Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat

VG München, Beschluss v. 19.08.2016 – M 16 S 16.31367 Titel: Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkun...
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VG München, Beschluss v. 19.08.2016 – M 16 S 16.31367 Titel:

Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AsylG § 3, § 4, § 29a, § 36 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Gegen ein Fehlverhalten der albanischen Polizei kann auf dortige staatliche Schutzmaßnahmen verwiesen werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Albanien, Eilrechtsschutz, Polizeigewalt, Glaubwürdigkeit, Schutz, Abschiebungsandrohung  

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für … (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Juli 2015 bei dem Bundesamt einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 29. Juli 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe seinen Heimatort am 6. Mai 2015 verlassen. Er habe sei Heimatland für ein besseres Leben und mehr Sicherheit verlassen, da es in Albanien nicht so gut sei. Drei Tage vor seiner Ausreise hätten sie im Dorf ein Treffen gehabt wegen der Lage im Dorf und im Staat. Eine halbe Stunde nach Beginn dieses Treffens sei die Polizei gekommen und sie hätten aufhören müssen. Die Polizei habe den Antragsteller mitgenommen, ihn im Auto und auf der Wache zusammengeschlagen und gesagt, er solle an solchen Treffen besser nicht teilnehmen. Nach ca. 1 ½ bis 2 Stunden hätten sie ihn wieder laufen lassen. Danach sei er zum Arzt gegangen und habe seine Verletzungen behandeln lassen. Er habe an Beinen und Rücken rote und blaue Flecken gehabt. Er habe ein Attest eines Arztes, außerdem habe er noch zwei weitere Schreiben, die die Geschehnisse belegten. Er habe keinen schriftlichen Beleg, dass ihm die Verletzungen von der Polizei zugefügt worden seien, aber er habe auf seinem Handy ein Video. Die Frage, ob er (sonstige) Probleme mit Polizei und Justiz, Ämtern und Behörden gehabt habe, verneinte der Antragsteller ebenso wie die Frage, ob jemand aus seiner Familie derartige Probleme gehabt hätte. Auf die Frage, was geschehen würde, wenn der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehren würde, erklärte

dieser, er würde wieder ohne Arbeit sein und sein Leben weiterleben müssen. Er wolle noch eine Bestätigung abgeben, aus der hervorgehe, dass er seit ca. 10 Jahren Mitglied der Partei … sei. In der Akte des Bundesamts befinden sich mehrere Dokumente des Antragstellers in albanischer Sprache sowie durch das Bundesamt veranlasste deutsche Übersetzungen (Bl. 59 - 69). Es handelt sich dabei um eine Bestätigung der Demokratischen Partei von Albanien, Zweigstelle Kukes, vom 22. Juli 2015, eine Bestätigung der Gemeinde Bijaj, Vorstandschaft der Ortschaft Bushat, vom 20. Mai 2015, eine notarielle Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Original bezüglich einer Bestätigung der Gemeinde Bijaj vom 19. Mai 2015, die Bestätigung der Gemeinde Bijaj vom 19. Mai 2015, eine notarielle Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Original bezüglich eines Gutachtens der Rechtsmedizin sowie das Gutachten der Rechtsmedizin vom 5. Mai 2015. Mit Bescheid vom 3. März 2016 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Sein Vortrag enthalte keine Hinweise auf eine Verfolgung nach § 3 AsylG. Eine Wiederholungsgefahr sei aufgrund des vagen Vortrags des Antragstellers nicht prognostizierbar. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei abgeschafft. Die Sicherheitslage sei stabil. Die Verfassung schütze die physische und mentale Integrität der Menschen und verbiete Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Dem Antragsteller stehe auch hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzersuchen bei den Behörden von vorneherein erfolglos wäre. Soweit sich der Antragsteller auf das Fehlverhalten der Polizei berufe, so müsse er sich dennoch auf staatliche Schutzmaßnahmen verweisen lassen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen. Der Bescheid, der die damals aktuelle zutreffende Wohnanschrift des Antragstellers enthielt, wurde jedoch nicht dorthin zugestellt, sondern ausweislich der Postzustellungsurkunde an die vorhergehende Anschrift gesandt. Dort konnte er nicht zugestellt werden (PZU-Vermerk bei erfolglosem Zustellversuch: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“). Von Seiten des Bundesamts wurde der Bescheid ausweislich eines Vermerks vom 21. April 2016 als fiktiv zugestellt (§ 10 AsylG) betrachtet. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 13. Juni 2016 zur Niederschrift Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 3. März 2016, ihm ausgehändigt am 10. Juni 2016, in Ziffer 1 und in den Ziffern 3 bis 7 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu

verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragte er, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung nahm der Antragsteller auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Im Übrigen wies der Antragsteller unter Bezugnahme auf die beigefügten Dokumente in albanischer Sprache sowie die vorgelegten Fotos darauf hin, dass seine gesamte Familie in Albanien politisch verfolgt sei und er dort Opfer von Polizeigewalt geworden sei. Die Akte des Bundesamts ging bei Gericht am 18. August 2016 ein. Eine Äußerung von Seiten der Antragsgegnerin erfolgt nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.31366 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß an die im Bescheid genannte Anschrift des Antragstellers zugestellt wurde und demnach auch eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG nicht eingetreten ist. Gemäß § 8 VwZG ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid dem Antragsteller als am 10. Juni 2016 zugestellt gilt, als er ihm nach seinen eigenen Angaben erstmals ausgehändigt wurde und damit tatsächlich zugegangen ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu

entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach - dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden - § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/221). An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt: Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG - ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat - als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Albanien ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (vgl. VG Berlin, B.v. 22.12.2015 33 L 357.15 A - juris). Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt. Die Angaben des Antragstellers sind bereits als nicht glaubhaft anzusehen. So fällt auf, dass das Vorbringen des Antragstellers bei seiner persönlichen Anhörung äußerst kurz gehalten, vage und detailarm ist. Zudem ergeben sich im Zusammenhang mit den weiter vorgelegten schriftlichen Aussagen der unterschiedlichen Stellen und Fotos erhebliche Widersprüche. So hat der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben, die Polizei habe ihn mitgenommen und er sei im Auto und auch auf der Wache geschlagen worden. Auf den Fotos, auf denen im Übrigen nicht zu erkennen ist, um welche Person es sich bei dem Opfer handelt, sind jedoch Szenen mit Gewaltanwendung durch uniformierte Personen auf der Straße zu sehen. Bei seiner Anhörung hat der Antragsteller zum Anlass der Veranstaltung nur sehr allgemein vorgetragen, es habe sich um ein Treffen im Dorf wegen der Lage im Dorf und im Staat gehandelt. Dass es sich um eine Partei- oder Wahlveranstaltung gehandelt haben soll, die er selbst organisiert hätte - wie aus den Bestätigungen hervorgeht - hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er hat diesbezüglich lediglich am Ende der Anhörung ergänzend angegeben, dass er seit ca. 10 Jahren Mitglied der Partei PD sei. Einen Bezug der polizeilichen Festnahme zu seiner Parteimitgliedschaft stellte der Antragsteller nicht einmal im Ansatz dar. Weiterhin ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen („Gutachten der Rechtsmedizin“), dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Bezirksgericht Kukes mit Beschluss vom 5. Mai 2015 eine eingehende körperliche Untersuchung des Antragstellers durch einen Rechtsmediziner erfolgt ist. Es wird dort ausgeführt, der Antragsteller habe erklärt, dass er am 4. Mai 2015, während er sich bei einer friedlichen Demonstration in dem Ort Bicaj, einem gemeinsamen Protest mit dem demokratischen Jugendforum, gegen die Armut und die schweren Lebensumstände aufgrund des Machtmissbrauchs und durch das Regieren der aktuellen Regierung befunden habe, während des Einsatzes der Polizeikräfte, um die Demonstration aufzulösen, physische Verletzungen erlitten habe. Diese Aussage steht jedoch in direktem Widerspruch zu dem Vortrag des Antragstellers, er sei von der Polizei mitgenommen und im Auto und auf der Wache geschlagen worden. Legt man die Aussage des Antragstellers im Gutachten der Rechtsmedizin zugrunde, ergeben sich hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung aus politischen Gründen.

Auch zu einer (nach dem Vorfall) „fortlaufenden Verfolgung“, wie in der Bestätigung der Demokratischen Partei von Albanien - Zweigstelle Kukes - vom 22. Juli 2015 ausgeführt wird, die im Übrigen auf Verlangen des „Interessenten“ ausgestellt wurde, machte der Antragsteller in seiner Anhörung keinerlei Angaben. Vielmehr gab er an - abgesehen von dem Vorfall keine Probleme mit Polizei, Justiz, Ämtern oder Behörden gehabt zu haben. Soweit der Antragsteller nun - ebenfalls nur gänzlich allgemein - geltend macht, er stamme aus einer „politisch verfolgten“ Familie, kann dem ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, da es an jeglicher näherer Darlegung hierzu fehlt und der Antragsteller bei seiner Anhörung zudem ausdrücklich die Frage verneint hat, ob jemand aus seiner Familie Probleme mit Polizei, Justiz, Ämtern oder Behörden gehabt habe. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren hierzu weitere Unterlagen in albanischer Sprache vorgelegt hat, war dem daher nicht weiter nachzugehen. Diese datieren, abgesehen von einer Bescheinigung der Partei vom 16. Juli 2015, allesamt aus einer Zeit vor dem Vorfall im Mai 2015 und sollen offenbar (lediglich) die „politische Verfolgung“ der Familie belegen. Zudem hat der Antragsteller in seiner Anhörung auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal zunächst nur allgemein angegeben, er habe Albanien für ein besseres Leben und mehr Sicherheit verlassen, da es dort nicht so gut sei. Auch auf die abschließende Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab der Antragsteller lediglich an, dass er wieder ohne Arbeit sein werde und sein Leben weiterleben müsse. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller von weiteren Übergriffen bedroht wäre, ergeben sich daher insgesamt schon aus seinem Vorbringen nicht. Im Übrigen wäre unabhängig davon - wie auch das Bundesamt bereits in dem Bescheid näher und zutreffend ausgeführt hat - der Antragsteller, auch wenn er Opfer von Polizeigewalt geworden ist, was durchaus der Fall gewesen sein könnte, darauf zu verweisen, bei staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen, da von einer ausreichenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staats auszugehen ist. Dies hat der Antragsteller offensichtlich auch bereits getan, wie sich dem Gutachten der Rechtsmedizin entnehmen lässt. Von der Staatsanwaltschaft wurde offenbar bereits sehr zeitnah ein Verfahren eingeleitet. Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).