Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung II B-4876/2011

Urteil vom 18. Juni 2012

Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien

X._______ AG, handelnd durch Herrn A._______, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Internationales (INT), (…), Vorinstanz.

Gegenstand

Artenschutz (Einziehung von Uhrenarmbändern aus Reptilleder).

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Sachverhalt: A. A.a Am 10. Juni 2011 beschlagnahmte der Grenztierarzt vorsorglich eine Sendung von sechs Uhrenarmbändern aus artengeschütztem Krokodilleder, die A._______, Präsident des Verwaltungsrates der X._______ AG (Beschwerdeführerin), tags zuvor am Flughafen Zürich in die Schweiz eingeführt hatte. Da diese Armbänder im vorgelegten Carnet A.T.A. nicht erwähnt waren, wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die fehlenden Bewilligungen für deren Einfuhr dem Bundesamt für Veterinärwesen (Vorinstanz) nachzureichen. A.b Mitte Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Einfuhrbewilligung Nr. (…) vom 19. Dezember 2002 (lautend auf die Firma "Y._______") betreffend 114 Uhrenbänder aus Krokodilleder zukommen. A.c Am 21. Juni 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per EMail mit, die nachgereichten Kopien belegten lediglich, dass im Jahr 2002 eine Sendung mit Uhrenarmbändern aus Leder diverser Reptilienarten eingeführt worden sei. Die damals erteilte Einfuhrbewilligung sei abgelaufen und für die jetzige Einfuhr nicht verwendbar. A.d Am 21. Juli 2011 verfügte die Vorinstanz die definitive Einziehung der vorsorglich beschlagnahmten sechs Uhrenarmbänder (unter Strafandrohung bei Zuwiderhandlung), erhob eine Gebühr von Fr. 250.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angeführt, Waren aus Leder von Crocodylus spp. und Tupinambis spp. unterstünden dem Artenschutz-Übereinkommen vom 3. März 1973 (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES-Übereinkommen, SR 0.453, i.K. ab 1. Juli 1975) und benötigten bei der Einfuhr entsprechende Aus- und Einfuhrdokumente sowie eine physische Artenschutzkontrolle. Die erforderlichen Dokumente seien nicht eingereicht worden. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die verfügte definitive Einziehung ihrer Uhrenarmbänder sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben.

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Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, A._______ habe am 24. Mai 2011 am Zoll des Flughafens Zürich für die Ausfuhr von sechs Uhren und neun Uhrwerken ein "Carnet ATACHZH (….)" vorgelegt, das überprüft und nach einem Augenschein der Waren nicht beanstandet worden sei. Erst bei der Wiedereinfuhr der entsprechenden Uhrenarmbänder habe der Zollbeamte gerügt, "das Carnet sei ohne ein CITES ausgeführt worden", und danach die Armbänder beschlagnahmt. Die nachgereichte CITES-Bescheinigung vom 19. Dezember 2002 genüge den gesetzlichen Anforderungen zur Einfuhr der Sendung vom 9. Juni 2011, zumal die beschlagnahmten Armbänder aus der im Jahr 2002 bewilligten Einfuhr von 114 Uhrenarmbändern aus Krokodilleder stammten. Aus den einschlägigen Vorschriften sei nicht ersichtlich, dass die erwähnten Waren jedes Mal "wieder neu eingeführt" werden müssten. Die Vorinstanz verkenne, dass Mustersendungen keine Handelswaren seien. Vorliegend hätte berücksichtigt werden müssen, dass hier keine Dokumente, Bewilligungen oder Anmeldungen nötig waren, da die fraglichen Waren zum privaten Gebrauch eingeführt worden seien. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Zollbeamte hätte bereits die Ausfuhr beanstanden müssen. Nur bei der Wiedereinfuhr sei das Carnet A.T.A. beanstandet worden, was widersprüchlich sei. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält fest, die fraglichen Armbänder hätten bei der Einfuhr mit einer CITES-Bescheinigung sowie einer bundesamtlichen Einfuhrbewilligung bei der Zollstelle angemeldet werden müssen. Nur solche Dokumente erlaubten eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Waren, was zur Überwachung der internationalen Warenströme nötig sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe bei seiner Einreise keine solche lückenlose Dokumentation seiner Ware vorlegen können. Das Carnet A.T.A. sei ein rein zolltechnisches Instrument, das die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern und damit eine rasche Grenzabfertigung ermögliche. Bezüglich der Anforderungen nach dem CITES-Übereinkommen und der Artenschutzverordnung sei es nicht relevant und entbinde die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, weitere Bewilligungen vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf die Vorschrift berufen, wonach für privat gebrauchte Waren im Reiseverkehr keine Dokumente erforderlich seien. Denn A._______ habe für die Beschwerdeführerin gehandelt und die Ware als Mustersendung für eine Messe im Carnet A.T.A. Seite 3

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aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Ware nicht als Handelsware betrachte. Doch selbst wenn es sich um dessen Privatbesitz handeln würde, hätte er die zulässige Höchstmenge von zwei Exemplaren pro Tag und pro Person überschritten, da er sechs Armbänder eingeführt habe. Die nachgereichte Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 für die 114 Uhrenarmbänder aus Krokodilleder könne keinesfalls als Bewilligung für die Einfuhr vom 9. Juni 2011 gelten, denn sie sei nur bis zum 18. März 2003 gültig gewesen. Im Carnet A.T.A. seien lediglich sechs Uhren und sieben Uhrwerke aufgeführt worden und es habe ein Hinweis gefehlt, dass sich darunter auch Waren aus artengeschütztem Krokodilleder befänden. A._______ habe bei der Ausfuhr der Uhrenarmbänder am 24. Mai 2011 seine Anmeldepflicht verletzt, weshalb die Zollstelle damals auch nicht habe wissen können, dass Dokumente fehlten. Zwar werde behauptet, die Kontrollbehörden hätten die Ware in Augenschein genommen und das Fehlen der notwendigen Dokumente beanstanden müssen. Ob bei der Ausfuhr wirklich ein Augenschein stattgefunden habe, lasse sich nicht beurteilen. Die Frage, ob sich die Zollstelle allenfalls widersprüchlich verhalten habe, würde sich nur stellen, wenn diese beim behaupteten Augenschein hätte erkennen müssen, dass Dokumente fehlten. A._______, der nicht zum ersten Mal mit Erzeugnissen geschützter Arten grenzüberschreitend tätig gewesen sei, habe die Rechtslage bestens gekannt. Vorliegend würde das öffentliche Interesse einem allfälligen Vertrauensschutzinteresse vorgehen. Die Beschwerdeführerin könne nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Zollbehörden angeblich bei der Ausfuhr der Uhrenarmbänder am 24. Mai 2011 das Fehlen entsprechender Dokumente nicht beanstandet hätten. D. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 beklagt die Beschwerdeführerin erneut, die beschlagnahmten Uhrenarmbänder seien zu Unrecht definitiv eingezogen worden: Die Vorinstanz übersehe, dass auch Privatpersonen ein Carnet A.T.A. benützen könnten, da es nicht zwingend ein Handelsinstrument sei. Die im Carnet A.T.A. aufgeführten Mustersendungen seien nicht Handelswaren, sondern als unverkäufliche Ausstellungsstücke lediglich für die Messe bestimmt gewesen. Entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz habe kein Anlass bestanden, im Carnet A.T.A. den Hinweis auf "Waren aus KrokoSeite 4

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dilleder" anzubringen, da sie nicht Herstellerin von Lederwaren sei, sondern als blosse Konsumentin keiner Anmeldepflicht unterstehe. Zum Argument der überschrittenen Höchstmenge bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vertreter, A._______, sei nicht alleine verreist, sondern in Begleitung von Ehefrau und Sohn, welche in den Organen der im Familienbesitz befindlichen X._______ AG mitwirkten. Daher sei die Höchstmenge von sechs Armbändern nicht überschritten worden, weshalb nach den gesetzlichen Vorschriften keine Dokumentations-, Bewilligungs- und Anmeldepflicht bestanden habe. Zudem seien weder eine Bewilligung noch andere Dokumente erforderlich, wenn nachgewiesen werde, dass die entsprechenden Waren im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Eigentümers erworben worden seien. Diese Voraussetzung werde mit dem CITES-Dokument vom 19. Dezember 2002 erfüllt. Die ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführten und verzollten Lederwaren seien damals von der ebenfalls im Familienbesitz befindlichen Y._______ AG erworben worden, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Zu Unrecht behaupte die Vorinstanz, der zollbehördliche Augenschein vom 24. Mai 2011 sei nicht bewiesen. Vielmehr enthalte das Carnet A.T.A. einen Ausfuhrstempel. Die Zollbehörden hätten widersprüchlich gehandelt, als sie am 24. Mai 2011 bei der Ausfuhr der Armbänder das Fehlen der entsprechenden Dokumente nicht beanstandet hätten. Trotzdem wäre eine Beanstandung auch nicht notwendig gewesen, da überhaupt keine Pflicht zur Anmeldung, Dokumentation und Bewilligung bestanden habe. E. Am 8. November 2011 nahm die Vorinstanz zu Fragen Stellung, die ihr das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Instruktion unterbreitet hatte: A._______ könne sich nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach bei Waren für den privaten Gebrauch und den privaten Besitz im Reiseverkehr keine Dokumentations-, Bewilligungs- und Anmeldepflicht besteht. Das Carnet A.T.A. habe als internationales Zollpapier rein zolltechnische Bedeutung und werde insbesondere für Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgut verwendet. Es gestatte die vorübergehende zoll- und mehrwertsteuerfreie Aus- und Einfuhr von Waren ohne grosse Zollformalitäten. Indessen entbinde ein Carnet A.T.A. nicht von einer allfälligen Pflicht, andere spezialgesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Vorliegend würden im Carnet A.T.A. als Waren "Chronographen und Uhrwerke" Seite 5

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mit einer sehr präzisen Wertangabe und der beabsichtigten Verwendung "Messe/Fair" deklariert. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin als Inhaberin aufgeführt, vertreten durch Herrn A._______. Dass er die fraglichen Waren als privaten Besitz bezeichne, sei nicht nachvollziehbar. Daran ändere nichts, dass die Mitglieder seiner Familie als Organe innerhalb der Beschwerdeführerin mitwirkten und die fraglichen Waren aus- und wieder eingeführt hätten. Des Weiteren hätten sich die Zollbehörden nicht widersprüchlich verhalten, da die Beschwerdeführerin ihre Anmeldepflicht verletzt habe. Denn wer Waren aus geschützten Arten ausführt, müsse diese bei der Zollstelle anmelden, die dafür notwendigen Dokumente vorlegen und dies in der Zollmeldung vermerken. Die Beschwerdeführerin habe im Carnet A.T.A. sechs Uhren und sieben Uhrwerke aufgeführt, dabei aber die Waren aus geschützten Arten nicht erwähnt. Daher habe die Zollstelle nicht erkennen können, dass Dokumente fehlten. Im Carnet A.T.A. befinde sich – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – lediglich ein Stempel mit dem Datum der Wiedereinfuhr (9. Juni 2011), nicht aber eine Stempelung der Ausfuhr (24. Mai 2011). Deshalb könne nicht dargelegt werden, ob und allenfalls welche Kontrollen damals tatsächlich stattgefunden hätten. Doch letztlich besage eine Stempelung des Carnet A.T.A. nur, dass es gesichtet worden sei, nicht jedoch, dass die Waren selbst in Augenschein genommen worden seien. Selbst wenn ein solcher Augenschein vorgenommen worden wäre, sei nicht davon auszugehen, dass die Zollbehörden ohne entsprechende Anmeldung hätten erkennen müssen, dass die Armbänder aus CITES-geschützten Arten hergestellt waren. Die Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 beweise zwar, dass die 114 Uhrenarmbänder ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt wurden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die nötigen Formalitäten bei der Ausfuhr unterlassen, weshalb die Rückverfolgbarkeit der Waren bis zu ihrem Ursprung nicht mehr gewährleistet sei. Ferner existierten verschiedene Möglichkeiten, regelmässige Aus- und Wiedereinfuhren handelsbetrieblicher Waren zu vereinfachen. Auch bei solchen vereinfachten Verfahren sei immer ein CITES-Dokument vorzulegen, um die Rückverfolgbarkeit der Waren bis zu ihrem Ursprung zu ermöglichen. F. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Vorinstanz zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2. Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin, als deren Organ A._______ – in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates – Beschwerde führt. Entgegen der Diktion in der Beschwerde, wonach A._______ "für" die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel einlegen will, was auf ein Vertretungsverhältnis nach den Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) schliessen liesse, ist hier auf Grund der konkreten Umstände nach Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ein Organhandeln, also ein Handeln der Beschwerdeführerin als juristische Person anzunehmen (vgl. DOMINIQUE JAKOB, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 54 N. 1 sowie Art. 55 N. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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2. 2.1. Das CITES-Übereinkommen (zitiert unter A.d) regelt als multilateraler Staatsvertrag den internationalen Handel mit bestimmten Tieren und Pflanzen sowie ihren Erzeugnissen. Es bezweckt die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermässiger Ausbeutung durch den internationalen Handel und dient damit der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung von Tierund Pflanzenpopulationen. 2.1.1. Die vom CITES-Übereinkommen geschützten Arten werden je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt, welche in den Anhängen I bis III aufgelistet sind. Anhang I enthält alle Arten, die von der Ausrottung bedroht sind und durch den internationalen Handel beeinträchtigt werden können. Anhang II zählt jene Arten auf, die in Zukunft von der Ausrottung bedroht sein können, wenn der Handel nicht strengen Regeln unterworfen wird und Anhang III nennt die Arten, deren Ausfuhr aus einem bestimmten Ursprungsland geregelt werden soll, wobei bei der Ausfuhr aus anderen Vertragsstaaten ein Ursprungszertifikat erforderlich ist (vgl. Art. II CITES-Übereinkommen). 2.1.2. Insbesondere die Gattungen Crocodylus spp. und Tupinambis spp., aus denen die eingezogenen sechs Uhrenarmbänder hergestellt sind, stehen im Anhang II zum CITES-Übereinkommen. Nach dessen Art. IV dürfen solche Objekte nur mit einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung des Staates, aus welchem sie stammen, sowie einer Einfuhrgenehmigung des Staats, in welchen sie verbracht werden sollen, eingeführt werden. Zudem müssen sich die Behörden des Aus- und des Einfuhrstaates vergewissern, dass die Produkte nicht die Art, von welcher sie stammen, gefährden und nicht illegal beschafft worden sind, sowie dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betroffenen Art nicht abträglich ist. Nach Art. VIII CITESÜbereinkommen müssen die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen treffen, um den Vollzug des Übereinkommens sicherzustellen und um jeglichen konventionsverletzenden Handel zu verhindern. Solche Massnahmen umfassen unter Umständen insbesondere die Einziehung von Exemplaren oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat (Art. VIII Abs. 1 Bst. b CITES-Übereinkommen).

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Als Ausnahme zu dieser Regelung sieht Art. VII Abs. 3 erster Satz CITESÜbereinkommen vor, dass insbesondere Artikel IV in der Regel nicht für Exemplare gilt, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. 2.2. Als Vertragsstaat des CITES-Übereinkommens hat die Schweiz in Ausführung seiner staatsvertraglichen Verpflichtungen und (u.a.) gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) die Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV, SR 453) erlassen. 2.2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASchV (i.V.m. Art. 24 und Art. 27 ff. ASchV) sind insbesondere die Vorinstanz sowie die Zollverwaltung dafür zuständig, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von ohne weiteres erkennbaren Teilen von Tieren nach den Anhängen I-III des CITES-Übereinkommens zu beaufsichtigen. Nach Art. 1 Abs. 2 ASchV erstellt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Liste der Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Abs. 1. 2.2.2. Nach Art. 7 Abs. 1 ASchV dürfen Exemplare der Anhänge I-III nur ein- oder durchgeführt werden, wenn die durch das Übereinkommen und durch die ASchV vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegen. Nach dessen Abs. 2 müssen Bewilligungen und Bescheinigungen den Vorschriften des CITES-Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Sendung nachweisen. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a ASchV ist eine Bewilligung der Vorinstanz insbesondere erforderlich für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen I-III CITES-Übereinkommen genannten Tierarten. 2.2.3. Wer Exemplare ein-, durch- oder ausführt, ist für die Vollständigkeit der notwendigen Dokumente verantwortlich (Art. 4 ASchV). Wer Exemplare nach der Liste des EVD (gemäss Art. 1 Abs. 2 ASchV) ein- oder ausführt, muss sie der Zollstelle anmelden (Art. 22 Abs. 1 ASchV). Mit der Anmeldung müssen der Zollstelle die notwendigen Dokumente nach Art. 7 ASchV vorgelegt und in der Zollanmeldung vermerkt werden (Art. 22 Abs. 2 ASchV). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b ASchV meldet die anmeldepflichtige Person die Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Art. 22 ASchV der Zollstelle an und legt die notwendigen Dokumente vor. Insbesondere sorgt die anmeldepflichtige Person bei der physischen KonSeite 9

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trolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d ASchV). 2.2.4. Eine wichtige Ausnahme gilt für privat gebrauchte Waren und für Übersiedlungsgut: Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a ASchV sind für nicht lebende Exemplare keine Dokumente nach Art. 7 ASchV, keine Bewilligungen nach Art. 8 ASchV und keine Anmeldungen nach Art. 22 ASchV erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt. Nach Art. 9 Abs. 2 ASchV kann das EVD auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES-Übereinkommen festlegen, dass für bestimmte Höchstmengen nicht lebender Exemplare keine Dokumente nach Art. 7 ASchV, keine Bewilligungen nach Art. 8 ASchV oder keine Anmeldungen nach Art. 22 ASchV erforderlich sind, wenn sie im Reiseverkehr zum privaten Gebrauch eingeführt werden. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c (i.V.m. Abs. 2) der Artenschutz-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007 (SR 453.1) sind im Reiseverkehr für zwei Exemplare von Erzeugnissen von Krokodilarten (des Anhangs II CITES-Übereinkommen) in privatem Besitz bei der Einreise – pro Tag und Person – keine Dokumente nach Art. 7 ASchV, keine Bewilligung nach Art. 8 ASchV und keine Anmeldung nach Art. 22 ASchV erforderlich. 2.2.5. Zur Durchsetzung der materiellen Bestimmungen sind u.a. die Zollverwaltung und die Vorinstanz als Kontrollorgane zuständig (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und d ASchV). Die Kontrollen können nach Art. 27 Abs. 1 ASchV u.a. Dokumentenkontrollen zur Überprüfung auf ihre formelle Gültigkeit, Identitätskontrollen sowie physische Kontrollen umfassen. Nach Art. 29 Abs. 1 ASchV legt das EVD fest, bei welchen Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen in jedem Fall eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen. Nach Art. 5 Abs. 1 ArtenschutzKontrollverordnung müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle in jedem Fall durchgeführt werden bei Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft, die im Anhang 1 aufgeführt sind. Davon ausgenommen sind insbesondere Erzeugnisse nach Art. 4 Artenschutz-Kontrollverordnung und nach Art. 9 Absatz 1 ASchV (vgl. E. 2.2.4).

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Nach Art. 32 Abs. 1 ASchV führen die Zollstellen eine Dokumentenkontrolle durch und bescheinigen die Ausfuhr mit dem Amtsstempel, wenn sie als ordnungsgemäss befunden wird. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ASchV beanstanden die Kontrollorgane Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen und können den Verhältnissen angemessene Massnahmen verfügen, wie Beschlagnahme, Freigabe unter Vorbehalt, Rückweisung oder Einziehung. Nach Art. 34 Abs. 1 Bst. d ASchV beschlagnahmen die Kontrollorgane Sendungen, wenn bei der Durchfuhr oder Ausfuhr die vom CITES-Übereinkommen vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen. Nach Art. 34 Abs. 4 (i.V.m. Art. 39 Abs. 2) ASchV kann der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Frist gewährt werden, um fehlende Dokumente vorzulegen. Werden fehlende Dokumente nicht innerhalb der von einem Kontrollorgan gesetzten Frist vorgelegt, zieht die Vorinstanz die Sendungen ein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b ASchV). 2.2.6. Die Vorinstanz kann für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Exemplaren Dauerbewilligungen erteilen. Die Gesuchsteller müssen einen Geschäftssitz im Zollgebiet haben und Gewähr dafür bieten, dass sie die Vorschriften des CITES-Übereinkommens einhalten (Art. 16 Abs. 1 und 2 ASchV). Handelsbetriebe, die nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a ASchV bei der Vorinstanz registriert sind, sind bei der Einfuhr (u.a.) von Reptillederwaren von der Bewilligungspflicht befreit (Art. 3 Bst. c Artenschutz-Kontrollverordnung). 2.2.7. Nach Art. 40 Abs. 1 ASchV richten sich die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Vorinstanz nach der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 1985 (SR 916.472). Nach Art. 40 Abs. 2 ASchV gehen die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen von Sendungen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person. 2.3. Um das Verfahren für die vorübergehend abgabenfreie Einfuhr von gewissen Warenkategorien zu erleichtern, wurde das Carnet A.T.A. entwickelt, das sich auf folgende Abkommen stützt: (1.) Zollabkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (SR 0.631.244.56, i. K. am 31. Juli 1963) und (2.) A.T.A.-Abkommen vom 6. Dezember 1961 (SR 0.631.244.57, i. K. am 30. Juli 1963). Seite 11

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2.3.1. Mit einem "Carnet ATA", das als internationales Dokument ausgestaltet ist, können die schweizerischen und ausländischen Zollformalitäten mit einem Formular erledigt werden. Nach dem A.T.A.-Abkommen anerkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültig ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit in Höhe der auf den (vorübergehend) eingeführten Waren ruhenden ausländischen (Einfuhr-)Abgaben. Es findet insbesondere Anwendung auf die Einfuhr von Berufsausrüstung und auf Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und dergleichen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a und b A.T.A.-Abkommen). 2.3.2. Insofern kann das Carnet A.T.A. nur für Waren für bestimmte Zwecke verwendet werden, nämlich Ausstellungen, Messen, Kongresse, professionelle Ausrüstungen und Warenmuster. Ein Carnet A.T.A. kommt in zwei Fällen zur Anwendung: Bei der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet der Schweiz oder von inländischen Waren ausserhalb der Schweiz. Bei der Erfüllung von Zollformalitäten funktioniert das Carnet A.T.A. als Versandpapier sowie als Identitätsnachweis bei der Wiederausfuhr. Darüber hinaus übernimmt das Carnet A.T.A. für die mit dem Carnet eingeführte Waren die Rolle einer Sicherheitsleistung; das Carnet A.T.A. entbindet insofern den Inhaber bei einem Grenzübertritt von allen Sicherheitsleistungen (REGINALD DERKS, in: Martin Kocher/Diego Clavedetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2008, Art. 49 N. 30 f.). 2.3.3. Carnets A.T.A werden von den entsprechenden Verbänden herausgegeben, welche von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen sind (Art. 1 Bst. e A.T.A.-Abkommen). In der Schweiz können Carnets A.T.A. bei den kantonalen Industrie- und Handelskammern bezogen werden. 3. 3.1. Die mit der angefochtenen Verfügung definitiv eingezogenen Uhrenarmbänder sind aus Leder der Gattungen Crocodylus spp. bzw. Tupinambis spp. hergestellt. Diese sind im Anhang II zum CITES-Übereinkommen bzw. unter den Zolltarifnummern 4103.2000, 4106.4000 sowie 4113.3000 im Anhang 1 der Artenschutz-Kontrollverordnung aufgeführt. Damit untersteht die Einfuhr der besagten Uhrenarmbänder dem CITES-Übereinkommen und damit auch der Artenschutzverordnung (Art. 1 Abs. 1 Bst. b

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ASchV, Art. 2 Abs. 1 Artenschutz-Kontrollverordnung), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt. Für die Einfuhr solcher Uhrenarmbänder aus Reptilleder in die Schweiz sind grundsätzlich eine CITES-Ausfuhrbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates wie auch eine Einfuhrbewilligung der Vorinstanz nötig (Art. 7 und 8 ASchV). Zudem müssen diese Waren bei der Einfuhr bei der Zollstelle angemeldet und zur physischen Kontrolle vorgelegt werden, wobei die entsprechenden Dokumente und die Einfuhrbewilligung vorzulegen sind (Art. 22 Abs. 1 und 2 ASchV i.V.m. Art. 5 Artenschutz-Kontrollverordnung). Diese Unterlagen müssen die lückenlose Rückverfolgbarkeit der begleitenden Ware ermöglichen: Nach Art. 7 Abs. 2 ASchV müssen Bewilligungen und Bescheinigungen den Vorschriften des CITES-Übereinkommen entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Sendung nachweisen. Daraus folgt, wie die Vorinstanz zu Recht betont, dass entsprechende CITES-Dokumente und eine vorinstanzliche Einfuhrbewilligung bei einer erneuten Einfuhr auch dann erforderlich sind, wenn dieselben Waren bereits einmal eingeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Dokumente und Bewilligungen sowie eine Anmeldung vorlagen. Denn wird ein nach dem CITES-Übereinkommen geschütztes Erzeugnis einmal im Einklang mit diesem in ein Zollgebiet eingeführt und anschliessend ohne gültige Dokumente aus- und wiedereingeführt, wird damit die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ware bis zu ihrem Ursprung vereitelt, was dem artenschutzrechtlich verfolgten Ziel widerspräche, gefährdete Tier und Pflanzenarten vor übermässiger Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Grunde auch nicht diese Rechtslage in Frage, sondern sie beruft sich in ihren Eingaben vorab auf die Ausnahmeregelung nach Art. 9 Abs. 1 ASchV, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Übersiedlungsgut sowie Waren für den Privatgebrauch die an sich grundsätzlich bestehende Bewilligungs-, Anmelde- und Dokumentationspflicht entfallen lässt (vgl. E. 2.2.4). Wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, diese Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall anwendbar, hätte sie ihre Uhrenarmbänder aus artengeschütztem Reptilleder form- und bewilligungsfrei einführen dürfen, was keine Einziehung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b ASchV (vgl.

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E. 2.2.5) rechtfertigen könnte und damit der angefochtenen Verfügung den Boden entziehen würde. Daher ist nachfolgend zuerst auf diese grundsätzliche Frage einzugehen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend, auch Privatpersonen dürften ein Carnet A.T.A. verwenden. In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin, sie befände sich als Unternehmen – ebenso wie die Uhrenarmbänder, die als Mustersendungen keine Handelswaren seien – im alleinigen Privatbesitz der Familie A._______. Beim Wiedereintritt in das Zollgebiet der Schweiz sei A._______ in Begleitung seiner Frau und seines Sohnes gewesen, die in den Organen der im Familienbesitz befindlichen X._______ AG mitwirkten. Das Erfordernis von Art. 9 Abs. 2 ASchV (bzw. Art. 4 Abs. 1 Bst. c Artenschutz-Kontrollverordnung) sei insofern erfüllt, als drei Privatpersonen insgesamt sechs Erzeugnisse von Krokodilarten des Anhangs II des CITES-Übereinkommens ohne Dokumente einführen dürften. Weil hier die Höchstmenge von sechs nicht überschritten worden sei, habe auch keine Dokumentations-, Bewilligungs- und Anmeldepflicht bestanden. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b ASchV seien weder eine Bewilligung noch andere Dokumente erforderlich, wenn nachgewiesen werde, dass die Gegenstände im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Eigentümers erworben worden seien. Diese Voraussetzung werde mit dem CITES-Dokument vom 19. Dezember 2002 erfüllt. Die ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführten und verzollten Lederwaren seien damals von der ebenfalls im Familienbesitz befindlichen Y._______ AG legal erworben worden. 4.1.2. Diese Sicht verwirft die Vorinstanz mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 ASchV berufen. Denn A._______ habe "für" die Beschwerdeführerin gehandelt und die Ware als Mustersendung für eine Messe im Carnet A.T.A. aufgeführt. Darin seien als Waren "Chronographen und Uhrwerke" mit einer sehr präzisen Wertangabe und der beabsichtigten Verwendung "MesSeite 14

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se/Fair" deklariert, was für Waren im privaten Besitz im Reiseverkehr nicht üblich sei. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Carnet A.T.A. aufgeführt, die durch Herrn A._______ vertreten werde. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb A._______ die Armbänder nicht als Handelsware, sondern als privaten Besitz im Reiseverkehr betrachte. Dass die Mitglieder seiner Familie als Organe innerhalb der Beschwerdeführerin mitwirkten und die fraglichen Waren aus- und wieder eingeführt hätten, erlaube es nicht, diese Waren nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a ASchV (bzw. nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c Artenschutz-Kontrollverordnung) als Erzeugnisse "zum privaten, persönlichen Gebrauch" (bzw. "im privaten Besitz im Reiseverkehr") zu qualifizieren. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin scheint vorab den Umstand, dass Carnet A.T.A. auch von Privatpersonen benutzt werden könne, als entscheiderheblich zu erachten. Dem ist nicht so. Zwar steht die Benützung eines Carnets A.T.A. auch Privatpersonen offen (vgl. etwa http://www.zurichcci.ch/ > Carnet ATA, wonach z.B. die Zürcher Handelskammer ein Carnet A.T.A. sowohl an juristische wie auch an Privatpersonen herausgibt, wenn die entsprechenden Bedingungen für den Erhalt erfüllt sind). Ob ein Carnet A.T.A. an eine Privatperson oder an eine juristische Person ausgestellt wird, ist jedoch zumindest insofern irrelevant, als Waren, die nach dem Anhang II des CITES-Übereinkommens einer eingeschränkten Handelbarkeit unterliegen, für die Ein-, Aus- und Durchfuhr unabhängig vom Vorhandensein eines Carnets A.T.A. grundsätzlich bewilligungspflichtig sind und entsprechende Dokumente nach dem CITES-Übereinkommen erfordern (vgl. oben E. 3.1). Denn das Carnet A.T.A. ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ein internationales, zolltechnisches Dokument, das die vorübergehend abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern in ein anderes als das heimische Land erlaubt (vgl. oben E. 2.3). Unterstehen die auf dem Carnet A.T.A. aufgeführten Waren dem Artenschutz nach CITES-Übereinkommen beziehungsweise der ASchV, entbindet das Vorhandensein eines solchen Carnets nicht von der Pflicht, zusätzlich zu diesem über die notwendigen Dokumente nach Art. 7 und 8 ASchV zu verfügen und im Carnet A.T.A. entsprechende Vermerke auf artengeschützte Waren anzubringen, wie die Vorinstanz zu Recht einwendet (vgl. oben E. 3.1).

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4.2.2. Auch soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass dem Carnet A.T.A. eine besondere Aussagekraft hinsichtlich einer allfälligen Privateigentümerstellung der einzelnen Mitglieder der Familie A._______ zukommen könnte, wäre ihr nicht zu folgen. In dem bei der Wiedereinfuhr am 9. Juni 2011 den Zollbehörden vorgelegten Carnet A.T.A. steht unter der Rubrik "Inhaber und Adresse" die Firma der Beschwerdeführerin, " X._______ AG", wobei A._______ lediglich als deren "Vertreter" aufgeführt wird ("represented by", "vertreten durch"). Dementsprechend kann sich die Beschwerdeführerin gerade nicht darauf berufen, die im Carnet A.T.A. aufgeführten Waren stünden bereits deshalb im Privateigentum von A._______ (bzw. seiner Familienmitglieder) und nicht in jenem der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz A._______ nicht als Stellvertreter, sondern vielmehr in Organstellung aufgetreten ist (vgl. E. 1.2). Abgesehen davon vertritt die Beschwerdeführerin auch insofern einen widersprüchlichen Standpunkt, als sie sich einerseits auf das – auf die Beschwerdeführerin ausgestellte – Carnet A.T.A. beruft, um die angeblich artenschutzkonforme Einfuhr der Waren zu belegen, aber gleichzeitig auf einem privaten Besitz der Waren durch die Angehörigen der Familie A._______ beharrt. Zu beachten ist, dass die Zollbehörden A._______ bei seiner Aus- bzw. Wiedereinreise mit dem Carnet A.T.A. zumindest als Stellvertreter der Beschwerdeführerin betrachten durften, wenn nicht gar als deren Organ (vgl. E. 1.2). Angesichts diesem, von A._______ selbst gewählten Geschäftsauftritt im Carnet A.T.A. liegt der Schluss nahe, dass sich die Uhrenarmbänder jedenfalls im fraglichen Zeitraum nicht in seinem Privat-, sondern im Eigentum der Beschwerdeführerin befanden und gerade nicht für den "privaten Gebrauch" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a ASchV bestimmt waren. Für diese Sicht spricht auch der Umstand, dass die im Carnet A.T.A. aufgeführten sechs Uhren und fünf Uhrwerke als Warenmuster für eine Messe bestimmt waren, wie dies eine Benützung des Carnet A.T.A. auch zwingend voraussetzt (vgl. E. 2.3.1 f.). 4.2.3. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin und A._______ zusammen mit seiner Familie – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – im Grunde identisch sind. In diesem Sinne versucht die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Wesentlichen die Unterscheidung zwischen ihr (als juristische Person) und den hinter ihr stehenden, letzt-

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lich alles beherrschenden Aktionären und Organe aus der Familie A._______ zu verwischen und als letztlich unmassgeblich hinzustellen. Zu prüfen bleibt somit, ob hier zu Gunsten von A._______ und seiner Familie ein "Durchgriff" im gesellschaftsrechtlichen Sinn durch die Beschwerdeführerin hindurch in Frage kommen kann. 4.2.3.1 Das Körperschaftsrecht basiert auf dem Grundsatz der vollständigen rechtlichen und tatsächlichen Trennung der juristischen Person von ihren Mitgliedern in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht, wobei auch eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter grundsätzlich unbeachtlich ist (BGE 132 III 737 E. 2.3; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 2 N. 43). Nach herrschender Meinung wird die hinter der rechtlichen Form liegende wirtschaftliche Realität nur ausnahmsweise berücksichtigt. Dies geschieht, wenn im Sinne eines "Durchgriffs" die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person nicht beachtet wird. Dazu bedarf es aber eines eigentlichen Rechtsmissbrauchs, einer offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person durch die beherrschende Person. Diesfalls kann es sich im konkreten Einzelfall rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (BGE 132 III 489 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 121 III 319 E. 5a; BGE 128 II 329 E. 2.4). Insofern erfolgt ein Durchgriff in aller Regel zu Lasten der Beteiligten. Zu Gunsten der juristischen Person oder zu Gunsten der Gesellschafter wird ein Durchgriff nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht zugelassen (BGE 121 III 319 E. 5a/aa+bb; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a. a. O., § 2 N. 45). Dementsprechend haben die Beteiligten die von ihnen geschaffene Selbständigkeit der juristischen Person hinzunehmen (BGE 132 III 737 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 132 III 489 E. 3.2, BGE 121 III 319 E. 5a/aa, BGE 113 II 31 E. 2c). 4.2.3.2 Im vorliegenden Fall werden weder Gesichtspunkte geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, von der oben zitierten höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Insofern hat A._______ die von ihm mitgestaltete Selbständigkeit der von ihm wirtschaftlich beherrschten Beschwerdeführerin hinzunehmen und kann nichts zu seinen Gunsten aus der weitgehenden wirtschaftlichen Identität mit ihr ableiten, auch wenn aus den

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Eingaben der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass A._______ offenbar nicht von einer sauberen Trennung seines Privatvermögens vom Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin auszugehen scheint (vgl. dazu auch MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a. a. O., § 26 N. 28). 4.2.4. Aus diesen Überlegungen folgt, dass hier die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 1 ASchV nicht anwendbar ist. Daher kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, A._______ und die ihn bei der Einfuhr begleitenden Familienmitglieder hätten zu Dritt insgesamt sechs Exemplare nach Anhang II des CITES-Übereinkommens als Privatbesitz einführen dürfen, ohne über Dokumente nach Art. 7 ASchV und Bewilligungen nach Art. 8 ASchV verfügen zu müssen. Insofern hätte die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Annahme und wie die Vorinstanz zu Recht forderte, bereits bei der Ausfuhr im Carnet A.T.A. neben den deklarierten sechs Uhren und fünf Uhrwerken auch anmerken müssen, dass die entsprechenden Uhrenarmbänder aus CITES-geschützten Arten stammten. Der Umstand, dass sie nicht "Herstellerin", sondern lediglich "Konsumentin" von Lederwaren gewesen sei, ist artenschutzrechtlich ohne Bedeutung (vgl. E. 2.2), wie die Vorinstanz zu Recht festhält. 4.3. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach für die sechs Armbänder nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b ASchV keine Dokumente, keine Bewilligung und keine Anmeldung erforderlich gewesen seien, weil die Ware im Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Eigentümerin erworben worden sei. Diese Bestimmung ist lediglich als eine von drei Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Art. 9 Abs. 1 ASchV formuliert. Wie die Konjunktion "und" in Bst. b von Art. 9 Abs. 1 ASchV schliessen lässt, müssen die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, wenn bei nicht lebenden Exemplaren nach Anhang II des CITES-Übereinkommens keine Dokumente erforderlich sein sollen. Hier ist jedoch bereits die Voraussetzung des Bst. a nicht erfüllt (vgl. E. 4.2.4), weshalb in diesem Kontext, entgegen der Beschwerdeführerin, der Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 keine Relevanz zukommt. 4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, über eine Dauerbewilligung nach Art. 16 Abs. 1 und 2 ASchV zu verfügen oder nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a ASchV bei der Vorinstanz registriert und aus die-

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sem Grund von der Bewilligungspflicht befreit zu sein (vgl. E. 2.2.6). Insofern erübrigen sich Erörterungen dazu. 5. Liegt nach dem Gesagten der angerufene Ausnahmetatbestand nicht vor (vgl. E. 4.2), hätte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht – bereits bei der Ausfuhr ihrer Messeausstellungswaren im Carnet A.T.A. auf die artengeschützten Armbänder hinweisen, die Waren anmelden und beim Zoll vorzeigen müssen (vgl. E. 4.2.4). Auch nach erfolgtem Messebesuch hätte die Beschwerdeführerin bei der (Wieder-)Einfuhr die in E. 3.1 erwähnten Formalitäten und Anmeldepflichten beachten müssen. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz fristgerecht eine artenschutzrechtlich genügende Bescheinigung vorlegen konnte. 5.1. Dazu erklärt die Beschwerdeführerin, die am 21. Juli 2011 definitiv eingezogenen Uhrenarmbänder entstammten der Lieferung von 114 Armbändern aus Krokodilleder, welche von der Y._______ AG mit Bewilligung Nr. (…) vom 19. Dezember 2002 in die Schweiz eingeführt worden waren. Diese Bewilligung habe sie fristgerecht nachgereicht und damit ihre Bescheinigungspflicht erfüllt. Die Vorinstanz hält dem entgegen, nach Art. 7 Abs. 2 ASchV müssten Bewilligungen und Bescheinigungen den Vorschriften des CITES-Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Sendung nachweisen bzw. die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ware erlauben. Werde Ware ausgeführt, müssten die entsprechenden Dokumente für die Ausfuhr vorliegen, ebenso bei der Wiedereinfuhr. Nur so könne überprüft werden, ob das Ursprungsland die Ausfuhr bewilligt habe. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht sei die Überwachung der Warenströme im internationalen Handel, damit sichergestellt werde, dass eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart nicht in einem Ausmass der Natur entnommen werde, welches das langfristige Überleben dieser Art gefährde. Die Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 beweise lediglich, dass die 114 Uhrenarmbänder ordnungsgemäss, d.h. in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen, in die Schweiz eingeführt worden waren. Für diesen Nachweis sei diese Bewilligung noch bedeutsam. Als Glied in der Kette erlaube sie eine Zurückverfolgung der Ware bis zu ihrem Ursprung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bei der

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Ausfuhr die nötigen Formalitäten unterlassen, was diese Kette unterbrochen habe. Damit sei die Rückverfolgbarkeit der Waren bis zu ihrem Ursprung nicht mehr gewährleistet. 5.2. Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen: Wird, wie hier, aus zollrechtlich relevanten Einfuhrdokumenten nicht ersichtlich, dass zwischen einer rechtskonformen Einfuhr bestimmter Erzeugnisse nach Anhang II des CITES-Übereinkommens eine Ausfuhr und anschliessend eine Wiedereinfuhr der Ware stattgefunden hat, kann nicht sichergestellt werden, dass diese in Übereinstimmung mit den Normen nach CITES-Übereinkommen und nach der Artenschutzverordnung erfolgte. Genau dies ist hier geschehen: die Beschwerdeführerin hat es aus unzutreffenden Gründen unterlassen, die eingezogenen Uhrenarmbänder bei der Ausfuhr im Carnet A.T.A. als dem CITES-Übereinkommen unterstehende Objekte aufzuführen, und sich dies von den Zollbehörden entsprechend bestätigen zu lassen (Art. 32 Abs. 1 ASchV), so dass bei der Einfuhr hätte sichergestellt werden können, dass wiederum dieselben Warenmuster eingeführt würden. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Anzumerken ist, dass eine strenge Befolgung der Kontrollvorschriften notwendig ist, um nicht die wirksame Durchsetzung des CITES-Übereinkommen zu gefährden und sonst drohenden Missbräuchen Tür und Tor zu öffnen. Auch der Umstand, dass die Artenschutzverordnung die Möglichkeit von Dauerbewilligungen für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Exemplaren enthält (Art. 16 ASchV), schliesst es aus, dass eine einmal erteilte (befristete) Einfuhrbewilligung auch nach Ablauf des Gültigkeitsdatums für eine (Wieder-)Einfuhr derselben Ware benutzt werden kann, ohne dass die Ausfuhr der Ware bewilligt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt sich die Pflicht, für die Einfuhr von Waren geschützter Arten nach Anhang II des CITES-Übereinkommens Dokumente nach Art. 7 ASchV, Bewilligungen nach Art. 8 ASchV und eine Anmeldung nach Art. 22 ASchV vorzuweisen, daher nicht auf ein einmaliges Beantragen der entsprechenden Dokumente und Bewilligungen. Vielmehr müssen, wie in der Situation der Beschwerdeführerin, für jede Ein- und Ausfuhr erneut gültige Dokumente vorgelegt und die Waren bei der Zollstelle angemeldet und physisch kontrolliert werden (vgl. E. 2.2.3 und E. 2.2.5).

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Demnach kann im Sinne der Vorinstanz die Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 für 114 Uhrenarmbänder aus Krokodilleder nicht als Einfuhrbewilligung für die am 9. Juni 2011 erfolgte Einfuhr der sechs eingezogenen Uhrenarmbänder gelten. 5.3. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unerheblich, die Zollstelle hätte sich angeblich widersprüchlich verhalten, als sie nicht bereits bei der Ausfuhr der Messewaren, sondern erst bei deren Wiedereinfuhr die fehlenden CITES-Bescheinigungen beanstandet habe. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 4.2.4), hat es die Beschwerdeführerin bei der Ausfuhr ihrer Messeausstellungsstücke am 24. Mai 2011 zu Unrecht unterlassen, die CITES-geschützten Armbänder ordnungsgemäss bei der Zollstelle mit einem entsprechenden Carnet A.T.A.-Vermerk anzumelden und die dafür notwendigen Dokumente vorzulegen (vgl. E. 3.1). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass das Carnet A.T.A. einzig am 9. Juni 2011, dem Tag der (Wieder-)Einfuhr der Waren, abgestempelt worden war, nicht aber am 24. Mai 2011, am Tag der Ausfuhr. Ganz offensichtlich kann dieser Amtsstempel vom 9. Juni 2011 nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Uhrenarmbänder am Tag der Ausfuhr der Zollstelle vorgelegt wurden, nachdem das vorgelegte Carnet A.T.A. ohnehin nicht den Anforderungen von Art. 7 ASchV bzw. Art. 8 Abs. 1 Bst. a ASchV entsprach (vgl. E. 4.2.4). Da die Beschwerdeführerin bei der Ausfuhr ihrer Uhrenarmbänder am 24. Mai 2011 ihre Anmeldepflicht verletzte, konnten die Zollbehörden bei der Ausfuhr der Uhren und Uhrwerken zwangsläufig auch nicht erkennen, dass die zugehörigen Reptilarmbänder, die im Carnet A.T.A. nicht aufgeführt waren, nicht von entsprechenden CITES-Dokumenten beziehungsweise von einer Ausfuhrbewilligung begleitet waren. Unter diesen Umständen ist den Zollbehörden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die definitive Einziehung der sechs Uhrenarmbänder sowie die Erhebung der entsprechenden Verfahrensgebühr von Fr. 250.– nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b ASchV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 und 2 ASchV (vgl. E. 2.2.7) nicht gegen Bundesrecht verstossen. Seite 21

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Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem am 29. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 300.– hat die Beschwerdeführerin binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 7.2. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt. Diese Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 300.– hat die Beschwerdeführerin binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – – –

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: 1 Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011-07-21/111; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd

Said Huber

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28.06.2012

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