TV-L als auch die Beamten gemeint

Hinweis: Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint. Der Begriff ...
Author: Viktoria Brahms
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Hinweis: Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint. Der Begriff „Dienstherr“ umfasst sowohl den des Arbeitgebers als auch den des Dienstherrn.

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster v. 15.3.2013 – 1 B 133/13 kann der Gleichstellungsbeauftragten volles Stimmrecht eingeräumt werden, soweit die einschlägigen Gleichstellungsgesetze nichts Gegenteiliges regeln.

Beispiele für Qualifikationsmerkmale: Vorbildungsvoraussetzungen, Berufsabschlüsse Kenntnisse und Fähigkeiten: Juristische Fachkenntnisse, Word oder ExcelKenntnisse

Körperliche Merkmale: gesundheitliche Eignung für den feuerwehrtechnischen Dienst Persönliche Merkmale: Teamfähigkeit, aktive und passive Kritikfähigkeit Wertehaltung, Interessen, Einstellungen: Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Verfassungstreue) Weiterführende Hinweise in PöS, Muster-Anforderungsprofil, Q01563, S. 28, 29

• Beispiele für konstitutive Merkmale:  Höchstaltersgrenzen (vereinbar mit dem AGG),  Vorbildungsvoraussetzungen,  Fremdsprachenkenntnisse,  Allg. und spez. IT-Kenntnisse. deklaratorische Merkmale:  Teamfähigkeit,  allg. soziale Kompetenzen,  aktive und passive Kritikfähigkeit • Erfüllt ein Bewerber eine konstitutive Voraussetzung des Anforderungsprofils nicht, ist er aus dem weiteren Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. • Achtung: Der Dienstherr ist für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes voll beweispflichtig!

• Ist der Bewerberkreis für gleichwertige wie höherwertige Wechsel eröffnet (bereits bei einer offenen Ausschreibung), ist unter allen Bewerbern eine Bestenauslese anhand des Leistungsprinzips durchzuführen. • Trifft die Auswahlentscheidung einen Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber muss der Dienstherr die Personalentscheidung vollziehen (Ermessungsreduzierung auf Null). • Werden sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte zugelassen, muss eine Vergleichbarkeit der Leistung herbeigeführt werden (einheitliche dienstliche Beurteilung). • Bleibeverpflichtung: Ausschluss von Beamten unzulässig. Bei Arbeitnehmer nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt. • Ausschluss von befristet beschäftigten Mitarbeitern nur bei internen Stellenbesetzungsverfahren möglich. • I. d. R. enthält eine Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist. Hinweis: Zu den einzelnen Voraussetzungen einer Versetzung siehe etwa Cockpit Tarifrecht, Kommentierung zu 4 TVöD, entsprechend in cockpit Beamtenrecht, Kommentierung zu Art. 48 BayBG und zu 25 LBG NRW.

• Pflicht zur Stellenausschreibung kann sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergeben. • Muster – Stellenausschreibung in PöS, Q01563, S. 51. Hinweis: Zum Tabellenentgelt vgl. etwa die Kommentierung in cockpit Tarifrecht zu 15 TVöD.

Art. 33 Abs. 2 GG • ist ein besonderes Gleichheitsgrundrecht, • ist ein sog. „Deutschengrundrecht“, gilt aber auch für EU-Ausländer zumindest über Art. 3 Abs. 1 GG,

• gilt auch für Arbeitnehmer, • gilt auch für den beruflichen Aufstieg (Beförderung, Höhergruppierung). Hinweis: Zu den Einzelheiten zu 9 BeamtStG siehe etwa cockpit Beamtenrecht, Kommentierung zu 9 BeamtStG.

Hinweis: Zu den einzelnen Voraussetzungen einer Ernennung siehe etwa die Ausführungen im cockpit Beamtenrecht zu 8 BeamtStG.

• Prognose: Es darf nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Bewerber zukünftig häufig krankheitsbedingt ausfallen bzw. wg. Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wird. Bei schwerbehinderten Bewerbern ist die gesundheitliche Eignung dann gegeben, wenn sich künftige Erkrankungen u.s.w. mit mehr als 50 % ausschließen lassen.

Hinweis: Zu den Einzelheiten der notwendigen Verfassungstreue siehe etwa Kommentierung zu 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in cockpit Beamtenrecht.

Hinweise: • Erfolgt während des Beurteilungszeitraumes eine Beförderung ist gleichwohl der gesamte Beurteilungszeitraum in der Beurteilung abzubilden. Allerdings gilt als Beurteilungsmaßstab insgesamt das höherwertige Amt. • Da eine Leistungsbewertung anhand einer durchschnittlichen Normalleistung erfolgt, ist eine ungerade Bewertungsskala empfehlenswert. • Eine Beurteilungsvorgabe, dass nur so viele Spitzennoten vergeben werden dürfen, wie Beförderungsstellen ausgebracht sind, verletzt den Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Beurteilung (OVG NRW 15.3.2013 – 1 B 133/13). • Befindet sich der Beamte etwa aufgrund einer Erkrankung für eine längere Zeit nicht im Dienst, ist die Beurteilung postalisch zu übermitteln (wie vor).

Hinweis: • Vorteile durch rechtswidrig erlangten Bewährungsvorsprung, etwa durch erstmalige Übertragung von (Führungs-) Aufgaben, sind bei der (erneuten) Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. • Bei einem Vergleich zwischen unterschiedlichen Statusämtern ist Vorsicht geboten, da die Beurteilung in einem höheren Statusamt nicht automatisch einen Leistungsvorsprung bedeutet. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. • Beförderungsranglisten sind nur zulässig, wenn sie unter Ausschöpfung der Beurteilungen erstellt worden sind. Auf soziale Gesichtspunkte (Schwerbehinderung o. ä.) darf erst anschließend als Hilfskriterium zurückgegriffen werden. • Ein Auswahlgespräch muss hinreichend strukturiert sein und sollte durch einen Auswahlausschuss durchgeführt werden (Muster – Bewertungsbogen Q01563).

Hinweis: • Mit der Begründung müssen die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung umfassend dargelegt werden. • Ein Nachschieben von Auswahlerwägungen ist nach der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung nicht mehr möglich (Muster – Ablehnungsschreiben Q01563).

Hinweis: Die schriftliche Mitteilung des Abbruchs des Auswahlverfahrens muss eine tragfähige Begründung enthalten (Muster – Schreiben für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, Q01563).

• Ziel des Verfahrens ist die gerichtlich angeordnete Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Beachtung der Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber. • Während der Dauer des Rechtsstreits ist es dem Dienstherr häufig untersagt, die Stelle dauerhaft zu besetzen. • Ein möglicherweise rechtswidrig erlangter Leistungsvorsprung ist bei der Durchführung eines neuen Verfahrens grds. zu berücksichtigen.

Beachte: • Das Verschulden des Dienstherrn wird nach 15 I 2 AGG vermutet („Dies gilt nicht, …“) , so dass der Dienstherr darlegen und beweisen muss, dass er die Benachteiligung nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr). • Der in Art. 33 II GG statuierte Leistungsgrundsatz gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer. • Der Umfang des Schadensersatzes ist angemessen zu begrenzen. • 15 Abs. 2 Satz 2 AGG und die damit einhergehende Begrenzung des Entschädigungsanspruches der Höhe nach greift nur dann, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Begrenzung gilt auch für Beförderungsentscheidungen. In diesen Fällen ist sie nicht auf die dreifache Vergütungsdifferenz, sondern auf das dreifache Monatsgehalt begrenzt (VGH BadenWürttemberg 10.09.2013, 4 S 547/12)

• Der Bewerber muss in einem ersten Schritt darlegen, dass er benachteiligt worden ist. Anschließend muss er nach 22 AGG Indizien für den bestehenden Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und eines in 1 AGG aufgezählten Merkmals vortragen (z. B. 81 Abs. 1 Satz 4, 82 Satz 2, 3 SGB IX).

Hinweis: Zur sicheren Dokumentation empfiehlt sich ein umfassender Personalfragebogen.