TREATY OF PEACE WITH ITALY February 10, 1947

http://www.portoliberotrieste.org/ Quelle: http://www.austlii.edu.au/au/other/dfat/treaties/1948/2.html Die folgende Abschrifft des Friedensvertrag mi...
Author: Johanna Peters
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http://www.portoliberotrieste.org/ Quelle: http://www.austlii.edu.au/au/other/dfat/treaties/1948/2.html Die folgende Abschrifft des Friedensvertrag mit Italien unterzeichnet in Paris am 10. Februar 1947, ist in reduzierter Form und betrifft nur die Artikel die sich auf das FREIE TERRITORIUM und den FREI HAFEN von TRIEST (FTT/FHT) beziehen. Die Auslegungssprache ist englisch, französisch und russisch. • • • •

Die deutsche Übersetzung ist unter dem englischen Text geschrieben und in Fettdruck hervorgehoben. Die “Hinweise” des Komitee Frei Hafen Triest (FHT) sind blau markiert. Die Gesetz Artikel fuer das FTT und den FHT sind: 1, 4, 5, 11, 21, 22, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 85, 86, 87, 88, 89, 90. Die Beilagen I, VI, VII, VIII, IX, X, XIV finden Sie auf der Website separat. TREATY OF PEACE WITH ITALY February 10, 1947

The Union of Soviet Socialist Republics, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, the United States of America, China, France, Australia, Belgium, the Byelorussian Soviet Socialist Republic, Brazil, Canada, Czechoslovakia, Ethiopia, Greece, India, the Netherlands, New Zealand, Poland, the Ukrainian Soviet Socialist Republic, the Union of South Africa, and the People's Federal Republic of Yugoslavia, hereinafter referred to as "the Allied and Associated Powers", of the one part, and Italy, of the other part: WHEREAS Italy under the Fascist régime became a party to the Tripartite Pact with Germany and Japan, undertook a war of aggression and thereby provoked a state of war with all the Allied and Associated Powers and with other United Nations, and bears her share of responsibility for the war; and WHEREAS in consequence of the victories of the Allied forces, and with the assistance of the democratic elements of the Italian people, the Fascist régime in Italy was overthrown on 25 July 1943, and Italy, having surrendered unconditionally, signed terms of Armistice 3 and 29 September of the same year; and WHEREAS after the said Armistice Italian armed forces, both of the Government and of the Resistance Movement, took an active part in the war against Germany, and Italy declared war on Germany as from 13 October 1943 and thereby became a cobelligerent against Germany; and WHEREAS the Allied and Associated Powers and Italy are desirous of concluding a treaty of peace which, in conformity with the principles of justice, will settle questions still outstanding as a result of the events hereinbefore recited and will form the basis of friendly relations between them, thereby enabling the Allied and Associated Powers to support Italy's application to become a member of the United Nations and also to adhere to any convention concluded under the auspices of the United Nations; HAVE THEREFORE AGREED to declare the cessation of the state of war and for this purpose to conclude the present Treaty of Peace, and have accordingly appointed the undersigned Plenipotentiaries who, after presentation of their full powers, found in

good and due form, have agreed on the following provisions: FRIEDENSVERTRAG MIT ITALIEN Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika, China, Frankreich, Australien, Belgien, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik, Brasilien, Kanada, die Tschechoslowakei, Äthiopien, Griechenland, Indien, die Niederlande, Neuseeland, Polen, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Südafrikanische Union und die VolksBundesrepublik von Jugoslawien, nachstehend bezeichnet als "die Alliierten und Assoziierten Mächte", einerseits, und Italien andererseits, haben; Hinweis: Heutzutage sind die Staaten nicht mehr 21 sondern 38 geworden, zumal die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die VolksBundesrepublik Jugoslawien und die Tschechoslowakei in mehrere Staaten geteilt sind. In Anbetracht dessen, daß Italien unter dem Fascistischen Regime ein Partner des Dreierpaktes mit Deutschland und Japan wurde, einen Angriffskrieg unternahm und dadurch einen Kriegszustand mit allen Alliierten und Assoziierten Mächten und mit anderen Vereinten Nationen hervorrief und seinen Teil an der Verantwortung für den Krieg trägt; und In Anbetracht dessen, daß infolge der Siege der Alliierten Streitkräfte und mit Hilfe der demokratischen Elemente des italienischen Volkes das Fascistische Regime in Italien am 25. Juli 1943 gestürzt wurde, und Italien nach seiner bedingungslosen Kapitulation am 3. und 29. September des gleichen Jahres Waffenstillstandsbedingungen unterzeichnet hat; und In Anbetracht dessen, daß nach dem besagten Waffenstillstand italienische Streitkräfte sowohl der Regierung als auch der Widerstandsbewegung aktiv am Krieg gegen Deutschland teilnahmen und daß Italien am 13. Oktober 1943 Deutschland den Krieg erklärte und dadurch zum Mit-Kriegführenden (cobelligerent) gegenüber Deutschland wurde; und In Anbetracht dessen, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Italien den Wunsch haben, einen Friedensvertrag zu schließen, der gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit die Fragen regeln wird, die infolge der vorstehend verzeichneten Ereignisse noch offenstehen, und der die Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen bilden wird und dadurch die Alliierten und Assoziierten Mächte in den Stand setzt, Italiens Antrag auf Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen sowie auf Beitritt zu allen unter dem Schutze der Vereinten Nationen geschlossenen Verträgen zu unterstützen; Deshalb vereinbart, die Beendigung des Kriegszustandes zu erklären und zu diesem Zwecke den gegenwärtigen Friedensvertrag zu schließen, und haben demgemäß die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben:

PART I TERRITORIAL CLAUSES/ TERRITORIALE KLAUSELN SECTION I FRONTIERS/ GRENZEN Hinweise: Die Beschreibung der Grenzlinien zwischen dem Freien Territorium von Triest, Italien und Jugoslawien, wurde in diesem Friedensvertrag mit Landkarten des italienischem faschistischen Regimes erlaeutert. Als Folge der Rassengesetze, existierten 1947 praktisch keine Landkarten mehr in slowenischer oder kroatischer Sprache und deshalb werden alle Dörfer, Berge und Flüsse nur mit Italienischen Namen beschriebenen (siehe auch die original Landkarte des Freistaats Triest auf der Website). Die im Friedensvertrag aufgefuehrten schriftlichen Ortsbezeichnung und Landkarten in italienischer Sprache, existierten in der Pre-faschistischen Ära in Slowenischer, Italienischer, Kroatischer und Deutscher Sprache.

Article 1 The frontiers of Italy shall, subject to the modifications set out in Articles 2, 3, 4, 11 and 22, be those which existed on 1 January 1938. These frontiers are traced on the maps attached to the present Treaty (Annex I). In case of a discrepancy between the textual description of the frontiers and the maps, the text shall be deemed to be authentic. Die Grenzen Italiens sollen, abgesehen von den in den Artikeln 2, 3, 4, 11 und 22 festgesetzten Änderungen, so sein, wie sie am 1. Januar 1938 verliefen. Diese Grenzen sind auf den Karten eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag beiliegen (Anhang I.) Im Falle einer Nichtübereinstimmung zwischen der Beschreibung der Grenzen im Text und in den Karten soll der Text als authentisch erachtet werden. Article 4 The frontier between Italy and the Free Territory of Trieste shall be fixed as follows: (i) The line starts from a point on the administrative boundary between the provinces of Gorizia and Trieste approximately 2 kilometres northeast of the village of San Giovanni and approximately 0.5 kilometre northwest of point 208, forming the junction of the frontiers of Yugoslavia, Italy and the Free Territory of Trieste, and runs southwestward to a point adjacent to Highway No. 14 and approximately 1 kilometre northwest of the junction between Highways Nos. 55 and 14, respectively running from Gorizia and Monfalcone to Trieste; (ii) The line then extends in a southerly direction to a point, in the Gulf of Panzano, equidistant from Punta Sdobba at the mouth of the Isonzo (Soca) river and Castello Vecchio at Duino, about 3.3 kilometres south from the point where it departs from the coastline approximately 2 kilometres northwest of the town of Duino; (iii) The line then reaches the high seas by following a line placed equidistant from the coastlines of Italy and the Free Territory of Trieste. The map to which this description refers forms part of Annex I. Die Grenze zwischen Italien und dem Freien Territorium von Triest soll wie folgt festgesetzt werden: 1. Die Linie beginnt an einem Punkt auf der Verwaltungsgrenze zwischen den Provinzen Görz und Triest annähernd 2 Kilometer nordöstlich des Dorfes San Giovanni und annähernd 0,5 Kilometer nordwestlich des Punktes 208, der einen Vereinigungspunkt der Grenzen von Jugoslawien, Italien und dem Freien Territorium von Triest bildet, und läuft südwestwärts bis zu einem Punkt, der nahe an der Landstraße Nr. 14 und etwa 1 Kilometer nordwestlich der Verbindung zwischen den Landstraßen Nr. 55 und 14 liegt, von denen die eine von Görz und die andere von Monfalcone nach Triest laufen; 2. Die Linie erstreckt sich dann in südlicher Richtung bis zu einem Punkte am Golf von Panzano, der gleich weit von der Punta Sdobba an der Mündung des

Isonzo (Soca)-Flusses und von Castello Vecchio bei Duino ungefähr 3,3 Kilometer südlich von dem Punkte liegt, wo sie, etwa 2 Kilometer nordwestlich der Stadt Duino, die Küstenlinie verläßt; 3. In Verfolgung einer Linie, die gleich weit von den Küsten Italiens und des Freien Territoriums von Triest entfernt ist, erreicht die Linie dann das offene Meer. Die Karte, auf die sich diese Beschreibung bezieht, bildet einen Teil des Anhanges I. Article 5 1. The exact line of the new frontiers laid down in Articles 2, 3, 4 and 22 of the present Treaty shall be determined on the spot by Boundary Commissions composed of the representatives of the two Governments concerned. 2. The Commissions shall begin their work immediately on the coming into force of the present Treaty, and shall complete it as soon as possible and in any case within a period of six months. 3. Any questions which the Commissions are unable to agree upon will be referred to the Ambassadors in Rome of the Soviet Union, of the United Kingdom, of the United States of America, and of France, acting as provided in Article 86, for final settlement by such methods as they may determine, including, where necessary, the appointment of an impartial third Commissioner. 4. The expenses of the Boundary Commissions will be borne in equal parts by the two Governments concerned. 5. For the purpose of determining on the spot the exact frontier laid down in Articles 3, 4 and 22, the Commissioners shall be allowed to depart by 0.5 kilometre from the line laid down in the present Treaty in order to adjust the frontier to local geographical and economic conditions, provided that no village or town of more than 500 inhabitants, no important railroads or highways, and no major power or water supplies are placed under a sovereignty other than that resulting from the delimitations laid down in the present Treaty. 1. Die genaue Linie der neuen Grenzen, die in den Artikeln 2, 3, 4 und 22 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist, soll an Ort und Stelle von Grenzkommissionen bestimmt werden, die aus Vertretern der beiden beteiligten Regierungen zusammengesetzt sind. 2. Die Kommissionen sollen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages mit ihrer Arbeit beginnen und sie so schnell wie möglich, jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, abschließen. 3. Alle Fragen, über die die Kommissionen sich nicht einig werden können,

werden den Botschaftern der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom, die gemäß den in Artikel 86 vorgesehenen Bestimmungen verfahren, zur endgültigen Regelung durch Mittel übertragen, die sie festsetzen können, einschließlich - wo nötig der Ernennung eines unparteiischen dritten Kommissionsmitgliedes. 4. Die Kosten für die Grenzkommissionen werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Regierungen getragen. 5. Um die in den Artikeln 3, 4 und 22 niedergelegte genaue Grenze an Ort und Stelle bestimmen zu können, dürfen, die Kommissionsmitglieder bis zu 0,5 Kilometern von der im vorliegenden Vertrag niedergelegten Linie abweichen, um die Grenze den örtlichen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, vorausgesetzt, daß weder ein Dorf noch eine Stadt von mehr als 500 Einwohnern, keine wichtigen Eisenbahnlinien oder Landstraßen und keine größeren Kraft- oder Wasserversorgungsanlagen unter eine andere Souveränität fallen als diejenige, die aus der im gegenwärtigen Vertrag niedergelegten Grenzziehung hervorgeht. Article 11 1. Italy hereby cedes to Yugoslavia in full sovereignty the territory situated between the new frontiers of Yugoslavia as defined in Articles 3 and 22 and the Italo-Yugoslav frontier as it existed on 1 January 1938, as well as the commune of Zara and all islands and adjacent islets lying within the following areas: (a) The area bounded: On the north by the parallel of 42deg.50'N; On the south by the parallel of 42deg.42'N; On the east by the meridian of 17deg.10'E; On the west by the meridian of 16deg.25'E; (b) The area bounded: On the north by a line passing through the Porto del Quieto, equidistant from the coastline of the Free Territory of Trieste and Yugoslavia, and thence to the point 45deg.15'N, 13deg.24'E; On the south by the parallel 44deg.23'N; On the west by a line connecting the following points: (1) 45deg.15'N - 13deg.24'E; (2) 44deg.51'N - 13deg.37'E; (3) 44deg.23'N - 14deg.18'30"E. On the east by the west coast of Istria, the islands and the mainland of Yugoslavia. A chart of these areas is contained in Annex I. 2. Italy hereby cedes to Yugoslavia in full sovereignty the island of Pelagosa and the adjacent islets. The island of Pelagosa shall remain demilitarised.

Italian fishermen shall enjoy the same rights in Pelagosa and the surrounding waters as were there enjoyed by Yugoslav fishermen prior to 6 April 1941. 1. Italien tritt hierdurch an Jugoslawien mit allen souveränen Rechten das Gebiet ab, das zwischen den neuen Grenzen Jugoslawiens, wie sie in den Artikeln 3 und 22 festgesetzt sind, und der italienisch-jugoslawischen Grenze nach ihrem Stand vor dem 1. Januar 1938 liegt, sowie die Gemeinde Zara, und ferner alle Inseln und anliegenden Iselchen, die innerhalb der folgenden Gebiete liegen: a) In dem Gebiet, dessen Grenzen wie folgt verlaufen: Im Norden auf 42° 50' nördlicher Breite; Im Süden auf 42° 42' nördlicher Breite; Im Osten auf 17° 10' östlicher Länge; Im Westen auf 16° 25' östlicher Länge; b) In dem Gebiet, dessen Grenzen wie folgt verlaufen: Im Norden auf einer Linie, die durch den Porto del Quieto verläuft und gleich weit entfernt ist von der Küstenlinie des Freien Territoriums von Triest und Jugoslawien, und die von dort zu dem Punkt 45° 15' nördlicher Breite, 13° 24' östlicher Länge hinläuft; Im Süden auf 44° 23' nördlicher Breite; Im Westen auf einer Linie, die die folgenden Punkte verbindet: 1) 45° 15' nördlicher Breite, 13° 24' östlicher Länge; 2) 44° 51' nördlicher Breite, 13° 37' östlicher Länge; 3) 44° 23' nördlicher Breite 14° 18' 30'' östlicher Länge. Im Osten auf der Westküste von Istrien, den Inseln und dem Festland von Jugoslawien. Eine Seekarte dieser Gebiete ist in Anhang I enthalten. 2. Hierdurch tritt Italien die Insel Pelagosa und die anliegenden Inselchen mit allen souveränen Rechten an Jugoslawien ab. Die Insel Pelagosa soll entmilitarisiert bleiben. Italienischen Fischer sollen in Pelagosa und den umgebenden Gewässern die gleichen Rechte genießen, wie jugoslawische Fischer sie vor dem 6. April 1941 genossen. SECTION III FREE TERRITORY OF TRIESTE/ FREIES TERRITORIUM VON TRIEST Hinweis: In der russischen Version des Friedensvertrages mit Italien ist der folgende Brief zu beachten: “Am 5. Oktober 1954 wurde ein Abkommen in London für die Aufteilung des Freien Territoriums von Triest zwischen Italien und Jugoslawien unterzeichnet. Der Brief vom 13. Oktober 1954 an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der UdSSR und der Vereinten Nationen

berichtet, dass die sowjetische Regierung zur Kenntnis nimmt, dass das Abkommen als Hilfe für die Normalisierung der Beziehungen zwischen Jugoslawien und Italien und zur Schwächung die angespannte Situation in Europa zu betrachten ist.” . Quelle: http://lawrussia.ru/bigtexts/law_2560/index.htm Aus diesem Brief kann man eindeutlich verstehen das sobald die “Normalisierung der Beziehungen zwischen Jugoslawien und Italien“ stattgefunden hat das Freie Territorium finalisiert werden muss. Heutzutage (2011) hat Italien mit Slovenien und Kroatien vollkommen normale Beziehungen. Article 21 1. There is hereby constituted the Free Territory of Trieste, consisting of the area lying between the Adriatic Sea and the boundaries defined in Articles 4 and 22 of the present Treaty. The Free Territory of Trieste is recognized by the Allied and Associated Powers and by Italy, which agree that its integrity and independence shall be assured by the Security Council of the United Nations. 2. Italian sovereignty over the area constituting the Free Territory of Trieste, as above defined, shall be terminated upon the coming into force of the present Treaty. 3. On the termination of Italian sovereignty, the Free Territory of Trieste shall be governed in accordance with an instrument for a provisional régime drafted by the Council of Foreign Ministers and approved by the Security Council. This Instrument shall remain in force until such date as the Security Council shall fix for the coming into force of the Permanent Statute which shall have been approved by it. The Free Territory shall thenceforth be governed by the provisions of such Permanent Statute. The texts of the Permanent Statute and of the Instrument for the Provisional Regime are contained in Annexes VI and VII. 4. The Free Territory of Trieste shall not be considered as ceded territory within the meaning of Article 19 and Annex XIV of the present Treaty. 5. Italy and Yugoslavia undertake to give to the Free Territory of Trieste the guarantees set out in Annex IX. 1. Hierdurch wird das Freie Territorium von Triest errichtet, das aus dem Gebiet besteht, das zwischen dem Adriatischen Meer und den in den Artikeln 4 und 22 des gegenwärtigen Vertrages festgelegten Grenzen liegt. Das Freie Territorium von Triest wird von den Alliierten und Assoziierten Mächten und Italien anerkannt, die darin übereinkommen, daß seine Integrität und Unabhängigkeit vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gesichert wird. 2. Die italienische Souveränität über das Gebiet, das das Freie Territorium von Triest - wie vorstehend festgelegt - bildet, ist mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages beendet.

Hinweis: Der Friedensvertrag wurde am 10. Februar 1947 unterzeichnet und trat für alle 21 aufgelisteten Länder am 15. September 1947 in Kraft. Die Anhänge VI, VII und VIII oder besser gesagt das Freie Territorium von Triest einschließlich, dem Ständigen Statut des Freien Territoriums von Triest, der Urkunde über die Provisorische Regierung des Freien Territoriums von Triest und der Urkunde über den Freihafen von Triest wurden am 10. Januar 1947 von den Vereinten Nationen in New York gewählt und eingetragen. Deshalb wurde das FTT und der FHT einen Monat vor der Unterzeichnung und sieben Monate vor dem inkrafttreten des Friedensvertrag, bereits als souveräne Nationen erklärt. 3. Mit der Beendigung der italienischen Souveränität ist das Freie Territorium von Triest gemäß einer Urkunde mittels einer provisorischen Regierung verwaltet, die vom Außenministerrat entworfen und vom Sicherheitsrat genehmigt ist. Diese Urkunde soll bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, den der Sicherheitsrat für das Inkrafttreten des Ständigen Statuts festsetzt, das vorher durch ihn zu genehmigen sein wird. Das Freie Territorium soll danach durch die Bestimmungen des Ständigen Statuts verwaltet werden. Der Text des Ständigen Statutes und der Urkunde der Vorläufigen Regierung sind in den Anhängen VI und VII enthalten. Hinweis: Wie man sehen kann fehlt die “Urkunde über den Freihafen von Triest (Anhang VIII)” dies weil das Gebiet vom Frei Hafen mit dem 10. Januar 1947 als extraterritorial erklaert wurde und deshalb auch heutzutage wie fuer immer ein Niemandsland mit eigener Verfassung bleiben wird. 4. Das Freie Territorium von Triest soll nicht als abgetretenes Gebiet im Sinne des Artikels 19 und des Anhangs XIV des gegenwärtigen Vertrags betrachtet werden. Hinweis: Der Artikel 19 und Anhang XIV, beziehen sich auf die Gebiete die von Italien abgetreten werden und wie vor der faschistischen Besetzung wieder unter eigener Gerichtsbarkeit verwaltet werden. Hingegen wird das Freie Territorium und der Frei Hafen von Triest als alte Kolonie oder auch als neue Staaten erklaert und zudem faellt ihre Gerichtsbarkeit direkt unter den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. 5. Italien und Jugoslawien verpflichten sich, dem Freien Territorium von Triest die in Anhang IX festgelegten Garantien zu geben. Article 22 The frontier between Yugoslavia and the Free Territory of Trieste shall be fixed as follows: (i) The line starts from a point on the administrative boundary between the provinces of Gorizia and Trieste, approximately 2 kilometres northeast of the village of San Giovanni and approximately 0.5 kilometre northwest of point 208, forming the junction

of the frontiers of Yugoslavia, Italy and the Free Territory of Trieste, and follows this administrative boundary as far as Monte Lanaro (point 546); thence it extends southeastward as far as Monte Cocusso (point 672) through point 461, Meducia (point 475), Monte dei Pini (point 476) and point 407, crossing Highway No. 58, from Trieste to Sesana, about 3.3 kilometres to the southwest of this town, and leaving the villages of Vogliano and Orle to the east, and at approximately 0.4 kilometre to the west, the village of Zolla. (ii) From Monte Cocusso, the line, continuing southeastward leaving the village of Grozzana to the west, reaches Monte Goli (point 621), then turning southwestward, crosses the road from Trieste to Cosina at point 455 and the railway at point 485, passes by points 416 and 326, leaving the villages of Beco and Castel in Yugoslav territory, crosses the road from Ospo to Gabrovizza d'Istria about 100 metres to the southeast of Ospo; then crosses the river Risana and the road from Villa Decani to Risano at a point about 350 metres west of the latter village, the village of Rosario and the road from Risano to San Sergio being left in Yugoslav territory; from this point the line proceeds as far as the cross roads situated about 1 kilometre northeastward of point 362, passing by points 285 and 354. (iii) Thence, the line runs as far as a point about 0.5 kilometre east of the village of Cernova, crossing the river Dragogna about 1 kilometre north of this village, leaving the villages of Bucciai and Truscolo to the west and the village of Tersecco to the east, it then runs southwestward to the southeast of the road connecting the villages of Cernova and Chervoi, leaving this road 0.8 kilometre to the east of the village of Cucciani; it then runs in a general south-southwesterly direction, passing about 0.4 kilometre east of Monte Braico and at about 0.4 kilometre west of the village of Sterna Filaria, leaving the road running from this village to Piemonte to the east, passing about 0.4 kilometre west of the town of Piemonte and about 0.5 kilometre east of the town of Castagna and reaching the river Quieto at a point approximately 1.6 kilometre southwest of the town of Castagna. (iv) Thence the line follows the main improved channel of the Quieto to its mouth, passing through Porto del Quieto to the high seas by following a line placed equidistant from the coastlines of the Free Territory of Trieste and Yugoslavia. The map to which this description refers forms part of Annex I. Die Grenze zwischen Jugoslawien und dem Freien Territorium von Triest ist wie folgt festgelegt: 1. Die Linie geht aus von einem Punkt an der Verwaltungsgrenze zwischen den Provinzen Görz und Triest, annähernd 2 Kilometer nordöstlich des Dorfes San Giovanni und annähernd 0,5 Kilometer nordwestlich des Punktes 208, der einen Vereinigungspunkt der Grenzen Jugoslawiens, Italiens und des Freien Territoriums von Triest bildet, und folgt dieser Verwaltungsgrenze bis zum Monte Lanaro (Punkt 546); von dort verläuft sie südostwärts bis zum Monte Cocusso (Punkt 672) durch Punkt 461, Meducia (Punkt 475), Monte dei Pini (Punkt 476) und Punkt 407, indem sie die Landstraße Nr. 58 von Triest nach Sesana ungefähr 3,3 Kilometer südwestlich dieser Stadt schneidet und die

Dörfer Vogliano und Orle östlich und das Dorf Zolla annähernd 0,4 Kilometer westlich liegen läßt. 2. Vom Monte Cocusso aus erreicht die Linie, weiter nach Südosten laufend und das Dorf Grozzana westlich liegen lassend, den Monte Goli (Punkt 621), schneidet dann nach einer Wendung gegen Südwesten die Straße von Triest nach Cosina bei Punkt 455 und die Eisenbahn bei Punkt 485, läuft bei den Punkten 416 und 326 vorbei, indem sie die Dörfer Beco und Castel in jugoslawischem Gebiet läßt, schneidet die Straße von Ospo nach Gabrovizza d'Istria ungefähr 100 Meter südöstlich von Ospo; überquert dann den Fluß Risana und die Straße von Villa Decani nach Risano bei einem ungefähr 350 Meter westlich des letzteren Dorfes gelegenen Punkte, indem sie das Dorf Rosario und die Straße von Risano nach San Sergio auf jugoslawischem Gebiet läßt; von diesem Punkte aus läuft die Linie weiter bis zu der Straßenkreuzung, die ungefähr 1 Kilometer nordöstlich des Punktes 362 liegt, indem sie die Punkte 285 und 354 passiert. 3. Von dort läuft die Linie bis zu einem ungefähr 0,5 Kilometer östlich des Dorfes Cernova gelegenen Punkte, überquert den Fluß Dragogna etwa 1 Kilometer nördlich dieses Dorfes und läßt die Dörfer Bucciai und Truscolo westlich und das Dorf Tersecco östlich liegen; dann verläuft sie in südwestlicher Richtung bis zum Südostende der die Dörfer Cernova und Chervoi verbindenden Straße, indem sie diese Straße 0,8 Kilometer östlich des Dorfes Cucciani verläßt; dann verläuft sie in einer allgemeinen süd-südwestlichen Richtung, läuft ungefähr 0,4 Kilometer östlich des Monte Braico und etwa 0,4 Kilometer westlich des Dorfes Sterna Filaria weiter, läßt die Straße von diesem Dorfe nach Piemonte östlich liegen, verläuft westlich der Stadt Piemonte und ungefähr 0,5 Kilometer östlich der Stadt Castagna und erreicht den Fluß Quieto bei einem Punkt annähernd 1,6 Kilometer südwestlich der Stadt Castagna. 4. Von dort folgt die Linie dem ausgebauten Hauptkanal des Quieto bis zu seiner Mündung, geht durch Porto del Quieto hindurch bis zum offenen Meer, indem sie einer Linie folgt, die gleich weit von der Küste des Freien Territoriums von Triest und Jugoslawien entfernt ist. Die Karte, auf die sich diese Beschreibung bezieht, bildet einen Teil des Anhangs I. PART V WITHDRAWAL OF ALLIED FORCES/ ZURUECKZIEHUNG ALLIIRTER STREITKRAEFTE Article 73 1. All armed forces of the Allied and Associated Powers shall be withdrawn from Italy as soon as possible and in any case not later than 90 days from the coming into force of the present Treaty.

2. All Italian goods for which compensation has not been made and which are in possession of the armed forces of the Allied and Associated Powers in Italy at the coming into force of the present Treaty shall be returned to the Italian Government within the same period of 90 days or due compensation shall be made. 3. All bank and cash balances in the hands of the forces of the Allied and Associated Powers at the coming into force of the present Treaty which have been supplied free of cost by the Italian Government shall similarly be returned or a corresponding credit given to the Italian Government. 1. Alle bewaffnete Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte sollen so bald wie möglich, und in jedem Fall nicht später als 90 Tage vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an, aus Italien zurückgezogen werden. 2. Alle italienischen Güter, für die keine Entschädigung gegeben wurden ist und die sich beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Besitz der in Italien stationierten Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte befinden, sollen der italienischen Regierung innerhalb des gleichen Zeitraums von 90 Tagen zurückerstattet oder durch eine angemessene Entschädigung vergütet werden. 3. Alle bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in den Händen der Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte befindlichen Bankguthaben und Bargelder, die ihnen unentgeltlich von der italienischen Regierung zur Verfügung gestellt worden sind, sollen der italienischen Regierung in gleicher Weise zurückerstattet werden, oder es soll ihr ein entsprechender Kredit gegeben werden. SECTION II RESTITUTION BY ITALY/ WIEDERERSTATTUNG DURCH ITALIEN Article 75 1. Italy accepts the principles of the United Nations Declaration of 5 January 1943 and shall return, in the shortest possible time, property removed from the territory of any of the United Nations. 2. The obligation to make restitution applies to all identifiable property at present in Italy which was removed by force or duress by any of the Axis Powers from the territory of any of the United Nations, irrespective of any subsequent transactions by which the present holder of any such property has secured possession. 3. The Italian Government shall return the property referred to in this Article in good order and, in this connection, shall bear all costs in Italy relating to labour, materials and transport. 4. The Italian Government shall cooperate with the United Nations in, and shall provide at its own expense all necessary facilities for, the search for and restitution of property liable to restitution under this Article.

5. The Italian Government shall take the necessary measures to effect the return of property covered by this Article held in any third country by persons subject to Italian jurisdiction. 6. Claims for the restitution of property shall be presented to the Italian Government by the Government of the country from whose territory the property was removed, it being understood that rolling stock shall be regarded as having been removed from the territory to which it originally belonged. The period during which such claims may be presented shall be six months from the coming into force of the present Treaty. 7. The burden of identifying the property and of proving ownership shall rest on the claimant Government, and the burden of proving that the property was not removed by force or duress shall rest on the Italian Government. 8. The Italian Government shall restore to the Government of the United Nation concerned all monetary gold looted by or wrongfully removed to Italy or shall transfer to the Government of the United Nation concerned an amount of gold equal in weight and fineness to that looted or wrongfully removed. This obligation is recognised by the Italian Government to exist irrespective of any transfers or removals of gold from Italy to any other Axis Power or a neutral country. 9. If, in particular cases, it is impossible for Italy to make restitution of objects of artistic, historical or archaeological value, belonging to the cultural heritage of the United Nation from whose territory such objects were removed by force or duress by Italian forces, authorities or nationals, Italy shall transfer to the United Nation concerned objects of the same kind as, and of approximately equivalent value to, the objects removed, in so far as such objects are obtainable in Italy. 1. Italien nimmt die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen vom 5. Januar 1943 an und soll in der kürzest möglichen Zeit das Eigentum zurückgeben, das aus dem Gebiet irgendeiner der Vereinten Nationen entfernt worden ist. 2. Die Verpflichtung, Wiedererstattung zu machen, trifft auf alles identifizierbare, gegenwärtig in Italien befindliche Eigentum zu, das unter Anwendung von Gewalt oder Zwang durch eine der Achsenmächte aus dem Hoheitsgebiet einer der Vereinten Nationen entfernt wurde, ohne Rücksicht auf irgendwelche nachfolgenden Transaktionen, durch die der gegenwärtige Besitzer solches Eigentums das Besitzrecht gesichert hat. 3. Die italienische Regierung soll das in diesem Artikel genannte Eigentum in guter Ordnung zurückgeben und alle in diesem Zusammenhang in Italien entstehenden Kosten für Arbeit, Materialien und Transport zu tragen. 4. Die italienische Regierung soll bezüglich der Nachforschungen nach und der Wiedererstattung des nach diesem Artikel der Wiedererstattung unterworfenen Eigentums mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und auf ihre eigenen

Kosten alle notwendigen Erleichterungen zu diesem Zwecke schaffen. 5. Die italienische Regierung soll die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Rückgabe von Eigentum zu vollziehen, das unter diesen Artikel fällt und das von Personen, die der italienischen Gerichtsbarkeit unterstehen, in irgendeinem dritten Lande aufbewahrt wird. 6. Ansprüche auf Wiedererstattung von Eigentum sollen der italienischen Regierung von der Regierung des Landes vorgelegt werden, aus dessen Hoheitsgebiet das Eigentum entfernt wurde; dabei ist in Betracht zu ziehen, daß rollendes Material als aus dem Gebiet entfernt zu betrachten ist, in das es ursprünglich gehörte. Solche Ansprüche können in einem Zeitraum von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an geltend gemacht werden. 7. Die Beweislast, das Eigentum zu identifizierten und die Eigenschaft als Eigentümer nachzuweisen, soll bei der ansprucherhebenden Regierung liegen, und die Beweislast, daß das Eigentum nicht durch Gewalt oder Zwang entfernt wurde, bei der italienischen Regierung. 8. Die italienische Regierung soll der Regierung der betreffenden Vereinten Nation alles gemünzte Gold zurückerstatten, das geraubt und zu Unrecht nach Italien verbracht worden war, oder soll der Regierung der betreffenden Vereinten Nation eine Goldmenge übergeben, die der geraubten oder unrechtmäßig entfernten Menge an Gewicht und Feinheit gleich ist. Das Bestehen dieser Verpflichtung wird von Italien anerkannt, unabhängig von irgendwelchen Goldabgaben oder -transporten von Italien an eine andere Achsenmacht oder ein neutrales Land. 9. Wenn es für Italien in Einzelfällen unmöglich ist, die Rückerstattung von Gegenständen künstlerischen, historischen oder archäologischen Wertes zu vollziehen, die zum kulturellen Erbe der Vereinten Nation gehören, aus deren Hoheitsgebiet solche Gegenstände von italienischen Truppen, Behörden oder Staatsangehörigen durch Gewalt oder Zwang entfernt wurden, soll Italien der betreffenden Vereinten Nation Gegenstände gleicher Art und annähernd gleichen Wertes wie die entfernten Gegenstände übergeben, soweit solche Gegenstände in Italien erhältlich sind. SECTION III RENUNCIATION OF CLAIMS BY ITALY/ VERZICHT AUF ANSPRUECHE DURCH ITALIEN Article 76 1. Italy waives all claims of any description against the Allied and Associated Powers on behalf of the Italian Government or Italian nationals arising directly out of the war or out of actions taken because of the existence of a state of war in Europe after 1 September 1939, whether or not the Allied or Associated Power was at war with Italy

at the time, including the following: (a) Claims for losses or damages sustained as a consequence of acts of forces or authorities of Allied or Associated Powers; (b) Claims arising from the presence, operations, or actions of forces or authorities of Allied or Associated Powers in Italian territory; (c) Claims with respect to the decrees or orders of Prize Courts of Allied or Associated Powers, Italy agreeing to accept as valid and binding all decrees and orders of such Prize Courts on or after 1 September 1939 concerning Italian ships or Italian goods or the payment of costs; (d) Claims arising out of the exercise or purported exercise of belligerent rights. 2. The provisions of this Article shall bar, completely and finally, all claims of the nature referred to herein, which will be henceforward extinguished, whoever may be the parties in interest. The Italian Government agrees to make equitable compensation in lire to persons who furnished supplies or services on requisition to the forces of Allied or Associated Powers in Italian territory and in satisfaction of non-combat damage claims against the forces of Allied or Associated Powers arising in Italian territory. 3. Italy likewise waives all claims of the nature covered by paragraph 1 of this Article on behalf of the Italian Government or Italian nationals against any of the United Nations which broke off diplomatic relations with Italy and which took action in cooperation with the Allied and Associated Powers. 4. The Italian Government shall assume full responsibility for all Allied military currency issued in Italy by the Allied military authorities, including all such currency in circulation at the coming into force of the present Treaty. 5. The waiver of claims by Italy under paragraph 1 of this Article includes any claims arising out of actions taken by any of the Allied and Associated Powers with respect to Italian ships between 1 September 1939 and the coming into force of the present Treaty, as well as any claims and debts arising out of the Conventions on prisoners of war now in force. 6. The provisions of this Article shall not be deemed to affect the ownership of submarine cables which, at the outbreak of the war, were owned by the Italian Government or Italian nationals. This paragraph shall not preclude the application of Article 79 and Annex XIV to submarine cables. Italien begibt sich aller Rechtsansprüche jeder Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte zugunsten der italienischen Regierung oder italienischer Staatsangehöriger, die direkt aus dem Kriege oder aus Rechtsgeschäften entspringen, die wegen des Bestehens des Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 vorgenommen wurden, ob nun die Alliierte oder Assoziierte Macht sich zu der Zeit mit Italien im Kriegszustand befand oder nicht. Dazu gehören die folgenden Ansprüche: a) Ansprüche in Bezug auf Verluste oder Schäden als Folge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte. b) Ansprüche, die infolge der Gegenwart, der Operationen und Handlungen von

Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf italienischem Staatsgebiet entstanden sind; c) Ansprüche, die sich auf Entscheidungen oder Anordnungen von Prisenhöfen Alliierter oder Assoziierter Mächten begründen, wobei Italien sich damit einverstanden erklärt, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisenhöfe am oder nach dem 1. September 1939 bezüglich italienischer Schiffe oder italienischer Waren oder der Bezahlung von Kosten als gültig und bindend anzunehmen; d) Ansprüche, die aus der tatsächlichen oder sinngemäßen Ausübung von Rechten Kriegführender herrühren. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen alle Ansprüche der hier beschriebenen Natur vollständig und endgültig ausschließen, die von jetzt an erloschen sind, wer auch die interessierten Parteien sein mögen. Die italienische Regierung erklärt sich damit einverstanden, eine angemessene Entschädigung in Lire an Personen zu zahlen, die den Streitkräften Alliierter oder Assoziierter Mächte auf italienischem Gebiet auf deren Ersuchen Lieferungen machten oder Dienste leisteten, sowie zur Befriedigung von Ansprüchen gegen die Streitkräfte Alliierter oder Assoziierter Mächte auf Ersatz von Schäden, die auf italienischem Staatsgebiet entstanden sind und nicht aus Kampfhandlungen herrühren. 3. Italien begibt sich dergleichen aller Ansprüche der durch Absatz 1 dieses Artikels umfassend bezeichneten Art zugunsten der italienischen Regierung oder italienischer Staatsangehöriger gegen alle Vereinten Nationen, die die diplomatischen Beziehungen zu Italien abgebrochen hatten und in Zusammenarbeit mit den Alliierten und Assoziierten Mächten vorgingen. 4. Die italienische Regierung soll für alles von den Alliierten Militärbehörden in Italien ausgegebene Militärgeld einschließlich des Geldes, das bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Umlauf ist, volle Verantwortung übernehmen. 5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Italien nach Absatz 1 dieses Artikels schließt alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften ein, die durch eine der Alliierten und Assoziierten Mächte zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages in Bezug auf italienische Schiffe vorgenommen worden sind, ebenso alle Ansprüche und Schulden aus den zur Zeit in Kraft befindlichen Konventionen über Kriegsgefangene. 6. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen nicht so verstanden werden, daß sie das Eigentum an unterseeischen Kabeln berühren, die bei Ausbruch des Krieges der italienischen Regierung oder italienischen Staatsangehörigen gehörten. Dieser Absatz soll nicht die Anwendung von Artikel 79 und Anhang XIV auf unterseeische Kabel ausschließen. Article 77 1. From the coming into force of the present Treaty property in Germany of Italy and of

Italian nationals shall no longer be treated as enemy property and all restrictions based on such treatment shall be removed. 2. Identifiable property of Italy and of Italian nationals removed by force or duress from Italian territory to Germany by German forces or authorities after 3 September 1943 shall be eligible for restitution. 3. The restoration and restitution of Italian property in Germany shall be effected in accordance with measures which will be determined by the Powers in occupation of Germany. 4. Without prejudice to these and to any other dispositions in favour of Italy and Italian nationals by the Powers occupying Germany, Italy waives on its own behalf and on behalf of Italian nationals all claims against Germany and German nationals outstanding on 8 May 1944, except those arising out of contracts and other obligations entered into, and rights acquired, before 1 September 1939. This waiver shall be deemed to include debts, all inter-governmental claims in respect of arrangements entered into in the course of the war, and all claims for loss or damage arising during the war. 5. Italy agrees to take all necessary measures to facilitate such transfers of German assets in Italy as may be determined by those of the Powers occupying Germany which are empowered to dispose of the said assets. 1. Vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an soll Eigentum Italiens oder italienischer Staatsangehöriger in Deutschland nicht mehr als feindliches Eigentum behandelt werden, und alle Einschränkungen, die auf solcher Behandlung beruhen, sollen beseitigt werden. 2. Identifizierbares Eigentum Italiens oder italienischer Staatsangehöriger, das durch deutsche Streitkräfte oder Behörden unter Gewaltoder Zwangsanwendung nach dem 3. September 1943 aus italienischem Hoheitsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, soll zurückerstattet werden können. 3. Die Wiederherstellung und Wiedererstattung italienischen Eigentums in Deutschland sollen mit den Mitteln vollzogen werden, die durch die Besatzungsmächte Deutschlands bestimmt werden. 4. Unbeschadet dieser und irgendwelcher anderen Anordnung zugunsten Italiens und italienischer Staatsangehöriger durch die Besatzungsmächte Deutschlands begibt Italien sich in seinem Namen und im Namen italienischer Staatsangehöriger aller Ansprüche gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, die am 8. Mai 1945 ausstanden, ausgenommen derjenigen aus Verträgen und anderen Verpflichtungen sowie Rechten, die vor dem 1. September 1939 eingegangen bzw. erworben worden sind. Dieser Verzicht soll so verstanden werden, daß er Schulden, alle Ansprüche von Regierung zu Regierung bezüglich im Laufe des Krieges eingegangener Abmachungen und

aller Ansprüche auf während des Krieges entstandene Verluste oder Schäden umfaßt. 5. Italien erklärt sich damit einverstanden, alle notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung der Übergabe deutscher Vermögenswerte in Italien zu treffen, wie sie von denjenigen der Besatzungsmächte Deutschlands bestimmt werden können, die ermächtigt sind, über die betreffenden Vermögenswerte zu verfügen. PART VII PROPERTY, RIGHTS AND INTERESTS/ EIGENTUM, RECHTE UND INTERESSEN SECTION I UNITED NATIONS PROPERTY IN ITALY/ EIGENTUM DER VEREINTEN NATIONEN IN ITALIEN Article 78 1. In so far as Italy has not already done so, Italy shall restore all legal rights and interests in Italy of the United Nations and their nationals as they existed on 10 June 1940 and shall return all property in Italy of the United Nations and their nationals as it now exists. 2. The Italian Government undertakes that all property, rights and interests passing under this Article shall be restored free of all encumbrances and charges of any kind to which they may have become subject as a result of the war and without the imposition of any charges by the Italian Government in connection with their return. The Italian Government shall nullify all measures, including seizures, sequestration or control, taken by it against United Nations property between 10 June 1940 and the coming into force of the present Treaty. In cases where the property has not been returned within six months from the corning into force of the present Treaty, application shall be made to the Italian authorities not later than twelve months from the coming into force of the present Treaty, except in cases in which the claimant is able to show that he could not file his application within this period. 3. The Italian Government shall invalidate transfers involving property, rights and interests of any description belonging to United Nations nationals, where such transfers resulted from force or duress exerted by Axis Governments or their agencies during the war. 4. (a) The Italian Government shall be responsible for the restoration to complete good order of the property returned to United Nations nationals under paragraph 1 of this Article. In cases where property cannot be returned or where, as a result of the war, a United Nations national has suffered a loss by reason of injury or damage to property in Italy, he shall receive from the Italian Government compensation in lire to the extent of two-thirds of the sum necessary, at the date of payment, to purchase similar property or to make good the loss suffered. In no event shall United Nations nationals receive less favourable treatment with respect to compensation than that accorded to

Italian nationals. (b) United Nations nationals who hold, directly or indirectly, ownership interests in corporations or associations which are not United Nations nationals within the meaning of paragraph 9(a) of this Article, but which have suffered a loss by reason of injury or damage to property in Italy, shall receive compensation in accordance with sub-paragraph (a) above. This compensation shall be calculated on the basis of the total loss or damage suffered by the corporation or association and shall bear the same proportion to such loss or damage as the beneficial interests of such nationals in the corporation or association bear to the total capital thereof. (c) Compensation shall be paid free of any levies, taxes or other charges. It shall be freely usable in Italy but shall be subject to the foreign exchange control regulations which may be in force in Italy from time to time. (d) The Italian Government shall grant United Nations nationals an indemnity in lire at the same rate as provided in sub-paragraph (a) above to compensate them for the loss or damage due to special measures applied to their property during the war, and which were not applicable to Italian property. This sub-paragraph does not apply to a loss of profit. 5. All reasonable expenses incurred in Italy in establishing claims, including the assessment of loss or damage, shall be borne by the Italian Government. 6. United Nations nationals and their property shall be exempted from any exceptional taxes, levies or imposts imposed on their capital assets in Italy by the Italian Government or any Italian authority between 3 September 1943 and the coming into force of the present Treaty for the specific purpose of meeting charges arising out of the war or of meeting the costs of occupying forces or of reparation payable to any of the United Nations. Any sums which have been so paid shall be refunded. 7. Notwithstanding the territorial transfers provided in the present Treaty, Italy shall continue to be responsible for loss or damage sustained during the war by property in ceded territory or in the Free Territory of Trieste belonging to United Nations nationals. The obligations contained in paragraphs 3, 4, 5 and 6 of this Article shall also rest on the Italian Government in regard to property in ceded territory and in the Free Territory of Trieste of United Nations nationals except in so far as this would conflict with the provisions of paragraph 14 of Annex X and paragraph 14 of Annex XIV of the present Treaty. 8. The owner of the property concerned and the Italian Government may agree upon arrangements in lieu of the provisions of this Article. 9. As used in this Article: (a) "United Nations nationals"' means individuals who are nationals of any of the United Nations, or corporations or associations organised under the laws of any of the United Nations, at the coming into force of the present Treaty, provided that the said individuals, corporations or associations also had this status on 3 September 1943, the date of the Armistice with Italy. The term "United Nations nationals" also includes all individuals, corporations or associations which, under the laws in force in Italy during the war, have been treated

as enemy; (b) "Owner" means the United Nations national, as defined in sub-paragraph (a) above, who is entitled to the property in question, and includes a successor of the owner, provided that the successor is also a United Nations national as defined in subparagraph (a). If the successor has purchased the property in its damaged state, the transferor shall retain his rights to compensation under this Article, without prejudice to obligations between the transferor and the purchaser under domestic law; (c) "Property" means all movable or immovable property, whether tangible or intangible, including industrial, literary and artistic property, as well as all rights or interests of any kind in property. Without prejudice to the generality of the foregoing provisions, the property of the United Nations and their nationals includes all seagoing and river vessels, together with their gear and equipment, which were either owned by United Nations or their nationals, or registered in the territory of one of the United Nations, or sailed under the flag of one of the United Nations and which, after 10 June 1940, while in Italian waters, or after they had been forcibly brought into Italian waters, either were placed under the control of the Italian authorities as enemy property or ceased to be at the free disposal in Italy of the United Nations or their nationals, as a result of measures of control taken by the Italian authorities in relation to the existence of a state of war between members of the United Nations and Germany. 1. Insoweit Italien es nicht bereits getan hat, soll Italien alle legalen Rechte und Interessen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Italien wiederherstellen, wie sie am 10. Juni 1940 bestanden, und soll alles Eigentum der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Italien in dem gegenwärtigen Zustand zurückerstatten. 2. Die italienische Regierung bürgt dafür, daß alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die unter diesen Artikel fallen, zurückerstattet werden, und zwar frei von allen Verpflichtungen und Lasten jeder Art, denen sie durch den Krieg unterworfen worden sein können, und ohne die Auferlegung irgendwelcher Lasten durch die italienische Regierung in Verbindung mit dieser Rückerstattung. Die italienische Regierung soll alle Maßnahmen, einschließlich Einziehung, Beschlagnahme oder Kontrolle für nichtig erklären, die sie zwischen dem 10. Juni 1940 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gegen Eigentum der Vereinten Nationen ergriffen hat. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an zurückerstattet worden ist, soll nicht später als zwölf Monate vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an ein Gesuch an die italienischen Behörden gerichtet werden, außer in Fällen, in denen der Ansprucherhebende nachweisen kann, daß er sein Gesuch nicht innerhalb dieses Zeitraums einreichen konnte. 3. Die italienische Regierung soll Übertragungen für ungültig erklären, die sich auf Eigentum, Rechte und Interessen jeder Art erstrecken, welche Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehören, wo solche Übertragungen sich aus Gewalt- oder Zwangsanwendung durch die Regierungen der Achsenmächte oder deren Organe während des Krieges ergaben.

4. a) Die italienische Regierung soll dafür verantwortlich sein, daß das den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen nach Absatz 1 dieses Artikels zurückerstattete Eigentum wieder auf einen vollständigen und guten Zustand gebracht wird. In Fällen, in denen das Eigentum nicht zurückerstattet werden kann, oder in denen ein Staatsangehöriger der Vereinten Nationen infolge des Krieges durch Verletzung oder Beschädigung von Eigentum in Italien einen Verlust erlitten hat, soll er von der italienischen Regierung eine Entschädigung in Lire bis zu zwei Dritteln der Summe erhalten, welche am Datum der Zahlung notwendig ist, um ähnliches Eigentum zu kaufen oder den erlittenen Verlust zu ersetzen. In keinem Fall soll ein Staatsangehöriger der Vereinten Nationen in Bezug auf die Entschädigung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als sie italienischen Staatsangehörigen zuteil wird. b) Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die direkt oder indirekt Eigentumsinteressen an Körperschaften oder Gesellschaften haben, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen in der Bedeutung des Absatzes 9a) dieses Artikels sind, aber die durch Verletzung oder Beschädigung von Eigentum in Italien einen Verlust erlitten haben, sollen gemäß Unterabsatz a) oben Entschädigung erhalten. Diese Entschädigung soll auf der Grundlage des Gesamtverlustes oder -schadens berechnet werden, den die Körperschaft oder Gesellschaft erlitten hat und soll im gleichen Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden stehen wie die diesen Staatsangehörigen gehörenden Anteile an der Körperschaft oder Gesellschaft zu deren Gesamtkapital. c) Die Entschädigung soll frei von irgendwelchen Erhebungen, Steuern oder anderen Lasten ausbezahlt werden. Sie soll in Italien frei benutzbar, aber den jeweils in Italien gültigen Devisen-Kontrollbestimmungen unterworfen sein. d) Die italienische Regierung soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen im gleichen Maßstab, wie in Unterabsatz a) oben vorgesehen, einen Schadensersatz in Lire gewähren, um sie für den Verlust oder Schaden zu entschädigen, die durch besondere Maßnahmen entstanden sind, denen ihr Eigentum während des Krieges unterworfen wurde, und die auf italienisches Eigentum nicht in Anwendung kamen. Dieser Unterabsatz bezieht sich nicht auf Gewinnausfall. 5. Alle normalen Ausgaben, die in Italien bei der Festsetzung von Ansprüchen, einschließlich der Einschätzung von Verlust oder Schaden, entstehen, sollen von der italienischen Regierung getragen werden. 6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und ihr Eigentum sollen von allen Ausnahme-Steuern, -Erhebungen oder -Abgaben befreit werden, die ihrem Kapitalvermögen in Italien von der italienischen Regierung oder irgendeiner italienischen Behörde zwischen dem 3. September 1943 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages für den besonderen Zweck der Deckung der durch den Krieg entstandenen Lasten oder der Kosten für die Besatzungstruppen oder für Reparationen, die irgendwelchen der Vereinten Nationen zu zahlen sind, auferlegt worden waren. Alle Summen, die so bezahlt worden sind, sollen zurückgezahlt werden. 7.

Ungeachtet

der

Gebietsübertragungen,

die

im

vorliegenden

Vertrag

vorgesehen sind, soll Italien weiter für Verluste oder Schäden verantwortlich sein, die das den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörige Vermögen in den abgetretenen Gebieten oder im Freien Territorium von Triest während des Krieges erlitten at. Die in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels enthaltenen Verpflichtungen sollen auch bezüglich des Eigentums von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen in abgetretenen Gebieten und im Freien Territorium von Triest auf der italienischen Regierung lasten, außer wenn dies zu den Bestimmungen des Absatzes 14 des Anhangs X und des Absatzes 14 des Anhangs XIV des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen würde. 8. Der Eigentümer des betreffenden Vermögens und die italienische Regierung können an Stelle der Bestimmungen dieses Artikels andere Abmachungen treffen. 9. Begriffsbestimmungen für diesen Artikel: a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeutet Einzelpersonen, die Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Körperschaften oder Gesellschaften, die nach dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen organisiert sind, und zwar beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, vorausgesetzt, daß die besagten Einzelpersonen, Körperschaften oder Gesellschaften diesen Status auch am 3. September 1943, dem Datum des Waffenstillstandes mit Italien, hatten. Der Begriff "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" umfaßt auch alle Einzelpersonen, Körperschaften oder Gesellschaften, die nach den während des Krieges in Italien geltenden Gesetzen als Feind behandelt wurden; Hinweis: Der Begriff "Staatsangehöriger der Vereinten Nationen" oder "United Nation nationals" bezieht sich auf alle Bürger, die in alliierten und assoziierten Ländern waehrend oder unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg lebten. Es werden ebenfalls als "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" auch alle Menschen, die in den Gebieten ansässig waren die von Italien besetzt waren und abgetreten wurden, und Menschen, Unternehmen oder Verbände die im FTT ansässig waren zumal dieses Land mit der 16° Resolution des Sicherheitsrates vom 10. Januar 1947, ein selbstaendiger und suveraener Staat wurde, der selbstverstaendlich in die Vereinten Nationen einbezogen ist. b) "Eigentümer" bedeutet den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, wie er in Unterabsatz a) oben definiert worden ist, der einen Rechtsanspruch auf das in Frage kommende Eigentum hat, und bezieht sich auch auf den Nachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Nachfolger auch ein Staatsangehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des Unterabsatzes a) oben ist. Wenn der Nachfolger das Eigentum in seinem beschädigten Zustand gekauft hat, soll der Verkäufer seine Rechte auf Entschädigung nach diesem Artikel behalten, unbeschadet der Verpflichtungen zwischen dem Übergeber und dem Käufer nach dem Recht seines Heimatlandes; c) "Eigentum" bedeutet alles bewegliche und unbewegliche Eigentum, körperliches sowie unkörperliches, einschließlich gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, sowie alle Rechte oder Interessen jeglicher Art

an Eigentum. Unbeschadet der Allgemeinheit der vorstehenden Bestimmungen schließt das Eigentum der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen alle See- und Fluß-Schiffe zugleich mit deren Zubehör und Ausrüstung ein, die entweder Vereinten Nationen oder deren Staatsangehörigen gehörten oder im Staatsgebiet einer der Vereinten Nationen registriert waren, oder unter der Flagge einer der Vereinten Nationen segelten und die nach dem 10. Juli 1940, während sie sich in italienischen Gewässern befanden, oder nachdem sie zwangsweise in italienische Gewässer gebracht worden waren, entweder als feindliches Eigentum unter die Kontrolle der italienischen Behörden gestellt wurden, oder die infolge von Kontrollmaßnahmen, die durch die italienischen Behörden in Verbindung mit dem Bestehen des Kriegszustandes zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen und Deutschland ergriffen worden waren, nicht mehr zur freien Verfügung der Vereinten Nationen oder ihrer Staatsangehörigen in Italien standen. SECTION II ITALIAN PROPERTY IN THE TERRITORY OF ALLIED AND ASSOCIATED POWERS/ ITALIENISCHES EIGENTUM IM GEBIET ALLIIRTER UND ASSOZIERTER MAECHTE Article 79 1. Each of the Allied and Associated Powers shall have the right to seize, retain, liquidate or take any other action with respect to all property, rights and interests which on the coming into force of the present Treaty are within its territory and belong to Italy or to Italian nationals, and to apply such property or the proceeds thereof to such purposes as it may desire, within the limits of its claims and those of its nationals against Italy or Italian nationals, including debts, other than claims fully satisfied under other Articles of the present Treaty. All Italian property, or the proceeds thereof, in excess of the amount of such claims, shall be returned. 2. The liquidation and disposition of Italian property shall be carried out in accordance with the law of the Allied or Associated Power concerned. The Italian owner shall have no rights with respect to such property except those which may be given him by that law. 3. The Italian Government undertakes to compensate Italian nationals whose property is taken under this Article and not returned to them. 4. No obligation is created by this Article on any Allied or Associated Power to return industrial property to the Italian Government or Italian nationals, or to include such property in determining the amounts which may be retained under paragraph 1 of this Article. The Government of each of the Allied and Associated Powers shall have the right to impose such limitations, conditions and restrictions on rights or interests with respect to industrial property in the territory of that Allied or Associated Power, acquired prior to the coming into force of the present Treaty by the Government or nationals of Italy, as may be deemed by the Government of the Allied or Associated Power to be necessary in the national interest.

5. (a) Italian submarine cables connecting points in Yugoslavia shall be deemed to be Italian property in Yugoslavia, despite the fact that lengths of these cables may lie outside the territorial waters of Yugoslavia. (b) Italian submarine cables connecting a point in the territory of an Allied or Associated Power with a point in Italian territory shall be deemed to be Italian property within the meaning of this Article so far as concerns the terminal facilities and the lengths of cables lying within territorial waters of that Allied or Associated Power. 6. The property covered by paragraph 1 of this Article shall be deemed to include Italian property which has been subject to control by reason of a state of war existing between Italy and the Allied or Associated Power having jurisdiction over the property, but shall not include: (a) Property of the Italian Government used for consular or diplomatic purposes; (b) Property belonging to religious bodies or private charitable institutions and used exclusively for religious or charitable purposes; (c) Property of natural persons who are Italian nationals permitted to reside within the territory of the country in which the property is located or to reside elsewhere in United Nations territory, other than Italian property which at any time during the war was subjected to measures not generally applicable to the property of Italian nationals resident in the same territory; (d) Property rights arising since the resumption of trade and financial relations between the Allied and Associated Powers and Italy, or arising out of transactions between the Government of any Allied or Associated Power and Italy since 3 September 1943; (e) Literary and artistic property rights; (f) Property in ceded territories of Italian nationals, to which the provisions of Annex XIV shall apply; (g) With the exception of the assets indicated in Article 74, part A, paragraph 2(b) and part D, paragraph 1, property of natural persons residing in ceded territories or in the Free Territory of Trieste who do not opt for Italian nationality under the present Treaty, and property of corporations or associations having siège social in ceded territories or in the Free Territory of Trieste, provided that such corporations or associations are not owned or controlled by persons in Italy. In the cases provided under Article 74, part A, paragraph 2(b), and part D, paragraph 1, the question of compensation will be dealt with under Article 74, part E. 1. Jede der Alliierten und Assoziierten Mächte soll das Recht haben, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages innerhalb ihres Hoheitsgebietes befinden und Italien oder italienischen Staatsangehörigen gehören, zu beschlagnahmen, zurückzuhalten, zu liquidieren oder beliebige andere Handlungen damit vorzunehmen, und dieses Eigentum oder die Einkünfte daraus für beliebige Zwecke innerhalb des Rahmens der von ihr und ihren Staatsangehörigen gegen Italien oder italienische Staatsangehörige geltend gemachten Ansprüche, einschließlich Schuldforderungen, zu verwenden, abgesehen von den Ansprüchen, denen durch andere Artikel des vorliegenden Vertrages volle Befriedigung zuteil wird. Alles italienische Eigentum oder die Einkünfte daraus, die über die Summe

solcher Ansprüche hinaus vorhanden sind, sollen zurückerstattet werden. 2. Die Liquidation des italienischen Eigentums und die Verfügung darüber soll in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgeführt werden. Der italienische Eigentümer soll in Bezug auf solches Eigentum keine Rechte haben außer denen, die ihm etwa durch dieses Recht zugestanden werden. 3. Die italienische Regierung verpflichtet sind, die italienischen Staatsangehörigen zu entschädigen, deren Eigentum auf Grund dieses Artikels beschlagnahmt und ihnen nicht zurückerstattet wird. 4. Durch diesen Artikel wird keine Verpflichtung für irgendeine Alliierte oder Assoziierte Macht geschaffen, der italienischen Regierung oder italienischen Staatsangehörigen gewerbliches Eigentum zurückzuerstatten, oder solches Eigentum bei der Festsetzung von Summen einzubeziehen, die nach Absatz 1 dieses Artikels zurückbehalten werden können. Die Regierung jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte soll das Recht haben, Rechten oder Interessen in Bezug auf gewerbliches Eigentum im Staatsgebiet dieser Alliierten oder Assoziierten Macht, welches vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch die Regierung oder Staatsangehörige Italiens erworben wurde, solche Beschränkungen, Bedingungen und Restriktionen aufzuerlegen, wie sie von der Regierung der Alliierten oder Assoziierten Macht im nationalen Interesse für notwendig erachtet werden. 5. a) Italienische unterseeische Kabel, die Punkte in Jugoslawien verbinden, sollen als italienisches Eigentum in Jugoslawien betrachtet werden trotz der Tatsache, daß Längen dieser Kabel außerhalb der Hoheitsgewässer Jugoslawiens liegen können. b) Italienische unterseeische Kabel, die einen Punkt in dem Hoheitsgebiet einer Alliierten oder Assoziierten Macht mit einem Punkt in italienischem Hoheitsgebiet verbinden, sollen im Sinne dieses Artikels als italienisches Eigentum betrachtet werden, was die Einrichtungen an ihrem Ende und die Kabellängen, die in den Hoheitsgewässern dieser Alliierten oder Assoziierten Macht liegen, anbetrifft. 6. Zu dem durch Absatz 1 dieses Artikels erfaßten Eigentum soll auch solches italienisches Eigentum gehören, das der Überwachung unterworfen war, weil zwischen Italien und derjenigen Alliierten oder Assoziierten Macht, deren Rechtsprechung dieses Eigentum unterliegt, Kriegszustand herrschte; jedoch soll nicht dazu gehören: a) Eigentum der italienischen Regierung, das für konsularische oder diplomatische Zwecke benutzt wird; b) Eigentum, das religiösen Körperschaften oder privaten caritativen Einrichtungen gehört und ausschließlich religiöse oder caritative Zwecke benutzt wird; c) Eigentum von natürlichen Personen, die italienische Staatsangehörige sind, denen es gestattet ist, in dem Staatsgebiet des Landes, worin das Eigentum sich

befindet, oder anderswo im Staatsgebiet von Vereinten Nationen zu wohnen, ausgenommen italienisches Eigentum, das irgendwann während des Krieges Maßnahmen unterworfen war, die nicht allgemein auf das Eigentum der in diesem Staatsgebiet wohnhaften italienischen Staatsangehörigen anwendbar waren; d) Eigentumsrechte, die seit der Wiederaufnahme von Geschäfts- und Finanzbeziehungen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Italien oder aus Transaktionen zwischen der Regierung irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht und Italien seit dem 3. September 1943 entstanden sind; e) Rechte an literarischem und künstlerischem Eigentum; f) Eigentum in abgetretenen Gebieten, das italienischen Staatsangehörigen gehört, auf die die Bestimmungen des Anhangs XIV anzuwenden sind; g) Mit Ausnahme der in Artikel 74 Teil A, Absatz 2 b) und Teil D, Absatz 1 bezeichneten Vermögenswerte, das Eigentum natürlicher Personen, die in den abgetretenen Gebieten oder im Freien Territorium von Triest wohnen, die nicht auf Grund des vorliegenden Vertrages für die italienische Staatsangehörigkeit optieren, und das Eigentum von Körperschaften oder Gesellschaften, die ihren Gesellschaftssitz in den abgetretenen Gebieten oder im Freien Territorium von Triest haben, vorausgesetzt, daß solche Körperschaften oder Gesellschaften sich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen in Italien befinden. Für die unter Artikel 74, Teil A, Absatz 2 b) und Teil D, Absatz 1 vorgesehenen Fälle wird die Entschädigungsfrage unter Artikel 74, Teil E behandelt. SECTION III DECLARATION OF THE ALLIED AND ASSOCIATED POWERS IN RESPECT OF CLAIMS/ ERKLAERUNG DER ALLIIRTEN UND ASSOZIERTEN MAECHTE UEBER ANSPRUECHE Article 80 The Allied and Associated Powers declare that the rights attributed to them under Articles 74 and 79 of the present Treaty cover all their claims and those of their nationals for loss or damage due to acts of war, including measures due to the occupation of their territory, attributable to Italy and having occurred outside Italian territory, with the exception of claims based on Articles 75 and 78. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß die ihnen durch die Artikel 74 und 79 des vorliegenden Vertrages zugeschriebenen Rechte alle ihre Ansprüche und die Ansprüche ihrer Staatsangehörigen für Verluste oder Schäden durch Kriegshandlungen enthalten; dazu gehören auch Maßnahmen infolge der Besetzung ihres Staatsgebietes, die Italien zuzuschreiben sind und außerhalb italienischen Staatsgebietes vorgekommen sind, nicht aber Ansprüche, die auf den Artikeln 75 und 78 beruhen. SECTION IV DEBTS/ SCHULDEN

Article 81 1. The existence of the state of war shall not, in itself, be regarded as affecting the obligation to pay pecuniary debts arising out of obligations and contracts which existed, and rights which were acquired, before the existence of the state of war, which became payable prior to the coming into force of the present Treaty, and which are due by the Government or nationals of Italy to the Government or nationals of one of the Allied and Associated Powers or are due by the Government or nationals of one of the Allied and Associated Powers to the Government or nationals of Italy. 2. Except as otherwise expressly provided in the present Treaty, nothing therein shall be construed as impairing debtor-creditor relationships arising out of pre-war contracts concluded either by the Government or nationals of Italy. 1. Das Bestehen des Kriegszustandes an sich soll nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Geldschulden aus Verpflichtungen und Verträgen sowie aus Rechten berühren, die vor dem Bestehen des Kriegszustandes existierten bzw. erworben wurden, also Geldschulden, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fällig wurden und die von der Regierung oder von Staatsangehörigen Italiens an die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder von der Regierung oder Staatsangehörigen einer der Alliierten und Assoziierten Mächte an die Regierung oder Staatsangehörige Italiens zu zahlen sind. 2. Außer, wenn es im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich anders festgelegt ist, soll nichts darin so ausgelegt werden, daß es die Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern schädige, die aus Vorkriegsverträgen herrühren, welche entweder von der italienischen Regierung oder von italienischen Staatsangehörigen abgeschlossen wurden. PART IX SETTLEMENT OF DISPUTES/ SCHLICHTUNG VON STREITFRAGEN Article 83 1. Any disputes which may arise in giving effect to Articles 75 and 78 and Annexes XIV, XV, XVI and XVII, part B, of the present Treaty shall be referred to a Conciliation Commission consisting of one representative of the Government of the United Nation concerned and one representative of the Government of Italy, having equal status. If within three months after the dispute has been referred to the Conciliation Commission no agreement has been reached, either Government may ask for the addition to the Commission of a third member selected by mutual agreement of the two Governments from nationals of a third country. Should the two Governments fail to agree within two months on the selection of a third member of the Commission, the Governments shall apply to the Ambassadors in Rome of the Soviet Union, of the United Kingdom, of the United States of America, and of France, who will appoint the third member of the Commission. If the Ambassadors are unable to agree within a period of one month upon the appointment of the third member, the Secretary-General of the United

Nations may be requested by either party to make the appointment. 2. When any Conciliation Commission is established under paragraph 1 above, it shall have jurisdiction over all disputes which may thereafter arise between the United Nation concerned and Italy in the application or interpretation of Articles 75 and 78 and Annexes XIV, XV, XVI, and XVII, part B, of the present Treaty, and shall perform the functions attributed to it by those provisions. 3. Each Conciliation Commission shall determine its own procedure, adopting rules conforming to justice and equity. 4. Each Government shall pay the salary of the member of the Conciliation Commission whom it appoints and of any agent whom it may designate to represent it before the Commission. The salary of the third member shall be fixed by special agreement between the Governments concerned and this salary, together with the common expenses of each Commission, shall be paid in equal shares by the two Governments. 5. The parties undertake that their authorities shall furnish directly to the Conciliation Commission all assistance which may be within their power. 6. The decision of the majority of the members of the Commission shall be the decision of the Commission, and shall be accepted by the parties as definitive and binding. 1. Alle Streitfragen, die bei der Durchführung der Artikel 75 und 78 und der Anhänge XIV, XV, XVI und XVII, Teil B, des vorliegenden Vertrages etwa entstehen, sollen an eine Vermittlungskommission verwiesen werden, die aus einem Vertreter der Regierung der der betreffenden Vereinten Nationen und einem Vertreter der Regierung Italiens besteht, die gleiche Rechte haben. Wenn innerhalb dreier Monate, nachdem die Streitfrage an die Vermittlungskommission verwiesen worden ist, keine Vereinbarung erzielt worden ist, kann jede der beiden Regierungen die Hinzuziehung eines dritten Mitgliedes zu der Kommission bitten, das durch gegenseitiges Übereinkommen der beiden Regierungen unter Staatsangehörigen eines dritten Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Regierungen sich nicht innerhalb dreier Monate über die Auswahl eines dritten Mitgliedes der Kommission einigen, so soll die Regierung sich an die Botschafter der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom wenden, die das dritte Mitglied der Kommission ernennen werden. Wenn die Botschafter sich nicht innerhalb eines Monats über die Ernennung des dritten Mitgliedes einig werden können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer der beiden Parteien gebeten werden, die Ernennung vorzunehmen. 2. Wenn unter Absatz 1 oben eine Vermittlungskommission errichtet wird, soll sie die Rechtsprechung über alle Streitigkeiten haben, die danach zwischen der betreffenden Vereinten Nation und Italien bei der Anwendung oder Auslegung

der Artikel 75 und 78 und der Anhänge XIV, XV, XVI und XVII, Teil B, des gegenwärtigen Vertrages entstehen können und soll die ihr durch diese Bestimmungen zugeschriebenen Funktionen ausüben. 3. Jede Vermittlungskommission soll unter Anwendung von Regeln, die im Einklang mit Recht und Billigkeit stehen, ihr eigenes Verfahren bestimmen. 4. Jede Regierung soll das Gehalt des Mitgliedes der Vermittlungskommission, das sie ernennt, und jedes Agenten, den sie ebenfalls zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt, bezahlen. Das Gehalt des dritten Mitgliedes soll durch eine besondere Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen festgelegt werden, und dieses Gehalt soll zusammen mit den allgemeinen Kosten jeder Kommission von den beiden Regierungen zu gleichen Teilen bezahlt werden. 5. Die Parteien bürgen dafür, daß ihre Behörden der Vermittlungskommission unmittelbar alle Hilfe verschaffen werden, die sie zu geben vermögen. 6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission soll die Entscheidung der Kommission sein und soll von den Parteien als endgültig und bindend angenommen werden. PART X MISCELLANEOUS ECONOMIC PROVISIONS/ VERSCHIEDENE WIRTSCHAFTSBESTMMUNGEN Article 85 The provisions of Annexes VIII, X, XIV, XV, XVI and XVII shall, as in the case of the other Annexes, have force and effect as integral parts of the present Treaty. Die Bestimmungen der Anhänge VIII, X, XIV, XV, XVI und XVII sollen ebenso wie im Falle der anderen Anhänge als integrierende Bestandteile des gegenwärtigen Vertrages Kraft und Wirkung haben. PART XI FINAL CLAUSES/ SCHLUSSKLAUSELN Article 86 1. For a period not to exceed eighteen months from the coming into force of the present Treaty, the Ambassadors in Rome of the Soviet Union, of the United Kingdom, of the United States of America, and of France, acting in concert, will represent the Allied and Associated Powers in dealing with the Italian Government in all matters concerning the execution and interpretation of the present Treaty. 2. The Four Ambassadors will give the Italian Government such guidance, technical advice and clarification as may be necessary to ensure the rapid and efficient

execution of the present Treaty both in letter and in spirit. 3. The Italian Government shall afford to the said Four Ambassadors all necessary information and any assistance which they may require in the fulfilment of the tasks devolving on them under the present Treaty. 1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an nicht überschreiten darf, werden die Botschafter der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom im Zusammenwirken die Alliierten und Assoziierten Mächte im Verkehr mit der italienischen Regierung in allen Angelegenheiten vertreten, die den Vollzug und die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages betreffen. 2. Die vier Botschafter werden der italienischen Regierung solche Leitung, technischen Ratschläge und Aufklärung erteilen, wie sie zur Sicherung des schnellen und wirksamen Vollzugs des gegenwärtigen Vertrages nach seinem Wortlaut und Sinn notwendig sein mögen. 3. Die italienische Regierung soll den genannten vier Botschaftern alle notwendigen Informationen und jede Hilfe verschaffen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können, welche ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag übertragen werden. Article 87 1. Except where another procedure is specifically provided under any Article of the present Treaty, any dispute concerning the interpretation or execution of the Treaty, which is not settled by direct diplomatic negotiations, shall be referred to the Four Ambassadors acting under Article 86 except that in this case the Ambassadors will not be restricted by the time limit provided in that Article. Any such dispute not resolved by them within a period of two months shall, unless the parties to the dispute mutually agree upon another means of settlement, be referred at the request of either party to the dispute to a Commission composed of one representative of each party and a third member selected by mutual agreement of the two parties from nationals of a third country. Should the two parties fail to agree within a period of one month upon the appointment of the third member, the Secretary-General of the United Nations may be requested by either party to make the appointment. 2. The decision of the majority of the members of the Commission shall be the decision of the Commission, and shall be accepted by the parties as definitive and binding. 1. Außer in den Fällen, in denen durch einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages ein anderes Verfahren ausdrücklich vorgesehen ist, soll jeder Streit über die Auslegung oder Ausführung des Vertrages, der nicht durch direkte diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, an die vier Botschafter verwiesen werden, die gemäß Artikel 86 wirken, es sei denn, daß die Botschafter in diesem

Falle nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Befristung beschränkt werden. Jede solche Streitsache, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten von ihnen gelöst worden ist, soll, wenn die streitenden Parteien sich nicht gegenseitig auf ein anderes Schlichtungsmittel einigen, auf Ersuchen einer der streitenden Parteien einer Kommission übergeben werden, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das durch gegenseitige Vereinbarung der beiden Parteien unter Staatsangehörigen eines dritten Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Parteien sich innerhalb eines Monats nicht über die Ernennung des dritten Mitgliedes einigen, so kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer der beiden Parteien gebeten werden, die Ernennung vorzunehmen. 2. Die Entscheidung der Mehrheit der Mitglieder der Kommission soll die Entscheidung der Kommission sein und soll von den Parteien als endgültig und bindend angenommen werden. Article 88 1. Any member of the United Nations, not a signatory to the present Treaty, which is at war with Italy, and Albania, may accede to the Treaty and upon accession shall be deemed to be an Associated Power for the purposes of the Treaty. 2. Instruments of accession shall be deposited with the Government of the French Republic and shall take effect upon deposit. 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist und sich mit Italien im Kriegszustand befindet, und Albanien können dem Vertrag beitreten und sollen auf ihren Beitritt hin für die Zwecke des Vertrages als eine Assoziierte Macht betrachtet werden. Hinweis: Das Freie Territorium und der Frei Hafen zählen als Territorium der Vereinten Nationen d.h. gerechtliches Mitglied und assoziierte Macht, wie gewaehlt mit der 16zehnten Resolution vom 10. Januar 1947 (einen Monat vor der Unterzeichnung des Friedensvertrags), dies auf Grund der Annexion des Kaiser-Koeniglichen Kronlands Triest, an das Königreich Italien inklusiv dem faschistischen Italien (1920) und Nazi-Deutschland (1943). Praktisch gesehen haben die Vereinten Nationen nur wieder die legale politische Situation hergestellt die im Kronland Triest bis 1918 galt. 2. Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Französischen Republik niedergelegt werden und bei der Niederlegung in Kraft treten. Article 89 The provisions of the present Treaty shall not confer any rights or benefits on any State named in the Preamble as one of the Allied and Associated Powers or on its nationals until such State becomes a party to the Treaty by deposit of its instrument of ratification.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen keinem Staat, der in der Präambel als eine der Alliierten und Assoziierten Mächte genannt ist, oder seinen Staatsangehörigen irgendwelche Rechte oder Vorurteile verleihen, bevor ein solcher Staat durch die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartei wird. Article 90 The present Treaty, of which the French, English and Russian texts are authentic, shall be ratified by the Allied and Associated Powers. It shall also be ratified by Italy. It shall come into force immediately upon the deposit of ratifications by the Union of Soviet Socialist Republics, by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, by the United States of America, and by France. The instruments of ratification shall, in the shortest time possible, be deposited with the Government of the French Republic. With respect to each Allied or Associated Power whose instrument of ratification is thereafter deposited the Treaty shall come into force upon the date of deposit. The present Treaty shall be deposited in the archives of the Government of the French Republic, which shall furnish certified copies to each of the signatory States. Der vorliegende Vertrag, dessen französischer, englischer und russischer Text authentisch sind, soll von den Alliierten und Assoziierten Mächten ratifiziert werden. Es soll auch von Italien ratifiziert werden. Er soll unmittelbar nach der Ratifizierung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und durch Frankreich in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden sollen in der kürzest möglichen Zeit bei der Regierung der Französischen Republik niedergelegt werden. Für jede Alliierte oder Assoziierte Macht, deren Ratifikationsurkunde hiernach niedergelegt wird, soll der Vertrag an dem Datum der Niederlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in den Archiven der Regierung der Französischen Republik niedergelegt werden, die jedem der Signatarmächte beglaubigte Abschriften aushändigen wird. Im Vertrauen hierauf haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel darauf gesetzt. Gegeben in der Stadt Paris in französischer, englischer, russischer und italienischer Sprache, am zehnten Februar, Eintausend Neunhundert und Siebenundvierzig. (es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten unterzeichnenden Staaten) siehe original Friedensvertrag

Vertreter

ANNEX I MAPS TO ACCOMPANY THE PEACE TREATY WITH ITALY/ KARTEN ALS BEILAGE ZUM FRIEDENSVERTRAG MIT ITALIEN

der

A. Frontiers of Italy (Article 1). B. Franco-Italian Frontier (Article 2). C. Yugoslav-Italian Frontier (Article 3). D. Frontiers of the Free Territory of Trieste (Articles 4 and 22). E. Sea Areas defined in Article 11 of the present Treaty. [Maps not reproduced here - see UNTS 50.] A. Die Grenze Italiens (Artikel 1) (hier nicht wiedergegeben) B. Die Französisch-Italienische Grenze (Artikel 2) (hier nicht wiedergegeben) C. Die Jugoslawisch-Italienische Grenze (Artikel 3) (hier nicht wiedergegeben) D. Die Grenze des Freien Territoriums von Triest (Artikel 4 und 22) (siehe original Landkarte) E. Die Seegebiete, die in Artikel 11 des vorliegenden Vertrages definiert sind. (siehe original Seekarte)