Traumhochzeit versus Hochstrittigkeit Standards in den Kooperationen von Vormundschaft und RSD Schnittstellen und Stolpersteine

Sabine Kirsch Leiterin Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung BA Lichtenberg „Traumhochzeit versus Hochstrittigkeit“ Standards in den Koope...
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Sabine Kirsch

Leiterin

Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung

BA Lichtenberg

„Traumhochzeit versus Hochstrittigkeit“ Standards in den Kooperationen von Vormundschaft und RSD Schnittstellen und Stolpersteine

2011 waren wir auch bereits „verheiratet“ haben gemeinsam gewirtschaftet, gearbeitet und waren ziemlich glücklich. Eigentlich habe ich meistens das gemacht, was mein Partner so vorgeschlagen hat, vielleicht waren wir deshalb so glücklich, selten bin ich in den Widerstand gegangen, schließlich war ich bei der vielen Arbeit froh, dass ein anderer entschieden hat. Beim Kauf neuer Anschaffungen oder wenn Entscheidungen, die getroffen wurden, habe ich meistens nur meine Unterschrift gesetzt, ob es mir so richtig gefallen hat, kann ich nicht mehr genau sagen. Meine Liebe zum Partner war nicht selten von Blindheit oder Unwissenheit gezeichnet. Was man ebenso aus Liebe alles macht. Nun bin ich älter, reifer, habe Zusatzausbildungen gemacht, Aufgaben im Haushalt verteilt, bin in meiner Beziehung dadurch selbstbewusster geworden und der Partner wundert sich, dass ich auch mal nein sagen kann. Ich gehe mitunter in den Konflikt, wenn ich eine andere Meinung vertrete, mein Partner konnte anfangs damit schwer umgehen, nicht selten „flogen die Fetzen“. Auf einmal wollte ich mitreden bzw. einmischen, schlimmer noch meinen Willen durchsetzen. Dies kannte mein Partner überhaupt nicht von mir und es war sicher schwer zu ertragen. Nicht selten wurden Angehörige in unsere Auseinandersetzungen einbezogen, sie sollten Partei ergreifen. Auch unsere finanziellen Mittel wurden nun öfter zum Streitgegenstand.

Sabine Kirsch

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-2Auf einmal konnten wir uns viele Dinge nicht mehr leisten, alles wäre zu teuer und es gäbe schließlich auch gute Qualität für wenig Geld. Aber schließlich ging es um die Kinder, denen wir schöne Dinge bieten wollen, Urlaubsfahrten, schöne Wohnung, Auto, Taschengeld, Tennisstunden, Musikunterricht. Wir haben oft über alles Mögliche gestritten, wir sowie Angehörige und Bekannte waren sich sicher, dass eine Trennung bevorstand. Aber im Interesse aller wollten wir dies auf keinen Fall. Wir dachten uns, dass es doch mit Hilfe und dem Wollen möglich sein sollte, unsere Beziehung aufrecht zu erhalten. Es ist manchmal nicht einfach aber mit Beratung und Unterstützung haben wir beschlossen, zusammen zu bleiben. Wir haben uns im Laufe der Ehejahre sehr verändert, haben Rituale aufgestellt, sitzen oft zusammen, um gemeinsam Dinge zu besprechen und sind zufrieden, wenn wir einen gemeinsamen Weg im Interesse der Kinder „erstritten“ haben. Ärgerlich bin ich nach wie vor, wenn über Dinge entschieden wird ohne mich vorher gefragt zu haben, aber da bin ich inzwischen klar und kann mich entsprechend wehren. Wenn es in einer Beziehung nicht um Machtfragen geht und sich jeder in seiner Rolle vielleicht ein Stückchen zum Wohl der Kinder zurücknimmt, haben wir einen gemeinsamen Weg vor uns. Und darüber bin ich stolz und zufrieden (Lied). Zur Führung der Vormundschaften/Pflegschaften ist häufig eine intensive Zusammenarbeit mit den Sozialarbeitern des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes erforderlich und notwendig. Die Beteiligten unterschiedlicher Fachkräfte mit ihren spezifischen Kompetenzen ist durch das Gesetz gewollt und zur Erfüllung der Aufgaben gegenüber dem Kind/Jugendliche benötigt.

Sabine Kirsch

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-3Wir sind zwar unter einem Dach vereint, arbeiten jedoch mit eigenen Pflichtkatalogen. Pflichten und Rechte des Vormundes richten sich überwiegend nach dem BGB in Verbindung mit dem SGB VIII und die des Sozialarbeiters nach dem SGBVIII. Hier ist die gemeinsame Verantwortung der Jugendhilfe in unterschiedlichen Rollen wahrzunehmen, gegenseitiger Respekt und grundlegende Akzeptanz sind unabdingbar. Aber durch die unterschiedlichen Rollen in der Jugendhilfe sind Stolpersteine nicht ausgeschlossen. Folie (Haus) Stolpersteine können sein (Folie). Dem Vormund als Personensorgeberechtigten obliegt die Aufgabe über die Inanspruchnahme der Hilfen zur Erziehung zu entscheiden (§ 36 Abs. 1 S.1 SGB VIII) und im Hilfeplan als Beteiligter mitzuwirken (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Der RSD hat dagegen die Aufgabe über die Gewährung der Hilfe zu entscheiden. Dabei ist es sicher auch nicht immer einfach, den Wünschen aller zu entsprechen. Kostendruck, Einrichtungen, die geeignet und auch in der Umgebung sein sollen und auch weiterhin eine Arbeit mit Eltern ermöglichen sollen. Im Bereich dienen interne Verfahren wie Fallteam, Fachteam, kollegiale Beratungen, um Lösungsangebote zu finden, die sicher für Vormünder nicht immer das Optimale darstellen. Nicht selten kommen Sozialarbeiter mit Vorstellungen bei der Auswahl eines Vormundes zu mir; ein Mann wäre sehr vorteilhaft oder Frau X Y hat doch schon das Geschwisterkind und und …..Sicher können diese Vorstellungen auch nicht immer bedient werden aber ich finde es im Interesse der Kinder / Jugendlichen sehr hilfreich, nach gemeinsamen Lösungen zu ringen. Nicht unerheblich ist für das Gelingen einer Hilfe die Zusammenarbeit/ Einbeziehung der Eltern. Auch wenn der V./P. Interessenvertreter des Kindes ist, bleiben die Berührungspunkte in der Elternarbeit nicht aus und erscheinen unter dem Aspekt einer Eltern-Kind- Beziehung auch fachlich geboten.

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-4Der V. ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Eltern geworden. Ob es um Umgangsfragen, Rückkehr, Alltagsprobleme oder auch nur um „Abkippen „von Empfindlichkeiten geht, steht der V. im Fokus. Auch hier sind klare Absprachen und Abgrenzungen zwischen den Bereichen hilfreich und entlastend. Abgrenzungsprobleme ergeben sich auch daraus, dass die gesetzlichen Aufgaben des V. und des RSD sich bisweilen in komplexer weise überschneiden bzw. ergänzen. Häufig wird die Frage aufgeworfen, wer entscheidet eigentlich über den Aufenthalt des Kindes? Eindeutig ist zunächst, dass die sorgerechtlichen Befugnisse in Fragen der Aufenthaltsbestimmung allein beim Vormund/Pfleger liegen (§ 1800 i.v.m § 1631 Abs. 1 BGB) Sorgerechtliche Befugnisse im Hinblick auf das Kind/Jugendlicher und seinen Aufenthalt haben weder die Sozialarbeiter noch die Jugendamtsleitung. Es besteht keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vormund im Hinblick auf Entscheidungen, die den Einzelfall betreffen. Insoweit liegt die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen allein beim Vormund/Pfleger. Allerdings ist der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe in aller Regel mit der Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung verbunden, beispielsweise der Gewährung einer Hilfe nach § 33 oder § 34 SGB VIII. Über die Gewährung von Leistungen entscheidet jedoch das Jugendamt als Leistungsbehörde, also der Soziale Dienst. Kommt der Soziale Dienst zu der Auffassung, dass eine bestimmte Hilfe aus fachlichen Gründen nicht geeignet ist für den Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, kann die Hilfe abgelehnt werden. Das betrifft auch die Frage, ob etwa eine Heimunterbringung, die etwa bestimmte therapeutische Angebote (nicht) vorhält, oder beispielsweise eine Erziehungsstelle oder Pflegefamilie für den Bedarf des Kindes geeignet ist.

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-5Im Einzelfall kommt es - wie auch zwischen Eltern und professionellen Entscheidern im Jugendamt – auch zwischen Vormund/Pfleger und RSD zu unterschiedlichen Einschätzungen und in der Folge ggf. zum Konflikt. Im seltenen Fall eines auf solchen Wegen nicht lösbaren Konflikts steht dem Vormund/Pfleger der Rechtsweg offen, wenn eine Hilfe nicht oder nicht in der Form gewährt wird, wie der Vormund/Pfleger das wünscht. Dem Vormund/Pfleger als Sorgeberechtigt/r steht selbstverständlich das Wunsch – und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII zu, mit der dort vorgesehenen Einschränkung, dass keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als sorgerechtliche Befugnis liegt allein beim Vormund/Pfleger. Insoweit der Aufenthaltsort des Kindes/Jugendlichen allerdings mit der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung verbunden ist, ist der Vormund/Pfleger auf eine Entscheidung des Jugendamtes als Leistungsbehörde angewiesen, die die Unterbringung des Kindes am gewünschten Aufenthaltsort erst ermöglicht. Beispiel: aus der Praxis Um Konflikte nach Möglichkeit zu verhindern bzw. die Zusammenarbeit der Bereiche zu erleichtern, sind Standards oder Kooperationsvereinbarungen sinnvoll. Ich habe ihnen Standards aus Lichtenberg mitgebracht. (Folie auflegen) Letztlich kann und soll der Vormund/Pfleger jedoch nur Entscheidungen mittragen, die er als Vertreter des Kindes für vertretbar hält. (Beispiele,…….)