TOP 6. Planungsverband Region Chemnitz 14. Verbandsversammlung 20. November Informationen, Bekanntgaben, Anfragen, Sonstiges

Planungsverband Region Chemnitz 14. Verbandsversammlung 20. November 2014 TOP 6 Informationen, Bekanntgaben, Anfragen, Sonstiges 6.3) Information zu...
Author: Kerstin Vogel
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Planungsverband Region Chemnitz 14. Verbandsversammlung 20. November 2014

TOP 6 Informationen, Bekanntgaben, Anfragen, Sonstiges 6.3)

Information zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025)

14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014 TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025

Information zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025) Sachstand Entsprechend der Verordnung der Thüringer Landesregierung vom 15. Mai 2014 [Gesetzund Verordnungsblatt (GVBl.) für den Freistaat Thüringen Nr. 6/2014 vom 4. Juli 2014] ist das Landesentwicklungsprogramm 2025 (LEP 2025) des Freistaates Thüringen am 5. Juli 2014 in Kraft getreten. Das Landesentwicklungsprogramm 2025 steht unter http://www.thueringen.de/th9/tmblv/landesentwicklung/rolp/lep2025/ auch zum Download zur Verfügung. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum LEP 2025 hat unser Planungsverband in einer Stellungnahme zum 2. Entwurf (Stand 16. Juli 2013) des Landesentwicklungsprogramms teilweise auch erhebliche Bedenken gegen einzelne Festlegungen des Planentwurfes geäußert (zu den Inhalten der Stellungnahme siehe Beschluss-Nr. 14/2013 der Verbandsversammlung vom 12. November 2013 in http://www.pvrc.de/media/files/beschluss_2013_14.pdf). Ergänzend zu den bereits im 15. Planungsausschuss am 24. Juni 2014 (siehe dort TOP 5.2) erfolgten Informationen zur Berücksichtigung der Inhalte der Stellungnahme des Planungsverbandes wurde auf Nachfrage dem Planungsverband, anders als in Sachsen durch das SMI in Zusammenhang mit der Erstellung des LEP 2013 (siehe dazu auch Vorlage zu TOP 6.2 der heutigen Sitzung), am 11. September 2014 die Einsichtnahme in die Abwägungsunterlagen zum LEP 2025 Thüringen durch das zuständige Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr gewährt. In der Anlage werden die Abwägungsunterlagen und -ergebnisse zu den Einwendungen des Planungsverbandes zum LEP 2025 Thüringen zur Kenntnis gegeben. Wir bitten zu beachten, dass dem Planungsverband dabei ausschließlich nur die Einsicht in die Unterlagen gewährt wurde. Die Inhalte der Anlage beruhen deshalb nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellten (beglaubigten) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle.

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14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014, TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025; Anlage Übersicht über die Abwägungsergebnisse der Stellungnahme des Planungsverbandes zum LEP 2025, Entwurf vom 16. Juli 2013 Hinweis: Die Inhalte der Anlage beruhen nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellte (beglaubigte) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 12 Abs. 3 ROG). Lfd.Nr.: 589

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Stn. 1020071

Planungsverband Region Chemnitz

2. Gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleisten

/ 2.6 Einzelhandelsgroßprojekte

/ 2.6.1 Z i. Z. m. 2.6.2-4. G

Angesichts der Bedeutung der in diesen Plansätzen beinhalteten Gebote zur Steuerung der Ansiedlung, Erweiterung und wesentlichen Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten ist es unverständlich, dass nur das Konzentrationsgebot als landesplanerisches Ziel der Raumordnung bestimmt wird. Das Kongruenzgebot (2.6.2), das Beeinträchtigungsverbot (2.6.3) und das Integrationsgebot (2.6.4) hingegen sollen lediglich als Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Gründe dafür sind auch aus der gemeinsamen (!) Begründung der Plansätze nicht ersichtlich. Mit den dadurch ermöglichten Abwägungs- und Ermessensspielräumen sind insbesondere auch auf den angrenzenden sächsischen Raum erhebliche negative Auswirkungen auf das zentralörtliche Versorgungssystem sowie die Innenstädte durch Kaufkraftabzug oder Kaufkraftverschiebungen zu befürchten. Die Festlegungen in 2.6.2-4. G sind deshalb, analog der Festlegungen im LEP Sachsen 2013, Kapitel 2.3.2, als Ziele vorzunehmen. Wird nicht berücksichtigt Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt es sich bei den Zielen der Raumordnung um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann es sich nicht um ein Ziel der Raumordnung handeln, welches eine Beachtungspflicht auslöst. Der Steuerungsumfang im LEP entspricht insofern grundsätzlichen den zukünftigen Handlungserfordernissen und den tatsächlichen Steuerungsmöglichkeiten und ist sowohl sachgerecht als auch rechtmäßig. Lfd.Nr.: 590

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2. Gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleisten

/ 2.6 Einzelhandelsgroßprojekte

/ 2.6.6 Z, Satz 2

Gegen die hier formulierte Zulässigkeit eines Hersteller-Direktverkaufszentrums im Entwicklungskorridor entlang der A 4 vom Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen bestehen erhebliche Bedenken. Ausweislich der Begründung kommen vor dem Hintergrund der besonderen Charakteristik, der Standortanforderungen und der Zielstellung, die gewachsene Siedlungsstruktur und das funktionierende Zentrensystem zu erhalten und zu stützen in Thüringen nur die Oberzentren sowie der Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen für die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren in Frage. Die Ausnahmeregelung sichert zudem die Wettbewerbsfähigkeit des Ostthüringer Raums als Einzelhandelsstandort unter Nutzung bzw. Inwertsetzung der hochwertigen Verkehrsinfrastruktur.

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14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014, TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025; Anlage Übersicht über die Abwägungsergebnisse der Stellungnahme des Planungsverbandes zum LEP 2025, Entwurf vom 16. Juli 2013 Hinweis: Die Inhalte der Anlage beruhen nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellte (beglaubigte) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 12 Abs. 3 ROG).

Mit der Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums im Entwicklungskorridor entlang der A 4 vom Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf unsere Region werden die in Sachsen bestehenden raumplanerischen Steuerungsregelungen für diese Sonderform des großflächigen Einzelhandels konterkariert. Aufgrund des angegebenen Einzugsbereichs von bis zu 90 Autofahrminuten sind erhebliche negative Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der Einzelhandelslandschaft in unserer Region zu befürchten. Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Ostthüringer Raums als Einzelhandelsstandort einseitig zu Lasten angrenzender Region ist nicht sachgerecht. Dementsprechend ist dieser Satz zu streichen. Wird nicht berücksichtigt Deutschland ist zu großen Teilen bereits erschlossen und es gibt nur noch wenige Entwicklungsstandorte. Ein möglicher Entwicklungsstandort ist Mitteldeutschland im Bereich der BAB 4 und BAB 9. In der Vergangenheit gab es an verschiedenen Standorten Interesse für eine Entwicklung eines HerstellerDirektverkaufszentrums. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren auf jeden Fall ein Projekt realisiert wird. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass sobald ein Projekt eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit (hier insbesondere Absprachen mit potenziellen Mietern) hat, Planungen seitens möglicher Betreiber an anderen Standorten in Mitteldeutschland aufgegeben werden. So haben sich die Investoren der Standorte Wiedemar in Sachsen und Brehna in Sachsen-Anhalt bereits auf ein gemeinsames Projekt in Brehna verständigt. An beiden Standorten konnten sich die klagenden Oberzentren nicht mit ihren Argumenten gegen ein Hersteller-Direktvermarktungszentrum durchsetzen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein HerstellerDirektvermarktungszentrum in Thüringen zu stärkeren Beeinträchtigungen führt, als ein Hersteller-Direktvermarktungszentrum am Standort Brehna. Auch die Ansiedlung eines Hersteller-Direktvermarktungszentrums in Gera oder Jena hätte vergleichbare Auswirkungen auf Chemnitz wie ein Standort außerhalb der Thüringer Oberzentren. Da Landesplanung Angelegenheit des jeweiligen Landes ist, können Regelungen auch im Sinne des Wettbewerbs zwischen den Ländern voneinander abweichen. Die Nachbarländer werden im Zuge der Behördenbeteiligung beteiligt. Insofern ist eine Abstimmung mit den Nachbarländern gegeben. Die Raumverträglichkeit einschließlich genauer Vorgaben zur raumverträglichen Ausgestaltung eines HerstellerDirektvermarktungszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären. Lfd.Nr.: 591

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3. Regionale Kooperation stärken

Planungsverband Region Chemnitz / 3.1 Regional Governance und interkommunale Kooperation / 3.1.5 V

In dieser Vorgabe für die Träger der Regionalplanung wird formuliert, dass diese Initiativen der interkommunalen Zusammenarbeit, auch grenzübergreifend, unterstützen sollen. Allerdings wird dieser grenzübergreifende Aspekt in der Begründung nicht vertieft. Es sollte geprüft werden, diesen jedoch u. a. auch anhand der in der Praxis bereits bestehenden Beispiele mit in die Begründung aufzunehmen. Geeignet wären hier z. B. der Städteverbund Nordöstliches Vogtland und die Initiative Terra Plisnensis.

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14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014, TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025; Anlage Übersicht über die Abwägungsergebnisse der Stellungnahme des Planungsverbandes zum LEP 2025, Entwurf vom 16. Juli 2013 Hinweis: Die Inhalte der Anlage beruhen nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellte (beglaubigte) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 12 Abs. 3 ROG).

Wird nicht berücksichtigt In Thüringen liegen mehrere länderübergreifende Kooperationen vor, die über die Richtlinie zur Förderung der Regionalentwicklung gefördert werden. Im Rahmen von Förderprojekten ist in der Regel nicht vorhersehbar, ob, wie lange und in welcher Zusammensetzung die Zusammenarbeit nach Projektende weiter erfolgt. Ein umfassender Überblick, einschließlich einer Einschätzung der Betroffenheit der Raumordnung, ist nicht gegeben. Insofern wäre eine beispielhafte Nennung einzelner Initiativen nicht sachgerecht. Lfd.Nr.: 592

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4. Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen

/ 4.4 Tourismus und Erholung

/ 4.4.1 G

Die hier erfolgte Definition des Vogtlandes als Schwerpunktraum Tourismus und die Darstellung des Bedarfs der länderübergreifenden Entwicklung dieses Raumes wird unterstützt. Wird zur Kenntnis genommen Lfd.Nr.: 594

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4. Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen

/ 4.5 Verkehrsinfrastruktur

/ 4.5.5 G

Die Verbindung Leipzig – Altenburg – Zwickau/Werdau – Plauen – Hof mit ihrem Verlauf auf einer überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse (LEP Sachsen 2013, Karte 1) sollte auch für das funktionale Schienennetz Thüringen Berücksichtigung finden und somit der Abschnitt (Leipzig) – Altenburg – (Zwickau/Plauen) ergänzt werden. Mit Inbetriebnahme des Citytunnels Leipzig ab Dezember 2013 wird die Nahverkehrsverbindungsqualität zwischen den Oberzentren zunächst auf der Relation bis Zwickau deutlich aufgewertet werden. Wird teilweise berücksichtigt Die Verbindung Leipzig – Altenburg – Zwickau/Werdau – Plauen – Hof war in Karte 3 bereits enthalten. Jedoch wird künftig auf die funktionale Gliederung des Verkehrsnetzes verzichtet und in Karte 3 das Verkehrsnetz (Straße und Schiene) mit Stand 01.01.2015 dargestellt. Damit wird auch die bezeichnete Schienenverbindung abgebildet.

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14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014, TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025; Anlage Übersicht über die Abwägungsergebnisse der Stellungnahme des Planungsverbandes zum LEP 2025, Entwurf vom 16. Juli 2013 Hinweis: Die Inhalte der Anlage beruhen nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellte (beglaubigte) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 12 Abs. 3 ROG). Lfd.Nr.: 593

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4. Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen

/ 4.5 Verkehrsinfrastruktur

/ 4.5.2 G Begründungstext und Karte 3

Straße Die Herleitung der ersten beiden Kategorien der funktionalen Gliederung des Verkehrsnetzes in Thüringen erfolgte ausschließlich auf der Grundlage des Transeuropäischen Netzes. Die damit verbundene Einstufung des Abschnittes der A4 östlich des Hermsdorfer Kreuzes bis zur Landesgrenze mit Sachsen ist unter Beachtung der schon heute bestehenden tatsächlichen und zukünftig noch wachsenden Bedeutung der A 4 als eine der zentralen Ost- West- Verkehrsverbindungen in Europa nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Prüfung der Einstufung sollte deshalb erfolgen. Schiene Die Verbindung Norddeutschland – Magdeburg – Leipzig – Altenburg – Hof – Regensburg – Österreich – Südosteuropa gehört ebenfalls zur Kategorie des Kernnetzes Güterverkehr, Häfen, Terminals im Transeuropäischen Netz (TEN). Als sogenannter „Korridor Ost“ besitzt er insbesondere für den Güterverkehr Entwicklungspotenzial. Die Aufnahme als TEN-V Kernnetzkorridor- Schiene in Karte 3 – „Zentrale Orte und Infrastrukturen“ ist deshalb erforderlich. In diesem Zusammenhang wir auch auf die Karte 1- „Raumstruktur“ des Landesentwicklungsplanes (LEP) Sachsen 2013 hingewiesen. Wird teilweise berücksichtigt Auf die funktionale Gliederung des Verkehrsnetzes wird verzichtet. Eine konsistente funktionale Gliederung des Verkehrsnetzes erfordert eine Gesamtbetrachtung. Die Richtlinien zur integrierten Nutzung (RIN), als eine bundeseinheitliche Richtlinie u. a. zur Ableitung der funktionalen Gliederung des Verkehrsnetzes aus der zentralörtlichen Gliederung konzipiert, haben sich aus Thüringer Sicht für diese Aufgabe als nicht geeignet erwiesen. Dieser Ansatz eines bundeseinheitlichen Verfahrens ist nicht realistisch umsetzbar, da die Ausweisung Zentraler Orte in den Ländern nach erheblich voneinander abweichenden Kriterien erfolgt. Ebenso hat sich der methodische Ansatz einer Orientierung am Transeuropäischen Verkehrsnetz für Thüringen als nicht zielführend erwiesen. Auf die Unterscheidung zwischen TEN-Kern- und TEN-Gesamtnetz wird in textlicher Hinsicht verzichtet. In Karte 3 wird das Verkehrsnetz (Straße und Schiene) mit Stand 01.01.2015 dargestellt. Die Schienenverbindung Leipzig – Altenburg – Hof – Regensburg ist Teil dieser Karte, war jedoch auch bisher schon in Text und Karte enthalten. Lfd.Nr.: 594

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4. Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen

/ 4.5 Verkehrsinfrastruktur

/ 4.5.5 G, Begründungstext

Die Planaussage zur bevorzugten Erhöhung der Verbindungsqualität im Schienenverkehrsnetz auf der Mitte- Deutschland-Verbindung zwischen Erfurt – Chemnitz wird unterstützt. Seite 5 (von 7)

14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014, TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025; Anlage Übersicht über die Abwägungsergebnisse der Stellungnahme des Planungsverbandes zum LEP 2025, Entwurf vom 16. Juli 2013 Hinweis: Die Inhalte der Anlage beruhen nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellte (beglaubigte) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 12 Abs. 3 ROG).

Die im Begründungstext (2. Absatz) genannten Maßnahmen zum zweigleisigen Ausbau und zur Elektrifizierung im Streckenabschnitt Weimar – Jena – Gera sollten unter Beachtung dieses Planungsgrundsatzes dahingehend erweitert werden, dass die noch verbleibende Ausbau- und Elektrifizierungslücke bis Gößnitz zwischen Thüringen und Sachsen zu schließen ist. Entsprechend der Bedarfsplanüberprüfung zur Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes – Teil Schienenverkehr von 11/2010 wurde dieser Abschnitt unter Nr. 35 a mit einem Nutzen-Kosten-Faktor > 1 bewertet und ist damit einer weiteren Aufnahme in die Bundesplanung zugänglich. Auch vor dem Hintergrund der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes sollte dementsprechend diese maßgebende Anforderung ergänzt werden. Die Aussage im 3. Absatz, dass der Streckenabschnitt Gera – Zeitz – Leipzig Teil der Sachsen–Franken–Magistrale ist, ist unzutreffend. Vielmehr führt der Leipziger Ast der Sachsen–Franken–Magistrale von Nürnberg – Hof über Plauen – Werdau – Altenburg nach Leipzig. Auf den LEP Sachsen 2013, Z 3.3.7 wird entsprechend hingewiesen. Wird berücksichtigt Die Formulierung in der Begründung zur Mitte- Deutschland-Verbindung wird zur Klarstellung geändert. Es erfolgt eine Trennung nach Elektrifizierung (erforderlich zwischen Weimar - Gera - Gößnitz) und vollständiger Zweigleisigkeit (zwischen Weimar und Gera). Der Hinweis auf die Sachsen–Franken– Magistrale wird gestrichen. Lfd.Nr.: 596

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5. Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten / 5.2 Energie

/ 5.2.13 V

Die hier in der Begründung genannte Höhe (100 m) in Bezug auf die Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen sollte angesichts der in der bestehenden Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassung noch einmal geprüft werden. Wird nicht berücksichtigt Die Gesamthöhe der Anlage kann durchaus ein Indiz für deren Raumbedeutsamkeit sein. Lfd.Nr.: 597

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5. Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten / 5.2 Energie

/ 5.2.14 V

Die Bestimmung von Vorranggebieten Repowering Windenergie in den Regionalplänen sollte unter Beachtung der Auffassung der Bund-Länder-Initiative Windenergie (siehe dazu Protokoll der 3. Sitzung vom 28. September 2011) noch einmal geprüft werden. Seite 6 (von 7)

14. Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz, 20.11.2014, TOP 6.3 Informationen zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025; Anlage Übersicht über die Abwägungsergebnisse der Stellungnahme des Planungsverbandes zum LEP 2025, Entwurf vom 16. Juli 2013 Hinweis: Die Inhalte der Anlage beruhen nicht auf durch das Thüringer Ministerium zur Verfügung gestellte (beglaubigte) Kopien der Abwägungstabelle, sondern nur auf den persönlich angefertigten Abschriften der Verbandsgeschäftsstelle. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 12 Abs. 3 ROG).

Wird nicht berücksichtigt Die Vorranggebiete „Repowering Windenergie“ sind eine Angebotsplanung, auf deren Basis konkrete vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden können. Dies entspricht sowohl dem Beitrag von Herrn Hirsch als auch von Herrn Brietzke (Protokoll). Lfd.Nr.: 598

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6. Ressourcen bewahren – Freiraum entwickeln

/ 6.1 Freiraum und Umwelt

/ 6.1.1 G i. Z. m. Karte 10

In der Kartendarstellung werden über die Grenzen des Freistaates Thüringen Flächen für den Freiraumverbundsystem Auenlebensräume (hier entlang der Weißen Elster und der Pleiße) dargestellt. Dies ist zu korrigieren. Wird berücksichtigt Die Änderung dient der Klarstellung.

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