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Tipps & Wissenswertes Auslandsurlaub füllt die Kassen des Zolls Nur Waren im privaten Reiseverkehr sind zollfrei Wenn einer eine Reise tut, so kann e...
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Tipps & Wissenswertes Auslandsurlaub füllt die Kassen des Zolls Nur Waren im privaten Reiseverkehr sind zollfrei

Wenn einer eine Reise tut, so kann er was erleben. Damit Ihre Urlaubsreise nicht mit einer unangenehmen Begegnung mit den Zoll endet, ist es gut, sich vorab über die wichtigsten Zollbestimmungen und Reisefreimengen zu informieren. Auch das scheinbar kleine Souvenir, kann schon mal Ärger bereiten, denn nicht jedes Andenken oder jede Ware zum privaten Verbrauch darf nach Deutschland eingeführt werden. Wer gegen Zollvorschriften verstößt, muss nicht nur mit der Verzollung der Waren, sondern auch mit Beschlagnahmung bis hin zu einer Strafanzeige und erheblichen Bußgeldern rechnen. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick zu einigen wichtigen zollrechtlichen Bestimmungen geben.

Urlaub in einem EU-Staat: Eigenbedarf ist zollfrei Aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU können grundsätzlich alle Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitgebracht werden, solange sie weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Doch wie grenzt sich der Eigenbedarf von der gewerblichen Verwendung ab? Für Genussmittel wie Tabakwaren, Kaffee und alkoholische Getränke gibt es feste Obergrenzen. So dürfen beispielsweise 4 Stangen Zigaretten, 10 Liter Spirituosen, 60 Liter Schaumwein und 110 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Wichtig dabei: die Ware muss persönlich befördert werden. Hinweis 1: Sonderregelung bei Wein Für Spirituosen, Schaumwein, Alkopops und Bier gibt es Richtmengen, für Wein jedoch nicht, d. h. Wein kann in unbegrenzter Menge zu privaten Zwecken aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland eingeführt werden. Hinweis 2: Sonderregelung bei Zigaretten Bis zum 31. Dezember 2017 dürfen aus Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Rumänien und Kroatien lediglich 300 Stück Zigaretten, also nur 1,5 Stangen für den eigenen Bedarf mitgebracht werden. Bis Ende 2017 haben die betroffenen Länder Zeit, ihre nationalen steuerlichen Vorschriften zu ändern, um die EUweiten Mindeststeuersätze bei der Tabaksteuer einzuführen. Hinweis 3: Steuerhehlerei wird geahndet Mal schnell bei einem fliegenden Händler kaufen statt im Supermarkt, kann teuer werden. Vorsicht ist insbesondere bei Tabakwaren geboten. Selbst wenn die Richtmengen für private Zwecke eingehalten werden, stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU verbracht wurden, eine strafbare Steuerhehlerei dar. Das ist erkennbar an den fehlenden Steuerzeichen (Banderole), fehlenden Gesundheitshinweisen oder auch einem niedrigeren Preis als im Geschäft. So sind laut Zoll Tabakwaren der Marke "Jin Ling" immer vorschriftswidrig in die EU verbracht worden. 1

Hinweis 4: EU ist nicht gleich EU Die Kanarischen Inseln, wie z. B. Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote oder Teneriffa, gehören ebenso, wie die französischen Überseedepartements, die britischen Kanalinseln, Berg Athos und die finnische Insel Àland zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern. Aus diesem Grund gelten hier die eingeschränkten Reisefreigrenzen für Drittländer. Diese Reisefreigrenzen sind auch bei der Einreise aus Gebieten zu beachten, die zwar zur EU gehören aber nicht zum gemeinsamen Zollgebiet. Dies sind u. a. die deutschen Gebiete Büsingen und Helgoland und das dänische Grönland.

Urlaub in einem Nicht-EU-Staat: Nur geringe Zollfreigrenzen für Kinder Auch bei der Einfuhr aus einem Drittland gibt es bestimmte Reisefreigrenzen. Dabei sind diese aber viel geringer, als innerhalb der EU. So dürfen beispielsweise nur 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen und 16 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Wichtig dabei: Nur Reisende ab 17 Jahre dürfen diese Waren einführen. Bei Kraftstoffen ist die Menge auf den Haupttank des Kraftfahrzeugs und 10 Liter im tragbaren Reservekanister beschränkt. Bei anderen Waren gibt es wertmäßige Obergrenzen für die zollfreie Einfuhr:   

grundsätzlich bis zu einem Warenwert von 300 Euro bis zu 430 Euro bei Flug- bzw. Seereisen bis maximal 175 Euro bei Kindern unter 15 Jahren

Hinweis 1: Für manche Arzneimittel ist zusätzliche Bescheinigung erforderlich Arzneimittel dürfen für den persönlichen Bedarf des Reisenden eingeführt werden. Jedoch dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel nur mitgenommen werden, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte, von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommen vorgelegt werden kann. Hinweis 2: Barmittel begrenzt Bis 10.000 Euro dürfen eingeführt werden. Wer mehr Barmittel mitnehmen will, muss dies beim Zoll anmelden. Neben gültigen Zahlungsmitteln zählen hierzu auch Sammlermünzen und Wertpapiere wie Sparbriefe oder Reiseschecks. Edelmetalle und Edelsteine sind dagegen keine Barmittel, sondern Waren. Hinweis 3: Wertgrenzen gelten nicht mehrfach Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer also die Grenze unmittelbar aufeinanderfolgend mehrfach passiert, muss bei der wiederholten Einreise Einfuhrabgaben entrichten. Die Wertgrenzen können auch nicht innerhalb der Familie addiert werden. Ein Ehepaar kann daher beispielsweise einen Fotoapparat im Wert von 600 Euro nicht zollfrei einführen. Da es sich bei den 300 Euro pro Person um eine Freigrenze handelt, muss der Gesamtwert von 600 Euro verzollt und versteuert werden.

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Hinweis 4: Pauschalierter Abgabesatz von 17,5 Prozent Teure Reisemitbringsel sind beim Zoll anzumelden. Damit der Wert nicht geschätzt werden muss, sollte der Kaufbeleg stets aufbewahrt werden. Bei abgabepflichtigen Waren bis 700 Euro pro Person können die Abgaben pauschaliert erhoben werden. Dann sind pauschal 17, 5 Prozent für Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern zu zahlen. Wird mehr eingeführt, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Das ist komplizierter, dauert länger und meist auch teurer als die Pauschalierung. Hinweis 5: Urlauber sind privilegiert Für Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie), Grenzarbeitnehmer und Lkw- oder Busfahrer, die üblicherweise häufiger als einmal monatlich aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat einreisen, sind eingeschränkte Reisefreimengen zu beachten. Sie müssen Alkohol stets beim Zoll anmelden. Zollfrei sind bis zu 40 Zigaretten und Waren bis 90 Euro, davon Lebensmittel des täglichen Bedarfs im Wert von maximal 30 Euro. Die Abgabenfreiheit kann nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden. Der Teufel steckt im Detail. Ausführliche und stets aktuelle Informationen finden Sie unter www.zoll.de oder in der kostenlosen Smartphone-App "Zoll und Reisen" des Bundesfinanzministeriums (Android/IOS). (Stand: 22.06.2017)

Unbefristet rückwirkender Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung bei Scheinselbstständigkeit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger als sogenannter Scheinselbständiger 13 Jahre lang beschäftigt war, bevor dann das Beschäftigungsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers sein Ende gefunden hatte (EuGH, Schlussanträge v. 08.06.2017 - C214/16). Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses erhob der Kläger Klage und begehrte unter anderem Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung. Der Fall ist noch nicht abschließend entschieden. Allerdings hat das zuständige Gericht im Vereinigten Königreich bereits erkannt, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Der Generalanwalt beim EuGH, dessen Auffassung das Gericht regelmäßig in seinen Urteilen folgt, schätzt die Rechtslage so ein, dass der Arbeitgeber die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub hätte ermöglichen müssen.

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Sei das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet, stehe dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub zu, den der Arbeitnehmer bis zu dem Tag, an dem ihm der Arbeitgeber eine entsprechende Möglichkeit zur Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub geschaffen habe, nicht genommen habe. Sei eine solche Möglichkeit - wie im vorliegenden Fall - nie geschaffen worden, sei eine finanzielle Vergütung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Ergänzende Hinweise Sollte der EuGH so entscheiden, wie es der Einschätzung des Generalanwalts entspricht, würde dies für Fälle der Scheinselbstständigkeit enorme wirtschaftliche Risiken für betroffene Arbeitgeber schaffen, weit über das Maß der Risiken hinaus, die ohnehin in derartigen Fällen bestehen, so insbesondere mit Blick auf nachträglich zu leistende Sozialversicherungsbeiträge. Der Fall spielt im vereinigten Königreich, ist aber natürlich auch auf Rechtsordnungen anderer Länder der EU grundsätzlich übertragbar. Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle. (Veröffentlichungsdatum: 16.06.2017) Autor(en)

Dr. Uwe Schlegel Rechtsanwalt ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln

Rüdiger Soltyszeck Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LL.M. ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln

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Werkstudentenprivileg freut Arbeitgeber und Studierende Jobben während der Semesterferien sozialversicherungsfrei möglich

Fast jeder Student jobbt während des Studiums, um die finanziellen Mittel für das Studium, den Lebensunterhalt und die eine oder andere Freizeitbeschäftigung bzw. Urlaubsreise zu verdienen. Einige jobben regelmäßig, andere nur während der Semesterferien. Auch bei Arbeitgebern sind Studenten gern gesehene Arbeitskräfte, nicht nur wegen der zeitlichen Flexibilität, sondern überwiegend wegen der geringeren Lohnnebenkosten. Wird nur während der Semesterferien gejobbt, kann der Student als kurzfristig Beschäftigter in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei bleiben. Jobbt der Student dagegen auch während des Semesters, ist er bei einem monatlichen Entgelt bis 450 Euro als MiniJobber beschäftigt. Verdient der Student über 450 Euro pro Monat, fällt er unter das sogenannte Werkstudentenprivileg. Werkstudentenprivileg bedeutet: Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Nur zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen Arbeitgeber und Studierender jeweils Beiträge in Höhe von 9,35 % des Arbeitsentgelts zahlen. Arbeitgeber haben zudem Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu den Umlagen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft sowie zur Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Die Studenten selbst sind allerdings unabhängig von einem Nebenjob entweder familienversichert oder in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung (KVdS) versicherungspflichtig. Zur KVdS sind monatlich Beiträge in Höhe von 92,29 Euro (74,12 Euro Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag, z. B. 1,2% sowie 18,17 Euro Pflegeversicherung für über 23jährige kinderlose Studenten) zu zahlen.

Neben dem Studium arbeiten

Versicherungsfrei können nur ordentlich Studierende sein. Gemeint sind Studenten, die an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Hauptjob muss also das Studium sein und die entgeltliche Beschäftigung der Nebenjob. Zwei wichtige Grenzen sind dafür einzuhalten:  

20-Wochenstunden-Grenze 26-Wochen-Grenze

Bei mehr als 20 Stunden Beschäftigung pro Woche ist die Sozialversicherungsfreiheit grundsätzlich passé. Werden die Mehrstunden allerdings am Wochenende, abends oder nachts abgeleistet, tritt nicht automatisch Versicherungspflicht ein. Das Werkstudentenprivileg gilt auch, wenn bei einer befristeten Beschäftigung für einen Zeitraum von höchsten 26 Wochen wöchentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet wird. Hinweis: Die rechtliche Beurteilung des ordentlichen Studierenden hat sich zum 1. Januar 2017 geändert. Unbefristete Beschäftigungen sind damit automatisch versicherungspflichtig, wenn pro Woche mehr als 20 Stunden gearbeitet wird. 5

Kein Zeitlimit während der Semesterpause Während der vorlesungsfreien Zeit gelten die zeitlichen Beschränklungen nicht. Studierende können also auch mehr als 20 Stunden wöchentlich versicherungsfrei arbeiten. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung entweder nur für die Dauer der Semesterferien ausgeübt wird oder vor und nach den Semesterferien die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird. Sobald jedoch absehbar ist, dass die längere Wochenarbeitszeit auch über die Semesterferien hinaus andauern wird, tritt Versicherungspflicht ein. Nur bei zeitlichen Überschneidungen von bis zu zwei Wochen bleibt das Werkstudentenprivileg ausnahmsweise erhalten. Hinweis: Werden innerhalb von 12 Monaten (nicht kalenderjahrbezogen) Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden mehrfach ausgeübt, entfällt die Versicherungsfreiheit, wenn sie in der Summe die Grenze von 26 Wochen überschreiten.

Studenten als geringfügig Beschäftigte Werden Studenten geringfügig entlohnt (Mini-Job) oder kurzfristig beschäftigt, gelten die dafür einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Wird ein Student für ein monatliches Entgelt von nicht mehr als 450 Euro beschäftigt, hat der Arbeitgeber demzufolge die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 30 Prozent zu entrichten. Der Student kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Liegt kein Befreiungsantrag vor, hat der Arbeitgeber 3,7 % des Bruttoentgelts einzubehalten und an die Rentenversicherung abzuführen. Unterlässt er dies, kann er die Arbeitnehmerbeiträge nur für die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer nachfordern, alle anderen Beiträge schuldet er selbst. Studenten als Mini-Jobber zu beschäftigen kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Studierende Bafög erhält, denn bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von mehr als 450 Euro wird dieses gekürzt. Wird ein Student für nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet beschäftigt, ist die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend. Tipp: Flexibilität hat ihren Preis. Damit es bei einer Betriebsprüfung kein böses Erwachsen gibt, sollte stets geprüft werden, ob das Werkstudentenprivileg tatsächlich greift und die Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Um den Jahreszeitraum zur Statusbestimmung eines Studenten zu ermitteln, muss dabei immer vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet werden. (Stand: 26.06.2017)

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Hinausformwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das europäische Ausland zulässig? Der EuGH (C-106/16) beschäftigt sich derzeit mit den Vorlagefragen eines polnischen Gerichts. Die Gesellschafter einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatten die Sitzverlegung unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Betätigung in Polen - beschlossen, die Gesellschaft wurde als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht ins Handelsregister von Luxemburg (mit neuem Namen) angemeldet und eingetragen. Das polnische Registergericht hat die Löschung der polnischen Gesellschaft verweigert, da keine Nachweise über die Liquidation vorgelegt wurden. Die Generalanwältin hat ihre Schlussanträge vorgelegt. Nach ihrer Ansicht fällt ein Vorgang, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt, unter die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV, sofern eine tatsächliche Ansiedlung dieser Gesellschaft im anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht oder beabsichtigt wird. Davon unberührt bleibe die Befugnis dieses Mitgliedstaats, sowohl die Anknüpfung zu bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem Recht gegründet angesehen zu werden, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird. Folglich kann sich die Gesellschaft nur dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn eine wirtschaftliche Betätigung in dem (neuen) Sitzstaat ausgeübt wird bzw. beabsichtigt wird. Die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaates deren vorherige Auflösung nach Durchführung der Liquidation voraussetzt, beschränkt demnach die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft, die sich in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit angesiedelt hat oder beabsichtigt, sich dort anzusiedeln und sich in eine Gesellschaft nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates umgewandelt hat. Über die Entscheidung des EuGH (C-106/16) werden wir informieren. Ergänzender Hinweis Die Entscheidung ist insbesondere für Mandanten von Interesse, die eine Limited preiswert im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine GmbH nach deutschem Recht umwandeln wollen. (Veröffentlichungsdatum: 20.06.2017)

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Autor(en)

Steffen Pasler Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ETL Rechtsanwälte GmbH, Greifswald, Rostock

Steuerfreiheit für selbst genutztes Ferienhaus in Gefahr Spekulationsfrist sollte auch beim Verkauf der privaten Ferienimmobilie beachtet werden

Wird eine vermietete Immobilie wieder veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen oder das Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehört. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder einem selbst genutzten Einfamilienhaus gilt die zehnjährige Spekulationsfrist dagegen in der Regel nicht. Auch wenn die Wohnung unentgeltlich an Familienangehörige überlassen wird, ist ein Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern. Es ist sogar unschädlich, wenn die Immobilie zunächst für einige Jahre vermietet wird und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Eine steuerfreie Veräußerung ist bereits möglich, wenn die Eigentumswohnung oder das Haus im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Tipp: Die Wohnung muss dabei nicht volle 36 Monate selbst genutzt werden. Wird beispielsweise eine am 30. März 2010 erworbene Eigentumswohnung am 30. Januar 2017 veräußert (also innerhalb der 10-Jahresfrist), ist ein Veräußerungsgewinn sogar dann steuerfrei, wenn die Wohnung nur vom 30. Dezember 2015 bis zum 30. Januar 2017 selbst genutzt wurde.

Im Ferienhaus wird nicht gewohnt

Keine Steuerfreiheit soll es für den Veräußerungsgewinn eines selbst genutzten Ferienhauses geben. Diese Ansicht vertreten zumindest einige Finanzämter und die Kölner Finanzrichter. Sie argumentierten, dass ein selbst genutztes Ferienhaus nur für Erholungszwecke und nur zeitweilig bewohnt werde. Das sei jedoch nicht vergleichbar mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung oder dem selbst bewohnten Einfamilienhaus. Nach ihrer Auffassung ist eine steuerfreie Veräußerung innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist bei einem Ferienhaus daher nicht zulässig. Bislang hat die Finanzverwaltung aber genau das auch zugelassen. Jetzt müssen die obersten Finanzrichter in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob die Spekulationsfrist auch bei selbst genutzten Ferienimmobilien beachtet werden muss und eine steuerfreie Veräußerung erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist möglich ist.

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Hinweis: Wer seine selbst genutzte Ferienimmobilie verkaufen möchte und kein Risiko eingehen will, sollte möglichst erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist veräußern. Dann ist der Verkauf auf jeden Fall steuerfrei. Doch auch wer nicht so lange warten kann oder will, muss nicht unbedingt Steuern zahlen. Will das Finanzamt den Veräußerungsgewinn versteuern, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. (Stand: 28.06.2017)

Reform des Unterhaltszuschusses - mehr Unterstützung für Alleinerziehende ab 01.07.2017 Nach einem Bericht der Bundesregierung sollen alle minderjährigen Kinder künftig einen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben. Die Bundesregierung will den staatlichen Vorschuss auf Kinder bis zum Alter von 18 Jahren ausweiten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt. Die Neuregelung sieht vor, die Leistung künftig für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren zu gewähren. Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, drohen häufig finanzielle Probleme. Daher sollen Kinder nun bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Bisher erhalten Kinder von Alleinerziehenden lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss. Die Bezugsdauer ist bislang auf sechs Jahre begrenzt. Diese Begrenzung soll nun aufgehoben werden. Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit für Kinder bis zu 5 Jahren 150 Euro monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren liegt er bei 201 Euro pro Monat. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren soll der Unterhaltsvorschuss 268 Euro betragen. Die Leistung kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden. Die Reform des Unterhaltsvorschusses ist Bestandteil eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Bundestag und Bundesrat haben diesem Gesetzentwurf nun zugestimmt. Die Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss sollen zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. (https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/11/2016-11-16unterhaltsvorschuss.html) (Veröffentlichungsdatum: 17.06.2017) Autor(en)

Katrin Kaiser Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht ETL Rechtsanwälte GmbH, Lutherstadt Wittenberg

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 - 4 RBs 94/17): 1. Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich. 2. Je kürzer die Messstrecke ist, umso genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

Ergänzende Hinweise Das Amtsgericht hatte den betroffenen Fahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt, ihm Ratenzahlung bewilligt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Entscheidung des OLG führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das AG Münster ((§§ 354 StPO, 79 Abs. 3 und 6 OWiG). (Veröffentlichungsdatum: 21.06.2017) Autor(en)

Katrin Kaiser Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht ETL Rechtsanwälte GmbH, Lutherstadt Wittenberg

Holger Knorr Rechtsanwalt ETL Rechtsanwälte GmbH, Eisenach

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