Thema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Aufgabenblatt Thema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 1. Unterscheiden Sie die Arten von Herstellern gemäß Produkthaftungsgesetz. Endprodukther...
Author: Cornelia Thomas
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Aufgabenblatt

Thema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 1. Unterscheiden Sie die Arten von Herstellern gemäß Produkthaftungsgesetz. Endprodukthersteller derjenige, der das Endprodukt tatsächlich hergestellt hat, § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG Zulieferant von Einzelteilen oder Grundstoffen, § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Er haftet nur für die Schäden, die durch das von ihm gelieferte „Teilprodukt“ verursacht wurden Quasi-Hersteller derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller dieses Produkts ausgibt, § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG Importeur derjenige, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Waren zum Zweck wirtschaftlichen Vertriebs in ein EG-Land aus einem. Land außerhalb der EG einführt oder verbringt, § 4 Abs. 2 ProdHaftG Lieferant wenn der Produkthersteller (auch Quasi-Hersteller) bzw. bei importierten Produkten der Importeur (auch wenn Hersteller bekannt) nicht festgestellt werden kann und er nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten seinen eigenen Vorlieferanten oder den Hersteller bei EG-Waren bzw. den Importeur bei „Drittländer-Waren“ benennt, § 4 Abs. 3 ProdHaftG 2. Erklären Sie den Begriff Beweislastumkehr im Sinne des Produkthaftungsgesetzes Produkthaftung nach ProdHaftG: Der Geschädigte muss nachweisen den Produktfehler den Schaden den ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) Ausnahme: Missbrauch des Produkts muss vom Schädiger bewiesen werden. Zeitpunkt der Entstehung des Fehlers muss vom Schädiger bewiesen werden. 3. Erklären sie, was man im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsgesetz unter Unabdingbarkeit versteht. Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus

weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen vertraglicher Art sind nichtig. 4. Erläutern Sie die Fälle/Gegebenheiten, in denen der Hersteller gemäß Produkthaftungsgesetz nicht ersatzpflichtig ist. Der Hersteller ist nach ProdHaftG nicht ersatzpflichtig, wenn: das Produkt nicht von ihm in den Verkehr gebracht wurde (z. B. Diebstahl) der Fehler zum Verkaufszeitpunkt nicht vorlag (z.B. normaler Verschleiß) das Produkt nicht verkauft, vertrieben oder beruflich hergestellt wird (Geschenk) der Fehler aus gesetzlicher Vorschriften resultiert der Fehler nach dem Stand der Technik (weltweit) nicht erkennbar war sein Teilprodukt erst durch die Konstruktion des Gesamtprodukts eines anderen Herstellers gefährdend wirkt 5. Erläutern Sie an einem konkreten Beispiel, wie die Haftung des Herstellers durch Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Gemindert oder ausgeschlossen werden kann die Haftung des Herstellers gern. § 6 ProdHaftG durch ein Mitverschulden des Geschädigten. Als Mitverschulden wird angesehen die vorsätzliche oder fahrlässige Mitverschuldung des Schadens. Dabei gilt auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Grundsatz, dass derjenige, der beim Gebrauch einer Sache die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, die Kürzung oder sogar den Verlust seines Entschädigungsanspruchs hinnehmen muss. Wer also die Gebrauchsanweisung für ein Produkt nicht durchliest und nicht danach handelt, oder wer Warnhinweise auf dem Produkt nicht beachtet, oder wer trotz Überschreitens des Verfalldatums ein Lebensmittel verzehrt, muss selbst für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher die notwendigen Wartungen einer Sache nicht vornehmen lässt oder die Sache übermäßig verschleißt. Wer eine Sekt- oder Mineralwasserflasche vor dem Öffnen schüttelt, so dass beim oder nach dem Öffnen der Inhalt in sein Auge oder auf die Kleidung eines Besuchers gespritzt wird und dabei Schaden anrichtet, haftet für diesen Schaden selbst; er kann nicht auf den Abfüllbetrieb oder den Hersteller der Flaschen verweisen.

6. Erläutern Sie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zum Umfang der Ersatzpflicht sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld. Mit dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, das am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, ist der Anspruch auf immateriellen in Form von Schmerzensgeld bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung grundlegend neu geordnet worden. Liegt eine Verletzung der genannten Rechtsgüter vor, besteht nunmehr — unabhängig davon, ob eine verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige, eine vertragliche oder eine außervertragliche Haftung zugrunde liegt - ein Schmerzensgeldanspruch (§ 8 Satz 2 ProdHaftG i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB). Schmerzensgeld nach dem Produkthaftungsrecht kann aber nur geltend gemacht werden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. 7. Erläutern Sie die Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung für Sachschäden. Der Verbraucher muss Schäden bis zu 500 € selbst zahlen (§ 11 ProdHaftG). Durch diese Selbstbeteiligung zu Lasten des Geschädigten soll im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz die Inanspruchnahme wegen Sachschäden auf die gravierenden Fälle beschränkt werden. Dem Geschädigten bleibt es selbstverständlich unbenommen, den Schaden unterhalb der Grenze von 500 € über die Verschuldenshaftung geltend zu machen. 8. Erläutern Sie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zur Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten und geben Sie an, welche Möglichkeiten nach Ablauf der Verjährungsfrist bestehen. § 12 ProdHaftG regelt die Verjährung. Er sieht vor, dass die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz ebenso wie nach § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren verjähren. Abweichend von § 852 Abs. 1 beginnt die Verjährung aber schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und der Person des Ersatzpflichtigen hätte Kenntnis erlangen müssen. Die Verjährungsfrist wird also auch durch fahrlässige Unkenntnis in Gang gesetzt. Die Ansprüche können maximal 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der in Anspruch genommene Hersteller das konkrete Produkt, das den Schaden verursachte, in den Verkehr brachte, geltend gemacht

werden. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Inverkehrbringen bleibt nur der Rückgriff auf die Produkthaftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wo bis zu maximal 30 Jahren ab Begehung der Schadensverursachung gehaftet wird. 9, Erläutern Sie die, welche Regelungen das Produkthaftungsgesetz zu Drittverursachern eines Schadens an einem Produkt vorsieht. Auch wenn bei der Schadenszufügung neben dem Produktfehler die Handlung eines Dritten sich auswirkt, wird der Hersteller durch die Drittursache nicht entlastet (§ 6 Abs. 2 ProdHaftG). Für den Geschädigten kann es gleichgültig sein, ob sein Schaden neben der Verursachung durch ein fehlerhaftes Produkt noch eine weitere Ursache hat, die in dem Verhalten eines Dritten liegt. Der Hersteller haftet ihm unabhängig hiervon auf den vollen Ersatz des Schadens. Die Haftung des Herstellers entfällt nur dann, wenn das Verhalten des Dritten die einzige Schadensursache war. Der Hersteller behält jedoch das Rückgriffsrecht gegen den Dritten, und auch der Geschädigte kann gegen den Dritten, falls die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, Schadensersatzansprüche geltend machen. 10. Erklären Sie, wie im Produkthaftungsgesetz ein fehlerhaftes Produkt definiert ist. Ein Produktfehler liegt also vor, wenn das Lebensmittel (oder die Verpackung) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des durchschnittlichen Benutzerkreises, des Preis-Leistungs-Verhältnisses, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und des über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen sowie nicht fernliegenden Fehlgebrauchs erwarten darf. Das Merkmal der berechtigten Sicherheitserwartung hat der Produktfehler mit der Verkehrssicherungspflicht gemeinsam. Es lässt sich daher die herstellerspezifische Fehlertypologie in Bezug auf Herstellungs-, Konstruktions- und Instruktionsfehler auf die Gefährdungshaftung aus § 1 ProdHaftG übertragen. Der Fehlerbegriff in § 3 ProdHaftG ist zwar nicht mit dem der Produzentenhaftung identischer, unterscheidet sich aber nur in Teilbereichen von den Voraussetzungen der herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflicht in § 823 Abs.1 BGB.

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten kann. Insbesondere sind zu berücksichtigen:  Die Darbietung des Produktes z.B. in der Werbung und Instruktionen  Der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann auch vorhersehbarer Fehlgebrauch  Der Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht wurde So begründet z.B. ein sog. „Ausreißer“ bei der Herstellung keine Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB, während der AusreißerEinwand bei der verschuldensunabhängigen Haftung aus dem ProdHaftG nicht zulässig. Nach h. M. erfasst § 3 ProdHaftG daher nicht nur dem Produkt unmittelbar anhaftende Fehler, sondern gerade im Bereich der Haftung für Konstruktions- und Instruktionsfehler auch ein Fehlverhalten des Herstellers. Letztlich unterscheidet sich die Haftung aus unerlaubter Handlung von der Gewährleistungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Wesentlichen nur durch das Erfordernis des Verschuldens.