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Vergabenummer FB37-Konz-01/2017

Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Anlage 3 Teilnahmebedingungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... 1 A. Angaben, Erklärungen und Nachweise, die mit dem Angebot bzw. im nachfolgenden Verfahren einzureichen sind ........................................................................................... 4 I.

Allgemeine Angaben zum Bieter ................................................................................. 4 1.

Angaben zur Identität und zum Sitz des Bieters ................................................... 4

2.

Angaben zu der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen des Bieters 4

II.

Ausschlussgründe ...................................................................................................... 4 3.

Eigenerklärung Ausschlussgründe ....................................................................... 4

4.

Auszug aus dem Bundeszentralregister............................................................... 4

5.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister ............................................................ 5

6.

Nachforderung weiterer Bescheinigungen ........................................................... 6

III. Befähigung zur Berufsausübung ................................................................................. 6 7.

Eintragung in Berufs- oder Handelsregister ......................................................... 6

IV. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit........................................................ 6

V.

8.

Angaben zum Jahresumsatz ............................................................................... 6

9.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ....................................................... 7

10.

Haftpflichtversicherung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 RettDG LSA) ...................................... 8

Berufliche und technische Leistungsfähigkeit.............................................................. 9 11.

Referenzen .......................................................................................................... 9

12.

Benennung der für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte Personen .............................................................................................. 9

13.

Personalbedarfsberechnung ...............................................................................10

14.

Personalkonzept bezogen auf die ersten zwölf vollen Monate der Konzessionsausführung .....................................................................................11

15.

Nachweis der fachlichen Eignung der für die Durchführung des Rettungsdienstes verantwortlichen Person (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 RettDG LSA)...................................13

16.

Angaben zu den Beschäftigtenzahlen .................................................................15

17.

Konzept nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA ......................................................16

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

a

Konzepte zum Nachweis der Sicherstellung einer reibungslosen Leistungsübernahme ..........................................................................................16

b

Konzept zur Beschaffung, Lagerung und Verwaltung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbrauchsmittel (Logistikkonzept) ...................................18

VI. Qualitätssicherung .....................................................................................................18 18.

Qualitätsmanagementsystem .............................................................................18

B. Weitere Teilnahmebedingungen ....................................................................................20 1.

Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA – Mitwirkung in Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG) ...................................................20 a

Nachweis der angemessenen Leistungsfähigkeit zur Mitwirkung in SEG............20

b

Mindestanforderungen an eine wertbare Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen in der Form einer SEG: ..........................................................................................24

2.

Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 RettDG LSA ....................................................................................................................30 a

Nachweis der angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz .30

b

Mindestanforderungen an eine wertbare Mitwirkung im Katastrophenschutz: .....37

3.

Auskömmliche Kalkulation der Konzessionsentgelte ..........................................49 a

Gewähr einer tarifgerechten Vergütung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 RettDG LSA ..49

b

Erklärung nach MiLoG ........................................................................................50

C. Verfahrensbedingungen ................................................................................................51 1.

Art, Umfang, Zeit und Ort der zu vergebenden Leistungen .................................51

2.

Verfahrensregime und Vergabeart ......................................................................51

3.

Losaufteilung, derzeitige Leistungserbringer, Loslimitierung ...............................53 a

Losaufteilung, derzeitige Leistungserbringer .......................................................53

b

Loslimitierung .....................................................................................................54

4.

Unklarheiten in den Vergabeunterlagen ..............................................................58

5.

Formvorgaben, Grundsätze der Informationsübermittlung ..................................58 a

Verfahrenssprache .............................................................................................58

b

Angebote ............................................................................................................58

c

Aufklärungsanfragen, Rügen, Auskunftsverlangen .............................................58

d

Form nachzureichender Angaben, Erklärungen und Nachweise .........................59

e

Beantwortung von Aufklärungsanfragen der Stadt ..............................................59

f

Empfangsbekenntnisse der Bieter ......................................................................59

g

Form von Nachweisen ........................................................................................59

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

6.

Angebotsfrist.......................................................................................................60

7.

Zuschlags- und Bindefrist ...................................................................................60

8.

Weitere Fristen, Arbeits-/Werktage .....................................................................60 a

Verlangen zusätzlicher Auskünfte zu den Vergabeunterlagen durch die Bieter ...60

b

Fristen zur Einreichung nachgeforderter Unterlagen ...........................................60

c

Aufklärungsanfragen der Stadt an die Bieter.......................................................60

d

Arbeitstage/Werktage .........................................................................................61

9.

Angebotsöffnung.................................................................................................61

10.

Kontaktstelle .......................................................................................................61

11.

Bietergemeinschaften, Nachunternehmen, Lieferanten.......................................62

a

Bietergemeinschaften .........................................................................................62

b

Nachunternehmer/Lieferanten ............................................................................63

12.

Formblätter .........................................................................................................63

13.

Erläuterung und Nachforderung von Unterlagen .................................................64

14.

Prüfung und Wertung der Angebote ...................................................................64

15.

Nebenangebote ..................................................................................................66

16.

Anzahl der einzureichenden Angebote ...............................................................66

17.

Beteiligung der Kostenträger...............................................................................66

18.

Nachprüfungsbehörde, Rechtsbehelfe ................................................................66

19.

Sonstiges ............................................................................................................67

a

Wesentliche gesetzliche Vorschriften, Richtlinien und Standards .......................67

b

Besichtigung der Rettungswachen ......................................................................67

D. Zuschlagskriterien .........................................................................................................68 1.

Nutzungsentgelt ..................................................................................................69

2.

Personalbewirtschaftungskonzept ......................................................................72

3.

Personalausfallsicherheitskonzept ......................................................................75

4.

Fahrzeugausfallsicherheitskonzept .....................................................................77

5.

Konzept zur physischen und psychosozialen Unterstützung (Gesundheitsmanagement) ................................................................................80

6.

Abschließende Feststellung der für die Zuschlagswertung auf das Angebot entfallenden Punkte ...........................................................................................84

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

A. Angaben, Erklärungen und Nachweise, die mit dem Angebot bzw. im nachfolgenden Verfahren einzureichen sind1 I.

Allgemeine Angaben zum Bieter

1.

Angaben zur Identität und zum Sitz des Bieters Angaben und Erklärungen zur Identität des Bieters, Postanschrift, Kontaktpersonen, Sitz und weitere Niederlassungen sowie Verbindungen zu anderen Rettungsdienstunternehmen gemäß beiliegendem Formblatt „Bietereckdaten“ (Anlage 3-1-1).

2.

Angaben zu der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen des Bieters Liste der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen2 des Bieters gemäß beiliegendem Formblatt „Liste der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen“ (Anlage 3-1-2).

II.

Ausschlussgründe

3.

Eigenerklärung Ausschlussgründe Eigenerklärung über das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung, Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung und Eigenerklärung über Maßnahmen zur Selbstreinigung gemäß Formblatt „Eigenerklärung Ausschlussgründe“ Teile A bis D (Anlage 3-1-3). Als Beleg, dass keiner der in diesem Abschnitt genannten Ausschlussgründe vorliegt, sind Unterlagen entsprechend den Vorgaben nachfolgend unter Nr. 4 bis 6 vorzulegen:

4.

Auszug aus dem Bundeszentralregister Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs der Belegart „Zur Vorlage bei Behörden“ aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 3 Monate, gerechnet ab dem Ende der Angebotsfrist). Eigenerklärungen sind nicht zugelassen. Bei der Beantragung ist anzugeben, dass der Auszug an die

1

2

Die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind im Grundsatz mit dem Angebot einzureichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesem Schreiben oder den übrigen Vergabeunterlagen ausdrücklich davon abgewichen wird. Gemeint sind damit ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Bieters.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Stadt Halle (Saale), z.Hd. von Frau Sieglinde Voigt-Kremal, Fachbereich Recht, Team Submission, Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale) zu senden ist. Der Nachweis ist vorzulegen: a

bei Bietern, die eine natürliche Person sind: für den Bieter selbst und für alle für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte und benannte Personen (vgl. Abschnitt A. Nr. 12)

b

bei Bietern, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind: für die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen3 und für alle für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte und benannte Personen (vgl. Abschnitt A Nr. 12)

Gibt der Bieter mehr als ein Angebot ab, wird die Stadt eingehende Auszüge aus dem Bundeszentralregister für alle Angebote werten, soweit die betroffenen Personen in mehr als einem Angebot benannt sind. Insoweit genügt es, wenn der Bieter die Erteilung der Auszüge für eine Person nur einmal beantragt. Der Nachweis der Beantragung ist jedoch allen Angeboten beizufügen. 5.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister Die Stadt behält sich vor, im Vergabeverfahren von den Bietern einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung: für den Bieter selbst (soweit aufgrund der Rechtsform verfügbar)

und

für alle für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich benannte Personen gemäß unten Abschnitt A. Nr. 12 abzufordern. Für Bietergemeinschaften gilt dies für alle ihre Mitglieder. Es gelten Abschnitt C. Nr. 5 lit. d und Nr. 8 lit. b der Teilnahmebedingungen mit der Maßgabe, dass die Stadt gesonderte Übersendungsfristen setzen wird.

3

Gemeint sind damit ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Bieters.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

6.

Nachforderung weiterer Bescheinigungen Die Stadt behält sich vor, gültige Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern und Abgaben des jeweiligen Finanzamtes (Unbedenklichkeitsbescheinigung) die ordnungsgemäße Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzufordern. In diesem Fall sind Bescheinigungen über alle beim Bieter anfallende Steuerarten und aller Träger der Sozialversicherung, bei denen Arbeitnehmer des Bieters versichert sind, vorzulegen. Sollte eine vorgelegte Bescheinigung keinen Gültigkeitsvermerk haben, darf sie nicht älter als 3 Monate (Ausstellungsdatum) sein. Maßgeblich dafür ist das Datum des Aufforderungsschreibens der Stadt. Sollte eine Behörde solche Bescheinigungen generell nicht ausstellen, hat der Bieter dies der Stadt innerhalb der zur Vorlage gesetzten Frist unter vollständiger Bezeichnung der betreffenden Behörde anzugeben. Es gelten Abschnitt C. Nr. 5 lit. d und Nr. 8 lit. b der Teilnahmebedingungen mit der Maßgabe, dass die Stadt gesonderte Übersendungsfristen setzen wird. Hinweis: Bescheinigungen sind in vielen Fällen nur dann gültig, wenn sie im Original vorgelegt werden. Ein solcher Vorbehalt muss sich aus der Bescheinigung selbst ergeben. In diesem Fall ist die Vorlage einer Kopie der Bescheinigung nicht ausreichend!

III.

Befähigung zur Berufsausübung

7.

Eintragung in Berufs- oder Handelsregister Handels-, Genossenschafts-, Stiftungs- oder Vereinsregisterauszug – soweit mit Rücksicht auf die Rechtsform des Bieters vorhanden.

IV.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

8.

Angaben zum Jahresumsatz Angaben zum Jahresgesamtumsatz und dem Jahresumsatz getrennt nach Notfallrettung und qualifizierter Patientenbeförderung gemäß beiliegendem Formblatt „Jahresumsatz“ (Anlage 3-1-4).

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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9.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

a

Vorlage eines Liquiditätsnachweises in folgender Höhe: 1/4 des kalkulierten Gesamtnutzungsentgeltaufkommens im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (wertungsrelevantes Nutzungsentgelt 2018 gemäß Anlage 3-2 Kalkulationsblätter Reiter ‚Berechnungsblatt Nutzungsentgelt Wertung‘) Vertragserfüllungsbürgschaft einer europäischen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in Höhe von 1/4 des Nutzungsentgeltes zugunsten der Stadt für alle Ansprüche aus dem Konzessionsvertrag, die in Geld übergehen können. Das Kreditinstitut muss eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland betreiben, über die die Stadt Ansprüche vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht verfolgen kann. Dies ist in der Urkunde ausdrücklich zuzusagen. Nachweis eines entsprechend hohen, nicht aufgezehrten Eigenkapitals durch einen testierten Jahresabschluss 2015 oder einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (nicht älter als 1 Jahr gerechnet ab dem Ende der Angebotsfrist) jeweils verbunden mit der Erklärung des Bieters, ob und inwieweit sich zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nachteilige Veränderungen ergeben haben. Der bestätigende Wirtschaftsprüfer darf für die Bestätigung seine Haftung gegenüber der Stadt nicht ausgeschlossen haben. Nachweis vorhandener bilanzieller, für die Durchführung dieses Vertrags zweckgebundener Rücklagen. Harte Patronats- oder Garantieerklärung eines hinreichend leistungsfähigen Dritten zugunsten des Bieters. Die Leistungsfähigkeit des Dritten ist entsprechend den hier aufgestellten Maßstäben nachzuweisen. Die Erklärung muss der Stadt einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung an sich oder den Bieter einräumen. Der Anspruch muss sich nach deutschem Recht richten und vor deutschen Gerichten verfolgt werden können. Dies ist in der Erklärung ausdrücklich zuzusagen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Mehrere Nachweise können auch kombiniert werden. Der Nachweis muss so konkret sein, dass er den Schluss zulässt, dass der Bieter über eine Liquidität in der geforderten Höhe verfügt. Eigenerklärungen des Bieters sind – soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt – nicht zugelassen.

b

Vorlage Jahresabschlüsse der Jahre 2014 und 2015. Liegen Jahresabschlüsse nicht vor, weil nicht bilanziert wird, genügt die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung. Die Stadt behält sich vor, den Jahresabschluss bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung für 2016 vor Zuschlagserteilung nachzufordern. Die Vorlage des Jahresabschlusses bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung als einem einheitlichen, beim Bieter bereits vorhandenem Dokument dient der Erleichterung der Bieter bei der Teilnahme am Vergabeverfahren, da ansonsten eine Reihe von Informationen, Kennzahlen und Einzelangaben zum und aus dem Jahresabschluss abgefragt werden müssten.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Bietet der Bieter für mehrere Lose, genügt es, wenn die Jahresabschlüsse/GuV Rechnungen lediglich einem Angebot (nebst dessen Ausfertigungen) in einem Los beigefügt werden. Die Stadt wird dann diese Unterlagen auch bei der Wertung der anderen Angebote berücksichtigen. Hinweis: Dies gilt nicht, wenn mit dem Jahresabschluss für 2015 zugleich der Nachweis nach Abschnitt A. Nr. 9 lit. a Alt. 2 geführt werden soll. In diesem Fall ist der Jahresabschluss für 2015 jedem Angebot beizufügen, in dem der Nachweis über Nr. 9 lit. a Alt. 2 in Abschnitt A geführt werden soll.

10.

Haftpflichtversicherung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 RettDG LSA) Eigenerklärung über das Bestehen einer Personenund Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Formblatt „Haftpflichtversicherung“ (Anlage 3-1-5). Mindestanforderungen: Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von € 2,0 Mio. je Versicherungsfall, Sachschäden in Höhe von € 1,0 Mio. je Versicherungsfall, sonstige Vermögensschäden in Höhe von € 500.000 je Versicherungsfall und jährliche Gesamtschadensmindestdeckungssumme in Höhe von € 5,0 Mio. für alle Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden. Besteht zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots noch kein Versicherungsschutz der den Mindestanforderungen genügt, hat der Bieter rechtsverbindlich auf dem beiliegenden Formblatt „Haftpflichtversicherung“ (Anlage 3-1-5) zu erklären, für einen solchen Schutz im Vertragsfall bis zum Leistungsbeginn zu sorgen. Der Bieter hat den Versicherungsschutz spätestens 2 Wochen nach wirksamer Zuschlagserteilung der Stadt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers im Original nachzuweisen, in der die im Versicherungsvertrag abgesicherten Risiken ihrer Art und ihrer Höhe nach benannt sind. Hat der Versicherer seinen Sitz nicht in Deutschland und betreibt er keine inländische Niederlassung, muss aus der Bestätigung hervorgehen, dass der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht in Anspruch genommen werden kann.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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V. 11.

Berufliche und technische Leistungsfähigkeit Referenzen

a

Nachweis der Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß beiliegendem Formblatt „Referenzen“ (Anlage 3-1-6). Erforderlich ist mindestens 1 einschlägige Referenz. Es werden nur solche Aufträge/Genehmigungen berücksichtigt, die entweder bereits abgeschlossen sind oder auf deren Basis der Bieter im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes seit mindestens zwölf Monaten tätig ist.

b

Referenzschreiben mindestens eines öffentlichen Trägers des Rettungsdienstes oder einer rettungsdienstrechtlichen Behörde, die eine in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gültige rettungsdienstrechtliche Genehmigung über die Durchführung von Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung erteilt hat, gemäß beiliegendem Formblatt „Referenzschreiben“ (Anlage 3-1-7). Das Referenzschreiben ist durch die Referenzstelle direkt an die Stadt zu übermitteln. Dazu hat der Bieter das Formblatt „Referenzschreiben“ vor Ablauf der Angebotsfrist der Referenzstelle mit der Bitte um Vervollständigung und unverzügliche Absendung an die in Abschnitt C Nr. 10 lit. b der Teilnahmebedingungen verzeichnete Anschrift zu übermitteln. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang des Schreibens des Bieters bei der Referenzstelle. Der Bieter hat im Formblatt „Referenzschreibenübermittlung“ (Anlage 3-1-8) zu erklären, wann er das Formblatt „Referenzschreiben“ welcher(n) Referenzstelle(n) in welcher Form übermittelt hat. Das Formblatt „Referenzschreibenübermittlung (Anlage 3-1-8)“ ist dem Angebot beizufügen.

12.

Benennung der für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte Personen

a

Benennung aller gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 RettDG LSA für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte Personen

b

Hat der Bieter Personen im Sinne des vorstehenden Buchstaben a noch nicht bestellt oder will er im Fall der Konzessionserteilung andere oder zusätzliche Personen bestellen: Erklärung, wer im Fall der Konzessionserteilung (noch) bestellt werden soll.

c

Die Benennung ist auch erforderlich, soweit der Leistungserbringer eine natürliche Person ist und die rettungsdienstlichen Geschäfte ausschließlich selbst führt bzw. führen wird. Der Bieter und die für die Durchführung des Rettungsdienstes verantwortliche Person sind in diesem Fall personenidentisch.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Angaben sind gemäß beiliegendem Formblatt „Für die Durchführung des Rettungsdienstes verantwortliche Personen“ (Anlage 3-1-9) zu machen. Die „für die Durchführung des Rettungsdienstes verantwortliche Person“ im Sinne der Buchstaben a und b muss nicht der gesetzliche Vertreter des Bieters sein. Es handelt sich um die Person(en), die das Rettungsdienstgeschäft – ungeachtet einer Stellung als gesetzlicher Vertreter des Bieters – aufgrund ihrer Stellung im Betrieb fachlich und betriebswirtschaftlich tatsächlich verantwortlich leitet(n). Dafür kommt es nicht allein aber insbesondere auf die ihr/ihnen in der Bestellungsvereinbarung/dem Anstellungsvertrag übertragenen Leitungsbefugnisse an. Soweit der Bieter eine natürliche Person ist und die rettungsdienstlichen Geschäfte selbst führt bzw. führen wird, ist der Bieter zugleich auch der für die Durchführung des Rettungsdienstes Verantwortliche. 13.

Personalbedarfsberechnung Vorlage einer rechnerisch nachvollziehbaren Personalbedarfsberechnung bezogen auf die ersten zwölf vollen Monate der Konzessionsausführung. Umzusetzen sind die Vorgaben der Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil (Anlage 4a-I), insbesondere die Vorgaben unter Nr. 12 lit. b Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil (Besetzungsvorgabe Notfallsanitäter). Gesondert auszuweisen sind dabei mindestens:

a

im Fahrdienst abzudeckende Gesamtpersonalstunden in den ersten zwölf vollen Monaten der Konzessionsausführung ausgewiesen für aa

jeden Rettungsmitteltyp (RTW, KTW/MZF, NEF/BNAW)

bb

das Rettungsdienstpersonal (Einsatzpersonal) zum einen für jeden Rettungsmitteltyp und zum anderen für den Versorgungsbereich des jeweiligen Loses in Summe jeweils gesondert nach (1) (2) (3)

Notfallsanitäter Rettungsassistenten Rettungssanitätern

Die Angaben sind auszuweisen im Formblatt „Personalbedarfsberechnung“ (Anlage 3-1-10). b

abzudeckende Gesamtpersonalstunden in den ersten zwölf vollen Monaten der Konzessionsausführung durch sonstiges Personal (Reinigung/Desinfektion Rettungsmittel, Rettungswache – soweit Einsatz beabsichtigt) Die Angaben sind auszuweisen im Formblatt „Personalbedarfsberechnung“ (Anlage 3-1-10).

c

zugrunde gelegte Jahresgesamtarbeitszeit (netto) in Stunden je VZÄ untergliedert mindestens nach

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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aa bb cc dd

ee ff

NotSan-Stellen RA-Stellen, RS-Stellen (ohne Auszubildende), Auszubildendenstellen für Rettungsdienstpersonal, das neben der Ausbildung zur Abdeckung von Vorhaltezeiten eingesetzt werden soll (Einsatz als zweiter Mann), sonstigem Personal (z.B. Reinigung/Desinfektion Rettungsmittel, Rettungswache – soweit Einsatz beabsichtigt ist) Es ist jeweils für aa – ee darzustellen, wie sich die vom Bieter zugrunde gelegte Jahresgesamtarbeitszeit (netto) ermittelt. Dabei sind nachfolgende Mindestangaben gefordert: (1) (2) (3) (4) (5)

(6) (7)

Regelmäßige Wochenarbeitszeit Jahresregelurlaub Sonderurlaub / Jahr gesetzliche Feiertage Krankentage / Jahr (bei der Ermittlung der Jahresgesamtarbeitszeit (netto) hat der Bieter mit mindestens 15 Krankentagen je Vollzeit-VZÄ pro Jahr zu kalkulieren) Fortbildungszeiten / Jahr Für das Rettungsdienstpersonal lit. c aa – cc: sonstige Zeiten in h/a, für die die Mitarbeiter für die Durchführung des Fahrdienst nicht zur Verfügung stehen. Dazu zählen insbesondere: Dienstbesprechungen Sonderfunktionen gemäß Nr. 15 der Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil wie z.B. Rettungswachenleiter, RA-OrgL, NotSanOrgL, Hygieneverantwortlicher, etc., Desinfektionstätigkeit außerhalb der Vorhaltezeit der Rettungsmittel, andere Funktionen außerhalb des Fahrdienstes, die auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Diese Angaben können formfrei erfolgen. d

arbeitszeitliche Bewertung der jeweils abzudeckenden Vorhaltezeiten (z.B. Vollarbeit (Bewertungsfaktor 1,0), Arbeitsbereitschaft u.ä.) – jeweils mit Angabe des Bewertungsfaktors Diese Angaben können formfrei erfolgen.

14.

Personalkonzept bezogen auf die ersten zwölf vollen Monate der Konzessionsausführung

a

Personalplanung gemäß Formblatt „Personalplanung“ (Anlage 3-1-11).

b

Angabe des bereits vorhandenen, für den Einsatz beabsichtigten und verfügbaren Rettungsdienstpersonals gemäß Formblatt „Einsatzpersonal“ (Anlage 3-1-12).

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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c

Sonderfunktionen4 sind in den Formblättern jeweils planerisch auszuweisen.

d

Konzept zur Kompensation des durch die Ergänzungsqualifikation Notfallsanitäter (§ 32 Abs. 2 NotSanG) bedingten Personalausfalls Die Stadt hat den Leistungserbringern den Einsatz von Notfallsanitätern zur Abdeckung der für den RTW/MZF/KTW auf der Betreuungsposition sowie für das NEF/BNAW auf der Fahrerposition anfallenden Dienstplanstunden nach Maßgabe der Nr. 12 lit. b der Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil (Anlage 4a-I) vorgegeben. Der danach bestehende Bedarf an Notfallsanitätern setzt sich grundsätzlich zusammen aus neu ausgebildeten Notfallsanitätern (Erstausbildung) sowie Rettungsassistenten aus der Ergänzungsqualifikation. Zur Umsetzung der Besetzungsvorgabe ist der Leistungserbringer deshalb gehalten, einen signifikanten Teil der jetzigen Mitarbeiter im Rettungsdienst, die über eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG (Rettungsassistenten) verfügen, einer Ergänzungsqualifikation zu unterziehen. In § 32 Abs. 2 NotSanG sind dazu Qualifikationsmaßnahmen und Prüfungen für Rettungsassistenten vorgesehen, die in Abhängigkeit von einer bestimmten Berufsvorerfahrung durchlaufen werden können, um im Rahmen einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit den neuen Berufsabschluss des Notfallsanitäters zu erwerben. Dies vorausgeschickt, sind in dem Konzept die erforderlichen Maßnahmen und Schritte zur Ersetzung des Rettungsdienstpersonals darzustellen, welches aufgrund der Teilnahme an der Ergänzungsqualifikation Notfallsanitäter nicht zur Abdeckung von Dienstplanstunden eingesetzt werden kann. Dabei sind mindestens die folgenden Aspekte darzustellen: (1)

(2)

Geplantes Ausfallkontingent in Stunden und wie dieses ermittelt wurde. Der Darstellung muss entnommen werden können, welcher zeitliche Aufwand für die Teilnahme an Lehrgängen, Prüfungen und eventuellen Wiederholungsprüfungen sowie für Fahrzeiten geplant worden ist. Maßnahmen und Schritte zur Kompensation des ergänzungsqualifikationsbedingten Personalausfalls.

In dem Konzept sind daneben sind die erforderlichen Maßnahmen und Schritte zur Motivation der Mitarbeiter zur Teilnahme an der Ergänzungsqualifikation darzustellen. Die Leistungserbringer sind zur Umsetzung der Besetzungsvorgabe Notfallsanitäter auf die positive Mitwirkung ihrer Mitarbeiter und deren Bereitschaft, die Ergänzungsqualifikation zu durchlaufen, angewiesen. Erfahrungsgemäß ist ein erheblicher Teil der Mitarbeiter zu einer Mitwirkung nur bereit, wenn genügend Anreize geboten werden. In dem Konzept sind deshalb Ansätze zu schildern, wie Mitarbeiter zur Teilnahme an der Ergänzungsqualifikation motiviert werden sollen. Der Darstellung muss zu entnehmen sein, mit welchen Maßnahmen sichergestellt

4

Siehe Nr. 15 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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werden soll, dass der erforderliche Anteil an Mitarbeitern die Ergänzungsqualifikation durchläuft. 15.

Nachweis der fachlichen Eignung der für die Durchführung Rettungsdienstes verantwortlichen Person (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 RettDG LSA)

a

Alternative 1 aa

des

(1) Vorlage Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22. Mai 2013

oder (2) Vorlage Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 und Zusage, dass die Ergänzungsqualifikation zum Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 absolviert wird gemäß Formblatt „Zusage Ergänzungsqualifikation NotSan“ (Anlage 3-1-13). oder (3) Vorlage der ärztlichen Approbation u n d notfallmedizinische Zusatzausbildung

Vorlage Zeugnis über

u n d bb

( 1 ) Nachweis einer erfolgreich abgelegten Fachkundeprüfung vor der zuständigen Industrieund Handelskammer über die Führung rettungsdienstlicher Unternehmen (Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung). Der Nachweis muss dem Inhaber bescheinigen, dass er über Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügt: Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten: Krankentransport, Notfallrettung und Rettungsdienst; Straßenverkehrsrecht, einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals; Arbeits- und Sozialrecht; Kostenerstattung- und Rahmenverträge gemäß § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ((SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung; Grundzüge des Steuerrechts). Kaufmännische Führung des Betriebs (Zahlungsverkehr; Kostenerstattung; Buchführung; Versicherungswesen). Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung (Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge, Betriebspflicht, Fernsprech- und Funkverkehr).

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Verkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel oder (2) Nachweis Berufsabschluss Betriebswirt oder Bilanzbuchhalter u n d Nachweis einer mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Tätigkeit in einer leitenden Funktion in einem Rettungsdienstunternehmen, das Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung betreibt. Bei dem Nachweis handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis des Unternehmens, in dessen Betrieb die Person in leitender Funktion beschäftigt war. In dem Zeugnis sind die ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Beschäftigung (Beginn (TT-MM.JJJJ) – Ende (TT.MM.JJJJ)) zu benennen sowie eine verbale Würdigung der Qualität der Arbeit des Betroffenen aufzunehmen. oder (statt Nachweise zu a) b

Alternative 2 aa

Nachweis einer gültigen öffentlich-rechtlichen Gestattung zur Durchführung von Notfallrettung und Patientenbeförderung. Eine öffentlichrechtliche Gestattung ist entweder eine hoheitliche rettungsdienstrechtliche Genehmigung, die dem Bieter die Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung erlaubt, oder ein mit dem Träger des Rettungsdienstes geschlossener Vertrag, durch den dem Bieter die Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung übertragen worden sind.

und bb

Nachweis, dass die für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte(n) und benannte(n) Person(en) (siehe Definition in Abschnitt A. unter Nr. 12) im Rahmen der vorgelegten Genehmigung/des vorgelegten Vertrages die Rettungsdienstgeschäfte verantwortlich geleitet hat

und cc

(1) Vorlage Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22. Mai 2013

oder (2) Vorlage Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 und Zusage, dass die Ergänzungsqualifikation zum Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG bis

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 absolviert wird gemäß Formblatt „Zusage Ergänzungsqualifikation NotSan“ (Anlage 3-1-13). Erläuterungen: Es müssen die in lit. a (Alternative 1) oder lit. b (Alternative 2) geforderten Fachkundennachweise vorgelegt werden. Eigenerklärungen sind nicht zugelassen mit Ausnahme folgender Nachweise: - Nachweis gemäß lit. a aa (2) (Zusage zum Erwerb der Ergänzungsqualifikation NotSan), - Nachweis gemäß lit. a bb (2), wenn die für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellte und benannte Person die nachzuweisende leitende Funktion beim Bieter ausgeübt hat, - Nachweis gemäß lit. b bb (Nachweis der Leitung der Rettungsdienstgeschäfte), - Nachweis gemäß lit. b cc (2) (Zusage zum Erwerb der Ergänzungsqualifikation NotSan). Der Nachweis gemäß lit. a muss sich auf die in Abschnitt A. Nr. 12 benannte(n) Person(en) beziehen. Benennt der Bieter mehr als eine für die Durchführung des Rettungsdienstes verantwortlich Person, muss sich der Nachweis der fachlichen Eignung gemäß lit. a auf alle benannten Personen beziehen. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist nur dann geführt, wenn alle für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellt benannten Personen die Eignungsanforderungen vollständig erfüllen. Der Nachweis nach lit. b aa und bb muss sich auf den Bieter selbst beziehen. Die fachliche Eignung kann durch Vorlage einer Gestattung nach lit. b aa, die auf eine konkret benannte für die Durchführung des Rettungsdienstes als verantwortlich bestellt Person ausgestellt ist (lit. b bb), nur dann nachgewiesen werden, wenn die in der Genehmigung / im Vertrag benannte Person auch unter Abschnitt A. Nr. 12 benannt ist. Der Nachweis gemäß lit. a muss sich auf die in der Genehmigung / im Vertrag benannte Person beziehen, die in Abschnitt A. Nr. 12 benannt ist. Mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen berufsbefähigenden Qualifikationen kann der Fachkundenachweis geführt werden, sofern der Bieter deren Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachweist.

16.

Angaben zu den Beschäftigtenzahlen Angaben zu den Beschäftigtenzahlen des Bieters für die letzten 3 Jahre sowie für das letzte Jahr untergliedert nach Qualifikation gemäß beiliegendem Formblatt „Beschäftigtenzahlen“ (Anlage 3-1-14).

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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17.

Konzept nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA Anhand eines Konzeptes ist nachzuweisen, dass aufgrund der vom Bieter zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der ihm zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet ist. Der Nachweis ist durch die Vorlage der unter nachfolgend lit. a und b angeführten Teilkonzepte zu erbringen:

a

Konzepte zum Nachweis der Sicherstellung einer reibungslosen Leistungsübernahme NUR FÜR BIETER, DIE IM BETREFENDEN LOS LEISTUNGSBEREICHE ÜBERNEHMEN WÜRDEN, IN DENEN SIE DERZEIT NICHT LEISUNGSERBRINGER SIND. Konzept zur Überleitung des Rettungsdienstes vom bisherigen Leistungserbringer auf den Bieter nach folgenden Maßgaben und Mindestinhalten. Dabei ist ein Überleitungszeitraum von 3 Monaten vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 zugrunde zu legen: aa

Konzept zur Erstbeschaffung der Arzneimittel In dem Konzept sind die erforderlichen Schritte und Maßnahmen zu beschreiben, die erforderlich sind, um die notwendigen Arzneimittel zur Erstausstattung der Rettungsmittel nach Anlage 4a-I-4 zur Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu beschaffen und auf der Rettungswache vorzuhalten.

bb

Konzept zur Erstbeschaffung der Medizinprodukte und Verbrauchsmittel In dem Konzept sind die erforderlichen Schritte und Maßnahmen zu beschreiben, die erforderlich sind, um die notwendigen Medizinprodukte und Verbrauchsmittel zur Erstausstattung der Rettungsmittel nach Anlagen 4a-I-1 bis 4a I-3 zur Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu beschaffen und auf der Rettungswache vorzuhalten.

cc

Personalüberleitungs- und Beschaffungskonzept Konzept zur Übernahme des beim beschäftigten Rettungsdienstpersonals

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

bisherigen

Leistungserbringer

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(1) (2) (3)

(4) (5) dd

Erläuterung der notwendigen Schritte zur Abwicklung der Übernahme der Rettungsdienstmitarbeiter vom bisherigen Leistungserbringer Maßnahmen zur Besetzung von Stellen, die trotz Überleitung des Personals nach § 613a BGB vakant geblieben sind Konzept der zur Leistungsaufnahme notwendigen vorbereitenden Schulungs-/Einweisungsmaßnahmen von Mitarbeitern und deren zeitlicher Umfang Zeitlicher Ablaufplan der Schritte und Maßnahmen (Startpunkt: Tag der Zuschlagserteilung) Kommunikation mit der Stadt

Konzept zur Übernahme der Rettungsmittel In dem Konzept sind die erforderlichen Maßnahmen und Schritte zur Übernahme der jeweiligen Rettungsmittel darzustellen. Dabei sind mindestens die folgenden Aspekte darzustellen: (1)

(2)

Notwendige Schritte zur Übergabe und Prüfung der Rettungsmittel (Fahr zeuge einschließlich der erforderlichen Medizintechnik). Maßnahmen und Schritte zur rechtzeitigen Bestückung der Rettungsmittel zur Leistungsübernahme mit den beschafften Arzneimitteln, Medizinprodukten und Verbrauchsmitteln ohne Einschränkung der Einsatzbereitschaft.

Erläuterungen: Das Konzept soll die erforderlichen Maßnahmen und Schritte sowie ihre Umsetzung so konkret wie möglich beschreiben. Die Stadt wird anhand des Konzepts bewerten, ob sie hinreichend sicher davon ausgehen kann, dass der Bieter zu einer reibungslosen und nahtlosen Übernahme der Einsatzbereiche mit ausreichend Personal und zur Leistungsaufnahme am 1. Januar 2018 00.00 Uhr in der Lage sein wird. Von den Bietern ist in den Blick zu nehmen, dass sich die Vorlaufzeit voraussichtlich auf 3 Monate zwischen Zuschlagserteilung und Leistungsaufnahme beschränkt. Dieser Zeitraum ist bei ordnungsgemäßer Übernahmeplanung auch ohne eine Überleitung von Personal nach § 613a BGB ausreichend. Kann sich die Stadt anhand der vorgelegten Unterlagen nicht davon überzeugen, dass eine geordnete und sorgfältige Leistungsaufnahme rechtzeitig zum Vertragsbeginn hinreichend sicher ist, wird sie den betreffenden Bieter mangels Eignung ausschließen.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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b

Konzept zur Beschaffung, Lagerung und Verwaltung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbrauchsmittel (Logistikkonzept) aa

Im Konzept sind darzustellen die geplanten Wege und Intervalle der Beschaffung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbrauchsmittel die geplante Lagerung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbrauchsmittel die geplante Verteilung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbrauchsmittel auf die einzelnen Wachen und von dort auf die einzelnen Rettungsmittel einschließlich der Maßnahmen/Methoden zur Kontrolle und Überwachung der Verwendbarkeit der Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbrauchsmittel sowie der Entsorgung verfallener, beschädigter bzw. nicht mehr verwendbarer Mittel. Das Konzept ist so konkret zu fassen, dass sich die Stadt davon überzeugen kann, dass die Rettungsmittel (RTW, MZF, KTW, NEF, Baby-NAW) stets mit den erforderlichen Arzneimitteln, Medizinprodukten und Verbrauchsmitteln in den erforderlichen Mengen und in einwandfreiem Zustand bestückt sind. Kann sich die Stadt anhand des Konzepts nicht davon überzeugen, wird sie den Bieter mangels Eignung (technische Leistungsfähigkeit) ausschließen. In das Konzept sollen einschlägige Festlegungen im Qualitätsmanagementhandbuch einbezogen werden.

bb

Apothekenvertrag

Vorlage eines genehmigten oder genehmigungsfähigen und abgeschlossenen Apothekenvertrages gemäß § 14 Abs. 3 oder § 14 Abs. 4 ApoG. Die Stadt akzeptiert als Eignungsnachweis den Apothekenvertrag auch dann als abgeschlossen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Bieter einen Zuschlag im hiesigen Vergabeverfahren erhält. Ist der Apothekenvertrag bei Angebotsabgabe noch nicht genehmigt, hat der Leistungserbringer im Zuschlagsfall der Stadt die Genehmigung bis 1 Monat vor Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen. VI.

Qualitätssicherung

18.

Qualitätsmanagementsystem

a

Angaben und Erklärungen gemäß Formblatt „Qualitätsmanagementsystem“ (Anlage 3-1-15).

b

Nachweis der Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems Es ist ein gültiges Zertifikat einer DAkkS-akkreditierten Zertifizierungsstelle (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH; Spittelmarkt 10, D-10117 Berlin;

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

www.dakks.de; E-Mail [email protected]; Telefon: +49 (0)30 670591-0) über ein Qualitätsmanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 9001 – 2008 bzw. DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertig vorzulegen. Zugelassen ist auch ein Nachweis einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. EU 2008 L 218 S. 30) akkreditierten Zertifizierungsstelle.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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B. Weitere Teilnahmebedingungen5 1.

Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA – Mitwirkung in Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG) Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA soll von der Erteilung einer Genehmigung bzw. dem Abschluss eines Konzessionsvertrages insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Bewerber eine angemessene Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nicht nachweisen. Die Leistungserbringer im Rettungsdienst sind gem. § 34 Abs. 5 RettDG LSA in die Planung und Einsatzbewältigung einzubeziehen; die Planung und Einsatzbewältigung soll unter Einbindung der ehrenamtlichen Strukturen der Leistungserbringer erfolgen (§ 34 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA). Diese wirken über Schnell-Einsatz-Gruppen (§ 34 Abs. 1, 4 RettDG LSA) ehrenamtlich mit. Dabei ist es nach § 34 Abs. 1 RettDG LSA Aufgabe der Stadt, die Mitwirkungserfordernisse nach Art und Umfang an der konkreten Ereignislage im Rettungsdienstbereich auszurichten. Die Mitwirkung in SEG wird nach Maßgabe des spezifischen Mitwirkungsbedarfs der Stadt zur Teilnahmebedingung am Konzessionsvergabeverfahren gemacht. Der Nachweis einer ausreichenden Mitwirkung in Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG) ist in allen Losen zu führen. Zum Nachweis stehen dem Bieter die folgenden Alternativen zur Verfügung:

a

Nachweis der angemessenen Leistungsfähigkeit zur Mitwirkung in SEG

aa

Bereits bestehende Mitwirkung (Alternative 1) Zum Beleg seiner angemessenen Leistungsfähigkeit zur Mitwirkung in SEG hat der Bieter mit dem Angebot folgende Unterlagen vorzulegen: (1)

Erklärung zur bestehenden Mitwirkung gemäß Formblatt „Mitwirkung in SEG“ (Anlage 3-1-16).

(2)

Eine amtliche Auskunft der Stadt Halle (Saale) zum konkreten sächlichen und personellen Umfang der derzeitigen anerkannten Mitwirkung in SEG.

Die Stadt weist darauf hin, dass Bieter, die sich zum Nachweis ihrer Mitwirkung auf den Nachweis einer bestehenden Mitwirkung eines Dritten in SEG durch die Stadt Halle (Saale) (z.B. Kreisverband als Gesellschafter des Bieters) berufen, mit dem Angebot nachweisen müssen, dass der Dritte diese bestehende Mitwirkung während der Laufzeit des Konzessionsvertrags aufrecht erhalten wird. Die Nachweise 5

Die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind im Grundsatz mit dem Angebot einzureichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesem Schreiben oder den übrigen Vergabeunterlagen ausdrücklich davon abgewichen wird.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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können z.B. über die Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen, in der sich der Dritte gegenüber dem Bieter hierzu rechtsverbindlich verpflichtet. Die Stadt weist darauf hin, dass der Nachweis nach lit. aa nur geführt werden kann, wenn Art und Umfang der bestehenden Mitwirkung in SEG den Mindestanforderungen so wie unter nachfolgend lit. b beschrieben mindestens entsprechen. Bleibt es dahinter auch nur unter einem Gesichtspunkt zurück, kann nur der unter nachfolgend lit. bb beschriebene Weg beschritten werden.6 Ein bestehendes Engagement, das dann noch auszubauen wäre, kann in diesem Fall aber Bestandteil des unter nachfolgend bb erforderlichen Mitwirkungskonzeptes sein, so dass sich die konzeptionellen Maßnahmen nur noch auf den Ausbau der bestehenden Einheit konzentrieren müssen. Wird im Mitwirkungskonzept auf eine Bestandseinheit aufgesetzt und verwiesen, muss dem Mitwirkungskonzept eine Beschreibung der Bestandeinheit entlang der in lit. b genannten Punkte beigefügt sein (siehe nachfolgend lit. bb).

bb

Konzeptionell tragfähige Mitwirkungsabsicht (Alternative 2) Bieter, die in dieser Form/diesem Umfang noch nicht oder nicht in einer SEG im Rettungsdienstbereich Halle / Nördlicher Saalekreis anerkannt mitwirken, können dieses Defizit ausgleichen. Dazu sind erforderlich: (1)

rechtsverbindliche Erklärung gemäß Formblatt „Mitwirkung in SEG“ (Anlage 3-1-16), dass sie im Fall des Abschlusses des Konzessionsvertrages unverzüglich eine zustimmungsfähige Bereitschaftserklärung gegenüber der Stadt abgeben werden, die den Mindestanforderungen zur Mitwirkung in einer SEG gemäß den Erläuterungen unter nachfolgend lit. b entspricht und erklären, die Mitwirkung in dem dort genannten Umfang während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages aufrecht zu erhalten. Soweit sich ein Bieter zum Nachweis der Mitwirkung auf die Mitwirkung eines Dritten (z.B. Kreisverband als Gesellschafter des Bieters) beruft, ist ein Nachweis mit dem Angebot vorzulegen, dass der Dritte seine Mitwirkung während der Laufzeit des Konzessionsvertrages im geforderten – unter nachfolgend lit. b beschriebenen – Umfang einrichten und aufrechterhalten wird. Dieser Nachweis kann z.B. über die Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen, in der sich der Dritte gegenüber dem Bieter hierzu rechtsverbindlich verpflichtet.

6

Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis unter aa (bereits bestehende Mitwirkung) insbesondere nur dann geführt werden kann, wenn die bestehende Mitwirkung bereits den unter lit. b dargestellten Anforderungen an eine Mehrfachbesetzung (Dreifachbesetzung in Bezug auf SEG-Komponente Rettung sowie Doppelbesetzung in Bezug auf SEG-Komponente Behandlungsplatz) genügt.

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(2)

Vorlage eines SEG-Konzepts mit dem Angebot, indem der Bieter erläutert, welche Maßnahmen er ergreifen wird, um seine SEG ab Leistungsbeginn einsatzbereit zu errichten. Anhand dieses Konzeptes wird die Stadt prognostizieren, ob sie die im Angebot zugesagte Einrichtung einer SEG nach den Vorgaben in nachfolgend lit. bb hinreichend sicher erwarten kann. Das wird nicht der Fall sein, wenn das Konzept Mängel aufweist, die den Schluss nahelegen, dass der Bieter die dafür notwendigen Abläufe und Maßnahmen nicht kennt oder nicht umsetzten können wird. In dem Konzept sollen die Bieter insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten ausführen: Akquise der erforderlichen Anzahl qualifizierter SEG-Einsatzhelfer (geeigneter) Standort der erforderlichen Einsatzfahrzeuge im Rettungsdienstbereich Alarmierungswege und –technik, insbesondere für die interne Weiteralarmierung Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb der unten genannten Bereitschaftszeiten der SEG Das Konzept kann auf eine bereits bestehende Mitwirkung in SEG im Rettungsdienstbereich Halle (Saale) / nördlicher Saalekreis Bezug nehmen. In diesem Fall ist darzustellen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang entlang der in lit. b genannten Themenfelder bereits in SEG im Rettungsdienstbereich Halle (Saale) / nördlicher Saalekreis mitgewirkt wird (Beschreibung Bestandsmitwirkung) und welche Anpassungsmaßnahmen unter den oben genannten Aspekten im Hinblick auf die Anforderungen des Loses ergriffen werden sollen. Legt der Bieter ein unzureichendes Konzept vor, wird das Defizit einer bislang nicht ausreichenden Mitwirkung in SEG durch die rechtsverbindliche Mitwirkungserklärung nicht ausgeglichen. Damit ist die Teilnahmebedingung des Nachweises der angemessenen Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nicht erfüllt.

cc

Hinweis zur Wertung Für die Bewertung der angemessenen Leistungsfähigkeit eines Bieters zur Mitwirkung in SEG hat die Stadt in Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 34 RettDG LSA auf Grundlage ihrer spezifischen Erfordernisse festgelegt, dass SEG in jedem der Lose 1 bis 4 im unter lit. b beschriebenen Umfang vorgehalten werden müssen. Bieter, die für mehr als ein Los bieten und in mehreren oder jedem Angebot ihre Mitwirkung in SEG zusagen, müssen in jedem Angebot ihre angemessene Leistungsfähigkeit gesondert nachweisen. Bieter, die in mehreren Angeboten ihre Mitwirkung in SEG zusagen, verpflichten sich für jedes Los mit erklärter Mitwirkungszusage gesondert zur Errichtung und Vorhaltung jeweils einer SEG. Sollten also zwei Angebote eines

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Bieters bezuschlagt werden und hat der Bieter in jedem der für den Zuschlag vorgesehenen Angebote die Mitwirkung zugesagt, verpflichtet er sich damit in Summe zur Vorhaltung zweier SEG (kumulative Zusage). Will das der Bieter in dieser Form nicht, gilt Folgendes: (1)

Bieter, die bereits Träger von SEG gemäß den Vorgaben nach lit. b sind, den Nachweis nach lit. a aa (Alternative 1) führen wollen, die für mehr als ein Los bieten u n d (weiterhin) lediglich in einer SEG mitwirken wollen, - singuläre Zusage „Bestand“ vermerken auf Formblatt „Mitwirkung in SEG“ (Anlage 3-1-16) „singuläre Zusage“ und können den unter Nr. 1 lit. a aa beschriebenen Nachweis (Alternative 1) nur in einem der Lose7 erfolgreich führen. Kommen mehrere Angebote eines solchen Bieters für den Zuschlag in Betracht (Rang 1 bei Unterstellung eines erfolgreichen Nachweises nach Nr. 1), wird die Stadt die ausschreibungskonform bestehende Mitwirkung – Alternative (1) – nur in dem Los berücksichtigen, dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat. Entsprechend ist der Nachweis der angemessenen Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen für das Angebot auf das prioritätsniedrigere Los wegen Verbrauchs der zum Teilnahmenachweis erforderlichen Ressourcen nach Nr. 1 nicht geführt.

(2)

Bieter, die bereits Träger einer SEG gemäß den Vorgaben in lit. b sind, den Nachweis nach lit. a aa (Alternative 1) führen wollen, die für mehr als ein Los bieten u n d neben dieser bestehenden SEG in einer weiteren (noch aufzubauenden) SEG mitwirken wollen (Nachweis nach lit. a bb (Alternative 2), - kumulative Zusage „Bestand & Neuaufbau“ können den unter Nr. lit. a aa und bb beschriebenen Nachweis wie folgt führen: In den dem jeweiligen Angebot beizufügenden Formblatt „Mitwirkung in SEG“ (Anlage 3-1-16) kreuzen sie beide Alternativen – sowohl nach lit. a aa (Alternative 1) als auch nach lit. a bb (Alternative 2) – an und fügen jedem Angebot die nach Alternative 1 und Alternative 2 geforderten Nachweise bei.

7

Anforderung ist auch hier, dass die Bestands-SEG den Anforderungen unter lit. b entspricht.

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Ist dies geschehen, wird die Stadt den Nachweis nach Alternative 1 in dem Angebot berücksichtigen, das für den Zuschlag in Betracht kommt (Rang 1 bei Unterstellung eines erfolgreichen Nachweises nach Nr. 1) und dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat. Kommt ein zweites Angebot des Bieters für den Zuschlag in Betracht, wird die Stadt die Teilnahmefähigkeit des Bieters nach Nr. 1 dort nur nach Maßgabe der Anforderungen zu Alternative 2 (lit. a bb) prüfen (Verbrauch des Nachweises nach lit. a aa im prioritätshöheren Los). (3)

Bieter, die noch nicht Träger einer SEG gemäß den Vorgaben in lit. b sind, den Nachweis nach lit. a bb (Alternative 2) führen wollen, die für mehr als ein Los bieten u n d maximal für ein Los ihre Mitwirkung in SEG zusagen wollen, - singuläre Zusage „Neuaufbau“ können für den unter lit. a bb beschriebenen Nachweis (Alternative 2) in allen Angeboten die Mitwirkung zusagen und ein Mitwirkungskonzept vorlegen. Auf jedem Formblatt „Mitwirkung in SEG“ (Anlage 3-1-16) ist zwingend „singuläre Zusage“ zu vermerken (formfrei auf dem Formblatt platzieren). Kommen mehrere Angebote eines solchen Bieters für den Zuschlag in Betracht (Rangliste 1 bei Unterstellung eines erfolgreichen Nachweises nach Nr. 1), wird die Stadt die Mitwirkungszusage – Alternative 2 – nur in dem Los berücksichtigen, dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat. Entsprechend ist der Nachweis der angemessenen Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen für Angebote auf prioritätsniedrigere Lose wegen Verbrauchs der zum Teilnahmenachweis erforderlichen Ressourcen nach Nr. 1 im prioritätshöheren Los nicht geführt

b

Mindestanforderungen an eine wertbare Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen in der Form einer SEG:

aa

Rechtliche Grundlagen der SEG Nach § 34 Abs. 1, 4 RettDG LSA hat die Stadt als Träger des Rettungsdienstes neben der rettungsdienstlichen Regelversorgung auch die rettungsdienstliche Versorgung bei einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen durch organisatorische und planerische Vorkehrungen sicherzustellen. Dazu sind die Leistungserbringer im Rettungsdienst gem. § 34 Abs. 5 RettDG LSA in die Planung und Einsatzbewältigung einzubeziehen; die ehrenamtlichen Strukturen der Leistungserbringer sollen eingebunden werden (§ 34 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA). Die Stadt soll gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA im Auswahlverfahren für die

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Leistungserbringung im Regelrettungsdienst die Genehmigung bzw. den Abschluss eines Konzessionsvertrages verwehren, wenn die Bewerber ihre angemessene Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nicht nachweisen. Bei einer Schadenslage mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen handelt es sich um ein örtlich begrenztes Ereignis unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer Anzahl an Verletzten oder Erkrankten, die vom Regelrettungsdienst nicht so versorgt werden können, dass eine vitale Gefährdung oder schwere gesundheitliche Folgeschäden durch Behandlungsverzug abgewehrt werden können, beispielsweise ein Ereignis mit mehr als zwei Schwerverletzten und weiteren Verletzten unklarer Schwere. Allgemeines Kriterium ist ein deutliches Missverhältnis zwischen Behandlungsbedarf und Behandlungskapazität der verfügbaren Kräfte des Regelrettungsdienstes und damit der Notwendigkeit, vor Ort zunächst nicht mehr nach den Regeln der Individualmedizin, sondern nach denen der Katastrophenmedizin vorzugehen, bis ein ausgewogenes Verhältnis wiederhergestellt ist. Ungeachtet dessen, kann eine zeitliche Häufung von Einsätzen bei verletzten oder erkrankten Personen dazu führen, dass die im Rahmen des Rettungsdienstes vorgehaltenen Kapazitäten nicht mehr ausreichen, obwohl sie regel- und gesetzeskonform geplant wurden. Daraus ergibt sich die Situation einer rettungsdienstlichen Unterversorgung. Auch zu deren Bewältigung werden SEG herangezogen. Der Bieter, der seine angemessene Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses von einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen entsprechend lit. a aa oder a bb nachweist, stellt durch Vorhaltung von schnellstens verfügbaren Kräften in der Struktur einer Schnell-Einsatz-Gruppe (SEG) sicher, dass bei Schadenslagen mit einer großen Anzahl von Verletzten und Erkrankten innerhalb kurzer Zeit zusätzlich zur Regelvorhaltung im Rettungsdienst geeignete Kräfte und Mittel für die Bewältigung dieses Ereignisses herangezogen werden können. bb

Aufgaben der SEG Unterstützung des Regelrettungsdienstes bei der Erstversorgung von Patienten, Einrichtung und Betrieb einer Patientenablage, Ausbau der Patientenablage zum Behandlungsplatz Abtransport von Patienten unter fachlicher Betreuung.

cc

Einsatzorte/-gebiete Der Einsatzbereich der SEG erstreckt sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Trägers des Rettungsdienstes (Stadtgebiet Halle (Saale) und nördlicher Saalekreis, siehe Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil (Anlage 4a-I). Im Regelfall wird die in dem Los stationierte SEG, in dem sich der Ereignisort befindet, zum

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Einsatz gebracht. Soweit die Kräfte und Mittel für die Bewältigung des Ereignisses nicht ausreichen, werden die SEG anderer Lose, Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Einheiten aus anderen Kreisen bzw. kreisfreien Städten hinzugezogen. Aus Amtshilfegründen kann der Einsatz einer SEG auch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers des Rettungsdienstes angeordnet werden.

dd

Zeiten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft Die nachstehend angegeben Frist für die Herstellung der Einsatzbereitschaft umfassen den Zeitraum von der Auslösung der Alarmierung durch die Leitstelle über das digitale Alarmierungssystem bis zur Meldung der Einsatzbereitschaft nach der Besetzung der Fahrzeuge an die Leitstelle. Einsatzbereitschaft liegt vor, wenn die Fahrzeuge entsprechend den nachfolgenden Vorgaben ausrückbereit besetzt sind. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, muss jede SEG nach Alarmierung unverzüglich ihre Einsatzbereitschaft herstellen. Die dafür erforderliche Zeit (Vorlaufzeit) beträgt höchstens 30 Minuten für die SEG-Komponente Rettung und höchstens 60 Minuten für die SEG-Komponente Behandlungsplatz (vgl. nachstehend (5)). Die Einsatzfähigkeit der Einheit wird im Rahmen einer Einsatzübung, die von der Stadt angesetzt wird, einmal im Kalenderjahr überprüft. Dabei wird auch der technische und materielle Stand der Einsatzfahrzeuge überprüft. Diese Überprüfung kann auch im Rahmen größerer Übungen, welche gleichzeitig die Zusammenarbeit mit anderen Kräften der Gefahrenabwehr beinhalten, erfolgen. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn vorangegangene Einsätze bei realen Schadenslagen eine entsprechende Übung und Überprüfung bewirkt haben

ee

Ausstattung der Einheiten der SEG Allgemeines Es ist eine SEG je Los mit nachstehend aufgeführter Einsatzkapazität aufzustellen und während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages einsatzbereit zu halten. Über den Einsatz der SEG entscheidet die Stadt. Die Alarmierung erfolgt über deren Leitstelle. Die Ausstattung der SEG-Einsatzhelfer obliegt dem Leistungserbringer. Die Bekleidung muss den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: DGUV Regel 105-003 (Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst) nach ISO20471 Klasse 2 und EN343 Klasse 3 zertifiziert oder gleichwertig geeignet für desinfizierbares Waschverfahren nach RKI A+B Der Leistungserbringer hat geeignete Umkleide-, Sozial- und Schulungsräume für die Einsatzhelfer bereitzustellen.

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Der Aus- und Fortbildungsaufwand beläuft sich für im Regelrettungsdienst tätige Einsatzhelfer im Jahr auf etwa 30 Zeitstunden je Helfer. Für Einsatzhelfer, die nicht im Regelrettungsdienst tätig sind, beläuft sich der Aus- und Fortbildungsaufwand im Jahr auf etwa 40 Zeitstunden je Helfer. Die Aufstellung und Unterhaltung der SEG, die Aus- und Fortbildung der einzusetzenden Helfer, die Ausstattung sowie die Organisation der SEG müssen geeignet sein, mindestens die nachstehenden Kriterien zu erfüllen: Sachlich-personelle Mindestausstattung der SEG je Los:

Bereitstellung von Kräften und Mitteln zur Unterstützung des Regelrettungsdienstes bei der Erstversorgung von Patienten (SEG-Komponente Rettung) Herstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb von 30 Minuten für:

Sächliche Ausstattung (Fahrzeugtyp) Rettungswagen RTW-SEG 1 Rettungswagen RTW-SEG 2 Summe

Personelle Besetzung Mindestqualifikation je Los RA/NotSan8 RS 1 1 1 1 2 2

und

Für die benannten Einsatzkräfte sind für den Fall, dass eine geplante Einsatzkraft nicht zur Verfügung steht, je zwei Vertreter zu planen (Dreifachbesetzung der Funktionen als Rückfallebene, zu gewährleisten ab Leistungsbeginn). Die RTW-SEG werden dem Leistungserbringer gestellt. Diese sind in ihrer Ausstattung identisch mit den RTW des Regelrettungsdienstes. Die Vorgaben unter Nr. 8 lit. b Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Anlage 4a-I) finden insoweit entsprechende Anwendung. Für die dem Leistungserbringer gestellte(n) Fahrzeuge nebst Ausstattung/Technik obliegen ihm die für die erforderliche Wartung, Pflege, Reparatur und Unterhaltung notwendigen Maßnahmen. Eine Reparatur soll nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit/Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden. Dem Leistungserbringer obliegt die Unterbringung der Fahrzeuge im Rettungsdienstbereich. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stellt die Stadt sicher. Eine Kaskoversicherung besteht nicht. Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbrauchsmittel und technische Gase sind vom Leistungserbringer gemäß den Vorgaben unter Nr. 9 Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil (Anlage 4a-I) vorzuhalten und bereitzustellen. 8

Mindestens einer der beiden RA/NotSan muss die Qualifikation als Organisatorischer Leiter besitzen.

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Dem Leistungserbringer können an der Stelle der genannten auch andere Fahrzeuge mit vergleichbarer Funktion und Ausstattung/Technik gestellt werden. Ein Anspruch auf Gestellung eines Fahrzeugs bzw. von Ausstattung/Technik ist mit dieser Erklärung nicht verbunden; allerdings erwachsen dem Leistungserbringer aus der Nichterfüllung der Gestellungsobliegenheiten keine Nachteile im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm unterbreiteten Zusage der Mitwirkung in SEG. Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, die erforderlichen Einsatzkräfte innerhalb der vorgegeben Zeit zum Einsatzort zu verbringen (zum Beispiel durch den Einsatz organisationseigener Fahrzeuge oder die Inanspruchnahme von Taxen).

Zusätzliche Bereitstellung von Kräften zum Aufbau und Betrieb erster Elemente eines Behandlungsplatzes durch Erstellen einer Behandlungskapazität von mindestens 12,5 Patienten pro Stunde (SEG-Komponente Behandlungsplatz) Herstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb von 30 Minuten für personelle Stärke und Mindestqualifikation RA/NotSan mit Qualifikation OrgL

RA/NotSan

RS

2

2

2

Rettungshelfer Notärzte 8

2

Für die benannten Einsatzkräfte ist für den Fall, dass eine geplante Einsatzkraft nicht zur Verfügung steht, je ein Vertreter zu planen (Doppelbesetzung der Funktionen als Rückfallebene, zu gewährleisten ab Leistungsbeginn). Die Stadt stellt die für den Behandlungsplatz 50 erforderliche Sachmittelausstattung in Form eines Abrollbehälters MANV bereit. Dieser besteht aus folgenden Komponenten: 4 Behandlungszelte (ARZ 40), 2 Behandlungszelte (ARZ 10) jeweils mit Beleuchtung, Stromversorgung, beheizbar 40 Tragen und 23 Tragenböcke 10 Defibrillatoren 10 Beatmungsgeräte 5 Perfusoren 5 Absaugpumpen 10 Pulsoxymeter Ausrüstung zur Infusion von Elektrolytlösung einschließlich Vorrat von Elektrolytlösungen Ausrüstung zur Verabreichung von Notfallmedikamenten (ohne Medikamente) Ausrüstung zur Wundversorgung, zur Frakturversorgung, zur Versorgung großflächiger Verbrennungen, zum Wärmeerhalt

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, die erforderlichen Einsatzkräfte innerhalb der vorgegeben Zeit zum Einsatzort zu verbringen (zum Beispiel durch den Einsatz organisationseigener Fahrzeuge oder die Inanspruchnahme von Taxen). ff

Einsatzhelfer Die Helfer der SEG werden in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptberufliche Rettungsdienstmitarbeiter können ehrenamtliche Funktionen in SEG übernehmen. Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz im Regelrettungsdienst Vorrang hat. SEG-Helfer dürfen nur in einer SEG tätig sein, d.h. sie müssen ausschließlich einer SEG zugeordnet werden und dürfen nicht nochmals für eine andere SEG geplant werden. SEG-Helfer, die einer SEG zugeordnet werden, dürfen daneben nur dann für eine Einheit des Katastrophenschutzes geplant werden, wenn für sie ein Vertreter geplant wird. Der Träger der SEG hat unmittelbar nach Errichtung der SEG die Helfer namentlich mit Anschrift, Qualifikation und Funktion in der SEG zu benennen. Der Träger der Einheit der SEG hat der Stadt unverzüglich entsprechende Änderungen mitzuteilen. Soweit Engagements mit dem Regelrettungsdienst nicht vereinbar sind, kann die Stadt verlangen, dass ein anderer Helfer benannt wird.

gg

Alarmierung Für die Alarmierung der Einsatzkräfte stellt die Stadt dem Leistungserbringer je SEG 6 digitale Meldeempfänger zur Verfügung, über die eine Alarmierung der SEG über die Leitstelle (ELZ) erfolgt. Damit soll vor allem die schnellstmögliche Herstellung der Einsatzbereitschaft der zur Unterstützung der Erstversorgung vorgesehenen Kräfte und Mittel (Komponente Rettung) sowie der Führungskräfte der SEG zur Einleitung weiterer erforderlicher Maßnahmen gewährleistet werden. Die weitergehende interne Alarmierung der übrigen Mitwirkenden stellt der Leistungserbringer sicher. Die Kosten der von ihr bereitgestellten Alarmierungstechnik trägt die Stadt. Darüber hinaus für die Alarmierung anfallende Aufwendungen trägt der Leistungserbringer. Die SEGFührungskräfte melden nach der Alarmierung ihre Einsatzbereitschaft (Stärke) dem ELZ und erhalten ausschließlich von dort den Einsatzauftrag.

hh

Kosten Die Mitwirkung in SEG erfolgt ehrenamtlich. Die Kosten der Aufstellung, Vor- und Unterhaltung der SEG fallen grundsätzlich dem Mitwirkenden zur Last. Diese vorhaltebezogenen Kosten dürfen in die Kalkulation der Nutzungsentgelte nicht eingestellt werden. Die Erstattung von Aufwendungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen durch die SEG (Patientenversorgung) bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen (Kosten eines Einsatzes der SEG) richtet sich nach §§ 36 Abs. 3 Nr. 1, 44 Abs. 1 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA.

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ii

MANV-Konzept der Stadt Die Stadt hat ein Konzept für einen Massenanfall von Verletzten oder erkrankten (MANV-Konzept) für den Rettungsdienstbereich erstellt. Darin beschreibt sie die im Vorfeld getroffenen organisatorischen Maßnahmen beginnend vom Einsatz einzelner Zusatzfahrzeuge im Rahmen der Spitzenbedarfsabdeckung bis hin zur Bildung von Behandlungsplätzen. Es erläutert die Zusammenarbeit der Rettungsmittel verschiedener Institutionen bis hin zur Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften im MANV-Fall mit dem Ziel einer effektiven und gezielten Rettung von Verletzten. Das MANV-Konzept ist die verbindliche Arbeits- und Einsatzgrundlage der SEG.

2.

Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 RettDG LSA Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 RettDG LSA soll von der Erteilung einer Genehmigung bzw. dem Abschluss eines Konzessionsvertrages insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Bewerber ihre angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweisen. Die Mitwirkung im Katastrophenschutz wird deshalb zur Teilnahmebedingung am Konzessionsvergabeverfahren gemacht.

a

Nachweis der angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Der Nachweis einer angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz (KatSchutz) ist in allen Losen zu führen. Zum Nachweis stehen dem Bieter die folgenden Alternativen zur Verfügung:

aa

Bereits bestehende Mitwirkung (Alternative 1) Zum Beleg seiner angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im KatSchutz hat der Bieter mit dem Angebot folgende Unterlagen vorzulegen: (1)

Erklärung zur bestehenden Mitwirkung gemäß Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17),

(2)

Nachweis der Mitwirkung gemäß § 12 Abs. 2 KatSG-LSA durch eine amtliche Auskunft der Stadt Halle (Saale) zum Umfang der derzeitigen, anerkannten Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Die Stadt weist darauf hin, dass Bieter sich zum Nachweis ihrer Mitwirkung unter folgenden Voraussetzungen auf die bestehende Mitwirkung eines Dritten (z.B. Kreisverband als Gesellschafter des Bieters) berufen können: Für die Bestehende Mitwirkung des Dritten liegt eine Zustimmung der unteren Katastrophenschutzbehörde vor (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KatSG-LSA), es sei denn

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eine solche ist gem. § 12 Abs. 2 Sätze 2,3 KatSG LSA, § 26 Abs. 1 Satz 2 ZSKG entbehrlich. Vorlage eines Nachweises mit dem Angebot über die bestehende Mitwirkung des Dritten durch die untere Katastrophenschutzbehörde. Vorlage eines Nachweises mit dem Angebot, dass der Dritte seine Mitwirkung nach 12 KatSG-LSA während der Laufzeit des Konzessionsvertrages aufrechterhalten wird. Der Nachweis kann z.B. über die Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen, in der sich der Dritte gegenüber dem Bieter hierzu rechtsverbindlich verpflichtet. Die Stadt weist weiter darauf hin, dass der Nachweis unter aa nur geführt werden kann, wenn Art und Umfang der bestehenden Mitwirkung im Katastrophenschutz den Mindestanforderungen so wie unter nachfolgend lit. b für das betreffende Los beschrieben mindestens entsprechen. Bleibt es dahinter auch nur unter einem Gesichtspunkt zurück, kann nur der unter nachfolgend lit. bb beschriebene Weg beschritten werden.9 Ein bestehendes Engagement, das dann noch auszubauen wäre, kann in diesem Fall aber Bestandteil des unter nachfolgend lit. bb erforderlichen Mitwirkungskonzeptes sein. Wird im Mitwirkungskonzept auf eine Bestandseinheit aufgesetzt und verwiesen, muss dem Mitwirkungskonzept eine Beschreibung der Bestandeinheit entlang der in lit. b genannten Punkte beigefügt sein (siehe nachfolgend lit. bb).

bb

Konzeptionell tragfähige Mitwirkungsabsicht (Alternative 2) Bieter, die in dieser Form/diesem Umfang noch nicht oder nicht im Katastrophenschutz im Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale) anerkannt mitwirken, können dieses Defizit ausgleichen. Dazu ist erforderlich: (1)

9

rechtsverbindliche Erklärung gemäß Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz (Anlage 3-1-17), dass sie im Fall des Abschlusses des Konzessionsvertrages auf schriftliche Anforderung der Stadt unverzüglich (spätestens innerhalb von 6 Monaten) eine zustimmungsfähige Bereitschaftserklärung gegenüber der zuständigen Katastrophenschutzbehörde abgeben werden. Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn die Bieter ihre Eignung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes bzw. § 12 Abs. 2 Satz 3 KatS-LSA nachweisen. Die Bereitschaftserklärung gegenüber der zuständigen Katastrophenschutzbehörde muss den inhaltlichen Mindestanforderungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß den Erläuterungen unter lit. b entsprechen und die Erklärung enthalten, dass diese Mitwirkung in dem dort

Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis unter lit. aa (bereits bestehende Mitwirkung) insbesondere nur dann geführt werden kann, wenn die bestehende Mitwirkung bereits den unter lit. b dargestellten Anforderungen an eine Doppelbesetzung genügt und alle Fahrzeuge wie unter lit. b dargestellt unterhalten werden. Soweit Fahrzeuge einer Einheit nach den Vorgaben unter lit. b erst zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt werden sollen, ist der Nachweis einer bereits bestehenden Mitwirkung nach lit. aa ausgeschlossen. Die bereits bestehende Mitwirkung kann aber Bestandteil des Mitwirkungskonzeptes im Rahmen der Nachweisführung nach lit. bb sein.

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genannten Umfang während der Konzessionsvertrages aufrechterhalten wird.

gesamten

Laufzeit

des

Soweit sich ein Bieter zum Nachweis der Mitwirkung auf die Mitwirkung eines Dritten (z.B. Kreisverband als Gesellschafter des Bieters) beruft, ist ein Nachweis mit dem Angebot vorzulegen, dass der Dritte seine Mitwirkung während der Laufzeit des Konzessionsvertrages im geforderten – unter nachfolgend lit. b beschriebenen – Umfang einrichten und aufrechterhalten wird. Dieser Nachweis kann z.B. über die Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen, in der sich der Dritte gegenüber dem Bieter hierzu rechtsverbindlich verpflichtet. (2)

Vorlage eines Mitwirkungskonzepts „Katastrophenschutz“ mit dem Angebot, indem der Bieter erläutert, welche Schritte und Maßnahmen er ergreifen wird, um eine Katastrophenschutzeinheit innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ab schriftlicher Anforderung der Stadt in Einfachbesetzung und innerhalb von 12 Monaten in Doppelbesetzung einsatzbereit einzurichten. Anhand dieses Konzeptes wird die Stadt prognostizieren, ob sie die zugesagte Errichtung und Vorhaltung einer Katastrophenschutzeinheit nach den Vorgaben in nachfolgend b hinreichend sicher vom Bieter erwarten kann. Das wird nicht der Fall sein, wenn das Konzept Mängel aufweist, die den Schluss nahelegen, dass der Bieter die dafür notwendigen Abläufe und Maßnahmen nicht kennt oder nicht umsetzen können wird. In dem Konzept sollen die Bieter insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten ausführen: Akquise der erforderlichen Anzahl10 qualifizierter KatastrophenschutzEinsatzhelfer Beschaffung vom Leistungserbringer zu stellender Fahrzeuge, soweit nach den Vorgaben in nachfolgend lit. b erforderlich (geeigneter) Standort der erforderlichen Einsatzfahrzeuge, soweit vom Leistungserbringer nach den Vorgaben in nachfolgend lit. b sicherzustellen Alarmierungswege und –technik, insbesondere für die interne Weiteralarmierung Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb der unten genannten Bereitschaftszeiten der KatS-Einheit Soweit sich ein Bieter zum Nachweis der Mitwirkung auf die Mitwirkung eines Dritten (z.B. Kreisverband als Gesellschafter des Bieters) beruft, ist im Konzept auch auf diese Mitwirkungskonstellation einzugehen.

10

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der erforderlichen Helfer unter Zugrundelegung der Soll -Struktur der jeweiligen Einheit nach Maßgabe der Ausführungen unter nachfolgend lit. b zu ermitteln ist, ungeachtet der Tatsache, dass die Stadt bestimmte Fahrzeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt bereitstellen wird.

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Das Konzept kann auf eine bereits bestehende Mitwirkung im Katastrophenschutz der Stadt Halle (Saale) Bezug nehmen. In diesem Fall ist darzustellen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang entlang der in lit. b genannten Themenfelder bereits im Katastrophenschutz der Stadt Halle (Saale) mitgewirkt wird (Beschreibung Bestandsmitwirkung) und welche Anpassungsmaßnahmen unter den oben genannten Aspekten im Hinblick auf die Anforderungen des Loses ergriffen werden sollen. Legt der Bieter ein unzureichendes Konzept vor, wird das Defizit einer bislang nicht ausreichenden Mitwirkung im Katastrophenschutz durch die rechtsverbindliche Mitwirkungserklärung nicht ausgeglichen. Damit ist die Teilnahmebedingung des Nachweises einer angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht erfüllt.

cc

Hinweis zur Wertung Die für eine positive Wertung erforderliche Mitwirkung eines Bieters im Katastrophenschutz bezieht sich im Rahmen dieses Vergabeverfahrens auf die Fachdienste „Sanität“ und „Betreuung“ (KatS-Einheit) i.S.v. Nr. II. 2 und 3 der Anlage zu Nummer 1.2 des AufstErlKatS. Dabei ist jedes Los an die Übernahme der Trägerschaft einer KatS-Einheit (Einsatzfahrzeuge und Besatzung) wie folgt gebunden: Je eine KatS-Einheit im Fachdienst Sanität in den Losen 2 und 3 sowie je eine KatS-Einheit im Fachdienst Betreuung in den Losen 1 und 4. Die erforderliche Mitwirkung im Fachdienst Sanität (Lose 2 und 3) beinhaltet u. a. die Integration verschiedener Untereinheiten (Einsatzfahrzeuge und Besatzung) in eine Teileinheit Behandlung einer Medizinischen Task Force (MTF). Bieter, die für mehr als ein Los bieten und in mehreren oder jedem Angebot ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz zusagen, verpflichten sich damit die jeweils im betreffenden Los erforderlichen Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzes für das betreffende Los vorzuhalten und einzusetzen. Sollten also zwei Angebote eines Bieters bezuschlagt werden und hat der Bieter in jedem der beiden Angebote die Mitwirkung zugesagt, verpflichtet er sich damit in Summe zum Aufbau und zur Vorhaltung zweier KatS-Einheiten (kumulative Zusage). Das Gilt auch, wenn er etwa bereits ein KatS-Einheit „Betreuung“ unterhält (Bestand), seine Bewerbungen aber nur für Lose bezuschlagt werden, in denen Sanitätseinheiten vorzuhalten sind. In diesem Fall müsste der Bieter ungeachtet seines bisherigen Engagements weitere KatS-Einheiten „Sanität“ aufbauen. Insgesamt in für diese Konstellation im Formblatt „KatSchutz“ in Abschnitt 2 nichts anzukreuzen. Will der Bieter in dieser maximal denkbaren Form nicht im Katastrophenschutz mitwirken, gilt Folgendes: Es ist möglich, auch bei Bewerbung um mehrere Lose, den Umfang der Mitwirkungszusagen, den der Bieter bei Ausschöpfen des in den Vergabeunterlagen festgelegten Loslimits umzusetzen bereit ist, zu begrenzen, ohne von vornherein auf Bewerbungen zu verzichten. Die dafür abschließend zugelassenen Möglichkeiten

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werden nachfolgend erläutert und müssen im Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ in Abschnitt 2 gekennzeichnet werden. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass in den Losen 1 und 4 einerseits sowie 2 und 3 andererseits unterschiedliche Typen von Katastrophenschutzeinheiten vorzuhalten sind. Das hat zur Folge, dass in den nachfolgenden Szenarien der Nachweis nach lit. a aa mit einer Bestandseinheit nur in den Losen geführt werden kann, auf die die Bestandseinheit passt. Werden Bewerbungen auf Lose gerichtet, für die der Bieter keine passende Bestandseinheit bereits unterhält, muss dafür ein Nachweis nach lit. a bb vorgelegt, d.h. insbesondere eine entsprechendes Mitwirkungskonzept beigefügt werden. Für das nachfolgende Szenario (2) bedeutet das für einen Bieter, der beispielsweise auf alle vier Lose Angebote abgeben will und bereits eine KatS-Einheit „Sanität“ ausschreibungskonform unterhält, dass er allen seinen Angeboten drei Mitwirkungskonzepte - Konzept Neuaufbau 2. Einheit „Sanität“, Konzept Neubaubau 1. Einheit „Betreuung“, Konzept Neuaufbau 2. Einheit „Betreuung“ beifügen muss, wenn er seine Wettbewerbschancen um alle Lose in Anspruch maximieren will. (1)

Bieter, die bereits Träger einer KatS-Einheit gemäß den Vorgaben nach lit. b sind, den Nachweis nach lit. a aa (Alternative 1) führen wollen, die für mehr als ein Los bieten u n d weiterhin lediglich in einer KatS-Einheit mitwirken wollen, - singuläre Zusage „Bestand“ kreuzen zusätzlich in Abschnitt 2 bei allen eingereichten Angeboten auf dem Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) „singuläre Zusage „Bestand“‘ an und können den unter lit. a aa beschriebenen Nachweis (Alternative 1) dann nur in einem der Lose und zugleich nur in den Losen erfolgreich führen, in dem die Bestandseinheit gefordert ist. Kommen zwei Angebote eines solchen Bieters für den Zuschlag in Betracht (Rang 1 bei Unterstellung eines erfolgreichen Nachweises nach lit. a aa), wird die Stadt die ausschreibungskonform bestehende Mitwirkung – Alternative (1) – nur in dem Los berücksichtigen, dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat. Entsprechend ist der Nachweis der angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für das Angebot auf das prioritätsniedrigere Los (die Konformität der Bestandseinheit in diesem zweiten Los zu den Anforderungen aus lit. b unterstellt) wegen Verbrauchs der zum Teilnahmenachweis erforderlichen Ressourcen nach Nr. 2 nicht geführt. In den Losen, zu denen die bereits vorgehaltene KatSEinheit nicht passt, kann der Nachweis nach Nr. 2 bei bloßem Verweis auf eine Bestandseinheit im vorliegenden Szenario (1) nicht geführt werden.

(2)

Bieter, die bereits Träger einer KatS-Einheit gemäß den Vorgaben in lit. b sind, den Nachweis nach lit. a aa (Alternative 1) führen wollen,

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die für mehr als ein Los bieten u n d neben der bestehenden KatS-Einheit in aufzubauenden) KatS-Einheit mitwirken wollen,

einer

weiteren

(noch

- kumulative Zusage „Bestand & Neuaufbau“ können den unter lit. a aa und bb beschriebenen Nachweis wie folgt führen: In den dem jeweiligen Angebot beizufügenden Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) kreuzen sie unter Abschnitt 1 beide Alternativen – sowohl nach lit. a aa (Alternative 1) als auch nach lit. a bb (Alternative 2) an und fügen jedem Angebot die nach Alternative 1 und Alternative 2 geforderten Nachweise (Achtung, die Mitwirkungskonzepte müssen losspezifisch auf die jeweilige Einheit hin ausgerichtet werden!) bei. Ferner kreuzen die Bieter unter Abschnitt 2 des Formblattes „Kumulative Zusage „Bestand & Neuaufbau“‘ an. Zudem müssen die Bieter ankreuzen (soweit einschlägig), wieviele Einheiten des jeweiligen Fachdienstes sie maximal vorhalten wollen. Ist dies geschehen, wird die Stadt den Nachweis nach Alternative 1 in dem Angebot berücksichtigen, das für den Zuschlag in Betracht kommt (Rang 1 bei Unterstellung eines erfolgreichen Nachweises nach Nr. 2 lit. a) und dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat, wenn die Bestandseinheit loskonform ist. Kommt in diesem Fall ein zweites Angebot des Bieters für den Zuschlag in Betracht, wird die Stadt die Teilnahmefähigkeit des Bieters nach Nr. 2 lit. a dort nur nach Maßgabe der Anforderungen zu Alternative 2 lit. a bb prüfen (Verbrauch des Nachweises nach lit. a aa). Kommen nur solche Bewerbungen für den Zuschlag in Betracht, die auf Lose gerichtet sind, zu denen die Bestandseinheit nicht passt, kann der Bieter mit zwei bestplatzierten Angeboten dennoch zum Zug kommen, wenn er beiden Bewerbungen entsprechende Mitwirkungskonzepte zum Neuaufbau der noch nicht vorgehaltenen KatS-Einheiten beifügt. Hier kann es jedoch dazu kommen, dass der Bieter im Ergebnis des Vergabeverfahrens 3 KatS-Einheiten unterhält und zwar neben der ursprünglichen Bestandseinheit des Typ „A11“ zwei neu aufzubauende des Typ „B“. Wenn der Bieter das nicht will, sondern neben seiner Bestandseinheit Typ „A“ maximal eine (und nicht zwei) weitere Einheit(en) des Typs „B“ aufbauen und vorhalten will, dann muss er in jedem der betroffenen Lose des Typs „B“ auf dem Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) neben dem Ankreuzen beider Nachweisalternativen deutlich sichtbar vermerken, dass er zusätzlich zur Bestandseinheit maximal eine weitere KatS-Einheit aufbauen und dann vorhalten will. Kämen in diesem Fall im Ergebnis der Wertung mehrere Zuschläge auf Angebote des Bieters ohne Berücksichtigung der

11

Die Bezeichnungen Typ „A“ und Typ „B“ sind nur Platzhalter und dienen der abstrakten Umschreibung des Umstands, dass für eine erfolgreiche Bewerbung um die Lose 1 und 4 eine Mitwirkung in KatS-Einheiten „Sanität“ und um die Lose 2 und 3 eine Mitwirkung in KatSEinheiten „Betreuung“ erforderlich ist.

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Bestandseinheit in Betracht, wird das Angebot ausgewählt, dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat. Beispiele: Bieter „X“ unterhält ausschreibungskonform bereits eine KatS-Einheit des Typs „A“. Er hat folgendes Bewerbungsziel: Er möchte die maximal mögliche Anzahl zuteilungsfähiger Konzessionen (2 Stück) erlangen und seine Erfolgschancen uneingeschränkt maximieren. In diesem Fall muss der Bieter „X“ nach Szenario (2) vorgehen, dazu in allen Angeboten das Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) doppelt ankreuzen, den Angeboten zu den Losen, in denen eine KatS-Einheit Typ „A“ gefordert ist, den Nachweis des Bestands und zusätzlich ein Mitwirkungskonzept sowie den Angeboten zu den Losen, in denen eine KatS-Einheit Typ „B“ gefordert ist, je zwei Mitwirkungskonzepte zum Aufbau der 1. Einheit Typ „B“ und der 2. Einheit Typ „B“ beifügen. Bieter „Y“ unterhält ausschreibungskonform bereits eine KatS-Einheit des Typs „A“. Er hat folgendes Bewerbungsziel: Grundsätzlich möchte er die maximal mögliche Anzahl zuteilungsfähiger Konzessionen (2 Stück) erlangen und seine Erfolgschancen maximieren, aber nicht um jeden Preis: Eine Einschränkung ist ihm wichtig: Neben der bereits von ihm unterhaltenen (bestehenden) KatS-Einheit will er maximal eine weitere KatS-Einheit, egal welchen Typs, aufbauen und unterhalten. Auch hier muss der Bieter nach Szenario (2) vorgehen, dazu in allen Angeboten das Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) doppelt ankreuzen. Anders als im Beispiel 1 müsste er nicht drei, sondern lediglich zwei Mitwirkungskonzepte erstellen und zwar „Neuaufbau KatS-Einheit Typ ‚A‘“ und „Neuaufbau KatS-Einheit Typ ‚B‘“. Das Konzept „Neuaufbau KatS-Einheit Typ ‚A‘“ müsste er den beiden Angeboten zur KatS-Einheit Typ „A“ beifügten. Das Konzept „Neuaufbau KatS-Einheit Typ ‚B‘“ müsste er den anderen beiden Angeboten beifügen, die sich auf die Lose mit den KatS-Einheiten Typ „B“ beziehen. Die Auswahl zwischen mehreren zuschlagsfähigen Angeboten richtet sich dann nach der vom Bieter festgelegten Prioritätenreihenfolge. Sollte der Bieter nur mit seinen beiden Angeboten zu den Losen mit den KatS-Einheiten Typ „B“ erstplatziert sein, würde nur ein Angebot und zwar das mit der relativ höchsten Priorität bezuschlagt. Bieter „Z“ unterhält ausschreibungskonform bereits eine KatS-Einheit des Typs „A“. Er hat folgendes Bewerbungsziel: Grundsätzlich möchte er die maximal mögliche Anzahl zuteilungsfähiger Konzessionen (2 Stück) erlangen, will aber nur maximal eine weitere Einheit des Typs „A“ zusätzlich zur bestehenden KatS-Einheit aufbauen und unterhalten. Auch hier muss der Bieter nach Szenario (2) vorgehen, kann sich dazu aber darauf beschränken, in allen Angeboten, die auf Lose mit KatS-Einheiten „Typ A“ gerichtet sind, das Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) doppelt anzukreuzen. Ferner muss er den auf diese Lose gerichteten Angeboten jeweils ein Mitwirkungskonzept zum Neuaufbau einer KatS-Einheit Typ „A“ beifügen. Die Beispiele bilden die denkbaren Varianten nicht vollständig ab.

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(3)

Bieter, die noch nicht Träger einer KatS-Einheit gemäß den Vorgaben in lit. b sind, aber den Nachweis nach lit. a bb (Alternative 2) führen wollen, die für mehr als ein Los bieten u n d maximal für ein Los ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz zusagen wollen - singuläre Zusage „Neuaufbau“ können für den unter lit. a bb beschriebenen Nachweis (Alternative 2) in allen Angeboten die Mitwirkung zusagen und jeweils ein losspezifisches (!) Mitwirkungskonzept vorlegen. In jedem Angebot, in dem die Mitwirkung im Katastrophenschutz zugesagt werden soll, ist im Formblatt „Mitwirkung im KatSchutz“ (Anlage 3-1-17) in Abschnitt 2 „Singuläre Zusage „Neuaufbau“‘ anzukreuzen. Kommen mehrere Angebote eines solchen Bieters für den Zuschlag in Betracht (Rang 1 bei Unterstellung eines erfolgreichen Nachweises nach Nr. 2), wird die Stadt die Mitwirkungszusage – Alternative (2) – nur in dem Los berücksichtigen, dem der Bieter die höchste Priorität (siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) eingeräumt hat. Entsprechend ist der Nachweis der angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für das Angebot auf das prioritätsniedrigere Los wegen Verbrauchs der zum Teilnahmenachweis erforderlichen Ressourcen nach Nr. 2 nicht geführt.

b

Mindestanforderungen an eine wertbare Mitwirkung im Katastrophenschutz:

aa

Rechtliche Grundlagen von Katastrophenschutzeinheiten Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 RettDG-LSA soll die Stadt als Träger des Rettungsdienstes im Rahmen des Auswahlverfahrens den Bewerbern die Genehmigung bzw. den Abschluss eines Konzessionsvertrages insbesondere dann verwehren, wenn diese ihre angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht nachweisen. § 12 Abs. 2 KatSG-LSA sieht unter dort näher bestimmten Voraussetzungen die Mitwirkung von Leistungserbringern im Katastrophenschutz nach Maßgabe ihrer Mitwirkungserklärung und Eignung zur Mitwirkung vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich bei der Aufstellung des Fachdienstes Sanität und des Fachdienstes Betreuung bei den Leistungserbringern als private Organisationen i.S.v. § 12 Abs. 2 KatSG-LSA. Katastrophenschutz ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KatSG-LSA). Ein Katastrophenfall ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen

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Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist (§1 Abs. 2 KatSG-LSA). Zur Katastrophenabwehr sorgt die Katastrophenschutzbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KatSG-LSA für die Aufstellung von Einheiten des Katastrophenschutzes. Dies sind nach landesrechtlichen Stärke- und Gliederungsvorgaben gebildete und nach Fachdiensten ausgerichtete, zur Katastrophenabwehr bestimmte Zusammenfassungen von Personen und Material, die für den beweglichen Einsatz bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 KatSG-LSA). Darüber hinaus nehmen die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend vom Bund ausgestattet und ausgebildet (§ 11 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG). Auf dieser Grundlage werden den mitwirkenden Leistungserbringern Teile der für die KatS-Einheit/Medizinische Task Force benötigten Ausstattung vom Bund zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird für den rechtlichen Rahmen von Aufstellung, Unterhaltung und Einsatz einschließlich der Teilnahme an Einsatzübungen von Katastrophenschutzeinheiten auf das KatSG-LSA, die Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes, RdERl. des MI vom 24.01.2011 – 14600-1-2011-02 (MBl.LSA S.92) sowie auf §§ 11 bis 14, 22 f., 26 bis 29 ZSKG verwiesen. bb

Aufgaben der Katastrophenschutzeinheiten Die Aufgaben der Einheiten des Katastrophenschutzes (Fachdienste) bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere in §§ 11 ff. KatSG-LSA und der Anlage 1.2 des RdERl. des MI vom 24.01.2011. Hierzu gehören insbesondere: (1)

Fachdienst „Betreuung“ Betreuung und Versorgung von ca. 100 betreuungsbedürftigen Personen in verschiedenen Schadenslagen, Verpflegungsbedarfsdeckung, Versorgung mit Grundgütern, Bereitstellung von Unterbringungsressourcen, lageabhängige Erweiterung der Betreuungsleistung sowie psychosoziale Notfallversorgung (Einsatz im Fachdienst „Betreuung“ oder im Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten oder selbstständig).

(2)

Fachdienst „Sanität“ Sanitätsdienstliche Versorgung von bis zu 20 verletzten Personen Verstärkung/Ergänzung des Rettungsdienstes (inklusive Notarzt): Erste medizinische Hilfe, ärztliche Sofortmaßnahmen zur Abwendung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

lebensbedrohlicher Zustände oder zur Erhaltung der Vitalfunktionen, Herstellen der Transportfähigkeit und Transport. Teilkomponenten des Fachdienstes „Sanität“ sind integrale Bestandteile der Teileinheit Behandlung der Medizinischen Task Force (MTF). Die Teileinheit Behandlung ist eine von fünf Teileinheiten der MTF. Sie hat die Möglichkeit, einen Behandlungsplatz mit Einsatzkräften und ihrer Ausstattung zu ergänzen oder in der Versorgungsstufe 3 oder 4 selbstständig aufzubauen und zu betreiben. Die Teileinheit Behandlung umfasst 50 feste Versorgungsplätze für die Versorgung von traumatisch/thermischen Verletzungsmustern sowie auch ereignisunabhängige Notfallversorgung für akut Erkrankte. Die MTF ist eine bundesweit im Aufbau befindliche arztbesetzte sanitätsdienstlich taktische Einsatzabteilung mit Spezialfähigkeiten im Zivilschutz und der bundeslandübergreifenden Katastrophenhilfe des Bundesministeriums des Innern. Die MTF ist nicht für den Einsatz vor Ort konzipiert, sondern um überörtliche Hilfeleistungen im Zivilschutzfall und der bundeslandübergreifenden Katastrophenhilfe bei einem Massenanfall von Verletzten zu stellen. Die MTF betreut und versorgt Verletzte, Erkrankte, Betroffene sowie Einsatzkräfte auch bei ABC-/CBRN-Lagen. Sie stellt die Behandlung Dekontaminierter sicher und nimmt Aufgaben des Transports wahr. Die Primäraufgaben einer MTF bestehen in: der Dekontamination Verletzter, durch den Aufbau und Betrieb einer Verletztendekontaminationsstelle der Versorgung von Verletzten und Erkrankten, durch den Aufbau und Betrieb eines Behandlungsplatzes dem Patiententransport (Verletzte und/oder Erkrankte) durch die vorhandene Patiententransportkapazität Die Personalstärke und der Materialvorrat einer MTF erlauben alternativ folgende Sekundäraufgaben: Aufbau und Betrieb einer oder mehrerer Patientenablage/n Aufbau und Betrieb einer Patientenablage zwischen einem kontaminierten/nichtkontaminierten Bereich Aufbau und Betrieb einer oder mehrerer Unfallhilfsstelle/n Aufbau und Betrieb einer Sichtungsstelle vor einem Krankenhaus Aufbau und Betrieb einer Verletztendekontaminationsstelle vor einem Krankenhaus Die Teileinheiten der MTF gliedern sich wie folgt: Führung (TEFü)

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Dekontamination Verletzter (TEDekV) Behandlung (TEBe) Patiententransport (TEPt) Logistik (TELog) Zu den Aufgaben der Fachdienste Sanität und Betreuung gehört weiterhin die Teilnahme an den angeordneten Übungen (§ 10 Abs. 2 und 3 KatSG-LSA). cc

Zeiten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft Die nachstehend angegebene Frist für die Herstellung der Einsatzbereitschaft umfassen den Zeitraum von der Auslösung der Alarmierung durch die Leitstelle über das digitale Alarmierungssystem bis zur Meldung der Einsatzbereitschaft nach der Besetzung der Fahrzeuge an die Leitstelle. Einsatzbereitschaft liegt vor, wenn die Fahrzeuge entsprechend den nachfolgenden Vorgaben ausrückbereit besetzt sind. Ist zur Herstellung der Einsatzbereitschaft des gesamten Fachdienstes für den überörtlichen Einsatz beträgt höchstens 90 Minuten. Die Einsatzfähigkeit der Einheit wird im Rahmen von Einsatzübungen nach § 10 Abs. 2 und 3 KatSG-LSA überprüft. Dazu führt die Stadt Halle einmal jährlich eine Alarmübung durch. Dabei wird auch der technische und materielle Stand der Einsatzfahrzeuge überprüft. Diese Überprüfung kann auch im Rahmen größerer Übungen, welche gleichzeitig die Zusammenarbeit mit anderen Kräften der Gefahrenabwehr beinhalten, erfolgen. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn vorangegangene Einsätze bei realen Schadenslagen eine entsprechende Übung und Überprüfung bewirkt haben.

dd

Einsatzbereich der Einheiten des Katastrophenschutzes (1)

Fachdienste „Sanität“ und „Betreuung“ Der Einsatzbereich der Einheiten des Katastrophenschutzes mit Fachdiensten erstreckt sich unabhängig vom konkreten Standort des Fachdienstes auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde (Stadtgebiet Halle (Saale). Aus Amtshilfegründen kann der Einsatz einer Katastrophenschutzeinheit auch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Katastrophenschutzbehörde angeordnet werden. Der Bieter, der seine Mitwirkung im Katastrophenschutz entsprechend lit. a zusagt, stellt durch Vorhaltung von schnellstens verfügbaren Kräften in der Struktur einer Einheit des Katastrophenschutzes sicher, dass in den erläuterten Fällen innerhalb kurzer Zeit ohne Beeinträchtigung der Regelvorhaltung im Rettungsdienst die unter lit. b beschriebenen Kräfte und Mittel herangezogen werden können.

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

(2)

Teileinheit Behandlung der MTF als Bestandteil des Fachdienstes „Sanität“ Der Einsatzbereich der MTF erstreckt sich unabhängig vom konkreten Standort auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bieter, der seine Mitwirkung im Katastrophenschutz entsprechend lit. a zusagt, stellt durch Vorhaltung von schnellstens verfügbaren Kräften in der Struktur einer Teileinheit zur Medizinischen Task Force sicher, dass in den erläuterten Fällen innerhalb kurzer Zeit ohne Beeinträchtigung der Regelvorhaltung im Rettungsdienst die unter lit. b beschriebenen Kräfte und Mittel herangezogen werden können.

ee

Ausstattung der Einheiten des Katastrophenschutzes (1)

Allgemeines Es ist eine Einheit des Katastrophenschutzes mit Fachdiensten je Los mit nachstehend losspezifisch aufgeführter Einsatzkapazität aufzustellen und während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages einsatzbereit zu halten. Über den Einsatz der Einheit der Fachdienste entscheidet die Stadt. Die Alarmierung erfolgt über deren Leitstelle. Jede zugesagte Teileinheit der Medizinischen Task Force ist mit nachstehend aufgeführten Einsatzkapazitäten aufzustellen und während der gesamten Laufzeit Über den Einsatz der Teileinheit Behandlung der MTF als Bestandteil des Fachdienstes Sanität entscheidet der Bund. Der Aus- und Fortbildungsaufwand je Einsatzhelfer beläuft sich auf etwa 40 Zeitstunden jährlich. Die Aufstellung und Unterhaltung der Katastrophenschutzeinheit, die Aus- und Fortbildung der einzusetzenden Helfer (siehe § 13 KatSG-LSA), die Ausstattung sowie die Organisation der Einheit müssen geeignet sein, mindestens die nachstehenden Kriterien zu erfüllen:

(2)

Personelle Mindestausstattung der KatS-Einheiten Die Helfer der Einheiten des Katastrophenschutzes werden gemäß § 13 Abs. 1 KatSG-LSA ehrenamtlich tätig. Hauptberufliche Rettungsdienstmitarbeiter können ehrenamtliche Funktionen im Katastrophenschutz übernehmen. Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz im Regelrettungsdienst Vorrang hat. Helfer dürfen nur in einer Einheit des Katastrophenschutzes tätig sein, d.h. sie müssen ausschließlich einer Einheit zugeordnet werden und dürfen nicht nochmals für eine andere Einheit des Katastrophenschutzes geplant werden. Helfer einer

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Katastrophenschutzeinheit, die einer Katastrophenschutzeinheit zugeordnet werden, dürfen daneben nur dann für eine SEG geplant werden, wenn für den Helfer ein Vertreter benannt wird. Der Träger der Katastrophenschutzeinheit hat unmittelbar nach Errichtung der Katastrophenschutzeinheit die Helfer namentlich mit Anschrift, Qualifikation und Funktion im Fachdienst zu benennen. Der Träger der Einheit des Katastrophenschutzes hat der Stadt Halle (Saale) unverzüglich entsprechende Änderungen mitzuteilen. Soweit Engagements mit dem Regelrettungsdienst nicht vereinbar sind, kann die Stadt verlangen, dass ein anderer Helfer benannt wird. Die nachstehend benannten Einsatzhelfer: Fachdienste Sanität und Betreuung Zugführer (ZFü) Arzt (A) Gruppenführer (GrFü) Helfer MTF als integraler Bestandteil des Fachdienstes Sanität Gruppenführer Behandlungsstelle (GrFü BhS) Stellvertretender Gruppenführer Behandlungsstelle (RS BhS stv GrFü) Arzt Behandlungsstelle (A BhS) Rettungssanitäter Behandlungsstelle (RS BhS) Sanitäter Behandlungsstelle (San BhS) Kraftfahrer Gerätewagen Sanität (Kf GW San BhS) sind vom Leistungserbringer zu stellen und müssen über die erforderliche Qualifikation verfügen. Für die benannten Einsatzkräfte ist für den Fall, dass eine geplante Einsatzkraft nicht zur Verfügung steht, je ein Vertreter zu planen (Doppelbesetzung der Funktionen als Rückfallebene, vorzuhalten ab 12 Monate nach Aufforderung). Die personellen Mindestanforderungen sowie die notwendigen Fahrzeugunterhaltungen ergeben sich aus den nachfolgenden losspezifischen Tabellen (Besetzung und Mindestqualifikation). Die Anzahl der vom Leistungsgerbringer zu stellenden Helfer ist unter Zugrundelegung dieser SollStrukturen zu ermitteln und zwar unabhängig davon, ob die Stadt ein bestimmtes Fahrzeug gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt bereitstellt.

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Los 1 Fachdienst Betreuung 1

Personelle Besetzung und Mindestqualifikation

Fahrzeug VFü

Zugtrupp

1 Einsatzleitwagen Betreuung (ELW Bt) (Betreuungskombi ohne Beladung, der als ELW BT dient)

ZFü

GrFü

Helfer

1

1

2

1

4

1 Gerätewagen Betreuung (GW-Bt)

Verpflegungsgruppe

1 Feldkochherd Gruppe Soziale Betreuung

1 Mannschaftstransportwagen (MTW)

1

5

Unterkunftsgruppe

1 Mannschaftstransportwagen (MTW)

1

5

Los 4 Fachdienst Betreuung 2

Personelle Besetzung und Mindestqualifikation

Fahrzeug VFü 1 Einsatzleitwagen Betreuung (ELW Bt)

Zugtrupp

1 Gerätewagen Betreuung (GW-Bt) Verpflegungsgruppe

ZFü

GrFü

Helfer

1

1

2

1

4

1 Feldkochherd 1 Kühlanhänger

Gruppe Soziale Betreuung

1 Mannschaftstransportwagen (MTW)

1

5

Unterkunftsgruppe

1 Mannschaftstransportwagen (MTW)

1

5

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Los 2 Fachdienst Sanität 1

Personelle Besetzung und Mindestqualifikation

Fahrzeug VFü

Zugtrupp

1 Einsatzleitwagen 12 Sanität (ELW San )

Arztgruppe

1 Arzttruppkraftwagen 13 (Arzt TrKW)

Sanitätsgruppe als integraler Bestandteil der MTF

1 Gerätewagen Sanität 6 (GW-San)

Verletztentransportgruppe

ZFü

GrFü

Helfer

1

1

2

1

4

1

5

14

RS BhS stv GrFü A BhS RS BhS San BhS Kf GW San BhS

1 Mannschaftstransportwagen (MTW) 3 Krankentransportwagen Typ B (KTW Typ B)

3

3

Los 3 Fachdienst Sanität 2

Personelle Besetzung und Mindestqualifikation

Fahrzeug VFü

Zugtrupp

1 Einsatzleitwagen 6 Sanität (ELW San )

Arztgruppe

1 Arzttruppkraftwagen 6; 7 (Arzt TrKW)

Sanitätsgruppe als integraler Bestandteil der MTF

Verletztentransportgruppe

12 13

14

ZFü

GrFü

Helfer

1

1

2

1

4 RS BhS stv GrFü A BhS RS BhS San BhS Kf GW San BhS

1 Gerätewagen Sanität 6 (GW-San)

1

2 Krankentransportwagen Typ B (KTW Typ B)

2

2

1 Krankentransportwagen Typ B 6 (KTW Typ B)

1

1

5

Aktuell noch nicht verfügbar. Beschaffung des Fahrzeuges ist geplant. Die personelle Besetzung des Arzt TrKW muss mindestens 2 Ärzte und 1 Organisatorischen Leiter umfassen. Aufgrund der Aufgabenspezifik der MTF stellt die Stadt an die Helfer der Sanitätsgruppe die in der Tabelle benannten Mindestqualifikationsanforderungen. Sie orientiert sich dabei derzeit an dem vorläufigen Konzept des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zur Medizinischen Task Force – Teileinheit Behandlung.

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(3)

Gestellung und Ausstattung der Fahrzeuge des Katastrophenschutzes Die zur Mitwirkung im Katastrophenschutz im Rahmen der Fachdienste Betreuung und Sanität/MTF erforderlichen Fahrzeuge werden dem Leistungserbringer gestellt. Weil sich die Einrichtung der Fachdienste des Katstrophenschutzes derzeit noch im Aufbau befindet und die Stadt einen Teil der unter vorstehend (2) benannten Fahrzeuge in der Zukunft erst noch beschaffen wird, können diese Fahrzeuge dem Leistungserbringer auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Die betroffenen Fahrzeuge sind in den vorstehenden Tabellen durch eine Fußnote kenntlich gemacht. Die gestellten Fahrzeuge sind für den Zweck ihres spezifischen Einsatzes im Katastrophenschutz (Fachdienste Sanität/MTF und Betreuung) ausgestattet. Anstelle der in den vorstehenden Tabellen benannten Fahrzeuge können dem im Katastrophenschutz Mitwirkenden auch andere Fahrzeuge mit vergleichbarer Funktion und Ausstattung/Technik gestellt werden. Ein Anspruch auf Gestellung eines Fahrzeugs bzw. von Ausstattung/Technik ist mit dieser Erklärung nicht verbunden; allerdings erwachsen dem Leistungserbringer aus der Nichterfüllung der Gestellungsobliegenheit keine Nachteile im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm im Angebot unterbreiteten Zusage. Für die dem Leistungserbringer gestellte(n) Fahrzeuge obliegen ihm die für die erforderliche Wartung, Pflege, Reparatur und Unterhaltung notwendigen Maßnahmen. Eine Reparatur soll nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit/Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden. Daraus und aus dem Einsatz erwachsende Kosten fallen dem Leistungserbringer als Träger der Katastrophenschutzeinheit zu Last. Die Wartung der gestellten ortsveränderlichen medizinischen Geräte obliegt dem Leistungserbringer. Vor der Ausführung erforderlicher Wartungsarbeiten hat er Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Ansprechpartner bei der Stadt ist der Gruppenleiter Technik in der Abteilung 37.6. (Fachbereich Sicherheit). Die Stadt erstattet dem Leistungserbringer die anfallenden Kosten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stellt die Stadt sicher. Eine Kaskoversicherung besteht nicht. Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbrauchsmittel und technische Gase für den Fachdienst Sanität sind vom Leistungserbringer nach späterer Abstimmung mit der Stadt zu stellen. Für seinen Verbrauch erhält der Leistungserbringer eine Vollkostenerstattung. Er hat gegebenenfalls eine Arzneimittelwalzfunktionalität einzurichten.

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Für den Fachdienst Betreuung stellt die Stadt den erforderlichen Standard zur Verfügung. Es ist eine Grundausstattung an Lebensmitteln vorhanden; in Abständen findet eine Wälzung statt. (4)

Gestellung weiterer Sachmittel Fachdienst „Betreuung“ Die Stadt stellt je Fachdienst Betreuung folgende Sachmittel zur Verfügung: 1 pneumatisches Zelt 30 m² Zeltbeleuchtung 1 Dieselheizgerät 300 Kopfkissen 300 Schlafsäcke 300 Isomatten 50 Rollmatratzen 20 aufblasbare Kinderbetten 20 Fleecedecken 200 Feldbetten US Army Typ 100 Hygienesets Männer 50 Hygienesets Frauen 5 Speisetransportbehälter Rieber 13 digitale Funkmeldeempfänger 25 Feldbetten Dic-O-Bed 3 Speisetransportbehälter Blanco 15 flüssigkeitsdichte Schutzanzüge 15 Chemieschutzstiefel Gummi Fachdienst „Sanität“ bzw. MTF Die Stadt stellt den Leistungserbringern für die Mitwirkung im Rahmen des Fachdienstes „Sanität“ in Erledigung der Aufgaben der MTF je Einheit Folgendes zur Verfügung: 17 flüssigkeitsdichte Schutzanzüge 17 Chemieschutzstiefel Gummi Ein Anspruch auf Gestellung der benannten Sachmittel ist mit dieser Erklärung nicht verbunden; allerdings erwachsen dem Leistungserbringer aus der Nichterfüllung der Gestellungsobliegenheit keine Nachteile im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm im Angebot unterbreiteten Zusage.

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

(5)

Ausstattung der Einsatzhelfer Jeder Einsatzhelfer ist auf Kosten des Leistungserbringers mit einer einheitlichen Schutzbekleidung auszurüsten, die den nachfolgend benannten Mindestanforderungen genügt: 2 Schutzjacken 2 Schutzhosen 1 Schutzhelm nach EN12492-2012 oder gleichwertig 1 Paar Schutzstiefel S3 1 Paar Schutzhandschuhe Poloshirts T-Shirts 1 Fleece- bzw. Sweatjacke 1 Bekleidungstasche 1 Regenschutzbekleidung 1 Gürtel 1 Mütze Soweit die Bekleidung keine ausreichende Warnwirkung nach EN 471 oder gleichwertig sicherstellt, ist zusätzlich für jeden Helfer eine Warnweste nach EN 471 oder gleichwertig auf den Fahrzeugen zu verlasten.

(6)

Unterbringung Fahrzeuge, Sachmittel und Einsatzhelfer Fachdienst „Betreuung“ Lose 1 und 4 Die Stadt stellt für die Unterbringung der Einsatzhelfer, Fahrzeuge und Ausstattungen des Fachdienstes Betreuung entsprechende Unterkünfte, Garagen und Lagerflächen bereit. Fachdienst „Sanität“ bzw. MTF Lose 2 und 3 Los 3 Die Stadt stellt für die Unterbringung der Einsatzhelfer, Fahrzeuge und Ausstattungen des Fachdienstes „Sanität“ entsprechende Unterkünfte, Garagen und Lagerflächen bereit. Los 2 Der Leistungserbringer hat die für die Unterbringung der Einsatzhelfer, Fahrzeuge und Ausstattungen des Fachdienstes Sanität entsprechende Unterkünfte, Garagen und Lagerflächen bereitzustellen. Die Stadt weist daraufhin, dass sich nach bisheriger Praxis der Bund jährlich an den Kosten der Unterbringung beteiligt hat. Die Höhe der Beteiligung unterlag in der Vergangenheit Schwankungen und belief sich zuletzt auf 4.930 EUR. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht jedoch nicht. Die Stadt weist darauf hin, dass sie bestrebt ist, auch diesen Standort in einem von der Stadt

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bereitgestellten Objekt unterzubringen. Stellt sie ein entsprechendes Objekt zur Verfügung, kann ein Umzug während des Konzessionszeitraums anstehen. Ein Anspruch auf Gestellung von Unterbringungsmöglichkeiten ist mit dieser Erklärung nicht verbunden; allerdings erwachsen dem Leistungserbringer aus der Nichterfüllung der Gestellungsobliegenheit keine Nachteile im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm im Angebot unterbreiteten Zusage. ff

Alarmierung Für die Alarmierung aller Einsatzkräfte stellt die Stadt dem Leistungserbringer digitale Meldeempfänger wie folgt zur Verfügung, über die eine Alarmierung der Katastrophenschutzeinheit über die Leitstelle (ELZ) erfolgt: Los 2 – Fachdienst „Sanität“ bzw. MTF 14 digitale Meldeempfänger für den Fachdienst Sanität 6 digitale Funkmeldeempfänger für die Sanitätsgruppe als integraler Bestandteil der MTF Los 3 – Fachdienst „Sanität“ bzw. MTF 14 digitale Meldeempfänger für den Fachdienst Sanität 6 digitale Funkmeldeempfänger für die Sanitätsgruppe als integraler Bestandteil der MTF

Neben den durch die Stadt o. g. bereitgestellten Alarmierungsmitteln, hat der Leistungserbringer dafür Sorge zu tragen, dass er diese bedarfsgerecht ergänzt oder andere Alternativen zur Alarmierungsfähigkeit (z.B. SMS-Systeme oder Digitalfunkgeräte) der Einheit in einem Alarmierungskonzept ausweist. Damit soll vor allem die schnellstmögliche Herstellung der Einsatzbereitschaft der zum Einsatz vorgesehenen Kräfte und Mittel zur Einleitung weiterer Maßnahmen gewährleistet werden. Die Kosten der von ihr bereitgestellten Alarmierungstechnik trägt die Stadt. Darüber hinaus für die Alarmierung anfallende Aufwendungen trägt der Leistungserbringer. Die Führungskräfte melden nach der Alarmierung ihre Einsatzbereitschaft (Stärke) der Leitstelle und erhalten ausschließlich von dort den Einsatzauftrag. gg

Kosten Die Mitwirkung im Katastrophenschutz erfolgt ehrenamtlich. Die Kosten der Aufstellung, Vor- und Unterhaltung und des Einsatzes der Katastrophenschutzeinheit fallen dem im Katstrophenschutz Mitwirkenden zur Last. Diese vorhaltebezogenen Kosten dürfen in die Kalkulation der Nutzungsentgelte nicht eingestellt werden. Eine

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Erstattung von Kosten durch Dritte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 14a, 24 ff. KatSG-LSA sowie nach dem ZSKG. Die Stadt unterstützt die Vorhaltung der Einheiten des Katastrophenschutzes nach Maßgabe ihres Haushaltes und stellt derzeit jährlich pro Einheit eine Summe von 2.000 EUR zur Verfügung. Auf Grundlage der Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Stadt Halle (Saale) - § 1 Abs. 7 – erhalten die Einheitsführer der Katastrophenschutzeinheiten zur Abgeltung ihres Aufwandes zum 1. eines jeden Monats im Voraus eine pauschale Entschädigung gemäß der aktuellen Fassung der Satzung (derzeit in Höhe von 50 EUR).

3.

Auskömmliche Kalkulation der Konzessionsentgelte

a

Gewähr einer tarifgerechten Vergütung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 RettDG LSA Die Stadt wird nur diejenigen Angebote in die Wertung einbeziehen, die erwarten lassen, dass der Bieter zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in der Lage sein wird. Bestandteil dieser Bewertung ist auch eine positive Prognose darüber, dass die voraussichtlich entstehenden Personalkosten über erhaltene Entgelte gedeckt werden können. Das ist nach der Bewertung der Stadt nicht der Fall, wenn die Kalkulation keine Gewähr für eine tarifgerechte Vergütung der zur Durchführung des Rettungsdienstes in der Stadt eingesetzten Mitarbeiter bietet. Eine Vergütung ist nach der Bewertung der Stadt dann tarifgerecht, wenn sie sich an den Vorgaben der tariflichen und sonstigen Regelwerke zu Arbeitsbedingungen und Vergütung bzw. Betriebsvereinbarungen, an die der Bieter gebunden ist, ausrichtet, d.h. nicht unterschreitet. Unberücksichtigt bleiben bei dieser Bewertung Regelwerke des Funktionsvorgängers des Bieters, die ggfs. nach § 613a BGB weitergelten könnten. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang:

aa

15

eine Erklärung, ob der Bieter an tarifliche oder sonstige Regelwerke zu Arbeitsbedingungen und/oder Vergütung, die betriebsübergreifend gelten bzw. auf die in den Arbeitsverträgen Bezug genommen wird (z.B. Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen) und/oder Betriebsvereinbarungen gebunden ist, die im Fall der Konzessionserteilung räumlich und sachlich auf die zu übernehmenden Rettungswachenstandorte Anwendung finden15.

Für diese Angabe hat der Bieter zu unterstellen, dass im Falle der Übernahme eines Rettungswachenbereichs seine tariflichen oder sonstigen Regelwerke zu Arbeitsbedingungen und Vergütung Anwendung finden. Nach Regelwerken des Vorgängers des Bieters, die ggfs. nach § 613a BGB weitergelten könnten, ist nicht gefragt.

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Die Angaben sind auszuweisen im Formblatt „Tarifvertragliche Bindungen“ (Anlage 3-1-18). bb

Für den Fall, dass aa bejaht wird: Bezeichnung der tariflichen oder sonstigen Regelwerke und/oder Betriebsvereinbarungen gemäß dem Formblatt „Tarifvertragliche Bindungen“ (Anlage 3-1-18) Die Stadt behält sich vor, die Vorlage der benannten Regelwerke und Vereinbarungen noch vor der Zuschlagserteilung für denjenigen Bieter anfordern, der im Ergebnis der Wertung aller Angebote bis auf den hier in Rede stehenden Nachweis erstplatziert ist (Zuschlagsaspirant).

cc

Die Beurteilung der Frage, ob der Bieter im Rahmen der Entgeltkalkulation gegen tarifliche Bindungen verstoßen hat, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Ergibt sich insoweit ein über lit. aa und bb hinausgehendes Informationsbedürfnis, wird die Stadt beim Bieter Aufklärung verlangen. Sie kann insbesondere verlangen: Aufklärung zur Kalkulation Vorlage einer stellenbezogenen Entgeltkalkulation Erläuterung, wie die stellenbezogenen Entgelte aus den tariflichen Regelwerken abgeleitet werden

b

Erklärung nach MiLoG Eigenerklärung gemäß beiliegendem Formblatt „Eigenerklärung Mindestlohn“ (Anlage 3-1-19), inwieweit der Bieter in der Vergangenheit in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von mindestens EUR 2.500,00 belegt worden ist. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von allen Mitgliedern abzugeben. Die Stadt weist darauf hin, dass sie gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung i.V.m § 19 Abs. 3 Satz 2 Mindestlohngesetz während des Vergabeverfahrens jederzeit berechtigt ist, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern. Die Stadt wird diesen Auszug gemäß § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz noch vor der Zuschlagserteilung für den Zuschlagsaspiranten anfordern.

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C. Verfahrensbedingungen 1.

Art, Umfang, Zeit und Ort der zu vergebenden Leistungen Gegenstand des Konzessionsvergabeverfahrens ist die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung auf Leistungserbringer gemäß §§ 12 Abs. 2, 13 RettDG LSA im gemeinsamen Rettungsdienstbereich Halle (Saale)/nördlicher Saalekreis, für dessen Versorgung die Stadt Halle (Saale) kraft einer öffentlich-rechtlichen Zweckvereinbarung mit dem Saalekreis zuständig ist. Davon ausgenommen sind die von der Berufsfeuerwehr der Stadt Halle (Saale) vorgehaltenen Rettungsmittel. Der Leistungszeitraum beginnt am 1. Januar 2018 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Der Leistungszeitraum kann auf Erklärung der Stadt hin einmalig bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden (Optionszeitraum). Stadt und Leistungserbringer schließen dazu im Ergebnis dieses Konzessionsvergabeverfahrens einen öffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrag nach § 12 Abs. 2 und § 13 RettDG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA und § 54 VwVfG des Bundes), der mit Erteilung des Zuschlags zustande kommt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und den Konzessionsvertrag Bezug genommen.

2.

Verfahrensregime und Vergabeart Es kommen der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vom 12. April 2016, das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012 (in der ab dem 17. Juni 2014 gültigen Fassung), insbesondere dessen § 13 zur Anwendung. Nach Auffassung der Stadt Halle (Saale) wird auch die Vergabe von Rettungsdienstleistungen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich des seit dem 18. April 2016 geltenden neuen GWB und der KonzVgV erfasst. Insbesondere wird die Vergabe dieser Leistungen nicht nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vom Bundesvergaberecht ausgenommen. Das ist zwar in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt und auch umstritten; insoweit hat das OLG Düsseldorf in seiner mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 (Az. VII Verg 34/16) angekündigt, diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Eine endgültige Klärung ist daher nicht vor Ende 2018 zu erwarten. Die besseren rechtlichen Argumente sprechen jedoch für eine Anwendung des Bundeskonzessionsvergaberechts. Die Stadt Halle (Saale) wird ungeachtet dieser offenen Rechtfrage das Verfahrensregime so ausgestalten, dass es auch als reines verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren rechtmäßig ist. Insoweit stellt die Stadt Halle (Saale) klar, dass sie auch ohne Anwendungsbefehl der §§ 97 und 105 GWB das Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA in Ausübung ihres pflichtgemäßen Verfahrensausgestaltungsermessens (§ 10 VwVfG) zur Sicherung der gesetzlichen Grundsätze der Transparenz, Fairness und Nichtdiskriminierung analog den konzessionsvergaberechtlichen Anforderungen ausgestaltet und zwar nach Maßgabe, wie sie im Einzelnen im Entwurf der Verfahrensunterlagen enthalten sind.

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Die Vergabe der Konzessionen erfolgt gemäß §§ 153, 151 GWB, § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV (freie Ausgestaltung des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionen) im Wege eines offenen Verfahrens. Die Vorschriften der VgV – insbesondere die Vorschriften der §§ 15 VgV (offenes Verfahren, insbesondere Verhandlungsverbot), 48 Abs. 7 VgV (Erläuterung erhaltener Unterlagen), 56 (Prüfung der Angebote, Nachfordern von Unterlagen), 57 VgV (Ausschluss von Angeboten), finden ergänzend entsprechende Anwendung. Soweit sich aus der ergänzenden Anwendung einzelner Vorschriften der VgV Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen der KonzVgV bzw. Vorgaben in den Konzessionsvergabeunterlagen ergeben, tritt die jeweilige Regelung der VgV zurück. Verhandlungen mit Bewerbern oder Bietern finden nicht statt Keine Anwendung findet der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B). Die Stadt hat sich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG) dazu entschlossen, anstelle der in §§ 12 Abs. 2, 13 RettDG LSA vorgesehenen rettungsdienstrechtlichen Genehmigung gemäß § 54 Satz 2 VwVfG mit den Leistungserbringern einen öffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes im beschriebenen Zeitraum zu schließen. Maßgebend sind folgende Erwägungen: Nach § 54 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) kann die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Diese Bestimmung erlaubt dem Träger, anstelle der in §§ 12 Abs. 2, 13 RettDG LSA vorgesehenen Genehmigung (= Verwaltungsakt) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes zu schließen. Dieses Wahlrecht der Behörde wird durch das Landesrecht, insbesondere das RettDG LSA nicht eingeschränkt. Die Stadt hat sich aus Gründen der Praktikabilität und Effizienz des Verfahrens zu diesem Vorgehen entschlossen. Mit Mitteln des Vertragsrechts – beispielsweise über die Vereinbarung von Vertragsstrafenregelungen kann die Stadt schnell und passgenau auf eventuelle Leistungsmängel reagieren und so die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes sicherstellen. Ermöglicht wird auch eine dynamische Anpassung an geänderte Inhalte. Daneben hat sich die Stadt zur Vermeidung verfahrensverzögernder Konflikte, die möglicherweise mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes einhergehen, für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entschlossen. Zwar ist in § 156 Abs. 1 GWB inzwischen gesetzlich einheitlich die Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen in Konzessionsvergabeverfahren geregelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Konzession in Form eines Verwaltungsaktes oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt worden ist. Gleichwohl sieht die Stadt eine latente Gefahr, dass aufgrund der äußeren Form der Vergabeentscheidung Verwaltungsakt – der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten wird, was zu einer unnötigen und durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vermeidbaren Verfahrensverzögerung führen würde.

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

3.

Losaufteilung, derzeitige Leistungserbringer, Loslimitierung

a

Losaufteilung, derzeitige Leistungserbringer Die Stadt gliedert den ausgeschriebenen Leistungsumfang in 4 Gebietslose. Dazu passt sie den räumlichen und mengenmäßigen Zuschnitt der bisherigen Einsatzbereiche an die aktuellen Erfordernisse des Rettungsdienstes an und richtet ihn an den Vorgaben des § 97 Abs. 4 GWB (Berücksichtigung mittelständischer Interessen) aus. Diese ergeben sich aus dem Bereichsplan für den Rettungsdienst gemäß 7 Abs. 3 RettDG LSA des Rettungsdienstbereiches Halle (Saale)/nördlicher Saalekreis vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 13. April 2016. Die jeweiligen Gebietslose umfassen Leistungsmengen, die von den am Markt agierenden Rettungsdienstunternehmen und den Hilfsorganisationen bewältigt werden können. Die Verteilung der Rettungswachen und der jeweils stationierten Rettungsmittel folgt den Anforderungen einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerungen mit Leistungen des Rettungsdienstes. Für die Standorte der RTW und NEF ist dabei maßgeblich die Erfüllbarkeit der gesetzlichen Hilfsfrist (§ 7 Abs. 4 RettDG LSA). Die Standorte der Krankentransportwagen richten sich nach dem räumlichen Einsatzaufkommen und der zeit- und wegemäßig effektiven Erschließung des Rettungsdienstbereichs. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden für KTW keine gesonderten KTW-Wachen vorgehalten, so dass KTW-Standorte immer an RTW-Standorte gebunden sind. Was den Zuschnitt der Lose betrifft, soll ein Leistungserbringer jeweils einen räumlich zusammenhängen Einsatzbereich bedienen. Dabei bildet ein Einsatzbereich mit den ihm jeweils zugeordneten Rettungsmitteln ein Teillos im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB. Ein kleinerer Loszuschnitt kommt aus Gründen der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nicht in Betracht. Dazu wäre ansonsten die Errichtung neuer Vollwachenstandorte erforderlich, die erhebliche Investitionskosten nach sich ziehen würde, ohne dass dies aus Gründen eines funktionsfähigen Rettungsdienstes geboten wäre. Eine Refinanzierung dieser Kosten würden die Kostenträger nicht übernehmen (§ 133 Abs. 2 SGB V). Für einen gemeinsamen Betrieb einer Rettungswache durch mehrere Leistungserbringer fehlt es an den räumlichen Voraussetzungen in den Rettungswachen. Ohne eine – zudem mit erheblichen Sachinvestitionen verbundene – räumliche Trennung können Aufgaben und Verantwortungsbereiche der jeweiligen Leistungserbringer nicht mehr ausreichend abgegrenzt werden. Ein kleinerer Loszuschnitt würde zudem eine höhere und damit teurere Personalgesamtvorhaltung notwendig machen. Im Übrigen sind die Losgrößen so bemessen, dass sie von den am Markt agierenden Rettungsdienstleistern ohne Schwierigkeiten bewältigt werden können. Diesen Erwägungen folgend, werden Lose wie folgt gebildet: Los 1 – „Leistungsbereich 1“ mit den Rettungswachen RWB 9: Halle – Nord (Fährstraße) RWB 64: nördlicher Teil des nördlichen Saalekreises (Neutz-Lettewitz)

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Derzeitiger Leistungserbringer ist der DRK Kreisverband Halle-SaalkreisMansfelder Land e. V. Los 2 – Leistungsbereich 2“ mit den Rettungswachen RWB 5: Halle – Nord (MLU Magdeburger Straße) RWB 48: nordöstlicher Teil des nördlichen Saalekreises (Hohenturm) RWB 66: nordwestlicher Teil des nördlichen Saalekreises (Oppin) Derzeitiger Leistungserbringer ist der ASB Regionalverband Halle/Bitterfeld e. V. Los 3 – „Leistungsbereich 3“ mit den Rettungswachen RWB 7: Halle – Süd (Bergmannstrost) RWB 8: Halle – Süd (Rosengarten) RWB 37: südöstlicher Teil des nördlichen Saalekreises (Zwintschöna) Derzeitiger Leistungserbringer ist die Rettungsambulance Merseburg GmbH Los 4 – „Leistungsbereich 4“ mit den Rettungswachen RWB 6: Halle – West (Selkestraße) RWB 33: westlicher Teil des nördlichen Saalekreises (Bennstedt) RWB 74: nordwestlicher Teil des nördlichen Saalekreises (Salzmünde) Derzeitiger Leistungserbringer ist der DRK Kreisverband Halle-SaalkreisMansfelder Land e. V. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Anlage 4a zur Angebotsaufforderung) Bezug genommen. b

Loslimitierung Jeder Bieter kann für jedes Los ein Angebot unterbreiten. Die Stadt wird jedoch maximal 2 Lose an einen Bieter vergeben. Der Bieter hat dazu im Angebotsanschreiben (Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) zu erklären, welchen Prioritätsrang das unterbreitete Angebot für den Fall hat, dass mehr als 2 Angebote des Bieters im Ergebnis der Wertung erstplatziert sein sollten. Fehlt diese Erklärung, ist sie nicht eindeutig oder steht sie mit Erklärungen zu anderen Angeboten des Bieters im Widerspruch, werden alle Angebote des Bieters ausgeschlossen, wenn mehr als 2 seiner Angebote erstplatziert sind. Die Stadt verfolgt mit der Limitierung das Ziel, sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht von einem Leistungserbringer abhängig zu machen. Eine

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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monopolistische Leistungserbringerstruktur birgt Gefahren für den Rettungsdienst und dessen kontinuierliche Fortführung. Insbesondere im Falle der Insolvenz eines Leistungserbringers stünde die Stadt vor der Aufgabe, den Rettungsdienst im gesamten Rettungsdienstbereich von einem auf den anderen Tag sicherstellen zu müssen. Daraus können sich für die Stadt Herausforderungen ergeben, die kurzfristig nur schwer oder u.U. gar nicht zu bewältigen sind. Die Stadt ist der Auffassung, dass das mit der Loslimitierung verfolgte Ziel einer vorbeugenden Eindämmung insolvenzbedingter Folgen für eine kontinuierliche Durchführung des Rettungsdienstes auch dann beeinträchtigt sein kann, wenn Konzessionsverträge zwar mit formaljuristisch unterschiedlichen Leistungserbringern geschlossen werden, der Ausfall eines der Leistungserbringer aber mit Rücksicht auf besondere gesellschafts- und/oder vertragsrechtliche Verbindungen trotz der formaljuristischen Trennung zugleich den Ausfall des anderen Leistungserbringers zur Folge haben kann. Müsste die Stadt Angebote solchermaßen wirtschaftlich abhängiger Leistungserbringer bezuschlagen, würden die mit der Loslimitierung verbundenen Erwägungen unterlaufen, wenn die Summe der zu bezuschlagenden Angebote solchermaßen abhängiger Unternehmen das festgesetzte Limit übersteigt. Vor diesem Hintergrund gelten ergänzend folgende Regeln zur Loslimitierung: Mit dem Angebot sind zur Prüfung besonderer gesellschafts- und/oder vertragsrechtlicher Verbindungen von den Bietern die folgenden Angaben zu gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen vorzulegen: aa

geltender Gesellschaftsvertrag und Liste der Gesellschafter (formfrei) oder

bb

Vereinssatzung und Liste Vereinsmitglieder16 (formfrei) oder

cc

soweit mit Rücksicht auf die Rechtsform Nachweise zu aa) oder bb) nicht verfügbar sind: vergleichbares Regelwerk zur innerorganisatorischen Verfassung des Bieters und Liste der Träger des Bieters. Bei Bietergemeinschaften wird auf nachstehend Abschnitt C. Nr. 11 lit. a bb verwiesen.

16

Es sind nur die stimmberechtigten Mitglieder zu benennen, die juristische Personen sind. Sollten die gesetzlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) überwiegend von einem anderen, vergleichbaren Kollegialorgan (Vorstand ausgenommen) wahrgenommen werden, ist anstelle der Mitgliederliste eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder (juristische Personen) dieses Kollegialorgans vorzulegen.

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Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst __________________________________________________________________________________

Die Stadt wird anhand dieser mit den Angeboten vorzulegenden Unterlagen prüfen, ob und inwieweit zwischen Bietern, die im Vergabeverfahren Angebote unterbreiten, Verbindungen bestehen, infolge derer eine signifikante Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Schieflage eines Bieters sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines anderen Bieters erheblich auswirken kann. Soweit die vorgelegten Unterlagen eine abschließende Bewertung dieser Frage nicht erlauben, behält sich die Stadt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vor. Kommt die Stadt im Ergebnis dieser Prüfung zu dem Schluss, dass eine solche Gefahr besteht, wird sie die betreffenden Bieter (Bietergruppe) für die Frage der Loslimitierung als einen einheitlichen Bieter betrachten. Sollte im Ergebnis der Wertung der Angebote Angebote der Bietergruppe in einem Umfang zu bezuschlagen sein, der das Limit von 2 Losen übersteigt, tritt an die Stelle der von jedem Bieter festzulegenden Angebotspriorität die Entscheidung der Stadt: Maximal können nur zwei Angebote der Bietergruppe zum Zug kommen. In der Wertung verbleiben die zwei Angebote der Bietergruppe, auf Basis derer der Rettungsdienst – bezogen auf den gesamten Rettungsdienstbereich – am preisgünstigsten durchgeführt werden kann. Die übrigen Angebote der Bietergruppe kommen nicht zum Zug und werden ausgeschlossen. Beispiel: Bieter A, B und C gehören zur Bietergruppe. Bieter D, E und F sind Einzelbieter Rangfolge der Angebote nach Wertung anhand aller Zuschlagskriterien

1. 2. 3.

Los 1

Los 2

Los 3

Los 4

A: 100.000 EUR

C: 100.000 EUR

D: 130.000 EUR

A: 100.000 EUR

D: 120.000 EUR

E: 115.000 EUR

F: 150.000 EUR

B: 105.000 EUR

F: 130.000 EUR

F: 120.000 EUR

E: 155.000 EUR

F: 110.000 EUR

Die Bietergruppe hat 3 Angebote unterbreitet, die – ohne Loslimitierungsvorgabe – für den Zuschlag vorzusehen wären. Davon können jedoch wegen der Loslimitierung nur 2 zum Zuge kommen. Bei dieser Sachlage müsste die Stadt für die gesamte Leistung im Rettungsdienstbereich (Lose 1 bis 4) 430.000 EUR aufbringen. Für die Entscheidung, welche der Angebote der Bietergruppe zum Zuge kommen, wird die Stadt alle Ausschlussalternativen unter dem Gesichtspunkt des Gesamtleistungspreises betrachten: 1. Variante: Ausschluss Angebot Bieter A Los 1: Gesamtkosten € 450.000, Mehrkosten € 20.000 2. Variante: Ausschluss Angebot Bieter C Los 2: Gesamtkosten € 445.000, Mehrkosten €15.000 3. Variante: Ausschluss Angebot Bieter A Los 4: Gesamtkosten € 440.000 (Angebot Bieter F käme zum Zug, da Bieter B (zweitplatziert) ebenfalls zur Bietergruppe gehört), Mehrkosten € 10.000

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Bei der Variantenprüfung rücken jeweils die Angebote nach, die nach Maßgabe ihrer Bewertung anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien in der Rangfolge unmittelbar nach dem auszuschließenden Angebot der Bietergruppe platziert sind. Ist dies in dem betreffenden Los wiederum ein Angebot der Bietergruppe, wird dies nicht berücksichtigt; stattdessen rückt das diesem Angebot unmittelbar nachfolgende Angebot nach. Im Beispiel wäre für die Stadt der limitierungsbedingte Ausschluss des Angebots des Bieters A in Los 4 am kostengünstigen, so dass dieses Angebot ausgeschlossen würde.

Sollte das nach dieser Regel auszuschließende Angebot allerdings das einzige zuschlagsfähige Angebot in diesem Los sein, gilt zur Vermeidung einer (Teil-)Aufhebung des Vergabeverfahrens abweichend Folgendes: Bei der Ermittlung der bezogen auf den Rettungsdienstbereich preisgünstigsten Variante bleibt dieses Los außer Betracht. Die Stadt wird dieses Angebot nicht ausschließen. Zum obigen Beispiel: Rangfolge der Angebote nach Wertung anhand aller Zuschlagskriterien

1. 2. 3.

Los 1

Los 2

Los 3

Los 4

A: 100.000 EUR

C: 100.000 EUR

D: 130.000 EUR

A: 100.000 EUR

D: 120.000 EUR

E: 115.000 EUR

F: 150.000 EUR

F: 130.000 EUR

F: 120.000 EUR

E: 155.000 EUR

Auszuschließen wäre nunmehr das Angebot des Bieters C in Los 2.

Hat die Bietergruppe in mehr als 2 Losen als einziges wertbare Angebote unterbreitet, wird zunächst das Angebot ausschlossen, bei dem auf das Kriterium „Personalbewirtschaftungskonzept “ keine Punkte bzw. die geringste Punktzahl (wenn alle Angebote bepunktet wurden), vergeben wurden. Wurden auf mehr Angebote, als nach der Limitierungsregel ausgeschlossen werden müssten, keine Punkte bzw. gleich wenige Punkte (wenn alle Angebote bepunktet wurden) vergeben, entscheidet über den Ausschluss der hierfür in Betracht zu ziehenden Angebote das Los. Die Entscheidung, dass die Stadt die Prioritätenfolge anstelle der Bieter festlegt, dient der Wahrung des Geheimwettbewerbs (§ 97 Abs. 1 GWB). Anderenfalls wären die Bieter der Gruppe gezwungen gewesen, die Prioritätenfolge im Wege einer internen Abstimmung auszuhandeln. Eine solche Abstimmung wäre jedoch als Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs zu werten (§ 97 Abs. 1 GWB).

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4.

Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Entgeltermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Stadt vor Angebotsabgabe entsprechend den nachfolgend geregelten Formvorgaben und Fristen darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.

5.

Formvorgaben, Grundsätze der Informationsübermittlung

a

Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Anfragen, Angebote und sonstige Korrespondenz, die nicht in deutscher Sprache übermittelt werden, gelten als der Stadt gegenüber nicht zugegangen. Eingereichte Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind zwingend auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

b

Angebote Es sind ausschließlich schriftliche Angebote zugelassen. Die folgenden Unterlagen sind darüber hinaus ausgefüllt digital auf CD-ROM, CD-R, DVD-R oder „DVD+R“ bzw. „+R“ / „DVD+R Alliance (nicht wiederbeschreibbare Datenträger) dem Angebot beizufügen: Kalkulationsblätter [Losnummer] (Anlage 3-2 zur Angebotsaufforderung) Maßgeblich bleiben die schriftlichen Angaben. Die Angebote sind im Angebotsanschreiben (Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) zu unterschreiben und mit einem der in Anlage 5 zur Angebotsaufforderung zur alternativen Verwendung beigefügten farbigen Kennzettel zu versehen. Formblätter und sonstige weitere Bestandteile des Angebots müssen nur dann gesondert unterzeichnet werden, wenn dies im Formblatt ausdrücklich verlangt ist. Die eignungsbezogenen Unterlagen bzw. die Unterlagen mit Bezug zu weiteren Teilnahmebedingungen (siehe Angebotsaufforderung) haben die Bieter in der Reihenfolge und Gliederung der Angebotsaufforderung einzureichen. Sie sind für jedes Angebot gesondert einzureichen, soweit sich aus den Vergabeunterlagen im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt.

c

Aufklärungsanfragen, Rügen, Auskunftsverlangen Aufklärungsanfragen, Rügen, Auskunftsverlangen sind an die Stadt ausschließlich schriftlich oder per Telefax an die in Abschnitt C. Nr. 10 lit. b genannte Kontaktstelle zu richten. Korrespondenz der Bieter, die nicht dieser Vorgabe

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entspricht, gilt der Stadt gegenüber als nicht zugegangen. Solche Anfragen werden nicht beantwortet. d

Form nachzureichender Angaben, Erklärungen und Nachweise Fordert die Stadt Unterlagen nach, sind diese in einem verschlossenen Umschlag an die in Abschnitt C. Nr. 10 lit. a bb benannte Kontaktstelle sowie vorab per Telefax zu übermitteln. Der Umschlag ist mit dem Hinweis „Konzessionsvergabeverfahren Rettungsdienst im gemeinsamen Rettungsdienstbereich Halle (Saale)/nördlicher Saalekreis, Vergabe-Nr. FB37-Konz-01/2017, Los [Bezeichnung des betreffenden Loses] – Eilt! Bitte sofort vorlegen!“ zu versehen.

e

Beantwortung von Aufklärungsanfragen der Stadt Für die Beantwortung von Aufklärungsanfragen der Stadt an einen Bieter gelten die Regelungen in lit. d entsprechend.

f

Empfangsbekenntnisse der Bieter Die Bieter sind verpflichtet, von der Stadt geforderte Empfangsbestätigungen unverzüglich nach Eingang des betreffenden Dokuments inhaltlich zutreffend und vollständig per Telefax an die in Abschnitt C. Nr. 10 lit. b benannte Stelle zu übermitteln. Dies dient der Beschleunigung dieses Vergabeverfahrens. Bieter, die dieser Pflicht schuldhaft wiederholt nicht nachkommen, laufen Gefahr, nach §§ 154 Nr. 2, 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.

g

Form von Nachweisen Fordert die Stadt die Vorlage von Urkunden, Behördenschreiben und anderen schriftlichen Erklärungen Dritter im Vergabeverfahren, genügt die Vorlage einer Fotokopie, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Davon abweichend sind folgende Erklärungen im Original / öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen: Referenzschreiben (Vorlage durch die Referenzstelle, nur Original) Eigenkapitalbescheinigungen eines Buchprüfers/Wirtschaftsprüfers, Bürgschaftserklärungen, Garantieerklärungen, Patronatserklärungen (nur Original), Schreiben/Urkunden, deren Gültigkeit nach dem Schreiben/der Urkunde selbst von seiner/ihrer Vorlage im Original/beglaubigter Abschrift abhängt (z.B. oft bei steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen), Auszüge aus dem Bundeszentralregister (nur Original, Übersendung direkt durch das Bundesamt für Justiz an die Stadt)

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6.

Angebotsfrist Angebote sind bis spätestens zum 31. Mai 2017, 9.00 Uhr einzureichen. Maßgeblich ist der Eingang bei einer der im Abschnitt C Verfahrensbedingungen unter Nr. 10 lit. a alternativ benannten Kontaktstellen. Es werden keine Empfangsbekenntnisse für die Entgegennahme von Angeboten abgeben. Dies umfasst auch die Quittierung des Empfangs von Paketen/Poststücken durch Kuriere und Postdienstleister. Sofern Sie die Übermittlung Ihres/Ihrer Angebote(s) durch einen Kurierdienst oder Postdienstleister beabsichtigen, empfehlen wir, mit diesem die notwendige Absprache zu treffen

7.

Zuschlags- und Bindefrist Die Zuschlags- und Bindefrist endet mit Ablauf des 15. Dezember 2017.

8.

Weitere Fristen, Arbeits-/Werktage

a

Verlangen zusätzlicher Auskünfte zu den Vergabeunterlagen durch die Bieter Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen haben die Bieter bis spätestens zum 17. Mai 2017, 12.00 Uhr an die im Abschnitt C Verfahrensbedingungen unter Nr. 10 lit. b benannte Stelle zu übermitteln. Spätere Anfragen bleiben unberücksichtigt. Die Ausschlussfrist ist erforderlich, um allen Bietern eine fristgerechte Angebotserstellung auf einheitlicher Informationsbasis zu ermöglichen und damit den rechtzeitigen Abschluss des Vergabeverfahrens sicherzustellen.

b

Fristen zur Einreichung nachgeforderter Unterlagen Fordert die Stadt Unterlagen berechtigterweise nach, sind diese – soweit in den Vergabeunterlagen oder dem Nachforderungsschreiben nicht anders angegeben – der Stadt innerhalb von 5 Arbeitstagen zu übermitteln. Für Rechtzeitigkeit ist der Eingang im verschlossenen Umschlag bei der im Abschnitt C Verfahrensbedingungen unter Nr. 10 lit. a bb bezeichneten Stelle maßgeblich. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Aufforderung beim Bieter folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bieter erst nach Büroschluss aber vor 24.00 Uhr erreicht. Die Frist endet mit Ablauf des 5. Arbeitstags, 24.00 Uhr. Es ist Sache des Bieters, den fristgerechten Eingang seiner Erklärung nachzuweisen (Eigenerklärungen sind nicht zugelassen).

c

Aufklärungsanfragen der Stadt an die Bieter Für die Beantwortung von Aufklärungsanfragen gilt das in lit. b Bestimmte entsprechend.

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d

Arbeitstage/Werktage Arbeitstage/Werktage im Sinne der Vergabeunterlagen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der im Land Sachsen-Anhalt bezogen auf das Gebiet der Stadt Halle (Saale)/nördlicher Saalekreis geltenden gesetzlichen Feiertage. Feiertage in diesem Sinne sind: Neujahr (1. Januar), Tag Heilige Drei Könige (6. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationsfest (31. Oktober), 1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

9.

Angebotsöffnung Der Eröffnungstermin ist nicht öffentlich.

10.

Kontaktstelle

a

Angebote gemäß Abschnitt C Nr. 5 lit b und Nr. 6 sind unter Angabe der Vergabe-Nr. FB37-Konz-01/2017 ausschließlich zu richten an die unter nachfolgend lit. aa oder an die unter nachfolgend lit. bb benannte Kontaktstelle. Nachzureichende Angaben, Erklärungen und Nachweise gemäß Abschnitt C Nr. 5 lit. d und Nr. 8 lit. b und c sind unter Angabe der Vergabe-Nr. FB37-Konz-01/2017 ausschließlich zu richten an die unter nachfolgend lit. bb benannte Kontaktstelle.

aa

Postfachanschrift

Stadt Halle (Saale) Fachbereich Recht PF 06100 Halle (Saale)

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bb

Postalische Anschrift Stadt Halle (Saale) Fachbereich Recht Team Submission Sieglinde Voigt-Kremal, Zimmer 354 Marktplatz 1 06108 Halle (Saale) Telefax: +49 (0)345 221 4447 E-Mail: [email protected]

b

Auskunft- und Aufklärungsverlangen sowie Rügen sind unter Angabe der VergabeNr. FB37-Konz-01/2017 ausschließlich zu richten an: PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER Rechtsanwälte Steuerberater Dr. Markus Bach Königstraße 1 01097 Dresden Telefon: 0351 2856915 Telefax: 0351 28569129 Die Kontaktstelle nach lit. b ist an Werktagen zu folgenden Zeiten besetzt (Bürozeiten): Mo - Do Fr

von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

11.

Bietergemeinschaften, Nachunternehmen, Lieferanten

a

Bietergemeinschaften

aa

Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie haben im Formblatt „Angebotsanschreiben“ (Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) ihre Mitglieder (Firma, Sitz, Anschrift) und eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter sowie einen konkreten vertretungsberechtigten Ansprechpartner bei diesem Mitglied zu benennen. Bietergemeinschaftserklärung und Angebot müssen von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnet sein. Im Angebot muss zweifelsfrei gekennzeichnet sein, welche konkreten Teilleistungen von welchem Bietergemeinschaftsmitglied erbracht werden.

bb

Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied für sich die zu den Nummern 1 bis 4, 7, 9 lit. b und 18 im Abschnitt A der Teilnahmebedingungen und die unter Nr. 3 lit. b im Abschnitt C der Teilnahmebedingungen geforderten Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen. Alle übrigen Angaben, Erklärungen und Nachweise sind für die Bietergemeinschaft als Ganzes abzugeben.

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Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit werden anhand einer Gesamtschau der von der Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegten Unterlagen beurteilt. Jedes Mitglied muss für sich nachweisen, dass keiner der zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegt. Die Stadt wird für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft prüfen, ob einer der fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegt. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat hierzu die erforderlichen Angaben gemäß Nr. 3 im Abschnitt A Teilnahmebedingungen zu machen und den Nachweis nach Nr. 4 im Abschnitt A Teilnahmebedingungen vorzulegen. Die Stadt behält sich für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vor, die Unterlagen nach Nummern 5 und 6 im Abschnitt A Teilnahmebedingungen abzufordern. b

Nachunternehmer/Lieferanten Bieter dürfen Nachunternehmer weder zur Notfallrettung noch zur qualifizierten Patientenbeförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA) einsetzen. Notfallrettung und qualifizierten Patientenbeförderung dürfen gemäß 12 Abs. 1, 2 RettDG LSA nur aufgrund einer Genehmigung des Trägers bzw. eines öffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrages zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführt werden. Nachunternehmer im Sinne dieser Vergabeunterlagen sind sämtliche Unternehmen, die – ohne mit dem Bieter rechtlich identisch zu sein – entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30. Juni 2010, Az. Verg 13/10) Leistungsteile übernehmen. In diesem Sinne sind auch konzernverbundene Unternehmer Nachunternehmer, soweit sie – ohne selbst Auftragnehmer der Stadt oder Mitglied der beauftragten Bietergemeinschaft zu sein – Leistungsteile ausführen sollen. Vor diesem Hintergrund dürfen nur solche Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, die weder Notfallrettung noch qualifizierte Patientenbeförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA) sind.17 Nachunternehmer und/oder Lieferanten sowie deren Leistungen sind auf gesondertes Verlangen der Stadt nach wirksamer Erteilung des Zuschlags namentlich zu benennen. Die Stadt behält sich vor, Nachweise zur Eignung benannter Nachunternehmer nachzufordern und den Einsatz ungeeigneter Nachunternehmer zu untersagen.

12.

Formblätter Soweit in den Vergabeunterlagen für bestimmte Angaben, Erklärungen und Nachweise auf Formblätter Bezug genommen wird, sind diese zur

17

Leistungen in diesem Sinne sind z.B. Wartungs- und Reparaturleistungen an den Kfz und der Rettungstechnik, allgemeine Reinigungsdienstleistungen.

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Angebotserstellung zwingend zu verwenden, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben. Die weitreichende Verwendung von Formblättern dient dem Zweck, den Aufwand zur Auswertung der Angebote zu begrenzen und das Verfahren zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund wird die Stadt formblattgebundene Angaben, Erklärungen und Nachweise nur berücksichtigen, wenn die Bieter sie an der geforderten Stelle im Formblatt angebracht haben. Anderenfalls werden an anderer Stelle im Angebot gemachte Angaben, Erklärungen und Nachweise wie fehlende behandelt. Soweit das Formblatt nicht genügend Platz bietet, um die geforderten Angaben, Erklärungen oder Nachweise anzubringen, haben die Bieter die verbleibenden Angaben auf einer Anlage zum Formblatt zu machen, die sie nach dem Muster des betreffenden Formblatts zu gestalten haben. Der Bezug zum Formblatt und – soweit erforderlich – zu einer dortigen Angabe muss in der Anlage ausdrücklich oder zumindest schlüssig eindeutig hergestellt werden. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird von der Stadt nicht als vorläufiger Nachweis der Eignung akzeptiert. 13.

Erläuterung und Nachforderung von Unterlagen Für die Erläuterung erhaltener Unterlagen gilt die Regelung in 48 Abs. 7 VgV entsprechend. Für die Nachforderung von Unterlagen gilt die Regelung in § 56 VgV entsprechend.

14.

Prüfung und Wertung der Angebote Die Wertung der Angebote erfolgt in drei Wertungsstufen:

a

Formale Prüfung des Angebotes

aa

Die Stadt wird ein Angebot von der Wertung ausschließen, wenn sie im Ergebnis ihrer Prüfung feststellt, dass: (1) (2) (3)

Ausschlussgründe gemäß § 57 Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1, 3 bis 6 VgV, der hier entsprechend zur Anwendung gelangt, vorliegen, das Angebot anfechtbar ist oder das Angebot im Hinblick auf nachfolgende Unterlagen nicht vollständig ist im Abschnitt A (Eignungskriterien) geforderte Unterlagen ODER im Abschnitt B (weitere Teilnahmebedingungen) geforderte Unterlagen.

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Ungeachtet dessen wird die Stadt ein Angebot, welches im Hinblick auf die für den Nachweis der Teilnahmebedingung der angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Abschnitt B Nr. 2 geforderten Unterlagen unvollständig ist, nicht aus diesem Grund von der Wertung ausschließen, wenn in dem betreffenden Los im Ergebnis der Wertung kein Angebot vorliegt, welches die Teilnahmebedingungen nach Abschnitt B Nr. 1 (SEG) und nach Abschnitt B Nr. 2 (Katastrophenschutz) erfüllt. ODER im Abschnitt D geforderte zwingende zuschlagsbezogene Angaben §§ 56 Abs. 1 Alt. 1 VgV, § 57 Abs. 1 Alt. 2 Nr. 2 VgV finden entsprechende Anwendung bb

Die Stadt prüft das Angebot gemäß § 56 Abs. 1 Alt. 3 VgV entsprechend auf rechnerische Richtigkeit.

b

Prüfung der Eignung, des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sowie der weiteren Teilnahmebedingungen Die Stadt wird ein Angebot von der Wertung ausschließen, wenn sie im Ergebnis ihrer Prüfung feststellt, dass der Bieter

aa

gemäß § 154 Nr. 2 GWB i.V.m. §§ 123, 124 GWB von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 KonzVgV; insb. § 13 Abs. 2 Nr. 1 RettDG LSA und § 13 Abs. 4 RettDG LSA) oder

bb

die Anforderungen aus § 13 Abs. 2 RettDG LSA nicht erfüllt, die insbesondere in Abschnitt A niedergelegt sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 KonzVgV) oder

cc

die weiteren Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KonzVgV; insb. § 13 Abs. 3 RettDG LSA), die in Abschnitt B niedergelegt sind Ungeachtet dessen wird die Stadt ein Angebot, welches die Teilnahmebedingung der angemessenen Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Abschnitt B Nr. 2 nicht erfüllt, nicht aus diesem Grund von der Wertung ausschließen, wenn in dem betreffenden Los im Ergebnis der Wertung kein Angebot vorliegt, welches die Teilnahmebedingungen nach Abschnitt B Nr. 1 (SEG) und nach Abschnitt B Nr. 2 (Katastrophenschutz) erfüllt.

c

Ermittlung des Angebotes, das einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil für die Stadt begründet Die Stadt wird den Zuschlag auf das Angebot erteilen, das für sie einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil begründet (§§ 153, 152 Abs. 3 GWB, § 31 KonzVgV; § 13 Abs. 5 RettDG LSA). Dies wird das Angebot sein, auf das im Ergebnis der Prüfung unter Berücksichtigung der einzelnen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die

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meisten Wertungspunkte entfallen. Nähere Regelungen sind dem Abschnitt D. Zuschlagskriterien zu entnehmen. 15.

Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

16.

Anzahl der einzureichenden Angebote Angebote sind 3-fach einzureichen. Die Angebotsausfertigungen sind deutlich sichtbar im Angebotsanschreiben mit „Original“ bzw. „Kopie“ zu kennzeichnen. Fehlt die Kennzeichnung und ergeben sich zwischen den Ausfertigungen Widersprüche, wird das Angebot ausgeschlossen. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV gilt entsprechend. Insoweit wird der Bieter keine Gelegenheit erhalten, die Ausfertigungen nachträglich zu kennzeichnen. Im Übrigen sind bei Widersprüchen stets die Angaben im Angebotsoriginal maßgebend.

17.

Beteiligung der Kostenträger Die Stadt wird die Kostenträger (§ 2 Abs. 14 RettDG LSA, am Vergabeverfahren beteiligen und sie zu allen wesentlichen Verfahrensabschnitten anhören (§ 13 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA, § 133 Abs. 2 SGB V). Dies gilt insbesondere für die Wertung der Angebote. Der Bieter erklärt sich mit der Abgabe des Angebotes einverstanden, dass alle wertungsrelevanten Angaben seines Angebotes den Kostenträgern sowie sonstigen zu beteiligenden Organen der Stadt zugänglich gemacht werden dürfen.

18.

Nachprüfungsbehörde, Rechtsbehelfe Nachprüfungsbehörde 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Halle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale), Deutschland, Telefon: +49 (0)345 / 514 1529, Telefax: +49 (0)345 / 514 1115, E-Mail: [email protected] Internet-Adresse (URL): http://www.sachsen-anhalt.de Fristen für Rechtsbehelfe Ein Vergabenachprüfungsantrag ist binnen 15 Kalendertagen nach Zurückweisung der erforderlichen Rüge des geltend gemachten Rechtsverstoßes durch die Stadt bei

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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der Nachprüfungsbehörde anhängig zu machen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Nähere Auskünfte hierzu sowie zu den Formerfordernissen erteilt die vorstehend benannte Nachprüfungsbehörde. 19.

Sonstiges

a

Wesentliche gesetzliche Vorschriften, Richtlinien und Standards Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA), Aufstellungserlass Katastrophenschutz (AufstErlKatS), RdErl. Des MI vom 24. Januar 2011 Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich der Stadt Halle (Saale)/nördlicher Saalekreis, DIN-EN-Normen für die Rettungsmittel in der jeweils gültigen Fassung, EU-Arbeitszeitrichtlinie und Arbeitszeitgesetz, Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), Arzneimittelgesetz (AMG), BiostoffV, ArbStättV, Infektionsschutzgesetz (InfSG), Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie), Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutzund Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) Mindestlohngesetz (MilLoG). Der aktuelle Rettungsdienstbereichsplan für die Stadt Halle (Saale)/nördlicher Saalekreis wird nebst Anlagen auf schriftliche Abforderung bei der im Abschnitt C Verfahrensbedingungen unter Nr. 10 lit. b benannten Stelle in elektronischer Form zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Die Vergabeunterlagen gehen in jedem Fall vor.

b

Besichtigung der Rettungswachen Es besteht die Möglichkeit zwischen dem 24. April 2017 und dem 15. Mai 2017 werktags in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr nach vorherigem schriftlichem Antrag bei der unter Nr. 10. lit. b angegebenen Stelle und nachfolgender telefonischer Abstimmung mit der Stadt Halle (Saale), Herr Daniel Schöppe, unter der Telefonnummer 0345 2215233 bzw. 0345 2215320 die Rettungswachen zu besichtigen. Bei der Terminplanung ist von den Bietern davon auszugehen, dass im Regelfall nicht mehr als 2 Rettungswachenbereiche (Lose) pro Tag besichtigt werden können.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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D. Zuschlagskriterien Die Stadt wird den Zuschlag – bezogen auf das jeweilige Los – auf das Angebot erteilen, für das sie einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ermittelt hat (§ 13 Abs. 5 RettDG LSA). Dies beurteilt sich anhand der nachfolgenden Kriterien:

Nutzungsentgelt Personalbewirtschaftungskonzept Personalausfallsicherheitskonzept Fahrzeugausfallsicherheitskonzept Konzept zur physischen und psychosozialen Unterstützung (Gesundheitsmanagement)

Die Gewichtung der bezeichneten Zuschlagskriterien ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:

Kriterium

Gewichtung Lose 1 bis 4

Nutzungsentgelt

50 %

Personalbewirtschaftung

30 %

Personalausfallsicherheit

10 %

Fahrzeugausfallsicherheit

5%

Gesundheitsmanagement

5%

Der wirtschaftliche Gesamtvorteil (§ 152 Abs. 3 Satz 1 GWB) wird wie folgt ermittelt: Die Angebote werden nach einem Punktsystem bewertet. Hierbei können maximal 100 Punkte erzielt werden.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Von den erzielbaren 100 Punkten entfallen maximal 50 Punkte auf das „Nutzungsentgelt“ maximal 30 Punkte auf das Zuschlagskriterium „Personalbewirtschaftung“ maximal 10 Punkte auf das Zuschlagskriterium „Personalausfallsicherheit“ maximal 5 Punkte auf das Zuschlagskriterium „Fahrzeugausfallsicherheit“ maximal 5 Punkte auf das Zuschlagskriterium „Konzept zur physischen und psychosozialen Unterstützung (Gesundheitsmanagement)“

Die Konzession zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung wird auf dem Bieter erteilt, dessen Angebot die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat. Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl erhält das Angebot des Bieters mit dem günstigsten Nutzungsentgelt den Vorzug. Lässt sich auch nach dieser Regelung keine Rangfolge zwischen den Angeboten feststellen, entscheidet das Los. 1.

Nutzungsentgelt

a

Erforderliche Angaben Für jedes Los, für das ein Angebot abgegeben wird, sind die Nutzungsentgelte einschließlich der Sonderentgelte gemäß den Anforderungen im Angebotsanschreiben (Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) anzugeben. Des Weiteren sind die Kalkulationsblätter der Anlage 3-2 zur Angebotsaufforderung vollständig nach den dortigen Anforderungen und Vorgaben unter Beachtung der Kalkulationsvorgaben auszufüllen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass auf dem ‚Berechnungsblatt Nutzungsentgelt‘ in Zelle C 1 zwingend die Losnummer anzugeben ist, da ansonsten alle Kalkulationsblätter falsch rechnen. Es handelt sich um Preisangaben im Sinne der Verfahrensregelungen. In das Nutzungsentgelt dürfen ausschließlich Entgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes einfließen. Kosten, die gegebenenfalls für die Mitwirkung im Katastrophenschutz und in SEG anfallen, dürfen im Nutzungsentgelt nicht berücksichtigt werden.

b

Erforderliche Unterlagen Dem Angebot ist die Urkalkulation des Bieters in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. Die Stadt darf nach vorheriger Information des Bieters den Umschlag mit der Urkalkulation zu einer erforderlichen Aufklärung der Angebotsinhalte öffnen und verwerten.

c

Die Angaben/Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen.

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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d

Wertung des Nutzungsentgeltes Für die Wertung des Kriteriums „Nutzungsentgelt“ stellt die Stadt im jeweiligen Los in erster Linie auf die voraussichtliche finanzielle Gesamtbelastung aller Nutzer des Rettungsdienstes in 2018 ab, wie sie sich aus der Addition der Einzelentgelte (Nutzungsentgelte und Sonderentgelte) nach ihrer Multiplikation mit den für 2018 zu erwartenden Mengenansätzen (Anzahl der Einsätze sowie Anzahl der Auszubildenden (Optionsausbildungsplätze) und Anzahl der Ergänzungsqualifikanten (Ergänzungsqualifikation)) errechnet. Es wird auf das „Berechnungsblatt Nutzungsentgelt Wertung“ der Anlage 3-2 zur Angebotsaufforderung Bezug genommen (Überschrift A.). Daraus ergibt sich die Gesamtbelastung 2018 wie folgt: Gesamtbelastung2018 =

(NERTW * ERTW2018) + (NEKTW * EKTW2018) + (NENEF/BNAW * ENEF/BNAW2018) + (SEEA2018 * 4 Monate * 2 Auszubildende) + (SEEQBE1 * 3 Qualifikationen) + (SEEQBE2 * 1 Qualifikation) + (SEEQBE3 * 1 Qualifikation) + (SEEQVP * 1 Qualifikation)

Erläuterung der Abkürzungen: NERTW NEKTW NENEF/BNAW ERTW2018 EKTW2018 ENEF/BNAW2018 SEEA2018 SEEQBE1 SEEQBE2 SEEQBE3 SEEQVP

= = = = = = = = = = =

Nutzungsentgelt RTW 2018 in EUR je Einsatz Nutzungsentgelt KTW 2018 in EUR je Einsatz Nutzungsentgelt NEF/BNAW 2018 in EUR je Einsatz abrechenbare Einsätze RTW 2018 abrechenbare Einsätze KTW 2018 abrechenbare Einsätze NEF/BNAW 2018 Sonderentgelt Erstauszubildende 2018 in EUR je Monat Sonderentgelt Ergänzungsqualifikant Berufserfahrungsstufe 1 Sonderentgelt Ergänzungsqualifikant Berufserfahrungsstufe 2 Sonderentgelt Ergänzungsqualifikant Berufserfahrungsstufe 3 Sonderentgelt Ergänzungsqualifikant Vollprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 NotSanG

Darüber hinaus berücksichtigt die Stadt bei der Wertung des Kriteriums „Nutzungsentgelt“ ferner die möglichen finanzielle Belastungen, die mit einer vollständigen Inanspruchnahme der Optionsrechte „Erstausbildungsplätze 2019 bis 2023“ und „Ergänzungsqualifikation“ im Vertragszeitraum (einschließlich Optionszeitraum) für die Stadt verbunden wären. Bei der Ermittlung dieser Belastungen errechnet die Stadt aus den vom Bieter gebotenen Entgelten für Optionsleistungen in den Jahren 2019 bis 2023 die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Gesamtkosten für die Stadt. Da sich diese Gesamtkosten nicht auf ein Kalenderjahr konzentrieren, würden diese Kosten überproportional gewichtet, wenn die Stadt sie in voller Höhe auf die Gesamtbelastung2018 (Summe zu A.) aufschlagen würde. Daher werden die für die beiden Optionsrechte gesondert berechneten Gesamtkosten rechnerisch auf fiktive kalenderjährliche Durchschnittkosten umgerechnet, die so entstehenden Jahresdurchschnittskosten der Optionsleistungen addiert (Summe zu B., = JahresgesamtbelastungOptionsleistungen) und den Gesamtkosten für das Jahr 2018 (Summe A.) zugeschlagen:

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das „Berechnungsblatt Nutzungsentgelt Wertung“ der Anlage 3-2 zur Angebotsaufforderung Bezug genommen (Überschrift B.). Die Summen zu A. und zu B. ergeben dann zusammen das für die Wertung relevante Nutzungsentgelt: Nutzungsentgelt = Gesamtbelastung2018 + JahresgesamtbelastungOptionsleistungen Die auf das Kriterium „Nutzungsentgelt“ entfallenden Punkte werden gemäß den nachstehenden tabellarischen und verbalen Erläuterungen ermittelt: Beispielrechnung „Nutzungsentgelt“: Entgeltbetrachtung

Angebote

Angebot Bieter A (Angebot mit niedrigstem Nutzungsentg.) Bieter X1 Bieter X2 Bieter X3 ] Bieter Xn

Nutzungsentgelt in €

Punktebetrachtung

Abweichung vom PunktabAngebot mit zugsfaktor entspricht dem in % % niedrigsten (Abweich Nutzungsung x 2) entgelt A in %

in %

Punktwert

500.000

100

0

0

100

50

550.000 600.000 650.000 ... 750.000

110 120 130 ... 150

10 20 30 ... 50

20 40 60

80 60 40 ... 0

40 30 20 ... 0

100

Auf das Angebot mit dem niedrigsten Nutzungsentgelt (A) entfällt die Nutzungsentgelt-Maximalpunktzahl von 50 Punkten. Bei allen anderen Angeboten wird von der Nutzungsentgelt-Maximalpunktzahl (50 Punkte) eine Differenzpunktzahl in Abzug gebracht (Punktabzug). Der dafür maßgebliche Faktor beträgt das Doppelte der prozentualen preislichen Abweichung vom günstigsten Angebot. Folgende Berechnungsformeln werden angewandt:

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Abweichung [in %] =

Nutzungsentgelt des zu wertenden Angebots [in EUR] * 100 % – 100 % Nutzungsentgelt des günstigsten Angebots [in EUR]

Punktabzug [in Punkten] =

50 Punkte * Abweichung [in %] * 2 100 %

[maximal 50 Punkte]

Punktzahl des zu wertenden Angebots (Nutzungsentgelt) = 50 Punkte – Punktabzug

Die ermittelte Punktzahl wird auf 2 Stellen nach dem Komma mathematisch gerundet. Die Methode führt zu einer linearen Abschichtung der Nutzungsentgeltpunkte. Angebote, deren Nutzungsentgelte 50 % oder mehr über dem Nutzungsentgelt des günstigsten Bieters liegen, werden mit 0 Punkten bewertet. Negative Punkte werden nicht vergeben, auch wenn das Nutzungsentgelt mehr als 50 % über dem günstigsten Angebot liegt. Die Stadt hat sich dazu entschlossen, bereits bei einer Abweichung um 50 % keine Punkte mehr für das Nutzungsentgelt zu vergeben, weil nach ihren Erkenntnissen die übliche Preisstreuung bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Wettbewerb diesen Wert in der Regel nicht überschreitet (siehe VK Sachsen, Beschluss vom 11. August 2006, Az. 1/SVK/073-06). Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet daher nach Auffassung der Stadt die branchentypischen Preisunterschiede angemessen ab, ohne das Gewicht des Zuschlagskriteriums „Nutzungsentgelt“ zu verzerren. 2.

Personalbewirtschaftungskonzept Die Stadt wird bei der Wirtschaftlichkeitswertung unter Qualitätsgesichtspunkten berücksichtigen, inwieweit der Bieter effektive Maßnahmen zur Vermeidung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit mittelfristig drohenden Personalunterdeckung im Fahrdienstpersonal ergreifen kann. Nach der Bewertung der Stadt werden sich für die Leistungserbringer mittelfristig besondere Schwierigkeiten ergeben, den für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Personalbestand im Fahrdienst dauerhaft sicherzustellen. Dies hat folgenden Hintergrund: Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass das Fahrdienstpersonal vermehrt zu anderen Arbeitgebern, wie beispielsweise Krankenpflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Berufsfeuerwehren wechselt. Diese Institutionen bieten in der Regel attraktivere Arbeitsbedingungen im Hinblick auf arbeitszeitliche Gestaltung, Urlaub und Vergütung. Vielfach erfolgt eine Beschäftigung und Entlohnung nach den Vorgaben des TVöD. Die Abwanderung des Fahrdienstpersonals in Größenordnungen führt zu signifikanten Personaldefiziten bei den Leistungserbringern. Diese Problematik wird sich durch die Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters, welches den

Teilnahmebedingungen Anlage 3 zur Angebotsaufforderung

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Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst hat, zunehmend verschärfen. Weil das bisherige Rettungsassistentengesetz am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist, dürfen neue Ausbildungsverhältnisse zum Rettungsassistenten nicht mehr begründet werden; lediglich bisher begonnene Ausbildungsverhältnisse dürfen abgeschlossen werden (§ 32 Abs. 1 NotSanG). Der Bestand an Rettungsassistenten wird sich wegen der fehlenden Neuausbildung stetig reduzieren. Die entstehende Personallücke kann nur durch den Einsatz von Notfallsanitätern geschlossen werden. Dies wird sich für die Leistungserbringer jedoch schwierig gestalten, weil der Notfallsanitäter mit seiner Ausbildung eine höhere Qualifikation erlangt und deshalb im Vergleich zum Rettungsassistenten vielseitiger in anderen Tätigkeitsbereichen einsetzbar ist. Die ohnehin bereits bestehende Konkurrenzsituation zu anderen potentiellen Arbeitgebern wird verschärft und die Gefahr einer vermehrten Abwanderung erhöht. Erschwerend hinzu kommt, dass der Übergang von der Rettungsassistentenausbildung zur Notfallsanitäterausbildung aufgrund verschiedener Anlaufschwierigkeiten (Feststellung des erforderlichen Bedarfs; Finanzierungsvereinbarungen) nicht nahtlos erfolgen konnte und zwei Ausbildungsjahrgänge verstrichen sind, ohne dass Ausbildungsverhältnisse zum Notfallsanitäter begründet worden sind. Es mangelt somit an Absolventen von zwei Ausbildungsjahrgängen. Der Leistungserbringer wird die Abwanderung nur dann verhindern bzw. neues Fahrdienstpersonal und hier insbesondere Absolventen für eine Notfallsanitätererstausbildung nur dann erfolgreich akquirieren können, wenn er im Vergleich zu anderen potentiellen Arbeitgebern konkurrenzfähig ist und ähnlich attraktive Arbeitsbedingungen bietet. Dies zugrunde gelegt sollen die Bieter in ihrem Konzept schildern, mit welchen Maßnahmen sie in Anbetracht der in Absatz 1 geschilderten Problematik erreichen, auf Dauer über ausreichend qualifiziertes Personal zu verfügen. Nach Auffassung der Stadt sind diesem Zusammenhang insbesondere folgende Aspekte relevant: leistungsgerechte Vergütung, Vergütung von Mehr-, Schicht- oder Nachtarbeit, Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigungen, Urlaub, Angebote im Bereich der Kinderbetreuung, Maßnahmen zur Mitarbeitermotivation in Verbindung mit verschiedenen Anreizsystemen. Als zentrales Instrument zur dauerhaften Personalsicherung und Personalakquise bewertet die Stadt die Zusage der Bieter, ihre Rettungsdienstmitarbeiter angemessen zu entlohnen. In jeder Hinsicht angemessen bewertet die Stadt eine Vergütung – gemeint sind Gehalt und geldwerte Vorteile – nach den Vorgaben des TVöD, die dynamisch an die Entwicklung im TVöD gekoppelt ist. Das Konzept ist zwingend mit dem Angebot einzureichen und dessen Bestandteil. Es beschreibt die im Zuschlagsfall vom Leistungserbringer zur Vermeidung einer Personalunterdeckung im Fahrdienst geschuldeten Leistungen. Das Konzept wird die Stadt anhand nachfolgender Maßstäbe bewerten: Effektivität (Grad der Geeignetheit) der beschriebenen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung eines ausreichenden Bestandes an qualifizierten Personal,

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Grad der Konkretheit der beschriebenen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung eines ausreichenden Bestandes an qualifizierten Personal, Nachprüfbarkeit der dauerhaften Umsetzung des Konzepts in der Phase der Konzessionsausführung durch die Stadt – hier wird die Stadt insbesondere berücksichtigen, welche Kontrollmechanismen der Bieter vorsieht, über die die Stadt die Umsetzung der vom Bieter vorgesehenen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung eines ausreichenden Bestandes an qualifiziertem Personal während der Konzessionsausführung mit überschaubarem Verwaltungsaufwand überwachen und steuern kann. Die Reihenfolge stellt keine Rangfolge bzw. Gewichtung der Kriterien dar. Die Bieter haben die Möglichkeit, maximal 30 zusätzliche Wertungspunkte für das Zuschlagskriterium „Personalbewirtschaftung“ zu erhalten. Die Stadt wird die Konzepte nach dem Prinzip von Schulnoten bewerten, deren Vergabe sie in der Dokumentation verbal näher begründen wird. Wertungspunkte werden wie folgt vergeben: Note 1 2 3 4

Auf die Note zu vergebende Punkte 30 Punkte 20 Punkte 10 Punkte 0 Punkte

Abweichungen von den arbeitszeitlichen Vorgaben des TVöD sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unschädlich. Dabei wird die Stadt ein optimales Konzept mit der Note 1 (sehr gut) bewerten. Ein Personalbewirtschaftungskonzept ist aus Sicht der Stadt dann optimal, wenn der Bieter eine Vergütung (Gehalt und geldwerte Vorteile) seines Fahrdienstpersonals nach den Vorgaben des TVöD, die dynamisch an die Entwicklung im TVöD gekoppelt ist, zusagt. Dabei sind Abweichungen von zu Vorgaben zu Arbeitszeit/Urlaub im TvöD im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unschädlich. Neben der Zusage einer Vergütung nach TVöD muss der Bieter für eine Bewertung mit der Note 1 mindestens eine weitere Maßnahme anbieten, deren Umsetzung ein hohes Maß an Sicherheit prognostizieren lässt, dass während des Konzessionszeitraums trotz des zu erwartenden Rückgangs an Rettungsdienstpersonal stets ein solcher Personalbestand verfügbar ist, der zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist; diese Maßnahme(n) muss/müssen sich deutlich und substantiell untersetzt aus dem Konzept ergeben. Für alle Maßnahmen (Zusage TvöD und weitere Maßnahme(en)) hat der Bieter wirksame Kontrollmechanismen mit wenig Aufwand für die Stadt vorzusehen. Dadurch entsteht ein Schutzniveau in Bezug auf die Sicherstellung einer ausreichenden Personalausstattung, das aus Sicht der Stadt nicht mehr zu verbessern ist. Bietet der Bieter neben der Zusage der Vergütung nach den Vorgaben des TVöD keine weitere zur Zielerreichung geeignete Maßnahme an, wird die Stadt das Konzept mit der Note 2 (gut) bewerten.

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Ein durchschnittliches Konzept wird die Stadt mit der Note 3 (befriedigend) bewerten. Ein durchschnittliches Personalbewirtschaftungskonzept bleibt in Bezug auf ein oder mehrere der Kriterien Effektivität, Konkretheit und Überprüfbarkeit deutlich hinter einem optimalen Konzept zurück, bietet aber noch ein befriedigendes Niveau in Bezug auf das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Personalausstattung. Dabei kann ein Konzept, dass die Zusage des Bieters der Vergütung nach den Vorgaben des TVöD nicht enthält, nach der Bewertung der Stadt maximal ein befriedigendes Niveau erreichen. Auf die Note 4 (ausreichend) entfallen 0 Punkte; soweit das Bieterkonzept mit einem „ausreichend“ zu bewerten ist, bietet er ein Leistungsniveau an, das er ohnehin nach den Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung schuldet. Auf ein solches Niveau sollen im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Leistungen keine zusätzlichen Punkte entfallen. Soweit der Bieter in der Gesamtschau des Konzepts keine bzw. nur rudimentär geeignete Maßnahmen in Bezug auf das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Personalausstattung ergreift oder die Umsetzung seiner Maßnahmen anhand der von ihm unterbreiteten Kontrollinstrumente nicht hinreichend überprüfbar erscheint, wird die Stadt ein solches Konzept mit „mangelhaft“ (5) bewerten und das Angebot des Bieters ausschließen. Ein solches Angebot bietet nicht die erforderliche Mindestgewähr, dass der Bieter die ihn treffenden Leistungspflichten (Vorhaltung und Einsatz der Rettungsmittel gemäß Leistungsbeschreibung) jederzeit erfüllen können wird. Fehlt das geforderte Konzept, wird das Angebot des Bieters ausgeschlossen.

3.

Personalausfallsicherheitskonzept Die Stadt wird bei der Wirtschaftlichkeitswertung unter Qualitätsgesichtspunkten berücksichtigen, inwieweit der Bieter effektive Maßnahmen zur Kompensation eines unvorhergesehenen Ausfalls von Fahrdienstpersonal ergreifen kann. Die Bieter müssen anhand eines Konzepts in ihrem Angebot ausführen, durch welche vorsorgenden Maßnahmen und Planungen sie gewährleisten können, dass im Falle eines unvorhergesehenen Personalausfalls (Krankheit, pflichtwidriges Fernbleiben, sonstige plötzliche Verhinderung) die jeweilige Besetzung der Rettungsmittel sichergestellt ist (Mindestangabe). Ziel der im Konzept darzustellenden Maßnahmen ist die schnellstmögliche, den gesetzlichen Anforderungen genügende Besetzung der Rettungsmittel auch bei unvorhergesehenen und plötzlichen Personalausfällen, ohne dass ein Rettungsmittel auch nur zeitweise außer Betrieb genommen werden muss. Dabei sind in Bezug auf die Dauer und den personellen Umfang der unvorhergesehen Personalausfälle verschiedene Szenarien zu berücksichtigen.

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Maßnahmen zur Kompensation planbarer Ausfälle wie z.B. Urlaub, Fortbildungen etc., die den Leistungserbringer nicht unvorbereitet treffen, sind nicht Gegenstand der Bewertung. Das Konzept ist zwingend mit dem Angebot einzureichen und dessen Bestandteil. Es beschreibt die im Zuschlagsfall vom Leistungserbringer zur Gewährleistung der Personalausfallsicherheit geschuldeten Leistungen. Das Konzept wird die Stadt anhand nachfolgender Maßstäbe bewerten: Effektivität (Grad der Geeignetheit) der beschriebenen Maßnahmen zur Kompensation unvorhergesehener Personalausfälle, Grad der Konkretheit der beschriebenen Maßnahmen zur Kompensation unvorhergesehener Personalausfälle, Nachprüfbarkeit der dauerhaften Umsetzung des Konzepts in der Phase der Konzessionsausführung durch die Stadt – hier wird die Stadt insbesondere berücksichtigen, welche Kontrollmechanismen der Bieter vorsieht, über die die Stadt die Umsetzung der vom Bieter vorgesehenen Maßnahmen zur Kompensation unvorhergesehener Personalausfälle während der Konzessionsausführung mit überschaubarem Verwaltungsaufwand überwachen und steuern kann. Die Reihenfolge stellt keine Rangfolge bzw. Gewichtung der Kriterien dar. Die Bieter haben die Möglichkeit, maximal 10 zusätzliche Wertungspunkte für das Zuschlagskriterium „Personalausfallsicherheit“ zu erhalten. Die Stadt wird die Konzepte nach dem Prinzip von Schulnoten bewerten, deren Vergabe sie in der Dokumentation verbal näher begründen wird. Wertungspunkte werden wie folgt vergeben: Note

Auf die Note zu vergebende Punkte

1 2 3 4

10 Punkte 7 Punkte 4 Punkte 0 Punkte

Dabei wird die Stadt ein optimales Konzept mit der Note 1 (sehr gut) bewerten. Ein Personalausfallsicherheitskonzept ist aus Sicht der Stadt dann optimal, wenn der Bieter Maßnahmen anbietet, deren Umsetzung in ihrer Gesamtheit ein hohes Maß an Sicherheit prognostizieren lässt, dass während der Vertragslaufzeit kein Rettungsmittel zu keinem Zeitpunkt außer Betrieb genommen werden muss, sich diese Maßnahmen deutlich und substantiell untersetzt aus dem Konzept ergeben und der Bieter für alle Maßnahmen wirksame Kontrollmechanismen mit wenig Aufwand für die Stadt vorsieht. Dadurch entsteht ein Schutzniveau in Bezug auf die Personalausfallsicherheit, das aus Sicht der Stadt nicht mehr zu verbessern ist.

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Ein durchschnittliches Konzept wird die Stadt mit der Note 3 (befriedigend) bewerten. Ein durchschnittliches Personalausfallsicherheitskonzept bleibt in Bezug auf ein oder mehrere der Kriterien Effektivität, Konkretheit und Überprüfbarkeit deutlich hinter einem optimalen Konzept zurück, bietet aber noch ein befriedigendes Niveau in Bezug auf das Ziel der Personalausfallsicherheit. Auf die Note 4 (ausreichend) entfallen 0 Punkte; soweit das Bieterkonzept mit einem „ausreichend“ zu bewerten ist, bietet er ein Leistungsniveau an, das er ohnehin nach den Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung schuldet. Auf ein solches Niveau sollen im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Leistungen keine zusätzlichen Punkte entfallen. Soweit der Bieter in der Gesamtschau des Konzepts keine bzw. nur rudimentär geeignete Maßnahmen zur Kompensation eines unvorhergesehenen Personalausfalls ergreift oder die Umsetzung seiner Maßnahmen anhand der von ihm unterbreiteten Kontrollinstrumente nicht hinreichend überprüfbar erscheint, wird die Stadt ein solches Konzept mit „mangelhaft“ (5) bewerten und das Angebot des Bieters ausschließen. Ein solches Angebot bietet nicht die erforderliche Mindestgewähr, dass der Bieter die ihn treffenden Leistungspflichten (Vorhaltung und Einsatz der Rettungsmittel gemäß Leistungsbeschreibung) jederzeit erfüllen können wird. Fehlt das geforderte Konzept, wird das Angebot des Bieters ausgeschlossen. 4.

Fahrzeugausfallsicherheitskonzept Die Stadt legt Wert darauf, dass die Leistungserbringer mit den ihnen überlassenen Fahrzeugen pfleglich und sorgfältig umgehen und alle Maßnahmen treffen, um einem Ausfall der Fahrzeuge vorzubeugen (Zielstellung Rettungsmittelschonung). Die Fahrzeuge sollen nicht durch vermeidbare Reparaturmaßnahmen, Unfälle bzw. Schadensfälle unnötig außer Betrieb gehen müssen und damit der rettungsdienstlichen Einsatzvorhaltung entzogen werden. Das schmälert die Effektivität des Rettungsdienstes. Die Fahrzeuge sollen des Weiteren möglichst über die vorgesehene Nutzungsdauer im Rettungsdienst verbleiben und nicht wegen vermeidbar übermäßiger Abnutzung/Beschädigung vorzeitig ausgemustert werden. Insbesondere Rangierunfälle beim Einparken auf dem Gelände der Rettungswache oder Schäden aufgrund mangelnder Umsicht bei der Nutzung sollen nicht auftreten. Die Stadt ist sich andererseits bewusst, dass in zeitkritischen Einsatzsituationen die volle Aufmerksamkeit dem Wohl des Patienten zu gelten hat und dass das Patientenwohl insoweit schwerer wiegt als eine unbedingte Rettungsmittelschonung. Die Bieter sollen in ihrem Konzept Maßnahmen schildern, mit welchen Mitteln sie in zeitunkritischen Einsatzsituationen sicherstellen, dass dem in Absatz 1 geschilderten Anliegen der Stadt im Rahmen der Konzessionsausführung Rechnung getragen wird. Zu den zeitunkritischen Einsatzsituationen in diesem Sinne zählen:

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Einsätze der Patientenbeförderung, mit Ausnahme der Phasen, in denen ein Patient zum Notfallpatienten wird und ins das nächstgelegene geeignete Krankenhaus verbracht wird, Einsätze der Notfallrettung in folgenden Statusphasen: - Status 1 – Rettungsmittel frei ohne Patient und ohne Einsatz, - Status 2 – Rettungsmittel auf der Rettungswache, - Status 6 – Rettungsmittel außer Betrieb. Darüber hinaus legt die Stadt Wert darauf, dass bei einem Fahrzeugausfall (Wegfall der Betriebsbereitschaft wegen Fahrzeugschäden oder deren Beseitigung/Reparatur während der regulären Vorhaltezeit) schnellstmöglich und reibungslos Ersatz für das ausgefallene Fahrzeug in Betrieb genommen wird, so dass Einschränkungen im laufenden Rettungsdienstbetrieb vermieden werden (Zielstellung Kompensation Rettungsmittelausfall). Das betrifft auch die Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Reservefahrzeuge oder – soweit aufgrund von mehrfachen Ausfällen – keine Reservefahrzeuge bzw. die Reservefahrzeuge nicht unmittelbar am benötigten Standort zur Verfügung stehen, die möglichst rasche Gestellung und Inbetriebnahme von Fahrzeugen durch den Leistungserbringer (fakultative Reservefahrzeuge). Kritisch sind hierbei aus Sicht der Stadt insbesondere Situationen mit Unfällen und der Ausfall mehrerer Fahrzeuge. Die Bieter sollen anhand eines Konzepts erläutern, mit welchen Maßnahmen sie die Fahrzeugausfallsicherheit gemäß der oben genannten Zielstellungen gewährleisten wollen. Das Konzept wird Bestandteil des Angebots. Es beschreibt die im Zuschlagsfall vom Leistungserbringer zur Gewährleistung der Fahrzeugausfallsicherheit geschuldeten Leistungen. Dabei wird die Stadt das Konzept nach den zwei Kategorien getrennt bewerten: Zielstellung Rettungsmittelschonung: Präventive Maßnahmen zur bestmöglichen Vermeidung eines Fahrzeugausfalls und sowie Maßnahmen zu einem sorgfältigen Umgang mit den Fahrzeugen zur Verlängerung der Lebensdauer (Unterkriterium Prävention Fahrzeugausfall, Teilkonzept 1 mit einem Teilgewicht von 50 %) Zielstellung Kompensation Rettungsmittelausfall: Maßnahmen zum schnellstmöglichen Ersatz und Einsatz eines Fahrzeugs nach einem Ausfall am benötigten Standort einschließlich der Besetzung mit dem erforderlichen Personal (Unterkriterium Kompensation Fahrzeugausfall, Teilkonzept 2 mit einem Teilgewicht von 50 %) Das Konzept bestehend aus den Teilkonzepten 1 und 2 wird die Stadt anhand nachfolgender Maßstäbe bewerten: Effektivität (Grad der Geeignetheit) der beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrzeugausfällen (Teilkonzept 1) bzw. zum Einsatz von Ersatzfahrzeugen (Teilkonzept 2),

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Grad der Konkretheit der beschriebenen Maßnahmen. Dabei wird die Stadt berücksichtigen, inwieweit das Konzept erkennen lässt, dass es auf den konkreten Einsatzbereich zugeschnitten ist, auf den sich das Angebot bezieht, und wie konkret die einzelnen Maßnahmen und Strukturen beschrieben werden. Je konkreter das Konzept ist, desto aussagekräftiger, belastbarer und nachvollziehbarer wird es sein. Gute Nachvollziehbarkeit und Umsetzbarkeit werden daher eine bessere Benotung zur Folge haben. Nachprüfbarkeit der dauerhaften Umsetzung des Konzepts in der Phase der Konzessionsausführung durch die Stadt – hier wird die Stadt berücksichtigen, welche Kontrollmechanismen der Bieter vorsieht, über die die Stadt die Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrzeugausfällen (Teilkonzept 1) bzw. zum Einsatz von Ersatzfahrzeugen (Teilkonzept 2), während der Konzessionsausführung mit überschaubarem Verwaltungsaufwand überwachen und steuern kann. Die Reihenfolge stellt keine Rangfolge bzw. Gewichtung der Maßstäbe dar. Die Bieter haben die Möglichkeit, maximal 5 zusätzliche Wertungspunkte für das Zuschlagskriterium „Fahrzeugausfallsicherheitskonzept“ zu erhalten. Die Stadt wird die Konzepte nach dem Prinzip von Schulnoten von 1 bis 6 bewerten, deren Vergabe sie in der Dokumentation verbal näher begründet. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten gebildet (Beispiel: Prävention Fahrzeugausfall: 1, Fahrzeugausfallersatz: 2 ergibt Konzeptnote von 1,5) und auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Auf die Gesamtnote entfallen dann Wertungspunkte wie folgt: Gesamtnote 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 oder schlechter

Auf die Note zu vergebende Punkte 5,0 Punkte 4,5 Punkte 4,0 Punkte 3,5 Punkte 3,0 Punkte 2,5 Punkte 2,0 Punkte 1,5 Punkte 0,5 Punkte 0 Punkte

Dabei wird die Stadt ein optimales Konzept mit der Note 1 (sehr gut) bewerten. Ein Konzept zur Prävention eines Fahrzeugausfalls (Teilkonzept 1) ist aus Sicht der Stadt dann optimal, wenn der Bieter Maßnahmen anbietet, deren Zusammenwirken in zeitunkritischen Situationen ein Höchstmaß an Prävention von vermeidbaren Schäden erwarten lässt, und dies die Prognose erlaubt, dass vermeidbare Schäden

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nur noch in absoluten Ausnahmefällen auftreten werden. Ein Konzept zum schnellstmöglichen Ersatz und Einsatz eines Fahrzeugs (Teilkonzept 2) wird die Stadt dann als optimal bewerten, wenn die dargestellten Maßnahmen in der Zusammenschau erwarten lassen, dass Einschränkungen im laufenden Rettungsdienstbetrieb aufgrund der notwendigen Inbetriebnahme und /oder der zusätzlich zu den bestehenden Reservefahrzeugen angebotenen Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (fakultative Reservefahrzeuge) nahezu ausgeschlossen und auf außergewöhnliche Fälle beschränkt sind. Die Maßnahmen in beiden Teilkonzepten müssen sich für die Bewertung als optimales Konzept zudem deutlich und substantiell untersetzt aus dem Konzept ergeben und der Bieter muss für alle Maßnahmen wirksame Kontrollmechanismen mit wenig Aufwand für die Stadt vorsehen. Soweit fakultative Reservefahrzeuge angeboten werden, müssen diese nicht neu sein, aber dem in der Leistungsbeschreibung aufgeführten medizintechnischen Ausstattungsstandard und den dort benannten DIN EN / DIN-Normen entsprechen. Ein durchschnittliches Konzept wird die Stadt mit der Note 3 (befriedigend) bewerten. Ein durchschnittliches Konzept zur Vermeidung eines Fahrzeugausfalls (Teilkonzept 1) bzw. Konzept zum schnellstmöglichen Ersatz und Einsatz eines Fahrzeugs (Teilkonzept 2) bleibt in Bezug auf ein oder mehrere der Kriterien Effektivität, Konkretheit und Überprüfbarkeit deutlich hinter einem optimalen Konzept zurück, bietet aber noch ein befriedigendes Niveau in Bezug auf das Ziel der Schadensvermeidung (Teilkonzept 1) bzw. der schnellstmöglichen und reibungslosen Inbetriebnahme eines Ersatzfahrzeuges (Teilkonzept 2). Soweit der Bieter in der Gesamtschau des Konzepts keine bzw. nur rudimentär geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Vermeidung eines Fahrzeugausfalls (Teilkonzept 1) bzw. in Bezug auf den Einsatz von Ersatzfahrzeugen (Teilkonzept 2) ergreift oder die Umsetzung seiner Maßnahmen anhand der von ihm unterbreiteten Kontrollinstrumente nicht hinreichend überprüfbar erscheint, wird die Stadt ein solches Konzept mit „ungenügend“ (6) und 0 Punkten bewerten. Wird kein Konzept vorgelegt, entfallen auf dieses Kriterium 0 Punkte. Die Wertbarkeit des Angebots des Bieters im Übrigen bleibt unberührt.

5.

Konzept zur physischen und psychosozialen Unterstützung (Gesundheitsmanagement) Die Stadt wird bei der Wirtschaftlichkeitswertung unter Qualitätsgesichtspunkten berücksichtigen, inwieweit und in welcher Form Bieter Kapazitäten zur physischen und psychosozialen Unterstützung (Gesundheitsmanagement) ihrer Rettungsdienstmitarbeiter (Einsatzpersonal) im Rahmen der hier ausgeschriebenen Leistungserbringung vorhalten und einsetzen werden. Die Stadt legt Wert darauf, dass die Leistungserbringer ihren Mitarbeitern ein umfassendes System zum Gesundheitsmanagement zur Verfügung stellen, welches die Mitarbeiter sowohl im Rahmen der Vorsorge als auch der Nachsorge bei der Bewältigung der besonderen Anforderungen unterstützt, die an die Mitarbeiter sowohl in physischer wie auch in psychischer Hinsicht gestellt werden. Die Mitarbeiter im

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Rettungsdienst sind während ihrer Tätigkeit einer Vielzahl von besonderen Anforderungen in körperlicher wie physischer Hinsicht ausgesetzt, die typisch für das Berufsbild sind. In physischer Hinsicht umfassen die Belastungen typischerweise lange Schichtzeiten einschließlich Nachtschichten, z.T. schwere körperliche Betätigung wie das Heben von Patienten und der Kontakt mit verschiedenen Krankheitserregern und Infektionsmöglichkeiten. In psychosozialer Hinsicht stehen die Mitarbeiter im Rahmen eines Einsatzes unter hohem Zeit- und Qualitätsdruck bei der Behandlung von Notfallpatienten und können mit emotional belastenden Ereignissen konfrontiert werden. Durch diese Anforderungen ist der Rettungsdienst besonders anfällig für hohe Krankenstände, längerfristige Ausfälle und den Wechsel von Mitarbeitern in andere Arbeitsbereiche und Berufe, wodurch die Qualität und Kontinuität des Rettungsdienstes gefährdet sein können. Unerkannt physisch oder psychosozial belastete Mitarbeiter können zudem ein Risiko für die Patientensicherheit darstellen, wenn sie den körperlichen (z.B. durch fehlende Fitness oder Übertragung von unerkannten Infektionen) oder psychosozialen (z.B. durch mangelndes Urteilsvermögen bei posttraumatischen Belastungsstörungen) Anforderungen nicht gewachsen sind. Die Stadt ist daher bestrebt, dass die Mitarbeiter umfassende Unterstützungsmaßnahmen erhalten, um trotz der besonderen Belastungen die physische und psychische Gesundheit und die Zufriedenheit der Mitarbeiter im Rettungsdienst zu fördern und zu erhalten und stets eine optimale Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Die physische Unterstützung dient dem Ziel, die mit der rettungsdienstlichen Tätigkeit verbundenen besonderen körperlichen Anforderungen zu erkennen und ihnen vorzubeugen und ihnen mit geeigneten Vor- und Nachsorgemaßnahmen wie z.B. über das vorgeschriebene Maß hinaus gehenden Impfschutz, Förderung körperlicher Fitness und Rehabilitierungsunterstützung zu begegnen. Die psychosoziale Unterstützung dient dem Ziel, die mit dem rettungsdienstlichen Einsatz verbundenen besonderen psychischen Belastungen der Mitarbeiter zu erkennen und ihnen vorzubeugen und ihnen mit geeigneten Akut- und Nachsorgemaßnahmen zu begegnen. Die Bieter sollen anhand eines Konzeptes in ihrem Angebot erläutern, mit welchen Mitteln sie diese Ziele erreichen wollen. Das Konzept wird Bestandteil des Angebots. Es beschreibt die im Zuschlagsfall vom Leistungserbringer zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unterstützung der Mitarbeiter geschuldeten Leistungen. Dabei wird legt die Stadt auf zwei Themenkomplexe ihr Augenmerk: Teilkonzept 1: Maßnahmen (präventiv und nachsorgend) zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen der besonderen körperlichen Belastungen und Anforderungen der Tätigkeit im Rettungsdienst (Unterkriterium Physische Unterstützung, Teilgewicht 50 %)

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Teilkonzept 2: Unternehmensinterne Maßnahmen (präventiv und nachsorgend) zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der Bewältigung von psychisch-emotional stark belastenden Ereignissen und Möglichkeiten und Konditionen der Inanspruchnahme externer Fachkompetenz neben der psychosozialen Unterstützung durch die Mitarbeiter (Unterkriterium Psychosoziale Unterstützung, Teilgewicht 50 %) Die Teilkonzepte wird die Stadt anhand nachfolgender Maßstäbe bewerten: Teilkonzept 1 Effektivität (Grad der Geeignetheit) der beschriebenen Maßnahmen im Hinblick auf Prävention zur Bewältigung besonderer physischer Anforderungen im Rettungsdienst, Effektivität der beschriebenen Maßnahmen im Hinblick auf Nachsorge, nach Eintritt von physischen Beeinträchtigungen Grad der Konkretheit der beschriebenen Maßnahmen, Nachprüfbarkeit der dauerhaften Umsetzung des Konzepts in der Phase der Vertragsdurchführung durch die Stadt – hier wird die Stadt insbesondere berücksichtigen, welche Kontrollmechanismen der Bieter vorsieht, über die die Stadt die Konzeptumsetzung während der Vertragsdurchführung mit überschaubarem Verwaltungsaufwand überwachen und steuern kann. Teilkonzept 2 in welcher Form die Rettungsdienstmitarbeiter auf interne Ansprechpartner zurückgreifen können, welche Qualifikation interne PSU-Mitarbeiter haben, wie deren Fortbildung organisiert ist und welche Unterstützung/Freiräume diesen Ansprechpartnern vom Leistungserbringer zur Erfüllung von PSU-Aufgaben gewährt wird, ob bei Erfordernis in einfacher Weise auf externe Berater zurückgegriffen werden kann und welche Qualifikation diese haben, welche sonstigen Maßnahmen ergriffen werden, um negativen Folgen hoher psychischer Belastung vorzubeugen, wie geeignet diese Maßnahmen erscheinen, wie gewährleistet wird, dass entsprechende Auffälligkeiten durch PSU-Mitarbeiter erkannt werden und wie darauf zu reagieren ist, inwieweit das Konzept erkennen lässt, dass es auf den konkreten Einsatzbereich zugeschnitten ist, auf den sich das Angebot bezieht, wie konkret die einzelnen PSU-Maßnahmen und Strukturen beschrieben werden – je konkreter das Konzept ist, desto aussagekräftiger, belastbarer und nachvollziehbarer wird es sein. Gute Nachvollziehbarkeit und Umsetzbarkeit werden daher eine bessere Benotung zur Folge haben

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Die Bieter haben die Möglichkeit, maximal 5 zusätzliche Wertungspunkte für das Zuschlagskriterium „Konzept zur physischen psychosozialen Unterstützung (Gesundheitsmanagement)“ zu erhalten. Die Stadt wird die Konzepte nach dem Prinzip von Schulnoten von 1 bis 6 bewerten, deren Vergabe sie in der Dokumentation verbal näher begründet. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten gebildet (Beispiel: Physische Unterstützung: 1, Psychosoziale Unterstützung: 2 ergibt Konzeptnote von 1,5) und auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Auf die Gesamtnote entfallen dann Wertungspunkte wie folgt: Gesamtnote 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 oder schlechter

Auf die Note zu vergebende Punkte 5,0 Punkte 4,5 Punkte 4,0 Punkte 3,5 Punkte 3,0 Punkte 2,5 Punkte 2,0 Punkte 1,5 Punkte 0,5 Punkte 0 Punkte

Dabei wird die Stadt ein optimales Konzept mit der Note 1 (sehr gut) bewerten. Ein Konzept zur physischen Unterstützung (Teilkonzept 1) ist aus Sicht der Stadt dann optimal, wenn der Bieter Maßnahmen anbietet, durch die die besonderen körperlichen Anforderungen der Rettungsdienstmitarbeiter umfassend erkannt werden und deren Zusammenwirken ein Höchstmaß an geeigneten Vor- und Nachsorgemaßnahmen erwarten lassen. Die Maßnahmen im Teilkonzept 1 müssen sich für die Bewertung als optimales Konzept darüber hinaus zudem deutlich und substantiell untersetzt aus dem Konzept ergeben und der Bieter muss für alle Maßnahmen wirksame Kontrollmechanismen mit wenig Aufwand für die Stadt vorsehen. Ein Konzept zur psychosozialen Unterstützung (Teilkonzept 2) wird die Stadt dann als optimal bewerten, wenn der Bieter Maßnahmen anbietet, durch die besonderen psychischen Belastungen der Mitarbeiter umfassend erkannt werden und deren Zusammenwirken in präventiver wie in nachsorgender Hinsicht in Bezug auf die interne und externe Beratung im ein Höchstmaß an Mitarbeiterzufriedenheit und Patientensicherheit prognostiziert. Die Maßnahmen im Teilkonzept 2 müssen sich für die Bewertung als optimales Konzept darüber hinaus zudem deutlich und substantiell untersetzt aus dem Konzept ergeben. Ein durchschnittliches Konzept wird die Stadt mit der Note 3 (befriedigend) bewerten. Ein durchschnittliches Konzept zur physischen Unterstützung (Teilkonzept 1) bzw. Konzept zur psychosozialen Unterstützung (Teilkonzept 2) bleibt in Bezug auf

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ein oder mehrere der Kriterien Effektivität, Konkretheit und Überprüfbarkeit (nur Teilkonzept 1) deutlich hinter einem optimalen Konzept zurück, bietet aber noch ein befriedigendes Niveau in Bezug auf die jeweiligen Ziele. Soweit der Bieter in der Gesamtschau des Konzepts keine bzw. nur rudimentär geeignete Maßnahmen in Bezug auf die physische Unterstützung (Teilkonzept 1) bzw. in Bezug auf die psychosoziale Unterstützung (Teilkonzept 2) ergreift, wird die Stadt ein solches Konzept mit „ungenügend“ (6) bewerten. Ein Konzept, welches in der Gesamtbewertung beider Teilkonzepte eine Gesamtnote von 5,5 oder schlechter erhält, erhält 0 Punkte. Wird kein Konzept vorgelegt, entfallen auf dieses Kriterium 0 Punkte. Die Wertbarkeit des Angebots des Bieters im Übrigen bleibt unberührt. 6.

Abschließende Feststellung der für die Zuschlagswertung auf das Angebot entfallenden Punkte Die auf das Angebot entfallende Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Addition der unter vorstehend 1, 2, 3, 4 und 5 erzielten Punkte.

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