K 170, 180, 307, 528, 572 Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 148.032 Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften SS 2013 Bruno Binder / Beate Rachmann Stoffdiskussion (17.5.2013) Gegenstand der 1. Klausur (Stoff des Öffentlichen Rechts, insbesondere des Öffentlichen Wirtschaftsrechts) sind - der Inhalt des Kurses (= Randziffern/Grafiken in „Binder/Trauner, Öffentliches Recht – Grundlagen (2008)“ definierten Themen des Öffentlichen Rechts (Stoffeinschränkung nach Randziffern) - und ein Überblick über die Gesetze des Öffentlichen Wirtschaftsrechts. Die Studierenden weisen ihre Kenntnisse durch die Beantwortung der im Studienbuch vorgegebenen Fragen mit „ja“ oder „nein“ nach. Der Überblick über die Gesetze des Öffentlichen Rechts wird durch Fragen zu diesen Gesetzen überprüft.

NEIN

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JA

Teile aus Klausurarbeiten

Unter „Gewaltmonopol“ des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. „Normen“ sind ein Phänomen des Staats, „Rechtsnormen“ sind ein Phänomen der Gesellschaft. Im Sinne des Rechtspositivismus erzeugt der Staat das „Recht“. (1) __ Statt „parlamentarische Demokratie“ sagen wir auch „repräsentative Demokratie“ oder „direkte Demokratie“. In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen. Österreich ist eine „egalitäre“ Demokratie. Egalitäre Demokratie bedeutet, dass das demokratische Prinzip der Verfassung das wichtigste ist, alle anderen Rechtsnormen des Staats im Vergleich dazu egal sind. (1) __ An der Spitze der Vollziehung steht die „Regierung“. Die „Regierung“ als oberstes Organ der Vollziehung kann vom Parlament für alles, was in der Vollziehung geschieht, politisch verantwortlich gemacht werden. Die „Mehrheitsregierung“ ist eine Regierung, in der die im Parlament vertretenen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke auch an der Regierung teilnehmen. (1) __ Die Budgethoheit des Parlaments bedeutet, dass alle Gesetze des Parlaments auf ihre Budgetrelevanz geprüft werden müssen. Der „Rechtsstaat“ ist ein Gesetzesstaat. Das Handeln der Vollziehungsorgane ist in allgemein kundgemachten Gesetzen festgeschrieben. Im „Rechtsstaat“ ist die Gesetzgebung vorhersehbar und berechenbar. (1) __ Dem Rechtsstaat liegt der Grundsatz der „Trennung von Staat und Gesellschaft“ zugrunde. Die Gesellschaft ist – im Rahmen der Gesetze – frei. In der Gesellschaft herrscht „Privatautonomie“. Den Umstand, dass die Menschen in der freien Gesellschaft nicht an die staatlichen Gesetze gebunden sind, nennen wir „Privatautonomie“. (1) __

STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH! (4 FEHLER, 4 Punkte) Die Staatsgewalt ist aufgrund der Gewaltenteilung in vier Staatsteilgewalten gegliedert: In die Gesetzgebung, in die Vollziehung, in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit. Die Regierung steht an der Spitze der Vollziehung. Sie wird vom Volk gewählt und ist für ihr Handeln dem Parlament verantwortlich. Damit die Regierung auch tatsächlich verantwortlich sein kann, ist die Verwaltung – mit Ausnahmen – weisungsgebunden organisiert. Weil die Gerichtsbarkeit auch Teil der Vollziehung ist, gilt die Weisungsbindung auch für die Richter. Die Regierung ist insbesondere mächtig, weil sie im Staat die Budgethoheit hat. Sie allein entscheidet, wofür das Geld des Staats ausgegeben wird. Die Regierung kann eine Mehrheitsregierung oder eine Konzentrationsregierung (Proporzregierung) sein. Eine Mehrheitsregierung wird auch von der Opposition unterstützt. 1

NEIN

JA

PRÜFEN SIE NACHSTEHENDE AUSSAGEN AUF IHRE RICHTIGKEIT UND KREUZEN SIE ENTSPRECHEND AN ! Das im Verfassungsrang stehende „Verbotsgesetz 1947“ untersagt jede politische Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung. Kennzeichen des Imperialismus.

„Faschismus“

sind

Militarismus,

Chauvinismus,

Rassismus

und

Statt „Sozialstaat“ kann man auch „Wohlfahrtsstaat“ sagen. Dem Sozialstaat geht es – ebenso wie dem Wohlfahrtsstaat – ausschließlich um die Sicherung der Versorgung der Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen. (1) __ Österreich ist völkerrechtlich verpflichtet, das „Neutralitätsgesetz 1955“ und die Neutralitätspolitik beizubehalten. Österreich ist gemäß Art 2 B-VG atomwaffen- und atomenergiefrei. Österreich ist wegen des Verfassungsgrundsatzes der Atomwaffen- und Atomenergiefreiheit nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM). (1) __ Volksgruppen sind in Österreich lebende Österreicher und Österreicherinnen mit einem eigenständigen kulturellen Hintergrund. Insbesondere haben auch in Österreich lebende Türkinnen und Türken, die österreichische Staatsbürger geworden sind, einen eigenständigen kulturellen Hintergrund und stehen nach Art 8 Abs 2 B-VG unter dem Schutz der Verfassung. Der Umweltschutz im Sinne des BVG Umweltschutz fordert erstens Maßnahmen zur Reinhaltung der „Luft“, zweitens Maßnahmen zur Reinhaltung des „Wassers“, drittens Maßnahmen zur Reinhaltung des „Bodens“ und viertens Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch „Lärm“. (1) __ Die „Kompetenzverteilung“ ist die Aufteilung der Staatsteilgewalten zwischen dem Bund und den Ländern. Nach dem B-VG werden die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen Bund und Land aufgeteilt, die Gerichtsbarkeit ist zur Gänze dem Bund vorbehalten. Das B-VG räumt in Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG dem Bund die „Kompetenzkompetenz“ ein; dieser kann sohin durch einfaches Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz Zuständigkeiten der Länder an sich ziehen. Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung „Enumerationsmethode“. (1) __

STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH! (5 FEHLER, 5 Punkte) Gemäß Art 12 Abs 1 B-VG ist Österreich ein Bundesstaat. Auf dem Staatsgebiet bestehen 10 Staaten: neun Bundesländer und der Bund. Der Bund, nicht aber die Länder sind gewaltenteilig organisiert. Es gibt ein Bundesparlament und neun Landesparlamente, eine Bundesverwaltung und Landesverwaltungen sowie eine Gerichtsbarkeit des Bundes und des Landes. Österreich hat allerdings eine einheitliche Staatsbürgerschaft (Art 6 Abs 1 B-VG). Jeder österreichischer Staatsbürger ist automatisch auch Landesbürger aller Bundesländer (Art 6 Abs 2 B-VG). Im Bundesstaat Österreich sind die Kompetenzen nach Sachmaterien zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Länder sind nach einer Generalklausel nach Art 15 Abs 1 B-VG grundsätzlich für alles zuständig, der Bund hingegen für die einzeln aufgezählten Sachmaterien (Enumerationsmethode). Die Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt getrennt für die Gesetzgebung und für die Vollziehung. Dabei kennt das B-VG vier Kategorien der Aufteilung: Gesetzgebung Bund – Vollziehung Bund (Art 10 Abs 1 B-VG); Gesetzgebung Bund – Vollziehung Land (Art 11 Abs 1 B-VG); Grundsatzgesetzgebung Bund – Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land (Art 12 Abs 1 B-VG); Gesetzgebung Land – Vollziehung Bund (Art 15 Abs 1 B-VG). Die Zuständigkeiten von Bund in Ländern im Abgabenwesen (öffentliche Abgaben = Steuern und Gebühren) sind nicht im B-VG, sondern im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) geregelt.

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ORDNEN SIE ZU ! (8 Punkte) SachMaterie

Kompetenztatbestand

Land Vollziehung

Ausführungsgesetzgebung

Grundsatzgesetzgebung

Gesetzgebung

Vollziehung

Ausführungsgesetzgebung

Grundsatzgesetzgebung

Gesetzgebung

Art ? Abs ? Z ? B-VG

Bund

Baurecht Straßenpolizei Fischereiwesen Gemeinderecht Kraftfahrwesen Urheberrecht Örtliche Sicherheitspolizei

NEIN

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JA

Allgemeine Sicherheitspolizei

Die in der freien Gesellschaft lebenden Menschen sind vor Übergriffen des Staats in ihrem Freiraum insbesondere durch „subjektive Rechte“ geschützt. Es gibt „Staatsbürgerrechte“ und „Menschenrechte“. Staatsbürgerrechte gewährt das einfache Gesetz, Menschenrechte das Verfassungsgesetz. Das „StGG 1867“ wurde durch Art 149 Abs 1 B-VG in das B-VG 1920 rezipiert. Das B-VG gilt heute aufgrund des V-ÜG 1945. (1) __ Der Gleichheitssatz ist ein Grundrecht. „Ungleiche“ Regelungen des einfachen Gesetzgebers sind nur verfassungskonform, wenn sie „sachlich gerechtfertigt“ sind. Viele Grundrechte sind „Freiheitsrechte“. Freiheitsrechte schützen einen Freiraum vor Eingriffen des Staats. Freiheitsrechte sind „Abwehrrechte“. Sie sollen verfassungsgesetzlich geschützten Freiraum abwehren.

Eingriffe

In einer „geschlossenen Wirtschaftsbeziehungen.

der

des

Staats

in

den (1) __

Wirtschaft“

unterbindet

Staat

grenzüberschreitende

„Autonomie der Sozialpartner“ besagt, dass alle sozialen Fragen der Gesetzgebung des Staats entzogen sind. In der sog „Paritätischen Kommission“ arbeiten die vier großen Wirtschaftspartner freiwillig und ohne rechtliche Bindung in Wirtschafts- und Sozialfragen zusammen. Es sind dies die Bundeswirtschaftskammer, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern. (1) __ Versuchen Unternehmer und Verbraucher nach den Regeln der Psychologie ihr „Haben“ – privatnützig – zu maximieren, spricht man von „Planwirtschaft“. Die „Sozialpartner“ spielen in der Wirtschaft eine große Rolle. In der Verfassung erwähnt oder verankert sind die Sozialpartner nicht. Österreich ist Teil des Binnenmarkts der Europäischen Union. Österreichs Wirtschaft ist in diesem Sinn „europäisiert“. (1) __ 3

NEIN

JA

Es gibt „natürliche Personen“ und „juristische Personen“. Juristische Personen sind keine Menschen, können aber wie Menschen Träger privater Rechte und Pflichten sein. „Juristische Personen“ bezeichnen wir auch als „Rechtspersonen“ oder „Körperschaften“. Wir unterscheiden „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ und „juristische Personen des Privatrechts“. (1) __

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NEIN

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JA

Jeder Mensch (= natürliche Person) ist rechtsfähig. Er ist Träger privater Rechte und Pflichten. So kann er etwa Eigentümer einer Liegenschaft sein. Die Rechtsordnung kennt auch juristische Personen. Juristische Personen sind keine Menschen, sie werden aber von der Rechtsordnung wie Menschen behandelt und können Träger von privaten Rechten und Pflichten sein. Es gibt juristische Personen des Privatrechts (zB die HochschülerInnenschaft) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB die Universität). In der Wirtschaft haben besonders die Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) Bedeutung. Nicht alle Menschen sind handlungsfähig. Kinder etwa müssen bei Rechtsgeschäften durch ihre Eltern vertreten werden. Wie bei den Menschen sind auch bei den juristischen Personen nicht alle handlungsfähig. Die juristischen Personen brauchen einen Menschen (Geschäftsführer, Obmann, ua), der für sie handelt. Auch der Staat sowie die Gebietskörperschaft Bund, Land und Gemeinde sind juristische Personen und rechtsfähig. Sie können Eigentümer von Geld und Vermögen sein.

Österreich ist nicht der einzige „Staat“ auf der Welt. Es gibt an die 200 Staaten. Die Beziehungen der Staaten untereinander nennen wir „internationale Beziehungen“ oder „internationale Politik“. Ein „Völkergewohnheitsrecht“ gibt es nicht, weil es nirgends niedergeschrieben ist. Recht kann nur sein, was niedergeschrieben ist. (1) __ Die EU ist ein „Bundesstaat“. Die EU ist ein „Staatenverbund“. Das „sekundäre Unionsrecht“ besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. (1) __ „Verordnungen (EU)“ können den Menschen in den Mitgliedstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. Das Unionsrecht hat „Anwendungsvorrang“ vor nationalem Recht, unionsrechtswidriges nationales Recht ist nichtig. Die Währung in der Wirtschaftsunion ist der Euro. Der Euro gilt in allen Mitgliedstaaten der EU. (1) __ Der „Nationalrat“ ist die Volksvertretung in der Bundesgesetzgebung. Die Abgeordneten werden unmittelbar vom Volk gewählt. Die „Landtage“ sind die Landesparlamente. Sie üben die Landesgesetzgebung aus. „Gleiches Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Staatsbürger – etwa bei der Wahl zum Nationalrat – eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. (1) __ Österreich ist eine demokratische Republik. „Staatsoberhaupt“ ist der Bundespräsident. Als Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident „Chef der Verwaltung“. Ihm obliegt die Leitung der Verwaltung des Bundes und der Länder. Die Amtsperiode des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. (1) __

4

NEIN

JA

Das oberste Verwaltungsorgan des Landes ist der Landeshauptmann. Die politische Spitze der Landesverwaltung ist die Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung sind der Landeshauptmann und die Landesminister. Statt „Landtag“ ist auch die Bezeichnung „Landesrat“ gebräuchlich. (1) __

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NEIN

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JA

In der gewaltenteilig organisierten parlamentarischen Demokratie ist die Regierung die Spitze der Vollziehung. Im Bundesstaat haben wir eine Bundesregierung und eine Landesregierung. Die Regierungen sind den Parlamenten verantwortlich. Die Vollziehung ist hierarchisch geordnet. Sie steht unter der Leitung der Regierung, das heißt die Vollziehung wird von den Regierungen beaufsichtigt, ist aber an Weisungen der Regierungen nicht gebunden. Unter Aufsicht versteht die Verfassung die Kontrolle des Vollziehungshandelns ex ante (= bevor das Vollziehungshandeln gesetzt wurde), unter Weisung die Bestimmung des Vollziehungshandelns ex post (= nachdem das Vollziehungshandeln gesetzt wurde).

Der vom Bundespräsidenten ernannte Bundeskanzler bestimmt, wie viele Bundesminister und Bundesministerien es gibt. Der Bundesregierung ist das „Amt der Bundesregierung“ zugeordnet. Nach dem B-VG ist die mittelbare Bundesverwaltung die Regel, die unmittelbare Bundesverwaltung die Ausnahme. In der „unmittelbaren Bundesverwaltung“ nehmen – dem Bundesminister nachgeordnet – eigene Bundesverwaltungsorgane die Bundesverwaltung im regionalen Bereich der Länder wahr. (1) __ „Bezirksverwaltungsbehörden“ sind der Bezirkshauptmann bzw der Bürgermeister der Statutarstadt. In der „mittelbaren Bundesverwaltung“ werden Landesverwaltungsorgane – funktionell, nicht organisatorisch – als Bundesverwaltungsorgane tätig. Der Begriff „mittelbare Bundesverwaltung“ ist der nicht-hoheitlichen Verwaltung vorbehalten. In der Hoheitsverwaltung sprechen wir von „Auftragsverwaltung“. (1) __ Aufgrund der „Gemeindeautonomie“ können die Gemeinden eigene Gesetze (im formellen Sinn) erlassen. Eine „Statutarstadt“ ist eine „Stadt mit eigenem Statut“. Der Landesgesetzgeber hat für sie ein eigenes – vom Organisationsrecht der Einheitsgemeinde abweichendes – Organisationsgesetz erlassen. Auch die Märkte (Marktgemeinden) und Städte (Stadtgemeinden) sind „Ortsgemeinden“ und „Einheitsgemeinden“. (1) __ Der „Gemeinderat“ Gemeinderegierung.

ist

das

Gemeindeparlament,

der

„Gemeindevorstand“

ist

die

Der Gemeinderat ist ein „allgemeiner Vertretungskörper“. Er ist politisch dem Gemeindevolk verantwortlich. Der Gemeinderat der Statutarstadt heißt „Stadtsenat“. (1) __ „Quasigerichte“ sind Verwaltungsbehörden, keine Gerichte. Sie nehmen aber gerichtliche Aufgaben (Streitentscheidung) wahr. Nach der Bundesverfassung genießen sie bei der Streitentscheidung daher auch die richterlichen Privilegien. Der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)“ in Straßburg ist ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter internationaler Gerichtshof. Der „Internationale Gerichtshof (IGH)“ ist der Gerichtshof der Vereinten Nationen (UNO) und auf völkerrechtlicher Grundlage durch die UNO-Satzung in Den Haag eingerichtet. (1) __

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