Teil 9. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9 1

Teil 9 Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9 1 IX. Spitalswesen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 ...
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Teil 9

Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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IX. Spitalswesen

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Krankenanstalten • Gem. Art 12 B-VG erlässt der Bund ein Grundsatzgesetz  Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) • Die jeweiligen Länder erlassen Ausführungsgesetze und sind zuständig für die Vollziehung

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Begriffsbestimmung KAKuG • 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die – 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, – 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, – 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, – 4. zur Entbindung oder – 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind.

• (2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

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§ 2. (1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind: 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1); 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke; 3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen; 4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen; 5. Gebäranstalten und Entbindungsheime; 6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen; 7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personendienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmenunentbehrlich ist. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Einteilung nach der Versorgungsfunktion (§2a) (bei allgemeinen Krankenanstalten) • • • •

Standardkrankenanstalten Schwerpunktkrankenanstalten Zentralkrankenanstalten Universitätskliniken

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Standardkrankenanstalten • Haben bettenführende Abteilungen zumindest für: 1. Chirurgie und 2. Innere Medizin 3. ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;

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Schwerpunktkrankenanstalten (1) • Haben bettenführenden Abteilungen zumindest für: 1. Augenheilkunde, 2. Chirurgie, 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie, 4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten, 6. Innere Medizin, 7. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie, 8. Neurologie und Psychiatrie, 9. Orthopädie, 10.Unfallchirurgie und 11.Urologie; Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Schwerpunktkrankenanstalten (2) • Weitere (nicht bettenführende Einrichtungen) -

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Anästhesiologie; Hämodialyse; Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin; Physikalische Medizin; Zahnheilkundevorhanden; Für weitere medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; Anstaltsapotheke; Pathologisches Institut; Labordiagnostik;

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Zentralkrankenanstalten und Universitätskliniken 1. Zentralkrankenanstalten  mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen. 2. Universitätsklinik  Zentralkrankenanstalten die neben den Aufgaben der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen 3. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, ….

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Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten. • § 3. (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. • (2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere • a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot ……, ein Bedarf gegeben ist; • Und viele weitere Voraussetzungen – Ärztlicher Leiter – Qualität gesichert – Medizinisch – technische Apparate vorhanden Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Als Träger von Krankenanstalten kommen in Betracht • • • • • •

Bund HSP, Militärspital Graz, Innsbruck Länder LKH Graz, Innsbruck Salzburg Gemeinden AKH Wien, ... Kirchliche Rechtsträger  GöHei, Barmherzige Brüder... Sozialversicherungsträger zB AUVA , „UKH“ Jede natürliche oder juristische Person – „HumanoMed, Rudolfinerhaus, Goldenes Kreuz, Konfraternität,..

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Leitung von Krankenanstalten • • • • •

Ärztliche(r) LeiterIn LeiterIn des Pflegedienstes VerwalterIn Technische(r) LeiterIn Alle genannten Personen leiten das Krankenhaus „kollegial“

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Ärztliche(r) LeiterIn • § 7. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. • …… • (3) Der ärztliche Dienst in Krankenanstalten darf nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. • (4) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstaltendürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Andere LeiterInnen • § 11. (1) Für jede Krankenanstalt sind eine hiefür geeignete Personals verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen. …

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LeiterIn des Pflegedienstes • § 11a. (1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen.

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Weitere Einrichtungen im Krankenhaus • • • • • •

Hygiene –Beauftragte(r) Technische(r) Sicherheitsbeauftragte(r) Ethikkommissionen Klinische Psychologie Psychotherapie Patientenvertretungen

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Hygiene • § 8a. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. … • (2) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. … • (3) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Technischer Sicherheitsbeauftragter •

§ 8b. (1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendetenmedizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

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Ethikkommissionen • § 8c. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß eine Ethikkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird.

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Psychologische Betreuung/Psychotherapie •

§ 11b. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betrachtkommenden Krankenanstalten eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie angeboten wird.

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Patientenvertretungen • § 11e. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.

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Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen •

§ 10. (1) Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten: 1.

über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme .. maßgebenden Gründe zu dokumentieren;

2.

Krankengeschichten anzulegen, in denen a) die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich Medikation … Aufklärung des Pfleglings und b) sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste, darzustellen sind;

3.

die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, ….., aufzubewahren; für Röntgenbilder …

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Öffentliche Krankenanstalten • Allgemeine Aufnahmeverpflichtung gegenüber anstaltsbedürftigen Patienten • Mind.75% der Betten allgemeine Gebührenklasse • Leistungen über LKF abgerechnet

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Öffentliche Krankenanstalten • § 15. Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einersonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Gemeinnützig • § 16. (1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; b) jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 22 Abs. 2); c) die Pfleglinge so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert; d) für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich ist; e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, … festgesetzt sind; e) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Aufnahme von Pfleglingen §22 • Nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt • Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf – anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem – operativen Eingriffunterziehen, beschränkt.

• Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. • Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Pfleglinge aufzunehmen.

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Anstaltsbedürftig (§22 Abs 3) 1. 2.

3. 4.

Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes, sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

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Unabweisbare Personen (§22 Abs 4) 1. Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, 2. sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. 3. Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden

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Entlassung von Pfleglingen • § 24. (1) Pfleglinge, die auf Grund des durch anstaltsärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungserfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Pflegling geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird. • (2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. • (3) Kann der Pflegling nicht sich selbst überlassen werden, so ist der Träger der öffentlichen Fürsorge vor der Entlassung rechtzeitig zu verständigen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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„auf Revers“ • (4) Wünschen der Pflegling, seine Angehörigen oder seingesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Pflegling auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Verrechnung der Leistungen • Bund und Länder haben vereinbart, dass jedes Bundesland einen „Landesgesundheitsfonds“ unterhält, das ist ein eigenes zweckgebundenes Vermögen, das von eigenen Organen verwaltet wird. • Bund, Länder und Sozialversicherungsträger speisen den Fonds • Der Fonds leistet Zahlungen an die öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§27b KAKuG)

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LKF • Dabei wird das System der leistungsorientierten Krankenhausfinanzierung angewandt, keine Tagespauschalen, sondern eine Bezahlung nach geleisteten Diensten, etc. • Zugrunde gelegt werden systematische Gliederungen nach Diagnosen (Diagnosefallgruppen, etwa die ICD10 (International Classification of Disease 10ed.) – § 1 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

• Das Krankenhaus muss, um eine einheitliche Verrechnung zu gewährleisten, alle Diagnosen und Leistungen nach diesem (einem) einheitlichen System dokumentieren • Wie immer gibt es ein Gesetz:  Gesetz zur Dokumentation im Gesundheitswesen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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ICD 10

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LKF • Details im Internet va. auf www.bmgf.gv.at

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Funktionsweise des österreichischen LKF-Modells • Die dokumentierten Krankheiten, die erbrachten und erfassten medizinischen Leistungen sowie das Alter der Patienten  werden ein Fallgruppen geordnet • Jeder Fall eines Patienten fällt unter so eine Fallgruppe • jede Fallgruppe durch eine Punktezahl charakterisiert  ergibt sich eine Art „Basispunktewert”, = „Pauschalwert” • Pauschalwert ist für alle Krankenanstalten Österreichs je Fallgruppe gleich groß – unabhängig ob Universitätsklinik oder „kleines” Standardkrankenhaus

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Berücksichtigung spezieller Umstände • Zusatzpunkte z.B. für längere Aufenthalte • Übersteigt bei einem Fall die Länge des Aufenthaltes die für die Fallgruppe festgelegte Verweildauerobergrenze.... • Zuschlag nimmt aber mit der Zahl der über der Verweildauerobergrenze liegenden Tage ab

– Mehrleistungszuschläge • Mehrere verschiedene Leistungen • Intensivaufenthalte

• Punkteabschläge für kurze Aufenthalte

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Beispiel (aus der Broschüre des BMGF)

• Patient wird wegen eines Leberabszesses stationär behandelt. • Untergrenze der Aufenthaltsdauer beträgt 5 Tage) • Pauschale von 2.700 Punkte • Da er aber nur 3 Tage im Spital ist, gelangen nur 2.238 Punkte zur Abrechnung.

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Mehrleistungszuschläge • Mehrere (für die Abrechnung relevante) Leistungen  primär jenes Fallpauschale bestimmt, das in Summe die meisten Punkte erbringt. • Leistungskomponente jenes Fallpauschales • zugeschlagen, das sich ergäbe, wenn nur diese eine Leistung erbracht worden wäre.

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Beispiel (aus der Broschüre des BMGF)

• Ein Patient wird mit einer akuten Entzündung des Blinddarmes aufgenommen und operiert. In Folge stellt sich heraus, dass der Patient auch an einer Vergrößerung der Prostata leidet. Er entschließt sich über Anraten des Arztes, sich noch während seines Aufenthaltes der entsprechenden Operation zu unterziehen. • Prostataoperation erzielt ca. 900 Punkte mehr als Blinddarmoperation. • Aus Fallgruppe Blinddarmoperation wird die Leistungskomponente (rd. 1.300 Punkte) dem Pauschale für die Prostataoperation hinzugerechnet Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Zusatzpunkte für Aufenthalte auf Intensivstationen • Intensivstation für Zwecke der Berechnung Genehmigung durch den jeweiligen Landesfonds • Verschiedene Intensivstufen

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Tageweise Bepunktung in Sonderbereichen • Tageweise mit einer jeweils festgesetzten Punktezahl abgerechnet werden: – – – – –

Psychiatrische Tagesklinik Tagesstrukturierender Psychiatriebereich Akutgeriatrie/Remobilisation Palliativmedizin Akut-Nachbehandlung von neurologischen Patienten (-innen)

• Allen diesen Bereichen ist gemein, dass es dort keine zusätzliche Leistungserfassung gibt. • Die Therapien sind relativ klar umschrieben, die einzelnen Patientengruppen in den o.a. Bereichen lassen sich jeweils gut eingrenzen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Punkteermittlung (Scoring) • Berechnungsvorschriften (Algorithmen), die österreichweit in allen Landesgesundheitsfonds und fast immer auch in den Krankenanstalten in den dort eingesetzten EDV-Systemen integriert und umgesetzt sind • In mehreren Entscheidungsschritten

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Entscheidungsbaum (aus der Broschüre des BMGF)

1. ? Welche Leistungsgruppe (LGR 03 od. LGR 02) 2. „JA”,  Links, „NEIN”,  nach Rechts. 3. bestimmte Erkrankung ? (Diagnosegruppe DGR) 4. das Alter 5. Am Ende Endknoten ermittelt, = Fallpauschale 6. ? Zusatzbepunktung 7. In den Ländern Gewichtungen

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Gebühren (§27 KAKuG) • § 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und § 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. • (2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Pfleglings erbracht werden. • (4) [Sonderklassegebühren werden durch LandesG festgelegt]

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Sonderklasse • Bessere Ausstattung hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung • Wahl des behandelnden Arztes als Privatpatient mit gesonderter Honorarvereinbarung • Zusätzlich Anstaltsgebühr

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Besondere Bestimmungen für psychiatrische Krankenanstalten • Z.B. – § 38e. (1) Neben Abteilungen (§ 7 Abs. 4) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie zu stehen.

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Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern • Auf eigenes Verlangen • Zwangsweise

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Unterbringung auf eigenes Verlangen • Schriftlich • In Gegenwart zweier Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie • Unabhängige Untersuchung durch beide und gleiches Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung gegeben sind • Patient kann jederzeit widerrufen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Zwangsweise Unterbringung • Grundrecht auf Freiheit  strenge Voraussetzungen • Amts- oder Polizeiarzt bescheinigt nach Untersuchung – Geisteskrankheit und – Akute Eigen- oder Fremdgefährdung

• Bei Gefahr in Verzug dürfen Sicherheitsorgane auch sofort in Krankenhaus bringen • Im Krankenhaus wieder Untersuchung durch zwei Fachärzte und unabhängige Feststellung, dass Voraussetzungen vorliegen • Anzeige unverzüglich an das Bezirksgericht • Verhandlung binnen 4 Tagen, ob zu Recht, Anhörung des Betroffenen bzw. dessen Vertreter, externe Gutachter und des Anstaltsleiters • Max Dauer 3 Monate, Verlängerung nach Verhandlung möglich • Rechtsmittel an das Landesgericht • Keine vorzeitige Entlassung (Revers), nur wenn die Voraussetzungen weggefallen sind Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Private Krankenanstalten • § 39. (1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden. • (2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

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Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten • Keine LKF Abrechung • Bestimmte Verpflichtungen (z.B. Aufnahme Anstaltsbedürftiger) müssen von privaten Krankenanstalten der Gebietskörperschaften übernommen werden, wenn in einem Gebiet nicht ausreichend öffentliche Krankenanstalten vorhanden sind Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Kuranstalten • § 42a. (1) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten im Sinne des Abs. 2 ergeben. • … • § 42b. (1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. • (2) Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere… Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Besondere Vorschriften für Medizinische Universitäten • § 43. (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungenöffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichts und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzeszulässig ist. • …ua. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine öffentliche Krankenanstalt • § 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.

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Sanitäre Aufsicht • § 60. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzeserlassen wurden, zu überwachen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation • § 62a. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.

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Rettung und Krankenbeförderung • Jede Gemeinde ist im eigenen Wirkungsbereich verpflichtet einen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst zu erbringen bzw. durch Vertrag mit Privaten sicherzustellen (einzig: Wien hat eigene Rettung) • Rettungsdienste: – Erste Hilfe bei Verletzungen und Gesundheitsstörungen; Lebensgefahr – Öffentliche und private

• Krankentransportdienste – Befördert Kranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine gewöhnlichen Verkehrsmittel benutzen können – Öffentliche und private – Weitere: • Öffentlich: Bundesheer, Polizei ÖRK, • Private: Bergrettung, Wasserrettung, Flugrettung

• Entgelt zahlt idR Sozialversicherung, sonst der beförderte Gast z.B. – Wenn kleine Sozialversicherung – Oder diese leistungsfrei z.B. bei Alkoholrausch Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Apotheken •  Apothekengesetz • Arzneimittel dürfen im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden, manche durch z.B. Drogisten, .. • Berufsbild: – Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verordnung – Abgabe an Kleinverbraucher – Anfertigung auf Vorrat – Ergänzung von Vorräten Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 9

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Arten von Apotheken • Öffentliche Apotheke – Konzession – Betriebsverpflichtung – Sperrzeiten Hausapotheke

• Hausapotheke – Ärzte für Allgemeinmedizin an Orten wo keine öffentliche Apotheke besteht

• Anstaltsapotheke – Öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten kann der Betrieb einer Anstaltsapotheke bewilligt werden – Nur Arzneimittel an Pfleglinge der Anstalt

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Exkurs: Gesundheitstelematik • Bundesgesetz betreffend die Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsmaßnahmen und Einrichtung eines Informationsmanagement (GesundheitstelematikG) • Eingeführt mit der Gesundheitsreform 2005 • Seit 1.1.2005 • Ziel: Sicherheit

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