Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu?

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu? Tarifdelegierten-Tag FMH B...
Author: Franz Thomas
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG

Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu?

Tarifdelegierten-Tag FMH Bern, 20. Oktober 2011 Andreas Faller lic. iur., Advokat Vizedirektor Bundesamt für Gesundheit (BAG) Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

Inhalt:  Rolle des Bundes  Rückblick, Stand der Dinge und Ausblick TARMED SwissDRG  Erwartungen an die Tarifpartner

Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu? Andreas Faller 20. Oktober 2011

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Rolle des Bundes  Genehmigungsbehörde nach Artikel 46 Absatz 4 KVG Ein Tarifvertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Kantonsbehörden oder, wenn er für die ganze Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat.  Festsetzungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 5 KVG und nach Artikel 49 Absatz 2 KVG Einzelleistungstarife und leistungsbezogene Pauschalen (im stationären Bereich) müssen jeweils auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen. Wenn sich die Tarifpartner nicht einigen, legt der Bundesrat die Struktur fest.

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TARMED: Rückblick (1/3)  Auf Antrag der Tarifpartner hat der Bundesrat am 30. September 2002 die TARMED-Tarifstruktur Version 1.1 genehmigt und als gesamtschweizerisch einheitliche Einzelleistungstarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen festgelegt.  Im KVG-Bereich haben die Tarifpartner den TARMED per 1. Januar 2004 eingeführt.  Seit der Einführung der Version 1.1 erfolgte in einem jährlichen Rhythmus (mit Ausnahme 2010) wie von den Tarifpartnern vorgesehen, Änderungen des TARMED.  Die letzte Änderung wurde vom Bundesrat am 20. April 2011 genehmigt. Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu? Andreas Faller 20. Oktober 2011

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TARMED: Rückblick (2/3)  Dezember 2004: Schlussbericht über eine Vorbereitung einer Wirkungsanalyse über die Einführung sowie die Wirkungen von TARMED (Institut für Politikwissenschaft, Universität Zürich). Experten erachten u.a. eine unabhängige und systematische Wirkungsanalyse als zwingend notwendig.  Dezember 2010: Schlussbericht Evaluation TARMED durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) EFK erachtet eine grundlegende Revision des TARMED als nötig.

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TARMED: Rückblick (3/3)  Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) hat die Tarifpartner am 13. Mai 2011 bezüglich des Stands der Tarifverhandlungen angehört.  Im Rahmen dieses Gespräches wurde eine Frist bis am 30. September 2011 für ein Revisionskonzept der Tarifpartner vereinbart.  Für einen Antrag auf Revision des TARMED an den Bundesrat wurde ein Termin bis Ende 2012 ins Auge gefasst  Das Revisionskonzept gibt insbesondere Auskunft über die Eckwerte, die Methode und den Umsetzungsrahmen, den Zeitplan und die Frage der Organisationsstruktur von TARMEDSuisse. Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu? Andreas Faller 20. Oktober 2011

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TARMED: Stand der Dinge (1/2)  Mit Schreiben vom 29. September 2011 teilen die Tarifpartner dem Bundesrat mit, dass kein gemeinsames Revisionskonzept von den Tarifpartnern erarbeitet wurde.  Vereinbarung wurde nicht eingehalten.  Tarifpartner teilen dem Bundesrat mit, dass sie sich nicht einigen können.

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TARMED: Stand der Dinge (2/2)  Bundesrat unterstützt die in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) gutgeheissene parlamentarische Initiative (Nr. 11.429): Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates  Am 27. September 2011 hat der Nationalrat den Entwurf der Kommission angenommen.

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TARMED: Ausblick (1/3)  Die Verabschiedung der parlamentarischen Initiative „Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates“ ist in der bevorstehenden Wintersession möglich.  Sollten sich die Eidgenössischen Räte auf diese Bestimmung einigen, so könnte der Bundesrat Anpassungen an der Tarifstruktur festsetzen, wenn sich diese als nicht mehr sachgerecht erweisen und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.  Das Primat der Tarifautonomie bleibt grundsätzlich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehen.

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TARMED: Ausblick (2/3)  Es handelt sich um eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates, sofern beide oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.  Der Taxpunktwert würde weiterhin zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt oder von der kantonalen Behörde festgelegt, falls die Partner zu keiner Einigung gelangt sind.

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TARMED: Ausblick (3/3)  Die Kompetenz, die dem Bundesrat mit dieser Bestimmung verliehen werden soll, gilt nicht nur für TARMED, sondern für alle gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen.  Somit könnten insbesondere auch die Tarifstrukturen für Logopäd/-innen, Apotheker/-innen, Ergotherapeut/-innen, Physiotherapeut-/innen, Chiropraktor/-innen, Hebammen oder Zahnärzte/-ärztinnen betroffen sein.  Sofern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zu erwarten, dass der Bundesrat von der subsidiären Handlungskompetenz Gebrauch machen wird (TARMED).

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SwissDRG: Rückblick (1/3)  Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kamen die Eidgenössischen Räte in der Wintersession 2007 überein, die stationäre Behandlung – einschliesslich des Aufenthalts in einem Spital oder Geburtshaus – durch Pauschalen abzugelten.  Diese Pauschalen sollen in der Regel Fallpauschalen sein, müssen jedoch stets leistungsbezogen sein und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen.  Zu diesem Zweck haben die Verbände der Tarifpartner (santésuisse und H+ Die Spitäler der Schweiz) zusammen mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) am 18. Januar 2008 die gemeinnützige Aktiengesellschaft SwissDRG gegründet (mit – freiwilliger –Teilnahme der FMH und der MTK). Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu? Andreas Faller 20. Oktober 2011

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SwissDRG: Rückblick (2/3)  Der Bundesrat hat am 18. Juni 2010 den Tarifvertrag betreffend SwissDRG Version 0.2 und am 6. Juli 2011 den Antrag der Tarifpartner betreffend die Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 mit Auflagen genehmigt.  Die Tarifpartner haben am 5.Juli 2011 eine Vereinbarung – vorbehältlich der Zustimmung der Mitglieder von H+ – mit wesentlichen Elementen für eine geordnete Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen getroffen und dem Bundesrat zur Genehmigung eingereicht.

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SwissDRG: Rückblick (3/3)  Die betroffenen Bereiche sind die Datenübermittlung, die Begleitmassnahmen zur Einführung der Fallpauschalen (Monitoring und Korrekturmassnahmen) und eine Übergangslösung hinsichtlich Anlagenutzungskosten.  H+ Mitglieder lehnen am 15. August 2011 die Vereinbarung ab.  Die Vereinbarung der Tarifpartner kommt nicht zu Stande und der Antrag auf Genehmigung wurde am 2. September 2011 zurückgezogen.

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SwissDRG: Stand der Dinge  Ausarbeitung von entsprechenden Verordnungsänderungen in der Krankenversicherung sind auf Bundesebene im Gange.  Die Verordnungsgebung durch den Bundesrat erfolgt nicht für die Systemeinführung an sich, sondern im Hinblick auf eine geordnete Systemeinführung.  Das zentrale Element für die Verhandlungen der Basispreise und die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen, nämlich die genehmigte Tarifstruktur, liegt seit 6. Juli 2011 den Tarifpartnern für den akutsomatischen Bereich und für Geburtshäuser vor.

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SwissDRG: Ausblick  Die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) vereinbaren die Höhe der Tarife (Basispreise).  Einführung der SwissDRGs erfolgt am 1. Januar 2012.  Die Tarifpartner sind aufgefordert weitere Auflagen des Bundesrates, die insbesondere die Weiterentwicklung der Tarifstruktur betreffen, zu erfüllen.  Die Tarifpartner sind insbesondere für die stationären Bereiche der Psychiatrie und Rehabilitation betreffend leistungsbezogenen Pauschalen, welche auf einer gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur beruhen, gefordert. Tarife – was kommt auf die Leistungserbringer zu? Andreas Faller 20. Oktober 2011

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Erwartungen an die Tarifpartner (1/2) Tarifautonomie (KVG): Tarifpartner sind für die Tarifstrukturen und Tarifmodelle zuständig.  Das BAG erwartet, dass die Tarifpartner ihre Verantwortung wahrnehmen und partnerschaftliche Lösungen unter Berücksichtigung der KVG-Prinzipen finden.  Die Tarifpartner haben damit die Chance, die von ihrer Seite monierten Probleme in diesem Rahmen zu lösen. Der Spielraum ist zu nutzen.

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Erwartungen an die Tarifpartner (2/2)  Einhalten der Vorgaben des KVG, insbesondere:  eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (= Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 43 Abs. 6 KVG).  höchstens die Vergütung einer effizienten Leistungserbringung (Art. 59c Abs. 1 KVV).  keine Mehrkosten rein auf Grund eines Tarifmodellwechsels (Art. 59c Abs. 1 KVV) • Aktive Teilnahme an anstehenden Prozessen

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Weiteres Vorgehen Tarmed  Feedback an Tarifpartner zu Schreiben vom 29. September 2011  Einladung an Tarifpartner, Vorschläge zur künftigen Systemgestaltung einzureichen  Einladung an Tarifpartner, sich zu einer möglichen, künftig subsidiären Rolle des Bundes zu äussern.  Nach definitiven Entscheiden zur Parlamentarischen Initiative (voraussichtlich Wintersession) Umsetzung an die Hand nehmen  Bis dahin: Vorbereitungsarbeiten

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Danke für die Aufmerksamkeit Andreas Faller Vizedirektor BAG Referat im Rahmen „Tarifdelegierten – Tag FMH“ 20. Oktober 2011

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