Tarife und Leistungen ADAC-Mitgliedschaftstarife ■ ADAC-Leistungsordnung/ ADAC-Beitragsordnung ■ Bestimmungen der ADAC-Pannenund Unfallhilfe für ADAC-Mitglieder ■

[email protected] www.adac.de ADAC e.V. Am Westpark 8 81373 München Tel. 0 180 5 10 11 12 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen.

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ADAC-Mitgliedschaf

ADAC-Mitgliedschaftstarife Auszug aus dem Anhang zur Beitragsordnung: Aktuelle Tarifgruppen der ADAC-Mitgliedschaft ADAC-Mitgliedschaft Tarif Beschreibung Mitgliedschaft A1 Firmen-, Hotel-Mitgliedschaft A2 A5 A8 B4 B5 F1

Mitgliedschaft für besondere Personengruppen: z.B. Mitglieder mit Schwerbehinderung (min. 50%); Wehr- u. Zivildienstleistende; junge E­ rwachsene in Ausbildung und Zeit­soldaten. Partner-Mitgliedschaft

J1 J2

ADAC starter-Mitgliedschaft (0 bis 18 Jahre) und ADAC starter-Mitgliedschaft (15 bis 18 Jahre) mit Versicherungsleistungen (vormals: ADAC drive-Mitgliedschaft)

E17

ADAC-Mitgliedschaft young driver

EN1, EN2, EN3, EN4, EC1, EC2, EC3, EC4, FJ1 E1 E2

ADAC-Mitgliedschaft young driver

R1 R2

ADAC-Mitgliedschaft young traveller

ADAC-Mitgliedschaft young driver

ADACPlus Mitgliedschaft PlusMitgliedschaft A1P Firmen-, HotelPlusMitgliedschaft A2P A5P A8P B4P B5P F1U

PlusMitgliedschaft für besondere Personengruppen: z.B. Mitglieder mit Schwerbehinderung (min. 50%); Wehr- u. Zivildienstleistende; junge Erwachsene in Ausbildung und Zeit­soldaten. Partner-Mitgliedschaft zur PlusMitgliedschaft (PartnerPlusPaket)

* Abweichung bei Aktionstarifen möglich Beitrag/Jahr* Voraussetzungen 44,50 € 44,50 € Für juristische Personen und Beherbergungsbetriebe (z.B. Firmen, Vereine, Verbände, Taxiunternehmer, Rechts­anwaltskanzleien, Behörden, Hotels, Pensionen, Motels, Campingplätze usw.). Es muss eine ­begünstigte Person mit Vor-, Familiennamen und Geburtsdatum benannt und eingetragen werden. 33,30 € Schwerbehinderung: mindestens 50%, Ausweiskopie erforderlich. Wehr- und Zivildienstleistende: Für ein Jahr; Voraussetzung ist, dass das Mitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung den Grundwehr- bzw. Ersatzdienst noch nicht beendet hat. Junge Erwachsene in Ausbildung und Zeitsoldaten: Tarif für Mitglieder ab dem 18. und bis zum 27. Geburtstag. Tarif schließt Schüler, Azubis, Studenten, Praktikanten und Zeitsoldaten ein. Zeitsoldaten wird der Tarif nur gewährt, wenn sie sich nicht länger als 4 Jahre verpflichten. 16,10 € Für (Ehe-)Partner und eheähnliche Lebenspartner von Haupt-Mitgliedern. Gemeinsame Anschrift und ­Gesamtrechnung sind erforderlich. Zusätzliche Voraussetzung für eheähnliche Lebenspartner: Häusliche ­Gemeinschaft mit Haupt-Mitglied. Eine ADAC Motorwelt für Haupt-Mitglied und Partner gemeinsam. 00,00 € Es handelt sich um eine außerordentliche Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Monats, in welchem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet. Mitgliedschaft mit Versicherungsleistungen: Dieser Tarif beinhaltet eine private Haftpflicht- und ­Unfallversicherung. Diese Mitgliedschaft kann erst ab dem 15. Geburtstag eingetragen werden. Es werden Anschlussangebote unterbreitet. 00,00 € Es handelt sich um eine außerordentliche Mitgliedschaft. Tarif gilt für Mitglieder mit geringer Fahrleistung ­ ab dem 17. Geburtstag, die am Begleiteten Fahren teilnehmen. Die Mitglieder haben maximal ein eigenes auf sie zugelassenes Fahrzeug und eine jährliche Fahrleistung von ca. 6.000 km. ADAC Motorwelt-Bezug als E-Paper. Der Tarif ist beitragsfrei und wird mit dem 18. Geburtstag automatisch auf einen beitragsfreien young driver Tarif umgestellt. 00,00 € Tarif gilt für Mitglieder mit geringer Fahrleistung ab dem 18. Geburtstag, die maximal 12 Monate ihren ­Führerschein besitzen oder die sich in der Aus- oder Weiterbildung/ Studium/ Praktikum befinden. Die Mitglieder haben maximal ein eigenes auf sie zugelassenes Fahrzeug und eine jährliche Fahrleistung von ca. 6.000 km. ADAC Motorwelt-Bezug als E-Paper. Dieser Tarif ist beitragsfrei und ein Jahr gültig. Es werden alters- und bedarfsgerechte Folgetarife angeboten. 19,00 € Tarif für Mitglieder mit geringer Fahrleistung ab dem 18. und bis zum 23. Geburtstag. Er gilt für Fahranfänger. Die Mitglieder haben maximal ein eigenes auf sie zugelassenes Fahrzeug und eine jährliche Fahrleistung von ca. 6.000 km. ADAC Motorwelt-Bezug als E-Paper. Es werden alters- und bedarfsgerechte Folgetarife angeboten. 19,00 € Tarif für Mitglieder, die gerne verreisen, ab dem 18. und bis zum 23. Geburtstag. Die Mitglieder haben kein ­eigenes auf sie zugelassenes Fahrzeug. Die jährliche Fahrleistung mit fremden Fahrzeugen beträgt ca. 1.000 km. Daher erhalten sie personenbezogene Leistungen im Rahmen einer Gruppenversicherung auf ihren Reisen. ADAC Motorwelt-Bezug als E-Paper. Es werden alters- und bedarfsgerechte Folgetarife angeboten.

79,50 € 79,50 € 68,30 €

19,20 €

Für juristische Personen und Beherbergungsbetriebe (z.B. Firmen, Vereine, Verbände, Taxiunternehmer, Rechts­ anwaltskanzleien, Behörden, Hotels, Pensionen, Motels, Campingplätze usw.). Es muss eine begünstigte Person mit Vor-, Familiennamen und Geburtsdatum benannt und eingetragen werden. Schwerbehinderung: mindestens 50%, Ausweiskopie erforderlich. Wehr- und Zivildienstleistende: Für ein Jahr; Voraussetzung ist, dass das Mitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung den Grundwehr- bzw. Ersatzdienst noch nicht beendet hat. Junge Erwachsene in Ausbildung und Zeitsoldaten: Tarif für Mitglieder ab dem 18. und bis zum 27. Geburtstag. Tarif schließt Schüler, Azubis, Studenten, Praktikanten und Zeitsoldaten ein. Zeitsoldaten wird der Tarif nur gewährt, wenn sie sich nicht länger als 4 Jahre verpflichten. Für (Ehe-)Partner und eheähnliche Lebenspartner von Haupt-Mitgliedern. Gemeinsame Anschrift und Gesamtrechnung sind erforderlich. Zusätzliche Voraussetzung für eheähnliche Lebenspartner: Häusliche Gemeinschaft mit Haupt-Mitglied. Der Tarif F1U ist nur in Verbindung mit einer PlusMitgliedschaft möglich (PartnerPlusPaket). Eine ADAC Motorwelt für Haupt-Mitglied und Partner gemeinsam.

ADAC-Leistungsordnung Der Club gewährt seinen Mitgliedern individuelle und allgemeine Leistungen gemäß folgenden Festlegungen: 1. ADAC-Hilfe im Notfall

4. ADAC-Verkehrsberatung Zu Fragen über den Verkehr (Auto und Verkehr, Verkehrssicherheit, Fahrsicherheit, Verkehr und Umwelt) bietet der ADAC aktuelle clubpolitische und verkehrsnetzbezogene Information und Beratung an.

1.1 Hilfeleistungen für ADAC-Mitglieder Die Mitglieder haben beim Führen eines Kraftfahrzeugs Anspruch auf Pannen- oder Unfall­ hilfe, Abschleppen oder Bergung gemäß den näheren Bestimmungen der ADAC-Pannen- und Unfallhilfe für ADAC-Mitglieder.

5. ADAC-Tourismusberatung

1.2 Hilfeleistungen für ADACPlusMitglieder

5.1 ADAC-TourSet ®

ADACPlusMitglieder haben Anspruch auf die ADAC-Pannen- und Unfallhilfe für ADAC-Mit­ glieder gemäß Ziff. 1.1 und zusätzlich auf Schutzbriefleistungen gemäß den näheren ­Bestimmungen der ADACPlusMitgliedschaft und der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG für die ADACPlusMitgliedschaft.

ADAC-Mitglieder erhalten für die wichtigsten Urlaubsländer ein für sie individuell zusammengestelltes Informationspaket, auf Wunsch mit individueller Routenempfehlung.

1.3 A  DAC-Unterwegs-Schutz für ADACPlusMitglieder mit ADAC-Partner-Mitgliedschaft (ADAC-PartnerPlusPaket) Über die Leistungen der ADACPlusMitgliedschaft hinaus besteht Anspruch auf Leistungen des ADAC-UnterwegsSchutzes, bestehend aus der Unfall-Sofortleistung (Versicherer: ADACSchutzbrief Versicherungs-AG, 81362 München), dem Reise-Vertrags-Rechtsschutz (Ver­ sicherer: ADAC-Rechtsschutz Versicherungs-AG, 81364 München) und der AuslandsreiseHaftpflicht (Versicherer: ARISA Assurances S.A., 5 rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxembourg) gemäß den jeweiligen Gruppenversicherungsbedingungen der genannten Gesellschaften für den im ADAC-PartnerPlusPaket enthaltenen Versicherungsschutz. 1.4 Beihilfe bei Tierkollision Der ADAC ersetzt seinen Mitgliedern bei Tierkollisionsschäden bis zu € 300,00, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung ausgeglichen wird. Bestehende Versicherungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese Clubleistung gilt nur für Schäden am eigenen Fahrzeug des Mitglieds, unabhängig davon, wer das Fahrzeug geführt hat. 1.5 ADAC-Notruf Der ADAC-Notruf München vermittelt Hilfe speziell bei Unfall, Krankheit und Personenschäden. Im Ausland (Europa und USA) stellt der ADAC seinen Mitgliedern deutschsprachige Auslands-Notrufstationen zur Organisation vor Ort benötigter Hilfe zur Verfügung.

Zu Fragen über Urlaub und Reise im In- und Ausland bietet der ADAC allgemeine Informa­ tionen und aktuelle Testergebnisse an.

6. Clubzeitschrift ADAC-Mitglieder beziehen die Clubzeitschrift entweder als gedruckte Ausgabe monatlich frei Haus (in Deutschland) oder als elektronische Ausgabe (E-Paper) per Internet-Download. Die Clubzeitschrift ist das offizielle Mitteilungsblatt des Clubs zu allen Angelegenheiten der ­Mitgliedschaft. Wünscht ein Mitglied keinen Bezug der Clubzeitschrift, so verzichtet es damit auf die Unterrichtung über alle die Mitgliedschaft betreffenden allgemeinen Angelegenheiten des Clubs. 7. ADAC-Jahresgabe ADAC-Mitgliedern wird jährlich eine vom Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates festzulegende unentgeltliche Jahresgabe zur Abholung in den ADAC-Geschäftsstellen ­bereitgestellt. 8. Ergänzende Serviceleistungen Zu allgemein interessierenden weitergehenden Fragen rund um die Mobilität bieten der ADAC bzw. die ADAC-Regionalclubs/Gaue seinen Mitgliedern umfangreiche ergänzende ­Serviceleistungen, insbesondere fachliche Beratung, auch zu Versicherungsfragen an. Mitglieder-spezifische Produkte und Dienstleistungen ergänzen zusammen mit Einkaufs­ vorteilen, die Dritte u.a. im Rahmen des nationalen und internationalen Show your CardProgramms speziell ADAC-Mitgliedern einräumen, die umfangreiche Leistungspalette für ADAC-Mitglieder. Informationen zu den aktuellen Serviceleistungen und Clubvorteilen ­erhalten ADAC-Mitglieder in den ADAC-Geschäftsstellen oder über die ADAC-Medien (Telefon­ service-Rufnummer, Clubzeitschrift, Internetportal).

2. Rechtsberatung durch ADAC-Vertragsanwälte ADAC-Mitglieder können im Rahmen von Satzung und Zweck des Clubs ein erstes ­Beratungsgespräch durch einen ADAC-Vertragsanwalt auf Kosten des Clubs erhalten. Eine anwaltliche Vertretung ist von der Kostenfreiheit nicht umfasst.

9. Schlussbestimmungen

3. ADAC-Technikberatung

Der ADAC behält sich für die einzelnen in dieser Leistungsordnung zugesagten Clubleistungen vor, sie im Einzelfall wegen nicht bestimmungsgemäßer oder missbräuchlicher Inanspruchnahme oder bei Missbrauch der Mitgliedskarte abzulehnen, sowie nach vorheriger Ankün­ digung für die Zukunft zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen.

ADAC-Mitglieder erhalten zu technischen Fragen rund ums Auto (Test und Technik, Kfz und Umwelt) aktuelle, fachliche Informationen und Beratung.



Diese Leistungsordnung ist gültig ab 01. 01. 2008.

Bestimmungen der ADAC-Pannen- und Unfallhilfe für ADAC-Mitglieder (Stand 01. 02. 2008) 1. Welche Leistungen erhalten Sie nach Panne und Unfall in Deutschland? ■ Pannen- oder Unfallhilfe (ab der Haustüre) am Schadenort durch einen ADAC-Straßenwacht­ fahrer oder einen ADAC-Stra­ßendienstpartner, um die Fahrbereitschaft herzustellen. Kosten­ übernahme bis zu 200,– F einschließlich An- und Abfahrt sowie der mitgeführten Kleinmateria­ lien. ­Eine Panne liegt bei einem Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden vor. Ein Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat. ■ Abschleppen (ab der Haustüre) unmittelbar vom Schadenort durch einen ADAC-Straßendienstpartner bis zur nächsten geeigneten Werkstatt/Fachwerkstatt oder zu einem gewünschten, in gleicher Entfernung liegenden Ort. Kostenübernahme bis zu 200,– F sowie notwendige Sicherungs- und Einstellgebühren. Zusätzlich bis zu 200,– F für den separaten Transport von Gepäck und Ladung (keine Tiere und gewerblich beförderte Waren), wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrzeug nicht möglich ist. ■ Bergung

durch einen ADAC-Straßendienstpartner, wenn das Fahrzeug von der öffentlichen Straße abgekommen ist und nur unter besonderem technischen Aufwand zum Abschleppen oder zur Weiterfahrt bereitgestellt werden kann. Kostenübernahme in voller Höhe. Dies gilt entsprechend für Gepäck und Ladung, nicht für Tiere und gewerblich beförderte Waren. ■ Als ADAC-Mitglied haben Sie persönlich Anspruch auf ADAC-Hilfeleistungen. Dieser Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, gleiche ­Leistungen auf Grund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder ­vorsätzlich herbeigeführt werden.

3. Wann beginnt und endet Ihre ADAC-Mitgliedschaft und Ihr Leistungsanspruch? Ihre ADACMitgliedschaft beginnt im ­Monat des Eingangs Ihres Mitgliedschaftsantrags, sofern nicht ein folgender Monat ausdrücklich vereinbart ist. Die Auf­nahme ist erfolgt, sobald Sie Ihren Mitgliedsausweis und die weiteren Unterlagen zu Ihrer Mitgliedschaft (z. B. Leis­tungsordnung) erhalten haben. Ihr Leistungsanspruch beginnt um 0.00 Uhr am Tag nach Eingang Ihres Mitgliedschafts­ antrags, wenn der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird. Haben Sie ein ADAC-Mitgliedschafts­ angebot durch Banküber­weisung des ersten Beitrags angenommen, beginnt der Leistungs­ anspruch frühestens um 0.00 Uhr des Tages nach Vornahme der Überweisung. Für Schadens­fälle, die bereits vorher ein­getreten sind, besteht kein Leistungsanspruch. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die ­Leistungsverpflichtung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljährlicher Frist erfolgen. 4. Wann müssen Sie den Beitrag zahlen? Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Folgebeiträge sind jeweils am 1. des Monats fällig, in dem ein neues Beitragsjahr beginnt. Es besteht für Schadensfälle, die nach der in der Mahnung genannten Frist eintreten, kein Leistungsanspruch, wenn der Beitrag nicht gezahlt ist. Spätere Beitragszahlungen führen nicht zu rückwirkendem Schutz. 5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesent­lichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft. Wird Ihr Fahrzeug befördert, haften wir wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gültigen Fassung, jedoch über den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag hinaus bis zu 512.000,– F.

Fordern Sie immer ausdrücklich die Hilfe durch den ADAC an, auch an den Autobahn-Notrufsäulen oder bei der ­Polizei, und weisen Sie sich als ADAC-Mitglied aus. Ihre Angaben zum ­Schadensfall müssen vollständig sein und mit ­geeigneten Unterlagen belegt werden. 2. Welches Fahrzeug ist geschützt? Geschützt ist das von Ihnen als ADAC-Mitglied zum Zeitpunkt des Schadens mit einer gültigen Fahrerlaubnis geführte Kraftfahrzeug, wenn es in Deutschland wegen einer Panne oder eines Unfalls auf einer öffentlichen Straße einschließlich der von dort unmittelbar zugänglichen (auch privaten) Garagen- und Parkplätze liegen­ geblieben ist, und der Schadenort mit den vor Ort zur Verfügung stehenden Hilfsfahrzeugen erreichbar ist. Der Schutz erstreckt sich auch auf nicht zu­lassungspflichtige Kraftfahr­zeuge. Eingeschlossen ist der mitgeführte Anhänger mit nicht mehr als einer Achse. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,00 m voneinander entfernt gelten als ­eine Achse. Geschützt sind Fahrzeuge mit bis zu 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrerplatz), bis zu 2,55 m Breite, insgesamt bis zu 10 m Länge, bis zu 3 m Höhe und bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, im Kfz-Schein eingetragene Wohn­mobile bis zu 3,2 m Höhe und bis zu 7,5 t. Alle ange­gebenen Maße gelten einschließlich Ladung. Nicht geschützt sind: Schrottfahrzeuge, polizeilich beschlagnahmte/sichergestellte Fahrzeuge (oder deren ­Ladung), Fahrzeuge bei gewerbsmäßigen Personen­beförderungen (Ausnahme Taxis), bei Probe- und Überführungsfahrten (rote Händler-Kennzeichen zur ­wiederkehrenden Verwendung) sowie nicht zugelassene Fahrzeuge.

ADAC e.V., 81360 München, Tel. (0 89) 76 76 66 32, Fax (0 89) 76 76 63 46, www.adac.de Präsident: Peter Meyer · Eingetragen beim Amtsgericht München, Nr. 304

ADAC-Beitragsordnung 1. Satzungsgemäß erhebt der ADAC von den Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und für

6. Beitragsermäßigungen sind nur nach den vorliegenden hierfür bestimmten Voraussetzungen

12 Monate ab Aufnahme-Monat (Beitragsperiode) einen Mitgliedsbeitrag, der jeweils im

(siehe Anhang zur Beitragsordnung) möglich und werden unter anteiliger Jahresbeitrags­

­Voraus an den ADAC zu entrichten ist. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitglieds­

berechnung ab dem Monat gewährt, in welchem dem ADAC das Vorliegen der Ermäßigungs-

beitrages setzt die ADAC Hauptversammlung fest. Die derzeit gültigen Mitgliedschaftstarife sind

voraussetzungen mitgeteilt wurde. Für zurückliegende Zeiträume werden keine Beitrags­

im Anhang zur Beitragsordnung wiedergegeben.

ermäßigungen gewährt.

2. Die Beitragsperiode berechnet sich nach vollen Kalendermonaten. Der Monat, in dem der

Das Mitglied ist bei gewährter Ermäßigung verpflichtet, dem ADAC das Entfallen der Ermäßi-

Mitgliedschaftsantrag abgegeben wird, gilt als Aufnahme-Monat, soweit nicht ausdrücklich ein

gungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen und ab dem 01. des Monats, der dem Monat

folgender Monat als Aufnahme-Monat gewünscht wird. Für den Zugang des Mitgliedschafts­

folgt, in dem die Ermäßigungsvoraussetzungen entfallen sind, den vollen Mitgliedsbeitrag

antrags ist maßgeblich der Tag des Zugangs beim ADAC oder einem Empfangsbevollmächtig-

(während einer laufenden Beitragsperiode den nach vollen Monaten berechneten Anteil) zu

ten. Wird ein ADAC-Mitgliedschaftsangebot durch Banküberweisung angenommen, bestimmt

zahlen.

sich der Aufnahme-Monat nach dem Tag des Zahlungseingangs. 7. Endet wegen Tod des Mitgliedes die ADAC Mitgliedschaft vor Ablauf der regulären Beitrags­ 3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Teilzahlungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ADAC zulässig. Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem ein neues Bei-

periode, wird auf Antrag des(r) Erben der nach vollen Monaten zu berechnende nicht verbrauchte Beitragsanteil erstattet.

tragsjahr beginnt. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Insbesondere besteht auch für Schadensfälle, die nach der in der Mahnung genannten Frist ein treten,

8. Jede Änderung der Wohnanschrift, des Namens und bei Lastschriftermächtigung der Bank­

kein Leistungsanspruch auf ADAC-Pannen- und Unfallhilfe, sowie auf Leistungen, die der ADAC

verbindung, der Bankleitzahl und der Kontonummer ist unverzüglich dem ADAC – Mitglieder-

über Gruppenversicherungsverträge in die Mitgliedschaft integriert (z.B. Schutzbriefleistungen

service – (möglich auch über [email protected], die ADAC-InfoService-Rufnummern oder ADAC-

der ADACPlusMitgliedschaft, ADAC-UnterwegsSchutz im ADACPartnerPlus­Paket), wenn der

Geschäftsstellen) unter Angabe der Mitgliedsnummer mitzuteilen.

Beitrag nicht bezahlt ist. Spätere Beitragszahlungen führen nicht zu rückwirkenden Leistungsansprüchen.

9. Für die Beitragsfestsetzung im Rahmen der ADACPlusMitgliedschaft sowie des ADACPartnerPlusPakets sind ergänzend die hierfür bestehenden besonderen Bestimmungen ver-

Eine Mitgliedschaft, die nicht bezahlt ist, wird spätestens nach 24 Monaten Beitragsrückstand gestrichen, wenn sie erfolglos angemahnt wurde (§ 7 Abs. 2 der ADAC-Satzung). Die Strei-

bindlich, die mit den Mitgliedschaftsunterlagen dem ADACPlusMitglied übergeben werden und beim ADAC e.V., MVS, Am Westpark 8, 81373 München angefordert werden können.

chung erfolgt durch das zuständige Mitglied der ADAC-Geschäftsführung. Sie wird dem Mitglied nicht bekannt gemacht. 4. Für jede Mahnung fällt eine Gebühr von 2,30 € an. Bei nachfolgenden Mahnungen erhöht sich der Betrag um die bereits angefallenen Mahngebühren. Der ADAC ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung den Beitrag zzgl. der aufgelaufenen Mahngebühren per Nachnahme einzu­ ziehen. Die Kosten der Nachnahme (Porto, Kosten für Post-Zusatzleistung »Nachnahme« und Aufwendungsersatz in Höhe von 1,02 €) trägt das Mitglied. 5. Die Aufnahmegebühr beträgt pro aufgenommenes Mitglied einmalig 4,00 €. Die Aufnahme­ gebühr entfällt, wenn im Aufnahmeantrag dem ADAC die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages per Lastschrift gestattet wird.

10. Diese Beitragsordnung gilt ab 01. 01. 2009.