Studienordnung. für den Studiengang Kunst

Studienordnung für den Studiengang Kunst mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe (Schwerpunktfa...
Author: Marta Eberhardt
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Studienordnung für den Studiengang

Kunst mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe (Schwerpunktfach) an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Vom 22. Dezember 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190) hat die Universität – Gesamthochschule Siegen die folgende Studienordnung erlassen:

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Inhaltsübersicht

§1

Geltungsbereich

§2

Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen)

§3

Studienbeginn

§4

Regelstudienzeit, Regelstudiendauer, Umfang des Studiums

§5

Ziele des Studiums

§6

Studieninhalte, Bereiche, Teilgebiete

§7

Aufbau des Studiums

§8

Grundstudium

§9

Abschluss des Grundstudiums/Zwischenprüfung

§ 10 Hauptstudium § 11 Schulpraktische Studien § 12 Exkursionen § 13 Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen § 14 Leistungsnachweise des Grundstudiums, Leistungsnachweise des Hauptstudiums, qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums § 15 Erste Staatsprüfung § 16 Schlussbestimmungen

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§1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen das Studium des Unterrichtsfaches Kunst an der Universität - Gesamthochschule Siegen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe (Schwerpunktfach). Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 1997 das Studium begonnen haben.

§2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen) (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen. (2) Als weitere Einschreibungsvoraussetzung ist der Nachweis der besonderen Eignung für das Fach Kunst zu erbringen. Das Nähere regelt die Eignungsprüfungsordnung.

§3 Studienbeginn Das Studium kann im Sommer- und im Wintersemester aufgenommen werden.

§4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer, Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit umfasst die Regelstudiendauer von sechs Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester. (2) Der Studienumfang beträgt insgesamt etwa 45 Semesterwochenstunden (SWS).

§5 Ziele des Studiums (1) Ziel des Studiums ist die künstlerische, kunstwissenschaftliche und kunstdidaktische Vorbereitung auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bzw. die Primarstufe an öffentlichen Schulen. Basis des Studiums ist die individuelle künstlerisch-praktische Arbeit. (2) Die künstlerisch-fachpraktischen, kunstwissenschaftlichen und kunstdidaktischen Studien sollen die Studierenden befähigen im Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis (A): - unterschiedliche Weisen der bildnerischen Auseinandersetzung zu kennen und zu praktizieren, - künstlerische Projekte selbständig zu entwickeln und dabei eigene Aussagequalitäten zu realisieren und zu reflektieren 3

im Bereich der Kunstwissenschaft (B): - Kunstwerke im Hinblick auf die wichtigsten Epochen der Kunst, ihre Gattungsspezifika und Stile zu bestimmen und zu beurteilen, - Kunstwerke und Werkzusammenhänge methodisch differenziert zu analysieren und zu interpretieren im Bereich der Kunstdidaktik (C): - wesentliche Konzeptionen der Kunstdidaktik im Kontext der Fachgeschichte zu reflektieren, - das bildnerische Verhalten von Kindern und Jugendlichen angemessen zu beurteilen, - Kunstunterricht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.

§6 Studieninhalte, Bereiche, Teilgebiete Bereich A

Kunst- und Gestaltungspraxis

Teilgebiet A 1 Teilgebiet A 2 Teilgebiet A 3 Teilgebiet A 4 Teilgebiet A 5 Teilgebiet A 6

Bereich B

Kunstwissenschaft

Teilgebiet B 1 Teilgebiet B 2 Teilgebiet B 3 Teilgebiet B 4 Bereich C

Zeichnung Malerei Plastik, Objektgestaltung Fotografie, Film, Video Druckgraphik Sonstige Gestaltungspraxis (Umweltgestaltung oder Neue Medien)

Gattungen der bildenden Kunst Epochen der Kunst/Kunststile Methoden der Kunstgeschichte Kunsttheorie/Ästhetik

Kunstdidaktik

Teilgebiet C 1 Teilgebiet C 2 Teilgebiet C 3 Teilgebiet C 4

Geschichte der Kunstpädagogik/Kunstpädagogische Konzeptionen Bildnerische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts Schulpraktische Studien

§7 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. (2) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen des Faches. Es ist mit einer Zwischenprüfung abzuschließen.

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(3) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung von Grundlagen des Faches auf und leistet eine Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches.

§8 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst etwa 23 SWS und sollte nach dem dritten Semester abgeschlossen werden. (2) In der Kunst- und Gestaltungspraxis (A) muss in vier Teilgebieten gearbeitet werden, darunter in den Teilgebieten A 1 und A 2. Die künstlerischen Studien sind so zu organisieren, dass sich bereits am Ende des Grundstudiums ein persönlicher Arbeitsschwerpunkt erkennbar herausbildet. (3) In der Kunstwissenschaft (B) sind zwei Proseminare/Seminare zu besuchen. Es ist ein Leistungsnachweis des Grundstudiums zu erbringen. (4) In der Kunstdidaktik (C) sind zwei Proseminare/Seminare zu besuchen, wobei ein Seminar zum Teilgebiet C 2 (bildnerische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen) verpflichtend ist. Es ist ein Leistungsnachweis des Grundstudiums zu erbringen.

§9 Abschluss des Grundstudiums/Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung ist in der Regel nach dem dritten Semester abzulegen. (2) Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Zwischenprüfung und den Ablauf der Zwischenprüfung regelt die Zwischenprüfungsordnung.

§ 10 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium umfasst etwa 22 SWS. Nachzuweisen sind Studien in vier Teilgebieten aus den Bereichen A, B und C, von denen eines vertieft zu studieren ist. (2) In der Kunst- und Gestaltungspraxis (A) werden die Studien im Atelierbetrieb fortgesetzt. Die im Hauptstudium realisierten künstlerischen Arbeiten bilden die Grundlage für die fachpraktische Prüfung. Die Teilnahme am Atelierbetrieb wird durch drei Testate bescheinigt. (3) In der Kunstwissenschaft (B) sind zwei Hauptseminare/Seminare aus den Teilgebieten B 1 und B 2 zu besuchen. Dabei ist ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums zu erbringen.

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(4) In der Kunstdidaktik (C) sind drei Hauptseminare/Seminare und schulpraktische Studien (Teilgebiet C 4) zu absolvieren. Es sind zu erbringen: Ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums im Teilgebiet C 1, ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums im Teilgebiet C 3, ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums im Teilgebiet C 4 (s. § 11 der Studienordnung). (5) Das vertieft zu studierende Teilgebiet entstammt in der Regel der Kunst- und Gestaltungspraxis (A). Dieses Teilgebiet ist in den Atelierstudien so zu intensivieren, dass sich am Ende des Studiums in der fachpraktischen Prüfung ein persönlicher künstlerischer Entwicklungs- und Reifeprozess dokumentiert. Wird die gemäß § 31 bzw. § 36 LPO geforderte Vertiefung in einem Teilgebiet des Bereichs B oder C gesucht, so erfordert dies die Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung des Hauptstudiums aus dem Bereich B oder aus dem Bereich C, ohne dass deswegen die Schwerpunktbildung im gewählten Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis (A) entfällt. (6) Wird die Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung im Fach Kunst angefertigt, so kann dies eine künstlerisch-praktische (Bereich A), eine kunstwissenschaftliche (Bereich B) oder eine kunstdidaktische (Bereich C) Hausarbeit sein. Das Thema der Arbeit ergibt sich in der Regel aus dem vertieft studierten Teilgebiet.

§ 11 Schulpraktische Studien Die verbindlichen schulpraktischen Studien werden im Fach Kunst in der Form eines semesterbegleitenden Tagespraktikums während des Hauptstudiums durchgeführt. In Verbindung mit den schulpraktischen Studien steht ein obligates Seminar zum Teilgebiet C 3 (Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts).

§ 12 Exkursionen Die Teilnahme an einer ein- bis zweiwöchigen kunstwissenschaftlichen oder kunstpraktischen Exkursion ist verbindlich.

§ 13 Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen Vorlesung (V): Vorlesungen bieten im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums die systematische Darstellung eines größeren fachspezifischen Gegenstands- oder Problemzusammenhangs in der Art eines Vortrags.

Proseminar (Ps): Seminare des Grundstudiums (Proseminare) zielen auf die Vermittlung grundlegender fachwissenschaftlicher (kunstwissenschaftlicher/kunstdidaktischer) Kenntnisse und Fähigkeiten. 6

Hauptseminar (Hs): Seminare des Hauptstudiums (Hauptseminare) dienen zur Vertiefung und Systematisierung der im Grundstudium erworbenen fachwissenschaftlichen (kunstwissenschaftlichen/kunstdidaktischen) Kenntnisse und Fähigkeiten. Seminar (S): Seminare sind fachwissenschaftliche (kunstwissenschaftliche/kunstdidaktische) Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums.

Übung (Ü): Übungen sind Veranstaltungen mit vorwiegend künstlerisch-praktischer Orientierung im Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis.

Atelierstudien: Atelierstudien werden als künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht durchgeführt. In ihnen sollen die individuellen bildnerischen Interessen und Fähigkeiten gefördert und vertieft werden. Künstlerische Projekte sollen hier selbständig entwickelt und eigenverantwortlich realisiert werden.

Exkursion: In der mehrtägigen Exkursion sollen unterschiedliche, am Ort der Hochschule nicht gegebene Arbeits- und Studienmöglichkeiten genutzt werden. Exkursionen dienen der kritischen Auseinandersetzung mit Monumenten und Originalen sowie der künstlerischen Arbeit in unterschiedlichen Kontexten.

Fachdidaktisches Tagespraktikum: Die Veranstaltung wird in Form von Unterrichtsversuchen mit Schülergruppen in Schulen bzw. in den Räumen der Hochschule durchgeführt.

§ 14 Leistungsnachweise des Grundstudiums, Leistungsnachweise des Hauptstudiums, qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums (1) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt und beziehen sich auf den im Grundstudium behandelten Stoff. Form und Umfang der zu erbringenden Leistung ist in der Zwischenprüfungsordnung festgelegt. 7

(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund einer individuell feststellbaren, selbständigen Auseinandersetzung mit dem im Hauptstudium behandelten Stoff ausgestellt. Die Leistungen können u.a. erbracht werden durch Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten und mündliche Prüfungen. (3) Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums beschränken sich in ihren Anforderungen auf die Feststellung, ob der behandelte Stoff der Lehrveranstaltung des Hauptstudiums angeeignet wurde. Sie können erworben werden u.a. in Form von Protokollen, Praktikumsberichten und schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen.

§ 15 Erste Staatsprüfung (1) Das Studium schließt ab mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/Primarstufe (Schwerpunktfach). (2) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung kann frühestens im fünften Semester gestellt werden (§ 13 Abs. 1 LPO). Wird die Zulassung innerhalb der Regelstudienzeit beantragt, so gilt § 28 LPO (Freiversuch). (3) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sowie das Prüfungsverfahren regelt die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994.

§ 16 Schlussbestimmungen Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität – Gesamthochschule Siegen in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 4 – Kunst- und Musikpädagogik – vom 25.6.1997 und des Senats vom 9.2.1998.

Siegen, den 22. Dezember 2000

Der Rektor

( Universitätsprof. Dr. Walenta )

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Studienverlaufsplan Sekundarstufe I / Primarstufe (Schwerpunktfach) 45 SWS Empfehlung

Grundstudium 1. – 3. Semester Kunst- u. Gestaltungspraxis (A)

Kunstwissenschaft (B)

Kunstdidaktik (C)

2 Proseminare / Seminare Übungen/orientierende Veranstaltungen und Atelierstudien in 4 Teilgebieten

2 Proseminare / Seminare darunter 1 Seminar in C 2

darunter A 1 + A 2

1 LW des Grundstudiums

1 LW des Grundstudiums

insgesamt: 15 SWS

insgesamt: 4 SWS

insgesamt: 4 SWS

Summe A, B, C:

23 SWS

Zwischenprüfung

Voraussetzung zur Zwischenprüfung

Hauptstudium 4. – 6. Semester Atelierstudien mit individuellem Schwerpunkt, bescheinigt durch:

2 Hauptseminare / Seminare aus B 1 + B 2 = 4 SWS

3 Hauptseminare / Seminare = 6 SWS 1 Tagespraktikum = 2 SWS

3 Ateliertestate

1 LW des Hauptstudiums

insgesamt: 10 bzw. 8 SWS

Summe.

1 LW des Hauptstudiums in C 1 1 qual. Studiennachweis in C 3 1 qual. Studiennachweis in C 4

bei Vertiefung der theoretischen Studien in B oder C:

weitere 2 SWS

insgesamt (B + C):

12 bzw. 14 SWS

10 SWS A + 12 SWS B + C = 22 SWS bzw.

08 SWS A + 14 SWS B + C = 22 SWS Die Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion ist verbindlich.

Fachpraktische Prüfung

und Klausur mündliche Prüfung in den Pflichtund Wahlteilgebieten

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