Studienordnung. Elektrotechnik

Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Dresden vom 26.09.1996, geändert durch Satzung vom 09.10.97, gültig ...
Author: Heinz Maurer
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Studienordnung für den Studiengang

Elektrotechnik an der Technischen Universität Dresden vom 26.09.1996, geändert durch Satzung vom 09.10.97, gültig ab 01.10.1997, und durch Satzung vom 19.05.1999, gültig ab 01.10.1998 Aufgrund von § 25 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 04. August 1993 (Sächs.GVBl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (Sächs.GVBl. S. 1006), erläßt die Technische Universität Dresden die nachstehende Studienordnung. Inhaltsübersicht § § § § § § § § § § § § §

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Geltungsbereich Ausbildungsziel Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums Arten von Lehrveranstaltungen Grundstudium Hauptstudium Wahl der Studienrichtung Wahl des Studienschwerpunktes Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung Studienberatung Inkrafttreten und Veröffentlichung

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Anlagen: Anlage 1:

Verzeichnis der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer für die Studienrichtungen Automatisierungs- und Regelungstechnik Elektroenergietechnik Feinwerk- und Mikrotechnik Informationstechnik Mikroelektronik

Anlage 2:

Praktikantenordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der Fakultät Elektrotechnik der Technischen Universität Dresden 49

Anlage 3:

Studienablaufpläne für Grund- und Hauptstudium

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Anmerkung: Alle in dieser Studienordnung aufgeführten Personenbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen, von Männern in der männlichen Form geführt. § 1 Geltungsbereich

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Diese Studienordnung (STO) regelt und erläutert Ziel, Inhalt und Aufbau des universitären Studiums im Studiengang Elektrotechnik an der Fakultät Elektrotechnik der Technischen Universität Dresden auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung (DPO).

§ 2 Ausbildungsziel (1) Das Ausbildungsziel des universitären Studienganges Elektrotechnik ist ein Diplomingenieur (abgekürzt Dipl.-Ing.) mit gediegenem Grundlagenwissen und vertieften Kenntnissen in ausgewählten Gebieten der von ihm gewählten Studienrichtung. Er besitzt Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum selbständigen wissenschaftlichen Bearbeiten und verantwortlichen Lösen von ingenieurwissenschaftlichen und -techni-schen Aufgaben, zur eigenverantwortlichen Weiterbildung sowie zur Förderung der technischen Entwicklung in seinem beruflichen Tätigkeitsfeld. Der Diplomingenieur dieses Studienganges ist in der Lage, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte seiner Ingenieurtätigkeit angemessen zu berücksichtigen und sachgerecht mit Fachleuten benachbarter Gebiete zusammenzuarbeiten. (2) Die berufliche Tätigkeit eines Diplomingenieurs der Elektrotechnik besteht schwerpunktmäßig im Planen, Entwerfen, Konstruieren, Fertigen und Prüfen von elektrischen, elektronischen, optoelektronischen, automatisierungstechnischen, informationstechni-schen, elektromechanischen, feinmechanischen und optischen Bauelementen, Baugrup-pen, Geräten, Maschinen und Anlagen sowie im Planen, Projektieren, Überwachen und Betreiben von Automatisierungsanlagen und elektrischen Antriebs- und Energie-systemen. (3) Einsatzgebiete sind elektrotechnische, elektronische und feinwerktechnische Firmen, Elektroenergieerzeugungs- und -verteilungsunternehmen, Unternehmen der Nachrichtenund Computertechnik, Deutsche Bahn, Post- und kommunale Unternehmen, Medizintechnikindustrie und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Forschungs- und Entwicklungsinstitute sowie elektro-, feinwerk- und automatisierungstechnisch bezogene Betriebe anderer Wirtschaftszweige.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn (1) Der Zugang zum Studium im Studiengang Elektrotechnik setzt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung voraus. (2) Für das Studium der Elektrotechnik sind Erfahrungen aus einer industriellen Grundpraxis in einem Umfang von acht Wochen notwendig, die nach Möglichkeit bereits vor Beginn des Studiums erworben werden sollen. Über Ausnahmen entscheidet das Praktikantenamt der Fakultät. Mit der Antwort auf die Bewerbung übergibt die Technische Universität Dresden die Praktikantenordnung (PRO) für den Studiengang Elektrotechnik, die alle Fragen der Industriepraxis regelt. Die Praktikantenordnung ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Studienordnung. (3) Das Studium im Studiengang Elektrotechnik kann nur im Wintersemester begonnen werden. § 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Weist der Studienbewerber äquivalente Studiensemester an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer durch Äquivalenzvereinbarungen der Deutschen Rektorenkonferenz/Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten anderen wissenschaftlichen Hochschule STO99ET-27.05.99

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nach, so werden ihm die Studien- und Prüfungsleistungen durch die Fakultät Elektro-technik anerkannt. (2) Hat der Studienbewerber Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbracht, so können diese anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit feststellbar ist oder nachgewiesen werden kann. Das gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen an Universitäten außerhalb des Geltungs-bereichs des Hochschulrahmengesetzes. (3) Über die Anerkennung der genannten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet im Auftrage des Dekans der Prüfungsausschuß der Fakultät Elektrotechnik auf der Grundlage von §12 der DPO.

§ 5 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang Elektrotechnik entsprechend der gültigen DPO zehn Semester einschließlich einer Industriepraxis im Umfang von acht Wochen Grund- und 18 Wochen Fachpraxis sowie der Anfertigung einer Studienarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 450 Stunden und der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten. (2) Das Studium ist in ein Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und ein Hauptstudium mit einer Dauer von sechs Semestern geteilt. Der Ablauf des Studiums wird durch die DPO, die PRO und diese Studienordnung so geregelt, daß der Abschluß des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit möglich ist. (3) Der Studienumfang von Lehrveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Eine SWS entspricht einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer während der Zeit eines Semesters, das in der Regel 15 Wochen umfaßt. (4) Das Stundenvolumen im Grundstudium umfaßt nach der gültigen DPO 102 SWS. Das Stundenvolumen des Hauptstudiums beträgt 80 SWS. Das Stundenvolumen ist durch eine Selbststudienzeit zu ergänzen, die in der Regel dem für die Lehrveranstaltungen geplanten Stundenvolumen entspricht. (5) Das Grundstudium wird nach einem einheitlichen Studienablaufplan durchgeführt, der den Empfehlungen des Deutschen Fakultätentages für Elektrotechnik entspricht. Dadurch können auch Studenten anderer deutscher universitärer Hochschulen das Hauptstudium an der Technischen Universität Dresden aufnehmen sowie Studierende des Studiengangs Elektrotechnik nach dem Grundstudium problemlos von der Technischen Universität Dresden an andere Hochschulen wechseln. (6) Das Hauptstudium muß in einer vom Studenten gewählten Studienrichtung durch-geführt werden, wobei mit der Wahl der Studienrichtung nach dieser Studienordnung geregelt ist, welche Pflichtfächer Bestandteil der Diplomprüfung sein müssen. Außerdem ist festgelegt, in welchem Umfang Wahlpflichtfächer belegt sowie weitere Leistungen gemäß §20 (2) der DPO im Rahmen der Diplomprüfung nachgewiesen werden müssen. Im Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Dresden kann der Student zwischen den folgenden Studienrichtungen wählen: Automatisierungs- und Regelungstechnik Elektroenergietechnik Feinwerk- und Mikrotechnik Informationstechnik Mikroelektronik Die Einschreibung in eine Studienrichtung erfolgt vor Beginn des Hauptstudiums. Einzelheiten sind in § 9 dieser Ordnung geregelt. STO99ET-27.05.99

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(7) Zur individuellen Gestaltung des Studiums und zur Vorbereitung auf die Anfertigung einer Diplomarbeit besteht, beginnend mit dem 6. Semester, die Möglichkeit, Studienschwerpunkte mit Wahlpflichtfächern zu wählen. Der Student reicht beim Studienrichtungsleiter seinen Plan der Wahlpflichtfächer im vorgesehenen Mindestumfang zur Bestätigung ein. Einzelheiten sind in § 10 dieser Ordnung geregelt. (8) Studienablaufpläne, die die Einhaltung der Regelstudienzeit ermöglichen, sind für das Grundstudium und für das Hauptstudium in den fünf möglichen Studienrichtungen in Anlage 3 zu finden.

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen (1) Die Stoffvermittlung in den Lehrveranstaltungen erfolgt in Form von Vorlesungen, die in der Regel durch Übungen ergänzt werden. Während der Student an Vorlesungen im allgemeinen rezeptiv beteiligt ist, soll er in den Übungen durch selbständige Bearbei-tung unter Anleitung an ausgewählten Beispielen seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vertiefen und kontrollieren sowie Vertrautheit mit dem Lehrstoff erlangen. (2) Die einzelnen oder mehreren Lehrveranstaltungen zugeordneten Laborpraktika veranschaulichen experimentell die bereits theoretisch behandelten Sachverhalte und vermitteln dem Studenten eigene Erfahrungen und Fertigkeiten im Umgang mit Geräten, Anlagen und Meßmitteln. (3) Seminare dienen der Vertiefung der Kenntnisse in besonderen Disziplinen und dem Erwerb von Fähigkeiten im Vortragen und Diskutieren von Fachthemen. (4) Belege und Projekte sind unter Anleitung und Betreuung durchzuführende Arbeiten unterschiedlichen Umfangs mit dem Ziel, Aufgabenstellungen in Unterlagen und technische Dokumentationen umzusetzen. (5) Die Studienarbeit ist eine Form der Beteiligung des Studenten an der wissenschaftlichen Arbeit eines Hochschullehrers. Sie wird mit einem technischen Bericht abgeschlossen und verteidigt. Sie dient in der Regel der Vorbereitung auf die danach folgende Diplomarbeit. (6) Die Verbindung zwischen Lehre und beruflicher Praxis wird durch studienrichtungsspezifisch ausgewählte Exkursionen hergestellt, in deren Verlauf der Student fachspezifische Industrieanlagen sowie Fertigungs- und Forschungsstätten kennenlernt. (7) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Mit ihr soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. § 7 Grundstudium (1) Mit dem einheitlichen Grundstudium werden den Studenten das für die weitere Ausbildung notwendige Rüstzeug und die zum Verständnis der Elektrotechnik erforderlichen mathematisch-naturwissenschaftlichen, systemtheoretischen und techni-schen Grundlagen vermittelt. Es bietet zusätzlich auch einen Überblick über die wichtigsten Anwendungsgebiete der Elektrotechnik. (2) Der Studienablaufplan des Grundstudiums (Anlage 3) umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 102 SWS und ist so aufgebaut, daß der Abschluß mit der Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters erreicht werden kann. Über die bestandene Diplom-Vorprüfung erhält der Student ein Zeugnis.

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(3) Die folgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die Lehrveranstaltungen im Grundstudium und deren zeitlichen Umfang in Semesterwochenstunden (SWS), untergliedert in Vorlesungsstunden (V), Übungs-/Seminarstunden (Ü) und Praktikumsstunden (P) je Semester. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.

Mathematik 1 18 Mathematik 2 8 Informatik 6 Computertechnik 6 Physik 9 Technische Mechanik 5 Elektrotechnik 1 10SWS Elektrotechnik 2 7 SWS Elektroenergietechnik 4 Elektronische Bauelemente und Mikroelektronik 6 Systemtheorie 7 Automatisierungstechnik 3 SWS Werkstoffe 3 Grundlagen der Konstruktion 6 SWS Projekt Elektroniktechnologie 2 SWS Studium generale 2

Gesamtumfang

SWS 10 / 8 / 0 V / Ü / P SWS 4/4/0 V/Ü/P SWS 4/1/1 V/Ü/P SWS 3/0/3 V/Ü/P SWS 4/3/2 V/Ü/P SWS 3/2/0 V/Ü/P 6/4/0 V/Ü/P 2/2/3 V/Ü/P SWS 2/1/1 V/Ü/P SWS 4/2/0 V/Ü/P SWS 4/3/0 V/Ü/P 2/1/0 V/Ü/P SWS 2/1/0 V/Ü/P 3/3/0 V/Ü/P 0/0/2 V/Ü/P SWS (Nachweis erst im Hauptstudium erforderlich)

102 SWS

§ 8 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 80 SWS, wovon auf die Pflichtfächer der Studienrichtung (51 ± 2) SWS entfallen. Zu Beginn des an das Grundstudium anschließenden Hauptstudiums muß sich der Student für eine der in § 5 (6) genannten Studienrichtungen entschieden und eingeschrieben haben. (2) Durch die Wahl der Studienrichtung entscheidet sich der Student für einen bestimmten Komplex von Pflichtfächern, die je nach dem am Ende des 5. Semesters gewünschten Studienschwerpunkt durch Wahlpflichtfächer ergänzt werden müssen. Einzelheiten regeln die §§ 9 und 10 dieser Ordnung. Weitere Bestandteile des Hauptstudiums sind die Studienarbeit, das Fachpraktikum und die Diplomarbeit.

(3) Die Studienarbeit, für die eine Bearbeitungszeit von 450 Stunden vorgesehen ist, stellt eine wissenschaftliche und ingenieurgemäße Bearbeitung einer umfangreicheren Aufgabenstellung dar, wobei das in verschiedenen Lehrveranstaltungen erworbene Wissen im Komplex angewendet werden muß. Sie wird in der Regel parallel zu den Lehrveranstaltungen des 7. und 8. Semesters und in der vorlesungsfreien Zeit danach angefertigt und verteidigt. Die einmalige Verschiebung der Abgabe der Studienarbeit um maximal sechs Wochen ist im § 22 der DPO geregelt. (4) Die den Prüfungsleistungen zuzurechnende Diplomarbeit wird mit einer wissenschaftlichen Aufgabenstellung aus der Forschungsthematik des Prüfers im Laufe von sechs Monaten angefertigt. Der Kandidat soll die Aufgabenstellung weitgehend selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten. Nach der Einreichung wird die Diplomarbeit vom Prüfer und einem weiteren Gutachter durch je ein Gutachten bewertet und mit einer Verteidigung abgeschlossen. In der Regel sind zur Verteidigung Thesen vorzulegen und ein Poster über die Diplomarbeit anzufertigen.

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(5) Die Aufstellung der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums für die fünf Studienrichtungen ist in Anlage 1 enthalten. (6) Im Hauptstudium werden unter der Verantwortung der Studienrichtungen fachbezogene Exkursionen in Betriebe und Einrichtungen organisiert. Jeder Student hat die Möglichkeit, an den von den Studienrichtungen angebotenen Exkursionen teilzunehmen.

§ 9 Wahl der Studienrichtung (1) Die Einschreibung in eine Studienrichtung verfolgt den Zweck, das Hauptstudium in einer vom Studenten gewünschten Richtung auszuprägen. Mit der Wahl der Studienrichtung liegen die Pflichtfächer des Hauptstudiums fest, die dadurch im 5. bis 8. Semester in einem vorgefertigten Stundenplan angeboten werden können. Die Pflichtfächer der gewählten Studienrichtung sind verbindlich und können in ihrer Zusammensetzung nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gemäß §12 der DPO verändert werden. (2) Im 3. und 4. Semester werden in speziellen Informationsveranstaltungen die in §5(6) genannten fünf Studienrichtungen und die zugehörigen Studienschwerpunkte vorge-stellt. Bis zum Ende des vierten Semesters werden nach Ankündigung im Prüfungsamt der Fakultät für zwei Wochen Einschreiblisten ausgelegt, welche die Einschreibung in eine der Studienrichtungen erlauben. Die Listen der Studienrichtungen enthalten die Bezeichnung der sie tragenden Institute und Professuren sowie die Bezeichnungen der Studienschwerpunkte. Außerdem sind Angaben zur in der Fakultät gegebenen Begrenzung der Diplomandenarbeitsplätze durch Personal- und Laborkapazität für die Institute ausgewiesen. Damit erhält der Bewerber die Möglichkeit, die Chancen für die Einhaltung der Regelstudienzeit selbst einzuschätzen, wenn sich für eine Studienrichtung überdurchschnittlich viele Studenten einschreiben.

§ 10

Wahl des Studienschwerpunktes

(1) Die Pflichtfächer der Studienrichtung nehmen nur einen Anteil von (51 ± 2) SWS ein, so daß für das Setzen spezieller Akzente und für die Vorbereitung auf die Diplomarbeit an einem gewünschten Institut oder einer Professur entsprechend den Neigungen und den Einsatzwünschen des Studenten genügend Freiraum bleibt. (2) Der Studienschwerpunkt wird am Ende des 5. Semesters schriftlich beantragt. Gleichzeitig wird die gewählte Kombination der Wahlpflichtfächer einschließlich der Verteilung der Fachprüfungen und Leistungsnachweise eingereicht. Der Antrag begründet keinen Anspruch. Nach einem erfolgten Beratungsgespräch sind Änderungen möglich. (3) Eine Veränderung der Zuordnung von Prüfungen oder Leistungsnachweisen bei den Wahlpflichtfächern ist letztmalig bei der Einschreibung in die jeweilige Prüfungsliste im Prüfungsamt möglich.

§ 11

Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Studiums ist durch die Diplomprüfung nachzuweisen. Ihr geht die Diplom-Vorprüfung voraus. (2) Die Diplom-Vorprüfung ist eine Zwischenprüfung im Sinne des SHG und besteht aus zehn Fachprüfungen, die in § 14 DPO festgelegt sind und durch Prüfungsvorleistungen (Praktika, Programmier- und Konstruktionsbelege) ergänzt werden. Die Leistungsnach-weise (ohne Note) in den fünf Fächern Werkstoffe, Informatik (Programmierbeleg), Technische Mechanik 1, Projekt Elektroniktechnologie und Automatisierungstechnik sind Zulassungsbedingungen für die in der Anlage 1 DPO genannten Prüfungen und werden mit STO99ET-27.05.99

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Ausnahme von Informatik (Programmierbeleg) und Technische Mechanik 1 auf dem Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung getrennt von den Prüfungsleistungen ausgewiesen. Eine weitere Zulassungsbedingung ist der Nachweis über die Grundpraxis von acht Wochen laut Praktikantenordnung (§ 15 DPO). (3) Die Diplomprüfung besteht aus zwölf Fachprüfungen, die in Anlage 2 DPO festgelegt sind, sowie der Diplomarbeit einschließlich deren Verteidigung. Zulassungsbedingungen für die Diplomarbeit sind die Studienarbeit einschließlich deren Verteidigung, der Nachweis über das vollständig absolvierte Wahlpflichtfachprogramm, der Nachweis über die Fachpraxis von 18 Wochen Dauer und die Nachweise über das absolvierte Studium generale (§ 20 DPO). (4) Die Fachprüfungen finden in den Prüfungsabschnitten nach den Vorlesungsseme-stern statt. Einzelheiten der Zulassung, die Durchführung, die Bewertung und das Beste-hen oder Nichtbestehen sowie die Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen, Fachprüfungen, die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind in der DPO geregelt. (5) Das Studium generale im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden ermöglicht allen Studenten, Angebote anderer Fakultäten zu nutzen. Bei der Auswahl der Fächer des Studium generale sollen entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Fakultätentages für Elektrotechnik insbesondere Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre), Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, Arbeits- und Patentrecht, Umwelttechnik und Umweltschutz sowie Gebiete der Arbeits- und Sozialwissenschaften berücksichtigt werden. (6) Die als Anlage 2 enthaltene Praktikantenordnung (PRO) regelt den Erwerb von grundlegenden berufspraktischen und fachrichtungsbezogenen Kenntnissen, die zum besseren Verständnis des Lehrangebotes führen. Die DPO fordert den Nachweis von acht Wochen Grundpraxis bis zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung und 18 Wochen Fachpraxis bis zur Ausgabe einer Aufgabenstellung für die Diplomarbeit.

§ 12

Studienberatung

(1) Die Studienberatung umfaßt die allgemeine Studienberatung und die fachliche Studienberatung. (2) Die allgemeine Studienberatung umfaßt Fragen der Durchführung und Finanzierung des Studiums sowie den sozialen Bereich. Sie obliegt im wesentlichen der Zentralen Studienberatung der Technischen Universität Dresden, die durch den Studienfachberater der Fakultät Elektrotechnik, durch den Studentenrat und den Fachschaftsrat Elektrotechnik unterstützt wird. (3) Die fachliche Studienberatung obliegt den Studienrichtungsleitern, den Hochschul-lehrern und den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Fakultät. Sie wird vom Studien-fachberater der Fakultät organisiert und unterstützt die Studenten durch eine studienbegleitende Beratung bei der sinnvollen Planung und Durchführung des Studiums gemäß den individuellen Fähigkeiten und Berufszielen des Studenten im Rahmen der Studien- und Diplomprüfungsordnung. (4) Zur Information und Orientierung über das Studium im Studiengang Elektrotechnik gibt die Fakultät Elektrotechnik Informationshefte heraus.

§ 13

Inkrafttreten und Veröffentlichung

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(1) Diese Studienordnung gilt für die ab Wintersemester 1996 immatrikulierten Studenten. Für alle früher immatrikulierten Studenten gelten die in § 30 DPO festgeleg-ten Übergangsregelungen sinngemäß auch für diese Studienordnung. (2) Die Studienordnung tritt am 01.10.1996 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom 08.06.1994 und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Dresden, den 26.09.1996

Der Rektor der Technischen Universität Dresden

Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Mehlhorn

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