STRATEGIC COMMODITY FUND

STRATEGIC COMMODITY FUND Miteigentumsfonds nach österreichischem Recht (OGAW gem. §§ 46 iVm 66ff Investmentfondsgesetz) verwaltet durch die Spängler I...
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STRATEGIC COMMODITY FUND Miteigentumsfonds nach österreichischem Recht (OGAW gem. §§ 46 iVm 66ff Investmentfondsgesetz) verwaltet durch die Spängler IQAM Invest GmbH AT0000A04UL2 / AT0000A04UM0 / AT0000A0LVQ9 / AT0000A0VPF3

RECHENSCHAFTSBERICHT vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014

INHALTSVERZEICHNIS Organe der Spängler IQAM Invest GmbH............................................................................................................................................... 1  Organe des Strategic Commodity Fund ................................................................................................................................................. 2  Bericht an die Anteilsinhaber des Strategic Commodity Fund ....................................................................................................... 3  Übersicht über die letzten drei Rechnungsjahre in EUR .................................................................................................................... 6  Wertentwicklung im Rechnungsjahr (Fonds-Performance) ............................................................................................................. 7  Fondsergebnis in EUR (Ertragsrechnung)............................................................................................................................................... 8  Entwicklung des Fondsvermögens in EUR ............................................................................................................................................. 9  Verwendungs(Herkunfts-)rechnung in EUR........................................................................................................................................... 9  Wertpapiervermögen und derivative Produkte zum 28.02.2014 ................................................................................................. 10  Aufgliederung des Fondsvermögens zum 28.02.2014 in EUR....................................................................................................... 12  Bestätigungsvermerk*) ................................................................................................................................................................................ 13  Steuerliche Behandlung ............................................................................................................................................................................. 15  Steuerliche Behandlung für Thesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UL2) .............................................................. 17  Steuerliche Behandlung für Vollthesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UM0) ...................................................... 20  Steuerliche Behandlung für Vollthesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0LVQ9) ....................................... 23  Steuerliche Behandlung für Thesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0VPF3) .............................................. 26  Fondsbestimmungen .................................................................................................................................................................................. 29 

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

ORGANE DER SPÄNGLER IQAM INVEST GMBH Fondsverwaltung:

Spängler IQAM Invest GmbH Franz-Josef-Straße 22, 5020 Salzburg T +43 505 8686-0, F +43 505 8686-869 [email protected], www.spaengler-iqam.at

Aufsichtsrat:

KR Heinrich Spängler, Vorsitzender Vorsitzender des Aufsichtsrates, Bankhaus Carl Spängler & Co. AG Prof. Dr. Andreas Grünbichler, stv. Vorsitzender Mitglied des Vorstandes, CFO Wüstenrot Versicherungs-AG und Bausparkasse Wüstenrot AG Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Josef Zechner, stv. Vorsitzender Mitglied der Wissenschaftlichen Leitung, Spängler IQAM Invest Dr. Jochen Stich Chief Executive Officer, Volkswagen Group Services SA/NV Dr. Helmut Gerlich Sprecher des Vorstandes, Bankhaus Carl Spängler & Co. AG OMR Dr. Hans Richter Verwaltungsratsausschussvorsitzender, Ärztekammer für Salzburg DI (FH) Helmut Hintsteiner (bis 08.12.2013) vom Betriebsrat entsandt Robert Ensinger, CIIA, CEFA, CPM (bis 08.12.2013) vom Betriebsrat entsandt Mag. Herwig Wolf, CIIA, CEFA (von 09.12.2013 bis 05.06.2014) vom Betriebsrat entsandt Mag. Gernot Reisenbichler vom Betriebsrat entsandt Erika Erbschwendtner, CMS (ab 09.12.2013) vom Betriebsrat entsandt Michael Illsinger (ab 06.06.2014) vom Betriebsrat entsandt

Geschäftsführung:

Mag. Werner Eder Mag. Markus Ploner, CFA, MBA Dr. Thomas Steinberger

Staatskommissäre:

Mag. Daniela Sommer, Staatskommissärin Mag. Elisabeth Scheibelhofer, Staatskommissärin-Stellvertreterin

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ORGANE DES STRATEGIC COMMODITY FUND Fondsmanager:

Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG, Wien

Depotbank:

State Street Bank GmbH Filiale Wien

Zahlstellen:

In Österreich: Bankhaus Carl Spängler & Co. AG, Salzburg, und deren Filialen State Street Bank GmbH Filiale Wien* In Deutschland: State Street Bank GmbH, München mit Ausnahme der Tranche IT (ISIN: AT0000A0VPF3)

Abschlussprüfer:

KPMG Austria AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz

Steuerliche Vertretung in Österreich iSd § 186 Abs 2 Z 2 InvFG:

Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.,Wien

Steuerliche Vertretung in Deutschland iSd § 5 InvStG:

Steuerberater A. Univ.-Prof. Dr. Gernot Aigner, Biberbach

ISIN / Deutsche WKN:

AT0000A04UL2 / A0MNW6 Thesaurierende Retail Tranche (RT) AT0000A04UM0 / A0MNW7 Vollthesaurierende Retail Tranche (RVA) AT0000A0LVQ9 / A1C76E Vollthesaurierende Institutionelle Tranche (IVA) AT0000A0VPF3 / A1JZKD Thesaurierende Institutionelle Tranche (IT)

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Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

BERICHT AN DIE ANTEILSINHABER DES STRATEGIC COMMODITY FUND MARKTENTWICKLUNG Die US-BIP-Daten für das 4. Quartal 2013 zeigen einen Anstieg des realen Produktionswertes um 2,53 Prozentpunkte in den letzten zwölf Monaten. Das Bureau of Labor Statistics publizierte zuletzt eine Arbeitslosenrate von 7,00%. In Europa zeigten die letzten Jahreszahlen eine Veränderung des Bruttoinlandsproduktes von +0,52% innerhalb der Euro-Zone und eine Arbeitslosenrate von 12,00%. Am europäischen Geldmarkt haben sich die Zinssätze wie folgt entwickelt: EURIBOR 3 Monate 0,286% (+8 Basispunkte), EURIBOR 6 Monate 0,384% (+5 Basispunkte) und EURIBOR 1 Jahr 0,549% (-1 Basispunkt). Am amerikanischen Geldmarkt sieht die Situation folgendermaßen aus: LIBOR 3 Monate 0,236% (-5 Basispunkte), LIBOR 6 Monate 0,331% (-13 Basispunkte) und LIBOR 1 Jahr 0,553% (-20 Basispunkte). Der Leitzinssatz der FED liegt aktuell bei 0,25%, jener der europäischen Zentralbank bei 0,25%. Deutsche Bundesanleihen mit zehn Jahren Restlaufzeit rentierten per Ultimo Februar bei 1,527%, jene mit fünf Jahren Restlaufzeit bei 0,574% und jene mit zwei Jahren Restlaufzeit bei 0,109%. Die Corporate Spreads in Europa erreichten zuletzt einen Wert von 126 Basispunkten. In den USA ist das Spreadniveau zuletzt auf 121 Basispunkte gestiegen. Der bekannteste Rohstoffindex, der CRB-Index, erreichte Ende Februar den Stand von 478,54 Punkten (dies entspricht einem Gewinn von 0,81 Punkten gegenüber dem 28.02.2013). Der Goldpreis fiel im betrachteten Zeitraum um 16,25%. Der Ölpreis notierte per 28.02.2014 bei 109,29 US-Dollar pro Barrel (im Vergleich zu 112,80 US-Dollar am 28.02.2013). Der europäische Konsumentenpreisindex stieg auf 116,98 Punkte. Am Aktienmarkt zeigte sich folgende Entwicklung: Global betrachtet stieg der MSCI World Index, in Euro gerechnet, um 12,86% innerhalb der letzten zwölf Monate. In Europa notierte der STOXX 600 zuletzt bei 338,02 Punkten (dies entspricht einer Veränderung von +16,58% gegenüber dem 28.02.2013). In den USA erholte sich der S&P 500 um 344,77 Punkte und notierte am 28.02.2014 bei 1.859,45 Punkten. Die Währungsmärkte entwickelten sich in den vergangenen vier Quartalen wie folgt: Der US-Dollar verschlechterte sich auf ein Niveau von 1,3812 gegenüber dem Euro. Der Euro verlor gegenüber dem Schweizer Franken an Wert (-0,29%). Der Wechselkurs des Britischen Pfunds zum Euro veränderte sich im Berichtszeitraum um 0,0371 und notierte bei 0,8242. Der japanische Yen verlor weiterhin an Boden und fiel in den letzten zwölf Monaten um 16,87% auf einen Kurs von 140,9671. FONDSENTWICKLUNG Das Fondsvolumen des Strategic Commodity Fund ist im Berichtszeitraum von EUR 71,1 Mio auf EUR 45,8 Mio. gesunken. Grund dafür waren vor allem Abflüsse in der Thesaurierenden Institutionellen Tranche zwischen März 2013 und Mitte Juli 2013. Die Volumina der anderen Tranchen verzeichneten nur geringe Abflüsse. Im Underlying wird weiterhin in hoch liquide Staatsanleihen der Kern- und Semikernländer der Eurozone sowie in Pfandbriefe mit höchster bzw. sehr hoher Bonität investiert. Die Restlaufzeit dieser Anleihen beträgt weniger als 3 Jahre. Darüber hinaus hält der Fonds am Berichtsstichtag Floating Rate Notes in Euro auf den 3 - 6 Monatszinssatz im Ausmaß von ca. 20% des Fondsvermögens. Die bedeutendste Änderung im Fonds fand im Management des Overlays statt. Während bis 03.02.2014 die Partizipation an den Rohstoffmärkten durch zwei anerkannte Commodity Indizes, nämlich dem Rogers International Commodity Index und die Spängler IQAM Invest Commodity Strategy, in annähernd gleichem Ausmaß mittels Swaps umgesetzt wurde, kommt ab diesem Zeitpunkt nur mehr der Spängler IQAM Commodity Index zum Einsatz. Bis zum Umstellungszeitpunkt ist dieser ident mit der Spängler IQAM Invest Commodity Strategy. Das Swapexposure betrug im Berichtszeitraum zwischen 92,5% und 97,5% des Fondvolumens. Der Strategic Commodity Fund (Retail-Tranche) weist im Berichtszeitraum eine Performance von -3,93% auf. Während der Rogers International Commodity Index 0,93% verlor, verzeichnete der Spängler IQAM Commodity Index einen Rückgang in der Höhe von 1,73%.

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Leitlinien – ESMA/2012/832 hinsichtlich Total-Return-Swaps: a) Durch Derivate erzieltes zugrundeliegendes Exposure: Ziel des Fonds ist es, an der Wertentwicklung der Asset Klasse Rohstoffe (Commodities) zu partizipieren. Die Umsetzung dieses Zieles erfolgt aktuell mittels Swaps (Derivate zum Tausch von Ertragszahlungen zwischen zwei Parteien) auf den Spängler IQAM Commodity Index. Das Gesamtexposure in der Asset Klasse Rohstoffe ist mit dem Nettofondsvermögen beschränkt. Die Zusammensetzung des Spängler IQAM Invest Commodity Index beruht auf einem quantitativen Modell. Die Rohstoffe des Index werden dabei monatlich nach einem strengen Auswahlprozess aus folgendem Universum – bestehend aus den Kategorien Energie, Landwirtschaft, Edel- und Industriemetalle - neu ausgewählt:

Aluminium

Lean Hogs

Brent Crude

Live Cattle

Cocoa

Natural Gas

Coffee

Nickel

Copper

Platinum

Corn

Palladium

Cotton

Silver

Feeder Cattle

Soybeans

Gas Oil

Sugar

Gold

Unleaded Gasoline

Heating Oil

Wheat

Kansas Wheat

WTI Crude

Lead

Zinc

Die Umsetzung des Index erfolgt durch die Barclays Bank plc, Corporate and InvestmentBanking, 5 The North Colonnade, Canary Wharf, durch Investition in die ausgewählten Futures-Kontrakte, und hatte per Stichtag 28. Februar 2014 folgende Gewichtung: Nr.

Rohstoff

1 Kakao 2 Kupfer 3 Baumwolle 4 Rohöl WTI 5 Mastrind 6 Gasöl 7 Heizöl 8 Magere Schweine 9 Lebendrind 10 Erdgas 11 Palladium 12 Sojabohnen 13 Bleifreies Benzin 14 Zink GESAMT

Future CCZ4 LPJ4 CTV4 CLV4 FCJ4 QSJ4 HOK4 LHV4 LCM4 NGK4 PAM4 S U4 XBX4 LXZ4

Beschreibung COCOA FUTURE Dec14 LME COPPER FUTURE Apr14 COTTON NO.2 FUTR Oct14 WTI CRUDE FUTURE Oct14 CATTLE FEEDER FUT Apr14 GAS OIL FUT (ICE) Apr14 NY Harb ULSD Fut May14 LEAN HOGS FUTURE Oct14 LIVE CATTLE FUTR Jun14 NATURAL GAS FUTR May14 PALLADIUM FUTURE Jun14 SOYBEAN FUTURE Sep14 GASOLINE RBOB FUT Nov14 LME ZINC FUTURE Dec14

Gewicht (%) 7,03 6,88 7,02 7,38 7,08 7,07 7,04 7,40 7,03 6,99 7,29 7,28 7,27 7,24 100

b) Identität der Gegenpartei(en) bei diesen Derivatgeschäften Sämtliche Swap-Transaktionen, welche sich auf den Spängler IQAM Commodity Index beziehen, werden mit der Barclays Bank PLC, Corporate and InvestmentBanking, 5 The North Colonnade, Canary Wharf, London E 14 4BB, Großbritannien abgeschlossen. 4

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c)

Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten, die auf das Kontrahentenrisiko des OGAW anrechenbar sind.

Als Kontrahentenrisiko bezeichnet man das Risiko, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Swap-Transaktionen nicht oder nur eingeschränkt nachkommen. Die Spängler IQAM Invest GmbH wirkt diesem Risiko in einem zweistufigen System entgegen. Hierbei ist zunächst ein Threshold (bewusst eingegangenes Kontrahentenrisiko) in Höhe von 8% des Nettoinventarwertes des Fonds je Gegenpartei vorgesehen. Ab Überschreiten dieser Grenze erfolgt der Austausch von Sicherheiten in Form von Cash. Im Strategic Commodity Fund kam es im Berichtszeitraum zu keinen Überschreitungen des vorgenannten Threshold, weshalb keine Sicherheiten entgegengenommen wurden. Durch die getroffenen Maßnahmen beschränkt sich das Risiko in Bezug auf Mindererträge des Fonds auf das maximale eingegangene Kontrahentenrisiko in Höhe von 8% des Nettoinventarwertes des Fonds.

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ÜBERSICHT ÜBER DIE LETZTEN DREI RECHNUNGSJAHRE IN EUR Rechnungsjahresende

28.02.2014

28.02.2013

29.02.2012

45.768

71.061

58.305

95,62 333.945 0,00 0,00 -3,93

99,82 374.784 0,00 0,27 -7,68

108,59 498.161 0,00 0,40 -7,84

99,70 2.505 0,00 -3,90

103,75 3.952 0,00 -7,68

112,38 6.967 0,00 -7,63

9.009,01 1 0,00 -3,18

9.304,65 84 0,00 -7,01

10.006,18 342 0,00 -7,26

Thesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0VPF3) ab 25.06.2012 Rechenwert je Anteil 10.530,90 Anzahl der ausgegebenen Anteile 1.289 zur Thesaurierung verwendeter Ertrag 0,00 Auszahlung gem. § 58 Abs 2 InvFG 0,00 Wertentwicklung in % -3,34

10.921,31 2.972 1.135,29 25,45 +9,21

Fondsvermögen in 1.000 Thesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UL2) Rechenwert je Anteil Anzahl der ausgegebenen Anteile zur Thesaurierung verwendeter Ertrag Auszahlung gem. § 58 Abs 2 InvFG Wertentwicklung in % Vollthesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UM0) Rechenwert je Anteil Anzahl der ausgegebenen Anteile zur Thesaurierung verwendeter Ertrag Wertentwicklung in % Vollthesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0LVQ9) Rechenwert je Anteil Anzahl der ausgegebenen Anteile zur Thesaurierung verwendeter Ertrag Wertentwicklung in %

Vollthesaurierende Tranche: Die Verwendung der Erträgnisse ist laut den Fondsbestimmungen mit 2. Juni 2014 vorgesehen. Thesaurierende Tranche: Bei der thesaurierenden Tranche werden die Erträgnisse – mit Ausnahme der Auszahlung gem. § 58 Abs 2 InvFG (= KESt-Auszahlung) – im Fonds belassen. Die Auszahlung gem. § 58 Abs 2 InvFG wird ab dem 2. Juni 2014 von der jeweiligen depotführenden Bank ausbezahlt bzw. bei Kapitalertragsteuerpflicht einbehalten und abgeführt.

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WERTENTWICKLUNG IM RECHNUNGSJAHR (FONDS-PERFORMANCE) Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: je Anteil in Fondswährung (EUR) ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlags Thesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UL2) Rechenwert am Beginn des Rechnungsjahres Auszahlung (KESt) am 03.06.2013 (Rechenwert: 94,75) von 0,27 entspricht 0,0028 Anteilen Rechenwert am Ende des Rechnungsjahres Gesamtwert inkl. (fiktiv) mit dem Auszahlungsbetrag erworbene Anteile (1,0028 * 95,62) Nettoertrag pro Anteil (95,89 - 99,82) Wertentwicklung eines Anteiles im Rechnungsjahr in % Vollthesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UM0) Rechenwert am Beginn des Rechnungsjahres Rechenwert am Ende des Rechnungsjahres Nettoertrag pro Anteil (99,70 - 103,75) Wertentwicklung eines Anteiles im Rechnungsjahr in % Vollthesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0LVQ9) Rechenwert am Beginn des Rechnungsjahres Rechenwert am Ende des Rechnungsjahres Nettoertrag pro Anteil (9.009,01 - 9.304,65) Wertentwicklung eines Anteiles im Rechnungsjahr in % Thesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0VPF3) ab 25.06.2012 Rechenwert am Beginn des Rechnungsjahres Auszahlung (KESt) am 03.06.2013 (Rechenwert: 10.386,86) von 25,45 entspricht 0,0025 Anteilen Rechenwert am Ende des Rechnungsjahres Gesamtwert inkl. (fiktiv) mit dem Auszahlungsbetrag erworbene Anteile (1,0025 * 10.530,90) Nettoertrag pro Anteil (10.556,70 - 10.921,31) Wertentwicklung eines Anteiles im Rechnungsjahr in %

99,82 0,27 95,62 95,89 -3,93 -3,93 103,75 99,70 -4,05 -3,90 9.304,65 9.009,01 -295,64 -3,18 10.921,31 25,45 10.530,90 10.556,70 -364,61 -3,34

Die OeKB-Methode unterstellt einen fiktiven Erwerb von neuen Fondsanteilen am Ex-Tag im Gegenwert der Ausschüttung/Auszahlung pro Anteil. Bei der Performance-Ermittlung nach der OeKB-Berechnungsmethode kann es aufgrund der Rundung der Anteilswerte, Ausschüttungen und Auszahlungen auf zwei Nachkommastellen zu Rundungsdifferenzen sowie bei Fonds mit ausschüttender und thesaurierender Tranche zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Performance-Ergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftigen Entwicklungen eines Fonds zu. Allfällige Ausgabe- und Rücknahmespesen wurden in der Performance-Berechnung nicht berücksichtigt.

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FONDSERGEBNIS IN EUR (ERTRAGSRECHNUNG) REALISIERTES FONDSERGEBNIS Ordentliches Fondsergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) Zinsenerträge sonstige Erträge Zinsenaufwendungen (Sollzinsen) Aufwendungen Vergütung an die KAG 1) Kosten für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Publizitätskosten Kosten für die Depotbank Kosten für Dienste externer Berater

1.068.360,29 0,00 -27,17

1.068.333,12

-508.772,05 -10.592,00 -5.744,94 -45.022,28 0,00

-570.131,27

Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) Realisierte Gewinne aus Wertpapieren Gewinne aus derivativen Instrumenten Realisierte Verluste aus Wertpapieren Verluste aus derivativen Instrumenten

498.201,85

2) 3)

119.995,67 2.756.400,39 -877.692,21 -10.130.299,78

Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich)

-8.131.595,93 -7.633.394,08

NICHT REALISIERTES KURSERGEBNIS 2) 3) Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses

4.105.315,44

Ergebnis des Rechnungsjahres 4)

-3.528.078,64

ERTRAGSAUSGLEICH Ertragsausgleich des Rechnungsjahres Ertragsausgleich auf den Gewinnvortrag aus Vorjahren

2.405.972,87 0,00

FONDSERGEBNIS GESAMT

2.405.972,87 -1.122.105,77

1) In der Vergütung an die KAG ist eine performanceabhängige Vergütung in Höhe von 0,00 enthalten. 2) Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr. 3) Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderungen des nicht realisierten Kursergebnisses): -4.026.280,49 4) Das Ergebnis des Rechnungsjahres beinhaltet explizit ausgewiesene Transaktionskosten in Höhe von 3.100,00.

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ENTWICKLUNG DES FONDSVERMÖGENS IN EUR FONDSVERMÖGEN AM BEGINN DES RECHNUNGSJAHRES

71.060.968,86

Auszahlung (für Thesaurierende Retail Tranche) am 03.06.2013

-98.289,45

Auszahlung (für Thesaurierende Institutionelle Tranche) am 03.06.2013

-75.841,00

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen Rücknahme von Anteilen Anteiliger Ertragsausgleich

14.181.780,26 -35.772.749,34 -2.405.972,87

-23.996.941,95

Fondsergebnis gesamt (das Fondsergebnis ist im Detail auf der vorhergehenden Seite dargestellt)

FONDSVERMÖGEN AM ENDE DES RECHNUNGSJAHRES

-1.122.105,77 45.767.790,69

VERWENDUNGS(HERKUNFTS-)RECHNUNG IN EUR REALISIERTES FONDSERGEBNIS (INKL. ERTRAGSAUSGLEICH)

-5.227.421,21

Thesaurierende Retail Tranche (ISIN AT0000A04UL2) Auszahlung (KESt) am 02.06.2014 für 333.945 Thesaurierungsanteile zu je 0,00

0,00

Thesaurierende Institutionelle Tranche (ISIN AT0000A0VPF3) ab 25.06.2012 Auszahlung (KESt) am 02.06.2014 für 1.289 Thesaurierungsanteile zu je 0,00

0,00

AUFWANDS- UND VERLUSTABDECKUNG AUS DER SUBSTANZ

9

-5.227.421,21

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WERTPAPIERVERMÖGEN UND DERIVATIVE PRODUKTE ZUM 28.02.2014 ISIN

Wertpapier-Bezeichnung

Zinssatz

Käufe / Verkäufe / Bestand Zugänge Abgänge Stück / Nominale (Nom. in 1.000, ger.)

Kurs in Wertpapierwährung

Kurswert in EUR

%-Anteil am Fondsvermögen

ZUM AMTLICHEN HANDEL ODER EINEM ANDEREN GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENE WERTPAPIERE ANLEIHEN auf EURO lautend AT0000386198 AT0000A011T9 XS0630395191 DE000BLB8DA8 BE0000316258 BE0000319286 FR0010908814 DE0001135259 DE0001135317 DE0001141596 FR0010885871 FR0011201995 XS0828754332 DE000A0EUMQ9 DE000A0DME01 XS0408966199 XS0537659632 XS0618580590 FI0001005704 FI0001006462 XS0755991964 XS0188013881 XS0859483694 DE000A1H36U5 DE000MHB03J8 XS0614132438 NL0000102242 NL0000102283 NL0009819671 AT0000A0CL73 XS0627162075 FR0000187361 FR0116843535 FR0119105809 XS0589450211 XS0783295131 DE000HV0EBA5 DE000A1CR966

AUSTRIA 2015 MTN 144A AUSTRIA 2016 MTN 144A B.N.G. 11/14 MTN BAY.LDSBK.OPF.11/14 BELGIQUE 09-15 56 BELGIQUE 10-16 59 BNP PAR.H.L.SFH 10/15 MTN BUNDANL.V. 04/14 BUNDANL.V. 06/17 BUNDESOBL.V.11/16 S.159 CIE F.FONCIER 10/15 MTN CIE F.FONCIER 12/15 MTN COMMONW.BK AUSTR.12/15FLR DG HYP OE.PF.R.996 DT.PFBR.BANK OPF1072 EIB EUR.INV.BK 09/14 MTN EIB EUR.INV.BK 10/16 FLR EIB EUR.INV.BK 11/16 FLR FINLD 04/15 FINLD 09-14 HSBC BANK 12/14 FLR MTN HSH NORDBANK MTN 04/15 ING BK NV 12/14 FLR MTN K.F.W.ANL.V.11/2014 MUENCH.HYP.BK. MTN-PF1418 NATL AUSTR.BK 11/14FLRMTN NEDERLD 05-15 NEDERLD 06-16 NEDERLD 11-17 OESTERR. 09/14 RABOBK NEDERLD 11/14 FLR REP. FSE 01-16 O.A.T. REP. FSE 09-14 B.T.A.N. REP. FSE 11-16 B.T.A.N. SPAREBK V BOLIG.11/16 MTN UBS AG LDN 12/14 FLR MTN UC-HVB PF1162 WL BANK AG OE.PF.R610

1.046.125,00 1.643.175,00 1.000.360,00 1.017.615,00 1.553.887,50 1.052.025,00 1.027.645,00 1.520.850,00 1.102.700,00 1.038.200,00 1.025.530,00 1.027.465,00 1.005.320,00 1.039.175,00 1.037.000,00 1.003.450,00 500.810,00 500.832,50 1.055.075,00 406.480,00 500.072,50 1.000.990,00 501.362,50 2.004.250,00 1.022.815,00 1.000.560,00 1.563.562,50 1.089.825,00 1.594.875,00 612.405,00 1.000.715,00 1.686.750,00 1.010.175,00 2.081.700,00 525.730,00 1.001.085,00 1.029.900,00 1.034.500,00 40.864.992,50

2,29 3,59 2,19 2,22 3,40 2,30 2,25 3,32 2,41 2,27 2,24 2,24 2,20 2,27 2,27 2,19 1,09 1,09 2,31 0,89 1,09 2,19 1,10 4,38 2,23 2,19 3,42 2,38 3,48 1,34 2,19 3,69 2,21 4,55 1,15 2,19 2,25 2,26 89,29

SUMME DER ZUM AMTLICHEN HANDEL ODER EINEM ANDEREN GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENEN WERTPAPIERE

40.864.992,50

89,29

SUMME WERTPAPIERVERMÖGEN

40.864.992,50

89,29

Bezeichnung / Underlying

3,500 4,000 0,386 2,625 3,500 2,750 2,500 4,250 3,750 2,000 2,625 2,250 0,682 3,250 3,750 3,125 0,332 0,360 4,250 3,125 0,827 0,452 0,778 2,125 2,000 0,780 3,250 4,000 2,500 3,400 0,637 5,000 3,000 2,250 3,125 0,788 3,500 2,500

0 1.500 1.000 0 1.500 1.000 0 1.500 1.000 1.000 0 0 0 1.000 1.000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1.000 1.500 0 0 1.500 1.000 2.000 500 0 0 1.000

1.000 0 0 0 2.000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1.000 1.600 0 0 0 0 0 0 1.000 0 0 900 0 0 0 0 0 0 0 0

1.000 1.500 1.000 1.000 1.500 1.000 1.000 1.500 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 500 500 1.000 400 500 1.000 500 2.000 1.000 1.000 1.500 1.000 1.500 600 1.000 1.500 1.000 2.000 500 1.000 1.000 1.000

Fälligkeit

Whg.

Nominale

03.03.2014

USD

59.500.000

104,6125 109,5450 100,0360 101,7615 103,5925 105,2025 102,7645 101,3900 110,2700 103,8200 102,5530 102,7465 100,5320 103,9175 103,7000 100,3450 100,1620 100,1665 105,5075 101,6200 100,0145 100,0990 100,2725 100,2125 102,2815 100,0560 104,2375 108,9825 106,3250 102,0675 100,0715 112,4500 101,0175 104,0850 105,1460 100,1085 102,9900 103,4500 Summe

unrealisiertes Ergebnis in EUR

%-Anteil am Fondsvermögen

SWAPS COMMODITY SWAPS AT1_COMSWA:BMISSICI

Summe

SUMME SWAPS

10

1.298.163,59 1.298.163,59

2,84 2,84

1.298.163,59

2,84

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

BANKGUTHABEN / BANKVERBINDLICHKEITEN WÄHRUNG

FONDSWÄHRUNG

BETRAG FONDSWÄHRUNG

EUR

3.077.965,63

EURO

SUMME BANKGUTHABEN / BANKVERBINDLICHKEITEN

3.077.965,63

WÄHREND DES BERICHTSZEITRAUMES GETÄTIGTE KÄUFE UND VERKÄUFE, SOWEIT SIE NICHT IN DER VERMÖGENSAUFSTELLUNG GENANNT SIND ISIN

Wertpapier-Bezeichnung

Zinssatz

Whg.

WERTPAPIERE XS0729216662 XS0177566642 AT0000386073 XS0276679023 XS0179749808 DE000BLB1YQ5 BE0312692610 XS0501070782 XS0859873050 XS0259993045 XS0275257920 DE0001135242 DE0001135283 DE0001135291 XS0176666229 DE0001141521 DE0001141570 DE0001141588 XS0493818834 XS0366127545 XS0282238467 DE000DB5DDK9 DE000DB5DDC6 EU000A1G0AG3 FR0010398164 XS0609572663 XS0284839882 NL0009690593 XS0728764233 XS0729869460 FR0010061242 FR0010163543 FR0010216481 FR0118462128 FR0120634490 XS0731133269 FR0010709253

ABN AMRO BANK 12/14 FLR ASFINAG 03/13 MTN AUSTRIA 2014 MTN 144A B.N.G. 06/13 MTN BAY.LDSBK.IS.03/15 FLR BAY.LDSBK.OPF.R.8 BELGIQUE 12/20.06.13 ZO BNP PARIBAS 10/13 FLR MTN BNP PARIBAS 12/14 FLR MTN BQUE F.C.MTL 06/13FLR MTN BQUE F.C.MTL 06/14FLR MTN BUNDANL.V. 03/14 BUNDANL.V. 05/15 BUNDANL.V. 05/16 BUNDESIMMOBILIENGES.03/13 BUNDESOBL.V.08/13 S.152 BUNDESOBL.V.10/15 S.157 BUNDESOBL.V.10/15 S.158 CREDIT AGR.LN 10/13FLRMTN DEUT.POSTBK.HPF 08/15 DNB BANK 07/14 FLR MTN DT.BANK MTN 10/13 DT.BANK MTN 12/14 EFSF 12/14 MTN HSBC FR 06-13 FLR MTN ING BK NV 11/13 FLR MTN JPMORGAN CHASE 07/14 MTN NEDERLD 11-14 NORDEA BK 12/14 FLR MTN RABOBK NEDERLD 12/14 FLR REP. FSE 04-14 O.A.T. REP. FSE 04-15 O.A.T. REP. FSE 05-15 O.A.T. REP. FSE 10-15 B.T.A.N. REP. FSE 12-14 B.T.A.N. SBAB 12/14 FLR MTN SFEF 09-14

1,727 4,125 4,300 3,750 0,411 3,250 0,000 0,440 0,609 0,361 0,377 4,250 3,250 3,500 4,375 3,500 2,250 1,750 0,563 4,500 0,352 0,583 0,525 1,000 0,350 0,736 0,379 1,000 1,177 0,927 4,000 3,500 3,000 2,000 0,750 1,227 3,250

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR

Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge Lots / Stück / Nominale (Nom. in 1.000, ger.)

0 0 0 0 0 1.000 0 0 500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Die Verwaltungsvergütung des Strategic Commodity Fund betrug im Rechnungsjahr 2013/2014 für die Retail Tranchen 1,20% und die Institutionellen Tranchen 0,60%.

11

1.000 1.000 2.000 1.000 1.000 1.000 500 500 1.000 1.000 1.000 200 2.000 2.000 300 1.000 3.000 2.000 500 1.000 1.000 1.000 500 1.000 500 500 1.000 3.000 500 1.000 1.500 2.500 2.000 2.000 1.000 300 1.000

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

AUFGLIEDERUNG DES FONDSVERMÖGENS ZUM 28.02.2014 IN EUR

Anleihen Wertpapiervermögen Swaps Zinsenansprüche Bankguthaben / Bankverbindlichkeiten Gebührenverbindlichkeiten FONDSVERMÖGEN

EUR

%

40.864.992,50 40.864.992,50 1.298.163,59 532.499,50 3.077.965,63 -5.830,53 45.767.790,69

89,29 89,29 2,84 1,16 6,72 -0,01 100,00

Salzburg, am 13. Juni 2014

Spängler IQAM Invest GmbH

e. h. Mag. Werner Eder

e. h. Mag. Markus Ploner, CFA, MBA

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e. h. Dr. Thomas Steinberger

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

BESTÄTIGUNGSVERMERK *) Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum 28. Februar 2014 der Spängler IQAM Invest GmbH über den von ihr verwalteten "Strategic Commodity Fund", Miteigentumsfonds, über das Rechnungsjahr vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp. der Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung gemäß § 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz 2011 unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum 28. Februar 2014 über den "Strategic Commodity Fund", Miteigentumsfonds, nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften.

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Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen Die Prüfung hat sich gemäß § 49 Abs 5 InvFG 2011 auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen die Ausführungen zum Rechnungsjahr in Einklang mit den im Rechenschaftsbericht angegebenen Zahlen. Linz, am 13. Juni 2014

KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

e. h. Mag. Ulrich Pawlowski Wirtschaftsprüfer

e. h. Mag. Cäcilia Gruber Wirtschaftsprüferin

*) Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Rechenschaftsberichtes in einer von der bestätigten (ungekürzten deutschsprachigen) Fassung abweichenden Form (zB verkürzte Fassung oder Übersetzung) darf ohne unsere Genehmigung weder der Bestätigungsvermerk zitiert noch auf unsere Prüfung verwiesen werden.

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Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Die Angaben entsprechen der aktuellen steuerlichen Rechtslage.

A.

Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

1.

Anteile im Privatvermögen a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Die Punkte 1.b. bis 1.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wurde keine Optionserklärung abgegeben: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt (zusätzlich) die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden: Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. im Abschnitt B.): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B.

2.

VollVollThesauthesauthesauThesaurierungsrierungsrierungsrierungsanteile anteile anteile anteile AT0000A04UL2 AT0000A04UM0 AT0000A0LVQ9 AT0000A0VPF3 EUR EUR EUR EUR

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1)

2)

Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OG, KG) a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden: Anstatt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt: Anzurechnende Kapitalertragsteuer: Für Depots mit Optionserklärung: Für Depots ohne Optionserklärung: d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. im Abschnitt B.): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11.im Abschnitt B.

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3) 9)

4)

5) 5)

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Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

3.

Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) a) Zurechnungen: Ausschüttung ordentliches Fondsergebnis ausländische Abzugssteuern auf ausländische Erträge: inländische KESt auf inländische Dividendenerträge: ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds: ausschüttungsgleiche Substanzgewinne ausländischer Unterfonds: Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge b) Abrechnungen: Beteiligungserträge gem. § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG: Beteiligungserträge gem. § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG: Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. Abschnitt B.): bereits in Vorjahren versteuerte Erträge in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds Ausschüttung aus der Fondssubstanz c) Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer: (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur soweit zulässig, als diese in Abzug gebracht und an das Finanzamt abgeführt wurde) davon jedenfalls anrechenbar: KESt auf inländische Dividendenerträge d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt: e) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B.

4.

2) 3) 4) 5) 6)

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7)

Anteile im Vermögen von Privatstiftungen a) in- und ausländische Kapitaleinkünfte: Einkünfte gemäß § 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): steuerpflichtige Auslandsdividenden: b) Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: c) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt d) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B.

1)

6)

7)

Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt (Regelbesteuerungsoption). Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag. Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns/Verlusts berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen. Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt (Regelbesteuerungsoption). Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bzw rückerstattbar. Hier sind unter a. Zurechnungen und b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnungen angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen. Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. § 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividendenerträge entfällt (siehe den Betrag oben unter a. Zurechnungen), ist er jedenfalls auf Körperschaftsteuer anrechenbar. Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

16

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR THESAURIERENDE RETAIL TRANCHE (ISIN AT0000A04UL2) Privatanleger

TEIL B Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A04UL2

1.

Ordentliches Fondsergebnis

2.

Zuzüglich: a) Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds c) Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds d) Steuerpflichtige Substanzgewinne (50%) e) Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%)

3.

Ertrag

4.

Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge

mit Option EUR

1)

Betriebliche Anleger Natürliche Personen mit Option EUR

Privatstiftungen Juristische im Rahmen Personen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR EUR

-

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-

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-

-

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-

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-

-

2)

3)

5.

Verbleibender Ertrag

-

-

-

-

6.

Hievon endbesteuert

-

-

-

-

7.

Steuerpflichtige Einkünfte davon unterliegen der Zwischenbesteuerung

8.

Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres

9.

-

4) 5)

Detailangaben 10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt a) Dividenden b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen gesamt

6)

17

0,0000

0,0000

0,0000

0,0000 -

95,62

95,62

95,62

95,62

-

-

-

-

-

-

-

-

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Privatanleger Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A04UL2

mit Option EUR

11. von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt c)

-

-

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-

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-

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-

-

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-

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

7,5201

7,5201

10) 11)

weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c)) 12)

13. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds i) Substanzgewinne (50%)

13) 14) 15) 14) 14) 15) 14) 15) 14) 15) 14) 15) 14) 15) 14) 15)

14. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 15. Österreichische KEST II auf: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) Österreichische KESt II (gesamt)

13)

16. Österreichische KESt III (auf Substanzgewinne): a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds b) Substanzgewinne Österreichische KESt III (gesamt)

4)

2)

17. Österreichische KESt II und III (gesamt)

20.

Natürliche Personen mit Option EUR

Privatstiftungen Juristische im Rahmen Personen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR EUR

7) 8) 9) 10)

12. Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 KStG / § 13 Abs 2 KStG: a) inländische Dividenden b) ausländische Dividenden gesamt

19.

Betriebliche Anleger

Angaben zu einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) EU-Quellensteuer

0,24

Von den betrieblichen Anlegern im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigende Verlustvorträge

16)

-

18

-

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Die Darstellung der Werte in der steuerlichen Behandlung erfolgt zum Großteil mit vier Nachkommastellen. Gerechnet wird im Tabellenkalkulationsprogramm jedoch mit weiteren Nachkommastellen. Dadurch kann es zu Rundungsdifferenzen bei Summen bzw. Zwischensummen kommen. 1) 2) 3)

4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16)

Privatanleger können gemäß § 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltend machen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KöSt im Wege der Veranlagung. Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bzw rückerstattbar. Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 10. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung. Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind. Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden. Für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden. Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) erhältlich. Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I und KESt II Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürliche Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann). Gem §198 Abs2 Z1 InvFG 2011 sind im Fonds für die Berechnung der KESt nur 25% der für Privatanleger ermittelten Verlustvorträge weiter zu führen. Die darüber hinaus für betriebliche Anleger zur Verfügung stehenden Verlustvorträge können von diesen in den Folgejahren im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

19

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE RETAIL TRANCHE (ISIN AT0000A04UM0) Privatanleger

TEIL B Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A04UM0

1.

Ordentliches Fondsergebnis

2.

Zuzüglich: a) Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds c) Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds d) Steuerpflichtige Substanzgewinne (50%) e) Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%)

3.

Ertrag

4.

Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge

mit Option EUR

1)

Betriebliche Anleger Natürliche Personen mit Option EUR

Privatstiftungen Juristische im Rahmen Personen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR EUR

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

2)

5.

Verbleibender Ertrag

-

-

-

-

6.

Hievon endbesteuert

-

-

-

-

7.

Steuerpflichtige Einkünfte davon unterliegen der Zwischenbesteuerung

8.

Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres

9.

-

4)

Detailangaben 10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt a) Dividenden b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen gesamt

5)

20

0,0000

0,0000

0,0000

0,0000 -

99,70

99,70

99,70

99,70

-

-

-

-

-

-

-

-

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Privatanleger Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A04UM0

mit Option EUR

11. von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt c)

Betriebliche Anleger Natürliche Personen mit Option EUR

Privatstiftungen Juristische im Rahmen Personen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR EUR

6) 7)

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

7) 8)

weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c))

12. Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 KStG / § 13 Abs 2 KStG: a) inländische Dividenden b) ausländische Dividenden gesamt 13. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds i) Substanzgewinne (50%)

9)

9) 9) 9) 9) 9) 9)

14. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 15. Österreichische KEST II auf: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) Österreichische KESt II (gesamt)

-

-

-

-

0,00

0,00

0,00

0,00

16. Österreichische KESt III (auf Substanzgewinne): a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds b) Substanzgewinne Österreichische KESt III (gesamt)

0,00

0,00

0,00

0,00

17. Österreichische KESt II und III (gesamt)

0,00

0,00

0,00

0,00

10,9884

10,9884

19.

20.

Angaben zu einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) EU-Quellensteuer

0,26

Von den betrieblichen Anlegern im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigende Verlustvorträge

10)

-

21

-

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Die Darstellung der Werte in der steuerlichen Behandlung erfolgt zum Großteil mit vier Nachkommastellen. Gerechnet wird im Tabellenkalkulationsprogramm jedoch mit weiteren Nachkommastellen. Dadurch kann es zu Rundungsdifferenzen bei Summen bzw. Zwischensummen kommen. 1) 2)

Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. 3) 4) Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 10. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung. 5) Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind. 6) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 7) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. 8) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) erhältlich. 9) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung. 10) Gem §198 Abs2 Z1 InvFG 2011 sind im Fonds für die Berechnung der KESt nur 25% der für Privatanleger ermittelten Verlustvorträge weiter zu führen. Die darüber hinaus für betriebliche Anleger zur Verfügung stehenden Verlustvorträge können von diesen in den Folgejahren im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

22

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE INSTITUTIONELLE TRANCHE (ISIN AT0000A0LVQ9) Privatanleger

TEIL B Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A0LVQ9

1.

Ordentliches Fondsergebnis

2.

Zuzüglich: a) Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds c) Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds d) Steuerpflichtige Substanzgewinne (50%) e) Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%)

3.

Ertrag

4.

Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge

mit Option EUR

1)

Betriebliche Anleger Natürliche Personen mit Option EUR

Juristische Personen

EUR

Privatstiftungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

2)

5.

Verbleibender Ertrag

-

-

-

-

6.

Hievon endbesteuert

-

-

-

-

7.

Steuerpflichtige Einkünfte davon unterliegen der Zwischenbesteuerung

8.

Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres

9.

-

4)

Detailangaben 10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt a) Dividenden b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen gesamt

5)

23

0,0000

0,0000

0,0000

0,0000 -

9.009,01

9.009,01

9.009,01

9.009,01

-

-

-

-

-

-

-

-

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Privatanleger Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A0LVQ9

mit Option EUR

11. von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt c)

Betriebliche Anleger Natürliche Personen mit Option EUR

Juristische Personen

EUR

Privatstiftungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR

6) 7)

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

7) 8)

weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c))

12. Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 KStG / § 13 Abs 2 KStG: a) inländische Dividenden b) ausländische Dividenden gesamt 13. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds i) Substanzgewinne (50%)

9)

9) 9) 9) 9) 9) 9)

14. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 15. Österreichische KEST II auf: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) Österreichische KESt II (gesamt)

-

-

-

-

0,00

0,00

0,00

0,00

16. Österreichische KESt III (auf Substanzgewinne): a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds b) Substanzgewinne Österreichische KESt III (gesamt)

0,00

0,00

0,00

0,00

17. Österreichische KESt II und III (gesamt)

0,00

0,00

0,00

0,00

19.

20.

Angaben zu einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) EU-Quellensteuer

46,85

Von den betrieblichen Anlegern im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigende Verlustvorträge

10)

-

24

52.465,5975

52.465,5975

-

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Die Darstellung der Werte in der steuerlichen Behandlung erfolgt zum Großteil mit vier Nachkommastellen. Gerechnet wird im Tabellenkalkulationsprogramm jedoch mit weiteren Nachkommastellen. Dadurch kann es zu Rundungsdifferenzen bei Summen bzw. Zwischensummen kommen. 1) 2)

Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. 3) 4) Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 10. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung. 5) Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind. 6) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 7) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. 8) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) erhältlich. 9) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung. 10) Gem §198 Abs2 Z1 InvFG 2011 sind im Fonds für die Berechnung der KESt nur 25% der für Privatanleger ermittelten Verlustvorträge weiter zu führen. Die darüber hinaus für betriebliche Anleger zur Verfügung stehenden Verlustvorträge können von diesen in den Folgejahren im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

25

Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR THESAURIERENDE INSTITUTIONELLE TRANCHE (ISIN AT0000A0VPF3) Privatanleger

TEIL B Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A0VPF3

1.

Ordentliches Fondsergebnis

2.

Zuzüglich: a) Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds c) Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds d) Steuerpflichtige Substanzgewinne (50%) e) Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%)

3.

Ertrag

4.

Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge

mit Option EUR

1)

Betriebliche Anleger Natürliche Personen mit Option EUR

Juristische Personen

EUR

Privatstiftungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR

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2)

3)

5.

Verbleibender Ertrag

-

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6.

Hievon endbesteuert

-

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-

7.

Steuerpflichtige Einkünfte davon unterliegen der Zwischenbesteuerung

8.

Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres

9.

-

4) 5)

Detailangaben 10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt a) Dividenden b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen gesamt

6)

26

0,0000

0,0000

0,0000

0,0000 -

10.530,90

10.530,90

10.530,90

10.530,90

-

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Strategic Commodity Fund Rechenschaftsbericht vom 01.03.2013 bis 28.02.2014

Privatanleger Rechnungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014 Zuflussdatum: 02.06.2014 ISIN: AT0000A0VPF3

mit Option EUR

11. von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt c)

Juristische Personen

EUR

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0,00

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0,00

0,00

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0,00

0,00

0,00

0,00

10) 11)

weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c)) 12)

13. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds i) Substanzgewinne (50%)

13) 14) 15) 14) 14) 15) 14) 15) 14) 15) 14) 15) 14) 15) 14) 15)

14. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 15. Österreichische KEST II auf: a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) Österreichische KESt II (gesamt)

13)

16. Österreichische KESt III (auf Substanzgewinne): a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds b) Substanzgewinne Österreichische KESt III (gesamt)

4)

2)

17. Österreichische KESt II und III (gesamt)

20.

Natürliche Personen mit Option EUR

Privatstiftungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR

7) 8) 9) 10)

12. Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 KStG / § 13 Abs 2 KStG: a) inländische Dividenden b) ausländische Dividenden gesamt

19.

Betriebliche Anleger

Angaben zu einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) EU-Quellensteuer

48,73

Von den betrieblichen Anlegern im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigende Verlustvorträge

16)

-

27

1.690,3090

1.690,3090

-

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Die Darstellung der Werte in der steuerlichen Behandlung erfolgt zum Großteil mit vier Nachkommastellen. Gerechnet wird im Tabellenkalkulationsprogramm jedoch mit weiteren Nachkommastellen. Dadurch kann es zu Rundungsdifferenzen bei Summen bzw. Zwischensummen kommen. 1) 2) 3)

4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16)

Privatanleger können gemäß § 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltend machen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KöSt im Wege der Veranlagung. Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bzw rückerstattbar. Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 10. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung. Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind. Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden. Für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden. Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) erhältlich. Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I und KESt II Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürliche Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann). Gem §198 Abs2 Z1 InvFG 2011 sind im Fonds für die Berechnung der KESt nur 25% der für Privatanleger ermittelten Verlustvorträge weiter zu führen. Die darüber hinaus für betriebliche Anleger zur Verfügung stehenden Verlustvorträge können von diesen in den Folgejahren im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

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FONDSBESTIMMUNGEN Die Fondsbestimmungen für den Investmentfonds Rechenschaftsbericht, Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgF, wurden von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigt. Der Investmentfonds ist ein richtlinienkonformes Sondervermögen und wird von der Spängler IQAM Invest GmbH (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in Salzburg verwaltet. ARTIKEL 1

MITEIGENTUMSANTEILE

Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert, die auf Inhaber lauten. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden je Anteilsgattung dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden. ARTIKEL 2

DEPOTBANK (VERWAHRSTELLE)

Die für den Investmentfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die State Street Bank GmbH Filiale Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Bankhaus Carl Spängler & Co. Aktiengesellschaft, Salzburg, und deren Filialen und die Depotbank. ARTIKEL 3

VERANLAGUNGSINSTRUMENTE UND – GRUNDSÄTZE

Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden. Ziel des Investmentfonds ist es, an der Wertentwicklung von Rohstoffen (Commodities) zu partizipieren. Für den Investmentfonds werden zu diesem Zweck Swaps auf den Spängler IQAM Commodity Index getätigt. Zudem werden für den Investmentfonds mindestens 51 vH des Fondsvermögens in auf EUR lautende Anleihen und Geldmarktinstrumente investiert. Die Investition erfolgt dabei in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, sohin nicht indirekt oder direkt über Investmentfonds oder über Derivate. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung der obig ausgeführten Beschreibung für das Fondsvermögen erworben. 

Wertpapiere

Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erworben werden. 

Geldmarktinstrumente

Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erworben werden. 

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden. 

Anteile an Investmentfonds

Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 vH des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. 

Derivative Instrumente

Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 49 vH des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. 

Risiko-Messmethode(n) des Investmentfonds:

Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt. 

Sichteinlagen oder kündbare Einlagen

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Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 vH des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten kann der Investmentfonds den Anteil an Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten unterschreiten und einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. 

Vorübergehend aufgenommene Kredite

Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen. 

Pensionsgeschäfte

Nicht anwendbar. 

Wertpapierleihe

Nicht anwendbar. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet. ARTIKEL 4 MODALITÄTEN DER AUSGABE UND RÜCKNAHME Die Berechnung des Anteilswertes erfolgt in der Währung der jeweiligen Anteilsgattung. Der Zeitpunkt der Berechnung des Anteilswerts fällt mit dem Berechnungszeitpunkt des Ausgabe- und Rücknahmepreises zusammen. 

Ausgabe und Ausgabeaufschlag

Die Berechnung des Ausgabepreises bzw. die Ausgabe erfolgt grundsätzlich an jedem österreichischen Börsentag mit Ausnahme von Bankfeiertagen. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil in Höhe von bis zu 5,00 vH zur Deckung der Ausgabekosten der Verwaltungsgesellschaft, aufgerundet auf die im Prospekt für die jeweilige Anteilsgattung angegebene Währungseinheit. Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt, die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung des Ausgabeaufschlags vorzunehmen. 

Rücknahme und Rücknahmeabschlag

Die Berechnung des Rücknahmepreises bzw. die Rücknahme erfolgt grundsätzlich an jedem österreichischen Börsentag mit Ausnahme von Bankfeiertagen. Für die zum 30.11.2010 bestehenden Anteilsgattungen ergibt sich der Rücknahmepreis aus dem Anteilswert abgerundet auf die im Prospekt für die jeweilige Anteilsgattung angegebene Währungseinheit. Es fällt kein Rücknahmeabschlag an. Für ab dem 01.12.2010 neu auszugebende Anteilsgattungen kann die Verwaltungsgesellschaft bei der Rücknahme von Anteilscheinen einen Abschlag von bis zu 5,00 vH des Anteilswerts einbehalten. Für die Ermittlung des Rücknahmepreises wird der sich ergebende Betrag, auf die im Prospekt für die jeweilige Anteilsgattung angegebene Währungseinheit, abgerundet. Die Summe aus Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag einer Anteilsgattung darf 5,00 vH nicht übersteigen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Investmentfonds zum jeweiligen Rücknahmepreis gegen Rückgabe des Anteilscheines auszuzahlen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung des Rücknahmeabschlags vorzunehmen. ARTIKEL 5

RECHNUNGSJAHR

Das Rechnungsjahr des Investmentfonds ist die Zeit vom 01.03. bis zum 28./29.02. ARTIKEL 6

ANTEILSGATTUNGEN UND ERTRÄGNISVERWENDUNG

Für den Investmentfonds können Ausschüttungsanteilscheine und/oder Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und/oder Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug ausgegeben werden.

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Für diesen Investmentfonds können verschiedene Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Die Bildung der Anteilsgattungen sowie die Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung liegen im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. 

Erträgnisverwendung bei Ausschüttungsanteilscheinen (Ausschütter)

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung kann unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unterbleiben. Ebenso steht die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Investmentfonds einschließlich von Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz sowie Zwischenausschüttungen sind zulässig. Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Fall das im Gesetz vorgesehene Mindestvolumen für eine Kündigung unterschreiten. Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 01.06. des folgenden Rechnungsjahres auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Jedenfalls ist ab dem 01.06. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist. 

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug (Thesaurierer)

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es ist bei Thesaurierungsanteilscheinen ab 01.06. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist. 

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlands- und Auslandstranche)

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Der für das Unterbleiben der KESt-Auszahlung auf den Jahresertrag gemäß InvFG maßgebliche Zeitpunkt ist jeweils der 01.06. des folgenden Rechnungsjahres. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorliegen. Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, ist der gemäß InvFG ermittelte Betrag durch Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszuzahlen. 

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Auslandstranche)

Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug erfolgt ausschließlich im Ausland. Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen. ARTIKEL 7

VERWALTUNGSGEBÜHR, ERSATZ VON AUFWENDUNGEN, ABWICKLUNGSGEBÜHR

Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die zum 30.11.2010 bestehenden Anteilsgattungen für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,20 vH des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Für ab dem 01.12.2010 neu auszugebende Anteilsgattungen erhält die Verwaltungsgesellschaftgesellschaft für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,50 vH des Fondsvermögens. Nähere Angaben und Erläuterungen zu diesem Investmentfonds finden sich im Prospekt.

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ANHANG (STAND 06/2013) LISTE DER BÖRSEN MIT AMTLICHEM HANDEL UND VON ORGANISIERTEN MÄRKTEN 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter http://mifiddatabase.esma.europa.eu/Index.aspx?sectionlinks_id=23&language=0&pageName=REGULATED_MARKETS_Display&subsection_id =01 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1

Luxemburg

Euro MTF Luxemburg

1.3. Gemäß § 67 Abs 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: Märkte im EWR, die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden als anerkannte Märkte eingestuft werden. 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. 2.2. 2.3. 2.4.

Bosnien Herzegowina: Kroatien: Montenegro: Russland:

2.5. 2.6. 2.7.

Schweiz: Serbien: Türkei:

Sarajevo, Banja Luka Zagreb Stock Exchange Podgorica Moskau (RTS Stock Exchange), Moscow Interbank Currency Exchange (MICEX) SWX Swiss-Exchange Belgrad Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. 3.9. 3.10 3.11. 3.12. 3.13. 3.14. 3.15. 3.16. 3.17 3.18. 3.19.

Australien: Argentinien: Brasilien: Chile: China: Hongkong: Indien: Indonesien: Israel: Japan: Kanada: Kolumbien Korea: Malaysia: Mexiko: Neuseeland: Peru Philippinen: Singapur:

Sydney, Hobart, Melbourne, Perth Buenos Aires Rio de Janeiro, Sao Paulo Santiago Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock Exchange Hongkong Stock Exchange Mumbay Jakarta Tel Aviv Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima Toronto, Vancouver, Montreal Bolsa de Valores de Colombia Korea Exchange (Seoul, Busan) Kuala Lumpur, Bursa Malaysia Berhad Mexiko City Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland Bolsa de Valores de Lima Manila Singapur Stock Exchange

1

Zum Öffnen des Verzeichnisses auf „view all“ klicken. [Über die FMA-Homepage gelangen Sie auf folgendem Weg zum Verzeichnis: http://www.fma.gv.at/de/unternehmen/boerse-wertpapierhandel/boerse.html - hinunterscrollen - Link „Liste der geregelten Märkte (MiFID Database; ESMA)“ – „view all“]

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3.20. 3.21. 3.22. 3.23.

Südafrika: Taiwan: Thailand: USA:

3.24. 3.25.

Venezuela: Vereinigte Arabische Emirate:

Johannesburg Taipei Bangkok New York, American Stock Exchange (AMEX), New York Stock Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific Stock Exchange, San Francis-co/Pacific Stock Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati Caracas Abu Dhabi Securities Exchange (ADX)

4. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 4.1. 4.2. 4.3. 4.4.

Japan: Kanada: Korea: Schweiz:

4.5.

USA:

Over the Counter Market Over the Counter Market Over the Counter Market SWX-Swiss Exchange, BX Berne eXchange; Over the Counter Market der Mitglieder der International Capital Market Association (ICMA), Zürich Over the Counter Market im NASDAQ-System, Over the Counter Market (markets organised by NASD such as Over-the-Counter Equity Market, Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds and Public Direct Participation Programs) Over-the-Counter-Market for Agency Mortgage-Backed Securities

5. Börsen mit Futures und Options Märkten 5.1. 5.2. 5.3.

Argentinien: Australien: Brasilien:

5.4. 5.5.

Hongkong: Japan:

5.6. 5.7. 5.8. 5.9. 5.10. 5.11. 5.12. 5.13.

Kanada: Korea: Mexiko: Neuseeland: Philippinen: Singapur: Slowakei: Südafrika:

5.14. 5.15. 5.16.

Schweiz: Türkei: USA:

Bolsa de Comercio de Buenos Aires Australian Options Market, Australian Securities Exchange (ASX) Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange Hong Kong Futures Exchange Ltd. Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures Exchange, Tokyo Stock Exchange Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange Korea Exchange (KRX) Mercado Mexicano de Derivados New Zealand Futures & Options Exchange Manila International Futures Exchange The Singapore Exchange Limited (SGX) RM-System Slovakia Johannesburg Stock Exchange (JSE), South African Futures Exchange (SAFEX) EUREX TurkDEX American Stock Exchange, Chicago Board Options Exchange, Chicago, Board of Trade, Chicago Mercantile Exchange, Comex, FINEX, Mid America Commodity Exchange, ICE Future US Inc. NewYork, Pacific Stock Exchange, Philadelphia Stock Exchange, New York Stock Exchange, Boston Options Exchange (BOX)

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