Sterbehilfe oder Sterbebegleitung? Worin besteht der Unterschied?

Medizinische Universität Graz Auenburggerplatz 2 8036 Graz Bakkalaureatsarbeit Sterbehilfe oder Sterbebegleitung? Worin besteht der Unterschied? Ab...
Author: Oswalda Schenck
91 downloads 2 Views 872KB Size
Medizinische Universität Graz Auenburggerplatz 2 8036 Graz

Bakkalaureatsarbeit

Sterbehilfe oder Sterbebegleitung? Worin besteht der Unterschied?

Abbildung 1

Verfasserin: Rothdeutsch Esther Matrikelnummer: 0410455 Betreuerin:

Dr. Petra Wagner Albert Schweitzer Hospiz Albert Schweitzergasse 36, 8020 Graz

Lehrveranstaltung: Seminar Palliativpflege und Hospiz Datum der Einreichung: 21.September 2009 1

Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Bakkalaureatsarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst habe, andere als die angegebenen Quellen nicht verwendet habe und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Weiters erkläre ich, dass ich diese Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt habe.

Graz, am (Rothdeutsch Esther)

2

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 2. Definitionen a. aktive Sterbehilfe b. passive Sterbehilfe c. direkte Sterbehilfe d. indirekte Sterbehilfe e. Sterbehilfe im engeren Sinn f. Sterbehilfe im weiteren Sinn g. Euthanasie h. freiwillige Euthanasie i. unfreiwillige Euthanasie j.

assoziierte Selbsttötung

k. Patientenverfügung l. Palliativpflege 3. Strafrechtliche Situation in den verschiedenen Länder a. Österreich b. Deutschland c. Niederlande d. Belgien e. Schweiz 4. Hospiz 5. Albert Schweitzer Hospiz 6. Resümee 7. Literaturverzeichnis 8. Abbildungsverzeichnis

3

1. Einleitung Sterbehilfe ist ein Thema. Nicht nur, weil es immer mehr Fälle von Sterbehilfe gibt oder besser gesagt immer mehr der Wunsch besteht, dass Sterbehilfe legalisiert wird, sondern auch, weil die Medien vermehrt für Sterbehilfe werben. Erst am 9. September 2009 konnte man einen Artikel über Sterbehilfe in der Kronen Zeitung finden. „In Sachen Sterbehilfe…“ wurde über die Situation in der Schweiz berichtet, auf die ich in meiner Arbeit noch weiter eingehen werde. Auch die Kleine Zeitung berichtete im Februar dieses Jahres von einem Fall der Sterbehilfe in Italien. Eine junge Frau lag seit 1992 nach einem tragischen Autounfall im Koma. Ihr Vater wollte ihr Dasein beenden, da er der Meinung war, dass seine Tochter so nicht leben wollte. Dies war aber gar nicht so einfach. Ihr Vater musste durch sieben Prozesse gehen, zahlreiche Fernsehshows besuchen, aber letztendlich half nur ein Brief an den Staatspräsidenten. So wurde dann gerichtlich entschieden, dass bei der Patientin die künstliche Ernährung eingestellt werden darf (vgl. http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/chronik/1760238/index.do, 29.9.2009, 9 Uhr). Auch in der weiteren Vergangenheit findet man sehr viele Artikel, Diskussionen und Fernsehbeiträge über Sterbehilfe. Durch die medizinische Entwicklung ist es möglich schwerkranken Menschen einen Tod auf Wunsch zu ermöglichen. Aber ist das immer gleich nötig? Kann man vielleicht durch die richtige Betreuung Menschen dabei helfen, ein schönes Lebensende zu erreichen, ohne es vorzeitig zu beenden? Lange Zeit habe ich geglaubt, dass Sterbehilfe legalisiert werden sollte. Ich war der Meinung, dass jeder über seine letzten Tage und über das Ende seines Lebens selbst bestimmen sollte. Ich habe mich nie gefragt, wie jemand, der weiß, dass er in ein paar Tagen sterben wird und unerträgliche Schmerzen hat, eine so wichtige Entscheidung treffen kann. Ich beschäftige mich schon sehr lange mit dem Thema Sterbehilfe und Sterbebegleitung und habe auch dadurch meine Meinung geändert. Es gibt heute viele Möglichkeiten einem Sterbenden, ein qualfreies Sterben zu ermöglichen. Ich möchte in meiner Arbeit aufzeigen, wie man sterbende Menschen unterstützen kann, ihre letzten Tage angenehm zu erleben. Ich möchte erklären, welche Möglichkeiten der Sterbebegleitung es gibt und ich möchte auch darüber schreiben, 4

was Sterbehilfe bedeutet. Unter anderem werde ich auch darüber berichten, welche Art von Sterbehilfe bei uns in Österreich toleriert wird. Und im Vergleich dazu werde ich die Situationen in anderen Ländern beschreiben.

5

2. Definitionen Ich schreibe in meiner Arbeit über Sterbebegleitung und Sterbehilfe. Aber was bedeuten diese Worte? In diesem Kapitel werde ich mich mit der Bedeutung dieser Wörter beschäftigen, die im alltäglich Leben am meisten gebraucht werden. Der Überbegriff Sterbehilfe fasst alle Handlungen zusammen, die vom Unterstützen beim Sterben bis hin zur Tötung von Sterbenden oder unheilbar kranken Menschen reichen. Dieser Begriff wird unterteilt in verschiedene Formen der Sterbehilfe, auf die ich im Folgenden genauer eingehen werde (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 303). Generell bedeutet Sterbehilfe die Erleichterung des Sterbens bei unheilbar schwer kranken Menschen (vgl. Abrahamian 2007, S. 23).

Aktive Sterbehilfe Um aktive Sterbehilfe handelt es sich, wenn man einen sterbenden oder unheilbar kranken Menschen gezielt umbringt (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 303), wenn man sein Leben absichtlich verkürzt. Man beschleunigt das Sterben zum Beispiel durch Verabreichung von Gift (vgl. Woellert 2008, S. 19). Diese Art der Sterbehilfe ist grundsätzlich in allen Ländern, bis auf ein paar Ausnahmen, auf die ich später noch eingehen werden, verboten. Auch dann, wenn der Wunsch zum Sterben ausdrücklich und unmissverständlich vom Sterbenden geäußert wird (vgl. Pschyrembel 2004, S. 1730).

Passive Sterbehilfe Wenn man bei einem sterbenden Menschen, lebensverlängernde Maßnahmen unterlässt,

spricht

man

von

passiver

Sterbehilfe.

Eine

lebensverlängernde

Maßnahme, wäre zum Beispiel das Beatmen eines Patienten, Dialyse, Reanimation oder das Legen einer Magensonde. Allerdings muss man immer darauf achten, dass die Basisversorgung trotzdem durchgeführt wird. Worauf auch immer zu achten ist, ist, dass ein Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme immer eine Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters bedarf (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 303).

6

Passive Sterbehilfe wird dann eingesetzt, wenn die Weiterbehandlung des sterbenden Menschen ohne Aussicht auf Besserung gesehen wird und die Fortsetzung der Behandlung nur eine Leidensverlängerung für den Patienten bedeuten würde. Umgekehrt muss der Arzt auf Wunsch des Patienten, auch wenn es keine Aussicht mehr auf Heilung gibt und dadurch der Sterbeprozess verlängert wird, lebensverlängernde Maßnahmen durchführen (vgl. Pschyrembel 2004, S. 1730). Als kritisches Beispiel gilt sicherlich das Abschalten von lebenserhaltenden Geräten. Eigentlich greift der Arzt aktiv ins Sterben ein, da er die Geräte, die das Leben des Patienten aufrechterhalten, ausschaltet. Allerdings zählt dies nicht als direkte oder aktive Sterbehilfe, da der Arzt zwar die Geräte abschaltet, aber dabei gelangt man nur zum ursprünglichen Sterbeprozess zurück, der so seinen Lauf nehmen kann. Der Sterbeprozess wurde durch die Behandlung oder die lebensverlängernden Maßnahmen unterbrochen. Somit wird durch das Abschalten der Geräte der Sterbeprozess wieder zugelassen (vgl. Woellert 2008, S. 19).

Direkte Sterbehilfe Direkte Sterbehilfe ist das gleiche wie aktive Sterbehilfe, das heißt es kommt hier zum gezielten Töten der betroffenen erkrankten Person (vgl. Wanschura 1996, S. 10).

Indirekte Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe führt man dann durch, wenn man einem sterbenden Menschen zum Beispiel schmerzlindernde Mittel gibt, die als mögliche Nebenwirkung eine Lebensverkürzung haben (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 303). Das heißt, man verabreicht dem Patienten Medikamente, die der Symptombekämpfung dienen, allerdings können diese Medikamente ab einer bestimmten Dosis zum Tod führen können (vgl. Wanschura 1996, S. 28 ff). Es geht darum, dass man dem Patienten das Dasein so weit wie möglich erleichtert. Bei einer zu hochdosierten Menge an Medikamenten, die der Patienten aber braucht um keine Beschwerden zu haben, muss man den Tod als Folge in Kauf nehmen (vgl. Woellert 2008, S. 19). 7

Sterbehilfe im engeren Sinn oder „Sterbende“ Der Begriff „Sterbender“ bedeutet, „Kranke oder Verletzte mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer lebenswichtiger Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist“. Das heißt, dass der Sterbevorgang schon eingesetzt haben muss und es muss ersichtlich sein, dass der Tod bald eintreten wird (vgl. Woellert 2008, S. 21).

Sterbehilfe im weiteren Sinn oder „Patienten mit infauster Prognose“ Patienten mit infauster Prognose, sind Menschen deren Krankheit so weit fortgeschritten ist, dass keine Heilung mehr möglich ist (vgl. Woellert 2008, S.21). „Infaust“ bedeutet so viel wie „ungünstig“. Dieser Begriff wird in der Medizin verwendet, um auszudrücken, dass ein Gesundheits- beziehungsweise der Krankheitszustand eines Patienten so schlecht ist, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und man mit einem baldigen Ableben des Patienten rechnen muss (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Infaust, Zugriff 29.7.2009, 11Uhr).

Euthanasie Das Wort „Euthanasie“ stammt aus dem Griechischen und bedeutet wörtlich übersetzt „der schöne Tod“ (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 224). Die Griechen verstanden unter diesem Begriff die Einstellung zum Sterben (vgl. Wanschura 1996, S. 12). Für sie bedeutete „der gute Tod“ ein würdevolles, schmerzfreies und ehrenhaftes Sterben nach einem vollendetem Leben (vgl. Woellert 2008, S. 14). Euthanasie ist heute ein Synonym für Sterbehilfe und beschreibt somit die Sterbehilfe für unheilbar kranke und sterbende Menschen, um ihnen einen qualvollen Tod zu ersparen. Gleich wie die Sterbehilfe kann man sie in verschiedene Formen einteilen, wie die aktive oder passive Euthanasie. Diese Begriffe bedeuteten dasselbe wie aktive und passive Sterbehilfe, wie ich bereits schon oben erklärt habe (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 224). Geschichtlich gibt es den Begriff Euthanasie schon sehr lange, er ist erstmals aus der griechischen- römischen Antike schriftlich überliefert. Damals bezog sich der Begriff allerdings nur auf eine bestimmte Todesart und nicht auf das Eingreifen in den Verlauf des Sterbens durch eine außen stehende Person.

Erst Anfang des 16

Jahrhunderts wurde die Symptombekämpfung, speziell die Schmerzlinderung, ein 8

wichtiger Bestandteil der ärztlichen Aufgaben im Umgang mit sterbenden und unheilbar kranken Menschen (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 224). Anstelle von Euthanasie wird heute vielmehr der Begriff Sterbehilfe benutzt. Der Grund dafür liegt in unserer Geschichte: Die national sozialistische Regierung in Deutschland hat von 1940 bis 1945 mehrere Programme zur Tötung missgebildeter Kinder und Geisteskranker unter dem Begriff „Euthanasie“ durchgeführt (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 224). Sie wollten sozusagen alles „lebensunwerte Leben“ vernichten. Euthanasie beschrieb im dritten Reich also die vorsätzliche Tötung von Menschen, deren Leben nicht lebenswert beziehungsweise nicht erwünscht war (vgl. Husemann 1996, S. 53). Man kann Euthanasie auch noch in freiwillige und unfreiwillige Euthanasie einteilen.

Freiwillige Euthanasie Bei der freiwilligen Euthanasie handelt es sich um das Töten auf Verlangen von der betroffenen Person (vgl. Wanschura 1996, S. 30). Es geht um die gezielte Herbeiführung des Todes durch eine zweite Person (vgl. Abrahamian 2007, S. 24).

Unfreiwillige Euthanasie Unfreiwillige

Euthanasie

bedeutet

demnach,

dass

ein

Mensch

ohne

sein

ausdrückliches Verlangen getötet wird (vgl. Wanschura 1996, S. 30).

Assoziierte Selbsttötung Hier geht es um die Hilfe zur Selbsttötung. Dabei werden dem Patienten Medikamente bereitgestellt, die zum Tod führen. Der Patient nimmt diese aber selber ein. Schweiz, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Luxemburg und Schottland erlauben die assoziierte Selbsttötung. Allerdings bestehen in jedem dieser Länder eigene Einschränkungen, die man beachten muss. Damit es zu keiner Bestrafung kommt, müssen die Medikamente ausschließlich von einem Arzt bereitgestellt werden (vgl. http//oe1.orf.at/66371.html, Zugriff: 18.9.2008 17Uhr).

9

Sterbebegleitung Unter Sterbebegleitung versteht man „Sterbebeistand“. Man unterstützt sterbende Menschen durch umfassende lindernde ärztliche sowie pflegerische Versorgung, durch eine besondere Betreuung, die diese Menschen in dieser Zeit brauchen (vgl. Der Brock Haus 1997, S. 303). Man begleitet einen Sterbenden solange, bis er stirbt (vgl. Wanschura 1996, S. 41). Sterbende werden in der Regel im Rahmen der Palliativmedizin betreut, die eine aktive Sterbehilfe strikt ablehnt. Sie versucht die betroffenen Personen so gut wie möglich auf ihrem Lebensweg zu begleiten (vgl. Pschyrembel

2004,

S.

1730).

Der

Unterschied

zwischen

Sterbehilfe

und

Sterbebegleitung liegt darin, dass bei der Sterbehilfe ein Mensch „durch die Hand“ eines anderen stirbt und bei der Sterbebegleitung „an der Hand“ eines anderen. Bei Sterbebegleitung geht es darum, den sterbenden Menschen mit seelsorglicher und mitmenschlicher Hilfe im beziehungsweise beim Sterben zu unterstützen (vgl. Abrahamian 2007, S. 23).

Palliativpflege, -medizin Das Wort Palliativ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „mit einem Mantel bedecken“. In der Palliativmedizin beziehungsweise Palliativpflege geht es um die Behandlung und Betreuung schwerstkranker Menschen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit sterben werden. Sie sollen nicht nur medizinisch und pflegerisch betreut werden, sondern es soll auch auf die psychischen, sozialen und spirituellen Probleme eingegangen werden. Das Ziel der Palliativmedizin ist es, in den letzten Lebenstagen oder – wochen die bestmögliche Lebensqualität aufrecht zu erhalten. Das geschieht durch Symptomkontrolle und Symptombekämpfung (vgl. Pschyrembel 2004, S. 1350). Dem schwerkranken und sterbenden Menschen werden so die letzten Tage erleichtert. Menschen mit Tumorerkrankungen haben manchmal unerträgliche Schmerzen. Ihnen kann geholfen werden, wenn man durch die richtige Medikation diese Schmerzen beheben kann. Manche dieser Medikamente können auch zu einer gewissen physischen und psychischen Abhängigkeit führen. Allerdings muss man bedenken, dass der betroffene Patient nur mehr eine kurze Lebenszeit hat und somit die Abhängigkeit kein Grund zur Sorge sein sollte, wenn es gelingt die Lebensqualität massiv zu erhöhen!

10

Weitere wichtige Methoden zum Ermöglichen eines selbstbestimmten Lebens bis zum Schluss, sind die Achtung der Autonomie des Patienten und die Achtung der Wünsche und Bedürfnisse des Patienten und seiner Angehörigen (vgl. Pschyrembel 2004, S. 1350). Außerdem ist das oberste Ziel der Palliativbetreuung, die Lebensqualität aufrechtzuerhalten.

11

3. Strafrechtliche Situation in den verschiedenen Ländern

Sterbehilfe ist ein sehr schwieriges Thema. Jedes Land hat seine eigene Meinung dazu und somit auch seine eigenen Gesetze. In den meisten Ländern der Welt ist Sterbehilfe prinzipiell verboten. Man unterscheidet dabei aber sehr genau zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe, denn passive Sterbehilfe wird in vielen Länder nicht bestraft (vgl. http://oe1.orf.at/66362.html), aber dazu werde ich im folgenden Kapitel mehr erklären.

Österreich Österreich ist ein Land, wo Sterbehilfe prinzipiell nicht erlaubt ist und auch mit rechtlichen Schritten sanktioniert wird (vgl. Dearing 1991, S. 561). Wobei man sehr strikt zwischen den verschiedenen Arten von Sterbehilfe unterscheidet. Aktive beziehungsweise direkte Sterbehilfe, bei der man das Leben eines unheilbarkranken Menschen gezielt verkürzt, ist verboten. Auch wenn der betroffene Patient vorher konkret den Wunsch zum Sterben äußert, wird von der Bestrafung nicht abgesehen (vgl. Lewisch 1999, S. 14). Aktive Sterbehilfe kann mit einer Freiheitsstrafe

von

bis

zu

fünf

Jahren

belegt

werden

(vgl.

www.muesumonline.at/1999/schools/classic/laarberg/Euthanas.htm) Das Unterlassen oder der Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen, also passive Sterbehilfe, ist nicht strafbar, beziehungsweise nicht gesetzlich geregelt. Allerdings muss diese Maßnahme durch den ausdrücklichen Wunsch des Patienten geschehen. Kann der Patient sich nicht mehr dazu äußern, muss sich der Arzt nach dem

mutmaßlichen

Willen

des

Patienten

richten.

Dies

kann

durch

eine

Patientenverfügung oder durch das Befragen eines Vorsorgebevollmächtigten geschehen (vgl. http://oe1.orf.at/66362.html). Die Beihilfe zum Selbstmord, oder wie oben genannt die assoziierte Selbsttötung ist in Österreich nicht erlaubt (vgl. http://oe1.orf.at/66362.html). Die Tatsache, dass durch eine gute Symptomkontrolle auch der Tod rascher eintreten kann, wird akzeptiert. 12

erlaubt

nicht erlaubt X

Aktive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe

X

Passive Sterbehilfe

X X

Assoziierte Selbsttötung

Seit Juni 2006 gibt es in Österreich die so genannte Patientenverfügung. In dieser kann der Patient festlegen, was bei ihm medizinisch zu tun oder zu unterlassen ist. So kann sicher nachgewiesen werden, ob der Patient das Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen wünscht und der Arzt kann nicht mehr rechtlich dafür belangt werden (vgl. http://oe1.orf.at/66362.html). Patientenverfügungen sind eine gute Möglichkeit die Wünsche und Präferenzen eines Patienten festzuhalten, der zu einer bestimmten Zeit nicht mehr in der Lage ist, sie deutlich zu machen. Auch wenn man nicht mehr in der Lage ist seine Wünsche selbst auszudrücken, erlaubt eine Patientenverfügung trotzdem ein selbstbestimmtes Leben. Nicht nur für den Patienten ist es eine Entlastung, sondern auch für Ärzte und Angehörige. Anhand einer Patientenverfügung können die Betreuenden im Sinne des Patienten zu handeln. Das Gesetz legt ganz klar fest, was unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist: „Eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Als Patient wird laut Gesetzestext jene Person bezeichnet, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie zum Zeitpunkt der Errichtung bereits erkrankt ist oder nicht.“ Das Gesetz unterscheidet zwischen beachtlicher und verbindlichen Patientenverfügung. Wobei in der Praxis vermehrt die „beachtliche Patientenverfügung“ verwendet wird, da bei der Bestätigung nur ein Vertreter der Patientenanwaltschaft von Nöten ist und kein Notar und kein Rechtsanwalt.

13

Die „beachtliche Patientenverfügung“ ist eine „Richtschnur für das Handeln“ des Arztes. Wenn der Arzt der Meinung ist, sie nicht zu beachten, muss er dies gut begründen. Auch wenn es nicht vom Gesetz empfohlen wird, sollte man trotzdem ärztlichen Rat aufsuchen, wenn man eine Patientenverfügung aufstellen möchte. Es ist von großer Bedeutung, die Umstände, für die eine medizinische Behandlung abgelehnt

wird,

klar

und

konkret

zu

beschreiben.

Für

die

„beachtliche

Patientenverfügung“ gibt es keine Ablaufzeit, allerdings wird empfohlen sie jährlich zu kontrollieren, denn Einstellungen oder Meinungen können sich ändern. Je klarer die Aussagen sind und je aktueller das Datum der Ausstellung, desto besser kann der behandelnde

Arzt

die

Wünsche

des

Patienten

erfüllen.

Die

„beachtliche

Patientenverfügung“ gibt dem Arzt Vorschläge zur Behandlung, die er „beachten“ muss. Die „verbindliche Patientenverfügung“ erfordert, im Gegensatz zu der „beachtlichen Patientenverfügung“, genaue und detaillierte Vorgaben. Hier ist eine ärztliche Aufklärung nicht nur empfohlen, sondern auch Pflicht. Medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein. Der Arzt hat bei der Aufstellung dieser Art der Patientenverfügung ein großes „Mitspracherecht“. Da er über die Urteilsfähigkeit des Patienten entscheiden muss und diese auch durch seine Unterschrift am Dokument bestätigen muss. Außerdem muss die „verbindliche Patientenverfügung“ unter Angabe des Datums vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung, der Patientenanwaltschaft oder vor einem Anwalt oder Notar erfolgen. Sie gilt jeweils fünf Jahre und kann jederzeit wieder zurückgezogen werden.

Deutschland In aller erster Linie steht das Leben und die körperliche Unversehrtheit unter dem Schutz des Grundgesetzes. Somit wird jeder der dagegen verstößt strafrechtlich verfolgt. Besonders Mediziner sind dem Schutz des Lebens verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzung kann aber von diesem Grundgesetz abgesehen werden. So ist es möglich, dass bei einem sterbenden Patienten, nicht mehr das Erhalten des Lebens im Vordergrund steht, sondern die medizinische und pflegerische Begleitung im Sterben. Daraus kann man erkennen, dass sowohl die passive als auch die indirekte Sterbehilfe in Deutschland rechtlich zulässig ist. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen muss der Patient damit 14

einverstanden sein oder den Wunsch nach passiver beziehungsweise indirekter Sterbehilfe stellen. Zum anderen muss der Sterbevorgang bereits eingesetzt haben oder der Patient muss an einer irreversiblen Erkrankung leiden, die in absehbarer Zeit zum Tod führen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann passive und indirekte Sterbehilfe in Deutschland ohne strafrechtliche Folgen durchgeführt werden. Aktive Sterbehilfe kann rechtlich und ethisch nicht vertreten werden und ist somit strafbar, auch, wenn der Patient den ausdrücklichen Wunsch zum Sterben hat. Die Person, die aktive Sterbehilfe leistet, wird auf jeden Fall verurteilt. Die strafrechtliche Situation über die assoziierte Selbsttötung ist nicht eindeutig. Einerseits gilt sie als strafbar. Andererseits ist die Selbsttötung, also der Selbstmord, nicht strafbar. Das heißt, der Patient, oder die Person die sich das Leben nehmen möchte, entscheidet selber über den Zeitpunkt und die Art des Todes. Es werden ihr nur die Mittel zur Selbsttötung bereitgestellt, sodass dieser so angenehm wie möglich sein kann. Die Person, im Normalfall ein Arzt, die dem Patient dieses Mittel zur Verfügung stellt, greift selbst nicht in das Leben des Patienten ein (vgl. Woellert 2008, S. 29f). erlaubt

nicht erlaubt X

Aktive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe

X

Passive Sterbehilfe

X nicht eindeutig

Assoziierte Selbsttötung

Niederlande In den Niederlanden ist die aktive Sterbehilfe legalisiert. Aber auch hier gibt es ganz bestimmte Voraussetzungen dafür (vgl. Husebö/Klaschik 1998, S. 64). Im Folgenden werde ich die Voraussetzungen aus dem Buch „Sterbehilfe“ von Woellert und Schmiedebach zitieren: •

„Der Zustand des Patienten ist aussichtlos und das Leiden ist unerträglich.“



Der Patient muss seinen Sterbewunsch entsprechend den Vorgaben des Informed Consens formulieren. Diese „Informierte Zustimmung“ bedeutet, 15

dass der Patient über alle ärztlichen und pflegerischen Behandlung aufgeklärt wurde. •

Der Patient muss über Alternativen (z.B. Palliativpflege) aufgeklärt worden sein.



Der Sterbewunsch kann auch im Vorfeld in Form einer Patientenverfügung geäußert werden.



Aktive Sterbehilfe darf nach Einwilligung der Eltern auch an Minderjährigen praktiziert werden; bei Jugendlichen über 16 Jahre ist die Einwilligung der Eltern nicht mehr erforderlich, aber sie sollen in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden.

• Ein

zweiter

Arzt

muss

den

Zustand

des

Patienten

und

den

Entscheidungsprozess begutachten. •

Die Lebensbeendigung muss mit aller medizinischen Sorgfalt durchgeführt werden.



Die Fälle aktiver Sterbehilfe müssen – im Nachhinein – einer übergeordneten Ethikkommission gemeldet werden.



Der Bericht des Pathologen muss zusätzlich auch an die Staatsanwaltschaft gehen.



Zur aktiven Sterbehilfe und zur Beihilfe zur Selbsttötung sind nur niederländische Staatsbürger zugelassen“ (vgl. Woellert 2008, S. 34).

Erst wenn all diese Punkte erfüllt sind, kann der Person, die die Sterbehilfe durchführt, strafrechtlich nichts mehr passieren. Für mich ganz wichtig erscheint der Punkt, dass ein zweiter Arzt hinzugezogen werden muss. Ich finde es ganz wichtig, dass diese Entscheidung auch von einem außen stehendem Arzt mit überwacht wird. erlaubt Aktive Sterbehilfe

X

Indirekte Sterbehilfe

X

Passive Sterbehilfe

X

Assoziierte Selbsttötung

X

16

nicht erlaubt

Belgien Seit Mai 2002 ist in Belgien die aktive Sterbehilfe erlaubt. Die Beihilfe zum Selbstmord, also die assoziierte Selbsttötung, ist nicht genau geregelt. Wie in den Niederlanden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit der durchführende Arzt nicht rechtlich belangt werden kann. Die Punkte überschneiden sich größtenteils mit denen von den Niederlanden. Hinzukommt, dass mehrere beratende Gespräche stattfinden müssen und dass der Patient volljährig sein muss (vgl. Woellert 2008, S.35f). Die Sterbehilfe darf ausschließlich von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden (vgl. http://oe1.orf.at/66375.html). Das Gesetz, das aktive Sterbehilfe erlaubt, ist in der Belgien sehr umstritten. Da eigentlich jeder, der sein Leben als nicht lebenswert sieht, aktive Sterbehilfe verlangen kann. Voraussetzungen sind, dass der Patient volljährig ist, seinen Todeswunsch schriftlich niederlegt und unerträgliche Schmerzen oder psychische Qualen angibt. Der Betroffene muss nicht unheilbar krank sein oder sich im Endstadium einer todbringenden Krankheit befinden (vgl. Abrahamian 2007, S. 135). Er muss zurechnungsfähig und bei vollem Bewusstsein sein. Dies gilt auch für Menschen

mit

einem

dauerhaften

psychischen

Leiden

(vgl.

http://oe1.orf.at/66375.html). erlaubt Aktive Sterbehilfe

X

Indirekte Sterbehilfe

X

Passive Sterbehilfe

X

nicht erlaubt

Nicht eindeutig

Assoziierte Selbsttötung

Schweiz Die Beihilfe zum Selbstmord, also die assoziierte Selbsttötung ist in der Schweiz nicht strafbar. Im Strafgesetzbuch der Schweiz steht: Wenn jemand aus eigennützigem Handeln jemandem dabei hilft Selbstmord zu begehen, kann dieser mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Daraus kann man ableiten, dass, wenn keine „selbstsüchtigen Beweggründe“ vorliegen, die Beihilfe zum Selbstmord erlaubt ist. 17

Damit es für denjenigen, der die Beihilfe zum Selbstmord stellt, zu keiner strafrechtliche Verurteilung kommen kann, müssen auch in der Schweiz mehrere Punkte erfüllt sein. Diese überschneiden sich wieder mit denen aus den Niederlanden. Neu ist, dass der Patient aufgrund seiner Erkrankungen nur mehr wenig Lebenszeit haben darf. Der wichtigste Punkt ist sicherlich, dass die Handlung die zum Tod führt, vom Patienten selbst ausgeführt werden muss. In der Schweiz gibt es vier Organisationen, die aktiv die Beihilfe zur Selbsttötung anbieten. Sie geben alle ein uneigennütziges Handeln an, aber das ist sehr umstritten. Diese Organisationen sind: • Dignitas • Exit Deutsche Schweiz • Exit A.D.M.D. Suisse romande • Exit international Dir Organisation Exit wurde 1983 gegründet. Ihr Aufgabe ist es schwerkranke Menschen zu beraten und sie über die Möglichkeiten der palliativen Pflege zu informieren. Bleibt der Sterbewunsch bei den jeweiligen Patienten, dann erhalten sie eine tödliche Dosis eines Medikamentes. Damit man diese „Leistung“ nutzen kann, muss man Mitglied von Exit sein. Das bedeutet, dass man Geld dafür bezahlt um sein Lebensende bestimmen zu können. Weiters muss man Schweizer Staatsbürger sein. Dadurch wurde 1998 der Verein Dignitas gegründet, bei dem man kein Schweizer Staatsbürger sein muss (vgl. Kronen Zeitung, 9.8.2009). Durch diese Situation hört man oft den mit der Schweiz verbundenen Begriff „Sterbetourismus“. Da immer mehr Ausländer in die Schweiz kommen, um sich dort ihr Leben beenden lassen. Die Zahl der Ausländer die sich in der Schweiz das Leben lassen nehmen, steigt rapide an. In den letzten fünf Jahren wurden 851 Menschen gezählt (vgl. http://www.3sat.de/dynamic/sitegen/bin/sitegen.php?tab=2&source=/nano/news/9269 5/index.html, Zugriff: 29.8.2009, 9Uhr30) Die Anzahl der assistierten Selbstmorde hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Jahr 1990 waren es noch unter 50 Fälle und 2005 schon über 300 assoziierte Selbsttötungen. Dies ist sicherlich auch darauf zurückzuführen, wie oben

18

erwähnt, dass viele Menschen aus benachbarten Ländern kommen, um sich dort ihr eigenes Lebensende setzen zu können (vgl. Woellert 2008, S. 36ff). Abgesehen von der assistierten Selbsttötung ist Sterbehilfe in der Schweiz verboten. Aktive Sterbehilfe, als Beispiel, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft (vgl. www.museumonline.at/1999/schools/classic/laaerberg/Euthanas.htm). erlaubt

nicht erlaubt X

Aktive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe

X

Passive Sterbehilfe

X

Assoziierte Selbsttötung

X

19

4. Hospiz Das Wort Hospiz kommt aus dem Lateinischen und bedeutet ursprünglich soviel wie Herberge (vgl. Grashorn 2008, S. 20). Heute versteht man unter dem Wort Hospiz einen Ort zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen. Es ist eine eigenständige, unabhängige Einrichtung mit eigener Organisationsstruktur, die sich auch um die Angehörigen während der letzten Lebenszeit und nach dem Ableben der Patienten kümmert (vgl. Woellert 2008, S. 82). Hospize sind Häuser mit einem interdisziplinär arbeitenden Team, welches sich ganzheitlich um die Patienten bemüht. Dieses Team umfasst Ärzte, Pflegepersonen, Psychologen, Sozialarbeiter, spirituelle Begleiter verschiedenster Religionen, Physio- und Ergotherapeuten und vor allem ehrenamtliche Mitarbeiter, ohne die Hospizarbeit nicht möglich wäre (vgl. Pschyrembel 2004, S. 792). Der Begriff „Hospiz“ war schon viel früher im Gebrauch. Im Mittelalter stellte der Name Hospiz oder Hospitium eine kirchliche oder klösterliche Herberge für Pilger, Bedürftige, Fremde oder Kranke dar. Diese Häuser waren die Vorreiter unserer heutigen Krankenhäuser, Hospitale (vgl. Grashorn 2008, S.17).

Das erste Hospiz

Abbildung 2: Cicely Saunders *1967 † 2005

Das erste Hospiz wurde von Cicely Saunders 1967 in London gegründet, das „St.Christophers Hospice“ (vgl. Abrahamian 2007, S. 21). Cicely Saunders gilt neben Elisabeth Kübler- Ross als Gründerin der modernen Hospizbewegung und der Palliativmedizin. Cicely Saunders wurde am 22. Juni 1918 in England geboren, wo sie dann auch 1944 ihre Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson an der St. Thomas Hospital Nightingale School abschloss. Sie war nicht nur einen ausgebildete „Nurse“ sondern auch Ärztin. Aus gesundheitlichen Gründen konnte sie diesen Beruf nicht mehr ausüben und lies sich daher zur Sozialhelferin ausbilden (vgl. http://www.hospiz.org/cicely.htm). Im Jahr 1948 lernte sie einen sterbenden Patienten kennen. Er, David Tasma, beeindruckte Cicely Saunders sosehr, dass sie fortan ihr Leben nur mehr in den 20

Dienst der Hospizarbeit stellen wollte (vgl. Abrahamian 2007, S. 21). Mit ihm zusammen erstellte sie die Idee eines Hauses, dass sich speziell um sterbende und unheilbar kranke Menschen kümmern konnte. Es sollte die Anforderungen einer guten Schmerzkontrolle beziehungsweise Symptomkontrolle erfüllen und den Patienten dabei helfen die Lebensqualität auch in seinen letzten Tagen aufrecht zu erhalten. David Tasma war für Cicely Saunders der „Stein“, der alles ins Rollen gebracht hat. Er hat sie dazu inspiriert, diese Idee zu verwirklichen. Und so wurde tatsächlich auch nach jahrelanger Arbeit das Hospiz eröffnet. Cicely Saunders war nicht nur die Begründerin des ersten Hospizes und somit auch der Palliativmedizin, sie hat überhaupt sehr viel im Bereich der Hospizbewegung bewirkt und wurde dafür auch mit vielen Preisen und Orden ausgezeichnet. Unter anderem wurde ihr von Queen Elisabeth 1980 der Orden des Britischen Empires verliehen. Sie starb im Alter von 87 Jahren in dem von ihr eröffneten Hospiz. Sterben ist, laut Cicely Saunders, die Möglichkeit seinen Freunden und Verwandten noch einmal Danke zu sagen (http://de.wikipedia.org/wiki/Cicely_Saunders, Zugriff: 29.7.2009, 11 Uhr 30). Folgendes Zitat von ihr macht eindeutig, dass sie gegen jegliche Arte von Sterbehilfe war: „Es macht schutzbedürftige Menschen so verletzlich, dass sie glauben, sie wären eine Last für die anderen. Die Antwort ist eine bessere Betreuung der Sterbenden, um sie zu überzeugen, dass sie immer noch ein wichtiger Teil unserer Gesellschaft sind“ (vgl. http://www.hospiz.org/cicely.htm) Abbildung 3: Elisabeth Kübler-Ross *1926 † 2004

Elisabeth Kübler-Ross Sie wurde am 8.Juli 1926 in Zürich geboren.

Nach dem zweiten

Weltkrieg half sie in Frankreich Dörfer wiederaufzubauen. Es folgten weitere Einsätze in Belgien, Schweden, Italien und Polen. Diese Erfahrungen zeigten ihr, dass sie Ärztin werden wollte (vgl. http://verleih.polyfilm.at/elisabeth_kuebler_ross/ekr_ph.pdf, 21

Zugriff: 29.7.2009, 12Uhr). 1957 schloss Elisabeth Kübler-Ross ihr Medizinstudium an der Universität Zürich ab. Danach zog sie mit ihrem Ehemann nach Amerika, wo sie als angesehene Psychiaterin in mehreren Krankenhäusern arbeitete. Wie dort mit den sterbenden Menschen umgegangen wurde, erschütterte sie. Am Billings Hospital begann ihre Karriere als Sterbeforscherin. Dort hatte sie intensiv Umgang mit Sterben und dem Tod. Anders als ihre Kollegen nimmt Elisabeth Kübler-Ross sich Zeit für ihre todkranken Patienten, spricht mit ihnen und hört ihnen zu. Angeregt durch ein paar Theologiestudenten beginnt sie Vorlesungen über ihre Erfahrungen mit ihren Patienten zu halten. Außerdem führt sie auch Gespräche mit ihren sterbenden Patienten vor den Studenten. Diese Vorlesungsreihen wurden sehr schnell populär und fanden bei den Studenten großen Anklang. Die Patienten sprachen über ihre Erkrankung, über die Schwierigkeiten damit umzugehen und über den

bevorstehenden

(http://verleih.polyfilm.at/elisabeth_kuebler_ross/ekr_ph.pdf, 12Uhr.

Tod Zugriff:

29.7.2009,

Durch diese Gespräche entstand eines der vielen Bücher von Elisabeth

Kübler - Ross; „Interviews mit Sterbenden“. In diesem Buch definiert sie die fünf Stadien des Sterbens: 1. Nichtwahrhabenwollen und Isolierung 2. Zorn 3. Verhandeln 4. Depression 5. Zustimmung (vgl. Kübler-Ross 2001) Bei der Arbeit von Elisabeth Kübler-Kübler Ross ging es nicht um medizinisch wissenschaftliche Fortschritte, sondern es ging darum, den schwerkranken Menschen zu helfen und ihnen einen würdigen, friedlichen Tod zu ermöglichen (vgl. http://verleih.polyfilm.at/elisabeth_kuebler_ross/ekr_ph.pdf,

Zugriff:

29.7.2009,

12Uhr). Im Laufe ihres Lebens wurde sie für ihre Arbeit mit 23 Ehrendoktoraten und 70 internationalen und nationalen Auszeichnungen geehrt. Elisabeth Kübler-Ross ist die 22

erste Sterbeforscherin, die mit ihrer Arbeit die Ansichten zum Tod maßgeblich beeinflusst

hat

(vgl.

http://de.wikipedia.org/wiki/Elisabeth_K%C3%BCbler-Ross,

Zugriff: 29.7.2009, 12Uhr). Sie starb am 24. August im Alter von 78 Jahren nach mehreren Schlaganfällen in Arizona (vgl. Kübler-Ross 2001).

Was ist ein Hospiz? Ein Hospiz stellt ein Haus, also ein Krankenhaus oder eine Station, dar, in dem sterbende oder unheilbar kranke Menschen versorgt werden. Wie oben im Kapitel Palliativpflege beschrieben, geht es darum die Lebensqualität auch im Lebensende aufrecht zu erhalten. Die Symptomkontrolle, wie zum Beispiel Atembeschwerden oder Schmerzen zu bekämpfen, ist eines der wichtigsten Ziele eines Hospizes. Außerdem ist auch die Wahrnehmung der Angehörigen eine wichtige Aufgabe. Nicht nur während der Betreuung des Patienten im Hospiz, sondern auch nach dem Ableben werden die Angehörigen ganz nach ihren Bedürfnissen betreut und unterstützt (vgl. Grashorn 2008, S. 20f). Die Sterbebegleitung, also die Hospizarbeit, kann in Form von stationärer wie auch ambulanter Betreuung erfolgen. Wichtig ist, dass ein interdisziplinäres Team vorhanden ist, welches aus Ärzten, Pflegepersonen, Psychologen, Sozialarbeitern, spirituellen Begleitern verschiedenster Religionen, Physio- und Ergotherapeuten und ehrenamtlichen Mitarbeitern besteht (vgl. Woellert 2008, S. 82). Im folgenden Kapitel werde ich ein Hospiz genauer beschreiben. Sicherlich kann man anhand eines Beispiels besser verstehen, worum es in einem Hospiz geht.

23

5. Albert Schweitzer Hospiz

In meiner Bakkalaureatsarbeit geht es um Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Sterbehilfe habe ich schon ausführlich erklärt. Aber wie sieht Sterbebegleitung aus? Zur Erinnerung: in der Sterbebegleitung geht es darum, einen schwerkranken Menschen, der in absehbarer Zeit sterben wird, zu begleiten. Es geht darum, diesem Menschen das Ende seines Lebens so zu gestalten, dass er sich wohl fühlt. Man steht ihm in den letzten Lebenstagen bei. Dies geschieht durch ärztliche, pflegerische sowie psychologische, spirituelle und soziale Unterstützung. Das erste Ziel

der

Sterbebegleitung

ist

immer

die

Lebensqualität

des

Betroffenen

aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen. Aber wie macht man das am Besten? Ich

möchte

in

diesem

Kapitel

eine

Einrichtung

vorstellen,

die

sich

mit

Sterbebegleitung beschäftigt. Ich denke, so kann man es sich am Leichtesten vorstellen, worum es bei Sterbebegleitung geht. Diese Institution ist das Albert Schweitzer Hospiz in Graz. Das Albert Schweitzer Hospiz wurde 2002 eröffnet und ist das einzige stationäre Hospiz in der Steiermark. Der Eröffnung ging eine jahrelange Planung voraus. Schon 1993 wurde die Idee geboren, ein stationäres Hospiz zu erbauen. Da man die Wichtigkeit der Errichtung einer solchen Institution erkannt hat. Durch verschiedene Projekte ermittelte man den Bedarf und die Notwendigkeit von Palliativbetreuung, welche dann auch ausschlaggebend für die Errichtung des Hospizes waren. So wurde das Hospiz im Areal der Albert Schweitzer Klinik erbaut. Wie schon oben erwähnt, ist ein Hospiz eine Einrichtung in der sterbende Menschen betreut werden. Alles ist auf das Wohl des Patienten ausgerichtet, Patienten die durchschnittlich fünfzig Tage im Hospiz verbringen. Im Folgenden möchte ich das Albert Schweitzer Hospiz genauer vorstellen: Das Hospiz ist in einem umgebauten Pflegewohnheim auf dem Areal der Albert Schweitzer Klinik untergebracht, welches komplett auf die speziellen Bedürfnisse der zu Betreuenden ausgelegt wurde. Im Haus befinden sich der steirische Hospizverein, 12 Einzelzimmer für Patienten und ein Tageshospiz für sechs Tageshospiz-Gäste. 24

Besuchszeiten Zu den Besuchszeiten ist zu sagen, dass es eigentlich keine gibt. Besucher können rund um die Uhr ihre Angehörigen im Hospiz besuchen. Man versucht das Leben des Patienten so gut wie möglich weiterzuführen. Und zu Hause hat man auch keine eingeschränkten Besuchszeiten. Für die Angehörigen der Patienten, besteht auch jederzeit die Möglichkeiten im Hospiz zu übernachten.

Tagesablauf In einem Krankenhaus hat man einen ganz bestimmten Tagesablauf. Meistens wird man zwischen sechs Uhr und sechs Uhr dreißig geweckt. Dann wird Fieber gemessen, die Basispflege durchgeführt und dann gibt es schon Frühstück. Mittagessen gibt es so um zwölf Uhr und Abendessen um sechzehn Uhr dreißig. Nicht zu vergessen ist natürlich die tägliche Visite um etwa neun Uhr. Jeder der schon einmal im Krankenhaus gelegen hat, hat das miterlebt und weiß, wie straff so ein Tag gegliedert ist.

Aus diesem Grund, gibt es im Albert Schweitzer Hospiz

keinen streng vorbestimmten Tagesablauf. Der Tagesablauf wird, soweit es im Bereich des Möglichen liegt, auf den Patienten angepasst. Im Krankenhaus muss man zwischen festen Menüs wählen. Im Albert Schweitzer Hospiz gibt es eine Speisekarte, aus der der Patient sein eigenes Menü zusammen stellen kann. Auch zum Frühstück kann er eigentlich nahezu alles haben. Wenn der Patient etwas haben möchte, was nicht im normalen Sortiment der Küche vorhanden ist, wird versucht es zu besorgen. Auch hier kann man sehen, dass auf Wünsche des Patienten eigegangen wird. Von Sektfrühstück bis Käferbohnen mit Rettich hat es schon alles gegeben. Zum Tagesablauf gehören auch die Grundpflegetätigkeiten. Auch hier wird auf die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse des Patienten geachtet. Er wird nicht, wie im Krankenhaus oder in einem Altenheim um sechs Uhr früh geweckt und dann gewaschen. In einem Hospiz richtet man sich nach dem Patienten, man richtet sich

25

nach seinen Ruhe- und Schlafgewohnheiten und natürlich auch nach seiner physischen und psychischen Tagesverfassung.

Räumlichkeiten Zu den zur Verfügung stehenden Räumen im Albert Schweitzer Hospiz gehören PatientenInnenzimmer, Erholungsoasen und ein Meditations- beziehungsweise BesucherInnenraum. Jedes PatientInnenzimmer ist grundsätzlich mit Bett, Kasten, Tisch und Sesseln ausgestattet. Außerdem besitzt jedes Zimmer einen Fernseher mit Fernbedienung, einen Radio und einen Kühlschrank. Zusätzlich befindet sich in jedem Zimmer ein Bad mit WC und Dusche. Jeder Patient hat die Möglichkeit seine persönlichen Sachen mit in das Hospiz zu nehmen. Damit wird sicher gestellt, dass der Patient sich wirklich wohl fühlen kann.

Abbildung 4

Damit auch wirklich für das Wohlergehen von Patienten und Angehörigen gesorgt ist, gibt es in jedem Stock so genannte Erholungsoasen. Das sind gemütlich eingerichtete Ecken, mit der Möglichkeit sich zu entspannen oder erholen zu können und sich vielleicht auch vom Alltag durch ein paar Bücher ablenken zu lassen.

26

Abbildung 5

Der Meditationsraum dient dazu, dass Patienten, Angehörige, Gäste, aber auch Mitarbeiter, Ruhe und Frieden finden können. Durch seine spezielle ausgerichtete Einrichtung können hier alle ihren Stress bekämpfen .

Abbildung 6

Tageshospiz Ein Tageshospiz ist für Patienten geeignet, die noch zu Hause leben können und mobil sind. Sie werden genauso palliativmedizinisch, pflegerisch und psychosozial betreut wie im stationären Hospiz. Der Unterschied liegt darin, dass die Patienten nur stundenweise im Hospiz sind (vgl. Abrahamian 2007, S. 102). Das heißt, der Patient kommt in der Früh ins Tageshospiz. Er macht dort Urlaub von seinem gewohnten

27

Alltag, erhält Therapien und Betreuung von den Ehrenamtlichen Mitarbeitern und am Nachmittag verlässt er das Hospiz wieder. Ein Tageshospiz hat viele Ziele. Einerseits wird die Betreuung des Patienten gesichert, dadurch wird ihm auch ein Tapetenwechsel ermöglicht. Andererseits kann der Patient länger in seinen gewohnten vier Wänden bleiben. Dies trägt sicherlich auch sehr stark zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität bei. Im Tageshospiz der Albert Schweitzer Klinik können bis zu sechs Tageshopizgäste betreut werden. Es gibt einen Aufenthaltsraum für alle, aber auch einzelne Nischen, in denen der Patient sich zurück ziehen kann.

Betreut werden erwachsene

Palliativpatienten jeder Altersgruppe, denen die Krankheit es noch zulässt, transportiert zu werden. Ein wesentliches Ziel eines Tageshospizes ist es auch, dass Patienten nicht vereinsamen. Hier geht es nicht nur um die fehlende Betreuung, sondern auch darum, dass schwerkranke Menschen Kontakte nicht mehr so pflegen können wie in gesunden Zeiten. Im Tageshospiz haben sie die Möglichkeit andere Betroffene kennen zu lernen und dadurch auch neue Kontakte bekommen, die ihnen vielleicht zur Aufrechterhalten einer gewissen Lebensqualität helfen werden. Der Tagesablauf im Albert Schweitzer Tageshospiz beginnt um acht Uhr. Die Patienten werden mit einem, vom Hospiz organisierten Sammeltaxi, im Raum Graz zu Hause abgeholt und ins Hospiz gebracht. Dort erwarten sie verschiedene Mahlzeiten,

Therapien

Ehrenamtlichen

und

Mitarbeitern

Ruhepausen. des

Sie

Hospizvereins

werden betreut

größtenteils und

ihnen

von

stehen

medizinische und pflegerischen Betreuung zu Verfügung. Zwischen fünfzehn und sechszehn Uhr werden die Patienten wieder nach Hause gebracht. Das Tageshospiz ist jeden Montag, Mittwoch und Freitag geöffnet und bietet umfassende Betreuung an.

ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung Rund im die Uhr steht qualifiziertes Personal zur Verfügung, das sich um die Patienten und die Angehörigen kümmert. Dazu gehören: 28

• Fachärzte und Fachärztinnen bzw. Ärzte und Ärztinnen mit Geriatrie- und Palliativdiplom • Diplomierte

Gesundheits-

und

Krankenschwester

bzw.

Diplomierte

Gesundheits- und Krankenpfleger mit Hospiz- und Palliativausbildung • Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit Hospiz- und Palliativausbildung • Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer des Hospizvereins Steiermark • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten • Therapiehunde • Rote Nasen – „Lachtherapie“ • psychologische und psychotherapeutische Betreuerinnen und Betreuer • Seelsorgerische Betreuerinnen und Betreuer Jeder der hier angeführten Betreuerinnen und Betreuer hat ganz unterschiedliche Aufgaben. Aber alle haben das gleiche Ziel: Menschen mit einer schweren Erkrankung in ihren letzten Lebenstagen zu begleiten und ihre Lebensqualität so gut wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. www.ggz.graz.at).

29

6. Resümee

Sterbehilfe ist ein Thema. Mit diesem Satz, habe ich meine Bakkalaureatsarbeit begonnen und so werde ich sie auch beenden, denn Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Sterben wird immer ein Teil unseres Lebens sein. Es wird ein wichtiges Gesprächsthema bleiben, weil Menschen nicht wissen wie sie zum Tod stehen sollen. Viele haben Angst davor. Sie haben Angst davor, an Schmerzen oder schweren Symptomen zu leiden und im Sterben abgeschoben und allein zu sein. Viele dieser Menschen wissen gar nicht, welche Möglichkeiten unser Gesundheitssystem in Österreich bietet, um genau das zu verhindern. Vielleicht schafft es meine Arbeit, manche Menschen darüber aufzuklären. Ich durfte im Rahmen eines Seminars, das Albert Schweitzer Hospiz kurz kennen lernen. Die Atmosphäre und die Mitarbeiter haben mich so beeindruckt, dass es damals für mich klar war, dass ich darüber meine Abschlussarbeit schreiben möchte. Auch ich bin, genau wie viele andere, leider schon öfter mit dem Tod konfrontiert worden, hatte aber keinerlei Ahnung darüber, wie man einen schwerkranken Menschen dabei unterstützen kann, seine Lebensqualität in den letzten Lebenstagen aufrechtzuerhalten. So konnte ich mich nun mit dem Thema Sterbebegleitung und Sterbehilfe genau auseinandersetzen. Ich möchte meine Arbeit mit einem Zitat von Dietrich Bonhoeffer beenden. Es verdeutlich nochmal, dass die aufrichtige Begleitung am Ende unseres Lebens einem sterbenden Menschen mehr helfen kann, als wenn man es frühzeitig durch Sterbehilfe beenden lässt: Je schöner und voller die Erinnerung, desto schwerer ist die Trennung. Aber die Dankbarkeit verwandelt die Erinnerung in eine stille Freude. Man trägt das vergangene Schöne nicht wie einen Stachel, sondern wie ein kostbares Geschenk in sich. Dietrich Bonhoeffer 30

7. Literaturverzeichnis

Abrahamian H./Bruns V./Grünstäudl V. (2007): Den letzten gemeinsamen Weg gehen; Hospize und Sterbebegleitung in Österreich und der EU, Goldegg Verlag, Wien 2007 Dearing, Albin (1991): Materialien zur Sterbehilfe, Esser/Koch 1991 Der Brock Haus, Vierter Band, F.A. Brockhaus GmbH, Leipzig – Mannheim 1997 Elisabeth Kübler-Ross (2001): Interviews mit Sterbenden , München 2001 Grashorn, Berit (2008): Hospizarbeit und Palliativbegleitung, Health Books Verlag, Kösel 2008 Hospiz Österreich: Patientenverfügung http://de.wikipedia.org/wiki/Cicely_Saunders Zugriff: 29.7.2009, 11Uhr 30 http://de.wikipedia.org/wiki/Infaust Zugriff: 29.7.2009, 11Uhr http://oe1.orf.at/66375.html Zugriff: 18.9.2008 17Uhr01 http://oe1.orf.at/highlights/66088.html Zugriff: 18.9.2008 17Uhr http://verleih.polyfilm.at/elisabeth_kuebler_ross/ekr_ph.pdf Zugriff: 29.7.2009, 12Uhr Husebö S./Klaschik E. (2003): Palliativmedizin, 3.Auflage, Springer Verlag, Berlin 2003) Husemann, Armin J. (1996): Euthanasie. Ein Symptom dieses Jahrhunderts, Stuttgart 1996 Lewisch, Kurt (1999): Strafrecht BT I Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage, Walter de Gruyter; Berlin 2004 Wanschura, Werner (1996): Töten dürfen? Das Ende in unserer Hand: die Ära der Sterbehilfe, Wien – Klosterneuburg 1996 31

Woellert K./Schmiedebach H.K. (2008): Sterbehilfe, Ernst Reinhardt Verlag, München (2008) www.ggz.graz.at www.museumonline.at/1999/schools/classic/laaerberg/Euthanas.htm Zugriff: 18.9.2009, 17 Uhr30

32

8. Abbildungsverzeichnis Abbildung 1:

Albert Schweitzer Hospiz URL:http://www.hospiz.at/PORTAL/newsletter2008/images/Alber t.jpg Zugriff: 7.1.2009

Abbildung 2:

Cicely Saunders URL:http://www.oncoprof.net/Generale2000/g15_Palliatifs/image s/Dame%20Cicely%20Saunders.jpg Zugriff: 28.3.2009

Abbildung 3:

Elisabeth Kübler-Ross URL:http://outnow.ch/Media/Movies/Bilder/2002/ElisabethKueble r-Ross/movie.p/01.jpg Zugriff: 29.7..2009

Abbildung 4:

Patientenzimmer URL: www.ggz.graz.at Zugriff: 8.4.2009

Abbildung 5:

Erholungsoase URL: www.ggz.graz.az Zugriff: 8.4.2009

Abbildung 6:

Meditationsraum URL: www.ggz.graz.at Zugriff: 8.4.2009

33