Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Zu diesem Heft: Der Jahr...
Author: Ida Beck
26 downloads 1 Views 1MB Size
Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Zu diesem Heft: Der Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (56. Bericht - Bundestagsdrucksache 18/3750) ist hier mit der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung abgedruckt. Bericht und Stellungnahme werden fortlaufend abgedruckt, sodass dem Leser die Stellungnahme zu jedem Kapitel des Berichtes unmittelbar vorliegt. Die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung ist durch blaue Farbgebung hervorgehoben.

2

Markus Grübel Parlamentarischer Staatssekretär Mitglied des Deutschen Bundestages

Berlin,

22. Juni 2015

Die Bundeswehr feiert in diesem Jahr ihr 60-jähriges Bestehen. Das Amt des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurde am 3. April 1959 eingerichtet. Damit blicken beide Einrichtungen auf eine lange Tradition zurück und sind fester Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland und der parlamentarischen Demokratie.

Der Bundestag entscheidet über internationale Einsätze der Bundeswehr und übt die parlamentarische Kontrolle aus. Zum Schutz der Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wurden das Amt des Wehrbeauftragten des Bundestages eingerichtet sowie seine Aufgaben und Befugnisse gesetzlich verankert. In der Funktion als Hilfsorgan des Bundestages hat er diesem schriftlich zu berichten.

Mit dem aktuellen 56. Jahresbericht eines Wehrbeauftragten bzw. einer Wehrbeauftragten sind seit 1959 über 355.000 Eingaben dokumentiert.

In dem vorliegenden Jahresbericht 2014 nehmen die Neuausrichtung der Bundeswehr und deren Ausrüstung bzw. Ausstattung, die Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr besonderen Platz ein. Die sich daraus ergebenden Handlungsfelder verfolgt das Bundesministerium der Verteidigung mit besonderer Aufmerksamkeit und Priorität.

Mit diesem Jahresbericht 2014 hat der Wehrbeauftragte Herr Hellmut Königshaus seinen letzten Bericht vorgelegt. Für seine Arbeit in den letzten Jahren möchte ich mich ganz herzlich bedanken!

3

Mit seinem Engagement und seiner Beharrlichkeit hat er sich den Dank und die bleibende Anerkennung der Soldatinnen und Soldaten und des Bundesministeriums der Verteidigung erworben.

Markus Grübel

4

Vorwort des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Das Jahr 2014 war für die Bundeswehr ein Jahr der Wahrheit. Alterungsbedingte Ausfälle bei Bewaffnung und Material machten ebenso wie der zunehmende Sanierungsstau bei der baulichen Infrastruktur deutlich, wie dringlich nach den Jahren der notwendigen Schwerpunktsetzung zugunsten der Ausstattung und Ausrüstung in den Einsatzgebieten nunmehr eine Konzentration auf die Situation im Grundbetrieb geworden ist. Die Rückstände bei der baulichen Unterhaltung und der Instandhaltung des Gerätes haben einen nicht länger hinzunehmenden Umfang erreicht. Die Entscheidung, ob die zur Beseitigung dieser Probleme erforderlichen Mittel durch Umschichtungen innerhalb des derzeitigen Budgetrahmens gewonnen werden können oder aber zumindest für eine begrenzte Zeit eine Anhebung des Verteidigungsetats nötig ist, mag noch zu prüfen sein. Unzweifelhaft aber würde ein weiteres Zuwarten zu noch mehr Ausfällen bei Waffen und Gerät und zu einem weiteren Verfall der baulichen Infrastruktur führen. Die „Agenda Attraktivität“, welche unter anderem die Verbesserung des Unterbringungsstandards zum Gegenstand hat, müsste dann scheitern. Das Ende der ISAF-Mission in Afghanistan sowie neue Einsätze in Afrika und im Nahen Osten bestimmten das Bild der Streitkräfte im vergangenen Jahr. Dies gibt Anlass, nochmals zu überprüfen, wie und wo die Streitkräfte in Zukunft bei internationalen Einsätzen eingesetzt werden können, ohne die schon jetzt in vielen Bereichen massiv belasteten Soldatinnen und Soldaten sowie ihre Familien in unzumutbarer Weise zu überfordern. Bereits heute sind unzumutbare Überforderungen zu verzeichnen, weil die nach dem Prinzip „Breite vor Tiefe“ aufgestellte Truppe immer wieder die gleichen Aufgaben übernehmen muss, ohne dass diese Bereiche gezielt verstärkt wurden. Mein besonderer Dank gilt allen denen, die für unser Land schwere und schwerste Belastungen auf sich genommen haben. Viele von ihnen sind durch Verletzungen an Leib oder Seele gezeichnet. Sie haben Anspruch auf jene Fürsorge und Betreuung, wie sie das Soldatengesetz ihnen auch über das Ende ihrer Dienstzeit hinaus ausdrücklich zusichert. Das in diesem Zusammenhang vom damaligen Verteidigungsminister Dr. de Maizière angekündigte Veteranenkonzept liegt leider immer noch nicht vor. Ich hoffe sehr, dass nunmehr sehr schnell eine Lösung vorgelegt wird, die diesem Personenkreis die Anerkennung und Zuwendung gewährt, die das Gesetz unseren Soldatinnen und Soldaten zusichert. Mit großem Unverständnis sehe ich nach wie vor, wie wenig fürsorglich Deutschland mit seinen afghanischen Helfern bei Bundeswehr, Polizei und Entwicklungszusammenarbeit umgeht. Unser Land nimmt großzügig und völlig zu Recht - und erfreulich unbürokratisch - Menschen aus vielen Krisenregionen auf, ohne aufwändig individuelle Gefährdungsprüfungen durchzuführen. Es ist nicht einzusehen, warum gerade diejenigen, die sich ebenso wie unsere deutschen Einsatzkräfte für unser Land eingesetzt haben, schlechter behandelt und mit bürokratischen Prozeduren überzogen werden. Erst recht ist nicht zu akzeptieren, dass sie – so sie es doch nach Deutschland geschafft haben – oftmals unwürdig behandelt und untergebracht werden. Diese Menschen haben unseren Respekt und unseren Dank verdient und nicht Misstrauen und Missgunst. Mit dem vorliegenden Jahresbericht schließe ich die Reihe der von mir verantworteten Berichte an den Deutschen Bundestag ab. Die fünf Jahresberichte sowie die verschiedenen Zwischenberichte zeichnen ein sehr differenziertes Bild über die Entwicklung unserer Streitkräfte. Vieles hat sich in den zurückliegenden Jahren verbessert, auch und gerade bei der Ausrüstung und der Ausstattung im Einsatz. Dass die Zahl der Gefallenen und Verwundeten im Einsatz über die Jahre kontinuierlich zurückging, zeugt davon. Umso mehr sollten wir uns nun um die Hinterbliebenen unserer Gefallenen und im Dienst zu Tode gekommenen Soldatinnen und Soldaten kümmern. Bis zum Ende meiner Amtszeit im Mai dieses Jahres werde ich mein Amt weiterhin in gewohnter Weise und mit vollem Einsatz ausüben. Meinem bereits gewählten Nachfolger Dr. Hans-Peter Bartels, MdB, wünsche ich bei seiner schweren und verantwortungsvollen, aber auch erfüllenden Aufgabe Fortune und Erfolg.

5

Seite Vorwort des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages …………………… ........................... 5 Das Berichtsjahr im Überblick ........................................................................................................... 10 1

Neuausrichtung der Bundeswehr ................................................................................. 13

1.1

Dienstliche Überlastung von Soldatinnen und Soldaten ................................................. 14

1.1.1

Flugabwehrraketentruppe ................................................................................................. 15

1.1.2

Schnellbootgeschwader 7 ................................................................................................. 15

1.1.3

1. U-Boot-Geschwader ..................................................................................................... 16

1.1.4

Marineflieger ..................................................................................................................... 17

1.1.5

Luftumschlagkräfte ............................................................................................................ 18

1.1.6

Mannschaftssoldaten im Marinetechnikdienst .................................................................. 18

1.1.7

Teamführer Bordeinsatzteam ........................................................................................... 18

1.1.8

Pioniere/Spezialpioniere ................................................................................................... 19

1.1.9

Taktisches Luftwaffengeschwader 33 ............................................................................... 19

1.1.10

Fernmelder ........................................................................................................................ 20

1.1.11

Wehrtechnische Dienststelle 61........................................................................................ 21

1.1.12

Nichtauszahlung verfallenen Urlaubs ............................................................................... 22

1.2

Personalstrukturmodell und Vakanzenausgleich .............................................................. 23

1.3

Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes .............................................................. 23

1.4

Agenda „Aktiv.Attraktiv.Anders“ und Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr ............................................................................................ 24

1.5

Wohninfrastruktur .............................................................................................................. 25

1.6

Anwendung der EU-Arbeitszeitrichtlinie auf Soldatinnen und Soldaten ........................... 28

1.7

Verlagerung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf andere Ressortbereiche ................................................................................................................ 29

1.8

Bearbeitung von Eingaben und Anfragen zu Besonderen Vorkommnissen .................... 30

1.8.1

Verzögerungen bei der Bearbeitung ................................................................................. 30

1.8.2

Qualität der Bearbeitung ................................................................................................... 32

1.9

Aktives Regelungsmanagement ....................................................................................... 32

2

Ausrüstung ...................................................................................................................... 33

2.1

Ausstattung für die Ausbildung ......................................................................................... 34

2.1.1

Verfügbarkeit von Großgerät und Fahrzeugen ................................................................. 34

2.1.1.1

Nutzungsdauerverlängerung Schützenpanzer MARDER ................................................. 35

2.1.2

Handfeuerwaffen ............................................................................................................... 36

2.1.2.1

Pistole P8 .......................................................................................................................... 36

2.1.2.2

Gewehr G36 ...................................................................................................................... 36

2.1.2.3

Maschinenpistolen ............................................................................................................ 37

2.1.3

Ungewollte Schussabgaben wegen unzureichender Ausbildung ..................................... 37

2.1.4

Nachtsichtgerät „Lucie“ ..................................................................................................... 38

2.1.5

Gehörschutz ...................................................................................................................... 38

2.2

Ausstattung für den Auslandseinsatz ............................................................................... 39

2.2.1

Einsatzbedingter Sofortbedarf und Sofortinitiative Einsatz ............................................... 39

2.2.2

Marinehubschrauber ......................................................................................................... 40

2.2.3

Lenkflugkörper HOT 3 ....................................................................................................... 41

6

2.2.4

Schleppende Beschaffung ................................................................................................ 41

2.2.4.1

Fliegerbrillen mit Laserschutzfilter .................................................................................... 41

2.2.4.2

Trainingsgeräte für die Nackenmuskulatur ....................................................................... 42

2.2.4.3

Ground Proximity Warning System ................................................................................... 42

2.2.4.4

Betreuungskommunikation ............................................................................................... 43

3

Führungsverhalten ......................................................................................................... 44

3.1

Umgangston und –formen ................................................................................................ 44

3.2

Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen ............................................................................ 45

3.3

Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit.................................................. 46

3.4

„Soziale Medien“ im Internet ............................................................................................. 47

3.5

Sicherheitslage Inland ....................................................................................................... 48

3.6

Einsatzmedaille Fluthilfe ................................................................................................... 51

4

Ausbildung ...................................................................................................................... 52

4.1

Grundausbildung ............................................................................................................... 52

4.2

Einsatzvorbereitende Ausbildung ..................................................................................... 52

4.3

Ausbildungskapazität in der Flugsicherung ...................................................................... 53

4.4

Ausbildung von Marine- und Heeresfliegern ..................................................................... 53

4.5

Rechtskenntnisse von Disziplinarvorgesetzten ................................................................ 53

5

Dauer disziplinarer Ermittlungen .................................................................................. 54

5.1

Belastung der Truppendienstgerichte, Dauer der Verfahren bei den Truppendienstgerichten .................................................................................................... 55

5.2

Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot ................................................................... 56

6

Auslandseinsätze und Auslandsverwendungen ......................................................... 56

6.1

Neue Einsätze und Auslandsverwendungen .................................................................... 57

6.2

Unterstützung der Bekämpfung von Ebola in West-Afrika .............................................. 57

6.3

Planung von Einsätzen ..................................................................................................... 59

6.4

Einsatzvorbereitung .......................................................................................................... 60

6.4.1

Einplanung für den Einsatz ............................................................................................... 60

6.4.2

Neues Schießausbildungskonzept.................................................................................... 61

6.4.3

Transport in den und aus dem Einsatz ............................................................................. 61

6.5

Unterbringung im Einsatz .................................................................................................. 62

6.5.1

Base Aérienne 188, Djibouti ............................................................................................. 62

6.5.2

Camp UCATEX, Zentralafrikanische Republik ................................................................. 63

6.5.3

Decimomannu, Sardinien .................................................................................................. 63

6.5.4

Estland .............................................................................................................................. 64

6.5.5

Koulikoro, Mali................................................................................................................... 64

6.6

Auslandsverwendungszuschlag........................................................................................ 65

6.7

Feldpostversorgung .......................................................................................................... 67

6.8

Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr ............................................................. 68

6.9

Umgang mit Alkohol und Betäubungsmitteln .................................................................... 69

6.10

Sicherheitslage in den Einsatzgebieten ............................................................................ 69

6.11

Aufnahme bedrohter afghanischer Ortskräfte................................................................... 70

7

Vereinbarkeit von Dienst und Familien- beziehungsweise Privatleben ................... 70

7.1

Attraktivitätsmaßnahmen .................................................................................................. 72

7

7.2

Familienfreundlichkeit und Attraktivität im Truppenalltag ................................................ 73

7.2.1

Teilzeit-, Telearbeit ........................................................................................................... 73

7.2.2

Informationen und Fortbildung .......................................................................................... 73

7.2.3

Finanzielle Attraktivität ...................................................................................................... 74

7.3

Familienfreundliche Personalplanung ............................................................................... 75

7.4

Standortnahe Kinderbetreuung ......................................................................................... 77

7.5

Kinderbetreuung am Lehrgangsort ................................................................................... 78

7.6

Elternzeit ........................................................................................................................... 78

7.6.1

Rückzahlung der Verpflichtungsprämie ............................................................................ 79

7.6.2

Informationsdefizite ........................................................................................................... 80

7.7

Familiäre Belastungen durch Auslandseinsätze ............................................................... 81

7.7.1

Langzeitstudie „Afghanistanrückkehrer“ ........................................................................... 81

7.7.2

Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Haushaltshilfen.................................................... 82

7.8

Erholungsphasen im Familienkreis ................................................................................... 82

8

Frauen in den Streitkräften ............................................................................................ 83

8.1

Studie „Truppenbild ohne Dame ....................................................................................... 84

8.2

Dienstuniformen und Schutzwesten ................................................................................. 85

8.3

Militärische Gleichstellungsbeauftragte ............................................................................ 86

9

Mobbing, sexuelle Belästigung ..................................................................................... 87

10

Einbruch in die Kameradenehe ..................................................................................... 88

11

Äußeres Erscheinungsbild ............................................................................................ 89

12

Reservistendienst Leistende ......................................................................................... 91

13

Freiwilliger Wehrdienst .................................................................................................. 93

14

Personal ........................................................................................................................... 95

14.1

Allgemeines ....................................................................................................................... 95

14.2

Änderung des Auswahlverfahrens zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten .................................................................................................................. 96

14.2.1

Benachteiligung der Unteroffiziere mit Portepee .............................................................. 96

14.2.2

Benachteiligung der Anwärter zur Laufbahn zum Offizier militärfachlicher Dienst ........... 98

14.3

Laufbahnnachteile wegen Ausbildungsverzögerungen .................................................... 99

14.4

Laufbahnnachteile aufgrund langer Disziplinarverfahren ............................................... 101

14.5

Ablehnung von Dienstzeitverkürzungen ......................................................................... 102

14.6

Synchronisierung der Laufbahn- und Beförderungsbedingungen in den Teilstreitkräften und Organisationsbereichen ................................................................. 103

14.7

Rechtswidrigkeit des Rotationserlasses ......................................................................... 104

14.8

Dresdner Erlass .............................................................................................................. 105

14.9

Neustrukturierung der Heeresfliegertruppe (II. Phase) .................................................. 105

14.10

Änderung in der Verwendungspraxis von Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge .............................................................................................................. 107

14.11

Dauer von Sicherheitsüberprüfungen ............................................................................. 108

14.12

Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Schadlosstellungen ........................................... 109

14.13

Mängel in der Personalbearbeitung, unvollständige Personalakten............................... 110

8

15

Sanitätsdienst der Bundeswehr im Fokus der Neuausrichtung ............................. 111

15.1

Sanitätsoffiziere............................................................................................................... 112

15.2

Nichtärztliches Sanitätspersonal ..................................................................................... 113

15.3

Umbau der Bundeswehrkrankenhäuser ......................................................................... 115

15.3.1

Einbeziehung der Bundeswehrkrankenhäuser in die zivile Notfallversorgung ............... 115

15.3.2

Unzureichende Personalausstattung .............................................................................. 116

15.3.3

Auswirkungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie im Sanitätsdienst ......................................... 117

15.3.4

Behandlung von Patienten mit multiresistenten Keimen ................................................ 118

15.3.5

Krankenhausinformationstechnik .................................................................................... 118

15.4

Umgliederung der truppenärztlichen Versorgung ........................................................... 119

16

Stand der Radarstrahlenproblematik .......................................................................... 121

17

Einsatzbedingte psychische Erkrankungen .............................................................. 123

17.1

Alternative Heilmethoden zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen ...................................................................................................... 126

17.2

Aufklärung über einsatzbedingte psychische Erkrankungen und deren Früherkennung ................................................................................................................ 127

17.3

Lotsenkonzept ................................................................................................................. 129

17.4

Behandlung und Betreuung Angehöriger von Einsatzgeschädigten ............................. 129

17.5

Sicherstellung der Versorgung ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und Freiwillig Wehrdienst Leistender.................................................. 131

18

Beschädigtenversorgung ............................................................................................. 133

19

Einsatzversorgung ........................................................................................................ 134

19.1

Anpassung der Versorgungsleistungen .......................................................................... 136

19.2

Neuregelung „Versorgung aus einer Hand“ .................................................................... 138

20

Besoldung und Dienstzeitversorgung ........................................................................ 139

21

Entwicklung bei der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ................................................................................................................... 140

22

Pendlerproblematik ...................................................................................................... 140

23

Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht .................................................................. 142

23.1

Verwendung eines Routenplaners zur Ermittlung des Trennungsgeldanspruches ........ 142

23.2

Nachteile beim Trennungsgeld für Auslandsrückkehrer ................................................. 142

23.3

Familienheimfahrten bei Auslandseinsätzen in besonderen Fällen .............................. 143

24

Bearbeitung von Beihilfeanträgen .............................................................................. 144

25

Entwicklung bei der Berufsförderung ........................................................................ 144

26

Melderechtsregelung bei nicht verheirateten Soldatinnen und Soldaten............... 145

27

Anonyme und anonymisierte Eingaben ..................................................................... 146

28

Suizide und Suizidversuche ........................................................................................ 147

29

Militärseelsorge ............................................................................................................. 148

Beispielsfälle zum Jahresbericht 2014 ............................................................................................ 149

9

Das Berichtsjahr im Überblick Das Berichtsjahr war wie bereits das Vorjahr geprägt von der Neuausrichtung der Bundeswehr mit all ihren Konsequenzen für die Soldatinnen und Soldaten und deren Familien. Außerdem endete nach 13 Jahren am 31. Dezember 2014 der ISAF-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan. Im vergangenen Jahr ist glücklicherweise kein deutscher Soldat gefallen. Im November des Jahres wurde die Gedenkstätte „Wald der Erinnerung“ auf dem Gelände der Henningvon-Tresckow-Kaserne in Potsdam eingeweiht. Dort werden die im Einsatz Gefallenen und im Dienst verstorbenen Soldatinnen und Soldaten in würdiger Form geehrt. Der Wehrbeauftragte begrüßt das Konzept der Gedenkstätte und die Wahl des Standortes. Auf Wunsch der Hinterbliebenen soll die Erinnerungsstätte ein Ort der persönlichen Trauer in Ruhe sein. An der Folgemission des ISAF-Einsatzes, der Resolute Support Mission wird sich die Bundeswehr mit bis zu 850 Soldatinnen und Soldaten beteiligen. Die Unterbringung und die Betreuung der Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan hatten zuletzt eine hohe Qualität erreicht, die organisatorischen Abläufe waren verbessert worden, die Ausrüstung und die Ausstattung entsprachen zwischenzeitlich einem hohen Niveau der Sicherheit für die Soldatinnen und Soldaten. Ein großer Teil der Hauptwaffensysteme ist mittlerweile abgezogen worden. Die Herausforderung, auch für die Soldatinnen und Soldaten der Folgemission die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, bleibt bestehen. Das gilt ebenfalls für die Soldatinnen und Soldaten des KFOR-Einsatzes im Kosovo und für die übrigen rund 2700 Soldatinnen und Soldaten in den Einsätzen, an denen die Bundeswehr beteiligt ist. Auf dort im Berichtsjahr in Erscheinung getretene Besonderheiten, wie beispielsweise Mängel in der Einsatzplanung, in der Ausstattung oder Unterbringung oder bestehende gesundheitliche Risiken an den unterschiedlichen Einsatzorten, geht der Bericht näher ein. Neu hinzugekommene Missionen sind die Europäische Überbrückungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA), die Verstärkung der Luftraumüberwachung durch die NATO im Baltikum seitens der Luftwaffe und Unterstützungsleistungen für das Krisengebiet im Nordirak. Darüber hinaus beteiligt sich die Bundeswehr an der Bekämpfung von Ebola in West-Afrika. Die Gewährleistung optimaler Sicherheit für die Soldatinnen und Soldaten ist eine stete und somit auch in die Zukunft gerichtete Aufgabe. Sie umfasst zum einen eine vollständige und intensive Ausbildung für den Einsatz, zum anderen die optimale Ausstattung im Grundbetrieb und im Einsatz. Ein schwerer Flugunfall beim Landeanflug eines Tornado Kampfflugzeuges auf den Flugplatz Büchel veranlasste die Bundeswehr zu prüfen, ob das Vorhandensein des Ground Proximity Warning Systems (GPWS) diesen und weitere Flugunfälle in der Vergangenheit, unter anderem solche mit Todesfolge, hätte verhindern können. Im Ergebnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhandensein des Systems Kollisionen hätte abwenden können. Der Bericht befasst sich ausführlich mit den Hintergründen in Kapitel 2.2.4.3. Große Sorge bereiten auch die im Berichtsjahr massiv zu Tage getretenen Mängel und Defizite bei den militärischen Großgeräten, wie dem Eurofighter, dem Transporthubschrauber NH 90, dem Transportflugzeug Transall und den Minenjagdbooten der Marine sowie die Erkenntnis, dass die Rüstungsplanung die sach- und zeitgerechte Deckung des künftigen Einsatzbedarfs nicht gewährleistet. Daneben konnte der Ersatzteil- und Betriebsmittelbedarf für alte Geräte nicht annähernd gedeckt werden. Der Bericht zeigt in Kapitel 2 die damit verbundenen Auswirkungen auf die Truppe und für die einzelne Soldatin sowie den einzelnen Soldaten auf. Eine ebenso große Rolle spielt die Ausstattung der Soldatinnen und Soldaten mit funktionsfähigen und einsatzbereiten Waffen. Die im Berichtsjahr aufgetretene Kritik am Treffverhalten des Gewehrs G36 wird

10

deshalb ebenso thematisiert, wie der zu Tage getretene deutlich erhöhte Verschleiß bei der Pistole P8 (Kapitel 2.1). Sicherheit ist aber nicht nur eine Frage von Ausrüstung und Ausstattung, sondern auch der auftragsgemäßen Belastung, die dem Einzelnen zugemutet wird. Überbeanspruchung kann Versagen oder unkontrollierte Reaktionen auslösen und sich nicht zuletzt im privaten Bereich negativ auswirken. Die im Berichtsjahr festgestellte teilweise unzumutbare dienstliche Beanspruchung von ganzen Truppengattungen beziehungsweise Soldatinnen und Soldaten in Spezialverwendungen ist deshalb überaus beunruhigend und bildet einen weiteren Schwerpunkt des Berichts (Kapitel 1.1). Die Überbeanspruchung ist eine der Folgen des Personalstrukturmodells 185, welches nach Auffassung des Wehrbeauftragten einer aufgabenkritischen Neubewertung bedarf. Insgesamt waren und sind die Herausforderungen des im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr bereits erfolgten und noch vorgesehenen Personalabbaus gewaltig. Im Berichtsjahr verschlechterten sich die Bedingungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für die Unteroffiziere mit Portepee und die Anwärter zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. Die Enttäuschung hierüber ist nur zu verständlich. Der Bericht geht darauf ebenso ein, wie auf die Notwendigkeit einer zentralen Planstellenbewirtschaftung. Die unterschiedliche Planstellenbewirtschaftung in den Teilstreitkräften beziehungsweise Organisationsbereichen kann dazu führen, dass schlechter beurteilte Soldatinnen und Soldaten in dem einen Bereich schneller befördert werden als Soldatinnen und Soldaten mit besseren Beurteilungen in dem anderen Bereich. Dies erzeugte vor allem in den gemischt besetzten Dienststellen berechtigten Unmut. Bereits im Berichtszeitraum 2013 verursachte die mit der Einnahme der neuen Struktur verbundene Reduzierung des fliegerischen Personals bei der Heeresfliegertruppe von zirka 900 auf etwa 600 Hubschrauberpiloten besonderen Ärger bei den Betroffenen. Daran hat sich wenig geändert. Die Situation wird sich sogar noch verschärfen, da weitere Reduzierungen anstehen. Diese Reduzierungen betreffen das Personal, das im Jahr 2013 noch als sogenanntes „Zukunftspersonal“ in einem aufwändigen Verfahren ausgewählt wurde. Aufgrund des notwendigen Regenerationsbedarfs in der Heeresfliegertruppe ist bereits jetzt ein Engpass absehbar. Die Planungen haben sich insoweit als wenig vorausschauend erwiesen. Der Bericht erläutert die Einzelheiten in Kapitel 14.9. Die Neuausrichtung hat für nicht wenige Soldatinnen und Soldaten und ihre Familien beträchtliche Veränderungen ihrer Lebensumstände mit sich gebracht, auf die unter anderem das Kapitel 7 „Vereinbarkeit von Dienst und Familien- beziehungsweise Privatleben näher eingeht. Die Bundesministerin der Verteidigung hat sich direkt zu Beginn ihrer Amtszeit der besseren Vereinbarkeit des Soldatenberufs mit dem Familienleben angenommen und zügig eine Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG - Aktiv.Attraktiv.Anders") und den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr auf den Weg gebracht. Leider finden sich in dem Gesetzentwurf nicht alle Maßnahmen, die der dringenden Umsetzung bedürfen. So fehlt zum Beispiel das Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, obgleich es im am 16. Dezember 2013 unterschriebenen Koalitionsvertrag ausdrücklich so vorgesehen war. Nach wie vor ist für die Soldatinnen und Soldaten und ihre Familien eine verlässliche und familienfreundliche Personalplanung ein wichtiger Faktor, ebenso wie eine standortnahe Kinderbetreuung und die Möglichkeit, in bestimmten Familienphasen Teilzeit oder Telearbeit in Anspruch nehmen zu können. Besondere familiäre Belastungen treten im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen auf. Deshalb ist der Dienstherr gerade in dieser Situation gefordert, Hilfestellung zu leisten, wie etwa durch die im Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität in der Bundeswehr vorgesehene Finanzierung von Haushaltshilfen über die Beihilfe. Der Wehrbeauftragte wird darauf achten, dass diese Regelung auch entsprechend umgesetzt wird.

11

Unverändert sind Soldatinnen und Soldaten jahrelang heimatfern eingesetzt und somit Wochenendpendler. Neben der Abwesenheit von der Familie entstehen häufig finanzielle Einbußen durch die Notwendigkeit, teuren Wohnraum anmieten zu müssen, dessen Kosten nicht vollständig durch Trennungsgeld abgedeckt sind. Dass die Umsetzung der Forderung des Wehrbeauftragten, in Ballungsgebieten vorhandene, nicht mehr genutzte Liegenschaften des Bundes für die Bundeswehr nutzbar zu machen, immer noch offen ist, ist deshalb besonders ärgerlich. In aller Deutlichkeit trat in diesem Berichtsjahr der marode Zustand der baulichen Infrastruktur einer ganzen Reihe von Bundeswehrliegenschaften zu Tage. Jahrelange Versäumnisse haben zu teilweise unzumutbaren Verhältnissen geführt. Wenn die Soldatinnen und Soldaten sich in ihren Dienststellen „zu Hause fühlen sollen“, muss hier noch viel investiert werden. Wie in jedem Berichtsjahr sind Führungsverhalten von Vorgesetzten und Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten, vor allem die Grundausbildung, wichtige Themenbereiche. An Beispielsfällen werden Fehlverhalten und Ausbildungsmängel insbesondere auch im Zusammenhang mit der Handhabung von Waffen dokumentiert. Erneut wurde deutlich, dass es häufig zu ungewollten Schussabgaben kommt, die durch bessere Ausbildung vermeidbar gewesen wären. Bedauerlicherweise waren in diesem Berichtsjahr wiederum zahlreiche Vorfälle, bei denen gewaltsam gegen die Bundeswehr vorgegangen wurde, zu verzeichnen. Dabei kam es auch zu Angriffen gegen Bundeswehrangehörige. Außerdem wurden erneut in einer Reihe von Fällen Radmuttern an dienstlichen und privaten Kraftfahrzeugen gelöst. Einzelheiten sind im Kapitel 3.5 dargestellt. Die sanitätsdienstliche Versorgung der Soldatinnen und Soldaten ist nach wie vor ein Problemfeld mit vielen Facetten, die der Bericht in Kapitel 15 ausführlich aufzeigt. An den seit Jahren bestehenden gravierenden Personalproblemen in den Bundeswehrkrankenhäusern und in der truppenärztlichen Versorgung hat sich wenig geändert. Mit der Neuausrichtung sollen die Bundeswehrkrankenhäuser noch weiter in das zivile Gesundheitswesen integriert werden. Dabei dürfen aber Auftrag und Funktion der Bundeswehrkliniken als unverzichtbarer Bestandteil für die zentrale stationäre und ambulante Versorgung aller Bundeswehrangehörigen im In- und Ausland sowie als Endglied der Rettungskette für die kurative Versorgung Einsatzgeschädigter in keinem Fall in Frage gestellt werden. Von dem Motto „Starke Betreuung vor Ort“ ist die regionale sanitätsdienstliche Versorgung in der Realität weit entfernt. Eine kontinuierliche, voll umfängliche und verlässliche Betreuung der Soldatinnen und Soldaten durch die Truppenärzte und Truppenzahnärzte konnte bisher nicht festgestellt werden. Auch wird es ein modernes Arzt-Praxisinformationssystem nicht vor 2016 geben. Einsatzbedingte psychische Erkrankungen von Soldatinnen und Soldaten nehmen zu. Vermehrt werden solche Erkrankungen bei Teilnehmern bereits länger zurückliegender Einsätze diagnostiziert. Es ist nicht auszuschließen, dass die Erkrankungsfälle in diesem Bereich noch weiter deutlich ansteigen. Der Bericht zeigt auf, dass sich die Bundeswehr auf eine Erhöhung der Behandlungsfälle einstellen muss und die Behandlungskapazitäten entsprechend anzupassen sind. Nähere Ausführungen finden sich im Kapitel 17. Obwohl gerade die im Einsatz Verwundeten besonderer Fürsorge bedürfen, entspricht die Beschädigten- und Einsatzversorgung, was die Verfahrensabläufe und Dauer der Verfahren anbelangt, immer noch nicht dem vom Wehrbeauftragten für angemessenen erachteten Standard. Die Kapitel 18 und 19 beleuchten dies eingehend.

12

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 1 Neuausrichtung

der

Bundeswehr

Die Bundeswehr wird seit der Deutschen Einheit kontinuierlich umgebaut. „Heeresstruktur 5“, „Erneuerung“, „Transformation“, „Neuausrichtung“, die Begrifflichkeiten haben sich geändert, die weitgehenden Auswirkungen eines jeden Umbaus auf die Soldatinnen und Soldaten und ihre Familien dagegen nicht.

Im vergangenen Berichtsjahr standen noch vielfach die Ungewissheit über die künftige Verwendungsplanung und der Unmut über mangelnde Transparenz von Entscheidungen im Fokus der Kritik. Dies traf in diesem Berichtsjahr auf breiterer Ebene nur noch für den Sanitätsdienst zu. Das zuständige Kommando hatte durch mehrfache Verschiebungen des Vorlagetermins der Organisationsgrundlagen für die zum 1. Januar 2015 avisierte Umgliederung des Zentralen Sanitätsdienstes die Soldatenfamilien über einen langen Zeitraum mit großer Unsicherheit über die künftige Situation belastet.

Ziele der Neuausrichtung sind aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung eine einsatzorientierte Bundeswehr, eine Personalgewinnung, die die demographische Entwicklung in unserem Land berücksichtigt, sowie eine nachhaltig gesicherte Finanzierung der Streitkräfte. Die Maßnahmen, mit denen diese Zielvorgaben erreicht werden sollen, führen zu einer der tiefgreifendsten und umfassendsten Veränderungen der Streitkräfte seit ihrer Gründung.

Stellungnahme BMVg Entgegen der ursprünglichen Planung wurden die Organisationsweisungen für die Regionalen Sanitätseinrichtungen der Zielstruktur erst Ende September 2014 herausgegeben. Der zeitliche Aufschub war begründet in der erforderlichen Feinstrukturplanung einschließlich der damit verknüpften Stationierungsfragen, der darauf aufbauenden detaillierten Realisierungsplanung und der abschließenden Erarbeitung der umfangreichen Sollorganisation. Vor diesem Hintergrund wurde das personelle Steuerungs- und Auswahlverfahren für dieses Vorhaben bereits Ende April 2014 eingeleitet. Zur vollständigen Einnahme der Zielstruktur der Regionalen Sanitätseinrichtungen wurde der Realisierungszeitraum auf neun Monate verlängert. Durch Einhaltung der dreimonatigen Schutzfristen wurde sichergestellt, dass kein betroffenes Personal ohne ausdrückliche Zustimmung vor Ablauf der Schutzfrist unter Inkaufnahme eines Standortwechsels verändert wurde.

Für die Soldatinnen und Soldaten stehen insbesondere die Folgen für ihr dienstliches und privates Lebensumfeld im Vordergrund, die sich vorrangig aus dem strukturellen Wandel ergeben. Beginnend mit der Neuorganisation des Bundesministeriums der Verteidigung zum 1. April 2012 hat sich dieser Wandel, von dem rund 520 der 600 Dienststellen und Truppenteile der Bundeswehr betroffen sind, kontinuierlich fortgesetzt. Stellungnahme BMVg Ziel der Neuausrichtung ist es, die Bundeswehr flexibel und anpassungsfähig aufzustellen, so dass sie auf Lageentwicklungen reagieren kann. Das Bundesministerium der Verteidigung und die erste nachgeordnete Ebene befinden sich bereits in der Konsolidierung der Umsetzungsmaßnahmen der Neuausrichtung.

Für die Soldatinnen und Soldaten anderer Organisationsbereiche und ihre Familien wurde die Neustrukturierung in diesem Berichtsjahr ganz konkret spürbar. Standorte wurden aufgelöst und neue Verwendungen waren anzutreten. Umzüge oder alternativ das Pendeln zum Dienstort aber auch zusätzliche Kommandierungen zu Lehrgängen und Schulungen waren die Folge und belasteten die Stimmung in der Truppe deutlich.

Die mit der Neuausrichtung getroffenen Entscheidungen werden in den nachgeordneten Ebenen weiter umgesetzt. Dieser Prozess wird noch Zeit in Anspruch nehmen. Der Veränderungsprozess ist fordernd. Es geht bei der Neuausrichtung nicht nur um neue Strukturen und neue Prozesse, sondern auch um eine neue, dafür notwendige Organisationskultur. Die Bundeswehr ist dort weiterzuentwickeln, wo es den entsprechenden Bedarf gibt. Eine ständige professionelle Selbst-Überprüfung ist daher Routine in der Bundeswehr. Die Organisationsentwicklung ist insofern als kontinuierlicher Modernisierungsprozess der Bundeswehr angelegt.

Stellungnahme BMVg Berufliche und organisatorische Entwicklungen müssen durch den Arbeitgeber für den Betroffenen individuell betrachtet und aus Sicht der einzelnen Beschäftigten transparent und verlässlich planbar sein. Neue Regelungen

12

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages sollen deutlich längere Stehzeiten auf einem Dienstposten oder an einem Standort ermöglichen. Darüber hinaus erlaubt dies mehr Flexibilität, um auf private Bedürfnisse einzugehen.

Änderungen oder Anpassungen, wie sie eine Stationierungsentscheidung erzeugt, führen im Einzelfall dazu, dass Baumaßnahmen, deren Realisierung bereits weit fortgeschritten ist, aus wirtschaftlichen Gründen fertig gestellt werden müssen, auch wenn deren militärische Nutzung nicht mehr gegeben ist. Die Evaluierung der Neuausrichtung betrifft ausdrücklich nicht Standortentscheidungen.

Auftrag und Professionalisierung können profitieren, weil mit der Dauer einer Verwendung auch das Erfahrungswissen wächst und Kontinuität die Effizienz steigert.

Die Bundeswehr wird erheblich kleiner. Daher sind Standorte aufzugeben und Liegenschaften der Bundeswehr zu schließen. Im Einzelfall können dabei auch grundsätzlich für einen Weiterbetrieb in Frage kommende Liegenschaften der Bundeswehr auf Dauer für Verteidigungszwecke entbehrlich sein.

Soweit erkennbar, wurde die Evaluation der Neuausrichtung bisher nicht genutzt, um das Standortkonzept in Einzelfällen nochmals einer Kontrolle zu unterziehen. Es geht bei der Stationierung um Finanzierbarkeit und um Praktikabilität. Nicht alle Entscheidungen hielten diesen Kriterien stand. Wenig überzeugend war zum Beispiel die Schließung von Kasernen mit kostspielig renovierten Gebäuden, die nun nicht mehr für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Es ist bedauerlich, dass dort, wo die Planungen noch nicht umgesetzt sind, derartige Entscheidungen nicht nochmals auf den Prüfstand kommen. Hier geht es auch um die Frage des wirtschaftlichen Umgangs mit Haushaltsmitteln, die an anderer Stelle zum Wohle der Soldatinnen und Soldaten sinnvoller hätten eingesetzt werden können.

1.1 Dienstliche Überlastung Soldatinnen und Soldaten

von

Mehrfach hatte der Wehrbeauftragte in vergangenen Jahresberichten auf die unverantwortliche dienstliche Belastung in bestimmten Bereichen insbesondere im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen hingewiesen. Dieses Problem betrifft nicht alle Soldatinnen und Soldaten. Vielmehr ist die Last sehr ungleich verteilt. Teilweise sind ganze Truppengattungen erheblich betroffen. Aber auch kleinere Gruppierungen von Soldaten, die über eine Mangelbefähigung verfügen, werden über die Maßen gefordert. Zu häufige Auslandseinsätze und zu kurze Zwischenphasen des Heimatdienstes in Deutschland sind dabei die Hauptprobleme.

Stellungnahme BMVg Die Entscheidung zur Stationierung ist ein integraler Bestandteil der Umstrukturierung der Bundeswehr im Rahmen der Neuausrichtung und beruht auf der ganzheitlichen Betrachtung der Grundprinzipien Funktionalität, Kosten, Attraktivität und Präsenz in der Fläche. Diese ermöglichen die Vergleichbarkeit von Standorten und dienen der sachgerechten Abwägung von Stationierungsoptionen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung.

Die Neuausrichtung der Bundeswehr wird von der Vorgabe geleitet, dass die Breite des Fähigkeitsprofils gegenüber anderen Faktoren einen höheren Stellenwert hat („Breite vor Tiefe“). Diese Maßgabe darf nicht dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Soldatinnen und Soldaten regelrecht verbraucht werden. Die Neuausrichtung hat sich konzeptionell in hohem Maße an der Einsatzrealität in Afghanistan orientiert. Seither kamen weitere Einsätze hinzu. Wenn die Bundeswehr, den politischen Willen vorausgesetzt, künftig noch mehr internationale Verantwortung übernehmen soll, wird derzeit dafür das erforderliche Personal nicht in der notwendigen Stärke vorgehalten. In den Mangelbereichen müssen also entweder ausreichend Dienstposten ausgeplant und auch besetzt sein, oder aber es können bestimmte Einsatzverpflichtungen durch die Bundeswehr nicht mehr übernommen werden. Die im

Parallel zur Realisierungsplanung wurde durch die Infrastrukturorganisation in allen betroffenen Liegenschaften ermittelt, welche laufenden Baumaßnahmen nicht mehr unabdingbar benötigt wurden und, sofern es wirtschaftlich sinnvoll war und gesetzliche Aufgaben nicht entgegenstanden, abgebrochen werden konnten. Geplante Baumaßnahmen wurden bei Anlegung eines strengen Maßstabes zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen geprüft, ob sie für die bisherige Nutzung ausgeführt werden mussten und welche geplanten Baumaßnahmen durch die Neuausrichtung nicht mehr erforderlich waren.

14

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Folgenden geschilderten Beispiele belegen, dass das Prinzip „Breite vor Tiefe“ jedenfalls ohne entsprechende Anpassung zu erheblichen Schwierigkeiten führt.

werden. Die Einsatzsystematik 4/20 wurde auf Forderung des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr eingeführt und besagt, dass grundsätzlich vier Monate Einsatz und zwanzig Monate Zeit zwischen den Einsätzen anzustreben sind. Da allein die FlaRakTruppe der Luftwaffe die PATRIOT 3 - Feuereinheiten für den Einsatz in der Türkei stellen kann, wird sich die Lage für die Angehörigen der Truppengattung weiter verschlechtern, da viele von ihnen wiederkehrend nach kurzer Zeit in das Einsatzgebiet verlegen müssen. Vor dem Hintergrund der zu geringen personellen Tiefe der FlaRakTruppe räumt das Bundesministerium der Verteidigung ein, dass eine strukturelle Durchhaltefähigkeit nicht herzustellen sei. Die Niederlande haben bereits angekündigt, ihre Beteiligung an der Verstärkung der NATO-Luftverteidigung in der Türkei im Januar 2015 beenden zu wollen. Spanien wird den niederländischen Anteil ersetzen. Unter diesen Rahmenbedingungen ist es den deutschen Soldatinnen und Soldaten kaum noch zu vermitteln, warum nicht auch sie durch Bündnispartner abgelöst werden können.

Stellungnahme BMVg Unter Anwendung der planerisch in der Konzeption der Bundeswehr festgelegten Einsatzsystematik von vier Monaten Einsatz und zwanzig Monaten zwischen zwei Einsätzen soll die abwesenheitsbedingte Belastung mit dem Bedarf an Kräften und Fähigkeiten für den Einsatz in Einklang gebracht werden. Die Einhaltung dieser Einsatzsystematik wurde im Berichtsjahr 2014 bei der Mehrheit der in Einsätzen der Bundeswehr eingesetzten Soldatinnen und Soldaten sichergestellt. Personal mit speziellen Fertigkeiten bzw. aus spezifischen Fähigkeitsbereichen (wie z.B. Flugabwehrraketentruppe, Spezialpioniere, Fernmeldekräfte, Luftumschlagkräfte, seegehende Einheiten der Marine) waren trotz weiterer zahlenmäßiger Reduzierung der Einsatzteilnehmergesamtzahl überdurchschnittlich belastet. Wann immer möglich, wird für diese Soldatinnen und Soldaten durch organisatorische Maßnahmen (z. B. durch Splitting und Flexibilisierung von individuellen Einsatzzeiten) die abwesenheitsbedingte Belastung abgemildert. Zudem wurden aufbauorganisatorische sowie ablauforganisatorische Maßnahmen zur personellen Verstärkung und verbesserten Regeneration eingeleitet.

Stellungnahme BMVg Bei Soldatinnen und Soldaten mit besonderer Spezialisierung innerhalb der Flugabwehrraketentruppe der Luftwaffe war 2014 eine erhöhte Einsatzbelastung durch die NATO-Mission Active Fence in der Türkei zu verzeichnen; gleiches ist für 2015 absehbar. Diesem Sachverhalt wurde vor der Verlängerung des Mandats Rechnung getragen. Wann immer möglich, wird für dieses Personal durch organisatorische Maßnahmen (z. B. durch Splitting und Flexibilisierung von individuellen Einsatzzeiten) die abwesenheitsbedingte Belastung abgemildert.

Darüber hinaus sind Regelungen geschaffen, die eine qualifizierte Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr in Bereichen mit bestehender und prognostischer Unterdeckung mit finanziellen Anreizen, beispielsweise mit der Gewährung von Verpflichtungsprämien oder dem im „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ vorgesehenen Personalbindungszuschlag, unterstützen.

1.1.1

1.1.2

Schnellbootgeschwader 7

Ähnlich gestaltete sich die Situation in den letzten Jahren auch für die Angehörigen des Schnellbootgeschwaders 7. Das Geschwader stellt seit 2006 Soldatinnen und Soldaten für den UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon. Zuletzt waren die Geschwaderangehörigen durchschnittlich für vier bis fünf Monate, in Einzelfällen darüber hinaus, im Einsatz, bevor bereits nach zwölf Monaten Heimatdienst der nächste Einsatz begann. Die Abwesenheit auf Grund von

Flugabwehrraketentruppe

Sorge bereitet die Situation der Flugabwehrraketentruppe (FlaRakTruppe) der Luftwaffe. Die FlaRakTruppe stellt seit Anfang 2013 die Soldatinnen und Soldaten für die NATO-Mission ACTIVE FENCE in der Türkei. Während der letzten zwei Jahre konnte bei 181 Soldatinnen und Soldaten die sogenannte Einsatzsystematik 4/20 nicht eingehalten

15

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Auslandseinsätzen wird für die Angehörigen der Marineeinheiten angesichts zusätzlicher Abwesenheiten durch Werftliegezeiten und Wachdienste noch verschärft. Durchschnittlich waren die Geschwaderangehörigen in den Jahren 2012 und 2013 220 Tage von ihrem Heimatstandort abwesend. Manche Soldatinnen und Soldaten kamen auf Abwesenheitszeiten von über 300 Tagen pro Jahr. Diese Zahlen bereiten große Sorge. Generell sind alle seegehenden Einheiten belastet. Das Bundesministerium der Verteidigung geht davon aus, dass die Soldatinnen und Soldaten nach der geplanten Außerdienststellung der Schnellboote entlastet werden. Das ist jedoch nicht gesichert. Die Betroffenen werden wohl ihren Dienst zu einem sehr großen Teil auf Korvetten fortsetzen. Das gilt zumindest für jenen Teil der Soldatinnen und Soldaten, der heimatnah verwendet werden möchte - was bei der Mehrheit der Fall sein dürfte. Sie werden dann in ähnlicher Weise strapaziert werden. Wie unter diesen Bedingungen der Aufbau und Erhalt einer Partnerschaft oder einer Beziehung zu den eigenen Kindern möglich sein soll, fragen sich die betroffenen Soldatinnen und Soldaten zu Recht.

Brandsicherungskräfte erforderlich und die Werftbesatzungen könnten so klein wie möglich gehalten werden. Die Bereitstellung von Unterkünften müsste allerdings in den Ausschreibungen zu den geforderten Werftdienstleistungen enthalten sein. Stellungnahme BMVg In den derzeitigen Werftliegezeiten ist die Unterbringung der Besatzungen an Land Bestandteil jeder Ausschreibung. Die Regelung der Übernahme des Brandschutzes in der Werftliegezeit wird derzeit geprüft. Darüber hinaus finden derzeit Prüfungen zu einer weiteren möglichen Reduzierung der Hafenwachen statt.

1.1.3 U-Boot-Geschwader Massive Personalprobleme sind auch im 1. UBoot-Geschwader zu verzeichnen. Von sieben aufgestellten U-Boot-Mannschaften konnten zum Ende des Berichtsjahres nur maximal vier U-Boot-Mannschaften mit ausreichend Personal ausgestattet werden. Abhilfe konnte auch nicht ein Personalpool aus freiwilligen Soldatinnen und Soldaten, die für die Aufgaben auf dem U-Boot eine kurze Ausbildung erhalten hatten, schaffen. Hinzu kommt, dass im 1. U-Boot-Geschwader lediglich ein voll ausgebildeter Funker, der für den Einsatz auf U-Booten qualifiziert ist, zur Verfügung steht. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, auch wenn alle Verpflichtungen durch zwar nicht voll ausgebildetes aber eingewiesenes und vorhandenes Personal erfüllt werden können.

Stellungnahme BMVg Die hohe Einsatzbelastung des 7. Schnellbootgeschwaders wurde erkannt und Maßnahmen zur Verringerung der einsatzbedingten Abwesenheit in Form einer Reduzierung der für UNIFIL zu stellenden seegehenden Einheiten wurden vorgenommen, ein System des Besatzungswechsels etabliert sowie eine zeitweise Kompensation der Schnellboote durch andere seegehende Einheiten durchgeführt. Mit der Übertragung des UNIFIL Auftrages an das 1. Korvettengeschwader und der weiteren Reduzierung der für UNIFIL abzustellenden Patrouilleneinheiten auf eine Korvette wird eine deutliche Annäherung an die in der Konzeption der Bundeswehr festgelegte Einsatzsystematik 4-20 (s. 1.1) sichergestellt.

Stellungnahme BMVg Die Ursachen für die dargestellten Vakanzen sind vielseitig. Die sehr hohen Anforderungen an die vielen einzelnen Spezialisten lassen ein kurzfristiges Reagieren auf Vakanzen generell nicht zu. Diese begründen sich im Wesentlichen mit mangelnder medizinischer Tauglichkeit, sowie noch nicht abgeschlossener Ausbildung und Abwesenheit durch Lehrgänge. Hinzu kommen überraschend auftretende gesundheitliche Probleme bei den Betroffenen oder durch die Rücksichtnahme der auf dem Freiwilligkeitsprinzip basierenden Einsatzwilligkeit auf U-Booten.

Die erwähnten zusätzlichen Belastungen für die Soldatinnen und Soldaten durch die Wachdienste zur Brand-sicherung während der Werftliegezeiten könnten vermindert werden, wenn von den Werften eine ausreichende Zahl geeigneter Unterkünfte für die Schiffsbesatzungen bereitgestellt würden. Da sich dann kein Personal auf den Schiffen und Booten außerhalb der Dienstzeiten aufhielte, wären dort insgesamt weniger

Der Personalumfang in dem initiierten Personalpool hat sich als zu gering erwiesen; die hohen Anforderungen an das

16

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bordpersonal, z.B. bestimmte Verwendungsfähigkeitsnachweise, konnten oftmals nicht erfüllt werden. Bereits ein einzelner fehlender Spezialist (z.B. IT- oder Elektronikbootsmann bzw. -maat) kann die Einsatzbereitschaft eines U-Bootes gefährden.

Diese Feststellung soll nicht die Leistung der Soldatinnen und Soldaten bei der Sicherstellung des Grundbetriebs in Deutschland schmälern. Es zeigt jedoch, dass die derzeitigen Umstände zu einer systematischen Unwucht bei der Belastung durch Auslandseinsätze führen. Dass die Bordhubschrauber des Typs Sea Lynx zwischenzeitlich nicht einsetzbar waren, stellte ein hoffentlich zeitweiliges Problem dar (siehe hierzu auch Kapitel 2.2.2).

Die Marine hat deshalb Personalentwicklungsteams gebildet, die aus dem Marinekommando heraus geführt werden und einen regionalen Verantwortungsbereich haben; so auch für das 1. U-Boot-Geschwader. Fachdienstunteroffiziere bzw. Fachdienstfeldwebel für Elektronik, Elektrotechnik, Fernmelde und Sonar können damit „marineweit“ intern gewonnen werden, um bereits mit einzelnen Personalergänzungen die Personallagen für einzelne Verwendungsreihen signifikant zu verbessern.

Stellungnahme BMVg Die Situation der zeitweilig hochbelasteten Marineflieger durch den jahrelangen Einsatz im Rahmen der Europäischen Anti-PiraterieMission Atalanta hat sich seit der letzten Berichterstattung verbessert. Ausgehend von einer operativen Einsatzunterbrechung in 2014 wurde planerisch von einer kontinuierlichen Entsendung der Seefernaufklärer hin zu einer saisonalen Abstellung (Monsun freie Zeiten) umgeplant. Diese Einsatzsystematik stellt einen Kompromiss zwischen Abwesenheitsbelastung, Regeneration und operativer Notwendigkeit dar. Bedingt durch den technischen Ausfall der SEA LYNX Komponente ist ein erhebliches Defizit in der Einsatzausbildung entstanden. Die individuellen Abwesenheiten verbleiben gegenwärtig auf einem tolerablen Niveau. Die festgelegte SollOrganisation der Marineflieger berücksichtigt die Abstellung von Einsatzkontingenten ebenso wie die im Grundbetrieb notwendige Instandhaltung von Luftfahrzeugen und die Ausbildung von Personal.

Die veranlassten Maßnahmen der Personalführung und Personalgewinnung lassen die Prognose zu, dass bis Ende 2015 insgesamt bis zu fünf U-Boot-Besatzungen statt der bisher drei einsatzfähig werden. Bis Ende des Jahres 2015 wird das vorhandene Personal durch zurzeit in der Ausbildung befindliches Personal ergänzt. Andere Spezialisten haben Aussicht, in den nächsten Monaten ggf. wieder ihre U-BootTauglichkeit zu erhalten, so dass mit diesem Personalaufwuchs ein Betrieb von fünf U-BootBesatzungen möglich wäre. Zielstrukturell ist der Aufbau von sieben Besatzungen für zwei U-Boote im Einsatzbetrieb vorgesehen – zwei Besatzungen im Einsatz, zwei in der Vorbereitung, zwei in der Nachbereitung und eine in der Ausbildung. Erste Zahlen von Erstund Weiterverpflichtungswilligen für den Dienst in der Marine zeigen für 2015 eine positive Entwicklung.

Auch beim Hubschrauber des Typs Sea King ist es im Berichtsjahr zu einer Überlastung des technischen Personals gekommen. Der durchschnittliche Instandhaltungsaufwand für eine Flugstunde hat sich von 50 auf 122 Stunden erhöht, ohne dass sich die Personalausstattung der Instandhaltung verbessert hat. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Zustand.

1.1.4 Marineflieger Auch die Situation der Marineflieger hat sich durch den jahrelangen Einsatz im Rahmen der Europäischen Anti-Piraterie-Mission ATALANTA seit dem letzten Jahresbericht nicht substantiell verbessert. Insgesamt leisten im Bereich der Marineflieger 1.349 Soldatinnen und Soldaten ihren Dienst. 559 Angehörige der Truppengattung nahmen in den letzten beiden Jahren jeweils mehrfach an Auslandseinsätzen teil. Die übrigen 790 Soldatinnen und Soldaten haben keinen Auslandseinsatz absolviert.

Stellungnahme BMVg Der Störbehebungs- und Instandhaltungsaufwand im Bereich SEA KING ist im angegebenen Umfang über die Jahre signifikant angestiegen. Gleichzeitig wurden die Flugstunden halbiert. Die erhebliche Steigerung des Wartungsaufwandes ist dem Alter der Luftfahrzeugmuster geschuldet. Der erhöhte Störbehebungs- und Instandhaltungs-

17

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages aufwand im Bereich SEA KING hat auch Auswirkungen auf den Personalpool. Eine deutliche Effizienzsteigerung und damit auch positive Auswirkungen auf die Motivation des Personals werden mit dem neuen System SEA LION erwartet.

1.1.5

Stellungnahme BMVg Die Anzahl der Mannschaftsdienstposten in technischen Verwendungen beträgt im Organisationsbereich Marine 571. Hier ist derzeit ein Fehl von ca. 30 Prozent in unterschiedlicher Ausprägung in den Verwendungsreihen zu verzeichnen. Mit einer vorausschauenden, zielgerichteten und bedarfsträgerseitigen Personalstärkesteuerung können auf der Grundlage abgestimmter Verfahren die Ausschöpfung der festgelegten Veranschlagungsstärke, die Verbesserung der aktuellen Personallage und die bedarfsgerechte Verwendung von verfügbarem Personal erzielt werden.

Luftumschlagkräfte

Eine ähnliche Wertung gilt weiterhin für die Luftumschlagkräfte, die in mehreren Auslandseinsätzen sowie auf dem Logistischen Umschlagpunkt in Trabzon benötigt werden. In den Streitkräften waren zur Jahresmitte 2014 nur zwölf von 28 Dienstposten besetzt. Alle zwölf Dienstposteninhaber haben in den letzten 24 Monaten an mehr als einem Auslandseinsatz teilgenommen. Hier wird eine kleine Gruppe von Soldatinnen und Soldaten mit einer besonderen Befähigung durch die zunehmende Anzahl von Auslandseinsätzen aufgerieben, ohne dass für eine entlastende personelle Aufstockung Sorge getragen wird.

Darüber hinaus bedient sich die Bundeswehr zur Kompensierung von Personalmangel der Instrumente des Personalgewinnungszuschlags, der Gewährung von Verpflichtungsprämien und zukünftig auch des im „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ vorgesehenen Personalbindungszuschlages. Durch diese Instrumente kann gezielt und flexibel Personal in Mangelbereichen gewonnen und gebunden werden. Eine qualifizierte Deckung des Personalbedarfs in Bereichen mit bestehender Unterdeckung wird so mit finanziellen Anreizen unterstützt. Hierdurch wird ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Situation erwartet.

Stellungnahme BMVg Im Bereich des Logistikkommandos der Bundeswehr sind in der Zielstruktur 28 Dienstposten für Luftumschlagfeldwebel (LuUgFw) ausgebracht. Davon sind derzeit 13 Dienstposten mit ausgebildetem und auslandsverwendungsfähigem Personal besetzt. Damit kann eine Durchhaltefähigkeit für zwei Einsatzgebiete sichergestellt werden. Ende 2016 werden mit Einnahme der Zielstruktur und nach erfolgter Ausbildung der LuUgFw alle 28 Dienstposten besetzt sein.

1.1.6 Mannschaftssoldaten Marinetechnikdienst

1.1.7

Teamführer Bordeinsatzteam

Belastend gestaltete sich die Lage auch für die jetzt im Seebataillon zusammengefassten Bordeinsatzkräfte, die seit Jahren sowohl im UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanons als auch im Rahmen der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA eingesetzt werden. Dabei sind die Führer der Bordeinsatzteams in besonderem Maße betroffen. 30 Dienstposteninhaber haben in den vergangenen zwei Jahren 67 Auslandseinsätze absolviert. Diese Situation stellt nicht nur für die wiederkehrend in die Einsätze verlegenden Soldatinnen und Soldaten eine erhebliche persönliche Belastung dar. Unter diesen Umständen leidet auch der Grundbetrieb in Deutschland, einschließlich der Ausbildung dringend benötigter neuer Kräfte, erheblich.

im

Ihre spezielle und häufig nachgefragte Befähigung bringt auch die Mannschaftssoldatinnen und –soldaten im Marinetechnikdienst an die Grenzen der Belastbarkeit. Von den 50 vorgesehenen Dienstposten sind nur 35 besetzt. Davon waren 21 Soldatinnen und Soldaten während der letzten beiden Jahre im Auslandseinsatz, 20 von ihnen mehrfach. Von dem selbst gesetzten Ziel einer Einsatzsystematik 4/20 ist das Bundesministerium der Verteidigung auch in diesem Fall weit entfernt.

Diese Probleme werden auch nicht dadurch gelöst, dass zeitweilig ersatzweise Kampfschwimmer als Boardingsicherungsteam eingesetzt werden. Die Kampfschwimmer werden mit großem Aufwand für Spezialkräfteaufgaben ausgebildet. Die

18

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Einsicht in die Sinnhaftigkeit ihres Dienstes, insbesondere die außerordentlich fordernde Ausbildung und Inübunghaltung, ist den Kampfschwimmern kaum noch vermittelbar, wenn sie zu Lasten der originären Aufgaben herkömmliche Einsätze alimentieren müssen. Auch hier zeigt sich wieder, dass das Prinzip „Breite vor Tiefe“ zu einer fehlenden Durchhaltefähigkeit bei laufenden Einsätzen führt.

Offiziere und Unteroffiziere ausreichend Soldatinnen und Soldaten für die Besetzung der 164 Einsatzdienstposten zur Verfügung. Zur Steigerung der Attraktivität wurde die Vergabe von Verpflichtungsprämien für diverse Verwendungen/Tätigkeiten aus dem Bereich der Feldlagerkräfte für Spezialpioniere angewiesen. Der personelle Aufwuchs ist auf der Zeitschiene zu gewährleisten. Mit Blick auf die hohe Spezialisierung und umfassende Ausbildung der Spezialpionierkräfte wird sich eine vollständige Besetzung der ausgeplanten DP jedoch erst mittelfristig entwickeln können. Die an die Spezialpionierkräfte gestellten Einsatzverpflichtungen konnten im Jahr 2014 vollumfänglich erfüllt werden.

Stellungnahme BMVg Mit der Aufstellung des Seebataillons sind die strukturellen Voraussetzungen für die durchhaltefähige Erfüllung der Einsatzverpflichtungen geschaffen. Der personelle Aufwuchs und die notwendigen Ausbildungsmaßnahmen werden bis Ende 2015 größtenteils abgeschlossen sein. Die Entscheidung des Marinekommandos, Kampfschwimmer zeitweise zur Kompensation von Bordeinsatzteams einzusetzen, um so den weiteren Aufwuchs der Bordeinsatzkompanie sicherzustellen und eine zeitweise Regeneration der Bordeinsatzkräfte zu ermöglichen, ist folgerichtig.

1.1.8

Die angesprochene Untersuchung ist abgeschlossen. Die Entscheidung, die Fähigkeit Spezialpionierkräfte personell aufwachsen zu lassen, wird aus personalplanerischer Sicht als zukunftsfähig und zielführend bewertet. Die Umstrukturierung des SpezPiBtl 164 zum SpezPiRgt 164 durch Verstärkung um sechs zusätzliche Feldlagerbau- und –betriebszüge unter Aufwuchs um 222 Dienstposten wird mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2016 am Standort Husum umgesetzt.

Pioniere/Spezialpioniere

Erfreulicher ist die verbesserte Situation für die Pioniertruppe des Heeres. Mitte 2013 befanden sich insgesamt 311 Pioniere der Bundeswehr im Einsatz. Mitte 2014 waren es auf Grund der Reduzierung des ISAFEinsatzes nur noch 94. Eine Belastungsspitze tragen jedoch weiterhin die Spezialpioniere der Streitkräftebasis, insbesondere im Bereich der Feldlagerbetriebskräfte. Von 164 ausgeplanten Dienstposten für Spezialpioniere waren im Jahr 2014 nur 108 besetzt. Obwohl die ausgewiesenen Dienstposten reduziert wurden, ist der Besetzungsgrad trotz gleichbleibenden Bedarfs immer noch kläglich. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Die durch das Bundesministerium der Verteidigung diesbezüglich angekündigte Untersuchung zur möglichen Stärkung dieser Kräfte wird der Wehrbeauftragte beobachten.

1.1.9 33

Taktisches

Luftwaffengeschwader

Von einer besonders hohen Dienstzeitbelastung waren auch Soldatinnen und Soldaten einer Luftwaffensicherungsstaffel betroffen. Ursächlich waren eine unzureichende Dienstpostenbesetzung und fehlende Sicherheitsüberprüfungen für zahlreiche Soldatinnen und Soldaten, die demzufolge nicht aufgabengerecht eingesetzt werden konnten und deren Aufgaben von Kameradinnen und Kameraden übernommen werden mussten. Positiv ist festzustellen, dass sich infolge einer Beanstandung durch den Wehrbeauftragten die Personalsituation im Bereich der betroffenen Mannschaften im Laufe des Berichtsjahres deutlich verbessert hat: I. Quartal 74 Prozent Dienstpostenbesetzung beziehungsweise 55 Prozent abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungen; III. Quartal 97 Prozent Dienstpostenbesetzung beziehungsweise 85 Prozent abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungen.

Stellungnahme BMVg Bei den Spezialpionieren werden derzeit Besetzungsquoten bei den Unteroffizieren und Feldwebeln von 71 bis 97 Prozent erreicht. In der Laufbahn der Offiziere sind die Dienstposten zu 81 Prozent besetzt. Allein aus quantitativer Sicht stehen im Bereich der

19

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Die Dienstpostenbesetzung in der Luftwaffensicherungsstaffel bewegt sich seit dem III. Quartal 2014 auf einem hohen Niveau von knapp unter 100 Prozent. Aufgrund des hohen Anteils von FWDL im Personalbestand (ca. 20 bis 25 Prozent) ist allerdings auch zukünftig grundsätzlich mit einer hohen Fluktuation zu rechnen.

Aufgrund des zunehmenden Umgangs mit der Informationstechnik in der Bundeswehr und ihrer wachsenden Komplexität haben die Streitkräfte im Rahmen der Neuausrichtung auch die Anforderungs- und Ausbildungsprofile für Fernmeldekräfte angehoben. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auf Grund der gewandelten technischen Herausforderungen weniger Truppenfernmeldeunteroffiziere und dafür mehr Informationstechnikfeldwebel eingestellt werden sollen. Um die hierdurch entstehenden extremen Vakanzen zu entschärfen, sollte jedoch die Anhebung des Anforderungs- und Ausbildungsprofils zumindest für eine Übergangszeit überdacht werden.

Die Verfahren im Rahmen der Erstellung der Sicherheitsbescheide für die Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffensicherungsstaffel konnten in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen weiter optimiert werden, so dass sich u.a. durch die überbrückungsweise Nutzung von vorläufigen Sicherheitsbescheiden für die Mannschaften die Verfügbarkeit verbessert hat. Die volle Einsatzbereitschaft ist damit jedoch noch nicht abschließend sichergestellt. Damit trotz personeller Fluktuation zukünftig die volle Einsatzbereitschaft erreicht werden kann, werden einerseits die bisher erfolgreiche Arbeit der Karrierecenter in der Personalgewinnungsorganisation fortgesetzt und andererseits die Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffensicherungstruppe im Rahmen der Personalbindung priorisiert betrachtet.

Stellungnahme BMVg Im Zuge der Harmonisierung von Anforderungsprofilen im Bereich der Informationstechnik hat sich das Heer entschieden, den Truppenfernmeldeverbindungsdienst aufzulösen und nur noch Dienstposten für IT-Feldwebel in der Laufbahn des Allgemeinen Fachdienstes auszuplanen; damit wurden fachliche und berufliche Fähigkeitsprofile an die Besetzung der neuen Dienstposten gebunden. Der daraus resultierende Bedarf an hohen fachlichen Qualifikationen sowie das Festhalten an hohen soldatischen Anforderungen führte zu einer stagnierenden Regeneration und der exemplarisch beschriebenen Besetzungssituation. Mit dem Ziel der Verbesserung dieser Situation wurden verschiedene Initiativen ergriffen und konkrete Maßnahmen eingeleitet.

1.1.10 Fernmelder In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe für Fernmelder fehlen nach Auskunft des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr 1.500 Soldatinnen und Soldaten. Dieser Fehlbestand könne auf absehbare Zeit nicht gedeckt werden, da die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Nachwuchsgewinnung von IT-Personal für die Bundeswehr erschwere. Welche besorgniserregenden Folgen dies für das in der Bundeswehr vorhandene Personal hat, veranschaulicht beispielhaft die Situation im Gebirgsjägerbataillon 233. Dort sind 18 ITFeldwebel vorgesehen. Mit qualifiziertem Personal konnten jedoch nur sechs Stellen besetzt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sechs IT-Feldwebel die Arbeitsflut bewältigen sollen, für die an sich 18 ITFeldwebel vorgesehen sind. Hält dieser Zustand - wie vom Bundesamt für das Personalmanagement erwartet - an, ist dies gegenüber den wenigen vorhandenen qualifizierten Soldatinnen und Soldaten nicht zu verantworten.

Für den Bereich der Personalgewinnung von IT-Feldwebeln ist insgesamt festzustellen, dass aus dem Bewerberaufkommen derzeit nicht genügend Potential gewonnen werden kann. Zur besseren Ausschöpfung wurde eine kritische Prüfung der bestehenden fachlichen und soldatischen Anforderungen an die Bewerber initiiert. So überprüft das Heer im Rahmen einer umfassenden Untersuchung alle bisher ausgeplanten IT-Dienstposten. Ziel ist es zu identifizieren, welche IT-Dienstposten mit ITFeldwebeln besetzt werden müssen und welche durch Soldatinnen oder Soldaten anderer Ausbildungs- und Verwendungsreihen oder durch IT-Unteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes besetzt werden können. In diesem Zusammenhang wurde ein Pilotprojekt „IT-Unteroffizier Allgemeiner Fachdienst“ initiiert. Absicht ist es, vakante Dienstposten IT-Feldwebel mit IT-Unteroffizieren zu

20

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages besetzen und sie für die Aufgabenwahrnehmung weiter zu qualifizieren. GebJgBtl 233 wurde in diese Untersuchung einbezogen.

auszuschließen. Darüber hinaus wird erwartet, dass sich durch eine Zuversetzung vom derzeit noch am Flugplatz Lechfeld eingesetzten Flugsicherungspersonal (nach Schließung des Platzes) die Situation am Flugplatz Ingolstadt / Manching entspannt.

Darüber hinaus werden durch die Maßnahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ zusätzliche Impulse für eine Verbesserung in der Gewinnung und Bindung von IT-Personal erwartet.

Nach der Entscheidung, den Funktionsdienst Brandschutz Inland in der Bundeswehr im Organisationsbereich (OrgBer) IUD zu konzentrieren, wurden die bisher 74 Wachen der Bundeswehrfeuerwehr (BwF) in das Zentrum Brandschutz der Bundeswehr (ZBrdSchBw) integriert und sind in die gemäß der Stationierungsentscheidung vorgesehene Zielstruktur zu überführen. Zum Zeitpunkt der Überleitung der Feuerwachen in das ZBrdSchBw wurden diese von den OrgBer mit einem Fehl an Feuerwehrleuten übergeben. Dieses konnte in der Vergangenheit im Rahmen von Mehrarbeit überwiegend kompensiert werden. Die durch die neuen Vorgaben zur Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst der Bundeswehr ausgelösten Motivationsprobleme führten zu einem Rückgang der Opt-outBereitschaft. Damit einher gehend arbeiten viele Bundeswehrfeuerwehrleute nur noch bis zu 48 Stunden in der Kalenderwoche, was verbunden mit dem strukturellen Personalfehl zu Einschränkungen in der Einsatzbereitschaft führt. Auf diese Herausforderungen haben das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen Organisationsbereiche, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und der ZBrdSchBw mit einem Maßnahmenbündel reagiert. Neben einer Organisationsuntersuchung im Brandschutz werden Priorisierungen von Einrichtungen der OrgBer sowie personelle und materielle Schwerpunktsetzungen im Feuerwehreinsatz vorgenommen. Soweit verfügbar, wurden militärische Brandschutzkräfte unterstützend eingesetzt. Darüber hinaus unterstützen sich benachbarte BwF des ZBrdSchBw bundesweit gegenseitig personell, um die Auswirkungen des Personalfehls auf die Einsatzbereitschaft von Dienststellen der Bundeswehr besser abfedern zu können. Diese Lösungsmöglichkeiten tragen zur punktuellen kurzfristigen Problemlösung bei, die strukturellen Defizite werden sich erst durch ein Bündel kurz-, mittel- und langfristiger personeller und organisatorischer Maßnahmen beheben lassen. Mit der Erhöhung von Personal im Bereich Feuerwehr sowie einer aktiven Personalgewinnung sowohl über den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr als auch über

1.1.11 Wehrtechnische Dienststelle 61 Ein Fehl an Fluglotsen und zivilen Feuerwehrkräften belastet den Flugbetrieb an der Wehrtechnischen Dienststelle in Manching. Von den 15 Dienstposten für Fluglotsen waren zu Ende des Berichtsjahres nur elf besetzt. Bedingt durch Einsatz, Urlaub oder Krankheit verringerte sich die tatsächliche Zahl der vor Ort einsetzbaren Soldatinnen und Soldaten zeitweise nochmals. Auch diese Lage führt zu einer massiven Überlastung des vorhandenen Personals. Die zeitweise Reduzierung auf unter sieben Fluglotsen hat darüber hinaus dramatische Folgen für die Einsatzbereitschaft, denn in diesem Fall muss der Flugbetrieb vollständig eingestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, wie im Kapitel 1.6 „Anwendung der EU-Arbeitszeitrichtlinie auf Soldatinnen und Soldaten“ im Hinblick auf die reduzierte Einsatzmöglichkeit der zivilen Feuerwehrkräfte ausgeführt wird. Stellungnahme BMVg Aufgrund der Komplexität des Erbrobungsflugbetriebes weicht der Flugbetrieb am Flugplatz Ingolstadt / Manching erheblich vom Standardflugbetrieb militärischer Geschwader ab. Die bei der Wehrtechnischen Dienststelle in Manching (WTD 61) eingesetzten Fluglotsen durchlaufen eine aufwendige zweijährige Ausbildung, bevor diese eigenverantwortlich auf dem Flugplatz eingesetzt werden können. Seit dem Jahr 2013 wurden insgesamt sieben Soldaten zur Dienststelle versetzt, die dort ihre Ausbildung begonnen haben. Drei Soldaten haben die Ausbildung zwischenzeitlich abgebrochen. Ein weiterer Soldat erwirbt derzeit die Berechtigung "Flugplatzkontrollstelle". Ein weiterer Soldat wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 seine Ausbildung erfolgreich abschließen. Auch wenn dieses Personal nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich für den Bereich der Flugsicherung zur Verfügung stehen wird, sind jedoch temporäre Einschränkungen im Flugbetrieb grundsätzlich nicht

21

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages externe Stellen wurden längerfristig wirkende Personalmaßnahmen ergriffen.

fühlen sich die Betroffenen für ihr außerordentliches Engagement am Ende bestraft. Das Gegenteil muss der Fall sein. Es sollte ein Weg gefunden werden, die Leistung dieser Soldatinnen und Soldaten besonders zu würdigen.

Die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie führte insbesondere bei denjenigen Bundeswehrfeuerwehren zu Einschränkungen bei der Auftragserfüllung, bei denen die Organisationsgrundlagen, wie bei der WTD 61, auf der alten Rechtslage mit einer 54-StundenWoche ausgeplant sind. Am Standort Manching sind bisher 52 Dienstposten (DP) eingerichtet, von denen 51 besetzt sind. Die nach der Überführung aller Bundeswehrfeuerwehren in den Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen beauftragten Brandschutzbedarfsplanungen auf Grundlage einer 48Stunden-Woche ergeben für den Standort Manching künftig ein erhöhtes DP-Soll.

Stellungnahme BMVg Die Erholungsurlaubsverordnung ist gemäß §1 Soldatinnenund Soldatenurlaubsverordnung auf Soldatinnen und Soldaten regelmäßig entsprechend anwendbar. Mit der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) vom 24. November 2014 hat die Bundesregierung die Inanspruchnahme und den Verfall von Erholungsurlaub unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs neu geregelt. Grundsätzlich verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist (§ 7 Abs. 2 EUrlV).

Zur Verbesserung der Gesamtsituation an der WTD 61 wurden zwischenzeitlich umfangreiche Maßnahmen eingeleitet. Das Zentrum Brandschutz der Bundeswehr befindet sich in einem stetigen Abstimmungsprozess mit der WTD 61, um die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Dienststelle zu minimieren.

Es ist die Pflicht der zuständigen Vorgesetzten sicherzustellen, dass Erholungsurlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden kann. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr bereits einmal aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt wurde, darf nur mit Zustimmung des bzw. der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten abgelehnt werden. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass Soldatinnen und Soldaten dienstherrenseitig nicht daran gehindert werden, ihren Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr, aber spätestens vor Erreichen der Verfallsfrist, abzubauen. Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Gewährung von Erholungsurlaub allerdings nicht vor Ablauf der Verfallsfristen, so kommt eine Urlaubsabgeltung in Geld nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat aus Pflichterfüllung vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsauslastung ihrer oder seiner Dienststelle oder ihres oder seines Truppenteils auf eine Antragstellung verzichtet. Urlaubsabgeltung in Geld ist gesetzgeberisch prinzipiell nicht gewollt, da sie dem im Interesse den Dienstherrn wie des Personals liegenden Erholungszweck des Urlaubs gänzlich zuwiderläuft. Erholungsurlaub soll den Soldatinnen und Soldaten Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft, geben. Dieser Zweck würde aber bei einer finanziellen Urlaubsabgeltung völlig verfehlt.

Dennoch werden sich trotz der vorgenannten Maßnahmen temporäre Einstellungen des Dienstbetriebes an der WTD 61 im Jahr 2015 nicht gänzlich vermeiden lassen.

1.1.12 Nichtauszahlung verfallenen Urlaubs Die hohe Einsatzbelastung bestimmter Verbände hat oftmals auch nach dem Einsatzende noch negative Auswirkungen für die Soldatinnen und Soldaten. Soldaten des Schnellbootgeschwaders 7 trugen dem Wehrbeauftragten vor, dass das Geschwader insgesamt in einer Weise belastet war, dass einige Soldatinnen und Soldaten ihren Erholungsurlaub verfallen lassen mussten. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht unter Verweis auf die geltende Rechts- und Weisungslage keine Möglichkeit, den Betroffenen den verfallenen Urlaub in Geld auszuzahlen. Es ist grundsätzlich zweckmäßig, Erholungsurlaub vorrangig durch freie Tage abzugelten. Wenn Soldatinnen und Soldaten in Folge einer hohen Einsatzbelastung ihren Erholungsurlaub jedoch unverschuldet nicht durch freie Tage abgelten können, ist es ein Gebot der Fürsorge und des allgemeinen Gerechtigkeitsempfindens, verfallenen Erholungsurlaub in Ausnahmefällen mit Geldleistungen zu kompensieren. Ansonsten

22

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 1.2 Personalstrukturmodell Vakanzenausgleich

und

lebensphasenbedingte Vakanzen (z.B. Elternzeit, Betreuungsurlaub und Teilzeit) zu kompensieren. Hierzu ist mit der 2. Novellierung des PSM 185 zusätzlich ein regenerativer Vorhalt mit zusätzlichen Einstellungen, Weiterverpflichtungen sowie Laufbahn- und Statuswechseln ausgeplant worden. Dies wird bereits beginnend ab diesem Jahr personalbedarfsplanerisch umgesetzt. Damit werden schrittweise in den nächsten Jahren zusätzliche Umfänge zur Kompensation lebensphasenbedingter Vakanzen bereit stehen.

Die vom Bundesministerium der Verteidigung für das Jahr 2017 vorgegebene personelle Zielstärke von 185.000 Soldatinnen und Soldaten ist derzeit bereits unterschritten. Angesichts der geschilderten Belastungen ist das ein sehr bedenklicher Zustand, der eine aufgabenkritische Neubewertung erfordert. Unterstützung verdienen deshalb die Überlegungen der Verteidigungsministerin, die tatsächliche Anzahl der Soldatinnen und Soldaten zunächst an die im Personalstrukturmodell vorgesehene Zahl von 185.000 Vollzeitstellen heranzuführen. Nur so kann beispielsweise, wie vorgesehen, die Teilzeitarbeit ausgeweitet werden. Teilzeitarbeit darf aber ebenso wie familienbedingte Abwesenheiten oder ein Personalfehl durch Aus- und Fortbildung nicht länger zu einer Mehrbelastung der übrigen Kameradinnen und Kameraden führen. Insbesondere in Teilen des Sanitätsdienstes wird dies seit Jahren immer wieder zu Recht beklagt. Zur Kompensation derartiger Vakanzen reichen die bisherigen personalplanerischen und wirtschaftlichen Maßnahmen nicht aus. Die nun für alle Bereiche geplanten rund 3.000 zusätzlichen Dienstposten für die notwendigen Leerstellen zur Kompensation familienbedingter Abwesenheitszeiten sind zu begrüßen. Dabei müssen auch die durch Teilzeit entstehenden Vakanzen mit abgedeckt werden. Ein wirksames zeitnah umgesetztes VakanzenManagement einschließlich eines angemessen bestückten Personalersatzpools ist unerlässlich.

1.3 Novellierung Soldatenbeteiligungsgesetzes

des

Die Neuausrichtung der Bundeswehr fordert auch eine Anpassung der Vorschriften zur Soldatenbeteiligung an neu geschaffene Organisationsformen und Zuständigkeiten. Die Soldatenbeteiligung ist Bestandteil und Wesenskern der Inneren Führung. Zur Vorbereitung der Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes wurde eine Arbeitsgruppe mit den zuständigen Fachreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung, mit Verbänden, gewerkschaftlichen Interessengruppen sowie dem Hauptpersonalrat und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ins Leben gerufen. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, im Laufe des Jahres 2015 eine Umsetzung der notwendigen Novellierung im Konsens zu ermöglichen. Dies ist zu begrüßen. Stellungnahme BMVg Die Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten ist nicht nur gelebte Innere Führung, sondern auch grundlegend für das Selbstverständnis der Bundeswehr als moderner Arbeitgeber. Das Bundesministerium der Verteidigung erachtet es daher für erforderlich, dass das Änderungsvorhaben bei den Betroffenen selbst eine möglichst breite Unterstützung erfährt. Die Einbindung der Interessenvertretungen sowie der maßgeblichen Berufsverbände und Gewerkschaften hat sich vor diesem Hintergrund bewährt. Die Beratungen in der Arbeitsgruppe zur Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes wurden mit Sitzung vom 6. Februar 2015 vorerst ab-geschlossen. Das Bemühen aller Beteiligten, trotz der in Teilen unterschiedlichen Positionen im Interesse der Soldatinnen und Soldaten zeitnah zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen, war dabei

Stellungnahme BMVg Um den tatsächlich vorhandenen Personalkörper mit dem Zielumfang zu vergleichen, sind 2.500 Stellen für Reservistendienst Leistende und 7.500 Stellen für Freiwillig Wehrdienst Leistende flex (FWDL flex) abzuziehen. Demnach ergibt sich das bis Ende 2017 angestrebte Ziel von 175.000 Berufssoldaten (BS) und Zeitsoldaten (SaZ) sowie 5.000 Freiwillig Wehrdienst Leistende fix (FWDL fix). Derzeit bestehen noch strukturelle Überhänge und Verwerfungen im Personalkörper. Neben dem Absenken auf die summarischen Obergrenzen kommt es insbesondere auf die Erreichung eines ausgewogenen und bedarfsgerechten Personalkörpers an. Personalstrukturell sind 3.000 auf Leerstellen geführte Soldatinnen und Soldaten berücksichtigt, um insbesondere

23

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages deutlich erkennbar. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren möglichst bis Ende des Jahres 2015 abzuschließen.

Binnenarbeitsmarkts, sondern auch die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um ehemalige Zeitsoldaten bevorzugt in den Öffentlichen Dienst einzustellen. Daneben sollte die Möglichkeit geschaffen werden, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tatsächlich erdiente Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung mitzunehmen (sogenannte Portabilität. Schließlich lässt der Gesetzentwurf Aussagen vermissen, die eine grundlegende Verbesserung der baulichen Infrastruktur in den Blick nehmen.

1.4 Agenda „Aktiv.Attraktiv.Anders“ und Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr In den vergangenen Jahresberichten wurden Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung, insbesondere nachhaltige Verbesserungen bei der Vereinbarkeit von Dienst und Familienbeziehungsweise Privatleben, angeregt. Die im Frühjahr von Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen vorgestellte „Attraktivitätsagenda mit ihren 29 Einzelmaßnahmen sowie der im Oktober 2014 vom Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr sind insoweit begrüßenswert und entsprechen weitestgehend den Vorstellungen des Wehrbeauftragten, zumal sich darin auch der größte Teil seiner Vorschläge wiederfindet.

Stellungnahme BMVg Mit Stand Mai 2015 sind bereits eine Vielzahl von untergesetzlichen Maßnahmen erfolgreich angelaufen. Insgesamt waren im I. Halbjahr 2015 an über 70 Standorten erste Maßnahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG Aktiv. Attraktiv. Anders.“ wirksam. Schritt für Schritt werden in 2015/2016 weitere untergesetzliche und gesetzliche Maßnahmen in der Fläche zum Tragen kommen. Es war beabsichtigt, die Regelung zum Wahlrecht Trennungsgeld oder Zusage der Umzugskostenvergütung im „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ festzuschreiben. Da die dazu erforderliche Abstimmung mit dem federführenden Ressort in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht abzuschließen war, wurde entschieden, dieses Vorhaben nicht in dem Artikelgesetz weiter zu verfolgen. Stattdessen wurde der Strukturerlass bis 2018 verlängert, der es grundsätzlich ermöglicht, auf Wunsch der Betroffenen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen. Im Rahmen der bevorstehenden Novelle des Umzugskostenrechts wird das Vorhaben weiter verfolgt. Der Bund unterstützt alle seine Bediensteten, die an ihren neuen Standort umziehen wollen, durch die Bereitstellung von zweckgebundenem Wohnraum im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes. Zur Optimierung dieses Angebots an zweckgebundenem Wohnraum stimmen sich das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei der Wahrnehmung der Wohnungsfürsorge nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben obliegt, regelmäßig ab. Schwerpunkt dabei ist, bedarfsgerechte Lösungen insbesondere in Ballungsräumen herbeizuführen. Zur weiteren Verbesserung

Neue Arbeitszeitmodelle, Maßnahmen zur Reduzierung von Versetzungen und besseren Karriereplanung, Angebote für eine flexiblere Kinderbetreuung, der Aufbau eines Binnenarbeitsmarktes und die Fortentwicklung der Infrastruktur sind einige Kernpunkte der Attraktivitätsmaßnahmen, die aus Sicht des Wehrbeauftragten jedoch noch nicht ausreichen, um einer der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands zu werden. Es fehlen beispielsweise die im Koalitionsvertrag vereinbarte gesetzliche Verankerung der Wahlmöglichkeit zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnungsfürsorge und Schritte, die es Angehörigen von Soldatinnen und Soldaten bei Versetzungen beruflich und privat erleichtern, an den neuen Standort zu folgen. Darüber hinaus mangelt es an Maßnahmen, die die Vorsprünge der zivilen Wirtschaft gegenüber vergleichbaren Leistungen für Soldatinnen und Soldaten kompensieren, wie zum Beispiel die Vergütung der Ruf- und Bereitschaftsdienste für Sanitätsunteroffiziere und –feldwebel in Bundeswehrkrankenhäusern. Zur Steigerung der Attraktivität der Bundeswehr gehört auch, dass Soldatinnen und Soldaten noch bessere Perspektiven für ihre Zeit nach der Bundeswehr geboten werden. Dazu zählt nicht nur der zu begrüßende Aufbau eines funktionierenden

24

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Wohnungsfürsorge wurden die Wohnungsfürsorgestellen bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren mit einer verbesserten Personalausstattung versehen, um wohnungssuchende Soldatinnen/Soldaten bei der Wohnungssuche auch auf dem freien Markt nach individuellen Gegebenheiten zu unterstützen. Der Service im Bereich Wohnungsfürsorge wird zudem spürbar durch die in 2015 vorgesehene IT-Unterstützung „Wohnungsfürsorge" optimiert werden.

im System verbessert werden, damit den ausgeschiedenen SaZ aufgrund ihrer geleisteten Dienstzeit eine höhere Rente aus der GRV gewährt wird. Die Umsetzung ist ein Schwerpunkt des „Gesetzes zur „Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr". Das am 22. Mai 2015 Kraft getretene Gesetz sieht eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung linear um einen Prozentsatz von 20 Prozent (prozentuale Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage) vor.

Auch die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die Zahlung einer Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in den Bundeswehrkrankenhäusern gemäß § 50b Bundesbesoldungsgesetz auf Sanitätsunteroffiziere / Sanitätsfeldwebel wird weiter betrieben. Eine entsprechende militärische Forderung zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor. Eine zeitnahe Umsetzung des Vorhabens im Rahmen der nächsten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes wird angestrebt.

Maßnahmen für eine grundlegende Verbesserung der Infrastruktur der Bundeswehr insbesondere in den Unterkunftsgebäuden der Liegenschaften flankieren die Einzelmaßnahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG - Aktiv. Attraktiv. Anders“. Ihre Umsetzung bedarf keiner Gesetzesänderung. Bereits im Vorfeld wurden erste Verbesserungsmaßnahmen - wie das „Maßnahmenprogramm zur Verbesserung des baulichen Zustands der Unterkunftsgebäude“ - auf den Weg gebracht. Die Bundeswehr-Dienstleistungszentren wurden beauftragt, durch gezielte Maßnahmen alle Spielräume zu nutzen, um neben geplanten Bau- und Sanierungsmaßnahmen zeitnah wirksame, sichtbare Verbesserungen zu erzielen.

Zur „Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um ehemalige Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten bevorzugt in den Öffentlichen Dienst einzustellen“ wird ein Handlungsbedarf nicht gesehen. Im Rahmen des Eingliederungsund Zulassungsscheinverfahrens gemäß §§ 9 und 10 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) können sich Soldatinnen und Soldaten, die zwölf Jahre oder länger Wehrdienst geleistet haben, auf sogenannten Vorbehaltsstellen im Öffentlichen Dienst bevorzugt bewerben. Zudem gelten gemäß § 7 Absatz 6 SVG für diesen Personenkreis nicht die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Öffentlichen Dienst. Daneben wurden im Rahmen des Binnenarbeitsmarktes vielfältige Angebote der zivilberuflichen Eingliederung für alle Soldatinnen und Soldaten innerhalb der Bundeswehr geschaffen.

Darüber hinaus beabsichtigt das Bundesministerium der Verteidigung, zur schnellen Verbesserung der infrastrukturellen Bedingungen in unseren Liegenschaften ein „Sofortprogramm der Bundeswehr zur Sanierung von Kasernen“ aufzulegen, mit dem Verfahrenserleichterungen in den Infrastrukturverfahren erreicht werden sollen.

1.5

Wohninfrastruktur

Massive Mängel in der baulichen Wohninfrastruktur an einer Reihe von Standorten hatten die Wehrbeauftragten in allen Jahresberichten des letzten Jahrzehnts beanstandet. Grund für die teilweise maroden Liegenschaften ist der durch die verzögerte Realisierung vieler Baumaßnahmen entstandene Sanierungsstau in den alten Bundesländern. Hier hat sich die im Zuge der Neustrukturierung beschlossene Unterbrechung des Programms Sondersanierung West kontraproduktiv ausgewirkt. Auch der Abbau des Personals im militärischen Infrastrukturbereich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der

Daneben bietet der Berufsförderungsdienst sowohl im Rahmen des Binnenarbeitsmarktes der Bundeswehr, als auch bezüglich der Eingliederung in andere Bereiche des öffentlichen Dienstes – vielfältige Möglichkeiten, durch schulische und berufliche Qualifikation, Soldatinnen und Soldaten gezielt auf den Öffentlichen Dienst vorzubereiten und somit deren Eingliederungschancen zu optimieren. Die Nachversicherung der SaZ in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) soll

25

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Verteidigung um 38 Prozent im Zuge der Reduzierung des Umfangs der Bundeswehr und die unbefriedigende Personalausstattung der Landesbauverwaltungen führte mit zu diesen Zeitverzögerungen.

größere Mängel auf, bei denen der Schwerpunkt der Investitionen in den Jahren 2014 bis 2017 liegt. Die eigentliche Zielsetzung einer Ein-Mann-Stube mit Nasszelle wurde in diesem Gutachten noch nicht einmal berücksichtigt. Neun Prozent der Gebäude, das heißt 269 von 3.000 Gebäuden, sind derzeit eigentlich nicht nutzbar, aber dennoch teilweise bewohnt.

Stellungnahme BMVg Mit der Entscheidung zur Neuausrichtung der Bundeswehr und der Stationierungsentscheidung im Oktober 2011 entfiel ein bis dato bestehender Investitionsbedarf in die Infrastruktur der Bundeswehr in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro. Gleichzeitig beziffert sich der im Zuge der Neuausrichtung neu entstandene Investitionsbedarf auf derzeit rund 1,4 Mrd. Euro. Da die Organisationsbereiche nach der Stationierungsentscheidung 2011 ihre Bedarfsforderungen aufstellen bzw. aktualisieren mussten und anschließend der Schwerpunkt des infrastrukturellen Handelns zunächst auf die Planungen zum Ausbau der Liegenschaften gelegt werden musste, führten die notwendig gewordenen Umplanungen und Umpriorisierungen zu zeitlichen Anpassungen in der Infrastrukturplanung und damit zur Verschiebung der Umsetzungszeitpunkte von Baumaßnahmen. Zur Verbesserung des Zustandes der Kasernen, insbesondere der Unterkünfte, hat das Bundesministerium der Verteidigung das „Sofortprogramm der Bundeswehr zur Sanierung von Kasernen“ eingeleitet.

Stellungnahme BMVg Die erste Begutachtung der Unterkunftsgebäude im August 2014 erfasste alle Unterkünfte - rund 3.000 Gebäude in 388 Liegenschaften. Dabei wurde nicht zwischen Gebäuden, die für die Zielstationierung vorgesehen sind, und Gebäuden, die auf der Zeitachse nicht mehr benötigt werden, unterschieden. Der Fokus im „Screening“ wurde auf die Belange und Bedürfnisse der Nutzer gelegt. Der neue Unterkunftsstandard war nicht Gegenstand der Betrachtung. Durch Beseitigung von Mängeln konnte der noch im September 2014 als „nicht nutzbar“ zu bewertende Anteil von 9 Prozent der Unterkunftsgebäude inzwischen auf 5 Prozent reduziert werden. Seit September 2014 konnten auf Grundlage eines durch das Bundesministerium der Verteidigung angewiesenen Maßnahmenkataloges rund 3.100 Verbesserungsmaßnahmen mit einem Haushaltsmittelansatz von rund 48 Mio. Euro eingeleitet werden, von denen 800 bereits abgeschlossen sind.

Die Umsetzung der damit verfolgten Verfahrenserleichterungen erfordert die Zustimmung der Ressorts Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Bundesministerium der Finanzen. Die Personalbemessung der Bauverwaltungen richtet sich am Investitionsvolumen des Bundesministeriums der Verteidigung aus. Auf Schwankungen in den Investitionsvolumen können die Bauverwaltungen nur mit Verzögerung reagieren. Die Personalsituation bei den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder unterliegt der ständigen Beobachtung. Sofern Anzeichen für Kapazitätsengpässe erkennbar sind wird mit den Bundesländern ein konstruktiver Dialog geführt, um negative Auswirkungen für die Bundeswehr zu vermeiden.

Weitere erkannte Missstände, wie die Überbelegung von Stuben, Rost- und Schimmelbefall, Kloakengeruch und im Winter defekte Heizkörper in Sanitärbereichen sind exemplarisch für die an vielen Standorten seit Jahren vernachlässigte Infrastruktur. Die Instandsetzung ist eine Daueraufgabe, die seit Jahren nur schrittweise vorankommt. Das teilweise immer noch anzutreffende OlympiaMobiliar von 1972 ist unmodern und häufig abgewohnt. Die in den Wohnunterkünften an den Standorten fast bundesweit fehlende Internetversorgung zur privaten Nutzung entspricht ebenfalls nicht den Bedürfnissen junger Menschen nach moderner Informationsversorgung. Auf ein zeitgemäßes Wohnumfeld haben die Soldatinnen und Soldaten aber schon aus Gründen der gesetzlichen Fürsorgegarantie des Dienstherrn Anspruch.

Nach einer unter anderem vom Wehrbeauftragten veranlassten Begutachtung im August 2014 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr weisen 38 Prozent der Unterkunftsgebäude noch immer

26

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Für die Unterkünfte der Bundeswehr ist im Rahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ eine neue und einheitliche Ausstattung nach einem höherwertigen und moderneren Standard vorgesehen. Unter Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten wird derzeit eine neue Möbelserie entwickelt. Es ist beabsichtigt, die neue Möbelserie ab 2018 einzuführen.

Unterkunftsstandards in Liegenschaften im Einzelfall entschieden. Dies gilt zum Beispiel für die Planungen der Unterkünfte im Bundessprachenamt in Hürth und Münster. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung sind im Rahmen des bis 2017 fertig zu stellenden Neubaus der Unterkünfte für Offizierbewerber beim Assessmentcenter des Bundesamtes für das Personalwesen der Bundeswehr in der Mudra-Kaserne in Köln Einzelzimmer vorgesehen.

Weiterhin ist, wo immer technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, die bundesweite Bereitstellung eines Internetzugangs zur privaten Nutzung in den von Bundeswehrangehörigen genutzten Unterkünften sowie in mindestens einer Betreuungseinrichtung je Standort bzw. Liegenschaft vorgesehen. Die Maßnahme, in deren Rahmen über einen zentralen externen Dienstleister rd. 2.000 Unterkunftsgebäude mit WLAN ausgestattet werden, soll flächendeckend bis 2020 umgesetzt werden. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bereitet derzeit die Ausschreibung eines zentralen Dienstleistungskonzessionsvertrages vor. Parallel werden, befristet bis zum Vertragsabschluss, weiterhin dezentrale Lösungen realisiert. Aktuell sind rund 100 Unterkunftsgebäude in Bundeswehr-Liegenschaften WLAN-fähig.

Stellungnahme BMVg Mit Erlass vom 1. Dezember 2014 wurde ein modifizierter Unterkunftsstandard eingeführt, der jedem Zimmer ein eigenes Bad zuordnet. Dieser modifizierte Unterkunftsstandard ist grundsätzlich bei allen Unterkünften anzuwenden, außer bei den Einrichtungen für Rekruten.

Es bleibt zu hoffen, dass die Verbesserungen wie geplant umgesetzt werden können und nicht an verwaltungsorganisatorischen Problemen scheitern. Letzteres wurde zum Beispiel bei einer der ersten von der Verteidigungsministerin im Rahmen der „Attraktivitätsagenda“ angekündigten Maßnahmen, der Aufstellung von Kühlschränken in den Stuben, deutlich. Die zuständigen Veterinäre der Bundeswehr kündigten an, dass sie den Gebrauch unterbinden werden, wenn nicht zusätzliches Kontrollpersonal eingestellt werde, um durch Überprüfung alle 14 Tage sicherzustellen, dass die Kühlschränke von den Soldatinnen und Soldaten sachgerecht genutzt und gereinigt werden.

Die Bundesministerin der Verteidigung hat den Handlungsbedarf erkannt und die Einführung eines zeitgemäßen attraktiven Lebens- und Wohnumfeldes für die Soldatinnen und Soldaten als wichtigen Baustein in die Attraktivitätsoffensive aufgenommen. Dazu gehört aber auch eine zeitgemäße und attraktive Wohnungsfürsorge für die Angehörigen der Soldatinnen und Soldaten sowie für die Pendler.

Stellungnahme BMVg Die künftige Nutzung eines eigenen Kühlschrankes verbessert den Wohnkomfort in den Unterkünften der Bundeswehr. Auf die Nutzung und Pflege dieser Kühlschränke finden die Regelungen des Lebensmittelrechtes keine Anwendung. Die Hygiene ist vom Nutzenden zu verantworten. Hierzu erstellt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach Beendigung der Testphase, in der derzeit ca. 3.000 Unterkünfte an fünf Lehreinrichtungen der Bundeswehr in Garlstedt, Mannheim, Appen, Ingolstadt und Dresden mit der erweiterten Ausstattung versehen werden, ein Konzept zum Betrieb der Kühlschränke, welches Empfehlungen zur Reinigung sowie zum sicheren und hygienischen Betrieb der Geräte einschließt.

Allerdings soll der neue Unterkunftsstandard, beginnend ab 2014, zunächst nur schrittweise an Schulungseinrichtungen und abgelegenen Standorten und erst langfristig flächendeckend verfügbar sein. Mit Ausnahme der Unterbringung von Rekruten soll als künftiger Standard erfreulicherweise eine Einzelunterbringung jeweils mit eigenem Bad eingeführt werden. Ein entsprechender Vorschlag des Bundesministeriums der Verteidigung ist dem Bundesministerium der Finanzen am 8. August 2014 zur Zustimmung übersandt worden. Bis zur Zustimmung wird über die Einführung des neuen

27

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Vor allem müssen ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sein, um die geschilderten Missstände zu beseitigen und moderne Standards zu realisieren. Die Bundesministerin der Verteidigung hatte in Aussicht gestellt, das Sanierungs- und Bauprogramm zu beschleunigen. In den einschlägigen Haushaltstiteln finden sich dazu keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Verpflichtungsermächtigungen in seiner Bereinigungssitzung auf Veranlassung der Bundesregierung gekürzt. Der Wehrbeauftragte regt an, entsprechenden Bedarf im Hinblick auf die vom Bundesminister der Finanzen angekündigten zehn Milliarden Euro für Extra-Investitionen anzumelden.

Ministerium mit Verweis auf Artikel 87b Grundgesetz verworfen. Im Hinblick auf diesen Artikel sollte dennoch geprüft werden, ob diese Möglichkeit besteht. Der Wehrbeauftragte lässt diese Frage vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages untersuchen. Stellungnahme BMVg Aufgaben des Bauwesens dürfen der Bundeswehrverwaltung nach Artikel 87 b Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz nur durch Bundesgesetz übertragen werden, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Da ein solches Gesetz, mit welchem der Bundeswehrverwaltung die Aufgaben des Bauwesens übertragen werden, nicht existiert, bedient sich der Bund bei der Beauftragung und Durchführung seiner Bauvorhaben durch Dritte grundrechtskonform mittels Organleihe der Bauverwaltung des Bundes (nur für Berlin) und der Länder. Diese Organleihe findet ihre rechtliche Grundlage in § 8 Finanzverwaltungsgesetz. Eine entsprechende Stellungnahme des BMVg wurde am 9. Februar 2015 an den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages übersandt.

Stellungnahme BMVg Für die Modernisierung der Unterkunftsgebäude sind derzeit mittelfristig Infrastrukturinvestitionen in Höhe von rund 500 Mio. Euro (2015 bis 2017) vorgesehen. Bei den in Rede stehenden Reduzierungen in Höhe von 200 Mio. Euro handelt es sich nicht um eine Absenkung der Ausgabemittel für Baumaßnahmen, sondern um eine Anpassung der Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren 2016 bis 2018 an den tatsächlichen Bedarf. Die Umsetzung der Infrastrukturinvestitionen wird davon nicht nachteilig beeinflusst. Die Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung für die investiven Infrastrukturtitel in den Jahren 2016 bis 2018 hat keine limitierende Wirkung auf die Umsetzung der geplanten Infrastrukturmaßnahmen in diesem Zeitraum. Die mit dem 48. Finanzplan festgelegte Ausstattung der investiven Infrastrukturtitel ist auskömmlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der Haushaltsmittel nicht automatisch zu einer vermehrten Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen führt. Vielmehr müssen weitere Einflussfaktoren berücksichtigt werden, wie z. B. die Erhöhung der personellen Ressourcen der Infrastrukturorganisation der Bundeswehr und der Bauverwaltungen der Länder und des Bundes sowie Erleichterungen im Verfahrens- und Vergaberecht.

1.6 Anwendung der EUArbeitszeitrichtlinie auf Soldatinnen Soldaten

und

In einem Urteil aus dem Jahr 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG), die die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten fordert sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit begrenzt, für den gesamten Bereich der Bundeswehr und damit grundsätzlich auch für Soldatinnen und Soldaten gilt. Die geübte Praxis, die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten in Erlassen, Befehlen oder Verwaltungsvorschriften zu regeln, genügte danach zur Umsetzung der Richtlinie nicht. Trotz dieses Urteils und des Ablaufs der in der Richtlinie gesetzten Fristen hat das Bundesministerium der Verteidigung die Rechtslage bisher nicht angepasst. Im Entwurf des Artikelgesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr ist jetzt endlich die Einführung einer gesetzlichen Dienstzeitregelung für Soldatinnen und Soldaten mit einer Regelarbeitszeit von 41 Wochenstunden im Grundbetrieb vorgesehen.

Der Wehrbeauftragte hat außerdem gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung angeregt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den Landesbauverwaltungen, bei zeitweiliger Überlastung staatlicher Bauverwaltungen, die Privatwirtschaft mit der Planung und Ausführung entsprechender Vorhaben zu beauftragen. Dies wurde durch das

In bestimmten Bereichen, wie zum Beispiel der Marine, wird es schwer sein, die Richtlinie einzuhalten. Hier muss es wohl punktuelle Ausnahmen geben, jedenfalls ist aber zeitnah

28

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages oder aber zusammenfassend zum Ende der Dienstzeit ein zeitlicher Ausgleich zu schaffen. Für die Auslandseinsätze wird es ebenfalls Ausnahmen geben müssen. Einzelheiten zu den Arbeitszeiten sowie der Vergütung von Mehrarbeit sollen in Verordnungen geregelt werden. Allerdings soll die neue Dienstzeitregelung wegen der nicht mehr aufzuholenden Versäumnisse in der Vergangenheit frühestens Anfang 2016 in Kraft treten. Kostenneutralität steht dabei nicht in Aussicht. In einzelnen Bereichen, wie zum Beispiel in der Marine und im Sanitätsdienst wird auch deutlich mehr Personal benötigt werden, siehe hierzu auch Kapitel 15.3.3.

weitere Standorte von vergleichbaren Betriebseinschränkungen betroffen. So musste zum Beispiel auch in der Wehrtechnischen Dienststelle 61 in Manching jeden ersten Montag im Monat der Flugbetrieb eingestellt werden. Durch weitere ungeplante Stillstandszeiten musste insgesamt an 31 Tagen der Flugbetrieb eingestellt werden, was zu erheblichen Einschränkungen bei der Aufgabenerfüllung führte. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die neuen Arbeitszeitregelungen für Soldatinnen und Soldaten mit dem erforderlichen Personalzuwachs einhergehen. Stellungnahme BMVg Zu den Betriebseinschränkungen aufgrund des Fehls an Feuerwehreinsatzkräften wurde dem Wehrbeauftragten bereits ausführlich berichtet (WB 2 - 2917/2014 vom 13. August 2014 und WB 2 - 51/2015 vom 8. Januar 2015). Die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie führte insbesondere bei denjenigen Bundeswehrfeuerwehren (BwF) zu Einschränkungen bei der Auftragserfüllung, bei denen die Organisationsgrundlagen, wie bei der WTD 61 in Manching, mit einer 54Stunden-Woche ausgeplant sind. Die nach der Überführung aller BwF in den OrgBer IUD beauftragten Brandschutzbedarfsplanungen auf Grundlage einer 48-Stunden-Woche ergeben u.a. für den Standort Manching künftig ein erhöhtes DP-Soll. Auch zur Verbesserung der Gesamtsituation an der WTD 61 wurden zwischenzeitlich umfangreiche Maßnahmen eingeleitet. Das Zentrum Brandschutz der Bundeswehr befindet sich in einem stetigen Abstimmungsprozess mit der WTD 61, um die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Dienststelle zu minimieren. Die befristete Verlegung des Flugbetriebs vom Standort Büchel zum Standort Nörvenich war im Jahr 2013 einmalig notwendig, um den vorliegenden hohen Überstundenbestand beim Feuerwehrpersonal abbauen zu können. Im Jahr 2014 traten keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsbereitschaft der Bundeswehrfeuerwehr in Büchel ein.

Stellungnahme BMVg Seit Juni 2013 hat die Arbeitsgruppe zur Entwicklung einer Regelung zur Umsetzung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie (AG RegEU-AZR) im Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung aller zivilen und militärischen Organisationsbereiche die Entwürfe der gesetzlichen Grundlagen und der Arbeitszeitverordnung Soldatinnen und Soldaten (AZVS) erarbeitet. Aufgrund der erstmaligen gesetzlichen Arbeitszeitregelung für Soldatinnen und Soldaten ist die Realisierung komplex. Die Einführung der Arbeitszeitverordnung zum 1. Januar 2016 muss von unterstützenden Maßnahmen flankiert werden. So ist das Bundesministerium der Verteidigung beispielsweise bestrebt, die militärische Wachleistung deutlich zu reduzieren. Eine automatisierte Erfassung der Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten soll die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Arbeitszeitdaten ermöglichen. Erst nach Vorliegen erster Erfahrungen mit der AZVS können Aussagen zu einem möglichen personellen Mehrbedarf getroffen werden. Im Entwurf der AZVS sind Ausnahmen und Abweichungen zur EU-AZR definiert, die insbesondere die Besonderheiten der Marine und des Sanitätsdienstes berücksichtigen.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass es Ausfälle gibt, wie sie im zivilen Bereich der Bundeswehr vorgekommen sind, in dem die Richtlinie bereits umgesetzt wurde. Beim Taktischen Luftwaffengeschwader 33 in Büchel brachte im vergangen Jahr das Fehl an zivilen Feuerwehrkräften der Bundeswehr den Flugbetrieb kurzfristig zum Erliegen. Der Verband musste den Flugbetrieb an den Standort Nörvenich verlegen. Wie dem Wehrbeauftragten berichtet wurde, waren noch

1.7

Verlagerung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf andere Ressortbereiche

Bereits im letzten Jahresbericht waren kritisch die Probleme benannt worden, die sich aus der Verlagerung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung in andere

29

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Ressortbereiche ergeben haben. Insbesondere waren dies in der Übergangsphase entstandene Arbeitsrückstände sowie grundsätzliche Verluste an Kontrollmöglichkeiten sowohl im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung wie auf Seiten des Parlaments und des Wehrbeauftragten. Neben dem Bereich der Beihilfebearbeitung war es vor allem im Bereich der Bearbeitung von Trennungsgeld-, Reisekostenund Umzugskostenanträgen im Zuge der Vorbereitung der geplanten Verlagerung an das Bundesverwaltungsamt zu deutlich erhöhten Bearbeitungszeiten gekommen. Die von vielen Seiten geübte Kritik an der Verlagerung der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung in andere Ressortbereiche haben die Bundesministerin der Verteidigung bewogen, die ursprünglich vorgesehene Verlegung des Travel Managements zu stoppen. Sie hat erkannt, dass eine Aufgabenverlagerung nicht zu dem erwarteten Mehrwert für die Bundeswehr führt, sondern negative Effekte nur durch einen vollständigen Verbleib der Aufgaben bei der Bundeswehr vermieden werden können. Das ist zu begrüßen und sollte auch für die anderen Bereiche in Erwägung gezogen werden.

führt der Wehrbeauftragte, soweit notwendig, auch selbst Befragungen und Untersuchungen durch.

1.8.1

Bei der Bearbeitung von Überprüfungsersuchen und Sachstandsanfragen durch die eingeschalteten Dienststellen der Bundeswehr kommt es, wie bereits in den vergangenen Jahresberichten erwähnt, immer wieder zu erheblichen Verzögerungen. Unbefriedigend ist dies vor allem in besonders dringlichen Fällen, in denen Petenten unmittelbare Hilfe des Wehrbeauftragten erwarten, etwa wenn es um die Sicherung des Lebensunterhaltes geht. Eine Soldatin hatte in einer Eingabe die Dauer der Bearbeitung des Antrages auf Elternzeit moniert, da sie ohne dessen Bewilligung kein Elterngeld beantragen konnte. Bereits dies ist ein Indiz für die Überlastung der zuständigen Dienststellen. Hinzu kam dann noch die unverhältnismäßig lange Bearbeitungsdauer der Stellungnahme zum Überprüfungsersuchen. Ursächlich für die Verzögerungen waren entweder personelle Vakanzen, insbesondere bei neu aufgestellten Verbänden und Kommandostäben, oder eine planmäßige Personalausstattung, die nicht ausreichte, um die Arbeit zeitgerecht zu bewältigen. Einer besonders hohen Arbeitsbelastung sah sich seit längerer Zeit das Kommando Heer ausgesetzt. Im April 2014 wurde mitgeteilt, dass dort seinerzeit Vorgänge aus Oktober 2013 bearbeitet wurden. Es waren mitunter Bearbeitungszeiten von sechs Monaten ab Vorlage einer qualifizierten Stellungnahme aus dem nachgeordneten Bereich festzustellen. Auf Sachstandsanfragen des Wehrbeauftragten teilte das Kommando Heer häufig mit, dass sich aufgrund einer Vielzahl von neuen Eingaben, Beschwerden und Anfragen anderer Kommandobehörden die Vorlage der Stellungnahme verzögern werde. Da-rüber hinaus wurden Terminangelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung Stellungnahmen gegenüber dem Wehrbeauftragten vorgezogen. Aussagen zum Fertigstellungstermin der erbetenen Stellungnahme konnten gar nicht oder nur sehr vage gegeben werden.

Stellungnahme BMVg Die Verlagerung der Personalabrechnung ist abgeschlossen. Eine Rückverlagerung wäre nur mit dem Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen denkbar.

1.8

Verzögerungen bei der Bearbeitung

Bearbeitung von Eingaben und Anfragen zu Besonderen Vorkommnissen

Dem Wehrbeauftragten stehen für den Bereich der inhaltlichen Eingabebearbeitung etwa 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Seite. Bei rund 5.000 Vorgängen jährlich ist er deshalb auf die Zuarbeit und Ermittlungstätigkeit der militärischen und zivilen Stellen der Bundeswehr angewiesen, vor allem auch im Rahmen von Zeugenbefragungen. Auf seine Überprüfungsersuchen erhält der Wehrbeauftragte schriftliche Stellungnahmen einschließlich sämtlicher Unterlagen, die bei der Überprüfung entstanden sind oder hinzugezogen wurden. Die Auswertung dieser Stellungnahmen bildet mit die Grundlage für seine Bewertung der Eingaben und Besonderen Vorkommnisse. Darüber hinaus

Nicht nachvollziehbar und auch nicht hinnehmbar ist es, wenn sich, wie geschehen, das Kommando Heer vier Monate nach Vorliegen der Stellungnahme aus dem

30

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages unterstellten Bereich in seiner Stellungnahme dessen Bewertungen lediglich anschließt. Im Übrigen könnte die vom Kommando Heer vorgenommene Prioritätensetzung in letzter Konsequenz zu einer Aushöhlung des verfassungsmäßig verankerten Petitionsrechts führen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zwischenzeitlich die Verstärkung des betroffenen Fachreferates mit zunächst zwei Offizieren angekündigt und diese auch umgesetzt. Darüber hinaus sollen durch fortlaufende Bemühungen qualifizierte Reservistendienst Leistende für eine Einzelwehrübung gewonnen werden. Diese Anstrengungen sind zu begrüßen. Die Bearbeitungszeiten haben sich zum Ende des Berichtsjahrs merklich verbessert.

Grundsätzen der Inneren Führung nicht vereinbar, der Gesundheit der Betroffenen abträglich und dient ganz sicher nicht dem Ziel der Steigerung der Attraktivität. Die Personalausstattung muss sich an der zu bewältigenden Arbeitsmenge orientieren. Dort, wo strukturelle Anpassungen notwendig sind, müssen diese schnellstmöglich in Angriff genommen werden. Dort, wo temporäre Arbeitsspitzen zu bewältigen sind, müssen flexible und zeitnahe Unterstützungsmaßnahmen möglich sein. Überlange Bearbeitungszeiten in Eingabeangelegenheiten sind oftmals auch dann festzustellen, wenn parallel ein Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung läuft. In der Regel wird dem Wehrbeauftragten in derartigen Fällen anstelle einer zeitgerechten Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt der Beschwerdebescheid übermittelt. Auf entsprechende Kritik des Wehrbeauftragten hatte das Bundesministerium der Verteidigung im letzten Berichtsjahr den nachgeordneten Bereich angewiesen, dem Wehrbeauftragten bereits vor Abschluss eines sachgleichen Beschwerdeverfahrens über den Ermittlungsstand zu berichten und eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage vorzulegen. Hiervon wird der Wehrbeauftragte aus gegebenem Anlass künftig häufiger als bisher Gebrauch machen, jedoch weiterhin eine entscheidungsfähige Stellungnahme zur Eingabe einfordern.

Auch im Bereich der 1. Panzerdivision waren im Berichtsjahr aufgrund einer angespannten Personallage überlange Bearbeitungszeiten festzustellen. So wurde auf Sachstandsanfragen des Wehrbeauftragten sinngemäß mitgeteilt, dass wegen der Arbeitsbelastung und des Mangels an Bearbeitern keine Verbesserung der bisher anhaltenden Situation in Aussicht gestellt werden könne. Der Kommandeur des Kommandos Territoriale Aufgaben, der ebenfalls die Stellungnahmen nicht rechtzeitig vorlegen konnte, stellte unter anderem fest, dass die Dienstpostenausstattung des Dezernats Innere Führung zur Bearbeitung aller dem Dezernat zugewiesenen Aufgaben nicht ausreiche. Alle Offiziere des Dezernats seien abweichend von ihrer Dienstpostenbeschreibung überwiegend mit der Bearbeitung von Eingabeangelegenheiten befasst. Die geplante oder ungeplante Abwesenheit von Mitarbeitern verschärfe die ohnehin eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine adäquate, zeit- und sachgerechte Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden könne nur durch die Schaffung eines weiteren Stabsdienstpostens sichergestellt werden. Zwischenzeitlich wurde ein solcher eingerichtet und ab dem 1. November 2014 auch besetzt. Zudem wurde ein Feldwebeldienstposten zur Unterstützung eingerichtet, der ebenfalls zeitnah besetzt werden kann. Beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zeigten die Bemühungen zur Verbesserung der Eingabebearbeitung erste, deutlich spürbare Erfolge. Das ist zu begrüßen.

Stellungnahme BMVg Die Hinweise des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages über unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeiten in Wehrbeauftragtenangelegenheiten werden sehr ernst genommen. Bereits eingeleitete Maßnahmen haben zu Verbesserungen sowohl in der personellen Ausstattung als auch in den Arbeitsabläufen geführt und die Vorlagezeiten spürbar verringert. Zu berücksichtigen ist in den hierfür zuständigen Bereichen - wie in anderen Funktionsbereichen auch - eine hohe Arbeitsbelastung, die durch Teilnahme an Auslandseinsätzen, Lehrgängen, Fortbildungen und Personalwechsel (welches neu eingearbeitet werden muss) weiter erhöht wird. Dieses ist nicht immer planbar und kann zu zeitlichen Verzögerungen führen. Dennoch bleibt es die Aufgabe der zuständigen Vorgesetzten, hier flexibel zu reagieren und

Eine permanente Überforderung durch personelle Unterbesetzung ist mit den

31

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ggf. Aufgaben oder Personal umzuschichten, um die Bearbeitungszeiten niedrig zu halten.

Regelungsmanagement“ in Kraft gesetzt, nach dem die bisherigen Dienstvorschriften und Erlasse unter dem Oberbegriff „Regelung“ geführt werden. Jede Regelung soll nach den Vorstellungen des Bundesministeriums der Verteidigung einen „griffig“ gewählten Titel erhalten, der das Auffinden der Regelung ermöglichen soll. Daneben werden die Regelungen neu nummeriert und im Portal „Regelungen-ONLINE“ im Intranet der Bundeswehr elektronisch veröffentlicht. Nur noch in Ausnahmefällen wird es Druckversionen der Vorschriften geben. Da nicht alle Soldaten mit einem Computerarbeitsplatz ausgestattet sind, ist es fraglich, ob diese Neuregelung allen Soldatinnen und Soldaten tatsächlich den notwendigen Zugang zu den für sie relevanten Vorschriften verschafft. Dies wird der Wehrbeauftragte mit Interesse verfolgen. Dass dies auch im Bundesministerium der Verteidigung verinnerlicht werden muss, wird in den nachfolgenden Ausführungen zum Sturmgewehr G36 in Kapitel 2.1.2.2 deutlich.

Die Zentrale Dienstvorschrift A-2600/2 "Wehrbeauftragtenangelegenheiten" legt fest, dass bei Beschwerden, bei denen in gleicher Angelegenheit eine Eingabeangelegenheit vorliegt, der Wehrbeauftragte über Sachstand und Fortgang der Beschwerdesache zu unterrichten ist. Wie richtig angemerkt, wurde der nachgeordnete Bereich angewiesen, diesen Punkt zu beachten und eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht durchgehend möglich, da gerade in den Fällen, die längere Bearbeitungszeiten erfordern, auch die Rechtslage schwieriger einzuschätzen ist. Dass sich die betroffenen Dienststellen in Einzelfällen hier zurückhaltend äußern, ist nachvollziehbar.

1.8.2

Qualität der Bearbeitung

Nicht nur die Dauer, auch die Art und Weise der Bearbeitung von Eingabeangelegenheiten und Besonderen Vorkommnissen war im Berichtsjahr kritikwürdig. So wurden zuweilen mit dem Überprüfungsersuchen angeforderte Kopien der Untersuchungsunterlagen nicht oder nicht vollständig übersandt. Es gab Fälle, in denen die in der Kritik stehenden Betroffenen nicht vernommen, sondern lediglich um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten wurden. In einem Fall wurde sogar auf die Vernehmung einer Soldatin verzichtet, obwohl der Vorwurf einer Beschwerdeunterdrückung im Raum stand. Bereits aus Fürsorgegründen wäre eine förmliche Vernehmung geboten gewesen, um die Betroffene über ihre Rechte zu belehren. Gleichzeitig wurde es versäumt, einen wesentlichen Zeugen zu vernehmen.

Stellungnahme BMVg Durch die Inkraftsetzung des Aktiven Regelungsmanagements werden die derzeitigen Portale „Vorschriften-ONLINE" bzw. „Regelungen-ONLINE" und des Bewirtschaftungssystems „Vorschriftenversorgung Bundeswehr" durch ein zentrales Regelungsmanagementsystem abgelöst. Mit dieser IT-Lösung werden die Fähigkeiten zur Bearbeitung, Herausgabe und Archivierung von Regelungen, das aktive Managen einschließlich der Qualitätssicherung und das lückenlose anwenderorientierte elektronische Bereitstellen sowie der Distributionsnachweis von allen Dokumenten der Regelungslandschaft im Grundbetrieb und Einsatz sichergestellt. Eine Bereitstellung von Regelungen in einer anderen Form als der über das Veröffentlichungsportal des zentralen Regelungsmanagementsystems im Intranet hinaus erfolgt nur dort, wo die digitale Form nicht sinnvoll, möglich oder zulässig ist. Nutzerinnen und Nutzer die über keinen Zugang zum Veröffentlichungsportal verfügen (z.B. seegehende oder abgesetzte Einheiten, Kleinstdienststellen ohne Zugang zum Intranet, Bundeswehrangehörige ohne PC) erhalten Regelungen und die entsprechenden Änderungen, wie bisher, in gedruckter Form oder anderen Datenträgern. Im Rahmen der Barrierefreiheit, insbesondere für versehrte Soldatinnen und Soldaten, aber auch behinderte Beschäftigte können ebenso die Funktionalitäten des zentralen Regelungs-

Stellungnahme BMVg Jede Dienststelle ist aufgefordert und verpflichtet, dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages sorgfältig vorbereitete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Einzelne Mängel in der Bearbeitung können jedoch leider nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

1.9

Aktives Regelungsmanagement

Im Rahmen der Neuausrichtung hat die Bundeswehr das sogenannte „Aktive

32

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages managementsystems nutzen. In weiteren Ausbaustufen soll zudem auch der Zugriff mit mobilen Endgeräten auf das zentrale Regelungsmanagementsystem möglich sein.

2

offenbar nicht in ausreichendem Umfang Vorsorge getragen, um die vorhandenen Gerätschaften zu unterhalten. Dabei war absehbar, dass sich die Lieferung der bestellten neuen Rüstungsgüter weiterhin verzögern würde. Auch der Ersatzteil- und Betriebsmittelbedarf für alte Geräte wurde nicht in dem erforderlichen Maße eingeplant, so dass dieser durch das Ausweiden alter Geräte befriedigt werden muss. Im Fall der Marinehubschrauber wurde das Parlament erst auf Veranlassung des Wehrbeauftragten durch das Bundesministerium der Verteidigung über die oben genannten Mängel informiert.

Ausrüstung

Materiell steht die Bundeswehr, wie in diesem Berichtsjahr von der Bundesministerin der Verteidigung und den Inspekteuren eingeräumt werden musste, an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Im September 2014 legte der Generalinspekteur dem Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages Listen über die materielle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei den Hauptwaffensystemen vor, die von den Abgeordneten so nicht erwartete deutliche Defizite offenbarten. Hier ist anzumerken, dass die Situation teilweise bei einigen der in den Listen nicht behandelten Waffensysteme noch unbefriedigender ist.

Der durch erhebliche Abnutzung charakterisierte Zustand der Ausrüstung hatte im Berichtsjahr unter anderem zur Folge, dass Ausbildungseinrichtungen Soldatinnen und Soldaten vorschriftenwidrige Manipulationen an Ausrüstungsgegenständen empfahlen. Das führte, wie in einem Beispiel in Kapitel 30.2.2 beschrieben, zu schwerwiegenden Vorfällen. Gerade ein adäquater Bestand und Zustand der Ausrüstung ist unerlässlich, wenn es darum geht, die Soldatinnen und Soldaten in neue Einsätze mit Risiken für Leib und Leben zu schicken. Zwar kann nicht Jahre im Voraus prognostiziert werden, welche Gerätschaften und Fertigkeiten für künftige Einsätze benötigt werden. Eine bestimmte Grundausstattung, wie beispielsweise der Lufttransport, ist jedoch unverzichtbar.

Der Wehrbeauftragte hatte in den vergangen Jahren mehrfach dargelegt, dass die vorhandene Ausrüstung den Grundbetrieb nicht zu unterhalten vermag und die Rüstungsplanung die sach- und zeitgerechte Deckung des künftigen Einsatzbedarfs nicht gewährleistet. Die Ursachen sind nicht zuletzt in Priorisierungen durch den Afghanistaneinsatz zu finden, haben aber auch strukturelle Gründe. Die bessere Ausstattung der Truppe im Einsatz war dringend notwendig und richtig. Doch vieles, was nicht unmittelbar für die laufenden Einsätze relevant war, wurde vernachlässigt. Der Grundbetrieb litt darunter sehr und muss nunmehr durch eine Erneuerungsinitiative auf den neuesten Stand gebracht werden. Allerdings muss hierzu das Bundesministerium der Verteidigung entsprechende Forderungen formulieren. Der Wehrbeauftragte ist überzeugt, dass sich der Haushaltsgesetzgeber einer Bereitstellung von Mitteln zur Umsetzung notwendiger Forderungen nicht verschließen wird.

Soldatinnen und Soldaten müssen stets den Aufgaben und der Bedrohungssituation entsprechend angemessen reagieren können. Persönliche Sicherheit ist dabei ein wesentlicher Aspekt. Deshalb fordert der Wehrbeauftragte nach Abwägung aller Argumente die Beschaffung unbemannter bewaffneter Luftfahrzeuge. Er hat diese Position in der zu dem Thema durchgeführten öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses im Juni des Berichtsjahres vertreten. Seine dazu vorgelegte schriftliche Stellungnahme ist im Internet abrufbar. Die erwähnten Mängel bei den Großgeräten haben auch Auswirkungen auf die dienstlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten, die mit diesen Geräten zu tun haben. So hat sich beispielsweise bei den Marinefliegern der durchschnittliche Instandhaltungsaufwand für eine Flugstunde bei dem Hubschrauber des Typs Sea King von 50 auf 122 Stunden erhöht. Da sich die Personalausstattung der Instandhaltung nicht verbessert hat, ist das ein

Die Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung, die materielle Ausstattung habe mit Blick auf eine optimierte Einsatzfähigkeit und Auftragserfüllung höchste Priorität, hat sich leider nicht bestätigt. Wie die im Berichtsjahr öffentlich gewordenen technischen Schwierigkeiten und Ausfälle in der Ausrüstung, zum Beispiel beim Eurofighter, dem Transporthubschrauber NH 90, dem Transportflugzeug Transall und bei den Minenjagdbooten der Marine belegen, wurde

33

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nicht hinnehmbarer Zustand. Die Situation bei den Sea Lynx ist nicht besser.

noch über drei Flugstunden bis zur nächsten verpflichtenden Wartungsinspektion.

Für die Ausrüstung gilt ebenso wie für die Personalausstattung: Entweder werden die Aufgaben an die materiellen Rahmenbedingungen oder die Rahmenbedingungen werden den Aufgaben entsprechend angepasst. Im Einzelnen stellte sich die Lage im Berichtsjahr im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz wie folgt dar:

Im Taktischen Luftwaffengeschwader 51 „Immelmann konnten von den 1498 bis Ende Oktober 2014 geplanten Flügen nur 924 Flüge tatsächlich durchgeführt werden. Dies entspricht einem Ausfall von 38 Prozent. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der geplanten Flüge bereits kaum ausreicht, um alle Luftfahrzeugbesatzungen dem NATOStandard entsprechend auszubilden.

2.1

Ausstattung für die Ausbildung Auch bei der Ersatzteillieferung für den Eurofighter kam es trotz zwischenzeitlich eingetretener Verbesserungen in diesem Berichtsjahr wieder zu Verzögerungen. Hier sind weitere Maßnahmen gefordert, um einen Zustand zu erreichen, der den gestellten Anforderungen aus Einsatz und Inübunghaltung genügen kann.

Der Wehrbeauftragte wurde auf eine Reihe von Ausstattungsmängeln hingewiesen, die die Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten beziehungsweise ihre Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Dabei ist die Quantität und Qualität der Ausstattung des Grundbetriebs im Inland nach wie vor wesentlich für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Truppe auch und gerade im Einsatz.

Die einsatzvorbereitende Ausbildung im Heer litt an der eingeschränkten Verfügbarkeit von geschützten Fahrzeugen. Es ist offensichtlich nicht unüblich, dass in der einsatzvorbereitenden Ausbildung Transportpanzer durch Kleintransporter Mercedes Vito simuliert werden, geschützte Einsatzfahrzeuge Eagle IV durch Nissan Pathfinder und Allschutztransportfahrzeuge Dingo durch Geländefahrzeuge vom Typ Wolf. Diese Ersatzfahrzeuge werden nach Darstellung der Bundeswehr zwar nur in den ersten Ausbildungsabschnitten als Ausbildungsmittel eingesetzt. Gleichwohl vermag dieser Zustand nicht zufrieden zu stellen. Vor dem Hintergrund der Reduzierung des ISAF-Einsatzes hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits 2013 angekündigt, dass nach Deutschland zurückgeliefertes Großgerät ab Mitte 2014 innerhalb des Heeres verteilt werden könne und daher Verbesserungen für die einsatzvorbereitende Ausbildung zu erwarten seien. Diese Verbesserungen sind bisher noch nicht feststellbar. Im Gegenteil, die Instandsetzung wird sich über mehrere Jahre hinziehen, so dass der Zulauf nur allmählich erfolgen wird.

Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung befasst sich intensiv mit der Analyse der Probleme im Zusammenhang mit der materiellen Einsatzbereitschaft sowie der Identifizierung und Umsetzung von Maßnahmen zu deren Verbesserung. Für die Vorbereitung der Soldatinnen und Soldaten auf Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung ist eine bedarfsgerechte Verfügbarkeit der entsprechenden materiellen Ausstattung im Vorfeld unerlässlich, um die Soldatinnen und Soldaten auf die Nutzung des Materials im Einsatz in geeigneter Weise vorzubereiten. Noch bestehende Ausstattungsmängel werden kontinuierlich behoben.

2.1.1 Verfügbarkeit von Großgerät und Fahrzeugen So konnte zum Beispiel in einer Spezialeinheit aufgrund der Nichtbereitstellung eines Hubschraubers vom Typ CH 53 GS/GE eine komplexe Übung mit Nato-Partnern nicht durchgeführt werden. Dies bewerteten die beteiligten deutschen Soldatinnen und Soldaten zu Recht als blamabel. Von neun in Frage kommenden Maschinen des beauftragten Geschwaders waren acht Maschinen im Wesentlichen aufgrund von Störbehebungen nicht einsatzbereit und der einzig einsatzklare Hubschrauber verfügte nur

Stellungnahme BMVg Zur Verbesserung der materiellen Einsatzbereitschaft wurden eine Arbeitsgruppe zu Flächenluftfahrzeugen („Task Force Starrflügler“) und eine Arbeitsgruppe zu den Drehflüglern („Task Force Drehflügler“) eingerichtet. Die Ergebnisse der Task Forces sollen zur Festlegung zielgerichteter

34

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der materiellen Einsatzbereitschaft führen. Die derzeitige Ausstattung der deutschen Einsatzkontingente gewährleistet die uneingeschränkte Erfüllung der Aufträge in den aktuellen Einsätzen und im Rahmen der einsatzgleichen Verpflichtungen. Gerade im Hinblick auf geschützte Fahrzeuge setzt Deutschland – insbesondere im Vergleich zu den europäischen Partnern – Maßstäbe.

Wehrbeauftragten aus einem Truppenbesuch im Amt für Heeresentwicklung. Zum Erhalt der Fähigkeit bis zur vollen Einsatzreife des Schützenpanzers PUMA ist ein Mischbetrieb der Schützenpanzer PUMA und MARDER notwendig. Aus Sicht der Streitkräfte sei zum Parallelbetrieb unabhängig von der Anzahl der bereits ausgelieferten PUMA ein Mindestumfang von zirka 100 Schützenpanzern MARDER in Nutzung zu halten, bis die volle Anzahl von einsatzreifen Schützenpanzern PUMA zur Verfügung stehe. Daher regt die Studie an, notwendige Schritte zur Erreichung der Einsatzreife inklusive des verlängerten Einsatzzeitraums des Schützenpanzers MARDER über das Jahr 2020 hinaus zu ergreifen.

2.1.1.1 Nutzungsdauerverlängerung Schützenpanzer MARDER In den vergangenen Jahren wurde im Jahresbericht wiederholt auf den Modernisierungsbedarf des Schützenpanzers MARDER eingegangen. Dieser verfügt nicht über Nachtkampffähigkeit, so dass Soldatinnen und Soldaten Einsatzregeln bei der eindeutigen Identifizierung feindlicher Kräfte nicht beachten können. Darüber hinaus besteht ein erhebliches Fehl an 20 mmManövermunition, das zu schwerwiegenden Einschränkungen des Übungsbetriebs am Ausbildungszentrum der Panzertruppe führt. Die Munition ist nach der Erfahrung der Panzertruppe nicht mehr marktverfügbar. Dem beschriebenen Modernisierungsbedarf wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung immer entgegengehalten, dass der Schützenpanzer MARDER zum einen in Afghanistan ab 2014 nicht mehr gebraucht werde, zum anderen der neue Schützenpanzer PUMA „zeitnah“ zulaufe. Die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 2013 zum Jahresbericht des Wehrbeauftragten ging von einer Verfügbarkeit des PUMA in der Truppe ab 2014 aus.

Diese Anregung sollte durch das Bundesministerium der Verteidigung zügig umgesetzt werden. Der Wehrbeauftragte hat hierzu in den Jahresberichten 2011 und 2012 konkrete Vorschläge unterbreitet. Stellungnahme BMVg Der Schützenpanzer PUMA ist seit April 2015 in der Nutzung. Die volle Einsatzreife wird nach Realisierung noch offener Zusatzleistungen bis 2020 stufenweise erreicht. Bis dahin ist der Parallelbetrieb mit dem Schützenpanzer MARDER erforderlich, insbesondere, um in intensiven Gefechten über eine Panzerabwehrfähigkeit (mit dem Lenkflugkörper MILAN) zu verfügen. Abhängig vom jeweiligen Einsatzszenar wird im Einzelfall zu entscheiden sein, mit welchem der beiden Waffensysteme ein Auftrag besser erfüllt werden kann. Die dem unmittelbaren Schutz der Besatzung dienenden, vordringlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Einsatzfähigkeit des Schützenpanzers MARDER, (Nachtsichtmittel Militärkraftfahrer, Brandunterdrückungsanlage und sichere Verstauung von zusätzlicher Ausrüstung im Kampfraum), wurden im Zusammenhang mit dem Einsatz bei ISAF über Maßnahmen des einsatzbedingten Sofortbedarfes für einen Teil der MARDERFlotte realisiert. Für die nicht als Maßnahmen des einsatzbedingten Sofortbedarfes realisierten Forderungen zur Wirkungserhöhung bzw. zur Führungsunterstützung liegen aktuell keine Bedarfsträgerforderungen im Regelbeschaffungsverfahren vor. Die Umsetzung etwaiger neuer Forderungen wäre frühestens ab 2019 realisierbar und ist angesichts des absehbaren Nutzungsendes

Auch jenseits des Einsatzes in Afghanistan sind für die Bundeswehr Einsätze denkbar, die solche Fähigkeiten verlangen. Darüber hinaus stellt die Panzergrenadiertruppe der Bundeswehr regelmäßig Kräfte für die Schnelle Eingreiftruppe der NATO (NATO Response Force, NRF). So stellt beispielsweise das Panzergrenadierbataillon 371 den Gefechtsverband für 2015 mit 30 Schützenpanzern MARDER. Die durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr beauftragte sogenannte KPMGStudie kam im September 2014 zu dem Schluss, dass die volle Einsatzreife für den PUMA nicht vor dem Jahr 2020 zu erreichen sei. Dies deckt sich mit Erkenntnissen des

35

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages des Schützenpanzers MARDER und des fortschreitenden Zulaufs des Schützenpanzers PUMA nicht geplant. Die Einsatzreife des Schützenpanzers MARDER ist gegeben und wird bis zum Nutzungsende weiterhin sichergestellt werden. Die kontinuierliche Beschaffung der benötigten 20mm-Manövermunition ist eingeplant.

2.1.2

derzeit und in absehbarer Zukunft die Ausbildung uneingeschränkt zu gewährleisten.

2.1.2.2 Gewehr G36 Der Wehrbeauftragte beschäftigt sich nach ersten Hinweisen über Abweichungen im Treffverhalten durch äußere Einflussfaktoren seit fast drei Jahren mit dem Sturmgewehr G36, der Standardwaffe der Bundeswehr. Nach Tests durch ein von der Bundeswehr beauftragtes externes Institut wurden nunmehr Munitionslose eines Herstellers als Grund für die Mängel benannt. Ein Problem an der Waffe selbst wurde ausgeschlossen. Im Frühjahr 2014 wurde erneut über Probleme beim Treffverhalten des Gewehrs G36 berichtet, die eine waffenseitige Ursache nahelegten. Auch der Bundesrechnungshof äußerte Kritik am Verhalten der Bundeswehr bei der Lösung der Probleme mit diesem Gewehr. Im Juli 2014 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, sich die Verträge zur weiteren Beschaffung von Gewehren G36 vor Abschluss vorlegen zu lassen.

Handfeuerwaffen

Das neue Schießausbildungskonzept der Bundeswehr für die Pistole P8 und das Gewehr G36 trägt den veränderten Anforderungen durch die Auslandseinsätze der Bundeswehr Rechnung.

2.1.2.1 Pistole P8 Die Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit der Pistolen P8 für die Ausbildung war jedoch durch die mit diesem Konzept verbundene erhöhte Belastung und daraus resultierendem Verschleiß erheblich eingeschränkt. Das Kommando Heer und das Marinekommando verwiesen unter anderem darauf, dass durch den Einbau eines gehärteten Verschlusses, entsprechend der Anregung des Wehrbeauftragten, der Mehrbelastung entgegengewirkt werde. Darüber hinaus werde im Rahmen einer Komplettregeneration das Modell Pistole P8 durch das verbesserte Modell P8A1 ersetzt. Daneben sollen ab 2015 die Pistolen P8 Combat und P8A1 Combat durch die Pistole P30 vollumfänglich ersetzt werden.

Hier muss im Sinne der Handlungssicherheit der Soldatinnen und Soldaten eine rasche und nachvollziehbare Lösung durch die Bundeswehr geschaffen werden. Solange eine Produktverbesserung oder die Beschaffung eines Nachfolgesystems ausstehen, darf die notwendige Regeneration von Handwaffen der Bundeswehr nicht gefährdet werden. Der Wehrbeauftragte hat sich stets für eine Fortsetzung der Regeneration eingesetzt und darauf hingewiesen, dass andernfalls die Überalterung des Waffenbestandes dramatische Ausmaße annehmen werde.

Stellungnahme BMVg Aufgrund vereinzelt auftretender Rissbildung bei der Pistole P8 wurde ihr Verschleißverhalten untersucht und in Folge ein modifizierter Konstruktionsstand festgelegt. Dieser erzielte eine wesentliche Verbesserung der Verschleißfestigkeit. Waffen, so auch die Pistole P8, werden im Rahmen der Technischen Materialprüfung regelmäßig untersucht. Schadhafte Waffen werden, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, mit neuen, modifizierten Verschlüssen ausgestattet oder im Rahmen einer Regeneration durch neue, modifizierte Waffen (P8A1) ersetzt. Darüber hinaus befindet sich die Pistole P8 derzeit durch die Beschaffung von ca. 15.000 Waffen im Jahr 2015 in der Regeneration. Die Pistole P8 ist in ausreichender Anzahl verfügbar, um

Nach Mitteilung der Bundeswehr soll ein Zwischenbericht zum Treffverhalten des Gewehrs G36 im zweiten Quartal des Jahres 2015 vorliegen. Die Untersuchungsergebnisse sollen nach Vorstellung der Bundeswehr von allen Seiten anerkannt werden und zu Lösungsschritten führen. Ob diese Erwartung erfüllt wird, bleibt abzuwarten. Eine transparente Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen ist unverzichtbar, um gegenseitiges Vertrauen in dem Verfahren wiederherzustellen. Umso gefährlicher sind offensichtliche Verhaltensweisen Einzelner, die Änderungen an Berichten über Testergebnisse und Einflussnahme auf handelnde Personen vermuten lassen. Weil der Wehrbeauftragte hiervon erfahren hatte, ist er der Angelegenheit im Rahmen eines Truppenbesuchs

36

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nachgegangen und hat die gewonnenen Erkenntnisse mit dem zuständigen Staatssekretär erörtert. Auch der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich inzwischen intensiv mit dem Thema befasst. Der Wehrbeauftragte wird die weitere Entwicklung beobachten.

Stellungnahme BMVg Die Einrüstung der neuen Halterungen Handwaffen in den Kampfpanzer LEOPARD 2 wird in den Jahren 2015 und 2016 realisiert.

2.1.3 Stellungnahme BMVg Die Phase I der weiteren Untersuchungen zum Treffverhalten am Gewehr G36 und der Munition in der Verantwortung des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr unter Beteiligung von sowohl bundeswehrinternen als auch –externen Stellen (insbesondere des Bundesrechnungshofes) wurde abgeschlossen; der Untersuchungsbericht liegt seit dem 17. April 2015 vor. Das Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gesamtbewertung durchführen und setzt sich daraus gegebenenfalls ergebende konkrete Maßnahmen im Hinblick auf das Gewehr G36 schnellstmöglich um.

Ungewollte Schussabgaben wegen unzureichender Ausbildung

Beim Umgang mit Handwaffen kam es im Inland und im Auslandseinsatz wie in den Berichtsjahren zuvor immer wieder zu ungewollten Schussabgaben. In einigen Fällen wurden Soldatinnen und Soldaten verletzt. Die Vielzahl der unbeabsichtigten Schussabgaben zeigt die unveränderte Notwendigkeit, Soldatinnen und Soldaten Respekt vor der Schusswaffe zu vermitteln und vorzuleben. Unachtsamkeit, Leichtsinn und der damit verbundene Verstoß gegen die Vorschriftenlage sind nach wie vor die häufigsten Gründe für ungewollte Schussabgaben. Auffällig war im Berichtsjahr allerdings die Zunahme an Fällen, in denen Ausbildungsmängel beziehungsweise fehlendes Ausbildungsmaterial im Zusammenhang mit ungewollten Schussabgaben standen.

Hinsichtlich des beanstandeten Abstimmungsprozesses zum Abschlussbericht der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition vom 9. Juli 2014 zum Treffverhalten des Gewehrs G36 (Untersuchung der Erkenntnisse aus dem Schießen der 1. Panzerdivision) handelte es sich weder um eine unzulässige Einflussnahme noch um den Versuch einer solchen. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung in seinem schriftlichen Bericht an den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages dargelegt. Die technischen Prüfungsinhalte und die Ergebnisse der Untersuchungen der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition wurden zu keiner Zeit von der Fachaufsicht im Bundesministerium der Verteidigung in Frage gestellt. 2.1.2.3 Maschinenpistolen

In einem Fall führte ein Soldat die Entladetätigkeit seiner Pistole P8 falsch durch, so dass die Waffe unbeabsichtigt fertiggeladen war. Bei der Überprüfung der Abzugsvorrichtung löste sich ein Schuss. Sein Kompaniechef räumte ein, dass auf Grund eines hohen Fehls an Handwaffen der betroffene Soldat seit geraumer Zeit nicht an einem Schießtraining mit der Pistole P8, sondern lediglich an einem „Wachschießen“ auf der Standortschieß-anlage teilgenommen hatte. Beim Wachschießen spielen das Schießergebnis und der Umgang mit der Pistole P8 eine untergeordnete Rolle. Wichtiger ist, dass die Soldatinnen und Soldaten die Verhaltensweisen bei verschiedenen Eskalationsstufen verinnerlichen.

Das Bundesministerium der Verteidigung bestätigte die Schilderungen eines Soldaten, dass bei Panzerbesatzungen die bisher verwendete Maschinenpistole MP2 durch die Maschinenpistole MP7 ersetzt wurde, obwohl es im Kampfpanzer Leopard 2 für die Maschinepistole MP7 keine Halterungen gebe. Der Einbau der neuen Halterungen habe sich aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen den Projektleitern und dem Nutzer verzögert.

In schwerwiegenden Einzelfällen führten technische Defekte im Zusammenspiel mit fehlerhafter Bedienung zu ungewollten Schussabgaben. So ereignete sich im März 2014 im Feldlager in Mazar-e Scharif eine ungewollte Schussabgabe, die Anlass zur Sorge gibt. Aus dem Maschinengewehr auf der Waffenanlage FLW 100 eines Allschutztransportfahrzeugs Dingo löste sich beim Entladevorgang ein Schuss. Als Ursache benannte das Bundesamt für Ausrüstung,

37

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr einen technischen Defekt (Verformung am Spannschieber) im Zusammenspiel mit einer fehlerhaften Bedienung. Die Ermittlungen ergaben, dass der Bediener nicht weisungsgerecht an der Waffenanlage FLW 100 ausgebildet war.

hierzu unter anderem mit, dass die Ausstattung mit einsatzfähigen Nachtsichtgeräten dieser besonders betroffenen Einheit nunmehr auf fast 100 Prozent habe angehoben werden können. Des Weiteren sei eine Instandsetzung mit entsprechenden Kapazitäten durch eine zivile Firma sichergestellt. Diese schnelle erhebliche Verbesserung ist zu begrüßen. Es handelt sich hierbei allerdings um einen Einzelfall; in zahlreichen ähnlichen Fällen besteht dringender Handlungsbedarf.

Ungewollte Schussabgaben bei der Maschinenpistole MP 7 basierten, wie das Bundesministerium der Verteidigung mitteilte, fast ausschließlich auf einem Ausbildungsmangel im Zusammenhang mit dem Entladen der Waffe. Die Bundeswehr habe dem Rechnung getragen und die Handlungsabläufe zum Entladen der Waffe geändert. Seitdem sei die Anzahl der Vorfälle deutlich zurückgegangen.

Stellungnahme BMVg Die durch Überprüfung und Instandsetzung der verstärkt aus dem Einsatz zurückgeführten „Bildverstärkerbrillen, leicht“ entstandenen Engpässe sind überwunden. Die Instandsetzung läuft wieder wie geplant. Die Materialsituation entspannt sich zusätzlich durch die Verteilung der aus dem Einsatz zurückgeführten Brillen im Inland. Überdies befindet sich ein Beschaffungsvorhaben für 4.100 „Bildverstärkerbrillen, leicht“ in der europaweiten Ausschreibung. Der Vertragsschluss ist für 2015 und die Lieferung der Brillen ab 2016 geplant. Mit den in der Vergangenheit beschafften ca. 11.500 Brillen wird die Bundeswehr über ca. 16.000 „Bildverstärkerbrillen, leicht“ verfügen.

Ausbildungslücken bei Waffenbedienern sind wegen der Gefahr für Leib und Leben der Soldatinnen und Soldaten nicht hinnehmbar. Hier sind die Truppensteller gefordert, die Einweisung im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung adäquat und dienstpostengerecht durchzuführen. Dafür muss sichergestellt sein, dass das erforderliche Ausbildungsmaterial vorhanden ist. Stellungnahme BMVg Militärische Führerinnen und Führer auf allen Ebenen sind gehalten, eine adäquate und dienstpostengerechte Ausbildung der Soldaten und Soldatinnen im sachgerechten Umgang mit Schusswaffen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. Um das dazu erforderliche Ausbildungsmaterial bereitzustellen, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Speziell für die einsatzvorbereitende Ausbildung wurde ein Material-Pool „Ausbildungssatz Einsatzgerät“ geschaffen. Das hier verfügbare Gerät ist grundsätzlich ausreichend und wird – auftragsund lagebezogen priorisiert – den Truppenteilen auf Anforderung zugewiesen.

2.1.4

2.1.5

Gehörschutz

Im Rahmen von Schießübungen mit Handwaffen erlitten Soldaten vereinzelt ein sogenanntes Knalltrauma. Wie die Ermittlungen ergaben, wurden die Soldaten grundsätzlich vor Beginn der Schießübung über die richtige Trageweise des dienstlich bereitgestellten Gehörschutzes belehrt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gehörschutz bei den betroffenen Soldaten nicht ordnungsgemäß eingesetzt war. Nach einer Bewertung des Bundesministeriums der Verteidigung bietet der Gehörschutz eine größtmögliche Sicherheit vor Gesundheitsbeeinträchtigungen nach Lärmexpositionen. Gleichwohl kann offensichtlich eine hundertprozentige Schutzfunktion technisch nicht erreicht werden, so dass gesundheitliche Schäden zumindest in Einzelfällen möglich sind. Der Dienstherr hat die Pflicht, Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Einsatz geeigneten Materials zu verhindern. Der Wehrbeauftragte wird die Problematik weiter beobachten.

Nachtsichtgerät „Lucie“

Ebenfalls zu wünschen übrig ließ die Einsatzbereitschaft des Nachtsichtgerätes „Lucie“, obwohl es hier zwischenzeitlich Verbesserungen gegeben hatte. Neben einer sehr zeitaufwendigen Instandsetzung der alten Geräte gab es zum Beispiel in einer Einheit Ausfallquoten von mehr als 70 Prozent. Das Bundesministerium der Verteidigung teilte

38

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Der derzeit querschnittlich durch die Truppe genutzte Impulsgehörschutz (Stöpsel mit Schallfilter mechanisch) ist bei einer „normalen“ Belastung, auch im Rahmen des neuen Schießausbildungskonzeptes, ausreichend. Besondere Personengruppen wie Schießlehrerinnen und Schießlehrer oder Hörgeschädigte benötigen einen höheren Schutz. Dieser wird mittels eingeführter Gehörschutzstopfen mechanisch erreicht. Eine Bereitstellung von ausreichendem Gehörschutz entsprechend der Arbeitsschutzbestimmungen (ausreichender Schallschutz) ist somit grundsätzlich gegeben. Allerdings erfüllen die eingeführten Gehörschutzstopfen mit linearer Dämpfungscharakteristik nicht vollumfänglich die Anforderungen für Schießausbilder, was zu einer unzureichenden Akzeptanz, gerade bei Schießlehrerinnen und Schießlehrern, führt. Die Relevanz der Einführung eines aktiven Gehörschutzes für diese Personengruppe ist unbestritten. Das Projekt befindet sich derzeit im Planungsprozess.

Bereichen hoher Fluglärmbelastung ist erforderlich. Diese Ausrüstungskombination wird derzeit erprobt. Die ergänzende Beschaffung von aktivem Gehörschutz mit Headsets, kompatiblen Helmen sowie Adaptern zu den vorhandenen (kryptologisch gesicherten) Funkgeräten ist eingeleitet.

2.2 Ausstattung Auslandseinsatz

für

den

In den letzten Jahresberichten wurde immer wieder auf Mängel in der Ausstattung und Ausrüstung der in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten aufmerksam gemacht. Es ist erfreulich, dass in diesem Bereich zum Schutz der Truppe zwischenzeitlich zahlreiche Verbesserungen eingetreten sind. Viele Ausrüstungsgegenstände werden aufgrund der Rückführung der Bundeswehr aus Afghanistan nicht mehr benötigt, waren im Berichtsjahr aber noch relevant. Beispielhaft für diese Entwicklung ist die Einführung eines sogenannten Route-Clearance-Systems zur Aufklärung und Räumung von Kampfmitteln und Sprengfallen, die Verbringung etlicher geschützter Fahrzeuge in das Einsatzgebiet oder die Beschaffung von zahlreichen Nachtsichtbrillen.

Für Hörgeschädigte besteht die Möglichkeit, aufgrund der Gehörschädigung eine Kombination „Aktivgehörschutz/Gefechtshelm“ als medizinisches Hilfsmittel anzuerkennen und sie danach einzeln zu beschaffen. Mängel wurden auch bei den kryptofähigen, das heißt verschlüsselt kommunizierenden, Funkgeräten mit aktivem Gehörschutz festgestellt. Die Überprüfung bestätigte die Notwendigkeit der Verbesserung des Gehörschutzes. Zwischenzeitlich wurden entsprechende Lösungsansätze erarbeitet. Die Entscheidung über die Realisierung muss nunmehr schnellstmöglich von den zuständigen Stellen erfolgen.

Stellungnahme BMVg Der Ausrüstungsstand der in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Ein besonderes und ständiges Augenmerk liegt bei den Maßnahmen, die dem Schutz der Truppe dienen. Ungeachtet des zwischenzeitlichen Endes der ISAF-Mission wurden alle Anstrengungen unternommen, Schutzfähigkeiten wie das erwähnte RouteClearance-System oder weitere geschützte Fahrzeuge sowie auch Nachtsichtbrillen zu beschaffen, um den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.

Stellungnahme BMVg Hohe Lärmbelastung während des Funksprechverkehrs kann zur Unverständlichkeit von Sprachmeldungen führen. Die allgemeine Entwicklung in der entsprechenden Ausrüstungstechnik ermöglicht mittlerweile das Führen von Funksprechverkehr unter hoher Lärmbelastung bei gleichzeitigem Tragen eines Gefechtshelmes. Derartige Ausrüstung ist bereits in die Bundeswehr eingeführt. Eine spezifische Zusammenstellung der bisher einzeln eingeführten Ausrüstungskomponenten zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit bei der Auftragsdurchführung mit Gefechtshelm in

2.2.1

Einsatzbedingter Sofortbedarf und Sofortinitiative Einsatz

Die Bundeswehr verwirklichte viele dieser Verbesserungen für die Ausrüstung und Ausstattung im Einsatz mittels des beschleunigten Beschaffungsverfahrens „Einsatzbedingter Sofortbedarf“ (ESB). Das Bundesministerium der Verteidigung hat dieses bewährte Instrument abgeschafft und

39

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages im Rahmen der Novellierung der Beschaffungsverfahren durch ein neues Instrument unter der Bezeichnung „Sofortinitiative für den Einsatz“ (SiE) ersetzt. Erste Anzeichen deuten darauf hin, dass zumindest der Übergang vom ESB- zum SiEVerfahren nicht reibungslos abläuft. So fehlt beispielsweise die notwendige ITUnterstützung, um nach dem SiE-Verfahren Beschaffungen durchführen zu können. Zudem müssen nach ESB-Verfahren durchgeführte Beschaffungen mit hohem administrativem Aufwand in das neue sogenannte Customer Product Management (nov.) überführt werden. Zwischenzeitlich wurde vom Bundesministerium der Verteidigung zum Sachstand der Evaluierung des Themas „Übergang vom ESB-Verfahren zum SiEVerfahren“ berichtet, dass eine Handlungsempfehlung erarbeitet worden sei, die eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen umfasse. Es bleibt zu hoffen, dass erkannte Defizite schnellstmöglich beseitigt werden. Die Umsetzung der angekündigten Verbesserungen wird vom Wehrbeauftragten weiter beobachtet.

Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Entscheidungs- und Realisierungswege für einsatzdringliche Forderungen. Mit den bereits umgesetzten Maßnahmen für den Übergang vom „Einsatzbedingten Sofortbedarf“ zur „Sofortinitiative für den Einsatz“ und den noch durchzuführenden Anpassungen aus der Evaluierung sind die Weichen für eine zukünftig flexible, schnelle und effiziente Bedarfsdeckung einsatzdringlichen Bedarfs gestellt.

2.2.2

Marinehubschrauber

Seit Juni 2014 ist die gesamte Flotte der Marinehubschrauber MK 88A Sea Lynx wegen aufgetretener Risse im Bereich des Heckkonus für die militärische Nutzung gesperrt. Zum Ende des Berichtsjahres bestand nach Aussage des Inspekteurs der Marine kein Zulassungshemmnis für eine Wiederinbetriebnahme. Nach Mitteilung der wehrtechnischen Dienststelle dauert die Untersuchung der Ursache für den aufgetretenen Riss jedoch noch an. Die Sea Lynx wurden bisher unter anderem als Bordhubschrauber im Rahmen der Europäischen Anti-Piraterie-Mission ATALANTA eingesetzt. Ohne Bordhubschrauber sind die vom Deutschen Bundestag in seinem Mandat beschlossenen Fähigkeiten nicht oder nur stark eingeschränkt gewährleistet. Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes dürfte den Soldatinnen und Soldaten an Bord der seegehenden Atalanta-Einheiten unter diesen Umständen kaum noch vermittelbar sein. Zudem bereitet es Sorge, dass Besatzungsangehörige im Falle eines medizinischen Notfalls nicht per Hubschrauber evakuiert werden können. Im Übrigen traten zeitgleich Probleme an den Hubschraubern des Typs Sea King auf, so dass in diesem Bereich eine nur eingeschränkte Aufgabenerfüllung möglich ist. So bleiben die Marineflieger derzeit überwiegend am Boden.

Stellungnahme BMVg Trotz aller Mechanismen zur materiellen Vorbereitung neuer Einsatzaufgaben werden während der Einsätze immer wieder Fähigkeitslücken bzw. Ausrüstungsdefizite festgestellt, die kurzfristig behoben werden müssen. Hierfür steht das seit Jahren bewährte Instrument zur Deckung des Einsatzbedingten Sofortbedarfs (ESB) zur Verfügung („Ergänzende Regelungen zum Costumer Product Management (CPM) zur Deckung des ESB im Rahmen der Beteiligung von Kräften der Bundeswehr an Einsätzen im Ausland im Frieden“), um zwingend erforderliche materielle Ausstattung für einen konkreten Einsatz der Bundeswehr schnellstmöglich bereit zu stellen. Mit Inkraftsetzen des CPM (nov.) sollen diese kurzfristigen Bedarfe mit dem neuen Verfahrensanteil „Sofortinitiative für den Einsatz“ (SiE) gedeckt werden. Derzeit wird noch das Verfahren ESB genutzt, da für die Anwendung des neuen Verfahrensanteils im Jahr 2014 wichtige Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (z.B. IT-Unterstützung) und der Verfahrensanteil SiE Bestandteil der „Evaluierung von Verfahren und Strukturen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr“ war. Das Ergebnis der Evaluierung (Handlungsempfehlung) beschreibt im Wesentlichen verschiedene Maßnahmen zur Optimierung des Verfahrensanteils SiE und

Stellungnahme BMVg Die MK88A SEA LYNX Hubschrauber sind zwischenzeitlich alle überprüft. Zusammen mit dem Hersteller und der deutschen luftfahrzeugbetreuenden Industrie wurden nachhaltige Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, die ab dem II. Quartal 2015 wieder eine Einschiffung für die Operation Atalanta ermöglichen. Im Vorfeld werden die Besatzungen ihre Qualifikationen wieder erwerben können. Die MK41 SEA KING

40

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Hubschrauber unterliegen aufgrund ihres Alters Obsoleszenzen, die zusammen mit einer inzwischen unbefriedigenden Ersatzteillage zu einer eingeschränkten Einsatzbereitschaft führen. Die Dauereinsatzaufgabe Such- und Rettungsdienst und zeitlich begrenzte Einschiffungen sind jedoch möglich.

2.2.3

ist für die Betroffenen in hohem Maße demotivierend und kann leicht als Gleichgültigkeit des Dienstherrn aufgefasst werden. Auch Beschaffungspolitik ist ein Gesichtspunkt der Attraktivität der Streitkräfte. Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung teilt die Auffassung, dass „Beschaffungspolitik“ ein Gesichtspunkt der Attraktivität der Streitkräfte ist. Dennoch erschwert die einzelnen Beschaffungsvorhaben inhärente Komplexität teilweise die angestrebten schnellen und einfachen Lösungen. Die Beschaffung militärischer Ausrüstung ist – insbesondere dort wo es um Schutz von Leben und Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten geht – oftmals komplexer als die Betrachtung von außen vermuten lässt. Gerade bei diesen Produkten gilt es, etwaige Risiken und Problemfelder im Vorfeld weitestgehend auszuschließen. Daher sind zahlreiche Ausrüstungsgegenstände nicht als schnell verfügbares Serienprodukt beschaffbar, sondern setzen eine spezielle Qualifizierung voraus. Fälle, in denen jedoch organisatorische Verfahrenshemmnisse die Beschaffung verzögern, werden derzeit im Rahmen der „Agenda Rüstung“ identifiziert. Die zugrundeliegenden Verfahren und Organisationsstrukturen werden konsequent optimiert.

Lenkflugkörper HOT 3

Während des Einsatzes des Waffensystems TIGER im ISAF-Einsatz sind mehrfach Anzündversagen des Lenkflugkörpers HOT 3 mit identischem Schadensbild aufgetreten. Die Gründe konnten bislang nicht geklärt werden, da die Lenkflugkörper aus Sicherheitsgründen vor Ort in Afghanistan zu vernichten waren. Der Wehrbeauftragte lässt sich durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr über die Möglichkeiten einer nachträglichen Ermittlung der Ursachen unterrichten. Stellungnahme BMVg Aus Sicherheitsgründen werden Anzündversager gemäß geltender Vorschriftenlage vor Ort vernichtet. Eine weitergehende Ursachenforschung an den betroffenen Lenkflugkörper (LFK) ist daher nicht möglich. Im Rahmen weiterer Untersuchungen an nicht verschossenen LFK HOT 2 und HOT 3, z.B. bei der Munitionsüberwachung, trat das Fehlerbild bislang nicht auf. Insgesamt kann keine Aussage zu den möglichen Ursachen getroffen werden.

2.2.4.1 Fliegerbrillen mit Laserschutzfilter So bestehen die im letzten Jahresbericht beschriebenen Lücken bei den Fliegerbrillen mit Laserschutzfilter fort. Nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung werde die Beschaffung eines für den Einsatz notwendigen Laserschutzvisiers für das Helmsystem des Kampfhubschraubers TIGER mindestens drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen. Selbst die seitens des Bundesministeriums der Verteidigung verfügte Interimslösung konnte nicht mehr während des Einsatzes des TIGER in Afghanistan eingeführt werden.

Die Häufigkeit von Anzündversagern beim LFK HOT liegt aktuell unter einem Prozent. In den Jahren 2013 und 2014 traten lediglich drei Anzündversager bei mehreren Hundert verschossenen LFK HOT 2 und HOT 3 auf. Die Zuverlässigkeit des LFK HOT 3 liegt damit deutlich im geforderten Rahmen von über 95 Prozent. 2.2.4

Schleppende Beschaffung

Seit Jahren angekündigte Verbesserungen im Bereich der Beschaffung werden nach wie vor zu langsam vorangetrieben. Dabei geht es nicht nur um komplexe Rüstungsprojekte, sondern auch um kleinere Lösungen zum Schutz von Gesundheit und Leben der Soldatinnen und Soldaten. Es bereitet Sorge, dass sie über Jahre hinweg auf die erforderliche Ausstattung warten müssen. Dies

Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung hält auch nach Beendigung des TIGER Einsatzes in Afghanistan an der Beschaffung eines Laserschutzes für die Besatzungen des TIGER fest. Die Einführung der Interimslösung „Laserschutzbrillen“ ist erst nach Abschluss

41

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages des Zulassungsprozesses einschließlich der notwendigen Fluguntersuchungen möglich. Nach derzeitiger Planung sollen die Laserschutzbrillen ab dem III. Quartal 2015 den Piloten zur Verfügung stehen. Ein Laserschutzvisier für das integrierte Fliegerhelmsystem wird weiterhin als abschließende Lösung betrachtet und parallel vorbereitet.

2.2.4.2 Trainingsgeräte Nackenmuskulatur

für

Verzögerungen aus der Notwendigkeit, dass neben den Sportgeräten auch geeignete Infrastruktur und vor allem Personal zur fachkundigen Begleitung des Trainings vorzusehen ist. Bis zur Realisierung werden die Betroffenen aber nicht alleine gelassen. In der Verantwortung der örtlichen Kommandeure und Fliegerärzte findet Training mit vorhandenen Mitteln, fallweise mit Unterstützung durch lokale Trainingseinrichtungen und Therapeuten regelmäßig statt. Die hier zu beschaffenden Trainingsgeräte stellen eine sinnvolle Ergänzung und Optimierung dieses Trainings dar. Die eintretenden Verzögerungen gefährden die Gesundheit der Soldatinnen oder Soldaten nicht.

die

Auch die Beschaffung von Trainingsgeräten für die Nackenmuskulatur der Luftfahrzeugbesatzungen von den Hubschraubertypen NH 90 und TIGER wird sich nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung weiter verzögern. Dieses Gerät ist dringend notwendig, um gesundheitlichen Schäden der Luftfahrzeugbesatzungen vorzubeugen. Bereits 2011 machte der Wehrbeauftragte nach einem Truppenbesuch in Afghanistan das Bundesministerium der Verteidigung auf die Erforderlichkeit solcher Trainingsgeräte aufmerksam. Es hatte daraufhin eine Beschaffung zunächst für 2015 avisiert. Nunmehr sollen sinnvollerweise alle fliegenden Verbände der Bundeswehr für die Beschaffung der Trainingsgeräte betrachtet werden. Betroffene Soldaten klagten gegenüber dem Wehrbeauftragten über starke Verspannungen im Nacken- und Rückenbereich. Das Heeresamt spricht in seiner Stellungnahme gegenüber dem Wehrbeauftragten von einer Gesundheitsgefährdung durch fehlbelastungsbedingte Funktionsstörungen des Halte- und Stützapparates. Es seien wiederkehrende Beschwerden im Bereich der Nackenmuskulatur und oberen Wirbelsäule bis hin zu Verspannungen, Blockierungen und chronischen Beschwerden aufgetreten, die eine ärztliche Konsultation und Therapie erforderten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass die Beschaffung der Geräte erst im Jahr 2016 durchgeführt werden soll.

2.2.4.3 Ground Proximity Warning System Im Januar des Berichtsjahres ereignete sich beim Landeanflug eines Tornado Kampfflugzeuges auf den Flugplatz Büchel ein schwerer Flugunfall. Glücklicherweise konnten sich beide Besatzungsangehörige mit dem Schleudersitz retten. Die nachträgliche Auswertung des Flugunfalls durch den General Flugsicherheit der Bundeswehr ergab, dass das Fehlen eines sogenannten Ground Proximity Warning Systems (GPWS) zumindest einen indirekt wirkenden Faktor für den Flugunfall darstellte. Ein GPWS ist ein unterstützendes, technisches System zur Verhinderung unbeabsichtigter Kollisionen mit dem Gelände. In der britischen Royal Air Force hat sich das GPWS bereits bewährt. Das Luftwaffenführungskommando hatte hingegen 2007 entschieden, nach einer Risiko-KostenNutzen-Abwägung keine Forderung zur Einrüstung von GPWS in die deutschen Tornados zu stellen. Auf der Risiko-Seite stehen hier das höchste Gut der dem Dienstherrn anvertrauten Soldatinnen und Soldaten, nämlich deren Leben sowie eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung. Dieses Risiko ist nicht nur abstrakter Natur, wie die Flugunfallzahlen belegen. Seit 1980 haben sich 18 Flugunfälle des Waffensystems Tornado mit der Ursache „Controlled Flight into Terrain" (CFIT) ereignet. Dabei starben 28 Besatzungsangehörige. Auch wenn nicht sicher zu sagen ist, dass das GPWS die Flugunfälle verhindert hätte, stellt der Einbau eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme dar, um CFIT zu vermeiden. Die Entscheidung, das GPWS nicht zu beschaffen, hat sich als falsch erwiesen. Es ist unbegreiflich, dass erst 18 Flugunfälle passieren mussten. Die

Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Darstellung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in Teilen mit. Die dargestellten Verzögerungen in der Umsetzung, auch aufgrund einer Erweiterung der Beschaffung auf alle fliegenden Verbände, sind korrekt dargestellt. Weiterhin ergaben sich

42

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Luftwaffenführung hat nunmehr eine erneute Prüfung zur Einführung von GPWS eingeleitet. Das ist zu begrüßen. Diese Prüfung sollte schnellstmöglich abgeschlossen werden.

über die Gestaltung des neu zu schließenden Vertrages unterrichten lassen. Die Anforderungen an eine zeitgemäße Betreuungskommunikation gelten auch für die in Auslandseinsätzen eingesetzten Schiffe und Boote der Marine. Für die seegehenden Einheiten spricht das Ministerium von einer „spürbaren Verbesserung“ ab dem 1. Juli 2015. Eine sofortige beziehungsweise zeitnahe technische Realisierung der kostenfreien Internetnutzung scheitert dort an den technischen und baulichen Anpassungsmaßnahmen. Gemäß einer Konzeption des Bundesministeriums der Verteidigung sind Schiffe und Boote der Marine flächendeckend mit einer Technologie auszustatten, die die technischen Voraussetzungen zur Sicherstellung einer umfassenden Betreuungskommunikation schafft. Derzeit sind erst wenige Einheiten mit den erforderlichen Satellitenkommunikationskapazitäten ausgerüstet. Nach Mitteilung der Bundeswehr wäre eine Ausstattung mit den erforderlichen SATCOM-Kapazitäten für die Fregatten der Klassen 123 und 124, die Einsatzgruppenversorger 702, die Korvetten 130 sowie die Tender 404 selbst bei entsprechender Priorisierung erst ab dem Jahr 2017 möglich. Diese Zeitlinie ist nicht hinnehmbar. Zu begrüßen ist deshalb die nunmehr erfolgte Ankündigung des Bundesministeriums der Verteidigung, bis zum Abschluss der Ausstattungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Betreuungskommunikation für in Einsätzen befindliche seegehende Einheiten Satellitentelefone und -anlagen über neue Rahmenverträge schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Nicht hinnehmbar bleibt die Beschränkung der Einrüstung auf moderne Schiffstypen. So gehen etwa die Besatzungsangehörigen der älteren Fregatten des Typs 122 leer aus. Es ist sicherzustellen, dass für die Besatzungsangehörigen von Schiffen und Booten mit eingeschränkten technischen und räumlichen Möglichkeiten zumindest während der Hafenaufenthalte eine annehmbare und kostenlose Betreuungskommunikation zur Verfügung gestellt wird.

Stellungnahme BMVg Das Kommando Luftwaffe führt derzeit eine operationelle Bewertung und Prüfung möglicher Optionen für die Einrüstung eines Ground Proximity Warning Systems (GPWS) durch. Ein Abschluss der Untersuchung ist bis Ende II. Quartal 2015 geplant. Bis zu einer möglichen flottenweiten Einführung eines GPWS fokussiert sich die Luftwaffe zunächst auf die unmittelbaren Maßnahmen zur Unfallverhütung, wie die Verbesserung der Nutzung bereits vorhandener Mittel und Verfahren. Hierzu gehören detaillierte Vorgaben für die Verfahren der Zusammenarbeit von Besatzungsmitgliedern („Crew Coordination“) sowie die Nutzung des Radarhöhenmessers zur Erhöhung des situativen Bewusstseins.

2.2.4.4 Betreuungskommunikation Die Kritik an der Betreuungskommunikation richtete sich im Berichtsjahr insbesondere gegen die Höhe der Kosten für die Nutzung des Internets. Der Dienstherr gewährt jedem Bundeswehrangehörigen in mandatierten Auslandseinsätzen 30 Freiminuten pro Woche zur Telefonie in das deutsche Festnetz. Darüber hinaus gehende Leistungen müssen die Soldatinnen und Soldaten selbst bezahlen. Eine sogenannte Flatrate für die Nutzung des Internets besteht nicht. Die Internetnutzung wird stattdessen minutenweise abgerechnet und kostet bis zu 14 Cent pro Minute. Wie schon in den Vorjahren beruft sich das Bundesministerium der Verteidigung zur Begründung für diese unzeitgemäße Regelung auf den Vertrag mit der beauftragten Telekommunikationsfirma. Die Vereinbarung über die Erbringung von Kommunikationsleistungen sei bis zum 30. Juni 2015 befristet und solange einzuhalten. Mit dem Folgevertrag soll nach Ablauf von nunmehr fast drei Jahren der fraktionsübergreifende Beschluss des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2012 umgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2015 soll es in den Einsatzgebieten möglich sein, kostenfrei und ohne zeitliche Begrenzung das Internet zu nutzen und hierüber nach Deutschland zu telefonieren. Der Wehrbeauftragte wird sich durch das Bundesministerium der Verteidigung

Stellungnahme BMVg Gemäß aktuellem Rahmenvertrag sind für die Internetnutzung 5 Cent pro Minute im Standardzugang und 29 Cent pro Minute im Premiumzugang zu zahlen. Es konnte erreicht werden, dass die Kosten für den Premiumzugang bereits im laufenden Vertrag

43

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages auf 14 Cent pro Minute gesenkt wurden und zugleich 17 Freiminuten zur Videotelefonie (anstelle der 30 Freiminuten zur Telefonie) pro Woche genutzt werden können.

ranghöhere Vorgesetzte sind Vorbild in Führungsfragen. Das im Rahmen der Agenda „Bundeswehr in Führung“ vorgesehene „Coaching von Spitzenpersonal“, welches im Juli 2015 starten soll, wird deshalb vom Wehrbeauftragten positiv bewertet. Er wird dessen Durchführung aufmerksam beobachten.

Die kostenfreie Telefonie und Internetnutzung sind Gegenstand der Leistungsbeschreibungen für die Folgeverträge. Der Rahmenvertrag zur Sicherstellung der Betreuungskommunikation in seegestützten Einsätzen wurde im Januar 2015 unterzeichnet. Zum 1. Juli 2015 werden - im Rahmen der technischen Möglichkeiten - die Telefonie und Internetnutzung kostenfrei bereitgestellt; dadurch wird sich die Betreuungskommunikation erheblich verbessern. Durch den Rahmenvertragspartner werden für die seegehende Einheiten, die nicht über die zur Nutzung der Betreuungskommunikation erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, Satellitentelefone bereitgestellt, mit denen die Telefonie und einzelne schmalbandige Internetanwendungen auch auf hoher See möglich sind. Die Nutzung breitbandiger Internetanwendungen wird während der Hafenaufenthalte über Satellitenkommunikationsanlagen ermöglicht, die durch die jeweilige seegehende Einheit mitgeführt und während der Hafenaufenthalte durch die Besatzung aufgebaut werden.

Stellungnahme BMVg Die Konzeption Innere Führung und das Leitbild vom Staatsbürger in Uniform sind die Grundlagen für die Führung in der Bundeswehr. Menschenführung ist die Kernaufgabe aller Vorgesetzten. Mit ihr wird der Grundstein für die Akzeptanz und das Vertrauen der Angehörigen der Bundeswehr in die Führung gelegt. Sie ist damit Eckpfeiler für deren Motivation, Gefolgschaft und Leistung. Das Thema „Menschenführung“ ist daher Bestandteil aller Laufbahn- und Führungslehrgänge. Zur weiteren Stärkung individueller Führungsfähigkeit von zivilen und militärischen Vorgesetzten aller Ebenen stellen die Maßnahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders“ ein abgestuftes Instrumentarium dar, das von der Aus- und Fortbildung des Führungskräftenachwuchses bis zur individuellen Beratung von Spitzenkräften reicht. Beginnend ab Juli 2015 wird das Spitzenpersonal an entsprechenden Coachingmaßnahmen teilnehmen. Ziel ist die individuelle Persönlichkeitsentwicklung hin zu verbesserter Führungskompetenz. Diese leistet einen entscheidenden Beitrag dafür, dass die Bundeswehr in der Gesellschaft als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen wird.

In den landgebundenen Einsätzen kann die vorgesehene kostenfreie Leistungsbereitstellung in 2015 nicht mehr erfolgen. Nach der Veröffentlichung der Zuschlagsabsicht wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens durch einen Anbieter Einspruch erklärt. Mit Beschluss der Vergabekammer des Bundes wurde die Zuschlagserteilung untersagt. Das Vergabeverfahren ist in Teilen zu wiederholen. Bis zu dessen Abschluss wird die Betreuungskommunikation in den landgebundenen Einheiten auf Grundlage der aktuellen Regelungen sichergestellt.

3

3.1

Umgangston und –formen

Von Unteroffizieren und Offizieren, die unmittelbare Vorgesetzte beziehungsweise Disziplinarvorgesetzte sind, ist ein an den Grundsätzen der Inneren Führung orientiertes vorbildliches Verhalten zu erwarten. In Einzelfällen kommt es aber leider immer wieder zu Fehlverhalten. Dies gilt bereits, wenn zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ein nicht angemessener Umgangston gepflegt wird.

Führungsverhalten

Das Führungsverhalten bestimmt maßgeblich das militärische Zusammenleben und –wirken. Respektvoller Umgang miteinander, fürsorgliches Verhalten, Eintreten gegen Missstände und einheitliche Anwendung von Recht und Gesetz gehören zum Kernbereich der Inneren Führung. Nicht immer genügte das gezeigte Führungsverhalten im Berichtsjahr den gestellten Anforderungen. Insbesondere

Ein Teileinheitsführer beleidigte ihm unterstellte Soldaten mit Aussprüchen wie „blöde Wichser“ oder „Dummschwätzer“. Der Disziplinarvorgesetzte sah unter Feststellung eines Dienstvergehens aufgrund des sonst

44

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gezeigten einwandfreien Verhaltens des diensterfahrenen Unteroffiziers von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab. Das ist nicht zu akzeptieren. Solchen Verfehlungen muss mit allen gebotenen Mitteln des Disziplinarrechts begegnet werden, sind sie doch geeignet, Vertrauen und Respekt im Umgang nachhaltig zu beschädigen. Ebenso wenig akzeptabel ist es, wenn ein Vorgesetzter den Beurteilungsbeitrag für eine Soldatin negativ verändert, weil sie ihre Disziplinarbefugnis nicht in seinem Sinne ausgeübte hatte. Dies stellt eine unzulässige Erzieherische Maßnahme dar.

3.2 Reaktion Dienstpflichtverletzungen

auf

Unangemessene Reaktionen auf Dienstpflichtverletzungen untergraben das Vertrauen in die Führungsfähigkeiten der Vorgesetzten und gefährden die Disziplin in der Truppe. Sie beeinträchtigen das Gerechtigkeitsempfinden und können die Motivation zum Dienst in der Bundeswehr schmälern. Pflichtwidriges Verhalten ist daher rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt zügig aufzuklären. Disziplinarrelevante Verstöße wurden von den meisten Vorgesetzten im Berichtsjahr auch umgehend und angemessen geahndet. In einigen Fällen gab es allerdings hinreichenden Anlass zu Beanstandungen.

Stellungnahme BMVg Die Grundsätze der Inneren Führung sind die Grundlage für den Dienst in den Streitkräften und bestimmen das eigene Selbstverständnis. Sie sind Leitlinie für die Menschenführung, den Maßstab bildet dabei die Werteordnung des Grundgesetzes. Das praktizierte Verhalten von Vorgesetzten, das auch Umgangsformen und Umgangston ausdrücklich mit einbezieht, ist dabei ausschlaggebend für deren Umsetzung. Respekt und Vertrauen bilden das Fundament für erfolgreiches Handeln im Team, im Grundbetrieb und insbesondere im Einsatz. Dieses wird in der Erziehung und Ausbildung von Vorgesetzten und Führernachwuchs immer wieder vermittelt. Die dargestellten Entgleisungen und Verfehlungen entsprechen nicht dem Menschenbild der Bundeswehr. Verstöße bei der Führung von Menschen und gegen die Vorgesetztenpflichten werden ernst genommen und verfolgt. Mängel und Defizite werden nicht toleriert und angemessen geahndet. Bei der Aufklärung und Ahndung von Dienstvergehen fällt den Disziplinarvorgesetzten eine besondere Verantwortung zu. Sie bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen und sind allein verantwortlich, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist. Die Persönlichkeiten der Betroffenen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die bisherige dienstliche Führung, die Lebensverhältnisse, die Beweggründe, die zum Dienstvergehen geführt haben und andere Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründe. Diese umfangreiche Betrachtung und Bewertung muss durch die Disziplinarvorgesetzten erfolgen; dem damit verbundenen Anspruch an Verantwortung müssen sie individuell gerecht werden.

So mussten zum Beispiel die Soldatinnen und Soldaten zweier Züge einer Kompanie unter Erteilung eines zeitweiligen Rede- und Handyverbots an einem frühen Freitagnachmittag bis in die späten Abendstunden im Eingangsbereich der Unterkunft für eine Vernehmung im Rahmen der Untersuchung eines Verdachts auf Drogenmissbrauch bereitstehen. Dadurch wurde ihre Wochenendfreizeit unzulässig eingeschränkt. Die Teilnahme an einer Abendverpflegung fand nicht statt. Erst gegen 21.00 Uhr wurde die Möglichkeit gegeben, sich eine Pizza zu bestellen. Durch diese Vorgehensweise entstand zu Recht der Eindruck einer kollektiven Bestrafung. Trotz des Verstoßes der Dienstvorgesetzten gegen die Fürsorgepflicht kam es aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Aufklärung dieses Sachverhaltes nicht zur Feststellung eines Dienstvergehens. Auch wenn auf kollektive Bestrafungen deutendes Verhalten nicht die Regel ist, kommt es nach Erfahrungen des Wehrbeauftragten gelegentlich vor. So verhängten zum Beispiel Ausbilder in einer Rekruteneinheit unzulässige kollektive Maßregelungen in Form von sportlichen Übungen. Diesem Phänomen müssen Vorgesetzte konsequent entgegentreten. Die Ausbilder wurden mit einer Disziplinarbuße belegt. Stellungnahme BMVg Der Dienst in der Bundeswehr ist an Recht und Gesetz gebunden. Den Disziplinarvorgesetzten kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. Sie üben mit der sorgfältigen Anwendung ihrer disziplinaren Befugnisse maßgeblichen Einfluss auf das Rechtsempfinden der ihnen anvertrauten Soldatinnen und Soldaten aus.

45

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Am Recht ausgerichtetes Handeln ist daher Grundlage für Vertrauen und gegenseitige Achtung. Dies kann jedoch nicht ausschließen, dass in Einzelfällen u.a. aufgrund der Unerfahrenheit junger Disziplinarvorgesetzter, Fehler passieren oder dass es aufgrund des Ermessensspielraums der Disziplinarvorgesetzten und vor allem unter Berücksichtigung der Umstände und der Persönlichkeit der betroffenen Soldatinnen und Soldaten für auf den ersten Blick ähnlich gelagerte Dienstvergehen zu unterschiedlichen Maßnahmen kommen kann.

auf rechtsextremistischen, antisemitischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund werden vom Wehrbeauftragten nach wie vor sehr ernst genommen. Meldungen dazu werden daher stets von Amts wegen aufgegriffen und ausgewertet. In diesem Berichtsjahr meldete die Truppe 63 einschlägige Vorkommnisse. Im letzten Berichtsjahr waren es 58 Meldungen. Bei den betroffenen Soldatinnen und Soldaten handelte es sich zu rund 74 Prozent um Mannschaftsdienstgrade sowie 24 Prozent um Unteroffiziere mit und ohne Portepee. Drei Offiziere wurden ebenfalls als Verdachtspersonen gemeldet. In rund 13 Prozent der dem Wehrbeauftragten gemeldeten Verdachtsfälle waren keine Dienstvergehen nachzuweisen oder konnten keine Täter ermittelt werden.

Gerade in dem Bemühen um eine angemessene, „gerechte“ und im zeitlichen Zusammenhang bestehende Ahndung von Dienstpflichtverletzungen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich immer um individuelle Einzelfälle handelt und den Disziplinarvorgesetzten ein gesetzlicher Ermessensspielraum bei der Ahndung von Dienstvergehen zugestanden wird. Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis im Rahmen der durch die Wehrdisziplinarordnung gesetzten engen Grenzen zu überwachen. Erzieherischen Maßnahmen gegen mehrere Soldatinnen oder Soldaten („Kollektive erzieherische Maßnahmen“) sind durch den Erlass „Erzieherische Maßnahmen“ enge Grenzen gesetzt. So sind diese nur dann zulässig, wenn die angestrebte Leistung nur durch das Zusammenwirken aller erreicht werden kann. Sie dürfen nicht gegen mehrere Soldatinnen oder Soldaten angewandt werden, wenn nicht feststellbar ist, wer den Mangel verursacht hat. Stellt der zuständige Disziplinarvorgesetzte fest, dass Erzieherische Maßnahmen zu Unrecht (z.B. durch eine kollektive Bestrafung) oder von unzuständigen Vorgesetzten angewandt worden sind, sind diese aufzuheben und es ist sachangemessen zu ahnden. Für zu Unrecht angewandte Maßnahmen, die Soldatinnen und Soldaten in ihrer Freizeit beschränkt haben, ist ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren. Ob eine Maßnahme eines Vorgesetzten als unzulässige „kollektive Bestrafung“ empfunden wird oder gedacht war, ist grundsätzlich Sachverhaltsfrage des Einzelfalles.

3.3

Es wurden nur sogenannte Propagandadelikte gemeldet. Dazu zählen unter anderem Einbringen und Hören einschlägiger Musik in Liegenschaften der Bundeswehr, Zeigen des Hitlergrußes, „Sieg-Heil-Rufe“ sowie rechtsextremistische, antisemitische und ausländerfeindliche Äußerungen. Auffällig ist die wachsende Bedeutung der Nutzung „Sozialer Medien“ bei der Begehung dieser Delikte. Häufig ergaben die Vernehmungsergebnisse, dass die betroffenen Soldatinnen und Soldaten diese Dienstvergehen unüberlegt und ohne Unrechtsbewusstsein begingen. Dies zeigt, dass Aufklärung durch entsprechenden Unterricht nicht in allen Fällen ausreichte. Vorgesetzte sind aufgefordert, hier mehr und besser zu informieren. Oft konnte keine entsprechende politische oder weltanschauliche Gesinnung bei den Täterinnen und Tätern festgestellt werden. Vereinzelt wurden die Dienstvergehen auch alkoholisiert begangen. Stellungnahme BMVg In der Zentralen Dienstvorschrift A-2600/7 „Extremismus - Vorbeugung und Bekämpfung" werden notwendige Handreichungen und Informationen gegeben, um die unmittelbar zuständigen dienstrechtlichen Vorgesetzten zu befähigen, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirksam aufzuklären, durch Aus-, Fort -, und Weiterbildung ihr rechtsstaatliches Bewusstsein weiter zu festigen und Erscheinungsformen des Extremismus zu unterbinden. Es werden umfangreiche Hinweise zu Adressen von

Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit

Die von der Truppe als „Besondere Vorkommnisse“ gemeldeten Fälle mit Verdacht

46

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bildungseinrichtungen und zu Arbeitshilfen, Materialien, Studien und Handreichungen gegeben, um die Ausbildung und Persönlichkeitsbildung im Rahmen der politischen Bildung, des Lebenskundlichen Unterrichts sowie in der Laufbahn-, und Rechtsausbildung zu unterstützen.

wurden mehr Vorkommnisse im Bereich der „Sozialen Medien“ gemeldet als im letzten Berichtsjahr. Soldatinnen und Soldaten nutzten die „Sozialen Medien“ mitunter gedankenlos und ohne jegliche Rücksichtnahme auf Persönlichkeits- und Minderheitenrechte sowie Empfindungen von Kameradinnen und Kameraden. Das verstößt gegen die in Paragraph 12 Soldatengesetz verankerte Kameradschaftspflicht. Diese verpflichtet alle Soldatinnen und Soldaten, die Würde und die Rechte der Kameraden zu achten, was gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen einschließt. Daneben sind beim Gebrauch „Sozialer Medien“ auch die Rechte und Anliegen des Dienstherrn zu wahren. So kann zum Beispiel die Veröffentlichung von Dienstplänen gegen militärische Interessen verstoßen.

Gleichwohl sind die Fälle nicht zu verharmlosen. Diese Dienstvergehen verstoßen gegen die den Soldatinnen und Soldaten obliegende Kernpflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und mit ihrem gesamten Verhalten für deren Einhaltung einzutreten. Soldatinnen und Soldaten müssen sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die unseren Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Rechtsordnung nicht anerkennen. Derartiges Fehlverhalten wurde daher folgerichtig disziplinar oder mit vorzeitigem Entlassen aus dem Dienst geahndet.

Deshalb sollten Soldatinnen und Soldaten im Lebenskundlichen Unterricht oder durch Schulungen über den richtigen Umgang mit „Sozialen Medien“ aufgeklärt werden. Sie sind aufgefordert, bei Gebrauch „Sozialer Medien“ stets respektvoll und verantwortungsbewusst mit- und übereinander zu kommunizieren. Personen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich dürfen weder durch Bild noch durch Text beleidigt, verunglimpft, beschimpft, bedroht oder gemobbt werden. Die „Sozialen Medien“ sind kein rechtsfreier Raum.

Stellungnahme BMVg In der Vorschrift „Extremismus - Vorbeugung und Bekämpfung" werden Sofortmaßnahmen zu Disziplinarmaßnahmen, sowie Dienst- und arbeitsrechtliche Prüfungen und Einleitung möglicher dienstrechtlicher Maßnahmen der Personalführung in Bezug auf die verschiedenen Statusgruppen dargelegt. Auf die Besonderheiten bei Verdachtsfällen und Vorkommnissen mit extremistischem Hintergrund wird bei der Beschreibung der Melde- und Berichtsverpflichtungen hingewiesen. Ebenso wird auf die Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Militärischer Abschirmdienst) hingewiesen.

3.4

Stellungnahme BMVg Für die Nutzung sozialer Medien gelten für Angehörige der Bundeswehr keine gesonderten Regeln und Gesetze. Vielmehr bieten auch hierzu mit Blick auf die dienstlichen Aspekte das Soldatengesetz, Geheimschutzbestimmungen und die Grundsätze der Inneren Führung den gemeinsamen Maßstab für den Umgang mit dem modernen Medienumfeld. Darüber hinaus gilt es für den privaten Bereich, bei der Veröffentlichung von Inhalten und der Beteiligung an öffentlichen Diskussionen die allgemeinen Persönlichkeitsund Leistungsschutzrechte zu beachten. Das Internet bietet einen reichhaltigen Fundus für Verhaltensregeln und Umgangsformen (Netiquette), die der persönlichen Orientierung dienen können.

„Soziale Medien“ im Internet

Der Begriff „Soziale Medien“ erfasst Technologien, die die Vernetzung von Nutzern des Internets zur Kommunikation und Kooperation ermöglichen. Bereits im letzten Jahresbericht wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Verbreitung von Informationen und Meinungen im Internet zahlreiche Fragen zu möglichen Rechtsverletzungen auch im Bereich der Streitkräfte ergeben. Die private Veröffentlichung von dienstlichen Angelegenheiten in der Bundeswehr durch Soldatinnen und Soldaten ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Freigabe kann ein Dienstvergehen oder sogar eine strafbare Handlung darstellen. In diesem Berichtsjahr

Auch auf den Internet-Seiten der Bundeswehr werden seit geraumer Zeit Informationen und Ratschläge für die verantwortliche Nutzung sozialer Medien angeboten, die den

47

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Angehörigen der Bundeswehr größere Handlungssicherheit gerade im Hinblick etwa auf die Wohlverhaltenspflicht in dienstlichen Bereichen vermitteln.

Farbschmierereien sowie drei Brandanschläge gemeldet.

Im Rahmen des Lebenskundlichen Unterrichts werden den Soldatinnen und Soldaten die ethisch-moralischen Grundlagen eines verantwortbaren Handelns als Soldatin oder Soldat vermittelt. Dies erfolgt mit dem Ziel, bei den Soldatinnen und Soldaten das Bewusstsein für ein Leben zu schaffen, in dem sie Verantwortung für sich selbst und andere übernehmen können.

Stellungnahme BMVg Das am 24. April 2014 in Kraft gesetzte Konzept zur Neuausrichtung von Bewachung und Absicherung in der Bundeswehr soll sicherstellen, dass künftig, auch unter vermehrtem Rückgriff auf Unternehmen der Sicherheitswirtschaft, der höchstmögliche Sicherheitsstandard zum Schutz der Angehörigen und des Materials der Bundeswehr und der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr bereitgestellt wird. Die Umsetzung der konzeptionellen Maßnahmen wird durch ein hohes Maß an Dienst- und Fachaufsicht im Bereich der Dienststellen der Bundeswehr sowie durch laufende Qualitätskontrollen bei den Sicherheitsunternehmen im Bereich der Vertragserfüllung begleitet.

Konkret wird im Lebenskundlichen Unterricht die Thematik „Soziale Medien" unter den Schlagworten „Freiheit, Gewissen und Verantwortung“ und „Verantwortung übernehmen“ durch die Soldatinnen und Soldaten angesprochen und diskutiert. Dies beinhaltet keine juristische Aufarbeitung der Thematik, sondern erfolgt unter dem Fokus, eine ethische Kompetenz zu entwickeln.

3.5

Für die Bundeswehr steht zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen durch das Wachschutzunternehmen unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Vordergrund. Mit der neuen Zentralanweisung „Bedarfsdeckung der Bewachung und Absicherung“ werden bundeswehreinheitliche Qualitätsstandards und Ausschreibungsverfahren sichergestellt. Die dort enthaltenen „Forderungen zur Bewachung und Absicherung“ sowie die „Geschäftsordnung für die Angebotsbewertung zivil-gewerblicher Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr“ tragen zur qualitätsgesicherten Auftragserfüllung im Rahmen der gewerblichen Bewachung bei. Gleichzeitig wird erreicht, dass der Zuschlag nicht auf das günstigste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt. Dem gewerblichen Wachpersonal sind Befugnisse nach dem „Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie ziviler Wachpersonen“ (UZwGBw) übertragen. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Gesetzes sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.

Sicherheitslage Inland

Die Bewachung und Absicherung der Liegenschaften der Bundeswehr im Grundbetrieb soll die Angehörigen und das Material der Bundeswehr schützen und die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. In dem neu in Kraft getretenen „Konzept Neuausrichtung von Bewachung und Absicherung in der Bundeswehr“ des Bundesministeriums der Verteidigung wird ausgeführt, dass zur Entlastung der Streitkräfte von Wach- und Sicherungsaufgaben im Grundbetrieb die Bundeswehr zunehmend auf Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und technische Absicherungssysteme zurückgreift. Im Rahmen der Vergabe muss die Bundeswehr darauf achten, dass qualitative Kriterien bei der Auswahl der Wachschutzfirmen im Vordergrund stehen. Denn in diesem Berichtsjahr meldeten die Dienststellen der Bundeswehr wieder zahlreiche Vorfälle, bei denen gewaltsam gegen die Bundeswehr vorgegangen worden war. Danach kam es in einigen Fällen auch zu Angriffen gegen Bundeswehrangehörige. Die meisten Meldungen befassten sich mit Sachbeschädigungen unter anderem im Zusammenhang mit Einbrüchen und Diebstählen, vereinzelt wurden

Daneben unterstützt die Bundeswehr ausdrücklich die Entwicklung qualitätssichernder Standards, wie die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder angestrebte Zertifizierung von privaten Sicherheits-

48

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages unternehmen. Die Auffassung der IMK, dass eine in ihrem Sinne überarbeitete DIN 77200 die Grundlage einer qualitätssichernden Zertifizierung privater Sicherheitsunternehmen bilden kann und öffentliche Auftraggeber künftig nur noch Unternehmen beauftragen sollten, die von akkreditierten Zertifizierungsstellen zertifiziert worden sind, wird ausdrücklich geteilt. Die DIN 77200 soll Anforderungen an die Organisation, Personalführung und Arbeitsweise eines Unternehmens zur Erbringung von Sicherungsdienstleistungen verbindlich festlegen. Dies setzt aber voraus, dass die Vorgabe entsprechender Kriterien mit den jeweils maßgebenden Vergaberegularien für bundesweite bzw. europaweite Ausschreibungen in Einklang zu bringen ist.

ermöglichte. Die Lage war gekennzeichnet von hoher Aggressivität der festgestellten Personen auf dem Gelände. Das Wachpersonal hat richtig im Sinne der Personenfeststellung nach unbefugtem Betreten gehandelt. Das Aggressions- und Gewaltpotenzial der Eindringlinge zeigt die Notwendigkeit einer qualifizierten Bewachung und Sicherung militärischer Sicherheitsbereiche und der dafür erforderlichen Ausbildung. Das beherzte Eingreifen des Kraftfahrers vom Dienst zur Sicherung und zum Schutz des Offiziers vom Wachdienst erscheint gerechtfertigt und hat zur Lösung der Situation beigetragen. Dem Mannschaftssoldaten wurde durch den Bataillonskommandeur eine Förmliche Anerkennung erteilt.

Nicht alle Liegenschaften der Bundeswehr werden bewacht. Liegenschaften, die aufgrund ihrer militärischen Bedeutung, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Lage eine Bewachung nicht rechtfertigen, werden lediglich baulich oder technisch abgesichert und ggf. zustandskontrolliert. Eine Vielzahl der dargestellten Sachbeschädigungen bezieht sich auf eben solche Liegenschaften und Einrichtungen. Eine Bewachung ist wegen des finanziellen und organisatorischen Aufwandes nicht zu begründen und steht in keinem Verhältnis zum Nutzen und zur tatsächlichen Gefährdungslage.

Der nachgeordnete Bereich des Kommandos Heer wurde aufgrund dieses Vorfalles zu Auftrag und Verhalten von Wachdiensten insbesondere bei Kontrollfahrten von Offizieren vom Wachdienst hingewiesen. Absicherungsmaßnahmen großflächiger Bereiche, wie bei Übungsplätzen, können vorrangig nur durch Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen erfolgen, wie dies hier der Fall war.

Am 7. Februar 2014 fand in der militärisch bewachten Fallschirmjägerkaserne in Seedorf ein schwerer Munitionsdiebstahl statt. Es wurden mehrere Munitionsbehälter aufgebrochen und 34.881 Patronen Handwaffenmunition verschiedener Kaliber entwendet. Die Absicherung der Munitionsbehälter entsprach den geltenden Vorschriften. Allerdings wurden die weitergehenden Empfehlungen der „Beratungskommission Bewachung und Absicherung“ vom Januar 2006 nicht umgesetzt. Auf Grund dieses Ereignisses wurden unmittelbar Maßnahmen zur Erhöhung der Militärischen Sicherheit veranlasst. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Absicherung der Kaserne sind beabsichtigt. Außerdem wurde gegen einen der wachhabenden Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und gegen einen zweiten die vorzeitige Entlassung verfügt.

Im Bereich des Standortübungsplatzes der Werratal-Kaserne in Bad Salzungen wurden zwei Soldaten während eines Streifenganges durch drei Personen, die sich unbefugt auf dem Gelände befanden, angegriffen. Im Zuge handgreiflicher Auseinandersetzungen gelang es einem Angreifer, eine Dienstwaffe zu entwenden. Er entsicherte die bereits fertig geladene Waffe und richtete sie gezielt in den Gesichtsbereich eines der Soldaten. Der zweite Soldat feuerte daraufhin zwei Warnschüsse ab. Nach dem zweiten Warnschuss warf der Angreifer die entwendete Dienstwaffe weg und flüchtete mit den anderen Personen. Stellungnahme BMVg Der Vorfall in Bad Salzungen stellt einen Einzelfall dar. Der geschilderte Vorfall ereignete sich auf dem Gelände des Standortübungsplatzes, der als Militärischer Sicherheitsbereich gekennzeichnet war und daher Maßnahmen zur Anwendung des Unmittelbaren Zwangs nach UZwGBw

Stellungnahme BMVg Zu dem Vorfall in Seedorf wurde mehrfach dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages berichtet. Der Abschlussbericht des Bundesministeriums der Verteidigung ergab eine Verkettung mehrerer Faktoren, die

49

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages begünstigend für die Tatausführung waren. Neben einer bereits angespannten Lage der Militärischen Sicherheit in der Fallschirmjägerkaserne in Seedorf führten sowohl bereits geahndete Wachvergehen der verantwortlichen militärischen Wache als auch Versäumnisse bzw. Verzögerungen in der Beantragung und Ausführung baulichtechnischer Absicherungsmaßnahmen für die zentral aufgestellten Munitionsbehälter der Kaserne dazu, dass die Tat zunächst unerkannt blieb und die Ausführung der Tat nicht durch ergänzende Absicherungsmaßnahmen verhindert oder zumindest erschwert wurde.

Bei einem Brandanschlag in der Nacht zum 24. August 2014 auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes Altmark entstand ein Schaden von rund 450.000 Euro. Unbekannte Täter setzten erkennbar zivile Fahrzeuge einer Baufirma in Brand. Stellungnahme BMVg Der Vorfall auf dem Truppenübungsplatz ist im Gesamtzusammenhang mit einer linksextremistisch gesteuerten politischen Aktion des Phänomenbereichs „Antimilitarismus“ zu sehen. Seit 2012 findet im Zusammenhang mit politischen Protesten gegen das Gefechtsübungszentrum des Heeres in der Letzlinger Heide eine Reihe von Veranstaltungen mit politischer Motivation statt. Neben Aktionen von gewaltfrei orientierten Gruppierungen finden vor allem im Rahmen des sogenannten „GÜZ-Camps“, dem Camp „War starts here“, gezielt gewalttätige und bewusst rechtswidrige Projekte und Aktionen durch gewaltbereite Linksextremisten statt.

Der Militärische Abschirmdienst hat zu dem Vorfall in Seedorf die operative Bearbeitung aufgenommen. Ein Großteil der Munition wurde zwischenzeitlich aufgefunden. Der Wehrbeauftragte wurde dazu unterrichtet. Darüber hinaus befasst sich die Arbeitsgruppe Seedorf (AG Seedorf) mit den Vorfällen. Zudem läuft zu dem Vorfall ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Aufgrund des Sicherheitsvorfalls in Seedorf wurde die Absicherungsempfehlung des Militärischen Abschirmdienstes aus dem Jahr 2006 durch die Kommission Bewachung und Absicherung an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Die von der Kommission Bewachung und Absicherung geforderten baulichen und technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Munitionsbehälter werden zurzeit umgesetzt.

Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Verteidigung für 2014 frühzeitig in Verbindung mit der regional zuständigen Polizei und dem Kommando Heer Maßnahmen zur Vorbereitung und Absicherung des Truppenübungsplatzes Altmark und des Gefechtsübungszentrums des Heeres ergriffen. In diesem Zusammenhang wurden zum Schutz der Anlagen und der Militärischen Bereiche bis zu 800 Polizisten und 700 Soldaten eingesetzt.

Die Bauarbeiten wurden in der 6. Kalenderwoche 2015 in Seedorf aufgenommen und lassen erwarten, dass die Baureife / Abnahme im Sommer / Spätsommer 2015 erfolgen kann. Gemäß dem Allgemeinen Umdruck 150 (Grundsätzliche Militärische Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft - GMIF Truppenunterkunft in der Fassung vom Dezember 2012) erfolgt die Lagerung von Truppenmunition in sogenannten Munitionsbehältern. Die dort festgehaltenen baulichen und technischen Absicherungsforderungen für diese Munitionsbehälter sehen im Grundsatz keine technischen Absicherungsmaßnahmen (Einbruchmeldeanlagen) vor. Durch das Bundesministerium der Verteidigung in Verbindung mit dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und dem Militärischen Abschirmdienst wurde eine Überarbeitung der genannten Vorschrift zur Verbesserung der Absicherung von Munitionsbehältern eingeleitet.

Aufgrund der massiven Polizeipräsenz und hohen Absicherung durch Bundeswehrkräfte innerhalb der Militärischen Bereiche sind die gewaltbereiten Extremisten auf weniger bewachte Bereiche, wie die genannte zivile Baustelle, bzw. auf völlig andere Räume, wie z.B. den Truppenübungsplatz Klietz, ausgewichen. Zur Unterstützung der Anstrengungen zur Absicherung wurde vom Kasernenkommandant die Ausweitung von Teilen des nicht umzäunten Militärischen Bereichs zum Militärischen Sicherheitsbereich (MSB) vorangetrieben. Hierzu wurde parallel ein Bauvorhaben zur Realisierung einer zusätzlichen, etwa 4.000 m langen, neuen Umzäunung angestoßen. Die zusätzliche Umzäunung kann bei zukünftigen „Camps“ die zur Absicherung eingesetzten Kräfte erheblich unterstützen sowie Material und Fahrzeuge effektiver schützen. Auch für 2015 hat der Veranstalter „War starts here“ wieder zu Aktionen gegen das Gefechtsübungszentrum des Heeres aufgerufen. Seitens des

50

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bundesministeriums der Verteidigung werden erneut Maßnahmen zur Absicherung und zum Schutz des Geländes des Truppenübungsplatzes Altmark eingeleitet. Mögliche gefährdete Bereiche werden zeitgerecht in Kenntnis gesetzt.

Ende Mai und im Juni 2013 ist die Stiftung dieses Ehrenzeichens zu begrüßen. Im Berichtsjahr wiesen mehrere Petenten darauf hin, dass ihnen diese Einsatzmedaille immer noch nicht ausgehändigt worden war. Die Überprüfung ergab, dass das Beschaffungsverfahren der Medaillen mehrere Monate in Anspruch genommen hatte. Die mit der Lieferung beauftragte Firma konnte die vertragliche Verpflichtung, alle Medaillen bis spätestens Ende Februar 2014 auszuliefern, nicht einhalten.

Nach wie vor wurden auch in diesem Berichtsjahr zahlreiche Fälle im Zusammenhang mit gelösten Radmuttern gemeldet. Täter konnten erneut nicht ermittelt werden. Dort, wo sich die Parkplätze außerhalb des gesicherten militärischen Bereichs befinden, sollte der Dienstherr entweder durch technische Überwachung oder durch entsprechende Ausweitung des militärisch gesicherten Geländes für mehr Schutz sorgen. Im Interesse der eigenen Sicherheit sollten außerdem alle Bundeswehrangehörigen, sowohl ihre im oder vor dem Kasernenbereich abgestellten privaten Kraftfahrzeuge als auch die militärischen Fahrzeuge vor Fahrtantritt auf den ordnungsgemäßen Zustand der Radmuttern überprüfen.

Das Bundesministerium der Verteidigung überließ es den für die Verleihung der Medaillen zuständigen Vorgesetzten, eine Vorabaushändigung der Urkunden durchzuführen oder die Lieferung der Medaillen abzuwarten, um die Auszeichnung mit Urkunde und Medaille vorzunehmen. Nach Lieferung der Einsatzmedaillen an das Kommando Heer am 24. März 2014 wurden mit der ordnungsgemäßen Zuordnung und Weiterleitung der 17.000 Medaillen und Urkunden lediglich zwei Mitarbeiter beauftragt. In vielen Fällen erfolgte die Verleihung deshalb erst im Juni 2014.

Stellungnahme BMVg Das Meldeaufkommen zu dem seit April 2011 beobachteten Phänomen gelöster Radmuttern an Dienst- und Privatfahrzeugen von Soldaten und zivilen Mitarbeitern hat auch 2014 weiterhin geringfügig abgenommen. Wie auch in den Vorjahren wurden im Berichtszeitraum keine Personenschäden im Zusammenhang mit gemeldeten Vorkommnissen gelöster Radmuttern gemeldet. Die Auswertung der vorliegenden Informationen hat bislang keine Hinweise auf einen Täterkreis oder eine politische Motivation der mutmaßlichen Taten erbracht. Die bisher seitens der Bundeswehr ergriffenen und in Sicherheitshinweisen umgesetzten organisatorischen Maßnahmen sind zur Reduzierung der bestehenden Gefährdung geeignet und werden konsequent umgesetzt.

3.6

Zwischenzeitlich konnten vom Kommando Heer alle Medaillen und Urkunden weitergeleitet werden. In einem Fall wurde einem Soldaten aufgrund lehrgangsbedingter Abwesenheit die Medaille erst im November 2014 verliehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in weiteren Einzelfällen durch besondere Umstände in den Einheiten vor Ort weitere Verzögerungen eingetreten sind. Soldatinnen und Soldaten sind zu Recht enttäuscht, wenn eine verdiente Anerkennung und Auszeichnung erst nach Monaten oder sogar erst nach einem Jahr erfolgen. Stellungnahme BMVg Im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung hat das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) nach dem Verfahren der Haushaltsmittelzusage im Bundesministerium der Verteidigung bzw. Bundesministeriums des Innern (BMI) das Beschaffungsverfahren für die über 50.000 Medaillen (davon 25.000 für das BMI) als wettbewerbliche Auftragsvergabe mit vergaberechtlich notwendigem vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Die danach mit der Herstellung und Lieferung beauftragte Firma hatte sich vertraglich verpflichtet, alle Medaillen bis spätestens Ende Februar 2014 auszuliefern,

Einsatzmedaille Fluthilfe

Mit dem gemeinsamen Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung vom 2. Juli 2013 wurde die Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“ gestiftet. Als Dank und in Anerkennung für eine besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe

51

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages konnte den vertraglich zugesicherten Liefertermin zum 28. Februar 2014 jedoch nicht einhalten. Aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung werden Vertragstreue und Informationsverhalten der Lieferfirma als mangelhaft bewertet. Das Bundesministerium der Verteidigung hat deshalb dem BAAINBw mitgeteilt, die Lieferfirma aufgrund der gezeigten Unzuverlässigkeit bei vergleichbaren Aufträgen nicht mehr zu berücksichtigen.

4

Ausbildung

4.1

Grundausbildung

menschenwürdig zu behandeln. Die unwürdige und ehrverletzende Behandlung von untergebenen Soldatinnen und Soldaten ist für einen Vorgesetzten ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Ein Vorgesetzter, der mit Untergebenen entwürdigend umgeht, begeht nicht nur eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung sondern auch eine Wehrstraftat. Darüber hinaus kann dieses Fehlverhalten zum Verlust der Autorität des Vorgesetzten führen und damit den militärischen Zusammenhalt und die Schlagkraft der Truppe gefährden. Stellungnahme BMVg Unangemessener Härte in der Ausbildung, unwürdiger und ehrverletzender Behandlung sowie falschem Führungsverhalten ist entschieden entgegenzutreten. Dies ist ständige und verpflichtende Aufgabe aller Vorgesetzten. Festgestellte Dienstvergehen sind konsequent disziplinarrechtlich zu verfolgen. Letztendlich wird auch durch eine konsequente Ahndung von Verstößen die Vertrauensbasis zwischen Untergebenen und Vorgesetzten erhalten und gefördert. Am Zentrum Innere Führung wurden 2014 zwei Lehrgangstypen „Ausbilder in der Grundausbildung“ und „Vorgesetzter in der Grundausbildung Grundausbildung erfolgreich gestalten“ mit dem Ziel, die Fähigkeiten und Kompetenzen von Vorgesetzten und Ausbilderinnen bzw. Ausbildern in Grundausbildungseinheiten zu verbessern, durchgeführt. Für 2015 erfolgte eine Anpassung der Lehrgänge. Als neuer Lehrgang wird nun am Zentrum Innere Führung der Lehrgangstyp „Beim Bund - Der erste Eindruck zählt" angeboten.

Das Ziel der dreimonatigen Grundausbildung von Rekrutinnen und Rekruten ist im Wesentlichen das Erlernen der erforderlichen militärischen Fertigkeiten zu Beginn der Dienstzeit. Die körperliche Leistungsfähigkeit, Robustheit und Durchhaltefähigkeit sollen gesteigert und gefestigt werden, ohne die Soldatinnen und Soldaten zu überbeziehungsweise zu unterfordern. Die Rekrutinnen und Rekruten erwarten in der Regel eine sehr fordernde Ausbildung und nehmen diese Herausforderung an. Allerdings steht überzogene Härte in der Ausbildung im Widerspruch zu den Grundsätzen der Inneren Führung. Sie kann auch zur Folge haben, dass Rekrutinnen und Rekruten auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden. Ein Ausbilder simulierte zum Beispiel eine feindliche Übernahme einer Personenschleuse. Dabei richtete er seine mit Gefechtsmunition teilgeladene Handwaffe P8 zunächst auf den Oberkörper eines Rekruten und nachdem dieser der Aufforderung seines Ausbilders folgend niederkniete, auch auf dessen Kopf. Die vier übrigen Rekruten mussten ebenfalls niederknien. Dieser Ausbilder muss sich nun vor dem Truppendienstgericht verantworten.

4.2

Einsatzvorbereitende Ausbildung

Wie bereits in Kapitel 2.1.1 beschrieben, litt die einsatzvorbereitende Ausbildung im Heer an der eingeschränkten Verfügbarkeit von geschützten Fahrzeugen. Der Wehrbeauftragte hat Zweifel, ob die Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten durchgehend gewahrt ist: Beispielsweise verlor in mindestens einem Fall ein als Ersatzfahrzeug eingesetztes handelsübliches Fahrzeug während der Fahrt einen Reifen. Darüber hinaus widerspricht es nachdrücklich dem Grundsatz „train as you fight“, dem naturgemäß der Einsatz von einsatzrelevanten Fahrzeugen zu Grunde liegt.

Ebenso wenig akzeptabel ist es, wenn Rekruten, weil sie durch lautes Reden gestört hatten, der Mund durch Gewebeklebeband verschlossen wird. Hier wurden gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Jeder Vorgesetzte ist verpflichtet, die ihm unterstellten Soldatinnen und Soldaten jederzeit nach Recht und Gesetz

52

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Der Bestand an Großgeräten durch den speziell für die einsatzvorbereitende Ausbildung geschaffenen Material-Pool „Ausbildungssatz Einsatzgerät“ ist grundsätzlich ausreichend. Gegebenenfalls fehlendes oder ausgefallenes Großgerät kann durch entsprechende Substitute kompensiert werden. Die Ausbildung mit Substituten widerspricht nicht in jedem Fall dem Grundsatz „train as you fight“. Sie bietet sich immer dann an, wenn Grundsätze oder Verfahren ausgebildet oder geübt werden, die nicht von einem speziellen Fahrzeugtyp abhängen, sondern vielmehr das grundsätzliche Verständnis der Abläufe und Verhaltensregeln zum Ziel haben. In diesem Fall kann das Erreichen des Ausbildungszieles auch mit Substituten sichergestellt werden. Eine flächendeckende Ausstattung der Truppe mit allen im Einsatz verwendeten geschützten Fahrzeugen ist nicht in jedem Fall möglich.

4.3 Ausbildungskapazität Flugsicherung

in

4.4 Ausbildung Heeresfliegern

von

Marine-

und

Der Mangel an verfügbaren Hubschraubern bei Marine und Heer machte zunehmend deutlich, dass für Basisausbildung und Lizenzerhalt der Rückgriff auf Ausbildungsund Basishubschrauber notwendig wird. Diese sind auch am Markt verfügbar. Bei der Marine sind bereits geringe Kapazitäten vorhanden. Das Heer prüft ebenfalls eine solche Lösung. Der Wehrbeauftragte unterstützt diese Initiativen. Stellungnahme BMVg Für den Lizenzerhalt von Hubschrauberführern der Bundeswehr sollen weitere Flugstunden durch am Markt verfügbare Kapazitäten bereitgestellt werden. Hierzu notwendige Maßnahmen befinden sich für Marine und Luftwaffe in der Umsetzung, für das Heer derzeit noch im initiativen Stadium.

4.5

der

Rechtskenntnisse von Disziplinarvorgesetzten

Die Vorgesetzten sind für die Dienstaufsicht und Disziplin der Untergebenen verantwortlich. Die Disziplinarvorgesetzten müssen bei Verdacht eines Dienstvergehens tätig werden und im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe einer möglichen Disziplinarmaßnahme bedeut-samen Umstände ermitteln. Diese besondere Verantwortung kann ein Disziplinarvorgesetzter nur dann erfüllen, wenn er über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Gute Rechtskenntnisse sind auch in Wehrbeschwerdeverfahren erforderlich, um den nach der Wehrbeschwerdeordnung bestehenden Rechtsanspruch des Soldaten auf Überprüfung von vermutetem unrichtigem beziehungsweise pflichtwidrigem Verhalten zu gewährleisten. Unzureichende Rechtskenntnisse der Vorgesetzten können zu Fehlern im Führungsverhalten, zu Ungleichbehandlungen und letztendlich zu einem Vertrauensverlust der Untergebenen gegenüber den Vorgesetzten führen.

Die Bundeswehr beabsichtigt, den vollständigen Bedarf an lehrgangsgebundener Ausbildung in der militärischen Flugsicherung im Rahmen der Möglichkeiten einer zivilmilitärischen Kooperation oder in einem Eigenmodell der Luftwaffe sicherzustellen. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten vorbereitenden Überprüfungen und Abstimmungen sind bereits weit fortgeschritten. Es ist nun schnellstmöglich eine endgültige Entscheidung zu treffen, um für alle Beteiligten die notwendige Planungssicherheit zu schaffen.

Stellungnahme BMVg Die Abstimmungsgespräche stehen vor dem Abschluss. Die darauf gründende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird zeitnah abgeschlossen werden können. Anschließend wird auf dieser Grundlage die endgültige Entscheidung über die künftige Form der Ausbildungsdurchführung - Umsetzung Eigenmodell der Luftwaffe oder Realisierung der Kooperationslösung - getroffen werden.

Auch in diesem Berichtsjahr war vereinzelt festzustellen, dass Vorgesetzte nicht immer über ausreichende Rechtskenntnisse im Dienst verfügten. So musste in einem Fall eine berechtigte Disziplinarmaßnahme für wiederholten verspäteten Dienstantritt im Rahmen der Dienstaufsicht mehrfach wegen

53

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages formaler Fehler aufgehoben und konnte schließlich nicht mehr verhängt werden, da der betroffene Soldat bereits regulär aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden war.

5

Dauer disziplinarer Ermittlungen

Die Personallage in der Rechtspflege der Bundeswehr ist seit Jahren angespannt und führt zu inakzeptablen Verzögerungen in Disziplinarverfahren. Die Anstrengungen, die Zahl der Juristen im Jahr 2014 durch Einstellungsrunden und Zuversetzungen zu erhöhen, mildern allenfalls das Problem, beseitigen es aber in absehbarer Zeit nicht. Hier besteht weiterhin Handlungsbedarf.

Ebenso blieb die Erteilung eines rechtswidrigen Befehls eines Dienstvorgesetzten zur Teilnahme an einem Gottesdienst folgenlos: Zunächst unterlief den Verantwortlichen ein formaler Fehler, dann wurde die Disziplinarmaßnahme nach Einlegung einer Beschwerde aufgehoben, schließlich war eine erneute Verhängung der Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich.

Durch den Personalmangel werden Soldatinnen und Soldaten überlangen Ermittlungen und Verfahren und damit vermeidbaren Belastungen ausgesetzt. Ermittlungen in Disziplinarverfahren gehen in der Regel mit einem Verbot der Durchführung von förderlichen Maßnahmen für die Soldatin oder den Soldaten einher. Insoweit können Verzögerungen zum Beispiel auch negative laufbahnrechtliche Auswirkungen haben, siehe hierzu Kapitel 14.4. Zudem wird dem Gebot zur beschleunigten Behandlung von Disziplinarsachen nach Paragraph 17 der Wehrdisziplinarordnung nicht hinreichend Rechnung getragen.

Vorgesetzte Dienststellen müssen gewährleisten, dass Soldatinnen und Soldaten mit Disziplinarbefugnis auch die dafür nötigen Rechtskenntnisse vermittelt werden. Dies gilt insbesondere solche, die als sogenannte Seiteneinsteiger mit höherem Dienstgrad eingestellt werden und somit unmittelbar Vorgesetzte kraft Dienstgrad werden.

Stellungnahme BMVg Der Erhalt und die Erweiterung der Rechtskenntnisse der Disziplinarvorgesetzten ist gerade in den Bereichen des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerderechts ein besonderes Anliegen des Bundesministeriums der Verteidigung. Durch die Neufassung der Bereichsvorschrift C2180/1 „Rechtsausbildung in der Bundeswehr“ wurde die seit 2008 jährlich zweimalig durchzuführende Weiterbildung von Offizieren zu wehrrechtlichen Angelegenheiten neu geregelt. Zielsetzung der Neufassung ist es, eine flächendeckende Unterrichtung zu aktuellen Rechtsfragen der Bundeswehrangehörigen zu gewährleisten. Die Umsetzung unterliegt im Rahmen der Dienstaufsicht besonderer Beobachtung durch das Bundesministerium der Verteidigung. Darüber hinaus werden am Zentrum Innere Führung mehrfach im Jahr Seminare und Handlungstrainings, speziell für Disziplinarvorgesetzte, auch für sogenannte Seiteneinsteiger, angeboten. Ziel dieser Seminare und Trainings ist das Erwerben von mehr Handlungssicherheit bei der Beurteilung und Bearbeitung disziplinarund beschwerderechtlicher Sachverhalte. Hierbei sollen die Kenntnisse im Wehrrecht, insbesondere im Disziplinar- und Beschwerderecht verbessert werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung verweist auf die Verbesserungen, die es mit der Umsetzung der Umstrukturierung der Bundeswehr bis 2017 erwartet. Bis dahin soll durch die Priorisierung von Vorgängen eine sach- und zeitgerechte Aufgabenerfüllung sichergestellt werden. Der Verweis auf das Jahr 2017 und eine Priorisierung bei permanenter aktueller Überlastung beseitigen die geschilderten Probleme nicht. Nur eine schnelle und nachhaltige Beseitigung des Personalmangels in der Rechtspflege kann die Situation verbessern. Im Bereich des Kommandos Heer waren die Dienstposten der Rechtsberatung/Wehrdisziplinaranwaltschaft zwar überwiegend besetzt, tatsächlich waren aber aus unterschiedlichen Gründen mitunter nur die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich anwesend. In der Folge nahm beispielsweise die Bearbeitung einer Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme über zehn Monate in Anspruch. Auch bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 1. Panzerdivision gab es im Berichtsjahr wieder Verzögerungen bei der Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten. Aufgrund von Abwesenheiten war es nicht möglich, das erhebliche Arbeitsaufkommen in allen Fällen zeitgerecht zu bewältigen.

54

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Im Jahr 2014 wurden insgesamt 16 Juristinnen und Juristen in die Rechtspflege der Bundeswehr eingestellt. Mit Stand April 2015 sind 90 Prozent aller juristischen Dienstposten in der Rechtspflege besetzt, wobei sich der Personalbedarf auf das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13/14 Bundesbesoldungsgesetz konzentriert. Zur weiteren Verbesserung der Personalsituation werden, wie bereits im vergangenen Jahr, vermehrt Auswahlverfahren zur Einstellung von Juristinnen und Juristen in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durchgeführt und die Neueinstellungen der Rechtspflege priorisiert zugewiesen. Weiterhin ist es vorgesehen, Beamtinnen und Beamte aus der Wehrverwaltung in den Bereich der Rechtspflege zu versetzten. Durch diese Maßnahmen soll die Personallage eine nachhaltige Verbesserung erfahren. Neben Dienstpostenvakanzen wird die Personalsituation in der Rechtspflege ebenfalls dadurch beeinflusst, dass die die Auslandseinsätze der Bundeswehr begleitenden Rechtsberaterinnen und Rechtsberater mehrere Monate nicht in ihren Heimatdienststellen zur Verfügung stehen können. Im Kommando Heer waren im letzten Jahr fast alle Dienstposten durchgängig besetzt. Durch Erkrankungen, Elternzeit und Abordnungen stand jedoch nicht die volle Arbeitskraft zur Verfügung. Im Bereich der 1. Panzerdivision sind 8 Dienstposten für Rechtsberater ausgebracht, von denen vier Dienstposten aufgrund noch anstehender Zuständigkeitserweiterungen der 1. Panzerdivision zur Besetzung gesperrt sind. Im Jahr 2014 waren alle vier besetzbaren Dienstposten durchgängig mit Personal besetzt. Zudem war ein weiterer Rechtsberater für fünf Monate der 1. Panzerdivision zur Unterstützung zugewiesen. Eine Ursache für lange Bearbeitungszeiten gerichtlicher Disziplinarverfahren liegt neben der Personalsituation in den Dienststellen oftmals auch in der Dauer sachgleicher Strafverfahren, deren Ausgang wegen der Bedeutung für gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Wehrdisziplinarordnung häufig abgewartet werden muss. So stehen nahezu 80 Prozent der gerichtlichen Disziplinarverfahren in Zusammenhang mit sachgleichen Strafverfahren. Wegen der Überlastung der Strafjustiz kommt es dabei nicht selten zu nicht unerheblichen Verzögerungen.

5.1 Belastung der Truppendienstgerichte, Dauer der Verfahren bei den Truppendienstgerichten Die Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen aus dem Bereich der Bundeswehr. Im Berichtsjahr wies das Präsidium des Truppendienstgerichts Nord darauf hin, dass durch die Auflösung von zwei Truppendienstgerichtskammern in Hannover im Bereich einer Truppendienstgerichtskammer in Hamburg für einen längeren Zeitraum eine deutlich zu hohe Belastung zu verzeichnen sei. Dies habe zu hohen Rückständen und unzumutbaren Verfahrenslaufzeiten geführt, die im Hinblick auf das Gebot der beschleunigten Durchführung nicht hinnehmbar seien. In einem Fall lag eine Anschuldigungsschrift vom 26. März 2012 bei der zuständigen Kammer des Truppendienstgerichts Nord (Hannover) vor. Ein Urteil durch die zwischenzeitlich neu zuständig gewordene Kammer des Truppendienstgerichts Nord (Hamburg) erfolgte erst am 18. März 2014, fast zwei Jahre nach Eingang der Anschuldigungsschrift. Auch im Bereich der Truppendienstgerichte ist eine Reduzierung von Kammern und damit von Personal nur gerechtfertigt, wenn sich der zu bewältigende Arbeitsumfang reduziert. Zwischenzeitlich wurde die Problematik vom Bundesministerium der Verteidigung erkannt. Das Belastungsbild der beiden Truppendienstgerichte wird ausgewertet und die derzeitige personelle Ausstattung bewertet. Weitere Schritte zur Entlastung müssen folgen.

Stellungnahme BMVg Die lange Verfahrensdauer gerichtlicher Disziplinarverfahren ist zunächst durch eine hohe Arbeitsbelastung der Truppendienstgerichte begründet. Diese haben mit Inkrafttreten der TruppendienstgerichteVerordnung vom 15. August 2012 insgesamt drei Kammern verloren und damit die Struktur im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingenommen, die die Streitkräfte erst 2017 endgültig erreichen. Darüber hinaus waren im Berichtszeitraum, wie beim richterlichen Personal, auch im Bereich des Geschäftsstellenpersonals teils monatelange Vakanzen zu bewältigen, die den Dienstbetrieb

55

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Truppendienstgerichte spürbar belastet und ebenfalls zu Verzögerungen beigetragen haben.

Untergebene von Eingaben, Meldungen oder Beschwerden abhalten oder diese unterdrücken, können nach dem Wehrstrafgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Bereits der Versuch ist strafbar. Zur Verhinderung von Benachteiligung gehört auch, dass Vorgesetzte Soldatinnen oder Soldaten davon abhalten, aus Verärgerung beispielsweise darüber, Ziel einer Eingabe gewesen zu sein, den Verfasser der Eingabe zu diskriminieren oder sich zu revanchieren. Beispielsweise wandte sich ein Soldat im Auslandseinsatz während eines Truppenbesuchs an den Wehrbeauftragten und schilderte ihm seinen Eindruck, dass seine Ernennung zum Berufssoldaten überfällig sei und die Ernennungsurkunde nach seiner Kenntnis schon vor längerer Zeit von seinem Heimatverband in den Einsatz versandt worden sei. Der Dienstvorgesetzte begründete die Verzögerung gegenüber dem Wehrbeauftragten mit der Absicht, dem Soldaten die Urkunde in würdevollem Rahmen vor der Truppe beim anstehenden Besuch durch den vorgesetzten Drei-Sterne-General zu übergeben. Entgegen dieser Ankündigung wurde dem Petenten die Urkunde jedoch nach dem Besuch des Wehrbeauftragten durch seinen Kommandoführer, einem Oberstleutnant, in dessen Dienstzimmer überreicht. Nach der Schilderung des Petenten habe ihm dieser erläutert, dass er ihm die Ernennung durch einen General nicht gönne, weil er sich beim Wehrbeauftragten beschwert habe. Eine Ernennung vor der Truppe und von einem General habe er deshalb nicht verdient.

Schließlich ist eine wesentliche Ursache langer Verfahrensdauer die lange Dauer sachgleicher Strafverfahren, deren Ausgang wegen deren Bedeutung für gerichtliche Disziplinarverfahren häufig abgewartet werden muss. Wegen der Überlastung der Strafjustiz kommt es dabei nicht selten zu nicht unerheblichen Verzögerungen. Durch die Bereitstellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des Truppendienstgerichts Nord konnte erreicht werden, dass die Arbeitsbelastung der Truppendienstgerichte gesenkt werden konnte. Darüber hinaus wurden durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Geschäftsverteilung Abläufe optimiert, um Belastungen einzelner Kammern zu reduzieren.

5.2 Verstöße gegen Benachteiligungsverbot

das

Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verbietet jegliche dienstliche Maßregelung oder Benachteiligung wegen der Anrufung des Wehrbeauftragten. Ein Verstoß dagegen ist ein gravierendes Dienstvergehen. Auch in diesem Berichtsjahr gab es Eingaben von Soldatinnen und Soldaten, die neben der Bitte um Überprüfung ihres Vorbringens eine Benachteiligung durch die verfasste Eingabe befürchteten. Derartige Befürchtungen werden vom Wehrbeauftragten außerordentlich ernst genommen und sind Bestandteil der durchzuführenden Überprüfung und nachfolgender Beobachtungen. Bereits die Artikulierung der Befürchtung einer Benachteiligung deutet darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis dieser Soldatinnen und Soldaten zu ihren Vorgesetzten im konkreten Fall gestört ist. Dies gibt Anlass, generell die Vorgesetzten aufzufordern, durch vorbildliches Verhalten Vertrauen zu schaffen. Sie haben von jeglichem Auftreten abzusehen, das geeignet ist, das garantierte Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten wenden zu können, in Frage zu stellen. Bereits missverständliches Handeln oder eine „lockere Ausdrucksweise“, die den Eindruck erwecken können, dass das Schreiben einer Eingabe „missbilligt“ oder „sanktioniert“ werden könnte, sind zu unterlassen. Vorgesetzte, die

Stellungnahme BMVg Der im Jahresbericht 2014 geschilderte Vorfall ist aus Sicht des BMVg nicht akzeptabel. Die Beachtung des Wehrbeauftragtengesetzes und insbesondere des Paragraphen 7 über das „Eingaberecht des Soldaten" ist auch ein Anliegen des Bundesministeriums der Verteidigung. Daher wurde das Benachteiligungsverbot explizit Bestandteil der 2014 neu gefassten Zentralen Dienstvorschrift A-2600/2 „Wehrbeauftragtenangelegenheiten".

6

Auslandseinsätze und Auslandsverwendungen

Im Jahr 2014 beteiligte sich die Bundeswehr wegen der fortschreitenden Reduzierung der

56

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Kräfte in Afghanistan mit insgesamt deutlich weniger Soldatinnen und Soldaten an Auslandseinsätzen als in den vorangegangenen Jahren. Waren es zum Jahresende 2013 noch knapp 5.000, befanden sich ein Jahr später nur noch rund 2.700 Soldatinnen und Soldaten in Deutschen Einsatzkontingenten.

die Marine im Berichtsjahr an der Begleitschutzoperation im Mittelmeer für das US-Spezialschiff Cape Ray zur Vernichtung syrischer Chemiewaffen teil. Die Beteiligung an der Europäischen Trainingsmission EUTM SOMALIA zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte wurde nach kurzer Unterbrechung wieder aufgenommen. Deutsche Ausbilder der EUTM SOMALIA verrichten Ihren Dienst nunmehr nicht mehr in Uganda sondern vor Ort in der somalischen Hauptstadt Mogadischu.

Die sinkende Gesamtstärke von Soldatinnen und Soldaten in Einsatzkontingenten bei gleichzeitiger Zunahme der Anzahl an Auslandseinsätzen zeigte im Berichtsjahr bereits Auswirkungen. So wurden beispielsweise manche Truppengattungen durch die Reduzierung des ISAF-Einsatzes in Afghanistan in personeller Hinsicht deutlich entlastet. Demgegenüber wurden Soldatinnen und Soldaten vor allem mit besonders benötigten Fähigkeiten weiterhin über Gebühr belastet. Dies wurde im Kapitel 1.1 ausführlich beschrieben. Im Übrigen erfordern zusätzliche Einsätze mehr Lufttransportkapazitäten und entsprechend mehr Personal.

Als Reaktion auf die Krise in der Ukraine verstärkte die deutsche Luftwaffe die Luftraumüberwachung der NATO im Baltikum (NATO-Air-Policing) mit bis zu sechs Kampfjets. Die Bundeswehr lieferte zudem Lebensmittel und Sanitätsmaterial in das Krisengebiet im Nordirak sowie, mit Unterstützung eines Ausbildungsteams der Fallschirmjägertruppe vor Ort, auch militärische Ausrüstung und Waffen.

Stellungnahme BMVg Eine positive Entwicklung hin zur angestrebten Einsatzsystematik vier Monate Einsatz und zwanzig Monate Regenerationszeit zwischen den Einsätzen ist in den Streitkräften mehrheitlich feststellbar. Die erhöhte Einsatzbelastung von Personal mit Schlüsselqualifikation / spezifischen Fähigkeiten ist bekannt. Gerade in diesen Fällen hat sich das Splittingverfahren bewährt, um die einsatzbedingten Belastungen zu mindern. Durch die deutliche Entlastung der Streitkräfte im Zuge der Beendigung des ISAF-Einsatzes konnte die Situation verbessert, aber nicht gänzlich bereinigt werden. Grundsätzlich gilt unverändert die besondere Verantwortung der entsendenden Vorgesetzten gegenüber den ihnen anvertrauten Soldatinnen und Soldaten, dies insbesondere mit Blick auf die einsatzbedingten Abwesenheiten und notwendigen Regenerationszeiten.

6.1 Neue Einsätze Auslandsverwendungen

6.2 Unterstützung der Bekämpfung von Ebola in West-Afrika Die Bundeswehr unterstützt die Bekämpfung von Ebola in West-Afrika unter anderem durch die Bereitstellung von Personal für eine vom Roten Kreuz betriebene Behandlungseinrichtung in Monrovia, Liberia. Zur Pflege von Ebola-Patienten werden Soldatinnen und Soldaten und Reservistendienst Leistende eingesetzt, die sich hierfür freiwillig zur Verfügung gestellt haben. Neben diesen Freiwilligen sind Soldatinnen und Soldaten als medizinisches Begleitpersonal für die freiwilligen Helfer kommandiert. Außerdem unterhalten Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffe eine Luftbrücke vom senegalesischen Dakar in die Ebola-Gebiete. Der Wehrbeauftragte bedauert, dass die Bundeswehr für diesen Einsatz nicht ausschließlich freiwilliges Personal einplant.

und Stellungnahme BMVg Die Bundeswehr entsandte im Zuge der Bekämpfung der Ebola-Epidemie ausschließlich freiwillige Bundeswehrangehörige zur Unterstützung des Deutschen Roten Kreuzes beim Betrieb des EbolaBehandlungszentrums in Monrovia. Darüber hinaus nahmen Soldatinnen und Soldaten Funktionen wahr, die zum Betrieb der

Die Anzahl der Einsätze ist, wie schon im Jahr 2013, gestiegen. Hinzugekommen ist die Europäische Überbrückungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA), an der sich die Bundeswehr vor allem mit strategischem, luftgestütztem Verwundetentransport beteiligt. Zudem nahm

57

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Luftbrücke, zur Verstärkung der Auslandsvertretungen, zur Koordinierung mit den Hauptquartieren der VN-Mission UNMEER in Accra bzw. dem Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Monrovia sowie zur logistischen, administrativen und sanitätsdienstlichen Unterstützung des vor Ort eingesetzten deutschen Freiwilligenpersonals erforderlich waren. Dieses schloss die allgemein- und notfallmedizinische Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie der Helfer des Deutschen Roten Kreuzes mit ein.

dreiwöchigen Einsatznachsorge. Diese bestand aus zwei Modulen: Verpflichtend für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die an den Hilfemaßnahmen beteiligt waren, wurde ein einwöchiges Einsatznachbereitungsseminar durchgeführt. In Abhängigkeit vom individuellen Risiko und Betreuungsbedarf wurde im Anschluss daran optional eine präventive Betreuungsmaßnahme angeboten. Der Transport von hochinfektiösen Patienten nach Deutschland wurde von Beginn der Mission an durch den bedarfsweisen Rückgriff auf die amerikanische Gesellschaft Phoenix Air sichergestellt. Seit dem 24. Oktober 2014 verfügt das Bundesministerium der Verteidigung über eine Erstbefähigung zum Lufttransport hochinfektiöser nicht intensivpflichtiger Patienten. Seit dem 25. Dezember 2014 können auch intensivpflichtige Patienten durch den Airbus A340 „Robert Koch“ der Bundesregierung transportiert werden.

Diese Versorgung wurde durch einen beweglichen Arzttrupp (Arzt mit Rettungsassistenten) sichergestellt, der wesentlicher Bestandteil der Rettungskette war. Diese Soldatinnen und Soldaten waren nicht unmittelbar im Betrieb des EbolaBehandlungszentrums eingesetzt. Das erforderliche Personal für diese Aufgaben wurde durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr gemeinsam mit den militärischen Organisationsbereichen entlang der Verfahren festgelegt, die auch für andere Einsätze der Bundeswehr Anwendung finden. Hierbei wurde nicht auf den Pool der Freiwilligen zurückgegriffen.

Kritisch zu bewerten ist, dass die Behandlung von an Ebola erkrankten Freiwilligen im Heimatland zu Ende des Berichtsjahres noch nicht in Bundeswehrkrankenhäusern erfolgen konnte. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung soll dies, wie im Kapitel 15.3.4 ausgeführt, im Bundeswehrkrankenhaus Berlin realisiert werden. Bis dahin sind Betroffene auf eine Behandlung in Deutschland in zivilen Behandlungszentren angewiesen.

Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung werden alle in den Ebola Gebieten eingesetzten Soldatinnen und Soldaten umfassend ausgebildet. Neben der bestmöglichen Vorbereitung auf den Einsatz muss nach Auffassung des Wehrbeauftragten auch die fürsorgliche Nachbereitung des Einsatzes sichergestellt sein. Unmittelbar nach der Rückkehr ist für alle ein einwöchiges Nachbereitungsseminar als verbindliche Maßnahme geplant, und es besteht das Angebot, noch bis zu zwei Wochen in einer „Nachsorgeeinrichtung“ zu verbleiben, auch um dem häuslichen Umfeld die Beruhigung einer gesicherten Ansteckungsfreiheit zu geben. Für den Fall, dass sich Freiwillige während ihres Einsatzes mit Ebola infizieren, besteht nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung inzwischen die Möglichkeit eines Lufttransports nach Deutschland.

Stellungnahme BMVg Am Bundeswehrkrankenhaus Berlin ist eine Isolierstation als Biosafety-Level-3 Station zur Behandlung von Patienten mit übertragbaren hochansteckenden Krankheiten ausgeplant. Die Nutzung dieser Isolierstation umfasst die Behandlung von gefährlichen Infektionserregern während der ansteckungsfähigen Phase. Grundsätzlich sieht die bauliche Planung keine Voraussetzungen der Schutzstufe 4 für eine Sonderisolierstation zur Behandlung von Erkrankungen durch Erreger der Risikogruppe 4 vor. Die Behandlung hochkontagiöser Patienten (ggf. auch mit Ebola-Erkrankung) ist bis zur endgültigen Inbetriebnahme und Zertifizierung der Isolierstation und Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen am Bundeswehrkrankenhaus Berlin ausschließlich in einem der fünf zivilen Behandlungszentren des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz-

Stellungnahme BMVg Das Konzept zur Einsatznachsorge der Bundeswehr für Rückkehrer aus der Hilfeleistung der Bundeswehr bei der Bekämpfung der Ebola-Epidemie umfasste, unmittelbar nach dem Einsatz im Ebola-Gebiet, die Durchführung einer modularen, bis zu

58

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und Behandlungszentren für hochkontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen (STAKOB) vorgesehen. Für den Standort Berlin ist dies die Sonderisolierstation des Campus Virchow der Charité Berlin. Hierbei handelt es sich um die größte Sonderisolierstation Deutschlands in unmittelbarer Nähe zum Bundeswehrkrankenhaus Berlin mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 20 Betten. Die Vorbereitungen zur Inbetriebnahme sowie das technische und ordnungsbehördliche Genehmigungsverfahren für die Isolierstation im Bundeswehrkrankenhaus Berlin können voraussichtlich im Jahr 2015 abgeschlossen werden. Eine Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden Infektionskrankheiten auf dieser Station ist möglich, wenn nach baulicher Fertigstellung alle technischen, ordnungsbehördlichen, materiellen und personellen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme und Nutzung erfüllt sind. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird das Bundeswehrkrankenhaus Berlin in Abstimmung mit den zuständigen Infektionsschutzbehörden und der STAKOB auch Patienten mit Erregern der Risikogruppe 4, wie z.B. Ebola, aufnehmen, wenn die epidemiologische Lage erkennen lässt, dass keine Sonderisolierstation der STAKOBBehandlungszentren mit entsprechendem Schutzniveau zur Aufnahme dieser Patienten zur Verfügung steht.

6.3

Container-Krankenhauses. So wurde zum Beispiel der Zahnbehandlungscontainer in den Einsatz geliefert, ohne dass dieser vorher entwässert wurde und man den Behandlungsstuhl mit den Absauganlagen gereinigt hatte. Auf Grund der hieraus resultierenden Keimbelastung konnte der Container zunächst nicht in Betrieb genommen werden. Bei sorgsamerer Vorbereitung des Containers in Deutschland wäre dieses Problem vermeidbar gewesen. Hinzu kommen auch bei laufenden Einsätzen Planungen beispielsweise für die ISAFFolgemission RESOLUTE SUPPORT MISSION. Hier hat sich die lange Dauer der Regierungsbildung nach den Parlamentswahlen in Afghanistan als Erschwernis für die Planungen erwiesen. Gleichzeitig verlief die Rückführung von Material und Personal des Deutschen Einsatzkontingents ISAF weiterhin nahezu geräuschlos. Für die erheblichen Anstrengungen gebührt allen Beteiligten Dank und Anerkennung. Angehörige der Marineschutzkräfte (MSK berichteten dem Wehrbeauftragten von Mängeln in der Ausstattung mit Sanitätsmaterial während eines Auslandseinsatzes im Jahr 2013. Die MSK werden als sogenannte Autonomous Vessel Protection Detachments (AVPD im Rahmen der Europäischen Anti-Piraterie-Mission ATALANTA auf Schiffen des Welternährungsprogramms eingeschifft, um diese vor Piratenangriffen zu schützen. Dabei müssen die 15-köpfigen Schutzteams ihre medizinische Versorgung eigenständig sicherstellen. Da das Schiff des Welternährungsprogramms nur sporadisch und unplanbar den Versorgungspunkt der deutschen Soldaten in Djibouti anlief, bestand bei deren sanitätsdienstlicher Ausstattung während des gesamten Einsatzes als AVPD grundsätzlich eine Versorgungslücke. Es ist zu begrüßen, dass die Marine dieses Problem erkannt hat. Mit der Neuaufstellung des Seebataillons steht inzwischen ein eigenes Organisationselement mit Personal und Material zur Verfügung, das die Planung und Versorgung eines AVPD mit Sanitätsmaterial künftig besser sicherzustellen vermag.

Planung von Einsätzen

Die Dynamik der politischen Entscheidungen für neue Engagements im Ausland hatte zur Folge, dass die Bundeswehr binnen weniger Wochen mehrere Einsätze gleichzeitig planen musste. Umso wichtiger ist es, dass zwischen allen militärischen Entscheidungsebenen und Organisationsbereichen zuverlässige und verzahnte Mechanismen zur materiellen und personellen Vorbereitung neuer Einsatzaufgaben bestehen. Ein Beispiel aus dem Feldlager Koulikoro in Mali zeigt, dass im Berichtsjahr leider nicht immer eine zwischen allen militärischen Entscheidungsebenen und Organisationsbereichen zuverlässige und verzahnte Zusammenarbeit existierte. Angehörige der Sanitätseinsatzkompanie im Deutschen Einsatzkontingent der Europäischen Trainingsmission EUTM MALI beanstandeten zu Recht zahlreiche Unzulänglichkeiten des sogenannten Role-2-

Die beiden vorgenannten Beispiele belegen die Bedeutung einer gründlichen Vorbereitung neuer Einsatzaufgaben. Es muss vermieden werden, dass Soldatinnen und Soldaten auf Grund mangelhafter materieller Ausstattung durch den Dienstgeber allein gelassen werden.

59

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Dies gilt in besonderem Maße für die Angehörigen der ersten Kontingente eines neuen Einsatzes, die sich mit hoher Motivation und Pioniergeist der Aufgabenerfüllung stellen.

den Auslandseinsatz als auch einsatzvorbereitende Ausbildung.

Stellungnahme BMVg Die persönliche Einplanung für einen Auslandseinsatz und die einsatzvorbereitende Ausbildung erfolgt bei den aktiven Soldatinnen und Soldaten in Verantwortung des jeweiligen truppendienstlichen Vorgesetzten. Dabei gilt es den Kräfte- und Fähigkeitsbedarf mit der persönlichen Situation und abwesenheitsbedingten Belastungsgrenzen der Soldatinnen und Soldaten möglichst in Einklang zu bringen. Die einsatzvorbereitende Ausbildung ist grundsätzlich so zu planen und zu gestalten, dass unnötige Belastungen der Soldatinnen und Soldaten sowie deren Familien vermieden werden. Kurzfristig erforderliche Anpassungen der Kontingentzusammensetzung, -stärken und der Ausbildungsplanung, z.B. durch geänderte Vorgaben bzw. veränderte Lagen im Einsatzland, werden sich im Einzelfall auch zukünftig nicht vollständig vermeiden lassen.

Stellungnahme BMVg Im Zuge des Aufbaus der Europäischen Trainingsmission EUTM MALI wurde zur Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung der Angehörigen dieses Einsatzes zunächst eine schnell verlegbare Sanitätseinrichtung in luftgestützten Zelten (Luftverlegbare Sanitätseinrichtung, LSE) genutzt. Diese wurde nach einigen Monaten, den Einsatzgrundsätzen des Sanitätsdienstes folgend, gegen eine containerbasierte Variante (Modulare Sanitätseinrichtung, MSE) ausgetauscht. Die Transportvorbereitung des zahnärztlichen Behandlungscontainers erfolgte dabei offensichtlich unsachgemäß, was im Ergebnis dazu führte, dass der Container im Einsatzgebiet zunächst nicht eingesetzt werden konnte. Die übrigen Container der MSE wurden indessen sachgemäß für die Verlegung vorbereitet, was letztlich belegt, dass es sich im vorgenannten Beispiel um einen Einzelfall handelte, der nicht auf eine unzuverlässige Zusammenarbeit zwischen den militärischen Organisationsbereichen bzw. Entscheidungsebenen zurückzuführen war.

6.4.1

Einplanung für den Einsatz

Von besonderer Bedeutung bei der Einplanung für den Einsatz ist die Art und Weise der begleitenden Kommunikation seitens der zuständigen Vorgesetzten. Einfühlungsvermögen, aber auch frühzeitige, fortlaufende und transparente Information über den Stand der Einplanung gegenüber den betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind hier gefordert. So schilderten mehrere Soldatinnen und Soldaten, dass ihre Einplanung für einen Auslandseinsatz im Berichtsjahr kurzfristig aufgehoben worden sei. Dies ist besonders frustrierend, wenn die Betroffenen bereits die einsatzvorbereitende Ausbildung sowie alle erforderlichen Impfungen erhalten und Untersuchungen absolviert haben. Daneben sind oftmals Ehepartner und Kinder monatelang auf die bevorstehende Situation vorbereitet worden. Das gilt leider auch für Reservistendienst Leistende. Siehe hierzu auch Kapitel 12.

Die Marineschutzkräfte wurden Ende 2012 im Rahmen der Operation Atalanta erstmalig als unabhängig agierendes Sicherungsteam (Autonomous Vessel Protection Detachment, AVPD) an Bord eines zivilen Schiffes eingesetzt, das durch das Welternährungsprogramm angemietet wurde. Trotz sorgfältiger Planungen und Überlegungen für diese neuartige Einsatzform kam es zu den geschilderten schwierigen Rahmenbedingungen. Die aufgetretenen Mängel wurden erkannt und durch verschiedene Maßnahmen abgestellt. So wurden die gewonnenen Erkenntnisse bei dem zum 1. April 2014 aufgestellten Seebataillon personell und materiell berücksichtigt. In beiden geschilderten Fallbeispielen war die sanitätsdienstliche Versorgung der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten nicht gefährdet.

6.4

die

Stellungnahme BMVg Die Personaleinplanung für die Einsatzkontingente erfolgt in Abstimmung der Truppensteller und den Organisationsbereichen der Bundeswehr mit dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr. Kurzfristige Ein-, Um- und Ausplanungen ergeben sich im Regelfall durch

Einsatzvorbereitung

Soldatinnen und Soldaten meldeten im Berichtsjahr auch Probleme aus dem Bereich der persönlichen Einsatzvorbereitung. Diese betrafen sowohl das Einplanungsverfahren für

60

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages organisatorische Änderungen bzw. durch Änderungen bei der Besetzungsverpflichtung einzelner Dienstposten im multinationalen Bereich. Bereits bei Einplanung für einen Einsatz werden die Soldatinnen und Soldaten in Verbindung mit ihren Einplanungsbescheid über die Möglichkeit einer Ausplanung informiert.

Stellungnahme BMVg Eine Ausbildungsrate von 82 Prozent ist noch nicht zufriedenstellend. Die Erhöhung des Anteils der nach neuem Schießausbildungskonzept ausgebildeten Soldaten und Soldatinnen, insbesondere derer, die an einem Auslandseinsatz teilnehmen, steht im besonderen Fokus des Bundesministeriums der Verteidigung. Die für die Ausbildung erforderlichen Rahmenbedingungen sind geschaffen. Neu in die Streitkräfte eintretende Soldaten und Soldatinnen werden schon in der Grundausbildung nach dem neuen Schießausbildungskonzept ausgebildet. Parallel findet über die Zeitachse die generelle Umschulung aller Soldatinnen und Soldaten, die noch nach dem alten Konzept ausgebildet wurden, statt. Die Ausbildung bzw. Umschulung erfolgt in Verantwortung der jeweiligen truppendienstlichen Vorgesetzten. Sie haben sicherzustellen, dass insbesondere die für einen Auslandseinsatz vorgesehenen Soldaten und Soldatinnen nach dem neuen Schießausbildungskonzept ausgebildet sind. Das Bundesministerium der Verteidigung wird sach- und ebenengerecht nachsteuern, wo notwendig.

Kurzfristige Ausplanungen stellen eine Ausnahme dar. Wenn immer möglich wird versucht, den betroffenen Soldatinnen und Soldaten einen alternativen Auslandseinsatz aufzuzeigen. Im Berichtsjahr 2014 waren Änderungen oder Ausplanungen meist mit dem Übergang des Deutschen Einsatzkontingents ISAF in Afghanistan zu Resolute Support verbunden. So musste beispielsweise ausgebildetes und für den Einsatz eingeplantes Personal in Deutschland vorgehalten werden, um bei einem möglichen Ausbleiben von Kräften und Fähigkeiten anderer Nationen oder ziviler Dienstleister die Wahrnehmung mit Hilfe nationaler Kräfte sicherstellen zu können.

6.4.2

Neues Schießausbildungskonzept

Bis Ende 2014 sollten alle Soldatinnen und Soldaten nach dem neuen Schießausbildungskonzept für Handwaffen ausgebildet werden. Hintergrund des neuen Schießausbildungskonzepts sind die unter anderem durch die Einsatzausbildung für Afghanistan veränderten Anforderungen an den Schützen. Im Januar des Berichtsjahres teilte das Bundesministerium der Verteidigung die Ergebnisse der ,,Kontingentbefragung Einsatzausbildung EAKK“ der Deutschen Einsatzkontingente ISAF für den Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2013 mit. Zur einsatzvorbereitenden Schießausbildung hat die Befragung ergeben, dass erst 74 Prozent der Soldatinnen und Soldaten auf der Grundlage des neuen Schießausbildungskonzeptes ausgebildet worden waren. Die Folgebefragung für das erste Quartal 2014 ergab eine nur geringe Steigerung der Ausbildungsrate auf 82 Prozent. Dieses Ergebnis vermag nicht zufriedenzustellen. Die Ankündigung des Bundesministeriums der Verteidigung ist daher zu begrüßen, dass die Ausbildung nach dem neuen Schießausbildungskonzept künftig nicht mehr nur im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung, sondern für alle Soldatinnen und Soldaten als Teil der Truppenausbildung durchgeführt wird.

6.4.3 Transport in den und aus dem Einsatz Im Jahresbericht 2013 wurde kritisiert, dass die in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten noch immer auf dem umständlichen und zeitaufwändigen Weg über den Luftwaffenstützpunkt Termez/Usbekistan in das Einsatzgebiet verlegen müssen. Daher ist die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zu begrüßen, dass in Abhängigkeit von der konkreten Sicherheitslage seit Oktober 2014 der Flugplatz in Masar-e Scharif ohne den Umweg über Termez direkt angeflogen werden kann. Dieses Verfahren scheint zunächst geeignet, die Abwesenheit der Einsatzsoldatinnen und – soldaten von ihren Familien zu verkürzen. Die Verkürzung wird allerdings konterkariert durch die Ankunftszeiten der Soldatinnen und Soldaten auf dem Flughafen Köln/Wahn in der Regel am späten Samstagabend. Um das Verfahren zu optimieren, sollten die Flugzeiten so gestaltet werden, dass entweder Anschlussflüge oder Anschlüsse mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln realisierbar sind. Andernfalls muss der Dienstherr eine angemessene Unterkunft, erforderlichenfalls auch in einem Hotel, zur Verfügung stellen.

61

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Der Betreuung von Bundeswehrpersonal sowie deren Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Verlegung in den bzw. aus dem Einsatz kommt eine hohe Bedeutung zu. Seit dem 1. Oktober 2014 wird der Flughafen Mazar-e Sharif mit Personalund Materialtransporten aus Deutschland direkt angeflogen, da die Bedrohungslage dieses derzeit zulässt. Damit entfällt die Zwischenlandung in Termez, Usbekistan, sowohl für den Flug in das Einsatzland als auch aus dem Einsatzland heraus. Der Schutz der Bundeswehrangehörigen sowie mitfliegender ziviler Passagiere steht dabei immer im Mittelpunkt. Daher wird für jeden einzelnen Flug eine Bewertung der Bedrohungsund Sicherheitslage durchgeführt. Um ein Restrisiko weiter zu minimieren, wurden bisher und werden auch zukünftig verschiedene flugbetriebliche Maßnahmen, wie z.B. regelmäßige Veränderung der Abflugzeiten, Verlegung der Abflüge in die Dunkelheit, getroffen. Seit dem 7. Dezember 2014 erfolgt die Landung in Köln/Bonn grundsätzlich zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr. Ausnahmen von dieser Regel aufgrund von notwendigen Zwischenlandungen sind möglich, werden aber stets zeitgerecht an alle Beteiligten kommuniziert. Im Bereich der Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung Köln/Bonn werden bei Verspätungen die Passagiere durch das Personal der Flugbereitschaft informiert und betreut. Bei Flugausfällen erfolgt auf Wunsch eine Unterbringung in der Kaserne Köln/Wahn über die Flugabfertigung und die Luftwaffenunterstützungsgruppe.

6.5

NATO-Standards (Raumgrößen, Sanitärausstattung, Betreuungsmöglichkeiten etc.). Durch das BAIUDBw wurden beim Auftreten bautechnischer oder bauphysikalischer Probleme Fachingenieure in das Einsatzland entsandt, die durch Beratung sowohl des deutschen Einsatzkontingentes als auch der Gastgeber eine Verbesserung der Bausubstanz herbeiführen konnten. So wurde zum Beispiel die Bausubstanz der Unterbringung des deutschen Einsatzkontingentes Active Fence Turkey in Kahramanmaras, Türkei, durch das Gastland unter Berücksichtigung der gegebenen Handlungsempfehlungen in einen nutzbaren Zustand versetzt.

6.5.1

Base Aérienne 188, Djibouti

Die Unterbringungssituation der Angehörigen der Einsatzgruppe P-3C ORION des Deutschen Einsatzkontingents ATALANTA war zeitweilig nicht adäquat. So mussten beispielsweise wegen akuter Anschlagsgefahr in Djibouti die 48 Angehörigen einer Einsatzgruppe von der Hotelunterkunft auf den französisch geführten Luftwaffenstützpunkt Base Aérienne 188 evakuiert werden. Die Soldatinnen und Soldaten wurden dort für einige Tage in einem nicht mehr genutzten Wohnblock untergebracht. Nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass der Deckenbereich der Unterkünfte von Schadnagern befallen war. Daraufhin wurde ein Großteil des Personals für weitere zwei Tage behelfsmäßig in einem ehemaligen Supermarkt einquartiert. Stellungnahme BMVg Die rund zweiwöchige Unterbringung deutscher Soldaten auf der französischen Base Aérienne resultierte aus einer zeitlich begrenzten Verschärfung der Sicherheitslage und diente dem Schutz der dort eingesetzten Soldaten. Da es sich hier um eine kurzfristige und zeitlich begrenzte Unterbringung handelte, wurden keine kosten- und zeitintensiven baulichen Lösungen gefordert oder umgesetzt. Deutschland hat als Gast innerhalb der französischen Liegenschaft keine Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse in Bezug auf infrastrukturelle Belange. Durch Deutschland angemahnte Verbesserungen in der Qualität der Unterkünfte konnten in der kurzen Zeit der Nutzung nicht realisiert werden. Der angemahnte Zustand der Unterbringung musste kurzzeitig hingenommen werden. Dem Schutz des Personals wurde hierbei Vorrang eingeräumt.

Unterbringung im Einsatz

Prinzipiell waren die Unterkünfte im Einsatz im Berichtsjahr in einem vergleichsweise guten Zustand und zwar insbesondere dort, wo die Bundeswehr selbst die nationale Verantwortung für die Unterbringung hatte. Probleme traten insbesondere dann auf, wenn deutsche Soldatinnen und Soldaten in vom Gastland oder von dritten Nationen gestellten Liegenschaften oder Lagern untergebracht waren. Stellungnahme BMVg Bei Gestellung der Unterbringung durch ein Gastland bzw. eine dritte Nation unterliegt diese nicht deutschen bzw. nicht unbedingt

62

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Durch die Erweiterung und Verbesserung der Absicherungsmaßnahmen in der derzeitigen Hotelunterkunft konnte das Erfordernis einer Evakuierung des dort untergebrachten Personals deutlich reduziert werden.

Der Aufbau des Force Headquarters und der Unterkünfte für die EU-Operation EUFOR RCA in Bangui erfolgte unter Verantwortung der Europäischen Union (EU) in der Liegenschaft Camp UCATEX auf dem Gelände einer früheren Textilfabrik. Nach Bodenbeprobung durch die EU wurden vorsorglich verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen für das deutsche Personal festgelegt. Nach weiteren Untersuchungen und zwischenzeitlich durchgeführten baulichen Maßnahmen (Versiegelung des Bodens) wurde das Gelände für deutsche Soldaten freigegeben, aber die Einhaltung persönlicher Schutzmaßnahmen sowie die fortgesetzte arbeitsmedizinische Überwachung des betroffenen Personals aufrechterhalten. Bis heute gab es in den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Überwachung der deutschen Soldaten keine Hinweise auf eine erhöhte Schadstoffbelastung.

Die Evakuierung der Einsatzgruppe aus Sicherheitsgründen ist nicht zu beanstanden. Dass trotz bestehender Evakuierungspläne keine annehmbare Unterbringung für die deutschen Soldatinnen und Soldaten zur Verfügung stand, zeigt jedoch Nachbesserungsbedarf. Das Einsatzführungskommando der Bundeswehr hat dies erkannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Stellungnahme BMVg Sollte eine Evakuierung aus Sicherheitsgründen trotz der ergriffenen Maßnahmen angeordnet werden müssen, sind mittlerweile Zusagen für mehrere adäquate Unterkünfte und Aufenthaltsmöglichkeiten für das Einsatzkontingent in Dschibuti vorhanden. Bei allen Überlegungen besitzt die Sicherheit des evakuierten Personals höchste Priorität.

6.5.3

Decimomannu, Sardinien

Die Unterbringungssituation Deutscher Soldaten, die vorübergehend in Decimomannu auf Sardinien stationiert sind, hat sich im Berichtsjahr erfreulicherweise verbessert. Zwei Angehörige des dortigen Auslandskommandos teilten dem Wehrbeauftragten mit, dass in Folge einer Eingabe im Jahr 2012 die Stuben größtenteils neu gestrichen und die Badarmaturen erneuert wurden. Schimmelund Kalkablagerungen wurden beseitigt, Waschbecken und Toilettenschüsseln zum Teil getauscht sowie neues Mobiliar eingebracht.

6.5.2 Camp UCATEX, Zentralafrikanische Republik Anlass zur Sorge gab ein Bericht des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr über die mutmaßliche Verseuchung des Bodens im Camp UCATEX in der zentralafrikanischen Hauptstadt Bangui. Im Camp UCATEX verrichteten zu diesem Zeitpunkt zumindest zeitweise auch deutsche Soldaten der Europäischen Militärmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) ihren Dienst. Nach Bewertung des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr war der Untergrund des Lagers auf dem Gelände einer ehemaligen Textilfabrik mit hochgradig gesundheitsschädigenden aromatisierten Kohlenwasserstoffen kontaminiert. Nach Bekanntwerden dieser Beurteilung erhielten die vor Ort eingesetzten deutschen Soldatinnen und Soldaten den Befehl, das Camp nicht mehr zu betreten. Zwischenzeitlich wurde der Untergrund des Geländes durch Betonieren und Schottern des Bodens versiegelt. Seitdem sind vier deutsche Soldaten im Camp UCATEX untergebracht.

Stellungnahme BMVg Die Verantwortlichkeit für die Infrastruktur am Standort Decimomannu liegt bei Italien als Host Nation, die Finanzierung erfolgt über ein bilaterales Budget. Auf Grundlage eines bilateralen Vertrages zwischen Deutschland und Italien wurden der Bundeswehr u.a. sieben Unterkunftsgebäude zur Nutzung überlassen, von denen das Erste im Jahr 2015 für eine Kernsanierung vorgesehen ist. Die Aufwertung der Gebäudeinfrastruktur steht dabei im Vordergrund. Die sanitären Anlagen in den durch die Bundeswehr genutzten Unterkünften weisen bauliche und altersbedingte Abnutzungserscheinungen auf, entsprechen aber dem üblichen italienischen Standard. In direkter Abstimmung vor Ort werden auch weiterhin alle Anstrengungen unternommen, um Wartungen und Mängelbeseitigungen rechtzeitig durchzuführen. Mit Übernahme der

Stellungnahme BMVg

63

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Zuständigkeit für die Ausstattung mit Möblierungsgerät von der Host Nation durch die Bundeswehrverwaltungsstelle in Italien konnte die umfassende Neuausstattung der Unterkünfte mit Mobiliar vom Typ „Buchedekor“ eingeleitet und mittlerweile nahezu vollständig abgeschlossen werden. Sowohl das Taktische Ausbildungskommando der italienischen Luftwaffe, als auch die Bundeswehrverwaltungsstelle in Italien werden auch weiterhin für eine Verbesserung der Unterkunftssituation Sorge tragen.

6.5.4

im Rahmen der zukünftigen Planungen zu berücksichtigen.

6.5.5

Koulikoro, Mali

Bereits während seines ersten Truppenbesuchs in Mali machten Soldatinnen und Soldaten den Wehrbeauftragten darauf aufmerksam, dass im Camp Koulikoro überalterte Munition und Explosivstoffe in einem nahezu ungesicherten malischen Munitionsdepot lagerten. Nachdem diese Kampfmittel in Folge des Truppenbesuchs gesichert beziehungsweise geräumt worden waren, berichteten Soldaten dem Wehrbeauftragten, dass in dem malischen Munitionsdepot noch immer unzureichend gesicherte Munitions- und Explosivstoffe lagerten. Ende September 2014 wurde dem Wehrbeauftragten durch das Einsatzführungskommando mitgeteilt, dass die im Munitionsgebäude noch vorhandenen wenigen Handgranaten und Panzerabwehrminen entfernt seien. Die im Waffenkammergebäude aufgefundenen Munitionsteile seien teils beseitigt, teils in einen separaten Verwahrungscontainer eingebracht. Das Einsatzführungskommando sehe derzeit keine kritische Gefährdung für deutsche Soldaten. Nunmehr teilte das Bundesministerium der Verteidigung auf eine durch einen Soldaten angeregte Anfrage des Wehrbeauftragten mit, dass noch immer ungesicherte Munitions- und Explosivstoffe im Camp lagern. Eine Sicherung dieser Lagerbestände, wie sie durch die französische Missionsführung, die zuständigen Vertreter der Europäischen Union und die deutschen Verantwortlichen gefordert werde, sei bislang an der Weigerung der malischen Verantwortlichen gescheitert, so das Bundesministerium der Verteidigung. Dies ist ein unhaltbarer Zustand. Der Wehrbeauftragte fordert eine umgehende Sicherung der Munitions- und Waffenteile zum Schutz von Leib und Leben nicht nur der deutschen Soldatinnen und Soldaten vor Ort.

Estland

Einige in Estland eingesetzte Soldaten waren im Berichtszeitraum in sehr einfachen Unterkünften untergebracht. Insbesondere der üble Gestank des Leitungswassers wurde von den Soldaten vor Ort mit Sorge wahrgenommen. Die durch die Bundeswehr veranlassten chemischen Proben des Wassers bestätigten, dass die Mangan- und Eisenwerte die vorgesehenen Grenzwerte bei weitem überschreiten. Eine gesundheitsschädliche Konzentration lag nicht vor. Zur Trinkwasserversorgung wurde den Soldaten in der Folge Flaschenwasser angeboten. Die Rotation der Deutschen Kräfte im Rahmen des Einsatzes endete mit dem Ende des Berichtsjahres. Sofern ein Ausweichen auf andere Unterkünfte wegen operativer Notwendigkeiten nicht möglich sein sollte, ist für die nächste Rotation zu erwägen, die Soldatinnen und Soldaten per Tankwagen mit Duschwasser zu versorgen. Stellungnahme BMVg Im Hinblick auf die Wetterverhältnisse im Herbst und Winter wurde in Absprache mit den Soldaten vor Ort entschieden, vom qualitativ höherwertigen Hotel in einer Entfernung von 60 km in drei Hotels mit niedrigerem Standard in einer Entfernung von ungefähr 10 km zum Einsatzort zu verlegen. Das in einem Hotel als „übelriechend" bemängelte Duschwasser wurde durch die Überwachungsstelle für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Nord untersucht. Eine Gesundheitsgefährdung für die Soldaten bestand nicht, da es sich lediglich um eine erhöhte Eisen- und Mangan-konzentration handelt. Das Kommando Luftwaffe wurde in Vorbereitung des für 2015 erneut geplanten deutschen Beitrages zum Air Policing Baltikum beauftragt, die aus der bisherigen Unterkunftssituation gewonnenen Erkenntnisse

Stellungnahme BMVg Die EU-Ausbildungsmission in Mali betreibt innerhalb der malischen Kaserne in Koulikoro (Offizierschule der malischen Streitkräfte) das Koulikoro Training Center. In dieser Kaserne befindet sich auch ein Munitionslagerhaus der malischen Streitkräfte, in dem Munition nach malischen Sicherheitsbestimmungen verwahrt wird. Die Lagerung unterscheidet sich deutlich

64

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages von deutschen bzw. französischen Vorschriften. Zuständig für die Munitionslagerung ist der malische Kasernenkommandant, zugleich Kommandeur malische Offizierschule. Um die Problematik zu lösen, haben der Führer des deutschen Einsatzkontingentes und der Munitionstechnische Stabsoffizier des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr bereits mehrfach Gespräche vor Ort mit dem malischen Kasernenkommandanten geführt. Darüber hinaus wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung mit dem malischen Verteidigungsattachè in Berlin ein Gespräch zu diesem Thema geführt. Auf dieser Grundlage wurde ein Schreiben an den Generalsekretär des malischen Verteidigungsministeriums versandt, in dem um Zustimmung und Unterstützung durch das Verteidigungsministerium von Mali gebeten wird, in Koulikoro eine gemeinsame munitionstechnische Bestandsaufnahme der eingelagerten Munition vorzunehmen und überalterte bzw. unbrauchbare Munition gemeinsam zu vernichten bzw. verbleibende, besonders gefährliche Munitionsbestände an andere Lagerorte in Mali umzulagern. Die Antwort auf dieses Schreiben steht noch aus. Das Bundesministerium der Verteidigung wird diesen Vorgang auch weiterhin mit Nachdruck verfolgen.

Einsatzführungskommando der Bundeswehr wurden die geforderten Moskitonetze in Deutschland bestellt und in der 14. Kalenderwoche an die Bundeswehr ausgeliefert. Das Material wurde in der 15. Kalenderwoche in das Einsatzland versandt. In den anderen klimatisierten Unterkünften besteht hinreichender Schutz vor Moskitos.

6.6

Auslandsverwendungszuschlag

Erneut reichten in diesem Berichtsjahr Soldatinnen und Soldaten Eingaben über die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages (AVZ) ein. Sie beschwerten sich über die finanzielle Ungleichbehandlung von Besatzungen der Flottendienstboote im Vergleich zu den Angehörigen mandatierter Einsätze im östlichen Mittelmeer, wie beispielsweise der Operationen ACTIVE ENDEAVOUR (OAE) oder UNIFIL. Angehörige der Deutschen Einsatzkontingente OAE und UNIFIL in See erhalten AVZ der Stufe 2. Besatzungen der Flottendienstboote beziehen keinen AVZ, da sie sich im Rahmen der nationalen Krisenvorsorge und unter nationalem Kommando im Mittelmeer aufhalten. Sie erhalten stattdessen eine finanzielle Abfindung nach den Zulagenbestimmungen für besondere zeitliche Belastungen und Dienst zu ungünstigen Zeiten. Das Bundesministerium der Verteidigung verweist darauf, dass diese Zulagen - trotz Steuerpflicht - etwa auf der Höhe eines AVZ der Stufe 2 lägen. Beträgt der finanzielle Unterschied zwischen beiden Zulagen jedoch nur wenige Euro, ist es den Besatzungen der Flottendienstboote noch weniger vermittelbar, dass ihnen der AVZ und die damit einhergehende Würdigung als Teilnehmer an einem Auslandseinsatz verwehrt werden.

Nach wie vor ist in Koulikoro ein durchgehend sicherer Schutz vor Moskitos für die deutschen Soldatinnen und Soldaten nicht gewährleistet. Der Wehrbeauftragte befindet sich hierzu in Gesprächen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. Stellungnahme BMVg Ein durchgehender Schutz vor Moskitos ist grundsätzlich nur dann zu erzielen, wenn sich Personen ausschließlich in geschützten Bereichen aufhalten und auch außerhalb dieser Bereiche über ausreichend persönlichen Schutz verfügen. Der Schutz erfolgt dazu auf vier Ebenen: Klimatisierung, Kleidung mit Vektorenschutz, Außenschutz von Einrichtungen und Innenschutz durch Moskitonetze. Eine Unterbringung in nichtklimatisierten Unterkünften findet im deutschen Einsatzkontingent EUTM Mali nicht statt. Alle Unterkünfte lassen ein Anbringen von Moskitonetzen, die das Bett und den persönlichen Spind jeder einzelnen Soldatin bzw. jedes einzelnen Soldaten umschließen, nicht vollständig zu. Nach Prüfung der Marktverfügbarkeit durch das

Stellungnahme BMVg Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nur Soldatinnen und Soldaten erhalten sollen, die unter den Voraussetzungen des § 56 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verwendet werden (besondere Verwendung im Ausland). Das heißt, es muss sich grundsätzlich um eine Verwendung im Rahmen einer Maßnahme handeln, die auf einem Beschluss der Bundesregierung beruht. Der allgemeine Dienst auf Flottendienstbooten im Mittelmehr erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Bundesministerium der Verteidigung prüft, ob

65

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine finanzielle Gleichbehandlung der Besatzungen der Flottendienstboote mit den Angehörigen mandatierter Einsätze im östlichen Mittelmeer durch eine Änderung der Rechtsgrundlagen herbeigeführt werden kann. Die Fragestellung wird in der Arbeitsgruppe Einsatz unter FF der Abteilung SE bearbeitet.

Stellen- und Erschwerniszulagen sowie durch die Vergütung für besondere zeitliche Belastungen und den Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten. Stellenzulagen werden während der Hafenliegezeiten weiter gezahlt, während Erschwerniszulagen und die Vergütung für besondere zeitliche Belastungen generell nur dann gezahlt werden, wenn die Erschwernisse und besonderen zeitlichen Belastungen auch tatsächlich anfallen. Im Falle von Hafenliegezeiten werden aus diesem Grunde zum Beispiel nur die Wachdienste unter Berücksichtigung der besonderen zeitlichen Belastung besonders vergütet, Freizeit und normaler Tagesdienst jedoch nicht.

In diesem Zusammenhang wiesen Soldaten eines ständigen Marineverbandes der NATO im Mittelmeer auf eine schlechtere Abgeltung von Hafenliegezeiten der Soldaten in der einsatzgleichen Verpflichtung gegenüber ihren Kameraden im UNIFIL-Einsatz hin: Während der Hafenliegezeiten im Rahmen der einsatzgleichen Verpflichtung des ständigen Marineverbands der NATO würden lediglich die Soldaten, die als militärische Wache eingesetzt sind, Vergütung für mehrgeleisteten Dienst erhalten. Alle anderen Soldaten gingen leer aus. Ihnen ständen ausschließlich die üblichen Inlandsdienstbezüge sowie die Marine- und Bordzulage zu. Dagegen würde allen Kameraden des UNIFIL-Einsatzes während des Aufenthaltes im selben Hafen der Auslandsverwendungszuschlag reduziert gewährt. Angesichts der faktischen Ähnlichkeit der Verwendungsverhältnisse von Marinesoldaten auf seegehenden Einheiten im Rahmen von Auslandseinsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen stellt sich die Frage, aus welchen Gründen eine unterschiedliche Abgeltung gerechtfertigt sein soll.

Eine positive Entwicklung zeichnet sich für die im Libanon eingesetzten Soldatinnen und Soldaten des Deutschen Einsatzkontingents UNIFIL ab. Bislang erfolgte eine Auszahlung des AVZ der Stufe 3. Ausgelöst durch eine Eingabe an den Wehrbeauftragten hat das Bundesministerium der Verteidigung die Verwendungsverhältnisse vor Ort einer umfassenden Überprüfung und Neubewertung unterzogen. Insbesondere vor dem Hintergrund der an Intensität und Häufigkeit zunehmenden terroristischen Anschläge im Libanon erachtet das Bundesministerium der Verteidigung die Neufestsetzung des AVZ auf Stufe 4 als gerechtfertigt. Es kündigte an, die erforderliche Abstimmung mit den Bundesministerien des Inneren und der Finanzen sowie dem Auswärtigen Amt durchzuführen.

Stellungnahme BMVg Die unterschiedliche Abgeltung von Hafenliegezeiten bei besonderen Verwendungen im Ausland im Sinne des § 56 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) einerseits und sog. einsatzgleichen Verpflichtungen andererseits ergibt sich aus den verschiedenen zugrunde liegenden Sachverhalten und Rechtsnormen. Der für die besondere Verwendung im Ausland zustehende AVZ soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen, die mit dieser besonderen Verwendung im Ausland verbunden sind, abgelten und wird für jeden Tag des Aufenthaltes im Einsatzgebiet gezahlt. Eine darüber hinaus gehende Abgeltung besonderer zeitlicher Belastungen ist bereits mit dem AVZ der Stufe 2 ausgeschlossen. Die Teilnahme an sog. Einsatzgleichen Verpflichtungen ist grundsätzlich mit der Inlandsbesoldung abgegolten. Die Besonderheiten an Bord werden durch

Stellungnahme BMVg Im Rahmen der Operation UNIFIL hat das Bundesministerium der Verteidigung die erforderliche Abstimmung mit den Bundesministerien des Inneren und der Finanzen erfolgreich abgeschlossen und im Oktober 2014 eine Neufestsetzung des Auslandsverwendungszuschlags (AVZ) für die Soldatinnen und Soldaten des Deutschen Einsatzkontingentes vorgenommen. Rückwirkend zum 1. Juli 2014 ist der AVZ für die im Rahmen von UNIFIL im Libanon eingesetzten Kräfte (einschließlich der Kräfte an Bord von Schiffen/Booten der Maritime Task Force in libanesischen Häfen, sofern sie nicht für die Dauer des Hafenaufenthaltes aus der UN-Mission UNIFIL herausgelöst wurden) von der Stufe 3 auf die Stufe 4 angehoben worden. Kräfte, die innerhalb der AREA OF

66

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages INTEREST (maritimes Einsatzgebiet) und auf Zypern eingesetzt werden, erhalten weiterhin den AVZ der Stufe 2.

Bundesbesoldungsgesetz auf Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages bestand deshalb für die Besatzung der Fregatte Augsburg vor dem 3. Juli 2014 nicht, so dass die irrtümlich bereits im Mai 2014 begonnenen AVZ-Zahlungen wieder eingestellt werden mussten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten wussten, dass die AVZ-Zahlungen des Bundeswehrdienstleistungszentrums im Mai 2014 nur unter Vorbehalt erfolgten. Mit Erlass vom 10. Juli 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung an, dass den Soldatinnen und Soldaten, die an dem Einsatz zum maritimen Begleitschutz der Cape Ray teilnahmen, ab dem 3. Juli 2014 ein Abschlag auf den zu erwartenden AVZ in Höhe von 46 Euro (Stufe 2) zu zahlen sei. Damit existierte ab dem 10. Juli 2014 eine verbindliche Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zu Beginn und zur voraussichtlichen Höhe der AVZ-Zahlung. Hierüber wurden die betroffenen Soldatinnen und Soldaten informiert. Sie hatten kurz nach dem tatsächlichen Beginn des mandatierten Einsatzes Kenntnis über die Gewährung des AVZ. Für den Zeitraum vom 30. April bis zum 2. Juli 2014 hatten die Soldatinnen und Soldaten einen Anspruch auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und auf finanzielle Abgeltung der besonderen zeitlichen Belastungen, denen sie an Bord unterlagen. Deshalb wurden die Rückforderungen mit diesen Ansprüchen verrechnet. Für den Fall des Auftretens einer Differenz zugunsten des Soldaten (d.h. AVZ höher als die üblichen Ansprüche aufgrund zeitlicher Belastungen der Besatzungsangehörigen), wurde von einer Rückforderung des Unterschiedsbetrages abgesehen.

Die Fregatte Augsburg nahm im Berichtsjahr an der Begleitschutzoperation im Mittelmeer für das US-Spezialschiff Cape Ray zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen teil. Ab dem 3. Juli 2014 begleitete sie das Spezialschiff, seit dem 30. April 2014 befand sich die Augsburg bereits zur Vorbereitung vor Ort. Ab diesem Zeitpunkt erhielten die Besatzungsangehörigen durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum zunächst unter Vorbehalt AVZ ausgezahlt. Diese Zahlung stellte das Bundeswehrdienstleistungszentrum am 31. Mai 2014 wieder ein und erstellte Rückforderungsbescheide, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung von AVZ erst mit Beginn der Begleitung der Cape Ray ab dem 3. Juli 2014 vorlagen. Die Soldatinnen und Soldaten der Fregatte Augsburg waren zu Recht über die grundsätzliche Festlegung, dass ausschließlich nur während der Begleitung der Cape Ray ein Anspruch auf AVZ besteht, ebenso verärgert, wie über das Hin und Her. Sie wandten sich mit der Bitte um Klärung der Situation an den Wehrbeauftragten sowie die Bundesministerin der Verteidigung. Noch bis Ende August wurden die Soldatinnen und Soldaten über die Grundlagen ihrer finanziellen Abfindung für ihren Auslandseinsatz im Unklaren gelassen. Dass die ministerielle Festlegung der einschlägigen Abfindungsbestimmungen für eine Verwendung von Soldaten im Ausland über vier Monate in Anspruch nimmt, ist einem Soldaten im Einsatz nicht vermittelbar und zeigt die Kluft zwischen den Entscheidungsträgern im Bundesministerium der Verteidigung und der Einsatzrealität. Hier ist im Interesse unserer Soldatinnen und Soldaten im Einsatz Verbesserungsbedarf zu erkennen.

6.7

Feldpostversorgung

Trotz der modernen Kommunikationsmöglichkeiten per Internet und Mobiltelefon ist die Bedeutung der Feldpost für die Soldatinnen und Soldaten in den Deutschen Einsatzkontingenten ungebrochen hoch. In kleineren Kontingenten, wie beispielsweise am Standort Dakar im Senegal und im Feldlager Koulikoro in Mali wurden beziehungsweise werden Feldpostsoldaten nur in Nebenfunktion eingesetzt. Dies ist keine ideale Lösung und führte im Berichtsjahr an beiden genannten Standorten zu Verzögerungen bei den Laufzeiten der Feldpost. Die Höchstlaufzeit für Feldpost beträgt nach gegenwärtiger Weisungslage 14 Tage. Betrachtet man die Möglichkeiten einer

Stellungnahme BMVg Das Mandat des Deutschen Bundestages bezog sich ausschließlich auf den Begleitschutz der Cape Ray während der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen. Die Wahrnehmung des Begleitschutzes hat frühestens am 3. Juli 2014 begonnen. Die Vorbereitungshandlungen, die von der Besatzung der Fregatte Augsburg vor dem 3. Juli 2014 im Mittelmeer durchgeführt wurden, waren nicht umfasst. Ein Anspruch aus § 56

67

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages modernen Logistik im Wege des Lufttransports, scheint dieser Zeitansatz nicht mehr zeitgemäß und sollte verkürzt werden.

abgeholt haben. Dies kann jedoch nur eine Zwischenlösung sein. Stellungnahme BMVg Die Feldpostversorgung wurde zwischen Khartum und El Fasher bereits häufiger seitens der sudanesischen (Zoll-)Behörden blockiert, indem unseren Vertragspartnern offenbar willkürlich keine Transportgenehmigungen erteilt wurden. So konnte auch der vom Vertragspartner eingesetzte Sub-Unternehmer die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbringen. Zwischenzeitlich konnten die Probleme durch eine verstärkte Intervention des Vertragspartners auch mit den Zollbehörden vor Ort gelöst werden, so dass die Feldpostversorgung nach El Fasher seit Mitte Januar 2015 wieder reibungslos läuft. Um auch künftig auftretende Probleme möglichst auszuschließen, prüft das Bundesministerium der Verteidigung zudem Möglichkeiten, mit der sudanesischen Seite eine dauerhafte Lösung zu finden.

Stellungnahme BMVg Die funktionierende Feldpostversorgung ist ein wesentlicher Baustein zur Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den Soldatinnen und Soldaten im Einsatz und deren Angehörigen. Aus diesem Grund stellt die Sicherstellung der Feldpostversorgung eine unverzichtbare Maßnahme des Dienstherrn im Rahmen der Betreuung und Fürsorge dar. Auch in den kleinen Kontingenten räumt die Bundeswehr der Feldpostversorgung einen sehr hohen Stellenwert am Maßstab der geltenden Vorschriften, der Wirtschaftlichkeit und der tatsächlichen Realisierbarkeit ein. Können Postbeauftragte nur in Nebenfunktion eingesetzt werden, erhalten diese eine mehrtägige fachliche Einweisung, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt befähigt. Durch die kontinuierliche Überwachung der Feldpostlaufzeiten von Packgefäßen und den permanenten Informationsabgleich zwischen dem für die Feldpostversorgung federführend zuständigen Logistikkommando der Bundeswehr, den Einsatzkontingenten, der Feldpostleitstelle und dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr wurde die Reaktionsfähigkeit bei auftretenden Problemen nochmals erhöht. Die Überwachung der Laufzeiten einzelner Postsendungen (Briefe, Päckchen, etc.) ist nicht möglich. Der Lufttransport stellt angesichts der Lieferkette bei der Bereitstellung der Feldpost nebst zollrechtlicher Behandlung nur einen Teil des Transportweges dar, so dass mit der Höchstlaufzeit der Feldpost für alle Nutzer eine bewährte Größe bereit steht. In den meisten Einsatzgebieten wird diese Höchstlaufzeit bei weitem unterschritten.

6.8

Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr

Auch in diesem Jahr beschwerten sich Soldatinnen und Soldaten über Probleme bei der Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr. Ursächlich hierfür waren in erster Linie Versäumnisse der zuständigen Stellen der Bundeswehr. Einem Offizier wurde beispielsweise trotz dreimaliger Teilnahme am ISAF-Einsatz keine NATO-Einsatzmedaille verliehen, weil die Beantragung der Medaillen durch die zuständigen Stellen im Einsatzland beziehungsweise in der S1-Abteilung der Heimatdienststelle jeweils versäumt worden war. Die Einsatzmedaillen bringen den Respekt und die Anerkennung für das im Einsatz für unser Land und das Bündnis Geleistete zum Ausdruck. Vergleichbares gilt für die Medaillen der Europäischen Union, der NATO oder der Vereinten Nationen. Dabei bleiben die Ehrenzeichen als Ausdruck der Wertschätzung auch nach dem Auslandseinsatz an der Bandschnalle des Dienstanzuges nach außen hin sichtbar. Die Einsatzmedaillen haben daher zu Recht einen hohen ideellen Wert. Darüber hinaus werden die Medaillen auch eine konstitutive Bedeutung erlangen: Der ehemalige Bundesverteidigungsminister Dr. de Maizière hatte im Rahmen der Veteranenkonzeption die Verleihung der Einsatzmedaille als eine der

Zu Ende des Berichtsjahres wurde durch das Bundesministerium der Verteidigung gemeldet, dass die Postversorgung für die deutschen Soldaten bei UNAMID derzeit nicht sichergestellt sei. Post und Pakete von Khartum seien nicht nach El Fasher weitergeleitet worden. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung habe das Problem zunächst dadurch gelöst werden können, dass die Soldatinnen und Soldaten die Post in Eigeninitiative aus Khartum

68

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Anspruchsvoraussetzungen für den Veteranenstatus genannt. Alle am Verleihungsverfahren beteiligten Personen sind deshalb weiterhin angehalten, für eine zügige und reibungslose Aushändigung der Einsatzmedaillen zu sorgen.

Region zwischen niedrig und erheblich eingestuft. Noch immer meldet die Bundeswehr aus dem Einsatzgebiet der ISAF Woche für Woche zahlreiche Sicherheitsvorfälle. Die afghanischen Sicherheitskräfte zahlen einen hohen Blutzoll. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2014 sind 4544 Angehörige der afghanischen Armee und Polizei gefallen. Auch Deutsche Kräfte wurden mehrfach durch Beschuss von Aufständischen angegriffen. Das zeigt die Notwendigkeit einer Folgemission. Dass im Berichtsjahr kein deutscher Soldat gefallen ist, gibt Anlass zu Dankbarkeit und Erleichterung.

Stellungnahme BMVg Das Verfahren zur Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr ist gesetzlich geregelt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat jedoch bereits seit 2007 unbürokratische Lösungen zur Beschleunigung des bindenden Verleihungsverfahrens im Einsatzland eröffnet, damit den Soldatinnen und Soldaten die Medaille zeitgerecht ausgehändigt werden kann. Gleichwohl lassen sich im Einzelfall versehentliche Fehler oder Versäumnisse von am Verleihungsverfahren beteiligten Personen nie vollständig ausschließen.

Stellungnahme BMVg Das Jahr 2014 war das erste Jahr, in dem die afghanischen Sicherheitskräfte in nahezu voller Eigenverantwortung die Sicherheitslage auch im Norden gewährleisteten. Insgesamt gewährleisteten die afghanischen Sicherheitskräfte im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Hauptverkehrsachsen eine „ausreichend kontrollierbare“ Sicherheitslage. Sie kamen somit ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. Die Folgemission Resolute Support stellt die weitere Beratung, wie auch Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte sicher. Nun kommt es im Schwerpunkt darauf an, dass die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Fähigkeit zur effektiven, ressortübergreifenden Koordination der verschiedenen militärischen und polizeilichen Pfeiler weiter verbessern. Folglich gingen mit Resolute Support die langjährigen und breit angelegten Aufbauunterstützungen durch ISAF in eine Beratung der höheren Kommandoebenen der afghanischen Sicherheitskräfte über.

Gegenüber dem Wehrbeauftragten beklagten sich Soldaten, dass ihnen für den UNOSOMEinsatz in Somalia von 1992 an keine Einsatzmedaillen wurde. Für Alteinsätze der früheren 90er Jahre werden keine Einsatzmedaillen gestiftet. Dies empfinden die Soldatinnen und Soldaten zu Recht als undankbar. Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine umfassende Prüfung der Vorverlegung des Stichtags 30. Juni 1995 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr eingeleitet, um im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen nachträglich auch Einsätze in den frühen 1990er-Jahre würdigen zu können.

6.9 Umgang mit Betäubungsmitteln

Alkohol

Mit Sorge ist weiterhin die Bedrohung durch sogenannte Innentäter zu betrachten. Ein schwerwiegender Angriff dieser Art ereignete sich im August, als ein Soldat der Afghanischen Armee im Camp Qargha bei Kabul das Feuer auf ISAF-Soldaten eröffnete. Ein US-General wurde dabei getötet, weitere ISAF-Soldaten, darunter ein deutscher Brigadegeneral, erlitten Verwundungen.

und

Mutmaßliche Verstöße im Berichtsjahr gegen die Regeln zum Umgang mit Alkohol im Auslandseinsatz bestätigten sich bei der Überprüfung entweder nicht, oder es handelte sich um weniger schwerwiegende Einzelfälle.

6.10 Sicherheitslage Einsatzgebieten

in

Stellungnahme BMVg Trotz eines quantitativen Rückgangs der sogenannten Innentäterangriffe seit 2012 sind Innentäter unverändert eine mögliche Bedrohung für alle im Einsatz befindlichen

den

Die Bedrohungslage im deutschen Einsatzgebiet in Afghanistan wird je nach

69

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Soldatinnen und Soldaten. Die Ursachen dieser Angriffe sind unverändert vielschichtig und lassen sich bei den aufgeklärten Vorfällen vor allem auf interkulturelle Missverständnisse und Streit, persönliche Beweggründe sowie posttraumatischen Stress der Angehörigen von afghanischen Sicherheitskräften zurückführen. Weitere Gründe sind Drogenkonsum, Selbstradikalisierung bis hin zum Talibannahen Gedankengut, Erpressung, Bestechung und in Einzelfällen gezielte Infiltrationsversuche von regierungsfeindlichen Kräften in die afghanischen Sicherheitskräfte. In den letzten Jahren wurden bereits zahlreiche Gegenmaßnahmen ergriffen. Auch wenn der Bedrohung durch Innentäter damit zum Teil entgegengewirkt wird, wird diese auch künftig nicht völlig zu verhindern sein. Entscheidend ist aber, dass die große Masse der afghanischen Sicherheitskräfte pflichtbewusst ihre Aufgaben erfüllt.

gefährdeten Ortskraft wird die Aufnahme in Deutschland angeboten. Dazu haben die am Einsatz in Afghanistan beteiligten Bundesministerien ein einheitliches Verfahren zur Aufnahme gefährdeter afghanischer Ortskräfte geschaffen. Deutschland hat sich für ein Verfahren mit Einzelfallprüfung entschieden. Das mag aufwendiger sein, als eine Gruppenaufnahme, führt aber nach Einschätzung der Ressorts zu sachgerechteren Lösungen und bietet mehr Gewähr für eine Einzelfallgerechtigkeit. Dabei wenden die Ressorts einen großzügigen Maßstab an und entscheiden im Zweifel für die Ortskraft.

Es ist in der Tat unverständlich, dass Deutschland aus humanitären Gründen zu Recht eine weitaus größere Zahl von Flüchtlingen aus Krisenregionen dieser Welt aufnimmt, aber gerade bei der Aufnahme derjenigen, die unserem Land Hilfe geleistet haben, eine besondere Zurückhaltung herrscht.

Beunruhigung bereiten auch Berichte über die Verschärfung der Sicherheitslage in Somalia. Der Wehrbeauftragte wird die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten.

Stellungnahme BMVg In dem angezeigten Verfahren wurden bereits 1.456 Gefährdungsanzeigen bearbeitet. Dabei wurden mit Stand 25. März 2015 in 579 Fällen Aufnahmezusagen für ehemalige Ortskräfte und ihre Familien durch das Bundesministerium des Innern erteilt. Die seit dem 1. Januar 2015 erteilten Aufnahmezusagen sind bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Die Gültigkeit der vorher erteilten Aufnahmezusagen ist bis zum 31. Dezember 2015 begrenzt. Das Angebot der Ausreise nach Deutschland haben bisher 364 ehemalige Ortskräfte mit 856 Familienangehörigen (Stand: 25. März 2015) in Anspruch genommen. Damit leben bereits insgesamt 1.220 Personen in den verschiedenen Kommunen in Deutschland.

Stellungnahme BMVg Trotz einer insgesamt positiven politischen Entwicklung in Somalia bleibt die Bedrohung für Mogadischu erheblich und kann aufgrund der unveränderten Aktivitäten der Al-Shabab weiterhin zeitlich und räumlich begrenzt höher liegen.

6.11 Aufnahme bedrohter afghanischer Ortskräfte Deutschland hat eine Fürsorgepflicht für die afghanischen Ortskräfte, die sich und ihre Familien bedroht sehen, weil ihnen die Unterstützung der Bundeswehr von rückwärtsgewandten Kräften übel genommen wird. Diesen Menschen muss das Angebot gemacht werden, eine neue Heimat in unserem Land zu finden. Andernfalls besteht auch die Gefahr, dass sich die Bereitschaft von Ortsansässigen, die Bundeswehr in laufenden und künftigen Einsätzen zu unterstützen, massiv verringern wird.

7 Vereinbarkeit von Dienst und Familien- beziehungsweise Privatleben Die Anzahl der Eingaben zum Thema Vereinbarkeit von Dienst und Familienbeziehungsweise Privatleben, das Männer und Frauen in gleichem Maße betrifft, ist nach wie vor hoch. Bereits im Jahresbericht 2010 hatte der Wehrbeauftragte, vor allem auch im Hinblick auf seine Erkenntnisse über hohe Trennungsraten von Ehen und Beziehungen der Soldatinnen und Soldaten, eine Untersuchung angeregt. Die vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften

Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung bekennt sich zur Verantwortung für die afghanischen Ortskräfte, zu denen auch alle ehemaligen einheimischen Angestellten der Bundeswehr zählen. Jeder individuell

70

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Bundeswehr erarbeitete Studie basiert auf einer Befragung von Soldatinnen und Soldaten aus dem Jahr 2012, wurde jedoch erst im Sommer 2014 veröffentlicht. Sie liefert wichtige Erkenntnisse zu den besonderen Belastungen des Soldatenberufs. So wurde vorrangig von negativen Auswirkungen der dienstlichen Belastungen auf die Familienund Lebensplanung, von Konflikten und Spannungen im Familien- beziehungsweise Privatleben sowie von nur stark eingeschränkt möglicher Pflege sozialer Kontakte und Freizeitaktivitäten berichtet. Fast die Hälfte der Befragten gab an, dass die dienstlichen Belastungen bereits zu einer Trennung von einem Partner beigetragen haben. 43 Prozent fällt es aufgrund der dienstlichen Belastungen schwer, einen neuen Partner zu finden. 53 Prozent der bestehenden Partnerschaften leiden darunter, dass sich eine Familiengründung unter den gegebenen dienstlichen Umständen nur schwer realisieren lässt. Diese Ergebnisse, die sich mit den Erkenntnissen aus den Eingaben decken, sind besorgniserregend. Anders als vom Wehrbeauftragten im Vorfeld der Untersuchung gefordert, wurde es versäumt, die besonderen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten in Mangelund Spezialverwendungen im Rahmen der Studie separat aufzugreifen und die Partnerinnen und Partner zu befragen. Letztere empfinden die soldatischen Belastungen für das Familienund Privatleben häufig anders. Außerdem hätte ihre Befragung weitere wichtige Erkenntnisse im Hinblick auf mögliche Wesensveränderungen des Partners durch die dienstliche Beanspruchung liefern können.

Wochenendpendeln mit 49 Prozent als die mit Abstand größte Belastung für ihr Familien- und Privatleben angaben. Die Gefahr für Leib und Leben wurde von den Befragten mit elf Prozent vergleichsweise selten genannt. Das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr ist derzeit mit einer Untersuchung zu den Auswirkungen des dienstlichen Pendelns auf das Familien- und Privatleben befasst. Es bleibt zu hoffen, dass diese noch ausstehende detaillierte Analyse zeitnah abgeschlossen wird, damit die gewonnenen Erkenntnisse in die Umsetzung der Attraktivitätsmaßnahmen einfließen können. Besonders betont wurden bei der Bundeswehrumfrage auch die Wünsche nach heimatnaher Verwendung, flexiblen Arbeitszeiten und einer flächendeckenden kostengünstigen Kinderbetreuung. Diese Erkenntnisse decken sich mit der Eingabeauswertung des Wehrbeauftragten zu diesem Thema in den letzten Jahren. Stellungnahme BMVg Das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) hat im März 2014 einen Forschungsbericht mit dem Titel „Ergebnisse der repräsentativen Bundeswehrumfrage zur Vereinbarkeit von Dienst und Privat- bzw. Familienleben“ vorgelegt. Diese Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von rund 1.500 Berufs- und Zeitsoldaten, die von Anfang Oktober bis Ende November 2012 durchgeführt wurde. Die empirische Untersuchung ist ein Modul des Rahmenprojektes „Soldatenfamilien“, das vom Bundesministerium der Verteidigung im Jahr 2012 beauftragt wurde. Im Rahmen dieser Studie wurde die Vereinbarkeit von Dienst und Privat- bzw. Familienleben in der Bundeswehr erstmals in dieser thematischen Breite untersucht. Betrachtet wurden die familiäre Situation der Soldatinnen und Soldaten, das wahrgenommene Ausmaß der dienstlichen Belastungen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für das Privat- und Familienleben. Untersucht wurden zudem die persönlichen Strategien zur Bewältigung von familiären Verpflichtungen und dienstlichen Anforderungen, die Wahrnehmung und Nutzung von Angeboten der Bundeswehr zur besseren Vereinbarkeit von Dienst und Familie sowie die wahrgenommene Work-LifeBalance. Darüber hinaus sind auch die

Als Hauptursache für die negativen Auswirkungen des Dienstes in der Bundeswehr wurde von den Soldatinnen und Soldaten noch vor allen anderen Belastungen das Wochenendpendeln genannt. Jahrelange heimatferne Verwendungen und Abwesenheiten durch Teilnahme an Lehrgängen führten zu partnerschaftlichen Konflikten und Entfremdung. Diese komplexe Problematik ist nach wie vor ungelöst. Eine Soldatin und vierfache Mutter schrieb vollkommen zutreffend: „Eben weil dieser Beruf einen Einsatz auch in Kriegs- und Krisengebieten fordert, benötigen wir Soldatinnen und Soldaten ein stabiles familiäres Gefüge, das uns während des Einsatzes begleitet und nach diesen Einsätzen auffängt“. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass auch die Kameradinnen und Kameraden des 22. Kontingents ISAF, die nach ihrer Rückkehr befragt wurden, das

71

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Einsatzrückkehrer des 22. Kontingents ISAF befragt worden, um die spezifischen Einsatzbelastungen zu erfassen.

die viel beworbene Entwicklung hin zu einer modernen und attraktiven Bundeswehr im Wettstreit um die „gescheitesten Köpfe“ und die „geschicktesten Hände“ nunmehr Fahrt aufnimmt. Entscheidend ist dabei, den selbstgesteckten Zielen Taten folgen zu lassen und den angestrebten neuen modernen Geist im Truppenalltag auch wirklich zu leben. So ist es zu begrüßen, wenn künftig ein deutlich längerer Verbleib auf einem Dienstposten vorgesehen ist, Versetzungen sich grundsätzlich an den Schulhalbjahren orientieren und mit einem wesentlich längeren Vorlauf von künftig sechs Monaten angekündigt werden.

Der Wert dieser wissenschaftlichen Untersuchung besteht insbesondere darin, dass Probleme und Defizite nicht nur beschrieben werden, sondern dass auch wesentliche Ursachen für die von vielen befragten Soldatinnen und Soldaten wahrgenommene mangelnde Vereinbarkeit von Familie und Dienst identifiziert und Vorschläge für eine Verbesserung der Situation aufgezeigt werden. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr kann aus Sicht der Betroffenen durch einige konkrete Maßnahmen verbessert werden. Hierzu gehören insbesondere eine heimatnahe Verwendung, der Ausbau der Kinderbetreuungsangebote, eine stärkere Flexibilisierung der Dienstzeiten, eine Erhöhung der Planbarkeit und seltenere Versetzungen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der Wehrbeauftragte der Bundesministerin der Verteidigung seiner auch gegenüber ihren Amtsvorgängern wiederholt vorgetragenen Bitte zu folgen und bei der Kultusministerkonferenz (KMK) dafür zu werben, an geeigneten Standorten Schulen mit einem bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan einzurichten. Dies würde schulpflichtigen Kindern – nicht nur jenen von Soldatinnen und Soldaten aber besonders diesem Personenkreis – die durch Versetzungen der Eltern bedingten häufigen Schulwechsel erleichtern. Die Bundeskanzlerin hatte diese Problematik bereits im Jahr 2007 auf dem Jahresempfang des Wehrbeauftragten angesprochen und in diesem Kontext insbesondere auf die Belastungen von Soldatinnen und Soldaten mit schulpflichtigen Kindern hingewiesen. Es wird Zeit, diese Problematik jetzt anzugehen und zu einem Erfolg zu führen. Die Kulturhoheit der Länder sollte diese nicht hindern, im Rahmen der KMK der großen Zahl von der von dem Problem Betroffenen endlich adäquate Hilfe zukommen zu lassen.

Die Studie wurde im Bundesministerium der Verteidigung systematisch ausgewertet. Die vorliegenden Erkenntnisse sind in die Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG. – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ Mit ihren untergesetzlichen und gesetzlichen Maßnahmen in umfassender Weise eingeflossen. Nach Abschluss der internen Auswertung hat das ZMSBw die Forschungsergebnisse im Juli 2014 veröffentlicht. Auf Einladung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages haben Vertreter des ZMSBw im Oktober 2014 die Studie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wehrbeauftragten präsentiert und umfassend erörtert. Das ZMSBw führt auf der Grundlage der Daten der Bundeswehrumfrage 2012 eine vertiefende empirische Untersuchung zu den Auswirkungen des dienstlichen Pendelns auf das Familien- und Privatleben durch. Diese ergänzenden Analysen sind mittlerweile abgeschlossen. 7.1

Attraktivitätsmaßnahmen

Stellungnahme BMVg Die Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG. – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ zielt insgesamt darauf ab, die Bundeswehr zu einem der attraktivsten Arbeitgeber zu machen und setzt daher mit den vorgesehenen Maßnahmen in den verschiedenen Themenfeldern an mehreren Einflussfaktoren an. Ein wesentliches Element ist die Reduzierung der Versetzungshäufigkeit, um auch mit Blick auf schulpflichtige Kinder von Bundeswehrangehörigen zu befürchtende Nachteile zu vermeiden.

Das im Frühjahr 2014 von der Bundesministerin der Verteidigung vorgestellte Maßnahmenpaket der „Agenda Attraktivität“ und der Entwurf des Artikelgesetzes zur Steigerung der Attraktivität in der Bundeswehr greifen eine Vielzahl der Anregungen des Wehrbeauftragten zu den seit Langem bekannten Problemen bei der Vereinbarkeit von Dienst und Familien- beziehungsweise Privatleben auf. Mit der Agenda und dem Artikelgesetz ist die Hoffnung verbunden, dass

72

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bei der weiteren Fokussierung auf die Umsetzung der einzelnen AgendaMaßnahmen und deren Fortschreibung wird auch die o.a. Empfehlung in die weiteren Überlegungen zur Attraktivitätssteigerung einfließen.

7.2 Familienfreundlichkeit Attraktivität im Truppenalltag 7.2.1

dafür entscheiden, einer solchen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, soll der Antrag bewilligt werden. Die Teilzeitbeschäftigung während des Zeitraums ihres Anspruchs auf Elternzeit kann dabei auch im Umfang von weniger als der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung bewilligt werden. In allen anderen Fällen bedeutet Teilzeitbeschäftigung, dass zumindest die Hälfte der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Personals zur Verfügung gestellt wird.

und

Teilzeit-, Telearbeit Mehr Mut sollte die Bundeswehr beim Ausbau der Telearbeit beweisen. So schloss zum Beispiel bisher ein Erlass die Telearbeit auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) aus. Das ist ein fiktiver Dienstposten, auf dem Soldaten, bei denen zum Beispiel schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, heimatnah verwendet werden. Im Rahmen von Eingabeverfahren konnte eine Änderung der Erlasslage erreicht werden. Für die Genehmigung kommt es jetzt nur noch darauf an, ob die konkrete Dienstgestaltung telearbeitsfähig ist, siehe hierzu auch das Beispiel in Kapitel 30.4.1.

Bereits bestehende Instrumente zur besseren Vereinbarkeit von Dienst und Familienbeziehungsweise Privat-leben werden im Einzelfall viel zu selten umgesetzt. Hier gilt es zunächst, alte Denkmuster zu durchbrechen. Die Bundeswehr sollte beispielsweise prüfen, inwieweit mehr Dienstposten als bisher teilzeitfähig eingestuft werden können. Es ist wenig attraktiv, wenn eine Berufssoldatin gezwungen ist, ihr Dienstverhältnis in das einer Soldatin auf Zeit umzuwandeln, weil eine von ihr dringend benötigte Verwendung in Teilzeit vom Dienstherrn abgelehnt wird. Konzepte für eine zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeit müssen jedoch mit einem entsprechenden Vakanzenmanagement einhergehen. Die negativen Erfahrungen mit unerwartet hohen Vakanzen wie bei der Einführung der Elternzeit dürfen sich nicht wiederholen.

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang die Anschaffung von Laptops zur zeitlichen Überbrückung bei einer genehmigten Telearbeit bis zur Einrichtung des festen Arbeitsplatzes.

Stellungnahme BMVg Mit dem „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ werden die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen und Soldaten erweitert. War schon bisher Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen und Soldaten möglich, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige betreut oder gepflegt werden sollten, so ist es zukünftig möglich, Soldatinnen und Soldaten Teilzeitbeschäftigung auch dann zu gewähren, wenn hierfür keinerlei besondere Gründe vorliegen. Nur in wenigen Fällen wird es rechtlich ausgeschlossen sein, Teilzeit zu bewilligen.

7.2.2

Informationen und Fortbildung

Wichtig ist auch eine Verbesserung der Informationspolitik zu den Maßnahmen, die der Dienstherr zur besseren Vereinbarkeit des Berufs- und Privatlebens anbietet, denn viele dieser Instrumente sind in der Truppe nicht bekannt. Grundsätzlich ist eine zentrale Ansprechstelle für alle Probleme rund um Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst an jedem Standort zu begrüßen. Diese muss jedoch entsprechend personell ausgestattet werden. Es bestehen Zweifel an den Überlegungen, hiermit die Standortältesten zusätzlich zu belasten, da ihnen bereits vielfältige Aufgaben aufgebürdet sind.

Die notwendigen personalwirtschaftlichen Regelungen zur Kompensation von teilzeitbeschäftigungsbedingten Vakanzen in den betroffenen Dienststellen werden aktuell erarbeitet. Die Rahmenbedingungen familienbedingter Teilzeitbeschäftigung werden verbessert. Soldatinnen und Soldaten, die sich

Darüber hinaus ist es Führungskräfte und deren regelmäßig zu diesen Themen Dies gilt insbesondere für den Anfragen von Soldatinnen und

73

unerlässlich, Unterstellte fortzubilden. Umgang mit Soldaten in

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages privaten Sondersituationen und Notlagen. Wiederholt gab es im Berichtsjahr Eingaben zu Problemen bei der Beantragung von Sonderurlaub im Zusammenhang mit Erkrankungen von Familienangehörigen oder Lebenspartnern. Im Rahmen der Ermittlungen traten mehrfach Unsicherheiten im Umgang mit der entsprechenden Verordnung zu Tage. Hier besteht offensichtlich Schulungsbedarf.

Ausführungsbestimmungen zur Soldatinnenund Soldatenurlaubsverordnung finden. Erst dann besteht für Disziplinarvorgesetzte und Betroffene die notwendige Handlungssicherheit. Stellungnahme BMVg Die Problematik von Fällen, in denen eine Soldatin oder ein Soldat ein Kind während der Kurmaßnahme für das Kind begleiten möchte, können Disziplinarvorgesetzte bereits heute mit dem bestehenden Urlaubsrecht angemessen und einzelfallorientiert lösen. Auf der Grundlage ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung zum Themenbereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst sind Disziplinarvorgesetzte auf solche Entscheidungen gut vorbereitet. Wenn ein an einer Kurmaßnahme teilnehmendes Kind schwer krank ist, kommt bereits die Erteilung von Sonderurlaub nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zur Begleitung des Kindes in Betracht (ggf. ergänzt durch § 12 Abs. 3 S. 2 SUrlV). Ist das nicht der Fall, so kommt je nach Lage des Einzelfalls die Erteilung von Sonderurlaub wegen eines anderen wichtigen persönlichen Grundes nach § 12 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 SUrlV in Betracht. Das „Ob" und das „Wie" der Erteilung dieses Sonderurlaubs hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Um den Besonderheiten jedes Einzelfalles umfassend gerecht werden zu können, ist nicht beabsichtigt, den Ermessensspielraum der zuständigen Vorgesetzten durch Verwaltungsvorschriften zu binden.

Ein weiteres unerfreuliches Beispiel lässt sich für die von den Einheiten zu leistende Bearbeitung von Anträgen nennen: Eine Soldatin sah sich im Berichtsjahr gezwungen, den Wehrbeauftragten um Hilfe zu bitten, weil nach der Genehmigung ihres Antrages auf Telearbeit keine weiteren Schritte zur Einrichtung dieses Arbeitsplatzes unternommen worden waren. Das seit dem Jahr 2005 gültige Verfahren zur Realisierung eines Telearbeitsplatzes war in der Einheit der Petentin nicht bekannt. Dies scheint kein Einzelfall zu sein, denn das Kommando Luftwaffe räumte ein, die Bearbeitung derartiger Anträge könne noch nicht in allen Einheiten als selbstverständlich angesehen werden. Hier besteht Handlungsbedarf. Des Weiteren brauchen Vorgesetzte künftig ein höheres Maß an Kreativität und Willen, individuelle Lösungen zu finden. Dies darf allerdings nicht zu Lasten des ganzen Bereichs gehen. So wird positiv wahrgenommen, wenn Vorgesetzte, gerade weil ein flächendeckendes Gleitzeitangebot fehlt, Spielräume bei Dienstzeitgestaltungen zulassen. Dadurch wird es Soldatinnen und Soldaten ermöglicht, beispielsweise ihren beruflichen Pflichten trotz ungünstiger Öffnungszeiten von Kindertagesstätten nachzukommen. Eine individuelle Lösung wurde auch für ein Soldatenpaar mit krankem Kind, dem eine mehrtägige Kurmaßnahme verschrieben worden war, gefunden. Für die notwendige Begleitung durch ein Elternteil sollte ursprünglich nach Ansicht des Disziplinarvorgesetzten Erholungsurlaub eingereicht werden. Es ist lobenswert, dass im Rahmen der Überprüfung diese Entscheidung korrigiert wurde. In vergleichbaren Fällen in anderen Bundesbehörden wird in derartigen Situationen Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung in Höhe von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt. In Kenntnis dieser Praxis und unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Dienst wurde in benanntem Fall entsprechend verfahren. Diese Thematik sollte schnellstmöglich aufgegriffen werden und entsprechend Berücksichtigung in den

7.2.3

Finanzielle Attraktivität

Die Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr steht allerdings auch in engem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Soldatinnen und Soldaten. Vor diesem Hintergrund sind die geplanten Rechtsänderungen im Artikelgesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr zu begrüßen, die beispielsweise Verbesserungen bei Erschwernis- oder Stellenzulagen schaffen. Verschlechterungen der finanziellen Situation gab es hingegen für Dienstreisende durch die Neuregelung der Kürzungsbestimmungen bei unentgeltlicher Bereitstellung der Verpflegung. Eine Abgeltung sonstiger Kosten, wie sie während Dienstreisen typischerweise anfallen, ist danach nicht mehr möglich. Die Betroffenen

74

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages müssen die Kosten selbst bezahlen. Es bleibt zu hoffen, dass die Rückkehr zur alten Rechtslage, deren Notwendigkeit durch das Bundesministerium der Verteidigung bereits erkannt worden ist, schnellstmöglich erfolgt.

Die in der „Attraktivitätsagenda“ in Aussicht gestellte Online-Informationsbörse über Dienstposten, bei der Soldatinnen und Soldaten Interesse an Verwendungen anmelden können, wird mehr Transparenz schaffen. Noch besser wäre eine grundsätzliche Ausschreibung der Dienstposten, eine bei modernen und attraktiven Arbeitgebern und im Öffentlichen Dienst gängige Praxis. Soldatinnen und Soldaten könnten sich dann auf Stellen bewerben, die auch mit ihrem persönlichen Umfeld vereinbar sind.

: Stellungnahme BMVg Die angestrebte Rückkehr zur „alten“ Rechtslage bezieht sich auf das bis zum Jahr 2005 geltende Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die darin enthaltenen Kürzungsbestimmungen bei Bereitstellung der Verpflegung in Verbindung mit dem seinerzeit verbliebenen Restbetrag 10 vom Hundert des Tagegeldes. Das Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt, seine Position mit dem Ziel einer Wiederherstellung der alten Rechtslage im Zusammenhang mit einer grundlegenden Überarbeitung des BRKG zu vertreten.

Stellungnahme BMVg Maßnahmen der Personalführung haben häufig sehr einschneidende Folgen für die Betroffenen. Die Personalführung ist dabei besonders darum bemüht, die Soldatinnen und Soldaten frühzeitig in entsprechende Planungen einzubinden und deren Wünsche in die Überlegungen einzubeziehen. Verwendungswünsche werden üblicherweise im Rahmen des regelmäßigen Beurteilungsverfahrens eingebracht. Darüber hinaus besteht für jede Soldatin und jeden Soldaten jederzeit die Möglichkeit, Änderungen und Aktualisierungen ihrer persönlichen Vorstellungen der Personalführung unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Die eingeleiteten Maßnahmen im Rahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG. – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ dienen u.a. auch dazu, die Distanz zur Personalführung weiter abzubauen und die Personalführerin bzw. den Personalführer als vertrauenswürdigen Gesprächspartner anzuerkennen, die/der sich um tragfähige Lösungen im Sinne aller bemüh. Das in Vorbereitung befindliche „Dienstposteninformationsportal“ ermöglicht die Darstellung aller in den Streitkräften organisatorisch ausgeplanten Dienstposten und lässt die detaillierte Suche nach unterschiedlichen Kriterien zu. Damit haben die Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit, sich z.B. auf Personalgespräche wesentlich gezielter vorzubereiten und ihr Interesse an ganz bestimmten Dienstposten konkret zu bekunden. Die Umstellung auf ein generelles Ausschreibeverfahren ist jedoch aufgrund der Besonderheiten des militärischen Personalkörpers insbesondere vor dem Hintergrund der Forderung nach uneingeschränkter Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht vorgesehen.

7.3 Familienfreundliche Personalplanung Die Attraktivität eines Arbeitgebers wird entscheidend auch an der Qualität des Personalmanagements gemessen. Daher ist es zu begrüßen, wenn künftig, wie angekündigt, eine intensivere und enger getaktete Betreuung durch Personalverantwortliche erfolgen soll. Viel zu oft erfahren Personalführer erst durch Eingabeverfahren von aktuellen Verwendungswünschen der Petenten. Darüber hinaus muss die Arbeit der Personalplaner transparenter werden. Zwar gehört die jederzeitige Versetzbarkeit zu den freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt des Wehrdienstverhältnisses. Gleichwohl ist es bezeichnend, wenn in Eingaben davon gesprochen wird, sich „im Stich gelassen“ oder „wie eine Marionette“ zu fühlen. Es ist einer Rettungsassistentin zuzustimmen, die zur jederzeitigen Versetzbarkeit schrieb: „Ja das stimmt. Allerdings habe ich nicht dafür unterschrieben, auf eine Familie mit Kindern und ein Privatleben zu verzichten“. Soldatinnen und Soldaten sind besonders oft und in kurzen Abständen von Versetzungen betroffen. Anders als in vergleichbaren Fällen im Öffentlichen Dienst handelt es sich hier nicht um dauerhafte Versetzungen.

75

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Darüber hinaus muss die Informationspolitik und das Stellenbesetzungsverfahren im Rahmen der noch anstehenden Schließungen von Standorten weiter verbessert werden. Den Wehrbeauftragten erreichen nach wie vor Eingaben, in denen sich Soldatinnen und Soldaten verwundert darüber zeigen, dass den zuständigen Personalplanern die von ihnen ausgefüllten Personalfragebögen nicht vorliegen. Betroffene wissen oft nicht, dass die Fragebögen mit ihren persönlichen Angaben dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur im Falle einer erforderlichen Prüfung von sogenannten schwerwiegenden persönlichen Gründen übersandt werden. Dies geschieht also nur dann, wenn bei Versetzungsentscheidungen der Gesundheitszustand der Soldatin beziehungsweise des Soldaten, des Ehepartners, eines Kindes oder sonstiger in der „Richtlinie zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ explizit aufgezählter naher Angehöriger relevant sein könnte.

In diesem Zusammenhang sollte gerade vor dem Hintergrund einer Reihe von Eingaben auch in diesem Berichtsjahr nicht unerwähnt bleiben, dass die Nicht-Einbeziehung von langjährigen nichtehelichen und nicht verpartnerten Lebensgemeinschaften in den Personenkreis derer, die für eine Anerkennung von schwerwiegenden persönlichen Gründen in Frage kommen, nicht der Lebenswirklichkeit der Soldatinnen und Soldaten entspricht. Dies gilt besonders für Partnerschaften, in denen Elternpflichten übernommen wurden. Im Übrigen ist die Nichtberücksichtigung von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften auch deshalb zu kritisieren und zu hinterfragen, weil diese Lebensform vom Dienstherrn an anderen Stellen als durchaus relevant eingestuft wird. So kommt es beispielsweise im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig zu einer Betrachtung des nichtehelichen Partners. Auch im Sozialrecht spielen Bedarfsgemeinschaften eine Rolle. Vor diesem Hintergrund sollten auch die Pflege oder Unterstützung schwerkranker Lebensgefährten Anlass für die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe sein. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesministerin der Verteidigung die Pflege schwerkranker Angehöriger in aller Klarheit in den Blick genommen hat. Ein weiterer notwendiger Schritt ist die Ausdehnung dieser Fürsorgebetrachtung auf die auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften.

Stellungnahme BMVg Das seit Jahren sehr bewährte „Drei-StufenVerfahren“ im Rahmen von anstehenden Standortschließungen oder Auflösungen von Truppenteilen stellt ein Höchstmaß an Informationsaufnahme und deren Weitergabe an die jeweils entscheidenden Stellen sicher. Unter anderem aufgrund der Vorgaben zum Umgang mit grundsätzlich sehr sensiblen Personaldaten ist seitens der jeweils zuständigen Steuerkopforganisationen natürlich zu beachten, dass diese Daten nur in dem Umfang weiter gegeben werden wo dies für die konkreten Entscheidungen zwingend erforderlich ist. Daher werden die Personalbögen bislang nicht ausnahmslos den zentralen personalführenden Stellen zugeleitet. Da die persönlichen Vorstellungen der Soldatinnen und Soldaten zum weiteren Werdegang unabhängig von deren gemachten Aussagen in den Personalbögen der Personalführung auch im Zuge der Vorlage der Beurteilungen oder im Rahmen von Personalgesprächen zur Kenntnis gebracht werden, wird derzeit keine zwingende Notwendigkeit erkannt, das bestehende Verfahren anzupassen. Mit Blick auf die in Umsetzung befindlichen Maßnahmen im Rahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG. – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ – hier insbesondere die Verpflichtung der Personalführung, einmal jährlich Kontakt zu den Soldatinnen und Soldaten aufzunehmen – erscheint eine Anpassung des Verfahrens entbehrlich.

Stellungnahme BMVg Die „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" wurden zuletzt mit Erlass BMVg PSZ I 1 – Az 16-26-04/4 vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geändert. Auslöser waren die damaligen Überlegungen zur Umsetzung der Forderungen der Teilkonzeption „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, bei denen mit Blick auf ein zeitgemäßes Familienbild sowie die Umsetzung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) auch die sog. Härtefallregelung erweitert wurde. Im Zusammenhang mit der familienfreundlichen Personalplanung wurde die in den „Richtlinien" enthaltene Härtefallregelung erneut betrachtet. Danach ist der Familienbegriff gesetzeskonform. Mit Blick auf die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die Lebenswirklichkeit der Soldatinnen und Soldaten wurde hinsichtlich der Nicht-Einbeziehung von langjährigen nichtehelichen und nicht verpartnerten Lebensgemeinschaften Über-

76

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages prüfungs- und ggf. Anpassungsbedarf erkannt. Ob diese Fürsorgebetrachtung die Ausdehnung der „Richtlinien“ auf die auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften zur Folge haben wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt der ministeriellen Befassung noch nicht entschieden.

7.4

Belastungen durch Sonder- und Schichtdienste im Sanitätsdienst und die damit erforderlichen besonderen Betreuungsbedürfnisse sind bekannt. Stellungnahme BMVg Die Verbesserung der Kinderbetreuungssituation am Bundeswehrkrankenhaus Berlin hat beim Bundesministerium der Verteidigung hohe Priorität. Als Interimslösung wurden und werden in enger Abstimmung mit dem Bundeswehrkrankenhaus Berlin, soweit im Einzelfall in den Kindertagesstätten im näheren Umkreis verfügbar, Belegrechte erworben, um aktuell betroffene Eltern zu unterstützen. Das Bundesministerium der Verteidigung hatte für die abschließende Anerkennung eines Eigenbaus einer Kindertagesstätte am Bundeswehrkrankenhaus Berlin die Bedarfsdeckungsvarianten zu untersuchen: Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung betreffend den pädagogischen Betrieb wurde im Februar 2015 abgeschlossen. Zudem wurden die infrastrukturellen Bedarfsdeckungsvarianten geprüft mit dem Ergebnis, dass eine Eigenbaulösung der Bundeswehr die einzig realisierbare Bedarfsdeckungsvariante darstellt. Die erforderliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Mindestraumbedarf wurde am 29. Januar 2015 erteilt. Der Raumbedarf und die Kosten der Baumaßnahme für eine Kindertagesstätte wurden am 30. April 2015 durch das Bundesministerium der Finanzen anerkannt. Das Infrastrukturverfahren wurde noch am selben Tage durch die Übergabe des Planungsersuchens an die Bauverwaltung eingeleitet.

Standortnahe Kinderbetreuung

Die Frage nach einer standortnahen Möglichkeit der Kinderbetreuung wird in Eingaben und auf Truppenbesuchen oft problematisiert. Immer wieder ist in der Öffentlichkeit und auch aus Reihen der Bundeswehr die Kritik wahrzunehmen, der aktuell betriebene Aufwand sei unangemessen – zu Unrecht. Gerade bei jungen Soldatinnen und Soldaten verlaufen die mit hohen Mobilitätsanforderungen einhergehende Karriereaufbauphase und die Zeit der Familiengründung parallel. Schon deshalb sind betroffene Soldatenfamilien verhältnismäßig häufig mit der Frage der Kinderbetreuung konfrontiert. Darüber hinaus sind die familiären Belastungen für Eltern mit kleinen Kindern sehr hoch. Damit Väter und Mütter gleichwohl ihre Fähigkeiten im Dienst unter Beweis stellen können, sollte eine adäquate Kinderbetreuung während der Dienstzeit gesichert sein. Auch gibt es eine viel zu hohe Zahl gut ausgebildeter Soldatinnen und Soldaten, denen es aufgrund der dienstlichen Rahmenbedingungen schwerfällt, eine Familie zu gründen. Es muss nicht sein, dass die Bundeswehr aus diesem Grund qualifiziertes Personal verliert oder qualifizierten Nachwuchs abschreckt. Daher ist der Fortschritt im Bereich des Kita-Ausbaus zu begrüßen. Positiv zu nennen sind hier die Inbetriebnahme der Kindertagesstätten an der Universität der Bundeswehr in München und am Bundeswehrkrankenhaus Koblenz sowie die im Jahr 2015 bevorstehende Eröffnung im Bundeswehrkrankenhaus Ulm. Leider ist die Situation am Bundeswehrkrankenhaus Berlin nach wie vor ungeklärt. Zwar ist der Bedarf von 46 Betreuungsplätzen zwischenzeitlich vom zuständigen Bundesministerium der Finanzen anerkannt worden. Gleichwohl steht der Bau einer bundeswehreigenen Kindertagesstätte weiterhin vor der Hürde, eine vom Bundesministerium der Finanzen geforderte, unverhältnismäßig umfassende Alternativprüfung bestehen zu müssen. Gerade mit Blick auf aktuelle Fälle betroffener Eltern ist dies nicht nachvollziehbar, denn die

Darüber hinaus konnte die Bundeswehr im Berichtsjahr weitere Belegrechte in geeigneten kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen erwerben. Das ist erfreulich, allerdings sollte der Grundsatz gelten: „Betriebskindergärten vor Belegrechten“. Stellungnahme BMVg Kinderbetreuung und ihre Finanzierung ist eine verfassungsrechtliche Aufgabe von Ländern und Kommunen. Aus diesem Grund müssen auch mit Blick auf die erforderliche Anerkennung durch das Bundesministerium der Finanzen vor einem Eigenbau des Bundesministeriums der Verteidigung alle anderen Betreuungsalternativen ausgeschlossen werden.“ Vorrangig sind

77

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Kooperationsvorhaben mit privaten Trägern, kommunalen oder gemeinnützigen Einrichtungen in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es sich auch um den Ankauf von Belegungsrechten oder die Zahlung von Zuschüssen an vorhandene Einrichtungen handeln, um bestehende Kapazitäten auszuweiten. Erst wenn keiner der genannten Maßnahmen zielführend ist, kommen Optionen eigener Bedarfsdeckung wie Um-/Neubau, Miete, oder Kauf in Betracht.

könnte ein flexiblerer Unterrichtsbeginn für Betroffene die familiäre Situation am Morgen erleichtern. So könnten auch lehrgangsortferne Kinderbetreuungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Stellungnahme BMVg Um Erkenntnisse zu gewinnen, wie der Kinderbetreuungsbedarf an Lehrgangsstandorten der Bundeswehr bestmöglich gedeckt werden kann, hat das Bundesministerium der Verteidigung ein Pilotprojekt an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München eingerichtet. Fünf Eltern-Kind-Unterkünfte wurden im April 2014 in Betrieb genommen und eine Großtagespflege soll in den Räumen der Ernst-von-Bergmann Kaserne eingerichtet werden. Momentan befindet sich das Bundesministerium der Verteidigung in der Abstimmung mit dem Jugendamt München, um eine den pädagogischen Vorgaben des Jugendamtes entsprechende Gruppenstruktur für die Großtagespflege zu finden und dabei gleichzeitig bedarfsdeckend zu bleiben. Darüber hinaus sind bereits Pilotprojekte an vier weiteren Lehrgangsstandorten (Flensburg, Mannheim, Hamburg, Osterholz-Scharmbeck) in Planung. Alle Lehrgangsstandorte werden im Rahmen der Auswertung des „Lagebildes Kinderbetreuung in der Bundeswehr“ gesondert betrachtet. Es sollen bedarfsgerechte Lösungen für jeden einzelnen Standort gefunden werden. Aufgrund der hohen Fluktuation der Lehrgangsteilnehmer besteht in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Schwierigkeit, den Kinderbetreuungsbedarf –auch mit Blick auf die erforderliche Anerkennung durch das Bundesministerium der Finanzen– hinreichend bestimmt zu ermitteln.

Eine weitere Lösungsmöglichkeit ist die Großtagespflege. Dies ist eine Form der Kindertagespflege, bei der sich mehrere Kindertagespflegepersonen in geeigneten Räumlichkeiten zur Kinderbetreuung zusammenschließen. Die Räumlichkeiten dazu sollten von der Bundeswehr zur Verfügung gestellt werden. Auch Eigeninitiative kann hier zum Erfolg führen, wie dies die am Standort Neuburg an der Donau beim Taktischen Luftwaffengeschwader 74 eingerichtete Großtagespflege „Luftikus“ belegt.

7.5

Kinderbetreuung am Lehrgangsort

Größtenteils ungelöst ist leider nach wie vor der spezielle Bedarf an lehrgangsortnahen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von Lehrgangsteilnehmerinnen und –teilnehmern, wie zum Beispiel am Standort der Offizierschule des Heeres in Dresden. Davon häufig betroffen sind insbesondere Alleinerziehende, die ihre Kinder mit an den Lehrgangsort nehmen müssen. Die Nachfrage nach derartiger Kinderbetreuung besteht regelmäßig, kann jedoch zahlenmäßig stark schwanken. Kommunale Träger lehnen häufig aus pädagogisch-konzeptionellen Gründen die monatsweise Aufnahme der Kinder ab. Und Einrichtungen, die wiederum auf kurzzeitige Kinderbetreuung spezialisiert sind, liegen oftmals nicht lehrgangsortnah. Auch hier bietet sich als Lösung das oben bereits angesprochene Modell der Großtagespflege an. Sind dazu Umbaumaßnahmen an den durch den Dienstherrn zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erforderlich, kommt es entscheidend auf die Anerkennung des Bedarfs durch das zuständige Bundesministerium der Finanzen an. Diese Anerkennung muss schnellstmöglich und unbürokratisch erfolgen. Bis zu einer endgültigen Lösung sollte auch über andere Optionen nachgedacht werden. Eventuell

Ein generell flexibler Unterrichtsbeginn ist aufgrund der Besonderheiten des Lehrbetriebes nicht praktikabel. In Einzelfällen werden jedoch an den Standorten flexible Lösungen durch eine entsprechende Unterrichtsgestaltung, geschaffen. 7.6

Elternzeit

Nach wie vor wird von Soldatinnen und Soldaten die Bearbeitungszeit von Elternzeitanträgen als zu lang kritisiert. Dies kann dazu führen, dass sie nach Ende der Mutterschutzfrist, während der sie noch Gehalt beziehen, zunächst keine Einkünfte mehr haben. Denn erst mit dem abschließenden Bescheid über die Festsetzung der Elternzeit

78

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages kann Elterngeld beantragt werden. Ergeht dieser Festsetzungsbescheid erst zum Ende der Mutterschutzfrist, sind aufgrund der notwendigen Bearbeitungszeiten des Antrages auf Elterngeld keine lückenlosen Einkünfte gesichert. Es besteht die Gefahr, dass die erste Auszahlung des Elterngeldes Monate nach dem Ende der Gehaltszahlung liegt. Daher sollte die Bearbeitung der abschließenden Elternzeitanträge vorrangig und unverzüglich nach Vorlage der Geburtsurkunde erfolgen. Durch die Verzögerungen bei Auszahlung des Elterngeldes können Betroffene, wie aus Eingaben bekannt, in echte finanzielle Notlagen geraten.

Geburtsurkunde in manchen Fällen erst weit nach dem Geburtsdatum des die Elternzeit begründenden Kindes gehört, zuzurechnen. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Elternzeit bereits vor Geburt des Kindes möglich. In diesem Fall ist anstelle der Vorlage einer Geburtsurkunde ein Nachweis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung beizufügen. Daraufhin ergeht ein vorläufiger Elternzeitbescheid. Die Erstellung eines endgültigen Bescheides nach Geburt des Kindes erfolgt in diesen Fällen – bei zeitgerechter Vorlage der Geburtsurkunde – noch schneller. Auch die Information zu diesem Antragsverfahren ist allen Antragstellenden und Personalbearbeiterinnen und -bearbeitern zugänglich.

Stellungnahme BMVg Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten soll Elternzeit, die unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Wird diese Frist eingehalten, kann den Sollvorgaben der Zentralen Dienstvorschrift A1420/29 (Anwendung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten) entsprochen und Soldatinnen oder Soldaten die Entscheidung über ihren Antrag auf Elternzeit zeitgerecht, spätestens zehn Tage vor Antritt, durch Bescheid bekannt gegeben werden. Weiterhin ist in dieser Regelung festgelegt, dass in Fällen, in denen diese Frist nicht eingehalten werden kann, die Soldatin oder der Soldat über die Entscheidung schriftlich vorab zu unterrichten ist. Regelmäßig ist die Bearbeitungsdauer der Elternzeitanträge – trotz des hohen Antragsaufkommens – nicht zu beanstanden.

Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge erlischt gleichzeitig der Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld, von dem Pendler zum Beispiel die Miete für eine Zweitwohnung zahlen. Dies ist nicht hinnehmbar und muss dringend geändert werden. Zu Recht hat sich in diesem Berichtsjahr deshalb ein werdender Vater darüber beschwert, dass sein Elterngeld fast vollständig durch die von ihm während seiner zwei Vätermonate weiter zu zahlende Miete für seine Wohnung am Standort aufgebraucht werde. Die vom Bundesministerium der Verteidigung seit Langem angekündigte und dieses Problem berücksichtigende Novellierung des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts befindet sich seit 2013 in der Ressortabstimmung. Eine zeitnahe Umsetzung ist zwingend erforderlich, um die geschilderte Benachteiligung zu beenden.

Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass das mit der Bearbeitung befasste Personal hinreichend sensibilisiert ist und abschließende Elternzeitanträge vorrangig und unverzüglich bearbeitet. Zur Vermeidung von Notlagen könnte eine Verkürzung des Zeitraums zwischen Antragsstellung und Elternzeitbescheid durch Verkürzung des üblichen Postweges und eine flächendeckende Übersendung der Elternzeitanträge auf dem elektronischen Postweg erreicht werden. Die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die A-1420/29 wird deshalb geprüft. Sollte in Einzelfällen die gesamte Bearbeitungszeit dennoch zu lange dauern, so ist dies bedauerlich. In der Regel ist dies jedoch dem Vorverhalten der Antragstellenden, zu dem auch die verspätete Vorlage der

Stellungnahme BMVg Das Anliegen wird im Rahmen bevorstehenden Novelle Umzugskostenrechts weiter verfolgt. 7.6.1 Rückzahlung Verpflichtungsprämie

der des

der

Die Inanspruchnahme von Elternzeit kann noch weitere finanzielle Nachteile mit sich bringen. Das ist der Fall, wenn das Nachdienen der Elternzeit nicht im dienstlichen Interesse liegt und der Soldatin oder dem Soldaten eine Verpflichtungsprämie gewährt worden war. Diese muss bei einer Beurlaubung aufgrund von Elternzeit anteilig zurückgezahlt werden. Die Frage des

79

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Nachdienens steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn und kann von den betroffenen Soldatinnen und Soldaten nicht beeinflusst werden. Es erscheint widersprüchlich, wenn Soldatinnen und Soldaten als Anreiz für die Verpflichtung zur Ableistung ihres Dienstes zunächst eine Prämie erhalten, jedoch kurze Zeit später ein dienstliches Interesse in Abrede gestellt wird. Wenn dann auch noch die Verpflichtungsprämie zurückgezahlt werden muss, stellt sich die Bundeswehr in keiner Weise als attraktiver Arbeitgeber für Soldatinnen und Soldaten mit Familienwunsch dar.

7.6.2

Informationsdefizite

Zu den Fragen bei der Inanspruchnahme von Elternzeit besteht nach wie vor dringender Informationsbedarf. Soldatinnen und Soldaten können beispielsweise weder im Internetangebot des Kinderbetreuungsportals noch auf den Seiten der Bundeswehr zum Berufsförderungsdienst Informationen über die Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlung von Übergangsgebührnissen finden. Übergangsgebührnisse sind Gelder, die einen bestimmten Prozentsatz der letzten Bezüge ausmachen und ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit – je nach Dauer des Dienstverhältnisses – für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden. Immer wieder erreichen den Wehrbeauftragten Eingaben, die von finanziellen Sorgen berichten, wenn im Zeitraum des Berufsförderungsdienstes Elternzeit in Anspruch genommen wird. Das Informationsangebot sollte dementsprechend erweitert werden.

Stellungnahme BMVg Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt kraft Gesetzes zur Verlängerung der Zeitdauer der Dienstzeitverpflichtung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, deren oder dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war (sog. „Nachdienen“, § 40 Soldatengesetz). Der Dienstherr kann auf das vorgeschriebene Nachdienen verzichten, wenn ausnahmsweise kein dienstliches Interesse daran besteht. Zweck dieser Regelung ist es, die in die Soldatin oder in den Soldaten investierte Ausbildung im gebotenen Umfang zeitlich nutzen zu können.

Genauso wichtig ist es, bestehende Informationsangebote regelmäßig zu aktualisieren. So ist es zur Vermeidung von Überzahlungen bei Inanspruchnahme von Elternzeit möglich, auf die Bezüge zu verzichten. Im Internetangebot des Kinderbetreuungsportals gab der entsprechende Antrag noch bis November 2014 an Stelle des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsamts die Wehrbereichsverwaltung als Bezügestelle an. Auf Bitte des Wehrbeauftragten um Aktualisierung wurde zwar der veraltete Antrag samt Merkblatt aus dem Internetangebot des Kinderbetreuungsportals entfernt, jedoch bis Ende des Berichtsjahres keine aktualisierte Fassung eingestellt. Dies muss nun umgehend erfolgen.

Ziel der Gewährung von Verpflichtungsprämien ist es, Personal für einen bestimmten Dienst zu gewinnen. Dieser Zweck wird bei einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge objektiv nicht erreicht. Das Besoldungsrecht sieht einen Anspruch auf Besoldung grundsätzlich nur für Zeiten einer tatsächlichen Dienstleistung vor. Da die Besoldung allgemein im Voraus gezahlt wird, stehen alle Zahlungen regelmäßig unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Dienstleistung. Dies gilt insbesondere auch für alle Personalgewinnungsinstrumente. Von der Rückforderung der Verpflichtungsprämie kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Das Bundesministerium der Verteidigung bewertet es als recht und billig, in denjenigen Fällen von einer Rückforderung abzusehen, in denen aus dienstlichen Gründen, die die Soldatin oder Soldat nicht zu vertreten haben, von einem Nachdienen abgesehen wird. Im Ergebnis steht dies den Bemühungen des Bundesministeriums der Verteidigung um mehr Familienfreundlichkeit nicht entgegen.

Stellungnahme BMVg Das im Internet verfügbare Kinderbetreuungsportal der Bundeswehr enthält unter der Rubrik „Informationen und Formulare" zahlreiche Informationen und Merkblätter zu Themenbereichen wie „Schwangerschaft und Mutterschutz“ bis hin zu „Gesundheit und Erziehung“. Das Angebot schließt auch die im Jahresbericht 2014 genannten Themen Berufsförderungsdienst, Übergangsgebührnisse und Überzahlungen bei Inanspruchnahme von Elternzeit mit ein. Das Bundesministerium der Verteidigung hat

80

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2014 die Überprüfung des Angebots auf Aktualität und Vollständigkeit veranlasst. Darüber hinaus wurde angewiesen, dass eine solche Überprüfung künftig in regelmäßigen Abständen stattfindet, um das Kinderbetreuungsportal aktuell zu halten und etwaige Angebotslücken aufzudecken.

7.7

bleibt die noch andauernde Auswertung der Befragung der zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschiedenen Kameradinnen und Kameraden abzuwarten. Es wäre erfreulich, wenn die Veröffentlichung dieser ergänzenden Forschungsergebnisse unverzüglich, und nicht erst, wie im Fall der Ausgangsstudie, mit über einjähriger Verzögerung erfolgen würde. Stellungnahme BMVg Der im Juli 2014 veröffentlichte Forschungsbericht „Afghanistanrückkehrer" ist Teil eines übergreifenden Pilotprojekts zu den langfristigen Folgen von Auslandseinsätzen für Rückkehrer der Bundeswehr. Die etwa 5.000 Angehörigen des 22. Kontingents, die überwiegend von März bis Oktober 2010 in Afghanistan eingesetzt waren, wurden vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr über einen Zeitraum von fast vier Jahren mit sozialwissenschaftlichen Methoden begleitet und befragt. Im Rahmen dieses Projekts werden erstmals auch die Auswirkungen eines Auslandseinsatzes auf das soziale und familiäre Umfeld von Bundeswehrangehörigen in der Langzeitperspektive untersucht. Diese Untersuchung ist zudem eingebettet in das Rahmenprojekt „Soldatenfamilien". Dadurch sollen Forschungssynergien genutzt werden.

Familiäre Belastungen durch Auslandseinsätze

Besondere familiäre Belastungen entstehen, wenn Soldatinnen und Soldaten in den Auslandseinsatz gehen. Deshalb muss es im Vorfeld des jeweiligen Einsatzes einen unantastbaren Zeitraum für das Zusammensein mit den Angehörigen geben, was immer wieder im Rahmen von Eingaben eingefordert wird. Stellungnahme BMVg Grundsätzlich wird versucht, einen Zeitraum vor der Verlegung in den Einsatz für das Zusammensein der Soldatinnen und Soldaten mit ihren Angehörigen zu ermöglichen. Einen fest definierten Anspruch darauf gibt es bisher nicht. Bei kurzfristigen Auslandseinsätzen kann diesem Anliegen nicht immer nachgekommen werden.

Der vorliegende Forschungsbericht ist das erste Arbeitsergebnis der Langzeitstudie „Afghanistanrückkehrer und Veteranen". Er entspricht den aktuellen wissenschaftlichen Kriterien und Standards empirischer Sozialforschung. Der Bericht basiert auf einer Wiederholungsbefragung von 849 noch aktiven Soldatinnen und Soldaten des Kontingents, die mehr als zwei Jahre nach dem Einsatz im Zeitraum von Ende Dezember 2012 bis Ende März 2013 nochmals vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr befragt worden sind. Die Ergebnisse der Untersuchung sind repräsentativ für die zum Befragungszeitpunkt mehr als 4.000 noch aktiven Soldatinnen und Soldaten des Kontingents. Die Befragung der Angehörigen dieses Kontingents wurde aufgrund eines datenschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt realisiert.

7.7.1 Langzeitstudie „Afghanistanrückkehrer“ Nach der im Berichtsjahr erschienenen Langzeitstudie „Afghanistanrückkehrer des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr sind Auslandseinsätze nur teilweise mit negativen Auswirkungen für das Familienund Privatleben verbunden. Die Mehrzahl der Befragten des 22. Kontingents ISAF geben an, die Partnerschaften und Familien hätten die Einsatzzeit gut überstanden. Die Ergebnisse der Studie müssen jedoch insgesamt kritisch hinterfragt werden, denn sie widersprechen fundamental den Eindrücken, die der Wehrbeauftragte aus Gesprächen mit Partnerinnen und Partnern von Soldatinnen und Soldaten gewonnen hat. Es befremdet im Übrigen, wenn im Forschungsbericht ein Kapitel mit dem Titel „Meine Frau ist immer noch ‚im Einsatz‘ – Einsatzbedingte Veränderungen für Familie und Partnerschaft“ enthalten ist, die Eheleute oder Partner jedoch nicht befragt worden sind. Darüber hinaus

Der besondere Wert der Untersuchung besteht darin, dass neben „Gesundheitsdaten“ auch weitere Daten etwa zu Einstellungsänderungen, zur beruflichen Entwicklung oder zu einsatzbedingten Veränderungen der sozialen und familiären Beziehungen erhoben

81

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurden. Dadurch können Beanspruchungen und Belastungen, die die Rückkehrer mit in ihr soziales und familiäres Umfeld nehmen oder nach Ausscheiden aus dem Dienst in die Gesellschaft tragen, analysiert werden. Insgesamt sollen die Studienergebnisse dazu beitragen, Belastungsfolgen zu minimieren. Die Untersuchung dient unmittelbar der Verbesserung von Präventionsoder Interventionsmaßnahmen. Der Abschlussbericht wird neben den Ergebnissen der Veteranenbefragung auch Vergleichsdaten anderer Befragungen des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr enthalten.

zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr wurde in § 31 Absatz 8 des Soldatengesetzes eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, um Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entstehen. Dies schließt auch die einsatzvorbereitende Ausbildung, einsatzgleiche Verpflichtungen und Dauereinsatzaufgaben ein. Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag begrenzt. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören neben den Kosten für die Pflege von Angehörigen auch Kinderbetreuungskosten. Das Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt, die Rechtsverordnung, für die Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen ist, zeitnah zu erlassen.

7.7.2 Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Haushaltshilfen Ein anderes immer wieder vorgetragenes Problem stellt die bisher fehlende Möglichkeit einer kurzfristigen Unterstützung im Haushalt von Familien dar, bei denen ein Elternteil durch Auslandseinsätze abwesend ist. Die starre Anwendung der bisher geltenden Beihilferegelungen offenbarte Härten, die nicht zu akzeptieren sind. Nunmehr ist der Bedarf auch vom Bundesministerium der Verteidigung anerkannt worden und eine entsprechende Regelung im Entwurf des Artikelgesetzes zur Steigerung der Attraktivität in der Bundeswehr enthalten. Der Wehrbeauftragte wird darauf achten, dass diese Regelung auch entsprechend umgesetzt wird. Darüber hinaus kann es notwendig sein, dass während der einsatzbedingten mehrmonatigen Abwesenheit des einen Elternteils zusätzliche Kinderbetreuungsangebote, wie beispielsweise von Tagesmüttern, in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der zu Hause gebliebene Elternteil einer beruflichen Tätigkeit mit Schicht- oder Wochenenddienst nachgeht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die derzeitigen Regelungen die Übernahme der oftmals hohen, zusätzlichen Betreuungskosten durch den Dienstherrn nicht zulassen. Sie sollten deshalb dringend gemäß den Vorgaben der Ministerin überarbeitet werden.

7.8

Erholungsphasen im Familienkreis

Gerade mit Blick auf die vielfältigen Schwierigkeiten, die sich oftmals durch die Abwesenheit des sich im Einsatz befindenden Familienmitglieds ergeben, sollten Regenerationsphasen nicht erneut zu Trennungszeiten führen. Vielen Soldatinnen und Soldaten ist eine gemeinsame Auszeit mit der Familie nach ihrer Einsatzrückkehr besonders wichtig. Dies hat auch die Langzeitstudie „Afghanistanrückkehrer des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr bestätigt. Soldatinnen und Soldaten kann nach der Einsatzrückkehr eine Präventivkur, sogenannte „Kolbow-Kur“, gewährt werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie die Kur in derselben Einrichtung mit ihren Partnerinnen oder Partnern und Kindern verbringen wollen, wenn für diese eine Indikation für eine Mutter-Kindbeziehungsweise Vater-Kind-Kur vorliegt. Es fehlt allerdings bislang an Einrichtungen, die diese beiden Kuren unter einem Dach anbieten. Eine Präventivkur ist keine Kur im klassischen Sinn, sondern eine stationäre Präventivmaßnahme, um möglichen einsatzbedingten Gesundheits-störungen entgegenzuwirken. Eine Mutter-Kindbeziehungsweise Vater-Kind-Kur bedarf dagegen einer ärztlich begründeten Indikation. Aufgrund der bestehenden Unterschiede

Stellungnahme BMVg Für Soldatinnen und Soldaten mit familiären Verpflichtungen, die an besonderen Auslandseinsätzen teilnehmen, kann die Abwesenheit eines Elternteils im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Gesetz

82

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bezüglich Inhalt und Ausrichtung von Präventivkur und Eltern-Kind-Kur wird nach Auskunft des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr bisher nur in einer von 28 Kliniken, in denen Präventivkuren durchgeführt werden können, auch eine Eltern-Kind-Kur angeboten. In Anbetracht der Bedeutung der familiären Nähe für die psychische und physische Stärkung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Angehörigen nach der Einsatzrückkehr sollte hier nach weiteren Möglichkeiten der Zusammenführung beider Kuren gesucht werden.

für eine Haushaltshilfe hergestellt werden. Im Rahmen der Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme besteht auch für Soldatinnen und Soldaten beim Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe über die zuständige Truppenärztin bzw. den zuständigen Truppenarzt zu beantragen. Dieses ist in den einschlägigen Vorschriften geregelt.

Ebenso misslich ist die Tatsache, dass Soldatinnen und Soldaten bisher für die Kosten der Unterbringung und Betreuung ihrer Kinder während einer Präventivmaßnahme allein aufkommen müssen, wohingegen diese für gesetzlich Renten- und Krankenversicherte im Rahmen der Haushaltshilfe übernommen werden. Dies widerspricht diametral dem Fürsorgegedanken des Soldatengesetzes, welches besondere Leistungen rechtfertigen würde.

8

Frauen in den Streitkräften

Im Berichtsjahr ist die Anzahl der Frauen in den Streitkräften im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen, von 18.535 im Vorjahr auf 18.923. Gemessen an der Gesamtzahl der Berufssoldatinnen und –soldaten macht der Frauenanteil dreieinhalb Prozent aus, bei den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind es aktuell 13,5 Prozent und gut zwölf Prozent bei den Freiwillig Wehrdienst Leistenden. Wie in den vergangenen Jahren lassen die vorliegenden Eingaben keine grundsätzlichen geschlechtsspezifischen Probleme in den Streitkräften erkennen. Von einer abgeschlossenen Integration der Soldatinnen in die Bundeswehr kann jedoch nicht die Rede sein.

Stellungnahme BMVg Bei den sogenannten Präventivkuren (ehedem auch „Kolbow-Kuren") handelt es sich nicht um eine Kur im klassischen Sinn, die die Behandlung einer bestehenden Gesundheitsstörung zum Ziel hat und heute in der Regel als medizinische Rehabilitationsmaßnahme bezeichnet wird. Sie wurde vielmehr geschaffen, um der möglichen Entstehung einer einsatzbedingten Gesundheitsstörung im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes entgegen zu wirken. Ziel ist die Bewältigung und Distanzierung von einsatzbedingten Belastungen im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, weshalb die Einbindung von Familienangehörigen nicht vorgesehen ist.

Stellungnahme BMVg Die Integration von Soldatinnen in die Bundeswehr hat nach der vollständigen Öffnung der Streitkräfte für Frauen im Jahr 2001 enorme Fortschritte gemacht und zu einer starken Erhöhung der Zahl weiblicher Soldaten geführt. Derzeit verrichten über 19.000 Soldatinnen ihren Dienst in der Bundeswehr, was einem Anteil von über 10 Prozent der Zeit- und Berufssoldaten in den deutschen Streitkräften entspricht. Darüber hinaus sind mittlerweile zahlreiche Soldatinnen in Führungsverwendungen tätig. Ein wesentliches Ziel ist die Förderung von Frauen in allen Bereichen, um hier eine Chancengerechtigkeit in der Karriere herbeizuführen. Dieser Prozess wurde von Beginn an sozialwissenschaftlich begleitet, zunächst vom früheren Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr und seit 2013 vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr.

Die Präventivkur kann freiwillig innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Einsatzes flexibel in Anspruch genommen werden, um den familiären und dienstlichen Belangen individuell Rechnung zu tragen. Präventivkuren und Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Kuren haben unterschiedliche Begründungsvoraussetzungen und Zielsetzungen. Sie sind daher nur bedingt miteinander kombinierbar. Da es sich bei der Präventivkur nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme handelt, kann keine Verbindung zu Leistungen für gesetzlich Renten- und Krankenversicherte

83

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 8.1

Studie „Truppenbild ohne Dame?“

körperlich anspruchsvollen Funktionen nicht gewachsen seien. Ihren Kampf um Anerkennung schilderte eine Offizierin, die in einer Fallschirmjägereinheit dient, wie folgt: Um die hohen körperlichen und psychischen Anforderungen erfüllen zu können, trainiere sie auch in ihrer Freizeit hart. Ihre enorme Laufstärke erschien ihrem Vorgesetzten aber offenbar derart unglaubhaft, dass er sie einen Lauf am nächsten Tag wiederholen ließ. Dies stellt eine deutliche Diskriminierung dar.

Die lange angekündigte und am 21. Januar 2014 veröffentlichte Studie des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr mit dem Titel „Truppenbild ohne Dame?“ stellt im Ergebnis eine „Eintrübung des Integrationsklimas“ fest und folgert, dass die Eingliederung der Frauen in die Streitkräfte noch großer Anstrengungen bedarf. Im Vergleich zur Vorgängerstudie, die im Jahr 2008 veröffentlicht wurde und auf Daten aus dem Jahr 2005 basierte, haben in der Bundeswehr die Vorurteile gegenüber Frauen in den Streitkräften nicht abgenommen. So ist nach wie vor ein Drittel der Soldaten der Auffassung, die deutsche Armee verliere wegen der Frauen an Kampfkraft.

Es bestehen körperliche Leistungsunterschiede zwischen Frauen und Männern. Diese könnten jedoch in einigen Bereichen ausgeglichen werden. So ist zum Beispiel die technische Weiterentwicklung der Krankentrage für eine geringere körperliche Belastbarkeit denkbar. Die Bundeswehr kann nur dann ein attraktiver Arbeitgeber auch für Soldatinnen in allen Dienstgraden sein, wenn die auf dem Papier bestehende Chancengleichheit tatsächlich gelebt wird.

Es ist erfreulich, dass die Bundeswehr die Studie zum Anlass nahm, bei einem Symposium an der Führungs-akademie in Hamburg im Juli 2014 diese besorgniserregenden Ergebnisse auf breiter Basis eingehend zu analysieren. Die dort in ungewöhnlicher Offenheit vor großem Publikum vorgetragenen Erfahrungsberichte von Soldatinnen bestätigten die Ergebnisse der Studie und zeigten, dass das Integrationsklima in der Bundeswehr noch immer viele Defizite aufweist.

Nach der Studie glauben 51 Prozent der Soldaten, dass die Leistungen der Frauen zu positiv bewertet werden, bessere Karrierechancen werden den Frauen von 62 Prozent der Soldaten nachgesagt. Diese gefühlten Ungleichgewichte sind nicht mit Zahlen belegt. Der Wehrbeauftrage begrüßt die derzeit im Bundesministerium der Verteidigung laufende Erarbeitung einer validen Datenbasis, die zu Beginn des Jahres 2015 Ergebnisse zeigen soll.

Die Soldatinnen sprachen von Diskriminierungen durch Vorgesetzte, abwertenden Blicken und Bemerkungen sowie der Angst männlicher Soldaten vor weiblicher Konkurrenz. Nicht selten würden Kameraden als Zeugen bei Gesprächen mit weiblichen Soldaten aus Angst vor einem möglichen Vorwurf der sexuellen Belästigung hinzugezogen werden. Dies alles zeigt, dass der unbefangene Umgang zwischen Soldatinnen und Soldaten leider immer noch nicht selbstverständlich ist.

Stellungnahme BMVg Im Januar 2014 hat das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) unter dem Titel „Truppenbild ohne Dame?“ einen weiteren Bericht im Rahmen des Forschungsprojektes veröffentlicht, in dem der Stand, die Probleme und die Perspektiven der Ordnung der Geschlechter in den deutschen Streitkräften auf der Basis einer empirischen Untersuchung im Jahr 2011 bei rund 14.500 Soldaten und Soldatinnen untersucht wird. Die Ergebnisse der Untersuchung deuten in ihrer Gesamtschau und im Vergleich mit der Vorgängeruntersuchung von 2005 auf eine gewisse Eintrübung des Integrationsklimas hin. Vor diesem Hintergrund plädiert der Bericht für vermehrte Anstrengungen zur Verbesserung des Integrationsklimas. Das Management der Geschlechterordnung, die Geschlechterpolitik, ist letzten Endes gleichbedeutend mit dem

Bestätigt wurde auch die im letzten Jahresbericht geschilderte und zu Recht als Abwertung empfundene Ungleichbehandlung in der Anrede: Während die männlichen Kameraden selbstverständlich mit Dienstgrad und Nachnamen angesprochen würden, werde häufig auf den Dienstgrad der Soldatinnen in der Anrede verzichtet. Hierin liegt eine klare Verletzung der Vorschrift zu den Militärischen Formen in der Bundeswehr. Nach der Studie glauben 52 Prozent der befragten Soldaten, dass die Soldatinnen

84

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Management von Diversität und Heterogenität und bleibt eine bedeutende Daueraufgabe der Streitkräfte, die aufgefordert sind, der Herstellung nicht nur formaler, sondern auch sozialer Integration große Aufmerksamkeit zu schenken.

8.2

Dienstuniformen und Schutzwesten

Die von den Soldatinnen seit Langem gewünschte feminine Schnittvariante der Dienstuniformen, insbesondere in Bezug auf die Ganzjahresjacke sowie die Hose und die Jacke der Dienstuniform wurden nach Auskunft der LH Bekleidungsgesellschaft Bundeswehr zwischenzeitlich vorgenommen. Auch soll eine Uniform mit Rock nach den Vorschlägen der Soldatinnen entwickelt worden sein.

Die Ergebnisse der Studie sind im Rahmen des Symposiums "Soldatinnen in der Bundeswehr – Integrationsklima und Perspektiven" vom 10. bis 11. Juli 2014 an der Führungsakademie der Bundeswehr umfassend erörtert worden. Thematisch ging es um die Einstellungen von Soldatinnen und Soldaten zur Integration, Daten und Fakten zur Personallage und zu Beförderungen in der Bundeswehr, die körperliche Leistungsfähigkeit von Frauen und Männern im Vergleich, die Erkenntnisse des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die Erfahrungen verbündeter Streitkräfte und großer Wirtschaftsunternehmen mit der Integration von Frauen, Erscheinungsformen und Umgang mit sexueller Belästigung sowie die Vereinbarkeit von Familie und Dienst und die Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr.

Eine weitere nachvollziehbare Forderung der Soldatinnen ist der an den Wehrbeauftragten immer wieder herangetragene Wunsch nach passgenauen Schutzwesten für Soldatinnen. Nicht passgenaue Schutzwesten verhindern eine erfolgreiche Schießausbildung und sind im Auslandseinsatz ein Sicherheitsrisiko für Soldatinnen. Hier ist nach jahrelangen Diskussionen endlich Abhilfe zu schaffen. Stellungnahme BMVg Durch das Bundesministerium der Verteidigung wurde eine Arbeitsgruppe „Feminisierung der Bundeswehrbekleidung“ ins Leben gerufen, die aktuell in Zusammenarbeit mit der LH Bekleidungsgesellschaft eine Modernisierung des Musterschnittes der Uniformen für Soldatinnen erarbeitet. Hierbei wird insbesondere der Dienstanzug, inclusive Tragevarianten/ Abwandlungen, überarbeitet. Derzeit wird dieser Musterschnitt von der LH Bekleidungsgesellschaft auf die verschiedenen Konfektionsgrößen übertragen, um dann in der Arbeitsgruppe abschließend beurteilt werden zu können.

Bei dem Vergleich mit anderen Streitkräften, Organisationen bzw. großen Unternehmen wurde zwar deutlich, dass die Bundeswehr bereits auf beachtliche Erfolge verweisen kann und sich auf einem guten Weg befindet, gleichwohl noch Aufgaben vor uns liegen. Allen Institutionen gemeinsam ist die Wahrnehmung, dass insbesondere die Vorgesetzten in Vorbild und Durchsetzung bei dieser Thematik besonders gefordert sind. Das Thema der Integration von Soldatinnen in die Bundeswehr ist seither lebhaft und an vielen Orten in der Bundeswehr erörtert worden, darunter beispielsweise auch anlässlich der 9. Spießtagung der Bundeswehr in Hannover. Das ZMSBw ist vom Bundesministerium der Verteidigung beauftragt worden, die sozialwissenschaftlichen Begleituntersuchungen zur Integration von Frauen in die Streitkräfte fortzusetzen. Derzeit erstellt das ZMSBw eine Dokumentation des Symposiums in Hamburg. Im Nachgang des Symposiums ist das Zentrum Innere Führung mit der Etablierung von Arbeitsgruppen beauftragt worden, deren Ziel es ist, konkrete Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, das Integrationsklima zu fördern.

Grundsätzlich wird bei allen Projekten aus dem Bereich Bekleidung und persönliche Ausrüstung, die geschlechterunabhängig sind, die funktionalen Forderungen unabhängig vom Geschlecht des Nutzers erstellt. Somit ist eine Realisierung der ausgewählten Lösungen sowohl für Soldatinnen als auch Soldaten möglich. Ist eine geschlechterspezifische Realisierung aus technischen oder monetären Gründen nicht möglich, wird eine „unisex" Variante eingeführt. Eine Schutzweste setzt sich aus einem Westenkörper, einer Softballistik sowie ggf. der dazugehörigen Hartballistik zusammen. Die Bundeswehr fordert bei der Auftragsvergabe bereits mit dem Angebot die Vorlage der Beschusszertifikate, um das Realisierungsrisiko klein zu halten.

85

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Das derzeit in der Beschaffung befindliche Modell Schutzweste, Infanterie, modifiziert als Nachfolger der alten Schutzweste, Standard ist ergonomischer konfektioniert. Die neue Schutzweste wird in der Ausführung „unisex" mit 7 verschiedenen Größen (XL, L, M, jeweils in unterschiedlichen Längen (short und regular) sowie S in der regulären Länge. Damit stehen insgesamt sieben Größen zur Auswahl. Kleinere Schutzwesten in den Größen XS und S short, dies entspricht 1,33 % des Gesamtbedarfs, konnten wegen zu kleinen hartballistischen Schutzeinschüben vom Beschussamt Mellrichstadt nicht zertifiziert und somit nicht beschafft werden.

mahnen dies zu Recht an. Die Überarbeitung muss nun umgehend erfolgen. Gleichstellungsbeauftragte müssen Soldatinnen im Rahmen von Ermittlungen zu sexuellen Belästigungen auf deren Wunsch auch zur Zeugenvernehmung begleiten dürfen. Diese Forderung des Wehrbeauftragten wurde trotz Ankündigung bisher ebenfalls nicht umgesetzt. Bereits im letzten Jahresbericht hat der Wehrbeauftragte darauf hingewiesen, welche Bedeutung die Beteiligung der in Gleichstellungsbeauftragten Beurteilungsverfahren für sie hat. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für weitere förderliche Verwendungen. Nur so lässt sich für die Gleichstellungsbeauftragten feststellen, wie Soldatinnen im Leistungsvergleich mit den Kameraden einzuordnen sind.

Betrachtet man zusätzliche, weibliche Größen, kommt man grundsätzlich nicht umhin, neben der Körperstatur (Körperhöhe, Unterbrustweite) auch die Brustgröße (Körbchengröße) zu berücksichtigen. Mit jeder Individualisierung der Schutzwesten erhöht sich die Zahl der Größen signifikant. Auf dem internationalen Markt gibt es jedoch nur Standard-Größenraster für hartballistische Platten. Alle anderen Formen müssen als Sonderanfertigung für den Besteller realisiert werden, wobei die Schutzausstattung jeweils im Einzelfall geprüft und zertifiziert werden muss.

Des Weiteren beklagen die Militärischen Gleichstellungsbeauftragten, dass sie häufig nicht oder erst verspätet von Dienststellenleitern über solche Vorfälle informiert werden, in denen Soldatinnen beklagen, diskriminiert oder gemobbt worden zu sein. Durch diese mangelnde beziehungsweise verspätete Information ist ihnen die Möglichkeit genommen, beratend tätig zu werden. Die Informationspflichten der Dienststellenleiter sollten deshalb in den Ausführungsbestimmungen klarer formuliert werden. Für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist es darüber hinaus grundsätzlich von entscheidender Bedeutung, dass sie als Organ der Dienststelle von dem zuständigen Dienststellenleiter umfassend eingebunden und unterstützt werden, um weisungsfrei ihren gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nachkommen zu können.

Gleichwohl sieht sich die Bundeswehr in der Pflicht, vor dem Hintergrund von Sicherheitsrisiken und Beeinträchtigungen der Dienstausübung den Soldatinnen und Soldaten hinreichend passgenaue ballistische Schutzwesten auch in kleineren und kürzeren Größen zur Verfügung zu stellen.

8.3 Militärische Gleichstellungsbeauftragte Die vom Bundesministerium der Verteidigung in der Stellungnahme zum letzten Jahresbericht in Aussicht gestellte Umsetzung der Anregungen des Wehrbeauftragten zur Beteiligung der Militärischen Gleichstellungsbeauftragten in Beurteilungs-, Disziplinar- und Beschwerdeverfahren ist bisher nicht erfolgt. Die angekündigte Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen zum Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetz, in die entsprechende Regelungen aufgenommen werden sollen, lässt auf sich warten. Die Militärischen Gleichstellungsbeauftragten

Stellungnahme BMVg Am 14. September 2013 ist das Gesetz zur Änderung des Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetzes in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung konnten maßgebliche Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass auch im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr die Aspekte der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten weiterhin effektiv wahrgenommen

86

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages werden können. Das Bundesministerium der Verteidigung verfolgt die Durchsetzung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes unverändert mit Nachdruck und nimmt Hinweise darauf, dass die militärischen Gleichstellungs-beauftragten nicht überall als Organ der Dienststelle umfassend eingebunden und unterstützt werden, sehr ernst.

Diese Erkenntnisse aus den Eingaben decken sich mit den Ergebnissen der Studie „Truppenbild ohne Dame und denen des erwähnten Symposiums. Die durch die Studie gewonnenen Zahlen über die sexuellen Belästigungen im Dienst sind höchst beunruhigend. Danach war jede zweite Soldatin dort mindestens einmal sexueller Belästigung ausgesetzt, ein Viertel hat mindestens einmal unerwünschte körperliche Berührungen erlebt und sogar drei Prozent wurden Opfer von Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dass die Daten für die Bundeswehr in der Gegenüberstellung mit Streitkräften anderer Länder in vergleichbaren Größenordnungen (Niederlande, Belgien) oder darunter (Vereinigte Staaten von Amerika) liegen, lassen die Ergebnisse nicht in einem besseren Licht erscheinen.

Frau Bundesministerin hat sich der Sache persönlich angenommen und mit Schreiben vom 12. Mai 2014 einen Appell an alle Vorgesetzten gerichtet und Leitsätze für die Zusammenarbeit mit der zivilen und militärischen Gleichstellungsbeauftragten herausgegeben. Es ist eine Führungsaufgabe, die militärischen Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrages zu unterstützen und ihre Kompetenzen zu nutzen. Die Aktualisierung der Ausführungsbestimmungen zum Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz hat sich – mit Blick auf die Zielsetzung, sie grundlegend und umfassend zu überarbeiten – verzögert. Die Neufassung wird auch Hinweise zu Art und Umfang einer Beteiligung der militärischen Gleichstellungbeauftragten an Beurteilungs-, Disziplinarund Beschwerdeverfahren enthalten, die sich an den gesetzlichen Möglichkeiten zu orientieren hat. Auch die Anregung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zur Konkretisierung der Informationspflichten der Dienststellenleitung wird in der Neufassung der Ausführungsbestimmungen aufgegriffen. Ziel dieser grundlegenden Überarbeitung ist es, sowohl den militärischen Gleichstellungsbeauftragten als auch den verantwortlichen Vorgesetzten mehr Handlungssicherheit in der Anwendung und Umsetzung der Gleichstellungsgesetze zu geben. 9

Wie dem Wehrbeauftragten durch Gespräche mit Betroffenen bekannt ist, haben die Soldatinnen oftmals Hemmungen, Diskriminierungen und Fälle von sexueller Belästigung zu melden, weil sie persönliche Nachteile befürchten. Hier sind keine neuen Regelungen gefragt, denn diese sind in den Grundsätzen der Inneren Führung bereits ausreichend vorhanden. Vielmehr müssen die Vorgesetzten noch mehr als bisher in die Pflicht genommen werden. Ihnen kommt bei der Bewältigung der vorhandenen Probleme eine zentrale Rolle zu. Sie müssen ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sich der Problematik offensiv stellen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ein sexualisiertes Arbeitsklima der größte Risikofaktor für sexuelle Belästigungen ist, muss die Sensibilität der Vorgesetzten geschult werden. Das heißt, deren Aus- und Weiterbildung muss auch in diesem Bereich gefördert werden. Nicht zuletzt sollte aber die Truppe insgesamt durch Vorträge und Schulungen sensibilisiert werden. Denn in den Eingaben ist ebenfalls immer wieder festzustellen, dass im zwischenmenschlichen Umgang mit Soldatinnen bei einigen zumeist männlichen Kameraden noch grundsätzliche Defizite bestehen. Manche sind sich offensichtlich der Tragweite anzüglicher Äußerungen oder Handlungen nicht bewusst. So ging beispielsweise die Darstellung einer Soldatin als „Lustmädchen des Kommandeurs“, „die zu allem bereit sei“, in einem während einer dienstlichen Feier vorbereiteten und aufgeführten Sketch weit über die Grenzen eines Spaßes hinaus, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte für eine wie auch immer

Mobbing, sexuelle Belästigung

Auch im Berichtsjahr wandten sich Soldatinnen an den Wehrbeauftragten mit Klagen über Mobbing. In vielen Fällen wurden in diesem Zusammenhang das Vorgesetztenverhalten und gleichzeitig sexuelle Belästigungen durch Vorgesetzte oder Kameraden gerügt. Bis auf wenige Ausnahmefälle ließen sich die Vorwürfe trotz sorgfältiger Ermittlungen nicht beweisen. Zur Entspannung der Situation in der Einheit werden vielfach die betroffenen Soldatinnen einer neuen Verwendung zugeführt. Sie empfinden ihre Versetzung verständlicherweise als ungerecht.

87

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages geartete Beziehung zwischen den beiden Personen vorlagen. Die Soldaten hätten diese Grenzüberschreitung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Bühnenszene erkennen müssen. Da die Verunglimpfung der Soldatin jedoch nicht beabsichtigt war, gleichwohl ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht vorlag, wurde die Tat durch Verhängung Erzieherischer Maßnahmen in Form von Verwarnungen und Belehrungen disziplinarisch geahndet.

Streitkräften hat sich gezeigt, dass die Annahme, sexuelle Belästigung sei in der Bundeswehr ein größeres Problem als in anderen Bereichen, empirisch nicht gestützt wird. Dennoch bleiben sexuelle Belästigung und ihre Prävention eine Herausforderung für die Streitkräfte, der sich gestellt werden muss. Während des Symposiums „Soldatinnen in der Bundeswehr Integrationsklima und Perspektiven" vom 10. bis 11. Juli 2014 an der Führungsakademie der Bundeswehr wurde dieses Problemfeld ebenfalls behandelt. In diesem Rahmen konnten Schutz- und Risikofaktoren identifiziert sowie Anhaltspunkte für die Prävention aufgezeigt werden. Aufbauend auf den Erkenntnissen der Studie und des Symposiums wurde das Zentrum Innere Führung beauftragt, u.a. konkrete Präventionsmaßnahmen in Bezug auf Diskriminierung und sexuelle Belästigung zu erarbeiten.

Stellungnahme BMVg Das Soldatengesetz verpflichtet Soldaten und Soldatinnen mit § 12 gleichermaßen zu einem kameradschaftlichen und vertrauensvollen Umgang mit- und untereinander. Ehr- und Selbstwertgefühl verletzende Äußerungen, diskriminierendes oder sexuell belästigendes Verhalten haben in der Bundeswehr keinen Platz und müssen mit aller Konsequenz unterbunden bzw. geahndet werden. Dabei ist insbesondere durch Vorgesetzte sicherzustellen, dass Soldatinnen und Soldaten nicht belästigt, benachteiligt oder diskriminiert werden. Soweit eine dienstliche Trennung der Beteiligten notwendig wurde, wurde regelmäßig dem Wunsch des „Opfers“ hinsichtlich des Dienstortes gefolgt. Gleichwohl wird - wenn möglich - gezielt darauf geachtet, dass grundsätzlich zunächst eine räumliche Veränderung des „Täters“ geprüft wird.

Mit den Grundsätzen der Inneren Führung ist das Fundament für ein respektvolles und gegenseitiges wertschätzendes Miteinander gelegt. Es ist vornehmliche Aufgabe aller Vorgesetzten, durch ihr Vorbild und ihre Einflussnahme proaktiv sicher zu stellen, dass diese Grundsätze im Truppenalltag gelebt werden. Eine geeignete Wortwahl und die Schaffung eines adäquaten und frei von Zweideutigkeiten geschaffenen Arbeitsklimas schließt das ausdrücklich mit ein. Das Zentrum Innere Führung hat, vorbehaltlich der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Präventionsmaßnahmen in Bezug auf Diskriminierung und sexuelle Belästigung“ diese Thematik in die Lehrgänge mit Führungspersonal aufgenommen, um die besondere Rolle und Verantwortung der Vorgesetzten zweifelsfrei herauszustellen.

Nach hiesiger Bewertung wird der Begriff Mobbing häufig nicht sachgerecht durch Petenten verwendet. Bei Mobbing handelt es sich um ein gezieltes und systematisches „Terrorisieren“ eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin über einen langen Zeitraum mit dem Ziel, die betroffene Person aus dem Betrieb hinaus zu drängen, oder ein systematisches Ausgrenzen mit dem Ziel des Isolierens, oder ein ständiges, wiederholtes bzw. regelmäßiges Schikanieren, um jemanden zu quälen und seelisch zu verletzen. Selbstverständlich wird entsprechendes Fehlverhalten gründlich geprüft und fehlerhaftem Verhalten in dem gebotenen Maße nachgegangen.

10

Einbruch in die Kameradenehe

Zunehmend wandten sich im Berichtsjahr auch Soldatinnen und Soldaten beziehungsweise deren Partner an den Wehrbeauftragten und beklagten, dass ein Kamerad oder eine Kameradin in ihre Ehe beziehungsweise in eine gefestigte Partnerschaft eingebrochen ist. In einem Fall erfuhr ein Soldat während seines Auslandseinsatzes von der Affäre zwischen seiner Ehefrau, ebenfalls Soldatin, und seinem Vorgesetzten in seiner Stammeinheit. Gegen den Vorgesetzten wurde zu Recht eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Der „Einbruch in die Kameradenehe“ ist ein Dienstvergehen und verstößt gegen die Kameradschaftspflicht

Die Studie des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr „Truppenbild ohne Dame?“ kommt zu dem Ergebnis, dass es unterschiedliche Formen und Ausprägungen der sexuellen Belästigung bis hin zu sexueller Nötigung und Vergewaltigung auch in der Bundeswehr gibt. Im Vergleich mit verschiedenen Bereichen der Privatwirtschaft wie auch mit anderen

88

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nach Paragraph 12 des Soldatengesetzes. Gerade in den heutigen Zeiten, in denen die Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen großen Risiken für Leib und Leben ausgesetzt sind, ist die gegenseitige Einstandspflicht besonders wichtig. Soldatinnen und Soldaten müssen darauf vertrauen können, dass eine Kameradin oder ein Kamerad nicht in ihre Ehe einbricht. Natürlich muss dieser Grundsatz in gleicher Weise für den Einbruch in eine gefestigte Partnerschaft gelten.

Damit liegt kein Dienstvergehen analog zum Einbruch in die Kameradenehe vor.

11

Äußeres Erscheinungsbild

Rund 50 Eingaben sind im Berichtsjahr zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ eingegangen. Auch auf Truppenbesuchen wurde diese Thematik immer wieder angesprochen. Meist waren tätowierte Soldatinnen und Soldaten mit den Neuregelungen, die den alten „Haar- und Barterlass“ außer Kraft setzen, nicht einverstanden und fühlten sich in ihrer Ehre gekränkt, „abgestempelt“ beziehungsweise unter Druck gesetzt, weil sie die Tätowierungen nunmehr abdecken sollen. So beklagte ein Soldat im Afghanistan-Einsatz bei 50 Grad Celsius sein Hemd langärmlig tragen zu müssen. Ein anderer Soldat fühlte sich der Lächerlichkeit preisgegeben, als er anlässlich eines Gelöbnisses im Sommer, das in Anwesenheit der Bundesministerin der Verteidigung stattfand und live im Fernsehen übertragen wurde, zur Abdeckung der Tätowierung einen Damenstrumpf trug beziehungsweise alternativ einen Verband hätte tragen sollen. Daneben spielten auffällig gefärbte rote Haare einer Soldatin oder die Haarlänge bei Männern in weiteren Eingaben eine Rolle.

Stellungnahme BMVg Das Eindringen eines Soldaten bzw. einer Soldatin in die Ehe eines Kameraden bzw. einer Kameradin erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht. Der nachgewiesene Sachverhalt ist regelmäßig als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 Soldatengesetz (SG)) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG zu werten. Es ist dabei unerheblich, ob sich der bzw. die in seiner bzw. ihrer Würde und Ehre missachtete Kamerad bzw. Kameradin durch das Verhalten des „Täters“ bzw. der „Täterin“ subjektiv verletzt fühlt. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden bzw. der Kameradin zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten bzw. der einzelnen Soldatin willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Falls der Täter bzw. die Täterin Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin ist, ist insbesondere dessen bzw. deren Vorbildfunktion nach § 10 Abs. 1 SG wie auch die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) betroffen. Dieser rechtliche Rahmen ist für die Disziplinarvorgesetzten maßgebend. Sie haben im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten für den Fall eines „Einbruchs in die Kameradenehe“ disziplinare Ermittlungen aufzunehmen.

Für die Soldatinnen und Soldaten ist es zudem irritierend, wenn sie für ihr äußeres Erscheinungsbild gemaßregelt werden, während gleichzeitig die Bundeswehr in der Broschüre „Aktiv. Attraktiv. Anders.“ Auf dem Titelbild mit dem Foto einer Soldatin wirbt, die gegen diese Vorgaben verstößt. Das Bundesministerium der Verteidigung erklärte, die Neuregelung sei das Ergebnis eines umfassenden Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses in der Bundeswehr. Neben Befragungen von Soldatinnen und Soldaten vor Ort sowie Vergleichen mit anderen Streitkräften und Arbeitgebern seien Stellungnahmen der Militärischen Gleichstellungsbeauftragten, der „Beratergruppe Spieße“ beim Generalinspekteur der Bundeswehr sowie des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in die Neuregelung eingeflossen, wobei

Der Einbruch in eine gefestigte Partnerschaft ist nicht mit dem Einbruch in eine Ehe vergleichbar.

89

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verfassungsrechtliche Vorgaben Berücksichtigung gefunden hätten. Das neue Regelwerk wird nach Ansicht des Bundesministeriums der Verteidigung sowohl dem Bedürfnis nach einem ordentlichen und disziplinierten Auftreten der Soldatinnen und Soldaten als auch einem zeitgemäßen Zugeständnis an die Entfaltung der SoldatenPersönlichkeit gerecht.

sich unter Verweis auf multinationale Verbände, wie das Deutsch-Niederländische Korps, über die unterschiedliche Befehlslage in den nationalen Truppenteilen beklagten. Wie das äußere Erscheinungsbild geregelt wird, liegt zwar im Ermessen der Bundeswehr, angesichts der heutigen Lebenswirklichkeit kann aber eine allzu rigide Haltung in dieser Frage bei der Nachwuchsgewinnung potenziell geeignete Bewerber abschrecken oder Soldatinnen und Soldaten von einer Weiterverpflichtung Abstand nehmen lassen. Es ist erfreulich, dass das Bundesministerium der Verteidigung auf Basis eines Erfahrungsaustausches zum Ende des Berichtsjahres in einer Handlungshilfe für Vorgesetzte die Verpflichtung zur Abdeckung „nicht abnehmbarer Körpermodifikationen“, unter anderem Tätowierungen, gelockert hat. Danach gilt diese Verpflichtung nun nicht mehr während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen.

Dies scheint unter Berücksichtigung der zahlreichen Eingaben, insbesondere zur Thematik „Tätowierungen“, nur zum Teil gelungen. Tätowierungen wurden bisher in der Bundeswehr toleriert, eine Regelung dazu gab es nicht. In der neuen Vorschrift werden sie nunmehr erstmals (bis auf wenige Ausnahmen) für zulässig erklärt, aber eine Abdeckung vorgeschrieben. Die Pflicht, diese beim Tragen der Uniform und damit weder zur Freizeitbekleidung noch zum Sport- oder Schwimmanzug abzudecken, bestehe, weil ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild und Auftreten der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags sowohl nach dem Selbstverständnis der Bundeswehr als auch in der öffentlichen Wahrnehmung unverändert gewisse Einschränkungen rechtfertige.

Erfreulich ist auch, dass das Heer die Anregung aus dem Vorjahresbericht nach einer einheitlich grauen Uniform für das Heer aufgegriffen hat. Es ist vorgesehen, dass künftig über alle Statusgruppen hinweg zumindest in geschlossenen Formationen ein einheitliches „Heeresgrau“ getragen wird. Die Bundeswehr muss deshalb dafür Sorge tragen, dass über die LH Bekleidungsgesellschaft Bundeswehr ein der Vorschriftenlage entsprechendes „grau“ vertrieben wird. Darüber hinaus ist insbesondere vor dem Hintergrund der Vorbildfunktion darauf hinzuwirken, dass durch private Anbieter angefertigte Uniformen, die diesen Farbton nicht treffen, nicht in geschlossener Formation getragen werden dürfen.

Als problematisch ist vor dem Hintergrund der Eingaben der Umgang mit sogenannten „Altfällen“, also Soldatinnen und Soldaten, die bereits tätowiert eingestellt wurden oder die durch Vorgesetzte toleriert eine Tätowierung während der Dienstzeit in der Bundeswehr vorgenommen haben, anzusehen. Hier fehlt es an einer praktikablen Regelung. Für besondere Fälle ist zwar in der Ziffer 105 der Dienstvorschrift vorgesehen, dass von den Bestimmungen abgewichen werden kann. Dies führt jedoch dazu, dass die Disziplinarvorgesetzten in jedem Einzelfall entscheiden, was unweigerlich Ungleichbehandlungen zur Folge hat. Die USArmee zeigt hier einen gangbaren Weg auf: Bestehende Tätowierungen wurden bei Verschärfung der einschlägigen Vorschrift mit Stichtag „grandfathered“ (Bestandsschutz) und aktenkundig von Sanktionen ausgenommen. Dies könnte auch in der Bundeswehr zu einer Befriedung führen.

Stellungnahme BMVg Mit dem Inkrafttreten der Vorschrift hat das Bundesministerium der Verteidigung einen intensiven Austausch mit den Militärischen Organisationsbereichen geführt. Bei grundsätzlicher Akzeptanz der neuen Vorschrift „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ wurde Klärungsbedarf zu den Fragen gesehen, wann und wo Tätowierungen abzudecken sind, insbesondere ob eine solche Regelung nur innerhalb militärischer Liegenschaften Anwendung findet und wie es sich mit der Handhabung in der Öffentlichkeit verhält.

Die Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach sichtbare Tätowierungen nicht mit einem ordentlichen und disziplinierten Aussehen von Soldatinnen und Soldaten vereinbar seien, ist bei der Truppe und der Öffentlichkeit jedenfalls so nicht mehr vermittelbar, zumal Soldatinnen und Soldaten

90

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Auf Basis des erfolgten Erfahrungsaustausches wurde im Vorgriff auf die bevorstehende Überprüfung der Vorschrift eine Handlungshilfe für Vorgesetzte zum 1. Januar 2015 durch das Bundesministerium der Verteidigung herausgegeben. Die bisherige Resonanz seitens der Streitkräfte ist durchweg positiv. Diese Rückmeldungen werden auch als Grundlage für die Fortführung des Erfahrungsaustausches genommen. Hier sollen insbesondere die gemachten Erfahrungen der Militärischen Organisationsbereiche und der Personalgewinnungsorganisationen zur Haar- und Bartracht, Kosmetik, Fingernägeln, Schmuck, Körpermodifikationen und Accessoires Berücksichtigung finden.

Verfügung. Die Umsetzung der Konzeption der Reserve räumt der Reserve der Bundeswehr daher zu Recht eine große Bedeutung zu und stellt die bessere Berücksichtigung der Lebensumstände von Reservistinnen und Reservisten u.a. durch Flexibilisierung von Reservistendienstleistungen sowie Modularisierung und Flexibilisierung der Ausbildung in den Fokus.

Lobenswert sind auch die Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter für eine Reservistendienstleistung freistellen. Der Wehrbeauftragte fordert deshalb seit Langem deren öffentliche Ehrung. Diese verzichten zeitweilig auf Arbeitskräfte, damit letztere ihren Dienst für die Bundesrepublik Deutschland leisten können. Besonders schwer nachvollziehbar ist es, wenn im Öffentlichen Dienst beschäftigte Reservistendienst Leistende mitunter nicht vom Vorgesetzten freigestellt werden oder Nachteile in Kauf nehmen müssen. Beide Tätigkeiten erfolgen im Rahmen des Dienstes für den Staat, so dass hier mehr Weitblick der Vorgesetzten angezeigt ist.

Die Anregung aus dem Vorjahresbericht nach einer einheitlich grauen Uniform für das Heer wurde aufgegriffen. Es ist vorgesehen, dass künftig über alle Statusgruppen hinweg zumindest in geschlossenen Formationen eine farblich einheitliche Uniformjacke getragen wird. Die Verfahren über eine Bereitstellung durch die LH Bekleidungsgesellschaft wurden eingeleitet.

Stellungnahme BMVg Reservistinnen und Reservisten sind überwiegend in ein ziviles Berufsleben eingebunden. Sie können sich nur regelmäßig in Reservistendienstleistungen engagieren, wenn dies durch Arbeitgeber unterstützt wird. Die vom Wehrbeauftragten aufgeführte öffentliche Ehrung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wird derzeit im Sinne einer nachhaltigen Einführung der Auszeichnung unter Einbeziehung der Perspektive der Arbeitgeber erarbeitet. Des Weiteren wird an der besseren Kommunikation zwischen Bundeswehr, Reservistin und Reservist und Arbeitgeber gearbeitet. Auch Reservistinnen und Reservisten, die im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erwerben und trainieren für ihren zivilen Dienst anwendbare Fähigkeiten und Fertigkeiten. Das kann auch für Vorgesetzte von Reservistinnen und Reservisten im Öffentlichen Dienst interessant sein und zu einer Unterstützung regelmäßigen Engagements in Reservistendienstleistungen überzeugen.

12 Reservistendienst Leistende Die Eingaben der Reservistendienst Leistenden - im Berichtsjahr wandten sich auch acht weibliche Reservistendienst Leistende an den Wehrbeauftragten - lassen erneut die hohe Motivation und ihr Engagement für die Bundeswehr erkennen. Reservistendienst Leistende gehen mit der Bundeswehr in die Auslandseinsätze und halten Stellung in der Heimat. Die Bundeswehr hätte es schwer, ihren Auftrag ohne den Einsatz von Reservistendienst Leistenden zu erfüllen. Diesen gebührt deshalb hohe Anerkennung.

Stellungnahme BMVg Reservistinnen und Reservisten, die sich im Rahmen von Beorderungen regelmäßig in Reservistendienstleistungen engagieren, leisten eine wertvolle Unterstützung für die Bundeswehr. Im Einsatz und im Grundbetrieb Inland gleichen Reservistinnen und Reservisten Engpässe aus oder stellen ihre besonderen Talente und Kenntnisse zur

Der Wehrbeauftragte begrüßt, dass durch Änderungen von Ausführungsbestimmungen nunmehr auch ungedienten Bewerbern die Teilnahme an der „Allgemeinen Streitkräftegemeinsamen Soldatischen Ausbildung“ als Einstieg in die militärische

91

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Ausbildung ermöglicht wird. Dies ist ein sinnvoller Beitrag zur Personalgewinnung von Bewerbern, die über verwertbare zivilberufliche Qualifikationen verfügen, die für einen militärischen Dienstposten nutzbar sind.

Unterhaltssicherungsgesetzes befindet sich nach wie vor nicht im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Bisher liegt nur ein Referentenentwurf in der Ressortabstimmung vor. Insofern sind die in den letzten Jahresberichten angesprochenen Mängel im Bereich der Unterhaltssicherung, beispielsweise lange Bearbeitungszeiten der Anträge der Reservistendienst Leistenden auf Unterhaltssicherung oder Erstattung der Reisekosten bei den zuständigen Landesbehörden und die Höhe dieser Leistungen, nach wie vor ungelöst.

Stellungnahme BMVg Die Neuerungen bei der Ausbildung von Reservistinnen und Reservisten haben zum Ziel, in Reservistendienstleistungen durchzuführende Ausbildung besser mit dem zivilen Berufsleben vereinbar zu machen. Mit den erweiterten Seiteneinstiegsmöglichkeiten steht grundsätzlich auch Ungedienten der Weg zu einer Beorderung als Reservistin oder Reservist offen. Entscheidend bleibt allerdings der Bedarf.

Stellungnahme BMVg Die Reform des Unterhaltssicherungsgesetzes als Novellierung wurde am 11. Februar 2015 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. November 2015 in Kraft treten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Bundesländer aufgefordert, durch eine verstärkte Fachaufsicht - auch durch Stichproben in den Ausführungsbehörden - bis dahin eine qualitativ hochwertige Bearbeitung sicherzustellen. Die meisten Länder haben bereits zufriedenstellende Berichte über diese Fachaufsicht übersandt.

Darüber hinaus darf bei der Anwerbung von Fachkräften, wie zum Beispiel beim dringenden Bedarf von IT-Spezialisten, nicht nur auf in den kommenden Jahren ausscheidende Zeit- und Berufssoldaten mit IT-Fachkenntnis gesetzt werden. Vielmehr sollte die Bundeswehr ebenso auf Reservistendienst Leistende zurückgreifen, die sich IT-Spezialwissen in ihren Zivilberufen erworben haben.

Ein recht häufiges Problem ist die Einplanung der Reservistendienst Leistenden in der Bundeswehr. Diese schaffen sich in ihrem zivilen Leben zeitliche Freiräume, um in der Bundeswehr Reservistendienst zu leisten. Es kommt aber vor, dass sich die dienstlichen Erfordernisse ändern, somit vorherige Absprachen mit der Bundeswehr nicht mehr eingehalten werden können und der Reservistendienst Leistende doch nicht eingesetzt wird. Dies ist für die Betroffenen und gegebenenfalls deren Arbeitgeber ärgerlich. Sofern sich derartige Umplanungen nicht vermeiden lassen, sollten die Reservistendienst Leistenden zumindest zum frühestmöglichen Zeitpunkt hierüber informiert werden.

Stellungnahme BMVg Ausscheidende Soldatinnen und Soldaten auf Zeit werden für die Bundeswehr als Zielgruppe für Beorderungsverhältnisse zunehmend wichtiger. Eine zeitnahe Beorderung nach der Entlassung wird angestrebt, um durch individuelle Begleitung und Betreuung die zivilberufliche Entwicklung der Reservistinnen und Reservisten zu verfolgen und, mit dem Blick auf eine nachhaltige militärische Nutzbarkeit, ihre Qualifikationen und Fähigkeiten für die Bundeswehr zu fördern. Daher werden die Möglichkeiten des Engagements in der Reserve der Bundeswehr bei der Beratung ausscheidender Soldatinnen und Soldaten künftig besser und auf Bedarf und Fallgestaltung abgestimmt erläutert. Die Gewinnung früherer Soldatinnen und Soldaten für ein Engagement in der Reserve wird durch die Nachwuchsgewinnungsorganisation in den Blick genommen.

Stellungnahme BMVg Nicht immer ist vermeidbar, dass dienstliche Erfordernisse sich vor geplanten Reservistendienstleistungen ändern. Das stellt allerdings den Ausnahmefall dar. Einer unmittelbaren, schnellen und transparenten Kommunikation zwischen Bundeswehr, Reservistin oder Reservist und Arbeitgeber kommt aber zweifellos große Bedeutung zu.

Auch im Berichtsjahr gab es Beschwerden von Reservistendienst Leistenden, die den Wehrsold, die Leistungszuschläge oder die Unterhaltssicherung betrafen. Die bereits seit Langem geplante und immer wieder angemahnte Reform des

92

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Absicht ist es, dies u.a. mit Kooperationsvereinbarungen zwischen Bundeswehr und Arbeitgeber sowie der Bereitstellung von Informationspaketen zu verbessern. Ziel muss es sein, dass die jeweiligen Ansprechpartner auf Arbeitsebene sich persönlich kennen und direkten Kontakt pflegen. Dienststellenleitungen von Beorderungstruppenteilen sind dazu aufgerufen, sich in Abstimmung mit den betroffenen Reservistinnen und Reservisten proaktiv an die Arbeitgeber zu wenden und über geplante Vorhaben bei Reservistendienstleistungen zu informieren.

Auskunft des Inspekteurs der Marine greifen und die Schulen und Ausbildungseinrichtungen vollständig ausgelastet sind. Ob dieser Befund trägt und sich die Personallage der Marine dauerhaft verbessert, bleibt abzuwarten. Stellungnahme BMVg In 2014 konnten die Zielvorgaben der Marine für Freiwillig Wehrdienst Leistende zu knapp 90 Prozent gedeckt werden. Gegenüber dem Jahr 2013 konnte der Einplanungsumfang um 51 Prozent gesteigert werden. Neben dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr hat die Marine die zweithöchste Personalbedarfsdeckungsquote. Aus Sicht der Personalgewinnungsorganisation ist es somit gelungen, auch auf Grund der Maßnahmen der Marine, den positiven Gesamttrend zu übertragen. Im Rahmen des Pilotprojektes „Basis-FWDL" konnten die verfügbaren Kapazitäten sowohl im IV. Quartal 2014 als auch im I. Quartal 2015 ausgeschöpft werden.

Es ist erfreulich, dass die im letzten Jahresbericht kritisierte Vorschriftenlage hinsichtlich der Benutzung des Konditions- und Fitnessbereichs in Kasernen geändert wurde, so dass nunmehr beorderte Reservistendienst Leistende zur Vor- und Nachbereitung ihrer Reservistendienstleistungen zu allen Sportstätten der Bundeswehr unentgeltlich Zugang haben.

In der Folge konnten somit höhere Auslastungsquoten an den Ausbildungseinrichtungen der Marine und ein stärkerer Personalzulauf in der Flotte erreicht werden. Damit konnten die quantitativen Herausforderungen der Personalgewinnung mittels des Pilotprojektes erfüllt werden.

Stellungnahme BMVg Mit der Aufnahme von beorderten Reservistinnen und Reservisten in den Kreis der Nutzungsberechtigten für Konditions- und Fitnessbereiche von Kasernen wurde eine unbürokratische und sachgerechte Lösung gefunden.

13

Die Zahl der Eingaben der Freiwillig Wehrdienst Leistenden ist im Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken. Beschwerden gibt es beispielsweise über die Höhe des Wehrsolds, über die Art und Weise sowie die Dauer der Bearbeitung von Anträgen, über die Entlassung während der Probezeit, über die Ablehnung eines Versetzungsgesuchs sowie über die Beratung in den Karrierecentern. Deutlich wurde aber, dass sich die Vorstellungen der Freiwillig Wehrdienst Leistenden nicht immer mit den Realitäten der Bundeswehr in Übereinstimmung bringen ließen. Wunsch und Wirklichkeit gingen vielfach auseinander.

Freiwilliger Wehrdienst

Bis zum 31. Oktober 2014 haben 10.178 Freiwillig Wehrdienst Leistende ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten. Damit übertrifft das Ergebnis der Personalgewinnung von Freiwillig Wehrdienst Leistenden – bei vergleichbaren Bildungsständen der eingeplanten Freiwillig Wehrdienst Leistenden – den Vergleichszeitraum des Vorjahres um 1.867 Freiwillig Wehrdienst Leistende. Das insgesamt positive Ergebnis lässt sich jedoch nicht auf die Marine übertragen. Hier ist es bisher nicht gelungen, Freiwillig Wehrdienst Leistende in ausreichendem Maß zu gewinnen. Das von der Marine gestartete Pilotprojekt „Basis – FWDL“ ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Wehrbeauftragte begleitet dieses Projekt aufmerksam insbesondere im Hinblick darauf, ob sich die reduzierten Einstellungsvoraussetzungen bewähren. Es ist erfreulich, dass die Werbemaßnahmen der Marine zur Nachwuchsgewinnung nach

Stellungnahme BMVg Für Bewerberinnen und Bewerber für den Freiwilligen Wehrdienst sind die Karriereberaterinnen und -berater oftmals der erste Kontakt mit der Bundeswehr. In Informationsund Beratungsgesprächen werden Interessierte über die Möglichkeiten, die der Freiwillige Wehrdienst bietet, authentisch und transparent informiert. Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem

93

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Truppenbesuch, um sich eine eigenes Bild vom Arbeitgeber Bundeswehr zu machen, ist regelmäßig Inhalt dieser Gespräche. Konkrete Informationen zu Truppenteilen und Verwendungen erfolgen im Rahmen der Einplanung nach erfolgter Einstellung.

Stellungnahme BMVg Die Abbrecherquote für das Jahr 2014 wird grundsätzlich bestätigt. Der Großteil der Abbrecherquote innerhalb der sechsmonatigen Probezeit basiert auch im Jahr 2014 auf „privaten Gründen", „alternativen Jobangeboten" und „wichtigen persönlichen Gründen". Hier ist es Aufgabe der Vorgesetzten, noch mehr auf die Bedürfnisse des einzelnen Menschen einzugehen, um bereits im Vorfeld mögliche Gründe, die zu einer vorzeitigen Beendigung in der Probezeit führen könnten, von vornherein auszuschließen.

Durch die Karrierecenter der Bundeswehr erfolgt keine Einberufung von Freiwillig Wehrdienst Leistenden ohne Zustimmung der Betroffenen. Eine heimatnahe Einberufung von Freiwillig Wehrdienstleistenden kann aufgrund der Dislozierung der Streitkräfte sowie dem konkreten Bedarf nicht in allen Fällen erfolgen. Versetzungsanträge werden mit sachgerechter und dem jeweiligen Einzelfall angemessener Prüfung bearbeitet. Auch im Hinblick darauf, geeignete Freiwillig Wehrdienst Leistende für einen Wechsel in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit zu gewinnen, werden Versetzungsanträge einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Wünsche der Soldatinnen und Soldaten können jedoch nicht immer mit dem Bedarf in Einklang gebracht werden.

Aus Gesprächen mit Freiwillig Wehrdienst Leistenden und durch Eingaben ist dem Wehrbeauftragten bekannt, dass vielfach der raue Umgang mit den Rekruten, eine Überoder Unterforderung und die mangelnde Förderung der vorhandenen Fähigkeiten zu dem Entschluss führen, den Dienst zu beenden. Es ist zunächst Aufgabe der Karrierecenter, die Bewerber umfassend zu informieren und Versprechungen zu vermeiden, die nicht eingehalten werden können. Nach Beginn des Freiwilligendienstes könnten regelmäßige Personalgespräche einer drohenden Unzufriedenheit entgegenwirken und Missverständnisse frühzeitig vermeiden.

Ist der Versetzungsantrag mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen, wird ihm stattgegeben und in einem vereinfachten Verfahren innerhalb kurzer Zeit entschieden. Entlassungen während der Probezeit erfolgen auf Antrag der Dienststelle bei fehlender Eignung, Leistung oder Befähigung. Die Betroffenen werden im Vorfeld der Antragstellung informiert und angehört. Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Entlassungsdienststelle.

Stellungnahme BMVg Es ist Aufgabe aller Vorgesetzten, darauf hinzuwirken, dass Rekruten nicht aufgrund eines rauen Umganges, einer möglichen Überoder Unterforderung und mangelnde Förderung der vorhandenen Fähigkeiten, den Dienst in der Bundeswehr beenden. Am Zentrum Innere Führung werden die Lehrgänge „Ausbilder in der Grundausbildung“ und „Vorgesetzter in der Grundausbildung Grundausbildung erfolgreich gestalten“ durchgeführt, mit denen die Fähigkeiten und Kompetenzen von Vorgesetzten und Ausbildern in Grundausbildungseinheiten verbessert werden.

Auf festgestellte Mängel bei der Bearbeitung von Anträgen wird sowohl durch Weiterbildung des Fachpersonals als auch durch verstärkte Dienstaufsicht reagiert. Insgesamt bleibt festzustellen, dass die persönlichen Vorstellungen und Erwartungshaltungen der Freiwillig Wehrdienst Leistenden nicht immer deckungsgleich mit den Realitäten des soldatischen Dienstes sind. Hier gilt es, durch offene Kommunikation und Informationsbereitstellung aller Beteiligten aufklärend einzuwirken.

Aufbauend auf diesen Lehrgängen wurde beim Zentrum Innere Führung der Lehrgang „Beim Bund - Der erste Eindruck zählt", konzipiert. Dieser soll die Führungsund Ausbildungsperson auf die Anwendung zeitgemäßer Menschenführung in der Grundausbildung vorbereiten und die Handlungssicherheit und das Selbstvertrauen als Führerin bzw. Führer oder Ausbilderin bzw. Ausbilder stärken.

Nach wie vor ist die Abbrecherquote auch im Berichtsjahr mit 23 Prozent hoch. 20 Prozent beendeten den Wehrdienst während der sechsmonatigen Probezeit auf eigenen Wunsch und gaben wichtige persönliche Gründe für ihre Entscheidung an, drei Prozent wurden aufgrund mangelnder körperlicher und sonstiger Eignung von der Bundeswehr entlassen.

94

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Die Karrierreberatungsorganisation der Bundeswehr bietet eine umfassende, persönliche Beratung sowie die Begleitung und Betreuung während des gesamten Einstellungsverfahrens. Das allgemeine Informieren über Angebote, Perspektive sowie die Anforderungen des Dienstes stehen dabei im Vordergrund. Begleitend wird den Interessenten bewusst die Möglichkeit gegeben, die Bundeswehr in Form von Besichtigungen, Truppenbesuchen oder Praktika unmittelbar erleben zu können. Die konkrete Einplanung erfolgt erst nach der Bewerbung und dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens im Karrierecenter, stets im Dialog mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber. Das Empfinden der Bewerberinnen und Bewerber, dass die spätere Tätigkeit dennoch nicht mit der anfänglichen Erwartungshaltung einhergeht, kann leider nicht in Gänze ausgeschlossen werden.

14

Personal

14.1

Allgemeines

Die Neuausrichtung der Bundeswehr führt zu einem Personalabbau auf 185.000 Soldatinnen und Soldaten sowie 55.000 Stellen für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Jahr 2017. Dies geht einher mit einem in erster Linie an der erhöhten Einsatzbefähigung orientierten Umbau. Gleichzeitig will die Bundeswehr vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der weiter wachsenden Konkurrenzsituation zu Wirtschaftsunternehmen jeglicher Art und Größe einer der attraktivsten Arbeitgeber in Deutschland werden. Die mit diesen wenigen Schlagworten angedeuteten Herausforderungen sind in personeller Hinsicht gewaltig. Zum einen muss der Personalkörper so aufgestellt, strukturiert und ausgerichtet werden, dass die Bundeswehr ihre Aufgaben im Grundbetrieb und im Einsatz umfassend und dauerhaft erfüllen kann. Zum anderen muss die Personalsteuerung persönliche Interessen und Belange der Soldatinnen und Soldaten im Spannungsfeld der dienstlichen Erfordernisse berücksichtigen. Nur die erfolgreiche Bewältigung dieser ineinandergreifenden, teilweise widerstreitenden Herausforderungen kann die Neuausrichtung der Bundeswehr langfristig zu einem Erfolg führen.

Auch im Berichtsjahr baten wiederholt Freiwillig Wehrdienst Leistende den Wehrbeauftragten um Unterstützung bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit. Begründet wurde dies mit einem Angebot auf einen attraktiven Ausbildungsoder Studienplatz. Diese Wünsche sind nachvollziehbar. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist jedoch nur in den Fällen möglich, in denen das Verbleiben im Dienst für den Soldaten wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Freiwillig Wehrdienst Leistende müssen sich ihrer vertraglichen Verpflichtung bewusst sein, die nicht einseitig für die Bundeswehr, sondern für beide Seiten bindend ist.

Dies hat die Bundesministerin der Verteidigung erkannt und zügig und entschlossen Maßnahmen ergriffen: Zu Beginn des Jahres 2014 wurde das „Konzept für die Personalentwicklung in der Bundeswehr" vom Bundesministerium der Verteidigung in Kraft gesetzt. Weitere Maßnahmen waren die „Attraktivitätsagenda“ sowie insbesondere der Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr.

Stellungnahme BMVg Die Aussagen und Bewertungen des Wehrbeauftragten zu den vorgetragenen Wünschen Freiwillig Wehrdienst Leistender nach einem vorzeitigen Ausscheiden nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit auf Grund eines attraktiven Ausbildungs- oder Studienplatzes werden geteilt.

Ziel des Personalentwicklungskonzeptes ist eine flexiblere Nutzung der Potenziale der Soldatinnen und Soldaten sowie die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit. Unabhängig vom jeweiligen Status sollen Talente und Kompetenzen identifiziert und systematisch gefördert werden. Außerdem soll den persönlichen und familiären Wünschen angemessen Rechnung getragen werden.

Begrüßenswert ist die im Entwurf des „Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ aufgenommene Anpassung des Wehrsoldtagessatzes um zwei Euro.

Aus Sicht des Wehrbeauftragten ist eine Neubewertung des Personalstrukturmodells erforderlich. Die Zahl der Eingaben zu

95

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Personalangelegenheiten von Soldatinnen und Soldaten war auch im Jahr 2014 wieder sehr hoch. Schwerpunkte bildeten das Beurteilungswesen, die allgemeine, überwiegend planstellenbedingte Beförderungssituation sowie Laufbahnfragen, ferner die grundsätzliche Kritik an den Umstrukturierungen und der Verkleinerung und Neuausrichtung der Bundeswehr insgesamt.

Strukturvorgaben vorgesehen sind. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2012, das die ursprüngliche Praxis der Bewerberauswahl nach Geburtsjahrgängen für rechtswidrig erklärt hatte, machte die Neuregelung des Auswahlverfahrens erforderlich, so dass das bisherige Verfahren ausgesetzt wurde. Der Wehrbeauftrage hat die Gerichtsentscheidung begrüßt, denn die Auswahl nach Geburtsjahrgängen war bereits in vergangenen Jahresberichten von ihm kritisiert worden. Allerdings standen infolge der Aussetzung betroffene Bewerberinnen und Bewerber auch ein knappes Jahr nach dem Urteil vor einer ungewissen Berufs- und Lebensplanung. Das im Mai 2014 in Kraft gesetzte veränderte Auswahlverfahren brachte für die Angehörigen der unterschiedlichen Laufbahngruppen nicht die erwartete Sicherheit. Bisher betroffen sind Unteroffiziere mit Portepee und Anwärter zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.

Darüber hinaus beschwerten sich Soldatinnen und Soldaten über die Beratung in Karrierecentern, über Mängel bei der Personalbetreuung und Personalbearbeitung, beispielsweise hinsichtlich der Urlaubsgewährung, über Probleme bei der Einstellung, der Verwendungsund Lehrgangsplanung, über abgelehnte Dienstzeitverkürzungen, Entlassungen und Wartezeiten bei den Sicherheitsüberprüfungen. Stellungnahme BMVg Der Zielumfang für Zivilpersonal wurde wegen der nicht realisierten Verlagerung des Travel Managements in andere Ressorts auf 56.000 Haushaltsstellen angehoben.

Stellungnahme BMVg Die bisherige Praxis der geburtsjahrgangsbezogenen Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatinnen oder eines Berufssoldaten war durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu regeln. In der Folge mussten die Auswahlverfahren für die Unteroffiziere mit Portepee aus Gründen der Zeitabläufe und der hier vorliegenden großen Umfänge an Antragstellerinnen und Antragsteller im Jahr 2013 ausgesetzt werden. Die während dieser Zeit ungewisse Berufs- und Lebensplanung für die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller war auch aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung bedauerlich. Die personalbearbeitenden Stellen haben proaktiv mit dem Ziel reagiert, zumindest Laufbahnachteile für die einzelnen Soldatinnen und Soldaten zu vermeiden (siehe auch Stellungnahme zu 14.2.1).

Das Bundesministerium der Verteidigung prüft anhand aktueller Entwicklungen kontinuierlich, ob eine weitere Anpassung erforderlich ist. Das Personalstrukturmodel 185 (PSM 185) für Soldatinnen und Soldaten wird einer jährlichen Novellierung unterzogen, um frühzeitig aktuelle Entwicklungen aufzugreifen und zu berücksichtigen. Da hiermit auch ein Beitrag zum kontinuierlichen Modernisierungsprozess der Neuausrichtung zur Anpassung an Veränderungen geleistet werden soll, stehen insbesondere veränderte Bedarfe und Rahmenbedingungen im Fokus. Mit der jährlichen Nachjustierung wird ein größerer „Reformstau“ vermieden.

14.2.1 Benachteiligung der Unteroffiziere mit Portepee

14.2 Änderung des Auswahlverfahrens zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

Aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Neuregelung des Auswahlverfahrens durch das Bundesministerium der Verteidigung fand im Übernahmejahr 2013 für Unteroffiziere mit Portepee kein Auswahlverfahren statt. Den Soldatinnen und Soldaten, die im Jahr 2012 einen Antrag für das Auswahljahr 2013 gestellt hatten, wurde durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Mitte 2013 in einem Schreiben mitgeteilt, dass ihr für

Bereits im Berichtsjahr 2013 hatten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Kritik an der Aussetzung des Auswahlverfahrens für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten geübt. Das Auswahlverfahren ist notwendig, um einerseits die geeignetsten Soldatinnen und Soldaten zu gewinnen und weil sich andererseits stets mehr Soldatinnen und Soldaten bewerben, als nach den

96

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages das Auswahljahr 2013 eingegangener Antrag seine Gültigkeit behalte und in das Auswahljahr 2014 einbezogen werde.

Schon deswegen wären weitere Ausnahmeregelungen geboten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zugesagt, dies zu prüfen. Der Wehrbeauftragte erwartet nach inzwischen mehrmonatiger Prüfung, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Entscheidung getroffen wird, bevor sich die Angelegenheit durch Zeitablauf, beispielweise durch Entlassung dieser besonders qualifizierten Soldatinnen und Soldaten, erledigt.

Bereits Ende 2013 gab das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dann aber im Vorgriff auf den im Mai 2014 in Kraft gesetzten ministeriellen Erlass bekannt, dass nach dem neuen Verfahren ein Soldat auf Zeit grundsätzlich nur noch antragsberechtigt ist, wenn zwei planmäßige Beurteilungen von ihm vorliegen. Das Bundesministerium der Verteidigung begründete diese Neuregelung mit einer ausschließlichen Orientierung an den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung und damit einer Stärkung des Leistungsprinzips. Nur die Bewerber des Auswahljahres 2013, die ab dem Auswahljahr 2015 überhaupt keinen Antrag mehr hätten stellen können, beispielsweise weil ihre Dienstzeit endet, wurden im Auswahljahr 2014 nach Anforderung einer Sonderbeurteilung noch einbezogen. Damit waren viele Soldatinnen und Soldaten, die für das Jahr 2013 einen Antrag gestellt hatten und nach den alten Regelungen antragsberechtigt gewesen wären, für das Auswahljahr 2014 nicht mehr teilnahmeberechtigt, weil sie die geforderte zweite Beurteilung nicht vorweisen konnten. Diese Antragsteller können nun frühestens im Jahr 2015 am Verfahren teilnehmen. Die Enttäuschung der Betroffenen ist nachvollziehbar.

Die Regelung ist auch deshalb zu kritisieren, weil die Antragsteller aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr darauf vertraut hatten, in das Auswahlverfahren mit einbezogen zu werden. Sie müssen nun mindestens ein weiteres Jahr warten, bevor die Entscheidung über ihre berufliche Zukunft in den Streitkräften fällt. Dies ist für Soldatinnen und Soldaten, die kurz vor dem Dienstzeitende oder vor dem Beginn ihres Berufsförderungsdienstes stehen und mit einer beruflichen Alternativplanung beginnen wollen, besonders misslich. Stellungnahme BMVg Für das Auswahljahr 2013 eingegangene Anträge behielten ihre Gültigkeit und wurden von Amts wegen in das Auswahlverfahren 2014 einbezogen. Dabei gab es einen Personenkreis, der zwar für das (ausgesetzte) Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten 2013 mit (nur) einer planmäßigen Beurteilung antragsberechtigt gewesen wäre, jetzt aber aufgrund des neu eingebrachten Antragskriteriums einer notwendigen zweiten planmäßigen Beurteilung nicht mehr antragsberechtigt war. Der oben angesprochene Personenkreis wurde im Auswahlverfahren mitbetrachtet, musste nun aber als nicht antragsberechtigt abgelehnt werden. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen, die in Kenntnis des neuen Erfordernisses zweier Beurteilungen abwarten und auf eine Antragstellung verzichten, war nicht gegeben, da ein Einbeziehen in das Auswahlverfahren sichergestellt ist.

Die Gründe für das Fehlen der zweiten Beurteilung waren vielfältig. Betroffen waren beispielsweise Antragsteller, die sich aufgrund einer sehr guten ersten planmäßigen Beurteilung in der Beförderungsreihenfolge schnell durchgesetzt hatten. Durch die inzwischen erfolgte Beförderung kamen diese leistungsstarken Antragsteller jedoch in eine andere Vergleichsgruppe mit langjährig erfahrenen und somit noch leistungsstärkeren Kameradinnen und Kameraden. Zudem erfolgte die planmäßige Beurteilung in dieser neuen Vergleichsgruppe zu einem späteren Zeitpunkt. Damit lag die zweite planmäßige Beurteilung zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens nicht vor. Das für die Antragsberechtigung zum Auswahlverfahren notwendige Erfordernis von zwei Beurteilungen scheint grundsätzlich geeignet, das Leistungsprinzip zu stärken. Wenn es aber, wie hier geschehen, dazu führt, dass die Leistungsstärksten keine Übernahmechance in diesem Auswahljahr erhalten, geht diese Absicht fehl und widerspricht einer klugen Personalerneuerung.

Darüber hinaus wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Bewerberinnen und Bewerber des Auswahljahres 2013, die nunmehr erst ab dem Auswahljahr 2015 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren erfüllen, in der Art Vorsorge getroffen, dass

97

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprechend höhere Übernahmemöglichkeiten bestehen. Subjektiv empfundene Benachteiligungen, insbesondere gegenüber Kandidatinnen oder Kandidaten, die aufgrund ihres Leistungsbildes noch nicht befördert werden konnten und daher ihre zweite planmäßige Beurteilung eher erhalten haben, ist nachvollziehbar.

Dienstes zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestrichen. Den Offiziersanwärtern wurde nun mitgeteilt, dass nur Angehörige dieser Laufbahngruppe die Voraussetzung für eine Betrachtung zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für Unteroffiziere mit Portepee erfüllen. Antragsteller, die bereits zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden waren und einen entsprechenden Anwärterdienstgrad trugen, waren damit für das Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis zum Berufssoldaten nicht mehr teilnahmeberechtigt. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Betroffenen nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes ohnehin in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden.

Die frühere Teilnahme am Auswahlverfahren führt jedoch nicht zu einer Reduzierung der Übernahmechancen der noch nicht Antragsberechtigten, da in jedem Auswahljahr die Leistungsstärksten – unabhängig vom Geburtsjahrgang, aber bezogen auf den Bedarf – übernommen werden. Zur Vereinheitlichung der Zeitabläufe zum Erreichen der Teilnahmeberechtigung am Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist vorgesehen, dass nach der ersten Anlassbeurteilung für alle Soldatinnen und Soldaten eine weitere zweite Anlassbeurteilung zu einem einheitlichen Vorlagetermin zu erstellen ist. Die Änderungen der entsprechenden Vorschriften sind verfügt und werden ab dem Jahr 2015 Anwendung finden.

Die Änderung der Antragsvoraussetzungen während des laufenden Verfahrens wurde von den Betroffenen zu Recht kritisiert. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich gegenüber ihren Kameradinnen und Kameraden, die am Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten teilnehmen dürfen, benachteiligt sehen. Aufgrund ihres weit überdurchschnittlichen Leistungsbildes wurde ihrem Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes entsprochen und sie hätten somit gute Chancen gehabt, sich auch im Auswahlverfahren zur Übernahme als Berufssoldat durchzusetzen. Die unabhängig davon zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin vorgesehene Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann dies nicht ausgleichen, denn eine Statusentscheidung ist in aller Regel für die Betroffenen wichtiger als die Laufbahnentscheidung. Sie eröffnet ihnen und ihren Familien zu einem früheren Zeitpunkt eine verlässlichere Zukunftsplanung.

14.2.2 Benachteiligung der Anwärter zur Laufbahn zum Offizier militärfachlicher Dienst Auch den Unteroffizieren mit Portepee, die im Jahr 2012 einen Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten für das Auswahljahr 2013 und im gleichen Jahr einen Antrag auf Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gestellt hatten, wurde durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zunächst - wie allen anderen Antragstellern mitgeteilt, ihr Antrag werde in das Auswahlverfahren 2014 mit einbezogen. Die entsprechende Mitteilung in den Verfahrensbestimmungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass zum Personenkreis der Antragsberechtigten auch die bis zum 1. Oktober 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassenen Offiziersanwärter zählen.

Stellungnahme BMVg Die Konferenzen für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bzw. für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Darin erfolgt die Auswahl gleichermaßen auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung sowie nach dem Prinzip der Bestenauswahl und unter Zugrundelegung der

In einer späteren Aktualisierung der Verfahrensbestimmungen wurde der Satz zum Antragsrecht der Offiziersanwärter zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen

98

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen. Die Rückführung in eine Laufbahn der Feldwebel oder eine Nichtberücksichtigung bereits in einer Auswahl zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind daher kein Ausschlussgrund für eine Teilnahme an der Auswahl für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten.

Soldatinnen und Soldaten die für ihre Ausbildung maßgeblichen Lehrgänge nicht besuchen können. Grund dafür sind nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung mangelnde Kapazitäten an bestimmten Ausbildungseinrichtungen. Insbesondere wenn es sich hierbei um Mangelverwendungsreihen handelt, führt dies zu einer Überlastung des ausgebildeten Personals und zu einer Einschränkung der Einsatzfähigkeit. Dies kann ganz sicher nicht im Sinne des Dienstherrn sein.

Voraussetzung für eine Betrachtung zur Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten als Unteroffizier mit Portepee ist allerdings darüber hinaus die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn der Feldwebel. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen wurden und einen entsprechenden Anwärterdienstgrad tragen (z.B. Fähnrich oder Oberfähnrich), sind daher für das Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten nicht mehr teilnahmeberechtigt.

Wie bereits im letzten Jahresbericht dargestellt, sind beispielsweise Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die für eine spätere Verwendung im Bereich der Militärischen Flugsicherung/Militärischen Flugverkehrskontrolle vorgesehen sind, von diesen Verzögerungen betroffen. Gleiches gilt für die Ausbildung zum Flugberaterfeldwebel. Erheblich längere Ausbildungszeiten müssen auch Soldatinnen und Soldaten, die sich in der zum Ausbildung „Kampfmittelbeseitigungsfeldwebel Streitkräfte“ befinden, in Kauf nehmen. In dieser Ausbildungs- und Verwendungsreihe gehören zur dienstpostengerechten Ausbildung unter anderem die Lehrgänge „Grundlagen Fachkunde Munition für Unteroffiziere Teil A“ und „Grundlagen Fachkunde Munition für Unteroffiziere Teil B“. Teil A stellt den militärfachlichen Teil der Laufbahnprüfung für Feldwebelanwärter dieser Verwendung dar und ist damit beförderungsrelevant. Seit 2010 wird zur Vermeidung von Laufbahnachteilen deutlich mehr Soldatinnen und Soldaten die Teilnahme an diesem beförderungsrelevanten Teil ermöglicht. Die Kapazitäten für den Teil B wurden jedoch nicht erhöht. Das ist nicht hinnehmbar. Gerade wenn es sich um Verwendungsreihen handelt, die ohnehin schon überlastet sind, müssen die Kapazitäten notfalls auch durch ziviles Personal und die Einbindung ziviler Ausbildungseinrichtungen erhöht werden. Eine noch nicht abgeschlossene dienstpostengerechte Ausbildung kann sich negativ auf die Beurteilung der Betroffenen auswirken. Dies wiederum kann bei der Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin beziehungsweise eines Berufssoldaten relevant sein oder sich nachteilig bei der Beförderung in einen höheren Dienstgrad auswirken. Auch können noch nicht abschließend ausgebildete Soldatinnen und Soldaten in der Regel nicht an Auslandseinsätzen teilnehmen. Der Unmut der

Unabhängig davon ist ihnen die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten (in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes) bereits konditioniert zugesagt. Insofern war die zunächst grundsätzlich formulierte Aussage „für das Auswahljahr 2013 eingegangene Anträge behalten ihre Gültigkeit und werden von Amts wegen in das Auswahlverfahren 2014 einbezogen“ zu präzisieren. Dass diese erst nachträgliche Verdeutlichung zu Irritationen bei den Betroffenen geführt hat, ist bedauerlich. In der Sache jedoch entsteht Offizieranwärterinnen oder Offizieranwärtern, die aus persönlichen Gründen in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückgeführt werden, kein Nachteil, da sie durch die Aufhebung der geburtsjahrgangsbezogenen Betrachtung dann wieder die Möglichkeit haben, die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in das einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten zu beantragen.

14.3

Laufbahnnachteile wegen Ausbildungsverzögerungen

In einigen Ausbildungsund Verwendungsreihen kommt es noch immer zu erheblichen Laufbahnverzögerungen, weil

99

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages betroffenen Soldatinnen und Soldaten über die von ihnen nicht zu vertretenden Wartezeiten bis zur Lehrgangszuteilung ist sehr gut nachvollziehbar, zumal dadurch auch keine längerfristige Verwendungsund Urlaubsplanung realisierbar ist.

Verfügung stehenden LehroffizierDienstposten im Werdegang Militärische Flugsicherung besetzt. Zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten wurden für die Jahre 2014 und 2015 zusätzliche Ausbildungsplätze bei der Deutsche Flugsicherung GmbH eingekauft. Eine Wiederholung des Gesamtlehrganges bei Nichtbestehen von Einzelprüfungen wird künftig nicht mehr vorgesehen. Zur Unterstützung der Ausbildung werden zusätzliche Gastlehrer aus den fliegenden Verbänden abgestellt.

Aufgrund dieses Ausbildungsstaus seit 2011 führten die verantwortlichen Personalführer im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sowie Vertreter der Ausbildungssteuerung regelmäßig Gespräche über Priorisierungen für die einzelnen Lehrgänge durch. Ein Kriterium bei der Auswahl der Lehrgangsteilnehmer für die Ausbildung zum Kampfmittelbeseitigungsfeldwebel ist die Vermeidung von Laufbahnnachteilen. Es ist zu begrüßen, dass die Bundeswehr inzwischen die Ausbildungskapazität an der durchführenden Ausbildungseinrichtung erhöht hat und die Auswirkungen weiterer Verzögerungen für den Einzelnen in den Blick nehmend, die Teilnahme priorisiert. Langfristig darf die Ausbildung aber nicht auf der Grundlage einer Mangelverwaltung erfolgen. Die Bundeswehr sollte auch darauf achten, dass die Mangelsituation nicht dadurch verschärft wird, dass man in diesen Bereichen Personal zur Ausbildungsunterstützung für internationale Einsätze anbietet.

Im Bereich Militärische Flugsicherung sind die Offizierlehrgänge unmittelbar beförderungsrelevant. Es werden in 2015 voraussichtlich 3 Offiziere und 20 Offizieranwärter erst verzögert befördert und zum Berufssoldaten übernommen werden können. In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere konnten Laufbahnnachteile in 2014 vermieden werden. Das gelingt durch eine mögliche problembewusste Personalsteuerung (Priorisierung). Da sich der Ausbildungsstau weiter abbaut, wird erwartet, dass zukünftig keine Laufbahnnachteile für die Angehörigen der Laufbahngruppe der Unteroffiziere eintreten werden. Nach heutigem Stand wird der Ausbildungsstau in der Ausbildung zum Flugberaterfeldwebel bis Mitte 2016 vollständig abgebaut sein.

Stellungnahme BMVg In einigen wenigen Bereichen hat sich die Ausbildung in Folge eines Ungleichgewichts zwischen dem tatsächlichem Ausbildungsbedarf und den vorhandenen Kapazitäten der Ausbildungseinrichtungen verzögert. Die Ursachen begründen sich in einer schwankenden Anzahl der über die Karrierecenter eingestellten Anwärterinnen und Anwärter, durch Wiederholerinnen und Wiederholer von Lehrgängen und Umschülerinnen bzw. Umschüler sowie durch die in Folge der Umstrukturierung der Streitkräfte anzupassenden Ressourcen der Ausbildungseinrichtungen. Regelmäßige Lehrgangsplanungskonferenzen zur Optimierung der Ausbildungskapazitäten haben sich hier bewährt. In vielen Fällen konnten so Verzögerungen vorrangig in der Laufbahnausbildung minimiert werden.

Regelmäßig kommt es im ersten Durchgang des beförderungsrelevanten Lehrganges „Grundlagen Fachkunde Munition für Unteroffiziere Teil A“ zu einer Durchfallquote von ca. 50 Prozent mit einer entsprechenden Anzahl an Wiederholern des Lehrganges. Mit Nichtbestehen dieses "Teil A" als "Einstiegslehrgang" in den modular gestalteten, mehrteiligen Regelausbildungsgang zum Kampfmittelabwehrfeldwebel entsteht zwangsläufig ein kurzfristiger (Um-) Planungsaufwand für die Folgelehrgänge, welcher die Ausbildungseinrichtung in der Planbarkeit ihrer Ausbildungskapazitäten (Lehrkräfte sowie Ausbildungsmaterial und liegenschaft) vor größte Herausforderungen stellt. Um hier gegenzusteuern, wurde der Lehrgang „Grundlagen Fachkunde Munition für Unteroffiziere Teil A“ auf 147 Ausbildungsplätze im Jahr 2014 erhöht. Die Kapazitäten für die folgenden Lehrgänge (Fachkunde Munition Teil B) wurden auf den zu erwartenden Bedarf abgestimmt. 2014 entsprach die Kapazität im Teil B dem Bedarf, es gab noch mehrere freie Lehrgangsplätze.

Seit Januar 2014 wurden acht Flugverkehrskontrollleiter zum Technischen Ausbildungszentrum Luftwaffe Süd versetzt. Zusätzlich wurde bei zwei Offizieren die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Damit sind 32 der insgesamt 43 zur

100

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Lediglich bei einem Training gab es einen Soldaten auf Warteliste.

Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile erscheint es geboten, die Wehrdisziplinaranwaltschaften, aber auch die Truppendienstgerichte personell so auszustatten, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag und insbesondere dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgebot nachkommen können. Im Falle laufender strafrechtlicher Ermittlungsoder Gerichtsverfahren sollte die Wehrdisziplinaranwaltschaft die zuständige Justizbehörde in solchen Fällen über die konkreten Auswirkungen der Verfahrensverzögerungen auf die Betroffenen informieren.

Bei der Lehrgangsplatzverteilung wird auf eine Gleichbehandlung (Diensteintritt/ Restnutzungsdauer/Wartezeit) aller Anwärterinnen bzw. Anwärter teilstreitkraftübergreifend geachtet. Alle Anwärterinnen bzw. Anwärter innerhalb der betroffenen AVR werden bei einer Bewerbung zur Übernahme als Berufssoldatin bzw. Berufssoldat oder zur Zulassung als Offizier des militärfachlichen Dienstes in den Auswahlkonferenzen aufgrund ähnlicher Voraussetzungen gleich betrachtet.

14.4

Bei Verfehlungen von geringer Schwere wird angeregt, dass die Personal bearbeitende Stelle im Zusammenwirken mit der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft zudem stets das Vorliegen eines Härtefalls und damit die Möglichkeit der Herausnahme vom Beförderungsverbot prüft. Dabei sollte sie im Hinblick auf die oben beschriebenen Konsequenzen keine zu strengen Maßstäbe anlegen.

Laufbahnnachteile aufgrund langer Disziplinarverfahren

Die mitunter monate- oder sogar jahrelange Dauer von Disziplinarverfahren beziehungsweise strafrechtlichen Ermittlungsund Gerichtsverfahren kann sich im Einzelfall unverhältnismäßig nachteilig auf die Laufbahn einer Soldatin oder eines Soldaten auswirken und die Betroffenen belasten. Überlange Ermittlungsverfahren verstoßen zudem gegen die Grundsätze der Inneren Führung. Ursächlich hierfür ist die mangelhafte personelle Ausstattung der Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Truppendienstgerichte. Ausführungen hierzu finden sich im Kapitel 5.1.

Stellungnahme BMVg Die zum Teil lange Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren hing in der Vergangenheit zum einen mit der angespannten Personalsituation bei den Wehrdisziplinaranwaltschaften und bei den Truppendienstgerichten und zum anderen mit der langen Dauer sachgleicher Strafverfahren zusammen. Um eine Verbesserung der Bearbeitungszeiten gerichtlicher Disziplinarverfahren herbeizuführen, sind bereits personelle Maßnahmen im Bereich der Rechtspflege der Bundeswehr vorgenommen worden (vgl. hierzu Stellungnahmen zu Nummern 131 bis 135 sowie zu Nummern 136 bis 137). Durch eine Verbesserung der Personalsituation in der Rechtspflege der Bundeswehr kann eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten gerichtlicher Disziplinarverfahren erreicht werden. In der Folge werden sich die mit den gerichtlichen Disziplinarverfahren verbundenen Laufbahnnachteile der betroffenen Soldatinnen und Soldaten voraussichtlich nicht mehr über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum auswirken. Im Übrigen werden über die Härtefallregelung der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 Nummer 246 bei Vorliegen der Voraussetzungen die von gerichtlichen Disziplinarverfahren betroffenen Soldatinnen und Soldaten weiterhin gefördert.

Soldatinnen und Soldaten sollen während der Ermittlungen nicht befördert werden, keine förderlichen Lehrgänge besuchen dürfen und auch nicht auf höherwertig dotierte Dienstposten versetzt werden. Ausnahmen sind nur in Härtefällen möglich. Diese Verfahrensweise ist grundsätzlich sachgerecht, da das mögliche Fehlverhalten auch die persönliche Eignung der Betroffenen zumindest potenziell infrage stellt. In einigen dieser Fälle stehen die damit verbundenen individuellen Laufbahnnachteile der Betroffenen aber in keinem Verhältnis zum angelasteten Fehlverhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die oder der Betroffene nach Abschluss des Verfahrens frei gesprochen wird. Eine Schadlosstellung kommt hier nur in sehr wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Da-rüber hinaus werden sogenannte Bagatellfälle erfahrungsgemäß auch zeitlich nachrangig bearbeitet, womit für die Betroffenen noch längere Bearbeitungszeiten hinzunehmen sind.

101

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 14.5 Ablehnung Dienstzeitverkürzungen

von

gedient ist. Auf das Interesse des SaZ an der Dienstzeitverkürzung kommt es bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses nicht an.

Viele Soldatinnen und Soldaten beschwerten sich im Berichtsjahr über die Ablehnung ihres Antrages auf Dienstzeitverkürzung nach Paragraph 40 Absatz 7 Soldatengesetz. Danach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse ist nach dieser Regelung nur dann gegeben, wenn dem Dienstherrn mit der Verkürzung der Dienstzeit besser gedient ist, als mit einem Abdienen der ursprünglichen Verpflichtungszeit. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Dienstposten wegfällt und die Soldatin oder der Soldat auch nicht anderweitig weiterverwendet werden kann. Entstünde durch die Verkürzung der Dienstzeit jedoch eine Vakanz oder würde eine bestehende Vakanz vergrößert werden, liegt die Verkürzung nicht im dienstlichen Interesse. Die meisten Anträge auf Dienstzeitverkürzung werden vor dem Hintergrund einer langfristig festgelegten Personalplanung durch die Bundeswehr abgelehnt, auch wenn die geltend gemachten Gründe vieler Antragsteller, beispielweise eine berufliche Umorientierung oder der Wunsch nach Jahren des Pendelns seinen Arbeitsplatz in die Nähe des privaten Lebensmittelpunktes zu verlegen, verständlich und nachvollziehbar erscheinen.

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit sind allein objektive Erwägungen, nicht jedoch die Qualität der Dienstleistung einer Soldatin oder eines Soldaten oder die Erwartung eines SaZ, aus einer Verkürzung der Dienstzeit materielle oder immaterielle Vorteile zu ziehen. So könnte eine Soldatin oder ein Soldat das Vorliegen eines dienstlichen Interesses selbst herbeiführen. Dies widerspräche aber dem am öffentlichen Interesse orientierten § 40 Abs. 7 SG. Bisher wurden 56 Prozent aller bearbeiteten Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG, bei denen das Dienstverhältnis vor dem 26. Dezember 2012 (Inkrafttreten des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) begründet wurde, positiv beschieden.

Auch bei jungen Offizieren, die das Studium an der Universität der Bundeswehr nicht bestanden haben, bestehen Zweifel, ob in allen Fällen ein dienstliches Interesse an einer Weiterverwendung bis zum Ablauf der zwischenfestgesetzten Dienstzeit besteht. Wenn der oder die Betroffene eine Einstellungszusage für ein neues Arbeitsverhältnis hat, erscheint es in der Tat unbillig, ohne nachvollziehbaren Grund auf die Ableistung der verbleibenden Restdienstzeit von wenigen Wochen zu pochen. Dies gilt umso mehr, wenn der oder die Betroffene keinen festen Dienstposten hat und nur „zur besonderen Verwendung“ eingesetzt wird.

In Einzelfällen überzeugen die durch die Personalführung vorgebrachten Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung nicht. Dies gilt besonders bei beantragten Dienstzeitverkürzungen um wenige Wochen, kurz vor Ende der Dienstzeit und bestehendem Resturlaubsanspruch. Es erscheint fraglich, ob in diesen Fällen tatsächlich eine Vakanz entstehen würde beziehungsweise diese kurzzeitig nicht hingenommen oder ausgeglichen werden könnte.

Stellungnahme BMVg Obwohl sich junge Offiziere, die das Studium an einer Universität der Bundeswehr nicht bestanden haben, unwiderruflich verpflichtet haben, für einen Zeitraum von (mindestens) 13 Jahren Dienst in den Streitkräften zu leisten, besteht der Dienstherr regelmäßig nicht auf Erfüllung dieser Verpflichtung. Vielmehr ermöglicht er diesem Personenkreis ein zeitnahes Ausscheiden aus dem Dienst, regelmäßig mit Ablauf der jeweils (zwischen-) festgesetzten Dienstzeit. Bei einer stufenweisen Festsetzung der Dienstzeit, die in Abhängigkeit von einem bestandenen Ausbildungsabschnitt liegt, bedarf es

Stellungnahme BMVg Grundsätzlich besteht für jede Soldatin auf Zeit oder jeden Soldaten auf Zeit (SaZ) die Verpflichtung, die mit der eingegangenen Verpflichtungserklärung festgesetzte Dienstzeit vollständig zu erfüllen. Gemäß § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG) kann die Dienstzeit eines SaZ auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse an der Verkürzung der Dienstzeit ist nur gegeben, wenn dem Dienstherrn besser durch die Verkürzung der Dienstzeit als durch die Weiterverwendung des SaZ bis zum festgesetzten Dienstzeitende

102

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages grundsätzlich keiner weiteren Verkürzung der Dienstzeit, da bei einem nicht Bestehen in der Ausbildung die Dienstzeit nach Ablauf der Zwischenfestsetzung gem. § 54 Absatz 1 Soldatengesetz endet. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen sowie von vorzeitigen Personalverlusten besteht ein dienstliches Interesse an der Ableistung der jeweils festgesetzten Dienstzeit.

Planstellen vorhanden sind, werden die Beförderungsanwärter nach Erreichen der erforderlichen Voraussetzungen in eine Beförderungsreihenfolge eingeordnet. Für die Reihung wird neben anderen Leistungskriterien vorrangig die aktuelle planmäßige Beurteilung herangezogen. Die Beförderung erfolgt dann aufgrund der Platzierung in der Reihenfolge. Da die jeweilige Planstellenbewirtschaftung derzeit noch teilstreitkraftbezogen erfolgt, werden für die Angehörigen der einzelnen Uniformträgerbereiche getrennte Beförderungsreihenfolgen gebildet. Ein uniformträgerbereichsübergreifender Leistungsvergleich findet nicht statt.

So wurde über die Beschwerde eines Leutnants über die Ablehnung seines Antrages auf Dienstzeitverkürzung nicht zeitnah entschieden. Er hatte sein Studium an der Bundeswehruniversität endgültig nicht erfolgreich beendet, war über die festgesetzte Dienstzeit hinaus nicht weiter verpflichtet worden und hatte sich eine berufliche Alternative gesucht. Nach Erhalt von Zusagen für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst in Sachsen und für den Polizeidienst in Sachsen-Anhalt stellte er einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung, da die jeweiligen Einstellungstermine vor Ablauf seiner festgesetzten Dienstzeit lagen. Bis zu den Einstellungsterminen wurde über seine Beschwerde nicht entschieden und er muss damit zwei weitere Jahre bei der Bundeswehr verbringen, ohne Ausbildung und ohne konkrete Perspektive. Ihm wurde so eine vielleicht einmalige berufliche Chance verwehrt, aber auch der Dienstherr blockiert damit Personalmittel und vergeudet Ressourcen.

Aufgrund der unterschiedlichen Betrachtung werden in einer Reihe von Fällen Beförderungsanwärter einer Teilstreitkraft beziehungsweise eines Organisationsbereichs trotz schlechterer Leistungswerte eher befördert, als Beförderungsanwärter einer anderen Teilstreitkraft beziehungsweise eines Organisationsbereichs mit besseren Leistungswerten. Besonders in Dienststellen, in denen Soldatinnen und Soldaten unterschiedlicher Teilstreitkräfte beziehungsweise Organisationsbereiche gemeinsam ihren Dienst leisten, vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen und gemeinsam in einer Vergleichsgruppe beurteilt werden, beispielsweise in der Streitkräftebasis, empfinden die Betroffenen die unterschiedliche Beförderungspraxis daher verständlicherweise als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Stellungnahme BMVg Sollte in einem Einzelfall die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung zur Verschlechterung von zivilberuflichen Chancen des Antragstellers geführt haben, ist dies bedauerlich. Das Nichtbestehen des Studiums entbindet aber keine Seite von einer vertraglichen Erfüllung der Dienstzeit.

Es ist zu begrüßen, dass geplant ist, ab dem Jahr 2016 die Planstellenbewirtschaftung uniformträgerbereichsübergreifend zu zentralisieren. Eine Aufteilung der Planstellen auf Uniformträgerbereiche ist dann nicht mehr vorgesehen. Somit wird auch die getrennte Bildung von Beförderungsreihenfolgen entfallen und eine uniformträgerbereichsübergreifende Leistungsbetrachtung erfolgen. Eine Maßnahme, die geeignet ist, Unzufriedenheit und Misstrauen in dem ohnehin sensiblen Bereich der Beförderungspraxis abzubauen. Die Ankündigung klingt vielversprechend, ob und in welcher Form sie umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

14.6 Synchronisierung der Laufbahnund Beförderungsbedingungen in den Teilstreitkräften und Organisationsbereichen Die Auswahl der Soldatinnen und Soldaten für eine Beförderung oder einen Laufbahnwechsel erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung. Da stets mehr Anwärter, die die laufbahnrechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, zur Beförderung anstehen, als

Stellungnahme BMVg

103

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Dies gilt gleichermaßen für die Beförderung von Soldaten und Soldatinnen. Der Auswahl für die Beförderung dürfen nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und Leistung betreffen. Soweit mehr Soldatinnen und Soldaten zur Beförderung heranstehen, als (Beförderungs-) Planstellen vorhanden sind, werden sie nach den in den Beurteilungen dokumentierten Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung in eine Beförderungsreihenfolge gebracht. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei regelmäßig der letzten Beurteilung zu. Bei der Zuweisung von Planstellen auf organisatorische Bereiche handelt es sich demgegenüber grundsätzlich nicht um einen Bestandteil der mit der nachfolgenden Beförderung einhergehenden Auswahlentscheidung. Die Planstellen-bewirtschaftung ist weder ausschließlich noch primär am Maßstab des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes auszurichten.

Darüber hinaus gibt es auch in anderen Bereichen Harmonisierungsbedarf. So sind unterschiedliche Regelverpflichtungszeiten für Mannschaftssoldaten oder variierende Laufbahnvoraussetzungen bei bestimmten vergleichbaren Verwendungsreihen, wie etwa bei den Diensthundeführern, zu überprüfen.

Bei der Zuweisung von Planstellen steht die Abdeckung von Dienstposten zur bestmöglichen Erfüllung der militärischen Aufgaben im Vordergrund. Die Verpflichtung zur Bestenauswahl geht nicht so weit, dass (Beförderungs-) Planstellen stets dem Bereich zugewiesen werden müssten, dem die am besten bewerteten Soldaten und Soldatinnen zugeordnet sind oder in dem die meisten Soldatinnen und Soldaten zur Beförderung heranstehen. Durch Entscheidungen der Planstellenbewirtschaftung werden Rechte der für eine Beförderung heranstehenden Soldatinnen und Soldaten deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Die Einführung einer vom jeweiligen Uniformträgerbereich unabhängigen Planstellenbewirtschaftung wurde durch die weitere Zusammenführung von Aufgaben der Personalbearbeitung möglich. Im Jahr 2012 wurde daher entschieden, ausgehend von der damaligen Planstellenausstattung der Uniformträgerbereiche, die Planstellenverteilung in den einzelnen Haushaltsjahren schrittweise anzupassen, um sich den entsprechenden Verhältnissen dieser Bereiche im Personalstrukturmodell 185 weitestgehend anzunähern. Für Beförderungen mit Planstelleneinweisung ab dem 1. Januar 2016 sollen dann vom jeweiligen Uniformträgerbereich unabhängige (=gemeinsame) Beförderungsreihenfolgen gebildet werden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einer rechtskräftigen Entscheidung vom 27. August 2014 den sogenannten Rotationserlass für rechtswidrig erklärt. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. April 2005 regelt das Auswahlverfahren für die Beförderung/Einweisung von Offizieren (des militärfachlichen Dienstes Besoldungsgruppe A12 und A13 g, Offizieren des Truppendienstes Besoldungsgruppe A15, A16 und B3) und Unteroffizieren (Oberstabsfeldwebel Besoldungsgruppe A9+Z) oberhalb ihrer jeweiligen allgemeinen Laufbahnperspektive. Danach wird eine Reihenfolge der Anwärterinnen und Anwärter für eine Beförderung in erster Linie nach dem Zeitpunkt der Versetzung und der Wahrnehmung der Tätigkeit auf dem höherbewerteten Dienstposten aufgestellt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln verstoßen der Erlass und die darauf gestützte langjährige Praxis gegen die sich aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz ergebende Verpflichtung, Beförderungen/Einweisungen nach den Grundsätzen der Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Sowenig das Dienst- und Lebensalter zu den unmittelbaren leistungsbezogenen Auswahlkriterien im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Grundgesetz gehöre, treffe dies auf das Kriterium des „Dienstpostenalters“ zu. Der Auffassung des Gerichts hat sich das Bundesministerium der Verteidigung mittlerweile angeschlossen.

Stellungnahme BMVg Im Zuge der Reform und des neuen Personalstrukturmodells wurden zur Steigerung der Attraktivität des militärischen Dienstes und zur Erhöhung der Professionalität die Verpflichtungszeiten flexibilisiert. Verpflichtungszeiten von zwei bis 25 Jahren sind grundsätzlich möglich. Die streitkräftegemeinsamen personellen Ordnungsmittel werden fortlaufend im engen Zusammenwirken der Organisationsbereiche weiterentwickelt und harmonisiert.

14.7 Rechtswidrigkeit Rotationserlasses

104

des

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Problematisch und zu kritisieren ist die Tatsache, dass, obwohl der Rotationserlass schon lange vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln als rechtlich mindestens zweifelhaft galt, daraus keine Konsequenzen gezogen wurden. Die Regelung wurde – auch weil sie von den betroffenen Soldatinnen und Soldaten durchaus als gerecht empfundene Elemente enthielt – über Jahre weiter angewendet. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist der Erlass immer noch geltendes Recht und Grundlage für die Praxis. Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen das Bundesministerium der Verteidigung ziehen wird, um zu einer rechtlich einwandfreien Regelung zu gelangen.

„gemischt“ mit militärischem und zivilem Personal besetzt werden. Die Umsetzung des Dresdner Erlasses ist ein Kernpunkt der Neuausrichtung der Bundeswehr. Auf welche Weise und mit welchen Fortschritten sie erfolgt, bedarf daher intensiver Beobachtung und Kontrolle. Insbesondere im Hinblick auf die stärkere zivil-militärische Durchmischung der Positionen und des Personals, verbunden mit neuen Unterstellungsverhältnissen, bestehen durchaus Widerstände. Vorhandenes Misstrauen muss analysiert und überwunden werden. Es bedarf einer Reihe von Reformen mit neuen oder geänderten Vorschriften, etwa im Personal, Laufbahn- und Disziplinarrecht. Auch wenn es zu einer endgültigen Bewertung der eingeleiteten oder bereits umgesetzten Reformmaßnahmen noch zu früh ist, besteht der vorherrschende Eindruck, dass gerade in diesem Bereich eine energischere und konsequentere Vorgehensweise erforderlich ist.

Stellungnahme BMVg Zum Herstellen einer rechtmäßigen Erlasslage wurde der Rotationserlass mit Wirkung vom 1. März 2015 aufgehoben. Beförderungen und Einweisungen des betroffenen Personenkreises werden entsprechend dem Verfahren für die übrigen Soldatinnen und Soldaten (Auswahlverfahren für die Beförderung/ Einweisung von Offizieren bzw. für die Beförderung der Feldwebel) nach einem Punktesystem auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung durchgeführt. Die Erlasslage bedarf hierzu einer Ergänzung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und erfolgt im Rahmen einer Zusammenführung der bisherigen Beförderungsbestimmungen in eine Zentrale Dienstvorschrift, in der die Beförderungsbestimmungen aller Soldatinnen und Soldaten gefasst werden.

14.8

Stellungnahme BMVg Durch Anpassung der organisatorischen Grundlagen wird die Möglichkeit geschaffen, Dienstposten sowohl militärisch als auch zivil zu besetzen. Die Umsetzung wird durch verschiedene Maßnahmen flankiert. U.a. greift die Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG Aktiv. Attraktiv. Anders." den Gedanken mit der Projektmaßnahme „Verlässliche Personalentwicklung - Mehr Austausch zwischen zivilem und militärischen Personal" auf. Die für das Personalmanagement notwendigen Vorschriften werden derzeit harmonisiert.

14.9 Neustrukturierung Heeresfliegertruppe (II. Phase)

Dresdner Erlass

Die „Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung und der Bundeswehr“ (Dresdner Erlass) vom 21. März 2012 sehen unter anderem vor, im Sinne einer stärker bundeswehrgemeinsamen Aufgabenerfüllung die Abteilungen im Bundesministerium der Verteidigung – aber auch der nachgeordneten Behörden und Dienststellen – verstärkt statusübergreifend mit militärischem und zivilem Personal zu besetzen und ferner die „fachliche und organisatorische Kompetenz auf allen Ebenen nach Möglichkeit zusammenzuführen“. Deshalb sollten die Abteilungen im Ministerium sowie die weiteren Behörden und Dienststellen künftig verstärkt

der

Bereits im Berichtszeitraum 2013 führte die mit der Einnahme der neuen Struktur verbundene Reduzierung des fliegerischen Personals bei der Heeresfliegertruppe von zirka 900 auf etwa 600 Hubschrauberpiloten zu zahlreichen Eingaben. Eine Auswahlkonferenz „Zukunftspersonal Heeresfliegertruppe" hatte auf Grundlage eines vom Inspekteur des Heeres 2012 gebilligten „Kriterien- und Maßnahmenkatalogs“ darüber entschieden, welche Soldatinnen und Soldaten aus der aktiven Verwendung im Cockpit herausgelöst werden (Entpflichtung) und welche weiterhin zum fliegerischen Personal, dem „Zukunftspersonal“, gehören sollten. Die von einer Entpflichtung Betroffenen kritisierten insbesondere das intransparente Verfahren bei

105

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Entpflichtung, die Auswahlkriterien und den wenig sensiblen Umgang mit den entpflichteten Piloten, der sich allein schon in dem Begriff „Zukunftspersonal“ zeigt. Im Zuge der Eingabebearbeitung konnte zwar eine deutliche Erhöhung der Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Akzeptanz des Umstrukturierungsprozesses erreicht werden, den Betroffenen half dies in der Sache jedoch wenig.

Bei der Neukonzeption geht es nicht um eine erneute Verringerung der Dienstposten in der Heeresfliegertruppe insgesamt, sondern um eine qualifizierte Neubewertung der ausgeplanten Dienstposten und Umverteilung der fliegerischen Ressourcen. Ein Verlassen des Personalkörpers ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen, da dieses zu Vakanzen führen würde, die eine Überbelastung des verbleibenden Personals zur Folge hätte.

Dabei kann die Neugestaltung noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Bereits wenige Wochen nach der Auswahlkonferenz „Zukunftspersonal Heeresfliegertruppe“ im Jahr 2012 wurde gewahr, dass künftig insgesamt wesentlich weniger Ressourcen als notwendig, das heißt Fluggerät und Flugstunden, zur Verfügung stehen. Dies ist einerseits dem erhöhten Schulungsbedarf durch die Einsatzerfahrungen, andererseits den Verzögerungen bei der Lieferung neuer Waffensysteme geschuldet. Insoweit erwiesen sich die Planungen als wenig vorausschauend.

Für die Betroffenen bedeutet dies den Verlust beruflicher Perspektiven und erhebliche finanzielle Einbußen durch den Wegfall der Fliegerzulage. Die Planer der Neukonzeption sind deshalb aufgerufen, den weiteren Prozess für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten und deren Familien in personeller Hinsicht transparent, stufenweise und möglichst sozialverträglich zu gestalten. Dazu gehört auch ein Nachdenken darüber, ob und wie etwa der Verlust der Fliegerzulage und damit eines beträchtlichen Teils der Besoldung durch geeignete andere Instrumente aufgefangen werden kann.

Nach der im Kommando Heer zu erarbeitenden Neukonzeption ist vorgesehen, den fliegerischen Dienst in den Einsatzverbänden und den Ausbildungseinrichtungen zu konzentrieren. Des Weiteren wird die fliegerische Inübunghaltung auf anderen Dienstposten zukünftig nicht mehr möglich sein. Dies wird zum einen eine weitere Reduzierung von fliegerischen Dienstposten in der Heeresfliegertruppe erfordern. Zum anderen werden früher aktiv fliegende Piloten auf anderen Dienstposten eingesetzt und können die Streitkräfte, im Gegensatz zu den im Jahr 2013 entpflichteten Hubschrauberpiloten, die aus der Bundeswehr noch nach dem Personalstrukturanpassungsgesetz ausscheiden konnten, auch nicht mehr früher verlassen.

Stellungnahme BMVg Eine Entpflichtung führt nicht in allen Fällen zum vollständigen Verlust der Stellenzulage „Fliegerischer Dienst". Sofern diese Zulage insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat, wird sie nach Ende der fliegerischen Verwendung für insgesamt fünf Jahre in voller Höhe, danach in Höhe von 50 von 100 weitergewährt. Sind diese zeitlichen Kriterien erfüllt, ist die Stellenzulage außerdem zur Hälfte ruhegehaltfähig. Die Erschwerniszulage nach § 23f der Erschwerniszulagenverordnung kann – wie auch alle anderen Erschwerniszulagen – nach dem Ende der Verwendung nicht weitergewährt werden. Darüber hinausgehende Ausgleichsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Stellungnahme BMVg Die Ziele der Neukonzeption des fliegerischen Dienstes (Hubschrauber) des Heeres wurden im Februar 2014 durch den Inspekteur des Heeres formuliert und kommuniziert. Ziel ist es, die Anzahl einsatzbereiter Besatzungen auf den neuen Waffensystemen zu erhöhen, dem fliegerischen Dienst durch eine angemessene Regeneration auch langfristig eine hohe Einsatzbereitschaft zu erhalten und den Übergang dahin stufenweise und möglichst sozialverträglich zu gestalten.

Darüber hinaus gilt es, bisher selten genutzte Wege, etwa für einen vorübergehenden Zeitraum das Leasen von zusätzlichem Fluggerät zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten, in die Überlegungen einzubeziehen. Ebenso muss die Zahl der Ausbilder entsprechend erhöht werden. Denn Piloten, die im Einsatz sind, können nicht ausbilden. Ein Fehl an Ausbildern mindert wiederum den Nachwuchs. Dies führt letztendlich zu weiteren Belastungen des vorhandenen Personals. Dieser Kreislauf muss durchbrochen werden.

106

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Am 26. November 2014 wurde die Beschaffung von sieben Leichten Unterstützungshubschraubern für das Heer (LUH-Heer) vom Typ EC135 auf Mietbasis zur Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Hubschrauberführeroffiziere eingeleitet. Die Anzahl des Ausbildungspersonals wurde erhöht. Das bisherige Lehrer – Schüler Verhältnis in der Ausbildung wurde von 1:2 auf annähernd 1:1 verbessert.

14.10 Änderung in Verwendungspraxis von Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge

zumindest in einigen nachgewiesenen Fällen sogar als „Zusicherung“ formuliert, wieder. Unabhängig von der juristischen Relevanz früherer Erklärungen zum Dienstverhältnis oder der Frage, ob ein Rechtsanspruch auf eine Versetzung in den Ruhestand nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze besteht, ist die Regelung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sehr kritisch zu bewerten. Gute Personalführung muss sich auch an der Einhaltung früherer Erklärungen und Zusagen messen lassen. Trotz möglicherweise geänderter Bedarfslage erscheint jedenfalls die nachträgliche und einseitige Änderung eines individuellen Lebenslaufes mit bloßem Hinweis auf formaljuristische Kriterien nicht angemessen.

der

Für große Unzufriedenheit bei den Betroffenen sorgt nach wie vor die bereits im Jahresbericht 2011 dargestellte, durch das Bundesministerium der Verteidigung im Jahr 2010 verfügte Änderung der langjährigen Verwendungspraxis von Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge. Die betroffenen Flugzeugführer und Waffensystemoffiziere konnten bis zur Änderung der Verwendungspraxis im Jahr 2010 davon ausgehen, als Berufssoldat durchgehend in fliegerischen Verwendungen eingesetzt und dann mit Überschreiten der verwendungsbezogenen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden.

Es wird daher angeregt, die derzeitige Regelung, gegebenenfalls unter Anpassung der einschlägigen Vorschriften, nochmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Denkbar wäre etwa eine Flexibilisierung des individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes oder eine monetäre Kompensation für die diejenigen Jahrgänge, für die die Änderung der Verwendungspraxis nicht vorhersehbar war. Stellungnahme BMVg Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die als Kampfflugzeugführer und Waffensystemoffiziere in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen verwendet werden, unterliegen der verwendungsbezogenen Altersgrenze des 41. Lebensjahres. Ein Rechtsanspruch auf eine Zurruhesetzung nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres besteht nicht. Bei dienstlicher Notwendigkeit – insbesondere aus Bedarfsgründen – kann jederzeit eine Überführung in eine andere Verwendung erfolgen, die auch eine Änderung der besonderen Altersgrenze, nämlich von der verwendungsbezogenen zur dienstgradbezogenen besonderen Altersgrenze, zur Folge hat. Eine Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass dem Berufsoffizier spätestens ein Jahr vor dem Ausscheiden - die beabsichtigte Zurruhesetzung mitgeteilt wird und er zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend verwendet wird. Die Bundeswehr hat ein besonderes Interesse, im Werdegang Fliegerischer Dienst Jet – auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungsund Leistungsvergleichs – Berufsoffiziere auszuwählen, welche mindestens bis zur dienstgradbezogenen besonderen Alters-

Seit 2010 wird über die Zurruhesetzung im Rahmen einer Auswahlkonferenz bis zum Abschluss des 36. Lebensjahres der Betroffenen entschieden. Der Hintergrund für diese Änderung war ein vom Bundesministerium der Verteidigung geltend gemachter erhöhter Bedarf an fliegerischer Expertise außerhalb einer fliegerischen Verwendung. Obwohl die betroffenen Soldaten regelmäßig fünf Jahre vor dem ursprünglich angedachten Zurruhesetzungszeitpunkt über ihre Weiterverwendung informiert werden sollen, empfinden sie die nachträgliche Änderung ihrer individuellen Lebensund Karriereplanung als schweren Vertrauensbruch. Dies ist angesichts der vor dem Jahr 2010 gegenüber dem betroffenen Personenkreis praktizierten Umgangsweise auch nachvollziehbar. So fand sich der Hinweis „BO 41“, also Berufsoffizier mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres, in sämtlichen Personalverfügungen seit der Einstellung,

107

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages grenze ihren Dienst leisten. Hierfür besteht ein entsprechender Bedarf. Eine Vorauswahl erfolgt im Rahmen einer Auswahlkonferenz, wobei die Berufsoffiziere beginnend mit dem 31. Lebensjahr betrachtet werden. Dies dient der beiderseitigen, aber insbesondere auch mit Blick auf die Lebensplanung der Soldatinnen und Soldaten der frühzeitigen Planungssicherheit. Die bestehende Kritik an diesem Verfahren wird in den laufenden Prozess der Evaluierung einbezogen.

erfolgreicher Sicherheitsüberprüfung. Für die Betroffenen bedeutet das eine spätere Beförderung, einen verspäteten Ausbildungsstart oder sogar eine Dienstzeit ohne sinnvollen Einsatz. So ist es beispielsweise nicht hinnehmbar, wenn ein Freiwillig Wehrdienst Leistender wegen einer fehlenden Sicherheitsüberprüfung nach einer 23-monatigen Dienstzeit eine Sicherungsstaffel wieder verlässt, ohne einen einzigen Sicherheitsdienst geleistet zu haben. Eine Beschleunigung der Überprüfungsverfahren beim Militärischen Abschirmdienst, möglicherweise auch durch eine personelle Aufstockung, ist daher dringend notwendig und wurde dem Wehrbeauftragten zugesagt.

14.11 Dauer von Sicherheitsüberprüfungen Wenn die Bundeswehr Soldatinnen und Soldaten eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen möchte, müssen diese sicherheitsüberprüft werden. Einige Betroffene beschwerten sich über eine unverhältnismäßig lange Dauer der Sicherheitsüberprüfungen. Überprüfungszeiten von mehr als einem Jahr beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst waren im Berichtszeitraum keine Seltenheit. Hinzu kommen die zusätzlichen Bearbeitungszeiten beim Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes, der über den Vorschlag des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst entscheidet. Diese lange Dauer der Sicherheitsüberprüfungen belastet auch die Soldatinnen und Soldaten, die während dieser Zeit die Tätigkeit ihrer noch nicht sicherheitsüberprüften Kameradinnen und Kameraden mit übernehmen müssen.

Ein spezielles Problem innerhalb der Sicherheitsüberprüfungen stellt die Verwendung auf Dienstposten der zivilmilitärischen Kooperation mit USamerikanischen Firmen der Rüstungsindustrie dar. Obwohl die Voraussetzungen der geforderten Sicherheitsstufe ansonsten vollständig vorlagen, schloss der in Kasachstan beziehungsweise in Russland liegende Geburtsort zweier Petenten eine derartige Verwendung aus. Hintergrund sind internationale vertragliche Regelungen für den Umgang mit Verteidigungsgütern USamerikanischer Hersteller. Die ausschließliche Anknüpfung der Eignung an den Geburtsort ist im Verhältnis zur Zweckerreichung, nämlich ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten, im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz rechtlich bedenklich. Dennoch war es in diesen Fällen hinzunehmen, dass im Rahmen internationaler Verträge mit hoher Bedeutung für die Sicherheit in Ausnahmen sehr weitgehende Forderungen von Vertragspartnern erfüllt werden müssen.

Stellungnahme BMVg Überprüfungszeiten von mehr als einem Jahr können in komplexen Fällen mit einer Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen oder in komplizierten Fällen mit umfangreicher Zuarbeit der bzw. des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden. Ziel des Bundesministeriums der Verteidigung bleibt es, unangemessen lange Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu vermeiden. Bei dem Geheimschutz-beauftragten des Streitkräfteamtes werden die dort anhängigen Verfahren innerhalb vertretbarer Bearbeitungszeiten ab-geschlossen.

Stellungnahme BMVg Der angesprochene Vorgang ist weder im Bundesministerium der Verteidigung noch bei den nachgeordneten Geheimschutzbeauftragten (Streitkräfteamt, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) bekannt.

Der Wehrbeauftragte hat angeregt, frühzeitig darauf zu achten, dass Soldatinnen und Soldaten, die unter diese Bestimmungen fallen könnten, im Rahmen der Verwendungsplanung hierüber informiert beziehungsweise für derartige Verwendungen nicht ausgebildet oder eingeplant werden. Das Bundesamt für

In der Regel wird der zu überprüfende Soldat, die zu überprüfende Soldatin nicht vor Abschluss der Überprüfung und Vorliegen des Ergebnisses in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzt. Auch der Beginn der Ausbildung erfolgt im Regelfall erst nach

108

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages das Personalmanagement der Bundeswehr hat dies zugesagt. Gleichwohl ist die Situation unter dem Aspekt der Gleichbehandlung kritisch zu sehen. Die Bundesregierung bleibt deshalb aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass sich künftige Regelungen nicht dem Verdacht der Diskriminierung aussetzen.

verschoben und neu geregelt. Es wird klargestellt, dass die personalrechtliche und fachliche Prüfung der Schadlosstellung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt. Viele Monate lang blieben aufgrund des Zuständigkeitsstreits circa 65 Fälle zu Lasten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten unbearbeitet. In einem Fall dauerte das Verfahren von der Einleitung bis zur besoldungsrechtlichen Schadlosstellung des Petenten 21 Monate. Einige Fälle wurden erst zum Ende des Berichtsjahrs zum Abschluss gebracht. Offensichtlich führte der Zuständigkeitswechsel im Rahmen der Strukturreform nicht zu einer alle Fälle befriedigend lösenden Verbesserung. Vielmehr sind vermeidbare Verzögerungen zu Lasten der Betroffenen eingetreten. Abgesehen von Zweifeln darüber, ob das Bundesministerium der Verteidigung unter dem Aspekt der Sachnähe mit der Wahl des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die beste Aufgabenzuweisung getroffen hat, hätte es viel früher eingreifen müssen. Dass die Entscheidungsfindung über die Zuständigkeit derart lange dauert, ist nicht hinnehmbar. Siehe hierzu auch den Beispielsfall in Kapitel 30.10.1.

Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung teilt die Einschätzung nicht, dass die geltende Rechtslage unter dem Aspekt der Gleichbehandlung kritisch zu sehen ist. Die sicherheitsrechtliche Anknüpfung an die Herkunft oder einen Wohnsitz in einem Staat, in dem nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, bildet die tatsächlich bestehende Gefährdungslage ab.

14.12 Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Schadlosstellungen Soldatinnen und Soldaten, denen laufbahnrechtliche und finanzielle Nachteile durch Fehler bei der Personalbearbeitung entstanden sind, etwa durch verspätete Beförderungen und Planstelleneinweisungen oder rechtswidrige Entlassungen, haben Anspruch auf Schadlosstellung. Die Zuständigkeit der Bearbeitung von Schadensfällen im Inland wurde mit der Auflösung der Wehrbereichsverwaltungen durch Erlass vom 13. Juni 2013, mit Wirkung vom 1. Juli 2013, auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr übertragen.

Stellungnahme BMVg Die angesprochenen Schadensfälle wurden bis zur Neuausrichtung disloziert durch die Wehrbereichsverwaltungen bearbeitet. Mit Einnahme der neuen Strukturen wurde die gesamte Schadensbearbeitung im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zunächst zusammengeführt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde auch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) für die zentrale Bearbeitung der Personalangelegenheiten eingerichtet.

Über die Behandlung von Altfällen gab es in der Folgezeit massive Zuständigkeits- und Abstimmungsprobleme. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erklärte sich für nicht zuständig, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr lehnte eine Bearbeitung der Altfälle ebenfalls ab. Im Februar 2014 entschied das Bundesministerium der Verteidigung, dass die noch offenen Altfälle umgehend durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zum Abschluss gebracht werden. Im September 2014 wurden die Zuständigkeiten dann in einem Organisationserlass nochmals

Mit Erlass vom 19. September 2014 hat das Bundesministerium der Verteidigung die vorübergehend unterschiedlichen Zuständigkeiten endgültig festgelegt. Die personalrechtliche und -fachliche Prüfung liegt ausschließlich beim BAPersBw, bei dem auch die laufbahnrechtliche „Schadlosstellung" aufgrund der fachlichen Zuständigkeit erfolgt. Die Bearbeitung weitergehender Schadensersatzansprüche des Geschädigten (z.B. Zinszahlungen) erfolgt durch das BAIUDBw.

109

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 14.13

Mängel in der Personalbearbeitung, unvollständige Personalakten

Bundeswehr abgeglichen. Fehlerhafte Datenbestände werden korrigiert, bei Feststellung von fehlenden Unterlagen in der Personalakte werden diese bei der zuständigen Dienststelle der Soldatinnen und der Soldaten angefordert. Sollte kein Nebenabdruck vor Ort in der Nebenakte vorhanden sein, bleibt nur die Möglichkeit, die fehlenden Unterlagen bei den Soldaten und Soldatinnen anzufordern.

Sehr viele Eingaben in diesem Berichtsjahr beinhalteten in erster Linie oder zumindest auch am Rande Hinweise auf Fehler, die bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten gemacht wurden. Je nachdem, wie gravierend im Einzelfall die Folgen für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind, kann das Vertrauen in Vorgesetzte und in eine gerechte und objektive Arbeit der Personal bearbeitenden Stellen nachhaltig erschüttert werden. Auch wenn bei einem so großen Personalkörper wie dem der Bundeswehr und bei jährlich millionenfach anfallenden Personalunterlagen nicht fehlerlos gearbeitet werden kann, gilt es doch, diese Fehler auf ein Minimum zu reduzieren.

Sollte der Soldat bzw. die Soldatin keine Ausfertigung eines in der Akte fehlenden Vorgangs zur Verfügung stellen können, wird sie bzw. er aufgefordert im Rahmen einer Dienstlichen Erklärung zu bestätigen, dass der fehlende Personalvorgang inhaltlich der Wahrheit entspricht. Die Abgabe einer dienstlichen Erklärung zur inhaltlichen Bestätigung eines fehlenden Personalvorgangs ist notwendig, um den Vorgaben des Personalaktenrechtes nachzukommen. Das Unverständnis der betroffenen Soldaten und Soldatinnen ist nachvollziehbar. Allerdings gibt es in diesen Ausnahmefällen keine andere Möglichkeit, um Versäumnisse der Vergangenheit zu heilen und im Sinne der Soldaten und Soldatinnen eine ordnungsgemäße Personalaktenführung herzustellen.

Stellungnahme BMVg Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der Personalaktenführung werden bestimmungsgemäß durchgeführt, haben aber noch nicht zu einem ausreichenden Qualitätsstand der Personalakten geführt. Zur Herstellung einer ausreichenden Personalaktenqualität wurden im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusätzliche Dienstposten, mit der Hauptaufgabe der Aktenprüfung, eingerichtet. Hinweise, die Rückschlüsse auf Fehler bei der Bearbeitung oder Anpassungsbedarfe erlauben, werden sehr ernst genommen und bilden die Grundlage für die Überprüfung von Verfahren und Prozessen sowie deren ständiger Optimierung.

Die Personalakte ist für jede Soldatin und jeden Soldaten von besonderer Bedeutung für Ausbildung, Beförderung, Verwendungsplanung, Dienstbezüge, Disziplinarangelegenheiten und vieles mehr. Sie gibt ein Bild über den beruflichen Werdegang und über die Persönlichkeit des Soldaten ab, damit daraus Erkenntnisse für die sachgerechte Personalführung und eine effektive Personalplanung gewonnen werden können. Konsequenterweise unterliegt deshalb die Personalakte neben den Prinzipien der Wahrheit, Transparenz und Vertraulichkeit auch dem der Vollständigkeit. Beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wurden im Zuge der Zusammenlegung der Personalführung aus den früheren Stammdienststellen mittlerweile 120.000 Personalakten konzentriert. Bei stichprobenartigen Sichtprüfungen sowie revisionsfähigen Grundaktenprüfungen hatten sich Fehlbestände herausgestellt, die zu den Anfragen bei den Soldatinnen und Soldaten führten.

Ein besonderer Aspekt mangelhafter Personalbearbeitung wurde von einigen Soldatinnen und Soldaten vorgetragen, deren Personalakten sich als unvollständig herausgestellt hatten. Sie wurden vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgefordert, fehlende Unterlagen beizubringen oder diesbezüglich dienstliche Erklärungen abzugeben. Dies stieß auf Unverständnis, teilweise Empörung, weil die Betroffenen nicht für die Personalaktenführung verantwortlich sind und sie die Aufforderung zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung als Schuldzuweisung empfanden. Stellungnahme BMVg Mit einer Qualitätssicherung werden die Personalakten auf Vollzähligkeit und Richtigkeit geprüft und mit dem Datenbestand des Personalwirtschaftssystems der

Stellungnahme BMVg Auf der Grundlage des prozessorientierten Qualitätssicherungskonzepts für das personelle Meldewesen in der

110

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Datenverarbeitungsunterstützung des Personalwesens der Bundeswehr ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verpflichtet, jährlich fünf Prozent der Grundakten aller Abteilungen revisionsfähig zu prüfen. Zur Verbesserung der Grundaktenqualität werden darüber hinaus auch anlassbezogen revisionsfähige Prüfungen durchgeführt. Aufgrund des erheblichen Mengengerüstes von ca. 41.000 Akten für Offiziere und Offizieranwärter sowie ca. 120.000 Akten für Unteroffiziere und Mannschaften konnte die revisionsfähige Überprüfung bislang noch nicht abgeschlossen werden. In Einzelfällen müssen daher bis zum vollständigen Abschluss der Überprüfungen Unterlagen bei Dienststellen oder Soldatinnen und Soldaten angefordert werden, die die Grundakten vervollständigen.

der anzustrebenden Arbeitsabläufe betrachtet.

Qualität

der

Im Vorgriff auf die technische Realisierung und die zu etablierenden technischen Funktionalitäten wurde festgelegt, zunächst harmonisierte Rahmenbedingungen als notwendige Voraussetzung zu erreichen. Die im Umfeld der Personalakten relevanten zahlreichen Regelungen und Abläufe werden deshalb komplett neu konzipiert. Wenn auch nicht jedes einzelne Versäumnis in der Datenund Aktenpflege ausgeschlossen werden kann, werden die elektronische Aktenführung sowie die mit ihrer Einführung verbundenen Optimierungsprozesse bestehende Defizite in der Aktenqualität ausräumen können. Mit der Einführung der elektronischen Personalakte wird sich die Qualität der Aktenführung nachhaltig verbessern. Zudem bleiben Ausund Weiterbildungen zu den Themen „Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung“ in allen Bereichen der Personalbearbeitung erforderlich.

Mit der Abgabe einer dienstlichen Erklärung konfrontiert zu werden, die ihre Ursache in einem von der Soldatin oder dem Soldaten nicht zu vertretenden Aktenfehlbestand hat, kann verständlicherweise Unmut erzeugen. Dem kann eine hinreichende Kommunikation in vielen Fällen vorbeugen. Richtig ist aber auch, dass sehr wohl eine Mitwirkungspflicht der Soldatin oder des Soldaten an der Vervollständigung seiner Personalakte besteht. Der Kern der Problematik lag und liegt aber in einer in manchen Fällen zu nachlässigen Aktenführung im nachgeordneten Bereich. Deshalb sind die Personalführungen vor Ort und in der Truppe aufgefordert, bei der Aktenführung höchste Sorgfalt walten zu lassen, um der Bedeutung der Personalakte für das gesamte Berufsleben und darüber hinaus gerecht zu werden. Allerdings ist die Aktenführung in der Bundeswehr antiquiert. Es gibt keine durchgehende elektronische Sicherung des Datenbestandes.

15 Sanitätsdienst der Bundeswehr im Fokus der Neuausrichtung An den gravierenden Personalproblemen in der sanitätsdienstlichen Versorgung, auf die in allen Jahresberichten der letzten Jahre aufmerksam gemacht worden ist, hat sich im Berichtsjahr wenig geändert. Ohne den massiven Rückgriff auf zivile Kapazitäten des Gesundheitssektors könnte die Grundversorgung der Soldatinnen und Soldaten nicht sichergestellt werden. Eine solide und nachhaltige Basis für die Zukunft des Sanitätsdienstes ist auch in der neuen Struktur nicht gesichert, zumal er hier mit 20 Prozent weniger Dienstposten auszukommen hat. Die Inkaufnahme der erheblichen, bereits in der Vergangenheit bestehenden personellen Engpässe wird dadurch perpetuiert statt ausgeglichen.

Stellungnahme BMVg Die Vollständigkeit einer Grundakte hängt vom sorgfältigen Zusammenwirken mehrerer Akteure ab. Das laufende Customer Product Management (CPM) Projekt „Deregulierung und Modernisierung der Personalaktenführung", mit dem Ziel der Einführung einer elektronischen Personalakte, hat das Ziel, bürokratische Hemmnisse auszuräumen, um das Zusammenwirken zu optimieren und die Aktenqualität zu erhöhen. Deregulierung wird dabei als stete Aufgabe zur Gewährleistung

Stellungnahme BMVg Die Personalsituation im Sanitätsdienst der Bundeswehr hat sich im Vergleich zu den Vorjahren weiter positiv entwickelt. Im Bereich der Sanitätsstabsoffiziere besteht bei den Ärztinnen und Ärzten noch ein Fehl (mit sinkender Tendenz) während die Sollvorgabe bei den übrigen Approbationen annähernd erreicht ist. Im Bereich der Assistenzberufe (Sanitätsfeldwebel) besteht aufgrund der

111

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Einnahme der neuen Struktur weiterhin Aufwuchsbedarf. Die Gewährung von Verpflichtungs-/Bindungsprämien zeigt erste Wirkung und lässt eine mittelfristige Verbesserung der Regeneration aussichtsreich erscheinen.

Nach Berechnungen der Sanitätsführung fehlen trotz insgesamt verbessertem Personalbestand immer noch rund 300 Sanitätsoffiziere, um die Vorgaben der neuen Personalstruktur zu erreichen. Nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels ist zu erwarten, dass mittelfristig weder Seiteneinsteiger noch Assistenzärzte in Weiterbildung und betreute Sanitätsoffiziersanwärter zur Ausfüllung der Personallücken zur Verfügung stehen.

Für den Bereich der Mannschaften (Soldatinnen und Soldaten auf Zeit) im Sanitätsdienst ist gegenwärtig eine Überdeckung des Bedarfes – gemessen an der Zielstruktur – zu verzeichnen. Hier steht einem künftigen Dienstpostenumfang von 1058 derzeit eine Anzahl von 1839 Soldatinnen und Soldaten gegenüber. Zugleich gestaltet sich bei den Mannschaften die Regeneration ausgezeichnet.

Stellungnahme BMVg Durch die bereits im Jahre 2009 eingesetzte Arbeitsgruppe „Attraktivität und Funktionalität des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ empfohlenen und umgesetzten Maßnahmen entfalten eine erkennbar positive Wirkung. Insbesondere die in diesem Zusammenhang vorgenommene Erhöhung der Studienplatzkapazitäten wird sich ab dem Jahr 2015 deutlich positiv auswirken. Das Bewerberaufkommen für die Übernahme in den Status einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten hat sich im Vergleich zum Vorjahr verbessert. Gleichwohl besteht im Bereich der Sanitätsoffiziere „Arzt“ zwar grundsätzlich nach wie vor ein Fehl, jedoch erkennbar mit insgesamt sinkender Tendenz in nahezu sämtlichen Fachgebieten.

Vor dem Hintergrund des regional unterschiedlich verteilten Bewerberaufkommens und der gleichzeitigen Notwendigkeit bundesweit zu besetzender Dienstposten bleibt die Realisierung des Anspruchs der Vereinbarkeit von Familie und Dienst sowie des Erfüllens des Wunsches nach einer heimatnahen Verwendung absehbar eine Herausforderung.

15.1

Sanitätsoffiziere

Die Personalentwicklung bei den Sanitätsoffizieren im Berichtsjahr muss im Gegensatz zur überwiegend positiven Bewertung des Bundesministeriums der Verteidigung deutlich kritischer und differenzierter dargestellt werden.

Darüber hinaus stehen jedes Jahr über zehn Prozent der durch die Bundeswehr ausgebildeten Sanitätsoffiziere den Streitkräften wegen nachträglicher Kriegsdienstverweigerung nicht mehr zur Verfügung. Diese relativ konstante Quote sollte im Interesse der Gewährleistung der sanitätsdienstlichen Versorgung im Rahmen des Personalansatzes frühzeitig, das heißt bereits beim Studienplatzangebot berücksichtigt werden. Die Soldatinnen und Soldaten sind auf eine verlässliche sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen.

Die Personalprognose des Bundesministeriums der Verteidigung geht bis zum Jahr 2015 von einer zum Teil über 90prozentigen Deckung der Facharztdienstposten in Bereichen wie Anästhesie und Intensivmedizin, Radiologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde aus. Hier scheint die Attraktivitätsmaßnahme der Zusage zur Facharztausbildung junger Sanitätsoffiziere mit besserer Planbarkeit ihrer Laufbahnperspektive zu greifen. Außerdem hat sich die seit 2011 erhöhte Zahl an geworbenen Seiteneinsteigern im fortgeschrittenen ärztlichen Weiterbildungsstadium positiv ausgewirkt. Sie wird auf die eingeführte Zulage für Sanitätsoffiziere „Facharzt und Rettungsmedizin“ zurückgeführt.

Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung darf nicht angetastet werden. Die hohe Quote der Antragsteller auf Kriegsdienstverweigerung legt nahe, dass zahlreiche Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes sich im Vorfeld offenbar nicht ausreichend damit auseinandergesetzt haben, welche hohen Anforderungen dieser militärisch geprägte Beruf durch seine Aufgabenstellung insbesondere in Bezug auf Auslandseinsätze stellt. Das Auswahlverfahren sollte deshalb

In anderen Fachbereichen, wie etwa bei Chirurgen, Augenärzten und Psychiatern kann jedoch der Bedarf nicht abgedeckt werden.

112

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages noch sorgfältiger auf die Eignung der Bewerber für diese Laufbahn zielen.

Fachgebieten in einer deutlichen Steigerung der erfolgten Übernahmen niedergeschlagen. Im Fachgebiet der Allgemeinmedizin war eine erhebliche Steigerung der Qualität und Quantität bei den Bewerberinnen und Bewerbern zu verzeichnen. Trotz dieser positiven Entwicklung kann in diesem Fachgebiet der Bedarf auch weiterhin nicht vollständig gedeckt werden.

Stellungnahme BMVg Eine weitere Erhöhung des Studienplatzangebotes, zum Ausgleich von Verlusten durch Antragstellung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bzw. –verweigerin von Sanitätsoffizieranwärterinnen und -anwärtern während der Ausbildung, ist aufgrund der begrenzten, der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Studienplatzkapazitäten derzeit nicht möglich. Inwieweit ein angepasstes Auswahlverfahren hinsichtlich einer abgeschlossenen Auseinandersetzung der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit dem Soldatenberuf eine Reduzierung des Antragsverhaltens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bzw. -verweigerin zur Folge hätte, kann nicht beurteilt werden. Bewertet man die annähernd gleichmäßige Anzahl an Personalverlusten der letzten Jahre aufgrund unterschiedlicher Ursachen, erscheint eine entsprechende Änderung der Eignungsprüfung jedoch wenig erfolgversprechend.

Positiv hervorzuheben ist, dass 2009 für Sanitätsoffiziere „Facharzt“ und „Rettungsmedizin“, die im Auslandseinsatz benötigt werden, eine Zulage eingeführt wurde, die für vergleichbare Einkommensverhältnisse gegenüber zivilen Ärzten gesorgt hat. Die Verlängerung der Zulage über 2014 hinaus ist daher zu befürworten. Zu kritisieren ist allerdings nach wie vor, dass Zahnärzte, Kieferchirurgen, Apotheker und Veterinäre nicht einbezogen sind. Da sie ebenfalls zu Auslandseinsätzen herangezogen werden, ist dies nicht gerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen kleineren Personenkreis handelt. Stellungnahme BMVg Mit der Studie zur „Evaluation der Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Sanitätsdienstes“ aus dem Jahre 2013 wurde u.a. auch die Zulage für Rettungsmediziner und Gebietsärzte untersucht und es wurden verschiedene, ggf. auch kurzfristig umsetzbare Modifikationen geprüft. Dazu gehörte explizit die Einbeziehung weiterer Personengruppen wie Sanitätsoffiziere Zahnarzt, Apotheker und Veterinäre. Im Ergebnis wurden die Änderungsoptionen wegen fehlender Bedarfsableitung, mangelnder Wirksamkeit oder erheblicher rechtlicher Bedenken verworfen. Insgesamt kommt die Studie zum Ergebnis, dass eine Ausweitung der Zulage auf weitere Approbationen derzeit nicht umfassend begründbar ist. Daher wird dieser Ansatz derzeit nicht weiter verfolgt.

Das Bewerberaufkommen von Sanitätsoffizieren für die Übernahme als Berufssoldatin beziehungsweise Berufssoldat war auch in diesem Berichtsjahr nicht ausreichend. Der benötigte Ergänzungsbedarf konnte nur in wenigen Fachbereichen, zum Beispiel der Allgemeinmedizin, weitgehend abgedeckt werden. Nach der 2014 veröffentlichten Studie „Berufliche Identität von Sanitätsoffizieren des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr ist lediglich etwa ein Viertel der Sanitätsoffiziere bereit, sich weiter zu verpflichten. Vor allem familiäre Gründe werden gegen eine Karriere als Berufssoldatin beziehungsweise Berufssoldat angeführt, was die Notwendigkeit nach erheblichen Verbesserungen bei der Vereinbarkeit von Dienst und Familienbeziehungsweise Privatleben unterstreicht.

15.2

Stellungnahme BMVg Im Bereich der Sanitätsoffiziere geht das Fehl bei den Humanmedizinern – trotz der auf dem zivilen Arbeitsmarkt sich verschärfenden Situation – weiter zurück. Demgegenüber ist die Sollvorgabe bei den übrigen Approbationen annähernd erreicht. Das erhöhte Bewerberaufkommen für die Übernahme in den Status einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten hat sich bei einzelnen

Nichtärztliches Sanitätspersonal

Bei den Feldwebeln im Sanitätsdienst, insbesondere bei den spezialisierten Assistenzberufen, bestehen weiterhin teilweise erhebliche Personalengpässe. Insgesamt ist etwa ein Fünftel der Dienstposten nicht besetzt, in einigen Bereichen ist die Lücke noch größer. Trotz Verpflichtungsprämie gibt es inzwischen auch deutlich weniger Bewerber für die Fachlaufbahnen für Unteroffiziere mit Portepee als noch vor zwei Jahren. So kann

113

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bereits heute der Bedarf nicht mehr vollständig gedeckt werden. Für die Zukunft sieht es noch deutlich schlechter aus.

auf sich warten. Sie ist bisher nur als Maßnahme der „Agenda Attraktivität“ in die neue Personalstrategie eingebracht worden. Zwar ist die Einführung eines sogenannten Personalbindungszuschlags für Mangelverwendungen, zu denen die Fachpflegekräfte gehören, im Entwurf des Artikelgesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr enthalten. Dieser widerspricht allerdings dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Feldwebeln im Sanitätsdienst sollten zur Steigerung der Attraktivität ihres Dienstes mehr förderliche Dienstposten angeboten werden.

Stellungnahme BMVg Die Stellenbesetzungssituation bei den Unteroffizieren mit und ohne Portepée ist hochvariabel in Abhängigkeit von dem jeweils zugrundeliegenden, spezialisierten Assistenzberuf und regionalen Besonderheiten. Insgesamt ist eine positive Entwicklung feststellbar. Mit Ausnahme einiger Fachverwendungen bei den Heil- und Gesundheitsberufen ist der Besetzungsgrad im Bereich der Feldwebel auf hohem Niveau stabil.

Stellungnahme BMVg Für das zivile und militärische Personal der Bundeswehrkrankenhäuser findet die EUArbeitszeitrichtlinie Anwendung. Die Erweiterung der „Zulage für Krankenpflegedienst“ auf die Anästhesie- und Operationspflege mit Anpassung der Zulagenhöhe unter Zusammenlegung mit der „Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter“ wird derzeit geprüft.

Eine weitere Verbesserung der Personallage im Bereich der Fachverwendungen wird durch Gewährung finanzieller Anreize erwartet. Das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ sieht die Möglichkeit der Vergabe eines Personalbindungszuschlages für Feldwebel im Sanitätsdienst vor. Eine weitere Option bietet die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne bisherige berufliche Qualifikation und deren Ausbildung im Rahmen einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung, um dem Fachkräftemangel in diesen Bereichen zu begegnen. Die notwendige militärische und zivilberufliche Qualifizierungsphase erfordert jedoch einen zeitlichen Vorlauf von rund 4 Jahren.

Zu Recht identifiziert die vom Sanitätsdienst in Auftrag gegebene KPMG-„Studie zur Evaluierung der Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ insgesamt 19 Maßnahmen, bei denen Handlungsbedarf besteht. Maßnahmen, beispielsweise bei der Personalführung, der ITUnterstützung am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Familie und Dienst müssen zeitgerecht aufgegriffen werden. Ansonsten droht diese Attraktivitätsoffensive für den Sanitätsdienst zu verpuffen.

Eine Angleichung der bestehenden Einkommensunterschiede und der wöchentlichen Arbeitszeit zum zivilen Bereich könnte die Regeneration verbessern und den Abwanderungstendenzen im Krankenpflegebereich entgegenwirken. Die in der „Attraktivitätsagenda“ vorgesehene Angleichung bei der Arbeitszeit wirkt erst ab 2016. Zur Anpassung vorliegender Einkommensunterschiede sollten nach Auffassung des Wehrbeauftragten die bestehenden Zulagen für den Krankenpflegedienst für Anästhesie- und Operationspflege angehoben werden. Darüber hinaus sollte eine Zulage für Krankenpflegerinnen und –pfleger in der Stationsleitung eingeführt werden. Auch die Vergütung der Ruf- und Bereitschaftsdienste für Sanitätsunteroffiziere ohne Portepee und Sanitätsfeldwebel in Bundeswehrkrankenhäusern lässt noch immer

Stellungnahme BMVg Die Umsetzung der Empfehlungen der KPMG„Studie zur Evaluierung der Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ wird fortgesetzt. Die unveränderte und bruchlose Fortzahlung der Zulage für Rettungsmedizinerinnen bzw. Rettungsmediziner und Gebietsärztinnen bzw. Gebietsärzte ist eine wichtige finanzielle Maßnahme zum Erhalt der Attraktivität. Die vermehrte Nutzung unbefristeter Arbeitsverträge im Bereich des zivilen Pflege-dienstes steigert dessen Attraktivität und verbessert die Personalgewinnung in den Bundeswehrkrankenhäusern.

114

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 15.3 Umbau Bundeswehrkrankenhäuser

der

Teilbereiche, an einigen Bundeswehrkrankenhäusern massiv reduziert oder gar geschlossen werden müssen.

Die Neuausrichtung der Bundeswehrkrankenhäuser soll diese in das zivile Gesundheitswesen integrieren. Auftrag und Funktion der Bundeswehrkliniken als unverzichtbarer Bestandteil für die zentrale stationäre und ambulante Versorgung aller Soldatinnen und Soldaten im In- und Ausland sowie als Endglied der Rettungskette für die kurative Versorgung Einsatzgeschädigter dürfen dabei jedoch in keinem Fall in Frage gestellt werden.

Stellungnahme BMVg Die Beteiligung der Bundeswehrkrankenhäuser an der qualitätsgesicherten Versorgung ziviler Notfallpatientinnen und -patienten ermöglicht die Akquise eines Verletzungsund Fallspektrums, welches dazu beiträgt, die insbesondere für Auslandseinsätze erforderliche medizinische Kompetenz zu erhalten. Es ist zurzeit nicht beabsichtigt, das bestehende Fachspektrum in den Bundeswehrkrankenhäusern einzuschränken oder zu begrenzen. Die Fähigkeit der multidisziplinären, fächerübergreifenden Behandlung von Patientinnen und Patienten stellt einen Vorteil im regionalen zivilen Versorgungsumfeld dar und kommt somit auch allen militärischen Patientinnen und Patienten zugute.

Stellungnahme BMVg Die Bundeswehrkrankenhäuser sind bereits jetzt in das regionale zivile Gesundheitsumfeld integriert. Es besteht zurzeit nicht die Absicht, das in den Bundeswehrkrankenhäusern bestehende multidisziplinäre Fachspektrum einzuschränken oder zu reduzieren.

15.3.1 Einbeziehung der Bundeswehrkrankenhäuser in die zivile Notfallversorgung

Diese Entwicklung wurde schon in früheren Jahresberichten kritisiert. Zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder sind die Soldatinnen und Soldaten bereits jetzt auf zivile Partnerkliniken angewiesen. So besteht im Falle der Verbrennungsmedizin im gesamten Systemverbund der Bundeswehrkrankenhäuser für Schwerstbrandverletzte schon seit Jahren keine eigene Versorgungskompetenz mehr, obwohl gerade die Verbrennungsmedizin einsatzrelevant ist. Es trifft den Kern der Fürsorgepflicht, wenn schwerstbrandverletzte Einsatzteilnehmer nach ihrer Repatriierung ausschließlich auf die Behandlung in einer zivilen Spezialklinik angewiesen sind. Die (Wieder-) Einrichtung einer Station für Verbrennungsopfer sollte deshalb in Betracht gezogen werden.

Die Einbeziehung der Bundeswehrkrankenhäuser in die zivile Notfallversorgung und Rettungsmedizin kann die Fähigkeiten für eine einsatzorientierte Ausbildung und den notwendigen rettungsmedizinischen Kompetenzerhalt zwar stärken. Dennoch ist die enge Einbindung in das zunehmend auf Leistungswettbewerb ausgerichtete Gesundheitssystem bedenklich. Es besteht die Gefahr, dass der militärische Grundauftrag gegenüber Wirtschaftlichkeitsaspekten in den Hintergrund gerät. So verabschieden sich die Krankenhäuser bereits jetzt schrittweise von einer ganzheitlichen maximalen medizinischen Versorgung der Soldatinnen und Soldaten, indem sie sich auf Akut- und Notfallversorgung sowie auf bestimmte komplexe Krankheitsbilder spezialisieren. Nur die beiden großen Bundeswehrkrankenhäuser in Koblenz und Ulm sollen künftig - wenn auch mit Abstrichen - noch ein ganzheitliches Angebot bereitstellen. Da für den Systemverbund der Bundeswehrkrankenhäuser insgesamt nur ein begrenzter Personalkörper bereit steht, kann die Schwerpunktbildung nach der neuen Bundeswehrkrankenhaus-Zielstruktur 2020 bedeuten, dass einzelne Fachgebiete der klinischen Grundversorgung, wie zum Beispiel die Dermatologie oder chirurgische

Stellungnahme BMVg Die Bundeswehrkrankenhäuser sind nicht als Krankenhäuser der Maximalversorgung mit allen Fachdisziplinen ausgeplant worden. Langjährige Kooperationen und Partnerschaften mit zivilen Leistungserbringern ermöglichen bei fehlender Fachexpertise die qualitativ hochwertige und zeitnahe Versorgung. Für die Versorgung von Schwerbrandverletzten werden in Deutschland ausreichende Behandlungskapazitäten vorgehalten. Die engen Kooperationen mit den

115

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Zentren für Schwerbrandverletzte haben sich bewährt. Die dort durch Bundeswehrpersonal erworbenen Kompetenzen in der plastischchirurgischen Erstversorgung und der Intensivtherapie von Schwerbrandverletzten gewährleisten eine differenzierte Versorgung in den Einsatzgebieten.

Erhalts notfallmedizinischer und rettungsdienstlicher Kompetenzen berücksichtigt. Die Ausplanung des Bundeswehrkrankhauses Westerstede erfolgte nach den gleichen, auch im zivilen Bereich genutzten Methoden und Empfehlungen für die leistungsbezogene Ermittlung und Festlegung des Personalbedarfes, die ebenso für die übrigen Bundeswehrkrankenhäuser zur Anwendung gekommen sind.

15.3.2 Unzureichende Personalausstattung Die Kritik an den Zielen der Neuausrichtung der Bundeswehrkrankenhäuser gilt auch der unzureichenden Personalausstattung. So ist der Personalbestand für die neu geschaffenen Einrichtungen zur Teilnahme am zivilen Rettungsdienst viel zu gering. Hinzu kommt, dass für die leitlinienkonforme Behandlung Schwerstverletzter sowie für die zunehmenden Behandlungen von Patienten mit mehrfach multiplen Erkrankungen Fachund Funktionspersonal benötigt wird, das bislang in den Stellenplänen nicht hinreichend berücksichtigt ist. Intern wird insgesamt von einem Fehl von mehr als 100 Stellen in den Krankenhäusern ausgegangen. Es fehlt insbesondere nichtärztliches Unterstützungspersonal. Im Übrigen gilt für das Bundeswehrkrankenhaus Westerstede trotz eines breiteren Aufgabenspektrums seit der Übernahme der gesamten sanitätsdienstlichen Versorgung für die Region Ammerland im Jahr 2008 noch der alte Personalschlüssel des damals aufgelösten Bundeswehrkrankenhauses Bad Zwischenahn. Das kann so nicht richtig sein und muss geändert werden.

Der eingetretene Pflegenotstand in den Bundeswehrkrankenhäusern ist auch durch Schließung der dort angeschlossenen Krankenpflegeschulen verursacht worden. Die Neueinrichtung von eigenen Krankenpflegeschulen für militärische und zivile Krankenpflegerinnen und -pfleger sollte deshalb in Betracht gezogen werden. Es wird Zeit, dass dem Personalmangel durch Umwandlung der vielfach bestehenden befristeten Arbeitsverträge der zivilen Pflegekräfte in unbefristete Verträge begegnet wird. Stellungnahme BMVg Für den Bereich der Krankenpflege und Fachkrankenpflege ist es gelungen, bei militärischen Dienstposten in der Krankenpflege einen Besetzungsstand von ca. 90 Prozent zu erreichen. Gleichwohl gestaltet sich die Gewinnung von qualifiziertem zivilen Pflegepersonal als schwierig. Aus diesem Grund wird die Einrichtung von Gesundheitsund Krankenpflegeschulen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geprüft. Aufgrund der besonderen Mangelsituation schließen die Bundeswehrdienstleistungszentren mit qualifizierten zivilen Bewerberinnen und Bewerbern nunmehr vorrangig unbefristete Arbeitsverträge ab.

Stellungnahme BMVg Die Personalausstattung wird im Rahmen der Reorganisation der Bundeswehrkrankenhäuser systematisch überprüft. Der sich abzeichnende Anpassungsbedarf besteht in den Leistungssegmenten, die der einsatzorientierten Ausrichtung auf die akut- und notfallmedizinische Versorgung dienen; im Wesentlichen beim klinischen Assistenz- und Unterstützungspersonal, das bereits in der kürzeren Vergangenheit punktuell verstärkt wurde. Der personelle Aufwand für den Rettungsdienst an den Bundeswehrkrankenhäusern ist nach Art, Umfang, Besatzungskonzept und Tagesbetriebsprofil der Rettungsmittel in einem Schichtdienstkonzept abgebildet. Dabei ist der Leistungsbeitrag durch die Einbindung des klinischen und außerklinischen Rettungsdienstpersonals im Rahmen eines einsatzorientierten

In Folge des Personalmangels können die infrastrukturell verfügbaren Operationskapazitäten und Bettenzahlen in einigen Bereichen nicht voll genutzt werden. Außerdem wird der durchgängige Betrieb der für Soldaten-patienten wichtigen Fachuntersuchungsstellen sowie der Tageskliniken behindert. Stellungnahme BMVg In den Bundeswehrkrankenhäusern kam es zeitweilig zu Einschränkungen in der Bettennutzung und zu reduzierten OPKapazitäten. Dem personalbedingten Ausfall von OP-Leistungen konnte durch

116

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bereitstellung von Funktionspersonal über externen Leistungseinkauf wirkungsvoll begegnet werden.

auch in den Krankenhäusern angewandt würden. Die Umsetzung der EUArbeitszeitrichtlinie würde die Belastungen im Sanitätsdienst ebenfalls verringern. Allerdings nur dann, wenn deutlich mehr Personal eingestellt wird, wie Modellrechnungen des Sanitätsdienstes zeigen. Ferner könnte eine vermehrte Heranziehung von Sanitätsfachpersonal aus den nicht in die kurative Versorgung eingebundenen Lazarettregimentern die Personalsituation in den Krankenhäusern verbessern. Darüber hinaus muss die Vergütung von Überstunden sichergestellt werden.

Die Personalsituation beeinträchtigt in Form von Stresssymptomen und zunehmenden Burn-Outs auch die Gesundheit des Klinikpersonals. Die Personalengpässe beim klinischen Hilfspersonal der Mannschaften, zum Beispiel Stationsdienste, konnten zwar durch rund 300 zusätzlich eingerichtete Stellen reduziert werden. Trotzdem musste weiteres Personal über Zeitarbeitsfirmen gewonnen werden. Die im Vorjahresbericht erwähnte Möglichkeit, Hilfskräfte über den Bundesfreiwilligendienst oder das Freiwillige Soziale Jahr zu gewinnen, konnte wegen fehlender Haushaltsmittel bedauerlicherweise immer noch nicht realisiert werden. Ungeachtet dessen darf es keine Dauerlösung sein, dass Freiwillige und Zeitarbeitsfirmen die durch das Personalstrukturmodell entstandenen Personallücken abdecken. Hier zeigt sich, dass der tatsächliche Bedarf nicht zielgenau abgeschätzt wurde. Dies gilt insbesondere für die Mannschaftsdienstgrade.

Allerdings sind Ausnahmen von der EUArbeitszeitrichtlinie in Einzelfällen im Sanitätsdienst erforderlich. So ist beispielsweise die Facharztausbildung im Rahmen der dort vorgesehenen Höchstarbeitszeit nicht zu bewältigen. Hier ist eine sogenannte Opt-Out Regelung zu schaffen, die es ermöglicht, von der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit nach oben abzuweichen.

Stellungnahme BMVg Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (EU-AZR) wird bereits für das zivile Personal der Bundeswehrkrankenhäuser angewendet. Für das militärische Personal in den Bundeswehrkrankenhäusern finden die Regelungen der EU-AZR mittelbar über die Teilhabebefehle an den Dienstvereinbarungen Anwendung. Die Vorgaben der EU-AZR von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlicher Höchstarbeitszeit im Siebentageszeitraum sind dabei für die Dauer der Facharztausbildung bindend. In Bezug auf Bereitschaftsdienste lässt die EU-AZR bereits heute als „Opt-Out Regelung" eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum auf freiwilliger Basis zu.

Stellungnahme BMVg Im Rahmen der Umstrukturierung des Sanitätsdienstes erfolgen in der Laufbahn der Mannschaften Reduzierungen. Gleichzeitig werden Tätigkeitsfelder in die aufwachsenden Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Feldwebel verlagert. Um dem Personalbedarf der Bundeswehrkrankenhäuser bis zur Einnahme der neuen Struktur bzw. der Verfügbarkeit des höher qualifizierten Personals Rechnung zu tragen, wurde der Ergänzungsumfang an Mannschaften nur moderat gesenkt. Zudem wurden zeitlich befristet zusätzliche Weiterverpflichtungsmöglichkeiten freigegeben. In den Bundeswehrkrankenhäusern ist der Besetzungsgrad im Bereich der Mannschaften gut bis sehr gut.

15.3.3 Auswirkungen der Arbeitszeitrichtlinie im Sanitätsdienst

Das Fachpersonal der Sanitätsregimenter wird im Rahmen des regelmäßigen fachlichen Kompetenzerhaltes systematisch in den klinischen Betrieb der Bundeswehrkrankenhäuser eingebunden (sog. Einsatz-, Ausbildungsund Kompetenzerhaltungsverbund von Sanitätstruppe und Bundeswehrkrankenhäusern).

EU-

Die geschilderte enorme Belastung des militärischen Krankenhauspersonals könnte jedoch verringert werden, indem in der Bundeswehr bereits bewährte Arbeitszeitmodelle und Dienstzeitregelungen

Eine Vergütung für Überstunden aus Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftdienst von Sanitätsoffizieren in Bundeswehr-

117

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages krankenhäuser, der größte Überstundentreiber dieser Personengruppe, ist nach § 50 b Bundesbesoldungsgesetz bereits seit 27. April 2012 möglich.

beispielsweise an Ebola erkrankte Personen. Diese wird an die vorhandene S2-Station angeschlossen sein und voraussichtlich im Frühjahr 2015 bereitstehen. Es müssen dann aber noch erforderliche Schulungsmaßnahmen und Funktionstests durch-geführt werden.

15.3.4

Stellungnahme BMVg Am Bundeswehrkrankenhaus Berlin wird eine Isolierstation (S2) mit sechs Betten für kontagiöse Patientinnen und Patienten betrieben. Die Inbetriebnahme einer ergänzenden stationären Einrichtung (S3) mit zwei Betten für hochkontagiöse Fälle ist nach Abschluss aller Infrastrukturund Schulungsmaßnahmen für das Jahr 2015 vorgesehen. Die baulichen Voraussetzungen für eine Sonderisolierstation zur Behandlung von Erkrankungen durch Erreger der Risikogruppe 4 (z.B. Ebola) werden nicht erfüllt und waren auch nicht geplant. Das Bundeswehrkrankenhaus Berlin wird nur im Rahmen von Notfallmaßnahmen Patientinnen und Patienten mit derartigen Erregern aufnehmen, wenn keine Sonderisolierstation mit entsprechendem Schutzniveau bundesweit zur Aufnahme zur Verfügung steht.

Behandlung von Patienten mit multiresistenten Keimen

Die Betreuung und Behandlung von Patienten mit multiresistenten Keimen ist ein Problem in allen Krankenhäusern. In Bundeswehrkrankenhäusern ist es jedoch durch die Aufnahme von Patienten aus Regionen mit schlechter Gesundheitsversorgung eine besondere Herausforderung. Für die Betreuung und Behandlung sind spezielle Ressourcen erforderlich und das Personal wird hierbei besonders gebunden. Zudem sind für die Behandlung Spezialisten mit infektiologischen Kenntnissen notwendig, die nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehen. Das klinische Tagesgeschäft wird hier zusätzlich belastet. Wenn die Krankenhäuser sich aufgrund der sicherheitspolitischen Entwicklung zunehmend auf diesen Versorgungsbedarf einzustellen haben, müssen ihnen aber auch die hierzu erforderlichen personellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Hier besteht, wie der Wehrbeauftragte bereits in vergangenen Jahresberichten gefordert hatte, weiterhin deutlicher Handlungsbedarf.

15.3.5 Krankenhausinformationstechnik Die aktuelle Versorgung mit Krankenhausinformationstechnik entspricht weiterhin nur unzureichend den Bedürfnissen der Krankenhäuser. Krankenhausmitarbeiter beklagen nach wie vor Einschränkungen des Dienst-betriebs zum Beispiel durch fehlende Computer, fehlende Online-Zugänge und das Erfordernis der im Krankenhaus selbst durchzuführenden Weiterentwicklung der eingesetzten Software. Noch immer gibt es kein durchgängiges klinisch-medizinisches IT-Systems der Bundeswehrkrankenhäuser. Beispielhaft ist dagegen die im Verbund mit dem zivilen Kooperationspartner Ammerlandklinik am Bundeswehrkrankenhaus Westerstede betriebene Informationstechnik. Es sollte erwogen werden, diese unter Berücksichtigung des Datenschutzes auf breiter Basis einzurichten. Die ohnehin längst überfällige Einführung einer elektronischen Gesundheitsakte für die Soldatinnen und Soldaten würde diesen Prozess ermöglichen. Die fehlende elektronische Gesundheitsakte für Soldatinnen und Soldaten erschwert auch die Einbindung ziviler Ärzte bei der Versorgung. Letztendlich sollten die Daten und nicht die Patienten auf Reisen gehen.

Stellungnahme BMVg Die Therapie von Patientinnen und Patienten mit mehrfach resistenten Erregern bedingt erweiterte Hygienemaßnahmen bei der stationären Versorgung und ist zweifelsohne mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Spezielle Infektionsstationen sowie Infektiologen sind dabei nicht erforderlich. Je nach Art und Umfang der Inanspruchnahme von medizinischen Versorgungsleistungen durch infektiöse Patientinnen und Patienten kann es zu temporären Einschränkungen in den Behandlungskapazitäten der Bundeswehrkrankenhäuser kommen.

Im Bundeswehrkrankenhaus Berlin gibt es eine sogenannte S2-Station mit acht Betten für die Behandlung von Erregerpatienten. Es erhält zusätzlich, wie vom Wehrbeauftragten angeregt, für die Behandlung von Erregerpatienten eine Behandlungseinheit mit drei Betten für hochkontagiöse Patienten, wie

118

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in den vergangenen Jahren nur unter Berücksichtigung aller verfügbaren Personalressourcen im bundesweiten Schnitt durchgängig erreicht werden. Den entscheidenden Beitrag dazu leisteten erneut zivile Vertragsärzte.

Stellungnahme BMVg Die aktuelle Versorgung mit Krankenhausinformationstechnik entspricht den im Projekt HERKULES verhandelten Obergrenzen an IT-Ausstattungen für die Bundeswehrkrankenhäuser. Der IT-Bedarf ist im jeweiligen IT-Konzept der Dienststelle hinterlegt, abgestimmt und genehmigt. Die Einführung eines gemeinsamen KrankenhausInformationssystems (KIS) in den 4 Bundeswehr(zentral-)krankenhäusern Berlin, Hamburg, Koblenz und Ulm ist nahezu abgeschlossen. Eine zentrale Patientendatenspeicherung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht realisierbar. Eine elektronische Gesundheitsakte für Soldatinnen und Soldaten ist weiterhin Zielsetzung der IT-Unterstützung in der Gesundheitsversorgung Bundeswehr. Diese soll auch die Interaktion mit der Telematikplattform, die im zivilen Gesundheitswesen erarbeitet wird, ermöglichen. Abstimmungsgespräche hierzu wurden bereits zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit geführt.

Stellungnahme BMVg Bedingt durch reguläre Fehlzeiten (z.B. Krankheit, Lehrgänge und Urlaub) sowie Arbeitszeiten außerhalb des Funktionsdienstes (z.B. allgemeinmilitärische Aufgaben) stellt eine Tagesantrittsstärke von knapp 75 Prozent des Personalumfanges den Zielwert zur Erfüllung der Aufgaben dar. Mit Einnahme der Zielstruktur der regionalen sanitätsdienstlichen Unterstützung werden zukünftig deutliche Verbesserungen in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit und das Vakanzenmanagement in den Sanitätsversorgungszentren erwartet, da hier für die kurative Versorgung in der Regel mindestens drei Sanitätsstabsoffiziere Arzt und zwei Sanitätsstabsoffiziere Zahnarzt zur Verfügung stehen. Aufgrund nicht planbarer Ereignisse wird es auch zukünftig erforderlich sein, auf die bewährte Vertretungspraxis durch Vertragsärztinnen und –ärzte zurückgreifen zu müssen.

Die Nutzung telemedizinischer Verfahren durch den Sanitätsdienst, insbesondere für Auslandseinsätze, ist zu begrüßen. Eine intensive Nutzung der Verfahren auch im Inland würde die flächendeckende Patientenversorgung optimieren, weshalb die hierfür notwendigen Grundlagen geschaffen werden sollten. Dazu gehört, dass die für die Telemedizin notwendige Bandbreite auch in den Einsatzgebieten und auf den seegehenden Einheiten vorhanden ist.

Durch die Umsetzung der neuen Struktur mit deutlich weniger aber personell aufgestockten regionalen Sanitätseinrichtungen erwartet das Bundesministerium der Verteidigung eine Verbesserung der Versorgungslage. Die künftige regionale sanitätsdienstliche Versorgung steht unter dem Motto „Starke Betreuung vor Ort“ und soll „für eine kontinuierliche, voll umfängliche und verlässliche Betreuung der Soldatinnen und Soldaten durch die Truppenärzte und Truppenzahnärzte“ stehen. Dieser Anspruch konnte bislang noch nicht realisiert werden. Im Gegenteil müssen aufgrund verzögerter Umsetzung des Stationierungskonzepts Sanitätseinrichtungen länger als geplant aufrechterhalten werden, ohne dass das dafür erforderliche Personal zur Verfügung steht.

Stellungnahme BMVg Bei den Planungen zu Teilprojekten im Hauptprozess Gesundheitsversorgung werden sowohl die Anforderungen hinsichtlich weiterzuentwickelnder telemedizinischer Fähigkeiten als auch die derzeit bereits bestehenden Funktionalitäten im Projekt Telemedizin berücksichtigt.

15.4

Stellungnahme BMVg Die Einnahme der neuen Struktur wurde ab Januar 2015 begonnen. In der Übergangsphase, bis zum Abschluss des Stationierungskonzeptes sowie der Einnahme eines Versorgungsumfanges von 185.000 Soldatinnen und Soldaten, werden 17 zusätzliche Regionale Sanitätseinrichtungen betrieben und bei Bedarf weitere Einrichtungen

Umgliederung der truppenärztlichen Versorgung

Die flächendeckende ambulante und stationäre truppen- und fachärztliche Versorgung im Inland bereitet nach wie vor Sorge. Die als Minimum festgesetzte Tagesantrittsstärke von 75 Prozent in den Sanitätszentren konnte wie

119

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages übergangsweise personell verstärkt. Hierfür stehen bis ins Jahr 2020 über 200 zusätzliche Dienstposten, davon allein über 40 zusätzliche Sanitätsoffiziere, zur Verfügung. Damit wird dem sich wandelnden örtlichen Bedarf angemessen und aufwandsorientiert Rechnung getragen.

Attraktivitätssteigerung für den ärztlichen Bereich zu erwarten.

truppen-

Auch bei den Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im regionalen Sanitätsbereich war im Berichtsjahr ein bundesweites Fehl von mindestens 15 Prozent festzustellen. In einzelnen Sanitätseinrichtungen fehlte über die Hälfte der Rettungsassistenten. Erste Maßnahmen des Bundesministeriums der Verteidigung, die dem entgegenwirken sollen, werden sich erst verspätet auswirken. Erschwerend kommt hinzu, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber auf dem Arbeitsmarkt nur begrenzt bereit stehen.

Die Überlastung der Truppenärzte hat zu einer aus Eingaben erkennbaren Verschlechterung der Arzt-Patienten-Verhältnisse beigetragen. Petenten bemängelten daneben fehlende Kenntnisse von Truppenärzten über die Vorschriftenlage, zum Beispiel über die Einweisung in ein ziviles Krankenhaus oder die Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge. Zu begrüßen ist die Absicht, die zu geringe Attraktivität truppenärztlicher Verwendungen durch die Weiterbildungsmöglichkeit zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu verbessern.

Stellungnahme BMVg Die fehlende Anwesenheit einer Soldatin oder eines Soldaten ist nicht immer mit einer Vakanz gleichzusetzen. So umfassen die „gefühlten“ vakanten Dienstposten z.B. den Anteil familienbedingter Abwesenheiten bei formal besetzten Dienstposten. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das Notfallsanitätergesetz in einer Übergangsphase das Problem der Stellenbesetzung im Bereich des notfallmedizinischen Assistenzpersonals unter Umständen weiter verschärfen wird. Um bereits teilweise oder vollständig qualifiziertes Personal weiterhin an die Bundeswehr zu binden und im Umfeld der teilweisen regionalen Konkurrenz durch zivile Arbeitgeber zu bestehen, wurde seit 2013 eine sogenannte Verpflichtungs- bzw. Weiterverpflichtungs-prämie ausgebracht.

Stellungnahme BMVg Im Bereich der Sanitätsoffiziere und des höher qualifizierten Assistenzpersonals kommt es, bezogen auf den Streitkräfteumfang in der Zielstruktur, zu einem relativen Aufwuchs von etwa 20 bzw. 25 Prozent. Dadurch werden neben Führungsaufgaben und Lehr-, Ausbildungs- und Unterstützungsaufträgen in den Regionalen Sanitätseinrichtungen insbesondere einsatzbedingte und kompetenzerhaltungsbedingte Abwesenheiten berücksichtigt und kompensiert. Die Einweisung in die bestehenden Vorschriften und Regelungen zur Übernahme der Kosten für zivile medizinische Leistungen sind Bestandteil der Ausbildung der angehenden Truppenärzte und Truppenärztinnen nach Abschluss ihrer universitären bzw. ersten klinischen Ausbildung. Zivile Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Beauftragte Ärztinnen und Ärzte werden in diese Verfahren durch die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Sanitätseinrichtungen eingewiesen. Durch helfende Dienstaufsicht der 13 neu aufgestellten Sanitätsunterstützungszentren, flankiert von zentralen Fortbildungsveranstaltungen (z.B. der jährlichen Heilfürsorgetagung) wird diesem Problem ebenfalls entgegengesteuert.

Als weitere Maßnahme werden zusätzliche Dienstposten für Einsatzsanitäter aus der Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee geschaffen, die sich deutlich schneller regenerieren lassen. Diese Dienstposten werden in Teileinheiten ausgebracht, bei denen im Hinblick auf das Besatzungskonzept für geschützte Sanitätsfahrzeuge im Einsatz grundsätzlich zwei Rettungsassistenten vorgesehen sind, im Grundbetrieb allerdings ein Rettungsassistent und ein Einsatzsanitäter gesetzes- und vorschriftenkonform ausreichen.

Ein modernes Arzt-Praxisinformationssystem in den regionalen Sanitätseinrichtungen, unter anderem zur Verwaltung von Patientendaten und zur Erstellung von Formularen, kann nicht vor 2016 zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin wird das Personal weiterhin durch die zeitintensive manuelle Datenbearbeitung

Mit aufeinander aufbauenden Verwendungen im truppenärztlichen Sektor und der neu geschaffenen Aufstiegsmöglichkeit bis zur Ebene B3 in diesem Bereich, ist die Verbesserung von Kontinuität, Wissens- und Erfahrungstransfer sowie allgemeiner

120

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gebunden. Ein solches System verhindert außerdem, dass, wie bisweilen geschehen, im Rahmen des Umlaufs Teile der Gesundheitsunterlagen abhandenkommen.

der potentiellen Beauftragten Ärztinnen und Ärzte gegenüber einem zeitlichen Mehraufwand durch bundeswehrspezifische Regularien bei der Behandlung von Soldaten. Die Gesundheitsakten der Soldatinnen und Soldaten verbleiben in der zuständigen Regionalen Sanitätseinrichtung und werden dort weitergeführt. Die Beauftragte Ärztin bzw. der Beauftragte Arzt führt eine eigene Behandlungsdokumentation nach dem in seiner Praxis üblichen Standard. Zudem ist sie bzw. er gehalten – wie auch im zivilen Bereich üblich – Befundberichte zu erstellen und an die zuständige Regionale Sanitätseinrichtung zu übermitteln.

Stellungnahme BMVg Die Untersuchung des bestehenden Bedarfs an IT-Unterstützung der Regionalen Sanitätseinrichtungen im Sinne einer Anfangsbefähigung für eine frühestmögliche Verfügbarkeit wurde veranlasst. Die Implementierung einer umfassenden zentralen Patientendatenhaltung im Sinne einer elektronischen Gesundheitsakte muss hiervon unabhängig betrachtet werden (vgl. auch Kapitel 15.3.5).

Erfreulich ist, dass es für die Soldatinnen und Soldaten nun endlich möglich ist, sich von dem ihrem Aufenthalt nächstgelegenen fachlich geeigneten truppenärztlichen Bereich behandeln zu lassen, selbst wenn dieser für sie örtlich nicht zuständig ist.

Das Bundesministerium der Verteidigung plant nach der neuen Struktur 98 Prozent aller Soldatinnen und Soldaten durch eine Truppenärztin beziehungsweise einen Truppenarzt in einer Sanitätseinrichtung vollumfänglich zu betreuen, die sie innerhalb einer halben Stunde oder mit einer Fahrtstrecke von bis zu 30 Kilometern erreichen können. Zumindest für die restlichen zwei Prozent der Soldatenpatienten, das sind immerhin rund 3.000 Soldatinnen und Soldaten in 30 (Kleinst-) Standorten, für die eine Sanitätseinrichtung nicht mehr in der Nähe liegt, wird die medizinische Versorgung schwieriger. Für sie soll eine akutmedizinische Versorgung bei einem beauftragten zivilen Arzt erfolgen. Nicht auszuschließen sind hier aber Einschränkungen durch die auch im zivilen Bereich bestehende ärztliche Mangelversorgung. Hinzu kommen berechtigte Vorbehalte der zivilen Ärzte im Umgang mit handgeschriebenen Gesundheitsakten.

Wie vom Wehrbeauftragten gefordert, wurden im Berichtsjahr die Fahrten zum Truppenarzt im Sinne der Soldatinnen und Soldaten neu geregelt. Bisher wurden diese Fahrten nur in Ausnahmefällen erstattet. Das entsprach nicht der Fürsorgepflicht der Bundeswehr für erkrankte Soldatinnen und Soldaten. Seit dem 1. Januar 2015 werden für notwendige Fahrten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, die nicht mit Dienstkraftfahrzeugen der Bundeswehr durchgeführt werden können, Reiseauslagen in sinngemäßer Anwendung des Reisekostenrechts erstattet.

Stellungnahme BMVg Soldaten an Stationierungsorten ohne nahegelegene Regionale Sanitätseinrichtung werden kurativ ortsnah über Beauftragte Ärztinnen bzw. Ärzte oder per Überweisung im zivilen Gesundheitswesen versorgt. Der Beauftragte Arzt oder die Beauftragte Ärztin fungiert hierbei als „Hausarzt der Soldatin oder des Soldaten“ anstelle des Truppenarztes. Im Rahmen der Einnahme der Zielstruktur der Regionalen Sanitätsdienstlichen Unterstützung wurden geeignete zivile Vertragsärztinnen und –ärzte als Beauftragte Ärztinnen und Ärzte mit der Versorgung der Soldaten betraut. An einigen Standorten ist die Gewinnung von geeigneten Beauftragten Ärztinnen und Ärzten zurzeit noch schwierig. Dies liegt – neben einer mangelnden Arztdichte – auch an Vorbehalten

16

Stand der Radarstrahlenproblematik

Die Entschädigung von erkrankten ehemaligen Radarsoldaten der Bundeswehr und der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist seit über 14 Jahren Gegenstand von Verwaltungsund Gerichtsverfahren und mehrfach Thema in den Jahresberichten gewesen. Nur in knapp einem Fünftel der Fälle wurde im Rahmen einer Beweiserleichterung bei bestimmten Krebserkrankungen bisher eine Entschädigung gewährt. Nicht-karzinogene Erkrankungen blieben unberücksichtigt.

121

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Der Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinheiten der Bundeswehr und der NVA (Radarkommission) vom 2. Juli 2003 hat zwei sogenannte „qualifizierende Erkrankungen“ zur Anerkennung im Wehrdienstbeschädigungsverfahren empfohlen: maligne Tumoren und Katarakt (Grauer Star). Andere Krankheitsbilder hat er nicht zur Anerkennung empfohlen, weil nach wissenschaftlicher Einschätzung der Radarkommission nur bei diesen beiden Erkrankungen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, dass sie durch ionisierende Strahlung, so wie sie bei den seinerzeitigen Radargeräten aufgetreten sein kann, verursacht worden sind. Außerhalb des gesetzlich geregelten Wehrdienstbeschädigungsverfahrens ist eine Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung rechtlich nicht zulässig, wenn sie nicht die Kriterien des Berichts der Radarkommission erfüllen.

Allerdings sind noch in über 50 Fällen vor Gerichten Versorgungsverfahren anhängig, die für die Betroffenen aufgrund ihres Alters und bestehender schwerer Krebserkrankungen erkennbar nur mühevoll durchzustehen sind. Gründe für die teilweise über zehnjährige Dauer der Rechtsstreitigkeiten liegen häufig im Prozessverhalten der zuständigen Wehrverwaltung oder Länderbehörden. Dies betrifft insbesondere die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Beweislastumkehr auf Grundlage von Paragraph 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung.

Durch die Errichtung der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und ehemaligen Nationalen Volksarmee (sogenannte Härtefallstiftung) konnte seit 2012 in rund 80 Fällen, in denen das reguläre Versorgungsverfahren zu keiner Entschädigung geführt hat, Betroffenen finanzielle Unterstützung zwischen 1.000 und 50.000 Euro gewährt werden.

Stellungnahme BMVg Auf die Dauer der Gerichtsverfahren hat die Bundeswehr nur sehr begrenzt Einfluss. Soweit es in der jüngeren Vergangenheit zu Verzögerungen bei fachlichen Stellungnahmen im Rahmen von Gerichtsverfahren gekommen ist, erfolgt seit Anfang 2014 die verstärkte Einbindung der Strahlenmessstelle der Bundeswehr. Die ursprünglich für Kriegsopfer geschaffene Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung kann erst angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, ausgeschöpft sind.

Im Berichtsjahr haben auch Landessozialgerichte in Rechtsmittelverfahren erstmals fehlende Mitarbeit der Behörden deutlich kritisiert und festgestellt, dass die Verzögerungen für die betroffenen Geschädigten beziehungsweise Hinterbliebenen unerträglich seien. Dem ist zuzustimmen, die Behörden müssen die noch anhängigen Rechtsfälle nun umgehend entscheiden.

Stellungnahme BMVg Die „Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und in der ehemaligen NVA" (Härtefall-Stiftung) wurde zu dem Zweck gegründet, finanzielle Unterstützung auch außerhalb des geltenden Versorgungsrechts zu gewähren, um insbesondere krankheitsbedingt entstandene Härten abzumildern. Bis zum Jahresende 2014 konnten in 124 Fällen Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt rund 2 Millionen Euro gewährt werden, davon 101 sogenannte „Radarfälle“. Über die Vergabe von Leistungen entscheidet der Vergabeausschuss der Härtefall-Stiftung nach den Vorgaben der Stiftungssatzung unabhängig von gesetzlichen Versorgungsansprüchen; Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung ist er dabei nicht unterworfen.

Die Bundeswehr hat in den Radarverfahren alles nur Mögliche unternommen, die Umstände der Erkrankung von Soldaten und zivilen Mitarbeitern wegen einer Tätigkeit an Radargeräten umfassend aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Anstrengungen sind insbesondere im Bericht der Radarkommission niedergelegt, die vereinfachte Kriterien zugunsten der Antragsteller für die versorgungsrechtliche Anerkennung der Radarfälle aufgestellt hat.

Ein Radarstrahlenopfer, ein ehemaliger Wartungstechniker der Marineflieger, konnte nun vor dem Bundesverwaltungsgericht nach insgesamt 21-jährigem Prozess eine Beschädigtenrente erstreiten.

122

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stellungnahme BMVg Die überlange Dauer dieses Einzelfalles erklärt sich im Wesentlichen durch die Prozessdauer in den einzelnen Instanzen (fünf Jahre beim Verwaltungsgericht anhängig, dann sechs Jahre bis zum ersten Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts) und dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen hat. Dies beruhte auf festgestellten Fehlern bei der Beweiswürdigung durch das OVG.

Bundeswehr durchgeführten Fachsymposiums wurde geprüft, ob seit der Veröffentlichung des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verursachung von Erkrankungen durch ionisierende Strahlung gibt. Sobald Ergebnisse vorliegen, werden diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die Wehrdienstbeschädigungsverfahren ausgewertet.

17 Einsatzbedingte Erkrankungen Der Wehrbeauftragte unterstützt die an das Bundesministerium der Verteidigung gerichteten Vorschläge des Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter (Radarstrahlenbund) zur zeitnahen Durchführung eines Symposiums oder zur Einrichtung einer Expertenkommission zur Lösung noch offener Fragestellungen in der Radarstrahlenthematik sowie zur Einrichtung eines Audits zur Prüfung und Vermittlung in Streitfällen.

psychische

Die Behandlung einsatzbedingter psychischer Erkrankungen und deren Folgen sind trotz großer Anstrengungen sowohl aus medizinischer Sicht als auch unter dem Aspekt der Fürsorge immer noch nicht optimal. Stellungnahme BMVg Unter dem Gesichtspunkt der Einbeziehung des zivilen medizinischen Versorgungssystems sind bei der ambulanten Nachsorge nach stationären Aufenthalten weitere Schritte erfolgt. Zur strukturellen Verbesserung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgungssituation wurde zweckbestimmt im Jahr 2013 mit der Bundespsychotherapeutenkammer eine entsprechende Rahmenvereinbarung abgeschlossen. In Kooperation mit der Bundespsychotherapeutenkammer und den Landespsychotherapeutenkammern wurden bereits zwei eintägige Fortbildungsveranstaltungen für zivile Psychotherapeutinnen bzw. Psycho-therapeuten durchgeführt. Für das Jahr 2015 sind weitere zwei bis drei Fortbildungen dieser Art geplant, die den niedergelassenen Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten die besonderen Dienst- und Einsatzbedingungen bzw. die einsatzbedingten Belastungen in der Bundeswehr näherbringen werden.

Noch nicht gelöst ist die soziale Absicherung gengeschädigter Kinder von Radarsoldaten. Es fehlen bislang gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die einen Zusammenhang zwischen der Strahlenexposition eines Elternteils und den Schädigungen des Kindes belegen. In einem Fall konnte bisher die Härtefallstiftung Unterstützung leisten. Der Radarstrahlenbund ist jetzt bemüht, über eine Studie die Auswirkungen von Radarstrahlen auf die Gene untersuchen zu lassen. Stellungnahme BMVg Im Hinblick auf die grundlegenden Empfehlungen der Radarkommission im Bericht vom 2. Juli 2003 wird die Einrichtung einer Expertenkommission nicht in Betracht gezogen. Auch für die Einrichtung eines Audits besteht kein Anlass, weil Fragen der Auslegung der im Bericht der Radarkommission empfohlenen Kriterien bereits in zahlreichen Erörterungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bund zur Unterstützung Radargeschädigten e.V. abschließend thematisiert worden sind. In diesen Gesprächen konnte eine Vielzahl von Problemen einvernehmlich gelöst werden.

Die Zahl der Einsatzteilnehmer mit einsatzbedingten psychischen Belastungen hat sich trotz rückläufiger Einsatzkontingente in Afghanistan weiterhin deutlich erhöht. Im Berichtsjahr sind bis September 284 Neuerkrankungen gemeldet worden und damit wesentlich mehr als im Vorjahr. Darunter sind zunehmend Behandlungsfälle aus dem Balkaneinsatz.

Im Rahmen des vom 9. - 11. Februar 2015 unter Leitung des Vorsitzenden des Vergabeausschusses der Härtefallstiftung der Bundeswehr und der Sanitätsakademie der

123

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Erklärbar ist diese Entwicklung, da sich Symptome einer einsatzbedingten psychischen Erkrankung bei den Betroffenen häufig erst Jahre später bemerkbar machen oder Betroffene erst nach längerer Zeit bereit sind, sich ihre Erkrankung einzugestehen. Es gibt keine valide Aussage über die tatsächliche Anzahl der Einsatzgeschädigten, weil verwertbare Langzeitstudien noch immer fehlen. Auch werden bereits ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten nach wie vor nicht systematisch erfasst und weiter betreut.

Erforderlich ist dies auch, weil sich mit einem erhöhten Schweregrad der psychischen Erkrankungen beziehungsweise posttraumatischer Belastungsstörungen von Einsatzrückkehrern der therapeutische Behandlungsverlauf verlängert. So werden vermehrt Intervalltherapien angeboten, bei denen die Betroffenen über vier bis sechs Wochen stationär in Behandlungsblöcken behandelt werden. Hinzu kommt, dass trotz der verbesserten zivilen Behandlungsund Therapiemöglichkeiten erfahrungsgemäß viele psychisch erkrankte Soldatinnen und Soldaten nach wie vor auf die begrenzten Angebote der Bundeswehrkrankenhäuser zurückgreifen. Zum einen erwarten sie dort ein besseres Verständnis für militärspezifische Rahmenbedingungen. Zum anderen bestehen in den zivilen Einrichtungen erfahrungsgemäß zum Teil noch längere Wartezeiten. Außerdem ist im ländlichen Raum der Bedarf nicht gedeckt, da zivile Psychotherapeuten überwiegend in den Ballungszentren niedergelassen sind.

Es ist nicht immer ganz klar, welche Ursachen den jeweils psychischen Erkrankungen von Soldatinnen und Soldaten nach einem Auslandseinsatz zu Grunde liegen. Nicht auszuschließen ist beispielsweise, dass ein Teil von ihnen bereits vorbelastet in den Einsatz gegangen ist. Nach der Prävalenzstudie der Bundeswehr leiden 20 bis 23 Prozent aller Soldatinnen und Soldaten nach einem Einsatz unter einer psychischen Erkrankung. Bei sieben bis acht Prozent der Erkrankten ist davon auszugehen, dass sich die Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz entwickelt hat.

Stellungnahme BMVg Mit der Jahresmeldung 2013 wurde festgestellt, dass die Gesamtzahl der einsatzbedingten Neuerkrankungen mit posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) sowie der anderen einsatzbedingten psychischen Neuerkrankungen erstmals rückläufig war. Der aktuelle Anstieg einsatzbedingter PTBS-Neuerkrankungen sowie der anderen einsatzbedingten psychischen Neuerkrankungen ist 2014 überwiegend in den ersten beiden Quartalen zu verzeichnen. Insgesamt wurden 75 (+25,6 %) Neuerkrankungen mehr festgestellt als im Vergleichszeitraum 2013.

Die Studie hat ergeben, dass sich nur 55 Prozent der psychisch Kranken zum Befragungszeitraum ein Jahr nach Einsatzende in irgendeiner Form hatten beraten lassen. Nur 10 bis 20 Prozent waren bereits in einer fachgerechten Therapie, das heißt es besteht eine Dunkelziffer von 45 beziehungsweise 80 bis 90 Prozent. Die Gründe für diese außerordentlich geringe Behandlungsquote lagen in verschiedenen Stigmatisierungsängsten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten. Es wurden vor allem zwischenmenschliche und dienstliche Nachteile bei Vorgesetzten und Kameraden gefürchtet. Hier ist weiterhin Aufklärung und Ausbildung gefordert.

Es wurden in den vergangenen Jahren eine verstärkte Aufklärung und neue Präventionsmaßnahmen mit dem Ziel einer verbesserten Sensibilisierung und Entstigmatisierung auf den Weg gebracht.

Für die Zukunft kann aufgrund der Daten der Prävalenzstudie davon ausgegangen werden, dass bei zunehmender Aufklärungsarbeit in der Bundeswehr die Behandlungsbereitschaft wachsen wird. Dann werden sich mehr Betroffene behandeln lassen. So werden aktuell immer wieder Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung behandelt, die während des Kosovo-Einsatzes 1999/2000 traumatisiert wurden. Die Bundeswehr muss sich also auf steigende Behandlungsfälle einstellen und die Behandlungskapazitäten entsprechend anpassen.

Die Präsentation der Wittchen-Studie Ende 2013 führte zu einer hohen Aufmerksamkeit für diese Thematik in Presse und Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des Kompendiums für Vorgesetzte, des Kinderbuches sowie der beiden Broschüren des Psychotraumazentrums am Bundeswehrkrankenhaus Berlin bewirkten eine höhere Transparenz und Bekanntheit versorgungsrechtlicher Möglichkeiten innerhalb der Bundeswehr für

124

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Betroffene sowie eine verbesserte Information und Betreuung der Angehörigen. Ferner unterstützen die mittlerweile 229 ausgebildeten Lotsinnen und Lotsen für Einsatzgeschädigte in der Truppe bei der Verminderung von Stigmatisierungsängsten und erleichtern einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten den Zugang zum Versorgungssystem der Bundeswehr.

Die Feststellung des Wehrbeauftragten, dass diese erstmalig auftretenden Ereignisse zwangsläufig mit dem Einsatz in Verbindung stehen, wird aus fachlicher Sicht nicht geteilt. Auf Basis der o.g. Zahlen kann angenommen werden, dass im Umkehrschluss etwa ein Drittel der vorbelasteten Soldatinnen und Soldaten 12 Monate nach dem Einsatz keine Symptome einer psychischen Erkrankung mehr zeigen.

Aus klinischer Sicht ist festzustellen, dass sowohl Patienten aus den jüngeren Einsatzzeiten des ORF-Bataillons im Norden des Kosovo (z.B. im Zuge von Schussverletzungen), aber auch von normalen KFOR-Kräften (im Zuge von Verkehrsunfällen) bekannt geworden sind. Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 Behandlungsfälle für den Einsatzzeitraum 1999/2000 dokumentiert, die sich erstmalig in Behandlung und Diagnostik begeben haben.

In der angefertigten Querschnitts-Studie wird als Ergebnis festgehalten, dass nur jeder bzw. jede zweite PTBS-Erkrankte bisher professionelle Hilfe in Anspruch genommen habe. Eine Unterscheidung zwischen PTBS sowie „psychisch Kranken“ ist dabei jedoch unabdingbar zu berücksichtigen, da die Zahlen der Studie sich nur auf posttraumatische Belastungsstörungen und nicht explizit auf PTBS-Erkrankte beziehen. Die Studie postuliert weiterhin, dass die Größenordnung psychisch Kranker bei Soldatinnen und Soldaten etwas unterhalb der der Allgemeinbevölkerung liegt.

Die Aussage des Wehrbeauftragten über die unklare Gesamtzahl der Einsatzgeschädigten steht insofern mit den fehlenden Langzeitstudien in Verbindung, da die bisherigen Abschätzungen der Gesamtzahl auf Untersuchungen beruhen, die nur ein Jahr nach dem Ende des Einsatzes durchgeführt wurden. Die klinische Erfahrung zeigt, dass nicht wenige Fälle erst nach mehreren Jahren evident werden, da im Vorfeld eine Stabilisierung im sozialen Umfeld erfolgt und somit ein Arztbesuch ausblieb. Die nach mehreren Jahren auftretenden Fälle können nur mit Langzeitstudien statistisch erfasst werden.

Während die Behandlungsfälle somit insgesamt seit Beginn der Einsätze um rund das Zehnfache angestiegen sind, sind die Behandlungskapazitäten an den Bundeswehrkrankenhäusern nahezu gleich geblieben. Der zur Verfügung stehende Personalkörper entspricht quantitativ dem Stand von vor zehn Jahren. Wie schon in den Vorjahren konnten auch im Berichtsjahr nicht alle Dienstposten für Psychiater und Therapeuten besetzt werden.

Es wurde bereits mit der Arbeitsgruppe von Professor Wittchen erörtert, dass eine Nachuntersuchung von Probanden der sogenannten Dunkelzifferstudie ab dem Jahr 2016 zu prüfen ist. Obwohl dann noch kleinere Fallzahlen vorliegen, könnte hier eine erste Langzeituntersuchung vorgenommen werden. In der Wittchen-Studie wird von einem Prozentsatz von 21,7% der Soldatinnen und Soldaten gesprochen, welche in der grundlegenden Baseline-Erhebung in den letzten 12 Monaten die unscharfen Kriterien für „irgendeine psychische Störung“ erfüllten. Nach Rückkehr aus dem Einsatz (Untersuchung durchschnittlich 12 Monate nach Rückkehr) betrug der Prozentsatz 20,4% für die letzten 12 Monate. Bei 6,7% der Soldatinnen und Soldaten trat im Jahr vor der Nachuntersuchung erstmalig eine psychische Störung auf.

Im Übrigen sehen sich die Bundeswehrkrankenhäuser inzwischen einer Überbelegung der Betten in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie um 20 Prozent gegenüber. Auch die in Berlin und Hamburg eingerichteten ambulanten Tageskliniken haben im Rahmen der jetzigen Ausstattung gegenüber der Nachfrage zu geringe Behandlungskapazitäten. Wartezeiten von durchschnittlich etwa knapp zwei Monaten auf einen Behandlungsplatz in den Bundeswehrkrankenhäusern sind mittlerweile die Regel. Dies kann zu einer Chronifizierung eines bestehenden psychischen Leidens führen. Die stationären Bettenzahlen und tagesklinischen Plätze in den Bundeswehrkrankenhäusern für psychotraumatische Erkrankungen müssen deshalb dringend nachgebessert und in der Zielstruktur 2020 berücksichtigt werden. Die

125

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Versorgung seelischer Wunden darf der von körperlichen Verletzungen nicht nachstehen.

und befindet sich in der Umsetzung. Für die BwKrhs Hamburg und Koblenz ist im Rahmen der Entwicklungsplanungen vorgesehen, ebenfalls entsprechende Kapazitäten auszubringen.

Dazu gehört auch, für Schlüsselpositionen Vertretungen vorzusehen. In einem Bundeswehrkrankenhaus führte der krankheitsbedingte Ausfall der Leitung der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Berichtsjahr dazu, dass die Abteilung praktisch nicht mehr arbeitsfähig war.

Zur Vermeidung von Wartezeiten für ambulante und stationäre Termine werden im Rahmen der Reorganisation der Bundeswehrkrankenhäuser die stationären Kapazitäten erweitert und um tagesklinische Behandlungskapazitäten ergänzt. Dringende Fälle können innerhalb von zwei Wochen einer fachärztlichen Erstversorgung zugeführt werden.

Stellungnahme BMVg Die stationären und ambulanten Behandlungskapazitäten für psychische Erkrankungen haben sich zwischen 2005 und 2015 numerisch um etwa 5 Prozent reduziert. Dies ist im Kontext einer im gleichen Zeitraum durchgeführten Reduzierung der Streitkräfte nachvollziehbar.

Bei langen Wartezeiten besonders bei zivilen Therapeutinnen und Therapeuten ist insbesondere der Umstand hervorzuheben, dass im Ergebnis bundesweit zu wenig ausgebildete Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten bei einem Anstieg mitzuversorgender Zivilpatienten zur Verfügung stehen. In Anbetracht dieser Entwicklung trägt der im Jahr 2013 geschlossene Kooperationsvertrag mit der Bundespsychotherapeutenkammer einer Verbesserung der Versorgungslage für Soldatinnen und Soldaten in der Nähe des Standorts Rechnung.

Vor dem Hintergrund der Reduzierung des Gesamtbettenumfanges der Bundeswehrkrankenhäuser um etwa 20 Prozent zwischen 2005 und 2008 ist der Anteil der stationären psychiatrischen Behandlungskapazitäten trotz der traumatologischoperativen Ausrichtung der Bundeswehrkrankenhäuser zum 1. Januar 2017 damit im Verhältnis jedoch fast um 20 Prozent angestiegen. Zusätzlich sind nunmehr seit 1. Januar 2015 insgesamt dreizehn weitere Fachärztliche Untersuchungsstellen Psychiatrie für die ambulante Versorgung in den Facharztzentren gemäß Soll-Organisation vorgesehen; damit wurden gegenüber 2005 acht weitere Behandlungseinrichtungen etabliert. Waren in der Zielstruktur 2006 noch 33 Dienstposten für Fachärzte der Neurologie und Psychiatrie vorgesehen, so umfasst in der Zielstruktur 2015 das Soll des Dienstpostenumfanges für Psychiater 44 Dienstposten.

Hinsichtlich der längeren Vakanz der Leitung einer fachärztlichen Untersuchungsstelle an einem BwKrhs wurden Schritte ergriffen, um den Ausfall zu kompensieren. So wurde ein Facharzt einer regionalen Behandlungseinrichtung mit dem Ziel der Versetzung vorab zur Dienstleistung an das BwKrhs kommandiert. Es wird aus fachlicher Sicht im Zuge der Weiterentwicklung der Bundeswehrkrankenhäuser 2020 angestrebt, Vertretungsfälle auf solchen „Schlüsselpositionen“ zukünftig mittels Vertretungsoptionen zu kompensieren.

Hinzu kommt die im Mai 2010 erfolgte Etablierung des Klinischen Forschungs- und Behandlungszentrums für Psychotraumatologie und Posttraumatische Behandlungsstörungen als Erweiterung der Abteilung Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses Berlin. Die Behandlungskapazitäten der Bundeswehrkrankenhäuser wurden daher faktisch erweitert. Im Rahmen der infrastrukturellen Entwicklungsplanungen der Bundeswehrkrankenhäuser (BwKrhs) wird ein zunehmender Bedarf an ambulanten Kapazitäten berücksichtigt. Im Zuge der Bauplanung für das BwKrhs Berlin wurde dieser Bedarf bereits durch das Bundesministerium der Finanzen anerkannt

17.1 Alternative Heilmethoden zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen Die alternative Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen durch tiergestützte Therapie gewinnt in der Bundeswehr an Bedeutung. Die bereits bestehenden vereinzelten Angebote werden gut nachgefragt. Die nachhaltige Wirksamkeit solcher Angebote will das Bundesministerium der Verteidigung noch über Studien nachweisen.

126

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Eine Kostenübernahme dieser Therapien ist bislang durch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht vorgesehen. Sie werden derzeit nur extern finanziell unterstützt, zum Beispiel durch die Oberst Schöttler Versehrten-Stiftung, die Evangelische Militärseelsorge oder die Soldatenund Veteranenstiftung des Deutschen Bundeswehr-Verbandes. Diese Unterstützung ist erfreulich. Sollte sich die Wirksamkeit dieser Heilmethoden belegen lassen, ist im Sinne der Fürsorge eine Übernahme durch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung geboten.

Wirksamkeit und ggf. mit unerwünschten Folgeerscheinungen nachvollziehbar bestätigen oder widerlegen.

17.2 Aufklärung über einsatzbedingte psychische Erkrankungen und deren Früherkennung Nach dem im Juli 2014 veröffentlichten Forschungsbericht „Afghanistan-Rückkehrer“ des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr vom Juni 2013 bewerteten die dort befragten Einsatzteilnehmer die Unterstützung durch Vorgesetzte oder die eigene Teileinheit beziehungsweise den Verband, um die Zeit nach der Rückkehr aus dem Einsatz besser meistern zu können, überwiegend negativ.

Stellungnahme BMVg Nach der abgeschlossenen vorgeschalteten Pilotphase hat das Zentrum für seelische Gesundheit des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz mit der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr als Verbundpartner die Pilotstudie „Prüfung von Effekten therapiebegleitender hundegestützter Intervention während leitliniengerechter Psychotraumatherapie-Behandlung“ begonnen. Mit der ab März 2015 laufenden Studie soll geprüft werden, ob die in der Pilotphase subjektiv empfundenen und in einzelnen Fallbeispielen beobachteten positiven Effekte der hundegestützten Intervention wissenschaftlich belegt werden können.

Stellungnahme BMVg Der Forschungsbericht „Afghanistanrückkehrer“ des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) ist Teil eines übergreifenden Forschungsprojektes zu den langfristigen Folgen von Auslandseinsätzen. Dieses Gesamtprojekt mit dem Titel „Der Einsatz, die Liebe, der Dienst und die Familie: Ausgewählte Ergebnisse der sozialwissenschaftlichen Langzeitbegleitung des 22. Kontingents ISAF“ ist noch nicht abgeschlossen. Die bisher veröffentlichten Erkenntnisse stellen lediglich ein Teilergebnis dar. Der Abschlussbericht ist für das III. Quartal 2015 geplant.

Ein weiteres tiergestütztes Therapiekonzept beruht auf der Einbindung von Delfinen in eine gezielte Intervention bei Patienten mit komplexeren, gegenüber anderen Therapieansätzen kaum zu beeinflussenden Erkrankungsverläufen bei PTBS. Bei der "Delfintherapie“ handelt es sich um ein nur bei Anwendungsbeobachtung und Begleitung durch eigene Psychotherapeuten und Psychodiagnostik einschließlich einer Verlaufskontrolle medizinisch zulässiges Verfahren. Diese Therapieform ist auf wenige Fälle beschränkt bzw. selten medizinisch indiziert. Inwieweit valide Studienergebnisse im Sinne einer evidenzbasierten Medizin, Behandlungsempfehlungen, Leitlinien oder Regelungen aus wissenschaftlicher Sicht hinreichend begründen können, die eine Kostenregelung zu Lasten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung künftig ermöglichen, kann derzeit nicht vorhergesagt werden. Die evidenzbasierte Medizin beruht dabei auf dem jeweiligen Stand der klinischen Medizin hergeleitet von klinischen Studien bzw. medizinischen Fachveröffentlichungen, die einen therapeutischen Ansatz in seiner

Laut der sogenannten Dunkelzifferstudie der Technischen Universität Dresden aus dem Jahr 2012 sind über 70 Prozent der psychisch Einsatzgeschädigten der Ansicht, dass sie ohne professionelle Hilfe mit ihren Problemen fertig werden. Die Bundeswehr ist deshalb gefordert, die Soldatinnen und Soldaten weiter zu sensibilisieren, dass eine posttraumatische Belastungsstörung eine Krankheit ist und sie zu ermutigen, Hilfsangebote anzunehmen. Zu begrüßen ist neben den zahlreichen Informationsangeboten über das Internet das am 21. Mai 2014 erlassene Kompendium des Bundesministeriums der Verteidigung zum „Umgang mit psychischen Einsatzschädigungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) in der Bundeswehr“. Auch die im II. Quartal 2014 erschienenen „Ratgeber für einsatzbelastete Soldaten“ sowie „Ratgeber für Angehörige einsatzbelasteter Soldaten“

127

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages unterstützen die Aufklärung über psychische Erkrankungen.

Resilienzsteigerung, das heißt der Steigerung der inneren Widerstandskraft bei künftigen Einsatzsoldatinnen und -soldaten.

Stellungnahme BMVg Die Bundeswehr wird den eingeschlagenen Weg der intensiven Aufklärung und Sensibilisierung aller Soldatinnen und Soldaten über mögliche einsatzbedingte psychische Einschränkungen konsequent weiter fortsetzen.

Die Ergebnisse dieses Pilotprojekts sollen 2015 ausgewertet werden. Einzelheiten der Umsetzung des Screeningkonzepts sind jedoch noch ungeklärt, so die wichtige Frage, ob die Feststellung einer manifesten psychischen Störung vor dem Einsatz auch ohne Zustimmung der Betroffenen an den zuständigen Truppenarzt zur Durchführung einer Behandlung weitergeleitet werden darf. Aus Sicht des Wehrbeauftragten sollte Ziel des Screeningverfahrens vor dem Einsatz sein, dass nur Soldatinnen und Soldaten in den Einsatz geschickt werden, bei denen der Zustand der psychischen Fitness und Widerstandskraft die Gefahr der Erkrankung an psychischen Störungen weitestgehend ausschließt. Sollten trotz der im Screeningverfahren festgestellten Fitness doch Belastungsstörungen auftreten, ist zu fordern, dass der Dienstherr das Risiko von nicht berücksichtigten manifesten psychischen Vorschädigungen trägt und sich im Beschädigtenverfahren nicht zu Lasten des Soldaten darauf beruft, wie das derzeit der Fall ist. Wem der Dienstherr vor einem Auslandseinsatz die Auslandsverwendungsfähigkeit bescheinigt hat, der ist im Beschädigtenverfahren versorgungsrechtlich so zu behandeln, als sei er gesund in den Einsatz gegangen.

Bedauerlicherweise teilt das Bundesministerium der Verteidigung die Auffassung des Wehrbeauftragten nicht, dass Soldatinnen und Soldaten mit psychischen Vorbelastungen nicht in den Einsatz geschickt werden sollten. Es fehle an hinreichender Forschung, welche psychischen Vorbelastungen die individuelle Einsatzverwendungsfähigkeit tatsächlich einschränken könnten. Im Interesse der Einsatzteilnehmer sollte der Dienstherr allerdings Sicherheit über die Auswirkungen von Vorerkrankungen auf die Einsatzverwendungsfähigkeit haben. Stellungnahme BMVg Mit den derzeit zur Verfügung stehenden und in der sogenannten „Dunkelzifferstudie“ auch eingesetzten Diagnoseinstrumenten ist die Erfassung psychischer Vorbelastungen auf der Basis von Selbstauskünften in den vorgegebenen Diagnosekategorien möglich. Aussagen über eine damit verbundene etwaige Anfälligkeit für psychische Erkrankungen nach Belastung können daraus nicht abgeleitet werden. So wurden beispielsweise bei einem Drittel der Soldatinnen und Soldaten, bei denen vor dem Einsatz eine manifeste psychische Vorschädigung diagnostiziert worden war, nach dem Einsatz keine Symptome mehr festgestellt. Der Zusammenhang der Auswirkung psychischer Vorbelastungen auf die Einsatzverwendungsfähigkeit ist noch nicht zufriedenstellend geklärt.

Stellungnahme BMVg Mit der Methodik zur Erfassung der psychischen Fitness (Screening) steht ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren zur Verfügung, um die psychische Fitness der Soldatinnen und Soldaten zu erfassen. So können durch zielgerichtete präventive Maßnahmen die Resilienz und Fitness so erhalten und gefestigt werden, dass Einsatzbelastungen besser bewältigt werden und das Risiko der Entstehung von Belastungsfolgestörungen deutlich verringert wird. Im Rahmen der Auswertung des Pilotprojektes zur Erfassung der psychischen Fitness wird auch die Frage geklärt, in welche Maßnahmen die gewonnenen Erkenntnisse einfließen und in welcher Form, einschließlich einer genaueren Abklärung erkannter möglicher Gesundheitsstörungen durch den Sanitätsdienst, diese umgesetzt werden.

Das im Rahmen der Umsetzung des 2012 erlassenen Rahmenkonzepts „Erhalt und Steigerung der psychischen Fitness von Soldatinnen und Soldaten“ entwickelte und derzeit bei der Panzerbrigade 21 erprobte Screeningverfahren dient nicht - wie im letzten Jahresbericht erwartet - der Früherkennung von psychischen Vorerkrankungen, sondern präventiv der Feststellung der psychischen Fitness beziehungsweise der

Kommt es dennoch zur Entwicklung einer Belastungsfolgestörung, ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung ein

128

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schädigungsfolge. Eine wesentliche Erleichterung bringt hierbei die Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012, nach der vermutet wird, dass nach bewaffneten Auseinandersetzungen oder vergleichbaren Belastungen eine der in der Verordnung genannte psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Einsatz aufgetreten ist.

17.3

Lotsenkonzept

Das in früheren Jahresberichten erwähnte und teilweise bereits umgesetzte Vorhaben der Bundeswehr, einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten mit Lotsen in den Standorten ein niedrigschwelliges Angebot zur Hilfestellung zu machen, ist richtig und wichtig. Derzeit sind über 80 Lotsen an 66 der rund 300 Standorte überwiegend in Nebenfunktion eingesetzt. Erst in den kommenden Jahren kann das Bundesministerium der Verteidigung eine flächendeckende Betreuung durch Lotsen sicherstellen. Seit 2013 werden Lotsen am Zentrum Innere Führung der Bundeswehr im Regelbetrieb ausgebildet. Der Zentralerlass „Lotsinnen und Lotsen für Einsatzgeschädigte“ hat dafür die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen geschaffen. Die Lotsen sollten grundsätzlich einsatzerfahren sein. Nur so ist gewährleistet, dass sie durch Einsatzgeschädigte ernst genommen werden. Schließlich ist eine optimale Ausstattung der Lotsen vor Ort mit Arbeitsmitteln (zum Beispiel eigenes Dienstzimmer mit Internetzugang, Diensthandy und Dienstfahrzeug) sicherzustellen. Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages hat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2014 das Bundesministerium der Verteidigung gebeten, die erforderliche technische Ausstattung zu gewährleisten und die Haushaltsmittel bereit zu stellen.

Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse während besonderer Auslandsverwendungen bei Vorliegen einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt. Gleichwohl werden bei der Personalauswahl sowohl im Rahmen der Einstellung wie auch der Einsatzplanung Hinweise auf Vorschädigungen stärkere Beachtung finden müssen. In den Fällen, in denen im Beschädigtenverfahren mehrere (dienstliche/ einsatzbedingte und außerdienstliche) Ursachen für eine seelische Erkrankung in Betracht kommen (psychische Belastungen aus dem privaten als auch aus dem dienstlichen Bereich) oder eine krankhafte Veranlagung besteht und ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaß (z.B. ein Attentat) nicht eindeutig zu belegen ist, muss abgewogen werden, welche der beteiligten Ursache die wesentliche ist. Dazu wurde auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- und Kriegsopferrechts eine Zurechnungslehre entwickelt. Danach ist diejenige Ursache letztlich auch im rechtlichen Sinne beachtlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat.

Stellungnahme BMVg Der Zentralerlass „Lotsinnen und Lotsen für Einsatzgeschädigte" bietet den Rahmen für die Implementierung in den Organisationsbereichen der Bundeswehr. Durch die Umsetzung des Zentralerlasses durch die Organisationsbereiche wird sichergestellt, dass das Angebot der Lotsinnen und Lotsen in die Fläche ausgebracht wird. Die Anzahl der ausgebildeten und eingesetzten Lotsinnen und Lotsen wird sukzessive weiter ausgebaut. Die Ausstattung der Losten obliegt dem jeweiligen Organisationsbereich und orientiert sich am jeweiligen Bedarf.

Nach dem Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das differentialdiagnostische Abwägen besonders kritisch zu erfolgen. Bei der Erhebung der Befunde können ggf. psychologische Zusatzuntersuchungen erforderlich sein, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen durch entsprechende Standardverfahren zu belegen.

17.4 Behandlung und Betreuung Angehöriger von Einsatzgeschädigten Für Familienangehörige von Einsatzgeschädigten, die durch die damit verbundene familiäre Belastung selbst psychisch erkrankt sind, ist die therapeutische Behandlung im Rahmen der unentgeltlichen

129

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages truppenärztlichen Versorgung nicht vorgesehen. Hier besteht Handlungsbedarf, denn der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgeverantwortung nach Paragraph 31 des Soldatengesetzes auch für das Wohl der Soldatenfamilien zu sorgen. Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages hat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2014 das Bundesministerium der Verteidigung gebeten, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und Haushaltsmittel bereit zu stellen. Erfreulich ist, dass sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, Familien traumatisierter Soldaten soweit möglich in die Therapie einzubeziehen. So besteht künftig die Möglichkeit der Teilnahme von Familienangehörigen an den neuen Einsatznachbereitungsseminaren und psychologischen Maßnahmen zum Ausgleich psychoreaktiver Einsatzfolgen. Diese Seminare sollen nach der Probephase 2015 in den Regelbetrieb übergeführt werden.

2015 wurde festgelegt, dass die Truppenpsychologin des Feldjägerregiments in München für die Organisation der Seminare zuständig sein soll. Haushaltsmittel stehen in Höhe von 20.000 € bereit. Damit ist die erneute Durchführung der Seminare zunächst für ein weiteres Jahr gesichert. Das Bundesministerium der Verteidigung bleibt aufgefordert, die Finanzierung sicherzustellen. Auch wenn es zukünftig neue Einsatznachbereitungsseminare sowie psychologische Maßnahmen zum Ausgleich psychoreaktiver Einsatzfolgen geben wird, wird es aufgrund der Besonderheit bestimmter Truppengattungen oder bestimmter Verwendungen dennoch Bedarf für weitergehende, gesonderte Maßnahmen geben. Eine Fortsetzung und gegebenenfalls sogar Ausweitung der „Körper-Seele-Geist“Seminare ist deshalb geboten. Stellungnahme BMVg Der Familie kommt bei der Bewältigung belastender Ereignisse oft eine entscheidende unterstützende Funktion zu. Die Anwesenheit von Familienangehörigen und weiteren Bezugspersonen an den verschiedenen Maßnahmen kann ein wesentlicher Bestandteil zum Erreichen der jeweiligen Ziele sein. Seit Beginn der Auslandseinsätze werden nicht nur die Maßnahmen auf dem Gebiet der posttraumatischen Belastungsstörungen, sondern generell für Einsatzteilnehmende, deren Familien und Bezugspersonen fortlaufend ausgebaut und weiterentwickelt. Ziel ist die Prävention, die Entstigmatisierung, eine frühzeitige Diagnostik sowie die schnelle und wirksame Hilfe und dies nicht allein für Soldatinnen und Soldaten.

Durchweg auf positive Resonanz stießen die seit dem Vorjahr im Regelbetrieb auch für Hinterbliebene angebotenen Fachseminare „Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“, die von Mitgliedern des Psychosozialen Netzwerks durchgeführt werden. Es ist deshalb erfreulich, dass inzwischen die Fortführung und Finanzierung der Seminare bis 2015 gesichert ist. Hervorzuheben ist auch, dass die Paartherapien, des für Angehörige betroffener Soldaten offenstehenden Lehrgangs „Sporttherapie nach Einsatzschädigung“ des Zentrums für Sportmedizin an der Sportschule Warendorf sowie die Familienund Angehörigenseminare des Psychotraumazentrums am Bundeswehrkrankenhaus Berlin und der Militärseelsorge zumindest bis 2015 fortgeführt werden können. Eine darüber hinaus gehende Weiterführung dieser Angebote erscheint erforderlich.

Dazu gibt es bereits eine Vielzahl von Maßnahmen, Institutionen und Unterstützungsangeboten innerhalb und außerhalb der Bundeswehr. Sollten aus den Belastungen der Abwesenheit durch den Auslandseinsatz Erkrankungen bei Familienangehörigen auftreten, werden die Kosten für erforderliche Behandlungen durch den Kostenträger des Familienangehörigen, z. B. die Beihilfe oder die Krankenversicherungen übernommen. Derzeit wird im Bundesministerium der Verteidigung untersucht, ob bei der Versorgung von erkrankten Familienangehörigen Lücken bestehen, die geschlossen werden müssten.

Die vom Landeskommando Bayern seit 2010 mit Unterstützung der katholischen Militärseelsorge durchgeführten „Körper-SeeleGeist“-Seminare haben bedauerlicherweise 2014 nicht stattgefunden. Infolge der Neuausrichtung der Bundeswehr sind nunmehr die bisher dem Landeskommando Bayern unterstellten Regimenter selbständig geworden und damit seitdem selbst verantwortlich dafür, bei entsprechendem Bedarf die Durchführung der Seminare sicherzustellen. Es ist bedauerlich, dass dies nicht auf Anhieb funktioniert hat. Für

Das Landeskommando Bayern führt seit 2010 mit Unterstützung der katholischen

130

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Militärseelsorge jeweils einwöchige Seminare „Körper – Seele – Geist“ (KSG) für aufgrund von Auslandseinsätzen besonders belastetes Personal der Feldjäger und Kampfmittelbeseitiger durch. In der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurde die Prüfung, ob und in welcher Dimension die KSG weiter angeboten werden, an die Überführung der Einsatznachbereitungsseminare (ENS) und der „Psychologischen Ausgleichsund Stärkungselemente“ (PAUSE) in den Regelbetrieb im Jahr 2015 geknüpft. Die für eine Entscheidung maßgeblichen Daten liegen noch nicht vor. Hinsichtlich der Auslastung der KSG haben für das Jahr 2015 nur zwei der drei Feldjägerregimenter einen Bedarf angemeldet. Es ist beabsichtigt, im Jahr 2015 die Durchführung der KSG in Verantwortung des Kommandos Streitkräftebasis durch die Teileinheit Truppenpsychologie des Feldjägerregimentes 3 zu organisieren. Eine mögliche Ausweitung bestehender Angebote, wie zum Beispiel das Fachberatungsseminar „Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“, oder die Entwicklung, Erprobung und Einführung zusätzlicher Maßnahmen wird im Rahmen einer Evaluierung bewertet.

verantwortungsvolle nachhaltige Behandlung und Betreuung ausgeschiedener Einsatzverletzter zu umfassen, weshalb ein entsprechendes Versorgungskonzept erforderlich ist. Alles andere ist gegenüber den Einsatzteilnehmern ein Vertrauensbruch. Deshalb sollten ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten auch Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben. Stationäre Behandlungen durch Einrichtungen des Sanitätsdienstes sind nur dann möglich, wenn dort, wie etwa in der Traumaambulanz des Psychotraumazentrums am Bundeswehrkrankenhaus Berlin oder im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, Betten für zivile Kassenpatienten vorhanden sind. Ambulante Psychotherapien sind dagegen in den Bundeswehrkrankenhäusern für ehemalige Soldatinnen und Soldaten als Kassenpatienten nicht vorgesehen. Sie können sich lediglich auf Wunsch kostenfrei in der Traumaambulanz des Psychotraumazentrums am Bundeswehrkrankenhaus Berlin beraten lassen. Stellungnahme BMVg Der Anspruch auf den Sachbezug der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge voraus. Es besteht daher eine direkte Abhängigkeit von dem Anspruch auf Besoldung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist die vom Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgeverpflichtung gewählte Form der Krankenversorgung der Soldatinnen und Soldaten, die den Besonderheiten des militärischen Dienstes, den Eigentümlichkeiten der Streitkräfte und seinem Interesse an der Erhaltung der Dienstund Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten sowie am Erhalt eines einsatzfähigen Sanitätsdienstes umfassend Rechnung trägt. Die aus § 31 Soldatengesetz (SG) resultierende Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gebietet indes keine Weitergewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die ehemaligen Soldatinnen und Soldaten.

Die Zusammenarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung mit verschiedenen gemeinnützigen Vereinen, Organisationen und Initiativen im „Netzwerk der Hilfe" wird fortgesetzt, um die Möglichkeiten der Mitwirkenden mit dem Betreuungs- und Fürsorgeangebot der Bundeswehr zu harmonisieren. In mittlerweile vier Arbeitsgruppen werden die Themen „Betreuung Einsatzgeschädigter", „Betreuung Hinterbliebener", „Familienbetreuung" und „Erhöhung der gesellschaftlichen Wertschätzung" bearbeitet, um Möglichkeiten der Ergänzung der Betreuung unserer Soldatinnen und Soldaten und deren Familien durch die Bundeswehr zu identifizieren. Das im Rahmen dieser Arbeit entwickelte Internetportal www.bundeswehr-support.de wird von der Bundeswehr weiterhin unterstützt.

Soweit eine Fortführung ärztlicher Betreuung notwendig ist, findet deren Art und Umfang Ausdruck in den versorgungsrechtlichen Regelungen. Behandlungen durch Einrichtungen des Sanitätsdienstes und des Psychotraumazentrums können für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nur im Rahmen der allgemeinen Regeln für die Behandlung ziviler Patientinnen und Patienten gewährt werden,

17.5 Sicherstellung der Versorgung ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und Freiwillig Wehrdienst Leistender Nach Auffassung des Wehrbeauftragten hat die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Paragraph 31 des Soldatengesetzes auch die

131

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wenn die Sanitätseinrichtung in die allgemeine Gesundheitsversorgung der gesetzlichen Krankenversicherungen einbezogen ist oder die Behandlung als Privatpatientin bzw. Privatpatient erfolgt. Die Durchführung von ambulanten Psychotherapien für gesetzlich versicherte Patientinnen oder Patienten ist nicht möglich, da die Ambulanzen der Bundeswehrkrankenhäuser keine Zulassung für diese Leistungserbringung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) besitzen. Die KV ist gegenüber den Krankenkassen zur Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten nach Gesetz, Satzung und Vertrag verpflichtet.

im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung hingewiesen. Schließlich werden sämtliche ausscheidende Soldatinnen und Soldaten mit dem „Merkblatt besondere Belastungen" zu Reaktionsweisen beim Auftreten psychischer Belastungsreaktionen informiert. Als zentrale Ansprechstelle ist dort der Sozialdienst der Bundeswehr genannt und dessen Erreichbarkeit angegeben. Eine umfassende Kommunikation der Betreuungsund Fürsorgeangebote des Dienstherrn erfolgt auch über die Internetseiten der Bundeswehr. Diese sind zudem zur verbesserten Kommunikation zusätzlicher Betreuungsangebote mit den Seiten anderer Partner im „Netzwerk der Hilfe" verlinkt. Hier erhält der Hilfesuchende eine Vielfalt an Betreuungsangeboten.

Der Anspruch auf bedarfsgerechte Versorgung wird durch die KV in einer Bedarfsplanung gesteuert und orientiert sich an den regionalen Verhältnissen und den fachgruppenspezifischen Versorgungsleistungen. Eine auf nur ein Krankheitsbild bzw. die Personengruppe der ehemaligen Soldatinnen und Soldaten festgelegte Zulassung ist nicht üblich. Die ambulante Behandlung des gesamten Spektrums psychiatrischer Erkrankungen von Kassenpatientinnen bzw. Kassenpatienten ist im SanDstBw personell nicht hinterlegt und würde bei Umsetzung die derzeitige Qualität der Versorgung psychisch erkrankter Soldatinnen und Soldaten beeinträchtigen.

Mit Einführung der Lotsinnen und Lotsen für Einsatzgeschädigte werden Betroffene darüber hinaus umfassend über Betreuungs- und Fürsorgeangebote nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in den Streitkräften informiert. Im Rahmen der längerfristigen Nachsorge für im Einsatz oder auch im Grundbetrieb geschädigte Soldatinnen und Soldaten sowie ihre Familien wurden mit der Einführung der Lehrgänge „Sporttherapie nach Einsatzschädigung“ und „Fachberatungsseminar Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“ weitere Betreuungsund Fürsorgemaßnahmen geschaffen. Hier erfolgt eine Beratung durch eine Wehrpsychologin oder einen Wehrpsychologen.

Da posttraumatische Belastungsstörungen in Einzelfällen noch viele Jahre nach einer Einsatzverletzung auftreten können, ist außerdem die Erreichbarkeit und soziale Einbindung aller ehemaligen Einsatzteilnehmer sicherzustellen. Diese Forderungen hat der Wehrbeauftragte schon wiederholt erhoben, ohne dass bislang Fortschritte erkennbar sind.

Der Wehrbeauftragte ist dankbar, dass der ehemalige Bundesminister der Verteidigung Dr. de Maizière das Veteranenthema zu einem Schwerpunkt seiner Amtszeit erklärt hatte. Er ist überzeugt, dass Bundesministerin Dr. von der Leyen den eingeschlagenen Weg weiter entschlossen voranschreitet.

Stellungnahme BMVg Eine Schwerpunktaufgabe des Sozialdienstes der Bundeswehr ist die Unterstützung bei der Vorbereitung, der Begleitung sowie der Nachbereitung der besonderen Auslandseinsätze. Er betreut Einsatzverletzte sowie deren Angehörige und die Hinterbliebenen von getöteten Bundeswehrangehörigen intensiv und in vielen Fällen langjährig. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis können sich ehemalige Soldatinnen und Soldaten, insbesondere bei Symptomen einer möglicherweise einsatzbedingten Erkrankung, an die Bundeswehr wenden. Darauf wird z.B.

Stellungnahme BMVg Die Veteraninnen und Veteranen der Bundeswehr haben Besonderes geleistet, auch unter Einsatz ihres Lebens. Dafür verdienen sie neben allen anderen Bundeswehrangehörigen, unabhängig davon ob aktiv oder ehemalig, ob Einsatzrückkehrer oder Reservist gesellschaftliche Wertschätzung. Derzeit wird im Bundesministerium der Verteidigung an einer Konzeption für die Gestaltung einer Kultur der gesellschaftlichen Anerkennung und

132

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Wertschätzung für die Bundeswehr und ihre Angehörigen gearbeitet. Eine solche Kultur ist geeignet, den öffentlichen Diskurs über Bedeutung, Rolle und Aufgaben der Bundeswehr zu befördern und setzt einen Rahmen für Möglichkeiten des Miteinanders von Bundeswehr und Gesellschaft. Dabei ist Anerkennung und Wertschätzung als ganzheitliche Aufgabe von Bundeswehr, Politik und Gesellschaft zu sehen und zu verstehen. Die Fertigstellung dieser Konzeption ist dann Ausgangspunkt der Ausgestaltung eines Veteranenwesens der Bundeswehr.

18

zu lang bewertet werden. Eine kürzlich vorgenommene Auswertung von WDBVerfahren ergab eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von ca. 15 Monaten. 46 Prozent der Verfahren sind sogar innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 12 Monaten abgeschlossen worden. Schwierig ist die Kausalität oftmals in den Fällen zu beurteilen, in denen mehrere (dienstliche/einsatzbedingte und außerdienstliche) Ursachen z.B. für eine seelische Erkrankung in Betracht kommen (psychische Belastungen aus dem privaten als auch aus dem dienstlichen Bereich) oder eine krankhafte Veranlagung besteht und wo ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß (z.B. ein Attentat) nicht eindeutig zu belegen ist. Dabei muss abgewogen werden, welche der beteiligten Ursache die wesentliche ist. Nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das differentialdiagnostische Abwägen besonders kritisch zu erfolgen. Bei der Erhebung der Befunde können ggf. psychologische Zusatzuntersuchungen erforderlich sein, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen durch entsprechende Standardverfahren zu belegen.

Beschädigtenversorgung

Die in der Vergangenheit unter anderem auch durch den Wehrbeauftragten angeregte Beschädigtenversorgung „aus einer Hand“ wurde nun beginnend zum 1. Januar 2015 endlich umgesetzt. Bisher dauern die Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung häufig über zwei Jahre und damit deutlich zu lange. Oftmals müssen Betroffene mehrere Arztbeziehungsweise Facharztbesuche und Gutachtertermine hinter sich bringen und sodann die anschließende Verwaltungsentscheidung abwarten. In nicht wenigen Fällen widerspricht diese Entscheidung den Gutachten, so dass die Betroffenen belastenden Widerspruchs- und Klageverfahren ausgesetzt sind, die sie häufig überfordern. Soldatinnen und Soldaten bezweifeln deshalb verständlicherweise den Sinn des Verfahrens oder gelangen zu der Auffassung, dass Entscheidungen willkürlich getroffen worden seien. Schließlich entsteht bei einigen Soldatinnen und Soldaten auch der Eindruck, der Dienstherr entziehe sich seiner Fürsorgeverantwortung.

Die versorgungsmedizinische Begutachtung der Schädigungsfolgen richtet sich nach der für das soziale Entschädigungsrecht geltenden und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Versorgungsmedizin-Verordnung". Ärztliche Gutachten zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs von Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst und zur Höhe des Grades der Schädigungsfolgen, die von Ärzten der Bundeswehr oder außerhalb der Bundeswehr erstellt werden, werden im WDB-Verfahren von den Versorgungsmedizinern des Sozial/Versorgungsmedizinischen Dienstes unter den Kriterien der genannten Beurteilungsgrundsätze dieser Verordnung überprüft. Entsprechen diese Gutachten nicht den Vorgaben, sind weitere medizinische Erhebungen notwendig.

Stellungnahme BMVg Das Wehrdienstbeschädigungsverfahren (WDB-Verfahren) hat die Feststellung zum Ziel, ob eine Soldatin oder ein Soldat eine WDB erlitten hat. Die verwaltungsseitigen Ermittlungen des Sachverhalts im WDBVerfahren werden nach den Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu (höchst) richterlichen, ergangenen Rechtsprechung durchgeführt. Die Verfahrensdauer der WDB-Verfahren ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es kann weder pauschal von einer Verfahrensdauer von 18 bis 24 Monaten ausgegangen werden noch kann diese Verfahrensdauer ohne Berücksichtigung des Verlaufs im Einzelfall als

Die lange Verfahrensdauer ist zudem wesentlich verursacht durch den Mangel an Sozialmedizinern im Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. Zwar

133

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurde der Forderung des Wehrbeauftragten entsprochen und eine Erhöhung der Dienstposten auf neun beschlossen, davon sind bislang aber nur vier besetzt. Vier weitere sollen im Laufe des Jahres 2015 besetzt, davon zwei mit Fachärzten „Psychiatrie“ mit der Zusatzweiterbildung „Sozialmedizin“. Darüber hinaus wurden elf ehemalige Musterungsärzte zur personellen Verstärkung zugewiesen. Ob diese Maßnahmen zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten führen, bleibt abzuwarten. Offensichtlich ist bereits heute, dass die Zusammenführung der verwaltungsseitigen Bearbeitung und der versorgungsmedizinischen Begutachtung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Verfahrensdauer bislang noch nicht positiv beeinflusst hat.

gezogen, da die Fallgestaltungen regelmäßig von so unterschiedlicher Komplexität sind, dass eine Verfahrenserledigung in einer einheitlich vorgegebenen Zeit nicht möglich ist.

19

Einsatzversorgung

Die auch vom Wehrbeauftragten geforderte Streichung des Stichtags zur Berücksichtigung von Ansprüchen aus der Einsatzversorgung wurde bedauerlicherweise bisher nicht umgesetzt. Immerhin ist im Entwurf des Artikelgesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr eine Rückdatierung der Einsatzversorgung vom 1. Dezember 2002 auf den 1. Juli 1992 vorgesehen. Das ist ein Erfolg beispielsweise für Geschädigte aus den Einsätzen im früheren Jugoslawien. Geschädigte mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent und ohne Pensionsanspruch erhalten sowohl die Einmalentschädigung als auch die sonstigen Entschädigungsleistungen.

Stellungnahme BMVg Wie vom Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ausgeführt, verfügt der Ärztliche Dienst „Sozial- und Versorgungsmedizin“ im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Düsseldorf derzeit über neun Dienstposten Facharzt mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Vier dieser Dienstposten sind besetzt. Vier weitere Dienstposteninhaber – davon zwei Fachärzte für Psychiatrie – schließen ihre sozialmedizinische Ausbildung in 2015 ab. Dass die seit Mitte 2014 vollzogene Zusammenführung von Verwaltung und Ärztlichem Dienst „unter einem Dach“ in Düsseldorf noch keine merklich kürzere Verfahrensdauern nach sich gezogen hat, beruht letztlich auch auf der langen Weiterbildungszeit von rund 15 Monaten im Fach Sozialmedizin und auf der Tatsache, dass diese Qualifikation nur von einem Facharzt mit Gebietsbezeichnung erlangt werden kann.

Diese Stichtagsregelung erfasst aber nicht alle Betroffenen, wie etwa die Einsatzteilnehmer der UN-Mission UNTAC (United Nations Transitional Authority in Cambodia) von 1991 bis 1993 und UNOSOM I (United Nations Operation in Somalia I) ab April 1992. Dies sollte bei den Beratungen zum Artikelgesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr, wie im Regierungsentwurf bereits vermerkt, unbedingt berücksichtigt werden.

Wenn es in absehbarer Zeit zu keiner Verkürzung der Verfahrensdauer kommt, sollte erwogen werden, auf gesetzlicher Grundlage eine angemessene Frist einzuführen, nach der das Beschädigtenverfahren abzuschließen ist. Bei Überschreitung der Frist sollte der Anspruch als zuerkannt gelten.

Stellungnahme BMVg Mit dem vom Deutschen Bundestag am 26. Februar 2015 verabschiedeten Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr wird der Stichtag für die Gewährung von Einsatzversorgung und die Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes auf den 1. November 1991 vorgezogen. Damit gehören alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an besonderen Auslandsverwendungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Stellungnahme BMVg Die Verwaltung ist verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe in allen Fällen so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. Eine rechtliche Vorgabe für Behörden, nach der sie innerhalb einer gewissen Zeit über Anträge zu entscheiden haben, wird nicht in Erwägung

134

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Der Anspruch auf Zahlung der Einmalentschädigung ist jedoch davon abhängig, ob die durch den Einsatzunfall verursachte Schädigung „dauerhaft“ ist. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit ist bei psychischen Verwundungen schwierig, da der Krankheitsverlauf zumeist um ein vielfaches länger ist als bei physischen Verwundungen. Im Sinne der Einsatzgeschädigten sollte deshalb zu einem angemessenen Zeitpunkt nach Feststellung einer psychischen Schädigung die Dauerhaftigkeit als rechtlich verbindlich gelten.

hat, der ist im Beschädigtenverfahren versorgungsrechtlich so zu behandeln, als sei er gesund in den Einsatz gegangen. Stellungnahme BMVg Anknüpfungspunkt für alle Regelungen im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sind die Begriffe „Einsatzunfall" und gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind. Jeder Einsatzunfall ist dem Grunde nach auch eine Wehrdienstbeschädigung. Um Doppelbegutachtungen desselben Sachverhaltes zu vermeiden, wird hierbei insbesondere bei Erkrankungen regelmäßig auf die im WDB-Verfahren getroffenen Feststellungen zurückgegriffen. Im WDBVerfahren wird die Kausalität zwischen gesundheitlicher Schädigung und Auslandseinsatz festgestellt. Daher kann eine förmliche Feststellung, ob es sich um einen Einsatzunfall oder um eine gesundheitliche Schädigung, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar ist, handelt, vielfach erst nach Abschluss des WDB-Verfahrens getroffen werden. Eine Trennung der beiden Verfahren würde deshalb nicht zur Verkürzung der Bearbeitungszeit führen.

Stellungnahme BMVg Die Gewährung der einmaligen Entschädigung nach § 63e Soldatenversorgungsgesetz für Einsatzgeschädigte setzt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 von 100 voraus. In Fällen, in denen bereits nach der ersten versorgungsmedizinischen Bewertung eindeutig feststeht, dass bei einer schweren einsatzbedingten Erkrankung (körperlich oder seelisch) der Grad der Schädigungsfolgen absehbar nicht unter fünfzig sinken wird, erfolgt die Zahlung der einmaligen Entschädigung unmittelbar, auch wenn der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Nur in Fällen, in denen nach versorgungsmedizinischer Bewertung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich ist, wird eine Nachuntersuchung abgewartet, die in der Regel zwei Jahre nach der ersten versorgungsmedizinischen Bewertung stattfindet. Sind nach dem Ergebnis dieser Nachuntersuchung die Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, wird der Soldatin/dem Soldaten die einmalige Entschädigung gewährt, unabhängig von einer möglichen weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Im Übrigen ist die Feststellung einer Kausalität zwischen Auslandseinsatz und einer psychischen Schädigung nur schwer zu führen. Aufgrund der langen Dauer der Beschädigtenverfahren stehen die Leistungen den Betroffenen somit ebenfalls nicht zeitnah zur Verfügung. Das Bundesministerium der Verteidigung hält trotzdem an dieser Abhängigkeit fest. Dies ist sachwidrig und mit dem gesetzlichen Fürsorgeanspruch der Soldatinnen und Soldaten nicht zu vereinbaren. Stellungnahme BMVg Bei der Anwendung des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes kann durch die vom Einsatzunfallverordnung 24. September 2012 die Bearbeitungsdauer bis zur Aufnahme in die Schutzzeit bzw. zur Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art in den Fällen einsatzbedingter psychischer Störungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare Belastung vorgelegen hat, sowie die durch

Nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz besteht Anspruch auf (Wieder-) Aufnahme der bisherigen Tätigkeit, Weiterverwendung in der Bundeswehr oder sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben. Diese Leistungen sind aber weiterhin abhängig von den im parallelen Wehrdienstbeschädigungsverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Kausalität zwischen gesundheitlicher Schädigung und Auslandseinsatz. Die Kausalitätsprüfung darf keine Voraussetzung für die Leistungsansprüche sein. Wie bereits ausgeführt, muss der Grundsatz gelten: Wem der Dienstherr vor einem Auslandseinsatz die Auslandsverwendungsfähigkeit bescheinigt

135

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr gestellte Diagnose, dass eine der in der Einsatzunfallverordnung genannte psychische Störung beim Betroffenen vorliegt. Eine Gewährung von Leistungen ohne jeglichen Bezug zur dienstlichen Entstehung einer Gesundheitsstörung wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

Stellungnahme BMVg Dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht wurde, wird nur dann vermutet, wenn zwischen der Auslandsverwendung und der Manifestation des Krankheitsbildes ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Rechtsverordnung ist deshalb, dass die psychische Störung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung vorgelegen hat. Bei dieser Frist handelt es sich um einen Erfahrungswert. Nach dieser Frist tritt in der Regel in diesem Zusammenhang kaum noch eine PTBS auf. Die Fünfjahresfrist ist auch gewahrt, wenn nach deren Ablauf zurückblickend festgestellt wird, dass die psychische Störung innerhalb der Frist aufgetreten ist. Maßgeblich ist das Auftreten der Symptome und nicht das Datum der Diagnosestellung.

Zur Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Einsatzversorgung bei psychischen Schädigungen, die mehr als nur geringfügig sind, kann die Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 beitragen. Sie enthält eine Vermutungsregelung. Danach ist erforderlich, dass der Geschädigte an bestimmten bewaffneten Auseinandersetzungen, die künftig auch in der sogenannten Ereigniskartei dokumentiert sind, teilgenommen hat. Die Bearbeitungsdauer liegt in diesen Fällen bei durchschnittlich zehn Wochen. Berücksichtigt werden sollten im Rahmen dieser Verordnung aber auch Personen, die an sonstigen belastenden Ereignissen, beispielsweise an der Untersuchung beziehungsweise Öffnung von Massengräbern im früheren Jugoslawien beteiligt waren. Gleiches gilt für Personen, die durch Waffengewalt bedroht wurden. Gedacht ist an Fälle, in denen Betroffene zum Beispiel beim Passieren eines Checkpoints mit vorgehaltener durchgeladener Waffe zum Aussteigen gezwungen wurden und ihr Leben dadurch unmittelbar bedroht sahen.

19.1 Anpassung Versorgungsleistungen

der

Bei den Ansprüchen einsatzversehrter Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Freiwillig Wehrdienst Leistender und Reservistendienst Leistender besteht Verbesserungsbedarf. Soldaten auf Zeit bemängeln, dass ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung erst für Zeiträume ab Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes, das heißt ab dem 13. Dezember 2011 und nicht ab 1. Dezember 2002, dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes, gewährt werden. Diese fehlende Rückwirkung ist in keiner Weise plausibel und führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber den Berufssoldatinnen und – soldaten, zumal für andere Ansprüche aus der Einsatzversorgung deutlich länger zurückliegende Stichtage gelten. Der Wehrbeauftragte hat diese unbefriedigende Stichtagsregelung aufgegriffen und mehrfach problematisiert.

Stellungnahme BMVg Mit der Anwendung der Einsatzunfallverordnung wird unmittelbar die Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit oder für eine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vorliegen. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare Belastung vorgelegen hat. Die Verordnung stellt eine deutliche Verbesserung für die Situation der Betroffenen dar.

Stellungnahme BMVg Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 wurde die Alterssicherung für Personen, die an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen, verbessert.

Psychische Erkrankungen, die später als fünf Jahre nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung auftreten, werden derzeit nicht von der Vermutungsregelung der Einsatzunfallverordnung erfasst. Die Fünfjahresfrist greift zu kurz.

136

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Dadurch werden der persönliche Einsatz und das besondere Engagement für die Bundesrepublik Deutschland gewürdigt. Aufgrund der systembedingten Unterschiede der Alterssicherungssysteme (Versorgung/ Rente) war eine völlige Gleichheit der Absicherung nicht zu erreichen. So erfolgt die Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Versorgungsempfängern auf Antrag.

erhalten nach Ende ihrer Wehrdienstzeit eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, die deutlich unter den Versorgungsleistungen für einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und – soldaten liegt. Aus Fürsorgegesichtspunkten sollte diese Ungleichbehandlung durch einen Zuschlag zur Grundrente beseitigt werden. Stellungnahme BMVg Die von dem Wehrbeauftragten des deutschen Bundestages angesprochene Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist Bestandteil der Beschädigtenversorgung. Diese erhalten wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten – und zwar unabhängig vom jeweiligen ehemaligen Status – nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Durch die erhöhte Anrechnung von Einsatzzeiten darf zudem der Höchstruhegehaltssatz der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten werden, der beispielsweise von Berufsunteroffizieren bei normaler Laufbahngestaltung bereits nach etwas mehr als 34 Dienstjahren erreicht wird. Damit wird es in vielen Fällen nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Einsatzzeiten kommen, da ansonsten der Höchstruhegehaltssatz überschritten würde.

Unfälle und Impfschäden in der Einsatzvorbereitung gelten nicht als Einsatzunfall im Sinne der Einsatzversorgung. Da diese aber einsatzbedingt sind, sollte die Rechtslage entsprechend angepasst werden. Dessen ungeachtet könnte der Dienstherr die gleichwohl gebotene Fürsorgeverantwortung für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, zum Beispiel in Form einer Weiterverwendungsmöglichkeit, auch ohne Rechtsänderung übernehmen.

Anders verhält es sich bei rentenversicherungspflichtigen Personen. Bei Erfüllen der in § 76e SGB VI normierten Voraussetzungen erhalten diese für ihre Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 13. Dezember 2011 stets Zuschläge an Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Es kommt daher immer zur Erhöhung der künftigen Rente. Die Berücksichtigung von Einsatzzeiten hat von Amts wegen zu erfolgen; eines Antrages bedarf es hierfür nicht.

Stellungnahme BMVg Unfälle und Impfschäden in der Einsatzvorbereitung stellen keinen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) dar, weil der Soldat zum Zeitpunkt der Impfung noch nicht an einem besonderen Auslandseinsatz im Sinne von § 63c Absatz 1 SVG teilnimmt. Eine Einbeziehung von Gesundheitsschädigungen, die sich im Rahmen der Einsatzvorbereitung im Inland ereignen, in die Einsatzversorgung kann nicht erfolgen. Sinn der Einsatzversorgung ist es, das besonders erhöhte Risiko von Gesundheitsschädigungen im konkreten Auslandseinsatz auszugleichen

Die vorgenannten Ausführungen verdeutlichen, dass die renten- und versorgungsrechtlichen Regelungen des EinsatzVVerbG den jeweiligen status- und laufbahnbedingten Besonderheiten der Teilnehmenden Rechnung tragen und trotz der bestehenden statusgruppenspezifischen Unterschiede rentenversicherungspflichtige Personen im Vergleich zu den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Ergebnis nicht in jedem Fall schlechter, sondern oftmals sogar besser gestellt sind. Aufgrund zahlreicher Anfragen ist die Verlegung des Stichtages in der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft worden. Diese Prüfung ergab, dass die Rückdatierung des Stichtages aus finanziellen sowie verwaltungsökonomischen Gründen nicht umsetzbar ist.

Unbefriedigend ist auch die Situation für Einsatzgeschädigte, die aufgrund der Schwere der Schädigung keine (Wieder-) Aufnahme der bisherigen Tätigkeit, Weiterverwendung in der Bundeswehr oder sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben innerhalb der Schutzzeitfristen des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes von fünf bis acht Jahren erreichen können. Die Geschädigten

Einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und Freiwillig Wehrdienst Leistende

137

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages sind danach in ihrer sozialen Absicherung gefährdet. Sie haben lediglich einen Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Kriegsopferfürsorgegesetz, der deutlich unter dem Anspruch für Berufssoldatinnen und –soldaten nach einer Dienstunfähigkeit liegt. Letztere erhalten grundsätzlich 80 Prozent der Bezüge aus der übernächsten Besoldungsstufe. Aus Fürsorgegründen sollte eine Gleichstellung erfolgen, zumindest sollten bessere Einzelfallregelungen ermöglicht werden.

können, wurden rund 150 Dienstposten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingerichtet, deren Besetzung mit fachlich versiertem Personal sich als schwierig darstellt. Stellungnahme BMVg Die Besetzung der neuen Dienstposten im Referat I 2.3.4 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr wurde erfolgreich abgeschlossen, so dass nunmehr alle Dienstposten besetzt sind. Die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen aus den Bundesländern sowohl theoretisch als auch praktisch durch Hospitationen bei den Ländern in der neuen Materie ausgebildet. Darüber hinaus entsenden vier Bundesländer sogenannte Tutoren in das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Aktenbearbeitung anleiten und mit ihrem Fachwissen unterstützen.

Stellungnahme BMVg Die von dem Wehrbeauftragten angesprochene Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist Bestandteil der Beschädigtenversorgung. Diese erhalten wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten – und zwar unabhängig vom jeweiligen ehemaligen Status – nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen. Soldaten auf Zeit, Freiwillig Wehrdienst Leistende, Reservedienst Leistende mit schwerwiegender Einsatzschädigung (Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent) erhalten, wenn sie infolge dieser Schädigung dienstunfähig sind und daher weder im soldatischen Dienst noch in einer zivilen Verwendung bei der Bundeswehr weiterverwendet werden können und aus dem Dienst ausscheiden, neben den Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (gesetzliche Rentenversicherung) eine Ausgleichszahlung nach § 63f SVG.

Weitere Problemschwerpunkte liegen in der rechtzeitigen Einführung eines elektronischen Bearbeitungssystems zur automatischen Leistungsauszahlung sowie im Aktentransport der zu übernehmenden Bestandsakten. Außerdem sind bestimmte ärztliche Leistungen, insbesondere die orthopädische Versorgung, verzugslos zu übernehmen und fortzuführen. Die hierzu erforderlichen Fachärzte konnten allerdings bis Ende 2014 nicht in ausreichender Zahl gewonnen werden. Nicht alle Bundesländer entsprachen der Bitte um eine zeitlich befristete Fortführung ihrer bisherigen ärztlichen Leistungen bis längstens Ende 2015. Damit sind bereits jetzt Umsetzungsschwierigkeiten absehbar.

19.2 Neuregelung „Versorgung aus einer Hand“

Gerade in einem so sensiblen Bereich wie den Versorgungsleistungen für Soldatinnen und Soldaten gilt es, die Versorgung kontinuierlich, störungsfrei und verlässlich zu gewährleisten. Dafür muss das Bundesministerium der Verteidigung Sorge tragen. Allerdings gebietet auch die von den Bundesländern zu erwartende Fürsorgepflicht für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Betroffenen, dass sie die notwendige Unterstützung leisten.

Nach einer gesetzlichen Neuregelung sollen ab dem 1. Januar 2015 schrittweise alle Zuständigkeiten aus dem Bereich der Versorgung von Soldatinnen und Soldaten, die im Dienst eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Hinterbliebene in die Verantwortung der Bundeswehrverwaltung übergehen. Bislang waren die Zuständigkeiten zwischen der Bundeswehrverwaltung und den Versorgungsbehörden der einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Um diesem neuen Kompetenzzuschnitt mit rund 16.000 Versorgungsempfängern gerecht werden zu

Stellungnahme BMVg Die Bestandsakten aus den 16 Bundesländern wurden zeitgerecht übernommen. Die im Januar 2015 angelaufene Übernahme von

138

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages rund 6000 Metern Archivakten soll in 2015 abgeschlossen werden. Die Zahlung der laufenden Renten an rund 16.000 Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen zum Jahreswechsel 2014/2015 konnte mit dem zur Verfügung stehenden IT-Verfahren GEBAS/DEIS sichergestellt werden.

Altersgrenze (65 plus ansteigend auf 67) gelten soll. Dennoch wird zumindest zu einem Teil die bislang bestehende überproportionale Verringerung des Lebenseinkommens dieses Personenkreises für die Zukunft beseitigt. Dies gilt auch für Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, die die Altersgrenze von 62 Jahre noch nicht erreicht haben und deren Versorgung nach der bisherigen Rechtslage gekürzt wird. Bereits gekürzte Beträge werden allerdings nicht zurückerstattet. Die Regelung gilt nicht für vorzeitig nach dem Personalanpassungsgesetz ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten, da diese nicht die in der Regelung festgesetzte besondere Altersgrenze, die Anspruchsvoraussetzung ist, erfüllen. Hierdurch fühlen sich Betroffene getäuscht, die nicht in den Genuss dieser Neureglung kommen. Dieser Personenkreis sollte mit einbezogen werden.

Zur Sicherstellung einer flächendeckenden fachärztlichen Versorgung wurden Vereinbarungen über Kooperationen mit einzelnen Bundesländern geschlossen. Weiterhin konnten Vertragsärzte für die Bundeswehr gewonnen werden. Es ist zu erwarten, dass sich mittelfristig durch die Übernahme der Aufgaben der Beschädigtenversorgung durch den Bund und die Zusammenführung von ärztlicher und Verwaltungskomponente unter einem Dach positive Effekte zugunsten der Versorgungsempfänger bzw. -innen ergeben – dies sowohl hinsichtlich einer einheitlichen Bearbeitungsweise als auch kürzerer Bearbeitungszeiten.

Stellungnahme BMVg Die im „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ enthaltene Regelung, wonach die durch einen Versorgungsausgleich aufgrund Ehescheidung bedingte Kürzung des Ruhegehalts erst mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des Bundes bestehenden besonderen Altersgrenze (derzeit 60. Lebensjahr plus 9 Monate) einsetzt, entspricht dem im Ressortkreis erzielten Konsens. Ziel dieser Regelung ist es, für die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten eine Verbesserung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen, die die aufgrund der besonderen Altersgrenzen bestehenden soldatenspezifischen Nachteile ausgleicht.

20 Besoldung und Dienstzeitversorgung Im Rahmen des Entwurfs des Artikelgesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr ist nunmehr endlich bei den Erschwerniszulagen eine Zulage für den Dienst in verbunkerten Anlagen vorgesehen. Im Übrigen ist zu begrüßen, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen für im Ruhestand befindliche Berufssoldatinnen und –soldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, sowie für ehemalige Angehörige der Nationalen Volksarmee in diesen Entwurf aufgenommen wurde.

Zudem sollen mit dieser Änderung der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nur die für die Betroffenen unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden. Unvermeidbare Nachteile entstehen jedoch nicht bei Zurruhesetzungen, die mit Zustimmung oder auf Antrag der Betroffenen, etwa nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Bundeswehr-Reformbegleitgesetz, erfolgen.

Zudem wird einer langjährigen Forderung, die auch der Wehrbeauftragte erhoben hat, in gewissem Umfang entsprochen: Der Beginn der scheidungsbedingten Kürzung der Versorgungsbezüge von im aktiven Dienst geschiedenen Berufssoldatinnen und – soldaten wird auf die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze (60 plus ansteigend auf 62) hinausgeschoben. Unbefriedigend bleibt, dass hier nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die allgemein für Beamtinnen und Beamte geltende

Erfreulicherweise wird auch die Verbesserung der Altersversorgung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit durch das Artikelgesetz zur Steigerung der Attraktivität in der Bundeswehr umgesetzt. Diese erhalten künftig als Ausgleich für die fehlende betriebliche Zusatzversorgung eine erhöhte

139

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich an den Grundsätzen der Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes ausrichtet. Die beabsichtigte 15-prozentige Anhebung der Beitragsbemessungsgrundlage entspricht einer Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrages für Soldaten auf Zeit um zirka 2,83 Prozent. Stichtag soll der 1. Januar 2016 sein. Daneben sollte aber auch die Möglichkeit geschaffen werden, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tatsächlich erdiente Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung mitzunehmen (sogenannte Portabilität.

objektive Rechtslage. Hier muss dringend nachgebessert werden. Stellungnahme BMVg Die Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung hat das Bundesministerium der Verteidigung auf die Zeit ab Oktober 2013 begrenzt. Das Bundesministerium der Verteidigung folgt damit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach aufgrund der Besonderheiten des Beamten/Soldatenverhältnisses die in der Vergangenheit entstandenen und nicht mehr anfechtbaren Rechtsverhältnisse grundsätzlich unberührt bleiben. Insoweit entspricht die Vorgehensweise des Bundesministeriums der Verteidigung einer anerkannten Rechtspraxis.

Stellungnahme BMVg Die Regelungen des Artikelgesetzes zur Verbesserung der Nachversicherung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung haben im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch eine weitere Verbesserung erfahren, indem die im Regierungsentwurf vorgesehene Anhebung der Beitragsbemessungsgrundlage von 15 Prozent auf 20 Prozent angehoben worden ist.

22

Pendlerproblematik

Schon in den vorigen Jahresberichten ist die Problematik der Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum für die Soldatinnen und Soldaten ausführlich dargestellt worden, die aufgrund einer Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld erhalten, aber aus familiären Gründen nicht umziehen können. Ihnen entsteht durch die Anmietung einer Pendlerunterkunft am Dienstort ein zusätzlicher finanzieller Aufwand. Die vom Wehrbeauftragten angemahnte Lösung wurde bislang vom Bundesministerium der Verteidigung nicht aufgezeigt. Problem ist, dass nach derzeitiger Rechtslage für Pendlerinnen und Pendler, die eine Umzugskostenzusage erhalten haben, keinerlei zusätzliche Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kosten durch die Anmietung einer Pendlerunterkunft besteht. Deshalb ist die Bereitstellung von Haushaltsmitteln etwa für bundeswehreigene Unterkünfte oder eine Finanzierungsbeteiligung bei privaten Trägern nicht zulässig. Zur Schaffung einer Datenbasis und weiteren Entscheidungsfindung hat das Bundesministerium der Verteidigung nun mehrere Studien und Umfragen initiiert. Die Auswertung ist noch nicht abgeschlossen. Offen ist auch noch die Umsetzung der Forderung, in Ballungsgebieten vorhandene, nicht mehr genutzte Liegenschaften des Bundes für die Bundeswehr nutzbar zu machen.

21 Entwicklung bei der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung Die wiederholt auch vom Wehrbeauftragten geforderte Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (In-vitroFertilisation) im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird inzwischen bis zur vom Bundesverwaltungsgericht geforderten gesetzliche Normierung übergangsweise mit Zentralerlass Bundesministerium der Verteidigung B-1455/1 vom 4. Februar 2014 geregelt. Die Kostenübernahme gilt allerdings nicht für die Vielzahl von Altfällen, in denen ein Verfahren im Zeitraum von 2004 bis Oktober 2013 abgeschlossen wurde. Das Bundesministerium der Verteidigung lehnt die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Betroffenen hätten einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und im Falle der Ablehnung Klage erheben sollen und zwar zu einer Zeit, als die bisherige Verwaltungsvorschrift die Kostenübernahme explizit ausschloss! Dies ist nicht nachvollziehbar, schließlich geht es um die

140

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages mit der Einführung des Standards „Einzelunterkunft mit eigenem Duschbad“ Ende des Jahres 2014 und der Umsetzung der Maßnahmen des Themenfeldes „Moderne Unterkünfte“ der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ „hinsichtlich der Ausstattung der Unterkünfte mit modernen Einrichtungsgegenständen sowie der Internetversorgung in Unterkünften bereits Rechnung getragen. Eine weitere Anhebung des Standards gem. den Ergebnissen der Studie erfordert einen deutlich erhöhten Finanzbedarf.

Stellungnahme BMVg Nicht mehr für den Bedarf der Bundeswehr benötigte Liegenschaften sind an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zurückzugeben. Die BImA ist für die wirtschaftliche Verwertung der nicht mehr vom Bund benötigten Liegenschaften eigenständig zuständig. Nach dem BImA-Einrichtungsgesetz vom 9. Dezember 2004 hat die BImA im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Der im Jahr 2012 erwirkte Haushaltsvermerk bezieht sich nur auf Liegenschaften, die sich in Nutzung durch die Bundeswehr befinden. In diesen Liegenschaften können Unterkünfte, die nicht mehr für die Unterbringung Unterkunftspflichtiger benötigt werden, nicht unterkunftspflichtigen Bundeswehrangehörigen gegen ermäßigtes Entgelt (Unterkunftspauschale / steuerliche Berücksichtigung) zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz investiver Mittel für diese Unterkünfte ist nicht zulässig.

Die Möglichkeit der Schaffung von Unterkünften für Pendlerinnen und Pendler mit und ohne Anspruch auf Trennungsgeld durch die Bundeswehr wird derzeit nochmals im Rahmen der Überlegungen zur weiteren Attraktivitätssteigerung geprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterkunftspflicht als Einschränkung der persönlichen Freiheit auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken ist und das Wohnen grundsätzlich der privaten Lebensführung zugeordnet ist, welche über das Gehalt nach Bundesbesoldungsgesetz alimentiert wird. Im Rahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ beabsichtigt die Bundeswehr, durch ein Bündel von Maßnahmen im Themenfeld „Karrierepfade“ eine Reduzierung der Versetzungen mit Standortwechsel und somit mittelbar eine Reduzierung der Pendlerzahlen zu erreichen.

Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit der Erstellung einer belastbaren Datenbasis darf dies nicht dazu führen, dass konkrete Lösungsansätze weiter in die Zukunft verschoben werden. Da allen Lösungsansätzen gemeinsam sein dürfte, dass sie zusätzliche Haushaltsmittel erfordern, ist insoweit auch der Haushaltsgesetzgeber gefordert. Schließlich ist insbesondere in Ballungsgebieten die Zahl der in Betracht kommenden Liegenschaften nicht so groß, dass die Gefahr einer zu geringen Nachfrage bestünde.

Durch die Maßnahmen im Themenfeld „Arbeitsautonomie“ werden verstärkt Möglichkeiten zur Abmilderung der durch das Pendeln verursachten Belastungen durch Teilzeitbeschäftigung und / oder dem orts- und zeitunabhängigen Arbeiten angeboten. Durch Langzeitarbeitskonten sollen die Angehörigen der Bundeswehr darüber hinaus ihre Arbeitszeit flexibler und individueller als bisher gestalten können.

Stellungnahme BMVg Im März 2015 wurde der Bericht des ZMSBw zur Studie „Zukünftige Unterbringung insbesondere von Pendlern und Pendlerinnen in der Bundeswehr“ dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt. Er enthält Empfehlungen, um den Erwartungen der Befragten an von der Bundeswehr bereitgestellte Unterkünfte gerecht zu werden und die Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr zu steigern.

Eine finanzielle Entlastung der Pendlerinnen und Pendler könnte auch die seit Jahren angekündigte Änderung des Trennungsgeldrechts bringen, zu der bereits ein Gesetzentwurf vorliegt. Die Umsetzung der Reform scheitert bisher aber an dem notwendigen Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen. Kern der Reform ist ein Wahlrecht zwischen Umzugskostenzusage und

Dem in der Studie beschriebenen Wunsch der Bundeswehrangehörigen nach Verbesserung der Qualität von dienstlichen Unterkünften wird

141

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Trennungsgeldbezug. Dabei ist vor allem die Frage umstritten, ob dieses Wahlrecht zeitlich befristet werden soll. Das Bundesministerium der Verteidigung ist aufgefordert, sich weiterhin wie es in dem am 16. Dezember 2013 unterschriebenen Koalitionsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, für ein unbefristetes Wahlrecht einzusetzen. Darüber hinaus ist die Verlängerung des Strukturerlasses bis Ende 2018, der quasi eine Wahlfreiheit auf dem Erlasswege vorwegnimmt, zu begrüßen.

sahen sich beschwert und monierten, dass dieser Routenplaner im Vergleich zu anderen Routenplanern zu abweichenden, oft für die Betroffenen nachteiligen Ergebnissen führe. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nach Überprüfung dieses Routenplaners verfügt, ab 12. Juni 2014 einen anderen Routenplaner zu verwenden. Der Wehrbeauftragte wird beobachten, ob hierdurch die geltend gemachten Benachteiligungen im Sinne der Soldatinnen und Soldaten dauerhaft beseitigt wurden.

Stellungnahme BMVg Die Absicht, die Regelung zum Wahlrecht auf Grund der Aufnahme in den Koalitionsvertrag im „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ festzuschreiben, konnte mit dem federführenden Ressort in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht abgeschlossen werden. Daher wurde entschieden, den Strukturerlass bis 2018 zu verlängern, der es ermöglicht, auf Wunsch der Betroffenen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen. Im Rahmen der noch anstehenden Novelle des Umzugskostenrechts wird das Vorhaben weiter verfolgt.

Stellungnahme BMVg Aufgrund der sich häufenden Beschwerden bei der Nutzung des bisherigen Routenplaners für die Entfernungsbestimmung im Rahmen der Gewährung von Trennungsgeld gemäß §6 der Trennungsgeldverordnung (tägliche Rückkehr) hat das Bundesministerium der Verteidigung die Nutzung eines anderen Routenplaners angewiesen. Durch diese Maßnahme konnte dem überwiegenden Teil der Beschwerden der Soldatinnen und Soldaten abgeholfen werden. Beschwerden über die Nutzung dieses Routenplaners sind bisher nicht bekannt.

23.2 23 UmzugskostenTrennungsgeldrecht

und

Nachteile beim Trennungsgeld für Auslandsrückkehrer

Mehrfach beanstandeten Soldatinnen und Soldaten, dass sie nach Beendigung einer Auslandsverwendung vom Dienstherrn zwingend eine Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort erhalten. Dies habe zur Folge, dass sie bei einer Rückkehr der Familie an den früheren Wohnort nicht trennungsgeldberechtigt seien. Sie würden damit gegenüber im Inland eingesetzten Soldatinnen und Soldaten benachteiligt, die bei Versetzungen ihren bisherigen Wohnort nicht aufgeben müssten, sondern Trennungsgeld beziehen könnten.

23.1 Verwendung eines Routenplaners zur Ermittlung des Trennungsgeldanspruches Die Bundeswehrverwaltung gewährt in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 Soldatinnen und Soldaten, die zwischen Dienstort und Wohnort pendeln, ein begrenztes Trennungsgeld, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden beträgt oder die benötigte Zeit für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Dienststätte mehr als drei Stunden dauert. Hintergrund ist, dass das Zurücklegen einer eigentlich unzumutbaren Strecke nicht noch besonders gefördert werden soll. Zur Ermittlung der Fahrzeiten wurde bisher von der Bundeswehrverwaltung ein bestimmter Routenplaner herangezogen. Soldatinnen und Soldaten, die danach die dreistündige Fahrzeit nur knapp überschritten,

Die vom Wehrbeauftragten angeregte Lösung einer Zwischenversetzung an den bisherigen Wohnort widerspricht nach Auffassung des Ministeriums der Rechtssystematik des Trennungsgeldrechts. Dieses sehe nur die Erstattung von Kosten vor, die durch dienstliche Maßnahmen entstanden seien, nicht jedoch solche, die auf persönlichen Entscheidungen – wie die Rückkehr an den bisherigen Wohnort trotz Versetzung an einen anderen Dienstort – beruhten.

142

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Kostenerstattung auf Probleme stoßen. Ein Anspruch nach der Auslandstrennungsgeldverordnung für normale Familienheimfahrten besteht erst nach einer Wartefrist von einem Monat. Ist die Frist noch nicht abgelaufen oder der Anspruch schon verbraucht, besteht eine Kostenerstattung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheitsund Todesfällen nur bei einer lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod enger Familienangehöriger; sonstige Notlagen werden nicht berücksichtigt. Es kann lediglich nach der Soldatenurlaubsverordnung Sonderurlaub „aus persönlichen Gründen“ gewährt werden. Im Hinblick auf die Einsatzsituation der Bundeswehr hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits 2011 unter dem damaligen Bundesminister der Verteidigung gegenüber dem Bundesministerium des Innern eine Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen angeregt, die Soldaten im Einsatz ab dem ersten Tag eine Kostenerstattung für Heimreisen wegen familiärer Notlagen ermöglichen soll. Bedauerlicherweise hat das Bundesministerium des Innern dies 2011 und auf erneute Anfrage 2014 mit der Begründung abgelehnt, die geltenden Vorschriften trügen auch dem Fürsorgebedürfnis der Soldatinnen und Soldaten im Einsatz hinreichend Rechnung und eine Ausweitung sei zur Wahrung der Kostenneutralität und zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen nicht zu rechtfertigen. Angesichts der besonderen Belastungen im Auslandseinsatz kann diese Haltung nicht das letzte Wort sein.

Soldatinnen und Soldaten, die zu einer Auslandsverwendung bereit sind, werden somit quasi bestraft. Diese Rechtslage steht im Gegensatz zum Attraktivitätsanspruch und verkennt die Lebenswirklichkeit vieler Soldatinnen und Soldaten, die zumeist nicht dort Dienst tun, wo sie leben. Die „Attraktivitätsagenda“ sollte deshalb genutzt werden, eine Überarbeitung der Vorschriftenlage zu prüfen.

Stellungnahme BMVg Soweit Bundeswehrangehörige mit voller Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) in das Ausland versetzt wurden und mit der Familie umgezogen sind, wird ihnen als Auslandsrückkehrer auch die volle Zusage der UKV für den Rückumzug in das Inland erteilt und nach erfolgtem Umzug eine UKV nach der Auslandsumzugskostenvergütung gewährt. Daher steht hier Trennungsgeld (TG) in Form von Auslandstrennungsgeld nach den Bestimmungen der Auslandstrennungsgeldverordnung zu. Voraussetzung und zeitliche Grenze dieses Anspruchs sind ein Wohnungsmangel oder abschließend normierte vorübergehende sonstige Umzugshinderungsgründe. Die TG-Zahlungen enden spätestens mit dem Umzug. Für eine Gewährung von TG nach dem (Rück-) Umzug in das Inland nach den Bemessungsregeln der (Inlands-) Trennungsgeldverordnung besteht keine Rechtsgrundlage. Eine Änderung der einschlägigen Vorschriften im angeregten Sinne hätte für diesen Personenkreis die Gewährung einer Umzugskostenvergütung und im Anschluss daran die voraussetzungslose Zahlung von TG zur Folge. Sie würden daher nicht vor die Wahl zwischen zwei Alternativen gestellt, sondern erhielten beide Leistungen. Dies ist rechtlich und systematisch ausgeschlossen, wäre in einer Ressortverhandlung auch nicht durchsetzbar und würde die im Inland versetzten Bundeswehrangehörigen benachteiligen.

Stellungnahme BMVg Das für die angesprochene Regelung federführend zuständige Bundesministerium des Innern lehnt die geforderte Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. September 1989 auch nach erneuter Überprüfung ab. Es weist darauf hin, dass der Erlass der Vorschrift auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 Bundesbeamtengesetz) beruht, die nicht schrankenlos ist. Die Gründe, aus denen hiernach sowohl bei Versetzungen, Abordnungen und Dienstreisen vom Inland in das Ausland, im Ausland oder vom Ausland in das Inland Reisebeihilfen gewährt werden können, sind auf die konkret bezeichneten Voraussetzungen und die hiermit einhergehenden Notlagen beschränkt und abschließend. Eine Ausweitung auf (andere) wichtige oder persönliche Gründe ist

23.3 Familienheimfahrten bei Auslandseinsätzen in besonderen Fällen Wenn ein Soldat während eines Auslandseinsatzes wegen einer familiären Notlage heimreisen muss, kann die

143

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages angesichts des mit der Vorschrift verfolgten Regelungszwecks, zur Wahrung der Kostenneutralität und zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen in der Anwendung der Vorschrift nicht beabsichtigt.

Unterstützung bei Belastungsspitzen technisch abgebildet werden kann.

25 Entwicklung Berufsförderung

24

bei

der

Die Bearbeitungszeit von Anträgen zur Kostenerstattung für Maßnahmen der Berufsförderung, die im Jahre 2013 noch zu deutlicher Kritik Anlass gaben, konnte nunmehr wieder auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Jedoch ist dies offenbar nicht überall gleich gut gelungen. So kam es im Berichtszeitraum aufgrund überlanger Bearbeitungszeiten wiederholt zu Beanstandungen im Zuständigkeitsbereich einzelner Bereiche.

Bearbeitung von Beihilfeanträgen

Im Zusammenhang mit der Verlagerung der Bearbeitung von Beihilfeanträgen vom Bundesministerium der Verteidigung in den Bereich des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen entstanden im vergangen Jahr deutlich zu lange Bearbeitungszeiten. Erfreulicherweise konnten diese inzwischen bei allen Beihilfestellen durch ein gemeinsam von den Bundesministerien der Verteidigung, der Finanzen und des Innern getragenes Maßnahmenbündel auf die Sollvorgabe von höchsten 15 Arbeitstagen, teilweise sogar auf das angestrebte Ziel von neun Arbeitstagen reduziert werden. Die Verwaltung sollte sich mit diesem Ergebnis aber nicht zufrieden geben, sondern auch die Gründe für die im vorigen Jahr über Monate anhaltende Misere bei der Beihilfebearbeitung analysieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, damit sich personelle Probleme nicht erneut zu einer solchen Beinahe-Katastrophe ausweiten können.

Stellungnahme BMVg Das Arbeitsaufkommen in der Kostenabrechnung für Maßnahmen der Berufsförderung überstieg auch im Jahr 2014 noch die Anzahl der mit dem vorhandenen Personal zu bewältigenden Abrechnungsfälle. Dies führte 2014 in zwei Berufsförderungsdiensten (BFD) zu Bearbeitungszeiten in der Kostenrechnung von mehr als sechs Wochen. In den übrigen BFD betrug die Bearbeitungszeit durchschnittlich drei Wochen. Um im berechtigten Interesse der Förderberechtigten die Zahlungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen gewährleisten zu können, werden durch die BFD weiterhin zahlreiche temporäre ablauforganisatorische, organisatorische und personelle Lösungen genutzt.

Stellungnahme BMVg Die Bearbeitungsrückstände waren nicht im Zusammenhang mit der Verlagerung der Aufgaben entstanden, sondern wurden bei der Aufgabenverlagerung mit übernommen. Die Bearbeitungszeiten konnten nach Aufgabenübernahme durch das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen deutlich reduziert und die über längeren Zeitraum entstandenen Rückstände u. a. durch dauerhaft personelle Verstärkungen vollständig abgebaut werden. Gängige Praxis ist weiterhin die Analyse der Prozesse im Beihilfebereich im Hinblick auf die Erschließung weiterer Optimierungspotenziale. Die hier beispielhaft genannte, in Planung befindliche Ablösung des IT-Altverfahrens und Integration in die Beihilfebearbeitungssysteme der übernehmenden Behörden bildet derzeit einen Schwerpunkt, weil dann neben der damit verbundenen Arbeitserleichterungen auch kurzfristig die standortübergreifende

Vor dem Hintergrund des hohen Bearbeitungsrückstandes und des damit verbundenen erhöhten Aufkommens von Eingaben wegen verspäteter Auszahlungen von Leistungen des besonders belasteten BFD Koblenz im Karrierecenter der Bundeswehr in Mainz wurde Ende des Jahres 2014 - neben den durch das Karrierecenter der Bundeswehr Mainz ergriffenen Maßnahmen die Gesamtorganisation des BFD herangezogen, um die Bearbeitungsrückstände in der Kostenabrechnung des BFD Koblenz auf ein vertretbares Maß abzubauen. Als Lösungsansätze für eine weitere Reduzierung bzw. Stabilisierung der Bearbeitungszeiten werden die Harmonisierung der Arbeitsabläufe und der Vorschriftenlage für die Kostenabrechnung im BFD geprüft. Weiterhin sind im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung des Bundesamtes für das

144

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Personalmanagement für die Dezernate BFD zusätzliche Dienstposten in der Kostenabrechnung vorgesehen.

Daneben ist die Bundeswehr im Rahmen der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ bestrebt, auch für Soldatinnen und Soldaten mit kürzeren Verpflichtungszeiten zusätzliche attraktive Möglichkeiten für eine erfolgreiche zivilberufliche Eingliederung zu schaffen. Es wird z.B. derzeit in Pilotprojekten geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang die militärische Ausbildung und Verwendung - eventuell ergänzt durch weitere Schulungen - zu einem zivilen Berufsabschluss geführt werden kann. Zudem besteht auch für Soldatinnen und Soldaten mit einer kürzeren Dienstzeit die Möglichkeit, im Rahmen des Binnenarbeitsmarktes eine zivilberufliche Eingliederung ggf. sogar über eine zivilberufliche Ausbildung innerhalb der Bundeswehr zu erreichen.

Verbesserungsbedarf besteht im Hinblick auf die Ansprüche auf Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten, die nach einer vierjährigen Verpflichtungszeit aus der Bundeswehr ausscheiden. Ihr Anspruch auf Berufsförderung umfasst lediglich bis zu sieben Monate. Für eine Umschulung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes, die in der Regel 24 Monate dauert, reicht dies nicht aus. Lediglich Soldatinnen und Soldaten, die bereits über einschlägige Berufserfahrung verfügen, können in verkürzter Form, beispielweise innerhalb von sechs Monaten, einen anderen Berufsabschluss erwerben, zum Beispiel als Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Um die Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben zu erleichtern, sollten deshalb Fördermöglichkeiten mit dem Ziel geschaffen werden, dass jeder Soldat auf Zeit die Bundeswehr nicht ohne einen Berufsabschluss verlässt, beziehungsweise einen solchen erwerben kann. Dadurch würde die Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr erhöht.

26 Melderechtsregelung bei nicht verheirateten Soldatinnen und Soldaten Unverheiratete Soldatinnen und Soldaten sind nach den melderechtlichen Regelungen verpflichtet, am Dienstort oder am Ort des Heimathafens ihres Schiffes ihren Erstwohnsitz zu melden, obwohl die Betroffenen in der Mehrzahl der Fälle dort nicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Das Melderecht war im Rahmen der Föderalismusreform von den Bundesländern auf den Bund übertragenen worden. Am 1. Mai 2015 soll das Bundesmeldegesetz, das zwischenzeitlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet ist, in Kraft treten. Während der Gesetzesberatungen hatte der Wehrbeauftragte sich dafür eingesetzt, dass unverheiratete Soldatinnen und Soldaten von der beschriebenen Verpflichtung befreit werden. Denn die Festlegung des Erstwohnsitzes hat grundrechtliche Auswirkungen. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das aktive und passive kommunale Wahlrecht der Betroffenen dar. Dazu kommen deutliche finanzielle Auswirkungen. So können unverheiratete Soldatinnen und Soldaten, die Wohneigentum erwerben wollen, das Guthaben aus dem sogenannten Wohnriester nur in Anspruch nehmen, wenn die Immobilie an ihrem Hauptwohnsitz liegt. Weitere Nachteile sind eine eventuell höhere Kfz-Versicherung, eine zweite GEZ-Gebühr, eine Zweitwohnungssteuer am Heimatort, das Risiko einer fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit der Heimfahrten oder auch

Stellungnahme BMVg Eine nochmalige Erweiterung der Ansprüche auf Berufsförderung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), die nach einer vierjährigen Verpflichtungszeit aus der Bundeswehr ausscheiden, ist derzeit nicht vorgesehen. Durch das Bundeswehrreformbegleitgesetz wurden bereits 2012 die Ansprüche für den genannten Personenkreis von sieben auf nunmehr zwölf Monate erhöht. Für den Personenkreis der SaZ 4 < 6 konnten durch die zielgerichtete Unterstützung des Berufsförderungsdienstes stets konstant hohe Eingliederungsquoten erzielt werden. So konnten im IV. Quartal 2014 mehr als 94 Prozent der Soldatinnen und Soldaten aus dem vorgenannten Personenkreis erfolgreich am Arbeitsmarkt platziert werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die derzeitigen Eingliederungsquoten noch nicht die Auswirkungen des novellierten Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) widerspiegeln, da noch keine Soldatinnen und Soldaten mit den erhöhten Ansprüchen auf Berufsförderung nach den neuen SVG aus der Bundeswehr ausgeschieden sind.

145

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages praktische Aspekte wie der wegfallende Anspruch auf einen Kita-Platz am Heimatort, in jedem Fall aber zusätzliche Behördengänge wie die Ummeldung des Wohnsitzes oder des Kraftfahrzeugs.

Auswirkungen des bisherigen Melderechts in anderen Verwaltungsbereichen, die an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen, beispielsweise beim aktiven und passiven kommunalen Wahlrecht und der Erhebung von Zweitwohnungsteuer in den Heimatgemeinden, können so reduziert werden.

Obwohl der ursprüngliche Gesetzentwurf eine Lösung im Sinne der Soldatinnen und Soldaten vorsah, wurde diese im Zuge der Gesetzesberatungen wieder verworfen und den finanziellen Interessen der Standortkommunen der Vorrang eingeräumt. Lediglich bei einer Kommandierung von maximal zwölf Monaten werden Soldatinnen und Soldaten von der Ummeldung des Erstwohnsitzes befreit. Diese Ausnahme ist in der Praxis für die Betroffenen jedoch kaum von Bedeutung, da die Kommandierungen und Versetzungen diesen Zeitraum in der Regel überschreiten.

Die im Gesetzentwurf zum Bundesmeldegesetz auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten angestrebte dauerhafte Befreiung von der Meldepflicht bei Bezug einer Gemeinschaftsunterkunft ließ sich in den parlamentarischen Beratungen aus Sorge um die finanziellen Auswirkungen für die Standortkommunen nicht durchsetzen. Die angeführten finanziellen Auswirkungen im Hinblick auf eine zweite GEZ-Gebühr und eine fehlende steuerliche Absetzbarkeit der Heimfahrten werden im Bundesministerium der Verteidigung nicht gesehen. Für Gemeinschaftsunterkünfte ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die steuerrechtliche Anerkennung der Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung hängt nicht von der melderechtlichen Situation ab.

Der Wehrbeauftragte hält an seiner Auffassung fest und hat die Bundesministerin der Verteidigung und die zuständigen Parlamentsgremien nochmals gebeten, einen Weg zu finden, die geschilderten Nachteile für die Soldatinnen und Soldaten zu beseitigen.

Das Bundesministerium der Verteidigung ist in Übereinstimmung mit dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages weiterhin an einer weiter reichenden, zeitlich unbeschränkten melderechtlichen Ausnahmeregelung auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten interessiert und wird entsprechende Vorhaben im Sinne der Soldatinnen und Soldaten unterstützen.

Stellungnahme BMVg Das Bundesmeldegesetz wird am 1. November 2015 in Kraft treten. Danach werden Soldatinnen und Soldaten wie alle Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland eine Wohnung beziehen, der Meldepflicht unterliegen. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht wie im gegenwärtigen Recht für Personen, die Freiwilligen Wehrdienst leisten oder eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen, wenn sie eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und im Inland für eine Wohnung gemeldet sind. Eine solche Ausnahme besteht im künftig geltenden Bundesmeldegesetz auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten, allerdings zeitlich begrenzt auf zwölf Monate.

27 Anonyme Eingaben

und

anonymisierte

Das Wehrbeauftragtengesetz sieht in Paragraph 8 vor, dass anonyme Eingaben nicht bearbeitet werden. Dennoch erreichen den Wehrbeauftragten in jedem Berichtsjahr mit leicht steigender Tendenz immer wieder derartige Eingaben. Häufig geht es darin um das Fehlverhalten von Vorgesetzten oder Kameradinnen und Kameraden gegenüber dritten Personen. Möglicherweise steht hinter einer anonymen Eingabe der Wunsch nach Vertraulichkeit. Hierzu ist allerdings eine anonyme Eingabe der falsche Weg. Der Wehrbeauftragte kann in eigenem Ermessen jede Eingabe vertraulich behandeln, also gegenüber Dritten anonymisieren und ohne Nennung des Namens des Einsenders Ermittlungen einleiten. Fälle, in denen es um

Dies bedeutet, dass Berufsund Zeitsoldatinnen und -soldaten künftig ein Jahr nach Bezug der Gemeinschaftsunterkunft am Standort meldepflichtig sind. Damit wird die momentan geltende, zeitlich auf sechs Monate befristete melderechtliche Ausnahmeregelung ausgeweitet und die rechtliche Situation der Soldatinnen und Soldaten gegenüber dem Status quo verbessert. Die möglichen

146

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages persönliche Angelegenheiten des Petenten geht, eignen sich in der Regel nicht dazu, Fälle mit über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhalten dagegen schon. Alle Soldatinnen und Soldaten, die sich beschwert sehen, müssen wissen, dass der Wehrbeauftragte anonyme Eingaben nicht als Eingaben bearbeiten darf. Er darf in Ausnahmefällen Informationen aus diesen Eingaben verwerten, dies muss jedoch eine Ausnahme bleiben. Soldatinnen und Soldaten sind aufgefordert, bei Eingaben an den Wehrbeauftragten stets vertrauensvoll ihren Namen zu nennen. Die Soldaten können sicher sein, dass der Wehrbeauftragte das Benachteiligungsverbot außerordentlich ernst nimmt. Den Mut zu haben, berechtigte Mängel oder Verfehlungen aufzuzeigen, auch das ist Teil der Inneren Führung.

etwa 35 Prozent aller Suizide in Deutschland von Menschen über 65 Jahre verübt werden. Eine statistisch präzise altersbandspezifische Betrachtung lag dem Bundesministerium der Verteidigung nicht vor. Keine Erkenntnisse liegen über Suizide und Suizidversuche ehemaliger Soldaten vor. In den vergangenen Jahren sowie im Berichtszeitraum haben sich ausschließlich Männer in der Bundeswehr das Leben genommen. Am stärksten betroffen sind Unteroffiziere, die aber auch die personalstärkste Dienstgradgruppe sind. Die Gründe für die vollendeten Suizide sind, sofern bekannt, zum weit überwiegenden Teil im privaten Bereich der Verstorbenen zu suchen. Allerdings sind Einsatzzeiten, ein heimatferner Dienstort und damit verbundenes Pendeln dienstliche Belastungen, die zwangsläufig auch Rückwirkungen auf das Privatleben haben. Im Berichtsjahr schloss ein Bataillonskommandeur in seiner Stellungnahme zu einem Suizid einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der Einsatzbelastung des betroffenen Soldaten und dessen Eheproblemen nicht aus. Der Soldat war insgesamt fünfmal im Einsatz, davon vier Mal in den letzten vier Jahren. Eine Auswirkung von Einsatzbelastungen auf die bei einigen Suiziden attestierten Depressionen können ebenfalls objektiv nicht ausgeschlossen werden. Und obwohl das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach jedem Suizid eines aktiven Soldaten ein Wehrdienstbeschädigungsverfahren durchführt und nach möglichen dienstlichen Ursachen im Hinblick auf das Tatmotiv sucht, findet eine über den Einzelfall hinausgehende institutionalisierte und systematische Betrachtung der Suizide von Soldaten nach Eindruck des Wehrbeauftragten nicht statt. Dies wäre nach Auffassung des Wehrbeauftragten ebenso erforderlich wie eine Einbeziehung der bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten.

Stellungnahme BMVg Anonyme Eingaben können ein Zeichen von fehlendem Vertrauen in die Vorgesetzten oder in die Dienststelle sein. Sie bieten aber auch Möglichkeiten der Denunziation. Vorgesetzte sind zu einem vertrauensvollen Umgang mit ihren Unterstellten verpflichtet. Hierzu gehört, dass sie sich in vertrauensvollen Gesprächen mit deren Belangen und Sorgen ernsthaft auseinandersetzen. Soldatinnen und Soldaten müssen ihr Beschwerderecht oder das Recht, sich jederzeit mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wenden zu können, ohne Angst vor Benachteiligung ausüben können. Die Wahrung des gesetzlichen Benachteiligungsverbots stellt ein hohes Rechtsgut dar, dem von allen Verantwortlichen Geltung verschafft werden muss.

28

Suizide und Suizidversuche

Meldungen über Besondere Vorkommnisse wegen vollendeter Suizide und Suizidversuche innerhalb der Streitkräfte werden durch den Wehrbeauftragten zur Ursachenüberprüfung aufgenommen. Im Berichtsjahr wurden durch die Bundeswehr 24 vollendete Suizide und 43 Suizidversuche von Soldaten gemeldet. Zwar verweist das Bundesministerium der Verteidigung darauf, dass die Zahl der Selbsttötungen innerhalb der Bundeswehr im Vergleich unter der Suizidrate des männlichen Anteils der deutschen Bevölkerung liege, hierbei wird allerdings nicht berücksichtigt dass

Stellungnahme BMVg Für das Jahr 2014 lagen 25 Meldungen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-2600/6 „Besondere Vorkommnisse" mit Verdacht auf Suizid von Soldaten vor. Die Bundeswehr nimmt alle diese Fälle sehr ernst. Suizide von aus dem Dienst ausgeschiedenen ehemaligen Soldatinnen oder Soldaten können durch die Bundeswehr nicht erfasst werden.

147

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Die Ursache für den jeweiligen Suizid bleibt oft im Dunkeln. Selten hinterlässt der Verstorbene eine nachvollziehbare Begründung (z.B. in Form eines Abschiedsbriefes) oder führten Gespräche mit Angehörigen zu einer möglichen Klärung der Ursache.

Angehörige insbesondere vor und nach belastenden Erfahrungen. Schließlich bietet die Soldatenbetreuung der christlichen Kirchen ein umfassendes Programm mit Bildungs-, Familien- und Betreuungsveranstaltungen an und unterstützt damit die Arbeit der Militärseelsorge. Bereits im vergangenen Jahresbericht wurde der wachsende Bedarf, Angehörigen von Soldatinnen und Soldaten die Teilnahme an solchen Betreuungsveranstaltungen, beispielsweise an Veranstaltungen mit Einsatzbezug, zu ermöglichen, angesprochen. Es ist deshalb zu begrüßen, dass das Bundesministerium der Verteidigung in Zusammenarbeit mit den Trägerverbänden der Evangelischen und Katholischen Arbeitsgemeinschaften für Soldatenseelsorge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel das Angebot, das auch Ausdruck der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn ist, seit 1. Januar 2015 entsprechend erweitert hat. Der Wehrbeauftragte wirbt darüber hinaus dafür, die entsprechenden Haushaltsmittel zu erhöhen.

Die Ergebnisse von Untersuchungen haben gezeigt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Suiziden und Einsätzen der Bundeswehr nicht vorhanden ist. Die Ursachen für Suizide sind vielfältig und können nicht auf einen Grund reduziert werden. Die Thematik Suizide wird weiterhin genau verfolgt. Ein direkter Vergleich zwischen Suiziden in der Gesamtbevölkerung und den gemeldeten Verdachtsfällen in der Bundeswehr kann nicht vorgenommen werden. Der Betrachtungsumfang (Altersumfang) ist unterschiedlich und die Details der Datenerhebung des statistischen Bundesamtes liegen nicht vor.

29

Im Juli 2014 hat der vormalige Propst für SüdNassau, Dr. Sigurd Rink, erstmals hauptamtlich das Amt des Evangelischen Militärbischofs von dem heutigen Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, Dr. Martin Dutzmann, übernommen. Dem Engagement der beiden evangelischen Militärbischöfe und des Katholischen Militärbischofs Dr. Franz-Josef Overbeck ist es unter anderem zu verdanken, dass die Arbeit der Militärseelsorge im Berichtsjahr zu Recht eine hohe Wertschätzung erfahren hat. 2014 waren weit mehr als 100 Seelsorger im Auslandseinsatz. Ihnen, sowie allen Militärgeistlichen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Militärseelsorge gebührt für ihren Einsatz Dank und Respekt.

Militärseelsorge

Militärseelsorge ist eine Aufgabe der Kirche. Sie ist der vom Staat gewünschte und unterstützte und von den Kirchen geleistete Beitrag zur Sicherung der freien religiösen Betätigung und der seelsorgerechtlichen Begleitung der Soldatinnen und Soldaten. Die in ein militärgeistliches Amt Berufenen treten in den Öffentlichen Dienst ein und sind Mitarbeiter des Bundesministeriums der Verteidigung. Ihre Aufgabe ist es, den im Soldatengesetz in Paragraph 36 formulierten Anspruch der Soldatinnen und Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung zu sichern. Die Vorschrift ist Ausdruck der individuellen Glaubensfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Garantie gilt ebenso wie die Angebote der Militärseelsorge für Angehörige aller Religionen und Glaubensgemeinschaften. Der Anspruch der Soldatinnen und Soldaten drückt sich beispielsweise im Angebot an Gottesdiensten an den Standorten, in Kasernen, auf Truppenübungsplätzen und an Bord von Schiffen aus. Aber die Militärgeistlichen leisten noch viel mehr: Sie erteilen Lebenskundlichen Unterricht, sie gehen mit den Soldatinnen und Soldaten in den Auslandseinsatz und sie sind Ansprechpartner und Begleitung für die Soldatinnen und Soldaten und deren

148

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Beispielsfälle zum Jahresbericht 2014 Führungsverhalten Vorgesetzten

Vorbildfunktion

Zugführer zu Recht befohlene schriftliche Ausarbeitung auf dem Flur vor dem Zugführerbüro anfertigen. Dabei beachtete der Vorgesetzte nicht, dass Erzieherische Maßnahmen wegen eines Mangels in der Regel nicht vor anderen Soldaten angewandt und bekannt gemacht werden sollen. Obwohl der Zugführer die für den Petenten nachvollziehbar unangenehme Situation wahrnahm, musste der Stabsunteroffizier die Ausarbeitung entgegen der Vorschriftenlage auf dem Flur zu Ende schreiben. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte sah unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen den Oberfeldwebel ab und belehrte diesen. Auch der Zugführer wurde belehrt. Dies ist unzureichend, weil die Autorität des Stabsunteroffiziers untergraben wurde.

von

Gegen einen Oberbootsmann im Einsatz wurde durch seinen Kommandanten wegen Verstoßes gegen die Ausgangsregelung zu Recht ein strenger Verweis verhängt. Drei Wochen zuvor war der Kommandant allerdings seinerseits erst nach dem festgelegten Landgangschluss an Bord zurückgekehrt. Der gesetzlichen Forderung, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, ist der Kommandant somit selbst nicht nachgekommen. Dieses Fehlverhalten wurde durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten erst in der Folge der Eingabe an den Wehrbeauftragten mit einem Strengen Verweis geahndet.

Missachtung einer Dienstbefreiung

Mangelhafte Ausübung der Disziplinarbefugnis Ein Stabsoffizier im Auslandseinsatz erteilte den Auftrag, sein Dienstzimmer durch Untergebene reinigen zu lassen. Das Dienstzimmer war unter anderem durch Zigarettenrauch sowie abgeschnittene Fußund Fingernägel verschmutzt. Das Bundesministerium der Verteidigung bewertete den Befehl zu Recht als rechtswidrig und unverbindlich, da der Vorgesetzte sein Dienstzimmer unter anderem durch das befehlswidrige Rauchen selbst verschmutzt habe und der Grad der Verschmutzung insgesamt über das Normalmaß hinausgegangen sei. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte stellte nach Abschluss der disziplinaren Ermittlungen in seiner Absehensverfügung ein Dienstvergehen aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Rauchverbot fest, sah jedoch - trotz eines zuvor ergangenen unmissverständlichen Hinweises auf die Einhaltung des Rauchverbots in Dienstzimmern - von der Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme ab und erteilte dem Stabsoffizier stattdessen eine Missbilligende Äußerung. Nach Auffassung des Wehrbeauftragten sind untergebene Soldatinnen und Soldaten keine Putzhilfen für die von einem Stabsoffizier verursachten Verunreinigungen privater Art. Die besondere Auslandsverwendung des Soldaten wurde wegen des eingetretenen Vertrauens- und Autoritätsverlusts vorzeitig beendet.

ärztlich

festgelegten

Ein Oberleutnant ließ einen wegen einer Knieverletzung vom Marsch-, Sport- und Geländedienst befreiten Soldaten an einer Einsatzvorbereitenden Ausbildung zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung (EAKK) teilnehmen, ohne diesbezüglich mit dem für die Umsetzung der truppenärztlichen Empfehlung zuständigen Kompaniechef Rücksprache gehalten zu haben. Dabei absolvierte der Soldat auch Ausbildungsabschnitte, die der ärztlich festgestellten Dienstbefreiung entgegenstanden und verletzte sich erneut am Knie. Die konsultierte Truppenärztin befreite den Soldaten von der weiteren Teilnahme an der EAKK-Ausbildung. Nach Wiedervorstellung beim Truppenarzt sprach dieser die Empfehlung aus, den Soldaten bis zum nächsten Arzttermin nur leichten Innendienst verrichten zu lassen. Auch dieser ärztlichen Empfehlung ist der Zugführer nicht gefolgt. Das nachgewiesene Fehlverhalten wurde mit einer empfindlichen Disziplinarbuße geahndet. Darüber hinaus wurden auch Defizite bei der Kompanieführung festgestellt. So war zwar der Kompaniefeldwebel, nicht jedoch der Kompaniechef oder dessen Vertreter jederzeit über den truppenärztlichen Status des Soldaten unterrichtet. Entwürdigende Behandlung Ein stellvertretender Batteriechef und der Batteriefeldwebel nahmen an einer Unteroffizieraufnahmefeier teil, in deren Verlauf die zur Aufnahme in das Unteroffizierkorps anstehenden Soldaten, so

Fehlverhalten von Vorgesetzten Ein Oberfeldwebel, stellvertretender Zugführer, ließ einen Stabsunteroffizier eine vom

149

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages auch der Petent, verschiedene Prüfungen bestehen mussten. Unter anderem waren Speisen und Getränke zu konsumieren, die in ekelhervorrufender Weise zusammengemischt wurden. Darüber hinaus wurde der Petent wiederholt mit Schmährufen und Beleidigungen bedacht, da er an verschiedenen Stationen „versagte“. Trotz Kenntnis über Magenprobleme des Petenten schritten die Vorgesetzten nicht ein. Das zuständige Truppendienstgericht verhängte gegen den stellvertretenden Batteriechef eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 15 Monaten. Gegen den Batteriefeldwebel wurde ein Beförderungsverbot nebst einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von zwölf Monaten verhängt. Das zuständige Strafgericht stellte die gegen die beiden Soldaten geführten Strafverfahren wegen Geringfügigkeit ein.

Soldaten, ihm zukünftig Personal anzuvertrauen. Der Soldat wurde in erster Konsequenz von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und soll zukünftig einvernehmlich in einer anderen Dienststelle eingesetzt werden. Ein nachgewiesenes und noch nicht nach Paragraph 17 Absatz 2 Wehrdisziplinarordnung verfristetes Dienstvergehen wurde mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme geahndet. Möglicherweise hätte ein frühzeitiges Einschreiten dazu geführt, den Soldaten zu der zwingend gebotenen Verhaltensänderung zu bewegen und von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Förmliche Anerkennung während laufenden Disziplinarverfahrens

eines

Einem Stabsoffizier wurde während eines laufenden Disziplinarverfahrens - entgegen der Vorschriftenlage und ohne Beteiligung der Wehrdisziplinaranwaltschaft - eine Förmliche Anerkennung ausgesprochen. Das Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, weil der Stabsoffizier nach Zeugenaussagen über einen längeren Zeitraum durch massiv unangemessenes Verhalten auffällig geworden war. Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, er habe von untergebenen Soldaten gefordert, sich bei ihm als „in sich windender Wurm“ abbeziehungsweise anzumelden. Bei anderer Gelegenheit soll der Stabsoffizier laut Zeugenaussagen anwesende Angehörige des Unteroffizierkorps mehrfach als „Schwuchteln“ bezeichnet haben. Des Weiteren soll er gegenüber Dritten eine erkrankte Soldatin als „dumme Metzgerstochter, die sich auf Kosten der Bundeswehr eine schöne Zeit macht“, bezeichnet haben. Die disziplinare Überprüfung der genannten und einer Vielzahl weiterer Vorwürfe ist noch nicht abgeschlossen. Nach umfangreichen und langwierigen Ermittlungen liegt eine zwölf Einzelpunkte umfassende Anschuldigungsschrift vor. Die Erteilung einer förmlichen Anerkennung vor Abschluss des Verfahrens wird von den betroffenen Petenten zu Recht als Affront empfunden.

Umgangston Ein Stabsfeldwebel bezeichnete einen Soldaten seiner Teileinheit unter anderem als „Schädling“, „faul“ und „dumm“. Des Weiteren äußerte der Soldat gegenüber einer zum Oberfeldwebel beförderten Soldatin, ob die Beförderung beim Chef unter dem Tisch stattgefunden habe. Bemerkenswert ist, dass das nachgewiesene unkameradschaftliche Verhalten nicht disziplinar geahndet wurde, sondern lediglich eine „eindringliche“ Belehrung erfolgte. Gegen denselben Stabsfeldwebel wurden in einem anderen Sachzusammenhang im Rahmen eines etwa zeitgleich durchgeführten gerichtlichen Disziplinarverfahren ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt. Umgangsformen Unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr beklagte ein Hauptmann der Reserve das Führungsverhalten eines Oberstabsfeldwebels in der letzten Dienststelle. Der Petent hatte Fehlverhalten des Soldaten gegenüber seinen Untergebenen festgestellt und war von diesen auch darauf angesprochen worden. Der mit der Überprüfung auf Divisionsebene beauftragte Kommandeur attestierte dem Portepeeunteroffizier, sich in Auftreten und Verhalten „nicht im Griff zu haben“ sowie unter „Kontrollzwang“ zu leiden. Darüber hinaus bewertete er dessen Führungsverhalten als „manipulativ“, und „Führen nach Gutsherrenart“. Er habe verbale Entgleisungen als Führungsmethode eingesetzt. Das insgesamt entstandene Bild disqualifiziere den

Leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition Missachtung der Vorschriftenlage Ein Oberfeldwebel ließ sich für einen Waffentransport eine Maschinenpistole MP7 mit Sicherungsmunition aushändigen. Nach Durchführung des Waffentransports verblieb die teilgeladene Waffe zunächst im Fahrzeug. Dort wurde sie später von einem

150

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Stabsunteroffizier aufgefunden und in der Waffenkammer ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung des Ladezustandes der Waffe eingelagert. Ein paar Tage danach nahm ein anderer Stabsunteroffizier ohne jeden dienstlichen Anlass die MP7 in der Waffenkammer in die Hand, zog den Verschluss der Waffe nach hinten und führte ihn wieder nach vorn. Anschließend zielte der Soldat in Richtung eines Fensters und betätigte ohne weitere Sicherheitsüberprüfung den Abzug. Der sich lösende Schuss durchschlug das Fenster, beschädigte ein Gitter und traf schließlich das private Fahrzeug eines Soldaten. Gegen die involvierten Soldaten wurden Disziplinarbußen in unterschiedlicher Höhe verhängt. Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht den Schützen wegen des leichtfertigen Nichtbefolgens eines Befehls zu einer Geldstrafe. Der zuständige Divisionskommandeur hat mit klaren Worten seine Sorge hinsichtlich der immer wieder festgestellten Unzulänglichkeiten beim Umgang mit Waffen und Munition zum Ausdruck gebracht.

laden. Der Soldat vergaß die Waffe, die dann vermutlich während der Fahrt von der Motorhaube rutschte. Das Fehlen der Waffe bemerkte er erst nach der Rückkehr in die Kaserne. Bei einer nachträglichen Suche konnte nur noch die Visiereinrichtung der Waffe am Fahrbahnrand aufgefunden werden. Gegen den Soldaten, der als sonst sehr zuverlässiger und gewissenhafter Kamerad galt, wurde eine Disziplinarbuße über 1.500 Euro auf Bewährung verhängt. Dieser Vorgang zeigt einmal mehr den zum Teil gedanken- und sorglosen Umgang von Soldatinnen und Soldaten mit Waffen. Unsachgemäße Genehmigung Durchführung eines Schießens

und

Während eines Gefechtsschießens im Rahmen einer Personenschutzweiterbildung kam es zu einem Schießunfall. Auftrag der Personenschützer war es, eine Schutzperson nach einem Anschlag zu evakuieren. Im Rahmen der Evakuierung wurde unmittelbar vor Verlassen des Schießhauses eine letzte Zielscheibe aufgeklappt. Diese Scheibe wurde von einem Soldaten mit drei Einzelschüssen mit dem Gewehr G36K aus einer Entfernung von etwa eineinhalb Meter beschossen. Hierdurch wurde ein dienstaufsichtführender Offizier getroffen und erlitt eine Schussverletzung. Bei einem weiteren Offizier durchschlug ein Geschoss ein Hosenbein, ohne ihn zu verletzen. Beide Offiziere hatten das Schießhaus zuvor verlassen, befanden sich aber - ohne dies zu erkennen - aufgrund der veränderten Übungslage noch innerhalb des Gefahrenbereichs des Schießvorhabens. Nach den Ermittlungen hätte das Schießen so nicht genehmigt und durchgeführt werden dürfen. Die Innen- und Außenwände des Schießhauses waren nicht durchschusssicher, der Gefahrenbereich war zu gering bemessen und die Mindestzielentfernung von einzuhaltenden zehn Metern wurde erheblich unterschritten. Das Beispiel zeigt, wie wichtig die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung von Gefechtsschießen ist.

Vorschriftswidrige Modifizierung von Waffen Bei Entlademaßnahmen an der Waffenanlage eines Fahrzeuges auf dem Waffenentladeplatz im Einsatzland kam es zu einer ungewollten Abgabe von 154 Schuss aus einem montierten Maschinengewehr. Als Ursache für die Schussabgabe wurde der vorschriftswidrige Einbau einer ungefähr 20 Zentimeter langen Schnur zwischen dem Abfeuerund Übertragungsbolzen und dem Suchscheinwerfer identifiziert. Diese selbstgefertigte „Modifizierung“ der Waffe entsprach einer Empfehlung des VereinteNationen-Ausbildungszentrums der Bundeswehr in Hammelburg. Dadurch sollte im Fall der Erlahmung der Feder des Abfeuerund Übertragungsbolzens die Waffe weiter ohne Störungen abgefeuert werden können. Im vorliegenden Fall hatte die Erhöhung der Waffenanlage die Schnur derart gespannt, dass das Maschinengewehr abfeuerte. Die Nutzung der Schnur wurde zwischenzeitlich untersagt. Nur dem Zufall war es zu verdanken, dass es hier weder zu Personennoch Sachschäden kam.

Rechtsextremismus Verbreitung Gedankenguts

rechtsextremistischen

Ein Oberstabsgefreiter verbreitete als Mitglied einer „WhatsApp“-Gruppe, die aus zahlreichen Bundeswehrangehörigen und auch außerhalb der Bundeswehr stehenden Zivilisten bestand, über den Chatroom ein Bild mit rechtsextremem Inhalt. Das Bild, eine Collage, zeigt vorgeschoben eine Bierwerbung aus der

Gedankenlosigkeit beim Umgang mit Waffen Ein Stabsunteroffizier legte bei einer Versorgungsfahrt eine Maschinenpistole MP7 auf die Motorhaube eines Geländewagens Typ Wolf, um zunächst Material in das Fahrzeug zu

151

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Zeit des Dritten Reiches mit eindeutigen rechtsextremistischen Anspielungen unter anderem auf die Rassengesetzgebung. Vordergründig ist ein Soldat dargestellt, der den Uniformrock abgelegt hat, in einem Sessel sitzend Bier trinkt und Pfeife raucht. Im Hintergrund sieht man vier Männer, die an einem Galgen hängen. Über der ganzen Szenerie steht in gotischen Lettern die Überschrift: „Einfach mal die Seele baumeln lassen“. Im Zuge der Ermittlungen gegen den Oberstabsgefreiten wurde bei der Durchsuchung seines privaten Kraftfahrzeuges in der militärischen Liegenschaft ein selbstgebrannter Tonträger mit diversen Liedern einer Musikgruppe, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist, gefunden. Gegen den betroffenen Soldaten wurde eine empfindliche Disziplinarbuße verhängt. Kurze Zeit später schied er regulär aus dem Dienst der Bundeswehr aus. Der Vorgang wurde darüber hinaus an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Division fiel der Dienstposten des Soldaten jedoch weg. Er wurde versetzt und am neuen Standort auf einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ eingesetzt. Dies ist ein fiktiver Dienstposten, bei dem der Soldat so eingesetzt wird, als gäbe es diesen Dienstposten. Hier war Telearbeit nicht möglich, denn die Erlasslage schloss Telearbeit auf einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ grundsätzlich aus. Hilfesuchend wandte sich der Soldat an den Wehrbeauftragten, der eine Änderung der Erlasslage anregte. Zwischenzeitlich ist der entsprechende Erlass insoweit angepasst worden, dass es künftig nur noch darauf ankommt, ob die ausgeführte Tätigkeit telearbeitsfähig ist. Diese Regelung ist zu begrüßen. Erfreulich ist auch, dass der zuständige Disziplinarvorgesetzte bis zur Klärung des Sachverhalts eine Übergangsregelung im Sinne des Soldaten getroffen hatte. Befreiung von der Teilnahme an Politischer Bildung wegen familiärer Pflichten

Rechtsextremistische Äußerungen Ein Feldjägerdienstkommando wurde durch eine Polizeiinspektion darüber informiert, dass ein Stabsgefreiter einen durch die Polizei ausgesprochenen Platzverweis vor einem Lokal nicht befolgt hatte. Im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem erheblich alkoholisierten Stabsgefreiten und den anwesenden Polizeibeamten sowie der herbeigerufenen Feldjägerstreife und weiteren Beteiligten verabschiedete sich der betroffene Soldat mit den Worten: „Ich bin kokainabhängig“. Zusätzlich hob er den rechten Arm zum „Hitlergruß“ und rief für alle Beteiligten hörbar „Heil Hitler“. Darüber hinaus teilte die Polizeistreife den Feldjägern mit, dass tags zuvor bei einer Durchsuchung des Soldaten in einem Lokal in seiner Geldbörse 0,8 Gramm Kokain sichergestellt worden seien. Der Stabsgefreite wurde fristlos aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen.

Einem Oberfeldwebel wurde die Befreiung von der Teilnahme an einer dreitägigen Politischen Bildung verwehrt. Damit war ihm die Möglichkeit genommen worden, seine zweijährige Tochter bei einer Leistenbruchoperation zu begleiten. Der Soldat hatte zwar kein ärztliches Attest vorgelegt, jedoch mit Hilfe einer umfassenden vom Krankenhaus ausgehändigten Broschüre erläutert, dass beide Elternteile, vor allem für den Heimtransport, vor Ort sein müssten. Der Soldat war bereit, Erholungsurlaub einzureichen. Im vorliegenden Fall hätte jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen sogar Sonderurlaub gewährt werden müssen. Das zuständige Kommando Einsatzverbände Luftwaffe hat das Vorgehen des Vorgesetzten ausdrücklich missbilligt und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Eine Sensibilisierung der zuständigen Vorgesetzten des Verbandes zur sicheren Handhabung der Vorgaben der Urlaubsverordnung war erforderlich und ist zwischenzeitlich erfolgt.

Vereinbarkeit von Familie und Dienst Telearbeit Ein Hauptmann war dringend auf die Möglichkeit von Telearbeit angewiesen, weil seine Ehefrau seit einem Schlaganfall schwerbehindert ist und umfassende Betreuung benötigt. Dem Antrag des Soldaten, seine Dienstzeit zu verkürzen, konnte nicht entsprochen werden. Es war jedoch möglich, seine dienstlichen Pflichten und die familiären Anforderungen mit Hilfe von Telearbeit zu vereinbaren. Im Rahmen der Auflösung der

Familienfreundliche Verwendungsplanung Ein Oberbootsmann mit drei Kindern zog mit seiner Familie 700 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt an einen neuen Standort. Ihm wurde versichert, als Voraussetzung für die neue Tätigkeit lediglich einen sechswöchigen Erhaltungslehrgang seiner Feuerwerkerlizenz absolvieren zu müssen. Nach dem Umzug

152

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurde der Soldat dann jedoch für einen 18monatigen vollständigen Lehrgang an seinem alten Standort eingeplant. Zu Recht kritisierte er das Vorgehen und rügte die lange Abwesenheitszeit von seiner Familie. Es stellte sich heraus, dass es im Rahmen der Wiedereinstellung und Einplanung des Soldaten zu Missverständnissen und Kommunikationsdefiziten bei den zuständigen Stellen gekommen war. Die weitreichenden Folgen für die Familie wurden durch eine Umplanung der Ausbildungsabschnitte und einer daraus folgenden Minimierung der Abwesenheitsphasen des Soldaten abgemildert, was zu begrüßen ist. Hier wäre jedoch von vorneherein eine sorgfältigere Planung erforderlich gewesen.

geeignete Schritte in die Wege zu leiten. Zumindest konnte im Zuge der Eingabebearbeitung dem Wunsch des Soldaten nach mehr Familienzeit zwischen dem letzten einsatzvorbereitenden Lehrgang und seiner Verlegung ermöglicht werden. Mobbing, Sexuelle Belästigung Sexuelle Belästigungen durch Vorgesetzten Eine Petentin beklagte, sie sei von einem Vorgesetzten während eines Auslandseinsatzes im deutschen Lager in Kabul massiv sexuell belästigt worden. Eine Kameradin habe ihr von ähnlichen Vorfällen mit diesem Vorgesetzten erzählt. Die Belästigungen hätten mit sexuell anzüglichen Bemerkungen, wie zum Beispiel, dass die Soldatin „nachher bei ihm auf der Stube kommen könne“, begonnen. Eine ähnliche anzügliche Äußerung mit sexuellem Hintergrund war die Bemerkung, „die Soldatin solle zum Duschen mitkommen“. Die Belästigungen gipfelten später in körperlichen Angriffen wie Umarmungen gegen ihren Willen und Aufreißen der Feldbluse. Die Kameradin habe ebenfalls von anzüglichen Bemerkungen wie „Du hast ja große Hupen“ und Griffe an ihre Brüste mit der sinngemäßen Äußerung: „Ich weiß gar nicht mehr, wie sich das anfühlt, wofür sind die Dinger denn da“ berichtet. Auch dieser Soldatin sei die Feldbluse aufgerissen worden.

Familiäre Belastungen durch Auslandseinsätze Verhaltensauffälligkeiten des Kindes eines Soldaten Ein Hauptfeldwebel, Angehöriger der Heeresfliegertruppe, wandte sich mit der Sorge um seinen Sohn an den Wehrbeauftragten. Seine häufige Abwesenheit aufgrund von Lehrgängen und Auslandseinsätzen führten inzwischen dazu, dass das Kind große Verhaltensauffälligkeiten zeige. Zur Stabilisierung verordnete Medikamente müssten teilweise in der doppelten Dosis verabreicht werden. Dieser Fall zeigt einmal mehr die gravierenden Auswirkungen einer starken Einsatzbelastung. Planungssicherheit bei Auslandseinsätzen

Obwohl die Petentin die Vorfälle noch in Kabul an ihre Vorgesetzten weitergegeben hatte und der Beschuldigte daraufhin repatriiert wurde, musste sie bei ihrer Einsatzrückkehr feststellen, dass der Beschuldigte weiterhin in ihrer eigenen Einheit seinen Dienst verrichtete. Sie wurde durch seine Anwesenheit ständig mit den Vorfällen konfrontiert. Obendrein sei ihr eine Versetzung nahegelegt worden. Dadurch fühlte sie sich zu Recht ungerecht behandelt und gedemütigt.

Ein Hauptfeldwebel berichtete, man könne ihm selbst sechs Wochen vor Beginn seiner Besonderen Auslandsverwendung beim 32. Deutschen Einsatzkontingent ISAF noch keine genaue Beschreibung des Dienstpostens geben. Die damit einhergehenden Unsicherheiten hätten sich sowohl auf die gesamte Einsatzvorausbildung, als auch negativ auf seine privaten Planungen ausgewirkt. Selbst die unantastbare Zeit mit der Familie unmittelbar vor dem Einsatz schien in Gefahr. Die Ermittlungen offenbarten als Ursache für die mangelnde Planungssicherheit eine ungewöhnliche Häufung von Abwesenheiten der zuständigen Vorgesetzten, bedingt durch Krankheit oder Einsätze. Den mit der Vertretung beauftragten Soldaten gelang es nicht, die Planungen zufriedenstellend zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist zu kritisieren, dass es auch der Kompaniechef versäumt hatte, sich aus Fürsorgegründen regelmäßig zum Sachverhalt berichten zu lassen und gegebenenfalls

Erst nachdem sich der Wehrbeauftragte an das Kommando Heer zur weiteren Klärung gewandt hatte, wurden staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen und ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Vom Kommando Heer wurde nunmehr auch eingeräumt, dass nach dem Verursacherprinzip der beschuldigte Vorgesetzte im Rahmen einer „Spannungsversetzung“ nach Einsatzende hätte versetzt werden müssen, und dass die Petentin insgesamt im Stammtruppenteil „unsensibel“ behandelt wurde. Dem kann nur

153

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zugestimmt werden. Ein derartiges Verhalten ist aber nicht nur unsensibel, sondern in höchstem Maße unangemessen.

Vorgesetzte im Rahmen einer Besprechung mit einem Brötchen nach der Petentin geworfen, weil er sich über ihre Unaufmerksamkeit geärgert hatte. Außerdem hatte er ihr vorgeworfen, „einem Gespräch zwischen Mann und Frau nicht folgen zu können“. Ein Stabsunteroffizier wurde deshalb von ihm beauftragt, „mit seiner femininen Art“ das Gespräch mit der Soldatin zu suchen, da die Kommunikation „von Frau zu Frau“ besser funktionieren würde. Wenig glaubhaft waren die Einlassungen des Beschuldigten, er habe die Petentin lediglich bei der Auftragserfüllung unterstützen und niemanden beleidigen wollen. Vielmehr stellt sein Verhalten eine Beleidigung, Abwertung und Entwürdigung gegenüber beiden ihm unterstellten Soldaten dar. Insgesamt widerspricht sein Verhalten jeglichen Grundsätzen der Inneren Führung und verstößt gegen eine Reihe von im Soldatengesetz verankerten Pflichten eines Vorgesetzten, insbesondere die Pflicht zum vorbildlichen Verhalten. Er wurde von seinem Dienstposten entbunden. Das gegen ihn eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Sexuelle Belästigung, mangelhafte Aufklärung und Untätigkeit des Vorgesetzten Eine Soldatin berichtete, von einem alkoholisierten Kameraden nach einer Kompanieweihnachtsfeier sexuell belästigt worden zu sein. Er sei gegen ihren Willen in ihre Stube gekommen, habe die Tür hinter sich geschlossen, das Licht ausgeschaltet, sie bedrängt und mit den Worten „Du willst es doch auch“ zu küssen versucht. Die Soldatin konnte sich selbst aus dieser Situation befreien. Der Kompaniechef, der über den Teileinheitsführer von dem Vorfall unterrichtet worden war, führte zunächst keine Ermittlungen durch, sondern beschwichtigte die Petentin mit dem Hinweis darauf, „es sei nichts Schwerwiegendes vorgefallen, da sie ihn ja rausgeschubst habe“. Erst auf ausdrücklichen Wunsch einer Kontaktaufnahme der Petentin mit der Regimentsführung wurde der Kompaniechef von dieser angewiesen, Ermittlungen durchzuführen. Gegen den beschuldigten Kameraden wurde eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Disziplinarbuße von 1.000,00 Euro verhängt. Wegen eines ähnlichen Vorfalls war bereits früher eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden. Des Weiteren wurde zu Recht festgestellt, dass der Kompaniechef durch sein Nichtstun und das sich anschließende verzögerte Handeln ein Dienstvergehen begangen hat. Wegen Zeitablaufs von mehr als sechs Monaten seit den festgestellten Tatbeständen konnte eine einfache Disziplinarmaßnahme gegen den Kompaniechef nicht mehr verhängt werden. Ein schweres Dienstvergehen, welches noch hätte geahndet werden können, wurde nicht erkannt. Das Beispiel zeigt die große Verantwortung der Vorgesetzten und die unrühmlichen Auswirkungen, wenn diese Verantwortung nicht wahrgenommen wird.

Reservistendienst Leistende Fahrtkostenerstattungen bei Wehrübungen, Versteuerung von Unterhaltssicherungsleistungen Ein Oberfeldarzt der Reserve beklagte, dass bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für Dienstantrittsreisen bei Wehrübungen nach dem Bundesreisekostengesetz nur 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattet würden, höchstens jedoch 130 Euro. Dieser Betrag decke die entstandenen Kosten bei Weitem nicht ab, so dass er die Anreise zum Dienst aus seinem „Privatvermögen sponsere“. Ferner beanstandete er, dass Unterhaltssicherungsleistungen – obwohl schon aus dem Nettoeinkommen und mit Obergrenze berechnet – im Rahmen des Progressionsvorbehaltes besteuert werden. Ausgaben, die während einer Wehrübung anfielen, wie zusätzliche Familienheimfahrten, Fahrtkosten innerhalb der Kaserne oder Kosten privat beschaffter Ausrüstungsgegenstände würden weder von der Bundeswehr erstattet noch als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt. Dies sei für Reservistendienst Leistende demotivierend.

Frauen in der Bundeswehr Diskriminierendes Verhalten durch Vorgesetzte Eine Soldatin beklagte sich über das diskriminierende Verhalten mehrerer Vorgesetzter ihr gegenüber. Die in großer Zahl vorgetragenen Vorfälle diskriminierender sowie demütigender Äußerungen und Verhaltensweisen ließen sich nicht in jedem Einzelfall nachweisen. Einzelne Vorwürfe gegenüber einem bestimmten Vorgesetzten waren jedoch begründet. So hatte dieser

Die Überprüfung ergab, dass durch das federführende Ressort – das Bundesministerium des Innern – wegen der

154

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages damit verbundenen Mehrkosten eine Aufstockung des Grundbetrages von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke nicht geplant ist. Gleichwohl soll der allgemeinen Entwicklung der Erhöhung der Betriebskosten eines Fahrzeuges Rechnung getragen werden und die zu gewährende Wegstreckenentschädigung künftig auf maximal 150 Euro, bisher sind es 130 Euro, erhöht werden. Die beteiligten Ressorts sind aufgefordert, eine Regelung zu finden, die Einkommensverluste vermeidet und die tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Zu den vom Petenten angesprochenen Fragen des Progressionsvorbehalts der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und der Anerkennung von zusätzlichen Fahrtkosten und privat beschaffter Ausrüstungsgegenstände als Werbungskosten teilte das Bundesministerium der Verteidigung mit, dass mehrfache Gespräche mit dem zuständigen Bundesministerium der Finanzen bisher keinen Erfolg gebracht hätten. Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, einer Lösung im Sinne der Reservistendienst Leistenden nicht im Wege zu stehen.

Im Rahmen der Bearbeitung der Eingaben hat in einem Fall das Kommando Heer unabhängig von der bestehenden Befehlslage im Wege der Einzelfallprüfung eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, so dass der Freiwillig Wehrdienst Leistende die gewünschte Laufbahn als Reserveoffizier doch noch einschlagen konnte. In dem anderen Fall war die Dienstzeit der Soldatin schon abgelaufen.

Freiwilliger Wehrdienst

Personalangelegenheiten

Möglichkeit für Freiwillig Wehrdienst Leistende, Reserveoffizier zu werden

Verzögerungen bei der Schadlosstellung

Das Kommando Heer erklärte jedoch seine Absicht, die Bestimmungen hinsichtlich der zeitlichen Auflagen mit Herausgabe des Befehls für die Personalsteuerung für das Jahr 2015 zu flexibilisieren, so dass für diese Soldatin und auch andere die Möglichkeit bestünde, sich trotz ihrer bereits geleisteten längeren Vordienstzeiten für die Zulassung zur Ausbildung zum Reserveoffizier ab 1. Juli 2015 zu bewerben. Dies ist als sinnvolle Personalentwicklungsmaßnahme zu begrüßen, denn durch die bisherige Regelung sind der Bundeswehr bereits geeignete Bewerber verlorengegangen. Im Übrigen dient sie auch der Steigerung der Attraktivität des Freiwilligen Wehrdienstes.

In einem bereits auf Anfang 2011 zurückgehenden Fall beschwerte sich eine Soldatin, sie sei bei der Einstellung im Jahr 2008 falsch beraten worden und habe laufbahnrechtliche und finanzielle Nachteile erlitten. Da offenbar die Möglichkeit bestanden habe, sie mit höherem Dienstgrad – Stabsunteroffizier – einzustellen, teilte das Bundesministerium der Verteidigung im April 2012 mit, es werde eine Schadlosstellung der Petentin geprüft. Die damalige Stammdienststelle der Bundeswehr kam im März 2013 zu dem Ergebnis, eine solche Schadlosstellung sei abzulehnen, da der Zivilberuf der Petentin bei der Einstellung nicht habe berücksichtigt werden können. Im August 2013 stellte das vom Wehrbeauftragten nochmals um Klärung ersuchte Bundesministerium der Verteidigung fest, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werde über das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUD) die Schadlosstellung der Petentin durchführen. Das BAIUD stellte schließlich die Schadlosstellung der Petentin fest und veranlasste die entsprechende Nachzahlung

Zwei Freiwillig Wehrdienst Leistende, die bereits länger gedient hatten, begehrten zwecks Aufnahme in die Laufbahn der Offiziere der Reserve eine Weiterverpflichtung als Soldatin beziehungsweise Soldat auf Zeit. Sie beanstandeten, dass eine solche Weiterverpflichtung wegen ihrer zu langen Vordienstzeit abgelehnt worden war und eine Zulassung für die Laufbahn der Offiziere der Reserve nun nicht mehr möglich sein sollte. Sowohl im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr in Köln als auch in der Truppe seien sie anders beraten worden. Insoweit sahen sie sich gegenüber Bewerbern, die den Antrag auf Aufnahme in die Laufbahn der Offiziere der Reserve zu Beginn des Wehrdienstes gestellt hatten, benachteiligt. Die Überprüfung der Angelegenheit ergab, dass im Kommando Heer tatsächlich ein entsprechender Befehl zur Personalsteuerung des Ausbildungskommandos Heer existierte, wonach die Vordienstzeit in einem solchen Falle maximal zwölf Monate betragen durfte und daher Bewerber mit längerer Dienstzeit abzulehnen waren.

155

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Bezüge im Oktober 2014, fast vier Jahre nach Beginn der Prüfung auf Schadlosstellung.

Zweifelhafte Ablehnung Dienstzeitverkürzung

Unstimmigkeiten Berufssoldaten

Ein Stabsunteroffizier, Soldat auf Zeit für acht Jahre, beantragte die Verkürzung seiner Dienstzeit auf sechs Jahre und fünf Monate, da er bei einem großen Autokonzern einen unbefristeten Arbeitsplatz antreten könne. Zwischen dem angestrebten neuen Dienstzeitende und dem Beginn seines Anspruches auf Berufsförderungsdienst lagen vier Monate. Ein Nachfolger für seinen Dienstposten stand bereits fest. Er begründete seinen Antrag mit den Schwierigkeiten, nach der Bundeswehrzeit im zivilen Berufsleben Fuß zu fassen und der kurzen Zeit, bis sein Nachfolger den Dienstposten übernimmt. Sein Disziplinarvorgesetzter zeigte Verständnis für den Petenten und befürwortete den Antrag mit der Begründung, dass für den Dienstposten bereits ein Nachfolger eingeplant ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag dagegen mit der Begründung ab, dass in der Ausbildungsund Verwendungsreihe des Petenten ein Bedarf bestehe und eine Kompensation der Vakanz, die sein vorzeitiges Ausscheiden verursachen würde, nicht möglich sei.

im

Auswahlverfahren

für

Ein dreißigjähriger Hauptbootsmann konnte im Jahr 2013, wie zahlreiche andere Soldatinnen und Soldaten auch, nicht an den Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten teilnehmen, weil aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Auswahlverfahren für dieses Jahr ausgesetzt worden waren. Die Personalführung teilte ihm ferner mit, er könne am Auswahlverfahren 2014 aufgrund seines Dienstzeitendes am 31. März 2014 nicht mehr teilnehmen, jedoch wegen des vorhandenen Personalbedarfs grundsätzlich einen Antrag auf Dienstzeitverlängerung stellen. Der daraufhin vom Soldaten gestellte Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit um drei Monate, der ihm eine Teilnahme am Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Auswahljahr 2014 ermöglichen sollte, wurde jedoch von der Personalführung abgelehnt. In der Begründung hieß es, es bestehe in seiner Verwendungsreihe aufgrund des personalstrukturellen Bedarfs zwar ein dienstliches Interesse an einer Weiterverpflichtung um weitere drei Jahre, eine Weiterverpflichtung um drei Monate zur Teilnahme am Auswahlverfahren zum Berufssoldaten sei jedoch nicht möglich. Auch wenn die Aussetzung des Auswahlverfahrens 2013 nicht dem Antragsteller angelastet werden könne, lasse sich daraus keine Verpflichtung zur Ermöglichung einer erneuten Teilnahme ableiten.

einer

Hier hätte, wie in anderen vereinzelten Fällen, nach einer Lösung im Sinne des Soldaten gesucht werden müssen. Wiederholung des Feldwebelanwärter/Unteroffiziersanwärterlehrgangs bei Wiedereinstellung Nach fünf Jahren im Zivilberuf kehrte ein Soldat zum Jahresbeginn 2014 als Wiedereinsteller mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel in die Bundeswehr zurück. In einer Eingabe an den Wehrbeauftragten verlieh er seinem Unmut und seinem Unverständnis darüber Ausdruck, dass er nach der Wiedereinstellung an allen drei Abschnitten des Feldwebelanwärter-/ Unteroffiziersanwärterlehrgangs habe teilnehmen müssen, obwohl er bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Feldwebel verfügte. Seitens der um Stellungnahme ersuchten Dienststellen wurde der Vortrag des Petenten als zutreffend und sein Unmut als nachvollziehbar dargestellt. Gleichzeitig wurde betont, das Handeln der beteiligten Stellen entspreche der geltenden Weisungslage. Es wurde allerdings eingeräumt, der Fall offenbare Handlungsbedarf im Hinblick auf wiedereingestellte Soldatinnen und Soldaten mit entsprechender Vorqualifikation.

Der mittlerweile entlassene Marinesoldat, der fast sieben Jahre zur See gefahren war und die Bundeswehr aufgrund von zwei Laufbahnwechseln aus verschiedenen Perspektiven kennengelernt hatte, hatte offenbar auch nach Auffassung des Dienstherrn gute Voraussetzungen, um sich in einem Auswahlverfahren durchzusetzen. Durch die getroffene Regelung ist er der Truppe verloren gegangen. Auch wenn kein Anspruch auf die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten besteht, zeigt dieser Fall, dass die Bundeswehr durch das Festhalten an starren Regelungen Chancen vergibt und ihrem Anspruch, ein attraktiver Arbeitgeber zu sein, nicht gerecht wird.

156

Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Dementsprechend soll die Weisungslage angepasst werden, so dass zukünftig überflüssige und demotivierende Wiederholungen von Lehrgängen und Prüfungen für Wiedereinsteller vermieden werden.

Stabsgefreiten seine Nettobezüge um 6,96 Euro gesunken sind. Hintergrund für diesen finanziellen Verlust ist die Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft, in der ledige Mannschaftsdienstgrade verpflichtend wohnen müssen. Der Verlust besteht nach den Ausführungen des um Stellungnahme gebetenen Bundesministeriums des Inneren nur kurzfristig und wird beim Aufstieg in ein höheres Grundgehalt beseitigt. Dessen ungeachtet ist diese Rechtslage, die zahlreiche Soldatinnen und Soldaten betrifft, unbefriedigend. Das Unverständnis, nach einer Beförderung geringere Bezüge zu erhalten, ist nachvollziehbar. Die Rechtslage muss überprüft werden.

Dienstzeitausgleich Dienstzeitausgleich während Reservedienstleistungen bei enger Zeitplanung Einem Reservistendienst Leistenden wurde der Dienstzeitausgleich für mehrgeleisteten Dienst in Form der finanziellen Vergütung verweigert. Begründet wurde dies damit, dass wegen des Vorrangs von Freizeitausgleich ein finanzieller Ausgleich nur zulässig sei, wenn je Monat mindestens ein Tag in Freizeit ausgeglichen wurde. Dies sei wegen der Kürze und engen Zeitplanung der Reservedienstleistung nicht möglich gewesen. Das zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesministerium der Verteidigung stellte klar, dass der Sinn des Dienstzeitausgleicherlasses ist, die häufig anfallenden zeitlichen Mehrbelastungen der Soldatinnen und Soldaten mit Freizeit auszugleichen. Diese ist mindestens im Umfang von einem Tag je Monat zu gewähren, was auch für Reservistendienst Leistende gelte. Es sei Aufgabe der Vorgesetzten jeder Ebene für ein fürsorgliches Zeitmanagement und für eine zeitlich sinnvolle Ausgestaltung des Dienstbetriebes zu sorgen. Gegebenenfalls seien die organisatorischen Grundlagen zu hinterfragen, wenn die Personalausstattung dauerhaft nicht ausreiche, um den Auftrag zu erfüllen. Der Gesundheitsschutz der Soldatinnen und Soldaten sei höher zu gewichten, als das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Da der Freizeitausgleich nachträglich nicht gewährt werden konnte, entschied das Bundesministerium der Verteidigung in diesem Fall ausnahmsweise einen finanziellen Ausgleich nachzuzahlen. Diese Entscheidung und deutliche Klarstellung des Ministeriums zum Umgang mit dem Dienstzeitausgleich wird ausdrücklich begrüßt.

Tropenzulage Sheppard/USA

bei

in

Soldatinnen und Soldaten, die in Sheppard stationiert sind, erhalten keine sogenannte Tropenzulage, obwohl dort von der USAdministration bestätigte Gefahren durch Moskitos bestehen und Fälle von Nilvirus vorgekommen sind. Bei der Zulage handelt es sich um eine Regelung, wonach die Verwendung von Soldaten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts wies das Bundesministerium der Verteidigung darauf hin, dass es bei der Doppelanrechnung ausschließlich auf „gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse“ ankomme. Andere Faktoren, wie beispielsweise das erhöhte Risiko bestimmter Infektionserkrankungen, könnten nicht berücksichtigt werden. Dies ist nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Fürsorgeverantwortung des Dienstherrn sollte erwogen werden, ob nicht doch die aktuelle Gefahr einer Infektionserkrankung beziehungsweise potentieller Krankheitsüberträger, wie Moskitos, als mittelbare Folge gesundheitsschädigender klimatischer Einflüsse ausreicht und in die Ermessensentscheidung einfließen kann.

Besoldung und Zulagen

Hellmut Königshaus

Einbußen bei der Besoldung trotz Beförderung

Wehrbeauftragter

Ein Petent Beförderung

Verwendung

beklagte, dass nach seiner vom Hauptgefreiten zum

157