Statuten der nationalen Interessengemeinschaft (IG) Pflege Radio-Onkologie Schweiz

Statuten der nationalen Interessengemeinschaft (IG) Pflege Radio-Onkologie Schweiz 1. Name der Interessengruppe: Nationale Interessengemeinschaft (IG...
Author: Frieda Weber
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Statuten der nationalen Interessengemeinschaft (IG) Pflege Radio-Onkologie Schweiz

1. Name der Interessengruppe: Nationale Interessengemeinschaft (IG) Pflege Radio- Onkologie. Sitz der IG ist dort, wo der Wohnsitzort des Vorsitzenden*ist.

2. Offizielle Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch

3. Ziele der IG Pflege Radio-Onkologie: Die IG Pflege Radio- Onkologie ist eine Fachorganisation, die 

durch den regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter den Pflegefachpersonen die Entwicklung der Pflegequalität fördert, mit dem Ziel Standards auf nationaler Ebene zu erarbeiten.



Dies geschieht durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Schweizer Radio- Onkologie- Zentren, um gemeinsam evidenzbasierte Pflegerichtlinien zu entwickeln.



das Kennenlernen der anderen Zentren, deren Arbeitsweisen und ihre Erfahrungen als wertvolle Grundlage einbezieht, und einen Austausch von Informationen untereinander fördert.



spezifische Fachthemen der Radio- Onkologie gemeinsam erarbeitet und als nationale Standards anderen Pflegefachpersonen und Zentren zur Verfügung stellt.



die Teilnahme an Pflegeforschung/ Pflegestudien auf dem Gebiet der RadioOnkologie fördert, ebenso die Publikation von Artikeln in Fachzeitschriften.



Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Pflegefachpersonen (z.B. Teilnahme an Kongressen) unterstützt.



Kontakte mit nationalen und internationalen Interessens- und Arbeitsgruppen unterhält, welche sich mit vergleichbaren Themen auseinandersetzen. * zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung

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4. Die IG Pflege Radio-Onkologie setzt sich aus folgenden Gremien zusammen: 

Mitglieder der IG (SASRO Pflege- Mitglieder)



Kerngruppe (IG Mitglieder als Vertretungen der teilnehmenden Kliniken)



Vorstand, bestehend aus Präsident, Sekretär, Mitglied des Exekutivkomitees, Kassier.

4.1 Mitglieder: sind interessierte, diplomierte Pflegefachpersonen, 

welche in einem Zentrum für Radio- Onkologie im stationären oder ambulanten Bereich,



oder in angrenzenden Fachbereichen arbeiten, die mit der Radio- Onkologie eng liiert sind.



Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit in schriftlicher Form möglich.



Publikationen von Artikeln im Namen der IG Radio- Onkologie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

4.2 Aus den IG Mitgliedern heraus, formiert sich eine Kerngruppe, 

welche die Vertreter der teilnehmenden Zentren und Kliniken sind. Diese besteht aus Pflegefachpersonen, die radio- onkologische Patienten betreuen.



Jedes teilnehmende Zentrum wird durch 1 Person (größere Zentren mit ambulantem und stationärem Bereich bis zu 2 Personen) in der Kerngruppe vertreten. Die Präsenz an den Treffen ist obligatorisch, um eine qualitativ gute Arbeit zu gewährleisten. (Eine Vertretung wird ggf. durch das jeweilige Zentrum sichergestellt.)



Die Gruppe trifft sich insgesamt 4-mal jährlich, einmal davon am SASRO Kongress bei der Mitgliederversammlung. Die Dauer der Sitzungen beträgt ca. 4.5 Stunden, und findet vornehmlich an Nachmittagen statt. Der Ort der Treffen kann variieren.

* zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung

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Aufgabe der Kerngruppe ist es, radioonkologisch spezifische Themen zu bearbeiten. Sie organisiert zusammen mit dem gastgebenden Zentrum den SASRO Kongress für die Pflegefachpersonen und entwickelt gemeinsam die Ziele der IG. Pflege Radio- Onkologie.



Für die Bearbeitung spezifischer Themen können entsprechende Arbeitsgruppen gebildet werden, wozu auch andere Berufsgruppen und/ oder Pflegefachpersonen auf Einladung einen Sitz einnehmen können.



Entscheidungen werden von den Mitgliedern der Kerngruppe getroffen.



Es muss mindestens die Hälfte der Mitgliederzentren bei Abstimmungen anwesend sein.



Jedes Zentrum hat 1 Stimme. Gültig ist der Mehrheitsentscheid.



Eine bevorstehende Abstimmung muss vor der Beschlussnahme in der Traktandenliste der Kerngruppe angekündigt werden.



Aus dem Kreis der Kerngruppe wird der Vorstand gewählt.

4.3 Der Vorstand: 

Der Vorstand darf nur aus diplomierten Pflegefachpersonen bestehen, die in einer radio-onkologischen Institution arbeiten und Mitglied bei der SASRO sind.



Er wird aus den Reihen der Kerngruppenmitglieder gewählt, und besteht aus 3 Personen (sh. unten)



Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten der Interessensgruppe zu besorgen und die IG zu vertreten1.



Der Vorstand darf ausdrücklich nur das tun, was ihm gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung gefällt und genehmigt werden2.



Der Vorstand berät das Vorgehen und die Umsetzung der Beschlüsse, die von den IG- Mitgliedern festgelegt wurden



Der Vorstand legt in der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und wird von der Mitgliederversammlung entlastet.



Er entscheidet ggf. über den Ausschluss von IG- Mitgliedern, sollten diese der IG durch ihr Verhalten schaden. * zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung

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5. Mitglieder des Vorstands und deren Aufgaben: 5.1 Aufgaben und Kompetenzen des Vorsitzenden: 

Vorsitz bei den Treffen der Kerngruppe und der Mitgliederversammlung.



Er ist offizielle Ansprechperson gegenüber Dritten, und unterhält Kontakte zu diesen, (z.B. nationale und internationale Interessens- und Arbeitsgruppen aus dem Gebiet der Radio- und Medizin- Onkologie, evtl. auch mit Vertretern der Industrie)



Er informiert die IG- Mitgliedern in regelmäßigen Abständen über wichtige Vorhaben und Projekte.



Der Vorsitzende legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Kerngruppe die Jahresziele fest.



Verfassen eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten der IG für die Mitgliederversammlung

5.2 Aufgaben des Sekretärs: 

Versenden und Archivieren der Sitzungsprotokolle (das Protokoll wird jeweils von einer Kerngruppenteilnehmerin geschrieben und an das Sekretariat weiter geleitet.)



Schriftliche Korrespondenz mit Dritten.



Aktualisieren und pflegen der Adressenliste (und des Mitgliederbestandes) der IG-Mitglieder.



Verschicken der Einladungen und Traktanden (in Absprache mit dem Vorsitzenden) an die IG- Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem nächsten IG- Treffen und der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung.



Weiterleiten von Informationen der IG Pflege Radio-Onkologie an die SASRO (Sekretariat)

* zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung

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5.3 Aufgaben des Mitglied des Exekutivkomitees 

Das Mitglied des Exekutivkomitees ist Verbindungsglied zwischen der IG Pflege Radio- Onkologie und der SASRO, dem Dachverband unserer Interessensgemeinschaft. Es vertritt die Interessen der IG innerhalb des Exekutivkomitees und informiert die IG über aktuelle Entwicklungen innerhalb der Radio- Onkologie.

5.4 Aufgaben des Kassiers 

Der Sekretär führt die Geschäftsbücher der IG Pflege Radio- Onkologie und verwaltet die Buchführung und Rechnungslegung sinngemäss des Obligationsrechts3



Der Sekretär legt einmal jährlich bei der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor und wird von dieser entlastet. Da die IG zurzeit nur über geringe Einnahmen und Ausgaben verfügt, wird dieser Posten aktuell von dem Vorsitzenden und dem Sekretär geführt. Der Posten des Kassiers soll aber bei Bedarf besetzt werden. Prinzipiell übernehmen alle Vorstandsmitglieder Aufgaben innerhalb des Gremiums, welche für ein gutes Funktionieren der Gruppe notwendig sind. Ein Vorstandsmitglied schreibt das Protokoll bei der Mitgliederversammlung.

5.5 Wahlprocedere des Vorstandes 

Der Vorstand wird alle 2 Jahre im Rahmen der Mitgliederversammlung gewählt. Dies kann schriftlich und anonym geschehen oder nach Absprache mit Handzeichen.



Jedes SASRO Pflege-Mitglied hat bei der Wahl 1 Stimme. 4



Vorstandsmitglieder werden mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden SASRO Pflege- Mitglieder gewählt.



Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten4.

* zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung

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6. Mitgliederversammlung 

Die Versammlung der SASRO Pflege-Mitglieder bildet das oberste Organ der Interessensgruppe5



Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet einmal jährlich im Rahmen des SASRO Kongresses statt.



Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss fristgerecht vier Wochen im Voraus mit den Traktanden an alle IG Mitglieder verschickt werden.



Jedes SASRO Pflege-Mitglied hat 1 Stimme bei den Wahlen/ Abstimmungen.



Es ist Aufgabe der Mitgliederversammlung den Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr (Tätigkeitsbericht und Rechenschaftsbericht Finanzen) zu entlasten.



Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird alle 2 Jahre der Vorstand gewählt. Zu wählen sind 4 Personen, (Präsident, Sekretär, Kassierer, Mitglied Exekutivcom1mitee) die aus der Kerngruppe vorgeschlagen werden.



Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden SASRO Pflege -Mitglieder getroffen.

7. Budget/ Finanzen: 

Die IG Pflege Radio- Onkologie hat keine festen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen etc., da diese an die SASRO als Dachverband einbezahlt werden.



Die SASRO unterstützt die IG finanziell bei der Durchführung verschiedener Projekte (Drucken von Patientenbroschüren etc.).



Das zu verwaltende Budget kommt von Geldern der SASRO an die IG, aus Zuschüssen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.



Das Budget wird durch den Vorstand (Kassierer) verwaltet. Im Jahresbericht wird über das Budget Rechenschaft abgelegt, ebenso, wie am Jahresanfang den Teilnehmer der Kerngruppe ein Budgetvorschlag vorgestellt wird.



Einnahmen ( z. B. Sponsorengelder) gehen immer über den Vorstand (Kassierer)



Reise und Portokosten gehen zu eigenen Lasten/ Arbeitgeber.

* zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung

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8. Beispielthemen für eine Traktandenliste: 1. Protokoll der letzten Sitzung 2. Varia (Mitteilungen) 3. Informationsaustausch 4. Spezifische Themen (gemäß Traktandenliste) 5. Fortbildungsmöglichkeiten

Durch die Mitgliederversammlung der IG Radio- Onkologie verabschiedet am 5. Juli 2013, SASRO Kongress in Davos.

* zur leichteren Lesbarkeit des Textes wird die männliche Form verwendet, diese gilt ebenso für die weibliche Form 1 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69 2 Schweizer Vereinsrecht, Hauptartikel 3 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 69a, Buchführung 4 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 67, Stimmrecht 5 Schweizer Vereinsrecht, Artikel 64, Vereinsversammlung