Statuten. Ausgabe

Statuten Ausgabe 2012 -1- Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines……………………………………………… ........... …………………………………………………..3 II. Mitgliedschaft………………………………....
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Statuten Ausgabe 2012

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Inhaltsverzeichnis I.

Allgemeines……………………………………………… ........... …………………………………………………..3

II.

Mitgliedschaft……………………………….......... ………………………………………………………………...4

III.

Organe ........................................................................................................................................... 5 Die Delegiertenversammlung .............................................................................................................. 5 Der Verbandsvorstand ....................................................................................................................... 7 Der geschäftsführende Vorstand.......................................................................................................... 8 Die Fachkommissionen ...................................................................................................................... 9 Die Rekurskommission ....................................................................................................................... 9 Die Rechnungsrevisoren ..................................................................................................................... 9

IV.

Administration .................................................................................................................................. 9

V.

Finanzen........................................................................................................................................ 10

VI.

Partnerverbände ............................................................................................................................. 10

VII.

Rechtsmittel .................................................................................................................................... 10

VIII.

Schlussbestimmungen ...................................................................................................................... 11

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I. Allgemeines Art. 1 1.1

Der Ostschweizer Fussballverband (OFV) ist ein Regionalverband des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gemäss den Statuten der Amateurliga (AL).

1.2

Er ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB und politisch und konfessionell neutral.

1.3

Das Rechtsdomizil des OFV befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

1.4

Die in diesen Statuten und allen weiteren Erlassen des OFV verwendeten Personenund Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Gleichstellung der Geschlechter

Name

Rechtsgrundlage

Rechtsdomizil

Art. 2 Der OFV umfasst alle Fussballvereine des SFV, die ihren Sitz in den Kantonen Appenzell (AI und AR), Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau und im Fürstentum Liechtenstein haben, oder gemäss den Statuten des SFV bzw. der AL dem OFV zugeteilt sind.

Geltungsbereich

Art. 3 3.1

Gemäss den Statuten des SFV und der AL fördert und beaufsichtigt der OFV den Fussballsport in seinem Verbandsgebiet und führt den Wettspielbetrieb durch.

Zweck und Aufgabe

3.2

Der OFV kann ausser den ihm vom SFV und seinen Organen übertragenen Funktionen Kurse und Wettbewerbe durchführen.

Kurse, Wettbewerbe

3.3

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Sport-Toto fallen in den Kompetenzbereich der Partnerverbände.

Sport-Toto

Art. 4 4.1

4.2

Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, der AL und des OFV sind für den OFV selbst, seine Partnerverbände und seine Vereine sowie für die jeweiligen Organe, sonstige Behörden, Mitglieder, Spieler, Funktionäre und Schiedsrichter verbindlich. Die Partnerverbände und die Vereine des OFV sowie die Mitglieder, Spieler, Funktionäre und Schiedsrichter der Vereine des OFV sind gemäss den entsprechenden Vorschriften der Statuten des SFV, der Rechtspflege der zuständigen Organe, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden des SFV, der Amateur Liga und des OFV sowie der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts des Sports (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) mit Sitz in Lausanne unterstellt.

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Verbindlichkeit

Verbandsgerichtsbarkeit

II. Mitgliedschaft Art. 5 Mitglieder sind jene Vereine, die den Bestimmungen dieser Statuten entsprechen. Mit der Aufnahme in den SFV erwirbt ein Verein aus dem Verbandsgebiet des OFV automatisch die Mitgliedschaft des OFV und diejenige des entsprechenden Partnerverbandes.

Mitgliedschaft

Art. 6 6.1

Gesuche um Aufnahme oder Fusion von Vereinen sind bis 31. März schriftlich an den OFV zuhanden des SFV zu richten.

6.2

In Vereinsnamen dürfen keine Firmen- oder Produktenamen enthalten sein; ebenso sind politische oder konfessionelle Hinweise nicht erlaubt.

6.3

Dem Gesuch müssen die Vereinsstatuten und eine behördliche Bestätigung beigelegt werden, dass der neue Verein für die Durchführung der Wettspiele über ein reglementarisches Spielfeld verfügt. Zudem sind aufgrund der geltenden Bestimmungen des SFV und des OFV die notwendige Anzahl Schiedsrichter zu stellen.

6.4

Die Gesuche werden vom SFV in den „Offiziellen Mitteilungen“ veröffentlicht. Wird nach der Publikation keine Einsprache erhoben, so verfügt der Zentralvorstand SFV die einstweilige Aufnahme.

6.5

Fusionen werden vom Zentralvorstand SFV bewilligt und in den „Offiziellen Mitteilungen“ veröffentlicht.

Aufnahme und Fusion

Anforderungen

Publikationen Einsprache

Fusionsbewilligung

Art. 7 Jeder Verein ist für sich und seine Mitglieder (Funktionäre/Spieler/ Schiedsrichter) verpflichtet, den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Verbandsbehörde Folge zu leisten.

Verbandsaufgebote

Art. 8 8.1

Vereine können nur auf Ende einer Saison durch eingeschriebenen Brief an den OFV zuhanden des Zentralvorstandes des SFV ihren Austritt erklären.

8.2

Der Austritt kann erst erfolgen, wenn der Verein gegenüber dem SFV, den Abteilungen, Regionen und Partnerverbänden seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder wenn genügend Sicherheiten vorliegen.

8.3

Mit dem Austritt aus dem SFV erlischt auch die Mitgliedschaft beim OFV.

Austritt

Verpflichtungen

Mitgliedschaft OFV

Art. 9 Vereine, die gemäss Statuten des SFV ausgeschlossen werden, verlieren auch automatisch die Mitgliedschaft des OFV.

Ausschluss

Art. 10 10.1

Personen, die sich um den Fussballsport, insbesondere aber den OFV oder für die Sache des Sportes allgemein ausserordentlich verdient gemacht haben, können durch die Delegiertenversammlung auf Antrag des Verbandsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. -4-

Ehrenmitgliedschaft

10.2

Ehrenmitglieder des OFV erhalten einen Ausweis, der zum freien Eintritt zu sämtlichen sportlichen Veranstaltungen im Bereich der Amateur Liga berechtigt, die von Vereinen des OFV durchgeführt werden.

Ausweis

III. Organe Art. 11 11.1

Die -

Organe des OFV sind: die Delegiertenversammlung der Verbandsvorstand der geschäftsführende Vorstand die Fachkommissionen die Rekurskommission die Rechnungsrevisoren

11.2

Die Organe erstatten der Delegiertenversammlung Bericht.

Organe

Berichterstattung

Art. 12 Die Mitglieder einer Verbandsbehörde treten in Angelegenheiten des Vereins, dem sie angehören, in den Ausstand.

Ausstand

Die Delegiertenversammlung Art. 13 13.1

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des OFV. Sie findet alle zwei Jahre statt.

13.2

Die Einberufung erfolgt durch den Verbandsvorstand des OFV.

13.3

Das Datum der Durchführung muss mindestens 30 Tage vorher in den „Offiziellen Mitteilungen“ des OFV bekannt gegeben werden.

Termin

Einberufung

Art. 14 Die Delegiertenversammlung wird in der Regel durch den Verbandspräsidenten geleitet. Auf Begehren der Mehrheit der Delegierten muss für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte ein Tagespräsident mit ¾ Mehrheit gewählt werden.

Vorsitz

Art. 15 Die -

-

ordentlichen Traktanden umfassen: Appell Wahl der Stimmenzähler Protokoll der Delegiertenversammlung Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnungen und der Revisorenberichte Budget Anträge: der Vereine des Verbandsvorstandes Wahlen: des Verbandspräsidenten des Verbandsvorstandes der Rechnungsrevisoren der Rekurskommission Ehrungen Informationen zum Spielbetrieb Bestimmung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung Verschiedenes -5-

Traktanden

Art. 16 Die Amtsdauer aller durch die Delegiertenversammlung gewählten Funktionäre beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Amtsdauer

Art. 17 17.1

Anträge der Vereine müssen spätestens 20 Tage vor der Delegiertenversammlung rechtsgültig unterzeichnet dem Verbandsvorstand eingereicht werden.

17.2

Traktandenliste, Jahresberichte, Jahresrechnung, Revisorenbericht und allfällige Anträge sind den Vereinen spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.

Anträge

Zustellungsfrist

Art. 18 18.1

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Verbandsvorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Vereine einberufen werden.

18.2

Die Bestimmungen der ordentlichen Delegiertenversammlung finden sinngemäss Anwendung. Einem Gesuch um Einberufung hat der Verbandsvorstand innert 30 Tagen stattzugeben.

ausserordentliche DV

Art. 19 19.1

Die Teilnahme an den ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlungen ist für alle Vereine gemäss OFV-Statuten obligatorisch.

19.2

Jeder Verein verfügt über eine Stimme.

Präsenz

Stimmberechtigung

Art. 20 20.1

Vereine, die an der Delegiertenversammlung fehlen oder anderen Verbandsaufgeboten keine Folge leisten, werden mit einer Busse gemäss Gebührenreglement bestraft.

20.2

Entschuldigungen sind schriftlich begründet mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung oder vor Arbeitstagungen und Kursen dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Dem Dispensationsgesuch kann nur entsprochen werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet endgültig.

20.3

Die Delegierten sind verpflichtet, den Verhandlungen während der ganzen Dauer beizuwohnen. Verspätetes Erscheinen und vorzeitiges Verlassen der Versammlung können gebüsst werden.

Bussen

Entschuldigungen

Anwesenheit

Art. 21 21.1

Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.

21.2

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder eine Abstimmung unter Namensaufruf beschliesst.

21.3

Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Leere Stimmen zählen nicht. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

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Beschlussfähigkeit

Abstimmungen und Wahlen

Wahlprozedere

21.4

Bei Abstimmungen bedürfen folgende Beschlüsse der ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Erlasse, Aenderungen, Ergänzungen oder eine zeitlich begrenzte Ausserkrafterklärung der Statuten oder des Rechtspflegereglementes Behandlung von Anträgen, die nicht traktandiert sind Rückkommensanträge Ernennung von Ehrenmitgliedern, die nicht durch den Verbandsvorstand vorgeschlagen werden

qualifiziertes Mehr

Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. 21.5

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

Stichentscheid

Der Verbandsvorstand Art. 22 22.1

Der Verbandspräsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Der Verbandsvorstand konstituiert sich selbst.

22.2

Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf und auf Verlangen des Verbandspräsidenten oder auf Verlangen von 5 Mitgliedern zusammen.

22.3

Der Verbandsvorstand führt Protokoll über seine Sitzungen.

22.4

Der Verbandspräsident hat Stimmrecht und Stichentscheid.

Konstituierung

Sitzungen

Stimmentscheid

Art. 23 23.1

Der -

Verbandsvorstand setzt sich wie folgt zusammen: Verbandspräsident Vizepräsident Chef Finanzen Präsidenten der Fachkommissionen Leiter der Technischen Kommission von Amtes wegen Präsidenten der Partnerverbände von Amtes wegen

23.2

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

Zusammensetzung

Weitere Funktionäre

Art. 24 Der -

Verbandsvorstand ist namentlich zuständig für: Organisation der eigenen Verwaltung Wahrung der Interessen der Fussballbewegung im betreffenden Verbandsgebiet Stellungnahme zu Aufnahmegesuchen, Fusionen und Austritten von Vereinen Anträge an die Delegiertenversammlung Verwaltung der Finanzen Erlass und Genehmigung von Reglementen und Weisungen, welche nicht in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen Wahl der AL-Delegierten und deren Ersatz Wahl von Funktionären, welche nicht durch die Delegiertenversammlung gewählt werden müssen Auftragserteilung an den geschäftsführenden Vorstand

Aufgabenbereich

Art. 25 Der Verbandsvorstand verfügt für nicht budgetierte Ausgaben in besonderen Fällen über eine Ausgabenkompetenz von 2 Prozent der Budgetsumme.

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Ausgabenkompetenz

Art. 26 Für Spezialaufgaben und bei Vakanzen hat der Verbandsvorstand das Recht, bis zur nächsten Delegiertenversammlung geeignete Personen zur Mitarbeit beizuziehen.

Spezialaufgaben und Vakanzen

Art. 27 27.1

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Verbandspräsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes.

27.2

Die Fachkommissionen, der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Kompetenzen Unterschriftenberechtigung.

Unterschriftenberechtigung

Art. 28 28.1

Der Verbandspräsident oder der Vizepräsident vertritt den OFV gegenüber Vereinen, Verbänden und Behörden.

28.2

Der Verbandspräsident, oder als Stellvertreter der Vizepräsident, hat Sitz und Stimme in allen Kommissionen.

Verbandspräsident

Art. 29 Für die Strafkompetenzen des Verbandes gelten die Statuten SFV, die Rechtspflegeordnung SFV und das Rechtspflegereglement Amateur-Liga.

Strafkompetenzen

Der Geschäftsführende Vorstand Art. 30 30.1

Der -

Geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Verbandspräsident Vizepräsident Chef Finanzen

Zusammensetzung

Der Geschäftsführer führt Protokoll über die Sitzungen. Er hat kein Stimmrecht. 30.2

Der -

Geschäftsführende Vorstand ist namentlich zuständig für: Organisation der Verwaltung Erledigung der laufenden Geschäfte Vorbereitung von Geschäften des Verbandsvorstandes Anstellung und Entlöhnung der Mitarbeiter Bildung von temporären Spezialkommissionen Beaufsichtigung der Fachkommissionen und Erteilung von verbindlichen Weisungen Information des Verbandsvorstandes

Aufgabenbereich

Art. 31 Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen über einen Kredit von 10'000 Franken pro Fall, der Verbandspräsident über 5'000 Franken pro Fall zu verfügen.

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Finanzkompetenz

Die Fachkommissionen Art. 32 Im -

OFV bestehen folgende feste Fachkommissionen: Wettspielkommission Technische Kommission Schiedsrichterkommission Seniorenkommission Sportplatzkommission Fairplaykommission

Fachkommissionen

Art. 33 Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachkommissionen sind in einem vom Verbandsvorstand genehmigten Geschäftsreglement festgelegt.

Geschäftsreglemente

Art. 34 34.1

Die Fachkommissionen bestehen in der Regel aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter und den für die Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mitgliedern.

34.2

Die Mitglieder werden durch den Verbandsvorstand gewählt. Die Fachkommissionen konstituieren sich selbst.

34.3

Die Präsidenten führen den Vorsitz. Die Fachkommissionen arbeiten nach den Richtlinien und Weisungen der zuständigen Organe.

34.4

Die Fachkommissionen führen Protokoll über ihre Sitzungen.

Zusammensetzung

Wahl Zuständigkeit

Die Rekurskommission Art. 35 35.1

Die Rekurskommission besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs Mitgliedern. Auf besondere Eignung ist Rücksicht zu nehmen.

35.2

Es gelten die Bestimmungen des Rechtspflegereglementes OFV.

Zusammensetzung

Anwendbares Recht

Die Rechnungsrevisoren Art. 36 36.1

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht.

36.2

Die Delegiertenversammlung kann an Stelle der Rechnungsrevisoren eine qualifizierte Revisionsstelle einsetzen.

Aufgaben

Revisonsstelle

IV. Administration Art. 37 37.1

Der Geschäftsführende Vorstand überwacht die Geschäftsstelle und erteilt verbindliche Aufträge und Weisungen.

37.2

Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und dem angestellten Personal. Der Geschäftsführer führt die Geschäfststelle.

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Aufgabenbereich

V. Finanzen Art. 38 38.1

Die -

38.2

Für die Verwendung von Entschädigungen des SFV und der AL sind deren Auflagen einzuhalten.

38.3

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

38.4

Für die vom OFV eingegangenen Verpflichtungen haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder der Organe ausgeschlossen.

38.5

Einnahmen des OFV sind: Mitgliederbeiträge der Vereine Sekretariatsbeiträge und Gebühren Bussen Zuwendungen und Entschädigungen

Einnahmen

Entschädigungen SFV und AL

Rechnungsjahr Haftung

ist

Weitere Abgaben der Vereine können auf Beschluss der Delegiertenversammlung erhoben werden.

Weitere Beiträge

VI. Partnerverbände Art. 39 39.1

Im Verbandsgebiet des OFV bestehen die vom OFV anerkannten Verbände der Kantone Appenzell (AI/AR), Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau und des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Partnerverbände genannt).

39.2

Die Partnerverbände haben bei der Erfüllung der allgemeinen Aufgaben des OFV in ihrem Verbandsgebiet aktiv mitzuwirken.

39.3

Die Statuten und Reglemente der Partnerverbände dürfen keine Bestimmungen enthalten, die den Statuten des SFV, der AL oder des OFV widersprechen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes OFV.

39.4

Die Durchführung von eigenen Meisterschaften, Auswahlspielen, Cupkonkurrenzen und Turnieren der Partnerverbände bedürfen der Zustimmung des OFV und nötigenfalls des SFV.

39.5

Die von den Partnerverbänden organisierten Spiele gelten als Verbandsspiele, sofern diese und die entsprechenden Reglemente durch den OFV und nötigenfalls SFV bewilligt wurden.

39.6

Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen dem OFV und den Partnerverbänden sind dem Zentralvorstand SFV zum endgültigen Entscheid zu unterbreiten.

Zusammensetzung

Aufgaben

Statuten und Reglemente

Versanstaltungen

Verbandsspiele

Oberaufsicht

VII. Rechtsmittel Art. 40 Das Einsprache- und Rekursrecht ist sämtlichen Vereinen und Mitgliedern im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des SFV, der AL sowie des Rechtspflegereglementes der Amateur-Liga gewährleistet.

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Einsprache und Rekurs

VIII. Schlussbestimmungen Art. 41 41.1

Offizielle Mitteilungen werden in dem vom OFV bestimmten Publikationsorgan veröffentlicht. Als zulässige Kommunikationsmittel gelten: Homepage des OFV, E-Mail- und Postfachadresse der Vereine. Die Vereine sind verpflichtet über eine offizielle E-Mailund Postfachadresse zu verfügen. Alle offiziellen Mitteilungen sind für die Vereine, ihre Mitglieder, Funktionäre, Trainer, Spieler und Schiedsrichter verbindlich.

41.2

Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Kommissionen dürfen nicht in leitenden Funktionen in einem Verein des OFV tätig sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Verbandsvorstand endgültig.

41.3

Soweit diese Statuten keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten allgemein die Statuten und Reglemente des SFV und der AL.

41.4

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung des OFV vom 22. September 2012 beschlossen und vom Zentralvorstand des SFV genehmigt. Sie treten am 22. September 2012 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 8. September 2001.

Offizielle Mitteilungen

Doppelfunktion

Subsidiäres Recht

Inkraftsetzung

Ostschweizer Fussballverband

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Stephan Häuselmann

Willy Steffen

Verbandspräsident

Geschäftsführer