Spenden: Worauf Sie als Kleinunternehmer achten sollten

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Author: Adam Bieber
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Spenden: Worauf Sie als Kleinunternehmer achten sollten

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Spenden: Worauf Sie als Kleinunternehmer achten sollten

Spenden Sie einen Geldbetrag oder Kleidung, Spielzeug, Möbel und andere Sachen für einen guten Zweck oder stellen Sie Ihre Arbeitskraft einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung, macht sich das nicht nur in der Öffentlichkeit gut, sondern wird auch steuerlich belohnt. Denn Ihre Spenden dürfen Sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Darüber hinaus können Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien ebenfalls begünstigt sein. Spenden sind eigentlich Ihre Privatsache. Auf den ersten Blick haben diese mit Ihrem Unternehmen – ob groß oder klein – erst einmal wenig zu tun. Doch auf den zweiten Blick ergeben sich Abzugsmöglichkeiten, die nur Betriebe nutzen können bzw. Ihrem Unternehmen zugutekommen.

Der Normalfall: Spenden für einen guten Zweck Was sind „Spenden“? Spenden sind n

freiwillige Leistungen,

n

ohne Gegenleistung,

n

für steuerbegünstigte Zwecke,

n

an begünstigte Empfänger,

n

die Sie durch einen Zuwendungsnachweis belegen können.

Diese Aufzählung lässt vielleicht schon erahnen, dass das Thema Spenden aus steuerlicher Sicht nicht so ganz ohne ist. Tatsächlich lauern in der Praxis so manche Stolpersteine. Diese müssen Sie umgehen, um den Spendenabzug und damit Ihren steuerlichen Vorteil nicht zu riskieren. Das bedeuten die Voraussetzungen einer Spende im Einzelnen:

Freiwillig oder nicht freiwillig – das ist die Frage Eine freiwillige Leistung liegt nur dann vor, wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind. Wer z. B. ein Vermächtnis aus einem Testament in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation 2

erfüllen muss, tut das nicht freiwillig. Und: In der Steuererklärung für den Erblasser darf dieses Vermächtnis ebenfalls nicht als Spende geltend gemacht werden. Denn mit dem Zeitpunkt des Todes ist es nicht mehr das Vermögen des Erblassers, sondern das der Erben. Stiften Sie dagegen einfach so z. B. dem DLRG-Ortsverband einen Satz neuer Schwimmhilfen oder der Fußballmannschaft Ihres Kindes neue Bälle, ist das freiwillig.

Ohne Gegenleistung: Warum Sie keine Weihnachtskarten kaufen sollten Für die Spende dürfen Sie keine Gegenleistung erhalten. Keine Spenden sind deshalb insbesondere: n

Eintrittsgelder zu einer Wohltätigkeitsveranstaltung

n

der Kauf von Weihnachtskarten – selbst wenn Sie damit eine gemeinnützige Organisation unterstützen

n

Lose einer Tombola, die für einen guten Zweck veranstaltet wird

n

der Zuschlag für eine Sonderbriefmarke, der als „Spende“ weitergeleitet wird

n

Aufnahmespenden oder Beitrittsspenden für einen Club oder Verein

n

Zahlungen an gemeinnützige Organisationen, damit ein Strafverfahren eingestellt wird

Diese Aufwendungen sind zwar grundsätzlich lobenswert, wirken sich steuerlich aber leider nicht aus – zumindest nicht als Spende.

Steuerbegünstigte Zwecke: Schach ist besser als Münzensammeln Das Gesetz regelt äußerst ausführlich, für welche Zwecke es den Sonderausgabenabzug geben kann. Steuerlich begünstigt sind gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke und kirchliche Zwecke. Zu den gemeinnützigen Zwecken gehören: n

die Förderung von Wissenschaft und Forschung

n

die Förderung der Religion

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die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege – insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und von Tierseuchen

n

die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

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die Förderung von Kunst und Kultur

n

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

n

die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

n

die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

n

die Förderung des Wohlfahrtswesens – insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

n

die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie der Hilfe für Opfer von Straftaten; die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer sowie die Förderung des Suchdienstes für Vermisste

n

die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

n

die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung

n

die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

n

die Förderung des Tierschutzes

n

die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

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n

die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

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die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene

n

die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

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die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie

n

die Förderung der Kriminalprävention

n

die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)

n

die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

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die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings), der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports

n

die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes – hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind

n

die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Praxis-Tipp: Große Wahlmöglichkeit Wollen Sie für einen gemeinnützigen Zweck spenden, haben Sie die Qual der Wahl. Oder andersherum betrachtet: Sie haben den Vorteil, dass Sie auf jeden Fall den für Sie richtigen gemeinnützigen Zweck finden. Unter mildtätig versteht das Gesetz eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Einnahmen nicht für ihren Unterhalt ausreichen. Dazu gehören z. B. Spenden zugunsten der Opfer einer Naturkatastrophe und die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen. Eine Tätigkeit verfolgt kirchliche Zwecke, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Altersund Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

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Wichtig:

Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Zwecken In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Zwecken nicht immer leicht nachzuvollziehen. So ist z. B. Schach begünstigt, Skat dagegen nicht. Ein Karnevalverein kann gemeinnützig sein, ein Verein zur Förderung der Grillkultur ist es nicht. Das Kleingärtnern ist ein gemeinnütziger Zweck, das Kochen ist keiner. Modellbau ist gemeinnützig, das Briefmarken- und Münzensammeln ist es jedoch nicht.

Begünstigte Empfänger: An wen darf die Spende gehen? Nur wenn Sie an eine steuerbegünstigte Organisation spenden, können Sie die Spende absetzen. Das kann eine inländische private oder öffentliche Institution sein, aber auch eine aus dem EU-/EWR-Ausland. Und wie stellt man fest, dass eine Steuerbegünstigung vorliegt? Schauen Sie doch mal unter www.dzi.de nach. Dort können Sie sich zum einen im Vorfeld Ihrer Spende darüber informieren, ob die jeweilige Hilfsorganisation seriös und vertrauenswürdig ist. Zum anderen gibt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen nicht nur Auskunft über Arbeitsschwerpunkte, Tätigkeitsfelder und Finanzen, sondern auch über 4

den Steuerstatus. Ist hier „mildtätig“, „gemeinnützig“ und/oder „kirchlich“ vermerkt, sind Sie auf der sicheren Seite, was den Abzug Ihrer Spende als Sonderausgabe angeht.

Geld, Sachen, Arbeit: Wie kann gespendet werden? Viele Organisationen bitten der Einfachheit halber um Geldspenden. Davon werden dann die Hilfsgüter beschafft, die gerade gebraucht werden. Den entsprechenden Betrag geben Sie einfach in der Einkommensteuererklärung an. Wer z. B. für Opfer einer Naturkatastrophe oder für Flüchtlinge Kleider, Möbel, Spielzeug, Schulmaterialien und andere Dinge spendet, kann diese Sachspenden ebenfalls geltend machen. In Ihrer Einkommensteuererklärung setzen Sie als Wert einer solchen Spende den Preis an, der bei einem Verkauf der Ware hätte erzielt werden können. Praxistipp: Wert gebrauchter Kleidung Bei gebrauchter Kleidung ist fraglich, ob diese überhaupt noch einen Wert hat. Hier müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass die Kleidung z. B. wegen eines ursprünglich hohen Neupreises, kurzer Tragedauer und gutem Zustand noch einen Wert hat. Gerade bei Markenkleidung sollten sich aber bei ebay und Online-Flohmärkten vergleichbare Angebote finden lassen. Befand sich die gespendete Sache in Ihrem Betriebsvermögen, liegt steuerlich eine Entnahme vor. Welchen Wert Sie in Ihrer Steuererklärung dafür ansetzen dürfen, hängt vom Entnahmewert ab. Dieser entspricht normalerweise dem „Fremdvergleichspreis“, also dem Preis, zu dem die Sache an einen Dritten hätte verkauft werden können.

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Wichtig:

Umsatzsteuer nicht vergessen Bei einer Spende aus dem Betriebsvermögen müssen Sie den Preis inkl. Umsatzsteuer als Entnahmewert bzw. Spendenbetrag ansetzen. Bei Kleinunternehmern erhöht sich der Gewinn durch eine Entnahme nicht. Auch Aufwandsspenden dürfen Sie abziehen. Eine solche liegt z. B. vor, wenn Sie auf die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten oder Einkäufe für eine gemeinnützige Organisation verzichten. Voraussetzung für den Spendenabzug ist allerdings: n

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenersatz – und zwar bevor die Tätigkeit begonnen wurde, die zu dem Aufwand führt.

n

Die Organisation muss wirtschaftlich dazu in der Lage sein, Ihren Aufwand zu bezahlen.

n

Sie verzichten freiwillig und zeitnah auf den Aufwendungsersatz. Praxistipp: Verzicht auf Aufwendungsersatz Eine Aufwandsspende erkennt das Finanzamt also nur dann an, wenn Sie aufgrund eines Vertrags oder einer Satzung einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen gehabt hätten und Sie auf diesen Aufwendungsersatz verzichten. Wird dagegen der Vertrag unter der Bedingung geschlossen, dass Sie auf Ihren Ersatzanspruch verzichten, können Sie den entsprechenden Betrag leider nicht als Spende geltend machen. Ihre Arbeitsleistung dürfen Sie ebenfalls spenden, z. B. indem Sie auf eine vereinbarte Vergütung zugunsten einer gemeinnützigen Organisation verzichten. Wie bei der Aufwandsspende gilt auch hier: Sie müssen einen Anspruch auf die Vergütung gehabt und darauf verzichtet haben.

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Wie viel darf gespendet werden? Grundsätzlich können Sie so viel spenden, wie Sie wollen und können. Steuerlich anerkannt wird Ihre Spende jedoch pro Kalenderjahr nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser liegt bei n

20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder

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0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter (Betriebsspenden). Praxistipp: Günstigerprüfung Wer hohe Umsätze und viele Angestellte hat, fährt mit der Betriebsspende steuerlich günstiger. Als Kleinunternehmer haben Sie jedoch einen Umsatz von maximal 17.500 EUR und werden eher selten Angestellte haben, sodass der 20 %-ige Abzug bei Ihnen zu einem besseren Ergebnis führt. Das Finanzamt prüft übrigens automatisch von Amts wegen, welche Variante die für Sie günstigere ist.

Beispiel: Berechnung des Höchstbetrags Herr Meier ist Kleinunternehmer ohne Angestellte. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt im Jahr 2017 15.000 EUR, seine gesamten Umsätze liegen ebenfalls bei 15.000 EUR. So hoch sind die Spendenhöchstbeträge: n

20 % von 15.000 EUR (Gesamtbetrag der Einkünfte) = 4.000 EUR

n

0,4 % von 15.000 EUR (Umsätze) = 60 EUR

Der normale Spendenabzug ist günstiger als die Betriebsspende. Im Jahr 2017 könnte Herr Meier Spenden von bis zu 4.000 EUR geltend machen.

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Wichtig:

Überschreitung des Höchstbetrags Spenden, die den Höchstbetrag überschreiten, gehen nicht verloren! Sie dürfen den entsprechenden Betrag einfach im nächsten Kalenderjahr geltend machen. Dieser Spendenvortrag ist äußerst praktisch, wenn Sie in einem Jahr niedrige Einnahmen oder hohe Betriebsausgaben haben und so Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedrig ausfällt. Im nächsten, hoffentlich umsatzstärkeren, Jahr werden dann die nicht berücksichtigten Spendenbeträge abgezogen.

Beispiel: Spendenvortrag Herr Meier spendet 2017 einen Betrag von 5.000 EUR. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.000 EUR und einem Spendenhöchstbetrag von 4.000 EUR bleiben 1.000 EUR unberücksichtigt. Diesen Betrag kann Herr Meier im nächsten Kalenderjahr 2018 geltend machen. Ein Spendenvortrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt. Das bedeutet, Sie erhalten einen Bescheid, aus dem Sie entnehmen können, welcher Betrag Ihrer Spende nicht in dem entsprechenden Kalenderjahr berücksichtigt werden konnte. Diesen Betrag tragen Sie dann in der Einkommensteuererklärung für das nächste Kalenderjahr ein.

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So weisen Sie Ihre Spende nach Von der Organisation, an die Sie gespendet haben, erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung. Diese muss nach einem verbindlichen, amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt werden. Sie erhalten sie von der Organisation, an die Sie gespendet haben, ganz klassisch mit der Post oder – neu – auf elektronischem Weg per E-Mail. Sie müssen die Zuwendungsbestätigung in Ihren Unterlagen gut aufheben für den Fall, dass das Finanzamt sie sehen möchte. Praxistipp: Aufbewahrungspflicht und Aufbewahrungsfrist Es ist mittlerweile nicht mehr erforderlich, dass Sie Ihre Spendenbescheinigung mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt schicken. Das müssen Sie erst nach Aufforderung durch das Finanzamt tun. Seit 01.01.2017 gilt auch nur noch eine Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr ab Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. Daneben gibt es auch noch den vereinfachten Spendennachweis. Vereinfacht bedeutet, dass Sie Ihre Spende z. B. mit einem Kontoauszug Ihrer Bank oder des Zahlungsdienstleisters (z. B. PayPal) belegen dürfen. Damit bleibt es den Organisationen zum einen erspart, für jede kleine Spende eine ausführliche Bestätigung ausstellen zu müssen, zum anderen verringert er bei sehr großer Spendenbereitschaft den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten. Die Voraussetzungen für den vereinfachten Spendennachweis: n Es

muss sich um eine Spende zur Hilfe in Katastrophenfällen handeln.

n Die Spende wird innerhalb eines bestimmten, von der Finanzverwaltung festgelegten Zeitraums auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt. n Sie

spenden maximal 200 EUR.

n Die Buchungsbestätigung lässt den Namen und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, den Betrag, den Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung erkennen. n Im

Verwendungszweck müssen Sie angeben, welchem steuerbegünstigten Zweck Ihre Zahlung dient und dass es sich bei der Zuwendung um eine Spende handelt. Praxistipp: Katastrophenerlasse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) Das BMF veröffentlich regelmäßig anlässlich von Überflutungen, Erdbeben, schweren Unwettern und anderen Katastrophen Schreiben, in denen alle steuerlichen Erleichterungen für Betroffene und Hilfeleistende beschrieben sind. In diesem Zusammenhang dürfen Spenden sogar ohne betragsmäßige Begrenzung mit dem vereinfachten Spendennachweis nachgewiesen werden. Als Spender dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Zuwendungsbestätigung richtig ist. Das bedeutet für Sie, dass der Spendenabzug vom Finanzamt normalerweise nachträglich nicht aberkannt werden darf. Eine Ausnahme gilt aber z. B dann, wenn der Spender wusste, dass die Spendenbescheinigung falsch war, oder bewusst unrichtige Angaben gemacht hat, um eine Zuwendungsbestätigung zu erhalten.

Die besonderen „Spenden“ Sponsoring Sponsoring liegt z. B. vor, wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen eine begünstigte Organisation finanziell unterstützen und dafür auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf der Internetseite genannt werden. Sponsoring ist also eine besondere Form der Werbung. 7

Anders als bei einer Spende erhalten Sie beim Sponsoring eine Gegenleistung. Deshalb sind Ihre Ausgaben nicht als Spende bei den Sonderausgaben, sondern als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Beispiel: Sponsoring Frau Lehmann ist Kleinunternehmerin und unterstützt einen lokalen Sportverein, indem sie einen Satz neuer Trikots bezahlt. Dafür nennt der Verein Frau Lehmanns Unternehmen direkt auf dem Trikot und erwähnt dieses auch auf seiner Internetseite. Die Kosten i. H. v. 850 EUR inkl. Umsatzsteuer kann Frau Lehmann als Betriebsausgaben geltend machen.

Sponsoring Grundsätzlich können Sie Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren genauso wie Spenden als Sonderausgaben bis zum jeweiligen Höchstbetrag geltend machen. Aber: Handelt es sich um Organisationen und Vereine, bei denen es vor allem um die Freizeitgestaltung geht, ist der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren leider ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Sportvereine, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde und andere Freizeitbeschäftigungen wie z. B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht und Fasching, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.

Spenden an politische Parteien Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind steuerlich ebenfalls begünstigt. Allerdings funktioniert der Abzug hier ein bisschen anders als bei „normalen“ Spenden. Denn die Zuwendungen an Parteien werden als Steuerermäßigung direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Begünstigt sind Ihre Zuwendungen bis zu 1.650 EUR bzw. 3.300 EUR bei Zusammenveranlagung. Davon können Sie aber nur 50 % abziehen. Einen darüber hinausgehenden Betrag dürfen Sie bei den Sonderausgaben als Spende geltend machen, allerdings begrenzt auf 1.650 EUR bzw. 3.300 EUR bei Zusammenveranlagung. Das gilt auch dann, wenn der Spendenhöchstbetrag durch Spenden z. B. für gemeinnützige Zwecke bereits ausgeschöpft ist. Ein Spendenvortrag ist hier jedoch nicht erlaubt.

Beispiel: Spende an politische Partei Frau Niemann ist alleinstehende Kleinunternehmerin und spendet im Jahr 2017 einen Betrag von 2.000 EUR an eine politische Partei. So wird diese Spende steuerlich berücksichtigt: n

Steuerermäßigung: Begünstigt sind max. 1.650 EUR, davon 50 % = 825 EUR

n

Sonderausgabenabzug: 2.000 EUR ./. 1.650 EUR = 350 EUR, max. 1.650 EUR

Insgesamt darf Frau Niemann 1.175 EUR (825 EUR + 350 EUR) ihrer Spende steuerlich geltend machen.

Praxistipp: Zusätzlicher Abzug Spenden an politische Parteien können Sie zusätzlich zum normalen Spendenabzug geltend machen. 8

Ehrenamtliche Tätigkeiten Als Kleinunternehmer müssen Sie immer ein Auge auf Ihre Umsätze und die Umsatzgrenze haben. Erfreulicherweise spielen Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit hier keine Rolle. Denn diese sind nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch im Rahmen der Umsatzsteuer steuerfrei.

Beispiel: Herr Groß ist Kleinunternehmer. Im Jahr 2017 hat er Umsätze von insgesamt 17.300 EUR. Im Handballverein seiner Tochter arbeitet er ehrenamtlich als Trainer. Dafür erhält er eine Übungsleiterpauschale von insgesamt 600 EUR. Da dieser Betrag für die Umsatzgrenze keine Rolle spielt, kann Herr Groß auch im Jahr 2018 den Kleinunternehmer-Status beanspruchen.

Umsatzgrenze einhalten durch Spenden: Geht das? Nein, leider nicht. Für die Umsatzgrenze von Kleinunternehmern spielen nur die Einnahmen, sprich der Gesamtumsatz, eine Rolle. Welche Ausgaben Sie haben, egal ob betriebliche oder private, interessiert hier nicht. Durch eine Spende können Sie also am Umsatz selbst nichts verändern. Wenn Sie Gefahr laufen, dass Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschreiten, hilft nur das Verschieben von Einnahmen in das nächste Kalenderjahr.

Autor: Andrea Kutschera Quelle: www.lexware.de/wissen-tipps

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