Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Auszug SGB VI Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) (Artikel 1 des Gesetzes vom 18....
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Auszug SGB VI

Inhaltsübersicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 – BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337) (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, S. 1404, S. 3384) Zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes §1 §2 §3 §4 §5 §6

Beschäftigte Selbständig Tätige Sonstige Versicherte Versicherungspflicht auf Antrag Versicherungsfreiheit Befreiung von der Versicherungspflicht Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung

§7

Freiwillige Versicherung Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen

§ 11

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 33 § 34

Rentenarten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters

§ 35 § 36

Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte

1

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§ 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42

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Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte (weggefallen) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Altersrente und Kündigungsschutz Vollrente und Teilrente Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 43 § 44 § 45

Rente wegen Erwerbsminderung (weggefallen) Rente für Bergleute Dritter Titel Renten wegen Todes

§ 46 § 47 § 48

Witwenrente und Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Vierter Titel Wartezeiterfüllung

§ 50 § 51 § 52 § 53

Wartezeiten Anrechenbare Zeiten Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten

§ 54 § 55 § 56 § 57 § 58

Begriffsbestimmungen Beitragszeiten Kindererziehungszeiten Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 68a § 69

Rentenformel für Monatsbetrag der Rente Anpassung der Renten Persönliche Entgeltpunkte Rentenartfaktor Aktueller Rentenwert Schutzklausel Verordnungsermächtigung Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 99 § 100 § 101 § 102

Beginn Änderung und Ende Beginn und Änderung in Sonderfällen Befristung und Tod Vierter Abschnitt Serviceleistungen

§ 109 § 109a

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Renteninformation und Rentenauskunft Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

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Sechster Abschnitt Durchführung Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 118

Fälligkeit und Auszahlung Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung

§ 125

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 § 127

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 132 § 133 § 137

Versicherungsträger Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

§ 138

Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung Viertes Kapitel Finanzierung Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge Erster Titel Allgemeines

§ 157 § 158 § 159 § 160

Grundsatz Beitragssätze Beitragsbemessungsgrenzen Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen

§ 161 § 162 § 163 § 166 § 167

Grundsatz Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter Freiwillig Versicherte

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Dritter Titel Verteilung der Beitragslast § 168 § 170

Beitragstragung bei Beschäftigten Beitragstragung bei sonstigen Versicherten Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 173 § 176 § 176a

Grundsatz Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen Zweiter Unterabschnitt Verfahren Erster Titel Meldungen

§ 190 § 190a § 191 § 193 § 194 § 195

Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten Gesonderte Meldung und Hochrechnung Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 196 § 196a

Auskunfts- und Mitteilungspflichten Elektronische Bescheinigungen Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 201 § 202

Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 211

Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Dritter Unterabschnitt Erstattungen

§ 224 § 224a

Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz

§ 228 § 228a § 228b

4

Grundsatz Besonderheiten für das Beitrittsgebiet Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

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Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 229 § 229a § 230 § 231 § 231a § 232 § 233 § 233a

Versicherungspflicht Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Versicherungsfreiheit Befreiung von der Versicherungspflicht Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Freiwillige Versicherung Nachversicherung Nachversicherung im Beitrittsgebiet Dritter Unterabschnitt Teilhabe

§ 234

Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 235 § 236a § 236b § 237 § 237a § 238 § 239 § 247 § 250 § 252 § 252a

Regelaltersrente Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Knappschaftsausgleichsleistung Beitragszeiten Ersatzzeiten Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet Elfter Unterabschnitt Finanzierung Zweiter Titel Beiträge

§ 275a § 275b § 276

Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet Verordnungsermächtigung Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

§ 320 § 321

Bußgeldvorschriften Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Anlage 19 Anlage 20

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§1

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes §1

Beschäftigte

1Versicherungspflichtig

1. 2.

3. 3a. 4.

sind

Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, behinderte Menschen, die a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches, Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich.

§ 1 geändert durch G. v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 24.04.2006 (BGBl. I S. 926), in Kraft ab 01.01.2007; geändert durch G. v. 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft ab 14.09.2007; geändert durch G. v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861), in Kraft ab 18.12.2007; geändert durch G. v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008; geändert durch G. v. 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202), in Kraft ab 29.06.2011; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), in Kraft ab 01.01.2012 Zum 01.01.2018 wird § 1 durch G. v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wie folgt geändert: Satz 1 wird wie folgt geändert: a) b)

§2

In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und werden nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt. In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

Selbständig Tätige

1Versicherungspflichtig

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

6

sind selbständig tätige

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine

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9.

§3

Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

2Als

Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1. 2. 3.

auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. § 2 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526), m.W.v. 01.01.2003; geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), m.W.v. 01.01.2004; geändert durch G. v. 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402), in Kraft ab 01.07.2006; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.05.2007; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013

§3

Sonstige Versicherte

1Versicherungspflichtig

1. 1a.

2. 2a. 3.

3a.

4.

sind Personen in der Zeit,

für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

2Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

§ 3 geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 22.04.2005 (BGBl. I S. 1106), in Kraft ab 30.04.2005; geändert durch G. v. 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft ab 01.08.2006; geändert durch G. v. 24.03.2006 (BGBl. I S. 558), in Kraft ab 01.01.2007; geändert durch

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§4

G. v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861), in Kraft ab 18.12.2007; geändert durch G. v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601), in Kraft ab 01.08.2012; geändert durch G. v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462), in Kraft ab 01.01.2015; geändert durch G. v. 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211), in Kraft ab 23.07.2015; geändert durch G. v. 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061), in Kraft ab 01.11.2015; geändert durch G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), in Kraft ab 01.01.2017 Änderungen zum 01.01.2017: § 3 Satz 1 und 2 geändert durch Art. 5 Nr. 1, G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

§4

Versicherungspflicht auf Antrag

(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. 2.

Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

2Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. (3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die 1. 2.

eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.

2Dies

gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. (4) 1Die Versicherungspflicht beginnt 1. 2.

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in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird,

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andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. 2Sie

endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. § 4 geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202), in Kraft ab 29.06.2011; geändert durch G. v. 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601), in Kraft ab 01.08.2012; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 22.04.2015

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Versicherungsfreiheit

(1) 1Versicherungsfrei sind 1. 2.

3.

Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie 1. 2. 3. 4.

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen, die eine 1. 2.

Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches

ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 3Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. (4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die 1. 2. 3.

nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

2Satz

1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für

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Auszug SGB VI

§6

die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. § 5 geändert durch G. v. 11.04.2002 (BGBl. I S. 1302), in Kraft ab 17.04.2002; geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 16.05.2008 (BGBl. I S. 842), in Kraft ab 01.06.2008; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 28.04.2011 (BGBl. I S. 687), in Kraft ab 03.05.2011; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016; geändert durch G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), in Kraft ab 01.01.2017; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.01.2017 Änderungen zum 17.11.2016: Dem § 5 Abs. 2 wurde ein Satz angefügt durch Art. 4 Nr. 2, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) Änderungen zum 01.01.2017: § 5 Abs. 2 geändert durch Art. 5 Nr. 2, G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424); § 5 Abs. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 2, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§6

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Von der Versicherungspflicht werden befreit 1.

2.

3. 4.

Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

2Die

gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. 3Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. 4Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. 6Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen. (1a) 1Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit 1. 2.

für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.

2Satz

1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. 3Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. 4Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

10

Auszug SGB VI

§7

(1b) 1Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. (3) 1Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen 1. 2.

des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,

das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 2In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. 3Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. (4) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. (5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. § 6 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), m.W.v. 01.01.2004; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.05.2007; geändert durch G. v. 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), in Kraft ab 29.11.2008; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202), in Kraft ab 29.06.2011; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2467), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013

Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung §7

Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. § 7 geändert durch G. v. 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127), in Kraft ab 11.08.2010; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.01.2017 Änderungen zum 01.01.2017: § 7 Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 3, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

11

Auszug SGB VI

§ 11

Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 11

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. 2.

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) 1Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die 1. 2. 3.

in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.



55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. 4Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat. (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, 1. 2.

wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte. § 11 geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 14.12.2016 Änderungen zum 14.12.2016: In § 11 wurde Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 4 angefügt durch Art. 1 Nr. 6, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838).

Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch § 33

Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. 2. 3. 3a. 4.

Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

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Auszug SGB VI

5. 6.

§ 34

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind 1. 2. 3.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente für Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels 4. 5.

Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

(4) Renten wegen Todes sind 1. 2. 3. 4.

kleine Witwenrente oder Witwerrente, große Witwenrente oder Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten. § 33 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), z. T. in Kraft ab 01.05.2007, z. T. in Kraft ab 01.01.2012

§ 34

Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro nicht überschritten wird. (3) 1 Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. 2 Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. 3 Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. 4 Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht. (3a) 1 Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. 2 Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. 3 Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. (3b) 1 Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2 Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3 Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das 1. 2.

eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3c) 1 Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 2 Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. 3 Satz 2 gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuverdienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde. (3d) 1 Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. 2 In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. 3 Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt. (3e) 1 Änderungen des nach Absatz 3c berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst

13

Auszug SGB VI

§ 35

abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. 2 Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. 3 Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt. (3f) 1 Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. 2 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 3 Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). (3g) 1Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 2Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. (4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. 2. 3.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters

ausgeschlossen. § 34 geändert durch G. v. 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 08.04.2008 (BGBl. I S. 681), m.W.v. 01.01.2008; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 01.07.2017: § 34 Abs. 2 und 3 neu gefasst und 3a bis 3g neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 15, G. v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters § 35

Regelaltersrente

1Versicherte

1. 2.

haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. § 35 neu gefasst durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft ab 01.01.2008

§ 36

Altersrente für langjährig Versicherte

1Versicherte

1. 2.

haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. § 36 neu gefasst durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft ab 01.01.2008

§ 37

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1Versicherte

1. 2. 3.

14

haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Auszug SGB VI

2Die

§ 38

vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. § 37 neu gefasst durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft ab 01.01.2008

§ 38

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. 2.

das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben. § 38 eingefügt durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2012

§ 39

(weggefallen)

§ 39 aufgehoben durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2012

§ 40

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. 2.

das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben. § 40 neu gefasst durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft ab 01.01.2008

§ 41

Altersrente und Kündigungsschutz

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

§ 41 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 23.06.2014 (BGBl. I S. 787), in Kraft ab 01.07.2014

§ 42

Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. (2) 1 Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 ergibt.

2

Sie kann

(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. § 42 geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 01.07.2017: § 42 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 16, G. v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43

Rente wegen Erwerbsminderung

(1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

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Auszug SGB VI

1. 2. 3.

§ 44

teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Teilweise

erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. 2. 3.

voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Voll

erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch 1. 2.

Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. 2. 3. 4.

Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. § 43 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008

§ 44

(weggefallen)

§ 44 aufgehoben durch G. v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827), in Kraft ab 01.01.2001

§ 45

Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. 2. 3.

im Bergbau vermindert berufsfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, 1. 2.

16

die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

Auszug SGB VI

§ 46

auszuüben. 2Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben. (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. 2. 3.

das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. § 45 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008

Dritter Titel Renten wegen Todes § 46

Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. (2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. 2. 3.

ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind.

2Als

Kinder werden auch berücksichtigt

1.

Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

2.

3Der

Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich. (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten). (4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. § 46 geändert durch G. v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008

§ 47

Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn 1. 2.

ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),

17

Auszug SGB VI

3. 4.

§ 48

sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn 1. 2. 3.

sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner. § 47 geändert durch G. v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008

§ 48

Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. 2.

sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn 1. 2.

sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. 2.

Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens 1. 2.

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird. § 48 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 16.05.2008 (BGBl. I S. 842), in Kraft ab 01.06.2008; geändert durch G. v. 28.04.2011 (BGBl. I S. 687), in Kraft ab 03.05.2011; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 01.07.2015

18

Auszug SGB VI

§ 50

Vierter Titel Wartezeiterfüllung § 50

Wartezeiten

(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. 2. 3.

Regelaltersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes.

2Die

1. 2.

allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben. (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. 2.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. 2.

Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. § 50 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), z. T. in Kraft ab 01.01.2008, z. T. in Kraft ab 01.01.2012

§ 51

Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. (3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. 2. 3.

4.

Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

2Kalendermonate,

die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet. § 51 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 23.06.2014 (BGBl. I S. 787), in Kraft ab 01.07.2014

19

Auszug SGB VI

§ 52

§ 52

Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

(1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. (1a) 1Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. (2) 1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln. § 52 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), in Kraft ab 01.09.2009; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016 Änderungen zum 17.11.2016: § 52 Abs. 2 geändert durch Art. 4 Nr. 2, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

§ 53

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) 1Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. 2. 3. 4.

wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war. (2) 1Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn 1. 2. 3.

20

freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Auszug SGB VI

§ 54

Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten § 54

Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. 2. 3.

Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b) als beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. (3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. § 54 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.01.2005

§ 55

Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 3Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. (2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch 1. 2. 3.

freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

§ 56

Kindererziehungszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. 2. 3.

die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) 1Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. 2Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. 3Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. 4Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. 5Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 6Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. 7Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. 8Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. 9Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. (3) 1Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. 2Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. 3Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

21

Auszug SGB VI

§ 57

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie 1.

2. 3.

während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch) den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. § 56 geändert durch G. v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939), in Kraft ab 22.07.2009; geändert durch G. v. 23.06.2014 (BGBl. I S. 787), in Kraft ab 01.07.2014

§ 57

Berücksichtigungszeiten

1Die

Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. § 58

Anrechnungszeiten

(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 1. 1a. 2. 3. 3a. 4. 5. 6.

wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemessen hat.

2Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemein bildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. 3Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten. 4Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

22

Auszug SGB VI

§ 64

(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor. (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. § 58 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 01.05.2003; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab 06.08.2004; geändert durch G. v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902), in Kraft ab 27.11.2004; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861), in Kraft ab 18.12.2007; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), m.W.v. 01.01.2011; geändert durch G. v. 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), in Kraft ab 01.04.2011; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013

Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten § 64

Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. 2. 3.

die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. § 65

Anpassung der Renten

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. § 66

Persönliche Entgeltpunkte

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.

Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

23

Auszug SGB VI

§ 67

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte 1. 2. 3.

des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) 1 Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. 2 Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. (3a) 1Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. § 66 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940), in Kraft ab 01.07.2009; geändert durch G. v. 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458), in Kraft ab 13.12.2011; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 13.05.2015 (BGBl. I S. 706), in Kraft ab 01.01.2016; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 01.07.2017: § 66 Abs. 3 und Abs. 4 neu gefasst und Abs. 3a eingefügt durch Art. 1 Nr. 17, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 67

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. 2. 3. 4. 5.

6.

7. 8.

Renten wegen Alters 1,0 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 Erziehungsrenten 1,0 kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55 Halbwaisenrenten 0,1 Vollwaisenrenten 0,2.

§ 68

Aktueller Rentenwert

(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. 2. 3.

der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird. (2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem

24

Auszug SGB VI

§ 68

Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. (3) 1Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem 1. 2.

der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 2Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist. (4) 1Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1000 Personen genau zu berechnen. 6Der Parameter α beträgt 0,25. (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: ARt = ARt-1 × (BEt-1/BEt-2) × ([100 – AVA2012 – RVBt-1]/[100 – AVA2012 – RVBt-2]) × ([1 – [RQt-1/RQt-2]] × α + 1) Dabei sind: ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. (6) (weggefallen) (7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen. 2Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 3Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen.

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Auszug SGB VI

§ 68a

4Bei

der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen. § 68 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), in Kraft ab 10.12.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), in Kraft ab 12.12.2006; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), m.W.v. 01.03.2007; geändert durch G. v. 26.06.2008 (BGBl. I S. 1076), in Kraft ab 01.07.2008

§ 68a

Schutzklausel

(1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. 2Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. 3Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen. (2) 1In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird. (3) 1Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 2Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. 3Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 4Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000. (4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert. § 68a eingefügt durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), m.W.v. 01.03.2007; geändert durch G. v. 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939), in Kraft ab 22.07.2009

§ 69

Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. (2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres 1. 2.

für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,

zu bestimmen. 2Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. § 69 geändert durch G. v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), in Kraft ab 12.12.2006; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), m.W.v. 01.03.2007; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), in Kraft ab 01.01.2012

Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 99

Beginn

(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

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Auszug SGB VI

§ 100

(2) 1Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. 2Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. 3Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. § 100

Änderung und Ende

(1) 1Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. 2Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a. (2) (weggefallen) (3) 1Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. 2Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. 3Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist. (4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. § 100 geändert durch G. v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.05.2007; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 01.07.2017: § 100 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 21, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 101

Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) 1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn 1.

2.

entweder a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

2In

diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (3) 1Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. 4§ 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. (3a) 1Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

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Auszug SGB VI

§ 102

(3b) 1Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben 1.

2. 3. 2Die

in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder c) der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes), in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes). §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) 1Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings. (5) 1Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. 2Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings. § 101 geändert durch G. v. 21.03.2005 (BGBl. I S. 818), in Kraft ab 30.03.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), in Kraft ab 01.09.2009; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 14.12.2016 Änderungen zum 17.11.2016: § 52 Abs. 3b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 5 Satz 1 geändert durch Art. 4 Nr. 4, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) Änderungen zum 14.12.2016: In § 101 wird Abs. 1a eingefügt durch Art. 1 Nr. 22, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 102

Befristung und Tod

(1) 1Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 3Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. 4Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. 5Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. 6Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird. (3) 1Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (4) 1Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. (6) 1Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. 3Kehren Verschollene zurück, lebt der

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Auszug SGB VI

§ 109

Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen. § 102 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft ab 01.05.2007; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 22.04.2015

Vierter Abschnitt Serviceleistungen § 109

Renteninformation und Rentenauskunft

(1) 1Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. 2Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. 3Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. (2) 1Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. 2Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: 1. 2. 3. 4. 5.

Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: 1. 2. 3.

4. 5.

6.

eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente zu zahlen wäre, eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, allgemeine Hinweise a) zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, b) zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, c) zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen für den Hinzuverdienst, Hinweise a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, b) zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. 4Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. 5Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

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Auszug SGB VI

§ 109a

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. § 109 geändert durch G. v. 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), in Kraft ab 01.09.2009; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 14.12.2016; geändert durch G. v. 29.03.2017 (BGBl. I S. 626), in Kraft ab 05.04.2017; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 14.12.2016: In § 109 wird Abs. 2 angefügt und Abs. 4 und Abs. 5 geändert durch Art. 1 Nr. 23, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) Änderungen zum 05.04.2017: § 109 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Art. 162, G. v. 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) Änderungen zum 01.07.2017: § 109 Abs. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 23, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung (1) 1Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die 1. 2.

die Regelaltersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. 2Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. 5Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. 6Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt. (2) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. (3) 1Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. 2Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist 1. 2.

bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist, bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen. § 109a eingefügt durch G. v. 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.10.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 03.08.2010 (BGBl. I S. 1112), in Kraft ab 01.01.2011

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Auszug SGB VI

§ 118

Sechster Abschnitt Durchführung Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 118

Fälligkeit und Auszahlung

(1) 1Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. 2Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. 3Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen 1. 2.

im Inland den aktuellen Rentenwert, im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts

nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden. (3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 4Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (4a) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt. § 118 geändert durch G. v. 03.04.2013 (BGBl. I S. 610), in Kraft ab 09.04.2013

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Auszug SGB VI

§ 125

Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung § 125

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) 1Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. 2Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz für ihre jeweilige Zuständigkeit. (2) 1Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr. § 125 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.10.2005

Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung § 126

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

§ 126 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202), in Kraft ab 29.06.2011

§ 127

Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

(1) 1Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. 2Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen: 1. 2. 3. 4.

Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet. Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird. Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.

(3) 1Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. 2Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. 3Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. 4Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:

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Auszug SGB VI

1. 2. 3.

§ 132

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger. § 127 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016 Änderungen zum 17.11.2016: § 127 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Art. 4 Nr. 22, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung § 132

Versicherungsträger

Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. § 132 neu gefasst durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005

§ 133

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten 1. 2. 3.

in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. § 133 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005

§ 137

Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen 1. 2. 3.

einer Kindererziehung, eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. § 137 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005

Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium § 138

Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2Dazu gehören: 1.

2. 3. 4.

Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht, Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren, Statistik, Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen a) Rehabilitation und Teilhabe, b) Sozialmedizin, c) Versicherung, d) Beitrag, e) Beitragsüberwachung,

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Auszug SGB VI

§ 138

f) g)

5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.

Rente, Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft, Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten, Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger, Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System, Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung, Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen, Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung, Funktion als Signaturstelle, Grundsätze für die Aus- und Fortbildung, Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen, Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung, Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) 1Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. 3Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. (3) 1Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen. (4) 1Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3Das Nähere regelt die Satzung. (5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht. § 138 geändert durch G. v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), in Kraft ab 28.11.2003; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.10.2005; geändert durch G. v. 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939), in Kraft ab 22.07.2009

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Auszug SGB VI

§ 157

Viertes Kapitel Finanzierung Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge Erster Titel Allgemeines § 157

Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 158

Beitragssätze

(1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage 1. 2.

das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

2Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) 1Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres 1. 2.

im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

voraussichtlich entsprechen. 2Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden. (4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt. § 158 neu gefasst durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab 08.11.2006; geändert durch G. v. 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), in Kraft ab 12.12.2006

§ 159

Beitragsbemessungsgrenzen

1Die

Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. § 159 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), in Kraft ab 12.12.2006

§ 160

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

35

Auszug SGB VI

1. 2.

§ 161

die Beitragssätze in der Rentenversicherung, in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen § 161

Grundsatz

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze. § 162

Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

1Beitragspflichtige

1.

Einnahmen sind

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 vom Hundert der Bezugsgröße, bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geldund Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße, bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro. 2§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

2. 2a. 3. 3a. 4.

5.

§ 162 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013 Zum 01.01.2018 wird § 162 durch G. v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wie folgt geändert: a) b)

§ 163

In Nummer 2a werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wörter „oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und werden die Wörter „Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch)“ durch die Wörter „Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches)“ ersetzt. In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. 2Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 3Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 4Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen. (2) 1Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. 2§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend. (3) 1Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. 2Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ih-

36

Auszug SGB VI

§ 163

rer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. (4) 1Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. 2Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. (5) 1Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. 2Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. (6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches. (7) (weggefallen) (8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro. (9) (weggefallen) (10) 1Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: 850 F × 450 +

(

{

450 }

850 – 450



{

}

×F

)

× (AE – 450)

850 – 450

2Dabei

ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. 5Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. 7Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 8Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. § 163 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.07.2004; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402), in Kraft ab 01.07.2006; geändert durch G. v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab 08.11.2006; geändert durch G. v. 24.04.2006 (BGBl. I S. 926), in Kraft ab 01.01.2007; geändert durch G. v. 26.03.2007 (BGBl. I S. 378), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939), in Kraft ab 22.07.2009; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.01.2015; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133), in Kraft ab 01.01.2015

37

Auszug SGB VI

§ 166

§ 166

Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. 1a. 2.

2a. 2b. 2c. 2d.

2e.

2f. 3. 4.

4a. 4b. 5.

38

bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären, bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro, bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2, bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld, bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden, bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Auszug SGB VI

§ 167

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer 1.

2.

3.

4.

pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, c) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.

2Üben

mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2. § 166 geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 24.03.2006 (BGBl. I S. 558), in Kraft ab 01.01.2007; geändert durch G. v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861), in Kraft ab 18.12.2007; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601), in Kraft ab 01.08.2012; geändert durch G. v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462), in Kraft ab 01.01.2015; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 01.07.2015; geändert durch G. v. 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211), in Kraft ab 23.07.2015; geändert durch G. v. 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061), in Kraft ab 01.11.2015; geändert durch G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), in Kraft ab 01.01.2017 Änderungen zum 01.01.2017: § 166 Abs. 2 geändert und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 3, G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

§ 167

Freiwillig Versicherte

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich 450 Euro. § 167 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013

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Auszug SGB VI

§ 168

Dritter Titel Verteilung der Beitragslast § 168

Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen 1. 1a. 1b. 1c. 1d. 2.

2a.

3. 3a. 3b. 4.

5. 6. 7.

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber, bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten, bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte, bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte, bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung, bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von den Trägern der Einrichtung, bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte, bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst, bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern, bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge. § 168 geändert durch G. v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827), m.W.v. 01.10.2000; geändert durch G. v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft ab 01.01.2002; geändert durch G. v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab 01.01.2002; geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526), in Kraft ab 01.08.2003; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.07.2004; geändert durch G. v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902), in Kraft ab 27.11.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402), in Kraft ab 01.07.2006; geändert durch G. v. 24.04.2006 (BGBl. I S. 926), in Kraft ab 01.01.2007; geändert durch G. v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.01.2015; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), m.W.v. 01.01.2015

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Auszug SGB VI

§ 170

Zum 01.01.2018 wird § 168 durch G. v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) b)

c)

§ 170

In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt. In Nummer 2a werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wörter „oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt, werden das Wort „Integrationsprojekt“ durch das Wort „Inklusionsbetrieb“, dieWörter „(§ 132 Neuntes Buch)“ durch die Wörter „(§ 215 des Neunten Buches)“ und das Wort „Integrationsprojekte“ jeweils durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt. In Nummer 3b wird die Angabe „38a“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

(1) Die Beiträge werden getragen 1. 2.

3. 4. 5. 6.

bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund, bei Personen, die a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt, b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern, c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, bb) von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander; die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend, bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen, bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse, b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

(2) 1Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der

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Auszug SGB VI

§ 173

allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. § 170 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861), in Kraft ab 18.12.2007; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202), in Kraft ab 29.06.2011; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601), in Kraft ab 01.08.2012; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462), in Kraft ab 01.01.2015; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 01.07.2015; geändert durch G. v. 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211), in Kraft ab 23.07.2015

Vierter Titel Zahlung der Beiträge § 173

Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. § 173 geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab 06.08.2004; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011

§ 176

Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

(1) 1Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. (2) 1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend. (3) 1Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. § 176 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462), in Kraft ab 01.01.2015 Zum 01.01.2018 wird § 176 durch G. v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.

§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. § 176a geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.10.2005

Zweiter Unterabschnitt Verfahren Erster Titel Meldungen § 190

Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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Auszug SGB VI

§ 190a

§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) 1Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen. § 190a geändert durch G. v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), in Kraft ab 28.11.2003; geändert durch G. v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab 08.11.2006

§ 191 1Eine

1. 2. 3. 4. 2§

Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung, für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. § 191 geändert durch G. v. 21.03.2005 (BGBl. I S. 818), in Kraft ab 30.03.2005; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462), in Kraft ab 01.01.2015

§ 193

Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden. § 193 geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011

§ 194

Gesonderte Meldung und Hochrechnung

(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. 7Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt. (2) 1Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberührt. (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme. § 194 neu gefasst durch G. v. 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 01.01.2017 Änderungen zum 01.01.2017: § 194 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. 3 Nr. 12, G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

§ 195

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

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Auszug SGB VI

1. 2. 3.

§ 196

die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben. § 195 geändert durch G. v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), in Kraft ab 28.11.2003; geändert durch G. v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab 08.11.2006

Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) 1Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung 1. 2.

über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. 2Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. 4Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen. (2a) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben 1. 2.

nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft

mitzuteilen. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. 3Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. (3) 1Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. 2Die Mitteilungen sind von den Regionalträgern an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen. § 196 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), m.W.v. 01.01.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab 08.11.2006; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.05.2007; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.11.2009; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.11.2012; geändert durch G. v. 12.04.2012 (BGBl. I S. 579), in Kraft ab 01.11.2012; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016 Änderungen zum 17.11.2016: § 196 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1 bis 3 geändert durch Art. 4 Nr. 22, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

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Auszug SGB VI

§ 196a

§ 196a Elektronische Bescheinigungen 1Fordert

der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 2 des Vierten Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 3Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten. § 196a geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 01.01.2016; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016 Änderungen zum 17.11.2016: § 196a Satz 1 geändert durch Art. 4 Nr. 14, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung § 201

Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

(1) 1Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. 2Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. (2) 1Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. 2Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist. (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten. § 201 geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005

§ 202

Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

1Beiträge,

die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung § 211

Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

1Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

1. 2.

die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen. § 211 geändert durch G. v. 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft ab 01.01.2016

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Auszug SGB VI

§ 224

Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Dritter Unterabschnitt Erstattungen § 224

Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. (2) 1Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. 2Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. 3In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. 4Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres. (3) 1Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. 2Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen. (4) 1Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen. § 224 eingefügt durch G. v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827), in Kraft ab 01.01.2001; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), in Kraft ab 01.01.2012

§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung (1) 1Das Bundesversicherungsamt führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. 2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. (2) 1Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen. § 224a geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 19.04.2007 (BGBl. I S. 538), m.W.v. 01.01.2006; geändert durch G. v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245), m.W.v. 01.01.2007; geändert durch G. v. 08.04.2008 (BGBl. I S. 681), m.W.v. 01.01.2007; geändert durch G. v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2860), m.W.v. 01.01.2008

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Auszug SGB VI

§ 228

Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz § 228

Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet (1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen 1. 2.

an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], Anlage 2a)

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. § 228a geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 08.04.2008 (BGBl. I S. 681), m.W.v. 01.01.2008; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 01.07.2017: § 228a Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 30, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 228b geändert durch G v. 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), in Kraft ab 12.12.2006

Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 229

Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. 2.

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt. (1a) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen. (1b) 1Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, blei-

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Auszug SGB VI

§ 229a

ben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. 3Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt. (2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. (2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt. (3) 1§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. 2§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden. (4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig. (5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht. (6) 1Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 5Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004. (7) 1Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. 2Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig. § 229 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.04.2003; geändert durch G. v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), m.W.v. 01.01.2004; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402), in Kraft ab 01.07.2006; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.05.2007; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), m.W.v. 29.06.2011; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013

§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. § 229a geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004

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Auszug SGB VI

§ 230

§ 230

Versicherungsfreiheit

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. 2. 3.

Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, Handwerker oder Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. (2) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige 1. 2.

Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,

nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. 3Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 4Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 5Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. (3) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. (4) 1Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet. (5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag. (6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. (7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei. (8) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. 2Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. (9) 1Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. § 230 geändert durch G. v. 11.04.2002 (BGBl. I S. 1302), in Kraft ab 17.04.2002; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; ber. BGBl. I 2012 S. 579), in Kraft ab 01.01.2012; geändert durch G. v. 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583), in Kraft ab 26.07.2012; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.01.2017

§ 231

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2Personen, die am 31. Dezember 1991 als

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Auszug SGB VI

1. 2. 3.

§ 231

Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, Handwerker oder Empfänger von Versorgungsbezügen

von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit. (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn 1. 2.

die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn 1. 2.

die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. (4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden. (4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die 1. 2.

nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Ja-

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Auszug SGB VI

§ 231

nuar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte. (4d) 1Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden. (5) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. 2.

3.

vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und b) für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn a) vorhandenes Vermögen oder b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt.

2Satz

1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. 3Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. 4Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. (6) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. 2. 3.

2Die

glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. (9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der

51

Auszug SGB VI

§ 231a

ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. § 231 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), in Kraft ab 01.01.2009; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013; geändert durch G. v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517), in Kraft ab 01.01.2016

§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. § 231a neu gefasst durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004

§ 232

Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. 2Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. § 232 geändert durch G. v. 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127), in Kraft ab 11.08.2010; geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.01.2017 Änderungen zum 01.01.2017: § 232 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 31, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 233

Nachversicherung

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. 3Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. (2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend. (3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren. § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet (1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie 1. 2.

ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.

2Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

52

Auszug SGB VI

1. 2.

§ 234

für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten, für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.

4Für

Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend. (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. (4) 1Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.

Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234

Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden. § 234 eingefügt durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005

Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 235

Regelaltersrente

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. 2.

die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

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Auszug SGB VI

§ 236a

Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um Monate

1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 3Für

1. 2.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22

auf Alter Jahr 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66

auf Alter Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben. § 235 geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008

§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. 2. 3. 2Die

das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1952 Januar Februar März April Mai Juni – Dezember 1953 1954 1955 1956 1957 1958

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Anhebung um

auf Alter

plus

Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Jahr 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64

Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61

plus Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0

Auszug SGB VI

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat

Anhebung um

auf Alter

plus

14 16 18 20 22

64 64 64 64 64

2 4 6 8 10

1959 1960 1961 1962 1963 3Für

1. 2.

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 61 61 61 61 61

§ 236b

plus 2 4 6 8 10.

Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben. (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie 1. 2. 3.

das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. § 236a geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008

§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. 2.

das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um Monate

1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963

2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22

auf Alter Jahr 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64

Monat 2 4 6 8 10 0 2 4 6 8 10

§ 236b eingefügt durch G. v. 23.06.2014 (BGBl. I S. 787), in Kraft ab 01.07.2014

55

Auszug SGB VI

§ 237

§ 237

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. 2. 3.

4.

5.

vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die 1. 2. 3.

während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.

2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um

1. 2.

Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, Ersatzzeiten,

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind. (3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19. (4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die 1.

2. 3.

bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist, bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,

wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat

56

Anhebung um

auf Alter

plus

Monate

Jahr

Monat

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr

plus Monat

Auszug SGB VI

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat vor 1941 1941 Januar–April Mai–August September–Dezember 1942 Januar–April Mai–August September–Dezember 1943 Januar–April Mai–August September–Dezember 1944 Januar–Februar

Anhebung um

auf Alter

plus

0 Monate 1 2 3 Monate 4 5 6 Monate 7 8 9 Monate 10

60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60

0 Monat 1 2 3 Monat 4 5 6 Monat 7 8 9 Monat 10

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60

§ 237

plus 0 Monat 0 0 0 Monat 0 0 0 Monat 0 0 0 Monat 0

2Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, 1. 2. 3. 4. 5.

die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

nicht angehoben. 2Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGBl. I S. 2792) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1.

2.

§ 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3183), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) vereinbar. § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. § 237 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), in Kraft ab 01.01.2003; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), m.W.v. 01.01.2005; geändert durch G. v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676), in Kraft ab 31.12.2005; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.01.2006; geändert durch G. v. 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183), in Kraft ab 01.01.2006; geändert durch G. v. 08.04.2008 (BGBl. I S. 681), m.W.v. 01.01.2008; geändert durch G. v. 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), in Kraft ab 01.04.2011; geändert durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016

57

Auszug SGB VI

§ 237a

Änderungen zum 17.11.2016: § 237 Abs. 2 Satz 3 geändert durch Art. 4 Nr. 15, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

§ 237a Altersrente für Frauen (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. 2. 3. 4.

vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben. (2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 20. (3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die 1.

2. 3.

bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist, bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,

wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat vor 1941 1941 Januar–April Mai–August September–Dezember 1942 Januar–April Mai–August September–Dezember 1943 Januar–April Mai–August September–Dezember 1944 Januar–April Mai

Anhebung um

auf Alter

plus

Monate 0 Monate 1 2 3 Monate 4 5 6 Monate 7 8 9 Monate 10 11

Jahr 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60

Monat 0 Monat 1 2 3 Monat 4 5 6 Monat 7 8 9 Monat 10 11

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60 60 Jahr 60 60

plus Monat 0 Monat 0 0 0 Monat 0 0 0 Monat 0 0 0 Monat 0 0

2Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarkpolitische Maßnahme nicht berührt.

§ 238

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

58

Auszug SGB VI

1. 2.

§ 239

das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1952 Januar Februar März April Mai Juni – Dezember 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963

Anhebung um

auf Alter

plus

Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22

Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61

Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10.

3Für

Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben. (3) (weggefallen) (4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 1. 2.

25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten, angerechnet werden. § 238 geändert durch G. v. 20.04.2007 (BGBl. I S. 554; ber. BGBl. I 2010 S. 1885), in Kraft ab 01.01.2008; geändert durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016 Änderungen zum 17.11.2016: § 238 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 16, G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

§ 239

Knappschaftsausgleichsleistung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie 1.

nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und

59

Auszug SGB VI

2.

3.

§ 247

die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren a) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung aufgeben mussten oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.

2Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.

(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet 1. 2. 3.

Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

(3) 1Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme von §§ 59 und 85 angewendet. 2Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. 3Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. 4An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. 5Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. 6 Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro nicht überschritten wird. Anlage 9 hier nicht abgedruckt § 239 geändert durch G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838), in Kraft ab 01.07.2017 Änderungen zum 01.07.2017: § 239 Abs. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 33, G. v. 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

§ 247

Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. 2Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat. (2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat. (2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). (3) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

60

Auszug SGB VI

1. 2. 3.

§ 250

in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist, nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. § 247 geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004

§ 250

Ersatzzeiten

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1.

militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

2.

3.

4.

5.

5a. 6.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten, 1. 2. 3.

für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

§ 252

Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte 1. 2. 3.

Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,

61

Auszug SGB VI

4. 5. 6.

§ 252

vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die 1. 2.

die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984

bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die 1. 2.

nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind. (4) (weggefallen) (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren. (6) 1Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie 1. 2.

wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. 2Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. (7) 1Zeiten, in denen Versicherte 1. 2. 3.

vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. 2Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet. (8) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte 1. 2. 3.

nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren, der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

2Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 3Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für

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Auszug SGB VI

§ 252a

sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. (10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind. § 252 geändert durch G. v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 01.05.2003; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.08.2004; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954; ber. BGBl. I 2004 S. 2014; ber. BGBl. I 2004 S. 2902), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676), in Kraft ab 31.12.2005; geändert durch G. v. 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft ab 01.01.2011; geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab 01.01.2013

§ 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet (1) 1Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte 1. 2.

3. 4.

wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, vor dem 1. Januar 1992 a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung bezogen haben, vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.

2Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. 3Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 4Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) 1Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. 2Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. 3Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

Elfter Unterabschnitt Finanzierung Zweiter Titel Beiträge § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.

§ 275a geändert durch G. v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242; ber. BGBl. I 2005 S. 2725), in Kraft ab 01.01.2005

63

Auszug SGB VI

§ 275b

§ 275b Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen. § 276

Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen. (2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen. § 319c aufgehoben durch G. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft ab 17.11.2016

Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften § 320

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. 2. 3.

entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. § 321

Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches, Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, Verstöße gegen die Steuergesetze, Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind. § 321 geändert durch G. v. 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 01.08.2002; geändert durch G. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 01.01.2004; geändert durch G. v. 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), in Kraft ab 01.01.2005; geändert durch G. v. 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft ab 18.03.2005

64

Auszug SGB VI

Anlage 19

Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1937 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1938 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1939 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1940 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1941

Anhebung um . . .

auf Alter

plus

Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Monate 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Monate 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Monate 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 Monate

Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 Jahr 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 62 Jahr 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 63 Jahr 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 Jahr

Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr

plus Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat

65

Auszug SGB VI

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1942 bis 1945 1946 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1947 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1948 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

66

Anlage 19

Anhebung um . . .

auf Alter

plus

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 60 Monate

64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 65 65 Jahr 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 Jahr 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 Jahr 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Monate

Monate

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 Jahr 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 62 Jahr 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 63

plus 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0

Auszug SGB VI

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1949 bis 1951

Anhebung um . . .

auf Alter

plus

65

0

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 63

Anlage 19

plus 0

Anlage 19 geändert durch G. v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791), in Kraft ab 01.01.2006

67

Auszug SGB VI

Anlage 20

Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1940 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1941 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1942 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1943 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1944

68

Anhebung um . . .

auf Alter

plus

Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Monate 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Monate 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Monate 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 Monate

Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 Jahr 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 62 Jahr 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 63 Jahr 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 Jahr

Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 Monat

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 Jahr

plus Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monat

Auszug SGB VI

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1945 bis 1951

Anhebung um . . .

auf Alter

plus

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 60

64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 65 65

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 0

vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60

plus 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Anlage 20 geändert durch G. v. 19.02.2002 (BGBl. I S. 754; ber. BGBl. I S. 1404; ber. BGBl. I S. 3384), in Kraft ab 19.02.2002

Artikel 2 bis 84 (Vom Abdruck wurde abgesehen) Artikel 85 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (. . .) (7) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft: Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 120, 152, 160, 178, 180, 188, 195, 196 Abs. 3, §§ 222, 226, 275, 287 Abs. 3 und 4, §§ 288, 292 und 310. (. . .)

69

Auszug SGB VI

Änderungen

Änderungen lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

1

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

11.04.2002 in Kraft z.T. 01.01.2002, 17.04.2002

BGBl. I S. 1302

5, 71, 230

2

Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz 07.05.2002 in Kraft 11.05.2002

BGBl. I S. 1529

119, 120, 148, 150, 152, 227

3

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJFörderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)

27.05.2002 in Kraft 01.08.2002

BGBl. I S. 1667

71, 74, 192

4

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

20.06.2002 in Kraft 01.07.2002

BGBl. I S. 2074

248, 310c

5

Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG)

21.06.2002 in Kraft z.T. 01.12.1997, 01.04.2001, 01.01.2002, 29.06.2002, 01.07.2002, 01.01.2003

BGBl. I S. 2167

34, 93, 96a, 106a, 118, 148, 150, 151a, 198, 210, 286d, 302, 313

6

Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

23.07.2002 in Kraft 01.08.2002

BGBl. I S. 2787

150, 321

7

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2003)

17.12.2002 in Kraft 01.01.2003

BGBl. I S. 4561

Anl. 1-2a, Anl. 10, Anl. 14

8

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 23.12.2002 in Kraft z.T. 01.01.2003, 01.05.2003

BGBl. I S. 4607

58, 74, 163, 168, 252

9

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

23.12.2002 in Kraft z.T. 01.01.2003, 01.04.2003

BGBl. I S. 4621

2, 5, 6, 34, 52, 76b, 96a, 126, 148, 149, 162, 163, 165, 167, 168, 170, 172, 196, 229, 237, 302a, 313

10

Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG)

23.12.2002 in Kraft 01.01.2003

BGBl. I S. 4637

158, 218, 275c, 287, 287a

11

Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze

24.07.2003 in Kraft z.T. 01.01.2003, 01.08.2003

BGBl. I S. 1526

2, 154, 168

12

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

25.11.2003 in Kraft 28.11.2003

BGBl. I S. 2304

13, 31, 106, 119, 120, 138, 143, 146, 152, 156, 178, 180, 187, 190a, 195, 222, 226, 281a, 292-293

13

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2004)

09.12.2003 in Kraft 01.01.2004

BGBl. I S. 2497

Anl. 1-2a, Anl. 10

70

Auszug SGB VI

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

14

Datum Inkrafttreten

Änderungen

Fundstelle

Geänderte §§

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 23.12.2003 in Kraft z.T. 01.01.2004, 01.07.2004, 01.01.2005

BGBl. I S. 2848

3, 20, 21, 58, 148, 163, 166, 168, 170, 173, 193, 196, 224, 224a, 229, 235, 247, 252, 270, 276a, 279f, 279g, 321

15

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

24.12.2003 in Kraft 01.01.2004

BGBl. I S. 2934

2, 196

16

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

24.12.2003 in Kraft 01.01.2005

BGBl. I S. 2954, ber. 2004 S. 2014, 2004 S. 2902

3, 6, 20, 21, 58, 74, 166, 170, 234, 252, 254d, 256a, 263, 276a-276c

17

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

27.12.2003 in Kraft z.T. 01.01.2004, 02.01.2004, 01.04.2004

BGBl. I S. 3013

1, 106, 106a, 158, 178, 213, 218, 229, 255c, 269a, 269b, 287e

18

Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

27.12.2003 in Kraft z.T. 01.01.2004, 01.03.2004

BGBl. I S. 3019

96a, 100, 118, 272a

19

Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

27.12.2003 in Kraft z.T. 01.07.2004, 01.01.2005

BGBl. I S. 3022

13, 15, 109a, 299

20

Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)

29.12.2003 in Kraft 01.01.2004

BGBl. I S. 3076

213, 287e

21

Viertes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

29.04.2004 in Kraft 06.05.2004

BGBl. I S. 678

127a, 127b

22

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)

21.07.2004 in Kraft z.T. 01.01.1992, 01.01.1998, 01.04.2004, 01.08.2004, 01.01.2005, 01.01.2006

BGBl. I S. 1791

5, 33, 34, 48, 51, 54, 58, 66, 68, 71, 74-77, 88, 89, 93, 105, 106, 113, 114, 153, 154, 158, 163, 166, 172, 181, 184, 187a, 192, 194, 210, 214, 216-219, 229-231a, 237, 246, 249, 249a, 252, 255a-256d, 263, 265a, 265b, 272, 274, 274b, 277, 277a, 281, 284a-286, 294-296a, 306, 307d, 314, 314a, 316, 317, Anl. 17-19

23

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

23.07.2004 in Kraft 01.08.2004

BGBl. I S. 1842

150

24

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

30.07.2004 in Kraft 01.01.2005

BGBl. I S. 1950

321

25

Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz)

30.07.2004 in Kraft z.T. 06.08.2004, 01.01.2005

BGBl. I S. 2014

3, 20, 58, 173, 279f

71

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

26

Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

19.11.2004 in Kraft 27.11.2004

BGBl. I S. 2902

58, 168

27

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2005)

29.11.2004 in Kraft 01.01.2005

BGBl. I S. 3098

Anl. 1-2a, Anl. 10

28

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

04.12.2004 in Kraft z.T. 01.01.2004, 10.12.2004, 01.01.2005, 01.01.2006

BGBl. I S. 3183

2, 6, 68, 74, 196, 229, 236, 237, 255a, 255f

29

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)

09.12.2004 in Kraft z.T. 01.01.2005, 01.10.2005, 01.01.2006

BGBl. I S. 3242, ber. 2005 S. 2725

6, 31, 52, 63, 68, 80, 83, 84, 86, 87, 93, 109a, 115, 119, 120a, 125-148, 150, 151a, 153, 154, 156, 158, 159, 163, 168, 170, 176-178, 187b, 196, 201, 212-214a, 216-221, 223-224a, 227, 248, 255a, 255e, 269, 273-275a, 277a, 287c-287f, 289, 289a, 291b-293, 297, 307, Anl. 2-2b

30

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

15.12.2004 in Kraft 01.01.2005

BGBl. I S. 3396

8, 46, 47, 52, 56, 66, 76, 76c, 86, 90, 98, 104-105a, 107, 113, 114, 120a, 120d, 183, 186, 187, 210, 225, 243, 264a, 265a, 272, 281a

31

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

15.12.2004 in Kraft 21.12.2004

BGBl. I S. 3445

269a

32

Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

14.03.2005 in Kraft 18.03.2005

BGBl. I S. 721

321

33

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)

21.03.2005 in Kraft z.T. 01.01.2005, 30.03.2005

BGBl. I S. 818

21, 101, 191, 268a

34

Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG)

22.04.2005 in Kraft 30.04.2005

BGBl. I S. 1106

3

35

Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

03.08.2005 in Kraft 01.01.2006

BGBl. I S. 2269

255g

36

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze

06.09.2005 in Kraft z.T. 14.09.2005, 01.10.2005

BGBl. I S. 2725

150

37

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2006)

21.12.2005 in Kraft 01.01.2006

BGBl. I S. 3627

Anl. 1-2a, Anl. 10

38

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

22.12.2005 in Kraft 31.12.2005

BGBl. I S. 3676

237, 252

72

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

39

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

24.03.2006 in Kraft 01.01.2007

BGBl. I S. 558

3, 166

40

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

24.04.2006 in Kraft 01.01.2007

BGBl. I S. 926

1, 20, 163, 168

41

Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

15.06.2006 in Kraft 23.06.2006

BGBl. I S. 1304

255f

42

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)

29.06.2006 in Kraft 01.07.2006

BGBl. I S. 1402

2, 163, 168, 172, 213, 229

43

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

20.07.2006 in Kraft 01.08.2006

BGBl. I S. 1706

3

44

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

31.10.2006 in Kraft 08.11.2006

BGBl. I S. 2407

13, 31, 106, 119, 120, 134, 143, 145, 150, 152, 156, 158, 163, 178, 180, 187, 190a, 195, 196, 214a, 220, 222, 226, 281a, 292-293

45

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 02.12.2006 und anderer Gesetze in Kraft 07.12.2006

BGBl. I S. 2670

46

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze

02.12.2006 in Kraft z.T. 12.12.2006, 01.01.2007

BGBl. I S. 2742

68, 69, 158, 159, 177, 213, 220, 228b, 255a-255f, 287b, Anl. 1-2a, Anl. 10

47

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

05.12.2006 in Kraft 01.01.2007

BGBl. I S. 2748

165

48

Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)

19.02.2007 in Kraft 01.01.2009

BGBl. I S. 122

298

49

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

26.03.2007 in Kraft 01.01.2009

BGBl. I S. 378

106, 154, 163

50

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

27.02.2007 in Kraft 16.04.2007

BGBl. I S. 495

51

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen

19.04.2007 in Kraft 01.01.2006

BGBl. I S. 538

224a

52

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)

20.04.2007 in Kraft z.T. 01.01.2005, 01.10.2005, 01.01.2006, 01.03.2007, 01.05.2007, 01.01.2008, 01.01.2010, 01.01.2012

BGBl. I S. 554, ber. 2010 S. 1885

2, 5, 6, 33-41, 43, 45-47, 50, 51, 56, 68-69, 76b, 77, 86, 86a, 89, 94-96a, 98, 100-102, 106, 109, 109a, 111, 115, 118, 120a-120e, 128, 154, 166, 172, 187, 187a, 192, 196, 210, 223, 228a, 229, 234a-238, 240, 242a-244, 254d-255g, 263-265, 276b, 276c, 281a, 284, 289a, 302-302b, 313, 315, Anl. 21-23

73

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

53

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

07.09.2007 in Kraft z.T. 14.09.2007, 01.01.2008

BGBl. I S. 2246

1, 70, 194

54

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2008)

05.12.2007 in Kraft 01.01.2008

BGBl. I S. 2797

Anl. 1-2a, Anl. 10

55

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG)

12.12.2007 in Kraft 18.12.2007

BGBl. I S. 2861

1, 3, 12, 58, 166, 170, 178, 254d

56

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

13.12.2007 in Kraft 21.12.2007

BGBl. I S. 2904

93

57

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

19.12.2007 in Kraft z.T. 05.05.2005, 01.01.2007, 01.01.2008, 01.03.2008, 01.01.2009

BGBl. I S. 3024

109, 113-115, 118, 120c, 134, 150, 163, 179, 180, 184, 193, 272, 291, 317

58

Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

22.12.2007 in Kraft 01.01.2007

BGBl. I S. 3245

224a

59

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

08.04.2008 in Kraft z.T. 01.01.2007, 01.01.2008

BGBl. I S. 681

34, 96a, 224a, 228a, 237, 302a, 313, 319c

60

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

16.05.2008 in Kraft 01.06.2008

BGBl. I S. 842

5, 48

61

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und 17.06.2008 Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) in Kraft 01.04.2009

BGBl. I S. 1010

144

62

Gesetz zur Rentenanpassung 2008

26.06.2008 in Kraft 01.07.2008

BGBl. I S. 1076

68, 255e, 255f

63

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

24.09.2008 in Kraft 01.01.2009

BGBl. I S. 1856

109a, 224b

64

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)

30.10.2008 in Kraft 01.01.2009

BGBl. I S. 2130

137a-137e, 212a, 231

65

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

26.11.2008 in Kraft 29.11.2008

BGBl. I S. 2242

6, 165

66

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2009)

02.12.2008 in Kraft 01.01.2009

BGBl. I S. 2336

Anl. 1-2a, Anl. 10

67

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

11.11.2008 in Kraft 23.12.2008

BGBl. I S. 2792

68

Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

20.12.2008 in Kraft 01.01.2008

BGBl. I S. 2860

74

224a

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

69

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

21.12.2008 in Kraft z.T. 01.01.2009, 01.11.2009

BGBl. I S. 2933

4-6, 119, 150, 166, 196, 230, 231

70

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

21.12.2008 in Kraft z.T. 01.01.2009, 01.07.2009

BGBl. I S. 2940

31, 66, 70, 113, 153, 254d, 256a

71

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

22.12.2008 in Kraft 30.12.2008

BGBl. I S. 2959

1, 3, 162, 168

72

Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

05.02.2009 in Kraft 12.02.2009

BGBl. I S. 160

143

73

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)

28.03.2009 in Kraft 02.04.2009

BGBl. I S. 634

145, 150

74

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

03.04.2009 in Kraft 01.09.2009

BGBl. I S. 700

52, 76, 86, 101, 109, 120b-120h, 185, 187, 225, 264a, 265a, 268a, 281a

75

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

15.07.2009 in Kraft 22.07.2009

BGBl. I S. 1939

56, 68a, 138, 139, 150, 156, 163, 165, 208, 249, 255e

76

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2010)

07.12.2009 in Kraft 01.01.2010

BGBl. I S. 3846

Anl. 1-2a, Anl. 10

77

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

03.08.2010 in Kraft 01.01.2011

BGBl. I S. 1112

109a, 224b

78

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

05.08.2010 in Kraft 11.08.2010

BGBl. I S. 1127

7, 143, 148, 208, 210, 232, 282, 283, 286d

79

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2011)

03.12.2010 in Kraft 01.01.2011

BGBl. I S. 1761

Anl. 1-2a, Anl. 10

80

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

09.12.2010 in Kraft 01.01.2011

BGBl. I S. 1885

3, 6, 11, 51, 58, 74, 166, 170, 173, 191, 193, 244, 252, 279f, 291c, 292

81

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

24.03.2011 in Kraft z.T. 01.01.2011, 01.04.2011

BGBl. I S. 453

21, 58, 74, 237

82

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

28.04.2011 in Kraft 03.05.2011

BGBl. I S. 687

5, 48

83

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

20.06.2011 in Kraft 01.07.2011

BGBl. I S. 1114

93

84

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

22.06.2011 in Kraft 29.06.2011

BGBl. I S. 1202

1, 4, 6, 97, 113, 114, 126-128a, 136, 136a, 145, 150, 170, 272, 274, 274a, 317

75

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

85

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

23.11.2011 in Kraft 03.12.2011

BGBl. I S. 2298

145, 150

86

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2012)

02.12.2011 in Kraft 01.01.2012

BGBl. I S. 2421

Anl. 1-2a, Anl. 10

87

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzversorgungsVerbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)

05.12.2011 in Kraft 13.12.2011

BGBl. I S. 2458

66, 76e, 113, 186a, 188, 192a, 212a

88

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

20.12.2011 in Kraft z.T. 01.04.2012, 01.01.2015

BGBl. I S. 2854

2, 21, 58, 163, 168, 196, 237, 319c

89

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

22.12.2011 in Kraft z.T. 21.09.2010, 29.06.2011, 30.12.2011, 01.01.2012, 01.11.2012

BGBl. I S. 3057, ber. 2012 S. 579

1, 66, 69, 76a, 78a, 109, 113, 118a, 120b, 150, 166, 170, 172, 172a, 174, 176, 179, 181, 187b, 191, 196, 220, 223, 224, 229, 230, 254c, 255b, 275c, 279e, 279f, 281a, 287, 289, 302, 313, Anl. 2, Anl. 2a

90

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union

01.06.2012 in Kraft 01.08.2012

BGBl. I S. 1224

113, 114

91

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)

21.07.2012 in Kraft 26.07.2012

BGBl. I S. 1583

230, 282

92

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

21.07.2012 in Kraft 01.08.2012

BGBl. I S. 1601

3, 4, 166, 170

93

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PflegeNeuausrichtungs-Gesetz – PNG)

23.10.2012 in Kraft 01.01.2013

BGBl. I S. 2246

3, 166

94

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2013)

26.11.2012 in Kraft 01.01.2013

BGBl. I S. 2361

Anl. 1-2a, Anl. 10

95

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

05.12.2012 in Kraft 01.01.2013

BGBl. I S. 2467

6, 76, 187

96

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

05.12.2012 in Kraft 01.01.2013

BGBl. I S. 2474

2, 5, 6, 34, 52, 58, 66, 76b, 76d, 96a, 113, 162, 163, 165, 167, 170, 172, 210, 229-231, 244a, 252, 264b-264d, 276a, 276b, 302a, 313

97

Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)

20.12.2012 in Kraft z.T. 01.01.2013, 01.01.2017

BGBl. I S. 2781

213

98

Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)

03.04.2013 in Kraft 09.04.2013

BGBl. I S. 610

118

76

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

99

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

29.08.2013 in Kraft 01.10.2013

BGBl. I S. 3484, ber. S. 3899

113, 114, 272, 317, 317a

100

Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUKNeuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

19.10.2013 in Kraft 25.10.2013

BGBl. I S. 3836

148, 276b

101

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2014)

02.12.2013 in Kraft 01.01.2014

BGBl. I S. 4038

Anl. 1-2a, Anl. 10

102

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

23.06.2014 in Kraft z.T. 01.01.2014, 01.07.2014

BGBl. I S. 787

41, 51, 56, 59, 73, 154, 213, 236b, 244, 249, 253a, 287b, 295, 295a, 302, 307d, 313

103

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVFinanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)

21.07.2014 in Kraft 01.01.2015

BGBl. I S. 1133

106, 154, 163

104

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2015)

01.12.2014 in Kraft 01.01.2015

BGBl. I S. 1957

Anl. 1-2a, Anl. 10

105

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

23.12.2014 in Kraft 01.01.2015

BGBl. I S. 2462

3, 166, 170, 176, 191

106

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

15.04.2015 in Kraft z.T. 01.10.2013, 22.04.2015, 01.07.2015, 01.01.2016, 01.01.2017

BGBl. I S. 583

4, 48, 49, 70, 97, 102, 137b, 145, 148, 165, 166, 168, 170, 181, 194, 196a, 211, 255d-255g, 291, 314a, 317a

107

Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)

13.05.2015 in Kraft 01.01.2016

BGBl. I S. 706

66, 76f, 113, 181, 182, 185, 277

108

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften

29.06.2015 in Kraft 01.11.2015

BGBl. I S. 1061

3, 166

109

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)

16.07.2015 in Kraft 23.07.2015

BGBl. I S. 1211

3, 166, 170

110

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)

17.07.2015 in Kraft 25.07.2015

BGBl. I S. 1368

31

111

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

20.11.2015 in Kraft 26.11.2015

BGBl. I S. 2010

105a, 120e, 210

112

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2016)

30.11.2015 in Kraft 01.01.2016

BGBl. I S. 2137

Anl. 1-2a, Anl. 10

113

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung

03.12.2015 in Kraft 01.01.2016

BGBl. I S. 2178

127a

114

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)

21.12.2015 in Kraft 01.01.2017

BGBl. I S. 2424

3, 5, 166

77

Auszug SGB VI

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte §§

115

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

21.12.2015 in Kraft 01.01.2016

BGBl. I S. 2517

231, 286f

116

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IVÄnderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)

11.11.2016 in Kraft 17.11.2016

BGBl. I S. 2500

5, 52, 101, 108, 127, 137b, 145, 147, 148, 150, 151a, 165, 174, 187, 192, 196, 196a, 212a, 237, 238, 244, 270, 274c, 274d, 282, 286g, 314, 314a, 319c

117

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2017)

28.11.2016 in Kraft 01.01.2017

BGBl. I S. 2665

Anl. 1-2a, Anl. 10

118

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)

08.12.2016 in Kraft z.T. 14.12.2016, 01.01.2017, 01.07.2017

BGBl. I S. 2838

5, 7, 9-11, 14, 15a, 17, 18, 20, 28, 31, 32, 34, 42, 66, 76b, 77, 96a, 100, 101, 109, 115, 120a, 172, 187-187b, 228a, 230, 232, 239, 276a, 284, 302-302b, 313-314b

119

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von 23.12.2016 Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – in Kraft z.T. BTHG) 30.12.2016, 01.01.2018

BGBl. I S. 3234

1, 13, 15, 16, 20, 21, 28, 32, 162, 168, 176, 179, 180

120

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

29.03.2017 in Kraft 05.04.2017

BGBl. I S. 626

109

121

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

12.05.2017 in Kraft 01.01.2016

BGBl. I S. 1121

286f

78

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