Smart Meter Rollout: Wettbewerblich und sicher

Stellungnahme LichtBlick SE zum Referentenentwurf zum Digitalisierungsgesetz (Ref-E DigitalisierungsG) vom 21. September 2015 Smart Meter Rollout: We...
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Stellungnahme LichtBlick SE zum Referentenentwurf zum Digitalisierungsgesetz (Ref-E DigitalisierungsG) vom 21. September 2015

Smart Meter Rollout: Wettbewerblich und sicher Die Energiemärkte wandeln sich rasant, sie werden dezentraler und flexibler. Die Sektoren Strom, Wärme und Mobilität wachsen zusammen. Lokale Anlagen müssen sinnvoll integriert werden, um künftig Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu garantieren. Millionen dezentraler Anlagen lösen die bisher überwiegend zentralen Strukturen schneller ab, als viele Experten erwarten. Wir stehen an der Schwelle zur neuen Energiewelt. Die Digitalisierung ermöglicht und beschleunigt diesen Wandel. IT und Energie wachsen zusammen. Die Energiewirtschaft wird eine digitale Branche. Das IT- und Energieunternehmen LichtBlick stellt sich diesen Herausforderungen. Im Rahmen der SchwarmEnergie®-Strategie setzen wir mit unserer innovativen IT-Plattform SchwarmDirigent® schon heute neue Geschäftsmodelle um. Von der Politik erwarten wir, dass sie bestehende Hemmnisse für neue Geschäftsmodelle im Messwesen zügig abbaut, um so eine verbraucherorientierte, günstige und wettbewerbliche Energiewende zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den Referentenentwurf zum Digitalisierungsgesetz. Ein intelligentes Messwesen ist Grundvoraussetzung für die Flexibilisierung des Strommarkts. Dass mit dem Gesetz neue Sicherheitsstandards im Messwesen definiert werden sollen, ist richtig und wichtig. Denn Datenschutz und Systemsicherheit dürfen nicht allein dem freien Spiel der marktwirtschaftlichen Kräfte überlassen werden. Beide Aspekte sind zentral für den Erfolg und die gesellschaftliche Akzeptanz der digitalen Energiewende. Einige der Regelungen im Referentenentwurf wie etwa die Verschiebung der gesonderten Abrechnungsentgelte in die Netzentgelte und den Verzicht auf eine Pflicht zur Steuerung von Anlagen über einen Smart Meter Gateway (SMGW) begrüßen wir ausdrücklich, halten allerdings auch Nachbesserungen bei anderen Regelungen für dringend notwendig (Teil 1., Seite 2-7). Die Entscheidung des BMWI, einen staatlich vorordneten Smart-Meter-Rollout einem wettbewerblichen Ansatz vorzuziehen, sehen wir grundsätzlich kritisch. Zudem greift der Referentenentwurf des Digitalisierungsgesetzes insgesamt zu kurz und vernachlässigt weitergehende Entwicklungen des Messwesens und der Digitalisierung der Energiewirtschaft (Teil 2., Seite 7-8).

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Teil 1. - Forderungen und Anmerkungen zum Referentenentwurf 1.1. Keine Pflicht zur Anlagensteuerung über einen SMGW [Artikel 4 §§ 33,40 Ref-E MsbG - Direktvermarktung, Steuerung und Anbindung]

Wir begrüßen, dass das BMWI von einer verpflichtenden Anlagensteuerung über ein SMGW Abstand nimmt:  Die aktuellen Sicherheits- und Technikanforderungen des SMGW würden verhindern, dass Anlagen Systemdienstleistungen wie z.B. Sekundärregelleistung erbringen können.  Ein SMGW verhindert derzeit eine ausreichende Anlagenverfügbarkeit. Auch das von den Übertragungsnetzbetreibern geforderte schnelle und kurzfristige Anfahren der Anlagen für den Sekundärregelmarkt ist nicht gewährleistet.  Dezentrale Anlagen würden so faktisch von den Regelenergiemärkten ausgeschlossen, solange die SMGWs nicht die technischen Voraussetzungen für die Erbringung von Systemdienstleistungen bieten. Bei einer Weiterentwicklung der Schutzprofile und technischen Richtlinien des BSI müssen die Besonderheiten beim Einsatz von Anlagen in den Regelleistungsmärkten, bei der Direktvermarktung, der Elektromobilität und die Anforderungen des „VHP-Ready“-Standards berücksichtigt werden. Es müssen marktkonforme Standards für die SMGWs entwickelt werden. Eine verpflichtende Anlagensteuerung über SMGWs darf die Fähigkeit zur Erbringung von Systemdienstleistungen nicht verhindern oder einschränken. Zumindest für alle in den Regelenergiemärkten aktiven Anlagen sollte deshalb die Pflicht zur Steuerung über SMGWs solange entfallen, wie bei diesen die nötigen technischen Voraussetzungen fehlen. Die bereits geltenden Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber garantieren vorerst ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau.

Fazit: Der Verzicht auf die Pflicht zur Anlagensteuerung über einen SMGW ist ausdrücklich zu begrüßen. Dieser Verzicht sollte mindestens solange gelten, bis eine Steuerung von Anlagen über einen SMGW bei der Erbringung von Systemdienstleistungen technisch möglich wird. Bei der Weiterentwicklung der Schutzprofile und der technischen Richtlinien des BSI muss die Fähigkeit zur Erbringung von Systemdienstleistungen besonders berücksichtigt werden.

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1.2. Abrechnungsentgelte, strikte Trennung von Messstellenund Netzbetrieb sowie Entgelte für Messstellenbetrieb [Artikel 4 § 7 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 4 und Seite 132 der Begründung Ref-E MsbG, Artikel 8 § 17 StromNEV - Abrechnungsentgelte, Trennung Messstellen- von Netzbetrieb, Erhebung der Messstellenbetriebsentgelte]

Sinnvolle Verschiebung der Abrechnungsentgelte in die Netzentgelte - § 7 Absatz 2 Ref-E MsbG Die Verschiebung der gesonderten Abrechnungsentgelte in die Netzentgelte ist überfällig und stärkt den Wettbewerb, da die Transaktionskosten deutlich gesenkt werden. Die Höhe der Abrechnungsgebühren sollte wie jeder andere Kostenblock der Netzentgelte dem § 21 Abs. 2 EnWG genügen und von der Bundesnetzagentur (BNetzA) reguliert werden. Strikte Trennung von Messstellen- und Netzbetrieb - § 3 Absatz 4 MsbG Die strikte Trennung von Messstellen- und Netzbetrieb begrüßen wir ausdrücklich. Allerdings ist die vorgesehene lediglich informationelle und buchhalterische Entflechtung ausreichend. Wird der zuständige Netzbetreiber als Messstellenbetreiber tätig, müssen die Regulierungsbehörden verstärkt mögliche Dumping-Verstöße - also Quersubventionen überprüfen. Es muss ein Regulierungsregime auch für das Messwesen (vgl. 1.3.) geschaffen werden. Es ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, wie eine Messdienstleistung heute für 1,62 EUR/a kostendeckend möglich sein soll (Kosten für jährliche Ablesung eines Eintarifzählers, Quelle: Preisblatt der Westnetz GmbH 2015). Eine strikte Trennung von Messstellen- und Netzbetrieb kann faktisch nur erfolgen, wenn gleichzeitig eine nicht nur informationelle und buchhalterische nach § 6 a-c EnWG, sondern auch eine organisatorische Entflechtung iSd. § 7a Absatz 1 - 6 EnWG erfolgt. Die Erfahrungen aus den Strom- und Gasmärkten etwa bei den Abrechnungsentgelten zeigen, dass eine organisatorische Entflechtung auch im Messwesen unumgänglich ist. Hier darf auch nicht die Ausnahmeregelung des § 7a Absatz. 7 EnWG („De-Minimis-Regel“) greifen, da bei Netzbetreibern unter 100.000 Netzanschlüssen die gleichen strukturellen Probleme auftreten. „All-inclusive-Praxis“ bei Erhebung der Messstellenbetriebsentgelte beibehalten - § 7 Absatz 1 MsbG Die vorgesehene Erhebung der Entgelte für den Messstellenbetrieb direkt durch den MSB bedeutet einen Bruch mit der eingespielten und sehr gut funktionierenden „All-inclusivePraxis“ der Erhebung durch die Lieferanten. Es ist zu begrüßen, dass das BMWi diese Praxis grundsätzlich weiter beibehalten will und zudem die direkte Erhebung durch die MSB ermöglicht werden soll. Hier ergeben sich aber noch weitergehende Fragen etwa der Übernahme von Mehrkosten, des Liquiditätsrisikos der Kunden, etc., die nur durch die BNetzA in einem Festlegungsverfahren abschließend geklärt werden können. Fazit: Die Verschiebung der Abrechnungsentgelte in die Netzentgelte stärkt den Wettbewerb. Der Messstellen- und Netzbetrieb müssen nicht nur buchhalterisch, sondern auch organisatorisch entflochten werden. Die „All-inclusive-Praxis“ bei der Erhebung der Entgelte für den Messstellenbetrieb muss weiter möglich sein. Einzelheiten einer direkten Entgelterhebung durch die MSB müssen durch die BNetzA geregelt werden. 3

1.3. Regulierungsregime für das Messwesens stärkt Wettbewerb [Artikel §§ 76,77 Ref-E MsbG / kein Regulierungsregime für Messwesen vorgesehen, Evaluierungsbericht der BNetzA] Die vorgesehene Missbrauchsaufsicht durch die BNetzA (iSd. §§ 30, 31 EnWG) greift zu kurz. Denn im Messwesen wird absehbar ein Oligopolmarkt entstehen. Es drohen Wettbewerbsbeschränkungen und Rückschritte bei der Liberalisierung (vgl. 1.2. und 2.1.). Wie beim Netzbetrieb muss auch im Messwesen ein weitreichendes Regulierungsregime etabliert werden. Dieses Regulierungsregime sollte spätestens 2024 etabliert sein. Denn 2024 wird der Smart-Meter-Rollout bei der ersten Verbrauchergruppe abgeschlossen und die damit verbundenen Preisobergrenzen nicht mehr gelten. Für 2022 ist ein Sonderbericht der BNetzA zum Wettbewerb im Messwesen und zum SmartMeter-Rollout vorgesehen. Dieser Bericht sollte schon 2020 vorgelegt werden. Denn dann sollten schon ausreichend Markterfahrungen vorliegen und es bleibt noch ausreichend Zeit, bis zur Phase der „freien Preisbildung“ ab 2024 die nötigen Konsequenzen zu ziehen, um Wettbewerbsverzerrungen frühzeitig zu vermeiden. Zur effektiven Regulierung des Messmarktes müssen in der BNetzA - anders als im Gesetz geplant - zusätzliche Personalstellen geschaffen werden. Fazit: Spätestens 2024 muss im Messwesen ein Regulierungsregime etabliert sein, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die BNetzA sollte den vorgesehenen Evaluierungsbericht bereits 2020 statt 2022 vorlegen.

1.4. Allgemeine Übergangsregelung ab Ende 2017 [Artikel 4 §§ 19 Absatz 5, 21 Absatz 5 Ref-E MsbG - Allgemeine Übergangsregelung] Für bereits installierte Messsysteme werden sinnvollerweise Übergangsregelungen geschaffen. Angemessen ist der Abschreibungszeitraum für die jeweilige Investition, um „stranded investments“ zu verhindern. Bestandssysteme sollten mindestens bis zum Ablauf der Eichfrist verwendet werden dürfen. Hierfür ist die vorgesehene Frist von 8 Jahren ab Einbau ausreichend. Allerdings sollte die Frist erst ab Ende 2017 und nicht wie vorgesehen ab Ende 2016 greifen. Denn erstens sind derzeit noch keine SMGWs auf dem Markt. Zweitens kann sich die Markteinführung verzögern. Drittens wird das Digitalisierungsgesetz erst im Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten. Fazit: Die allgemeine Übergangsregel für den Einbau von SMGWs ist ausreichend, sollte aber erst ab Ende 2017 einsetzen, um „stranded investments“ zu verhindern. So gewinnen Marktakteure Zeit, um auf mögliche Verzögerungen bei der Markteinführung von SMGWs zu reagieren.

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1.5. Wahlmöglichkeiten der Verbraucher nicht einschränken [Artikel 4 §§ 5, 6, 29 Absatz 2, 31 Absatz 3, 55 Absatz 4 Ref-E MsbG - Auswahlrechte der Verbraucher/Anschlussnutzer] Der Referentenentwurf schränkt die Freiheit von Anschlussnutzern bei der Wahl des MSB und der Messtechnik unnötig ein. Dies ist aus Gründen des Wettbewerbs, der Verbraucherrechte und des Verfassungsrechtes sehr kritisch zu bewerten. Einschränkung des Auswahlrechts bei Bündellösungen - § 6 Ref-E MsbG Der Referentenentwurf sieht vor, dass ausschließlich Ausschlussnehmer (zum Beispiel Mietshausbesitzer) bei der Einbindung aller Zählpunkte einer Liegenschaft den MSB auswählen könnten (Bündellösungen). Damit wird die freie Wahl des MSB durch den Anschlussnutzer abgeschafft. Das ist aus den genannten Gründen abzulehnen. Sollte das BMWi trotzdem an der Regelung festhalten, muss dem Anschlussnutzer zumindest ein aktives Wahlrecht gewährt werden. So muss er auch nach Vorlage eines Angebots durch den Anschlussnehmer noch einen anderen MSB auswählen können. Option bei Einbaupflicht SMGWs für Verbrauchergruppe unter 6.000 kWh/a - §§ 29 Absatz 2, 31 Absatz 3 Ref-E MsbG Sollte das BMWI an den vorgegebenen Untergrenzen für den Smart-Meter Rollout festhalten, sollte die Optionsregel für Anlagen kleiner 6.000 kWh/a gestrichen werden. Hier das Auswahlrecht der Verbraucher stark eingeschränkt, weil der Einbau von Smart Metern allein im Ermessen des MSB liegt. Hier könnte durch die Hintertür eine De-FactoEinbaupflicht auch für Verbraucher mit weniger als 6.000 kWh/a eingeführt wird. Gerade in diesem Segment steht eine Einbaupflicht für SMGWs aber in keinem vernünftigen KostenNutzen-Verhältnis. Gerade weil die Preisobergrenzen sehr niedrig sind, könnten Anbieter mit Dumpingpreisen den Wettbewerb ausschalten. Die Option würde damit faktisch zur Einbaupflicht auf Kosten der Verbraucher. Erst auf der Grundlage der Rollout-Erfahrungen in den anderen Verbrauchergruppen sollte entschieden werden, ob auch Millionen Haushalte mit Zusatzkosten für intelligente Messsysteme belastet werden. Einen Automatismus darf es hier nicht geben. Wahl zwischen ZSG und RLM auch für Anlagen kleiner 100 kW - § 55 Absatz 4 Ref-E MsbG Beim Einbau eines Messsystems bei EE- und KWK-Anlagen bis 100 kW ist derzeit verpflichtend eine Zählerstandgangsmessung (ZSG) als Verfahren der Messwerterhebung vorgesehen. Es besteht - im Gegensatz zu Anlagen größer 100 kW - nicht die Möglichkeit, alternativ eine Registrierenden Lastgangmessung (RLM) zu verwenden. Dabei kann auch bei Anlagen bis zu 100 kW eine RLM sinnvoll sein. Deshalb sollte das Wahlrecht des Messund Bilanzierungsverfahrens wie bisher auch beim Anschlussnutzer und nicht beim MSB oder Verteilnetzbetreiber liegen. Fazit: Auf Einschränkungen der Auswahlrechte der Verbraucher/Anschlussnehmer sollte aus wettbewerblichen, verbraucherpolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich verzichtet werden. Den Verbrauchern/Anschlussnutzern muss zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, weiterhin einen anderen MSB oder eine andere Form der Messwerterhebung wählen zu können. 5

1.6. Transparenz und Systemintegration durch ZSG, RLM für Regelenergie [Artikel 4 § 55 Absatz 4 , 21 Ref-E MsbG, Artikel 7 § 12 StromNZV Messwerterhebung] Die Einführung der Zählerstandgangsmessung (ZSG) als grundlegendem Verfahren zur Bilanzierung ist sinnvoll. Diese feingranulare Messung im 15-Minutentakt fördert die Systemintegration gerade von Kleinanlagen und ermöglicht zudem, Flexibilitätspotentiale dezentraler Kapazitäten zu heben. Sie erhöht auch die Transparenz für die Verbraucher und ist Voraussetzung für den Einsatz von variablen Tarifen. Zudem wird damit ein einheitliches Bilanzierungsverfahren bei den besonders systemrelevanten EE- und KWK-Anlagen geschaffen, woran es heute noch fehlt. Für den Einsatz von Anlagen in den Regelenergiemärkten ist die ZSG allerdings nicht geeignet, weil hier über den Zählerstand nur die Arbeit, nicht jedoch die Leistung gemessen wird. Letzteres ist aber für den Einsatz in den Regelenergiemärkten maßgeblich. Hier wird auch in Zukunft die RLM das maßgebliche Mess- und Bilanzierungsverfahren sein - auch bei kleinen Anlagen und Verbrauchern. Dies muss auch der Gesetzgeber berücksichtigen. Fazit: Die Einführung der ZSG als grundlegendem Bilanzierungsverfahren schafft Transparenz und fördert die Systemintegration. Für Anlagen in den Regelenergiemärkten wird die RLM weiterhin die dominierende Rolle spielen. Dies muss auch der Gesetzgeber berücksichtigen.

1.7. Übergangsregelung für Elektromobilität [Artikel 4 §§ 48, 31 Absatz 1 Nr.5 Ref-E MsbG] Die Ausnahmeregelung von der Einbaupflicht für SMGWs für die Elektromobilität bis 2020 ist richtig und ausreichend, da weiterhin unklar ist, wie die Anforderungen des BSI an SMGWs auch auf die Elektromobilität übertragen werden können. Die Ausnahmeregelung muss allerdings auch konsequent im gesamten Gesetz umgesetzt werden. Der § 31 Absatz 1 Nr. 5 Ref-E MsbG schreibt etwa den Einbau eines intelligenten Messsystems bei allen § 14a-EnWG-Fällen vor, worunter auch Elektromobile fallen. Das würde entgegen der Regelung in § 48 Ref-E MsbG zu einer Einbaupflicht auch für Elektromobile führen. Fazit: Die Übergangsregel für die Elektromobilität ist richtig und ausreichend, muss aber konsequent im gesamten Gesetz umgesetzt werden.

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Teil 2. - Grundlegende Anmerkungen zum Referentenentwurf 2.1. Wettbewerblicher statt staatlich verordneter Smart-Meter-Rollout Die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung, den Smart-Meter-Rollout staatlich festzuschreiben anstatt ihn wettbewerblich zu organisieren, halten wir nicht für zielführend. Ein funktionierender Wettbewerb hat sich im Messwesen bisher nicht entwickelt. Nach wie vor beherrschen die Verteilnetzbetreiber den Markt und sind bei der überwiegenden Zahl der Zählpunkte Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Smart-Meter-Rollout sollte daher als Chance für eine weitere Öffnung des Marktes für Drittanbieter verstanden werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Marktdurchdringung aus dem Markt heraus geschehen und wettbewerblich organisiert sein sollte. Auf staatliche Vorgaben sollte so weit wie möglich verzichtet werden. Der maßgebliche Auslöser für den Rollout sollte die Nachfrage nach Geschäftsmodellen und - nachgelagert - intelligenten Messdienstleistungen sein. Intelligente Messsysteme sollten vor allem dort installiert werden, wo ein ökonomischer Mehrwert für Verbraucher und Unternehmen entsteht und wo deshalb ein Geschäftsmodell eines Energiedienstleisters den Einbau eines Smart Meters sinnvoll erscheinen lässt. Im wettbewerblichen Ansatz wären also Vertriebsgesellschaften und Energiedienstleister die maßgeblichen Treiber zur Installation von Smart Metern - nicht die MSB. Die Bundesregierung sollte deshalb - wie bereits im Rahmen des Strommarktgesetzes diskutiert - vor allem verstärkt Anreize dafür schaffen, dass sich intelligente Messsysteme in Energiewende-Geschäftsmodellen lohnen. Neben variablen Tarifen sind die Dynamisierung der Netzentgelte und der EEG- und KWK-Umlagen sehr gute Ansätze, um Anreize für intelligente Messsysteme im Markt zu etablieren und in der Folge eine Änderung des Verbrauchsverhaltens zu erreichen. Weitere Geschäftsmodelle, die intelligente Messsysteme erfordern, werden sich im Wettbewerb entwickeln. Für Energiedienstleister eröffnet sich hier ein weites Feld für neue „Energiewende-Geschäftsmodelle“ im Privat- und Gewerbebereich zur Integration dezentraler Kapazitäten (z.B. mobile und stationäre Speicher, Elektromobile, Blockheizkraftwerke oder Wärmepumpen) in die Energiemärkte. Fazit: Ein wettbewerblicher Ansatz wäre dem im Referentenentwurf vorgesehenen staatlich verordneten Smart-Meter-Rollout aus Gründen des Wettbewerbs vorzuziehen. Intelligente Messsysteme sollten dort zum Einsatz kommen, wo sie sich im Rahmen von Geschäftsmodell wirtschaftlich rechnen.

2.2. Weiterentwicklung des Messwesens LichtBlick ist davon überzeugt, dass Politik und Energiewirtschaft ganz neue Ansätze zur Weiterentwicklung für das Messen und Erfassen von Messwerten entwickeln müssen. Grund dafür ist die voranschreitende Digitalisierung der Energiewirtschaft. Schon heute erfasst die Leistungselektronik von Bauteilen aller Art Leistungswerte in einer so hohen Auflösung und so exakt, dass grundsätzlich nichts gegen eine Nutzung dieser Werte spricht. Auf zusätzliche 7

Zähler und Messequipment kann damit ohne jeglichen Verlust der Datenqualität verzichtet werden. Dies reduziert die Kosten und erhöht die Wirtschaftlichkeit. Ziel dieser Datenerfassung ist es, den Betrieb jeder Komponente so exakt zu steuern, dass die Lebensdauer maximiert und die Wartung minimiert wird. Zudem werden die Daten i.d.R. heute fernausgelesen und zur Überwachung eben dieser Betriebszustände und Wartungszyklen genutzt. Dabei werden die Leistungswerte zum Teil sekündlich und in einer Genauigkeit erfasst, die die eichrechtlichen Vorschriften deutlich übersteigen. LichtBlick hat die Machbarkeit und Zuverlässigkeit von Messkonzepten auf Basis von Anlagendaten bereits erfolgreich erprobt und nachgewiesen und auch entsprechende Patente angemeldet. Diese Messkonzepte liefern eine ebenso verlässliche Datenqualität wie physikalische Zähler. Wir sind überzeugt davon, dass man sich in einer dezentralen Energiewelt diese Messwerte zur energiewirtschaftlichen Optimierung im Rahmen des Kapazitätsmanagements und der Netzsteuerung zu Nutze machen sollte – auch im Sinne einer kosteneffizienten Umsetzung der Energiewende. Fazit: Politik und Energiewirtschaft werden wegen der rasant fortschreitenden Digitalisierung der Energiewirtschaft ganz neue Ansätze zur Weiterentwicklung des Messwesens entwickeln müssen.

Hamburg, Oktober 2015

Kontakt LichtBlick SE: Gero Lücking, Geschäftsführung Energiewirtschaft [email protected], Tel: 040-6360-1002 Brick Medak, Energiepolitik [email protected], Tel: 0175-3555296

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