Sicherstellung zur Eigentumssicherung eines Fahrzeugs

VGH München, Urteil v. 11.12.2013 – 10 B 12.2569 Titel: Sicherstellung zur Eigentumssicherung eines Fahrzeugs Normenketten: VwGO §§ 108 I, 113 I 1 PA...
Author: Friedrich Lenz
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VGH München, Urteil v. 11.12.2013 – 10 B 12.2569 Titel:

Sicherstellung zur Eigentumssicherung eines Fahrzeugs Normenketten: VwGO §§ 108 I, 113 I 1 PAG Art. 2 II, 4, 5, 9 I, II, 25 Nr. 2 § 108 Abs. 1 VwGO VwGO §§ 108 I, 113 I 1 § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 154 Abs. 2 VwGO Leitsatz: 1. Bei einer Abschleppmaßnahme (Sicherstellung) zur Eigentumssicherung ist schon unter Berücksichtigung des Zwecks der Maßnahme und des in Art. 2 II PAG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatzes in der Regel eine vorhergehende Benachrichtigung des Kfz-Halters oder jedenfalls deren Versuch erforderlich, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine privaten Rechte selbst zu wahren. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Kosten einer Abschleppmaßnahme; unmittelbare Ausführung einer Maßnahme; Sicherstellung zum Schutz privater Rechte; drohende Eigentumsbeeinträchtigung bei ungesichertem Kfz; Gefahrenprognose; Ermessen; objektives Interesse des Berechtigten; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; erforderlicher Benachrichtigungsversuch Schlagworte: Abschleppen, Abschleppmaßnahme, Subsidiaritätsgrundsatz, Eigentumssicherung, Benachrichtigungspflicht, Kfz-Halter, Polizeiaufgaben Fundstellen: DÖV 2014, 893 BayVerwBl 2015, 238 NJW 2014, 1466 LSK 2014, 200320  

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die von ihm erhobenen Kosten einer Abschleppmaßnahme. 2 Sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... war am 22. Oktober 2011 in der W-straße gegenüber dem Gebäude Hausnummer ... in M. geparkt. Die Beamten der durch die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums M. dorthin geschickten Streifenbesatzung der Polizeiinspektion ... M. stellten vor Ort fest, dass an diesem Fahrzeug die Seitenscheibe auf der Beifahrerseite vollständig heruntergelassen war und sich Wertgegenstände (mobiles Navigationsgerät, Autoradio) im Fahrzeuginneren befanden. Den Polizeibeamten war es nicht möglich, das Seitenfenster selbst zu verschließen. Schließlich forderten die Polizeibeamten den Abschleppdienst an, der das Fahrzeug auf den (amtlichen) Verwahrplatz verbrachte. Mit Leistungsbescheid vom 23. Oktober 2011 forderte der Beklagte vom Kläger die Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 230,- Euro. 3 Die gegen diesen Leistungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 4. April 2012 abgewiesen. Die der Kostenerhebung zugrunde liegende polizeiliche Sicherstellungsanordnung sei nach Art. 25 Nr. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 PAG rechtmäßig erfolgt. Ziel der angefochtenen Maßnahme sei es gewesen, den Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs vor drohendem Schaden zu schützen, da das Seitenfenster auf der Beifahrerseite vollständig offen gestanden habe. Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche; ob der Berechtigte die Abschleppmaßnahme später tatsächlich billige, spiele keine Rolle. Eine gegenwärtige Gefahr sei im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlage des Art. 25 Nr. 2 PAG nicht erforderlich. Die Sicherstellung des hochwertigen klägerischen Fahrzeugs habe objektiv dem Interesse des Klägers entsprochen. Denn die Polizeibeamten hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme annehmen müssen, dass ein Diebstahl des Fahrzeugs oder ein Diebstahl von Wertsachen aus diesem drohe bzw. wahrscheinlich sei. Die Gefahr eines Diebstahls habe schon aufgrund der einbrechenden Dunkelheit und der Tatsache bestanden, dass die betreffende Straße inmitten eines Wohngebiets ohne Durchgangsverkehr liege und zum Abschleppzeitpunkt sehr wenig Verkehr an Fußgängern und Fahrzeugen geherrscht habe, so dass ein etwaiger Diebstahl nicht bemerkt worden wäre. Zudem sei den eingesetzten Polizeibeamten bekannt gewesen, dass sich ca. 300 m vom Abstellort des Pkws eine Örtlichkeit befinde, an der sich vor allem in den Abendstunden Jugendliche träfen, die in der Vergangenheit teilweise straffällig geworden seien. Zudem seien im Jahr 2011 im näheren Umfeld des Abstellplatzes des Pkw ausweislich der Behördenakte 11 Sachbeschädigungen an Fahrzeugen, 27 sonstige Sachbeschädigungen, 6 Diebstähle bzw. besonders schwere Fälle des Diebstahls von Gegenständen aus Fahrzeugen und 2 besonders schwere Fälle des Diebstahls von Fahrzeugen zu verzeichnen gewesen. Ein Diebstahl des Fahrzeugs sei auch nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil dieses nach dem Vortrag des Klägers über eine elektronische Wegfahrsperre verfüge. Insbesondere könnten Diebe mit Hilfe technischer Mittel eine solche Sperre ohne weiteres überwinden. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug bei einem erfolglosen Diebstahlversuch beschädigt werde und die etwaigen Kosten einer Beschädigung oder eines Verlustes des Fahrzeugs für den Eigentümer in der Regel deutlich höher ausfielen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Das Fahrzeug des Klägers sei in einem guten Zustand gewesen. Auch der Einwand des Klägers, Radio und Navigationsgerät seien zusammen weniger wert als die Kosten der Abschleppmaßnahme, greife nicht durch. Denn diese Sicherungsmaßnahme sei nicht primär zum Schutz dieser Geräte sondern hauptsächlich zum Schutz des Eigentums am Fahrzeug erfolgt. Zudem hätten die Polizeibeamten die Geräte im maßgeblichen Zeitpunkt für hochwertig halten dürfen. Einfachere Sicherungsmaßnahmen hätten den Polizeibeamten nicht zur Verfügung gestanden. Diese hätten vergeblich versucht, den im Anwesen gegenüber dem Abstellplatz wohnhaften Kläger zu benachrichtigen. Das Gericht sei aufgrund des Akteninhalts davon überzeugt, dass

die beteiligten Beamten den vergeblichen Versuch unternommen hätten, den Kläger als Halter des Fahrzeugs zu erreichen. Aus der schriftlichen Stellungnahme der Beamten ergebe sich, dass einer von ihnen mehrfach an der Wohnungstür des Klägers erfolglos geklingelt und zudem versucht habe, den Kläger über zwei ermittelte Mobilfunknummern zu erreichen. Die detaillierten Angaben der Polizeibeamten seien glaubhaft und schlüssig. Das unsubstantiierte Bestreiten des Klägers, er habe weder ein Klingeln wahrgenommen, obwohl er zuhause gewesen sei, noch einen Anruf erhalten, sei nicht geeignet, Zweifel an der polizeilichen Darstellung zu wecken und weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Kläger habe den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag zur Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin nicht gestellt. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme von Amts wegen habe sich nicht aufgedrängt. 4 Zur Begründung seiner mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2012 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die der Abschleppmaßnahme zugrunde liegende Sicherstellungsanordnung sei rechtswidrig erfolgt. Das Fahrzeug seit direkt gegenüber seiner Wohnung in der W-str. ... geparkt und er selbst zuhause gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs dem Interesse bzw. wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprochen habe. Denn die Abschleppkosten seien weit höher als der Wert der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände, die vermeintlich gesichert werden sollten. Diesbezüglich sei es den Polizeibeamten zuzumuten, sich zu vergewissern, ob im Fahrzeug befindliche Gegenstände eine Sicherstellung rechtfertigten. Der Verlust des Fahrzeugs selbst sei aufgrund der elektronischen Wegfahrsperre nicht zu befürchten gewesen. Die Abschleppmaßnahme sei insbesondere unverhältnismäßig. Ein polizeiliches Einschreiten habe dann zu unterbleiben, wenn die Sicherstellung durch die sofortige Benachrichtigung eines Berechtigten vermieden werden könne. Er - der Kläger - und seine Frau seien zuhause gewesen. Die Polizeibeamten hätten jedoch nicht versucht, an der Wohnung zu klingeln oder ihn telefonisch zu erreichen. Woher das Gericht seine entgegengesetzte Überzeugung erlangt habe, ergebe sich aus dem Urteil nicht. Insbesondere habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die Polizeibeamten als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen. 5 Der Kläger beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2012 sowie den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 23. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 230,-Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 Die dem angegriffenen Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG rechtmäßig gewesen. Die von der Polizei angestellte Prognose, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers zu befürchten sei, sei nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten hätten davon ausgehen müssen, dass ein Diebstahl des Fahrzeugs oder der Gegenstände im Fahrzeug nicht auszuschließen sei und die damit verbundenen Kosten wesentlich höher ausgefallen wären als die Kosten der Sicherstellungsmaßnahme. Die Maßnahme entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den Beamten sei es an Ort und Stelle nicht gelungen, einen Berechtigten zu benachrichtigen, damit dieser das Fahrzeug verschließen könne. Aus der schriftlichen Stellungnahme der betreffenden Polizeibeamten ergebe sich, dass diese über eine Halterauskunft den Halter des Fahrzeugs ermittelt hätten und ein Beamter mehrmals an der Wohnung des Klägers geklingelt habe, ihm jedoch nicht geöffnet worden sei. Nachdem auch kein Licht in der Wohnung zu erkennen gewesen sei, hätten die Beamten davon ausgehen müssen, dass sich niemand in der Wohnung aufhalte.

Auch eine telefonische Benachrichtigung über zwei Mobilfunknummern des Fahrzeughalters sei fehlgeschlagen. Es bestehe keine Veranlassung, die schriftliche Stellungnahme der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. 10 In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2013 wurden die Ehefrau des Klägers und die die Abschleppmaßnahme veranlassenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil der von ihm angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2011 rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung (nach Art. 7 oder 8 PAG) Verantwortlichen die Kosten (Auslagen und Gebühren; zu dieser Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Abschleppkosten vgl. z. B. BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung (Art. 9 Abs. Satz 1 PAG) einer Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs nach Art. 25 Nr. 2 PAG im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme vorlagen. Zum Einen lag ein Sachverhalt vor, bei dem eine polizeiliche Sicherstellungsanordnung nach Art. 25 Nr. 2 PAG (Grundverfügung) selbst rechtmäßig gewesen wäre (1.). Zum Anderen konnte der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme des Klägers als nach Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen nicht bzw. jedenfalls nicht rechtzeitig erreicht werden (2.). 1. Gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei - im Rahmen der ihr gemäß Art. 2 Abs. 2 PAG (subsidiär) obliegenden Aufgabe des Schutzes privater Rechte - ein Kraftfahrzeug sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Anwendung dieser Befugnisnorm kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine wertvolle Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt ist (vgl. Nr. 25.4 Spiegelstrich 2 Vollz. Be.k zu Art. 25). Das Tätigwerden der Polizei ist in diesem polizeilichen Aufgabenbereich allerdings stets subsidiär gegenüber möglichen eigenen Schutzmaßnahmen des betroffenen Privaten (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Polizeiorganisationsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2011, II. Abschn., Art. 25 PAG Rn. 21; zu diesem besonders gelagerten Fall der Gefahrenabwehr vgl. auch BayVGH, U. v. 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 24). 15 Die eingesetzten Polizeibeamten durften bzw. mussten nach den gesamten Umständen des Falles zum Zeitpunkt ihres Handelns davon ausgehen, dass der Eintritt eines Schadens im Sinne des Art. 25 Nr. 2 PAG hinreichend wahrscheinlich war (1.1.), die Sicherstellung des Kfz demzufolge auch dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten (Kläger) diente, weil sie dessen objektiven Interesse entsprach (zu dieser Vorauss. vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1999 - 3 B 48.99 - juris Rn. 3; 1.2.), den Kläger weniger beeinträchtigende geeignete Sicherungsmaßnahmen am Kfz nicht möglich waren (s. Art. 4, Art. 5 Abs. 2 PAG) und der Kläger als Eigentümer bzw. rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt des gegen den unberechtigten Zugriff Dritter nicht hinreichend gesicherten Kfz auch nicht in der Lage war, den drohenden Schaden zu verhindern (1.3.). 16

1.1. Die von den Polizeibeamten getroffene Prognose, dass in der konkreten Situation bei Nichteingreifen eine Beeinträchtigung des Eigentums oder (rechtmäßigen) Besitzes des vom Kläger in der W-straße abgestellten Kfz durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung hinreichend wahrscheinlich war, ist nicht zu beanstanden. Maßgebend ist bei dieser polizeilichen Präventi. V. m.aßnahme die Prognose auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, dass der Eintritt eines Schadens zulasten des Eigentümers oder Besitzers wahrscheinlich ist; eine „gegenwärtige Gefahr“ wie nach Art. 25 Nr. 1 PAG ist darüber hinaus nicht zu fordern (zum Begriff der gegenwärtigen Gefahr vgl. Nr. 25.3 und Nr. 10.2 Vollz. Bek. zu Art. 25; BayVGH, U. v. 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 27 f.). 17 Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers hat bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Blick auf das vollständig geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite des Kfz, die sich im Fahrzeuginneren befindlichen Wertgegenstände (mobiles Navigationsgerät, Radio), die hereinbrechende Dunkelheit und die besonderen Umstände des Abstellortes Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr, aktuell wenig Verkehr, Nähe zu einem der Polizei bekannten Treffpunkt wiederholt straffällig gewordener Jugendlicher, mehrere den Vorgang beobachtende Jugendliche, in der Vergangenheit häufiger festgestellte einschlägige Strafdelikte in der Umgebung des Abstellortes - mit überzeugender Begründung (UA S. 7 f.), auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, bejaht. Zu Recht ist das Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 29) bei dieser Prognose davon ausgegangen, dass zum einen eine elektrische Wegfahrsperre eines Kfz die Gefahr eines Diebstahls nicht ausschließt, sondern lediglich erschwert, und zum anderen die (konkrete) Gefahr sowohl der (erheblichen) Beschädigung des Kfz bei einem erfolglosen Diebstahlversuch als auch die Gefahr eines Diebstahls der im Kfz befindlichen Wertgegenstände bestand. Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Erstgerichts, die unstreitig im Fahrzeug befindlichen Gegenstände (mobiles Navigationsgerät, Radio) bildeten einen zusätzlichen Reiz, das Fahrzeug oder jedenfalls diese Gegenstände zu entwenden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es den Polizeibeamten vor Ort auch nicht zuzumuten, in der konkreten Einsatzsituation erst den tatsächlichen Wert dieser Gegenstände, den der Kläger selbst mit ca. 30 bis 50 Euro für das Radio und ungefähr 80 bis 90 Euro für das bei ... erstandene und von ihm selbst nachgerüstete mobile Navigationsgerät angibt (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013), durch weitere Ermittlungen genau zu bestimmen und dann in Relation zu den voraussichtlich entstehenden Abschleppkosten zu setzen. Vielmehr durften die Polizeibeamten bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass sowohl der Wert des Kfz selbst als auch der darin befindlichen Gegenstände jedenfalls nicht unerheblich und deshalb die Gefahr der Eigentumsbeeinträchtigung und/oder Sachbeschädigung am Fahrzeug oder jedenfalls an den Wertgegenständen gegeben ist. 18 1.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch ohne weiteres, dass die im Zusammenhang mit der polizeilichen Sicherstellung einer Sache zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG - (wohl) im Rahmen der Ermessensausübung (s. Art. 5 Abs. 1 PAG) - zu beantwortende Frage, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1999 - 3 B 48.99 - juris Rn. 3), hier zu bejahen ist. Denn diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob sich die streitige polizeiliche Maßnahme als „nützlich“ oder „unerwünscht“ darstellt, sondern vielmehr, ob sie dem objektiven Interesse des Berechtigten entspricht, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall ist, wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte (vgl. BVerwG a. a. O.). Davon ist aber bei den hier vorliegenden Gesamtumständen des Falles zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 VwGO) letztlich auszugehen. Auch durch die vom Senat in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte oder Hinweise darauf ergeben, dass die Polizeibeamten in der konkreten Situation ohne hinreichende Sachverhaltsklärung und Gefahrenprognose vorschnell, etwa „zur Arbeitserleichterung“ (vgl. BVerwG a. a. O.) oder aus anderen sachfremden Gründen, die Sicherungsmaßnahme in die Wege geleitet und dadurch dem objektiven

Interesse des Berechtigten zuwidergehandelt haben. Der Zeuge PHM T. hat schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sein Kollege und er im konkreten Fall - wie generell in Fällen der Eigentumssicherung -die Entscheidung, das klägerische Kfz abschleppen zu lassen, erst nach erfolgter Bewertung der Sachlage vor Ort, insbesondere auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Erkenntnisse zur Gefährdungslage in der konkreten Umgebung etc., getroffen haben (vgl. Bl. 9 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). Die auf dieser Grundlage getroffene polizeiliche Entscheidung zum Einschreiten ist nach alledem sachgerecht und somit rechtlich nicht zu beanstanden. 19 1.3. Die Maßnahme weist auch sonst keine Ermessensfehler auf und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG). Den Beamten standen keine einfacheren Mittel zur Sicherung des klägerischen Kfz zur Verfügung (s. Art. 4 Abs. 1 PAG). Unstreitig konnten sie das geöffnete Seitenfenster des Kfz wegen elektronischer Fensterheber nicht selbst schließen und dadurch die beabsichtigte Eigentumssicherung erreichen. Die Sicherstellung konnte auch nicht durch eine sofortige Benachrichtigung des Klägers vermieden werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 33). Unabhängig von der Frage, welchen Aufwand die Polizei mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) im Einzelnen sonst zur Ermittlung des Fahrzeugführers oder Fahrzeughalters betreiben muss, bevor sie das betroffene Fahrzeug abschleppen lassen darf (zu dieser Problematik vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 25 Rn. 104 ff., Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Komm., 20. Aufl. 2010, Art. 25 Rn. 16), ist in den (Sonder-)Fällen der Eigentumssicherung schon unter Berücksichtigung des Zwecks der Maßnahme und des in Art. 2 Abs. 2 PAG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatzes in der Regel eine vorhergehende Benachrichtigung des Halters oder jedenfalls deren Versuch erforderlich, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine privaten Rechte selbst zu wahren. Ob dies einschränkend nur für Fälle gilt, in denen der Halter „geradezu in greifbarer Nähe erscheint“ (so noch BayVGH, U. v. 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 36), muss hier nicht abschließend entschieden werden. 20 Der Senat ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens und insbesondere der im Rahmen seiner Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung getroffenen tatsächlichen Feststellungen - wie zuvor im Ergebnis das Erstgericht - zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass von den bei der Abschleppmaßnahme eingesetzten Polizeibeamten über die zuständige Polizeiinspektion eine Halterermittlung des betroffenen Kfz durchgeführt und anschließend versucht wurde, den Kläger als ermittelten Halter dieses Fahrzeugs durch Klingeln an dessen in der W-straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Wohnung zu erreichen und zu benachrichtigen. Die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommenen Polizeibeamten haben nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft geschildert, dass in Fällen der Eigentumssicherung routinemäßig immer versucht wird, den Halter des betroffenen Kfz zu ermitteln und zu benachrichtigen und dass dies auch im konkreten Fall so gewesen ist, obwohl im von ihnen ausgefüllten Formblatt „Abschleppauftrag“ (Bl. 1 der Behördenakte) in der Zeile „Personalien des Fahrzeughalters:“ nichts vermerkt ist. Auch wenn die Polizeibeamten nicht mehr angeben konnten, wer von ihnen per Handy die Halterabfrage über die Dienststelle (Polizeiinspektion) durchgeführt und mit dem dort zuständigen Dienstgruppenleiter gesprochen hat, haben beide jedenfalls den Vorgang der Abfrage und der Mitteilung der Halterdaten durch die Dienststelle - wenn auch im Detail unterschiedlich - glaubhaft und überzeugend bestätigt. Grund zur Annahme, dass diese in Einklang mit der bei der Behördenakte befindlichen schriftlichen Sachverhaltsschilderung, die POM Z. am 24. November 2011 im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits angefertigt hat, stehenden Angaben falsch und von den Polizeibeamten lediglich zur (nachträglichen) Rechtfertigung ihres Handelns gemacht worden sind, sieht der Senat nicht. 21 Auch den erfolglosen Benachrichtigungsversuch durch Klingeln an der Wohnung des Klägers hat der Zeuge POM Z. bei seiner Vernehmung nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Er hat für den Senat überzeugend angegeben, sich nach nochmaliger Durchsicht der von ihm am 24. November 2011 angefertigten Sachverhaltsschilderung zur streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme an den konkreten

Vorgang noch ganz gut erinnern zu können. Durch die Mitteilung der Adresse des Kfz-Halters habe er gewusst, dass sich die Wohnung des Halters (Klägers) gleich gegenüber (dem Abstellort des Kfz) in der Straße befinde. Auch die von ihm bei der Zeugenvernehmung bestätigten Detailangaben, es habe sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Stockwerken gehandelt, die Wohnung des Kfz-Halters sei im Erdgeschoss gelegen und er habe von seiner Position am Fahrzeug aus sehen können, dass in der Wohnung kein Licht angeschaltet gewesen sei, sprechen für die Richtigkeit der Angaben zum Benachrichtigungsversuch. Der Zeuge POM Z. hat schließlich geschildert, selbst gesehen zu haben, dass sein Kollege an der betreffenden Wohnung geklingelt habe. Auch wenn der Zeuge POM Z. das Drücken der Wohnungsklingel selbst aus der Distanz über die Straße hinweg kaum unmittelbar wahrgenommen haben dürfte, ist der Senat vom Benachrichtigungsversuch gleichwohl deshalb überzeugt, weil der Zeuge dazu glaubhaft angegeben hat, sich erinnern zu können, dass sein Kollege ihm mitgeteilt habe, dass das Klingeln an der Wohnung vergeblich gewesen sei (vgl. Bl. 7 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). 22 Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge PHM T., der nach Angaben des Zeugen POM Z. geklingelt hat, bei seiner Vernehmung selbst nicht mehr angeben konnte, wer von ihnen beiden an der Wohnung geklingelt hat, und dass er sich auch an die genaue Lage der Wohnung des Klägers sowie weitere Einzelheiten wie das Aussehen der Klingel oder, ob Licht in der Wohnung gebrannt hat, nicht mehr erinnern konnte. Denn auch der Zeuge PHM T. hat glaubhaft dargelegt, dass vor einer Abschleppmaßnahme in Fällen der Eigentumssicherung in jedem Fall versucht wird, den Halter des betroffenen Kfz zu ermitteln und zu benachrichtigen sowie gegebenenfalls, soweit diese sich in unmittelbarer Nähe befindet, an der Wohnung zu klingeln (vgl. Bl. 9 ff. der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). Hinreichende Gründe oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der streitgegenständlichen Maßnahme entgegen dieser glaubhaft geschilderten polizeilichen Praxis ausnahmsweise nicht versucht worden ist, den Kfz-Halter (Kläger) in der auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Wohnung zu erreichen und zu benachrichtigen, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung und der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers nicht. Beide haben zwar übereinstimmend angegeben, die gesamte Familie habe sich zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme in ihrer Wohnung in dem Gebäude W-straße ... aufgehalten und von einem Klingeln an der Wohnung im betreffenden Zeitraum nichts gehört, obwohl die Klingel in der gesamten Wohnung gut wahrnehmbar sei. Beide haben dabei jeweils sehr detailgenau den Ablauf des betreffenden Abends geschildert (vgl. Bl. 3 ff. der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). Gleichwohl oder gerade auch deshalb bestehen für den Senat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. So schildert der Kläger einerseits, das Klingeln an ihrer Wohnung hörten sie eigentlich immer und drei Monate vor dem Abschleppvorgang hätten sie erst eine neue Wohnungsklingel bekommen, die sehr laut und gut wahrnehmbar sei. Dagegen hat seine Ehefrau insoweit angegeben, ob sich an der Wohnungsklingel etwas geändert habe, wisse sie nicht. Zum Vorhalt des Gerichts, ihr Mann habe gesagt, es sei kurz zuvor eine neue Klingelanlage installiert worden, hat sich die Zeugin nicht weiter eingelassen (vgl. Bl. 5 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). Auch in Details der Schilderung des Ablaufs dieses Abends (z. B. Aufenthalt der Familienmitglieder innerhalb der Wohnung im fraglichen Zeitraum) widersprechen sich die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau (vgl. Bl. 2 und 5 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). Teilweise bestätigt hat der Kläger allerdings die Angaben der Polizeibeamten insoweit, als zum fraglichen Zeitpunkt in den zur Straßenseite hin gelegenen Räumen der Wohnung wohl kein Licht angeschaltet oder sichtbar war. Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass ein Benachrichtigungsversuch der Polizeibeamten durch Klingeln an der Wohnung des Klägers stattgefunden hat, der Kläger und seine Familie zu diesem Zeitpunkt aber entweder nicht in der Wohnung anwesend waren oder das Klingeln von ihnen schlicht überhört wurde. 23 Dahinstehen kann hier letztlich auch die Frage, ob im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Fall daneben noch der Versuch erforderlich war, den Kläger als betroffenen Kfz-Halter telefonisch über die Sachlage zu informieren. Angesichts der in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnung des KfzHalters und des in der konkreten Situation einfach möglichen Versuchs, ihn dort zu erreichen und zu benachrichtigen, spricht nach Auffassung des Senats allerdings mehr dafür, dass der zusätzliche Versuch

einer telefonischen Information unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich nicht (mehr) geboten war. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass über die zuständige Polizeidienststelle, die die Halterabfrage durchgeführt hat, erfolglos versucht worden ist, den Kläger vor Durchführung der Maßnahme über dort zu seiner Person ermittelte Mobilfunknummern zu erreichen. Dagegen spricht weder der nach den entsprechenden Eintragungen im Formblatt „Abschleppauftrag“ relativ kurze Zeitraum von neun Minuten zwischen der eigenen „Feststellzeit“ und der Anforderung des Abschleppdienstes durch die Polizeibeamten, noch stehen dem die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung entgegen, sie hätten ihre Mobiltelefone zum fraglichen Zeitpunkt immer eingeschaltet unmittelbar bei sich geführt, jedoch keinen (Benachrichtigungs-)Anruf erhalten (vgl. Bl. 3 und 5 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). 24 Zum Einen hält der Senat die diesbezüglichen Angaben der vernommenen Polizeibeamten für plausibel, die Feststellungen vor Ort und die Nachfrage bei der Polizeiinspektion einschließlich des Ausfüllens eines entsprechenden Verwarnungsformulars dauerten in der Regel etwa zehn bis fünfzehn Minuten und es dauere erfahrungsgemäß mindestens fünf bis zehn Minuten, bis die Auskunft über den Kfz-Halter und eventuell seine Wohnung durch die Polizeiinspektion erfolge (vgl. Bl. 8 f. der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). In diesem zeitlichen Rahmen bewegt sich in etwa auch der hier streitige Vorgang. 25 Zum Anderen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die (aktuelle) Handy-Nr. des Klägers zum damaligen Zeitpunkt in einer internen polizeilichen Datei (IG web) gespeichert und ebenso wie die Handy-Nr. der Ehefrau, letztere über das im Internet abrufbare Telefonbuch, kurzfristig ermittelbar war. Der Senat hat zudem erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau, sie hätten beide zuhause am Samstagabend während des Abendessens bzw. des Bügelns von Wäsche ihr Handy jeweils eingeschaltet und griffbereit bei sich geführt (vgl. Bl. 3 und 5 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). Eine weitere Sachverhaltsklärung ist insoweit nicht mehr möglich, da der Vorgang des Ermittelns von Telefonnummern eines Kfz-Halters und der Versuch, diesen vor einer Abschleppmaßnahme von der Polizeiinspektion aus zu erreichen, nach den glaubhaften Angaben des Zeugen POM Z. nicht gesondert protokolliert werden und weitere Notizen oder Unterlagen zur streitbefangenen Maßnahme offensichtlich nicht existieren (vgl. Bl. 8 der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2013). 26 2. War die Sicherungsmaßnahme am gefährdeten Kfz gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG somit objektiv nützlich (d. h. hätte sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt) und drängte sich für die eingesetzten Polizeibeamten auch kein schonenderes Mittel auf, so durften diese die Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, weil der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme einer nach Art. 7 oder Art. 8 PAG verantwortlichen Person aus den dargelegten Gründen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Dabei durfte wiederum maßgeblich in die polizeilichen Erwägungen einfließen, dass die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Verlustes des Kfz für den Kläger als Eigentümer regelmäßig höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1999 - 3 B 48.99 - juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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