SICHERHEITSINFORMATIONEN: EDELSTAHL

1 Sicherheitsinformationen 10. Dezember 2015 SICHERHEITSINFORMATIONEN: EDELSTAHL 1. EINLEITUNG Edelstahlprodukte gelten als Erzeugnisse im Sinne de...
Author: Katrin Kuntz
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Sicherheitsinformationen

10. Dezember 2015

SICHERHEITSINFORMATIONEN: EDELSTAHL 1. EINLEITUNG Edelstahlprodukte gelten als Erzeugnisse im Sinne der europäischen Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Diese von allen europäischen Edelstahlherstellern vertretene Position wird im Positionspapier der EUROFER (European Confederation of Iron and Steel Industries) dargelegt, in dem in Bezug auf Stahl und Stahlerzeugnisse zwischen Gemischen und Erzeugnissen abgegrenzt wird (1). Gemäß der REACH-Verordnung und der europäischen Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) muss nur für Stoffe und Zubereitungen ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) vorgelegt werden. Zwar verlangt die REACHVerordnung für Erzeugnisse kein klassisches Sicherheitsdatenblatt, jedoch müssen ihnen gemäß Artikel 32 dieser Verordnung ausreichend Informationen für ihre sichere Verwendung und Entsorgung beigefügt werden. Um diese Anforderung zu erfüllen, haben die EUROFER-Mitglieder ein Blatt mit Sicherheitsinformationen (Safety Information Sheet, SIS) entwickelt, das Angaben über die gefahrlose Verwendung von Edelstahl und dessen mögliche Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt enthält.

2. DATEN ZUM ERZEUGNIS 2.1. Name und Beschreibung Edelstahlprodukte von Outokumpu in massiver Form, unbeschichtet oder beschichtet. Warm- und kaltgewalzte Stahlprodukte wie Grobbleche, Bleche, Bänder, Stäbe, Stangen, Rohre, Armaturen, Walzdraht. Nichtrostender Stahl gemäß Definition in der Europäischen Norm EN 10088-1:2014 für korrosionsbeständige, wärmebeständige und warmfeste Stähle.

2.2. Lieferant Outokumpu Regionale Ansprechpartner finden Sie auf unserer Internetpräsenz: www.outokumpu.com. E-Mail: [email protected]

2.3. Zusammensetzung Edelstähle sind Eisenlegierungen mit einem Chromanteil von über 10,5 % und einem Kohlenstoffanteil von unter 1,2 %. Die nachstehende Zusammensetzung wird in Gewichtsprozent angegeben. Chrom: 10,5% bis 30% Nickel: max. 38% Molybdän: max. 11%

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Kohlenstoff: max. 1,2% Eisen: Rest (>50%) Weitere Bestandteile können Mangan (Mn), Stickstoff (N), Niobium (Nb), Titan (Ti), Kupfer (Cu) und Silizium (Si) sein. Weiterführende Informationen zur chemischen Zusammensetzung von Standard-Edelstählen finden Sie in der EN 10088-1:2014. Aufgrund der natürlichen Herkunft des Materials kann es auch Bestandteile (Verunreinigungen) enthalten, die nicht absichtlich hinzugefügt wurden (Co, As, Sb). Die Konzentration dieser Bestandteile kann sich in manchen Fällen auf über 0,1 % belaufen.

2.4. Physikalische und chemische Eigenschaften •

Aggregatzustand: fest



Farbe: silbergrau



Geruch: geruchlos



Dichte: 7,7 – 8,3 g/cm3



Schmelzpunkt: 1.325 bis 1.530ºC



Wasserlöslichkeit: unlöslich

Edelstähle sind unter normalen atmosphärischen Umgebungsbedingungen stabil und nicht reaktiv, da im festen Zustand alle Legierungsbestandteile fest im Metallgitter gebunden sind. Edelstahl in seiner festen Form enthält keine Cr(VI)-Verbindungen. Bei sehr starkem Erhitzen (Schmelzen oder Schweißen) können Rauchgase entstehen. In Kontakt mit starken Säuren können Edelstähle gasförmige Zersetzungsprodukte der Säuren freisetzen (z. B. Wasserstoff oder Stickstoffoxide) und Chrom in Form von Chrom III. In Kontakt mit starken Oxidationsmitteln können sich bei einem hohen pH-Wert (z. B. alkalische Reiniger bei einem pH-Wert von 10-14) bei Umgebungstemperaturen geringfügige Mengen von Cr(VI)-Verbindungen bilden. Es besteht keine Absicht, diese Stoffe unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freizusetzen. Eine Exposition von Menschen oder der Umwelt bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich einer Entsorgung, ist vernachlässigbar.

3. ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DIE SICHERE VERWENDUNG VON EDELSTAHLPRODUKTEN Die Bezeichnung ‚Edelstahl‘ beschreibt eine vielfältige Gruppe von Werkstoffen, die in erster Linie aufgrund ihrer Korrosions- und Wärmebeständigkeit ausgewählt werden. Korrosionsbeständige Edelstähle enthalten mindestens 10,5 % Chrom, durch das sich eine schützende Oxidschicht im Nanometerbereich auf der gesamten Oberfläche bildet. Wird der Chromanteil über das Minimum von 10,5 % hinaus erhöht, so erhöht sich auch die Korrosionsbeständigkeit. Durch die

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Hinzufügung anderer Legierungselemente (z. B. Nickel und Molybdän) kann die Korrosionsbeständigkeit verbessert sowie eine breites Spektrum weiterer Eigenschaften hergestellt werden. Korrosion von Edelstahl aufgrund aggressiver Umgebungsbedingungen kann durch die Verwendung der geeigneten Stahlsorte im Einklang mit geltenden europäischen oder internationalen Normen vermieden werden. Edelstähle sind Legierungen. Die Legierungsbestandteile in Edelstahl sind fest in ihrem Kristallgitter gebunden. Aufgrund dieser Bindung und der vorhandenen schützenden Oxidschicht ist die Freisetzung von Bestandteilen bei sachgemäßer Verwendung des Stahls äußerst geringfügig und vernachlässigbar. Edelstähle sind grundsätzlich nicht gefährlich für die Gesundheit des Menschen bzw. für die Umwelt (s. Absatz 3.2) und werden vor allem dort angewandt, wo es besonders auf Sicherheit und Hygiene ankommt (z. B. Produkte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Medizinprodukte usw.). Diese Sicherheitsinformationen beinhalten einschlägige Hinweise für nachgeschaltete Anwender im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung der gelieferten Edelstahlprodukte.

4. SICHERHEITSINFORMATIONEN 4.1. Beschreibung möglicher Gefahren 4.1.1 Einstufung Einstufung und Bioelution Mit Ausnahme von Nickel werden alle dem Edelstahl absichtlich hinzugefügten Legierungsbestandteile nicht als gefährlich eingestuft. Im Hinblick auf eine Gefahreneinstufung von Edelstählen in festem Zustand ist allein Nickel von wesentlicher Bedeutung. In Übereinstimmung mit der europäischen Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ATP1) wird Nickel als krebserzeugend der Kategorie 2 (Verdacht auf Krebserzeugung bei Einatmung), mit einer Spezifischen Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), STOT RE1 und hautsensibilisierend der Kategorie 1 eingestuft. Der Expositionsweg für die Einstufung von Nickel zur Karzinogenität in Carc. 2 ist die Einatmung. Edelstahl kann in festem Zustand jedoch nicht eingeatmet werden, höchstens in Pulverform. Daher kann das Risiko einer Exposition gegenüber Nickel nur auftreten, wenn Edelstahl in Pulverform vorliegt. Allerdings basiert die europäische Einstufung auf der Gefahrenquelle, nicht auf dem Risiko. Aus diesem Grund ist die Stahlindustrie verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass Edelstahl ungefährlich ist. Selbst wenn Stahl in Pulverform vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Nickel dank der Bindung in der Legierung weit geringer als bei einer Exposition gegenüber dem reinen Metall. Mit anderen Worten: Wenn Nickel in Edelstahl vorliegt, ist es für den menschlichen Organismus nicht verfügbar, wenn das Edelstahlpulver eingeatmet wird. Es ist nicht bioverfügbar. Diese Bioverfügbarkeit kann nur durch In-vivo-Prüfungen im Tierversuch nachgewiesen werden.

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In-vivo-Prüfungen wurden sowohl für Nickelpulver als auch für Edelstahlpulver durchgeführt (2, 3, 4). Da die Industrie aufgefordert ist, Alternativen zu Tierversuchen zu finden, entwickelt die Nichteisenmetallindustrie in Europa derzeit eine Testmethode basierend auf der Bioelution. Diese Methode ist eine In-vitro-Methode, wodurch Tests an lebenden Tieren vermieden werden. Bei der Bioelution werden Flüssigkeiten wie Speichel, Magen-, Lungen- und Darmflüssigkeiten nachgebildet und daran die jeweilige Freisetzung von Bestandteilen geprüft. Bei diesen Prüfungen wird die Biozugänglichkeit festgestellt. Die europäische Stahlindustrie und die europäische Nichteisenmetallindustrie sind fest davon überzeugt, dass In-vitro-Prüfungen zur Biozugänglichkeit eine gute und nachhaltige Alternative zu Tierversuchen sein werden und dass Daten zur Biozugänglichkeit eine gute Vorhersage für die Bioverfügbarkeit und Toxizität sind und zur Gefahreneinstufung genutzt werden können.

4.1.2 Sensibilisierung Gemäß REACH (5) können Legierungen, die Ni enthalten und häufig mit Haut in Berührung kommen können, im Einklang mit der Europäischen Norm EN 1811 getestet werden, um die Freisetzungsrate von Ni festzustellen. Bei Tests, die in Übereinstimmung mit dieser Norm durchgeführt wurden, wurde festgestellt, dass Edelstähle Nickel in erheblich geringeren Mengen freisetzen, als für die Einstufung im Hinblick auf eine Sensibilisierung durch Hautkontakt vorgegeben wird. Somit eignen sich Edelstähle im Allgemeinen für Piercings (für die der Freisetzungsgrenzwert für Nickel bei maximal 0,2 µg/cm2/Woche liegt) und für Anwendungen, bei denen es zu einem unmittelbaren und längeren Kontakt mit der Haut kommt (für die der Freisetzungsgrenzwert für Nickel bei maximal 0,5 µg/cm2/Woche liegt). Allerdings haben Tests, die in Übereinstimmung mit EN1811 (6) durchgeführt wurden, gezeigt, dass Automaten-Edelstähle (mit Schwefelgehalt von 0,15 bis 0,30 %) Nickel in Mengen freisetzen, die dem maximalen Freisetzungsgrenzwert von 0,5 µg/cm2/Woche nahekommen oder ihn überschreiten. Automaten-Edelstähle mit Schwefelgehalt eignen sich daher nicht für Piercings oder für Anwendungen, bei denen es zu einem unmittelbaren und längeren Kontakt mit der Haut kommt (d. h. Schmuck, Rückseite und Bänder von Armbanduhren usw.). Klinische Studien konnten kein Allergierisiko bei Personen feststellen, die gegenüber Nickel bereits sensibilisiert sind. Somit sollte der häufige, zeitweilige Kontakt mit Edelstahl jeglicher Art kein Problem für nachgeschaltete Anwender oder Verbraucher darstellen (7). 4.1.3 Spezifische ZielorganZielorgan-Toxizität Gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gelten Edelstähle als Gemische (8, 9). Das heißt, Edelstähle mit einem Nickelanteil von über 10 % sollten in puncto Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) unter 1 (STOT RE1) und Edelstähle mit einem Nickelanteil von 1 bis 10 % unter STOT RE 2 eingestuft werden. Edelstähle mit einem Nickelanteil von unter 1 % unterliegen keiner Einstufung.

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Allerdings stellt eine 28-tägige Inhalationsstudie, bei der Ratten wiederholt Edelstahl in Pulverform (2) aufnahmen, eindeutig eine fehlende Toxizität fest (d. h. es wurden keine negativen Wirkungen beobachtet, auch nicht bei den höchsten Konzentrationen von Edelstahl, die in dieser Studie bei 1,0 mg/L lagen). Indes führte die geringste Nickeldosis (0,004 mg/L) bei einer 28tägigen Nickel-Inhalationsstudie zu eindeutigen Anzeichen von Toxizität (3, 4). Für Edelstahl wird keine STOT-Einstufung vorgeschlagen. 4.1.4 Karzinogenität Gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 CLP gelten Edelstähle als Gemische. Das heißt, Edelstähle mit einem Nickelanteil von über 1 % sollten als Krebsverdachtsstoff (Carc. 2) eingestuft werden, wenn sie als einfaches Gemisch eingestuft werden. Allerdings wurden weder in epidemiologischen Studien noch in Tierversuchen (7) karzinogene Wirkungen aufgrund einer Exposition gegenüber Edelstahl festgestellt. Somit kann gefolgert werden, dass die hohe Beweiskraft die nicht-Einstufung von Edelstahl stützt. Darüber hinaus hat die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) erklärt, dass Edelstahlimplantate im Hinblick auf ihre Karzinogenität beim Menschen keiner Einstufung unterliegen (10). Verschiedene Edelstahlsorten sind speziell für die Verwendung in Implantaten im menschlichen Körper vorgesehen (vgl. ISO 5832). Edelstähle mit einem Nickelanteil bis 1 % unterliegen keiner Einstufung. 4.1.5 Zusammenfassung der Einstufung Gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 CLP kann eine Legierung entweder aufgrund der Einstufung ihrer Bestandteile (einfaches Gemisch) oder der gefährlichen Eigenschaften des Gemisches selbst eingestuft werden, falls diese getestet worden sind. Auf der Grundlage der Studien zur Edelstahllegierung (7) schlägt die Stahlindustrie für Edelstahl die folgende Einstufung vor: Keine Einstufung für die meisten Edelstahlsorten. Sorten mit einem Schwefelgehalt von 0,15 bis 0,30 %: hautsensibilisierend Kategorie 1. Ein Vergleich zwischen der Einstufung entsprechend der Bestandteile und der Einstufung aufgrund der Prüfung der Legierung findet sich unter Anhang 1.

4.2. Spezifische ProzessProzess- und Expositionskontrollen Bei der Bearbeitung, z. B. beim Schweißen, Schneiden oder Schleifen, können sich Staub und Rauch bilden. Bei überhöhten Konzentrationen von Staub oder Rauch in der Luft kann das Einatmen über längere Zeit Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben, insbesondere auf deren Lungen. Menge und Zusammensetzung von Staub und Rauch hängen vom jeweiligen Bearbeitungsverfahren ab. Im Schweißrauch können oxidierte Formen der verschiedenen Legierungsbestandteile von Edelstahl auftreten. Über einen längeren Zeitraum kann das Einatmen überhöhter Konzentrationen in der Luft zu langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit führen, insbesondere auf die Lunge. Studien an

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Arbeitnehmern, die Staub und Rauchgasen infolge der Herstellung von Edelstählen ausgesetzt waren, geben keinen Hinweis auf ein Risiko für Krebserkrankungen der Atemwege hin (7). Das Chrom liegt im Edelstahl in metallischem Zustand vor (Wertigkeit null) und Edelstahl enthält kein sechswertiges Chrom. Rauchgase, die beim Schweißen und Brennschneiden entstehen, können Chrom(VI)-Verbindungen enthalten. Studien haben gezeigt, dass manche Chrom(VI)Verbindungen Krebs verursachen können. Allerdings weisen epidemiologische Studien unter Schweißern darauf hin, dass beim Schweißen von Edelstählen kein erhöhtes Risiko einer Krebserkrankung besteht im Vergleich zum leicht erhöhten Risiko beim Schweißen von Stählen, die kein Chrom enthalten. Die IARC hat ungeachtet des verwendeten Metalls Schweißen und Schweißrauch als Risiko definiert. (11). Schweißarbeiten sollten nur von geschulten Arbeitnehmern ausgeführt werden, die persönliche Schutzausrüstung in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Sicherheitsvorschriften tragen. Ein Leitfaden zum Schweißen von Metallen und Legierungen wird auf der Website der European Welding Association bereitgestellt (12). Dieser Leitfaden bietet Hintergrundinformationen zu gesundheitlichen Gefahren durch Schweißarbeiten und entsprechende Maßnahmen für das Risikomanagement. Für Edelstahl gibt es keine spezifischen Arbeitsplatz-Grenzwerte. Für einige Bestandteile und Verbindungen wurden jedoch spezifische Arbeitsplatz-Grenzwerte festgelegt. Den Nutzern dieser Sicherheitsinformationen wird dringend empfohlen, die von ihrem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat vorgegebenen Grenzwerte einer berufsbedingten Exposition gegenüber den in Edelstahl und ggf. in Schweißrauch enthaltenen Stoffen zu beachten.

4.3 ErsteErste-HilfeHilfe-Maßnahmen Für Edelstahl wurden keine spezifischen Erste-Hilfe-Maßnahmen entwickelt. Im Falle einer übermäßigen Inhalation von Staub oder einer Verletzung der Haut oder der Augen sollte eine medizinische Versorgung erfolgen. Im Falle einer Augenverletzung ist zu beachten, dass Partikel von austenitischem Edelstahl nicht magnetisch oder nur schwach magnetisch sind und auf einen über dem Auge platzierten Magneten möglicherweise nicht reagieren. In solchen Fällen sollte eine Versorgung im Krankenhaus erfolgen.

4.4 Handhabung und Lagerung Für die Handhabung von Edelstählen sind keine speziellen Maßnahmen vorgesehen. Zur Vermeidung von Körperverletzungen (vorwiegend aufgrund scharfer Kanten) sind die üblichen Vorkehrungen zu treffen. Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung ist Pflicht, z. B. Spezialhandschuhe und Schutzbrille. Vorsicht: Zur Vermeidung einer möglichen Brandgefahr sollten feine Prozessstäube (z. B. Stäube, die bei Schleif- und Strahlarbeiten entstehen) nicht hohen Temperaturen ausgesetzt werden.

4.5 Anwendungsbereiche

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Edelstahl kommt in einer Vielzahl von Anwendungsbereichen zum Einsatz. Hauptanwendungsgebiete sind unter anderem die verfahrenstechnische Industrie, Architektur, Hoch- und Tiefbau, Haushaltsgeräte und Küchenutensilien, Gastronomie und Transport. 4.5.1 Kontakt mit Lebensmitteln Seit vielen Jahren wird Edelstahl als Material verwendet, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, und dient zur Herstellung unterschiedlichster Artikel (Küchenutensilien, Schüsseln und gewerbliche Küchengeräte). Je nach Anwendung (Messer, Klingen, Gabeln, Löffel, Schüsseln) werden verschiedene Sorten gewählt und gelten als unbedenklich. Der Europarat hat einen neuen Technischen Leitfaden veröffentlicht, der zur Prüfung der Eignung und Sicherheit von fertigen Erzeugnissen aus Metallen und Legierungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden kann (13). Die Freisetzung spezifischer Bestandteile muss unter bestimmten spezifischen Freisetzungsbegrenzungen (specific release limits, SRL) liegen. In einigen einzelstaatlichen Gesetzen werden überdies ausführliche Angaben zur Wahl der Materialsorten gemacht, die für Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen sind. 4.5.2 Medizinprodukte Medizinprodukte und Implantate In zahlreichen Fällen ist Edelstahl das einzige Material, das für Medizinprodukte und/oder Implantate verwendet werden kann. Gegenwärtig werden die Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte sowie die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte überarbeitet. 4.5.3 Trinkwasser Die (zwischen Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien vereinbarte) 4MSInitiative beschreibt ein Verfahren zur Prüfung von Materialien. Die Liste „Trinkwasserhygienisch geeignete metallene Werkstoffe“ umfasst die metallenen Werkstoffe, deren trinkwasserhygienische Eignung nachgewiesen wurde. Nichtrostende Stähle gehören dazu. 4.5.4 Spielzeug Die europäische Richtlinie 2009/48/EG erkennt an, dass nichtrostender Stahl für die Verwendung in Spielzeug geeignet ist.

5. UMWELTINFORMATIONEN Edelstahl stellt in den gelieferten Formen keine Gefahr für die Umwelt dar. Edelstahl ist Teil eines integrierten Lebenszyklus und ein zu 100% wiederverwertbar. Daher ist Überschuss und Schrott (Abfall) wertvoll und für die Herstellung von erstklassigem neuem Edelstahl gefragt. Die Verwertungswege sind gut etabliert und die Verwertung daher der bevorzugte Entsorgungsweg. Die Entsorgung auf einer Deponie ist zwar nicht umweltschädigend, ist jedoch eine Verschwendung von Ressourcen und daher zugunsten einer Wiederverwertung zu vermeiden.

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REFERENZEN 1. EUROFER position paper determining the borderline between preparations and articles for steel and steel products. 28. Oktober 2008. http://www.eurofer.org/Issues%26Positions/REACH/REACH.itpl 2. SafePharm Laboratories (2008). Stainless steel powder (Grade 316L): Twenty‐eight day repeated dose exposure inhalation (nose only) toxicity study in the rat, SafePharm Laboratories: 1 ‐ 249. 3. WIL Research Laboratories, I. (2002). A 4‐week range‐finding inhalation toxicity study of nickel metal in albino rats, WIL Research Laboratories, Inc.: 1‐319. 4. Inhalation carcinogenicity study with nickel metal powder in Wistar rats. A. R Oller et al., Toxicology and Applied Pharmacology 233 (2008) 262-275 5. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 6. EN 1811:2011+A1:2015 Standard: Reference test method for release of nickel from all post assemblies which are inserted into pierced parts of the human body and articles intended to come into direct and prolonged contact with the skin (test for measuring Ni release in artificial sweat) [Deutsche Fassung EN 1811:2011+A1:2015: Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden, und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen] 7. Review on toxicity of stainless steel, Finnish Institute of Occupational Health (FIOH), 2010 http://www.ttl.fi/en/publications/Electronic_publications/Pages/default.aspx 8. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. 9. Verordnung (EG) Nr. 790/2009 1. Anpassung an den Technischen Progress (ATP1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt 10. IARC (1999). Surgical implants and other foreign bodies. Geneva, World Health Organization, IARC. 11. Manufacture, processing and use of stainless steel: A review of the health effects, EUROFER, 1999 http://www.eurofer.org/index.php/eng/News-Publications/Publications 12. http://www.european-welding.org/wp-content/uploads/2012/01/Communicationstatements_july_2010.pdf 13. Metals and Alloys used in food contact materials and articles, EDQM, CoE, 2013, 1st Edition, ISBN 978-92-871-7703-2, Specific chapter on Stainless Steels pp165, www.edqm.eu

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Die in diesem Datenblatt enthaltenen Informationen können ohne Vorankündigung geändert werden. Alle Angaben wurden sorgfältig auf ihre Richtigkeit geprüft. Dennoch übernehmen weder Outokumpu noch ihre Tochtergesellschaften eine Haftung bei Irrtümern oder fehlerhaften Informationen. Vorschläge oder Beschreibungen bezüglich des Einsatzes oder der Anwendung von Produkten oder Arbeitsverfahren dienen lediglich als Hinweise, für die weder Outokumpu noch ihre Tochtergesellschaften haften. Vor einem Einsatz der vom Unternehmen gelieferten oder gefertigten Produkte sollte sich der Kunde selbst von deren Eignung überzeugen.

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ANHANG 1 Tabelle 1 beinhaltet den Vorschlag für die Einstufung auf der Grundlage der an Edelstahl durchgeführten Prüfungen. Tabelle 2 enthält die Einstufung entsprechend der Bestandteile (in diesem Fall Nickel). Tabelle 1. Vorschlag für eine Einstufung auf der Grundlage der an Edelstahl durchgeführten Prüfungen. Sensibilisierung durch Spezifische Zielorgan- Karzinogenität Hautkontakt Toxizität STOT Edelstahl Keine Einstufung Keine Einstufung Keine Einstufung Nur für Sorten mit Schwefelgehalt: Skin Sensitizer 1 H317 * Da dieser Vorschlag auf der Beweiskraft der Tests an Legierungen beruht, stellt er nicht die CMR-Einstufung gemäß der Vorschriften für Gemische in der Verordnung (EG) 1272/2008 dar. Gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 sollte die in Tabelle 2 angegebene Einstufung in puncto Karzinogenität gelten.

Tabelle 2. Einstufung basierend auf Bestandteilen Sensibilisierung durch Spezifische ZielorganHautkontakt Toxizität STOT

Karzinogenität

Edelstahl 10% Ni

Skin Sensitizer 1 H317

STOT RE1 H372 (Einatmung)

GefahrenklasseGefahrenkategorieCode „Carc. 2“ H351 (Einatmung) GefahrenklasseGefahrenkategorieCode „Carc. 2“ H351 (Einatmung)