GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen

Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte

Gesetzliche Unfallversicherung

Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen, Fockensteinstraße 1, 81539 München www.unfallkassen.de © 2003 Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany Ausgabe Juli 2003 Erarbeitet von der Fachgruppe „Bildungswesen“, Sachgebiet „Sicherheits- und Gesundheitserziehung“, des Bundesverbandes der Unfallkassen – mit Zustimmung der Kultusminister und Senatoren der Länder. Gestaltung: Julia Beltz Bestell-Nr. GUV-SI 8065, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen

Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte

Ausgabe Juli 2003

Mit Zustimmung der Kultusminister und Senatoren der Länder

Gesetzliche Unfallversicherung

Inhaltsverzeichnis

Seite Sicherheitsförderung in der Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Verantwortlichkeiten der Schulleiterinnen, Schulleiter und Schulträger . . . . . . .

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Innerer Schulbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich . . . . . . . . . . .

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Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Äußerer Schulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Aufgaben des Schulträgers für den äußeren Schulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich . . . . . . . . . . .

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Hilfen und Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Sicherheitsförderung in der Schule

Sicherheit und Gesundheitsförderung in der Schule rücken immer mehr in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Gründe hierfür sind die Gesundheitsgefährdungen von Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und sonstigen in der Schule Tätigen sowie die seit Jahren hohen Unfallzahlen. Jährlich werden den Trägern der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung ca. 1,7 Mio. Schülerunfälle gemeldet, Tendenz steigend. Unabhängig von den Unfallfolgen signalisieren diese Zahlen Handlungsbedarf, da jeder Unfall für die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit Schmerzen und posttraumatischen Erfahrungen verbunden sein kann.

Die Gesundheit und insbesondere die Sicherheit der in der Schule Tätigen nachhaltig zu verbessern, ist eine notwendige und gemeinsame Aufgabe von Schulträgern, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie jeder einzelnen Lehrkraft. Sie werden dabei von der Schulaufsicht und den Trägern der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung unterstützt. Es ist zudem eine komplexe Aufgabe, denn Unfälle und gesundheitliche Gefährdungen können auf ein Bündel unterschiedlicher technischer organisatorischer und verhaltensbedingter Ursachen zurückzuführen sein. Zudem sind sie nicht selten in der außerschulischen Lebenswelt der Schülerinnen, Schüler und der Lehrkräfte begründet.

Zwei Aufsichtspersonen beim Schwimmunterricht

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Ziel aller präventiven Maßnahmen sollte sein, den Lern- und Arbeitsplatz Schule sicherheits- und gesundheitsförderlich zu gestalten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Förderung der Sicherheit und Gesundheit alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt und als übergreifende und integrative Aufgabe verstanden wird. Erforderlich sind Maßnahmen und Aktivitäten, die idealtypisch folgenden Handlungsfeldern zugeordnet werden können: Erziehung: z. B. Themen, wie Gewaltprävention, Bau und Einrichtung: z. B. Gestaltung von Schulgebäuden und Schulhöfen, ergonomisches Schulmobiliar Organisation und Organisationsentwicklung: z. B. Unterrichts- und Schulklima, Sicherheitsorganisation einschl. Erste Hilfe, Kommunikationsstrukturen Bildung: z. B. Unterrichtsinhalte und -methodik, Entwicklung von Lernkultur Rahmenbedingungen: z. B. Elternarbeit, Kooperationen mit außerschulischen Institutionen

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Richtige Schulfenster

Die gesetzlichen Grundlagen sind staatliche Vorschriften, wie z. B. das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) oder das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die einschlägigen Vorschriften der Länder für den Schulbereich, z. B. Regelungen zur Aufsichts- und Sorgfaltspflicht, und die Bestimmungen der Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung.

Verantwortlichkeiten der Schulleiterinnen, Schulleiter und Schulträger

Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie des nichtpädagogischen Personals einer Schule sind der Schulträger und der Schulhoheitsträger, der diese Aufgabe auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter delegiert. Für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel (äußerer Schulbereich) ist der Schulträger verantwortlich. Er ist ebenfalls für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung des nichtpädagogischen Personals zuständig. Die Schulleiterin und der Schulleiter sind für die sicherheits- und gesundheitsförderliche Organisation und Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen (innerer Schulbereich) verantwortlich. Im Schul- und Unterrichtsbetrieb üben sie für den Schulträger das Hausrecht in der Schulanlage aus.1

Bei dem Bemühen um mehr Sicherheit können sich sowohl der Schulträger als auch die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf verschiedene Beauftragte stützen. So muss der Schulträger für den äußeren Schulbereich jemanden, z.B. den Hausmeister, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für den inneren Schulbereich eine oder mehrere Lehrkräfte zu Sicherheitsbeauftragten bestellen. Je nach Länderregelung können bzw. müssen außerdem noch Beauftragte für andere sicherheitsrelevante Bereiche bestellt werden, z.B. Strahlenschutzbeauftragte oder Beauftragte für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung. Da die schulische Sicherheits- und Gesundheitsförderung komplex und zeitintensiv ist, ist es notwendig zusammenzuarbeiten. Dazu gehören auch die Eltern und in den weiterführenden Schulen auch die Schülerinnen und Schüler.

In der täglichen Arbeit sind die beiden Aufgabenbereiche nicht exakt abgrenzbar, so dass sie sich zwangsläufig überschneiden und die Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulleiterin oder Schulleiter erforderlich machen.

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Näheres regeln die landesspezifischen Vorschriften auf der Grundlage § 21 Abs. 2 SGB VII 7

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Die Sicherheitsorganisation in der Schule äußerer Schulbereich:

innerer Schulbereich:

Sachkostenträger: Gemeinde, Gemeindeverband, Landkreis, Land

Schulaufsicht: Kultusministerium, Bezirksregierung, Schulamt

delegiert

Unternehmer: Bürgermeister, Stadtdirektor, usw.

delegiert

KOOPERATION

unterstützt

Sicherheitsbeauftragter: z. B. Hausmeister

Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen

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Unternehmer: Schulleiterin/ Schulleiter

unterstützt

Sicherheitsbeauftragter: Lehrkraft

Schulischer Ablauf, Unterrichtseinteilung, Aufsicht

Innerer Schulbereich

Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters

Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt z. B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung. Sie haben gemäß § 22 SGB VII einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte2 für den inneren Schulbereich zu benennen und ihre Arbeit zu unterstützen. In Zusammenarbeit mit dem oder den Sicherheitsbeauftragten ermitteln sie Unfallursachen und schulische Gesundheitsgefahren und veranlassen vorbeugende Maßnahmen. Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht nur die vorgeschriebene ErsteHilfe-Ausstattung, sondern auch die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelfern.

Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Sicherheits- und Gesundheitsförderung im inneren Schulbereich können Schulleiterinnen und Schulleiter – mit wenigen Ausnahmen – nicht delegieren. Ihr Engagement und ihr Verantwortungsbewusstsein bestimmen demzufolge wesentlich die Qualität der Förderung von Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein in der Schule. Grundlage ihrer Verpflichtung bilden die staatlichen Präventionsvorschriften, die gem. § 21 Abs. 2 SGB VII vom Schulhoheitsträger zu treffenden Präventionsregelungen für den inneren Schulbereich sowie die Vorschriften und Regelungen der Träger der gesetzlichen SchülerUnfallversicherung. 2

Schulleiterinnen und Schulleiter haben z. B. folgende Aufgaben: Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese zu beseitigen. Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige Maßnahmen einleiten. Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über die für den schulischen Bereich sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen und kontrollieren deren Einhaltung.

Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Geeignete Garderobenhaken 9

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In einigen Ländern haben im Wege der Aufgabenübertragung durch den Schulhoheitsträger die Schulleiterinnen und Schulleiter die Aufgabe, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung der Lehrerarbeitsplätze durchzuführen. Darüber hinaus sollten Schulleiterinnen und Schulleiter die Lehrerinnen und Lehrer ihrer Schulen dazu anzuhalten, die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zu sicherheits- und gesundheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht einzubeziehen, dafür sorgen, dass Sicherheit und Gesundheit ausgewiesene Bestandteile des Schulprogramms und des Schulprofils sind, einen Sicherheits- und Gesundheitszirkel einrichten sowie seine Arbeit aktiv unterstützen. In diesem werden regelmäßig Fächer übergreifend schulspezifische Sicherheits- und Gesundheitsthemen erörtert und Projekte initiiert

Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich Für die Sicherheitsförderung in der Schule sind die Sicherheitsbeauftragten von besonderer Bedeutung. Sie unterstützen und beraten die Schulleiterinnen und Schulleiter bei ihren Aufgaben. Sie haben allerdings gegenüber den Lehrkräften einer Schule keine Weisungsbefugnis. Das bedeutet z. B., dass sie nicht die Beseitigung von Gefahrenquellen anordnen, sondern ihre Beobachtungen nur der Schulleitung mitteilen und Vorschläge für ihre Beseitigung machen können. Demzufolge sind sie für ihre Tätigkeit weder zivilnoch strafrechtlich haftbar. Die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten ist trotz der begrenzten Kompetenz von großer Bedeutung für das Sicherheitsniveau einer Schule. Sie sollen auf dem Gebiet der Sicherheitsförderung Experten und das Bindeglied zwischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schüler einerseits und der Schulleitung andererseits sein. Ihr Aufgabenfeld sollte im Wesentlichen folgende Tätigkeiten umfassen: Sie melden der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter technische und sicherheitsrelevante organisatorische und verhaltensbedingte Mängel, die zu gesundheitlichen Gefährdungen und Unfällen führen können, und unterbreiten Vorschläge für ihre Beseitigung.

Richtiger Geräteaufbau – ein Beitrag zur Unfallverhütung 10

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Sie nehmen an den Besichtigungen und Beratungsgesprächen mit externen Organisationen und Institutionen, z. B. Gemeindeunfallversicherungsverband oder Unfallkasse, teil. Sie unterstützen die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Information des Lehrerkollegiums über Fragen und Probleme der Sicherheits- und Gesundheitsförderung, beraten Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte in präventiven Angelegenheiten, initiieren und organisieren Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherheitsförderung und wirken darauf hin, dass in Konferenzen, vor allem der Fächer mit besonderen Gefährdungen, fachspezifische Sicherheitsund Gesundheitsprobleme behandelt werden. Sie initiieren schulische Projekte und Maßnahmen zur Sicherheits- und Gesundheitsförderung, z. B. eine Projektwoche „Sicherheit“, und organisieren sie gebenenfalls.

Voraussetzungen für die Arbeit des Sicherheitsbeauftragten Sicherheitsbeauftragte für den äußeren und inneren Schulbereich können ihre Aufgabe nur dann sinnvoll wahrnehmen, wenn sie regelmäßig den technischen Zustand der schulischen Gebäude und Einrichtungen kontrollieren sowie kontinuierlich den organisatorischen Ablauf des Schulalltags und das Schüler- und Lehrerverhalten beobachten und analysieren.

Notwendig ist darüber hinaus, Informationen aus den Fachkonferenzen einzuholen und das Unfallgeschehen auszuwerten. Deshalb müssen Sicherheitsbeauftragte von jedem Unfall Kenntnis erhalten. Die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten kann allerdings nur dann erfolgreich und effektiv sein, wenn die gesamte Schulgemeinschaft und insbesondere die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sie bei ihren Bemühungen um mehr Sicherheit und Gesundheit unterstützen. Dazu gehört auch, ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Informationen zugänglich zu machen und die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

Bestellung des Sicherheitsbeauftragten Als Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich sind Lehrkräfte geeignet, die durch ihre Ausbildung und Berufserfahrung qualifiziert sind; diese Aufgabe freiwillig übernehmen; bereit sind, diese Funktion über mehrere Jahre wahrzunehmen. Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sollte in schriftlicher Form erfolgen und Aussagen zur inhaltlichen, räumlichen und gegenständlichen Zuständigkeit enthalten. Diese Zuständigkeitsabgrenzungen sind vor allem dann erforderlich, wenn mehrere Sicherheitsbeauftragte oder Beauftragte für andere Bereiche, z.B. Strahlenschutzbeauftragte, bestellt sind. 11

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Es ist ebenfalls erforderlich, dass die Schulleitung die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten dem gesamten Lehrerkollegium bekannt macht. Die Namen werden zudem dem zuständigen Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung mitgeteilt und dem Sachaufwandsträger mitgeteilt. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten ist die wiederkehrende und fortbildende Schulung ihrer Kompetenzen. Deshalb ist es erforderlich, dass sie regelmäßig an fachspezifischen und fachübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen zur Sicherheits- und Gesundheitsförderung teilnehmen.

Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer Sicherheits- und Gesundheitsförderung in der Schule hängen aber nicht nur von der Arbeit und dem Engagement der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Sicherheitsbeauftragten ab, sondern auch von jeder einzelnen Lehrkraft. Ihre fachliche und pädagogische Qualifikation muss auf der Grundlage von Fächer übergreifenden und fachspezifischen Vorschriften den Rahmen schaffen, der Sicherheit und Gesundheit ermöglicht und gewährleistet:

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Lehrerinnen und Lehrer haben in ihrem Unterricht, aber auch in den außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen alles zu tun, um Unfälle zu verhüten und die Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Sie müssen entsprechend ihrer Aufsichtspflicht alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung von gesundheitlichen Schädigungen notwendig sind. Sie haben Mängel beim sicherheitstechnischen Zustand der schulischen Gebäude und Einrichtungen, beim organisatorischen Ablauf des Schulalltags oder beim Lehrer- und Schülerverhalten festzustellen und wenn möglich zu beseitigen bzw. der Schulleitung oder dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. Neben der Schutzaufgabe, Unfälle zu verhüten, hat eine Lehrkraft auch die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern in ihrem Unterricht Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die diese befähigen, sich selbstverantwortlich und selbstständig sicherheits- und gesundheitsbewusst zu verhalten. Lehrerinnen und Lehrer sollten darüber hinaus ein natürliches Interesse daran haben, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen.

Äußerer Schulbereich

Aufgaben des Schulträgers für den äußeren Schulbereich Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Präventionsvorschriften und der Regelungen der Unfallversicherungsträger folgende sicherheitsfördernden Aufgaben: das Schulgebäude, die Einrichtung und die Außenanlagen zu unterhalten und zu warten; die Erste-Hilfe-Ausstattung bereitzustellen; den Schulbusbetrieb sicher durchzuführen; die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern; einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich zu bestellen.

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich sind, ähnlich wie die des Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich, unterstützender und beratender Art, d. h. sie unterstützen den Schulträger bei seinen sicherheitsfördernden Aufgaben.

Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die oder der Sicherheitsbeauftragte in Abstimmung und Kooperation mit der Schulleitung, aber auch mit dem oder den Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich die Schulgebäude und Einrichtungen auf technische Mängel kontrolliert und diese dem zuständigen Mitarbeiter des Schulträgers meldet. Kleinere Mängel können ggf. von ihr bzw. ihm selbst behoben werden. Er unterstützt außerdem den Schulträger und die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Information des nichtpädagogischen Personals über sicherheits- und gesundheitsrelevante Probleme und Fragen. Sinnvoll ist es, dass die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten vom Hausmeister wahrgenommen wird. Er verfügt in der Regel über notwendiges Wissen. Zudem gehört die Wartung und Pflege des Schulgebäudes und der Einrichtung zu seinen Dienstaufgaben. Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten sollte in schriftlicher Form erfolgen und Aussagen zu seinen Aufgaben und zu seiner Zuständigkeit enthalten. Es ist außerdem erforderlich, dass er sich regelmäßig weiterbildet und über aktuelle sicherheitsrelevante Erkenntnisse informiert wird.

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Hilfen und Unterstützung

Bei der Wahrnehmung ihrer präventiven Aufgaben können Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Schulträger und die Sicherheitsbeauftragten für den inneren und äußeren Schulbereich Hilfen und Unterstützung erhalten. Sie können sich an den zuständigen Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband, Unfallkasse oder Landesunfallkasse) wenden. Diese müssen die für die Sicherheit und Gesundheit in den Schulen Verantwortlichen informie-

ren, beraten, aus- und fortbilden sowie die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Schulunfällen und schulbedingten Gesundheitsgefahren im Rahmen ihres Präventionsauftrages begleiten. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, die Lehrkräfte arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch zu betreuen sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu beraten.

Feuerlöschen üben – auch eine Maßnahme zur Unfallverhütung 14

Überreicht und zu beziehen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger: Baden-Württemberg Unfallkasse Baden-Württemberg, Hauptsitz Stuttgart: Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart, Postanschrift: 70324 Stuttgart, Tel. (07 11) 93 21-0, Fax (07 11) 93 21-500, Sitz Karlsruhe: Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76128 Karlsruhe, Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-52 00 Bayern Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Ungererstraße 71, 80805 München, Postanschrift: 80791 München, Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-349 Bayerische Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, 80805 München, Postanschrift: 80791 München, Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-349 Unfallkasse München, Müllerstraße 3, 80469 München, Postanschrift: 80313 München, Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84 Berlin Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde, Postfach 48 05 84, 12254 Berlin. Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09 Brandenburg Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 11 13, 15201 Frankfurt, Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39 Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt, Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39 Bremen Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, Walsroder Straße 12–14, 28215 Bremen, Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14 Hamburg Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg, Postanschrift: Postf. 76 03 25, 22053 Hamburg, Tel. (0 40) 2 71 53-0, Fax (0 40) 2 70 69 87 Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg, Kurze Mühren 20, 20095 Hamburg, Tel. (0 40) 30 90 42 89, Fax (0 40) 30 90 41 81

Hessen Unfallkasse Hessen, Opernplatz 14, 60313 Frankfurt, Postanschrift: Postf. 10 10 42, 60010 Frankfurt, Tel. (0 69) 2 99 72-233, Fax (0 69) 2 99 72-207

Rheinland-Pfalz Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstraße 10, 56626 Andernach, Postanschrift: 56624 Andernach, Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311

Mecklenburg-Vorpommern Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin, Tel. (03 85) 51 81-0, Fax (03 85) 51 81-111

Saarland Unfallkasse Saarland, Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken, Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saarbrücken, Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37

Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin, Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706

Sachsen UnfallKasse Sachsen, Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen, Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen, Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111

Niedersachsen Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Berliner Platz 1C, 38102 Braunschweig, Postanschrift: Postfach 15 42, 38005 Braunschweig, Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40

Sachsen-Anhalt Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst, Postanschrift: 39258 Zerbst, Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Postanschrift: Postf. 81 03 61, 30503 Hannover, Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-188

Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg, Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 73 u. 6 22 48 13, Fax (03 91) 5 44 59-22

Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover, Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202

Schleswig-Holstein Unfallkasse Schleswig-Holstein, Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel, Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg, Gartenstraße 9, 26122 Oldenburg, Postanschrift: Postfach 27 61, 26017 Oldenburg, Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50

Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein, Sophienblatt 33, 24114 Kiel, Postanschrift: 24097 Kiel Tel. (04 31) 6 03-21 13, Fax (04 31) 6 03-13 95

Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover, Postanschrift: Postfach 280, 30002 Hannover, Tel. (05 11) 98 95-431, Fax (05 11) 98 95-433

Nordrhein-Westfalen Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf, Postanschrift: Postf. 12 05 30, 40605 Düsseldorf, Tel. (02 11) 28 08-0, Fax (02 11) 28 08-119 Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, Salzmannstraße 156, 48159 Münster, Postanschrift: Postfach 59 67, 48135 Münster, Tel. (02 51) 21 02-0, Fax (02 51) 21 85 69 Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf, Tel. (02 11) 90 24-0, Fax (02 11) 90 24-180 Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf, Postanschrift: 40195 Düsseldorf, Tel. (02 11) 97 79 89-0, Fax (02 11) 97 79 89-29

Thüringen Unfallkasse Thüringen, Humboldtstraße 111, 99867 Gotha, Postanschrift: Postfach 10 03 02, 99853 Gotha, Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111 Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli), Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221 Eisenbahn-Unfallkasse Rödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt/Main, Tel. (0 69) 4 78 63-0, Fax (0 69) 4 78 63-151 Unfallkasse Post und Telekom Europaplatz 2, 72072 Tübingen, Postanschrift: Postfach 27 80, 72017 Tübingen, Tel. 0180 5 00 16 32, Fax (0 70 71) 9 33-43 98 Unfallkasse des Bundes Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven, Postanschrift: Postf. 180, 26380 Wilhelmshaven, Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406

Die jeweils aktuellen E-mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen: www.unfallkassen.de unter der Rubrik „Ihr Unfallversicherungsträger“.

Hinweis: Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiert und mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen den Kategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“, „Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet. Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf die neuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnummer angefügt. Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer so genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.