Schulsport in Sachsen Rechtliche Grundlagen/Sicherheit im Schulsport

Grundlagen/Themen

Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) Handreichungen, Merk- und Hinweisblätter … (SMK, SBA, UKS …)

Schulspezifisch: Fachkonferenzbeschlüsse …

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Schulgesetz: §44) Lehrerkonferenzen „2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.“

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Themen ❙

Gruppengrößen (Sport- /Schwimmunterricht)



Bewertung/ Zensierung (Schüleralter/ nicht erbrachte Leistungen)



Sportbefreiungen/ Handreichung zum Umgang mit Befreiungsempfehlungen des Kinder- / Jugendärztlichen Dienstes



Sicherheit im Schulsport (Schmuck + Qualifikationen für Risikosportarten/Fortbildungen)



Schwimmunterricht/ Besuch von Bädern im Rahmen von Schulveranstaltungen



Migranten/Muslime und Sportunterricht/Schwimmunterricht



VwV Sportbetonte Schulen (2007)

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC



Schulfahrten/Schulsportwettbewerbe/Schulsportveranstaltungen



GTA



Unfallkasse Sachsen



Haftungsansprüche

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Quellen: ❙ www.schulsport.sachsen.de (Rechtsgrundlagen/Downloads)

❙ www.unfallkassesachsen.de



www.schulsport.sachsen.de



www.unfallkassesachsen.de

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Gruppengrößen

❙ Schulgesetz

(Klassenobergrenze 28/ Überschreitung durch Beschluss

Schulkonferenz)

❙ VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2015/16 (Gruppenbildung Sport- und Schwimmunterricht/ Geschlechtertrennung/ Schulsporttag) ❙

0 – Anlage VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2015/16



Schulgesetz:§42) Aufgaben des SL „2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule.“



„Teil B II An jeder allgemeinbildenden Schule findet ein Tag des Schulsports statt.“



Gruppengröße Ski: 16 Schüler (Handreichung „Sicherer Schulsport“)

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Bewertung/ Zensierung (nicht erbrachte Leistungen/Schüleralter)



Schulordnungen der Schularten



GS § 15 5) „Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.“



OS§ 23 4) „Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden.“



(Elterninformation sinnvoll) 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

GY §23 ❙

4) „Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, wird in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit.“



6) „Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer; in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit dem Fachlehrer.“

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Festlegung SMK - Bewertung und Zensierung (Protokollauszug 5.5.2010)



„Schüler, die jünger sind als die eigentlichen Jahrgänge der Klassenstufe, werden auf der Grundlage der Handreichung entsprechend ihres Alters bewertet.



Schüler, die älter sind als die Jahrgänge ihrer Klassenstufe, werden entsprechend der Bewertung ihrer derzeitigen Klassenstufe zensiert.“

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Sportbefreiungen ❙

VwV Schulbesuchsordnung §3 (1994)



2) „Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.“



Neu VwV Schulsport! (10.12.14) VwV des SMK+SMS zur Befreiung vom Sportunterricht (1996) ungültig!



1.1. VwV Schulsport- V Befreiungen



1.2. KJAEB_ Formular



1.3 diese Schweigepflichtsentbindung wurde am 8.10.2015 durch eine neue Fassung ersetzt! 1.4. NEU! Schweigepflichtsentbindung08102015.pdf

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Handreichung zum Umgang mit Befreiungsempfehlungen für die Teilnahme am Sportunterricht 2. Handreichung_KJAEB ❙

Vollbefreiungen, ohne Note – Zeugniseintrag regelt VwV Zeugnis:



IX. Formvorschriften- 2. Noteneintragung „Liegt für einzelne Fächer eine Befreiung vor und ist eine Benotung nicht möglich, wird „befreit“ eingetragen.“



bei Teilbefreiungen wird bei ausreichender Notenmenge i.R. eine Sportnote erteilt, ohne zusätzlichen Hinweis auf die Teilsportbefreiung (ausgleichende Alternativkontrollen anbieten)



Ausnahmefälle entscheiden SL und Sportlehrer gemeinsam, keine Sportnote zu erteilen



(Verweis auf Handreichung zur Leistungsermittlung … S. 65)



Ärzte sind nicht berechtigt über die Bewertung und Zensierung zu entscheiden! 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Übungskarten für Schüler mit Teilsportbefreiung ❙

2.1. Übungskarten Rücken …. 2.2. Übungskarten Asthma …



60 Übungen für Rücken/ Knie/ Hüfte



48 Übungen Asthmatiker, adipöse Schüler, herzkranke Schüler



25 Übungen Schulung koordinativer Fähigkeiten



Kl. 5- 7 und 8- 10 erstellt Uni Leipzig/TU Dresden- Forschungsgruppe „Bewegte Schule“ + Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Stadt Dresden



Hinweise für den Sportlehrer



bei Asthma bronchiale/ Diabetes mellitus/ Epilepsie/ Hüftdysplasie (Dr. M. Steinhardt)



SMK – Chronisch kranke Schüler im Schulalltag 2.3. chr.- kranke- Schueler



Rehasport- Verordung

2.4.Antrag RehaSport

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Sicherheit im Schulsport

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

VwV Schulsport - IV. Sicherheit (1.- 4.) Erlass zur Sicherheit im Schulsport (2010) ungültig ❙

3. VwV Schulsport-IV Sicherheit



Belehrung aktenkundig von Schülern + ELTERN zu Beginn des Schuljahres



ausnahmslos alle Gegenstände ablegen, die unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden können



Vorbildfunktion des Lehrers! (Kleidung und Schmuck)



Hinweise (2012) zur Ausführung des Erlasses zur Sicherheit im Schulsport



3.1. Hinweise Erlass



Merkblätter UKS



3.2. Merkblatt UKS Schmuck



Empfehlung sportgerechte Brille (Handreichung „Sicherer Schulsport“ S.7)



(Anspruch auf Kunststoffgläser bis Vollendung Schulpflicht; aber nicht auf Brillenfassungen) 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Sicherer Schulsport“- Handreichung für Sportlehrkräfte der UKS + SMK 3.3. + 3.3.1. Handreichung Sicherer Schulsport

-

Anforderungen an Sportbrillen (Handreichung „Sicherer Schulsport“ S.7) (Anspruch auf Kunststoffgläser bis Vollendung Schulpflicht; aber nicht auf Brillenfassungen)

-

Zahnspangen/ Zahnrettungsbox

-

3.4. Zahnrettungsbox

-

Sport bei Schwangerschaft

-

Sport bei Gewitter

-

Empfehlung zur Durchführung von Schulsport bei erhöhten Ozonwerten

-

3.5.Ozonkonzenration- Sportunterricht

-

sportartspezifische Regelungen

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

VwV Schulsport III Schwimmunterricht (3. Qualifikation der Lehrkräfte) + IV Sicherheit (5.- 7. Qualifikation der Lehrkräfte)



3. Lehrer, die Schwimmen unterrichten, müssen in der Methodik und Didaktik des Schulschwimmens ausgebildet sein und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze besitzen. Mindestens alle zwei Jahre müssen sie in einer Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Die Fortbildung muss durch die SBA, den Landesverband Sachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt sein.



5. Lehrkräfte, die den Lernbereich „Klettern an künstlichen Kletterwänden“ unterrichten, müssen im Abstand von drei Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung aktualisieren, den Nachweis der Aus- und Fortbildung als Ersthelfer alle zwei Jahre.

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

VwV Schulsport III Schwimmunterricht (3. Qualifikation der Lehrkräfte) + IV Sicherheit (5.- 7. Qualifikation der Lehrkräfte)



6. Lehrkräfte, die die Risikosportarten Ski alpin beziehungsweise Snowboard sowie weitere Roll- und Gleitsportarten unterrichten, müssen im Abstand von fünf Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung aktualisieren.



7. In jeder Wasserfahrsportart muss der mit der Durchführung Beauftragte mit der Sportart vertraut und im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens in Silber sein. Dieses muss alle vier Jahre aktualisiert werden.



Übergangsfristen regelt der Schulleiterbrief vom 27. April 2014



4.0 Schulleiterbrief



Fortbildungen SBI/SBA



4.2. Fortbildungen SBI

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Schwimmunterricht - Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften“ (Grundlage für die Durchführung ist die Vereinbarung zwischen SMK und DRK/ Wasserwacht (DLRG)

Regionalstelle Chemnitz Thema

Datum

Ort

Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften im Fach Sport (Schwimmen)

Mo., 12.10.15

Freiberg

Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften im Fach Sport (Schwimmen)

Di., 13.10.15

Oelsnitz

Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften im Fach Sport (Schwimmen)

Mo., 05.10.15

Annaberg

Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften im Fach Sport (Schwimmen)

Do., 24.03.16

Döbeln

Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften im Fach Sport (Schwimmen)

Fr., 29.04.16

Chemnitz

Nachweis der Rettungsfähigkeit (Bronze) von Lehrkräften im Fach Sport (Schwimmen)

Sommer 2016

Marienberg

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Schwimmunterricht/ Besuch von Bädern im Rahmen von Schulveranstaltungen

VwV Schulsport –III. Schwimmunterricht Erlass zum Schwimmunterricht (2004) ungültig Organisation Schwimmunterricht/ Qualifikation Rundschreiben zum Schulschwimmen für Kinder mit Anfallsleiden beim Schwimmunterricht (2007) – SMK /SMS 5.1. Rundschreiben Anfallsleiden

Unbedenklichkeit und damit die uneingeschränkte Teilnahme am Schwimmunterricht, wenn das Kind ein Jahr anfallsfrei war wenn nicht, auf der Kinder- und Jugendärztlichen Bescheinigung

x „Eine Einzelbeaufsichtigung während des Schwimmens ist auf der Grundlage des Rundschreibens des SMS und SMK vom 25.5.2007 erforderlich“

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Einzelbeaufsichtigung/Abnahme Rettungsfähigkeit

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Abnahme Rettungsfähigkeit Auszug einer Antwort an Schulleitung:



1. Abnahmeberechtigt für die im Rundschreiben festgelegte Rettungsfähigkeit sind die Leiter der SSZ, denen die Schule/Klassen zugeordnet sind.



2. Es empfiehlt sich, dass der/die jeweils unterrichtende/n Kollege/n Ihrer Schule (RSP Bronze) dabei ist/sind; wie auch Sie als Schulleiter, da durch den Schul-leiter die Einzelbeaufsichtigung beauftragt wird.



3. Die Wiederholung/Bestätigung der Rettungsfähigkeit bei den eingesetzten Lehrkräften mit mind. RSP Bronze erfolgt aller 2 Jahre, so dass auch bei den beauftragten Personen der Einzelbeaufsichtigung dieser Zweijahresrhythmus bei regelmäßigen Einsatz im SSZ angewandt werden kann.

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Tragen von Schwimmbrillen /Tauchen mit geöffneten Augen ... Zu den Grundfertigkeiten gehören neben der Schwimm-technik auch das Springen sowie das Tauchen mit Öffnen der Augen unter Wasser als wichtige Voraussetzung für das Erreichen der Wassersicherheit. Die Durchführung des Schwimmunterrichtes als schulische Kernaufgabe ist per SMK-Erlass reguliert und die Schulaufsicht hat zudem in turnusmäßigen Dienstberatungen dafür Sorge zu tragen, dass die Schwimmlehrer an den Schulschwimmzentren die Festlegungen v.a. auch hinsichtlich der Unfallprävention umsetzen. Dazu gehört seit 2005 auch, dass das Tragen von Schwimmbrillen abgelehnt wird. Demzufolge hat die Schwimmlehrerin Sie korrekt informiert, dass für das Tragen einer Schwimmbrille die Vorlage einer augenärztlichen Bescheinigung erforderlich ist. Sie haben die Möglichkeit bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Arzt aufzusuchen und sich hinsichtlich der Wasser- bzw. Chlorverträglichkeit aufklären/untersuchen zu lassen. Die Schwimmhallen in Sachsen sind in den letzten Jahren alle technisch überprüft und modernisiert worden, so dass die Chlorwerte im Wasser unbedenklich sind. ... Merkblatt M3-001-05 DLRG ungültig Schwimmen- und Tauchen mit Schwimmbrillen 5.2. Schwimm-Tauchen 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Besuch öffentlicher Frei- und Hallenbäder Die Begleitung der Schulklasse/ -gruppe durch einen Rettungsschwimmer ist nicht vorgeschrieben (siehe VwV Schulfahrten von 2004). Teilnahmevoraussetzung ist das Vorliegen der Zustimmung der Personensorgeberechtigten Eltern zum Badbesuch, differenziert nach Schwimmen, Tauchen und Springen. (Es gibt z.B. Kinder, die schwimmen dürfen, aber nicht tauchen). Zusätzlich besteht die Möglichkeit die Schwimmfähigkeit der Kinder prüfen, dies kann im Nichtschwimmerbereich erfolgen. Eine Absprache mit den Badverantwortlichen (Anmeldung, geplanter Ablauf, Gruppeneinteilung) ist daher nicht nur empfehlenswert sondern mittlerweile auch üblich (notwendig). Der/die diensthabenden Rettungsschwimmer des Bades ist/sind für den Wasserbereich zuständig, die generelle Fürsorge- und Aufsichtspflicht hat weiterhin die von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft. - (gilt bei allen Schulveranstaltungen) VORSICHT bei Naturbädern und Hände weg von Gewässern ohne öffentlichen Badebetrieb! 5.3.

UKS Schwimmen und Baden Kita 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Migranten/Muslime und Sportunterricht/Schwimmunterricht ❙

SMK (Juli 2015) Broschüre Muslimische Schülerinnen und Schüler in Sachsen



6.Br_Muslimische Schueler

Da der Sportunterricht in der Regel koedukativ erteilt wird, kommen häufig Fragen nach der Geschlechtertrennung und der Sportkleidung auf. Im Einzelfall müssen die von muslimischer Seite vorgebrachten religiösen Gefühle, Moralvorstellungen und Verhaltensvorgaben für Mädchen und junge Frauen in Einklang mit der gängigen Unterrichtspraxis gebracht werden. Denn der Sportunterricht ist ein verbindliches Unterrichtsfach und eine Befreiung kann nur aus gesundheitlichen Gründen – z. B. durch ein ärztliches Attest – erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es für muslimische Schülerinnen zumutbar, beim koedukativen Schwimmunterricht einen sogenannten Burkini (Ganzkörperbadeanzug) zu tragen. Auf eine regelmäßige Befreiung vom Schwimmunterricht haben sie keinen Anspruch. Im Sportunterricht gilt allgemein, dass besondere Kleidung und auch ein Kopftuch erlaubt sind, wenn dadurch die Sicherheit für die Schülerin selbst und ihre Mitschüler nicht gefährdet wird. 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Koedukativer Schwimmunterricht

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Begründung

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Sprachkenntnisse - Schwimmunterricht ❙

Grundsätzlich obliegen Fragen zum Schulschwimmen dem zuständigen Fachreferat. Aus migrationsspezifischer Sicht ist bei den Schülern der Vorbereitungsklassen (1. und 2. Etappe) zunächst dem Fach Deutsch als Zweitsprache Priorität einzuräumen. Ist ein Kind dann in der Regelklasse voll integriert (3. Etappe), nimmt er an allen Fächern und Stunden teil, so auch am Schulschwimmen. Eine Extrabegleitung ist nicht erforderlich und auch keine weiteren Ausnahmeregeln. Durch den Betreuungslehrer, der für die schrittweise und individuelle Integration in die Regelklasse zuständig ist, kann bei guten Deutschkenntnissen und nach Rücksprache mit den Eltern auch eine Teilnahme am Schwimmunterricht vereinbart werden, wenn z.B. die vollständige Integration in die Regelklasse kurz bevorsteht. Die richtige pädagogische Entscheidung kann nur durch die Schule nach Kenntnis des Kindes etc. getroffen werden.



Ohne ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch ist die Teilnahme aber auch auf Wunsch der Eltern nicht möglich, damit die Sicherheit des Kindes nicht gefährdet wird. 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Schulfahrten/ Sportveranstaltungen / Schulsportwettbewerbe ❙

VwV – Schulfahrten (2004) 1.3. Nicht genehmigte Veranstaltungen von Lehrkräften und Schülern haben privaten Charakter. (gilt auch für Sportmannschaften zu Wettkämpfen)



4.7 Schulfahrten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko … Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten und der Schüler muss vorliegen. Erlasse der Schulaufsichtsbehörden über Sicherheitsbestimmungen und Qualifikationen von Lehrkräften für einzelne Sportarten im Rahmen von Schulfahrten sind zu beachten.



8. Verkehrsmittel/ 8.4 Private Kraftfahrzeuge Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen soll nur im Ausnahmefall erfolgen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter.



… Im begründeten Ausnahmefall dürfen Schüler der Sekundarstufe II im Rahmen von Schulfahrten private Kraftfahrzeuge benutzen. Die Fahrt bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

1.



Bei Genehmigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges weist der Schulleiter ausdrücklich darauf hin, dass auf Grund der Regelung nach § 5 Abs. 4 Sächsisches Reiskostengesetz (SächsRGK) im Regelfall die Erstattung von Schäden am Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist.



Für minderjährige Mitfahrer ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigen erforderlich.



12 Unfallversicherung Alle Schüler sind bei Schulfahrten …. In der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Unfallkasse Sachsen versichert. Ausgenommen sind eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeiten, die nicht durch die Schulveranstaltung bedingt sind (z.B. Essen, Trinken, Schlafen und Freizeit).



Lehrkräfte und andere Begleitpersonen, die mit der Wahrnehmung von Beaufsichtigungsaufgaben beauftragt wurden, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Jugend trainiert für Olympia/Paralympics und gleichgestellte Wettkämpfe ❙

Festlegungen VwV Schulfahrten + VwV FinanzReg- JtfO/JtfP beachten



Formular „Antrag zur Sportfahrt mit Teilnehmerliste“ (ist Dienstreiseauftrag)



7.1. Antrag Sportfahrt



Formular „Reisekostenabrechnung“



7.2. Abrechnung Sportfahrt



7.3. br_Schulsport



im Regelfall keine GEMA- Gebühren für Schulveranstaltungen

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

GTA/AG ❙

Hinweise zur Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung- enthält Anlage Sportarten im Ganztagsangebot



8. GTA Sportartenliste



VwV Schulsport – IV. Sicherheit beachten, besonders Qualifikationen des Personals zu den Risikosportarten, Ablegen von Schmuck und sportartspezifische Festlegungen der HR „Sicherer Schulsport“



Schüler können AG Sport durchführen mit Nachweis Schülerassistenten oder Übungsleiter „Oberaufsicht“ liegt bei einer Lehrkraft, die sich nicht permanent in der TH aufhalten muss, aber jederzeit erreichbar (Antwort des SMK (2009) auf entsprechende Anfrage)

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Unfallkasse Sachsen ❙

UKS genehmigt oder verbietet keine Veranstaltungen- ist nicht der Dienstherr; (SBA- SL) – Gefährdungsbeurteilungen/Empfehlungen



reguliert entstandene Personenschäden (55 % Sportunterricht + außerunterrichtlicher Sport- 23 000 Unfälle mit Arztbesuch- 2012) keine Sachschäden (PKW, Kleidung …) ausgenommen Hilfsmittel- Brillen …



daher gesamtes Handeln zur Unfallvermeidung ausgerichtet (Schriften+ Merkblätter; Unfallnachuntersuchungen)



Handreichung „Sicherer Schulsport“ (SMK/UKS) III. Anforderungen an Sportstätten



Pflicht des Sportlehrers Sportgeräte/ Sporthalle/ Sportanlagen vor Nutzung zu prüfen; Mängel beim SL/Schulträger anzeigen



Raumtemperatur Sporthalle/Schwimmhalle



1. Hilfe – Medikamentengabe 9. Broschuere_Medikamentengabe 21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Haftungsansprüche ❙

Schädigung Dritter



- Geschädigte (Schüler) kann nicht den Lehrer für Schadenersatz in Anspruch nehmen ---Staat (Amtshaftung)



- Regress gegen den Lehrer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz - bei leichter Fahrlässigkeit in keinem Fall Rückgriffsrecht



10. Handreichung _Haftungsansprüche

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

„Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun.“

Goethe



[email protected]



Tel. 0371/5366-427

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

21.September 2015, G. Härtlein, Ref. 32 SBAC