Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen Anforderungen an Auftraggeber und Auftragnehmer
Karsten Oetke
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19.04.2012
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Rechtsgrundlagen für die Praxis
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“
+ Karsten Oetke
(???)
TRGS 524
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Gefährdungspotential 1
•
Säuren und Laugen in unterschiedlichen Gebinden
•
Schlämme aus der Industrie
•
FCKWs
•
Klärschlämme
•
Kampfmittel
Karsten Oetke
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Gefährdungspotential 2
•
Asbest und Asbestzementprodukte
•
Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmittel
•
Holzschutzmittel
•
radioaktive Abfälle
•
silikogener Staub
Karsten Oetke
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Gefährdungspotential 3
•
• •
Karsten Oetke
Bakterien, z.B. • Clostridium tetani, Escherichia coli, Bacillus anthracis, Chlamydophila psittaci Pilze, insbesondere Schimmelpilze, z.B. • Aspergillus fumigatus Viren, z.B. Hepatiden, Hanta,
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Sicherheit und Gesundheitsschutz
• Verhinderung der Einwirkung von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen auf die Beschäftigten • Verhinderung der Bildung von brandund explosionsfähiger Atmosphäre • Vermeidung von Geruchsbelästigung
Karsten Oetke
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Sicherheit- und Gesundheitsschutzkonzept
Arbeits- und Sicherheitsplan Bauherrenpflicht !!! Grundlegenden Regelwerke •
GefahrstoffVO / BiostoffVO
•
BGR 128 bzw. TRGS 524
Karsten Oetke
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TRGS 524 –Zielsetzung
die TRGS enthält keine Detailregelungen zu Schutzmaßnahmen!! die TRGS beschreibt eine Methode zur Gefährdungsbeurteilung die TRGS formuliert „Standards“ !! besondere Kenntnisse „Fachkunde“ Verantwortlichkeiten „Auftraggeber / Auftragnehmer“ technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstung Karsten Oetke
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Allgemeine Grundsätze
Wer darf einen Arbeits-+Sicherheitsplan sowie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen ?
„fachkundige Personen“ (§ 7 (7) GefstoffV )
Personen mit speziellen Fachkenntnissen !! Karsten Oetke
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Auftraggeberpflichten/ A+S-Plan
Welche Gefahr-/Biostoffe
+
„Tätigkeiten“
Mobilitätseigenschaften
Expositionsabschätzung: 0-wenig-viel ! Gefährliche Eigenschaften
„Gefährdungsbeurteilung“
Grundlage für „A+SPlan
Schutzkonzept Karsten Oetke
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Aufgaben des Bauherrn
Aufgabenverteilung zur Sicherheitsplanung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen 1) Bauherr [Auftraggeber] bzw. Ingenieurbüro Arbeits- und Sicherheitsplan Gefahrstoffermittlung/Gefahrenanalyse Gefährdungsabschätzung (Expositionsabsch.) Definition der Anforderungen an technische und persönliche Schutzmaßnahmen Vorgaben für messtechnische Überwachung Ausschreibung der Schutzmaßnahmen 2) Auftragnehmer Prüfung des Sicherheitsplans
Karsten Oetke
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Auftraggeberpflichten
Informations- und Schutzpflichten des AG Arbeits- und Sicherheitsplan vergleichbar mit: - „mitgelieferter Gefährdungsbeurteilung des Herstellers“
aber: Karsten Oetke
Prüfung und letztgültige Festlegung der Schutzmaßnahmen durch Auftragnehmer ! Infotag Altlasten 2012 ATLANTIC Hotel Universum Bremen 19. April 2012
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Auftraggeberpflichten
Informations- und Schutzpflichten des AG Arbeits- und Sicherheitsplan Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers !!! ohne Gefährdungsbeurteilung keine Arbeit !! Karsten Oetke
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Aufgaben des Auftragnehmers
Vorbereitung/Durchführung der Schutzmaßnahmen Veranlassung der Arbeitsmedizinischen Betreuung tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen Baustelleneinrichtung Technische und persönliche Schutzausrüstungen Messtechnische Überwachung
Kontrolle der Einhaltung der Schutzmaßnahmen
Gefährdungsbeurteilung Karsten Oetke
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Auftraggeberpflichten
Informations- und Schutzpflichten des AG
Beauftragung nur an Fachunternehmen, gilt auch für die Weitergabe an „Sub‘s“
Karsten Oetke
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Auftraggeberpflichten
Informations- und Schutzpflichten des AG
„fachkundiger“ Koordinator
Weisungsbefugnis !!
Karsten Oetke
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BGR 128- TRGS 524?
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“
+
(???)
TRGS 524
Was hat die BGR 128, was die TRGS 524 nicht hat ?? Karsten Oetke
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BGR 128-TRGS 524?
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ Anwendungsbereich auch für biologische Kontaminationen Anzeigepflicht für Arbeiten in kontaminierten Bereichen berufsgenossenschaftliche Anerkennung von Sachkunde-Lehrgängen Karsten Oetke
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BGR 128-TRGS 524?
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ Sachkunde
??
TRGS 524 Fachkunde Karsten Oetke
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BGR 128-TRGS 524?
Die „neue“ TRGS 524: entspricht in ihren Grundanforderungen der BGR 128 beschreibt Methodik zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen verankert Auftraggeber-Pflichten in einer staatlichen technischen Regel Vermutungswirkung !! Rechtssicherheit Karsten Oetke
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BGR 128- TRGS 524?
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“
+
(???)
TRGS 524
!!! Karsten Oetke
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Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 524
1. Informationsermittlung zu a) Art und Konzentration der Gefahrstoffe, b) den Eigenschaften der Gefahrstoffe, c) den Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach Nummer 2.1 ausgeführt werden sollen, d) den verfügbaren Arbeitsverfahren und den daraus resultierenden Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten sowie e) den arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Faktoren der Gefährdung Karsten Oetke
28.02.2012
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2.5 Auftraggeber Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne dieser TRGS erteilt (z. B. Bauherr) und zugleich betroffener Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person nach Gefahrstoffverordnung ist.
Karsten Oetke
28.02.2012
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6 Arbeits- und Sicherheitsplan (1) Die Ergebnisse der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Ermittlungen, Bewertungen und Festlegungen (siehe Nummern 4.1 bis 4.8 und 5) sind vom Auftraggeber in einem Arbeits- und Sicherheitsplan festzuhalten (vgl. Nummer 3.2). (2) Der Arbeits- und Sicherheitsplan dient dem Auftraggeber zur Dokumentation, auf welcher Grundlage die Entscheidungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden, zum Nachweis, in welcher Form die in § 17 GefStoffV geforderte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen erfolgte und zur Planung gefährdungsbezogener Schutzmaßnahmen. (3) Ist nach Baustellenverordnung die Erstellung eines SIGE-Plans durch den Auftraggeber erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan einen besonderen Bestandteil des SIGE-Plans dar. Karsten Oetke
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3.1.(5) Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d. h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6).2 dann weiter in 3.1.6, weil da die Besonderheiten der Kontaminierten Bereiche angesprochen wird 3.2.1(6) Der Arbeits- und Sicherheitsplan muss von einer fachkundigen Person erstellt werden (zur fachkundigen Person siehe Nummer 3.1 Abs. 5)
Karsten Oetke
28.02.2012
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(6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. In Bezug auf die Fachkunde nach Anlage 2 B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Die Anlagen 2 A und 2 B enthalten die Mindestanforderungen an die gemäß dieser TRGS fachkundige Person und deren besonderen Kenntnisse. Karsten Oetke
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TRGS 524 – Allgemeine Grundsätze
TRGS 524 verlangt Nachweis der Fachkunde für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen mittels Zeugnis ! Anforderungen an „Fachkunde“ - Anlage 2A „Allgemeine Fachkunde“ - Anlage 2B „Gebäudeschadstoffe“ TRGS 524 verlangt Fortbildung ( Anlage 2A) z.B. Fachtagungen, Seminare Karsten Oetke
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Karsten Oetke
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