Sicher durch den -Dschungel. - der rote Faden -

BGM Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd  Hauptverwaltung __ Sicher durch den §§-Dschungel - der rote Faden - __ von Gabriele Brock __ Mainz, ...
Author: Norbert Schmitt
5 downloads 2 Views 208KB Size
BGM Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd 

Hauptverwaltung

__

Sicher durch den §§-Dschungel

- der rote Faden -

__

von Gabriele Brock __

Mainz, im Februar 2009

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, 55130 Mainz, Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 15, Tel.: (0 61 31) 80 20 Mitglied der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

2

Die Zahl der Vorschriften und Regeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist mittlerweile riesig. Es ist daher schwer den Überblick zu behalten. Vor allen Dingen deshalb, weil es bei den Arbeitsschutzvorschriften staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen gibt. Hinzu kommen noch eine große Zahl von technischen Regeln, Normen, berufsgenossenschaftliche Informationsschriften, Regeln und Grundsätzen. Viele Arbeitsschutzvorschriften schreiben außerdem eine Bekanntmachung im Betrieb vor. Bei den staatlichen Regelungen ist zwischen Regelungen, die den Arbeitsschutz am Rande mitbetreffen (sog. Rahmenvorschriften) und solchen, die ausschließlich den Arbeits- und Gesundheitsschutz regeln, zu unterscheiden. Zu der erst genannten Gruppe gehört z.B. § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wonach der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten hat bzw. Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung vorzunehmen sind, so zu regeln hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese im Privatrecht normierte gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird inhaltlich durch die öffentlich-rechtlichen, also staatlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisiert. Die wichtigsten staatlichen Regelungen sind neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 21.08.1996 eine Vielzahl von Verordnungen, die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes bestimmte Sachverhalte näher regeln. Hierzu gehören z.B: - PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) vom 04.12.1996 - Bildschirmarbeitsverordnung (BildschirmArbV) vom 04.12.1996 - Lastenhandhabungsverordnung (LastenhandhabV) vom 04.12.21996 - Baustellenverordnung (BaustellV) vom 01.07.1998 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.10.2002 - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 24.08.2004 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 01.01.2005 - Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27.01.1999 - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 09.03.2007 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) vom 23.12.2008 Die wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sind neben der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) - dem Gegenstück zum Arbeitsschutzgesetz - BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ - BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ - BGV A8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ - BGV C22 „Bauarbeiten“ - BGV D6 „Krane“ - BGV D27 „Flurförderzeuge“ Nicht jeder muss alles wissen - Kentnisse wichtiger Grundregeln reicht Alle Arbeitsschutzvorschriften, unabhängig ob staatliche Regelungen oder Unfallverhütungsvorschriften weisen ein paar Gemeinsamkeiten auf, die sich wie ein roter Faden durch das gesamte Regelwerk ziehen. Daraus lassen sich ein paar Grundregeln © Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

3

ableiten.Wenn man diese Grundregeln beachtet kann man seiner Verantwortung im Arbeitsund Gesundheitsschutz gerecht werden. Gefährdungsbeurteilung - zentraler Ausgangspunkt für die Verantwortung Nur wer die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennt, kann sicher arbeiten. Deshalb ist es notwendig, die möglichen Gefahren zu identifizieren, zu analysieren, in einer eindeutigen allgemein verständlichen Form die Beseitigung der daraus resultierenden Gefährdungen, den Schutz der Beschäftigten zu organisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und zu kommunizieren. Dieser Appell geht alle an, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Vorgesetzte und auch die ausführenden Mitarbeiter. Sie verbindet sämtliche Unternehmensebenen in Form einer Linienverantwortung. Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Querschnittsaufgabe, die sich durch den ganzen Betrieb ziehen muss (d.h. in allen betrieblichen Ebenen berücksichtigt werden muss) und kann nicht weg deligiert werden. Verantwortung im Arbeitsschutz hat jeder, der im Berufsleben steht - und zwar ohne Ausnahme. Auch die, die glauben es gehört nicht zu Ihren Aufgaben, haben Verantwortung. Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz bedeutet Verantwortung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Auf die Bezeichnung bzw. die Position im Unternehmen oder die Bezahlung kommt es nicht an. Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für das Unternehmen. Dazu gehört auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Einrichtung einer funktionierenden innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Aus der Gesamtverantwortung heraus ergeben sich Rechte und Pflichten. Das Werkzeug „Gefährdungsbeurteilung“ unterstützt die Unternehmensführung und die obere Führungsebene Schutzmaßnahmen zielgerichtet zu steuern und nicht nur zu reparieren. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen reichen teilweise in größere Unternehmensentscheidungen hinein. Damit die Gefährdungsbeurteilung tatsächlich ganz oben in der Entscheidungspyramide berücksichtigt wird, müssen die betrieblichen Prozesse drei wesentliche Elemente beachten: - A auswahl Mitarbeiter richtig auswählen, d.h. nur geeignete Mitarbeiter einsetzen - O rganisation Sicherheit benötigt eindeutige Regeln, Abläufe/Zuweisungen klar und transparent regeln, ausreichende Betriebsanweisungen und Unterweisungen - K ontrolle sich vom sicheren Arbeiten überzeugen und ggf. Sanktionen bei Pflichtverstößen von Arbeitnehmern oder Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vornehmen Denn Qualität und Umsetzungsfortschritt bei der Gefährdungsbeurteilung werden deutlich bestimmt - vom Verantwortungsbewusstsein der Unternehmensleitung und der Führungskräfte - vom Grad der Zuständigkeitsregelungen und von der - Bereitstellung von Resourcen (Zeit, Befugnisse, Mittel).

© Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

4

Führungskräfte/Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht Jede Führungskraft/jeder Vorgesetzte trägt die Verantwortung in seinem Aufgabenbereich und für die ihm unterstellten Mitarbeiter - auch für den Arbeits- und Gesundheitsschutz -, die ihnen durch den Arbeitgeber (z.B. Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung) übertragen wurde. Sie müssen in ihren Bereichen dafür sorgen, dass Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Dieser Verantwortung kann sich niemand entziehen. Auch nicht, wenn einzelne oder spezielle Aufgaben auf andere übertragen wurde. Wer Weisungen erteilt, hat Verantwortung Der Personalleiter, Führungskräfte aus dem Personalbüro, Entscheidungsträger aus der Personalverwaltung, Personalentwickler aber auch der Verantwortliche aus Einkauf und Beschaffung gehört zur oberen Führungsebene und hat daher Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Denn er hat Einfluss auf die Aufgaben, Strukturen, Prozesse und Beziehungen im Unternehmen, die Personalauswahl und den Einsatz von Mitarbeitern, die Qualifikation (Aus- und Weiterbildung) und die Arbeitsbedingungen. Gleichzeitig sind diese Personen auch Vorgesetzte innerhalb ihrer Abteilung (z.B. Personalabteilung) und damit für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Ihnen unterstellten Mitarbeiter in ihrer Abteilung verantwortlich. Arbeitsunfälle und Gesundheitsschäden lassen sich immer wieder auf drei Hauptursachen zurück führen - technische Mängel - organisatorische Unzulänglichkeiten - sicherheitswidriges oder gesundheitsschädigendes Verhalten. Für jede Gefährdung sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese ergeben sich zwangsläufig aus den bei der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen. Hier gilt selbstverständlich die Rangfolge T - technische Schutzmaßnahmen zuerst, wenn diese nicht ausreichen, dann O - organisatorische Maßnahmen und wenn die Gefährdungen dann immer noch nicht beseitigt sind P - personenbezogene Maßnahmen, d.h. Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen, Verhaltensregelungen Der Faktor Mensch hat einen wesentlichen Anteil bei den Ursachen der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen können nur dann voll wirksam werden, wenn die Mitarbeiter sich sicherheits- und gesundheitsgerecht verhalten. Das bedeutet: Keine unsicheren, baulichen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Arbeitsweisen Vorschriften- und sicherheitsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsmittel (Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge) sowie Arbeits- und Sozialräume, Sauberkeit und Ordnung durchsetzen Arbeitsschutzvorschriften betriebsbezogen auswerten, Informationen beschaffen und im Betrieb weiter geben und unter Berücksichtigung der Arbeitsplätze und -verfahren umsetzen (z.B. in Betriebsanweisungen) © Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

5

Führen und Organisieren Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten organisieren, dazu gehört der Aufbau und Unterhaltung einer betrieblichen Sicherheitsorganisation (in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und den Gefahren). Die Verantwortlichkeiten sollten geklärt und transparent organisiert werden. Aus der Aufbauorganisation(z.B. Organigramm, Stellenplan) geht hervor Wer macht was mit welchen Befugnissen Leitlinien für die betriebliche Sicherheitsarbeit vorgeben - Zusammenarbeit im Arbeitsschutz regeln Wie, wann, wer mit wem klare und umsetzbare Arbeitsschutzziele vorgeben, Arbeitsschutzaufgaben definieren und deren Umsetzung zuordnen. Das bedeutet: übergreifende Regelungen treffen, wie die in der Aufbauorganisation festgelegten Arbeitsschutzaufgaben durch die Führungskräfte/Vorgesetzten und Mitarbeiter die Arbeitsschutzaufgaben vor Ort wahrnehmen und zusammenarbeiten sollen, z.B. durch Betriebsanweisungen, Richtlinien, Checklisten Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten organisieren Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten organisieren, geeignete Mitarbeiter und Führungskräfte (Vorgesetzte) auswählen. Nur Mitarbeiter auswählen, die die nötige Fachkunde (theoretisches Wissen und praktische Erfahrung) besitzt und zuverlässig ist. Arbeitsschutzaufgaben definieren und Kompetenzen einräumen, Pflichten richtig übertragen. Was der Chef duldet - wird zur Norm Defizite beheben statt dulden. Vorbild sein - Sicherheitsgerechtes Verhalten vorleben. Misserfolge sicherheitswidrigen Verhaltens verdeutlichen (z.B. „Helden“ entthronen, Disziplinarstufen anwenden), Mitarbeiter ermutigen aufgetretene Störungen zu melden, Erfolge bei sicherheitswidrigem Verhalten erschweren (z.B. Schutzmaßnahmen an Funktion koppeln, Absperrungen bauen), Nachteil bei sicherem Verhalten abbauen (z.B. Sicherheitsvorkehrungen handhabbarer machen), Motivation und Anreize für Mitarbeiter schaffen (z.B. Sicherheitswettbewerb), Mitarbeiter aktiv beteiligen (z.B. transparente Information, Qualifikation, Schulung, Verbesserungswesen) Wissen erzeugt Sicherheit Sicherheitsbewusstes Verhalten setzt Wissen voraus. Nur wer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen kennt, kann sicher arbeiten. Wissenslücken rufen Gefahren hervor. Arbeiten unter „echten gefährdungsfreien Einsatzbedingungen“ muss eingeübt werden. Vertrauen ist gut, Kontrolle ……. Einhaltung der Vorgaben und Anweisungen überwachen. Aus Fehlern lernen - Für Notfälle planen.

© Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

6

Sicherstellen, dass alle Arbeitsschutzvorschriften im Unternehmen beachtet werden, regelmäßige und vorbeugende Kontrollen durchführen, Fehler erkennen und kommunizieren Ressourcen bereit stellen Bereitstellung der erforderlichen Sach- und Finanzmittel, Befugnisse und Zeit z.B. persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Was nützt einem Betrieb die bestellten Arbeitsschutzexperten, wenn deren Aufgaben durch schlechte Organisation, Kommunikation oder fehlende Befugnisse und Mittel nicht genutzt werden? Dran bleiben - aus Fehlern lernen Arbeitsprozesse, - verfahren und das Verhalten von Mitarbeitern ändern sich, deshalb durch Prüf- und Regelprozesse die betriebliche Sicherheitsorganisation regelmäßig überprüfen, anpassen und verbessern. Ein Mindestmaß an Dokumentation muss sein Wichtige Unterlagen aufbewahren (z.B. Genehmigungen oder Erlaubnisscheine, Gefahrstoffverzeichnis, Prüfprotokolle, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweis, Unfallanzeige, Vorsorgekartei, Nachweis der sicherheitstechnischen und arbeitismedizinischen Betreuung) Denn das Vorhalten von erforderlichen Unterlagen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Damit Rechtssicherheit und Qualität gewährleistet werden nachvollziebare Aufzeichnungen erstellen, pflegen und vorhalten.

© Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

7

Die wichtigsten Fundorte für Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Gesetze, Verordnungen

www.bmas.de www.baua.de

Unfallverhütungsvorschriften

www.dguv.de aktuelle DVD der BG Metall

kostenlose BGM-Service Hotline Prävention

0800 999 0080-2

Mitglieder und Beitrag

0800 999 0080-1

Rehabilitation

0800 999 0080 -3

Wichtige Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Fragen an Arbeitsschutzexperten

www.komnet.nrw.de www.baua.de www.bg-praevention.de www.bg-metall.de www.vdri.de

News-Letter

bgm-@bo-service news @praevention-online.de [email protected]

Mustergefährdungsbeurteilung

© Gabriele Brock, BGM

www.bg-metall.de

Februar 2009

8

Gefährdungsbeurteilung Ausgangspunkt sämtlicher Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Für jede Gefährdung geeignete Schutzmaßnahmen erarbeiten lassen. Auch die modernsten Arbeitsmittel und Maschinen besitzen keine absolut sichere Technik. Es bleibt immer ein Restrisiko. Dieses Restrisiko kann durch ein sicheres Verhalten der Beschäftigten weiter reduziert werden. Aber nur wer die Gefahren kennt und bewerten kann, kann entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Staatliche Vorschriften ArbSchG GefStoffV BetrSichV LastenhandhabV BildschirmV BioStoffV ArbStättV LärmVibrationsArbSchV

§ 3, § 5 und § 6 § 7,8 - Schutzstufenkonzept, § 17 § 3 (1) §2 §3 §§ 5 bis 10 § 3, § 4 - keine Gefährdung durch Arbeitsstätte §3

Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 BG V A8

§§ 2, 3, § 5 (3) § 6 -Gefahrenlage berücksichtigen

Fragen Warum? Mit wem?

Wann ?

Was?

Wie?

Form?

Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten Fachkundige Personen mit der dafür notwendigen Fachkunde und die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt Immer wieder und außerdem ggf. je nach Anlass, entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen abhängig vom Einzelfall Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Personengruppen, vergleichbare Untersuchungsbereiche/ gleichartige Gefährdungen können zusammen gefasst werden Systematische Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen und Ableitung entsprechender Maßnahmen sowie Überprüfung auf ihre Wirksamkeit Keine einheitliche Form vorgegeben- Kleinbetriebsregelung Dokumentation durch verfügbare erforderliche Unterlagen Aus den Unterlagen müssen sich ergeben - das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - die festgelegten Maßnahmen - das Ergebnis der Überprüfung - Verantwortlichkeiten

Schnittstellen Auswahl und Einsatz von Mitarbeitern, befähigte Personen, Pflichtenübertragung, Innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation (Aufbau- und Ablauforganisation) Betriebsanweisung Unterweisung Prüfungen von Arbeitsmitteln und Einrichtungen Arbeitsmedizinische Vorsorge Vergabe von Aufträgen, Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (Fremdfirmeneinsatz) © Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

9

Unterweisung Vermittlung von Wissen über die mit der Arbeit verbundenen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken und die zu treffenden notwendigen Schutzmaßnahmen am konkreten Arbeitsplatz Ziel der Unterweisung ist, die Mitarbeiter zu dauerhaft sicherem Verhalten zu veranlassen.

Staatliche Vorschriften ArbSchG GefStoffV BetrSichV PSA-BV LastenhandhabV LärmVibrationsV BiostoffV StrlSchV

§ 4, § 9 (1) und (2), § 12 (1), § 14 (1) § 14 (2), - TRGS 555 § 9 (1) und (2) § 3 (1) und (2) §4 § 11 § 12 (1) und (2) § 38 (1)-(4)

Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 BGV A3 BGV A8

§ 4 (1) und (2) sowie bei § 7 §5 § 3 (1) - Unterweisung durch Elektrofachkraft

Fragen Warum?

Mit wem? Wann ?

Was?

Wie?

Form?

Hauptaspekte: - Fürsorgepflicht und Rechtssicherheit - Sichere und gesunde Arbeitsausführung - keine Gefährdungen der Belegschaft und Dritter - Transparenz bei Gefahren, Schutzmaßnahmen und Regelungen Alle/betroffenen Mitarbeiter bei Einstellungen oder Versetzung, Veränderungen bei Aufgaben, Arbeitsplätzen u.-abläufen, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffen, Unfällen oder Beinahunfällen sowie Schadensereignissen, Fremdfirmeneinsatz mindestens 1 x jährlich; bei Jugendlichen ½ jährlich ggf. wiederholen Arbeitsplatzbezogene Gefährdungen zu beachtende Schutzmaßnahmen Vorgehen bei Mängel Verhalten bei Störfällen (Schutz- und Notfallmaßnahmen) einschlägigen Vorschriften Einüben von Verhaltensweisen sich vergewissern, dass Inhalte verstanden wurden (z.B. Verständnisfragen) Nach Unterweisung Kontrollen durchführen schriftliche Dokumentation mit Unterschrift der Teilnehmer Elektronisch ja, wenn arbeitsplatzspezifisch mit Verständnisprüfung und ein Gespräch mit Unterwiesenem jederzeit möglich ist

Schnittstellen Gefährdungsbeurteilung Zusammenarbeit mit fremden Unternehmern (§ 8 ArbSchG, §§ 5, 6 BGV A1) Betriebsanweisung Auswahl von Personen © Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

10

Auswahl von Personen Vor der Auswahl von Personen sind die Aufgaben und die hierfür erforderliche Qualifikation zu ermitteln. Nicht nur Alter, Vorbildung, und gesundheitliche Eignung sind zu berücksichtigen, sondern auch das betriebliche Umfeld ist bei der richtigen Auswahl zu beachten. Außerdem muss der betreffende Mitarbeiter in der Lage sein sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Deshalb fordern zahlreiche Vorschriften, dass nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt oder bestimmte Arbeiten nur durch dazu besonders befähigte Personen oder Sachkundige durchgeführt werden dürfen.

Staatliche Vorschriften ArbSchG GefStoffV BetrSichV BioStoffV LastenhandhabV BaustellenV LärmVibrationsArbSchV

Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 BGV A3 BGV D 6 BGV D 27 Fragen Warum? Wer? Wann ?

Form?

§7 § 15 - Vorsorgeuntersuchungen § 3 (3) - TRBS 1203 allg. Anforderungen an befähigte Personen § 15 - Vorsorgeuntersuchung §3 §3 § 5 - Fachkunde, § 13 -Vorsorgeuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit

§ 5 (3), § 7(1) u. (2), § 8 (1), § 13 § 2 (3), § 3 (1) - Elektrofachkraft § 28 - Sachverständige, § 29 - Kranführer § 7 - Staplerschein

Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten Personalleiter, Führungskraft,Vorgesetzter, Betriebsarzt Bei Einstellung oder Versetzung, Veränderung der Aufgaben, Arbeitsplätze u. -abläufen, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffen, Vorsorgeuntersuchungen als Pflicht-, Angebotsuntersuchungen oder auf Wunsch des Beschäftigten (Pflichtuntersuchungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen) bei Pflichtenübertragung schriftlich bei Vorsorgeuntersuchungen Vorsorgekartei führen

Schnittstellen Gefährdungsbeurteilung Übertragung von Arbeitsaufgaben Betriebsanweisung Pflichtenübertragung Aufsichtsführende Durchführung von Prüfungen bei Arbeitsmitteln und Einrichtungen Baustellenkoordinator (SiGeKO) Vergabe von Aufträgen - Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern (Fremdfirmeneinsatz)

© Gabriele Brock, BGM

Februar 2009

11

Betriebsanweisung Betriebsanweisungen unterstützen Unternehmer und Vorgesetze bei der Unterweisung der Mitarbeiter sowie der Überwachung ihres Verhaltens. Eine Betriebsanweisung enthält Anweisungen des Unternehmers an seine Mitarbeiter zur Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Davon zu unterscheiden sind: Betriebsanleitungen enthalten Angaben des Herstellers zum sachgerechten, bestimmungsmäßigen und sicheren Betreiben oder Verwenden eines Produktes Weisungen für Störfälle z.B. Flucht- und Rettungspläne, Alarmpläne, Anleitung zur Ersten Hilfe Verbots- Hinweis- oder Gebotsschilder sind keine Betriebsanweisungen Mündliche Anweisungen im Einzelfall erfüllen nicht die Voraussetzungen der Betriebsanweisung

Staatliche Vorschriften ArbSchG GefStoffV BetrSichV BioStoffV Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 BGV D 6 BGV D 27 BGV C 22

Fragen Warum? Wer? Form?

§ 4, § 9 (1), § 12 (1) § 14 - aber Sicherheitsdatenblatt § 14 -TRGS 555 § 9, § 12 § 12 (1)

§ 2 (1) § 34 § 5, § 15a, § 17 Montageanweisung, § 20 (3) Abbruchanweisung

Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsrisiken Führungskraft/Vorgesetzter an Mitarbeiter Schriftlich in verständlicher Form und Sprache

Schnittstellen Gefährdungsbeurteilung Übertragung von Arbeitsaufgaben Unterweisung

© Gabriele Brock, BGM

Februar 2009