Schutzgebietsausweisung Aller-Leine-Tal

Schutzgebietsausweisung „Aller-Leine-Tal“ Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde Ahlden, der Landkreis Heidekreis hat bis spätest...
Author: Hennie Fried
14 downloads 0 Views 3MB Size
Schutzgebietsausweisung „Aller-Leine-Tal“

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde Ahlden, der Landkreis Heidekreis hat bis spätestens zum 31.12.2018 die Aufgabe, die auf der Basis der FFH-Richtlinie aus bereits 1992 und dem Bundesnaturschutzgesetz sich ergebende Verpflichtung, die damit verbundenen Erhaltungsziele (Tiere/ Naturlandschaften) hoheitlich zu schützen und in nationales Naturschutzrecht zu überführen. Dies gilt auch für das uns betreffende Schutzgebiet, dass räumlich rund um Aller und Leine in den Samtgemeinden Ahlden, Rethem und Schwarmstedt liegt. Gemäß den Entscheidungen der EU-Kommission aus den Jahren 2004 und 2007 sollen dabei das FloraFauna-Habitat-Gebiet 090 (FFH-Gebiet) und das Vogelschutzgebiet V 23 rechtlich bis zum 31.12.2018 gesichert werden. Gelingt dies nicht, wird aller Voraussicht nach das Land Niedersachsen über seine Landesbehörde LNWKN das Verfahren übernehmen und abschließen. Inwieweit dann inhaltlich und bzgl. Umfang eine Beteiligung wie derzeit über den Heidekreis (Arbeitskreisen) erfolgt, ist fraglich, da Deutschland bei Nichteinhaltung der Frist erhebliche Strafzahlungen an die EU drohen. Mithin ist geboten, den Prozess zwar sehr kritisch, jedoch proaktiv mit Hinweisen und Ideen in allen Handlungsfeldern umfassend zu begleiten, damit das Schutzgebiet zwar die von der EU geforderten Schutzziele erfüllt, jedoch der Eingriff/die Auswirkungen für die Bevölkerung und Dritte möglichst gering bleiben (=so viel Einschränkungen wie nötig, so wenig wie möglich!). Zur Zeit haben die eingerichtete sieben Arbeitskreise 17 x im Rahmen eines Dialogverfahrens getagt. Viele Einigungen konnten erzielt werden, viele Nutzungen sind somit auch weiterhin, bzw. auf ausgewählten/zu benennenden Flächen möglich. Die Sitzungen der Arbeitskreise werden in den folgenden Wochen fortgesetzt, vor allem im Arbeitsfeld „Landwirtschaft“ ist aufgrund der Betroffenheit der landwirtschaftlichen Betriebe die existentielle Grundlage zu sichern. Nachfolgend sind für Sie diverse Informationen, sowie Links zusammengestellt, über die Sie auch aktuelle Protokolle der beteiligten Arbeitskreise, den akt. Stand des Dialogverfahrens in den verschiedenen Themenfeldern, sowie die frei zoombare Karte des Schutzgebietes einsehen bzw. aufrufen können. Mit freundlichen Grüßen Carsten Niemann Bürgermeister Samtgemeinde Ahlden

https://www.ahlden.info/sg_ahlden/de/FFH-Schutzgebiet/ Link Schutzgebietsausweisung Infos, Downloads

Übersichtskarte zum Ausweisungsverfahren "Aller-Leine-Tal" (Link zur offiziellen Schutzgebietskarte / frei zoombar)

Karte 1: Eilte-Ahlden-Hodenhagen

Karte 2: Ahlden-Hodenhagen

Karte 3: Büchten/Grethem, Eickeloh, Hademstorf

1. Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten Der Schutz und die Entwicklung von Natur- und Landschaft durch Ausweisung von Landschafts- oder Naturschutzgebieten ist grundsätzlich eine Pflichtaufgabe des Heidekreises. Insbesondere zur Sicherung der europäischen Natura 2000-Gebiete ist die Ausweisung von Schutzgebieten bedingt durch Europäisches Recht unverzichtbar. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) dient in der Regel eher dem Schutz der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Sicherung der Erholungsfunktion. Naturschutzgebiete (NSG) werden in der Regel dann ausgewiesen, wenn z. B. das Vorkommen seltener und empfindlicher Arten eine Steuerung der Besuchernutzung sowie der einzelnen Landschaftsnutzungen erfordert. Konkrete Infos sieh unter „2.“ Natura 2000 Natura 2000 ist der Name für das zusammenhängende ökologische Netz von Schutzgebieten in Europa, das sich aus den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) und den Schutzgebieten der EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979) zusammensetzt. Natürliche und naturnahe Lebensräume sowie gefährdete wild lebende Tiere und Pflanzen sollen hierin geschützt und erhalten werden. Ausführlichere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

2. Informationen zur Schutzgebietsausweisung „Aller-Leine-Tal“ Link zur Heidekreisverwaltung: http://www.heidekreis.de/desktopdefault.aspx/tabid-7768/13562_read-73463/ (Informationen zur Schutzgebietsausweisung / Heidekreis)

Die in Arbeit befindliche Schutzgebietsausweisung hat neben dem Erreichen der Schutzziele jedoch auch nachhaltige Folgen für unsere Gemeinden vor Ort, da die für uns heute so selbstverständliche Nutzung

und Erreichbarkeit der Flächen und der Aller selbst, wie auch z.B. in das Schutzgebiet hineinemittierende Beschallungen erschwert oder unmöglich werden. Im Rahmen eines gemeinsamen Dialogs mit dem verantwortlichen Heidekreis und Vertretern der verschiedenen Interessengruppen (Arbeitskreise, Verfahren, Protokolle und Ergebnisse s.u.) wird bei der derzeitigen Erarbeitung der Schutzgebietsverordnung einerseits, sowie bei der Abgrenzung und Abwägung der Schutzgebietstypen (Landschaftsschutzgebiet LSG/Naturschutzgebiet NSG) andererseits, wichtig sein, die jeweiligen fachlichen Anregungen und Bedenken im jeweiligen Arbeitskreis (s.u.) zu benennen, abzuwägen und zu berücksichtigen. Exemplarisch für den AK „Kommunales und Tourismus“ besteht die Herausforderung, vor allem bestehende z.B. Nutzungen ebenso zu benennen, wie zukünftige z.B. kommunale bzw. touristischen Nutzungen quasi möglichst visionär „vorherzusehen“, um nicht später genehmigungsrechtliche Verfahren durchlaufen zu müssen. Räumlich benannte Badestellen, Einstiegsstellen für Kanuten/Paddler, Trassen für Rad-u. Wanderwege, Plätze für 1x jährliches Abbrennen von Osterfeuern, traditionellen Zeltflächen (auch mit Abbrennen von Lagerfeuern), Eislaufflächen, der Benennung von Traditionsveranstaltungen (z.B. Grethemer Open Air/Brinkfest, …) ermöglichen somit abgesichert auch zukünftig die Durchführung derartiger Nutzungen und Veranstaltungen ohne aufwendige Genehmigungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgebietsverträglichkeit. Auch wird der Zugang zu bestimmten Flächen innerhalb des Schutzgebietes mithin nur zu bestimmten Zeiten oder mittels qualifizierter Begleitung möglich sein. Hier wäre z.B. auch bei Planungen zukünftig die Führung durch einen Guide erforderlich. Gebietsabgrenzung Landschaftsschutzgebiet - LSG-Naturschutzgebiet NSG In der wichtigen Frage der Gebietsabgrenzungen steht nun die Beurteilung und Festlegung an, ob und welche Bereiche innerhalb des Schutzgebietes als Naturschutzgebiet NSG und /oder als Landschaftsschutzgebiet LSG ausgewiesen werden können, sollten bzw. müssen. Oberziel ist dabei das Erreichen des Schutzzweckes des hiesigen FFH Ausweisungsgebietes und des Vogelschutzgebietes V 23, was grundsätzlich durch LSG - oder NSG-Ausweisung bzw. in Kombination von LSG -und NSG-Flächenausweisungen möglich wäre. Ein Landschaftsschutzgebiet LSG unterscheidet sich vom NSG Naturschutzgebiet insofern, da hier Schutzziele „hart definiert“ werden müssen, sonst alles erlaubt ist, in der Schutzkategorie NSG Ausnahmen in Bewirtschaftung und Nutzung „hart definiert“ werden müssten.

§ 16 NAGBNatSchG Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG) (1) Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen. (2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen

+ positiv für:

Wegegebot!

- Kein Wegegebot - Kein Vorkaufsrecht des Landes - Kein Erschwernisausgleich für Land- und Forstwirtschaft

- negativ für:

störempfindliche Tiere trittempfindliche Pflanzen Landwirte Forstwirte Jäger Angler

Tourismus

- Wegegebot - Vorkaufsrecht des Landes - Erschwernisausgleich für Land- u. Forstwirtschaft § 66 BNatSchG

Ausgleichsansprüche für naturschutzrechtliche Belastungen: • Verordnung über den Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft vom 21.02.2014 • Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000- Gebieten vom 31.05.2016. ansonsten „Sozialpflichtigkeit des Eigentums“ Sind für Landwirte z.B. durch die NSG-Ausweisung Grünland -u. Ackerlandflächen nur noch teilweise nutzbar, sind Ausgleichszahlungen (s.o.) vorgesehen. Problematisch könnte bei einer Gebietsabgrenzung zugunsten einer LSG-Ausweisung für den Landwirt sein, dass bei einer möglichen LSG -Festsetzung mit harter Definition bzgl. der zu erreichenden Schutzziele dann aufgrund des LSG-Charakters eine Ausgleichszahlung verwehrt bleiben könnte, die im LSG eben nicht vorgesehen ist. Dies zeigt auf, wie wichtig hier eine fachlich -sachliche Abwägung aller Beteiligten ist. FFH u. Untersuchungsgebiet In der räumlichen Ausdehnung sind die definierten FFH-u. Vogelschutzgebietsflächen (5.213 ha) zwingend als Schutzgebiet auszuweisen. Die zu erarbeitende Schutzgebietsausweisung darf somit nicht kleiner als die FFH-Flächen sein. Flächen, die ggf. parzellenunscharf in das FFH-Gebiet einbezogen wurden, aus naturschutzrechtlicher Sicht aber nicht schützenswert sind, sind dennoch irreversibel Bestandteil des FFH-Bereiches und damit im auszuweisenden Schutzgebiet enthalten. Die in der Übersichts-Karte markierte rote Abgrenzungslinie ist -auf die Realität übertragen- jedoch gut 50 m breit, sodass bei Gebäuden und Gärten, die im Randbereich liegen, vom Heidekreis proaktiv versucht werden wird, diesen „Spielraum von 25 m links und rechts der Linie zu nutzen, um zumindest Häuser und Hausgärten der Grundstücke von der FFH-Festsetzung zu befreien, wie es sinnvollerweise auch für Wohnhäuser und das Klärwerk Hodenhagen erfolgt, die sogar mittig im FFH-Gebiet liegen. Zu bedenken ist ferner, dass bei der FFH-Flächenfestlegung tlw. zu geringe Flächen insbesondere um besonders wichtige naturschutzrelevante Bereiche berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund sind im Plan sogenannte „Untersuchungsgebiete“ = Betrachtungsflächen markiert, von denen nach Ansicht des Heidekreises aus heutiger Sicht ca. 2.000 ha als schutzwürdig eingestuft werden.

Übersichtskarte zum Ausweisungsverfahren "Aller-Leine-Tal"

Im Randbereich (mit den definierten FFH-Schutzflächen werden letztlich zusätzlich zum rein definierten FFH-Schutzgebiet (5.213 ha) diese zusätzlichen ca. 2.000 ha z.T. als Pufferzonen mit in das spätere Schutzgebiet mit einzubeziehen sein, um z.B. bestimmte, hochwertig schützenswerte FFH-Areale zu arrondieren, wobei diese ggf. als LSG ausgewiesen werden könnten. Gerade Vogelschutzflächen werden nach Ansicht des Heidekreises weiträumiger betrachtet werden müssen, da auch die essentiellen Nahrungshabitate von rotem Milan und Seeadler im FFHRandbereichen nicht zu klein abzugrenzen sind.

Mithin könnte der Kernbereich des FFH-Gebietes bzw. naturschutzrechtlich bedeutsame Hot Spots als NSG auszuweisen, die umlaufenden Areale als Pufferzonen über LSG zu schützen, um das jeweilige Schutzziel zu erreichen.

Dialog vor Ort Die Samtgemeinde Ahlden steht neben der Arbeit im zuständigen AK hierzu mit den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und dem Zweckverband Aller-Leine-Tal im Dialog, um jeweils aus der örtlichen Perspektive maßgebliche Punkte zu eruieren, zusammenzutragen und gegenüber dem Heidekreis u.a. auch kartografisch zu benennen. So ist u.a. eine gemeinsame Abstimmungsrunde auf Samtgemeindeebene mit den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und einer weiteren Person aus dem Ort, wie auch mit Vertretern der Samtgemeinde und des Zweckverbands Aller-Leine-Tal am 27.02.2017 vorgesehen Da eine Schutzgebietsausweisung unumgänglich ist, sind wir im Abstimmungsprozess darauf angewiesen, dass in den einzelnen Handlungsfeldern vor Ort das Thema sachlich umfassend diskutiert und Anregungen den jeweiligen AK-Vertretern mitgeteilt wird. Für fachübergreifende Anregungen steht auf der Homepage der Samtgemeinde Ahlden folgende Funktionsadresse zur Verfügung:

[email protected] Dort auflaufende Anregungen werden an den Heidekreis zur Bewertung und Abwägung ohne Rückmeldung weitergeleitet. Somit wird zusätzlich gewährleistet, dass Ideen und Anregungen oder individuelle Betroffenheiten von jedermann auch unabhängig von der Arbeit in den Arbeitskreisen aufgenommen werden können.

Allgemeines zur Schutzgebietsausweisung und Verfahren Am 9. November 2016 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung zur Schutzgebietsausweisung im Aller-Leine-Tal in der Aller-Meiße-Halle in Hodenhagen statt. Die Präsentation von Prof. Dr. Kaiser zu gesetzlichen Vorgaben, den Schutztypen, Erhaltungszielen (Landschaft/Tiere) ist nachfolgend zum Herunterladen verlinkt. Aktuell beschäftigen sich 7 Arbeitskreise in 6 Themenfeldern (nähere Details unter „5.“) •

Allgemeine Informationen zur Schutzgebietsausweisung Prof. Dr. Kaiser v. 9.11.2016



Geplantes Verfahren zur Schutzgebietsausweisung



Übersichtskarte zum Ausweisungsverfahren "Aller-Leine-Tal"



Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald) vom 31. Mai 2016



Verordnung über den Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Grünland - EA-VO-Grünland -) vom 21. Februar 2014

Verfahren zur Schutzgebietsausweisung und Arbeitskreise / Protokolle Nach der öffentlichen Informationsveranstaltung am 9.11.2016 in der Aller-Meiße-Halle in Hodenhagen haben sechs Arbeitskreise in sechs Themenfeldern, moderiert von der Heidekreisverwaltung, ihre Arbeit

begonnen (Inhalte/Ergebnisse siehe unter „3.“)

3. Arbeitskreise / Beteiligung im Verfahren Fachübergreifender Arbeitskreise (Zusammensetzung)

Facharbeitskreise und deren Zusammensetzung

AK-Ablaufplan und Bearbeitung vorrangig folgender Fragestellungen in den AK`s: (exempl. „AK Kommunales u. Tourismus“)

- Erhaltungsziele (Welche Schutzzwecke/Schutzobjekte werden festgesetzt) - Erhaltungsziele (inhaltliche Gestaltung) - Welche Ge- und Verbote wird es geben und welche Freistellungen sind zu gewähren? - Art der/des Schutzgebietes , welche regionale Abgrenzung des Schutzgebiets ist sinnvoll? - Kriterien zur Abgrenzung (HK: „Sicherung hochwertiger Bereiche als NSG, übrige Fläche als NSG“) Insgesamt müssen die Pläne darauf abzielen, an Aller, Leine und angrenzenden Überschwemmungsgebieten 10 Lebensraumtypen und 56 Tierarten zu schützen. hier finden Sie die jeweiligen AK-Protokolle zum Herunterladen (Link zur Heidekreisverwaltung): http://www.heidekreis.de/desktopdefault.aspx/tabid-7768/13562_read-73463/

Nächste Schritte: o o o o o

o o o

o

Fortsetzung der harten aber fairen Abstimmung vor allem mit den AK’s „Wasser und Deiche“ sowie „Landwirtschaft“, Zusammenstellung eines Zwischenstandes der Textbausteine, Diskussion der Abgrenzungen Einarbeitung der Rückmeldungen zu Regelungsflächen (Zeltplätze, Grillstellen, Bootsanleger, Badestellen, Angelruhezonen, Osterfeuerplätze, etc., etc., etc…. bis zum Sommer 2017 Überarbeitung Schutzgebietsverordnung, ggf. Neuerarbeitung LSG-VO / Erarbeitung einer Schutzgebietsverordnung und… öffentliches Beteiligungsverfahren (Auslegung) Abwägungsprozess bzgl. der von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange (TÖB‘s) im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachte Anregungen und Bedenken. Nach Beratung in den Fachausschüssen ist Ziel des Landkreises Heidekreis, die maßgebliche Beschlussvorlage bereits bis zum September 2017 !!! in den Fachausschüssen beraten und durch den Kreistag beschließen zu lassen. Samtgemeinde Ahlden intern: 27.02.2017: Termin Samtgemeindebürgermeister und alle Ortsbürgermeister + 1 weitere Person jeweils aus den Orten + stellv. GF H. Bleifuß/Zweckverband Aller-Leine-Tal zur Abstimmung zum Handlungsfeld „Kommunales und Tourismus“

4. akt. Stand Arbeitskreise / Beteiligung im Verfahren Nach 17 AK-Sitzungen gibt es nun einen inhaltlich zusammengefassten Zwischenstand (2/2017), der nachfolgend aufgeführt ist, noch einiger Feinabstimmung bedarf und vor allem noch redaktionell abgestimmt werden muss. Im Zweifelsfall gilt das in den AK’s „Gesprochene Wort“.

Auch die Gebietsabgrenzung ist im nachfolgendem Zwischenstand hierbei noch nicht enthalten. Die nachfolgende Auflistung ist insofern nicht bindend, sondern als nicht abschließende und noch zu konkretisierende Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse zu werten mit dem Ziel, zu informieren/aufzuklären und Transparenz aufzuzeigen:

Thema Erholungsnutzung es wird möglich sein und bleiben: * Wege zu betreten und mit Rädern zu befahren * öffentliche Wege und spezielle in der Karte dargestellte Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren (Eigentümer und Nutzungsberechtigte dürfen alle Wege befahren und die Wege verlassen) * Veranstaltungen durchzuführen wenn sie auf vorgesehenen Flächen stattfinden oder wenn die UNB zugestimmt hat * an ausgewählten Stillgewässern sowie Aller und Leine zu baden sofern diese von Wegen direkt zu erreichen sind. * Eislaufen und Rodeln am Schwarmstedter Rodelberg werden noch schlussabgestimmt, eine Lösung wird es geben * in da gestellten Bereichen Hunde außerhalb der gesetzlichen Brut -und Setzzeit unangeleint laufen oder Baden zu lassen * mit Kanus auf der Böhme in der Zeit vom 15.07 bis 28.02 und einen anderen und mit anderen Wasserfahrzeugen aller Art auf aller und Leine ganzjährig zu fahren und an festgelegten Bootsanlegestellen anzuhalten sowie ein oder auszusteigen * ortsüblichen Lärm / Geräusche zu verursachen, auch wenn sie von außerhalb in das Gebiet hineinwirken, bzw. wenn sie vorübergehend sind (beispielsweise Kirchenglocken, Geburtstagsfeiern, Silvesterfeuerwerk zumindest außerhalb des Gebietes, Lärm in Betrieben, Schützenfest, etc.) * Übungen militärischer oder ziviler Hilfs-und Schutzdienste mit Zustimmung der Naturschutzbehörde durchzuführen Thema Baumaßnahmen es wird möglich sein: * teilweise baugenehmigungsfreie Anlagen zu errichten, hier folgt noch die Endabstimmung * vorhandene Straßen und Wege Ver- und Entsorgungseinrichtungen, rechtmäßig bestehende Anlagen und Einrichtungen, Deiche und festgelegte Badestellen im bisherigen Umfang zu unterhalten * Bauwerke außerhalb des Schutzgebietes zu errichten, soweit daraus folgende Stickstoffeinträge keine FFH Lebensraumtypen oder andere Störungen wertgebende Arten beeinträchtigen Thema sonstige Flächen und Gehölznutzung es wird möglich sein: * Einzelbäume und Baumreihen mit Zustimmung der Naturschutzbehörde anzulegen (abgesehen vom Hochwasserschutz) * Hecken, Baumreihen, Feldgehölze oder prägende Einzelbäumen zu entnehmen, wenn eine akute oder mittelfristig erkennbare Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben ist oder wenn es sich um eine ordnungsgemäße Schneitelung von Kopfweiden handelt * Hecken, Baumreihen, Baumgruppen und Feldgehölze in der Zeit vom 1.10 bis 28./29.02., zu pflegen und zu unterhalten *Hecken alle zehn Jahre abschnittsweise „auf den Stock zu setzen“ *Hecken alle fünf Jahre seitlich hochzusschneiden (an schmalen Wegen auch alle zwei Jahre), bzw. häufiger mit Zustimmung der UNB * in Baumreihen, Baumgruppen und Feldgehölzen jeweils Einzelbäume zu entnehmen

Thema Fischerei die Ausübung der Fischerei wird voraussichtlich wie folgt möglich sein: * mit Einbringung von Fischarten, die im norddeutschen Tiefland natürliche Vorkommen besitzen oder besaßen * ohne Einrichtung befestigter Angelplätze, ansonsten Zustimmung der UNB * mit maßvolle Einbringung von Lockfutter zum Angeln * ohne Stellnetze (hier noch Abstimmung erforderlich) *mit Fanggeräten, durch welche Fischotter, Biber oder tauchende Vogelarten nicht gefährdet werden * in der Zeit vom 01.03 bis 15.07 eines Jahres außerhalb der in der Karte dargestellten AngelRuhezonen, sowie nur außerhalb von Röhrichten (hier noch Abstimmung der Angelruhezonen) *jedoch innerdeichs im Zeitraum 15.10 bis 30.04 ohne Ausübung der Fischerei, wenn Pegelstand in xxx über einem Stand von xxx liegt => analog zur Jagt (Pegelstand muss noch ermittelt werden) Thema Jagd die Ausübung der Jagd wird wie für wie folgt möglich sein: * unter Verwendung unversehrt fangender F,allen sowie mit Totschlagfallen in fangbunkern, wenn deren Einlässe einen Durchmesser von maximal 8 cm haben * innerdeichs im Zeitraum 15.10. bis 30.04. nur, wenn die Aller - gemessen am Pegel xxx -kein Hochwasser von 17,51 m NN (Pegelwert xxx m) und mehr führt ( ausgenommen ist die Zeitbeschränkung zur Bejagung des Nutria und Fangschuss in Notfällen sind immer möglich,Pegelstand wird noch ermittelt Klammer zu Jagdhundeausbildung wird freigestellt, Einschränkung) * Jagdhundausbildung wird freigestellt, Einschränkungen in der Zeit vom 01.03. – 15.07. nicht an Gewässern * bei Lehrgangs Ausbildung und /Oder Prüfung von Jagdhunden mit maximal 10 Hunden, sonst Zustimmung der UNB * Hochsitze sind landschaftsangepasst zu gestallten und dürfen im Umkreis von 200 m um Seeadler oder Schwarzstorchhorste in der Zeit vom 15.01 bis 15.6. nicht jagdlich genutzt oder r baulich verändert werden * Aufbruch und nicht verwertbares, erlegtes Wild sind mindestens 80 cm tief zu vergraben oder in Luderschächte zu verbringen * jedoch ohne Neuanlage oder Erweiterung von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Köder-oder Futterplätzen Thema Forst die forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder wird nach folgenden Vorgaben möglich sein * bei neu Aufforstungen oder Standortveränderungen(Kalkung) zu nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde * ohne Umwandlung von Beständen aus standortheimischen Arten in Bestände aus nicht standortheimischen Arten ohne Umwandlung von Laub -in Nadelwald * bei Neuanpflanzung und Aussaat mit autochthonem Pflanz -und Sack Material Saatmaterial ohne Verwendung von Fichte, Douglasie, Weymouth-Kiefer, Roteiche und Lärche, sowie anderer natürlicherweise gebiets -und lebensraumfremder Arten der nicht potentiell natürlichen Vegetation (hier ist eventuell eine Zonierung bzw. Trennung der Wald Biotoptypen nötig, dies wird noch abgestimmt) * mit Holzentnahme in der Zeit vom 15.08 bis 1.03, Abweichung in Fällen von Kalamitäten und oder Sturmschäden * ohne Kahlschläge über ein ha, ansost Zustimmung der Naturschutzbehörde * unter Totholz -und Habitatbaumbelassung (ausgenommen Bäume mehr als zwei Kiplängen an öffentlich gewidmeten Wegen, Einrichtungen, Strassen oder Wohngrundstücken * ohne Entnahme von Horstbäumen

* im Umfeld von 100 m um Seeadler -und Schwarzstorchhorsten ohne Waldbewirtschaftung * bei Waldbewirtschaftungsmaßnahmen aller Art im Umfeld von 300 Metern um Seeadler -und Schwarzstorchhorsten nur vom 15.8 bis 01.01., Abweichungen mit Zustimmung der Naturschutzbehörde * ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ansonsten Zustimmung der Naturschutzbehörde z.B. zur Traubenkirsche Bekämpfung oder bei Kalamitäten * ohne flächige Bodenbearbeitungsmaßnahmen sowie ohne erhebliche Bodenverdichtungen Zusätzliche Beschränkungen der Nutzung von Wald -FFH Lebensraumtypen werden voraussichtlich sein: * auf befahrensempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen Rückegassenabstand, von mindestens 40 Metern * bei künstlicher Verjüngung unter ausschließlicher Verwendung lebensraumtypischer Baumarten (abschließende Erklärung noch erforderlich) * Erhalt von anteilig mindestens 3 Altbäumen je Hektar durch den Eigentümer selbst markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen * unter Belassung von 20% Altholz * Umgang mit Naturverjüngung aus standortfremder Baumarten ist noch zu klären Thema Landwirtschaft * Hier sind bislang zu wenige Detail-Regelungen abgestimmt als dass ein sachgerechter Zwischenstand darstellbar wäre * Grundsätzlich werden die Nutzung der rechtmäßigen Acker und Intensivgrünflächen möglich sein, hier sind Düngezeiten und Gewässerabstände zu diskutieren. Details wurden noch nicht besprochen. Ausgenommen wird die Nutzung von Wegeseitenräumen, welche sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden * die Nutzung des FFH-Lebensraumtyps „Mesophiles Grünland“ sowie von gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschütztem Grünland bedarf der Einschränkung der Nutzungsintensität, die bislang noch nicht besprochen wurde * die Feldberegnung aus genehmigten Beregnungsbrunnen auf herauf bisher beregneten Flächen wird weiter wie bisher möglich sein (/Klärungsbedarf für zulässige Erlaubnisse, die auslaufen). Auf anderen Flächen wird die Beregnung in der Zeit vom 01.04 bis 15.07 zulässig sein Thema Gewässer und Deiche es wird zulässig sein: * gemäß niedersächsischen Wasserhaushaltsgesetz genehmigungs -oder zustimmungspflichtige Maßnahmen mit der Zustimmung der Naturschutzbehörde durchzuführen, * Drainagen zu erneuern nicht jedoch neue anzulegen, ansonsten Zustimmung der UNB, * mit Zustimmung der UNB Stillgewässer neu anzulegen, zu beseitigen, auszubauen, umzugestalten, zu entschlammen oder zu entkrauten, * Gräben und Fließgewässer in der Zeit vom 11.9 bis 28.02 eines Jahres unter noch abzustimmenden Bedingungen zu unterhalten, nur mit Zustimmung beziehungsweise Befreiung wird möglich sein: * Wasser aus Fließ-und Stillgewässern oder aus dem Grundwasser zu entnehmen (ausgenommen, d.h. erlaubt Weideviehpumpen und genehmigte Beregnungsbrunnen) * Gräben oder Fließgewässer ohne Zustimmung der UNB neu anzulegen, auszubauen bzw. zu vertiefen, zu verrohren oder ihre Ufer umzugestalten * neue Wasserkraftanlagen zu errichten oder zu betreiben * über bestehende Rechte hinausgehend Stoffe aller Art, die geeignet sind, die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften der Gewässer nachteilig zu nachteilig zu verändern, in Gewässer einzuleiten oder einzubringen * Biber-Bauwerke ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde zu beschädigen oder zu beseitigen