Satzung. Tierschutzverein Starnberg u. U. e. V

Satzung Tierschutzverein Starnberg u. U. e. V. § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Starnberg und Um...
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Satzung Tierschutzverein Starnberg u. U. e. V. § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Starnberg und Umgebung e.V.“. 2. Er hat seinen Sitz in Starnberg. 3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf den Landkreis Starnberg. 4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches Ortsgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen einsetzen. Der Verein unterhält ein Tierheim. 5. Der Verein eingetragen.

ist

im

Vereinsregister

des

Amtsgerichts

München-Registergericht

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 – Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die Tierliebe bei Alt und Jung zu fördern, sich für bessere und artgerechte Haltung und Pflege der Tiere einzusetzen, Tierquälereien und Tiermisshandlungen zu wehren und die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und andere einschlägige Rechtsbestimmungen zu veranlassen sowie das vereinseigene Tierheim zu unterhalten. 2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. 3. Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie seine eigenen geschäftlichen Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 3 – Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von Einzelpersonen, juristischen Personen und sonstigen Personengruppen (Vereinen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts). 2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Einzelperson und juristische Person werden, die Ziele und Zwecke des Vereins bejaht. 3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe Beschwerde an den Beirat richten. Dieser entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. 1

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4. Jedem Mitglied des Vereins wird die Mitgliedskarte und auf Verlangen die Satzung ausgehändigt. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z. B. unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung) besonders begünstigt werden. 5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Beirates Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben. 6. a) Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1) durch freiwilligen Austritt 2) durch Ausschluss 3) durch Tod. b)

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

c)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft. 2) wenn es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. 3) wenn es dem Zweck des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt. 4) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt. 5) wenn es wiederholt Unfrieden im Verein stiftet.

d) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe Beschwerde an den Beirat richten. Dieser entscheidet mit einer Mehrheit von 3/5 über die Beschwerde. § 4 – Beitrag 1. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. 2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 10,-- €. Auf Antrag kann der Beitrag aus wichtigem Grund ermäßigt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. 3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und sonstigen Personengruppen –körperschaftlicher Mitglieder- bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Beirats. 2

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§ 5 – Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung. 2. Die Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein. 3. Angestellte des Vereins können weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. 4. Mitglieder der Organe des Vereins haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 6 – Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer. 2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt. 3. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. 4. Vertretungsberechtigt sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam oder jeder von ihnen zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied. Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der Vorstand leitet und erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 2. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. bzw. der 3. Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ein. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. 3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Der Vorstand stellt nach Anhörung des Beirates das weitere erforderliche Personal ein, z. B. die Geschäftsführer, Inspektoren, Tierpfleger usw. 5. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. bzw. 3. Vorsitzende, beruft und leitet die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen. 6. Der Vorstand sorgt dafür, dass das Vermögen mündelsicher und bestmöglich angelegt und verwaltet wird. Bei außerplanmäßigen Ausgaben von über 5.000 € ist die 3

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Zustimmung des Beirates erforderlich. Die Zustimmung des Beirates ist ferner erforderlich bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind oder bei der Aufnahme von Darlehen. Bei sich regelmäßig wiederholenden Ausgaben unter 500 € ist die Zustimmung des Beirates nicht erforderlich. 7. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates führen ihre Ämter ehrenamtlich. Die Genehmigung von pauschalen Aufwandsentschädigungen bedarf der Zustimmung des Beirates. § 7 – Beirat 1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Beirat bestellt. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens 6, höchstens 12 betragen. 2. Der Beirat tritt zusammen mit dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zusammen. 3. Der Beirat und der Vereinsangelegenheiten:

Vorstand

beschließen

insbesondere

über

folgende

a) außerplanmäßige Ausgaben über 5.000 € im Einzelfall sowie sich wiederholende Ausgaben von über 500 € monatlich b) Einspruch bei Ausschluss von Mitgliedern c) Aufstellung des Jahresetats d) Annahme von Zuwendungen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind und über die Aufnahme von Darlehen e) Gewährung von Aufwandsentschädigungen 4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Beirates und Vorstands gefasst. Der Vorstand ist in gemeinsamen Vorstands- Beiratssitzungen stimmberechtigt. 5. Auf Antrag von mindestens drei Beiräten muss der Vorstand den Beirat binnen vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. § 8 – Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich durch die Post.

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2. In der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter ein Tätigkeitsbericht, vom Schatzmeister ein Kassenbericht und von einem der Rechnungsprüfer ein Bericht über die Rechnungsprüfung zu erstatten. 3. Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 50 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. 4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Abstimmungsberechtigt ist, wer sich als Mitglied ausweisen kann. 5. Die Anträge von Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht sein. Der Vorstand kann jedoch die Behandlung eines Antrags nicht allein durch Hinweis auf die Nichteinhaltung dieser Frist verhindern. Es bedarf hierzu der Zustimmung der Mehrzahl der Anwesenden. Handelt es sich um Anträge mit satzungsänderndem Charakter, so müssen diese dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung zugegangen sein. 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates. Verweigert sie die Entlastung, so tritt der Vorstand bzw. der Beirat zurück und die Mitgliederversammlung wählt einen vorläufigen geschäftsführenden Ausschuss, der bis zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte führt. 8.

Die Mitgliederversammlung sollte jeweils im 1. Halbjahr des folgenden Kalenderjahres stattfinden. § 9 – Wahlen

1. Die Wahl zum Vorstand erfolgt schriftlich, geheim und für jedes einzelne Mitglied in einem gesonderten Wahlvorgang. 2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 3. Gewählt werden kann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig ist und dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehört. 4. Eine Stichwahl ist erforderlich, wenn kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht. An der Stichwahl nehmen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen teil. Falls die Höchstzahl von mehr als zwei Kandidaten erreicht wird, so nehmen sie alle an der Stichwahl teil. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. 5. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so ist, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird, durch Handzeichen zu wählen. 6. Die Wahl zum Beirat erfolgt schriftlich und geheim. Vor dem Wahlvorgang beschließt die Mitgliederversammlung, wie viele Mitglieder zu wählen bzw. hinzu zu wählen sind. Die

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Wahl erfolgt in einem Vorgang. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele Stimmen, wie Beiräte zu wählen bzw. hinzu zu wählen sind. 7. Absatz 3) gilt entsprechend. 8. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 9. Die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter werden durch Handzeichen gewählt. 10. Die Wahlen werden von einem 5-köpfigen Wahlausschuss geleitet. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt. Der Wahlausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Über die Einhaltung der Förmlichkeiten und das Ergebnis der Wahl wird ein Protokoll geführt. § 10 – Beschlussfassung In Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Über jede Sitzung und Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, in der alle Beschlüsse und alles, was von Bedeutung ist, festgehalten wird. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem seiner beiden Stellvertreter, innerhalb von 2 Wochen vorzulegen und vom ihm sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. In Beirats- und Vorstandssitzungen ist die Bekanntgabe einer Tagesordnung nicht erforderlich. § 11 – Rechnungsprüfung 1.

Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern, die hierfür die Befähigung besitzen müssen, zu prüfen. Es sind ihnen sämtliche Unterlagen für die Kassen- und Rechnungsprüfung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Bei umfangreichem Geldverkehr kann die Rechnungsprüfung vom Vorstand einem Mitglied eines Steuer beratenden Berufes übertragen werden.

2.

Die Rechnungsprüfer und ein Vertreter werden in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Weder die gewählten Prüfer noch das Mitglied eines Steuer beratenden Berufes dürfen dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

3.

Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen. Wurde die Kassen- und Rechnungsprüfung einem Mitglied der Steuer beratenden Berufe übertragen, so hat dieser das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Der Bericht ist in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und zur Einsicht vorzulegen.

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§ 12 – Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag von Vorstand und Beirat des Vereins. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gilt §9 Abs. 1 entsprechend. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. 3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim. 4. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V. in Bonn mit der Auflage, es im Sinne der Gemeinnützigkeit entsprechend dieser Satzung zu verwenden und das Tierheim Starnberg weiterhin im Landkreis zu unterhalten. 5. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes München für Körperschaften. 6. Die Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes oder bei Aufhebung des Vereins. § 13 – Redaktionelle Änderungen Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle Änderungen durchzuführen, die den Sinn der jeweiligen Vorschrift nicht verändern.

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