SATZUNG. Stand:

BTGA • Hinter Hoben 149 • D-53129 Bonn SATZUNG Stand: 26.07.2016 BTGA Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Hinter Hoben 149 D-53...
Author: Swen Straub
4 downloads 0 Views 47KB Size
BTGA • Hinter Hoben 149 • D-53129 Bonn

SATZUNG Stand: 26.07.2016

BTGA Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Hinter Hoben 149 D-53129 Bonn

§1

Name und Sitz

§2

Zweck

§ 3

Geschäftsjahr

§ 4

Mitgliedschaft

§ 5

Fördermitgliedschaft

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Beiträge und Haushaltsplan

§ 8

Sonderbeiträge und Nachtragshaushalt

§ 9

Organe des BTGA

§ 10

Mitgliederversammlung

§ 11

Präsidium

§ 12

Vorstand

§ 13

Beirat Mitgliedsunternehmen

§ 14

Beirat Fördermitglieder

§ 15

Der Hauptgeschäftsführer

§ 16

Ausschüsse

§ 17

Auflösung

§ 18

Übergangsvorschrift

Tel.: +49(0)2 28 9 49 17-0 Fax: +49(0)2 28 9 49 17-17 www.btga.de e-mail: [email protected]

§1 Name und Sitz Der Verein führt die Bezeichnung „BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.“ (nachfolgend: BTGA). Der Sitz des BTGA ist Bonn. Der BTGA ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck Der BTGA hat den Zweck: 1. a) Die Interessen des Berufsstandes und Wirtschaftszweiges auf Bundesebene und auf internationaler Ebene bei den zuständigen Behörden und Institutionen sowie anderen Verbänden und Vereinigungen zu vertreten, b) mit den Mitgliedern laufende Verbindung zu halten, c) alle fachlichen, insbesondere wirtschaftlichen und technischen Belange des Berufsstandes und Wirtschaftszweiges zu behandeln, so weit sie auf Bundesebene und internationaler Ebene von Bedeutung sind, d) Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, e) den Verbandsaufgaben dienende Veranstaltungen, Tagungen und Seminare in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Landesverbänden durchzuführen, f) sozial- und tarifpolitische sowie arbeitsrechtliche Gesamtinteressen und Gesamtangelegenheiten wahrzunehmen, g) die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern. 2. Ausgeschlossen sind: a) jede parteipolitische Betätigung des BTGA b) ein auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb des BTGA. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft Mitglieder des BTGA können werden: 1. alle Landesverbände der anlagenerstellenden Unternehmen im Bereich der Heizungs-, Klima-, Sanitär-, Elektro- und MSR-Technik, der Technischen Gebäudesysteme sowie anderer technischer Gewerke der Gebäude- und Versorgungstechnik; 2. Unternehmen der Gebäude- und Versorgungstechnik aus dem Inland und aus dem Ausland, deren Geschäftstätigkeit bundesländerübergreifend ist und/oder in nicht unerheblichem Umfang internationale Aktivitäten einschließt, sofern sie Mitglied mindestens eines Landesverbands des BTGA sind. Die Landesverbände des BTGA verpflichten sich, im räumlichen Geltungsbereich eines anderen Landesverbandes des BTGA nur im Einvernehmen mit diesem tätig zu werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Im Falle einer beabsichtigten Kündigung soll dem BTGA vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. §5 Fördermitgliedschaft Fördermitglieder des BTGA können Hersteller- und Planungsunternehmen der Gebäude- und Versorgungstechnik, Unternehmen der Energieversorgung, der Branche der Gebäudetechnik nahe stehende öffentliche und private Organisationen sowie Institute werden. Natürliche Personen aus gebäudetechnischen Unternehmen, Wissenschaft, Forschung oder Verbänden können Fördermitglied werden, wenn sie eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Gebäudetechnik für einen längeren Zeitraum ausgeübt haben. Die Beendigung der Fördermitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Im Übrigen endet die Fördermitgliedschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben an der Erfüllung der Aufgaben des BTGA mitzuwirken und dessen Tätigkeit zu fördern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, satzungsgemäß zu Stande gekommene Beschlüsse durchzuführen und zu beachten. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 10 Nr. 5, 7 und 11 stimmberechtigt. Fördermitglieder haben beratende Stimme. 3

Die Mitglieder sind zu einer vertrauensvollen und verantwortungsbewussten Zusammenarbeit untereinander und insbesondere mit dem Vorstand, dem Präsidium und der Geschäftsführung des BTGA verpflichtet. Regionale Aufgaben werden vom BTGA nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Landesverbandes wahrgenommen. Der BTGA gibt an die angeschlossenen Landesverbände Empfehlungen zur Geschäftsstellentätigkeit und -organisation heraus. §7 Beiträge und Haushaltsplan Die finanziellen Aufwendungen des BTGA sind durch Beiträge der Mitglieder sowie der Fördermitglieder zu decken. Die Höhe dieser Aufwendungen ist in einem Haushaltsplan festzulegen, der vom Präsidenten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden muss. Der Haushaltsplan muss die laufenden regelmäßigen Kosten des BTGA enthalten. Die Einzelheiten bezüglich der Mitgliedsbeiträge für die Landesverbände, die Mitgliedsunternehmen des BTGA sowie die Fördermitglieder werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung geregelt. §8 Sonderbeiträge und Nachtragshaushalt Finanzielle Aufwendungen des BTGA für Sondermaßnahmen wie Entwicklungs-, Forschungsaufgaben u.a. sind durch Sonderbeiträge zu decken. Dafür ist ein Nachtragshaushalt vom Präsidium aufzustellen und vom Präsidenten einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. §9 Organe des BTGA Organe des BTGA sind: a) b) c) d) e)

die Mitgliederversammlung der Vorstand das Präsidium der Beirat Mitgliedsunternehmen der Beirat Fördermitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung 1.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus zwei Vorstandsmitgliedern jedes Landesverbandes, einem Vertreter jedes Mitgliedsunternehmens sowie einem Vertreter jedes Fördermitglieds zusammen.

4

Vertreter von Mitgliedsunternehmen und Fördermitgliedern können nur Unternehmensinhaber, Organmitglieder oder leitende Angestellte sein. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten bei Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen; die Einladung muss den Mitgliedern spätestens bis zum 01.04. jeden Jahres zugehen. Der Einladung sind neben der Tagesordnung der vom Präsidium aufgestellte Haushaltsplan des BTGA und der Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers über den vorausgegangenen Jahresabschluss beizufügen. 2.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten nach Bedarf einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände dies beantragt. Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem angesetzten Termin. Ausnahmen sind mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.

3.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Präsidiums entgegen und beschließt über: a) Satzungsänderungen, b) den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge der Mitglieder und Fördermitglieder, c) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums, d) die Wahl der Kassenprüfer und die Dauer ihrer Amtsführung, e) die Genehmigung der Rechnungslegung, f) die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung, g) die Auflösung des BTGA, h) Anträge des Präsidiums, des Vorstands und der Mitglieder zu den Buchstaben a) bis g).

4.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Vorstandsmitglieder eines Landesverbandes können sich nur durch andere Vorstandsmitglieder ihres eigenen Landesverbandes vertreten lassen.

5.

Bei Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, so weit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltun5

gen werden nicht mitgezählt. Die Vertreter der Fördermitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Jedes Mitglied hat pro angefangenen Beitrag von 25.000 Euro eine Stimme. Maßgeblich für die Berechnung ist hierbei a) bei den Landesverbänden die tatsächlich gemäß Beitragsordnung an den BTGA gezahlten Beiträge, b) bei den Mitgliedsunternehmen die gemäß der Beitragsordnung anfallenden Beiträge. Soweit die Beitragsordnung für die tatsächlich an den BTGA zu zahlenden Beiträge eine Anrechnung der von den Mitgliedsunternehmen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Landesverbänden gezahlten Beiträge vorsieht, bleibt diese Anrechnung für die Berechnung der Stimmenanzahl außer Betracht. Abweichend von vorstehender Regelung wird die Höchstanzahl der den Mitgliedsunternehmen gemäß dieser Berechnung anfallenden Stimmen unabhängig von der Höhe des jeweiligen Beitragsaufkommens in jedem Falle auf die Summe der Stimmen der Landesverbände begrenzt. Bei Beschlüssen über eine Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. 6.

Über Satzungsänderungen und über Anträge mit finanzieller Auswirkung auf die Mitglieder kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sie mindestens 8 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern mitgeteilt werden und aus der Tagesordnung ersichtlich sind. Ausnahmen sind mit Zustimmung aller Mitglieder möglich.

7.

Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder, ausgenommen des Präsidenten, beschließen die Vertreter der Landesverbände und der Mitgliedsunternehmen des BTGA ausschließlich über ihre jeweils eigenen Vertreter im Präsidium.

8.

Beschlüsse sind unzulässig, so weit sie die personelle und organisatorische Selbstverantwortlichkeit der Mitglieder einschränken.

9.

Beschlüsse, die finanzielle Verpflichtungen für die Mitglieder zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder; dieses gilt auch für die regelmäßigen Beitragszahlungen gemäß § 7 der Satzung.

10.

Die Auflösung des BTGA kann auf einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn ein dahingehender begründeter Antrag durch mehr als drei Viertel der im BTGA vertretenen Stimmen unterstützt wird und drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten in namentlicher Abstimmung dafür stimmen.

11.

Bei Beschlüssen über sozial- und tarifpolitische Angelegenheiten sind nur solche Landesverbände stimmberechtigt, deren satzungsgemäße Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen ist. Mitgliedsunternehmen des BTGA sind in sozial- und tarifpolitischen Angelegen6

heiten nur stimmberechtigt, wenn sie der Bindung an die Tarifverträge mindestens eines seiner Landesverbände unterliegen. 12.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzustellen ist.

13.

Einwendungen gegen die Fassung des Protokolls müssen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls schriftlich bei der Geschäftsstelle des BTGA erhoben werden. Über Einwendungen wird in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Dies ist in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Präsidium 1.

Das Präsidium (der geschäftsführende Vorstand) besteht aus dem Präsidenten und bis zu vier weiteren Präsidialmitgliedern (Vizepräsidenten). Die Landesverbände stellen zwei Vizepräsidenten, sofern dem BTGA mindestens drei Landesverbände angehören. Die Mitgliedsunternehmen stellen zwei Vizepräsidenten, sofern dem BTGA mindestens drei Mitgliedsunternehmen angehören. Gem. § 10 Nr. 7 werden der Präsident und die Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Das (Erst-)Vorschlagsrecht für das Amt des Präsidenten liegt bei den Landesverbänden oder den Mitgliedsunternehmen und zwar abhängig davon, welche Gruppe im aktuellen Wahljahr das höhere Beitragsaufkommen an den BTGA geleistet hat. Die Berechnung des Beitragsaufkommens bei den Mitgliedsunternehmen folgt dem für die Berechnung der Stimmverteilung in § 10 Nr. 5 b) dieser Satzung geregelten Modus. Findet der auf diese Weise vorgeschlagene Kandidat keine Mehrheit, so können Vorschläge unabhängig vom Beitragsaufkommen sowohl von Seiten der Mitgliedsunternehmen als auch von Seiten der Landesverbände eingebracht werden. Scheidet ein Präsidialmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist das verbleibende Präsidium beschlussfähig, sofern diesem weiterhin mindestens zwei Präsidialmitglieder angehören. Im Übrigen bleibt das Präsidium so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Die Wahl der neuen Präsidialmitglieder hat durch die nächste Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine zweimalige Wiederwahl des Präsidenten sowie die mehrmalige Wiederwahl der Vizepräsidenten ist zulässig.

2.

Das Präsidium verteilt die ihm obliegenden Aufgaben an die einzelnen Mitglieder.

3.

Die Aufgabenverteilung ist in einem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums schriftlich festzuhalten und dem Vorstand mitzuteilen. Das Präsidium vertritt den Verband im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Präsidialmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt die Vertretungsbefugnis der Präsidialmitglieder nur im Verhinderungsfall des Präsidenten. 7

4.

Dem Präsidium obliegt a) in Abstimmung mit dem Vorstand die Festlegung und Durchführung der Verbandspolitik, b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) die Entscheidung über die finanziellen Aufwendungen, sowie deren Kontrolle im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes, d) die Aufsicht über die Geschäftsführung, e) die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben und f) im Einvernehmen mit dem Vorstand die Aufnahme neuer Mitglieder nach Anhörung der bisherigen Mitglieder.

5.

Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. § 12 Nr. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Vorstand 1.

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und den übrigen Präsidialmitgliedern sowie sämtlichen weiteren Vorsitzenden der Landesverbände oder ihrer Stellvertreter und den Vertretern von bis zu drei weiteren Mitgliedsunternehmen des BTGA zusammen. Die dem Vorstand angehörenden Vertreter aus den Mitgliedsunternehmen des BTGA werden vom Beirat der Mitgliedsunternehmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzenden der Zentralen Ausschüsse nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

2.

Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der in § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben, so weit diese nicht den übrigen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder können sich bei Vorstandssitzungen mit schriftlicher Vollmacht durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Präsident soll den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber halbjährlich, zu einer Sitzung mit Berichterstattung zusammenrufen. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn 8

mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung mit Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. In dringenden Fällen kann der Präsident schriftlich oder durch belegbare übliche Telekommunikationseinrichtungen eine Entscheidung des Vorstandes herbeiführen. Auf diesem Weg herbeigeführte Beschlüsse bedürfen dann jedoch der Einstimmigkeit. Über das Ergebnis einer solchen Abstimmung sind alle Vorstandsmitglieder unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3.

Bei Beschlüssen über sozial- und tarifpolitische Angelegenheiten sind die Vorstandsmitglieder aus den Landesverbänden nur stimmberechtigt, wenn diese die satzungsgemäße Aufgabe des Abschlusses von Tarifverträgen haben. Des Weiteren sind in sozial- und tarifpolitischen Angelegenheiten Vorstandsmitglieder aus den Mitgliedsunternehmen des BTGA nur stimmberechtigt, wenn diese der Bindung an die Tarifverträge mindestens eines seiner Landesverbände unterliegen.

§ 13 Beirat Mitgliedsunternehmen Die Mitgliedsunternehmen des BTGA bilden einen Beirat. Der Beirat wählt die Vertreter der Mitgliedsunternehmen des BTGA im Vorstand und benennt die Vertreter der Mitgliedsunternehmen in den Ausschüssen. Die Geschäftsführung des Beirats wird von der Geschäftsstelle des BTGA wahrgenommen. Die dafür anfallenden Kosten werden von den Mitgliedsunternehmen getragen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung des Beirats. § 14 Beirat Fördermitglieder Die Fördermitglieder bilden einen Förderbeirat, der aus seiner Mitte die Vertreter für die Ausschüsse des BTGA ernennt. Die Geschäftsführung des Beirats wird von der Geschäftsstelle des BTGA wahrgenommen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung des Beirats. § 15 Der Hauptgeschäftsführer Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäfte im Rahmen der ihm vom Präsidenten erteilten Weisungen und Vollmachten. Er ist Leiter der Geschäftsstelle. Er wird vom Vorstand bestellt und kann nur von diesem abberufen werden. 9

Die Zusammenarbeit des Hauptgeschäftsführers des BTGA mit den Geschäftsführern der Landesverbände wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die durch den Vorstand beschlossen wird. § 16 Ausschüsse 1.

Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Zentralausschüsse einsetzen, die aus je einem ehrenamtlichen Beauftragten der Landesverbände sowie jeweils bis zu drei Beauftragten aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen des BTGA und der Fördermitglieder bestehen. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Beauftragte für den Ausschuss benennen. Jeder Landesverband soll einen ehrenamtlichen Beauftragten für jeden Zentralausschuss benennen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Die Beauftragten der Mitgliedsunternehmen des BTGA für die Zentralausschüsse werden vom Beirat Mitgliedsunternehmen des BTGA benannt. Jedes Mitgliedsunternehmen des BTGA kann dem Beirat jeweils einen Beauftragten für die Zentralausschüsse vorschlagen. Die Landesverbände und die Mitgliedsunternehmen können im Verhinderungsfall einen Vertreter benennen. Die Beauftragten der Fördermitglieder für die Zentralausschüsse werden vom Beirat Fördermitglieder benannt. Jedes Fördermitglied des BTGA kann dem Beirat jeweils einen Beauftragten für die Zentralausschüsse vorschlagen.

2.

Aufgabe der Zentralausschüsse ist es, den Vorstand in der fachlichen Ausrichtung des Verbandes zu beraten und ihm aus ihrem jeweiligen Fachbereich Vorschläge zu unterbreiten. Die laufenden Arbeiten der Zentralausschüsse werden von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden durchgeführt.

3.

Jeder Zentralausschuss wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Ausnahmen sind mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und gibt dem Vorstand einen Bericht über die Tätigkeit des Zentralausschusses. Die Einladungen zu den Sitzungen der Zentralen Ausschüsse erfolgen schriftlich durch die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Ausschussvorsitzenden.

4.

Die Zentralausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzen10

den. § 12 Nr. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragten der Fördermitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 5.

Die Ausschussmitglieder sind zu einer vertrauensvollen und verantwortungsbewussten Zusammenarbeit untereinander und insbesondere mit dem Vorstand verpflichtet.

6.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Ausschussmitgliedern, dem Präsidium, den Geschäftsstellen der Landesverbände des BTGA sowie dem Beirat Mitgliedsunternehmen und dem Beirat Fördermitglieder zur Kenntnis gegeben wird. Einwendungen von Sitzungsteilnehmern gegen die Fassung des Protokolls müssen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls schriftlich bei der Geschäftsstelle des BTGA erhoben werden. Über Einwendungen wird in der nächsten Sitzung beschlossen. Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Dies ist in der nächsten Sitzung des Zentralausschusses mitzuteilen.

7.

Der Vorstand kann zusätzlich Fachausschüsse sowie im Rahmen von Zentralausschüssen Fachbereiche einsetzen. Die Mitglieder der Fachausschüsse und Fachbereiche werden vom Präsidium unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Landesverbände, der Mitgliedsunternehmen, der Fördermitglieder bzw. der betroffenen Ausschüsse und Fachbereiche des BTGA benannt. Das Präsidium beruft den Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses bzw. Fachbereichs aus dem Kreis der Ausschussmitglieder.

8.

Darüber hinaus kann das Präsidium Arbeitskreise zu aktuellen Themen einsetzen, deren Behandlung wegen Eilbedürftigkeit keinen Aufschub duldet. Die Mitglieder eines Arbeitskreises sowie dessen Vorsitzender werden vom Präsidium benannt. Nach abschließender Behandlung bzw. Erledigung des Themas erstattet der Vorsitzende des Arbeitskreises dem Präsidium einen schriftlichen Bericht.

§ 17 Auflösung 1.

Über die Verwendung des Vermögens des BTGA im Falle einer Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, die einen aus zwei Vorstandsmitgliedern bestehenden Liquidationsausschuss beruft, dem die Durchführung aller zur Abwicklung der Liquidation und aus Anlass derselben notwendig erscheinenden Maßnahmen obliegt.

2.

Ein nach Deckung der laufenden Verbindlichkeiten und nach Durchführung der Liquidation verbleibender Überschuss ist auf die Mitglieder nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren geleisteten Beiträge zu verteilen.

11

§ 18 Übergangsvorschrift Der amtierende Vorstand und das amtierende Präsidium bleiben so lange im Amt, bis auf der Grundlage der geänderten Satzung ein neuer Vorstand bzw. ein neues Präsidium gewählt ist. Die amtierenden Ausschüsse des BTGA bleiben so lange im Amt, bis der Beirat Mitgliedsunternehmen bzw. der Beirat Fördermitglieder die jeweiligen Beauftragten für die jeweiligen Ausschüsse benannt hat.

12