SATZUNG PARKINSONLINE E. V

SATZUNG PARKINSONLINE E. V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsadresse, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen PARKINSonLINE, Parkinson-Selbsthilfegruppe ...
Author: Karola Schulz
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SATZUNG PARKINSONLINE E. V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsadresse, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen PARKINSonLINE, Parkinson-Selbsthilfegruppe im Internet, abgekürzt PAoL, e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer VR 1960 eingetragen. (3) Die Geschäftsadresse wird vom Vorstand bestimmt. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 2.1 Zweck (1) Allen an Parkinson-Erkrankten und deren Angehörigen sowie allen an Parkinson Interessierten im Internet eine Möglichkeit zur interaktiven Selbsthilfearbeit zu bieten. (2) Auf virtuellem Weg den kommunikativen Austausch von Erfahrungen und Entwicklungen in Bezug auf die Parkinson’sche Erkrankung zu verbessern, zu erleichtern und sich damit gegenseitig zu helfen. (3) Eine bei zunehmender Schwere der Erkrankung auftretende Isolierung der Patienten zu verhindern und sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu motivieren. (4) Die Allgemeinheit über die Probleme von Parkinson-Patienten zu informieren. (5) Informationen über die Parkinson’sche Erkrankung systematisch zu sammeln und sie auszutauschen zwischen Patienten, den sie behandelnden Ärzten, den Fachkliniken, Forschungsstellen, Politikern und internationalen Einrichtungen. (6) Zur Erfüllung dieses Zweckes hat der Verein eine Internetpräsenz eingerichtet, mit u.a. eine Homepage, ein Forum und einen Chatraum. (7) Der Verein unterstützt regionale und überregionale Begegnungen der Mitglieder. (8) Um Vereinsmitgliedern in besonderer finanzieller Not die Teilnahme an Vereinsaktivitäten zu ermöglichen, stellt der Verein Mittel zur Verfügung, deren jährliche Gesamthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Über die Verwendung dieses Betrags entscheidet der "Sozialausschuss". (Näheres regelt die Geschäftsordnung - GO)

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2.2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Niemand darf aus dem Vereinsvermögen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein PARKINSonLINE e.V. ist unabhängig. Er finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, privaten Spenden und öffentlichen Fördermitteln. Spenden aus der Pharmaindustrie sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. (2) Es wird ein Jahresmindestbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. (GO) (3) Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand per Internet oder schriftlich abzugeben. Mit der Beitrittserklärung wird bestätigt, dass Satzung und Geschäftsordnung bekannt und akzeptiert sind. Die Identität des Antragstellers muss eindeutig ermittelt werden können. (siehe Geschäftsordnung - GO) (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (GO) (5) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern der Beitrittswillige dies beantragt. (GO) 3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder können die E-Mail–Adressen aller Mitglieder einsehen und nutzen. (2) Bei vom Verein organisierten Veranstaltungen können die Teilnahmekosten für Mitglieder rückerstattet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung unter "Sozialausschuss" (GO) (3) Erforderliche nachgewiesene Aufwendungen für den Verein können Mitgliedern erstattet werden. (GO). (4) Vereinsmitglieder müssen eventuell auftretende Interessenkonflikte zwischen eigenen wirtschaftlichen Interessen und ihrer Tätigkeit für Paol dem Vorstand bekannt geben.

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3.3 Die Mitgliedschaft endet (1) durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen und ist jederzeit möglich. Der Austritt gilt ab vier Wochen nach Empfang der Austrittserklärung durch den Vorstand. (GO) (2) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen, welche abschließend entscheidet. Während dieser Zeit ruhen die Rechte des Mitgliedes. (3) durch Tod, oder Auflösung bei juristischen Personen. (4) durch säumige Beitragszahlung: Das Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung säumig ist. (5) Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Eine zeitanteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

§ 4 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung: Aufgaben A. Die Mitgliederversammlung ist der Souverän des Vereins. Durch ihr Votum bestimmen die Mitglieder weitgehend die Geschicke ihres Vereins. Sie wählen den Vorstand und versetzen ihn durch ihre Beschlüsse in die Lage gute, in die Zukunft weisende Arbeit zu leisten. (1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: 1. Satzungsänderungen, 2. die Auflösung und die Verwendung des Vermögens des Vereins, 3. Ablehnung eines Beitrittsantrags durch den Vorstand, nur bei Einspruch des betroffenen Bewerbers gegen diesen Ablehnungsbeschluss 4. Ausschluss vom Verein durch den Vorstand, nur bei Einspruch des betroffenen Mitglieds gegen diesen Ausschließungsbeschluss (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen u.a.: 1. Abwahl und Entlastung des Vorstandes,

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2. Wahl der Kassenprüfer und 2 Ersatzprüfer 3. Änderung der Geschäftsordnung, 4. Ehrenmitgliedschaft 5. Abnahme des Jahresabschlusses 6. Den Haushaltsplan und die Ausgabenkompetenz des Vorstands 7. Den Rahmen für das Internetangebot des Vereins Die Beschlussfassung zur Wahl des Vorstandes ist besonders geregelt in § 10 Absatz 5.

§ 6 Die Mitgliederversammlung: Organisation (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand rechtzeitig einberufen und jedes Mitglied dazu eingeladen. (2) Die Einladung erscheint im Forum und sie geht an die E-Mail-Anschrift des Mitglieds. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt (auch zu Beginn der Mitgliederversammlung) gestellt werden, kommen noch auf die Tagesordnung, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer 3/4 Mehrheit beschließt. Antragsberechtigt sind Mitglieder des Vereins. (5) Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung, nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit einem Mitglied ihres Vertrauens ihr Stimmrecht zu übertragen. Dies gilt nicht für onlineVersammlungen. Ein Mitglied darf das Stimmrecht von nur einem anderen Mitglied annehmen. (GO) (6) Nach dem Ende jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. (GO) (7) Bei der Abwicklung der Mitgliederversammlung wird dafür gesorgt, dass abwesende immobile Vereinsmitglieder, soweit dies mit vertretbarem technischem und finanziellem Aufwand möglich ist, teilnehmen können. (8) Sofern die anwesenden Mitglieder nicht mehrheitlich dagegen stimmen, können Nicht-Mitglieder an einer Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen. (9) Nähere Angaben zur Durchführung der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsordnung unter "Die Mitgliederversammlung" zu finden.

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§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Sept., statt. (2) Die schriftliche Einladung dazu erfolgt 3 Wochen vor dem Termin mit Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung. (3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt u.a.: 1. der Bericht des Vorstandes 2. der Bericht des Kassenführers 3. der Kassenprüfungsbericht 4. Entlastung des Vorstands 5. der Haushaltsplan für das neue Jahr, inklusive Ausgabenkompetenz des Vorstands 6. Neuwahlen (nur in Wahljahren) der Mitglieder des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer 7. Anträge 8. Näheres regelt die Geschäftsordnung unter "Die ordentliche Mitgliederversammlung".

§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens mit einer Frist von 10 Tagen vor dem Versammlungstermin einzuberufen: (1) wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder (2) wenn 30% aller Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen. Die Versammlung hat spätestens 20 Tagen nach Erhalt des Antrags durch den Vorstand stattzufinden.

§ 9 Die Online-Mitgliederversammlungen (1) Zulässig sind auch Online-Mitgliederversammlungen. Die Identifizierung der Teilnehmer muss zweifelsfrei sein. (2) Der Verfahrensablauf und der genaue Abstimmungsmodus sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer virtuellen Versammlung in der Geschäftsordnung unter "OnlineMitgliederversammlung" dargelegt. (GO) (3) Bei Wahlen zum Vorstand, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind OnlineMitgliederversammlungen nicht zulässig

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§ 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 bis 7 Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten. (3) Nur Vereinsmitglieder dürfen Vorstandsmitglieder sein. (4) Grundsätzlich darf der erste Vorsitzende nicht gleichzeitig eine Funktion als Administrator der HP oder des Forums haben. Die Funktion des Admin-C dagegen ist immer an das Vorstandsamt gebunden. (5) Jedes Vorstandsmitglied wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur nächsten Wahl. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand die Amts-/Ressortzuständigkeiten ändern. Wichtige Gründe sind z.B. Veränderung des Gesundheitszustandes, Amtsmüdigkeit, Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand. (5.1) Vorsitz, stellvertretender Vorsitz sowie Kassenwart werden jeweils in einem separaten Wahlgang auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es kann je Kandidat eine Ja- oder Nein-Stimme abgegeben werden. Stellen sich mehrere Kandidaten für dasselbe Vorstandsamt zur Wahl, so ist gewählt, wer die höchste Zahl an gültigen Ja-Stimmen erhält. Die Zahl der Ja-Stimmen muss höher als die der Nein-Stimmen sein. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. (5.2) Die Beisitzer werden zusammen in einem Wahlgang gewählt. Für jeden Kandidaten kann eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme vergeben werden. Gewählt sind die Kandidaten in der absteigenden Reihenfolge der gültigen Ja-Stimmen analog Absatz (5.1). (5.3) Alle Wahlgänge werden mittels Stimmzettel durchgeführt. Auf dem Stimmzettel besteht die Möglichkeit zur Abgabe der Ja- oder Nein-Stimme für jeden Kandidaten. Bei der Wahl der Beisitzer ist die Zusammenfassung der Kandidaten auf einem einzigen Stimmzettel erlaubt. (6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vereinsmitglied als Nachfolger im Vorstand bestimmen. Die Berufung neuer Mitglieder in den Vorstand ist spätestens an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen. Der Vorstand gibt die Änderungen im Vorstand den Mitgliedern per Email und im Forum bekannt.

§ 11 Aufgaben des Vorstands (1) Die beiden Vorsitzenden leiten die Vereinsgeschäfte.

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(2) Der Vorstand delegiert Teile der Vereins-Aufgaben an Vereinsmitglieder (sog. Teamler und Teamsprecher). Näheres ist in der Geschäftsordnung unter "Vereinsstruktur "geregelt. (GO) (3) Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder/und vom Registergericht verlangt und eingefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Wenn es sich um mehr als redaktionelle Änderungen handelt, sind die Mitglieder per E-Mail zu unterrichten. (4) Vorstandssitzungen werden einberufen von einem Vorstandsmitglied oder auf Antrag von mindestens drei Teamsprechern. (5) Der Vorstand trifft sich 'real' zweimal im Jahr. Weitere Sitzungen können „Online“ erfolgen. § 9 ist analog anzuwenden. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Vorstandsbeschlüsse sind mit der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (7) Die Vorsitzenden führen in gegenseitiger Absprache die laufenden Geschäfte des Vereins, berufen und leiten die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes, wobei der 2. Vorsitzende dem 1. Vorsitzenden den Vortritt lässt. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen. (8) Der Vorstand verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über die Beträge gemäß Haushaltsplan. Darüber hinaus kann er selbständig über außerordentlichen Ausgaben bis zur Ausgabenkompetenz beschließen. Der Betrag der Ausgabenkompetenz wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 12 Finanzen (1) Der Kassenwart ist für den Zahlungsverkehr des Vereins zuständig und verantwortlich. Er handelt im Auftrag und in Absprache mit dem übrigen Vorstand. Er hat zu veranlassen, dass jederzeit abschlussbereite Bücher und Belege den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern vorgelegt werden können. Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke bestimmt. (2) Sollten sich im Laufe des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben wesentlich ändern, informiert der Kassenwart rechtzeitig den übrigen Vorstand, damit ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden kann. Der Nachtragshaushalt ist den Mitgliedern im Forum und per E Mail zur Kenntnis zu geben. (GO) (3) Die Kassenprüfer werden an der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (4) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr, ob 1. die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist; 2. die Mittel nach Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und satzungsgemäß verwendet werden.

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§ 13 Auflösung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hilde-Ulrichs-Stiftung für Parkinsonforschung Entenfang 7 81197 Florstadt-Staden die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Übertragung des Vermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 Allgemeines (1) Wenn nicht anders vermerkt, ist in diesem Dokument das Wort "schriftlich" als "schriftlich per Brief oder per E-Mail" zu verstehen. (2) Die dem Vorstand zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse des Mitglieds gilt für Vereinskorrespondenz. (3) Hinweise auf die Geschäftsordnung werden mit "(GO)" am Ende vom Satz markiert.

§ 15 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2016 in 74245 Löwenstein-Reisach genehmigt und ersetzt die zuletzt beschlossene Fassung vom 25. April 2015.

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