SATZUNG DES VEREINS Freundeskreis - wir gehen mit!

„Freundeskreis - wir gehen mit! e.V.“ Holzminden-Neuhaus, 30. August 2011 SATZUNG DES VEREINS „Freundeskreis - wir gehen mit!“ Verein zur Unterstützu...
Author: Gerhardt Hafner
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„Freundeskreis - wir gehen mit! e.V.“ Holzminden-Neuhaus, 30. August 2011

SATZUNG DES VEREINS „Freundeskreis - wir gehen mit!“ Verein zur Unterstützung und Förderung des Pilgerprojektes „ich gehe mit“1

Präambel „Kommt her, höret zu; ich will erzählen, was Gott an mir getan hat"2 Das Pilgerprojekt „ich gehe mit“ der Ev.-luth. Kirchengemeinden Neuhaus/Fohlenplacken und Silberborn möchte Menschen unterschiedlichen Alters im Hochsolling ermöglichen, unterwegs in der Natur Abstand zum Alltag zu gewinnen und spirituelle Erfahrungen im Sinne des Evangeliums zu sammeln. Das Erlebnis des „Gehens mit Gott“ soll durch das Pilgerprojekt auch den Menschen ermöglicht werden, die aus verschiedenen Gründen keine langen Strecken bewältigen können. Gemeindeintern ausgebildete Pilgerbegleiter geben an den neu errichteten Stationen der verschiedenen Wegeschleifen geistliche Impulse und stehen unterwegs für Gespräche zur Verfügung. Ziel des Projektes ist, dass Menschen, die innerlich auf der Suche sind, Antworten finden auf die eigenen Lebensfragen und mit der Liebe Gottes in Berührung kommen. „Staunen über das, was Gott tut"3 - Der „Freundeskreis - wir gehen mit!“ möchte den Leitgedanken des Pilgerprojektes in der Region und darüber hinaus weitertragen und das Projekt mit Rat und Tat unterstützen und fördern.

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Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter beziehen sich auf beiderlei Geschlecht, d.h. sie können weiblich oder männlich besetzt werden. Die in dieser Satzung verwendete männliche Sprachform wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt. 2 Psalm 66,16 3 Pastorin Sabine Kovačević

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis - wir gehen mit!“. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V." 3. Er hat seinen Sitz in Holzminden-Neuhaus. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die geistliche, ideelle, finanzielle und personelle Förderung des Pilgerprojektes „ich gehe mit“. Eine Übernahme des Pilgerprojektes „ich gehe mit“ in die Hände des „Freundeskreises – wir gehen mit! e.V.“ ist angestrebt, sofern das Projekt von den Ev.-luth. Kirchengemeinden Neuhaus/Fohlenplacken und Silberborn nicht mehr getragen werden kann. 2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. lnformationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über das Pilgerprojekt „ich gehe mit“ und den „Freundeskreis – wir gehen mit! e.V.“. b. Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Diakonie und der Ökumene. c. Förderung innovativer Impulse gemäß dem Leitbild des Pilgerprojektes „ich gehe mit“. d. Förderung und Unterstützung der Wegeschleifen, Stationen und der Kräutergartenanlage. e. Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit. f. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern. g. Förderung von Kooperationen mit regionalen und überregionalen Einrichtungen und Unternehmen. h. Durchführung/Beteiligung von Aktivitäten im Bereich des Pilgerprojektes „ich gehe mit“. i. Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen. j. Öffentlichkeitsarbeit.

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3. Um den Vereinszweck verwirklichen zu können, darf der Verein in dazu geeigneten Räumen seine Arbeit betreiben und unterhalten. Er darf deswegen auch Grundstücke, Häuser und Wohnungen oder andere Behausungen käuflich erwerben, anmieten, umbauen, pachten, etc. 4. Die Aufgaben des Vereines werden von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Vereines kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist zu fördern. §3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, religiöse und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Für Dienstleistungen und Aufwendungen, die im Sinne von § 2 erbracht werden, kann an Mitglieder und Mitarbeiter ein Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes nach Beleg geleistet, oder die steuerlich anerkannten Pauschalen erstattet werden. 7. Zur Zweckerreichung organisiert und hält der Verein hauptamtliche Tätigkeiten im

Sinne von § 2 vor. 8. Der Verein kann an die Mitarbeiter des Vereins ein durch Beschluss des Vorstandes

festgelegtes und für angemessen erachtetes Gehalt oder Honorar bezahlen. Mitglieder des Vereins können auch Mitarbeiter in diesem Sinne sein. Es besteht jedoch in keinem Fall ein Anspruch auf Vergütung und deren Höhe. §4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

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1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 2. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 3. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Anschrift und E-

Mail-Adresse haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Mitglieder erklären sich zur Entlastung der Vereinsverwaltung damit einverstanden, dass alle den Verein betreffenden Vorgänge, auch solche die der Schriftform bedürfen, wie z.B. Einladungen zur Mitgliederversammlung, ihnen auch auf diesem Wege wirksam zugesandt werden können, d.h. sie gelten als bewirkt, wenn sie an die letzte dem Vorstand schriftlich bekannte (E-Mail-)Adresse gesandt wurde. 4. Teilt ein Mitglied dem Vorstand eine E-Mail-Adresse zum Zweck der künftigen

Kommunikation mit, so erklärt es sich damit einverstanden, dass der künftige Schriftverkehr elektronisch abgewickelt wird. Dies gilt insbesondere für Fälle des § 5 der Satzung (Austritt) und § 16 (Einladung zur Mitgliederversammlung) der Satzung. §5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a. freiwilligen Austritt, b. Ausschluss, c. Tod des Mitglieds, d. Streichung der Mitgliederliste, e. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

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Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. §6 Mitgliedsbeiträge Erfolg und Gedeihen des Vereins werden entscheidend geprägt von Einsatzbereitschaft und aktivem Handeln seiner Mitglieder, die beide in vielerlei Weise möglich sind. Diese Beiträge zur Erreichung des Vereinszwecks sind finanziellen Leistungen zumindest gleich zu erachten. Über Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden und im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Gelegenheit zu einer Mitwirkung zu erhalten. Dementsprechend haben die Mitglieder insbesondere das Recht auf Verständigung von Veranstaltungen und auf Information über sonstige Aktivitäten des Vereins. 2. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung der Ziele des Vereins nach Möglichkeit beizutragen und die nach Maßgabe der Art ihrer Mitgliedschaft obliegenden finanziellen Beiträge pünktlich zu entrichten. 3. Jedes Mitglied kann den Verein durch freiwillige Zuwendungen bzw.

Dienstleistungen unterstützen. §8 Finanzierung Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen (sofern ein Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde), aus freiwilligen Spenden, Sachzuwendungen und Zuschüssen. Sind Spenden, Sachzuwendungen, Zuschüsse etc. für einen bestimmten Verwendungszweck oder ein bestimmtes Projekt eingegangen, so müssen diese Spenden wenn möglich zeitnah verwendet werden. Ferner müssen diese zweckgebundenen

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Spenden unter Berücksichtigung des vereinszweckgebundenen Bedarfs und der allgemeinen Vereinskosten für dieses Projekt verwendet werden. §9 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) der Vorstand (§ 10) b) der Beirat ( § 15) c) die Mitgliederversammlung (§ 16) § 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand nach § 26 BGB erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG pro Jahr, wenn es die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zulassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand, nach § 26 BGB, ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. § 11 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden fünf Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt in der Regel 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

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Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In vermögensrechtlicher Beziehung benötigt jedes vertretene Vorstandsmitglied die Zustimmung des gesamten Vorstands in sämtlichen Angelegenheiten, die über die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins hinausgehen und nicht von der Mitgliederversammlung zuvor genehmigt worden waren. Diese Beschränkungen der gesetzlichen Vollmacht des Vorstands sollen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Vorstand ist befugt, intern oder extern, Personen mit delegierten Aufgaben entgeltlich oder unentgeltlich zu beauftragen, wie insbesondere Bereiche der Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Flyer, Pressemeldungen usw.), Aktualisierungsaufgaben, Sekretariatsaufgaben, Begleitung und Realisierung spezifischer Projekte. Den Vertretern darf für die ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht vom Vorstand erteilt werden. Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften bilden und mit Aufgaben betrauen.

§12 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die laufende Leitung und Geschäftsführung des Vereins, soweit sie nicht einem besonderen Vertreter nach § 14 übertragen sind. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Feststellung und Vorlage eines Jahresberichts; b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Einberufung; c) Verwaltung des Vereinsvermögens; d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; e) Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins; f) Festlegung und Zuordnung der einzelnen Dienste, Arbeits- und Verantwortungsbereiche; g) Bildung von Arbeitsausschüssen (und Kommissionen); h) Leitung der Mitgliederversammlung durch ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung gibt er einen Kassenbericht, der auch die Vermögenslage des Vereins umfasst.

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Der Schriftführer fertigt Niederschriften von allen Versammlungen und Sitzungen und führt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr. §13 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Das Stimmverhalten kann auch in schriftlicher Form vorliegen. 3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters. 4. Der Vorstandsvorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Aufgabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. 5. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder digital, z.B. per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt sind und diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Widerspruch muss zur Wirksamkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Vorlage des Beschlusses dem Vorsitzenden zugegangen sein. Auch in diesem Fall reichen die in der Satzung festgelegten Mehrheiten der abgegebenen Stimmen. Ein solcher Beschluss ist bei der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung schriftlich niederzulegen. §14 Die Geschäftsführung Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand ein Koordinierungsbüro bilden, dessen Mitglieder haupt- und ehrenamtlich tätig sein können und dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter nach § 30BGB als Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand legt die Aufgaben des Geschäftsführers fest. Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann nach Maßgabe seines Anstellungs- oder Honorarvertrages vergütet werden. Die Modalitäten der entgeltlichen Beschäftigung regelt der Vorstand ohne Mitwirkung des Geschäftsführers.

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Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§15 Der Beirat 1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit steht dem Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele der Beirat zur Verfügung, der den Verein und insbesondere den Vorstand in beratender Funktion unterstützt. 2. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. 3. Die Mitglieder des Beirats beruft der Vorstand. Die Amtszeit der benannten Beiräte entspricht der Amtszeit des Vorstands. 4. Die Empfehlung des Beirats ist für den Vorstand nicht bindend. 5. Über die Aktivitäten des Beirats kann in der Mitgliederversammlung ein Bericht vorgelegt werden. 6. In den Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben aufgenommen werden. 7. Der Beirat kann von dem 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Beirats können gebeten werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. §16 Die Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr einmal einberufen. 2. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Ferner, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins beschließt. 3. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen werden in Textform, postalisch, per Telefax oder E-Mail (§ 126 b BGB), und unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Hierzu sind alle ordentlichen Mitglieder zu laden. 4. Der Vorstandsvorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender ist zugleich der Versammlungs- und damit auch Wahlleiter. Mit seiner Zustimmung oder während

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ihn betreffender Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungs-/Wahlleiter bestimmen. 5. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. 6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Eine juristische Person wird durch einen Delegierten vertreten. 7. Anträge der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor dem Termin beim Vorstand einzureichen. 8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 9. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgemeinschaften bilden und mit Aufgaben betrauen. 10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. 11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Zweck- und Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet. §17 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands. b) Entlastung des Vorstands. c) Festsetzung von Art und Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. §18 Die Rechnungsprüfung Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Sie werden auf ein Jahr bestellt.

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Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Buchführung und des Jahresabschlusses. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Bücher mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt, gilt er als Rechnungsprüfer in diesem Sinne. §19 Hilfspersonen Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. § 20 Haftung Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstands aufgrund ihrer Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft ist im Innenverhältnis ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist. § 21 Auflösung des Vereins 1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden als die Liquidatoren des Vereins bestellt, jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder, insbesondere an die Ev.-luth. Kirchengemeinden Neuhaus/Fohlenplacken und Silberborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 4. Sollten der Vorstand, Mitglieder oder Nichtmitglieder zum zweckverfolgenden Ruf oder Ausbau des Werks irgendwelche Mittel (beweglicher oder unbeweglicher Art) gegeben und diese schriftlich als rückzahl- oder rückführbar bezeichnet haben, so sind diese vorher vom Vereinsvermögen abzuziehen oder zurückzuführen. Die Betreffenden können nicht mehr erhalten, als sie eingebracht haben.

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Entsprechendes gilt auch bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds. § 22 Datenschutzerklärung Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. § 23 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.08.2011 errichtet.

Holzminden-Neuhaus, den 30.08.2011

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