SATZUNG. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Heiligensee. Er soll in das Vereinsregister Berlin eingetragen werden

Satzung Dachskinder e.V. vom 05.07.2010 SATZUNG §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Dachskinder e.V. 2. Der Verein hat seine...
12 downloads 1 Views 207KB Size
Satzung Dachskinder e.V. vom 05.07.2010

SATZUNG §1

Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Dachskinder e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Heiligensee. Er soll in das Vereinsregister Berlin eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck 1. Zweck des Vereines ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden. Ziel dieser Eltern-Initiativ-Kita ist die Selbstverwaltung, welche sich auf die organisatorischen, finanziellen und grundsätzlichen inhaltlichen Angelegen erstreckt. Die EKT hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a)

Erarbeitung eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlichpädagogischen Grundlagen.

b)

Schaffung einer Kinderbetreuung in Heiligensee

c)

Förderung von Bildung und Erziehung nach dem Berliner Bildungsprogramm, wobei die ganzheitliche und die Naturerfahrung der Kinder im Vordergrund steht. Ziel ist die Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch den Aufenthalt im Freien

2. gestrichen §3

Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt weder religiöse, politische, weltanschauliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1

§4

Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und seine Ziele unterstützt. 2. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder (Fördermitglieder). Ordentliches Mitglied kann nur werden, der mindestens ein Kind in der Einrichtung zur Betreuung hat oder als Erzieher in der Kita tätig ist. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch materielle und finanzielle Mittel. 3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. 5. Aufgabe der Mitglieder ist die Mitwirkung an der Vereinsarbeit. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5

Finanzierung, Beiträge, Vereinsvermögen 1. Die Finanzierung der Arbeit des Vereins erfolgt aus Betreuungsgeldern, staatlichen Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Leistungen der Eltern. 2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben; den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§6

Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind a)

die Mitgliederversammlung

b)

der Vorstand

2

§7

Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet z.B. über a)

die Tätigkeiten und Aufgaben des Vereins

b)

die Wahl und Entlastung des Vorstandes

c)

den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan

d)

Mitgliedsbeiträge bzw. freiwillige Leistungen der Eltern

e)

Satzungsänderungen

f)

Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000 Euro (gesamte Summe aller bestehenden und neuen Darlehen)

g)

den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall

h)

die Auflösung des Vereins

2. Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung insbesondere der Jahresabschluss (in Form einer Gewinnermittlung) und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich der Gewinnermittlung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. 6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder können ihre Stimmen auch bei Abwesenheit nicht übertragen, sind jedoch berechtigt, ihre Stimmen vorab schriftlich abzugeben. 7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3

§8

Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 4 Mitgliedern. Er wird paritätisch aus Eltern und Erziehern besetzt. 2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ihre jeweiligen Nachfolger gewählt sind. 3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern können nachgewiesene Aufwendungen und Auslagen sowie pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Beträge (zur Zeit 500 Euro jährlich) erstattet oder gezahlt werden, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben und die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. Über die Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung. Für die Zahlung dieser Ehrenamtspauschale ist eine Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Abstimmung gilt § 7 Abs. 6 Satz 4. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 5. Bei der Verwaltung des Vereinsvermögens hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzuwenden. Das Nähere hierzu wird in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. 6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden und mehr als 50 % an der Beschlussfassung mitwirken. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass Vorstandsmitglieder ihre Stimme vorab schriftlich abgeben. 7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ¾ Mehrheit. 8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich, fernmündlich oder auf andere Weise erklären. Derart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem oder den Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 9. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind von allen Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.

§9

Kassenführung 1. Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. 4

§ 10 Satzungsänderungen 1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen bereits in der Einladung der Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung, mitgeteilt werden. § 11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von 75% der gültig stimmenden Mitglieder erfolgen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Pfefferwerk Stadtkultur gGmbH, Fehrbelliner Straße 92, 10119 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten 1. Die Satzung wurde durch Gründungsversammlung am …………… beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 2. Der Vorstand ist ermächtigt, alle zur Eintragung des Vereins sowie zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit notwendigen Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen bzw. zu beschließen. Solche Änderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung dargelegt werden. Ende

5

Suggest Documents