Sachsen-Weimar und Eisenach oder Sachsen-Weimar-Eisenach?

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Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015) S. 111–130 © Verlag Vopelius http://www.verlagvopelius.eu

Sachsen-Weimar und Eisenach oder Sachsen-Weimar-Eisenach? Zur Bezeichnung von Herzogtum und Großherzogtum sowie der regierenden fürstlichen Familie ab 17411 Frank Boblenz

ir bestimmen demnach Unsern Titel also: Grosherzog zu Sachsen Weimar – Eisenach, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg.“ Diese – gemessen am Gesamttext – leicht überlesbare Passage und rechtliche Fixierung in einem relativ umfangreichen Patent2 von Großherzog Carl August von SachsenWeimar-Eisenach (1757–1828) vom 15. November 1815 mit Ausführungen zum Territorialzuwachs des Großherzogtums sowie den ständischen Rechten bildet den Schlusspunkt hinsichtlich einer rund sieben Monate währenden Phase in Bezug auf eine neue Titulierung der Mitglieder und Nachfahren des Weimarer Zweiges der Ernestiner3 und die daraus abgeleitete Bezeichnung ihres Territoriums. Beide waren mit geringfügigen Modifizierungen bis 1918 gebräuchliche. Die Bestimmungen des Patentes resultierten aus der bei den Verhandlungen des Wiener Kongresses erlangten und im April 1815 vollzogenen Standeserhöhung – die Annahme der großherzoglichen Würde durch Carl August sowie der Aufstieg des Herzogtums zum Großherzogtum – und dem nachfolgend realisierten erheblichen Territorialgewinn. Auch wenn damit nicht die ursprünglichen Intentionen4 von Carl August und seinen Beamten in ihrer vollen Konsequenz umgesetzt werden konnten, führten die Gebietszuwächse (einschließlich des damit verbundenen Bevölkerungsäquivalents) von 1815 und 1816 doch zu einer wesentlichen Arrondierung des Gebietes des Großherzogtums, mit der zugleich die Zahl der bis dahin bestehenden Exklaven erheblich verringert werden konnte. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach verfügte dadurch nach dem Königreich Preußen5 über den größten Territorialkomplex in Thüringen. Bezogen auf die thüringischen Einzelstaaten rangierte es sogar an erster Stelle. Mit den angesprochenen Veränderungen und dem daraus resultierenden Patent verlor – wie noch zu zeigen sein wird – die seit 1741 allgemein gebräuchliche und korrekte Bezeichnung „Sachsen-Weimar und Eisenach“ am 15. November 1815 nach der wenige Monate dauernden Übergangszeit ihre Gültigkeit. Das sowohl in Hinblick auf die Titulierung und den Namen der großherzoglichen regierenden Familie, als auch auf die Bezeichnung des bedeutendsten thüringischen Kleinstaates. Im Kontext zur wenige Monate zuvor erfolgten Erhebung des Herzogs zum Großherzog ergab sich perspektivisch ein wichtiges verbales Unterscheidungs-

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DOI10.2371/DgS8/2/2015/181

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Abb. 1. Patent von Großherzog Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach vom 15. November 1815 über die Inbesitznahme der von Preußen abgetretenen Gebiete, die Annahme des großherzoglichen Titels und die Zusage für eine neue landständische Verfassung. Hier wiedergegeben als Einblattdruck. Ebenfalls abgedruckt in „Weimarisches Wochenblatt“ Nr. 93 vom 21. November 1815. (Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar)

merkmal zu den anderen sächsischen Herzogtümern in Thüringen und dem seit 1806 bestehenden Königreich Sachsen. Gleiches gilt in Bezug auf die seit 1815 gebildete preußische Provinz Sachsen.6 Dadurch wurde es zugleich möglich, dass sich die eindeutige Kurzbezeichnung „Großherzogtum Sachsen“ etablierte. Die Bestimmung und Zäsur vom 15. November 1815 sind jedoch bisher in Hinblick auf die Bezeichnung von Herzogtum und Großherzogtum sowie die Namen und Titulierung der regierenden Familie – abgesehen von der in der Regel exakten amtlichen zeitgenössischen Reflexion – vielfach kaum beachtet und hinterfragt worden. So verzichtete z.B. Markus Ventzke in seiner im Rahmen des Jenaer DFGSonderforschungsbereichs (SFB) „Ereignis Weimar-Jena. Kultur um 1800“ 7 erstellten und 2004 erschienenen Arbeit über „das Herzogtum Sachsen-WeimarEisenach 1775–1783“8 generell auf spezielle Ausführungen zur Bezeichnungsproblematik. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass er damit einer zentralen Vorgabe des SFB folgte. Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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In der Literatur und Publizistik finden sich daher seit dem 19. Jahrhundert bis in die jüngste Zeit zahlreiche Beispiele für die Verwendung der unkorrekten bzw. falschen Bezeichnung.9 Dazu gehört die Übertragung der Begrifflichkeiten „SachsenWeimar-Eisenach“ auf die Zeit vor dem April/November 1815, wie die eben exemplarisch angeführte Veröffentlichung offenbart. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und dürften insbesondere in einer retrospektiven Verallgemeinerung sowie komprimierten Verwendung der Bezeichnung liegen, die in diesem Kontext jedoch keinesfalls quellengestützt ist. Nicht zu unterschätzen ist zudem das Moment der Kontinuität, welches insbesondere der von 1775 bis 1828 dauernden Regentschaft von Carl August inne wohnt. Während dieser kam es insbesondere in der zweiten Hälfte des ersten Jahrzehnts des 19. Jahrhunderts zu Veränderungen, die sowohl die Stellung von Sachsen-Weimar und Eisenach im Reich und dem 1806 entstandenen Rheinbund wie auch innerstaatliche Gegebenheiten10 betrafen, so dass auch qualitative Gesichtspunkte bei der späteren Begriffsverwendung mit einbezogen wurden. Carl August kann damit quasi als eine der „Klammern“ angesehen werden, die für Kontinuität steht, da er als Herzog und Großherzog regierte. Zu welchem Anachronismus dies bei der rezipierenden Verwendung der Begrifflichkeit und Titelbildung führen kann, offenbart beispielhaft die 1923 erschienen Monographie von Fritz Hartung (1883–1967), welche sich mit dem „[...] Großherzogtum Sachsen unter der Regierung Carl Augusts 1775–1828“ beschäftigt.11 Hinzu kommen die aus der Begriffsverwendung selbst resultierende Tradition bzw. Rezeption, welche wiederholt kaum kritisch hinterfragt werden und sich damit im gewissen Sinne verselbständigen. In diesen „Teufelskreis“ reihen sich verschiedene Standardwerke12 und Editionen ein, die zwar maßgebend sind, das Thema der Titulatur und Namensgebung aber weitestgehend ausgrenzen und damit ihrerseits wieder autoritative Wirkung zeigen. Findet sich z. B. in dem 1829 von Ferdinand von Göckel (1781–1858) herausgegebenen Band seiner Sammlung amtlicher Dokumente noch der volle Wortlaut13 des Eingangs angeführten Mandates, so bringt Hans Tümmler (1906–1997) in seinem 1972 erschienenen dritten Band zum Politischen Briefwechsel von Herzog und Großherzog Carl August basierend auf der Veröffentlichung von Göckel nur einen Auszug aus dem Besitzergreifungspatent.14 Jener betrifft lediglich die „Zusicherung einer landständischen Verfassung für die alten und neuen Gebiete“. Dabei wird am Anfang zwar erläuternd auf die „genaue Aufzählung der Neuerwerbungen“ verwiesen, die im Dokument enthaltene Titelfestlegung jedoch mit keinem Wort erwähnt. Im Gegensatz dazu ist ein Exemplar des Patents schließlich 1999 in einem kleinen Beitrag des Autors abgedruckt worden, wobei in der Bildunterschrift auch kurz auf die Bestimmung des großherzoglichen Titels verwiesen wird.15 In die jüngst (2015) erschienene wichtige Quellenedition von Gerhard Müller wurde das Dokument – wahrscheinlich aus Platzgründen(?) – dagegen leider überhaupt nicht aufgenommen und lediglich im Kontext zum Territorialzuwachs auf ein gedrucktes Exemplar im Thüringischen Hauptstaatsarchiv Weimar referenziert.16 Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass schon Hartung in seiner wichtigen Arbeit über das Großherzogtum das Patent vom 15. November 1815 nur kurz erwähnt und auf dessen Abdruck durch Heinrich Luden (1778–1848) im Jahre 1816 verweist.17 Allerdings umfasst dieser dann tatWeimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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sächlich nur einen Auszug, der die Ständethematik berührt.18 Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Gegenstand, wie sie dieser Diskussionsbeitrag hiermit anregt, fand somit nicht statt und ist in der Literatur – beim gegenwärtigen Kenntnisstand – bisher auch nicht entsprechend nachvollziehbar. Schließlich sei auf die zum Teil „blockierende“ Wirkung sowie bisher bibliothekarisch geprägte und mitunter quellenunkritische Fixierung der Namen von Angehörigen des Weimarer Herrscherhauses im Rahmen der Gemeinsamen Normdatei (GND) – Vorgänger war bis April 2012 u. a. die Personennormdatei (PND) – verwiesen, die eines gewissen Anachronismus nicht entbehrt.19 Dabei seien die positive und zu befürwortende Zielstellung und der notwendige Nacharbeitungsbedarf keineswegs außer acht gelassen. Angestrebt wird mit der GND auf der Grundlage eines umfangreichen Regelwerkes u. a. die Erfassung möglichst aller Namensformen einer Person bzw. Familie und das Festlegen einer primären Personen- bzw. Familienbezeichnung, die dann Eingang in die Indizierung bei bibliographischen Angaben von Bibliotheken (zunehmend u. a. auch bei Museen und Archiven) findet oder finden soll. Grundlage für die bibliothekarische Herangehensweise in der Vergangenheit waren vielfach sekundäre Veröffentlichungen, die damit selbst schon eine subjektive Wertung darstellen. Das wirkt auch jetzt in bestimmten Vorgaben noch nach.20 Auf dieser Basis fanden sich daher per Stichdatum 26. April 2015 folgende Primärangaben zu Weimarer Personen aus der ernestinischen Linie der Wettiner für die Periode von 1741 bis 1918, wobei aus der Zeit ab 1815 hier nur die Regenten/Regentinnen erfasst werden: „Ernst August, Sachsen-Weimar, Herzog (1688–1748)“ http://d-nb.info/gnd/1041759

„Sophie Charlotte, Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogin“ (1713–1747) http://d-nb.info/gnd/1013471067

„Ernst August II., Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog“ (1737–1758) http://d-nb.info/gnd/104176008

„Anna Amalia, Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogin“ (1739–1807) http://d-nb.info/gnd/118649485

„Karl August, Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog“ (1757–1828) http://d-nb.info/gnd/11856014X

„Constantin, Sachsen-Weimar, Prinz“ (1758–1793) http://d-nb.info/gnd/135882273

„Karl Friedrich, Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog“ (1783–1853) http://d-nb.info/gnd/102479844

„Maria, Sachsen-Weimar, Großherzogin“ (1786–1859) http://d-nb.info/gnd/104304219

„Karl Alexander, Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog“ (1818–1901) http://d-nb.info/gnd/119418134

„Sophie Luise, Sachsen-Weimar-Eisenach, Grossherzogin“ (1824–1897) http://d-nb.info/gnd/119131641

„Wilhelm Ernst, Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog“ (1876–1923) http://d-nb.info/gnd/117388300 Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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„Caroline, Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzogin“ (1884–1905) http://d-nb.info/gnd/129398187

„Feodora, Sachsen, Grossherzogin“ (1890–1972) http://d-nb.info/gnd/127443940

Lediglich bei Carl August fanden sich gegenwärtig bei den weiteren Namensformen noch die latinisierten Angaben „Carolus Augustus, Saxonia-Wimaria et Isenacum, Magnus Dux“ und „Carolus Augustus, Saxonia, Vinaria et Isenacum, Princeps“. Eine analoge deutsche Namensvariante wurde (wird) dagegen nicht aufgeführt. Bei Carl August zeigt sich zudem beispielhaft ein weiterer Anachronismus hinsichtlich der bibliografischen Angaben. Obwohl seine Selbstschreibweise sowie dessen Wiedergabe in zeitgenössischen Drucken in der Regel „Carl August“ lautet, erfolgt bei der Indizierung auf der Grundlage der GND abweichend von der eigenen Regel „Karl August“. Analog verhält sich dies bei Carl Friedrich und Carl Alexander von Sachsen-Weimar-Eisenach. Bei Letzterem findet sich unter den weiteren Namensformen zudem die unkorrekte Angabe: „Carolus Alexander Augustus Johannes, Saxonia-Vimaria et Isenacum, Princeps“. Gleiches ließe sich bei Maria Pawlowna anführen, die primär als Maria indiziert wird.21 Hinzu kommt die Rückwirkung auf die Bezeichnung ältere Angehörige des Geschlechts in der GND, wie dies bei Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar (1662–1728) nachvollziehbar ist. So enthält die Reihe der sekundären Namensvariante fälschlich „Wilhelm Ernst, Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog“ bzw. „Wilhelm Ernst, SachsenWeimar-Eisenach, Herzog“22, was ebenfalls für den notwendigen sachkundigen sowie interdisziplinären Nachbearbeitungsbedarf spricht. Ausgehend von der hier exemplarisch angesprochenen Sachlage dürfte die jüngst in dem schon angeführten Standardwerk an nachgeordneter Stelle getroffene Feststellung, dass „Sachsen-Weimar und Eisenach“ zwar „[…] die bis 1806 rechtlich korrekte, aber in der Praxis wenig verwendete Staatsbezeichnung“23 sei, anscheinend zutreffen. Macht man dazu aber die Probe auf das Exempel und recherchiert – abgesehen von den zahlreichen Belegen in den Archiven – zu den hier relevanten Namensformen z. B. in dem für den weimarischen Einzugsbereich entsprechenden Gemeinsamen Bibliotheksverbund (GBV) oder separat im elektronischen Katalog der Herzogin Anna Amalia Bibliothek, so zeigen alleine die zeitgenössischen Veröffentlichungen die damals gängige Praxis. Exemplarisch erwähnt seien bei den Drucksachen in diesem Zusammenhang insbesondere die Hof- und Adresskalender sowie Staatshandbücher des Herzogtums Sachsen-Weimar und Eisenach von 1757 bis 1813 sowie Großherzogtums Sachsen-WeimarEisenach 1816 bis 1913 (von 1904 bis 1913 unter dem Bezug auf das Großherzogtum Sachsen).24 Ferner sei auf die erhebliche Anzahl von Huldigungsschriften aufmerksam gemacht. Sie weisen zwar auf Grund ihres Entstehungszusammenhangs einen gewissen subjektiven Spielraum und damit auch eine entsprechende Bandbreite bei der Anwendung der Namensformen auf, eine erhebliche Anzahl folgt jedoch korrekt den herrschaftlichen Vorgaben.25 Erinnert sei ebenso an die Umschriften von Rechtskraft besitzenden Siegeln der Regenten und Behörden, wie sie auch die im Beitrag abgebildeten Exemplare repräsentieren. Auf sie soll jedoch an dieser Stelle nicht näher eingegangen und Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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Abb. 2 a. Kanzleisiegel von 1741 mit der Umschrift F.(ÜRSTLICH) S.(ACHSEN) W(EIMAR) U.(ND) E.(ISENACHISCHE) OBER CANCELEI. (Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar)

Abb. 2b. Am 21. April 1815 verwendetes Siegel mit der Umschrift H.(ERZOGLICH) S.(ACHSEN) W(EIMAR) U.(ND) E.(ISENACHISCHE) LANDSCHAFT. (Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar)

stattdessen als letztes Beispiel auf die zeitbezogenen Münzen verwiesen werden. Die unter Herzog Ernst August nach dem Anfall von Sachsen-Eisenach vorgenommene Geldemission von 1743 und ohne Datierung bringt den neuen Status des Herzogtums durch den Verweis auf die beiden Fürstentümer Weimar und EiseWeimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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nach (u. a. der 1/3 Taler: „WEIM[arische]. U[nd] EISEN[achische]. L[andes]. M[ünze].“) entsprechend zur Geltung.26 Nach seinem Tod folgte eine vormundschaftliche Phase der Herrschaftsausübung auf Grund der Minderjährigkeit von dessen Sohn Ernst August II. Diesem wurde bei den Prägungen in den Residenzstädten Weimar und Eisenach Rechnung getragen und kein entsprechender Territorial- und Herrschaftsbezug vorgenommen. Ein solcher ist erst wieder während der kurzen Regentschaft von Ernst August II. ab 1756 nachweisbar.27 Seine kontinuierliche Fortsetzung findet dies unter Herzogin Anna Amalia28 und Herzog Carl August29 bis 1814. Dokumentiert wird das u. a. mit einem Taler von 1813, der die Umschrift „CARL AUGUST. H[erzog]. Z[u]. S[achsen]. WEIMAR U[nd]. EISENACH.“ trägt sowie die Groschen- und Pfennigprägungen dieser Zeit mit „S[achsen]. W[eimar]. U[nd]. E[isenach].“ Noch 1815 werden die neuen Verhältnisse berücksichtigt und ein Taler geprägt, dessen Umschrift u. a. „GROSHERZOGTHUM SACHSEN“ lautet.30 Nachfolgende Prägungen während der Herrschaft der Großherzöge Carl Friedrich, Carl Alexander und Wilhelm Ernst entsprechend dann konsequent der Kurz- bzw. Langform hinsichtlich der Bezeichnung des Großherzogtums (bis 1865) oder des Titels des jeweiligen Regenten (bis 1903).31 Ausgehend von den wenigen Beispielen und dem bisherigen Anspruch der GND ist es damit schon erstaunlich, dass die Namensform „Sachsen-Weimar und Eisenach“ im völligen Widerspruch zur Mehrzahl der zeitgenössischen Quellen und zu korrekten bibliographischen Angaben in Bibliothekskatalogen bisher faktisch keinen Eingang in die angesprochene Normierung gefunden hat. Schließlich sei für die Periode ab 1815 bis 1918 noch auf ein anderes Extrem verwiesen, welches in manchen Publikationen/Aufsätzen sowie insbesondere in der Presse bis in die jüngste Zeit wiederholt nachvollziehbar ist. Es handelt sich dabei um Belege für die Titulierung von Angehörigen der großherzoglichen Familie mit „Sachsen-Weimar und Eisenach“. Während die Zuweisung zu „SachsenWeimar-Eisenach“ bis 1815 noch als verallgemeinernde und komprimierte Verwendung nachvollziehbar scheint, jedoch nicht korrekt ist, kann die zuletzt genannte Zuweisung eindeutig als falsch klassifiziert werden, sofern damit nicht jene kurze Übergangszeit vom Frühjahr bis Herbst 1815 reflektiert wird. Auf sie soll im Folgenden auch etwas umfassender eingegangen werden. Herzogtum Sachsen-Weimar und Eisenach Mit der Leipziger Teilung von 1485 32 wurden territoriale Veränderungen für das über weite Teile Thüringens herrschende landesfürstliche Haus der Wettiner fixiert, die im Gegensatz zu vorhergegangenen Landesteilungen nicht wieder negiert wurden. Dies lag insbesondere daran, dass die seitdem existierenden Linien der albertinischen und ernestinischen Linien der Wettiner Bestand hatten und bis zur Novemberrevolution regieren konnten. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass es innerhalb der Linien zu weiteren Erbteilungen kam. Mitunter wurden diese jedoch wieder revidiert, wenn der Regent eines Herzogtums ohne erbberechtigte Nachkommen starb. Ihren Kulminationspunkt erreichten die wettinischen Teilungen mit der Existenz einer erheblichen Anzahl separater Territorien – darunter die Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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albertinischen Sekundogenituren – in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Trotz dieser Teilungen wurde über den Titel der Regenten immer auch ein Herrschaftsanspruch zum Ausdruck gebracht, der über das eigene Territorium hinausging und u. a. aus den verwandtschaftlichen Beziehungen resultierte. Dies war zum Teil bis in das Mittelalter tradiert, wie z. B. die Titelbestandteile „Landgraf in Thüringen“ und „Markgraf zu Meißen“ belegen. Im Rahmen der angesprochenen Erbteilungen etablierte sich für den hier zu behandelnden Untersuchungsbereich die Linie (Haus) Sachsen-Weimar, die bis heute existiert. Aus ihr gingen in der Folge alle anderen Linien der Ernestiner hervor, die vom 17. bis 20. Jahrhundert über eigene Territorien verfügten. Seinen Niederschlag fand das in entsprechenden Titeln und Bezeichnungen, die von den Hauptresidenzorten abgeleitet wurden. Maßgebend für die Weimarer Ernestiner war die Landesteilung von (1662)/1672. Dabei entstanden aus dem bis dahin weimarischen Gesamtterritorium die separaten Fürstentümer Sachsen-Eisenach, Sachsen-Jena und Sachsen-Weimar. Bereits 1690 starb die Linie Sachsen-Jena wieder aus. Das Territorium wurde danach 1691 an die beiden verbliebenen Häuser aufgeteilt, wodurch insgesamt ein Trend hinsichtlich der damit rückläufigen Anzahl an einzelnen wettinischen Herzogtümern einsetzte. Während der an Sachsen-Weimar gelangte jenaische Teil weitestgehend in das Fürstentum integriert wurde, behielt die an das Fürstentum Sachsen-Eisenach gelangte Landesportion einen gewissen separaten Status hinsichtlich der Administration, was u. a. auch das Fortbestehen einer eigenen Ständevertretung ermöglichte. Die Selbständigkeit als Fürstentum wurde jedoch beseitigt. Zu dieser Zeit führten die Regenten der beiden in Eisenach und Weimar bestehenden Linien den Titel „Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc.“ 33 Neben realen Herrschaftsverhältnissen werden darin auch Herrschaftsansprüche abgebildet und geltend gemacht. Bei den Eisenachern kam so auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehungen ab Mitte der 1690er Jahre noch der Verweis auf „Sayn und Wittgenstein“ hinzu. Andere Zusätze sind darüber hinaus bei den Regentinnen nachvollziehbar, bei welchen der Titel einen Bezug zum Geschlecht enthalten konnte, aus dem diese von Geburt aus stammten. So bei Anna Amalia: „gebohrene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg“. Bei ihr findet sich darüber hinaus noch der Verweis auf den Witwenstand.34 Ausgehend von den Residenzorten und Linien wurde in Bezug auf das Territorium von Sachsen-Eisenach bzw. SachsenWeimar oder den Sachsen-Eisenachischen bzw. Sachsen-Weimarischen Landen gesprochen und dies u. a in den Patenten so auch ausgewiesen. In Hinblick auf Ersteres findet sich zudem wiederholt in modifizierter Form der kombinierte amtliche Verweis auf die Fürstentümer Weimar und Eisenach und die „Jenaische Landesportion“.35 Die Verwendung der hier angesprochenen umfassenden Titulatur hatte bis Anfang des 19. Jahrhunderts u. a. bei der Ausfertigung von Mandaten und Patenten Bestand. Im Ergebnis des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 erloschen jedoch auch bestimmte Gebietsansprüche, so dass Carl August am Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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Abb. 3. Titelblatt des Hof- und Adresskalenders für das Jahr 1808. (Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar)

25. November des Jahres entsprechende Veränderungen in Bezug auf das Herzogtum Jülich und die Herrschaft Ravenstein bekannt machte und bestimmte, die Passage im Titel „für die Zukunft“ wegzulassen.36 Danach dominierte insbesondere bei den Mandaten und Patenten die Kurzform „Herzog zu Sachsen etc.“, was seine tradierte Fortsetzung ab 1815 mit Verwenden der Kurzbezeichnung „Großherzog zu Sachsen“ (ab 1833 „Großherzog von Sachsen“) fand. Allerdings gab es auch Abweichungen, wenn z.B. in einem Patent an die „Hennebergische LandesPortion“ in Bezug auf Carl August noch der ausführlichere Titel „Herzog zu Sachsen, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, etc. etc.“ aufgeführt wurde.37 Unverkennbar ist wenig später im Kontext zur Mitgliedschaft im Rheinischen Bund und der erlangten vollen Souveränität die wiederholt, jedoch nicht dominant zu findende Titulierung des Weimarer Regenten mit: „souverainer Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg etc. etc. etc.“ 38 Mit dem am 26. Juli 1741 erfolgten Tod von Herzog Wilhelm Heinrich von Sachsen-Eisenach (1691–1741) starb auch das Haus Sachsen-Eisenach in der männlichen Stammfolge aus. Da bereits vorher klar war, dass das Territorium – mit Ausnahme der sayn-altenkirchenschen Besitzungen – an Sachsen-Weimar fallen Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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würde, erfolgte noch am selben Tag die Inbesitznahme des Fürstentums Eisenach im Namen von Herzog Ernst August von Sachsen-Weimar.39 Im Gegensatz zu anderen Erbfällen kam es jedoch zu keiner Verschmelzung der beiden Fürstentümer, obwohl Ansätze für eine Neureglung nachvollziehbar sind. Stattdessen wurde der separate Status der Territorien weitestgehend beibehalten. Lediglich die Jenaische Landesportion wurde in der Folge unter Wahrung gewisser separater Rechte dem Fürstentum Weimar angegliedert. Auf dieser Basis bestanden im vergrößerten Herzogtum zwei Fürstentümer mit weitestgehend eigener Administration, die in Personalunion regiert wurden. Integriert waren darin noch einzelne Gebietskomplexe mit einem gewissen Sonderstatus.40 Dadurch gab es nur wenige Zentralbehörden.41 Diese Tatsache bewirkte, dass die Regenten des Hauses Sachsen-Weimar neben dem umfassenden allgemeinen Titel die nächsten fast 75 Jahre auch den der „Herzöge zu Sachsen-Weimar und Eisenach“ führten. Bereits kurz nach dem Anfall von Sachsen-Eisenach lässt sich dies z. B. anhand des neuen Siegels der Oberkanzlei in Weimar für den angesprochenen Gebietskomplex nachweisen, dass die Umschrift trägt: „F(ÜRSTLICH). S(ACHSEN). W(EIMAR). U(ND). E(ISENACHISCHE). OBER CANCELEI 1741“.42 Bei den nachfolgenden Erbprinzen bzw. Regenten Ernst August Constantion und Carl August lässt sich dann ebenfalls in den amtlichen Dokumenten die kontinuierliche Titulierung „Sachsen-Weimar und Eisenach“ nachvollziehen, sofern nicht der umfassendere Titel für den Herzog zu Sachsen Anwendung fand. Daran änderten auch die Reformen nichts, die während der Rheinbundzeit im Herzogtum Sachsen-Weimar und Eisenach vorgenommen wurden und u. a. zunehmend die separate Stellung der beiden Fürstentümer im Herzogtum beseitigte. Etablierung von Sachsen-Weimar-Eisenach Während der Regentschaft von Herzog Carl August – die 1775 begann – lassen sich verschiedene Aktivitäten belegen, den Status seines Hauses zu verändern und insbesondere einen Gebietszuwachs zu erlangen. Dies kulminierte vor allem im ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhundert. Allerdings waren diese Bestrebungen von keinem entsprechenden Erfolg gekrönt, auch wenn es z. B. immerhin territoriale Veränderungen mit den Schwarzburger Fürsten im Kontext zum Artikel 34 der Rheinbundakte gab. Nach der Niederlage Napoleons eröffnete sich für diese Weimarer Ambitionen wieder eine Perspektive. Deshalb versuchte Carl August auf dem Wiener Kongress 1814/15 entsprechende Forderungen einzubringen und durchzusetzen. Sein Bevollmächtigter bei den Verhandlungen in der Donaumetropole war Ernst Christian August von Gersdorff (1781–1852). Aber auch der Herzog weilte vor Ort. Am 10. September 1814 war er von Weimar in Richtung Wien aufgebrochen; und von dort kehrte er erst wieder am 8. Juni 1815 in seine Residenz zurück.43 Einen greifbaren Erfolg gab es in den ersten Monaten 1815. Am 11. Februar des Jahres wurde bei den Verhandlungen in Wien von den beteiligten Mächten die Rangerhöhung von Herzog Carl August zum Großherzog mit dem Titel Königliche Hoheit fixiert. Der als Bevollmächtigter Preußens am Kongress teilnehmende WilWeimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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helm von Humboldt (1767–1835) konnte deshalb am folgenden Tag dazu an seine Frau Caroline (1766–1829) u. a. berichten: „Weimar hat sich jetzt ganz auf unsere Seite geschlagen. Es nimmt den großherzoglichen Titel an. Es ist dies gestern unterschrieben worden.“44 Eine entsprechende und relevante Bestätigung ging dem Weimarer Regenten allerdings erst am 4. April als Beilage zu einem Schreiben des russischen Gesandten Andrej Kyrillowitsch Graf Rasumowsky (1752–1836) in Form eines Protokollauszuges zu.45 Noch am selben Tag wurde ein Dankschreiben an Rasumowsky verfasst und diesem am 5. April zugestellt.46 Ebenfalls am 5. informierte von Gersdorff befehlsgemäß von Wien aus Christian Gottlob von Voigt (1743-1819) in Weimar darüber. Zudem teilte er mit, dass ihm Carl August befohlen habe, die neue Sachlage „[…] zur Wißenschaft Ew[rer] Exzellenz zu bringen und Hochdieselben zu ersuchen, Ihro Königl[ichen] Hoheit die Frau Großherzogin [Louise] wie auch des Herrn Erbgroßherzogs [Carl Friedrich] Hoheit von diesem freudigen Ereigniß in Kenntniß zu setzen, und übrigens alle nöthigen Schritte zu thun, um die Erhebung S[eine]r K[öni]gl[ichen] Hoheit zur Großh[erzoglichen] Würde auf eine offizielle Art den Behörden, Ständen und Unterthanen der Lande S[eine]r Königl[ichen] Hoheit des Großherzogs bekannt werden zu laßen.“ 47 Abgeschlossen war die Annahme der großherzoglichen Würde durch Carl August – auch wenn die endgültige Sanktionierung schließlich mit Artikel 36 der Wiener Kongressakte 48 vom 9. Juni 1815 erfolgte – faktisch am 6. April 1815. Dazu sandte von Gersdorff auf Befehl von Carl August zwei separate Schreiben an Clemens Wenzeslaus Nepomuk Lothar Fürst von Metternich (1773–1859) und Fürst Carl August von Hardenberg (1750–1822), in denen er diese offiziell über den Erhalt der Mitteilung des russischen Bevollmächtigten informierte und sie bat, dem österreichischen Kaiser bzw. preußischen König dafür den Dank auszusprechen. Maßgebender für das hier zu Behandelnde ist jedoch, dass er ferner zum Titel ausführte, dass: „[…] der Herzog von Sachsen Weimar von dieser ihm gewordenen Huld [… des Kaisers von Österreich bzw. Königs in Preußen] Gebrauch macht, und hiermit[! 49] die Großherzogl[iche] Würde für sich und Seine Nachkommen, die Nachfolger in der Regierung Seiner Lande, annimmt“.50 In nachfolgend ebenfalls am 6. April verfassten Schreiben wurden schließlich die Kongressbevollmächtigten der anderen Staaten von der vollzogenen Standeserhöhung in Kenntnis gesetzt.51 Auch der Herzog machte am selben Tag bereits Gebrauch vom neuen Titel, indem eine Quittung mit „Charles August Grandduc de Sax Weimar Eisenach“ versehen wurde.52 In späteren Belegen – so in der zweiten Maihälfte – unterzeichnete er mit „Carl August Gr[oß]herzog zu Sachsen Weimar Eisenach“53 und nahm damit bereits jenen Titelgebrauch vorweg, wie ihn das eingangs angeführte Patent vom 15. November 1815 dann offiziell bestimmte. Am Weimarer Hof erfuhr ein zunächst kleiner Kreis erstmals am 11. April 1815 von der Standeserhöhung, als das bereits angeführte Schreiben von Gersdorffs bei Voigt eintraf. Dieser berichtete den folgenden Tag darüber an Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832): „Aber mit gestrigem Posttag bin ich – mit Epimenides – erwacht; denn er brachte mir Befehle zur Publikation der Großherzoglichen Würde und die schöne Hoffnung zu 80 000 Seelen. Ich wünschte, diese hätten sich voraus eingestellt und die Hoffnung nach sich gezogen. Der Herzog oder, nach Gersdorffs Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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feierlichem Stil: Ihro Königliche Hoheit der Großherzog – wird den 15ten Aprilis von Wien abgehen, über Salzburg, München, Regensburg, Würzburg p., wenn es dabei bleibt. […] Ihro Königliche Hoheit der Großherzogin habe ich ein paar Zeilen Glück gewünscht, welche Allerhöchstdieselbe mit ausnehmend schönem Verstand aufgenommen haben. Ich kann mir, als ein Seelenfreund, nur erst selbst ordentlich gratulieren, wenn die zugehörigen Leiber in ordentlichen Besitz sich eingestellt haben. Doch soll vor dem Abgang der Monarchen aus Wien alles Territorialwesen in Ordnung gebracht werden, etwa binnen dem 20ten Aprilis –“.54 Allerdings war damit die Standeserhöhung noch nicht offiziell, was Goethe bewog, am 15. April bei Voigt bezüglich eines Glückwunsches an die Großherzogin nachzufragen.55 Den folgenden Tag ergingen zunächst entsprechende Mitteilungen an die Behörden, die Carl Friedrich bereits konsequent als Erbgroßherzog von Sachsen unterzeichnete.56 Der Eingang dieser Schreiben erfolgte bei den Behörden am 20. April.57 Am 21. April erließ Kanzler Friedrich von Müller (1779– 1849) schließlich die von Carl August befohlene offizielle Bekanntmachung der Regierung zur Standeserhöhung, die noch am selben Tag im Weimarischen Wochenblatt u. a. mit folgender Passage publik gemacht wurde: „Die mit der wiedererrungenen Unabhängigkeit Deutschlands und mit dessen daraus hervorgehendem neuen Zustande auch für Sr. Herzogl. Duchlaucht, den regierenden Herzog von Sachsen Weimar und Eisenach und HöchstDero Lande eingetretenen günstigern Verhältnisse, haben HöchstDieselben bewogen, unter feyerlicher Anerkennung von Seiten der bey dem Europäischen Congreß zu Wien versammelten hohen verbündeten Monarchen, für Sich und HöchstIhro Fürstliches Haus die Grosherzogliche Würde mit dem Titel: Königliche Hoheit anzunehmen.“ Ferner wurde exemplarisch auf die nunmehr gültige Behördenbezeichnung verwiesen und die Form der gebräuchlichen Anrede des Großherzogs aufgeführt.58 In den folgenden Monaten musste sich die neue Bezeichnung, die in der Regel von den Behörden beachtet wurde, aber noch nicht endgültig und eindeutig reguliert war, erst durchsetzen. Dadurch lässt sich das Nebeneinander verschiedener Schreibweisen belegen, die vordergründig die Bezeichnungen „Sachsen-Weimar und Eisenach“ sowie „Sachsen-Weimar-Eisenach“ im Kontext zur Titulierung des Großherzogs, seiner Behörden und des Staates in zum Teil modifizierter Form betreffen. Darüber hinaus findet in öffentlichen amtlichen Bekanntmachungen bereits die Kurzbezeichnung Großherzogtum Sachsen Anwendung, was zudem seinen Niederschlag in der Umschrift der bereits angeführten Talerprägung von 1815 fand. Wie darüber hinaus die Titulierung „Sachsen-Weimar und Eisenach“ auch in amtlichen Schreiben in späteren Jahren nachwirken konnte, belegen – vorweggenommen – die für Johann Wolfgang von Goethe aus der Zeit von 1815 bis 1823 überlieferten Reisepässe. Handelte es sich beim Pass vom 19. Mai 1815 noch um ein Kanzleischreiben, welches Erbgroßherzog Carl Friedrich unterzeichnete, so wurde in den nachfolgenden Jahren ein Vordruck benutzt. Dieser stammte aber wahrscheinlich aus der Zeit vom Sommer/Herbst 1815, da dort Carl August als „von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar und Eisenach etc. etc.“ tituliert wurde. Dies wurde zudem beibehalten, als neue Passvordrucke angefertigt wurden, die sich in Goethes Nachlass für 1819 und 1823 nachweisen lassen.59 Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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Abb. 4. Die erste offizielle Mitteilung der Regierung über die Rangerhöhung von Herzog Carl August zum Großherzog durch den Wiener Kongress im „Weimarischen Wochenblatt“ Nr. 32 vom 21. April 1815, S. 125. (Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar)

Nach der Standeserhöhung vom April 1815 stand nun noch der bei den Wiener Verhandlungen anvisierte Gebietszuwachs für das Großherzogtum aus. Da die einzelnen Verhandlungen mit Preußen im Frühjahr 1815 soweit vorangeschritten waren, konnte bereits vor der Ratifizierung der Wiener Kongressakte ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden. Preußen und Sachsen-Weimar einigten sich dadurch diesbezüglich erstmals am 1. Juni 1815. Das Königreich trat dabei einen kleinen Teil seiner in Thüringen vom Königreich Sachsen erlangten bzw. wieder in Besitz genommenen vormals preußischen Ortschaften ab. Vordergründig Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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betraf dies den Bereich Blankenhain, Kranichfeld und Dörfer aus dem Amt Schloßvippach sowie Orte des Amtes Eckartsberga und den überwiegenden Teil des Amtes Tautenburg. Im Gegenzug verzichtete der Großherzog lediglich auf die Landeshoheit über das Dorf Ringleben (bis dahin Amt Großrudestedt).60 Dadurch wurde die Ex- bzw. Enklavenproblematik für den Weimarer Teil des Großherzogtums bereits erheblich entschärft und dort zugleich eine Arrondierung herbeigeführt. Eine weitere preußische Gebietsabtretung erfolgte schließlich auf der Grundlage eines am 22. September 1815 in Paris geschlossenen Vertrages. Dadurch gingen der überwiegende Teil des Neustädter Kreises, weitere Ortschaften aus dem Amt Eckartsberga sowie Dörfer aus den Ämtern Naumburg, Pforta, Wendelstein und Weißensee an das Großherzogtum über. Hinzu kamen ferner das restliche Amt Schloßvippach, die Dörfer Stotternheim und Schwerborn, die Ämter Azmannsdorf, Gispersleben und Tonndorf aus dem Erfurter Bereich in Mittel- und Ostthüringen sowie die Bezirke Dermbach und Geisa im Umfeld von Eisenach.61 Die Eingliederung der entsprechenden Ortschaften in das Großherzogtum erfolgte bereits im November. Bedingt durch die veränderte territoriale Situation war Carl August in der Lage, seinen Titel neu zu bestimmen und amtlich zu fixieren. Dabei konnten gleichzeitig die administrativen Veränderungen und Reformen der letzten Jahre berücksichtigt werden. Letzteres dürfte mit dazu geführt haben, dass auf das „und“ in Bezug auf Weimar-Eisenach verzichtet wurde. Dagegen fand die Formel „Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg“ ihre Aufnahme in den Titel. Beibehalten wurden zudem die Bezüge zur Landgrafschaft Thüringen, Markgrafschaft Meißen und Grafschaft Henneberg, um perspektivisch zugleich Besitzansprüche zu artikulieren. Wie Eingangs angeführt lautete der Titel ab 15. November 1815: „Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg“. Analog dazu wurde dann einen Monat später in der Verordnung über die Organisation der Landeskollegien vom 15. Dezember 1815 das Gebiet als „Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach“ angesprochen.62 Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach bzw. Sachsen – ein Ausblick Die hier behandelten Bestimmungen zur Titulatur wurden bis 1918 eingehalten. Allerdings kam es im Laufe der Jahre zu gewissen Modifizierungen. So 1833, als dazu übergegangen wurde, das Prädikat „von“ – statt „zu“ – im Titel zu gebrauchen.63 Ferner wurde rund zehn Jahre später die konsequente Verwendung der Bindestriche im behördlichen Bereich umgesetzt. Deutlich wird dies bei den Amtsdrucksachen. So lautet 1843 das letzte Regierungsblatt (ausgegeben am 30. Dezember 1843) noch „Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach“. Die Nr.1 vom 6. März 1844 firmiert dagegen als „RegierungsBlatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach“, wobei in dem darin mitgeteilten Gesetz vom 20.Februar 1844 Carl Friedrich noch als „Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach“ betitelt wird.64 In einem in Nr. 2 (vom 6. April 1844) mitgeteilten Gesetz vom 26. März 1844 wird er dann auch als „Großherzog von Weimar – Jena : Die große Stadt 8/2 (2015)

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Sachsen-Weimar-Eisenach“ ausgewiesen.65 Ein analoger Wandel im Namen ist ebenfalls in den gedruckten Landtagsverhandlungen nachweisbar. So steht 1842 auf dem Deckblatt noch „Sachsen Weimar-Eisenach“ und im folgenden Band aus der ersten Jahreshälfte 1844 dann ebenfalls „Sachsen-Weimar-Eisenach“. Amtliche Anordnungen zu einer entsprechenden Umsetzung sind aber bisher trotz umfangreicher Recherchen des Autors nicht nachweisbar.66 Beim gegenwärtigen Kenntnisstand ist deshalb davon auszugehen, dass dies mehr zufällig erfolgte und dabei eventuell damals aktuelle Schreibgewohnheiten ihren Niederschlag fanden, die ihrerseits wieder vereinheitlichend wirkten und nachvollzogen wurden. Gleiches gilt hinsichtlich amtlicher Vorgaben zur Verwendung der Kurzfassung „Großherzogtum Sachsen“. Wie partiell bereits aufgezeigt, lässt sich ihr Gebrauch seit 1815 synonym und parallel zur Langfassung in Dokumenten bzw. Amtsdrucksachen und auf den Münzen belegen. Dazu gehört ferner der Nachweis zur Verwendung von gekennzeichnetem Geschäftspapier in der ersten Hälfte der 1870er Jahre, das folgende Prägung besitzt: „GROSSHERZOGTHUM SACHSEN“.67 Der Gebrauch entsprechenden Papiers kann jedoch auch älter sein. Dem stehen allerdings Aussagen in der Literatur entgegen, die auf eine entsprechende Fixierung verweisen, wonach der Staat seit 187768 bzw. 190369 „Großherzogtum Sachsen“ hieß. Eindeutige Belege für diese Feststellungen liefern die entsprechenden Autoren allerdings nicht. Ausgehend von der Quellenlage handelt es sich daher mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Fehlinterpretation, zumal auch diesbezüglich wieder der fehlende Nachweis einer offiziellen/amtlichen Verordnung/Bekanntmachung zu konstatieren ist und relevante zeitgenössische Veröffentlichungen keine Hinweise darauf enthalten.70 Ausgehend von dem hier Dargelegten ist meines Erachtens eine eindeutige Zuweisung bei der Bezeichnung der Angehörigen des Weimarer Herrscherhauses und ihrer Territorien zeitbezogen möglich. Diese sollte daher – abgesehen von begründeten Ausnahmen – so auch in Hinblick auf die eingangs angesprochene Normierung umfassend angewandt werden. Damit wären für die herzogliche Periode vom Juli 1741 bis zum Anfang April 1815 „Sachsen-Weimar und Eisenach“ und ab der Annahme der großherzoglichen Würde bis 1918 „Sachsen-WeimarEisenach“ als Bezeichnung für das Territorium und die Titulatur anzuwenden. Für Letzteres bieten sich zudem die synonymen Kurzformen „Großerzog(in) von Sachsen“ bzw. „Großherzogtum Sachsen“ an, was in der Regel auch schon so praktiziert wird.

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Anmerkungen und Quellennachweis 11

Der Beitrag basiert auf unveröffentlichten Ausführungen des Autors vom Ende der 1990er/ Anfang der 2000er Jahre, die im Kontext und Nachgang zu folgender Veröffentlichung entstanden sind: Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte (Schriften des Thüringischen Hauptstaatsarchivs Weimar; 2). Herausgegeben von Hans Hoffmeister und Volker Wahl. Arnstadt & Weimar 1999. Insbesondere auf Grund der zunehmenden elektronischen Referenzierung sowie Normierung wurden sie für diesen Beitrag aktualisiert und erweitert, wozu nach Möglichkeit auch jüngste Literatur mit Berücksichtigung fand. 12 Das Eingangszitat ist der Mitteilung des Patents vom 15. November 1815 entnommen in: Weimarisches Wochenblatt (21. November 1815) Nr. 93, S. 371-372 (hier S. 372). Als Einzelblattdruck siehe u. a. Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar (im Folgenden ThHStAW), Gesetze B 2092, 15. November 1815 und Kaiser und Reich C 2247bb, Bl. 65-66. 13 Vgl. Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der Fürstlichen Häuser (Hofkalender) 176 (1939). Gotha 1939, S. 97-98; Genealogisches Handbuch der fürstlichen Häuser. 1. Band (Genealogisches Handbuch des Adels; I). Bearbeitet unter Aufsicht des Ausschusses für adelsrechtliche Fragen der deutschen Adelsverbände in Gemeinschaft mit dem Deutschen Adelsarchiv. Hauptbearbeiter: Hans Friedrich v. Ehrenkrook in Gemeinschaft mit Jürgen v. Flotow, Carola v. Ehrenkrook geb. v. Hagen, Curt Hill, Eberhard Burggraf zu Dohna-Waldburg, Franz Josef Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, Hans Hugo Graf v. Kirchbach, Gebhard v. Lenthe, Frhr Friedrich Wilhelm v. Lyncker u. Ehrenkrook, Johann Georg v. Rappard u. a. Glücksburg/Ostsee 1951, S. 141-144. Allerdings weisen die dort gemachten Ausführungen Fehler auf, da jeweils (S. 97 bzw. 142) als Zäsur aufgeführt wird: „Ghzg von Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 21. April 1815“ bzw. „Gzhg[!] v. Sachsen-Weimar-Eisenach sowie Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 21. 4. 1815“. Abgesehen vom falschen Datum, das lediglich den Tag der Bekanntmachung über die Annahme der großherzoglichen Würde in der Zeitung reflektiert, war Carl August zu dieser Zeit noch nicht Landesherr von Blankenhain, Neustadt sowie Tautenburg und konnte sich daher auch nicht so bezeichnen. Die falsche zeitliche Einordnung mitunter auch in älterer Literatur. Vgl. z. B. Knetsch, W. Alfons: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach nebst Revidiertem Grundgesetz für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850 (Bibliothek des Öffentlichen Rechts; 14). Herausgegeben von F. Scholz und Storck. Hannover 1909, S. 4: „Am 21. April 1815 nahm Karl August den Titel „Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach“ an.“ Unbeachtet blieb auch der Wechsel von „zu“ zu „von“ im Titel. 14 Siehe dazu in Bezug auf die Quellen insbesondere: Carl August auf dem Wiener Kongreß. Festschrift zur Jahrhundertfeier des Bestehens des Großherzogtums Sachsen - Weimar - Eisenach (Beiträge zur neueren Geschichte Thüringens; III). Namens des Vereins für Thüringische Geschichte und Altertumskunde herausgegeben von der Thüringischen historischen Kommission. Bearbeitet von Hermann Freiherrn von Egloffstein. Jena 1915; Politischer Briefwechsel des Herzogs und Großherzogs Carl August von Weimar. Bd. 3: Von der Rheinbundzeit bis zum Ende der Regierung 1808-1828 (Deutsche Geschichtsquellen des 19. und 20. Jahrhunderts; 39). Bearbeitet und Herausgegeben von Hans Tümmler. Göttingen 1973. 15 Vgl. dazu Boblenz, Frank: Abriß der Territorialgeschichte des preußischen Thüringen. – In: Das preußische Thüringen. Abhandlungen zur Geschichte seiner Volksvertretungen (Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen; 17). Rudolstadt 2001, S. 9-45 (hier speziell S. 26-32 und 45). 16 Siehe zu dieser Unterscheidungsfunktion bereits kurz bei [Ortloff, Hermann]: Die Staatseinrichtungen im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach. Ein Hand- und Nachschlagbuch. Jena 1896, S. 25. 17 Das im Rahmen dieses wichtigen Projektes auch die hier angeschnittenen terminologischen Fragen behandelt und dazu publiziert wurde, kann der Autor bisher nicht nachvollziehen. Zu Veröffentlichungen im Rahmen des Projektes siehe zuletzt im Überblick: Thüringische Staaten. Sachsen-WeimarEisenach 1806 – 1813 (Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten; 9). Bearbeitet von Gerhard Müller. Herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften durch Hans-Werner Hahn. Berlin/ München/ Boston 2015, S. 25f. 18 Vgl. Ventzke, Marcus: Das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach 1775-1783. Ein Modellfall aufgeklärter Herrschaft? (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen; Kleine Reihe 10). Köln, Weimar und Wien 2004. 19 Auf spezielle Belege hat der Autor – sofern nicht unbedingt notwendig – im Folgenden bewusst verzichtet, jedoch auf Möglichkeiten der einfachen Nachvollziehbarkeit hingewiesen.

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Siehe dazu jüngst insbesondere die umfassende Edition von Gerhard Müller: Thüringische Staaten. Sachsen-Weimar-Eisenach 1806–1813 (wie Anm. 7). Dort (S. 695f.) auch bibliographische Angaben zu dessen relevanten vorhergehenden Arbeiten. 11 Vgl. Das Großherzogtum Sachsen unter der Regierung Carl Augusts 1775–1828 (Carl August. Darstellungen und Briefe zur Geschichte des Weimarischen Fürstenhauses und Landes; II. Abteilung). Bearbeitet von Fritz Hartung. Im Auftrage der Weimarischen Gebietsregierung herausgegeben von Erich Marcks. Weimar 1923. 12 Zu hinterfragen wäre ebenso, inwieweit dabei die Forschungen zu Goethe und der Klassik die Negierung des Begriffes „Sachsen-Weimar und Eisenach“ mit getragen bzw. begünstigt haben. Für diesen Beitrag ist es unterblieben, da damit der Rahmen gesprengt worden wäre. 13 Sammlung Großherzogl. S. Weimar-Eisenachischer Gesetze, Verordnungen und Circularbefehle in chronologischer Ordnung. Zweiter Theil: Enthaltend die gesetzlichen Verordnungen, welche im Großherzogthume S. Weimar-Eisenach vom Jahre 1811 bis 1827 erschienen und noch gültig sind. Erste Abtheilung: 1811–1819. Herausgegeben von F[erdinand] v. Göckel. Eisenach 1829, S. 208-210. Vorlage ist die Veröffentlichung in der Weimarer Zeitung (siehe Anm. 2). Allerdings wurde der Text geringfügig modifiziert. 14 Vgl. Politischer Briefwechsel des Herzogs und Großherzogs Carl August von Weimar (wie Anm. 4), S. 339, Nr. 337. 15 Vgl. Boblenz, Frank: Die Wettiner in der napoleonischen Ära. – In: Die Wettiner in Thüringen (wie Anm. 1), S. 337. 16 Thüringische Staaten. Sachsen-Weimar-Eisenach 1806 – 1813 (wie Anm. 7), S. 53. 17 Vgl. Carl August auf dem Wiener Kongreß (wie Anm. 4), S. 292, Anm. 1. Zum Führen der großherzoglichen Würde siehe dort kurz S. 268. 18 Vgl. Allgemeines Staatsverfassungs-Archiv. Zeitschrift für Theorie und Praxis gemäßigter Regierungsformen. Erster Band. Zweites Stück. Weimar 1816, S. 252f. 19 Die folgenden Ausführungen sind nur exemplarisch und können aus Platzgründen nicht alle Entitäten mit Bezug zu den Betreffen „Sachsen-Weimar und Eisenach“ bzw. „Sachsen-Weimar-Eisenach“ sowie die Problemfälle (einschließlich noch bestehende Mehrfachvergabe von GND für dieselbe Entität) und den Handlungsbedarf berücksichtigen. Aus Gesprächen mit Bibliothekaren in der Vergangenheit (insbesondere 1990er Jahre) ist dem Autor die damalige dogmatische Umsetzung der Primärangabenfestlegung z. B. im Zusammenhang mit seinen Forschungen zu Johann Wilhelm Neumair (1572-1641) bekannt. In der Regel wurde argumentiert, dass bibliothekarisch (mitunter nur auf der Grundlage von Sekundärliteratur) festgelegt sei, wie der Name zu lauten habe und Änderungen sowie die entsprechende Berücksichtigung der originalen Schreibweise wären nicht möglich. Für den Autor als Archivar, dem zudem die entsprechenden Selbstzeugnisse von relevanten Personen in erheblicher Anzahl vorlagen, eine kaum nachvollziehbare Argumentation. Inzwischen herrscht diesbezüglich jedoch mehr Offenheit für Richtigstellungen und Konkretisierungen, wenn die Plausibilität nachgewiesen werden kann. 20 Verschiedene aktuelle Regeln zur GND offenbaren deshalb noch ein Primat der Bibliotheksdaten. So z. B.: „RDA 9.2.2.5.2 […] Bei unterschiedlichen Sprachformen des Namens einer Person wählen Sie als bevorzugten Namen denjenigen, der in den meisten originalsprachlichen Ressourcen vorkommt. Dies wird nicht am Katalog einer einzelnen Bibliothek geprüft, sondern an größeren Katalogen (insbesondere Verbundkatalogen). Zusätzlich können Sie die Nachschlagewerke (gemäß der „Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND“) heranziehen. [Stand: 02/2014].“ Oder: „RDA 9.2.2.14 […] Erfassen Sie die Titel von Adligen nur dann als Teil des bevorzugten Namens, wenn sie von der Person selbst gebraucht werden, also in den Ressourcen überwiegend dem Namen hinzugefügt sind. Dabei hat die selbst gebrauchte Namensform, die in den Ressourcen überwiegend vorkommt, Vorrang vor den Namensformen, die in den Nachschlagewerken verzeichnet ist. s. dazu auch RDA 9.19.1.2. […] [Stand: 02/2014].“ 20 https://wiki.dnb.de/download/attachments/89130218/Kapitel_9.pdf?version=3&modification Date=1413803035000 (zuletzt aufgerufen am 26. April 2015). Die hier angesprochene Vorgehensweise hat/hätte bei quellenunkritischer Herangehensweise ferner zur Konsequenz, dass ein falsch geschriebener Name – je häufiger dies seinen Niederschlag publizistisch findet – schließlich auch zur primären Schreibweise erhoben würde. Angaben aus der archivischen Erschließung besitzen danach bisher anscheinend keine Relevanz, obwohl gerade die zunehmende Einspeisung in interdisziplinäre Portale auch den außerbibliothekischen Bereich implizieren und damit eine andere Herangehensweise sowie die verstärkte Möglichkeit zum Konkretisieren und Revidieren erfordern. 21 Angaben zu ihrer Person spielten bisher bei den Forschungen des Autors keine Rolle und wurden deshalb nicht weiter untersucht. Im Zusammenhang mit der Fertigstellung dieses Beitrages fanden sich

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jedoch Schreiben im amtlichen Schriftwechsel von 1854, die sie mit „Maria von Rußland Großherzogin zu Sachsen“ unterzeichnete. Vgl. ThHStAW, Kaiser und Reich C 2247bb, Bl. 75r, 87r und 90r. Eine Namensform, die in der GND bisher nicht erfasst ist und ebenso den Überarbeitungsbedarf im Kontext zur Normierung verdeutlicht. 22 Vgl. http://d-nb.info/gnd/102282099 (zuletzt abgerufen am 26. April 2015). 23 Thüringische Staaten. Sachsen-Weimar-Eisenach 1806–1813 (wie Anm. 7), S. 209. Eine Erklärung für die Zäsur 1806 hinsichtlich der Bezeichnung wird dort aber nicht gegeben. 24 Die entsprechenden Exemplare siehe bereits online im Portal „Thüringen exekutiv & legislativ“ unter: http://www.urmel-dl.de/Projekte/LegislativundExekutiv/OnlineAngebot/SachsenWeimarEisenach/Staatshandbücher.html (zuletzt aufgerufen am 26. April 2015). 25 Vgl. dazu die relevanten Beiträge und Beispiele aus dem Bestand der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar in: Vivat! Huldigungsschriften am Weimarer Hof. Im Auftrag der Klassik Stiftung / Herzogin Anna Amalia Bibliothek herausgegeben von Claudia Kleinbub und Johannes Mangei. Göttingen 2010. Zur Überlieferung im Weimarer Staatsarchiv siehe: Boblenz, Frank: Huldigungsschriften für den Weimarer Hof im Thüringischen Hauptstaatsarchiv Weimar und eine Schenkung der Kaiserin Augusta von Preußen (1811-1890). – In: Archive in Thüringen. Mitteilungsblatt (2011), S. 13-17. 26 Vgl. Koppe, Lothar: Die Münzen des Hauses Sachsen-Weimar 1573 bis 1918. Regenstauf 2007, S. 357-361. 27 Vgl. ebenda, S. 363-394. 28 Vgl. ebenda, S. 397-417. 29 Vgl. ebenda, S. 418-428. 30 Vgl. ebenda, S. 419. 31 Vgl. ebenda, S. 429-440. 32 Vgl. dazu jüngst: Die wettinischen Länder von der Leipziger Teilung 1485 bis zum Naumburger Vertrag 1554 (Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen. [Karte] C III 1. Herausgegeben von der Philologisch-historischen Klasse der Sächsischen Akedemie der Wissenschaften zu Leipzig in Verbindung mit dem Staatsbetrieb Geobasinformation und Vermessung Sachsen (GeiSN). [o. O.] 2011; Blaschke, Karlheinz: Die wettinischen Länder von der Leipziger Teilung 1485 bis zum Naumburger Vertrag 1554 (Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen; Beiheft zur Karte C III 1). Herausgegeben von der Philologisch-historischen Klasse der Sächsischen Akedemie der Wissenschaften zu Leipzig in Verbindung mit dem Staatsbetrieb Geobasinformation und Vermessung Sachsen unter Mitwirkung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) sowie zahlreicher Fachgelehrter. Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig und Staatsbetrieb Geobasinformation und Vermessung Sachsen. Leipzig und Dresden 2010. 33 Zur Annahme des darin enthaltenen Anspruchs auf Engern und Westphalen und der Titulierung siehe die Patente von Herzog Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar für Sachsen-Weimar und Sachsen-Jena: ThHStAW, Gesetze B 2036, 17. und 23. Februar 1690. 34 Vgl. exemplarisch ebenda, Eisenacher Archiv, Gesetze, 2. September 1771. 35 Vgl. exemplarisch ebenda, Eisenacher Archiv, Gesetze, 10. Dezember 1789. 36 Vgl. Blaha, Dagmar/ Frank Boblenz: Die Wappen der Wettiner. – In: Die Wettiner in Thüringen (wie Anm. 1), S. 424. Die entsprechende Zirkulare im Weimarer und Eisenacher Fürstentum siehe ThHStAW, Gesetze B 2027 Bd. 33, 8. Dezember 1803 und Eisenacher Archiv, Gesetze, 6. Dezember 1803. 37 Vgl. ebenda, Gesetze B 2087, 13. Januar 1806. 38 Vgl. ebenda, 14. Juni 1809 und B 2088, 15. November 1811. 39 Vgl. ThHStAW, Eisenacher Archiv, Gesetze 26. Juli 1741. Hier auch separat beigefügt eine Huldigungsschrift des Eisenacher Kammer-Collegiums mit Verweis auf die Regierungsübernahme durch Ernst August. Vgl. Das letzte Opfer der Ehrfurcht und Treue, Als Der Durchlauchtigste Fürst und Herr HERR Wilhelm Henrich […]. Am 26ten Jul. des Jahrs 1741. Den Fürsten-Hut mit der Crone des Lebens verwechselt, Bey dessen Hochfürstl. EXEQUIen zu einem bereits ihrer ewigen Ehrerbietung vor seinem theuresten Sarge unterthänigts niedergelegt Von dem Hochfürstlichen Cammer-COLLEGIO. Eisenach [1741]. 40 Siehe die vom Autor erstellte und mit einer kurzen Erläuterung zu den Territorialverhältnissen versehene Karte „Herzogtum Sachsen-Weimar und Eisenach 1764-1807“ in: Ereignis Weimar. Anna Amalia, Carl August und das Entstehen der Klassik 1757-1807. Herausgegeben von der Klassik Stiftung

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Frank Boblenz · Sachsen-Weimar-Eisenach oder Sachsen-Weimar und Eisenach?

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Weimar und dem Sonderforschungsbereich 482 „Ereignis Weimar-Jena. Kultur um 1800“ der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Leipzig 2007, vordere Einbandinnenseite. 41 Vgl. dazu Heß, Ulrich: Geschichte der Behördenorganisation der thüringischen Staaten und des Landes Thüringen von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Jahr 1952 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen; Kleine Reihe 1). Herausgegeben von Peter Langhof und Jochen Lengemann. Jena und Stuttgart 1993, S. 29-35 und 94-100 (es handelt sich um einen Nachdruck der Arbeit von Heß, die bereits 1958 in Potsdam erschienen war); Ders.: Geheimer Rat und Kabinett in den ernestinischen Staaten Thüringens. Organisation, Geschäftsgang und Personalgeschichte der obersten Regierungssphäre im Zeitalter des Absolutismus (Veröffentlichungen des Thüringischen Landeshauptarchivs Weimar; 6). Herausgegeben von Hans Eberhardt. Weimar 1962, S. 168-195 und 252-269. Siehe zudem das Organigramm zur Behördenstruktur bis 1815 in Ereignis Weimar. Anna Amalia, Carl August und das Entstehen der Klassik 1757-1807 (wie Anm. 40), S. 99. 42 Vgl. ThHStAW, Gesetze B 2055, 14. Januar 1742. 43 Vgl. ThHStAW, Hofmarschallamt, Fourierbuch E 65, Bl. 105v und E 67, Bl. 45v. Die Rechnungen und Belege zur Reise (von Wien aus wurden auch andere Orte aufgesucht) siehe: ThHStAW, Fürstliches Haus A 1319-1321. Siehe ferner dazu: Carl August auf dem Wiener Kongreß (wie Anm. 4). 44 Zitiert nach: Politischer Briefwechsel des Herzogs und Großherzogs Carl August von Weimar (wie Anm. 4) S. 287, Anm. 79. 45 Vgl. ThHStAW, Kaiser und Reich C 2247b, Bl. 4-5v. Siehe den Text in: Politischer Briefwechsel (wie Anm. 4), S. 294-295, Nr. 294. Dort aber fälschlich als Signatur „C 2244 b“. Siehe den Protokollauszug jüngst auch in: Thüringische Staaten (wie Anm. 7), S. 83, Nr. 16. 46 Vgl. ThHStAW, Kaiser und Reich C 2247b, Bl. 7r. Den Text des Konzepts siehe in: Politischer Briefwechsel (wie Anm. 4), S. 295f, Nr. 295. Dort aber fälschlich als Signatur „C 2247“. 47 ThHStAW, Kaiser und Reich C 2247b, Bl. 8r. Den Text des Konzeptes siehe in: Politischer Briefwechsel (wie Anm. 4), S. 296, Nr. 296. Dort aber fälschlich als Signatur „C 2244 b, Bl. 12“. 48 Vgl. SchlußActe des wiener Congresses, vom 9. Jun. 1815, und BundesActe oder Grundvertrag des teutschen Bundes, vom 8. Jun. 1815. Beide in der Ursprache, kritisch berichtigt, mit Vorbericht, Uebersicht des Inhalts, und Anzeige verschiedener Lesarten, vollständig herausgegeben, von D. Johann Ludwig Klüber, großherzoglich-badischem Staats- und Cabinetsrath etc. Erlangen 1816, S. 46. Allerdings wurde dort nicht die gesamte Titulatur vorgegeben, sondern nur das Haus Weimar („Grand-Duc de Weimar“) angesprochen. 49 Egloffstein wertet nur den 5. April 1815 als Tag der öffentlichen Annahme. Vgl. Carl August auf dem Wiener Kongreß (wie Anm. 4), S. 87. 50 Vgl. ThHStAW, Kaiser und Reich C 2247b, Bl. 9-10 (hier Bl. 9). 51 Vgl. das Konzept in ebenda, Bl. 11-101. Dort auch die darauf erfolgten Antworten. Erstmals gedruckt siehe die Mitteilung (Note) ohne Personalisierung der Empfänger in: Acten des Wiener Congresses in den Jahre 1814. und 1815. Herausgegeben von Johann Ludwig Klüber. Zweiter Band. 6. Heft. Erlangen 1815, S. 198-199. 51 Vgl. http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10556617_00204.html (zuletzt aufgerufen am 26. April 2015). 52 Vgl. ThHStAW, Fürstliches Haus A 1321, Beleg LX. 53 Vgl. ebenda, Fürstliches Haus A 1320, Belege 30 und 413 (vom 30. und 31. Mai 1815) sowie etwas modifiziert 32 (vom 23. Mai 1815). 54 Goethes Briefwechsel mit Christian Gottlob Voigt. Bd. IV (Schriften der Goethe-Gesellschaft; 56). Unter Mitwirkung von Wolfgang Huschke bearbeitet und herausgegeben von Hans Tümmler. Weimar 1962, S. 149f. 55 Er gratulierte daher auch erst nach der offiziellen Bekanntmachung am 21. April 1815. Vgl. Johann Wolfgang Goethe Tagebücher. Historisch-kritische Ausgabe. Band V,1: 1813 – 1816. Text. Herausgegeben von Wolfgang Albrecht. Im Auftrag der Klassik Stiftung Weimar herausgegeben vom Jochen Golz unter Mitarbeit von Wolfgang Albrecht, Andreas Döhler und Edith Zehm. Stuttgart und Weimar 2007. S. 257; Desgl. Band V,2: 1813 – 1816. Kommentar. Herausgegeben von Wolfgang Albrecht. Im Auftrag der Klassik Stiftung Weimar herausgegeben vom Jochen Golz unter Mitarbeit von Wolfgang Albrecht, Andreas Döhler und Edith Zehm. Stuttgart und Weimar 2007. S. 762. Dort auch der Text der Bekanntmachung im Weimarer Wochenblatt vom 21. April 1815 (S. 762f). 56 Vgl. das Schreiben an das Landespolizeicollegium in Weimar: ThHStAW, Kaiser und Reich C 2247bb, Bl. 2r.

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AUFSÄTZE UND MISZELLEN

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Vgl. ebenda und ferner den entsprechenden Eintrag in der Lehnsregistrande der Regierung mit Angaben zu den veranlassten Maßnahmen in: Ebenda, Behörden B 586 (unfoliiert). 58 Weimarisches Wochenblatt (21. April 1815) Nr. 32, S. 125. 59 Klassik Stiftung Weimar, Goethe- und Schiller-Archiv, 30/5 (unfoliiert). Siehe zum Reisepass vom 13. Juli 1816: Johann Wolfgang Goethe Tagebücher. Historisch-kritische Ausgabe. Band V,2: 1813 – 1816. Kommentar (wie Anm. 55), S. 951. 60 Vgl. Boblenz, Abriß der Territorialgeschichte (wie Anm. 5), S. 29. 61 Vgl. ebenda. Zu Dermbach und Geisa siehe auch Boblenz, Frank: Das Königreich Westphalen sowie die Provinzen Erfurt und Fulda. Zum Umfang des „französischen“ Thüringen von 1806/07-1813/14. – In: „Ältestes bewahrt in Treue, freundlich aufgefasstes Neue“. Festschrift für Volker Wahl zum 65. Geburtstag. Herausgegeben im Auftrag des Thüringer Archivarverbandes von Katrin Beger, Dagmar Blaha, Frank Boblenz und Johannes Mötsch. Rudolstadt 2008, S. 348 (ferner die Karte auf S. 335) 62 Vgl. den ganzen Text bei Göckel (wie Anm. 13), S. 222-234 (hier S. 222). 63 Der genaue Zeitpunkt und die Umstände wären noch weiter zu hinterfragen. Siehe Großherzogl. S. Weimar-Eisenach’sches Regierungs-Blatt (3. September 1833) Nr. 18, S. 407 und 429; ebenda (6. Dezember 1833) Nr. 23, S. 449; ebenda (13. Dezember 1933) Nr. 24. S. 485. 64 Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (6. März 1844) Nr. 1, S. 1. 65 Ebenda, (6. April 1844) Nr. 2, S. 5. 66 Zu beachten ist dabei aber, dass 1945 der überwiegende Teil der relevanten Archivalien vernichtet wurde, so dass diesbezüglich eine Überprüfung sehr problematisch ist. Vielleicht hätte sich dort eine behördliche Anordnung finden lassen. Ferner hätten darüber auch andere Staaten informiert werden müssen, um den Anforderungen der ordentlichen Anrede bzw. Titulierung zu entsprechen. Hier konnten aber vom Autor ebenfalls noch keine Hinweise gefunden werden. 67 Vgl. ThHStAW, Katasteramt Weimar, Akten: Berka an der Ilm Nr. 14, Bl. 79. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Departements der Finanzen vom 7. April 1874. Nach älteren Papieren wurde bisher nicht zielgerichtet gesucht. 68 Vgl. Koppe, Die Münzen des Hauses Sachsen-Weimar 1573 bis 1918 (wie Anm. 26), S. 31. 69 Vgl. Heß, Geschichte der Behördenorganisation der thüringischen Staaten und des Landes Thüringen von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Jahr 1952 (wie Anm. 41), S. 95 ohne entsprechenden Beleg. In der 1991 posthum erschienenen Geschichte Thüringens gibt Ulrich Heß (1921–1984) zu diesem Fakt an: „Erstmals tritt die amtliche Bezeichnung „Großherzogtum Sachsen“ in der Ausgabe des Regierungsblattes vom 10. Januar 1903 auf: Regierungsblatt Sachsen-Weimar-Eisenach 1903, S. 1. In den Landtagsprotokollen heißt es weiterhin Sachsen-Weimar-Eisenach.“ Heß, Ulrich: Geschichte Thüringens 1866 bis 1914 (Regionalgeschichtliche Forschungen im Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger Weimar). Aus dem Nachlass herausgegeben von Volker Wahl. Weimar 1991, S. 454, Anm. 636. Wahrscheinlich war Ulrich Heß sich dabei schon der Problematik bewusst, ohne dies jedoch weiter zu überprüfen und auszuführen. Er relativierte deshalb. Wären ihm weiter Fakten bekannt gewesen, so hätte er sie, wie in analogen Fällen auch, aufgeführt. 70 Vgl. z. B. Knetsch (wie Anm. 3), S. 8.

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