Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Heilfort Sachverständiger für Bauablaufstörungen

Sachgerechter Umgang mit Bauablaufstörungen

Unterlagen zum FORUM Bau und Immobilie Dresden, den 23. September 2004

Gliederung 1.

Einführung ....................................................................................................................2 1.1 Problemstellung ......................................................................................................2 1.2 Aktuelle Rechtsprechung des BGH............................................................................3 1.3 Vorherrschende baubetriebliche Standardlösung .......................................................4

2.

Praxisgerechte Fallunterscheidung von Bauablaufstörungen .............................................5 2.1 Terminliche Ansprüche des Auftragnehmers..............................................................5 2.2 Monetäre Ansprüche des Auftragnehmers.................................................................6 2.3 Monetäre Ansprüche des Auftraggebers....................................................................9

3.

Das 3.1 3.2 3.3

4.

Bauablauf-Differenzverfahren................................................................................. 10 Transparenz als wichtigstes Ziel ............................................................................. 10 Fortlaufendes Termincontrolling als zentrale Voraussetzung..................................... 10 Erfassung von Zustandsdifferenzen ........................................................................ 11

Fazit............................................................................................................................ 13

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1. Einführung 1.1

Problemstellung

Mit dem Werkvertrag verspricht der Bauunternehmer, eine bestimmte Bauleistung mit definierten qualitativen, monetären und terminlichen Eigenschaften zu erbringen. Vor allem das terminliche Projektziel unterliegt vielfältigen Gefährdungen unterschiedlichster Ursachen, weshalb unterschiedliche Beurteilungen der Gründe und Auswirkungen von Bauablaufstörungen eher Regel als Ausnahme sind. In der Folge entstehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig unnötige Konfrontationen, die oft in langwierige, kostspielige Prozesse mit ungewissem Ausgang führen - und das, obwohl viele Störungen bereits im Ansatz erkannt und bei einer kooperativen Herangehensweise wenig aufwändig egalisiert werden können. Die Unterschiede im Verständnis von Bauablaufstörungen beginnen bereits bei den begrifflichen Grundlagen: Bauherren sprechen und schreiben fast ausschließlich von „Terminverzug“, „Terminverzögerung“ oder „Bauzeitverlängerung“: Begriffe, die auf die Abweichung von geplanten oder erwarteten Zielgrößen abstellen. Mit zunehmender Nähe zur eigentlichen Bauausführung als dem Prozess der Zielerreichung dominiert der Begriff „Bauablaufstörung“, der sich auch im baubetriebswissenschaftlichen Sprachgebrauch durchgesetzt hat. Juristen wiederum verwenden fast ausschließlich den Behinderungsbegriff. Schon aus dieser Begriffswahl ist erkennbar: Die Baubeteiligten denken und sprechen in Kategorien, die ihrer Erwartungshaltung entsprechen: Der Auftraggeber erwartet die Einhaltung seiner Termin-, Kosten- und Leistungsziele. Der Auftragnehmer hingegen erwartet die Einhaltung der von ihm getroffenen Annahmen zu den Produktionsbedingungen und die Mithilfe bei Problemlösungen, wiederum als Mittel zum Zweck eines auch für ihn erfolgreichen, gewinnbringenden Projektes. Letztlich bestimmen also nicht allein die Produktionsbedingungen über das Auftreten und die Auswirkungen von Bauablaufstörungen, sondern auch Erwartungen, Ziele und Verhalten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Sachgerecht heißt in diesem Zusammenhang, dass Auftraggeber und Auftragnehmer auf einer gesicherten Grundlage einen beiderseitig akzeptablen Interessenausgleich anstreben, der zunächst immer die Verringerung der negativen Gesamtauswirkungen einer Störung zum Ziel haben muss und im zweiten Schritt terminliche und monetäre Korrekturen des Vertrags-Solls ermöglicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH soll daher das BauablaufDifferenzverfahren vorgestellt werden, mit dem sich auf einer ausgewogenen Grundlage die Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen zweifelsfrei feststellen lassen. Ziel des Verfahrens ist nicht primär die Sicherung gegenseitiger Ansprüche, sondern die Vermeidung bzw. Minimierung negativer Auswirkungen von Bauablaufstörungen durch ganzheitliche Planung, baubegleitende Überwachung und zielorientierte Steuerung des gesamten (Bau-) Leistungsprozesses.

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1.2

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Aktuelle Rechtsprechung des BGH

Ein sachgerechter Umgang mit Bauablaufstörungen ist nur auf einer gesicherten Rechtsgrundlage möglich. Insbesondere das BGH-Urteil vom 21.03.2002 (BauR 2002, 1249) definiert Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B, die sich auch allgemein auf die Geltendmachung von störungsbedingten terminlichen und monetären Ansprüchen des Auftragnehmers übertragen lassen. Der BGH fordert explizit einen einzelfallspezifischen Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen Ursache und Auswirkung einzelner Bauablaufstörungen. Als Voraussetzung des Schadensersatzes eines Rohbau-Unternehmers für den Fall verspäteter Planlieferungen wurden konkrete, bauablaufbezogene Darstellungen gefordert. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, wurden als für eine Schadensschätzung nicht genügend angesehen. Mit den Leitsätzen definiert der BGH folgende Anforderungen an den Behinderungsnachweis: a) Der Auftragnehmer muss eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. b) Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.

Ein weiteres BGH-Urteil vom 19.12.2002 befasst sich mit einem Trockenbau-Unternehmer, der aufgrund von Witterungseinflüssen und verspäteten Vorunternehmerleistungen seine Arbeiten nicht in der vereinbarten Ausführungsfrist abschließen konnte und wegen der Bauzeitverlängerung zunächst erfolglos Schadensersatz und Entschädigung gefordert hatte (BGH, BauR 2003, 531). In diesem Fall entschied der BGH trotz eines fehlenden beziehungsweise zunächst für unzureichend befundenen Sachvortrags der Klägerin anders: „Das Berufungsgericht vermißt zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu, ob in diesen Räumen die Deckenmontagen nicht wenigstens teilweise durchgeführt werden konnten. Auch wenn das der Fall war, ist der Vortrag nicht unschlüssig. Denn das ändert nichts daran, daß die Fertigstellung der Decken erst nach Anbringung der letzten Lüftungsschienen erfolgen konnte. [...]“

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1.3

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Vorherrschende baubetriebliche Standardlösung

Die baubetriebliche Standardlösung für diese Probleme beruht meist auf einer weitgehend theoretischen Fortschreibung des ursprünglich geplanten Bauablaufs hin zu einem störungsmodifizierten Bauablauf. Dieser häufig auch als Soll’ bezeichnete Bauablaufplan zeigt den Bauablauf, den der Auftragnehmer bei Vertragsschluss quasi in Kenntnis der später tatsächlich eingetretenen Bauablaufstörungen geplant hätte. Dieser störungsmodifizierte Bauablauf führt oft zu fortgeschriebenen Fertigstellungsterminen weit nach der tatsächlichen Fertigstellung, was wiederum als Beleg für den Erfolg eingeleiteter Beschleunigungsmaßnahmen gewertet wird. Nach der weitgehend theoretischen Bestimmung der terminlichen Anspruchsgrundlage werden auf dieser Basis die monetären Forderungen an den Auftraggeber ermittelt - und zwar für alle Bauablaufstörungen gemeinsam. Da jedoch die zugrunde liegenden Berechnungsansätze zu idealtypisch sind, sich zu wenig am tatsächlichen Bauablauf orientieren und zudem unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vermischt werden, kann diese Vorgehensweise den Anforderungen des BGH an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität als Voraussetzung aktiver Ansprüche häufig nicht genügen. Die Diskrepanz zwischen baubetrieblich und höchstrichterlich vorherrschenden Meinungen hat THODE, stellvertretender Vorsitzender am für Bausachen zuständigen VII. Zivilsenat des BGH, erst unlängst in bemerkenswerter Offenheit dargestellt (Thode, ZfBR 2004, 214, 221). Nachfolgend wird daher ein BGH-konformes Verfahren zur bauablaufbezogenen Darstellung der Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen vorgestellt, mit dem der Anspruchsnachweis bei vertretbarem Aufwand im Einzelfall durchgeführt werden kann, ohne die Nachteile von Verallgemeinerungen und theoretischen Modellen in Kauf nehmen zu müssen. Es werden zudem die störungsspezifisch zu unterscheidenden terminlichen und monetären Ansprüche des Auftragnehmers beim VOB-Vertrag erläutert.

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2. Praxisgerechte Fallunterscheidung von Bauablaufstörungen Prinzipiell können Bauablaufstörungen unterschiedliche terminliche und monetäre Auswirkungen zur Folge haben. Ein sachgerechter Umgang mit den jeweiligen Einzelfällen setzt voraus, dass Auftraggeber und Auftragnehmer von einem gemeinsamen Verständnis für zentrale Begriffe, Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen ausgehen können. Nachfolgend werden daher für die einzelnen terminlichen und monetären Ansprüche die Gründe, Anspruchsvoraussetzungen, Verfahren zur Ermittlung der Anspruchshöhe und Besonderheiten des vorgestellten Verfahrens erläutert (Vgl. Heilfort/Zipfel, Abrechnung der Folgen von Bauablaufstörungen im VOB-Vertrag, Baumarkt + Bauwirtschaft 09/2004, 22). 2.1

Terminliche Ansprüche des Auftragnehmers

2.1.1

Nichtvertretenmüssen einer Fristüberschreitung aus § 286 BGB

Die Gründe für die Abweichung vom ursprünglichen Bauablauf sind vielfältig und müssen nicht immer zu aktiven Ansprüchen des Auftragnehmers führen. Ein Sonderfall liegt jedoch dann vor, wenn aktive Ansprüche allein aufgrund nicht erfüllter Formerfordernisse scheitern, z. B. bei fehlender Behinderungsanzeige bzw. Offenkundigkeit. Da in diesen Fällen die Störung dennoch nicht vom Auftragnehmer verschuldet wurde, entsteht zwar kein Anspruch auf aktive Fristverlängerung, aber zumindest ein passiver Anspruch auf Anerkennung des Nichtvertretenmüssens etwaiger Fristüberschreitungen - den der Auftragnehmer zu beweisen hat. Voraussetzung für die erfolgreiche Abwehr von Vertragsstrafenforderungen des Auftraggebers ist mindestens der Nachweis des Nichtvertretenmüssens der Bauzeitverlängerung, da alle Ansprüche des Auftraggebers aus einer verspäteten Fertigstellung gemäß §§ 281, 286, 323 BGB n. F. Verzug voraussetzen (Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2002, Rdn. 123). Verzug setzt aber gemäß § 286 Abs. 4 BGB n. F. Verschulden des Auftragnehmers voraus. Wenn die Behinderung aus dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt und der Auftragnehmer mit den hindernden Umständen bei Vertragsschluss nicht rechnen musste, kann Verschulden nicht vorliegen, sodass dem Auftragnehmer eine zugehörige Fristüberschreitung zugestanden werden muss. Für die Ermittlung der passiven Anspruchshöhe der unverschuldeten Fristüberschreitung sind weniger strenge Kriterien als für die Berechnung aktiver Ansprüche maßgeblich - muss sich der Auftragnehmer doch lediglich vom Verschuldensvorwurf entlasten. Der Nachweis kann bei mangelhafter Dokumentation auch auf der Basis der „Ablaufermittlungsgrundlage“ aufbauen, indem z B. die Auswirkungen von Leistungsänderungen kalkulatorisch bestimmt und in den ursprünglichen Ablaufplan eingearbeitet werden.

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2.1.2

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Fristverlängerungsanspruch aus § 6 Nr. 2 VOB/B

Die Gründe für einen Fristverlängerungsanspruch des Auftragnehmers sind in § 6 Nr. 2 VOB/B abschließend aufgeführt und umfassen Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb sowie höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, zu denen auch Witterungseinflüsse zählen, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise nicht gerechnet werden musste. Anspruchsvoraussetzung des Fristverlängerungsanspruchs des Auftragnehmers ist gemäß § 6 Nr. 2 VOB/B das Vorliegen einer der o. g. Gründe sowie die Stellung einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B, die über die Art der Störung informieren und den Auftraggeber insofern warnen sowie konkrete Gründe und Auswirkungen der Behinderung bezeichnen muss. Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der Offenkundigkeit geführt werden. Die Anspruchshöhe wird gemäß § 6 Nr. 4 VOB/B nach der Dauer der jeweiligen Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit berechnet. Zudem sind gemäß § 6 Nr. 3 VOB/B die Auswirkungen zumutbarer schadensmindernder Maßnehmen des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Pufferzeiten des Auftragnehmers, die im störungsbedingt verschobenen Bauablauf-Soll etwaig vorhanden sind, müssen dem Auftraggeber hingegen nicht sofort zur Verfügung gestellt werden (Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2002, Rdn. 150). Besonderheit der störungsspezifischen Anspruchsermittlung nach dem BauablaufDifferenzverfahren ist, dass sich die Berücksichtigung der schadensmindernden Auswirkungen streng nach dem tatsächlichen Bauablauf richtet. So werden freie Pufferzeiten des Auftragnehmers erst bei tatsächlicher Nichtinanspruchnahme gemäß dem tatsächlichen Bauablauf berücksichtigt. Damit wird die abstrakte Berechnung der Fristverlängerung auf der Basis letztlich fiktiver Pufferzeiten vermieden, dem Auftragnehmer die Möglichkeit des Ausgleichs eigenverursachter Bauablaufstörungen gelassen und dennoch der Schadensminderungspflicht gemäß § 6 Nr. 3 VOB/B Rechnung getragen (Zur Umsetzung Heilfort, BM+BW 11/2002, 25). 2.2

Monetäre Ansprüche des Auftragnehmers

2.2.1

Vergütungsansprüche aus § 1 Nr. 3 und 4 sowie § 2 Nr. 5 VOB/B

Gründe für Vergütungsansprüche aus § 1 Nr. 3 und § 1 Nr. 4 VOB/B ergeben sich aus der freien Wahrnehmung von vertraglichen Leistungsbestimmungsrechten durch den Auftraggeber (BGH, Urteil vom 27.06.1985, BauR 1985, 561 und BGH, Urteil vom 14.07.1994, BauR 1994, 760). So darf der Auftraggeber auch nach Vertragsschluss noch Änderungen des Bauentwurfs oder nicht vereinbarte Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, einseitig anordnen. Bei Anordnungen zur Bauzeit muss differenziert werden, ob der Auftraggeber Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Th. Heilfort: Marie-Simon-Str. 4a ٠ 01326 Dresden ٠ Tel. 0351-8020880 ٠ Internet: www.heilfort.de Bauablaufstörungen: Beratung ٠ Termincontrolling ٠ Störungsdokumentation ٠ Gutachten ٠ Seminare

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„aus freien Stücken“ eine andere Bauleistung bestimmen will, was einer so genannten „anderen Anordnung“ zur Bauzeit gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B entspricht, oder ob er nur angesichts störungsbedingt zwingender Umstände Entscheidungen über den weiteren Fortgang der Arbeiten trifft. Ausschließlich bei Ausübung des freien Leistungsbestimmungsrechts entstehen Vergütungsansprüche. Die quasi „erzwungenen“ Anordnungen des Auftraggebers, die lediglich in Folge vorangegangener Bauablaufstörungen getroffen werden, sind hinsichtlich der Rechtsfolgen der ursächlichen Störung zuzuordnen, bedingen somit also entweder Schadensersatzansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB (Thode, ZfBR 2004, 214, 225). Anspruchsvoraussetzung ist neben der freien Anordnung durch den Auftraggeber beziehungsweise dessen bevollmächtigten Vertreter eine kausale Auswirkung auf den Bauablauf. Da einerseits die Abgrenzung der Rechtsfolgen von § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B problematisch sein kann und andererseits die Erforderlichkeit einer Behinderungsanzeige umstritten ist, wird auf jeden Fall die Stellung einer Mehrkostenanmeldung und analog einer „Mehrzeitanmeldung“ (Behinderungsanzeige) empfohlen. Wichtig ist, dass vorbehaltlose Vereinbarungen über Nachtragspreise spätere Forderungen aufgrund einer anordnungsbedingt verlängerten Bauzeit ausschließen. Die Anspruchshöhe ermittelt sich als Vergütungsanspruch aus rechtlich zulässigem Tun nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B und ist somit ausschließlich aus der Preisermittlungsgrundlage abzuleiten, besteht aber auch aus der „Leerarbeit“ und den damit zusammenhängenden „Leerkosten“ (BGH, Urteil vom 20.02.1986, BauR 1986, 347). Mehrkosten des Auftragnehmers entstehen z. B. durch erhöhte Kosten für zusätzliche Koordinationsleistungen im gestörten Bauablauf, durch unmittelbare Leerkosten während der Störungszeit und durch sekundäre Störungsfolgen, zum Beispiel die Verschiebung der Arbeiten in eine ungünstige Witterungsperiode oder in eine Bauzeit mit einer geringeren Produktivität. Besonderheit der störungsspezifischen Anspruchsermittlung nach dem BauablaufDifferenzverfahren ist, dass Vergütungsansprüche nicht nur in Bezug auf die eigentlich angeordnete Leistungsänderung, sondern auch hinsichtlich der Folgen des geänderten Bauablaufs sauber abgegrenzt und zeitnah abgerechnet werden können. Dies ist besonders wichtig bei der Kalkulation von Nachtragspreisen, die ohne Vorbehalt angeboten und vereinbart werden können. Durch die verursachungsgerechte Zuordnung erzwungener Anordnungen zu Schadensersatzansprüchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder Entschädigungsansprüchen aus § 642 BGB werden die Auftraggeber im Störungsfall zum Handeln ermutigt, da eine Benachteiligung durch die Begründung relativ leicht durchzusetzender Vergütungsansprüche vermieden wird (Vgl. Thode, ZfBR 2004, 214, 225).

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2.2.2

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Schadensersatzansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B

Gründe für Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind hindernde Umstände, die der Auftraggeber vertreten muss oder Anordnungen, die in Folge dieser Störungen getroffen werden. Typisch sind mangelhafte und/oder verspätet übergebene Ausführungsunterlagen. Anspruchsvoraussetzungen sind gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH dann erfüllt, wenn die Behinderung real entstanden ist, unverzüglich angezeigt wurde oder offenkundig ist und der hindernde Umstand vom Auftraggeber zu vertreten ist (z. B. BGH, Urteil vom 21.03.2002, BauR 2002, 1249). Die Anspruchshöhe des Schadensersatzes nach § 6 Nr. 6 VOB/B bestimmt sich prinzipiell aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage ohne Behinderung und der tatsächlichen, adäquat-kausal auf die konkrete Behinderung zurückzuführende Vermögenslage. Typische Schäden des Auftragnehmers sind störungsbedingt erhöhte Einzelkosten aus unproduktivem Lohnstunden- und Geräteeinsatz, aus erhöhten Baustellengemeinkosten wegen verlängerter Vorhaltung der Bauleitung und Baustelleneinrichtung, aus entgangener Deckung für Allgemeine Geschäftskosten sowie aus Risiken der Gefahrtragung und Gewährleistung. Sachverständigenkosten sind ebenfalls Bestandteil des Schadens. Der entgangene Gewinn ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen. Besonderheit der störungsspezifischen Anspruchsermittlung nach dem BauablaufDifferenzverfahren ist, dass die Schäden bereits zum Eintrittszeitpunkt erfasst und abgerechnet werden können. Wenn sich eine vom Auftraggeber verschuldete Pflichtverletzung z. B. in einer terminkritischen Verzögerung von einem Monat niederschlägt, werden genau für diesen Monat die entsprechenden Ist-Kosten als Schaden abgerechnet. Da die Schadensberechnung unabhängig von der Kalkulation ist, spielen bei der Anspruchshöhe auch möglicherweise „schlechte Preise“ keine Rolle - es kommt allein auf die Ist-Kosten an. 2.2.3

Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB

Gründe für das Entstehen von Entschädigungsansprüchen aus § 642 BGB sind vor allem verspätete und/oder mangelhafte Vorunternehmerleistungen (BGH, Urteil vom 21.10.1999, BauR 2000, 722), die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten des Auftraggebers sowie andere Anordnungen, die der Auftraggeber in Folge dieser Störungen rechtswidrig trifft (Thode, ZfBR 2004, 214, 220). Es kommt nicht auf Verschulden des Auftraggebers an. Anspruchsvoraussetzung ist eine nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungshandlung des Auftraggebers beziehungsweise dessen Erfüllungsgehilfen (auch Vorunternehmers), Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und Leistungsangebot des Auftragnehmers sowie die Anzeige bzw. Offenkundigkeit der Behinderung. Die Anspruchshöhe bestimmt sich nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, nicht jedoch nach einem Schaden. Der Unternehmer muss sich ersparte AufDr.-Ing. Dipl.-Kfm. Th. Heilfort: Marie-Simon-Str. 4a ٠ 01326 Dresden ٠ Tel. 0351-8020880 ٠ Internet: www.heilfort.de Bauablaufstörungen: Beratung ٠ Termincontrolling ٠ Störungsdokumentation ٠ Gutachten ٠ Seminare

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wendungen und andere Erwerbe gegenrechnen lassen. Auch der Ersatz von Wagnis und Gewinn ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 21.10.1999, BauR 2000, 722, 725). Die Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche ist vom BGH noch nicht abschließend entschieden worden. Besonderheit der störungsspezifischen Anspruchsermittlung nach Differenzverfahren ist, dass aufgrund der isolierten Betrachtung die Folgen merstörungen separat abgerechnet werden können. Dem Auftraggeber wird zum Verursacher ermöglicht und insofern den Rückgriff auf den Verursacher rung ermöglicht. 2.3

dem Bauablaufvon Vorunternehso die Zuordnung der Bauablaufstö-

Monetäre Ansprüche des Auftraggebers

Gründe für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind typischerweise die verzögerte Fertigstellung von Teilleistungen oder der Gesamtleistung sowie die verspätete Nutzung des Bauobjektes. Obwohl § 6 Nr. 6 VOB/B explizit gegenseitige Ansprüche von Auftraggeber und Auftragnehmer umfasst, ist eine Behinderungsanzeige als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B nur für den Auftragnehmer erforderlich. Vor allem bei der Überschreitung von nicht eindeutig vereinbarten Zwischenterminen, die sich nur aus einem Bauablaufplan ergeben, ist aber eine Mahnung nach Fristablauf erforderlich (§ 286 BGB n. F.). Die Mahnung ist der Behinderungsanzeige des Auftragnehmers an den Auftraggeber gleichzusetzen und nur bei der datumsmäßigen Festlegung von Vertragsterminen nicht zwingend erforderlich. Die Anspruchshöhe des Auftraggebers bestimmt sich nach § 6 Nr. 6 VOB/B ebenfalls aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage ohne Behinderung und der tatsächlichen, adäquat-kausal auf die konkrete Behinderung zurückzuführende Vermögenslage. Typische Schäden sind Folgen der verspäteten Nutzung, für den Generalunternehmer-Auftraggeber aber auch fällige Vertragsstrafen aufgrund der verzögerten Leistung (eigener) Nachunternehmer (Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., B § 6, Rdn. 38). Durch die neue Vorunternehmer-Rechtsprechung des BGH können zudem erhebliche Schäden des Auftraggebers aus der Haftung für verzögerte Vorunternehmerleistungen entstehen. Der entgangene Gewinn ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen. Besonderheit des Bauablauf-Differenzverfahren ist vor allem die Eignung für komplexe Sachverhalte. So können insbesondere die wechselseitigen Einflüsse von verzögerten Vorunternehmerleistungen detailliert verfolgt und nachgewiesen werden.

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3. Das Bauablauf-Differenzverfahren 3.1

Transparenz als wichtigstes Ziel

Selbst wenn die Ursache einer Bauablaufstörung von allen Projektbeteiligten gleichermaßen anerkannt wird, kommt es hinsichtlich der Fristverlängerung oft zu unterschiedlichen Beurteilungen. Oft können Fragen zur Störungsdauer, zum Einfluss auf Bauzeit und Fertigstellungstermine oder zur Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers nicht einvernehmlich geklärt werden. Ganz gleich, ob es sich bei einer Bauablaufstörung um die Folge erlaubten Tuns des Auftraggebers (§ 1 Nr. 3 und 4 bzw. § 2 Nr. 5 VOB/B), einen Behinderungstatbestand (§ 6 Nr. 6 VOB/B) oder verspätete Vorunternehmerleistungen (§ 642 BGB) handelt, Voraussetzung für den sachgerechten Umgang mit den jeweiligen Bauablaufstörungen ist der transparente Nachweis eines adäquat-kausalen Wirkzusammenhangs zwischen Störungsursache und Störungsauswirkung. Der Nachweis wird ermöglicht durch vorausschauende Planung, ständige Überwachung und baubegleitende Dokumentation des gesamten Bauprojektablaufs. 3.2

Fortlaufendes Termincontrolling als zentrale Voraussetzung

Voraussetzung des Bauablauf-Differenzverfahren ist ein institutionalisiertes Termincontrolling, das sich von frühen Planungsphasen über die Vergaben bis hin zur Bauausführung und Abnahme erstreckt und das die spezifischen Belange aller Bauprojektbeteiligten mit einbezieht. Im Idealfall nimmt der Auftraggeber eine zentrale Rolle im Termincontrolling ein, erstellt Vorgaben für die einzelnen Auftragnehmer und bindet deren Planungen mit ein. Zentrale Voraussetzungen des Bauablauf-Differenzverfahrens sind: Vertragsgerechter, fortschreibbarer Projektablaufplan (Vertrags-Soll); Einbindung der Belange aller planenden und ausführenden Baubeteiligten; Baubegleitende Erfassung des tatsächlichen Projektablaufs in Bezug zum Soll (Bau-Ist); Zeitnahe Analyse von Abweichungen und Zuordnung zu Verantwortungssphären; Beachtung rechtlicher Voraussetzungen, vor allem gegenseitiger Informationspflichten; Ganzheitliche Dokumentation terminlicher und monetärer Auswirkungen; Regelmäßige, gemeinsame Feststellung des Sachstandes; Kooperative Vereinbarung von Nachsteuerungsmaßnahmen bei Bauablaufstörungen.

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3.3

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Erfassung von Zustandsdifferenzen

Bauprojekte sind dynamische Systeme, in denen sich sowohl Soll- als auch Ist-Werte fortentwickeln können. Die Analyse von Abweichungen zwischen verschiedenen Zuständen muss also immer auf den Betrachtungszeitpunkt abstellen, so dass in der Folge ein System aus verschiedenen Soll- und Ist-Werten entsteht, die sich gegenseitig bedingen und auseinander ableitbar sind. Diese dynamische Betrachtung ist praxisgerecht und entspricht dem terminlichen Pendant zur vom Bundesgerichtshof geforderten Differenzmethode in Bezug auf die monetäre Schadensermittlung. Ein Zustand ist dabei ein zeitpunktbezogenes Abbild eines Projektablaufplans. Aus der chronologische Abfolge dieser Projektzustände kann der Ablauf des Bauprojektes sehr genau nachvollzogen werden. Eine Differenzbetrachtung oder Abweichungsanalyse erfordert den Vergleich mindestens zweier Projektzustände: Referenz- und Beobachtungszustand. Der Referenzzustand ist der Vergleichswert für die Abweichungsanalyse. Referenzzustand kann jeder beliebige, zeitpunktbezogene Soll- oder Ist-Zustand des Bauprojektes sein. Wichtige Referenzzustände sind das ursprünglich vereinbarte Vertrags-Soll und das aktuelle Bau-Soll. Der Beobachtungszustand ist ebenfalls ein beliebiger Projektzustand, wird aber vor allem auf das Bau-Ist zu einem Stichtag abstellen. Aufgrund der dynamischen Zustandsdimension, müssen ex post mindestens drei Zustände des Bauprojekts unterschieden werden: Das ursprünglich vereinbarte Vertrags-Soll, das letztlich angeordnete Bau-Soll und das tatsächliche Bau-Ist. Die Abbildung 1 zeigt einen Vergleich drei ausgewählter Zustandsdifferenzen Vertrags-Soll (Soll 1), Bau-Soll (Soll 2) und Bau-Ist. Die erste Zustandsdifferenz zwischen dem Soll 1 und Soll 2 kann zum Beispiel auf der Anordnung eines um 5 Tage verschobenen Baubeginns durch den Auftraggeber beruhen. Im Vergleich zwischen dem Soll-2- und dem Ist-Zustand tritt eine weitere Differenz von 3 Tagen auf. Die Gesamtverzögerung beträgt 8 Tage. Baubeginn 5d

Vorgang A

Sekundäres Vertrags-Soll/Bau-Soll/Bau-Ist Primäres Vertrags-Soll/Bau-Soll Vertrags-Soll (Soll(Vergleich 1(Vergleich Soll Soll (Soll 1/Soll 1/Soll 1)) 2/Ist) 2) als Referenzplan 3d

Vorgang B Vorgang C 5d8d

Fertigstellung 6

Abbildung 1: Unterscheidung der Zustandsdifferenzen Vertrags-Soll (Soll 1), Bau-Soll (Soll 2) und Bau-Ist

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Das Bauablauf-Differenzverfahren basiert auf der isolierten Betrachtung jeder Bauablaufstörung in einem Regelkreis aus Soll- und Ist-Werten. Abbildung 2 zeigt die Sicht des Auftragnehmers.

AG-Störung

Überwachung: Erfassung der Istdaten und Vergleich mit Soll

Zielsteuerung: Zieldefinition für Termine, Qualität, Preise

Störung ist vom AN zu vertreten Keine Abweichung

Primärsoll

Prozesssteuerung: Umsetzung der Zielvorgaben in Prozessvorgaben

Bauprozess Bauist

Sekundärsoll

AN-Störung

Neutrale Störung

AG-Störung

(mit Teilprozessen)

Abbildung 2: Regelkreis zur Überwachung und Steuerung des Bauablaufs

Beginnend vom Vertrags-Soll als erstem Referenzzustand des Bauablaufs (Soll 1) wird schrittweise der ursprünglich geplante an den tatsächlichen Bauablauf herangeführt. Sobald sich bei der Einarbeitung des Ist-Bauablaufs zum Stichtag (Beobachtungszustand des Bauablaufs) Abweichungen ergeben, werden die Ursachen und Auswirkungen konkret festgestellt. Das Ergebnis der Fortschreibung ist wiederum die Grundlage der Überwachung zum nächsten Stichtag (neuer Referenzzustand, z. B. Soll 2) - für die wieder jede Abweichung separat festgestellt wird. Die letzte Fortschreibung zum Soll n entspricht dem tatsächlichen Bauablauf - und enthält zugleich alle störungsspezifischen Informationen über die Ursachen und Auswirkungen jeder einzelnen Änderung aller Vorgänge. Die nachfolgende Abbildung zeigt, wie sich Differenzen zwischen dem aktuellen und dem Referenzplan darstellen lassen.

Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Th. Heilfort: Marie-Simon-Str. 4a ٠ 01326 Dresden ٠ Tel. 0351-8020880 ٠ Internet: www.heilfort.de Bauablaufstörungen: Beratung ٠ Termincontrolling ٠ Störungsdokumentation ٠ Gutachten ٠ Seminare

Sachgerechter Umgang mit Bauablaufstörungen Unterlagen zum FORUM Bau und Immobilie Dresden, den 23. September 2004

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4. Fazit Auch auf Großbaustellen mit Bauablaufplänen von mehreren tausend Einzelvorgängen ist die konkrete Erfassung und Dokumentation der Ursachen und Auswirkungen von Behinderungen nach dem Bauablauf-Differenzverfahren baubegleitend möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass konsequent auf den zielgerichteten Einsatz spezieller Projektmanagement-Software gesetzt wird. Bei zielorientierter EDV-Anwendung sind insbesondere folgende Vorteile zu verzeichnen: Praktikabilität: Auch umfangreiche Ablaufpläne mit mehreren tausend Vorgängen lassen sich mit vertretbarem Aufwand erstellen, überwachen und dokumentieren. Transparenz: Dokumentationen nach dem Bauablauf-Differenzverfahren zeigen die Ursachen und Auswirkungen jeder einzelnen Bauablaufstörung. Sicherheit: Auch im Nachhinein können beliebige Zustände im Bauablauf sicher verglichen und auf Differenzen untersucht werden. Mehrwert: Das Bauablauf-Differenzverfahren stellt nicht nur Informationen zum Umgang mit Bauablaufstörungen bereit, sondern „zwingt“ alle Bauprojektbeteiligten zu einer planmäßigen, disziplinierten Leistungserbringung. Störungen können so bereits im Ansatz vermieden werden.

Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Th. Heilfort: Marie-Simon-Str. 4a ٠ 01326 Dresden ٠ Tel. 0351-8020880 ٠ Internet: www.heilfort.de Bauablaufstörungen: Beratung ٠ Termincontrolling ٠ Störungsdokumentation ٠ Gutachten ٠ Seminare