S a t z u n g. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen

Satzung Geprüft durch Rechtspfleger Droste AG Bad Oeynhausen am 22.02.2013 Diese Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus ...
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Satzung Geprüft durch Rechtspfleger Droste AG Bad Oeynhausen am 22.02.2013

Diese Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Männer und Frauen gleichermaßen gemeint.

§ 1 Name und Sitz Die am 26. März 1958 in Bad Oeynhausen gegründete Versehrtensportgemeinschaft, bisher Behindertensportgemeinschaft Bad Oeynhausen e.V. genannt, führt heute den Namen BSG Bewegung – Sport – Gesundheit Bad Oeynhausen e.V. mit dem Sitz in Bad Oeynhausen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. § 2 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein tritt für einen manipulationsfreien Sport ein. § 3 Zweck des Vereins Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1.

den Sport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit, sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen und gesellschaftlichen Integration von behinderten Menschen zu fördern und umzusetzen, um ihnen ein Stück Lebenshilfe zu bieten.

2.

jedem behinderten Menschen die Teilnahme am Sport im Prozess der Rehabilitation zu ermöglichen.

3.

Die Pflege der Geselligkeit der Mitglieder. 1

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Unterschrift erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. mit dem Tod des Mitgliedes 2. durch Austritt des Mitgliedes 3. durch Ausschluss aus dem Verein Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist u. a. bei wissentlich falschen Angaben im Aufnahmeantrag sowie bei vereinsschädigendem Verhalten gerechtfertigt, ferner wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung kann Anspruch auf Beitragsrückerstattung nicht gestellt werden. § 6 Beiträge Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen, Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge, wie zum Beispiel Zuzahlungen zu Rehabilitationssport-Teilnahmen, festsetzen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge ausnahmslos im Wege des Bankeinzuges innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der außerordentlichen Beiträge wird vom Vorstand festgelegt. Sie sind im Wege des Bankeinzuges zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu entrichten. § 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder - ausgenommen § 16 - uneingeschränkt bindend. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, jeweils in den Jahren mit ungerader Endziffer statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden 2

Vorsitzenden im ersten Halbjahr 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Nicht fristgerechte Anträge können als Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten; 1. Jahresbericht des Vorstandes 2. Kassenbericht der vergangenen 2 Jahre 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Neuwahlen 6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen 7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. § 10 Vorstand In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Der Vorstand des Vereins besteht aus: dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer dem Sportlichen Leiter dem stellvertretenden Schatzmeister dem stellvertretenden Schriftführer Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister der Schriftführer Die Vertretung erfolgt durch die beiden Vorsitzenden zusammen oder jeweils durch einen von diesen mit einem anderen Vorstandsmitglied i.S.v. § 26 BGB. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen. 3

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, er kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit hauptamtlicher Kräfte bedienen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen. Die Ausschüsse sollen sich für ihre Tätigkeit eine Ordnung geben. Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Zur Bildung/Auflösung steuerlicher Rücklagen ist der Vorstand ermächtigt. § 11 Geschäftsführer Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist im Auftrag des Vorstandes tätig; er ist an dessen Beschlüsse gebunden. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist kein Geschäftsführer bestellt, obliegt die Geschäftsführung dem Vorsitzenden. § 12 Jugend des Vereins Mitglieder unter 18 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbst. Auf Vorschlag der Vereinsjugend kann in der Mitgliederversammlung eine Jugendordnung beschlossen werden. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. § 13 Beirat Der Beirat hat die Aufgabe, allgemeine Fragen, Grundsätze und Ziele des Gesundheitssports zu beraten und dazu Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich der praktischen Ausübung des Rehabilitationsund Behindertensportes. Er soll den Vorstand beim Erreichen des Vereinszwecks und der Vereinsziele weitgehend unterstützen. Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Übungsleiter, der Vereinsärzte, der Kriegsbeschädigten, dem Jugendvertreter, einem Vertreter jeder Sparte sowie der Fachwarte. Der Gruppe, aus der das Mitglied des Beirates kommt, steht das Vorschlagsrecht zu. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Beiratssprecher, der bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen kann. Der Beirat ist einmal halbjährlich vom Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Beirates werden für 2 Jahre in der Mitgliederversammlung bestätigt. § 14 Ehrenvorsitzende u. Ehrenmitglieder Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer dem Vorstand als Vorsitzender langjährig angehört hat und sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht hat. Er ist berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Vereinsinteressen langjährig außerordentlich eingesetzt haben. Die Entscheidung über die Ernennung trifft auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Mitgliedsrechte. § 15 Kassenprüfung In der Mitgliederversammlung sind 3 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die weder Mitglied des Vorstandes noch Mitglied des Beirates sein dürfen. Wiederwahl ist einmal zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet. Die Kassenprüfungen müssen von mindestens 2 Kassenprüfern durchgeführt werden. 4

Nach Abschluss der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 16 Haftung Die Organmitglieder, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die gesetzlich festgelegte jährliche Aufwandspauschale (Ehrenamtsfreibetrag) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Dritten, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vom Verein eingesetzten Übungsleiter haften für Schäden gegenüber den Vereinsorganen oder Dritten nur in den Grenzen und dem Umfang des zur Verfügung stehenden Versicherungsschutzes. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder durch den Verein, seine Organe oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins abgedeckt sind. § 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei nur einem Tagesordnungspunkt: "Auflösung des Vereins", mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., Duisburg, zwecks Verwendung zur Förderung des Behindertensportes. § 18 Inkrafttreten der Satzung Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.04.2013 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Bad Oeynhausen, den 29.04.2015 Unterschriften:

Vorsitzender

Holger Diekmann

……………………………………

stellvertretender Vorsitzender

Dieter Klimaschewski ……………………………………

Schatzmeister

Hans-Jürgen Daniel ……………………………………

Schriftführer

Silvia Lufter

……………………………………

Sportliche Leitung

Sven Rehorst

……………………………………

stellvertretender Schatzmeister

Peter Baumann

……………………………………

stellvertretender Schriftführer

Helga Grosskraumbach…………………………………... 5

Begründungen für die Satzungsänderungen: Einfügung der Vorbemerkung aus Gründen der besseren Lesbarkeit, Hinweis auf die Gleichstellung von Mann und Frau, Stichwort „Gender“ §2 Normalerweise überflüssig, aber wegen der aktuellen Ereignisse zum Thema „Doping“ leider notwendig geworden. Der Verein positioniert sich mit dieser klaren Aussage gegen Manipulationen jeder Art. §9 Redaktionelle Änderung § 10 - Redaktionelle Änderung - Streichen des Zusatzes „als Geschäftsführer“ mit Hinweis auf neuen § 11

§ 11a (wird in der neuen Satzung § 11) Ermöglicht die Verlagerung der Geschäftsführung aus dem Vorstand heraus. § 13 2. Absatz Einfügen des Wortes „Vereins – ärzte“ zur besseren Deutlichkeit § 14 Redaktionelle Änderung § 15 Redaktionelle Änderung § 16 Komplette Neufassung aufgrund aktueller Rechtsprechungen (Vorlage Satzung des zu gründenden Stadtsportverbandes) § 17 Datumsänderung der Neufassung 25.04.2013

§ 10 Ergänzung 29.04.2015

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