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RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: [email protected] www.RKPN.de

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Vortrag „Vereinsvorstände und Haftung“ für die VHS Trier am 25.10.2016

Patrick R. Nessler Rechtsanwalt

• Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert Schwerpunkte: Vereins- , Verbands-, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, Kleingartenrecht

• Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, Saarbrücken

• Fach-Experte für „Recht“ der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e.V., Saarbrücken • Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e.V., Berlin • Mitglied der Kommission Finanzen des Bundesverband Deutsche Tafel e.V., Berlin • Dozent für Vereins- und Sportrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, Saarbrücken • etc. © 10/2016 by Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

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Newsletter „RECHT.aktuell“

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Die rechtliche Stellung des Vorstands im Verein Oder: Warum gibt es den überhaupt und was macht er?

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Die „aktive“ Vertretung des Vereines

§ 26 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB: Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. WICHTIG: Das Gesetz kennt nur diesen nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand!

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Die Zusammensetzung und „Benennung“ des Vorstands

§ 58 Nr. 3 BGB: Sollinhalt der Vereinssatzung Die Satzung soll Bestimmungen enthalten ... über die Bildung des Vorstands, ...

Jede Satzung regelt selbst die Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit und Amtsbezeichnungen etc.

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Die „Amtszeit“ des Vorstands

„Die Bestellung eines Vereinsvorstandes endet automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Bestellungsfrist.“ (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11)

§ 12 Abs. 4 der Satzung des SV Eintracht Trier 05: „Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.“

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Die Vertretung durch einen mehrgliedrigen Vorstand § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB: Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 40 Satz 1 BGB: Nachgiebige Vorschriften Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 … finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 12 Abs. 2 der Satzung des SV Eintracht Trier 05: „Der Verein wird nach außen durch den Sprecher mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.“ © 10/2016 by Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

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Die Entscheidungsbefugnisse des Vorstands

§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB: Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

„Räumt die Satzung einem Vorstandsmitglied eine bestimmte Vertretungsmacht ein, so spricht sie ihm damit regelmäßig zugleich diejenige Geschäftsführungsbefugnis zu, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist. Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung (Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis) darstellt." (BGH, Urt. v. 12.10.1992, Az. II ZR 208/91)

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Das Auftragsverhältnis

§ 27 Abs. 3 BGB: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 [Auftragsrecht] entsprechende Anwendung.

§ 664 Abs. 1 BGB: Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen… Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

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Die Rückgabepflicht

§ 667 BGB: Herausgabepflicht Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 260 Abs. 1 BGB: Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

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Die Pflichten des Vorstands

„Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 BGB entsprechende Anwendung. Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet (BGH NJW-RR 1986, 572 , 574). … Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur – erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen.“ (LG Kaiserslautern, Urt. v. 11.05.2005, Az. 3 O 662/03)

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Haftet der Vorstand für seine Arbeit? Oder: Jeder macht mal Fehler!

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Die zentrale Haftungsnorm für eine „Pflichtverletzung“

Auftragsverhältnis (§§ 27 Abs. 3, 664 - 670 BGB) § 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Die Haftungsbeschränkung für Organe des Vereins

§ 31a Abs. 1 BGB: Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

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Die Haftungsbeschränkung für Organe des Vereins

§ 31a Abs. 2 BGB: Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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Die Entlastung des Vorstands

„Die Verzichtswirkung der Entlastung beschränkt sich auf (Bereicherungs- und Schadensersatz-)Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten … Es liegt beim Vorstand - entsprechendes gilt für andere um Entlastung nachsuchende Vereinsorgane -, durch hinreichende Offenheit gegenüber der Mitgliederversammlung die Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen.“ (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87)

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Haftung gegenüber dem Staat für Steuern und Abgaben

§ 69 S. 1 AO: Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt ... werden. § 34 Abs. 1 AO: Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ...

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Weiterhin viel Spaß und Erfolg!

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