Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung
RICHTLINIEN über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, Bienenvölker, Fische, in Gehege gehaltenes Wild, Geflügel, Neuweltkameliden sowie Yak Vom 20. November 2006 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) erlässt folgende Richtlinien
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die nachstehenden Richtlinien mit Anhängen 1 - 10 sollen den Experten als Wegleitung für die Ermittlung des Schätzungswertes für Tiere dienen, für die aufgrund der Tierseuchengesetzgebung Entschädigungen ausgerichtet werden. Für die Einschätzung sind der Schlacht- und Nutzwert sowie ein eventueller Zuchtwert massgebend. 1.2. Die Einteilung in Kategorien und Qualitätsklassen erfolgt nach Geschlecht, Alter, Abstammung, Trächtigkeit sowie weiteren für den Schlacht-, Zucht-, und Nutzwert massgeblichen Eigenschaften. Sie berücksichtigt den Standard und das Zuchtziel der jeweiligen Nutzungsrichtung und Rasse. 1.3. Bei den enthaltenen Zahlen einschliesslich der Zuschläge und der Prozentzahlen handelt es sich um Maximalwerte. Diese Werte werden bei der Festsetzung der Schätzung je nach Marktlage sowie Qualität, Alter und Eigenleistung der Tiere unterschritten. Der Höchstansatz nach Art. 75 TSV darf nicht überschritten werden. 1.4. Bei hochansteckenden Seuchen, z.B. Maul- und Klauenseuche, oder in anderen Fällen, wo eine Verwertung nicht möglich ist, ist bei Bedarf der Schlachtwert des Tieres in gesundem Zustand zu schätzen und es wird eine Pauschalentschädigung pro kg Lebendgewicht entrichtet. 1.5. Bei der Berechnung der Entschädigungen für Tierverluste ist von bestimmten Prozentsätzen des Schatzungswertes auszugehen. Der maximale Beitrag eines Kantons an einen Seuchenschaden beläuft sich auf die Differenz zwischen 90% des Schatzungswertes und dem vollen Verwertungserlös (VE). Beträgt beispielsweise der geschätzte Wert Fr. 3'600.00 und der VE Fr. 2'090.00, so beläuft sich der maximale Beitrag auf Fr. 1'150.00. Auf diese Weise erhält der Geschädigte insgesamt Fr. 3’240.00 (VE Fr. 2'090.00 und Beitrag Fr. 1'150.00) nämlich 90% des Schätzungswertes.
1
2. Besondere Bestimmungen für Tiere der Rindergattung 2.1. In Betrieben, in denen die integrale Milchleistungskontrolle durchgeführt wird, sind die Milchkontrollscheine beizubringen. Bei aus andern Betrieben stammenden in Laktation stehenden Kühen soll, sofern es tierseuchenpolizeilich verantwortbar und praktisch möglich ist, vor der Schätzung die Tagesmilch durch einen Milchkontrolleur / eine Milchkontrolleurin ermittelt werden. Diese Ausweise sind, ausgenommen bei hochansteckenden Seuchen, den Schätzungsprotokollen beizulegen. 2.2. Tiere, welche die Herdebuchberechtigung verloren haben, können nicht in die Qualitätsklassen 1 und 2 eingereiht werden. 2.3. Trächtigkeit a. Die Einschätzung von Tieren als "sichtbar trächtig" setzt voraus, dass Eigenbewegungen des Fetus festgestellt werden. Bei nicht sichtbarer Trächtigkeit und im Zweifelsfall ist, mindestens bei einer Tragzeit von zwei Monaten und mehr, eine Doppelschätzung vorzunehmen. b. Bei Kühen ist das letzte Abkalbedatum immer anzugeben. Wenn dieses Datum nicht eruierbar ist, soll auf dem Schätzungsprotokoll ein entsprechender Vermerk angebracht werden. c. Ergeben sich nach der Schlachtung grössere Differenzen in der Trächtigkeitsdauer (2 Monate oder mehr) gegenüber den vom Tierhalter garantierten Angaben, ist die Schätzung zu korrigieren. 3. Besondere Bestimmungen für Tiere der Schafgattung 3.1. Eine sichtbare Trächtigkeit kann mit Fr. 100.00 bis max. Fr. 250.00 berücksichtigt werden. 3.2. Für Schafe in Laktation deren Milch verarbeitet oder zur Verarbeitung verkauft wird, kann ein Zuschlag gemacht werden. Dieser ist abhängig von der aktuellen Milchmenge und kann bis max. Fr. 300.00 betragen. 4 Besondere Bestimmungen für Tiere der Ziegengattung 4.1. Eine sichtbare Trächtigkeit kann mit Fr. 100.00 bis max. Fr. 250.00 berücksichtigt werden. 4.2. Für Ziegen in Laktation deren Milch verarbeitet oder zur Verarbeitung verkauft wird, kann ein Zuschlag gemacht werden. Dieser ist abhängig von der aktuellen Milchmenge und kann bis max. Fr. 300.00 betragen. 5. Schlussbemerkungen Für die übrigen Tierarten wird auf die Angaben in den Anhängen 1 – 10 verwiesen 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
2
Anhänge: Schätztabelle für:
Anhang
Seite
Tabelle zur Ermittlung der Aufzuchtkosten – Rindergattung
1.1
4
Schätzungstabelle für Tiere der Rindergattung – insbes. Milchrassen
1.2
5
Schätzungstabelle für Tiere der Rindergattung - Fleischrassen
1.3
6
Schätzungstabelle für Zuchtschweine
2.1
7
Schätzungstabelle für Mastschweine
2.2
8
Schätzungstabelle für Schafe
3
14
Schätzungstabelle für Ziegen
4
15
Schätzungstabelle für Bienenkolonien
5
15
Schätzungstabelle für Fische
6
16
Schätzungstabelle für Hirsche
7
16
Schätzungstabelle für Geflügel Legehennen
8.1
17
Schätzungstabelle für Mastgeflügel
8.2
18
Schätzungstabelle für Strausse
8.3
18
9
19
10
19
Schätzungstabelle für Neuweltkameliden Schätzungstabelle für Yaks
3
Anhang 1.1
Tabelle zur Ermittlung der Aufzuchtkosten (AK) für Tiere der Rindergattung Diese Tabelle trägt nur den reinen Aufzuchtkosten Rechnung (Maximalwerte). Der Eigenwert des Kalbes ist gemäss den aktuellen Tränkerpreisen zu bestimmen. Erstkalbealter Alterskategorie
Alter in Monaten
über 32 Monate
kg A
B
C
D
Fr.
30 - 32 Monate
kg
27 – 29 Monate
Fr.
kg
bis 26 Monate
Fr.
kg
Fr.
1 2
100.00
100.00
100.00
100.00
3
200.00
200.00
200.00
200.00
4
300.00
300.00
300.00
300.00
5
170
340.00
175
360.00
175
400.00
180
450.00
6
190
390.00
195
430.00
200
490.00
210
550.00
7
210
430.00
220
500.00
230
590.00
240
660.00
8
240
470.00
250
570.00
260
660.00
270
780.00
9
250
520.00
265
640.00
275
750.00
290
890.00
10
270
610.00
285
720.00
295
850.00
310
1’010.00
11
290
700.00
305
810.00
315
960.00
330
1’120.00
12
300
760.00
315
870.00
335
1’060.00
350
1’240.00
13
320
850.00
335
970.00
355
1’170.00
370
1’350.00
14
340
940.00
355
1’060.00
375
1’270.00
390
1’470.00
15
360
1’020.00
375
1’160.00
395
1’380.00
410
1’580.00
16
370
1’090.00
390
1’240.00
410
1’470.00
430
1’700.00
17
380
1’140.00
405
1’310.00
425
1’560.00
450
1’810.00
18
390
1’200.00
415
1’370.00
445
1’660.00
470
1’930.00
19
400
1’250.00
430
1’450.00
460
1’750.00
490
2’040.00
20
410
1’310.00
445
1’530.00
475
1’840.00
510
2’160.00
21
425
1’380.00
460
1’600.00
495
1’940.00
22
440
1’450.00
475
1’680.00
515
2’040.00
23
450
1’510.00
490
1’760.00
530
2’130.00
24
460
1’560.00
505
1’840.00
25
470
1’620.00
520
1’920.00
26
485
1’700.00
530
1’990.00
27
500
1’760.00
28
510
1’820.00
29
530
1’900.00
30
550
2’000.00
Wenn die Rinder mindestens 3 Monate trächtig sind, ist der Schätzungswert gemäss der Tabelle im Anhang 1.2 festzusetzen. 4
Anhang 1.2
Einschätzungstabelle für Tiere der Rindergattung – insbesondere für Milchrassen Alterskategorie
A
B
Qualitätsklasse
Kälber männliche und weibliche bis 7 Monate
Jährlinge (weibliche) ab 7 bis 12 Monate
1 A1
C Rinder ab 12 bis 18 Monate
D
E
Rinder unträchtig ab 18 bis 28 Monate sowie weniger als 3 Monate trächtig1)
Rinder mindestens 3 Monate trächtig (Minimalgewicht : 400 kg netto)
Mutter : Dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 1 A1 der Kategorien F bis J. Exterieur für das Herdebuch qualifiziert.
F
1 A2
AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1’000.-
AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1’000.-
AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1'000.-
Fr. 4'200.+ 5 bis 20%
Mutter : Dieselben Minimalanforderungen wie die Kühe der Klasse 1 A2 der Kategorien F bis J Exterieur für das Herdebuch qualifiziert.
Mit ALA :
2
AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-
AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-
Fr. 3'700.+ 5 bis 20%
Mutter : Dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 2 der Kategorien F bis J. Exterieur für die Qualitätsklasse qualifiziert AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-
3
AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-
AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-
AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-
AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-
Fr. 3’200.-
Kühe ab 6 bis 8 Jahren
H Kühe ab 8 bis 10 Jahren
J Kühe ab 10 Jahen
Vater nachzuchtgeprüft mit mindestens + 100 kg Milch Kuh regelmässig geprüft2) : - Proteine + Fett : 7,2%3) - Vorgeschriebene Minimalpunktierung für die gezielte Paarung - Vorfahren über drei Generationen nachweisbar
Fr. 5'000.+ 5 bis 20% Mit ALA :
Fr. 4'000.+ 5 bis 10%
Fr. 3’700.-
Fr. 3'000.-
Vater nachzuchtgeprüft nach Abstammungsbewertung Kuh regelmässig geprüft2) : - Proteine + Fett: 7,0%3) : - Vorfahren über zwei Generationen nachweisbar - Minimalpunktierung : Fleckvieh 33/33 - Lineare Beschreibung und Einstufung (Beurteilung während der 1. Laktation): • Fleckvieh und Braunvieh: 80 Punkte • Holsteiner: 79 Punkte
Vater nachzuchtgeprüft nach Abstammungsbewertung.
AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-
G
Kühe bis 6 Jahre
Vater nachzuchtgeprüft mit mindestens + 100 kg Milch
AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1’000.-
(Angaben in Franken und eventuelle Zuschläge in Prozenten sind Maximalwerte)
Fr. 4’200.+ 5 bis 20%
Fr. 3’600.+ 5 bis 10%
Fr. 3’400.-
Fr. 2'700.-
Kuh regelmässig geprüft2) : - Proteine + Fett : 6,8%3) - Vorfahren für eine Generation nachweisbar
Mit ALA :
Fr. 3’500.-
Fr. 3’100.-
Fr. 2’700.-
Fr. 2’400.-
K Stiere ab 7 bis 18 Monate
L Stiere ab 18 Monate
Vater und Mutter: dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 1A1 der Kategorien F bis J. Exterieur für das HB qualifiziert
HB-Stiere
Fr. 4'000.+ 5 bis 20%
Fr. 5'000.+ 5 bis 20%
Vater und Mutter: dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 1A2 der Kategorien F bis J. Qualifiziert oder HB-würdig
HB-würdige Stiere
Fr. 3’300.+ 5 bis 20%
Fr. 3’800.+ 5 bis 20%
Qualifiziert oder für die Zucht genehmigt
Für die Zucht genehmigt
VE + Fr. 100.- bis Fr. 500.-
VE + Fr. 100.- bis Fr. 500.-
Nutztiere mit und ohne ALA, die dem Rassenstandard bezüglich Exterieur, Lebendgewicht und bei Kühen Eigenleistung entsprechen, aber die Bedingungen für die Qualitätsklassen 1 oder 2 nicht erfüllen bzw. nicht Herdebuchkühe sind, sowie Mastremonten mit Ausweis. AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-
AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-
AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-
4
AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-
Fr. 2’900.- oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-
Fr. 3’200.-
Fr. 2’700.-
Fr. 2’500.-
Fr. 2’200.- oder VE
Fr. 1'800.- oder VE
Fr. 1'500.- oder VE
VE
VE
VE
VE
Nutztiere mit und ohne ALA, die dem Rassenstandard nicht entsprechen. VE
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
Fr. 2'200.- oder VE
An die Mast gestellte Tiere (nicht schlachtreif)
5 VE + Fr. 50.bis Fr. 170.-
VE + 50.bis Fr. 200.-
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
6 Legende : ALA = Abstammungs- und Leistungsausweis HB = Herdebuch AK = Aufzuchtkosten (Produktionskosten) siehe Anhang 1.1
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-
VE + Fr. 50.- bis Fr. 200.-
Ausgesprochene Schlachttiere werden nach CH-TAX eingeschätzt und gemäss gültigen Wochenpreisen vergütet. VE = Verwertungserlös bei einer Schlachtung oder geschätzt gemäss Wochenpreisen.
1) 2)
Für nicht tragende Rinder älter als 28 Monate : nur VE. Der Ausdruck "regelmässig geprüft" muss buchstäblich genommen werden.
3)
Die Prozentzahlen sind als Richtwerte zu verstehen
5
Anhang 1.3
Schätzungstabelle für Tiere der Rindergattung - Fleischrassen Identität Rasse:.................................................
Geburtsdatum:.........................................
Ohrmarken-Nr.:....................................
Anz. FLEK:..............................................
Trächtigkeitsstatus:.............................
FLHB-Beurteilung:...................................
Kuh
trächtiges Rind
Besitzer Name:................................................. Adresse:..............................................
Zucht-Rind
Zucht-Stier
Kalb
PLZ Ort:.............................................. TVD-Betriebs-Nr.:........................................
FLEK = Fleischrinderleistungskontrolle FLHB = Fleischrinderherdebuch
Festlegung des Schätzungswertes Verwertungserlös ..................kg SG oder LG à Fr........................
Fr.................
oder Aufzuchtkosten
Kälber und Remonten bis 7 Monate gemäss Tabelle 1.1
Fr. …………
Trächtigkeit
bei tierärztlicher Garantie (mind. 4 Monate)
Abkalbezeitpunkt
Fr.
500.00
Fr. …………
Fr.
100.00
Fr. …………
Fr.
50.00
Fr. …………
Unter FLEK-Kontrolle
Fr.
200.00
Fr. …………
Zuchtwert über 100, pro Zuchtwert je
Fr.
50.00
Fr. …………
FLHB-Kuh/ -Rind/ -Stier
Fr.
300.00
Fr. …………
Beurteilungen (Standard > 80)
je Fr.
50.00
Fr. …………
Vater und/oder Mutter ausgewiesen
je Fr.
200.00
Fr. …………
bei Trächtigkeit: Vater ausgewiesen (Herdebuch)
Fr.
200.00
Fr. …………
Genetik (≥ 90% Blutanteil)
bis Fr. 1’000.00
Fr. …………
Entwicklung und Allgemeinzustand
bis Fr.
Fr. …………
Oktober - Dezember Januar - März
Eigenleistung
Exterieur
Abstammung
Zuschläge
500.00 Total
Fr..................
Tiere der Rindergattung, die nachgewiesenermassen als Schlachttiere gelten, werden gemäss den marktüblichen Preisen eingeschätzt.
6
Anhang 2.1
Einschätzungstabellen für Tiere der Schweinegattung - Zuchttiere Bei den nachstehend aufgeführten Zahlen handelt es sich um Maximalwerte, die je nach Marktlage unterschritten werden können. Bezeichnung der Tiere
Alter / Kriterien Klasse 1 ungeprüft geprüft bis 2 Jahre 2 bis 3 Jahre > 3 Jahre
1. Eber
Maximaler Schätzungswert in Franken
2. Zuchtjager
ungeprüft geprüft
3. Trächtige Remonten und Mutterschweine
Grundpreis +Aufzuchtkosten +Zuchtwertzuschlag +Zuschlag für Trächtigkeit, pro Tag ab Belegung - Abzug pro Wurf (ab 1. Wurf)
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
900.00
800.00
750.00
600.00
1'600.00 900.00 SW
1'500.00 600.00 SW
1'400.00 500.00 SW
1'000.00 300.00 SW
MW +200.00 MW +300.00
MW +100.00 MW +200.00
MW +40.00 MW +100.00
MW MW
GP +200.00 (AK) +300.00 (ZW)
GP +200.00 (AK) +200.00 (ZW)
GP +200.00 (AK) +100.00 (ZW)
GP +200.00 (AK)
+4.00
+4.00
+4.00
+4.00
-80.00
-80.00
-80.00
-80.00
4. Saugferkel
80 % des Marktwertes für abgesetzte Ferkel
5. Abgesetzte Ferkel
8 bis 25 kg gemäss Marktlage
Begriffserklärung Klasse 1 : Klasse 2 : Klasse 3 : Klasse 4: SW MW AK GP ZW
Kernzuchtbetrieb Vermehrungsbetrieb Mastferkelproduzent mit Anschluss an privates Zuchtprogramm Mastferkelproduzent ohne Anschluss an privates Zuchtprogramm
= = = =
Schlachtwert geschätzt oder effektiv gemäss Marktlage Marktwert Aufzuchtkosten bis zur Deckung Grundpreis für 105 kg Schlachtschwein (Marktpreis zum Zeitpunkt der Ausmerzung) = Zuchtwertzuschlag
7
Anhang 2.2
Einschätzungstabellen für Tiere der Schweinegattung - Masttiere Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweins bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche. In Anbetracht der Heterogenität der Schweinemastbetriebe bezüglich Fütterungs-, Arbeits- und Gebäudekosten, der Preisunterschiede zwischen QM-Schweizer Fleisch und Labelproduktion sowie vor allem der saisonalen Preisfluktuationen für Jager- und Schlachtschweine ist es von Vorteil, wenn nur die betroffene Serie analysiert bzw. bewertet wird. Dank nachfolgender Methode, wie sie die Sanima (Nutztierversicherungsanstalt des Kantons Freiburg) anwendet, kann der Schätzungswert eines ausgemerzten Mastschweins mit der folgenden Formel relativ einfach ermittelt werden (siehe Anhang 2.2.2): Formel:
Rohertrag_ kg Zuwachs
x
kg Zuwachs erzielt
+
Ersatzjager mit gewichtetem Preis
Die Berechnung des Schätzungswertes kann aber erst dann erfolgen, wenn das ausgemerzte Mastschwein das theoretische Mastendgewicht von 105 kg Lebendgewicht (LG) erreicht hätte und somit der mutmassliche Schlachterlös bekannt ist (Tageszunahme 750 g; Schlachtpreis LG gemäss den offiziellen QM- oder Labelpreisen). Der erzielte Rohertrag (Schlachterlös minus effektive Kosten für Jagerankauf) wird proportional auf das Gewicht des ausgemerzten Mastschweins umgerechnet (siehe schematische Darstellung im Anhang 2.2.1). Der effektiv erzielte Rohertrag bis zur Ausmerzung plus die Kosten des Jagers ergeben den Schätzungswert des Masttieres im Zeitpunkt der Ausmerzung. In der vorliegenden Methode werden ebenfalls die Kosten für den Ersatzjager (Serie 2) für die Berechnung des Schätzungswertes des ausgemerzten Schweins miteinbezogen. Je höher der Ankaufspreis des Ersatzjagers ist, desto höher wird der Schätzungswert des ausgemerzten Schweins. Genau das umgekehrte gilt bei tieferen Ersatzjagerpreisen. Es kommt aber auch darauf an, zu welchem Zeitpunkt eine Mastserie infolge einer Tierseuche unterbrochen wird. Es gilt daher der Grundsatz: je schwerer die Schweine bei der Ausmerzung sind, desto weniger soll der Preis der Ersatzjager zählen. Deshalb muss der Ankaufpreis für den Ersatzjager gewichtet werden (siehe Anhang 2.2.4). Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen: 1.
Zuerst müssen die effektiven Kosten (inkl. Vermittlung und Qualitätsprämien) für den Jagerankauf der betroffenen Serie (Serie 1) ermittelt werden.
2.
Am theoretischen Schlachtdatum kann gestützt auf den aktuellen Marktpreis der mutmassliche Schlachterlös mit 105 kg LG berechnet werden.
3.
Nach der Wiedereinstallung können die Ankaufskosten des Ersatzjagers (Serie 2) berechnet werden. Im Rechenmodell muss der Ersatzjager gleich schwer sein wie der Jager der Serie 1, der Preis pro kg LG ist entsprechend anzupassen.
4.
Der gewichtete Preis kann mit der Formel im Anhang 2.2.4 berechnet werden. Beträgt das Durchschnittgewicht des ausgemerzten Mastschweins 90 kg LG oder mehr, dann zählt der Preis des Ersatzjagers nicht mehr, sondern nur noch der Preis des Jagers (Serie 1).
5.
Die ermittelten Werte auf die Excel-Tabelle im Anhang 2.2.5 übertragen. Der Schätzungswert wird automatisch berechnet.
Typische schlachtreife Schlachtschweine werden gemäss Schlachtwert (geschätzt oder effektiv) entschädigt.
8
Anhang 2.2.1
Tag -63
55
65
75
85
95
105
47 kg Zuwachs
79 kg Zuwachs Tag 0
Tag +43
26kg à ……. Fr/kg LG
45
Ersatzjager (Serie 2)
35
Mutmasslicher Schlachterlös 105kg à ….. Fr./kg LG
26kg à .….Fr/kg LG
Jagerankauf (Serie 1)
Rohertrag
Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweines bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche
Tag +23
9
Anhang 2.2.2
Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweines bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche
Rohertrag kg Zuwachs
Formel:
x
kg Zuwachs erzielt
+
Ersatzjager mit gewichtetem Preis
Rohertrag der betroffenen Mastserie (Serie 1)
=
Mutmasslicher Schlachterlös mit 105 kg LG
-
Effektive Kosten für Jagerankauf (Serie 1)
Rohertrag pro kg Zuwachs für die ganze Mastdauer
=
Rohertrag kg Zuwachs
=
Fr. …...
Effektiver Rohertrag bis zur Ausmerzung
=
Durchschnittliches Gewicht bei Ausmerzung
-
Schätzungswert des Tieres im Zeitpunkt der Ausmerzung
=
Effektiver Rohertrag bis zur Ausmerzung
+
=
Fr. …..
Gewicht des Jagers bei Einstallung (Serie 1)
x
Rohertrag pro kg Zuwachs
Kosten für Ersatzjager mit gewichtetem Preis (Serie 2)
=
Fr. …..
=
Fr. …..
10
Anhang 2.2.3
Beispiel: 200 Mastschweine, Ausmerztag infolge Enzootischer Pneumonie: 23. Januar 2006 Ankauf Jager am 21. November 2005: Ausmerztag 23. Januar 2006: Kauf Ersatzjager am 15. Februar 2006: Gewichteter Preis für den Ersatzjager:
Ø 26.0 kg à Fr. 3.95/kg LG = Fr. 102.70 Ø 73.0 kg à Fr. 2.70/kg LG = Fr. 197.10 (Erlös) Ø 26.0 kg à Fr. 5.95/kg LG = Fr. 154.70 Ø 26.0 kg à Fr. 4.474/kg LG = Fr. 116.32 (siehe Berechnung im Anhang 2.2.4)
Ohne EP hätte dieser Betrieb die Masttiere mit 105 kg LG um den 7. März 2006 geschlachtet. Zu diesem Zeitpunkt hätte man für QM-Mastschweine Fr. 3.05/kg LG realisiert (Preis ab Hof). Rohertrag kg Zuwachs
Formel:
x
kg Zuwachs erzielt
+
Ersatzjager mit gewichtetem Preis
Rohertrag der betroffenen Mastserie (Serie 1)
=
105 kg x Fr. 3.05
-
26.0 kg x Fr. 3.95
Rohertrag pro kg Zuwachs für die ganze Mastdauer
=
Fr. 217.55 105 kg – 26.0 kg
=
Fr. 2.754
Effektiver Rohertrag bis zur Ausmerzung
=
73.0 kg
-
Schätzungswert des Tieres im Zeitpunkt der Ausmerzung
=
Fr. 129.44
+
=
Fr. 217.55
26.0 kg
x
Fr. 2.754
26.0 kg à Fr. 4.474
=
Fr. 245.75
=
Fr. 129.44
11
Anhang 2.2.4
Gewichtung des Ankaufspreises für Ersatzjager
100% 75% 50% 25%
Gewichtung Ankaufspreis Ersatzjager in Prozent 0%
25 kg LG
Formel:
41.2 kg LG
57.5 kg LG
90 kg LG – Gewichtung bei Ausmerzung 90 kg LG – 25kg LG
x 100 =
73.7 kg LG
Gewichteter Ankaufspreis (Serie 2) in %
90 kg LG
für
Lebendgewicht (LG) des ausgemerzten Mastschweines.
Ersatzjager
Beispiel: Durchschnittsgewicht der ausgemerzten Schweine: 73.0 kg LG (QM-Betrieb) 90 kg LG – 73.0 kg LG 90 kg LG – 25 kg LG Serie 1: Serie 2:
x 100 =
17 65
x 100 = 26.2 %
73.8 % vom Preis Jagerankauf der betroffenen Mastserie (Fr. 3.95/kg LG) 26.2 % vom Preis der Ersatzjager (Fr. 5.95/kg LG für ∅ 26 kg am 15.2.2006) 73.8 % von Fr. 3.95
=
Fr. 2.915/ kg LG
26.2 % von Fr. 5.95
=
Fr. 1.559 /kg LG
Gewichteter Ankaufspreis für Ersatzjager (Serie2)
=
Fr. 4.474 /kg LG
Je schwerer die Schweine bei der Ausmerzung sind, desto weniger Gewicht (in %) hat der kg-Preis der Ersatzjager (Serie2). Bei einem ∅ Lebendgewicht von 90 kg oder mehr, zählt also nur noch der Preis für den Jagerankauf (Serie1).
12
Anhang 2.2.5
Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweines bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche Beispiel: 200 Mastschweine, Ausmerztag infolge Enzootischer Pneumonie: 23. Januar 2006
Methode Sanima
LG kg
Datum
Tag
Preis Fr./kg LG
Woche
Wert Fr./Stk
Jager gekauft
26
21.11.2005
T - 63
3.950
47
102.70
105
07.03.2006
T + 43
3.050
10
320.25
Ersatzjager (gewichteter Preis)
26
15.02.2006
T + 23
4.474
7
116.32
Schätzungswert
73
23.01.2006
T=0
3.366
4
245.75
Mutmasslicher Schlachtwert
Anzahl Schweine
200
Verwertungserlös:
73 k g à Fr. 2.70 =
Fr. 197.10 pro Tier
Berechnung der Entschädigung: Schätzungswert des ausgemerzten Tieres:
Fr.
245.75
Schätzungswert (200 Schweine):
Fr.
49'150.50
Entschädigung 90% (brutto):
Fr.
44'235.45
./. Verwertungserlös (Anzahlung):
Fr.
39'420.00
Entschädigung netto:
Fr.
4'815.45
Fr. 24.10 pro Tier
13
Anhang 3
Schätzungstabelle für Schafe Alter
Männlich in Fr.
Weiblich in Fr.
(Maximalwerte)
(Maximalwerte)
Lämmer Herdebuch Sektion A
< 5 Mt.
600.00
500.00
Lämmer registriert Sektion B
< 5 Mt.
350.00
350.00
250.00
250.00
Übrige Lämmer und Lämmer unter 3 Mt.
Lämmer Herdebuch Sektion A
5 - 12 Mt.
800.00
800.00
Lämmer registriert Sektion B
5 - 12 Mt.
400.00
400.00
Übrige Lämmer
5 - 12 Mt.
350.00
350.00
Schafe Herdebuch Sektion A
12 - 24 Mt.
1200.00
1000.00
Schafe registriert Sektion B
12 - 24 Mt.
500.00
500.00
Übrige Schafe
12 - 24 Mt.
400.00
400.00
Schafe Herdebuch Sektion A
2 - 5 J.
1600.00
1200.00
Schafe registriert Sektion B
2 - 5 J.
500.00
500.00
Übrige Schafe
2 - 5 J.
400.00
400.00
Schafe Herdebuch Sektion A
6 - 7 J.
1000.00
800.00
Schafe registriert Sektion B
6 - 7 J.
450.00
450.00
Übrige Schafe
6 - 7 J.
350.00
350.00
Schafe Herdebuch Sektion A
> 7 J.
400.00
400.00
Schafe registriert Sektion B
> 7 J.
250.00
250.00
Übrige Schafe
> 7 J.
250.00
250.00
Tiere der Schafgattung, die nachgewiesenermassen als Schlachttiere gelten, werden gemäss den marktüblichen Preisen eingeschätzt.
14
Anhang 4
Schätzungstabelle für Ziegen Ziegen ohne Abstammung Total in Fr. (Maximalwerte)
Ziegen mit Abstammung Total in Fr. (Maximalwerte)
bis 5 Monate
400.00
600.00
bis 12 Monate
500.00
700.00
bis 24 Monate
600.00
1’200.00
2 – 5 Jahre
600.00
1’200.00
6 – 8 Jahre
300.00
800.00
über 8 Jahre
300.00
700.00
Alter
Ziegenböcke
1’200.00
Tiere der Ziegengattung, die nachgewiesenermassen als Schlachttiere gelten, werden gemäss den marktüblichen Preisen eingeschätzt. -
Bei Zicklein bis 5 Monaten entscheidet der Zuchtwert der Ahnen Bei Zicklein von 6 bis 12 Monaten entscheidet der Zuchtwert der Ahnen und wenn bereits beurteilt die eigene Beurteilung Bei älteren Ziegen und Ziegenböcken entscheidet die Eigenleistung und die Eigenbeurteilung. Bei den Ziegenböcken wird an Stelle der Eigenleistung die Abstammung gewertet.
Anhang 5
Schätzungstabelle für Bienenkolonien Total in Fr. (Maximalwerte) Wirtschaftsvolk
ab 6 Brutwaben
Fr. 170.00
Schwaches Volk
1 – 5 Brutwaben
Fr. 100.00
15
Anhang 6
Schätzungstabelle für Fische 1.
Speisefische Fr. 5.00/kg
Gilt für alle Fische, welche zum Zweck der Mast zur Abgabe als Speisefische gehalten werden. Als Speisefische gelten auch fangfähige Fische, die in Gewässer zum Zweck des Wiederfangs eingesetzt werden. 2.
Besatzfische Fr. 20.00/kg
Gilt für alle einheimischen Fische gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993, welche zum Besatz von freien Gewässern verwendet werden, sowie in Anlagen zum Zweck der Fortpflanzung und Arterhaltung gehälterte Elterntiere dieser Arten.
Anhang 7
Schätzungstabelle für Hirsche Alter in Jahren
Damhirsche Total in Fr. (Maximalwerte)
Rothirsche Total in Fr. (Maximalwerte)
weiblich
weiblich
männlich
männlich
12
3'700.00
3’700.00
Trächtige Kuh
5'000.00
Ochs > 3
3'700.00
19