RICHTLINIEN. 1. Allgemeine Bestimmungen

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung RICHTLINIEN über die Einschätzung von Tieren ...
Author: Carin Pohl
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung

RICHTLINIEN über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, Bienenvölker, Fische, in Gehege gehaltenes Wild, Geflügel, Neuweltkameliden sowie Yak Vom 20. November 2006 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) erlässt folgende Richtlinien

1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die nachstehenden Richtlinien mit Anhängen 1 - 10 sollen den Experten als Wegleitung für die Ermittlung des Schätzungswertes für Tiere dienen, für die aufgrund der Tierseuchengesetzgebung Entschädigungen ausgerichtet werden. Für die Einschätzung sind der Schlacht- und Nutzwert sowie ein eventueller Zuchtwert massgebend. 1.2. Die Einteilung in Kategorien und Qualitätsklassen erfolgt nach Geschlecht, Alter, Abstammung, Trächtigkeit sowie weiteren für den Schlacht-, Zucht-, und Nutzwert massgeblichen Eigenschaften. Sie berücksichtigt den Standard und das Zuchtziel der jeweiligen Nutzungsrichtung und Rasse. 1.3. Bei den enthaltenen Zahlen einschliesslich der Zuschläge und der Prozentzahlen handelt es sich um Maximalwerte. Diese Werte werden bei der Festsetzung der Schätzung je nach Marktlage sowie Qualität, Alter und Eigenleistung der Tiere unterschritten. Der Höchstansatz nach Art. 75 TSV darf nicht überschritten werden. 1.4. Bei hochansteckenden Seuchen, z.B. Maul- und Klauenseuche, oder in anderen Fällen, wo eine Verwertung nicht möglich ist, ist bei Bedarf der Schlachtwert des Tieres in gesundem Zustand zu schätzen und es wird eine Pauschalentschädigung pro kg Lebendgewicht entrichtet. 1.5. Bei der Berechnung der Entschädigungen für Tierverluste ist von bestimmten Prozentsätzen des Schatzungswertes auszugehen. Der maximale Beitrag eines Kantons an einen Seuchenschaden beläuft sich auf die Differenz zwischen 90% des Schatzungswertes und dem vollen Verwertungserlös (VE). Beträgt beispielsweise der geschätzte Wert Fr. 3'600.00 und der VE Fr. 2'090.00, so beläuft sich der maximale Beitrag auf Fr. 1'150.00. Auf diese Weise erhält der Geschädigte insgesamt Fr. 3’240.00 (VE Fr. 2'090.00 und Beitrag Fr. 1'150.00) nämlich 90% des Schätzungswertes.

1

2. Besondere Bestimmungen für Tiere der Rindergattung 2.1. In Betrieben, in denen die integrale Milchleistungskontrolle durchgeführt wird, sind die Milchkontrollscheine beizubringen. Bei aus andern Betrieben stammenden in Laktation stehenden Kühen soll, sofern es tierseuchenpolizeilich verantwortbar und praktisch möglich ist, vor der Schätzung die Tagesmilch durch einen Milchkontrolleur / eine Milchkontrolleurin ermittelt werden. Diese Ausweise sind, ausgenommen bei hochansteckenden Seuchen, den Schätzungsprotokollen beizulegen. 2.2. Tiere, welche die Herdebuchberechtigung verloren haben, können nicht in die Qualitätsklassen 1 und 2 eingereiht werden. 2.3. Trächtigkeit a. Die Einschätzung von Tieren als "sichtbar trächtig" setzt voraus, dass Eigenbewegungen des Fetus festgestellt werden. Bei nicht sichtbarer Trächtigkeit und im Zweifelsfall ist, mindestens bei einer Tragzeit von zwei Monaten und mehr, eine Doppelschätzung vorzunehmen. b. Bei Kühen ist das letzte Abkalbedatum immer anzugeben. Wenn dieses Datum nicht eruierbar ist, soll auf dem Schätzungsprotokoll ein entsprechender Vermerk angebracht werden. c. Ergeben sich nach der Schlachtung grössere Differenzen in der Trächtigkeitsdauer (2 Monate oder mehr) gegenüber den vom Tierhalter garantierten Angaben, ist die Schätzung zu korrigieren. 3. Besondere Bestimmungen für Tiere der Schafgattung 3.1. Eine sichtbare Trächtigkeit kann mit Fr. 100.00 bis max. Fr. 250.00 berücksichtigt werden. 3.2. Für Schafe in Laktation deren Milch verarbeitet oder zur Verarbeitung verkauft wird, kann ein Zuschlag gemacht werden. Dieser ist abhängig von der aktuellen Milchmenge und kann bis max. Fr. 300.00 betragen. 4 Besondere Bestimmungen für Tiere der Ziegengattung 4.1. Eine sichtbare Trächtigkeit kann mit Fr. 100.00 bis max. Fr. 250.00 berücksichtigt werden. 4.2. Für Ziegen in Laktation deren Milch verarbeitet oder zur Verarbeitung verkauft wird, kann ein Zuschlag gemacht werden. Dieser ist abhängig von der aktuellen Milchmenge und kann bis max. Fr. 300.00 betragen. 5. Schlussbemerkungen Für die übrigen Tierarten wird auf die Angaben in den Anhängen 1 – 10 verwiesen 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 1. Februar 2007 in Kraft.

2

Anhänge: Schätztabelle für:

Anhang

Seite

Tabelle zur Ermittlung der Aufzuchtkosten – Rindergattung

1.1

4

Schätzungstabelle für Tiere der Rindergattung – insbes. Milchrassen

1.2

5

Schätzungstabelle für Tiere der Rindergattung - Fleischrassen

1.3

6

Schätzungstabelle für Zuchtschweine

2.1

7

Schätzungstabelle für Mastschweine

2.2

8

Schätzungstabelle für Schafe

3

14

Schätzungstabelle für Ziegen

4

15

Schätzungstabelle für Bienenkolonien

5

15

Schätzungstabelle für Fische

6

16

Schätzungstabelle für Hirsche

7

16

Schätzungstabelle für Geflügel Legehennen

8.1

17

Schätzungstabelle für Mastgeflügel

8.2

18

Schätzungstabelle für Strausse

8.3

18

9

19

10

19

Schätzungstabelle für Neuweltkameliden Schätzungstabelle für Yaks

3

Anhang 1.1

Tabelle zur Ermittlung der Aufzuchtkosten (AK) für Tiere der Rindergattung Diese Tabelle trägt nur den reinen Aufzuchtkosten Rechnung (Maximalwerte). Der Eigenwert des Kalbes ist gemäss den aktuellen Tränkerpreisen zu bestimmen. Erstkalbealter Alterskategorie

Alter in Monaten

über 32 Monate

kg A

B

C

D

Fr.

30 - 32 Monate

kg

27 – 29 Monate

Fr.

kg

bis 26 Monate

Fr.

kg

Fr.

1 2

100.00

100.00

100.00

100.00

3

200.00

200.00

200.00

200.00

4

300.00

300.00

300.00

300.00

5

170

340.00

175

360.00

175

400.00

180

450.00

6

190

390.00

195

430.00

200

490.00

210

550.00

7

210

430.00

220

500.00

230

590.00

240

660.00

8

240

470.00

250

570.00

260

660.00

270

780.00

9

250

520.00

265

640.00

275

750.00

290

890.00

10

270

610.00

285

720.00

295

850.00

310

1’010.00

11

290

700.00

305

810.00

315

960.00

330

1’120.00

12

300

760.00

315

870.00

335

1’060.00

350

1’240.00

13

320

850.00

335

970.00

355

1’170.00

370

1’350.00

14

340

940.00

355

1’060.00

375

1’270.00

390

1’470.00

15

360

1’020.00

375

1’160.00

395

1’380.00

410

1’580.00

16

370

1’090.00

390

1’240.00

410

1’470.00

430

1’700.00

17

380

1’140.00

405

1’310.00

425

1’560.00

450

1’810.00

18

390

1’200.00

415

1’370.00

445

1’660.00

470

1’930.00

19

400

1’250.00

430

1’450.00

460

1’750.00

490

2’040.00

20

410

1’310.00

445

1’530.00

475

1’840.00

510

2’160.00

21

425

1’380.00

460

1’600.00

495

1’940.00

22

440

1’450.00

475

1’680.00

515

2’040.00

23

450

1’510.00

490

1’760.00

530

2’130.00

24

460

1’560.00

505

1’840.00

25

470

1’620.00

520

1’920.00

26

485

1’700.00

530

1’990.00

27

500

1’760.00

28

510

1’820.00

29

530

1’900.00

30

550

2’000.00

Wenn die Rinder mindestens 3 Monate trächtig sind, ist der Schätzungswert gemäss der Tabelle im Anhang 1.2 festzusetzen. 4

Anhang 1.2

Einschätzungstabelle für Tiere der Rindergattung – insbesondere für Milchrassen Alterskategorie

A

B

Qualitätsklasse

Kälber männliche und weibliche bis 7 Monate

Jährlinge (weibliche) ab 7 bis 12 Monate

1 A1

C Rinder ab 12 bis 18 Monate

D

E

Rinder unträchtig ab 18 bis 28 Monate sowie weniger als 3 Monate trächtig1)

Rinder mindestens 3 Monate trächtig (Minimalgewicht : 400 kg netto)

Mutter : Dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 1 A1 der Kategorien F bis J. Exterieur für das Herdebuch qualifiziert.

F

1 A2

AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1’000.-

AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1’000.-

AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1'000.-

Fr. 4'200.+ 5 bis 20%

Mutter : Dieselben Minimalanforderungen wie die Kühe der Klasse 1 A2 der Kategorien F bis J Exterieur für das Herdebuch qualifiziert.

Mit ALA :

2

AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-

AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-

Fr. 3'700.+ 5 bis 20%

Mutter : Dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 2 der Kategorien F bis J. Exterieur für die Qualitätsklasse qualifiziert AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-

3

AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-

AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-

AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-

AK oder VE + Fr. 100.bis Fr. 400.-

Fr. 3’200.-

Kühe ab 6 bis 8 Jahren

H Kühe ab 8 bis 10 Jahren

J Kühe ab 10 Jahen

Vater nachzuchtgeprüft mit mindestens + 100 kg Milch Kuh regelmässig geprüft2) : - Proteine + Fett : 7,2%3) - Vorgeschriebene Minimalpunktierung für die gezielte Paarung - Vorfahren über drei Generationen nachweisbar

Fr. 5'000.+ 5 bis 20% Mit ALA :

Fr. 4'000.+ 5 bis 10%

Fr. 3’700.-

Fr. 3'000.-

Vater nachzuchtgeprüft nach Abstammungsbewertung Kuh regelmässig geprüft2) : - Proteine + Fett: 7,0%3) : - Vorfahren über zwei Generationen nachweisbar - Minimalpunktierung : Fleckvieh 33/33 - Lineare Beschreibung und Einstufung (Beurteilung während der 1. Laktation): • Fleckvieh und Braunvieh: 80 Punkte • Holsteiner: 79 Punkte

Vater nachzuchtgeprüft nach Abstammungsbewertung.

AK oder VE + Fr. 200.bis Fr. 850.-

G

Kühe bis 6 Jahre

Vater nachzuchtgeprüft mit mindestens + 100 kg Milch

AK oder VE + Fr. 300.bis Fr. 1’000.-

(Angaben in Franken und eventuelle Zuschläge in Prozenten sind Maximalwerte)

Fr. 4’200.+ 5 bis 20%

Fr. 3’600.+ 5 bis 10%

Fr. 3’400.-

Fr. 2'700.-

Kuh regelmässig geprüft2) : - Proteine + Fett : 6,8%3) - Vorfahren für eine Generation nachweisbar

Mit ALA :

Fr. 3’500.-

Fr. 3’100.-

Fr. 2’700.-

Fr. 2’400.-

K Stiere ab 7 bis 18 Monate

L Stiere ab 18 Monate

Vater und Mutter: dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 1A1 der Kategorien F bis J. Exterieur für das HB qualifiziert

HB-Stiere

Fr. 4'000.+ 5 bis 20%

Fr. 5'000.+ 5 bis 20%

Vater und Mutter: dieselben Minimalanforderungen wie für die Kühe der Klasse 1A2 der Kategorien F bis J. Qualifiziert oder HB-würdig

HB-würdige Stiere

Fr. 3’300.+ 5 bis 20%

Fr. 3’800.+ 5 bis 20%

Qualifiziert oder für die Zucht genehmigt

Für die Zucht genehmigt

VE + Fr. 100.- bis Fr. 500.-

VE + Fr. 100.- bis Fr. 500.-

Nutztiere mit und ohne ALA, die dem Rassenstandard bezüglich Exterieur, Lebendgewicht und bei Kühen Eigenleistung entsprechen, aber die Bedingungen für die Qualitätsklassen 1 oder 2 nicht erfüllen bzw. nicht Herdebuchkühe sind, sowie Mastremonten mit Ausweis. AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-

AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-

AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-

4

AK oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-

Fr. 2’900.- oder VE + Fr. 50.bis Fr. 250.-

Fr. 3’200.-

Fr. 2’700.-

Fr. 2’500.-

Fr. 2’200.- oder VE

Fr. 1'800.- oder VE

Fr. 1'500.- oder VE

VE

VE

VE

VE

Nutztiere mit und ohne ALA, die dem Rassenstandard nicht entsprechen. VE

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

Fr. 2'200.- oder VE

An die Mast gestellte Tiere (nicht schlachtreif)

5 VE + Fr. 50.bis Fr. 170.-

VE + 50.bis Fr. 200.-

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

6 Legende : ALA = Abstammungs- und Leistungsausweis HB = Herdebuch AK = Aufzuchtkosten (Produktionskosten) siehe Anhang 1.1

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

VE + Fr. 50.bis Fr. 200.-

VE + Fr. 50.- bis Fr. 200.-

Ausgesprochene Schlachttiere werden nach CH-TAX eingeschätzt und gemäss gültigen Wochenpreisen vergütet. VE = Verwertungserlös bei einer Schlachtung oder geschätzt gemäss Wochenpreisen.

1) 2)

Für nicht tragende Rinder älter als 28 Monate : nur VE. Der Ausdruck "regelmässig geprüft" muss buchstäblich genommen werden.

3)

Die Prozentzahlen sind als Richtwerte zu verstehen

5

Anhang 1.3

Schätzungstabelle für Tiere der Rindergattung - Fleischrassen Identität Rasse:.................................................

Geburtsdatum:.........................................

Ohrmarken-Nr.:....................................

Anz. FLEK:..............................................

Trächtigkeitsstatus:.............................

FLHB-Beurteilung:...................................

Kuh

trächtiges Rind

Besitzer Name:................................................. Adresse:..............................................

Zucht-Rind

Zucht-Stier

Kalb

PLZ Ort:.............................................. TVD-Betriebs-Nr.:........................................

FLEK = Fleischrinderleistungskontrolle FLHB = Fleischrinderherdebuch

Festlegung des Schätzungswertes Verwertungserlös ..................kg SG oder LG à Fr........................

Fr.................

oder Aufzuchtkosten

Kälber und Remonten bis 7 Monate gemäss Tabelle 1.1

Fr. …………

Trächtigkeit

bei tierärztlicher Garantie (mind. 4 Monate)

Abkalbezeitpunkt

Fr.

500.00

Fr. …………

Fr.

100.00

Fr. …………

Fr.

50.00

Fr. …………

Unter FLEK-Kontrolle

Fr.

200.00

Fr. …………

Zuchtwert über 100, pro Zuchtwert je

Fr.

50.00

Fr. …………

FLHB-Kuh/ -Rind/ -Stier

Fr.

300.00

Fr. …………

Beurteilungen (Standard > 80)

je Fr.

50.00

Fr. …………

Vater und/oder Mutter ausgewiesen

je Fr.

200.00

Fr. …………

bei Trächtigkeit: Vater ausgewiesen (Herdebuch)

Fr.

200.00

Fr. …………

Genetik (≥ 90% Blutanteil)

bis Fr. 1’000.00

Fr. …………

Entwicklung und Allgemeinzustand

bis Fr.

Fr. …………

Oktober - Dezember Januar - März

Eigenleistung

Exterieur

Abstammung

Zuschläge

500.00 Total

Fr..................

Tiere der Rindergattung, die nachgewiesenermassen als Schlachttiere gelten, werden gemäss den marktüblichen Preisen eingeschätzt.

6

Anhang 2.1

Einschätzungstabellen für Tiere der Schweinegattung - Zuchttiere Bei den nachstehend aufgeführten Zahlen handelt es sich um Maximalwerte, die je nach Marktlage unterschritten werden können. Bezeichnung der Tiere

Alter / Kriterien Klasse 1 ungeprüft geprüft bis 2 Jahre 2 bis 3 Jahre > 3 Jahre

1. Eber

Maximaler Schätzungswert in Franken

2. Zuchtjager

ungeprüft geprüft

3. Trächtige Remonten und Mutterschweine

Grundpreis +Aufzuchtkosten +Zuchtwertzuschlag +Zuschlag für Trächtigkeit, pro Tag ab Belegung - Abzug pro Wurf (ab 1. Wurf)

Klasse 2

Klasse 3

Klasse 4

900.00

800.00

750.00

600.00

1'600.00 900.00 SW

1'500.00 600.00 SW

1'400.00 500.00 SW

1'000.00 300.00 SW

MW +200.00 MW +300.00

MW +100.00 MW +200.00

MW +40.00 MW +100.00

MW MW

GP +200.00 (AK) +300.00 (ZW)

GP +200.00 (AK) +200.00 (ZW)

GP +200.00 (AK) +100.00 (ZW)

GP +200.00 (AK)

+4.00

+4.00

+4.00

+4.00

-80.00

-80.00

-80.00

-80.00

4. Saugferkel

80 % des Marktwertes für abgesetzte Ferkel

5. Abgesetzte Ferkel

8 bis 25 kg gemäss Marktlage

Begriffserklärung Klasse 1 : Klasse 2 : Klasse 3 : Klasse 4: SW MW AK GP ZW

Kernzuchtbetrieb Vermehrungsbetrieb Mastferkelproduzent mit Anschluss an privates Zuchtprogramm Mastferkelproduzent ohne Anschluss an privates Zuchtprogramm

= = = =

Schlachtwert geschätzt oder effektiv gemäss Marktlage Marktwert Aufzuchtkosten bis zur Deckung Grundpreis für 105 kg Schlachtschwein (Marktpreis zum Zeitpunkt der Ausmerzung) = Zuchtwertzuschlag

7

Anhang 2.2

Einschätzungstabellen für Tiere der Schweinegattung - Masttiere Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweins bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche. In Anbetracht der Heterogenität der Schweinemastbetriebe bezüglich Fütterungs-, Arbeits- und Gebäudekosten, der Preisunterschiede zwischen QM-Schweizer Fleisch und Labelproduktion sowie vor allem der saisonalen Preisfluktuationen für Jager- und Schlachtschweine ist es von Vorteil, wenn nur die betroffene Serie analysiert bzw. bewertet wird. Dank nachfolgender Methode, wie sie die Sanima (Nutztierversicherungsanstalt des Kantons Freiburg) anwendet, kann der Schätzungswert eines ausgemerzten Mastschweins mit der folgenden Formel relativ einfach ermittelt werden (siehe Anhang 2.2.2): Formel:

Rohertrag_ kg Zuwachs

x

kg Zuwachs erzielt

+

Ersatzjager mit gewichtetem Preis

Die Berechnung des Schätzungswertes kann aber erst dann erfolgen, wenn das ausgemerzte Mastschwein das theoretische Mastendgewicht von 105 kg Lebendgewicht (LG) erreicht hätte und somit der mutmassliche Schlachterlös bekannt ist (Tageszunahme 750 g; Schlachtpreis LG gemäss den offiziellen QM- oder Labelpreisen). Der erzielte Rohertrag (Schlachterlös minus effektive Kosten für Jagerankauf) wird proportional auf das Gewicht des ausgemerzten Mastschweins umgerechnet (siehe schematische Darstellung im Anhang 2.2.1). Der effektiv erzielte Rohertrag bis zur Ausmerzung plus die Kosten des Jagers ergeben den Schätzungswert des Masttieres im Zeitpunkt der Ausmerzung. In der vorliegenden Methode werden ebenfalls die Kosten für den Ersatzjager (Serie 2) für die Berechnung des Schätzungswertes des ausgemerzten Schweins miteinbezogen. Je höher der Ankaufspreis des Ersatzjagers ist, desto höher wird der Schätzungswert des ausgemerzten Schweins. Genau das umgekehrte gilt bei tieferen Ersatzjagerpreisen. Es kommt aber auch darauf an, zu welchem Zeitpunkt eine Mastserie infolge einer Tierseuche unterbrochen wird. Es gilt daher der Grundsatz: je schwerer die Schweine bei der Ausmerzung sind, desto weniger soll der Preis der Ersatzjager zählen. Deshalb muss der Ankaufpreis für den Ersatzjager gewichtet werden (siehe Anhang 2.2.4). Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen: 1.

Zuerst müssen die effektiven Kosten (inkl. Vermittlung und Qualitätsprämien) für den Jagerankauf der betroffenen Serie (Serie 1) ermittelt werden.

2.

Am theoretischen Schlachtdatum kann gestützt auf den aktuellen Marktpreis der mutmassliche Schlachterlös mit 105 kg LG berechnet werden.

3.

Nach der Wiedereinstallung können die Ankaufskosten des Ersatzjagers (Serie 2) berechnet werden. Im Rechenmodell muss der Ersatzjager gleich schwer sein wie der Jager der Serie 1, der Preis pro kg LG ist entsprechend anzupassen.

4.

Der gewichtete Preis kann mit der Formel im Anhang 2.2.4 berechnet werden. Beträgt das Durchschnittgewicht des ausgemerzten Mastschweins 90 kg LG oder mehr, dann zählt der Preis des Ersatzjagers nicht mehr, sondern nur noch der Preis des Jagers (Serie 1).

5.

Die ermittelten Werte auf die Excel-Tabelle im Anhang 2.2.5 übertragen. Der Schätzungswert wird automatisch berechnet.

Typische schlachtreife Schlachtschweine werden gemäss Schlachtwert (geschätzt oder effektiv) entschädigt.

8

Anhang 2.2.1

Tag -63

55

65

75

85

95

105

47 kg Zuwachs

79 kg Zuwachs Tag 0

Tag +43

26kg à ……. Fr/kg LG

45

Ersatzjager (Serie 2)

35

Mutmasslicher Schlachterlös 105kg à ….. Fr./kg LG

26kg à .….Fr/kg LG

Jagerankauf (Serie 1)

Rohertrag

Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweines bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche

Tag +23

9

Anhang 2.2.2

Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweines bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche

Rohertrag kg Zuwachs

Formel:

x

kg Zuwachs erzielt

+

Ersatzjager mit gewichtetem Preis

Rohertrag der betroffenen Mastserie (Serie 1)

=

Mutmasslicher Schlachterlös mit 105 kg LG

-

Effektive Kosten für Jagerankauf (Serie 1)

Rohertrag pro kg Zuwachs für die ganze Mastdauer

=

Rohertrag kg Zuwachs

=

Fr. …...

Effektiver Rohertrag bis zur Ausmerzung

=

Durchschnittliches Gewicht bei Ausmerzung

-

Schätzungswert des Tieres im Zeitpunkt der Ausmerzung

=

Effektiver Rohertrag bis zur Ausmerzung

+

=

Fr. …..

Gewicht des Jagers bei Einstallung (Serie 1)

x

Rohertrag pro kg Zuwachs

Kosten für Ersatzjager mit gewichtetem Preis (Serie 2)

=

Fr. …..

=

Fr. …..

10

Anhang 2.2.3

Beispiel: 200 Mastschweine, Ausmerztag infolge Enzootischer Pneumonie: 23. Januar 2006 Ankauf Jager am 21. November 2005: Ausmerztag 23. Januar 2006: Kauf Ersatzjager am 15. Februar 2006: Gewichteter Preis für den Ersatzjager:

Ø 26.0 kg à Fr. 3.95/kg LG = Fr. 102.70 Ø 73.0 kg à Fr. 2.70/kg LG = Fr. 197.10 (Erlös) Ø 26.0 kg à Fr. 5.95/kg LG = Fr. 154.70 Ø 26.0 kg à Fr. 4.474/kg LG = Fr. 116.32 (siehe Berechnung im Anhang 2.2.4)

Ohne EP hätte dieser Betrieb die Masttiere mit 105 kg LG um den 7. März 2006 geschlachtet. Zu diesem Zeitpunkt hätte man für QM-Mastschweine Fr. 3.05/kg LG realisiert (Preis ab Hof). Rohertrag kg Zuwachs

Formel:

x

kg Zuwachs erzielt

+

Ersatzjager mit gewichtetem Preis

Rohertrag der betroffenen Mastserie (Serie 1)

=

105 kg x Fr. 3.05

-

26.0 kg x Fr. 3.95

Rohertrag pro kg Zuwachs für die ganze Mastdauer

=

Fr. 217.55 105 kg – 26.0 kg

=

Fr. 2.754

Effektiver Rohertrag bis zur Ausmerzung

=

73.0 kg

-

Schätzungswert des Tieres im Zeitpunkt der Ausmerzung

=

Fr. 129.44

+

=

Fr. 217.55

26.0 kg

x

Fr. 2.754

26.0 kg à Fr. 4.474

=

Fr. 245.75

=

Fr. 129.44

11

Anhang 2.2.4

Gewichtung des Ankaufspreises für Ersatzjager

100% 75% 50% 25%

Gewichtung Ankaufspreis Ersatzjager in Prozent 0%

25 kg LG

Formel:

41.2 kg LG

57.5 kg LG

90 kg LG – Gewichtung bei Ausmerzung 90 kg LG – 25kg LG

x 100 =

73.7 kg LG

Gewichteter Ankaufspreis (Serie 2) in %

90 kg LG

für

Lebendgewicht (LG) des ausgemerzten Mastschweines.

Ersatzjager

Beispiel: Durchschnittsgewicht der ausgemerzten Schweine: 73.0 kg LG (QM-Betrieb) 90 kg LG – 73.0 kg LG 90 kg LG – 25 kg LG Serie 1: Serie 2:

x 100 =

17 65

x 100 = 26.2 %

73.8 % vom Preis Jagerankauf der betroffenen Mastserie (Fr. 3.95/kg LG) 26.2 % vom Preis der Ersatzjager (Fr. 5.95/kg LG für ∅ 26 kg am 15.2.2006) 73.8 % von Fr. 3.95

=

Fr. 2.915/ kg LG

26.2 % von Fr. 5.95

=

Fr. 1.559 /kg LG

Gewichteter Ankaufspreis für Ersatzjager (Serie2)

=

Fr. 4.474 /kg LG

Je schwerer die Schweine bei der Ausmerzung sind, desto weniger Gewicht (in %) hat der kg-Preis der Ersatzjager (Serie2). Bei einem ∅ Lebendgewicht von 90 kg oder mehr, zählt also nur noch der Preis für den Jagerankauf (Serie1).

12

Anhang 2.2.5

Berechnung des Schätzungswertes eines Mastschweines bei frühzeitiger Ausmerzung infolge einer Tierseuche Beispiel: 200 Mastschweine, Ausmerztag infolge Enzootischer Pneumonie: 23. Januar 2006

Methode Sanima

LG kg

Datum

Tag

Preis Fr./kg LG

Woche

Wert Fr./Stk

Jager gekauft

26

21.11.2005

T - 63

3.950

47

102.70

105

07.03.2006

T + 43

3.050

10

320.25

Ersatzjager (gewichteter Preis)

26

15.02.2006

T + 23

4.474

7

116.32

Schätzungswert

73

23.01.2006

T=0

3.366

4

245.75

Mutmasslicher Schlachtwert

Anzahl Schweine

200

Verwertungserlös:

73 k g à Fr. 2.70 =

Fr. 197.10 pro Tier

Berechnung der Entschädigung: Schätzungswert des ausgemerzten Tieres:

Fr.

245.75

Schätzungswert (200 Schweine):

Fr.

49'150.50

Entschädigung 90% (brutto):

Fr.

44'235.45

./. Verwertungserlös (Anzahlung):

Fr.

39'420.00

Entschädigung netto:

Fr.

4'815.45

Fr. 24.10 pro Tier

13

Anhang 3

Schätzungstabelle für Schafe Alter

Männlich in Fr.

Weiblich in Fr.

(Maximalwerte)

(Maximalwerte)

Lämmer Herdebuch Sektion A

< 5 Mt.

600.00

500.00

Lämmer registriert Sektion B

< 5 Mt.

350.00

350.00

250.00

250.00

Übrige Lämmer und Lämmer unter 3 Mt.

Lämmer Herdebuch Sektion A

5 - 12 Mt.

800.00

800.00

Lämmer registriert Sektion B

5 - 12 Mt.

400.00

400.00

Übrige Lämmer

5 - 12 Mt.

350.00

350.00

Schafe Herdebuch Sektion A

12 - 24 Mt.

1200.00

1000.00

Schafe registriert Sektion B

12 - 24 Mt.

500.00

500.00

Übrige Schafe

12 - 24 Mt.

400.00

400.00

Schafe Herdebuch Sektion A

2 - 5 J.

1600.00

1200.00

Schafe registriert Sektion B

2 - 5 J.

500.00

500.00

Übrige Schafe

2 - 5 J.

400.00

400.00

Schafe Herdebuch Sektion A

6 - 7 J.

1000.00

800.00

Schafe registriert Sektion B

6 - 7 J.

450.00

450.00

Übrige Schafe

6 - 7 J.

350.00

350.00

Schafe Herdebuch Sektion A

> 7 J.

400.00

400.00

Schafe registriert Sektion B

> 7 J.

250.00

250.00

Übrige Schafe

> 7 J.

250.00

250.00

Tiere der Schafgattung, die nachgewiesenermassen als Schlachttiere gelten, werden gemäss den marktüblichen Preisen eingeschätzt.

14

Anhang 4

Schätzungstabelle für Ziegen Ziegen ohne Abstammung Total in Fr. (Maximalwerte)

Ziegen mit Abstammung Total in Fr. (Maximalwerte)

bis 5 Monate

400.00

600.00

bis 12 Monate

500.00

700.00

bis 24 Monate

600.00

1’200.00

2 – 5 Jahre

600.00

1’200.00

6 – 8 Jahre

300.00

800.00

über 8 Jahre

300.00

700.00

Alter

Ziegenböcke

1’200.00

Tiere der Ziegengattung, die nachgewiesenermassen als Schlachttiere gelten, werden gemäss den marktüblichen Preisen eingeschätzt. -

Bei Zicklein bis 5 Monaten entscheidet der Zuchtwert der Ahnen Bei Zicklein von 6 bis 12 Monaten entscheidet der Zuchtwert der Ahnen und wenn bereits beurteilt die eigene Beurteilung Bei älteren Ziegen und Ziegenböcken entscheidet die Eigenleistung und die Eigenbeurteilung. Bei den Ziegenböcken wird an Stelle der Eigenleistung die Abstammung gewertet.

Anhang 5

Schätzungstabelle für Bienenkolonien Total in Fr. (Maximalwerte) Wirtschaftsvolk

ab 6 Brutwaben

Fr. 170.00

Schwaches Volk

1 – 5 Brutwaben

Fr. 100.00

15

Anhang 6

Schätzungstabelle für Fische 1.

Speisefische Fr. 5.00/kg

Gilt für alle Fische, welche zum Zweck der Mast zur Abgabe als Speisefische gehalten werden. Als Speisefische gelten auch fangfähige Fische, die in Gewässer zum Zweck des Wiederfangs eingesetzt werden. 2.

Besatzfische Fr. 20.00/kg

Gilt für alle einheimischen Fische gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993, welche zum Besatz von freien Gewässern verwendet werden, sowie in Anlagen zum Zweck der Fortpflanzung und Arterhaltung gehälterte Elterntiere dieser Arten.

Anhang 7

Schätzungstabelle für Hirsche Alter in Jahren

Damhirsche Total in Fr. (Maximalwerte)

Rothirsche Total in Fr. (Maximalwerte)

weiblich

weiblich

männlich

männlich

12

3'700.00

3’700.00

Trächtige Kuh

5'000.00

Ochs > 3

3'700.00

19