Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten

Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., ü...
Author: Detlef Franke
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Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten

Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts

Bearbeitet von Wilhelm Krudewig

4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben vom 30.09.2013. Kartoniert ISBN 978 3 942361 12 5

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Neuregelung der Auswärtstätigkeiten

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Neuregelung der Auswärtstätigkeiten

Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 neu geregelt worden. Nach wie vor kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um Auswärtstätigkeiten handelt oder um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. erster Tätigkeitsstätte. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (= Geschäftsreise) liegt vor, wenn ein 

Unternehmer außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt seiner auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit bildet, tätig wird,



Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Zu den Arbeitnehmern gehören auch GmbH-Gesellschafter, die steuerlich als Arbeitnehmer ihrer GmbH einzustufen sind.

Ein Unternehmer bzw. Arbeitnehmer unternimmt somit eine Auswärtstätigkeit (bzw. eine Geschäftsreise), wenn er sich aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen vorübergehend von seiner Wohnung und seiner Hauptbetriebsstätte bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Auf die Entfernung und Zeitdauer kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 18.12. 2008, VI R 39/07). Zentraler Punkt für Arbeitnehmer (GmbH-Gesellschafter/Arbeitnehmer) ab 2014: Es kommt auf die erste Tätigkeitsstätte an. Dieser neue Begriff weicht inhaltlich von dem ab, was bis zum 31.12.2013 unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu verstehen ist. Zur alten Rechtslage bis 31.12.2013 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Abrechnung von auswärtigen Tätigkeiten (Geschäftsreisen) in den LohnsteuerRichtlinien (LStR)dargelegt. Was ab 2014 bei den Neuregelungen zu beachten ist, hat das BMF in einem umfangreichen Schreiben dargelegt (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004). Die pauschalen Kilometersätze (0,30 € pro Kilometer) dürfen Freiberufler und Unternehmer allerdings nur für private Beförderungsmittel ansetzen. Beim Firmen-PKW sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Die steuerlich abziehbaren Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten setzen sich zusammen aus:  Fahrtkosten (R 9.5 LStR),  Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR),  Übernachtungskosten (R 9.7 LStR) und  Reisenebenkosten (R 9.8 LStR). 13

Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern

Arbeitnehmer bzw. Unternehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig werden, üben immer eine auswärtige Tätigkeit aus. Es kommt also entscheidend darauf an, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte von den Auswärtstätigkeiten abzugrenzen.

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Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Entfernungspauschale ist bei Arbeitnehmern, zu denen auch GmbH-Gesellschafter gehören können, nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Dieser Begriff tritt ab dem 1.1.2014 an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wichtig! Arbeitnehmer können (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs. 4 EStG). Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig den Betrieb seines Arbeitgebers aufsucht, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, kann maximal nur eine Betriebsstätte seine erste Tätigkeitsstätte sein. Bis zum 31.12.2013 kam es entscheidend darauf an, ob und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer am Betriebssitz ausgeübt hat (BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Ab dem 1.1.2014 ist die erste Tätigkeitsstätte maßgebend, die in erster Linie auf die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers abstellt. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Rechtslage vor und nach dem 1.1.2014: Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte Reisekostenreform ab 1.1.2014

Reisekosten bis 31.12.2013

Grundlage: § 9 Abs. 4 EStG (n.F)

Grundlage: BFH (s.o.) und BMF-

(Begriff der ersten Tätigkeitsstätte) Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung  des Arbeitgebers,  eines verbundenen Unternehmens,  eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Leiharbeit)

Schreiben vom 15.12.2011 Regelmäßige Arbeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung  des Arbeitgebers oder  eines ausgegliederten Unternehmens, dem der Arbeitnehmer zugeordnet wurde (Outsourcing)

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Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern

Reisekostenreform ab 1.1.2014 Weitere Voraussetzung: Arbeitnehmer soll unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung bzw. nach Absprachen und Weisungen (ist dann auch verbindlich für das Finanzamt). Fehlt eine dienst- und arbeitsrechtliche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, ist die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, an der der Arbeitnehmer  typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder  je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder  mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognose)

Liegen die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitstätte, die  der Arbeitgeber bestimmt oder  der Wohnung am nächsten liegt, wenn die Bestimmung fehlt bzw. nicht eindeutig ist.

Reisekosten bis 31.12.2013

Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers erfolgt aufgrund von dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen. Fehlt eine derartige Festlegung, dann befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer  arbeitstäglich oder  je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder  mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognose) Wird im Einzelfall geltend gemacht, dass  eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder  keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern

Reisekostenreform ab 1.1.2014

Reisekosten bis 31.12.2013

Eine Bildungseinrichtung ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 9.2.2012, VI R 42/11).

Eine erste Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

2.1

Wann und wo der Arbeitnehmer/Gesellschafter-Geschäftsführer eine erste Tätigkeitsstätte hat (Neuregelung ab 2014)

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist von zentraler Bedeutung, weil Arbeitnehmer (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Wann von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, ist in § 9 Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt. Danach ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung  des Arbeitgebers  eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder  eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer  unbefristet oder  für die Dauer des Dienstverhältnisses oder  über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognose). Fehlt die Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer  typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder  je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder  mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

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Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern

Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen. In diesem Fall bestimmt der Arbeitgeber, welche Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte sein soll. Trifft der Arbeitgeber hierzu keine oder keine eindeutige Bestimmung, ist die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitstätte anzusehen, die der Wohnung örtlich am nächsten liegt. Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet als leitender Mitarbeiter an 3 Tagen in der Woche in der Hauptniederlassung seines Arbeitgebers in Köln. An einem Tag in der Woche ist er in der Niederlassung in Düsseldorf tätig und an einem weiteren Tag der Woche in Bonn. Lösung: Der Arbeitnehmer hat in Köln seine erste Tätigkeitsstätte. Er kann für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale geltend machen. Bei einem Firmen-PKW ermittelt er die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mithilfe der 0,002%-Methode. Seine Fahrten zu den Niederlassungen in Düsseldorf und Bonn sind als auswärtige Tätigkeiten einzustufen, die er nach Reisekostengrundsätzen abrechnet. Wichtig! Der Arbeitgeber muss die Kosten des Firmenwagens, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers entfallen, als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen. Das gilt auch für GmbH-Gesellschafter, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind. Der Arbeitgeber erfasst den vollen Betrag, weil eine Saldierung mit der Entfernungspauschale nicht zulässig ist. Der Arbeitgeber darf die Entfernungspauschale allerdings erstatten, wenn er diese mit 15% pauschal versteuert. Praxis-Tipp Berufliche Fahrten sind auswärtige Tätigkeiten, wenn und soweit keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen kann, muss er von vornherein wissen, ob der Arbeitnehmer in seinem Betrieb eine erste Tätigkeitsstätte hat. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, sind alle Fahrten mit ihren tatsächlichen Kosten steuerlich abziehbar, sodass die Fahrten des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.

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2.2 Abgrenzung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeiten Ob und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist gemäß § 9 Abs. 4 EStG in mehreren Stufen zu prüfen. Dabei ist zwingend die folgende Reihenfolge einzuhalten: Erster Schritt:

Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeitsstätte festgelegt (auf die Qualität der Tätigkeit kommt es nicht an).

Zweiter Schritt:

Ohne Festlegung bzw. ohne eindeutige Festlegung durch den Arbeitgeber sind die gesetzlich vorgegebenen Merkmale entscheidend.

2.2.1

Erster Schritt: Arbeitgeber legt die erste Tätigkeitsstätte fest

Ordnet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer arbeits- oder dienstrechtlich einer bestimmten Tätigkeitstätte dauerhaft zu, befindet sich dort seine „erste Tätigkeitsstätte“. Diese Zuordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber kann z. B. aus organisatorischen Gründen eine bestimmte Betriebsstätte (Dienststelle) als erste Tätigkeitsstätte festlegen, er muss es aber nicht. Es liegt keine erste Tätigkeitstätte vor, wenn die Zuordnung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. zur Führung der Personalakten) erfolgt. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt allerdings vor, wenn die Zuordnung sich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers bezieht. Auf die Qualität der Tätigkeit (also auch auf den Umfang der Tätigkeit) kommt es nicht an. Konsequenz: Hat der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte seines Arbeitnehmers (z. B. die GmbH für ihren angestellten Gesellschafter) wirksam festgelegt, dann ist dies auch für das Finanzamt verbindlich. Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber weist seine Betriebsstätte in den Arbeitsverträgen mit seinen Arbeitnehmern immer als erste Tätigkeitsstätte (Haupttätigkeitsstätte bzw. Stammdienststelle) aus. Diese Zuordnung nimmt er auch bei seinen Außendienstmitarbeitern (Handelsvertretern) vor. Ergebnis: Die Betriebsstätte des Arbeitgebers ist auch bei den Handelsvertretern als erste Tätigkeitsstätte zu behandeln, weil die Handelsvertreter die Betriebs18

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stätte zur Abwicklung der Aufträge aufsuchen. Das hat zur Folge, dass alle Fahrten des Handelsvertreters von der Wohnung zur Betriebsstätte und von der Betriebsstätte zur Wohnung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzustufen sind, für die nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Hat der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte festgelegt, kommt es nicht darauf an,  in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort tatsächlich tätig wird,  ob er regelmäßig dort tätig wird und  ob der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten tätig wird und die Tätigkeit an den anderen Tätigkeitsstätten einen größeren Umfang einnimmt als an der ersten Tätigkeitsstätte. Konsequenz: Da es ab 2014 nicht mehr auf Umfang und Qualität der Tätigkeit ankommt, besteht ein Gestaltungsspielraum, den der Arbeitgeber zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Arbeitnehmer nutzen kann. Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zwei Geschäfte. Ein Geschäft befindet sich in Köln und das andere Geschäft in Bonn. Der Arbeitnehmer, der in der Nähe von Bonn wohnt, ist regelmäßig  an einem Tag der Woche in Bonn (Entfernung von der Wohnung zum Betrieb 8 km) und  an vier Tagen in der Woche in Köln (Entfernung von der Wohnung zum Betrieb 48 km). Der Arbeitgeber bestimmt die Betriebsstätte in Bonn als erste Tätigkeitstätte, sodass die Entfernungspauschale für die Fahrt nach Bonn anzusetzen ist. Die Kosten für die Fahrten nach Köln fallen im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an und sind voll abziehbar. Die Verpflegungspauschalen können für die Dauer von 3 Monaten geltend gemacht werden. Nach einem zusammenhängenden Urlaub von 4 Wochen beginnt der 3-Monatszeitraum wieder neu. Praxis-Tipp Es gibt Situationen, in denen es sinnvoll ist, wenn der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte  festlegt, um ein vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen (wie im vorhergehenden Beispiel) 19