Reglement Sicherheit Internationale Spiele

1. Zweck und Definition........................................................................................... 2 2. Geltungsbereich................................................................................................. 2 3. Sicherheitsorganisation / Verantwortung.................................................................. 2 4. Sicherheitsdispositv.............................................................................................2 4.1 Umfang............................................................................................................2 4.2 Stadionplan.......................................................................................................3 4.3. Stadionordnung................................................................................................. 3 4.4 Gefahrenkatalog.................................................................................................3 4.5 Alarmdispositiv.................................................................................................. 4 5. Risikomanagement/Lagebeurteilung........................................................................ 4 6. Zutritts- und Sicherheitskontrolle........................................................................... 4 6.1 Grundsätze....................................................................................................... 4 6.2 Besondere Massnahmen zur Gewährleistung sicherer Spiele............................................. 5 6.3 Verbotene Gegenstände........................................................................................5 6.4 Feuerwerk........................................................................................................ 5 6.5 Unerwünschte Personen........................................................................................6 7. Stadionverbot.................................................................................................... 6 8. Einreichen Sicherheitsdispositiv............................................................................. 6 9. Kennzeichnung der Medien / Fotografen................................................................... 7 10. Vorrang deutsche Fassung, Inkraftreten.................................................................. 7

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1. Zweck und Definition Dieses Reglement ergänzt die Bestimmungen des Reglementes Ordnung und Sicherheit LS SIHF (nachfolgend ROS) bei internationalen Spielen.

2. Geltungsbereich 1. Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 43 der Statuten SIHF, erlassen und kommt zur Anwendung bei internationalen Spielen in der Schweiz, an denen eine Schweizer Nationalmannschaft teilnimmt, namentlich, das Men’s National Team. 2. Der Direktor National Teams oder der Sicherheitschef SIHF1 können weitere Mannschaften / Nationalteams oder Spiele unter den Geltungsbereich dieses Reglements stellen. 3. Der Sicherheitschef SIHF2 ist gegenüber den Organisatoren/Veranstaltern weisungsberechtigt. Er kann weitere Personen zur Unterstützung bezeichnen. 4. Organisatoren/Veranstalter sind juristische Personen (Sportclubs, Vereine u.ä.), welche im Auftrag der SIHF die Austragung des Spiels organisieren und durchführen. Sie bezeichnen eine natürliche Person, welche für die Sicherheit verantwortlich ist. 5. Vorbehalten bleiben Sicherheitsbestimmungen der International Ice Hockey Federation (IIHF) sowie Auflagen der zuständigen Behörden.

3. Sicherheitsorganisation / Verantwortung 1. Der Organisator eines internationalen Eishockeyspiels in der Schweiz muss über eine Sicherheitsorganisation und ein schriftliches Sicherheitsdispositiv verfügen. 2. Er kann die Aufgaben an eine Private - Sicherheitsfirma delegieren, bleibt jedoch für die Gesamtorganisation der Sicherheit vor, während und nach den Spielen, verantwortlich. 3. Werden Sicherheitsaufgaben an Dritte delegiert, ist der Auftrag, das Pflichtenheft und die Rechte und Pflichten des externen Sicherheitsdienstes festzulegen und dem Sicherheitsdispositiv gemäss Ziff. 4.1 lit. h und i im Anhang beizulegen. 4. Der Organisator / Veranstalter ist verantwortlich für die Einholung der kantonalen Bewilligung zur Durchführung von Eishockeyspielen und für alle von ihm im Zusammenhang der Organisation getroffenen Massnahmen.

4. Sicherheitsdispositv 4.1 Umfang Das Sicherheitsdispositiv regelt die Sicherheitsorganisation und die zu treffenden Massnahmen um sichere und gewaltfreie Spiele zu gewährleisten, es umfasst namentlich: • Stadionplan und Stadionperimeterplan • Gefahrenkatalog • Risikobeurteilung • Alarmdispositiv, Krisenstab • Koordination mit externen Stellen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Sanität, etc.) • Stadionordnung

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• Verantwortlicher für Ordnung und Sicherheit • Pflichtenhefte des Sicherheitsdienstes • Organigramm des Sicherheitsdienstes • Zutritts- und Sicherheitskontrolle • Ausschrank von Getränken • Stadionverbote • Notfallzufahrten und Parkplatzsituation • Unterkunft der Mannschaften sowie deren An- und Abreiseweg zum Stadion 4.2 Stadionplan Der Stadionplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: • Die maximal zulässige Zuschauerzahl nach Richtlinien der Gebäudeversicherung • Die Zu- und Wegfahrtswege, Notfallzufahrten • Die Ein- und Ausgänge • Die Sektoreneinteilung • Die Fluchtwege • Die Standorte der Sicherheitsdienste • Die Standorte des Stadionarztes sowie der Sanität • Die Standorte der Feuerwehr sowie der Feuerlöschgeräte • Die Parkplätze für Mannschaftscar, Schiedsrichterfahrzeuge sowie Spielerfahrzeuge • Die Parkplätze für die SIHF Staff-Fahrzeuge. 4.3. Stadionordnung 1. Die Stadionordnung ist, für den Stadionbesucher gut sichtbar, an den Eingängen zum Stadion anzubringen und regelt mindestens: a) Zutrittsberechtigung zur Veranstaltung b) Genaue Angaben der zugelassenen Zuschauerkapazität c) Angaben über die Eintrittskontrolle d) Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Zuschauer e) Sicherheitsvorschriften (insbesondere unter Berücksichtigung des Gefahrenkataloges gemäss Art. 4.4.) f) Rauchverbot g) Hinweis auf Videoaufnahmen h) Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung i) Haftung des Veranstalters 2. Die Stadionordnung ist vom Betreiber/Eigentümer des Eisstadions und vom Veranstalter / Organisator zu unterzeichnen. 4.4 Gefahrenkatalog

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Für folgende Gefahren/Risiken sind Massnahmen (Handlungsabläufe) vorzusehen: • Feuerausbruch • Gasentweichung • Strom- und Lichtausfall • Bombendrohung und Bombenalarm • Zuschauerausschreitungen • Panikausbrüche • Einsturz von Bauteilen • Wassereinbruch, Überschwemmung • Amok • Terroranschlag 4.5 Alarmdispositiv 1. Das Alarmdispositiv umfasst die personelle (Krisenstab) und materielle (Katalog der Massnahmen) Organisation und den Ablauf eines Ereignisses. 2. Der Organisator bestimmt den Krisenstab und den Leiter. Einsitz haben zwingend: a. Vertreter Stadionbetreiber b. Sicherheitsverantwortlicher c. Vertreter der Polizei d. Vertreter der Sanität e. Vertreter der Feuerwehr 3. Bei konkreten Gefahrensituationen entscheidet der Leiter des Krisenstabes über die zu treffenden Sofortmassnahmen.

5. Risikomanagement/Lagebeurteilung 1. Der Organisator beurteilt im Vorfeld des Spiels (Turniers) die aktuelle Lage in Zusammenarbeit mit den lokalen Sicherheitsbehörden. Die Lagebeurteilung ist dem Sicherheitschef SIHF oder in Abwesenheit, dessen Stv. zuzustellen. 2. Vor, während und nach den Spielen ist jeweils eine Lagebeurteilung durchzuführen und die dafür notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung sicherer Spiele zu ergreifen.

6. Zutritts- und Sicherheitskontrolle 6.1 Grundsätze 1. Die Zutritts- und Sicherheitskontrolle ist an allen Eingängen durchzuführen. 2. Eingänge, welche nicht für den Zuschauer zugänglich sind, müssen verschlossen oder durch Sicherheitspersonal überwacht werden. 3. Wird die Zutritts- und Sicherheitskontrolle nicht durch die Polizei vorgenommen, ist sie im Rahmen des Hausrechts des Veranstalters nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt. 4. Personen, die eine Kontrolle verweigern, werden nicht eingelassen, das Eintrittsgeld wird ihnen zurückerstattet.

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5. Die Zutritts- und Sicherheitskontrolle ist durch Personen gleichen Geschlechts entsprechend den zu kontrollierenden Personen durchzuführen. 6. Wird die Angabe der Personalien verweigert, muss die Polizei zugezogen werden. 7. Zur Gewährleistung der Sicherheit vor während und nach den Spielen ist der Organisator/Veranstalter verpflichtet, Personen den Zugang zum Stadion zu verwehren, welche a. bereits mit einem Stadionverbot belegt sind, b. Straftaten oder Verstösse gegen das vorliegende Reglement begehen möchten, begehen oder begangen haben und noch nicht mit einem Stadionverbot belegt sind, c. Personen die für ihr gewalttätiges oder hetzerisches, beleidigendes Verhalten bekannt sind, d. Personen welche unter Alkohol-, Drogeneinfluss oder anderer bewusstseinsverändernden Substanzen stehen, e. Personen welche gefährliche Gegenstände mit sich führen. 8. Gegenstände, deren Tragen, Mitführen oder Besitz gesetzeswidrig ist, sind zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei zu übergeben. 6.2 Besondere Massnahmen zur Gewährleistung sicherer Spiele 1. Der Organisator/Veranstalter stellt sicher, dass a. verdächtig erscheinende Personen im Stadion und Stadionperimeter umgehend der örtlich zuständigen Polizei (zur Personenkontrolle) gemeldet werden, b. die direkte Zufahrt zum Stadion nur durch berechtigte Fahrzeuge erfolgen kann, c. unbeaufsichtigte Gepäckstücke im Stadionperimeter und im Stadion (insbesondere Heimsektor) erkannt und umgehend der örtlich zuständigen Polizei gemeldet werden, d. verdächtige Fahrzeuge im Stadionperimter umgehend der Polizei gemeldet werden, e. Gepäckstücke und mitgeführte Gegenstände bei der Eintrittskontrolle kontrolliert werden, f. während des Spiels auch der Stadionperimeter überwacht werden kann, g. nicht berechtigte Personen, den nicht öffentlichen Bereich eines Stadions nicht betreten können, namentlich die Garderoben der Spieler und der Schiedsrichter sowie kein Zutritt zu den Banden, Spielerbänken, Strafbänken, Zeitnehmer und Speaker erhalten, h. das Stadion spätestens 2 Stunden vor Spielbeginn geschlossen wird und nur noch über kontrollierte Eingange betreten werden kann. 2. Der Sicherheitschef SIHF3 kann bei Bedarf weitere ergänzende Massnahmen erlassen. 6.3 Verbotene Gegenstände Als verbotene und/oder gefährliche Gegenstände gelten: a. Schusswaffen aller Art b. Messer mit arretierbarer Klinge c. Schlagringe und Baseballschläger d. Glas- und Pet-Flaschen und -Büchsen e. Lasergeräte f. Feuerwerk Die Aufzählung ist nicht abschliessend, es gelten die einschlägigen Bundesgesetze. 6.4 Feuerwerk Das Mitbringen, Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art im Stadion sowie Stadionperimeter ist verboten. Als Feuerwerk gelten: a. pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art b. Knall-, Heul- und Rauchpetarden jeglicher Art

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c. Raketen d. Bengalische Fackeln e. Vulkane f. Notsignalgeber Die Aufzählung ist nicht abschliessend, im Weiteren gilt das Sprengstoffgesetz. 6.5 Unerwünschte Personen 1. Im Rahmen seines Hausrechts kann der Veranstalter jederzeit unerwünschten Personen den Zutritt zum Stadion verweigern. Das Eintrittsgeld wird diesen Personen zurückerstattet. 2. Als unerwünscht gelten insbesondere Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen stehen sowie Personen, die für ihr gewalttätiges und aufrührerisches Verhalten bekannt sind oder sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals wiedersetzen. 3. Bei Auseinandersetzungen vor dem Stadion und im Stadionperimeter, ist Personen der Wiedereintritt ins Stadion zu verweigern.

7. Stadionverbot 1. Der Organisator / Veranstalter spricht bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement oder gegen Art. 18 des Reglements Ordnung und Sicherheit LS SIHF bzw. Art. 15 Reglement Ordnung und Sicherheit NAS SIHF, ein zwei- oder dreijähriges Stadionverbot aus. Das Stadionverbot tritt unmittelbar in Kraft. 2. Der Organisator bezeichnet diejenigen Personen, welche die Kompetenz haben, ein Stadionverbot auszusprechen. 3. Bei einer mündlichen Aussprache eines Stadionverbotes, ist die betreffende Person darauf hinzuweisen, dass das Verbot umgehend in Kraft gesetzt ist und gesamtschweizerisch für alle Eishockey- und Fussballstadien aller Ligen (inkl. Regioleague) gilt. 4. Das Stadionverbot beinhaltet, die vollständigen Personalien, den Sachverhalt sowie die Dauer des ausgesprochenen Stadionverbotes. 5. Das mündlich ausgesprochene Stadionverbot ist der betreffenden Person nachträglich schriftlich zu eröffnen. Die Kopie ist dem Sicherheitschef SIHF zuzustellen, welcher den elektronischen Eintrag des gesamtschweizerischen Stadionverbotes veranlässt. 6. Kann das schriftliche Stadionverbot dem Betroffenen nicht zugestellt werden, namentlich bei Annahmeverweigerung oder Angabe falscher Adresse bleibt das ausgesprochene Verbot gültig. 7. Gegen ein ausgesprochenes Stadionverbot ist keine Beschwerde möglich. 8. Der Sicherheitschef SIHF kann nach vorliegendem Reglement Stadionverbote aussprechen, insbesondere bei a. unklarer Zuständigkeit, b. Organisationsmängeln des Organisators, c. auf Antrag von Funktionären oder internationaler Verbände, d. auf Antrag in- oder ausländischer Sicherheitsbehörden, e. Vorfällen welche im Zusammenhang mit dem Spiel oder Turnier stehen und dem Veranstalter / Organisator nicht bekannt sind.

8. Einreichen Sicherheitsdispositiv

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1. Das Sicherheitsdispositiv ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Spiels/Turniers dem Sicherheitschef SIHF unter Beilage a. der Kopie der behördlichen Bewilligung und b. der Kopie der feuerpolizeilichen Bewilligung einzureichen. 2. Wird das Spiel / Turnier durch einen Clubs des LS organisiert und durchgeführt, welcher bereits über ein durch die Kommission Ordnung und Sicherheit genehmigtes Sicherheitsdispositiv der aktuellen Saison verfügt, sind lediglich die besonders getroffenen oder ergänzenden Massnahmen einzureichen.

9. Kennzeichnung der Medien / Fotografen Medienvertreter und Fotografen, welche sich an der Bande und / oder neben den Spielerbänken aufhalten, haben eine offizielle SIHF Fotoweste zu tragen. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende von Fernsehproduktionsfirmen, wenn sie die offizielle Bekleidung des Arbeitsgebers tragen.

10. Vorrang deutsche Fassung, Inkraftreten 1. Weichen der deutschsprachige und der französischsprachige Text voneinander ab, ist die deutsche Fassung massgebend. 2. Dieses Reglement tritt durch Beschluss des Verwaltungsrates SIHF per 25.10.2016 in Kraft.

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