Reglement über die nicht fixbesoldeten Ärzte in Belegarzt-Krankenhäusern

R über nicht fixbesoldete Ärzte in Belegarzt-Krankenhäusern 813.222 Reglement über die nicht fixbesoldeten Ärzte in Belegarzt-Krankenhäusern (vom 3....
Author: Stephan Geisler
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Reglement über die nicht fixbesoldeten Ärzte in Belegarzt-Krankenhäusern (vom 3. Januar / 17. Februar 1977)1 I. Grundsätze § 1. Dieses Reglement gilt für die Entschädigung nicht fixbesol- Geltungsbereich deter Ärzte in den subventionierten Belegarzt-Krankenhäusern. Entschädigen subventionierte Belegarzt-Krankenhäuser nicht fixbesoldete Ärzte anders, werden bei der Subventionsberechnung höchstens die Ausgaben berücksichtigt, die nach diesem Reglement entstehen. Die Grundlagen zur Berechnung der Entschädigung nach diesem Reglement müssen vorhanden sein. § 2. Das Krankenhaus hat der Gesundheitsdirektion Meldung zu Meldepflicht erstatten, bevor es einen neuen Arzt regelmässig tätig sein lässt. § 3. Wo dieses Reglement auf den «SUVA-Tarif» und den dafür Tarifgrundlage geltenden «Taxpunktwert» verweist, sind darunter der Tarif (einschliesslich seiner allgemeinen Bestimmungen und Interpretationen) und der Taxpunktwert verstanden, die zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung anderseits vereinbart sind. Änderungen des Tarifs und des Taxpunktwerts gelten jeweils unmittelbar auch für dieses Reglement. Soweit der SUVA-Tarif keine Ansätze enthält, sind vorläufig die vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen vom Mai 1970 anwendbar mit dem jeweiligen für den SUVA-Tarif geltenden Taxpunktwert. § 4. Die zur Berechnung der Entschädigung massgeblichen An- Spezifizierungssätze des SUVA-Tarifs und des vom Konkordat der Schweizerischen pflicht Krankenkassen aufgestellten Ergänzungstarifs sind vom Arzt dem Krankenhaus zu nennen. § 5. ie Entschädigung setzt die persönliche Betreuung des Patien- Erfordernis der persönlichen ten durch den entschädigungsberechtigten Arzt selbst voraus. Betreuung Andere Leistungen, insbesondere solche, die das Krankenhaus mit seinen Einrichtungen und seinem Personal erbringt, können dem Patienten nur zugunsten des Krankenhauses verrechnet werden.

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813.222 Ausnahmeklausel

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§ 6. In Ausnahmefällen behält sich die Gesundheitsdirektion Abweichungen von diesem Reglement vor. Sie werden den Betroffenen im voraus bekanntgegeben. Allgemein bleibt vorbehalten: – von subventionierten Krankenhäusern zu verlangen, dass nicht fixbesoldete Ärzte, die dort während mehr als der Hälfte der Arbeitszeit beansprucht sind, mit einem Teilfixum angestellt werden; – in Krankenheimen für Chronischkranke die Entschädigung zu plafonieren.

II. Entschädigungen der Ärzte durch das Spital A. Allgemeinverantwortliche Behandlung stationärer Patienten der allgemeinen Abteilung 1. Patienten ohne Operationen (Erst- und Folgetagspauschalen) Erst- und Folgetagspauschalen

§ 7. Für jeden Patienten, der nicht operiert werden muss, erhält der Arzt: – für den ersten Tag (Ersttagspauschale) 40 SUVA-Taxpunkte – für den zweiten und die folgenden Tage (Folgetagspauschale) bei Akutkranken je 2 SUVA-Taxpunkte bei Langzeitkranken je 1 SUVA-Taxpunkt. Als Langzeitkranke gelten alle, für die das Krankenhaus eine im Vergleich zu Akutkranken herabgesetzte Taxe erhebt. Die Folgetagspauschale wird nur für die Tage ausbezahlt, an denen der rechnungstellende Arzt den Patienten tatsächlich besucht hat.

2. Patienten mit Operationen Operationshonorar und Folgetagspauschalen

§ 8. Für jeden Patienten, der operiert werden muss, erhält der Arzt: – für die Operation 55% des Operationshonorars nach dem SUVATarif ohne Grund- und andere Nebenleistungen; – für die übrigen Tage – die Operationstage nicht gezählt – die Folgetagspauschale nach § 7.

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3. Geburtshilfe § 9. Für die Geburtshilfe (Geburt und Wochenbett) erhält der Geburtshilfehonorar Arzt: – 60 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode anwesend ist, und – 40 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode nicht anwesend ist. Dazu wird die Folgetagspauschale nach § 7 ausgerichtet. Sind zur Geburtshilfe operative Eingriffe nötig, kann der Arzt statt dessen dem Krankenhaus nach dem SUVA-Tarif und den vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen (Operationshonorar ohne Grund- oder andere Nebenleistungen) Rechnung stellen. Er erhält 55% dieses Operationshonorars und die Folgetagspauschale nach § 7.

4. Arztwechsel § 10. Bei einem aus medizinischen Gründen erforderlichen Entschädigung Wechsel des behandelnden Arztes erhält der zweite Arzt die gleiche des zweiten Arztes Entschädigung wie der erstbehandelnde nach den §§ 7, 8 oder 9.

B. Assistenz bei Operationen von Patienten der allgemeinen Abteilung § 11. Der bei Operationen assistierende Arzt erhält 35% des Operationshonorars (§§ 8 oder 9). Assistieren mehrere Ärzte, erhalten sie insgesamt 50% des Operationshonorars (§§ 8 oder 9).

Entschädigung der nicht fixbesoldeten Assistenten

§ 12. In Krankenhäusern mit angestellten Assistenten wird ein anderer, zugezogener Assistent nur entschädigt, wenn kein angestellter Assistent verfügbar oder der Eingriff so schwer war, dass ein besonders erfahrener Assistent beigezogen werden musste.

Vorbehalt bei der Entschädigung des Assistenten

C. Vom behandelnden Arzt zugezogene Spezialärzte für Patienten der allgemeinen Abteilung § 13. Muss der behandelnde Arzt einen Spezialarzt zuziehen, Gegenseitige wird dieser vorbehältlich Absatz 2 nicht besonders entschädigt, wenn Beistandspflicht er gleichzeitig im selben Krankenhaus eigene Patienten untergebracht hat. X. X. 03 - xx

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Wird ein solcher Spezialarzt in einem Notfall von auswärts ins Spital gerufen, bezahlt ihm das Krankenhaus eine Entschädigung nach § 14. Zuzug eines andern Arztes

§ 14. Muss der behandelnde Arzt einen Spezialarzt zuziehen, der nicht gleichzeitig im selben Krankenhaus eigene Patienten untergebracht hat, wird dieser vom Krankenhaus entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach den Ziffern 1031 (erster Besuch) sowie 1041 und 1042 (Wegentschädigung) des SUVA-Tarifs, sofern der Spezialarzt periodisch oder gleichzeitig für mehrere Patienten zugezogen wird. Der Ansatz nach Ziffer 1031 wird je Krankenhausbesuch nur einmal ausgerichtet, auch wenn der Spezialarzt für mehrere Patienten zugezogen wird. Dauert die Beanspruchung (die Reisezeit nicht gerechnet) länger als eine Viertelstunde, wird für jede weitere Viertelstunde eine Entschädigung von 8 SUVA-Taxpunkten (ohne weitere Extraentschädigung) ausgerichtet. Die Entschädigung richtet sich nach den Ziffern 1095, 1096 und 1097 oder nach den Ziffern 1101 und 1102 des SUVA-Tarifs, wenn der Spezialarzt in einem besondern Fall für einen einzelnen Patienten zu einem Consilium oder zu einer konsiliarischen Beratung (Ziffern 1092 oder 1093 des SUVA-Tarifs) zugezogen wird.

Operationen ohne Übernahme der Vor- und Nachbehandlung

§ 15. Wenn ein Spezialarzt zu Operationen zugezogen wird, ohne dass er die Vor- und Nachbehandlung übernimmt, erhält er vom Krankenhaus das Operationshonorar gemäss §§ 8 oder 9. Der die Vor- und Nachbehandlung übernehmende Arzt erhält die Folgetagspauschale nach § 7.

Nicht fixbesoldete Anästhesisten

§ 16. Der vom behandelnden Arzt zugezogene Anästhesiearzt erhält vom Krankenhaus 50% des dem behandelnden Arzt zustehenden Operationshonorars (§§ 8 oder 9). In diesem Ansatz sind inbegriffen: Vollständige Narkose (Inhalations-, intravenöse oder andere Methode), Intubation, übliche prä- und postoperative Betreuung einschliesslich intravasale und Inhalationstherapie, Reanimation, Hibernation, ferner zusätzliche Lokalanästhesien jeder Art. Überwacht der Anästhesist den Patienten nicht ununterbrochen während der ganzen Dauer der Narkose, so beträgt sein Honorar 35% des Operationshonorars. D. Jährliche Pauschalentschädigungen

Leitung der Laboratorien oder der physikalischen Therapie

§ 17. Falls ein nicht fixbesoldeter Spezialarzt für innere Medizin FMH die Leitung der Laboratorien oder ein Spezialarzt für physikalische Medizin FMH die Leitung der physikalisch-therapeutischen Behandlungsabteilung eines Krankenhauses verantwortlich übernimmt, 4

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kann ihm das Krankenhaus je nach Beanspruchung eine Jahresbesoldung im Gegenwert von höchstens 4000 SUVA-Taxpunkten ausrichten. Die Besoldung ist von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen. § 18. Das Krankenhaus kann einem der regelmässig im Spital tätigen, aber nicht fixbesoldeten Ärzte, der die Funktion eines nebenamtlichen leitenden Arztes für administrative Belange, Personaluntersuchung usw. übernimmt, je nach Beanspruchung eine Jahresbesoldung im Gegenwert von höchstens 4000 SUVA-Taxpunkten ausrichten. Die Besoldung ist von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen.

Entschädigung für administrative Belange

E. Verrichtung ohne Entschädigung durch das Krankenhaus § 19. Die Belegärzte sind verpflichtet, sich nötigenfalls gegenseitig Gegenseitige zu vertreten. Die eventuelle Entschädigung für die Vertretung ist Sache Vertretung der betreffenden Ärzte. § 20. Die regelmässig im Krankenhaus tätigen Ärzte sollen unter- Notfalldienst einander einen Notfalldienst organisieren, der die durchgehende ärztliche Präsenz gewährleistet, und an diesem Dienst in angemessener Weise teilnehmen. Für den Notfalldienst wird nur eine Entschädigung ausgerichtet, wenn sich dazu ein Arzt: 1. in der Nacht während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Stunden oder 2. an einem Sonn- oder allgemeinen Feiertag mit der darauffolgenden Nacht im Krankenhaus aufhält. Die Entschädigung beträgt in beiden Fällen (1. und 2.) je 30 SUVA-Taxpunkte. F. Mitwirkung bei der Untersuchung ambulanter Krankenhauspatienten § 21. Für die Mitwirkung bei der Untersuchung ambulanter Anteil an den Krankenhauspatienten werden die nicht fixbesoldeten Ärzte wie folgt Krankenhauseinnahmen entschädigt: a) Befundung und Bericht über Röntgenaufnahmen zuhanden des behandelnden Arztes: 20% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe; b) Röntgendurchleuchtungen: 30% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe; c) Befundung und Bericht über Elektrokardiogramme: 20% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe. X. X. 03 - xx

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III. Entschädigung der Ärzte durch die Patienten (Privat-, Halbprivat- und ambulante Patienten) A. Allgemeine Bestimmungen Stationäre Privatpatienten

§ 22. Die stationären Patienten der halbprivaten und privaten Abteilung entschädigen die Ärzte für deren persönliche Verrichtungen selbst. Alle honorarberechtigten Ärzte, auch die assistierenden oder sonst zugezogenen, stellen über die Krankenhausverwaltung oder auf Formularen, die von dieser geliefert werden, Rechnung. Im zweiten Fall sind der Verwaltung Kopien der Rechnungen zuzustellen. Von allen eingehenden Beträgen – ausser solchen für Konsilien und konsiliarischen Beratungen im Sinne von § 14 Abs. 3 – fallen 25% dem Krankenhaus zu.

Ambulante Patienten

§ 23. Die ambulanten Patienten entschädigen die Ärzte für deren persönliche Verrichtungen selbst. Die Ärzte stellen ihnen hiefür Rechnung. Für die vom Krankenhaus mit seinen Einrichtungen und seinem Personal erbrachten Leistungen stellt dieses Rechnung.

Honorare

§ 24. In der Rechnungstellung an die Patienten der Privatabteilung sind die Ärzte innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen frei, desgleichen, soweit nicht ein Sozialtarif anwendbar ist, in der Rechnungstellung an die ambulanten Patienten. Für die Rechnungstellung an stationäre Patienten der halbprivaten Abteilung gelten die §§ 25–28.

B. Rechnungstellung an stationäre Patienten der halbprivaten Abteilung Alleinverantwortliche Behandlung

§ 25. Die Rechnungstellung an Patienten der halbprivaten Abteilung ist durch nachstehende Limiten (je Patient) nach oben begrenzt: 1. Patienten ohne Operationen: Für den ersten Tag (Ersttagspauschale) 80,50 SUVA-Taxpunkte Für den zweiten und die folgenden Tage (Folgetagspauschale): Bei Akutkranken je 3,45 SUVA-Taxpunkte Bei Langzeitkranken je 2,30 SUVA-Taxpunkte. Als Langzeitkranke gelten alle, für die das Krankenhaus eine im Vergleich zu Akutkranken herabgesetzte Taxe erhält.

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Die Folgetagspauschale darf nur für die Tage verrechnet werden, an denen der rechnungstellende Arzt den Patienten tatsächlich besucht hat. 2. Patienten mit Operationen: – Operationshonorar nach dem SUVA-Tarif (ohne Grund- und Nebenleistungen) mit einem Zuschlag bis zu 15%; – Folgetagspauschale nach Ziffer 1 hiervor ausser an Operationstagen. 3. Geburtshilfe (Geburt und Wochenbett): – 120,75 SUVA-Taxpunkte, sofern der Belegarzt während der Austreibungsperiode anwesend ist, und – 80,50 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode nicht anwesend ist. Dazu kann die Folgetagspauschale nach Ziffer 1 hiervor verrechnet werden. Sind zur Geburtshilfe operative Eingriffe nötig, kann statt dessen das Operationshonorar nach dem SUVA-Tarif (ohne Grund- und Nebenleistungen) mit einem Zuschlag bis zu 15% in Rechnung gestellt werden, dazu die Folgetagspauschale nach Ziffer 1 hiervor. § 26. Assistierende Ärzte können dem Patienten für die Assistenz Beizug nicht bei Operationen 1/3 des zulässigen Operationshonorars berechnen. § 27. Zugezogene Anästhesisten können dem Patienten 50% des vom behandelnden Arzt verrechneten Operationshonorars verrechnen, sofern sie die in § 16 umschriebenen Leistungen erbringen. Überwacht der Anästhesist den Patienten nicht ununterbrochen während der ganzen Dauer der Narkose, so beträgt sein Honorar 35% des Operationshonorars. § 28. Ärzte, die vom behandelnden Arzt mit Zustimmung des Patienten zugezogen werden, können dem Patienten für ihre Bemühungen über die Krankenhausverwaltung Rechnung stellen, aber höchstens nach den Ansätzen des vollen SUVA-Tarifs mit einem Zuschlag bis zu 15%. IV. Inkrafttreten § 29. Dieses Reglement tritt ab 1. April 1977 in Kraft. 1

OS 46, 452 und GS VI, 179. Von der Direktion des Gesundheitswesens erlassen.

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fixbesoldeter Assistenten Beizug nicht fixbesoldeter Anästhesisten

Beizug weiterer nicht fixbesoldeter Ärzte