Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 731/2011 Schwyz, 5. Juli 2011 / ju

Anwesenheit von illegal anwesenden Ausländern Beantwortung der Interpellation I 1/11

1. Wortlaut der Interpellation Am 31. Januar 2011 haben Kantonsrat Hanspeter Rast und vier Mitunterzeichnende folgende Interpellation eingereicht:

„Je nach Quelle leben in der Schweiz mehrere hunderttausend illegal anwesende Ausländer. Unser Kanton kann durchaus auch betroffen sein. Die direkten und indirekten Aufwendungen für diese spezielle Volksgruppe dürften sehr hoch sein. Die Steuerzahlenden haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Mittel für Personen ausgegeben werden, die nicht hier leben dürften. Der Regierungsrat wird ersucht, die nachstehenden Fragen zu beantworten: 1. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Kinder von illegal anwesenden Ausländern private, kommunale, regionale oder kantonale Betreuungsstätten besuchen? Wenn ja, welche und wie viele? 2. Ist dem Regierung bekannt, ob Kinder von illegal anwesenden Ausländern private oder staatliche Bildungsstätten (Kindergarten bis Fachhochschule) besuchen? Wenn ja, welche und wie viele? 3. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob in Krankenhäusern, Alters- oder Pflegeheimen und ähnlichen Institutionen illegal anwesende Ausländer betreut werden? Wenn ja, in welchen Einrichtungen und wie viele? 4. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Krankenkassenverbilligungen oder sonstige staatliche Vergünstigungen / Zuschüsse an illegal anwesende Ausländer ausgerichtet werden? Wenn ja, an wie viele Personen und in welcher Höhe? 5. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Arbeitslosengelder oder Sozialleistungen an illegal anwesende Ausländer ausbezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe an wie viele Fälle? 6. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Alimentenbevorschussungen an illegal anwesende Ausländer ausbezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe an wie viele Fälle? 7. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesende Ausländer in den Genuss von staatlichen oder staatlich unterstützten Beratungsleistungen (Schwangerschafts-, Drogen-, Strich-,

Rechts-, Mieter-, Schulden-, Opfer- oder sonstige Beratungen) kommen? Wenn ja, welche Leistungen in welchen Institutionen für wie viele Personen? 8. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesende Ausländer in den Genuss von staatlichen oder staatlich unterstützten Sprachkursen kommen? Wenn ja, welche und wie viele? 9. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesenden Ausländern Führerausweise ausgestellt worden sind? Wenn ja, an wie viele Personen? 10.Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesende Ausländer über Ordnungsbussen hinausgehende Bussen zu entrichten hatten oder in Gerichtsfälle verwickelt waren? Wenn ja, bitte detaillierte Aufstellung. 11.Ist dem Regierungsrat bekannt, was der geleistete Aufwand die Steuerzahler gesamthaft kostet? 12.Ist dem Regierungsrat bekannt, ob eine oder mehrere Organisationen, die illegal anwesende Ausländer unterstützen, staatliche Zuwendungen in irgendeinem Zusammenhang erhalten? Wenn ja: Welchen Betrag zu welchem Zweck? Wir danken dem Regierungsrat für die Beantwortung der Fragen.“ 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Allgemeines 2.1.1 Der Regierungsrat hat sich bereits in seiner Antwort auf die Interpellation I 12/08 zur illegalen Anwesenheit von ausländischen Personen geäussert (RRB Nr. 1273/2008 vom 25. November 2008). Am 6. Juli 2010 (RRB Nr. 746/2010) hat er sodann die Interpellation I 6/10 („AHV und IV für illegale Ausländer?“) beantwortet. 2.1.2 Illegal anwesende Ausländerinnen oder Ausländer sind Personen, die über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, d.h. ohne legalen Aufenthaltsstatus sind. Teilweise werden auch die Begriffe Sans-Papiers und Clandestins verwendet. Es handelt sich bei ihnen überwiegend um Personen, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit illegal in die Schweiz eingereist sind, oder die wohl legal eingereist sind, nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer (z.B. Touristen) bzw. Widerruf oder Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht ausgereist, sondern geblieben sind („Overstayers“). Hinzu kommen Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt bzw. mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde, die sich aber trotz Wegweisung weiterhin in der Schweiz aufhalten. 2.1.3 Im letzten Jahr haben durchschnittlich 39 rechtskräftig weggewiesene Personen mit bekanntem Aufenthalt im Kanton Schwyz Nothilfe bezogen. In Ausschaffungshaft sassen durchschnittlich zwei Personen und drei Personen befanden sich im Strafvollzug. Diese Personen werden soweit möglich umgehend in ihr Heimatland verbracht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die im Kanton Schwyz lebenden ausländischen Personen, die fremdenpolizeilich nicht registriert sind, sich nicht beziffern lassen. Eine im Auftrag des Bundesamtes für Migration (BFM) durchgeführte Studie schätzte die Anzahl der Personen ohne Aufenthaltserlaubnis 2005 schweizweit auf rund 90 000 Personen. Andere Hochrechnungen gehen gar von höheren Zahlen aus. 2.1.4 Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 haben alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, ein Recht auf Nothilfe, wenn sie ihre Existenz nicht selbstständig sichern können. Das Amt für Migration ist zuständig für die Gewährung von Nothilfe an Personen, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist (§ 22 Migrationsgesetz [MigG; SRSZ 111.210] vom 21. Mai 2008).

-2-

Die jährlichen Gesamtkosten für diese Nothilfe beliefen sich in den Jahren 2010 und 2009 auf Fr. 601 899.-- bzw. 484 992.--. Da der Bund eine kostendeckenden Nothilfepauschale von Fr. 742 749.-- im Jahre 2010 und Fr. 493 802.-- im Jahre 2009 entrichtete, sind dem Kanton Schwyz letztlich keine eigenen Kosten durch die gewährte Nothilfe entstanden. 2.1.5 Mit Ausnahme der abgewiesenen Asylsuchenden, die Nothilfe beziehen, gehen die meisten illegal anwesenden ausländischen Personen einer Erwerbstätigkeit nach. Nur so ist es ihnen möglich, sich ohne Hilfe der öffentlichen Hand längerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Durch diese Schwarzarbeit, die auf der Nachfrage nach Arbeitskräften gründet, entstehen dem Staat hohe Kosten in Form entgangener Steuereinnahmen und Sozialbeiträge. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kosten durch solche illegale Schwarzarbeit nicht beziffert werden können. Als weitere negative Folgen sind Verzerrungen des Wettbewerbs sowie die Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes zu nennen. 2.2 Beantwortung der Fragen

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Kinder von illegal anwesenden Ausländern private, kommunale, regionale oder kantonale Betreuungsstätten besuchen? Wenn ja, welche und wie viele?“ Kinder von illegal anwesenden Ausländern, welche Betreuungsstätten besuchen, müssen dem Kanton nicht gemeldet werden. Dem Regierungsrat liegen darum keine entsprechenden Zahlen vor.

„Ist dem Regierung bekannt, ob Kinder von illegal anwesenden Ausländern private oder staatliche Bildungsstätten (Kindergarten bis Fachhochschule) besuchen? Wenn ja, welche und wie viele?“ Alle Kinder, auch solche von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern, haben das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Abs. 2 BV). Sie dürfen am Wohnort die öffentliche Volksschule besuchen. Zuständig sind somit die Gemeinden und Bezirke. Die jährliche schulstatistische Erhebung erfolgt anonymisiert; Daten zum Aufenthaltsstatus werden nicht erhoben.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob in Krankenhäusern, Alters- oder Pflegeheimen und ähnlichen Institutionen illegal anwesende Ausländer betreut werden? Wenn ja, in welchen Einrichtungen und wie viele?“ Ambulante und stationäre medizinische Behandlung Die Behandlung von (lebensbedrohenden) Notfällen von illegal anwesenden ausländischen Personen durch Ärztinnen und Ärzte kann vorkommen, ist jedoch eher selten. Sie ist im Kanton Schwyz so weit geregelt, dass das Spital, die Notfallstation oder der behandelnde Arzt bei erfolgter Notaufnahme und medizinischer Behandlung dem Amt für Migration so schnell wie möglich Meldung erstatten müssen. Die Kosten können in diesen Fällen diesem Amt in Rechnung gestellt werden. Das Amt für Migration übernimmt die Kosten insoweit, als die besagten Personen versichert sind. Die Versicherungskosten sind in den Aufwendungen für die Nothilfe enthalten. Es ist zudem anzunehmen, dass illegal anwesende ausländische Personen – sofern es sich nicht um einen Notfall handelt – eher die speziell für sie eingerichteten Dienste in den Grossstädten in Anspruch nehmen, um den Abklärungen der Praxen und Spitäler auszuweichen. Ambulante psychiatrische Dienste Der Sozialpsychiatrische Dienst (SPD) und der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD), welche im Auftrag des Kantons ambulante psychiatrische und suchttherapeutische Leistungen erbringen, behandeln ausschliesslich Patientinnen und Patienten, deren Wohnadresse, Krankenversicherung und Aufenthaltsstatus im vornherein erfasst und überprüft werden können.

-3-

Alters- und Pflegeheime Alters- und Pflegeheimaufenthalte sind mit enormen Kostenfolgen verbunden. Die Finanzierung erfolgt für jede Person einzeln über Krankenkassenbeiträge, einen Selbstzahlerbeitrag, allenfalls mit Unterstützung von Ergänzungsleistungen und/oder Hilflosenentschädigung und seit 2011 mit einer Restfinanzierung durch die Gemeinden. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen sich mehrfach ausweisen, um an diese Leistungen zu gelangen. Illegal anwesende ausländische Personen können sich unter diesen Voraussetzungen nicht in einer solchen Einrichtung aufhalten. Behindertenbetriebe Ein Aufenthalt in einer Einrichtung für Behinderte setzt eine IV-Rente und eine Kostenübernahmegarantie des Wohnsitzkantones voraus (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVS; SRSZ 380.311.1] vom 13. Dezember 2002/14. September 2007). Die Statusüberprüfung erfolgt im Rahmen der IV-Rentenabklärung und wird bei der Kostenübernahmegarantie nochmals durchgeführt. Jugendheime Auch die Platzierung in einem Jugendheim setzt eine Kostenübernahmegarantie der zuständigen Behörde voraus. Diese ist nur bereit, für die hohen Kosten einzustehen, wenn es sich um in der entsprechenden Gemeinde angemeldete Bürgerinnen und Bürger handelt.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Krankenkassenverbilligungen oder sonstige staatliche Vergünstigungen / Zuschüsse an illegal anwesende Ausländer ausgerichtet werden? Wenn ja, an wie viele Personen und in welcher Höhe?“ Weder dem Regierungsrat noch der Ausgleichskasse Schwyz sind Fälle bekannt, in denen illegal anwesenden ausländischen Personen individuelle Prämienverbilligungen (IPV) in der Krankenversicherung gewährt worden sind. Die Ausgleichskasse benötigt zur Beitragsgewährung eine gültige Sozialversicherungsnummer und aktuelle Steuerdaten des Kantons Schwyz. Zudem werden alle Personendaten anhand amtlicher Verzeichnisse geprüft.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Arbeitslosengelder oder Sozialleistungen an illegal anwesende Ausländer ausbezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe an wie viele Fälle?“ Mangels Aufenthaltsbewilligung sind illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer nicht vermittlungsfähig nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982. Sie haben dadurch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG). Es kann ausgeschlossen werden, dass im Kanton Schwyz illegal anwesende Ausländerinnen oder Ausländer Arbeitslosengelder erhalten. Die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe setzt einen Unterstützungswohnsitz voraus, der in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfällt (§§ 18 ff. Gesetz über die Sozialhilfe [ShG; SRSZ 380.100] vom 18. Mai 1983). Die zuständige Gemeinde nimmt bei jeder Anmeldung Abklärungen zum Aufenthaltsstatus vor. Auch bei Gewährung unaufschiebbarer Hilfe (§ 21 ShG) erfolgt alsdann eine sorgfältige Prüfung zwecks Weiterverrechnung. Eine Zahlung von Sozialhilfe an illegal anwesende Ausländerinnen oder Ausländer ist grundsätzlich beim ersten Kontakt mit einer Behörde möglich, im wiederholten Falle jedoch unwahrscheinlich.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob Alimentenbevorschussungen an illegal anwesende Ausländer ausbezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe an wie viele Fälle?“

-4-

Die Alimentenbevorschussung ist an den zivilrechtlichen Wohnsitz gebunden. Die Fürsorgebehörden leisten ausschliesslich Vorschüsse an Personen mit nachweislichem Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesende Ausländer in den Genuss von staatlichen oder staatlich unterstützten Beratungsleistungen (Schwangerschafts-, Drogen-, Strich-, Rechts-, Mieter-, Schulden-, Opfer- oder sonstige Beratungen) kommen? Wenn ja, welche Leistungen in welchen Institutionen für wie viele Personen?“ Gesundheit schwyz, die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention, die dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) angegliedert ist, führt im Auftrag des Kantons bei Sexarbeiterinnen Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten durch (Projekt APIS: Aids-Prävention im Sexgewerbe; vom Bundesamt für Gesundheit BAG lanciertes Programm). Sexarbeiterinnen werden nicht nach dem Aufenthaltsstatus gefragt. Grundsätzlich ist es deshalb möglich, dass in diesem Bereich illegal anwesende Ausländerinnen Leistungen in Form einer einmaligen Kurzberatung und Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten erhalten. Dies liegt auch im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Eine Opferberatung von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ist möglich, wenn eine Straftat gegen eine solche Person in der Schweiz verübt worden ist. In diesem Fall würden die Leistungen auf den Lebensstandard des jeweiligen Herkunftslandes gekürzt. Es sind bisher im Kanton Schwyz keine Fälle bekannt. Alle übrigen Beratungsdienste verneinen Leistungen an die bezeichnete Personengruppe.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesende Ausländer in den Genuss von staatlichen oder staatlich unterstützten Sprachkursen kommen? Wenn ja, welche und wie viele?“ Illegal anwesende Personen können an den im Integrationsbereich angebotenen Kursen nicht teilnehmen.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesenden Ausländern Führerausweise ausgestellt worden sind? Wenn ja, an wie viele Personen?“ Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen (Art. 5a Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51] vom 27. Oktober 1976). Das Verkehrsamt Schwyz verlangt mit der Gesuchseinreichung um einen Lernfahroder Führerausweis immer die Vorlage des Ausländerausweises. Es sind keine Fälle bekannt, in denen unberechtigterweise Lernfahr- oder Führerausweise ausgestellt worden sind. „Ist dem Regierungsrat bekannt, ob illegal anwesende Ausländer über Ordnungsbussen hinausgehende Bussen zu entrichten hatten oder in Gerichtsfälle verwickelt waren? Wenn ja, bitte detaillierte Aufstellung.“ Im vergangen Jahr wurden von den Strafbehörden 115 Verfahren wegen Verletzung von Aufenthaltsbestimmungen durch Ausländerinnen und Ausländer durchgeführt. 8 Fälle wurden den Gerichten überwiesen. „Ist dem Regierungsrat bekannt, was der geleistete Aufwand die Steuerzahler gesamthaft kostet?“ Siehe Ziffer 2.1.4.

„Ist dem Regierungsrat bekannt, ob eine oder mehrere Organisationen, die illegal anwesende Ausländer unterstützen, staatliche Zuwendungen in irgendeinem Zusammenhang erhalten? Wenn

-5-

ja: Welchen Betrag zu welchem Zweck?“ Es sind keine derartige Organisationen bekannt, denen Beiträge entrichtet werden.

Beschluss des Regierungsrates 1. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, die Antwort im Kantonsrat zu vertreten. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Staatskanzlei; Volkswirtschaftsdepartement (3, unter Rückgabe der Akten); Amt für Migration; Amt für Arbeit.

Im Namen des Regierungsrates:

Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber

-6-