Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 282/2009 Schwyz, 17. März 2009 / bz

Totalrevision Enteignungsgesetz Stellungnahme zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung

1. Ergebnis der kantonsrätlichen Kommissionssitzungen Der Regierungsrat hat zuhanden des Kantonsrates am 2. September 2008 (RRB Nr. 956) Bericht und Vorlage zur Totalrevision des Enteignungsgesetzes (SRSZ 470.100) verabschiedet. Mit dieser Vorlage ist der Regierungsrat zwei Vorstössen bzw. Gesetzgebungsaufträgen (M 8/90 Totalrevision der Enteignungsgesetzgebung und M 8/95 Mehr Effizienz bei kantonalen Bauvorhaben) des Kantonsrates nachgekommen. 2. Kommissionsberatungen Die kantonsrätliche Kommission für die Vorberatung des Enteignungsgesetzes hat die regierungsrätliche Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 1. und 15. Dezember 2009 behandelt. Sie stimmt der Vorlage grundsätzlich zu, stellt dem Kantonsrat jedoch einzelne Änderungsanträge. 2.1 Änderungsanträge und Stellungnahme des Regierungsrates Nachfolgend werden die einzelnen Änderungsanträge und Minderheitsanträge erläutert und die Stellungnahme des Regierungsrates begründet. Für den Wortlaut der jeweiligen Anträge kann auf die Gegenüberstellung im Anhang verwiesen werden. Neuer § 1 Die Kommission beantragt, dass dem Gesetz der Grundsatz der Eigentumsgarantie vorang estellt werden soll. Dies obwohl das Grundrecht durch die Bundesverfassung (BV, SR 101) erwähnt wird. Der Mehrheitsantrag der Kommission lautet dahingehend, dass nur die Eigentumsgarantie erwähnt werden soll. Nicht explizit aufgenommen werden soll, dass das Eigentum gesetzlich eingeschränkt werden kann. Der Minderheitsantrag lautet, dass die Möglichkeit der gesetzlichen Einschränkung in einem Absatz 2 erwähnt werden soll. Der Regierungsrat unterstützt den Minderheitsantrag. Die Eigentumsgarantie wird als Grundrecht in der Bundesverfassung (Art. 26 Abs. 1 BV) gewährleistet. In Abs. 2 von Art. 26 BV wird mit der vollen Entschädigungspflicht bei Enteignung da rauf

hingewiesen, dass das Eigentum gesetzlich eingeschränkt werden kann. Das heisst, die Eigentumsgarantie als wesentliches Grundrecht gilt auch ohne nochmalige Nennung in der kantonalen Gesetzgebung. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass Grundsätze der Verfassung nochmals wiederholt werden müssen. Ein Gesetz soll schlanker Natur und übersichtlich sein, weshalb grundsätzlich auf Wiederholungen von geltenden Grundsätzen zu verzichten ist. Der Mehrheitsantrag der Kommis sion verlangt nun, dass die Garantie des Eigentums namentlich zu nennen ist. Eine analoge Bestimmung wie in Abs 2 von Art. 26 BV jedoch nicht. Um hier jedoch Klarheit zu schaffen, dass nicht eine andere Eigentumsgarantie als die nach der Bundesverfassung gemeint ist, ist auch die Möglichkeit der gesetzlichen Einschränkung zu nennen. Andernfalls würde man eine Unklarheit für den Rechtsanwender und auch den betroffenen Bürger schaffen. Sofern man die – unnötige – Wiederholung der Eigentumsgarantie machen will, so soll aber der Klarheit w egen die Möglichkeit der gesetzlichen Einschränkung des Eigentums auch genannt werden. Der Regierungsrat folgt deshalb dem Minderheitsantrag. Die Vorlage wird damit klar verständlicher. § 4 Bst. c: Streichung Es handelt sich hier um einen umstrittenen neuen Enteignungstatbestand. Mehrheitlich wird in der Kommission die Meinung vertreten, dass für die Schaffung von Erholungsgebieten der Eingriff ins Eigentum zu gravierend sei und abzulehnen ist. Im Vernehmlassungsverfahren stimmten der Verband Schwyzerischer Gemeinden und Bezirke sowie die meisten Bezirke und Gemeinden dem neu geschaffenen Tatbestand zu. Auch das Schwyzer Verwaltungsgericht hat die Aufnahme dieses neuen Tatbestandes explizit begrüsst. Es kann im Interesse der Öffentlichkeit liegen, dass auch der Seeanstoss, wo er heute gänzlich verwehrt ist, öffentlich zugänglich gemacht wird, um ein Erholungsgebiet zu erschliessen oder zu schaffen (z.B. Seeweg, öffentliches Strandbad usw.). Der freie Zugang bzw. die Erleichterung zu öffentlichen Gewässern wird auf Bundesrecht im Raumplanungsrecht (Art. 3 Abs. 2 lit. c Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) expliziert postuliert. Die bestehenden raumplanerischen Instrumente (Zonenplanung und Zonenordnung) reichen jedoch für die Umsetzung dieses bundesrechtlichen Anliegens nicht. Mit dem vorgesehenen Bst. c ist diese Grundlage zu schaffen. Auch andere Kantone haben ähnliche Enteignungstatbestände geschaffen, wie zum Beispiel der Kanton St. Gallen. Zu beachten ist, dass, auch wenn dieser neue Tatbestand geschaffen wird, nicht einfach tel quel jedes Seeufer nun frei zugänglich gemacht werden kann. Eine Enteig nung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Das heisst, im Einzelfall muss geprüft werden, ob der konkrete Eingriff für die Erreichung des öffentlichen Zweckes geeig net und erforderlich ist und nicht anderswie erreicht werden kann. Und zudem müssen die Interessen der Öffentlichkeit die privaten Interessen überwiegen. Der Regierungsrat lehnt unter Berücksichtigung dieser Argumentation den Antrag der Kommission ab und beantragt dem Kantonsrat, der Vorlage des Regierungsrates zuzustimmen. § 4 Bst. f: Streichung Die Enteignung für öffentliche Bauten wie auch die Enteignung für die Beanspruchung von Land in Zonen für öffentliche Bauten wird bereits durch Bst. c bzw. § 32 Abs. 1 Planungs- und Baug esetz (PBG, SRSZ 400.100) abgedeckt. Auf eine Wiederholung könne verzichtet werden. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 4 Bst. g Der Begriff „besonderen Schutz“ wird von der Kommission als nicht klar beurteilt. Es werde ein neuer Begriff geschaffen, den es in der Thematik des Natur- und Heimatschutzes nicht gibt. Voraussetzung, damit eine Enteignung zulässig sei, müsse sein, dass das fragliche Objekt einerseits nach den Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes unter Schutz gestellt ist und anderseits zusätzlich, dass diese Bauten und Objekte von erheblicher Bedeutung sind. Es soll mit der neuen Formulierung somit klarer zum Ausdruck kommen, dass zum Beispiel nebst der Aufnahme in ein Inventar zusätzlich das Objekt von erheblicher Bedeutung sein muss. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. -2-

§5 Gemäss Praxis kommt dem Begriff der Verhältnismässigkeit ein Dreifaches zu. Die Enteignung muss nämlich geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn sein (vgl. hierzu die Ausführungen im Bericht und Vorlage an den Kantonsrat: RRB Nr. 956/2008). Damit der Wortlaut des Gesetzes mit der Rechtsprechung übereinstimmt, ist § 5 entsprechend anzupassen bzw. klarer zu formulieren. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. §9 Damit eine einheitliche Terminologie im Gesetz verwendet wird, ist in Abs. 1 „Besitzergreifung“ durch „Besitzeseinweisung“ zu ersetzen. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 10 Gemäss Kommissionsmeinung ist es nicht angemessen, explizit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes zu erwähnen, die Fruchtfolgefläche n jedoch nicht. Die Fruchtfolgeflächen seien auch im öffentlichen Interesse und müssten auch erwähnt werden. Die Fruchtfolgeflächen brauchen nicht explizit erwähnt zu werden. Die Kantone sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, Fruchtfolgeflächen raumplanerisch zu sichern (Art. 26 ff. Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Auch die explizite Aufnahme der Fruchtfolgefläche n im Enteignungsrecht bedeutet nicht einen zusätzlichen, absoluten Schutz. Die Sicherstellung von Fruchtfolgeflächen steht im öffentlichen Interesse. Eine Enteignung muss ebenfalls im öffentlichen Interesse stehen. Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit wird im Einzelfall automatisch die Abwägung dieser zwei öffentlichen Güter vorgenommen werden. Da der Natur- und Heimatschutz auch im öffentlichen Interesse liegt, werden auch diese Güter – sofern solche Objekte betroffen wären – im Einzelfall in die Abwägungen miteinzubeziehen sein. Im Übrigen gilt es auch noch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat vertritt klar die Meinung, dass auch wenn § 10 gestrichen wird, die öffentlichen Interessen bei der Interessensabwägung mitberücksichtigt werden müssen. Der Regierungsrat stimmt deshalb dem Kommissionsantrag zu, § 10 ganz zu streichen. § 11 Der Wortlaut ist dem Enteignungsgesetz des Bundes anzugleichen und das Wort „…oder eine andere dem allgemeinen Wohl….“ aufzunehmen. Damit können Unklarheiten und die Diskrepanz zum Enteignungsgesetz des Bundes beseitigt werden. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 16 Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Befristung der Rückerstattung vorgeno mmen werden müsse; analog zum Planungshorizont im Raumplanungsrecht von 15 Jahren. Der Enteignete könnte somit vor ungeplanten Rückforderungen geschützt werden und auch eine gewisse Sicherheit für ihn erreicht werden. Es geht hier um die Rückerstattung bei der materiellen Enteignung. Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn das Eigentum beim Eigentümer verbleibt, aber die Nutzung eingeschränkt wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine landwirtschaftliche Parzelle wegen einer nahen Grundwasserfassung ein Düngeverbot erhält, die Parzelle aber weiterhin genutzt werden kann. Sofern dieses Düngeverbot eine materielle Enteignung darstellt, wird für diese Nutzungseinschränkung eine Entschädigung bezahlt. Bei Wegfall und somit bei wieder voller Nutzung ist in § 16 eine (anteilsmässige) Rückerstattung der Entschädigung vorgesehen. Bei der Rückerstat-

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tung ist die effektive Einschränkung (Dauer des Düngeverbots) zu berücksichtigen. Der Rückerstattungsbetrag ist nicht zu verzinsen. Aus der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV fliesst der Grundsatz, dass nur gegen volle Entschädigung enteignet werden darf. Es gilt der bundesrechtliche Grundsatz, dass der Enteignete durch die Entschädigung weder besser noch schlechter gestellt werden solle, als wenn er von der Eigentumsbeschränkung nicht betroffen worden wäre (Bereicherungsverbot). Wird die Eigentumsbeschränkung später aufgehoben, werden die früheren Nutzungsmöglichkeiten wieder hergestellt. Es liegt von diesem Zeitpunkt an wieder in der Macht und Verantwortung des Grundeigentümers sein Land – zum Beispiel Gewinn bringend - zu nutzen. Für die Schmälerung in der Zwischenzeit steht ihm eine Entschädigung zu. Wird die Eigentumsbeschränkung später rückgängig gemacht, so fällt der Rechtsgrund für die Bezahlung einer Entschädigung dahin und diese ist grundsätzlich zurückzuerstatten (BGE 125 II 1 S. 7). Würde nun eine anteilsmässig e Rückerstattung nicht erfolgen, so würde der Enteignete besser gestellt, als einer, der nicht von der Enteignung betroffen wäre. Der von der materiellen Enteignung nicht mehr Betroffene wäre somit bereichert, das würde dem Entschädigungsgrundsatz nach Art. 26 BV widersprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Befristung verfassungswidrig wäre. Die von der Kommission gesehenen Probleme, die aufgrund des allfällig langen Zeitablaufs zwischen der damaligen Entschädigungszahlung und der Rückerstattung infolge Wegfalls der materiellen Enteignung entstehen könnten, sind mittels fallgerechten Rückzahlungsmodi zu regeln. Dies wird entsprechend Eingang in der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung finden. Der Regierungsrat lehnt den Kommissionsantrag ab. § 20 Die Kommission befindet, dass der Passus „ohne sein Verschulden“ gestrichen werden kann, weil dieser Grundsatz bereits in § 27 verankert ist. In § 27 wird stipuliert, dass für Ansprüche, die durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen begründet werden, kein Ersatz geleistet werden kann. Dasselbe gilt für Handlungen, die im Hinblick auf eine mögliche Enteignung ausgeführt worden sind (§ 27 Abs. 2). Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 20 Entschädigung Landwirtschaftsland Unter Hinweis auf einen erheblich erklärten Vorstoss im Kanton Zug wird ein Minderheitsantrag gestellt, wonach landwirtschaftliches Land zur Hälfte des örtlichen Gewerbelandes zu entschädigen sei (neuer Bst. d). Der Regierungsrat lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Zur Begründung wird auf die nachfolgende Ziffer 3 (Behandlung der Motion M 16/08) verwiesen. § 36 Eine Mehrheit der Kommission vertritt die Meinung, dass die Schätzungskommission durch den Kantonsrat zu wählen ist. Es handle sich hier um ein Entscheidungsgremium, das Gerichtscharakter habe. Die Unabhängigkeit sei damit besser gewährleistet und auch der Kantonsrat könne die regionale n Vertretungen in der Schätzungskommission sicherstellen. Da der Kantonsrat die Wahl vornimmt, ist eine höhere Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Damit eine höhere Flexibilität erreicht werden kann, wenn ein Ausstandsgrund vorliegt. Eine Minderheit der Kommission unterstützt den Vorschlag des Regierungsrates. Hier stehe nicht der Parteienproporz im Vordergrund, sondern die Wahl von Fachpersonen. Der Regierungsrat lehnt den Mehrheitsantrag der Kommission ab und unterstützt den Minderheitsantrag. Im Vordergrund für die Ausübung der Kommissionstätigkeit ist die notwendige Fachkenntnis. Wie in der Kommission von der Minderheit zu Recht festgestellt worden ist, geht es hier weniger um den Parteienproporz, sondern um technische, fachliche Fragen der Schätzung des -4-

Preises. So wird insbesondere auch zu beachten sein, dass verschiedene Berufsgruppen vertreten sind, die das entsprechende Fachwissen abdecken können. Kommt hinzu, dass bei der Zuständigkeit des Regierungsrates Vakanzen infolge Ausstand und Befangenheit schneller gelöst werden können als dies im Verfahren vor dem Kantonsrat der Fall wäre (Einberufung, Traktandierung). Im Übrigen ist die Regelung auf Bundesebene ähnlich (Art. 59 Enteignungsgesetz, EntG, SR 711). Der Regierungsrat lehnt deshalb den Mehrheitsantrag der Kommission ab. § 40 Der Enteignungsbann wird von einer Mehrheit der Kommission als zu tiefer Eingriff in die Eigentumsgarantie beurteilt. Der Eigentümer würde zu lange im Eigentum blockiert, bis er wisse, ob die Enteignung zulässig ist oder nicht. Die Streichung des Enteignungsbannes hätte zur Folge, dass bei Einleitung des Enteignungsverfahrens und bei nicht vorzeitiger Besitzeseinweisung eine Verzinsungslücke entsteht. Für diesen Fall ist § 29 mit einem neuen Absatz 3 zu versehen, der eine Verzinsung der Entschädigung ab Einleitung des Verfahrens vorsieht, sofern die Nutzung erheblich eingeschränkt wird. Der Minderheitsantrag hält am Vorschlag der Regierung, mit einer kleinen Präzisierung im ersten Absatz, fest. Der Enteignungsbann stellt eine zeitlich auf das Enteignungsverfahren begrenzte, vorübergehe nde Beschränkung der Eigentümerrechte dar. Er soll die ungestörte Durchführung der Enteignung sichern. Nicht zulässig sind rechtliche oder tatsächliche Verfügungen des zu Enteignenden, die die Enteignung erschweren. Unzulässig sind solche Verfügungen des zu Enteigne nden, die sich nachteilig auf die Entschädigung, wie auch den Zweck der Enteignung überhaupt vereiteln oder nachhaltig erschweren. Als rechtliche Verfügung kann zum Beispiel die Begründung eines Baurechts oder einer Nutznie ssung genannt werden, welche Auswirkungen auf die Entschädigung hätten. Blosse Vermietung und Verpachtung wird sich in Anbetracht von § 25 Abs. 2 nur faktisch nachteilig auswirken und sind in der Regel zulässig . Zulässig ist auch der Verkauf des betroffenen Grundstückes (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 42 N 9). Als mögliche tatsächliche Verfügungen, die nicht zulässig sind, können erwähnt werden: Bauliche und betriebliche Investitionen, die den Enteignungsschaden vergrössern. Die Zerstörung eines historischen Gebäudes, das mit Hilfe der Enteignung gerettet hätte werden sollen. Der Enteigner kann natürlich im Einzelfall auch Ausnahmen zulassen (Abs. 2). Die bisherige Nutzung, also zum Beispiel die Weiterführung eines Betriebes, und auch Durchführung des notwendigen Unterhaltes is t zulässig, die Nutzung wird nic ht ausgeschlossen. Diese vorsorgliche Massnahme ist vorübergehend während des Enteignungsverfahrens. Erfahrungsgemäss dauert ein Enteignungsverfahrens ein bis zwei Jahre. Die Wirkung beginnt mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens, d.h. wenn das Verfahren eröffnet wird, um das Recht zu enteignen, weil man sich nicht freihändig einigen konnte. Mit der Präzisierung des Minderheitsantrages ist mit der Mitteilung, dass man das Verfahren für die Enteignung eröffnet, der Enteignungsbann wirksam. Der Enteignungsbann dient aber auch dem zu Enteignenden. Mit dem Enteignungsbann wird für den Betroffenen Klarheit geschaffen, was er während des Verfahrens tun und lassen kann. Ebe nso wird mit dem Eintrag ins Grundbuch Dritten kundgetan, dass keine Veränderungen, die die Enteignung erschweren, vorgenommen werden dürfen. Mit der Streichung von § 40 werden Unsicherheiten belassen, die schlussendlich dem Enteigneten zu Schaden gereichen könnten. So wäre nicht mehr klar, was im Hinblick auf die anstehende Enteignung zulä ssig ist. Bei einer allfälligen Veränderung könnte er auch schadenersatzpflichtig werden. So auch gegenüber Dritten, dies weil die anstehende Enteignung nicht im Grundbuch vorgemerkt werden könnte und somit der Dritte aufgrund des Eintrages von der Enteignung hätte wissen müssen.

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Für allfälligen Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht, ist vom Enteigner Ersatz zu leisten. Die Planungszone nach Planungs- und Baugesetz (§ 12 PBG, SRSZ 4001.100) und die vorsorgliche Besitzeseinweisung können die Ziele des Enteignungsbannes nicht decken. Die Planungszone ist ein Instrument der Raumplanung, dient der Sicherung der Planung und ist viel weiträumiger wirksam. Die vorzeitige Besitzeseinweisung (§ 41) kann erst zum Zuge kommen, wenn die Zulä ssigkeit der Enteig nung rechtskräftig festgestellt worden ist und nur noch die Frage der Höhe der Entschädigung offen ist. Der Regierungsrat stimmt dem Minderheitsantrag der Kommission zu. Am Enteignungsbann soll festgehalten werden. Für die Dauer des Verfahrens kann sichergestellt werden, dass keine erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden können. Das Instrument sehen auch der Bund und andere Kantone in ihren Enteignungsgesetzen vor. Der Regierungsrat lehnt den Mehrheitsantrag der Kommissio n ab und stimmt dem Minderheitsantrag zu. § 41 Damit eine einheitliche Terminologie im Gesetz verwendet wird, ist in Abs. 2 „Besitzergreifung“ durch „Besitzeseinweisung“ zu ersetzen. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 45 Die absolute Verjährungsfrist ist von fünf auf zehn Jahre zu erhöhen. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 50 Von einer Parteientschädigung soll nur dann abgesehen werden, wenn es sich um offensichtlich missbräuchliche Begehren oder offensichtlich übersetzte Begehren handelt. Dies entspricht der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission. Der Wortlaut ist dementsprechend explizit dieser Praxis anzugleichen. Der Regierungsrat stimmt dem Kommissionsantrag zu. § 53 Sofern die Wahl der Schätzungskommission durch den Kantonsrat vorgenommen wird, ist als Übergangslösung die Amtsdauer der ersten Schätzungskommission festzulegen. Sie wird auf Ende der dann laufenden Legislatur festgelegt. Der Regierungsrat lehnt den Kommissionsantrag ab. Es wird auf die Begründung von § 36 verwiesen. 2.2 Vollzugsverordnung Nach §§ 32 und 38 erlässt der Regierungsrat die notwendigen Vollzugs- und Verfahrensvorschriften zum Enteignungs- und Schätzungsverfahren. Im Rahmen der Kommissionsberatungen wurden von Seiten der Kommission vereinzelt Hinweise und Anliegen für den Inhalt der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung gemacht. Insbesondere handelt es sich um folgende Themen: - Einführung einer zwingenden Einigungsverhandlung -6-

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Einführung bzw. Fortführung der persönlichen Anzeig e an die Betroffenen im Baubewilligungsverfahren Prüfung der Entschädigung der Mitglieder der Schätzungskommission

Die in der Kommission vorgebrachten Anliegen wurden protokolliert. Im Rahmen der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung werden diese Vorbringen geprüft und soweit dienlich und erforderlich übernommen. 3. Motion über die Entschädigung von landwirtschaftlichen Boden für Infrastrukturvorhaben 3.1 Wortlaut Am 19. Dezember 2008 haben Kantonsrat Marcel Dettling und Mitunterzeichnende folgende Motion eingereicht: „Aufgrund der Beantwortung durch den Regierungsrat des Kanton Schwyz zur Interpellation 16/08 über die ‚Entschädigung von landwirtschaftlichem Boden für Infrastrukturvorhaben’ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf in dieser Sache sieht. Er begründet die Sachlage damit, dass in anderen Kantonen, ausser Zug, keine Bestrebungen zu sehen sind. Wir laden den Regierungsrat deshalb ein, die entsprechende Gesetzgebung so anz upassen, dass folg ende Punkte berücksichtigt sind: 1. Der freihändige Erwerb von Landwirtschaftsland, welches der Kanton oder die Gemeinden für öffentliche Infrastrukturanlagen, namentlich für den Bau von Strassen und von öffentlichen Gebäuden wie Schulhäuser, Werkhöfe und dergleichen benötigen, ist mit der Hälfte des ortsüblichen Tarifes für Gewerbeland zu vergüten. 2. Der Regierungsrat stellt sicher, dass nach Anhörung der Gemeinden die Rechtsgleichheit gewährleis tet ist. 3. Die Vorlage ist gemäss § 56 Abs 1 der Geschäftsordnung des Kantonsrates innert einem Jahr seit der Erheblicherklärung der Motion dem Kantonsrat zu unterbreiten. Begründung: 1. Zur Sicherstellung der Infrastruktur im Kanton Schwyz kaufen der Kanton und die Gemeinden entsprechend den jeweiligen Projekten Land. Grossmehrheitlich handelt es sich dabei um Landwirtschaftsland, welches freihändig erworben wird. Heute bezahlt der Kanton Schwyz den Landwirten höchstens Fr. 20.--/m2 . Der Regierungsrat hat erst kürzlich bestätigt, dass er an dieser Praxis festhalten müsse (RRB Nr. 1183/2008). 2. Dieser Preis von Fr. 20.-- reflektiert die heutige Situation und die langfristigen Optionen für Land im Kanton Schwyz auf keine Weise. Zumal der Landkauf für jene Flächen gilt, wo kein gleichwertiger Realersatz (Ersatzfläche/Landwirtschaftsland) dem Grundeigentümer angeboten werden kann. 3. Der Kanton Schwyz zahlt beim Kauf von Bauland und Liegenschaften jeweils einen Marktpreis, der im freien Wettbewerb durch freie Preisbildung entsteht. Dieses Prinzip wird nur beim landwirtschaftlichen Boden durchbrochen. Denn der Handel mit Landwirtschaftsland wird staatlich reguliert. Anders als bei Bauland herrscht deshalb beim Landwirtschaftsland kein freier Wettbewerb. Der Handel mit Landwirtschaftsland ist durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) reguliert. Das bäuerliche Bodenrecht legt den Preis für Landwirtschaftsland je nach Bodenqualität fest. Tatsache ist, dass kein Landwirt im Kanton Schwyz ohne Not sein Land für diesen Preis verkaufen würde. -7-

4. Der Regierungsrat beruft sich in seiner Praxis auf das bäuerliche Bodenrecht und die bundesrechtliche Praxis. Das bäuerliche Bodenrecht ist zum Schutz des Landwirtschaftslandes vor Bodenspekula tion eingeführt worden, was die Motionäre durchaus begrüssen. Nicht richtig ist aber, wenn der Staat im Rahmen von eigenen Landerwerbungen finanziell von der Freistellung des Landwirtschaftslandes von der freien Preisbildung mitprofitiert. Denn dies war nicht der Zweck des bäuerlichen Bodenrechts. Bauland wird auch weit gehend nach Preisen entschädigt, die dem freien Wettbewerb unterliegen bzw. ’marktüblich’ sind. 5. Die Gemeinwesen erzielen mit dem Bau der Infrastrukturanlagen einen volkswirtschaftlichen Nutzen. Während die Grundeigentümer in den Bauzonen jeweils mit einer marktüblichen Entschädigung vollumfänglich an diesem Nutzen partizipieren können, erhalten die Landwirte seit bald 20 Jahren für ihr Landwirtschaftsland weniger als Fr. 20.--/m2. Die Landwirte können mit dieser Entschädigung nicht am volkswirtschaftlichen Nutzen des Kantons teilhaben, dessen Lasten tragen sie jedoch zum grössten Teil. Dieser Ungerechtigkeit ist entgegen zu wirken. Dafür braucht es angesichts der grossen Strassenbauprojekte ein politisches Zeichen. 6. Die Kantone sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung frei, nach kantonalem Recht einen höheren Preis, insbesondere für freihändigen Erwerb von Land zu zahlen, als nach Bundesrecht bei einer Enteignung geschuldet wäre. 7. Nicht jedes landwirtschaftliche Grundstück im Kanton Schwyz ist gleich attraktiv. Dem kann mit dem Vorschlag der Motionäre Rechnung getragen werden. 8. Verfahren: Der Regierungsrat ist mit dem Motionsbegehren zu verpflichten, die Änderung des Gesetzes innert einem Jahr seit einer allfälligen Erheblicherklärung der Motion dem Kantonsrat zu unterbreiten (§ 56a der Geschäftsordnung).“ 3.2 Antwort des Regierungsrates 3.2.1 Entschädigung nach Enteig nungsrecht Nach der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV ist die Enteignung nur gegen volle Entschädigung zulässig. Weil im Landwirtschaftsbereich statt Marktpreise die regulierten Preise nach bäuerlichem Bodenrecht (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11) vorhanden sind, orientieren sich die Bundesbehörden und auch die kantonalen Behörden an diesen Preisen. Nach dem bäuerlichen Bodenrecht lie gen die Preise im Kanton Schwyz für landwirtschaftliches Spitzenla nd bei zirka Fr. 6.-- bis maximal Fr. 7.--. Sofern ein Minderwert entsteht, so ist dieser zusätzlich zu vergüten. Zu entschädigen sind weiter auch so genannte Inkonvenie nzen, d.h. Nachteile , die dem Enteigneten in seinem übrigen Vermögen entstehen. Als Beispiele können dies zum Beispiel die Kosten für die Umstellung des Betriebes vom ursprünglichen Areal auf das verbleibende Areal, Umzugskosten usw.) sein. Sofern ertragsmindernde Betriebserschwerungen durch eine dauernde Beeinträchtigung eines Betriebes entstehen, sind diese ebenfalls zu entschädigen. Sie werden in der Regel kapitalisiert, um mit dem langfristigen Kapitalertrag den entgangenen, jährlichen Ertrag zu entschädigen. Sofern eine Totalenteignung vorliegt, ist der Verkehrswert des Betriebes zu entschädigen. Soweit ersichtlich, wenden die kantonalen Schätzungskommissionen die gängige Vergleichswert- bzw. statistische Methode an. Der Enteignete soll mit der Enteignungsentschädigung in der Lage sein, einen gleichwertigen Betrieb zu erwerben. 3.2.2 Praxis Kanton Schwyz

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Im freihändigen Landerwerb zahlt der Kanton zwischen Fr. 8.-- und Fr. 20.--. Soweit ersichtlich werden von den kantonalen Schätzungskommissionen – unter Beizug der Vergleichswert- bzw. statistischen Methode – um die Fr. 20. -- pro Quadratmeter entschädigt. Dies bedeutet eine bis zu dreifach höhere Entschädigung als nach BGBB. Der derzeit höchstbezahlte Preis von zirka Fr. 20. -- kann deshalb bereits heute als relativ hoch bezeic hnet werden. Vor Einführung der Preisregulierung durch das bäuerliche Bodenrecht – also im freien Markt -– wurden in den Jahren bis 1991 zwischen 3.50 Fr und maximal Fr. 13.85 (1987: einmaliger Höchstpreis ) bezahlt. Der heute bezahlte Preis ist somit deutlich über dem damaligen Preis. 3.2.3 Forderung Motion Gemäss Bundesgericht (BGE 127 I 185) können die Kantone bei ihren Entschädigungen über die Entschädigung nach Art. 26 BV hinausgehen, wobei es einer spezialgesetzlichen Grundlage bedarf und die Rechtsgleichheit zu beachten ist. Die Festsetzung eines „anderen Verkehrswertes“ müsste dem Rechtsgleichheitsgebot und auch Willkürverbot stand halten. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV ) und das eng mit diesem verbundenen Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch für gesetzgeberische Erlasse. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gle iches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der in der Motion vorgeschlagene Preis stellt auf die Hälfte des ortsüblichen „Tarifs“ für Gewerbeland ab. Geht man von Fr. 100.-- bis Fr. 800.-- pro m2 (Mindest- und Höchstpreise, die im Kanton Schwyz bezahlt werden) aus, bedeutet dies Preise von Fr. 50.-- bis Fr. 400. - für die Entschädigung von Landwirtschaftsland. Betrachtet man die Werte, die nach Art. 66 BGBB als übersetzt gelten, würde dies nun ein 7- bis über 50-faches darstellen. Im Hinblick auf die Entschädigungspraxen vor und nach Einführung des BGBB sowie unter Beachtung der Bundesgerichtspraxis zum Enteignungsrecht des Bundes sind diese Ansätze als übersetzt zu betrachten. In einem jüngeren Bundesgerichtsurteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine Entschädigung von Fr. 22.-- für Landwirtschaftsland „sogar als grosszügig“ zu betrachten sei (1.E.9/2001). Kommt hinzu, dass man mit dieser Preishöhe auch die Preise in den Industriezonen überbieten würde. Auch wenn der Preis als zulässig betrachtet werden müsste, sind die folgenden, der Rechtsgleichheit zuwiderlaufenden Punkte zu betrachten: Konkret würde dies dazu führen, dass verschiedene Preise für Landwirtschaftsland bezahlt werden, je nachdem wer Lande rwerber ist. Der Bund kann gestützt auf Art. 19bis EntG nicht über den Verkehrswert, der sich aus dem BGBB ableitet, hinausgehen. Es könnte somit vorkommen, dass ein Landwirt, der für eine Nationals trassenbaute Land abtreten muss, für den m 2 zirka Fr. 20.-- erhält. Sein Nachbar hingegen, der im selben Jahr für den Erweiterungsbau einer Kantonsstrasse Land hergeben muss, erhielte einen Preis von Fr. 50.-- bzw. Fr. 400.-- (Hälfte des ortsüblichen Tarifs für Gewerbeland). Das Ergebnis wäre stossend; es widerspricht nicht nur jedem Rechtsempfinden, sondern eben auch dem Rechtsgleichheitsgebot. Die Motion verlangt, die Regelung lediglich für den freihändigen Landerwerb. Im Enteignungsfall würde n somit die tieferen Preise bezahlt werden. Dies würde auch zu einer Ungleichbehandlung führen, je nachdem ob enteignet werden müsste oder noch nicht. Die Preisfestlegung würde künstlich und statisch aufgrund eines Marktpreises einer anderen Zonenart festgelegt. Es wird nicht Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit verglichen. So wäre Landwirtschaftsland, egal ob an Spitzenlage, gleich teuer, wie wenn es sich in scha ttiger, nasser -9-

Lage befindet. Es könnte somit dazu führen, dass einer Gemeinde, in der für Gewerbeland durchschnittlich Fr. 450.-- bezahlt wird, sämtliches landwirtschaftliches Land für Fr. 225. -- entschädigt werden müsste, obwohl die eine Parzelle Streuland und die andere hochwertiges Landwirtschaftsland ist. Im Weiteren würde auch eine Ungleichbehandlung zu anderen Rechtsgeschäften oder Rechtsvorfällen entstehen. Nur exemplarisch erwähnt ist zum Beispiel die Subventionierung von Wasserverbauungen nach Bundesrecht. Hier würden die Subventionsanteile des Bundes gleich bleiben, obwohl der Kanton höhere Entschädigungen für den Landerwerb vorsehen würde. Zudem würde die neue Entschädigungspraxis auch Auswirkungen auf den Strassenbau haben, der sich verteuern würde. Aufgrund des Strassenbauprogrammes ergibt sich für die nächsten 15-20 Jahre ein Bedarf von zirka 15 ha Landwirtschaftsland. Dies würde nach der bisherigen Berechnung des Verkehrswertes – bei einer Annahme von Fr. 14. -- pro m2 – einen Gesamtbetrag von Fr. 2 100 000.-- ausmachen. Bei der Berechnungsart nach der Motion – bei einem durchschnittlichen Preis von Fr. 450.-- pro m2 – würde dies jedoch einen Betrag von Fr. 67 500 000.-- ausmachen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der gemachten Überlegungen die beantragte Entschädigungsregelung rechtsungleich und nicht praxistauglich ist. Die Motion ist deshalb als nicht erheblic h zu erklären.

Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt: a) den Anträgen der Kommission für einen neuen § 1 Abs. 1 (Grundsatz), sowie zu den §§ 4 Bst. f und g, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 (Kommissionsmehrheit), 11, 20 (Kommissionsmehrheit), 41, 45 Abs. 2 sowie 50 Abs. 2 und 3 zuzustimmen; b) den Anträgen der Kommissionsminderheit für einen neuen § 1 Abs. 2 sowie zu den §§ 36 Abs. 2 und 40 Abs. 1 zuzustimmen; c) die übrigen Anträge der Kommission und der Kommissionsminderheit abzulehnen und insoweit die Vorlage des Regierungsrates anzunehmen; d) die Motion M 16/08 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons - und des Regierungsrates; Departemente; Baudepartement (5, unter Rückgabe der Akten).

Im Namen des Regierungsrates

Dr. Georg Hess, Landammann

Peter Gander, Staatsschreiber

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