Regelwerk Market Maker Munich Stand: 5. Juli 2016

Börse München

Regelwerk Market Maker Munich

Inhalt I. Abschnitt: §1 §2 §3 §4

Geltungsbereich Market Maker Modell Marktleitende Verfügungen Handelszeiten

II. Abschnitt: §5 §6

Handelsarten und Feststellung der Börsenpreise

Grundsätze der Preisfeststellung Auktionen Fortlaufender Handel Limit Orderbuch Quote Request Preisfeststellung in Rententiteln Volatilitätsunterbrechung

VI. Abschnitt: § 21 § 22 § 23 § 24 § 25

Erteilung einer Order

Erteilung einer Order Gültigkeit einer Order Ordertypen Ereignisgesteuerte Ordertypen Löschung einer Limit Order

V. Abschnitt: § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20

Einführung in den Börsenhandel

Handelbare Wertpapiere Antrag auf Einführung

IV. Abschnitt: §9 § 10 § 11 § 12 § 13

Teilnahme am Börsenhandel

Handelsteilnehmer Technische Anbindung

III. Abschnitt: §7 §8

Organisation

Market Maker

Zulassung als Market Maker Quotierungspflicht Art und Inhalt der Quotes Dokumentationspflicht Überwachung

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VII. Abschnitt: Vor- und Nachhandelstransparenz § 26 § 27

Veröffentlichung der Quotes Veröffentlichung und Dokumentation von Preisen

VIII. Abschnitt: Abwicklung der Börsengeschäfte § 28 § 29

Erfüllungszeit Abwicklung

IX. Abschnitt: § 30 § 31 § 32 § 33 § 34

Aufhebung von Preisermittlungen (Mistrade) Mistradeantrag Aufhebung von Amts wegen Abänderung der Preisermittlung Sonderregelungen für Derivative Wertpapiere

X. Abschnitt: § 35 § 36 § 37

Aufhebung von Preisermittlungen (Mistrade)

Schlussbestimmungen

Kostenfreier Handel Benutzung von EDV-Einrichtungen, Haftung Inkrafttreten

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I. Abschnitt: Organisation §1 Geltungsbereich (1)

Die Bayerische Börse AG ist Träger der Börse München (nachfolgend „Börsenträger“) und betreibt an der Börse München neben dem Spezialistenmodell das eigenständige Handelsmodell Market Maker Munich (nachfolgend „Market Maker Munich“). Hierfür gilt das nachfolgende Regelwerk Market Maker Munich.

(2)

Soweit das Regelwerk Market Maker Munich keine besonderen Regelungen enthält, findet das Regelwerk der Börse München Anwendung; dieses umfasst insbesondere die Börsenordnung für die Börse München, die Bedingungen für Geschäfte an der Börse München, die Gebührenordnung für die Börse München, die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München, das Regelwerk m:access sowie die von der Geschäftsführung erlassenen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen (nachfolgend auch „Regelwerk der Börse München“). §2 Market Maker Modell

Market Maker Munich liegt ein Market Maker gestütztes Handelsmodell und eine eigenständige technische Handelsplattform bestehend aus der Handelssoftware und den zugehörigen Hardwarekomponenten (nachfolgend „Börsen-EDV“) zugrunde. §3 Marktleitende Verfügungen (1)

Marktleitende Verfügungen der Geschäftsführung der Börse München gelten unmittelbar auch für Market Maker Munich, sofern in der jeweiligen Verfügung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)

Daneben kann die Geschäftsführung aufgrund des Regelwerks der Börse München marktleitende Verfügungen erlassen, die ausschließlich für Market Maker Munich gelten.

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§4 Handelszeiten Die Geschäftsführung der Börse München bestimmt die Handelszeiten für Market Maker Munich. Die Handelszeiten werden auf einer Internetseite der Börse München veröffentlicht.

II. Abschnitt: Teilnahme am Börsenhandel §5 Handelsteilnehmer Über Market Maker Munich können die an der Börse München zugelassenen Handelsteilnehmer handeln, sofern sie über eine technische Anbindung verfügen und die Abwicklung der von ihnen abgeschlossenen Börsengeschäfte sichergestellt ist. §6 Technische Anbindung Die technische Anbindung der Handelsteilnehmer an Market Maker Munich erfolgt auf Grundlage der von der Geschäftsführung erlassenen Anforderungen und technischen Spezifikationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

III. Abschnitt: Einführung in den Börsenhandel §7 Handelbare Wertpapiere (1)

Über Market Maker Munich können Wertpapiere gehandelt werden, die an der Börse München zum Handel im regulierten Markt zugelassen bzw. zum Handel in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2)

Die Notizaufnahme kann unabhängig von der Notizaufnahme im Spezialistenmodell der Börse München erfolgen. §8 Antrag auf Einführung

(1)

Der Antrag auf Einführung eines handelbaren Wertpapiers in den Handel im Handelsmodell Market Maker Munich kann durch (i) einen Market Maker oder (ii) einen Handelsteilnehmer der Börse München bzw. den Emittenten erfolgen. Im Fall (ii) ist eine Bestätigung der Übernahme des Market Making durch einen Market Maker vorzulegen. Der Market Maker hat einen ordnungsgemäßen Börsenhandel und die ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten.

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(2)

Über den Antrag, das Datum und die Uhrzeit der Notizaufnahme entscheidet die Geschäftsführung. Diese kann die Vorlage von Unterlagen und die Abgabe weiterer Erklärungen verlangen.

(3)

Die Geschäftsführung ist ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Regelungen zu Form und Inhalt des Antrags, zur Dokumentation und Archivierung ergänzender Unterlagen und Informationen zu erlassen. IV. Abschnitt: Erteilung einer Order §9 Erteilung einer Order

(1)

Handelsteilnehmer können eine Order durch Eingabe in die BörsenEDV erteilen.

(2)

Orders, die durch algorithmischen Handel im Sinne von § 33 Abs. 1a Satz 1 WpHG erzeugt wurden, sind unter Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen zu kennzeichnen. Die Geschäftsführung ist ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Regelungen zu der Kennzeichnung zu erlassen. § 10 Gültigkeit einer Order

Eine erteilte Order ist längstens 360 Tage gültig. Länger gültige Orders werden von der Börsen-EDV nicht angenommen. § 11 Ordertypen (1)

Es können Market-, Limit- und Stop-Orders erteilt werden.

(2)

Der Algorithmus, der zur Auslösung einer Stop Order führt, wird von der Geschäftsführung gattungsbezogen festgelegt und in der Börsen-EDV hinterlegt. § 12 Ereignisgesteuerte Ordertypen

(1)

Neben den in § 11 genannten Ordertypen können die nachfolgend beschriebenen ereignisgesteuerten Orders erteilt werden. (a)

Trailing Stop Order Eine Trailing Stop Order bezeichnet einen Auftrag, der je nach Geschäftsart (Kauf oder Verkauf) den Stop-Preis mittels eines Abstandes über bzw. unter dem aktuellen Quote des Market Makers

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festlegt. Ändert sich der Quote, so wird der Stop Preis im gleichen Abstand nachgezogen. Der Abstand zum Quote kann entweder prozentual oder absolut angegeben werden. Wird der festgelegte Abstand über- bzw. unterschritten, wird eine Folgeorder ausgelöst. Die Trailing Stop Order ist in den nachfolgenden Ausgestaltungen möglich: -

Trailing Stop Loss/Buy Market Order Eine solche Order wird bei Auslösung der Folgeorder in eine Market Order umgewandelt.

-

Trailing Stop Loss/Buy Limit Order Eine solche Order wird bei Auslösung der Folgeorder in eine entsprechende Limit Order umgewandelt.

(b)

One Cancels Other Order („OCO-Order“) Eine OCO-Order besteht aus zwei Aufträgen für ein Wertpapier. Sobald einer von beiden ausgeführt wurde, wird der andere automatisch gelöscht. Bei OCO-Orders werden jeweils zwei Limite gleichzeitig aufgegeben. -

OCO mit Limit Verkauf und Stop Loss Market

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order, das Verkaufslimit der limitierten Order und ein Stop Loss Limit. Steigt der Quote des Market Makers für die Gattung bis zum Verkaufslimit oder wird dieses überschritten, so wird die Order zum Limit oder besser ausgeführt und die Stop Loss Order gelöscht. Erreicht oder unterschreitet der Quote des Market Makers hingegen das Stop Loss Limit, wird die Order zu Marktbedingungen ausgeführt und die limitierte Verkaufsorder automatisch gelöscht. -

OCO mit Limit Verkauf und Stop Loss Limit

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order, das Verkaufslimit der limitierten Order, ein Stop Loss Limit und ein Limit zu dem die Stop Order nach der Auslösung in das Orderbuch gestellt wird. Steigt der Quote des Market Makers für die Gattung bis zum Verkaufslimit oder wird dieses überschritten, so wird die Order zum Limit oder besser ausgeführt und die Stop Loss Order gelöscht. Erreicht oder unterschreitet der Quote hingegen das Stop Loss Limit, wird die Order ausgelöst und entsprechend dem vorgegebenen Limit in das Orderbuch eingestellt. Die limitierte Verkaufsorder wird automatisch gelöscht.

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-

OCO mit Limit Kauf und Stop Buy Market

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order, das Kauflimit der limitierten Order und ein Stop Buy Limit. Fällt der Quote des Market Makers für die Gattung bis zum Kauflimit oder wird dieser unterschritten, so wird die Order zum Limit oder besser ausgeführt und die Stop Buy Order gelöscht. Erreicht oder überschreitet der Quote hingegen das Stop Buy Limit, wird die Order zu Marktbedingungen ausgeführt und die limitierte Kauforder automatisch gelöscht. -

OCO mit Limit Kauf und Stop Buy Limit

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order, das Kauflimit der limitierten Order, ein Stop Buy Limit und ein Limit zu dem die Order nach Auslösung der Stop Order in das Orderbuch eingestellt wird. Fällt der Quote des Market Makers für die Gattung bis zum Kauflimit oder wird dieses unterschritten, so wird die Order zum Limit oder besser ausgeführt und die Stop Buy Order gelöscht. Erreicht oder überschreitet der Quote hingegen das Stop Buy Limit, wird die Stop Order ausgelöst und entsprechend dem vorgegebenen Limit in das Orderbuch eingestellt. Die limitierte Kauforder wird automatisch gelöscht. (2)

Die Überwachung der jeweiligen Limite für ereignisgesteuerte Orders ist in der Börsen-EDV hinterlegt und wird durch die Börse überprüft. Werden durch Prüfroutinen Fehlanpassungen bei Trailing Stop Orders festgestellt, kann die Börse Fehler korrigieren. Korrekturen werden lückenlos dokumentiert.

(3)

Der Algorithmus, der zur Auslösung einer ereignisgesteuerten Order führt, wird von der Geschäftsführung gattungsbezogen festgelegt und in der Börsen-EDV hinterlegt. § 13 Änderung und Löschung einer Limit Order

Handelsteilnehmer können Änderungen und Löschungen von ihnen erteilter Limit Orders in die Börsen-EDV eingeben. Bei Vollzug der Änderung bzw. Löschung erfolgt eine Benachrichtigung durch die Börsen-EDV.

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V. Abschnitt: Feststellung der Börsenpreise § 14 Grundsätze der Preisfeststellung (1)

Die festgestellten Preise sind Börsenpreise im Sinne des § 24 BörsG. Sie müssen ordnungsgemäß zustande kommen und der wirklichen Marktlage entsprechen.

(2)

Die Preise werden in Auktionen und im fortlaufenden Handel festgestellt. Die Preisfeststellung in Auktionen erfolgt order- und quote-getrieben (hybrid), im fortlaufenden Handel quote-getrieben.

(3)

Der Handel beginnt mit einer Eröffnungsauktion. Danach erfolgt die Preisfeststellung im fortlaufenden Handel. Dieser kann über das Limit Orderbuch oder ein Quote Request Verfahren durchgeführt werden. Die Wiederaufnahme des Handels nach einer Kursaussetzung erfolgt im Rahmen einer Auktion.

(4)

Im Handel von Derivativen Wertpapieren (Anlageprodukte mit und ohne Kapitalschutz sowie Hebelprodukte mit und ohne Knock-Out gemäß der Produktklassifizierung des Deutschen Derivate Verbands) erfolgen nach der Eröffnungsauktion untertägige Auktionen, wenn eine oder mehrere Orders zur Ausführung gebracht werden können.

(5)

Die Geschäftsführung ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen sowie technische Durchführungsbestimmungen zur weiteren Konkretisierung des Handelsmodells zu erlassen. § 15 Auktionen

(1)

In der Auktion ist grundsätzlich derjenige Preis festzustellen, zu dem der größte Umsatz bei minimalem Überhang unter Berücksichtigung der Marktlage mit einer möglichst geringen Abweichung zum letzten Kurs ausgeführt werden kann.

(2)

Bei einer Auktion gegen den Market Maker Quote werden gegenläufige Orders in der Preisfeststellung zur Ausführung gebracht.

(3)

Zur Vermeidung von Teilausführungen werden alle Orders nach einer „all or none-Systematik“ bei der Preisfeststellung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Zur Vermeidung von Teilausführungen kann das Vermittlungsprinzip eingeschränkt werden.

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§ 16 Fortlaufender Handel Der fortlaufende Handel erfolgt durch Ausführung im Limit-Orderbuch oder im Rahmen eines Quote Request Verfahrens. § 17 Limit Orderbuch (1) Von Handelsteilnehmern eingegebene Orders werden in das von der Börse München geführte Limit-Orderbuch eingestellt. (2)

Die Börsen-EDV prüft, ob eine ausführbare Situation gemäß § 14 vorliegt.

(3)

Liegt eine ausführbare Situation vor, übermittelt die Börsen-EDV dem Market Maker einen Quote Request. Dieser erfolgt unter Angabe des aufgebenden Handelsteilnehmers, der Menge, der jeweiligen Seite (Kauf oder Verkauf) und der Tatsache, dass der Quote Request aus dem Limit-Orderbuch stammt.

(4)

Der Market Maker übermittelt darauf hin als invitatio ad offerendum einen aktualisierten Quote. Matcht dieser aktualisierte Quote die Order, werden dem Market Maker die Orderdaten durch die Börsen-EDV mitgeteilt.

(5)

Bestätigt der Market Maker die übermittelten vollständigen Orderdaten, ist das Geschäft zustande gekommen und es wird eine entsprechende Ausführungsbestätigung an den Handelsteilnehmer versandt. Die Ausführungsbestätigung beinhaltet die ISIN, die Stückzahl, den Preis, die Währung sowie bei Fremdwährungsanleihen den Umrechnungskurs.

(6)

Das vorstehend in den Absätzen (2) bis (4) beschriebene Verfahren kann bis zur Bestätigung des Market Makers nach Absatz (5) durch eine Volatilitätsunterbrechung nach § 20 unterbrochen werden. Nach Beendigung der Volatilitätsunterbrechung beginnt das Verfahren neu. § 18 Quote Request

Handelsteilnehmer können über die Börsen-EDV unter Angabe einer Menge und der gewünschten Seite (Kauf oder Verkauf) einen Quote Request auch direkt eingeben. Für die Preisfeststellung im Quote Request Verfahren gelten § 17 Absätze (3) bis (5) entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Market Maker die vollständigen Orderdaten nach Bestätigung des aktualisierten Quotes durch den Handelsteilnehmer mitgeteilt werden (§ 17 Absatz (4) S. 2).

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§ 19 Preisfeststellung in Rententiteln Rententitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, werden nicht in die Eröffnungsauktion nach §§ 15, 14 Abs. 3 Satz 1 einbezogen. § 20 Volatilitätsunterbrechung (1) Zur Sicherstellung der Kurskontinuität und zur Immunisierung gegen blitzartige, starke Preisschwankungen können Preisfeststellungen zu Orders aus dem Limit Orderbuch gemäß § 17 durch dynamische und statische Volatilitätsunterbrechungen unterbrochen werden. Die Verteilung von indikativen Quotes an die Handelsteilnehmer wird davon nicht berührt. (2) Zur Auslösung einer dynamischen Volatilitätsunterbrechung wird die Abweichung des potentiell erkannten Preises zum Vorkurs überprüft. Übersteigt dieser Wert einen in der Börsen-EDV hinterlegten Korridor, kommt es zur Volatilitätsunterbrechung. (3) Zur Auslösung einer statischen Volatilitätsunterbrechung wird die Abweichung des potentiell erkannten Preises zum statischen Referenzkurs überprüft. Übersteigt dieser Wert einen in der Börsen-EDV hinterlegten Korridor, kommt es zu einer Volatilitätsunterbrechung. Der Referenzkurs ist: -

zum Handelsbeginn: der letzte verfügbare Preis nach der Eröffnungsauktion: der in der Eröffnungsauktion festgestellte Preis, auch wenn kein Umsatz zustande kam falls untertägig bereits eine Preisfeststellung nach einer Volatilitätsunterbrechung stattgefunden hat, übernimmt dieser Preis die Funktion des Referenzkurses.

(4) Die Korridore sowie die Dauer der Volatilitätsunterbrechung werden durch die Geschäftsführung bestimmt. Die Art des Wertpapiers, die gewöhnliche Volatilität und Liquidität sowie andere sachgerechte Parameter der Wertpapiers und des Marktes werden berücksichtigt und fortlaufend angepasst. Die Geschäftsführung kann bei erheblichen Preisschwankungen jederzeit auch andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Anleger veranlassen.

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VI. Abschnitt: Market Maker § 21 Zulassung als Market Maker (1)

Die Zulassung eines Unternehmens als Market Maker in Market Maker Munich erfolgt durch die Geschäftsführung.

(2)

Als Market Maker zugelassen werden können nur Unternehmen, welche im Spezialistenmodell an der Börse München als skontroführendes Unternehmen (Spezialist) zugelassen sind. Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Nachweis eines zusätzlichen Eigenkapitals von mindestens EUR 5.000.000,-, 2. Erfüllung der technischen Anforderungen der Börsen-EDV an die Funktion des Market Makers, 3. Abschluss eines Anschluss- und Servicevertrages mit dem Börsenträger mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, 4. Entrichtung einer monatlichen Gebühr für die Nutzung der BörsenEDV an den Börsenträger für die Dauer der Bestellung, sowie 5. Bereitstellung eines ausreichenden, fachlich und persönlich geeigneten Personals, welches berechtigt ist, für den Market Maker zu handeln und auch außerhalb der Handelszeiten über Geschäfte Auskunft erteilen und verbindliche Erklärungen abgeben kann.

(3)

Handelsteilnehmer der Börse München können auf Antrag als Market Maker für von ihnen emittierte Derivative Wertpapiere gemäß § 14 Abs. (4) zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. (2) Satz 2 erfüllt sind.

(4)

Für die Zulassung der Personen nach Abs. (2) Ziffer 5 gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG entsprechend. § 22 Quotierungspflicht

(1)

Der Market Maker ist während der Handelszeit bei normaler Marktlage verpflichtet, einen indikativen Quote für das jeweilige Wertpapier zu stellen.

(2)

Die Geschäftsführung kann bestimmen, dass bei der Quotierung die Preise einer anderen Börse, eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. (3) Satz 1 Nr. 8 WpHG zu berücksichtigen sind.

(3)

Ferner sind die von der Geschäftsführung in den Ausführungsbestimmungen erlassenen Qualitätsanforderungen an die Quotierung und Ausnahmen von der Quotierungspflicht zu beachten. 12

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§ 23 Art und Inhalt des Quotes Ein Quote des Market Makers beinhaltet folgende Mindestangaben: -

die Wertpapiergattung anhand der WKN bzw. ISIN, der Preis pro Stück, bei Rententiteln die Prozentnotierung, die Seite (Kauf- oder Verkauf) sowie das Volumen. § 24 Dokumentationspflicht

Der Market Maker hat alle Einzelheiten der Handelsvorgänge im Sinne der Abschnitte VI und VII in geeigneter Weise aufzuzeichnen. Bei in Fremdwährungen denominierten Wertpapieren gilt dies auch für den Umrechnungskurs und die Umrechnungsformel, die der Market Maker zugrunde gelegt hat. § 25 Überwachung (1)

Die Handelsüberwachungsstelle überwacht die Einhaltung der Regelungen der Abschnitte VI und VII. Auf Anforderung hat der Market Maker die Aufzeichnungen gemäß § 24 der Handelsüberwachungsstelle nachvollziehbar offen zu legen und gegebenenfalls zu erläutern.

(2)

Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle bleiben hiervon unberührt.

(3)

Die Geschäftsführung ist ermächtigt, zur Wahrung ihrer Aufgaben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 einzusehen.

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VII. Abschnitt: Vor- und Nachhandelstransparenz § 26 Veröffentlichung der Quotes Die Börse veröffentlicht die jeweils letzten aktuellen Quotes auf der Internetseite von Market Maker Munich sowie über ausgewählte Vendoren. § 27 Veröffentlichung und Dokumentation von Preisen (1)

Die Handelsdaten, insbesondere die zustande gekommenen Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze, werden in der Börsen-EDV veröffentlicht und gespeichert sowie durch Veröffentlichung auf einer Internetseite der Börse München dokumentiert. Kurszusätze oder Kurshinweise erfolgen nicht.

(2)

Die zustande gekommenen Börsenpreise werden darüber hinaus über die von der Geschäftsführung bestimmten Vendoren und auf der Internetseite von Market Maker Munich veröffentlicht.

(3)

Aus der Börsen-EDV empfangene Daten und Informationen dürfen die Handelsteilnehmer nur für Zwecke des Handels und der Abwicklung verwenden. Ihre Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung der Geschäftsführung nicht zulässig. VIII. Abschnitt: Abwicklung der Börsengeschäfte § 28 Erfüllungszeit

Die abgeschlossenen Geschäfte sind spätestens am zweiten Börsentag nach Geschäftsabschluss zu erfüllen. Die Geschäftsführung kann für einzelne Wertpapiere eine hiervon abweichende Abwicklungszeit bestimmen. Die Bedingungen für Geschäfte an der Börse München gelten entsprechend. § 29 Abwicklung und Erfüllung der Wertpapierhandelsgeschäfte

(1)

Die im Handelsmodell Market Maker Munich zustande gekommenen Geschäfte werden auf dem zwischen dem Handelsteilnehmer und den in Market Maker Munich als Market Maker zugelassenen Unternehmen vereinbarten Verfahren abgewickelt und erfüllt. Die Geschäfte können in der Abwicklung durch den Market Maker aggregiert werden.

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(2)

Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Zahlung und Belieferung der im Handelsmodell Market Maker Munich zustande gekommenen Geschäfte innerhalb der jeweils geltenden Fristen liegt bei den Parteien des Geschäfts. Die Parteien sind darüber hinaus für die Meldung, Archivierung und Dokumentation entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Die Kosten der Abwicklung sind von den Parteien zu tragen.

(3)

Für die Zwangsregulierung nicht rechtzeitig belieferter Geschäfte gelten die §§ 21-23 der Bedingungen für Geschäfte an der Börse München sofern die Parteien keine andere Regelung getroffen haben.

(4)

Der Börsenträger und die Börse München übernehmen keine Gewährleistung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und haften nicht für Schäden aus Falsch-, Nicht- bzw. nicht fristgemäßer Belieferung. IX. Abschnitt: Aufhebung von Preisermittlungen (Mistrade) § 30 Aufhebung von Preisermittlungen (Mistrade)

(1)

Die Geschäftsführung kann Preisermittlungen aufheben, wenn der Preis erheblich und offenkundig vom marktgerechten Preis abweicht (Mistrade).

(2)

Eine Preisermittlung kann insbesondere dann aufgehoben werden, wenn a) die Preisermittlung aufgrund einer technischen Fehlfunktion oder operationalen Fehleingabe zustande kam, oder b) der Preisermittlung ein offensichtlich im Zeitpunkt der Preisermittlung nicht zu einem marktgerechten Preis gestellter Market Maker Quote zugrunde lag, oder c) der Preisermittlung ein Referenzmarkt-Quote bzw. ReferenzmarktPreis zugrunde lag und der Quote bzw. Preis am Referenzmarkt nachträglich berichtigt oder aufgehoben wurde, oder d) der der Berechnung des Preises eines Derivativen Wertpapiers zugrunde liegende Preis des Basiswertes an dem zur Preisberechnung zugrunde liegenden Markt aufgrund einer von einer zur Preisberichtigung befugten Stelle korrigiert wurde.

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(3)

Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung der Preisermittlung.

(4)

Über die Aufhebung der beanstandeten Preisermittlung entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung der Handelsüberwachungsstelle.

(5)

Die Geschäftsführung unterrichtet die betroffenen Handelsteilnehmer über die Entscheidung. Die Entscheidung wird auf der Internetseite der Börse bekannt. § 31 Mistradeantrag

(1)

Die Aufhebung der Preisermittlung erfolgt auf Antrag des Market Makers oder eines Handelsteilnehmers.

(2)

Der Antrag muss zu jeder beanstandeten Preisermittlung mindestens folgende Angaben enthalten: a. b. c. d. e. f.

Firma und Sitz des Antragstellers, Bezeichnung des Wertpapiers (unter Angabe der WKN/ISIN), Zeitpunkt der Preisermittlung, ermittelter Preis, Volumen der Preisermittlung, marktgerechter Preis und Angaben zu dessen Berechnung (z.B. Berechnungsformel und dazugehörige Faktoren). Der Market Maker hat diese Informationen der Geschäftsführung auf Anforderung auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn er nicht Antragsteller ist. g. Begründung, warum eine fehlerhafte Preisermittlung vorliegt. (3)

Der Antrag ist innerhalb von 2 Stunden („Meldezeitraum“) nach Kenntniserlangung, jedoch spätestens bis 15 Minuten nach dem letztmöglichen Handelszeitpunkt für das jeweilige Wertpapier des jeweiligen Handelstages bei der Geschäftsführung einzureichen, es sei denn, eine Antragstellung war aufgrund höherer Gewalt innerhalb dieser Frist nicht möglich. Endet der Meldezeitraum nach dem Handelsschluss, verlängert sich der Meldezeitraum um den Zeitraum nach dem Handelsstart des unmittelbar nächsten Handelstags, der andernfalls auf die Zeit nach dem Handelsschluss des vorangegangenen Börsentages fallen würde. Der Antrag kann per E-Mail ([email protected]) oder per Fax (089 / 54 90 45 37) eingereicht werden. Der Antrag ist telefonisch (089 / 54 90 45 36) anzukündigen. Zur Wahrung der Frist genügt in Ausnahmefällen die telefonische Ankündigung, sofern der Antrag unverzüglich per E-Mail oder Fax nachgereicht wird.

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(4)

Liegt ein Antrag nicht fristgerecht vor oder fehlen die in Abs. (2) genannten Angaben, führt dies grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags.

§ 32 Aufhebung von Amts wegen (1)

Die Geschäftsführung kann in besonders gelagerten Fällen eine Preisermittlung von Amts wegen aufheben. Die Geschäftsführung ist insbesondere berechtigt, Preisermittlungen des aktuellen sowie des unmittelbar vorhergehenden Börsentages trotz Fehlens eines fristgerechten Antrags in begründeten Ausnahmefällen aufzuheben. Gleiches gilt, wenn der Antrag nicht die nach § 31 Abs. (2) erforderlichen Angaben enthält. Ist die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung bereits zum Zeitpunkt der Preisermittlung nicht möglich, entscheidet die Geschäftsführung von Amts wegen über die Aufhebung der Preisermittlung.

(2)

§ 30 Abs. (3) bis (5) gilt entsprechend.

§ 33 Abänderung der Preisermittlung

(1)

Die Geschäftsführung kann fehlerhafte Preisermittlungen auch abändern. Dies gilt insbesondere, wenn die bei der Preisermittlung verwendeten Preiszusätze und Hinweise fehlerhaft sind.

(2)

Die Abänderung von Preisermittlungen erfolgt auf Antrag des Market Makers oder von Amts wegen.

(3)

Die Geschäftsführung kann Preisermittlungen abändern, die aufgrund fehlerhafter Auslösung, Änderung oder Ausführung einer ereignisgesteuerten Order zustande gekommen sind.

(4)

§§ 30 bis 32 gelten entsprechend. § 34 Sonderregelungen für Derivate Wertpapiere

Die Geschäftsführung kann für die Aufhebung und Abänderung der Preisfeststellung in Derivativen Wertpapieren weitere Regelungen in den Ausführungsbestimmungen treffen.

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X. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 35 Kostenfreier Handel Courtage und Transaktionsentgelte der Börse München werden für Geschäfte in dem Handelsmodell Market Maker Munich nicht erhoben. Die Geschäftsführung kann für einzelne Wertpapiergattungen Ausnahmen hiervon bestimmen. Die Gebührenordnung und die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr bleiben unberührt. § 36 Benutzung von EDV-Einrichtungen, Haftung (1)

Der Börsenträger hält in dem jeweils vom Börsenrat und der Geschäftsführung beschlossenen Umfang die Börsen-EDV und weitere EDV-Anlagen vor, die in einem Rechenzentrum betrieben werden (nachfolgend zusammen „EDV-Einrichtungen“). Hardwarekomponenten, Softwareprogramme und Datenübertragungsleitungen, die von den Handelsteilnehmern zur Nutzung der EDV-Einrichtungen eingesetzt werden und weder im Eigentum des Börsenträgers stehen noch dessen Verfügungsbefugnis unterliegen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Börsenträgers oder der Börse München.

(2) Alle Handelsteilnehmer haben sich beim Abschluss und der Abwicklung von Börsengeschäften der vom Börsenrat und der Geschäftsführung bestimmten EDV-Einrichtungen zu bedienen, und zwar in dem jeweils von der Geschäftsführung bestimmten Umfang. (3) Für Rechnerausfälle, Systemengpässe, Software-Fehler und ähnliche Systemstörungen von EDV-Einrichtungen des Börsenträgers oder der Börse München oder entsprechender Einrichtungen der Handelsteilnehmer, die einen ordnungsgemäßen Handel beeinträchtigen, gefährden oder stören, gelten die von der Geschäftsführung hierfür erlassenen allgemeinen Anweisungen. Die Geschäftsführung ist befugt, alle zur Gewährleistung oder Herstellung geordneter Marktverhältnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Der Börsenträger und die Börse München haften nur für die sorgfältige Auswahl des Rechenzentrums. Im Übrigen haftet sie generell nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand des Inoder Auslands etc.) oder auf nicht schuldhaft verursachte oder nicht von dem Börsenträger oder der Börse München zu vertretende technische Probleme zurückzuführen sind.

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(5) Die Market Maker haften den Handelsteilnehmern gegenüber nicht für Schäden, die auf eine unberechtigte Verweigerung der Quotierung, einen unberechtigten Rücktritt von einem Geschäft oder eine unberechtigte Aufhebung eines Geschäfts zurückzuführen sind, soweit die Market Maker nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Regelwerk Market Maker Munich verstoßen haben. § 37 Inkrafttreten Das Regelwerk Market Maker Munich sowie die von der Geschäftsführung erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen einschließlich der jeweiligen Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung auf einer Internetseite der Börse München in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

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