Was bringt das Hochschulzukunftsgesetz für die Beschäftigten? Eine Einschätzung aus juristischer Sicht

Referentin Ute Lorenz GEW NRW

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Eckpunkte des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG):

 Die Hochschulen sollen den berechtigten Interessen des Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen Rechnung tragen.  Ein Landeshochschulentwicklungsplan soll eine Abwägung überregionaler Interessen und eine landespolitische Steuerung in grundsätzlichen Fragen ermöglichen.  Die Interessen aller Gruppen an der Hochschule sollen in der Steuerung von Hochschule berücksichtigt werden.  Die Gleichstellung von Frauen und Männern soll besser gefördert werden.  Die Hochschulen werden dem Studienerfolg verpflichtet.  Die Hochschulen werden zu mehr Transparenz verpflichtet. Aus Gewerkschaftssicht richtige Ziele – wie sieht es aber im Detail aus?

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1. Landespolitische Steuerung

• Es wird ein Landeshochschulentwicklungsplanes eingeführt • § 6 (1) HZG: Abwägung überregionaler Interessen und eine landespolitische Steuerung in grundsätzlichen Fragen der Hochschulen • Dieser Landeshochschulentwicklungsplan wird im Einvernehmen mit dem Landtag aufgestellt (§ 6 (2) HZG). • Das MIWF erhält mehr Einfluss auf Personal und Finanzen in Form von Rahmenvorgaben (§ 6 (5) HZG).

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2. Partizipation in der Hochschule

• Die Interessen aller Mitglieder der verschiedenen Gruppen an der Hochschule sollen bei den Beratungen und Entscheidungen des Senates berücksichtigt werden. • Mitgliederinitiative wird eingeführt (§ 11b HZG).

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3. Gleichstellung • Die Gremien der Hochschule müssen geschlechterparitätisch besetzt sein (§ 11c HZG). • Es wird eine 40%-Frauenquote für die Besetzung des Hochschulrates eingeführt (§ 21 (3) HZG). • Hochschule richtet eine Gleichstellungskommission ein (§ 24 (4) HZG). • Auch weibliche Beschäftigte aus dem Personalbereich Verwaltung und Technik haben das passive Wahlrecht bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. • Auch die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretungen (§ 24 (3) HZG). • Zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren wird eine Quote nach dem Kaskadenmodell eingeführt (§ 37a HZG).

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4. Transparenz

• Die Hochschule soll einen Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt leisten (§ 3 (6) HZG). • Senat, Hochschulwahlversammlung und Fachbereichsrat tagen grundsätzlich öffentlich (§ 12 HZG). • Der Hochschulrat muss die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt geben (§ 21 (5a) HZG). • Die Rektorengehälter sind jährlich zu veröffentlichen (§ 20 HZG). • Es wird mehr Transparenz bei Forschungsvorhaben mit Dritten angestrebt (§§ 71 und 71a HZG).

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und was bleibt für gute Beschäftigungsbedingungen ? • Die Beschäftigten wurden nicht in den Landesdienst zurückgeholt • Folgen: • Personalräte gibt es nur an den Hochschulen / keinen Hauptpersonalrat • Der Arbeitgeberverband des Landes (AdL) bleibt notwendig zur Regelung des TV-L • Die Hochschulen sind eigene Arbeitgeber - Folgen bei Arbeitsplatzveränderungen • Probleme bei Anerkennung von Berufserfahrungen / weitere Regelungsnotwendigkeit • Mehr Befristungsmöglichkeiten / kein Arbeitsvertrag mit dem Land

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und was bleibt für gute Beschäftigungsbedingungen ? Die Differenzierung in wissenschaftliche Mitarbeiter/innen an Universitäten und Fachhochschulen wird nicht aufgehoben (§§ 44, 45 HZG) Der DGB NRW und seine Mitgliedsgewerkschaften fordern das Zusammenführen dieser Kategorien, da die Unterscheidung des Personals nach Hochschultypen spätestens seit Bologna hinfällig ist. Die Aufgaben und Tätigkeiten gleichen sich in der Praxis immer weiter an, formal wird an der Unterscheidung, verbunden mit ungleichen Entgelten, festgehalten

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und was bleibt für gute Beschäftigungsbedingungen ?



Die Personalkategorie der Wissenschaftlichen Hilfskraft mit Studienabschluss wird beibehalten (§ 46 HZG).

Es geht auch anders: So profitieren beispielsweise die studentischen Hilfskräfte in Berlin davon, dass das dortige Hochschulgesetz eine reguläre Vertragslaufzeit von zwei Jahren vorsieht

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Gute Beschäftigungsbedingungen: Was geändert wurde…

• Hochschulen müssen den Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen Rechnung tragen (§ 34 HZG) • Das Land haftet für die Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen (§ 5 (6) HZG) • MIWF wird als Oberste Dienstbehörde der Beamt/innen eingesetzt (§ 33 HZG) . • Ausweitung des Schutzes vor betriebsbedingten Kündigungen auf alle Beschäftigten (§ 34 (4) HZG) • Die weiteren Mitarbeiter/innen erhalten endlich einen vernünftigen Namen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (§ 47 HZG). • Die Ausstattung der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen wird analog Landespersonalrätekonferenzen geregelt (§ 77a HZG). • Es wird eine Vertretung für Studentische Hilfskräfte in Form eines/einer Beauftragten geschaffen (§ 46a HZG). 10

Gute Beschäftigungsbedingungen: Kodex Gute Arbeit und Rahmenvorgaben Rahmenkodex „Gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal“ : welche normative Kraft kann er entfalten?

• Es wird ein Rahmenkodex für Gute Beschäftigungsbedingungen im Hochschulgesetz festgeschrieben (§ 34a HZG). • Dem Rahmenkodex soll durch Verankerung im Gesetz einschließlich der Ergänzungen „unmittelbar und zwingender Geltung“ sowie einer Allgemeinverbindlichkeitsklausel Verbindlichkeit erlangen • Nur gegenüber denjenigen Hochschulen, für die der Rahmenkodex Gute Arbeit an Hochschulen nicht gilt, können Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen werden.

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Gute Beschäftigungsbedingungen: Verhandlungen um den Kodex Gute Arbeit Inhalte dieses Kodexes sollen sein:

- zentraler Stellenmarkt - Wechsel von Tarifbeschäftigten zwischen Hochschulen - Probezeit - Beschäftigungsbedingungen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, sowie bei Lehraufträgen - Teilzeitbeschäftigung - Rahmenbedingungen von Befristungen, Befristungsdauern - Instrumente und Standards, hochschulinterne Lernprozesse - Bedingungen für promovierendes Personal - Gesundheitsmanagement

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