Rechtsverordnung. Rheinau Vom 13. Oktober 1977

Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutze des Grundwassers im Einzugsbereich der von den Energie- und Wasserwerken Rhein-Neckar ...
Author: Cathrin Frei
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Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutze des Grundwassers im Einzugsbereich der von den Energie- und Wasserwerken Rhein-Neckar AG betriebenen Wassergewinnungsanlagen "Rheinau" auf Gemarkung Nr. 51/77 - 40 Rheinau Vom 13. Oktober 1977

Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung vom 26. April 1976 (BGBI. I S. 1109) und der §§ 95, 96 Abs. 2 Nr. 2 und § 110 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBI. S. 369) wird verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

1.

Zum Schutze des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage "Rheinau" der Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

2.

Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in vier Schutzbereiche: In vier Fassungsgebiete

(Zonen

I), eine Engere Schutzzone (Zone II), eine Weitere Schutzzone A (Zone III A) und eine Weitere Schutzzone B (Zone III B).

§ 2 Umfang der Schutzzonen

1.

Aufgliederung und örtliche Begrenzung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in einer Übersichtskarte Maßstab 1: 25.000, Zeichnungs-Nr. Rh 0.2 - 024, ausgefertigt am 12. März 1974, einer Karte Maßstab 1: 10.000, Zeichnungs-Nr. Rh 02. - 025, ausgefertigt am 12. März 1974 und fünf Karten Maßstab 1: 5.000, Zeichnungs-Nr. Rh 0.2 - 025 bis Rh 0.2 - 0.28, ausgefertigt am 12. März 1974 dargestellt, und zwar der Fassungsbereich rot, die Engere Schutzzone grün, die Weitere Schutzzone A gelb und die Weitere Schutzzone B braun

-2-

umrandet. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung, sie sind beim Regierungspräsidium Karlsruhe niedergelegt. Weitere Fertigungen befinden sich beim Landratsamt des RheinNeckar-Kreises, bei den Bürgermeisterämtern Mannheim, Heidelberg, Schwetzingen, Edingen, Plankstadt, Brühl, Eppelheim und bei den Energie- und Wasserwerken Rhein-Neckar AG, Mannheim. Das Kartenmaterial kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

2.

Das Fassungsgebiet (Zone I) ist die unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsstellen. Die Begrenzungen der vier Teile des Fassungsgebietes verlaufen wie folgt:

2.1

Teil 1:

Dieser Teil liegt auf dem Grundstück Lgb.Nr. 54421 nördlich der Bundesbahnlinie

Mannheim - Heidelberg. Der nördlichste Punkt liegt an der Südseite des Weges Lgb.Nr. 52668 in Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Lgb.Nr. 52676 und 52677. Von hier zieht die Grenze nach Südost - einer geraden gedachten Linie folgend - zu einem Punkt an der Westseite des Holzweges, der 270 m nördlich des Bundesbahngeländes liegt. Von hier folgt sie

210 m

einer geraden gedachten Linie in südwestlicher Richtung zu dem Punkt, der von der Nordseite des Waldweges - der im Abstand von 30 m parallel zum Bundesbahngelände verläuft - und der Ostseite der Waldschneise gebildet wird, die nach Norden zur Pferderennbahn zieht. Hier knickt sie wieder nach Nordwesten ab und trifft 10 m östlich des Weges Lgb.Nr. 52669 auf die Südseite des Weges Lgb.Nr. 52668. An dieser kehrt sie in nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

2.2

Teil 2:

Teil 2 liegt auf dem Grundstück Lgb.Nr. 57318 südlich der Bundesbahnlinie Mannheim

- Heidelberg. Der nordwestlichste Punkt liegt 30 m südlich der Südseite des Weges, der parallel an der Südseite des Bundesbahngeländes verläuft und 130 m östlich der Achse des Nebengleises, das von der Bundesbahnlinie zum RWE verläuft. Von diesem Punkt zieht die Grenze, in einem Abstand von 30 m zu dem vorgenannten Weg, 220 m in ostsüdöstlicher Richtung. Hier knickt sie nach Süden ab und führt zu einem Punkt am Friedrichsfelder Weg, der 115 m östlich der Ostseite des Brunnenweges liegt. An diesem Punkt schwenkt sie nach Westsüdwest und folgt der Nordseite des Friedrichsfelder Weges 215 m bis zur Ostseite des Weges, der von hier nach Norden zieht. Hier knickt sie wieder ab nach Norden und führt in gerader Linie zum Ausgangspunkt zurück.

2.3

Teil 3:

Der nordwestlichste Punkt liegt an der Südseite des Friedrichsfelder Weges gegen-

über der Südwestecke des Fassungsgebietes "Teil 2". Die Grenze zieht 215 m an der Südseite des Friedrichsfelder Weges nach Nordost, knickt an dem Punkt, der gegenüber der Südostecke des Fassungsgebietes "Teil 2" liegt, nach Süden ab und trifft die Nordgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 54843 an dem Punkt, der 120 m von der Westgrenze dieses Grundstückes liegt. Von hier führt die Grenze in südlicher Richtung über die Grundstücke Lgb.Nr. 54843, 54842, 54840, 54839, 54838, 54837, zu dem Punkt, der von der Grenze zwischen den Grundstücken

Lgb.Nr.

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54883 und 54884 und deren Nordgrenze gebildet wird. Von diesem Punkt über das Grundstück Lgb.Nr. 54884 zum nördlichen Grenzpunkt zwischen den Grundstücken Lgb.Nr. 54920 und 54921 a, über die Grundstücke Lgb.Nr. 54920, 54919 und 57309 (Wald) zum nördl. Grenzpunkt der Grundstücke Lgb.Nr. 55121 und 55122, weiter über die Grundstücke

Lgb.Nr. 55121,

55120, 55119, 55118 zu dem Punkt, der von der Grenze zwischen den Grundstücken Lgb.Nr. 55118 und 55117 sowie der Nordwestgrenze der ehemaligen Verbindungsstrasse von Brühl nach Seckenheim gebildet wird. An dieser Straßenseite führt die Grenze in südwestlicher Richtung bis zur Südostecke des Grundstückes Lgb.Nr. 23485. Hier schwenkt sie wieder nach Norden und führt in gerader Richtung über die Grundstücke

Lgb.Nr. 23485 bis 23527, 55098,

55099, 55107 auf den nördlichen Grenzpunkt zwischen den Grundstücken Lgb.Nr. 57309 zur Westgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 54934. Sie folgt zunächst dieser, dann der Westgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 54864 zur Nordwestecke dieses Grundstückes. Von hier kehrt die Grenze in gerader Richtung über die Grundstücke Lgb.Nr. 54857 bis 54845, 57318 zum Aufgangspunkt zurück.

2.4

Teil 4:

Der nördlichste Punkt liegt an der Südseite der ehemaligen Verbindungsstrasse von

Brühl nach Seckenheim, gegenüber der Grenze zwischen den Grundstücken Lgb.Nr. 55118 und 55117. Von hier zieht ein Waldpfad nach Süden, dem sie bis zur zweiten Querschneise folgt. Hier knickt sie nach Südosten ab und trifft nach 350 m auf den Feldweg Lgb.Nr. 57314/1, 530 m westlich der L 597. An diesem Punkt stößt von Norden kommend ein Waldpfad, der sich südlich des Weges in südlicher Richtung fortsetzt und dem die Grenze 370 m folgt, hier nach Südsüdwest abknickt und in gerader Richtung zu dem Waldweg Nr. 4 führt, an dessen Seite sie vom Edinger Riedweg zur Gemarkungsgrenze Mannheim-Schwetzingen zieht und hier auf den östlichsten Punkt des Grundstückes Lgb.Nr. 57310/9 trifft. Von hier führt die Grenze in südsüdöstlicher Richtung zu dem Waldweg, der zwischen den Gewannen "Saumbuckel" und "Wacholderbuckel" nach Westen zieht. Der Nordseite dieses Weges folgt sie 350 m bis zu dem Punkt, der 430 m östlich der Achse der Bundesautobahn Mannheim-Walldorf liegt, an dem sie nach Nordwesten abknickt und trifft nach 270 m auf die Gemarkungsgrenze MannheimSchwetzingen. Von diesem Punkt, der 240 m östlich der Achse der Bundesautobahn liegt, zieht die Grenze in nördlicher Richtung und stößt nach 690 m, in Höhe der Südgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 23463 auf die Südostseite der ehemaligen Verbindungsstrasse BrühlSeckenheim. An dieser Seite kehrt sie in nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

3.

Die vier Teile des Fassungsgebietes werden von einer Engeren Schutzzone (Zone II) umschlossen: Die Begrenzung der Engeren Schutzzone verläuft wie folgt: Den nördlichsten Punkt bildet der Schnittpunkt der beiden Feldwege auf Gemarkung Mannheim, Lgb.Nr. 52718 und 52698. Die Umgrenzung führt an der westlichen Begrenzung des Feldweges

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Lgb.Nr. 52698 nach Südosten und stößt hier auf den Feldweg Lgb.Nr. 52668, überquert diesen Weg und trifft auf die Umzäunung der Pferderennbahn, der sie bis zum "Holzweg" folgt. An der westlichen Begrenzung dieser Strasse zieht sie nach Süden bis zum Friedrichsfelder Weg und knickt hier nach Südsüdost ab, wo sie nach 480 m einer geraden gedachten Linie folgend auf die Weggabelung stößt, die 80 m nordnordöstlich des trigonometrischen Punktes "Unterer Dossenwald" liegt. Die Grenze folgt 420 m der Westseite des direkt nach Süden führenden Feldweges bis zur Südseite des Feldweges, der an der Nordgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 57314/4 von West nach Ost zieht, an dieser Seite des Weges 180 m nach Ost zur Westseite des Weges, der wiederum von Nord nach Süden führt. In südlicher Richtung folgt sie zunächst dieser Seite des Weges, so dann einer geraden gedachten Linie bis zur Nordostgrenze des Waldes und dieser in südöstlicher Richtung zur L 597. An der Westseite zieht sie zu dem Punkt, der 90 m nördlich des trigonometrischen Punktes "Hirschacker" liegt. Von hier schwenkt sie nach Westen und trifft nach 90 m auf einen Waldweg an dessen Nordseite sie zur Ostseite der Bundesautobahn Mannheim-Walldorf folgt. Am östlichen Böschungsfuß zieht die Grenze zur Südwestecke des Grundstückes Lgb.Nr. 19265, das an der Nordseite des Weges "Hallenbuckel" liegt. Von hier folgt sie einer geraden gedachten Linie über die Grundstücke Lgb.Nr. 19265 bis 19239, trifft auf die Südwestecke des Grundstückes

Lgb.Nr. 23463 und

führt entlang der Westgrenze der Grundstücke Lgb.Nr. 23463 bis 23527. In gleicher Richtung weiter überquert sie die Grundstücke 23426, 54995 bis 54975 und folgt nun der Ostseite des Weges, der auf dem Grundstück Rothloch Lgb.Nr. 57309 nach Norden zieht, zum Friedrichsfelder Weg. Überspringt diesen und zieht parallel in einem Abstand von 55 m - zur östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 55945 nach Norden, wo sie auf einen Waldpfad trifft und dem sie 120 m nach Osten folgt, wobei sie einen Waldweg überspringt. An deren Schnittpunkt schwenkt die Umgrenzung nach Norden und führt in gerader Richtung über die Grundstücke Lgb.Nr. 57318/24 und 57318/22 zur Ostseite des Weges, der auf dem Grundstück Lgb.Nr. 57318 von der Nordgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 57318/22 nach Norden zieht und der sie bis zur Bundesbahn folgt. In einer geraden gedachten Linie kehrt sie über die Bundesbahn, die Grundstücke Lgb.Nr. 54421, 52668 (Weg), 52663, 52664, 52660 (Weg), 52650 und 52669 entlang der Südwestseite des Weges Lgb.Nr. 52718 zum Ausgangspunkt zurück.

4.

An die Engere Schutzzone (Zone II) schließt sich die Weitere Schutzzone A (Zone III A) an. Die Begrenzung der Weiteren Schutzzone A verläuft wie folgt: Den nördlichsten Punkt bildet auf Gemarkung Mannheim die Einmündung des Feldweges Lgb.Nr. 52749 in den südlich der Bundesautobahn Mannheim-Heidelberg direkt am Autobahngrundstück entlang führenden Feldweg Lgb.Nr. 52796. Der südlichen Begrenzung dieses Feldweges folgt die Umgrenzung nach Südosten, überquert den Holzweg, zieht an der südlichen

Begrenzung

der

Autobahnausfahrt

"Mannheim-Ost"

zur

Nordgrenze

des

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Grundstückes Lgb.Nr. 54421/18 und an dieser zur Steinzeugstrasse. Hier biegt sie nach Süden ab und folgt der Westseite der Strasse nach Süden, wobei sie die Bundesbahnlinie MannheimFriedrichsfeld Nord überspringt. Von einem Punkt an der Strasse, der 50 m nordwestlich der Achse der Bundesbahnlinie Friedrichsfeld-Schwetzingen liegt, führt sie in gerader südöstlicher Richtung zu einem Punkt, der von der Grenze der Grundstücke Lgb.Nr. 60739 und 60740 sowie der Südgrenze des Feldweges Lgb.Nr. 60095/4 gebildet wird. An dieser Seite des Weges führt sie in östlicher Richtung zur Südgrenze des Weges Lgb.Nr. 60095/5 und an der zur Westseite des Weges Lgb.Nr. 60185/2, der sie in südlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Heidelberg - Mannheim folgt. An der Westseite des Weges, der von hier nach Süden zieht, führt sie auf die Nordseite des Weges nördlich des Gewanns "Auf die Streitloch" und an dieser 100 m nach Westen. Hier knickt sie nach Süden ab, folgt zunächst der Westgrenze des Waldes über das Gewann "Auf die Streitloch" und dann einer geraden gedachten Linie über das Gewann "Auf die Allmendgärten" zu einem Punkt, der 80 m östlich des Grenzsteines 17 der Gemarkungsgrenze Heidelberg-Plankstadt liegt. Hier schwenkt sie nach Südwesten und führt über

die

Gewanne

"Allmendgärten"

und

"Jungholz"

zum

Grenzpunkt

17/7

der

Gemarkungsgrenze Schwetzingen-Plankstadt. In westlicher Richtung zieht sie zur Nordseite des Weges, der 590 m südlich des Zwpkt. "Hirschacker" nach Westen zieht. Dieser Seite des Weges folgt sie in westlicher Richtung bis zu dem Punkt, wo der Weg nach Südwest abknickt. Von hier folgt sie einer geraden gedachten Linie über die L 597 zur nördlichen Umzäunung des US-Geländes und dieser bis zu dem Waldweg, der nach Nordwesten zieht. Sie folgt diesem bis zu dem Wegekreuz und von hier dem Weg, der in westlicher Richtung zum km 10,2 der Bundesbahnlinie Mannheim-Schwetzingen zieht. Hier stößt sie auf den Weg, der parallel an der Nordostseite der Bundesbahn verläuft. An der Nordostseite des Weges zieht sie in nordwestlicher Richtung zur ehemaligen Strasse Brühl-Seckenheim und an deren Ostseite in nördlicher Richtung bis zur Achse der 220 kV Freileitung, der sie in nordwestlicher Richtung bis zum Hallenweg folgt. An der Ostseite des Hallenweges zieht sie nach Norden, überspringt die Bundesautobahn

Mannheim-Walldorf

und

folgt

deren

östlicher

Begrenzung

bis

zur

Bundesbahnlinie Mannheim-Heidelberg. Sie überspringt in gerader Linie den Hallenweg und die Bundesbahn und trifft auf die östliche Begrenzung des Pfaffenweges, der sie bis zu dem Feldweg Lgb.Nr. 52607 folgt. An der Südseite der Feldwege Lgb.Nr. 52607 und 52749 kehrt sie zum Ausgangspunkt zurück. 5.

An die Weitere Schutzzone A schließt sich die Weitere Schutzzone B (Zone III B) an. Die Begrenzung der Weiteren Schutzzone B verläuft wie folgt: Den nördlichsten Punkt bildet auf Gemarkung Mannheim die Kreuzung des Südwestufers des Neckars und der Südostseite der Brücke Seckenheim-Ilvesheim. Von hier zieht die Begrenzung am Neckarufer nach Südwest zur Gemarkungsgrenze Ilvesheim-Mannheim, an dieser bis zur Gemarkungsgrenze Neckarhausen-Mannheim und von hier an der Gemarkungsgrenze Neckarhausen-Ilvesheim zum Grenzstein Nr. 18, von dem sie nach Ostnordost abknickt. Nach

-6-

70 m trifft sie auf die Südgrenze des Feldweges Lgb.Nr. 552, der sie bis zur westlichen Begrenzung der Bundesbahnlinie Frankfurt-Mannheim folgt. An dieser zieht sie bis in Höhe der Grenze der Grundstücke Lgb.Nr. 559 und 560 nach Südwesten und von hier über die Bundesbahn nach Ostsüdost auf die Südgrenze der Eichendorffstrasse und an dieser bis zur Speyererstrasse, überspringt diese und folgt deren Südostseite in nordöstlicher Richtung bis zur Hauptstrasse in Neckarhausen. Sie führt von hier in östlicher Richtung über die Hauptstrasse zur Südseite der Zufahrt zur Fähre und trifft hier auf das Westufer des Neckars, an dem sie bis zur "Alten Neckargasse" in Edingen zieht. Deren Nordwestgrenze folgt sie zur B 37, überspringt diese in westlicher Richtung und trifft auf Nordwestgrenze der Grenzhöferstrasse (K 126). An dieser zieht sie zu dem Punkt, der in Verlängerung der Grenze der Grundstücke Lgb.Nr. 4830 und 4829 auf dem Grundstück Lgb.Nr. 4869/1 liegt. Von diesem Punkt zieht die Grenze nach Westen über die Gewanne "Auf der Höhe", "Sattelgewann", "Die langen Stümpfel" und "Die äußeren Satteläcker" zu einem Punkt, der 125 m nordwestlich der Südostgrenze des Grundstückes Lgb.Nr. 4719 auf der Grenze dieses Grundstückes und des Weges Lgb.Nr. 4673 liegt. Sie überspringt in westsüdwestlicher Richtung diesen Weg, die Bundesautobahn HeidelbergMannheim und das Gewann "Lüssen auf der Heerstrasse" und trifft auf das Osteck des Grundstückes Lgb.Nr. 4544, das von den Wegen Lgb.Nr. 4504 und 5436 gebildet wird. Hier knickt sie nach Südwest ab und führt über das Gewann "Obere Lüssen" zur Gemarkungsgrenze EdingenMannheim, die sie in Höhe der Grenze der Grundstücke Lgb.Nr. 4540 und 4539 trifft. Sie biegt hier wieder nach Südsüdwest ab und führt über die Grundstücke Lgb.Nr. 60533 bis 60345 zu dem Punkt, der 70 m östlich des Weges Lgb.Nr. 60285 auf der Grenze der Grundstücke Lgb.Nr. 60345 und 60344 liegt. Von hier zieht sie in südsüdöstlicher Richtung über die Grundstücke Lgb.Nr. 60344 bis 60288 und 60298 (Weg) zur Südwestecke des Grundstückes

Lgb.Nr.

60302. Von hier verläuft die Schutzzone an der Nordseite des Weges, der parallel zur nördlichen Seite der Bundesautobahn Mannheim-Heidelberg nach Südosten zieht bis zur Südostecke des Grundstückes Lgb.Nr. 40336, knickt hier nach Süden ab, überspringt die Bundesbahn und trifft auf den westlichen Böschungsfuß der K 126. Der westlichen Begrenzung der K 126 folgt sie bis zu dem Punkt, der von der Ostgrenze des Grundstücks Lgb.Nr. 28360 und der westlichen Verlängerung der Grenze zwischen den Grundstücken Lgb.Nr. 28046 und 28047 gebildet wird. Hier knickt sie nach Ostsüdost ab, überspringt die K 126 und folgt der vorgenannten Grundstücksgrenze zur Westgrenze des Feldweges Lgb.Nr. 28058 und an dieser nach Süden zum Grenzhöfer Weg, überspringt diesen und führt an dessen Südseite nach Osten zur Westseite des Feldweges Lgb.Nr. 28078 und knickt hier wieder nach Süden ab. Sie zieht an der Ostgrenze der Grundstücke Lgb.Nr. 28077, 28098, 28124, 28164 bis zu dem Punkt, wo die Grundstücksgrenze von der östlichen der beiden 110 kV-Freileitungen gekreuzt wird und folgt deren Achslinie in südöstlicher Richtung zur Nordseite der L 543. An dieser Straßenseite zieht sie zur Helmlingstrasse, an deren Nordseite in westnordwestlicher Richtung zur Nordseite der Leopoldstrasse, folgt in westlicher Richtung zunächst dieser, dann der Nordseite der Jahnstrasse bis zur Gemarkungsgrenze Plankstadt-Schwetzingen. Einer geraden gedachten

-7-

Linie folgt sie in gleicher Richtung zur Südostecke der US-Kaserne, zunächst deren südlicher Begrenzung nach Westen und dann in gleicher Richtung weiter zur Bundesbahnlinie Schwetzingen-Mannheim. An deren nordöstlicher Begrenzung zieht sie bis in Höhe des

km

11,0, knickt hier nach Westen ab, überspringt die Bahnlinie und die Rheintalstrasse, trifft auf die Nordostseite des Hirschbrunnenweges, folgt der bis zum Reinhardtweg und dessen Nordseite zur B 36. An dem östlichen Böschungsfuß der B 36 verläuft die Schutzzone III B bis zu der Ostseite des Weges, der zwischen dem Gewann Vogelstang und dem Wald Lgb.Nr. 18857 nach Norden zieht. Der Ostseite dieses Weges folgt sie bis auf die Höhe der Grenze der Grundstücke Lgb.Nr. 18904 und 18903. Von hier zieht sie in gerader nördlicher Richtung zur Nordwestecke Lgb.Nr. 23884, von hier in nordnordöstlicher Richtung zur Südostecke des Grundstückes Lgb.Nr. 23736/1 und erreicht die östliche Bebauungsgrenze des Ortsteils Pfingstberg, der sie bis zur Nordostecke des Grundstückes Lgb.Nr. 23739/14 folgt. In gerader nordnordöstlicher Richtung zieht sie zur nordwestlichen Ecke des Grundstückes Lgb.Nr. 23912 und an der nördlichen Grundstücksgrenze 30 m nach Osten. Sie macht hier einen Knick und zieht an der Westseite der Grundstücke Lgb.Nr. 23909 bis 23898 nach Norden, wobei sie die Grundstücke Lgb.Nr. 23903, 23902 und 23901 überspringt. Sie überquert die Bundesbahnlinie MannheimHeidelberg und trifft auf die Ostgrenze des Weges Lgb.Nr. 52433, dem sie bis zur Südostseite der Verbindungsstrasse Rheinau-Seckenheim folgt. In nordöstlicher Richtung zieht sie zunächst an dieser Straßenseite, dann an der südöstlichen Seite der Kloppenheimer Strasse zur Seckenheimer Hauptstrasse, überspringt diese und folgt deren Nordostseite nach Nordwesten zur Südostseite der Brückenauffahrt, an der sie zum Ausgangspunkt zurückkehrt.

§ 3 Schutzbestimmungen

1.

Für die Schutzzonen gelten die in den §§ 4 - 8 aufgeführten Verbote und Duldungspflichten. Alle Schutzbestimmungen, die für die Weitere Schutzzone B gelten, sind auch für die Weitere Schutzzone A, die Engere Schutzzone und den Fassungsbereich gültig, die Schutzbestimmungen für die Weitere Schutzzone A gelten auch für die Engere Schutzzone und den Fassungsbereich; die Schutzbestimmungen für die Engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich. Die Verbote der §§ 4 - 7 gelten nicht für Maßnahmen der Stadt Mannheim und der Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, die der Wassergewinnung oder der Wasserversorgung dienen.

2.

Von den Vorschriften der §§ 4 - 8 sind die derzeit von den Stationierungsstreitkräften in Anspruch genommenen Grundstücke ausgenommen, soweit und solange sie von diesen militärisch genutzt werden. Der erforderliche Grundwasserschutz wird besonders geregelt.

-8-

3.

Die örtlich zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Einzelfall von den Verboten der §§ 4 - 7 Ausnahmen zulassen, wenn wegen besonderer Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 4 Schutz des Fassungsgebietes

1.

Im Fassungsgebiet (Zone I) ist jegliche Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschichten verboten.

2.

Die Flurstücke dürfen nur für Zwecke der Wasserversorgung oder als Grünland genutzt werden. Die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Mist, Pferchdung, Jauche, Fäkalien) oder Handelsdünger und die Verwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist verboten.

3.

Das Betreten der eingezäunten Teile der Fassungsgebiete ist nur den Beauftragten der Energieund Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, und der zuständigen Behörde gestattet.

§ 5 Schutz der Engeren Schutzzone

In der Engeren Schutzzone (Zone II) sind verboten: 1.

Die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBI. S. 151).

2.

Die Herstellung von Erdaufschlüssen wie Gruben, Bohrungen, Schürfungen von mehr als 1 m Tiefe sowie die Herstellung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Wassergräben; die Befugnis zur Reinigung bestehender Gräben bleibt unberührt.

3.

Der Neubau und wesentliche Änderung von Strassen sowie die Verwendung von Teer für Bauarbeiten an Strassen und Wegen.

4.

Die Einrichtung von Sport-, Zelt-, Bade- und Parkplätzen sowie das Abstellen von Wohnwagen und das Wagenwaschen.

5.

Die Anlage von Kleingärten und Gartenbaubetrieben.

-9-

6.

Die Entnahme von festen Stoffen wie Stein, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus aus dem Erdreich.

7.

Das Lagern und Ablagern von wassergefährdenden festen oder flüssigen Stoffen wie Schutt, Müll, Schlamm, Dung, Ölen, Treib- und Giftstoffen; ferner das Vergraben von Tierkadavern sowie das Auffüllen bestehender Gruben mit wassergefährdenden Stoffen.

8.

Die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Mist, Pferchdung, Jauche, Fäkalien); zugelassen ist jedoch die Düngung mit Mist, sofern dieser nach der Anfuhr sofort verteilt wird.

Die Anwendungsverbote und -beschränkungen in der "Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel" in der Fassung vom 31. März 1976 (BGBI. I S. 1204) sind zu beachten. Soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der Vorbemerkung zulässig ist, ist zuständige Behörde das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 6 Schutz der Weiteren Schutzzone A

In der Weiteren Schutzzone A sind verboten: 1.

Die Errichtung geschlossener Wohn- und Gewerbegebiete ohne Anschluss an eine öffentliche Kanalisation.

2.

Die Errichtung abwassergefährlicher Industrie- und Gewerbebetriebe im Sinne der Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete des DVGW (Arbeitsblatt W 101).

3.

Der Bau von Rohrleitungen zur Beförderung von Treibstoffen und Ölen; zugelassen sind oberirdische Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund gesichert sind.

4.

Die Anlage von Friedhöfen, öffentlichen Tankstellen, Tanklagern, Flugplätzen und militärischen Anlagen.

5.

Das Lagern und Ablagern von wassergefährdenden festen und flüssigen Stoffen wie Schutt, Müll, Schlamm, Dung, Ölen, Treib- und Giftstoffen sowie das Auffüllen bestehender Gruben mit wassergefährdenden Stoffen; zugelassen ist die Öl- und Treibstofflagerung für Haushalts- und Betriebszwecke, wenn die Vorschriften der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) vom 20. Juni 1966 (GBI. S. 134) eingehalten sind (vgl. insbesondere die §§ 12ff. VLwF).

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6.

Das Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser; hierzu zählt auch die Versickerung von Kühlwasser.

7.

Das Einleiten von biologisch abbaubaren Abwässern in oberirdische Gewässer, wenn die Abwässer nicht ausreichend gereinigt sind.

8.

Das Einleiten von biologisch nicht abbaubaren schädlichen oder giftigen Abwässern

(z.

B. arsenhaltige, bleihaltige, chromsaure, cyanidische, phenolhaltige, radioaktive oder durch Teerstoffe oder Düngemittel verunreinigte Abwässer) in oberirdische Gewässer. 9.

Die Verwendung von wassergefährdenden Kalt-Bindemitteln zum Strassen- und Wegebau und zur Anlegung von Lagerplätzen, sofern nicht nur kleine Ausbesserungen vorgenommen werden.

10.

Handlungen, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen, radioaktiven Stoffen, Trübungs-, Farb-, Geruchs- und Geschmacksstoffen und anderen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser erwarten lassen; hierzu gehört auch die unsachgemäße Verwendung, das Verschütten und Vergraben von Schädlingsbekämpfungsund Unkrautvertilgungsmitteln.

11.

Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Kernenergie, zur Gewinnung und Lagerung radioaktiven Materials.

Die Anwendungsverbote und -beschränkungen in der "Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel" in der Fassung vom 31. Mai 1976 (BGBI. I S. 1204) sind zu beachten. Soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der Vorbemerkung zulässig ist, ist zuständige Behörde das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 7 Schutz der Weiteren Schutzzone B

In der Weiteren Schutzzone B sind verboten: 1.

Die Versenkung von Abwasser oder radioaktiven Stoffen.

2.

Das Lagern und Ablagern von Stoffen im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes vom

7.

Juni 1972 (BGBI. I S. 873) ohne behördliche Zulassung; z. B. Öl, Teer, Phenolen, Stoffe mit auslaugbaren beständigen Chemikalien, Gifte, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfungsmittel in offene und nicht sorgfältig gedichtete Gruben.

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3.

Die Errichtung abwassergefährlicher Betriebe im Sinne der Richtlinien des DVGW über Trinkwasserschutzgebiete (Arbeitsblatt W 101), sofern die Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

4.

Handlungen, durch welche das Eindringen von festen oder flüssigen wassergefährdenden Stoffen, radioaktiven Stoffen, Trübungs-, Farb-, Geruchs- und Geschmacksstoffen in das Grundwasser zu besorgen ist.

5.

Der Bau von Rohrleitungen zur Beförderung von Treibstoffen oder Ölen ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen.

Die Anwendungsverbote und -beschränkungen in der "Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel" in der Fassung vom 31. Mai 1976 (BGBI. I S. 1204) sind zu beachten. Soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der Vorbemerkung zulässig ist, ist zuständige Behörde das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 8 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, und der zuständigen staatlichen Behörden - soweit diese Maßnahmen die normale Nutzung der betroffenen Grundstücke dauernd oder vorübergehend beeinträchtigen, nach vorheriger mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgten Anzeige -. 1,

Die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten.

2.

Beobachtungsstellen einrichten.

3.

Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen.

4.

Die engere Umgebung der einzelnen Brunnen innerhalb des Fassungsbereiches umzäunen.

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 4 bis 7 können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes bei vorsätzlicher Begehung mit Geldbussen bis zu

10.000,--

DM und bei fahrlässiger Begehung mit Geldbussen bis zu 5.000,-- DM geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 13. Oktober 1977 In Vertretung

gez. Dr. Burkard