Rechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen

Wirtschaft Thomas Kramer Rechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen Skript Re...
Author: Curt Beutel
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Wirtschaft

Thomas Kramer

Rechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen

Skript

Rechtsformen • Einzelkaufmann • Einzelkaufmann mit Partnern: 1. Kapitalgesellschaften: • GmbH • AG (Gesellschafter = Rechtssubjekt) (Gesellschaft = juristische Person) Einzahlung von Haftungskapital, dadurch haftet nur noch die Gesellschaft (der Einzelne nur mit seinem eingezahlten Haftkapital). 2. Personengesellschaften: • OHG • KG • GBR (Gesellschaft

= keine juristische Person)

Eigentümer haften selber mit Eigenkapital (aufgrund steuerlicher Vorteile)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ

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GmbH ist eine Personenvereinigung GmbH muß nicht unbedingt gewerblich betrieben werden (z.B. Privatschule), d.h. jeder gesetzlich zulässige Zweck läßt sich in der GmbH verfolgen Mitglieder sind durch ihre Einlagen am Stammkapital beteiligt Das Stammkapital ist in Stammeinlagen aufgespaltet. (Das Stammkapital ist der Parallelbegriff zum aktienrechtlichen Grundkapital; es ist das gesellschaftsrechtlich festgelegte Eigenkapital) Die GmbH ist Körperschaft Sie ist juristische Person, d.h. sie ist Vertragspartner und Eigentümer. Mit dieser Vermögensphärentrennung wird eine Haftungstrennung erreicht. Normalerweise haftet nur die GmbH, nicht die Mitglieder. Eine Ausnahme stellt hier die sog. Durchgriffshaftung dar: Wird die GmbH zu mißbräuchlichen Zwecken errichtet, haften auch deren Mitglieder. Gesamtschuldnerische Haftung Die GmbH ist Formkaufmann, d.h. das Handelsrecht findet zwingend auf sie Anwendung (zusätzlich GmbH-Gesetz) Sie ist nicht als Publikumsgesellschaft konzipiert. So darf z.B. der Geschäftsanteil nur unter erschwerten Bedingungen übertragen werden; hier ist ein notarieller Vertrag und das Einverständnis der Gesellschafter notwendig. Die GmbH wird als Familiengesellschaft verwandt (personalistischer Einschlag mit Haftungsbegrenzung). Da sie als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werden kann, ist es egal, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Bei der Gründung muß eine Mindesteinlage von 50.000 DM erbracht werden, um wirtschaftskriminelle Gründungsaktivitäten zu unterbinden; tatsächlich müssen aber nur 25.000 DM eingezahlt sein.

Betriebsaufspaltung Anstelle von einer Unternehmung wird das Unternehmen rechtlich gesplittet in 1. Betriebsgesellschaft (GmbH, risikoreich) und eine 2. Vermögensverwaltungsgesellschaft (KG, risikoarm mit eigentlichen AktivaPosten). Holding Bei der Holding-Gesellschaft erfolgt die Beherrschung der Konzernmitglieder von einer Dachgesellschaft (der Holding), die lediglich die angeschlossenen Betriebe verwaltet, ohne selbst Produktions- oder Handelsaufgaben zu übernehmen

Stammkapital und Stammeinlagen ƒ ƒ ƒ

Das Stammkapital stellt das Grundkapital der GmbH dar Seine Höhe wird durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt und setzt sich aus den Sichteinlagen zusammen Das Stammkapital dient primär dem Gläubigerschutz (Garantiezugriffsmasse).

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Gesetzlich ist daher ein Mindeststammkapital (50.000 DM), wobei nur 25.000 DM eingezahlt sein müssen. Durch den Geschäftsanteil erhält man folgende Rechte: 1. Stimmrecht 2. Gewinnanspruch 3. Informationsrechte Die GmbH ist aufgrund ihres relativ niedrigen Pflicht-Stammkapitals eine favorisierte, konkursanfällige, unterkapitalisierte Gesellschaft Treuepflicht: 1. Wettbewerbsverbot 2. Mitwirkungsrechte 3. Einsicht in Geschäftsbücher 4. Nich in 2 Firmen, die sich gegenseitig Wettbewerb machen, beteiligt sein / gründen Der Geschäftsanteil kann an einen anderen übertragen (dies kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag begrenzt werden) und vererbt werden (der Geschäftsanteil geht auf den/die Erben über). Kapitalerhaltung (Einlagenrückgewähr, die Rückgewähr der Einlage ist rechtlich untersagt, d.h. der Gesellschafter kann die Einlage nicht an sich selbst zahlen, sondern geht permanent an die Gesellschaft über) Wenn ein Gesellschafter die Resteinlage nicht aufbringen kann, fehlt Stammkapital. Dann erfolgt entweder die sog. Kaduzierung. Haftendes Eigenkapital kann bei Insolvenz nicht zurückgeholt werden. Ausbezahlung des Kapitals als Gewinn ohne tatsächlichen Gewinn nicht möglich. Da nach § 266 HGB das Eigenkapital zwingend bilanzierungspflichtig auf der Passivseite ist, erscheint dieses auf der Aktivseite als Einlagen. Diese müssen nun über 50.000 DM liegen, um ausgeschüttet werden zu dürfen. Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhtes Geschäftsführer-Gehalt wird durch das Steuerrecht verhindert GmbH kann als juristische Person eigene Anteile erwerben; die GmbH kauft sie Anteile der Gesellschafter gegen Geld ab. Verbot der Emission unter Pari (d.h. die Übernahme eines Anteils erfolgt zum Nennwert), sowohl im Aktienrecht, als auch im GmbH-Gesetz

Die Gründung der GmbH Errichtung Die Errichtung erfolgt durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages Inhalt: Sitz der Firma, Gegenstand des Unternehmens, Höhe der Stammeinlagen. Anmeldung Erforderlich: Mindestens ein Geschäftsführer, bestimmt durch Gesellschafterversammlung (Prinzip der Fremdorganschaft). Eintragung Werden vor der Eintragung die Geschäfte angefangen, dann gilt für die Haftung der Gesellschafter OHG-Recht.

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