Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Author: Annegret Pfaff
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Insolvenzrecht Referent: Rechtsanwalt und Notar Dr. Oliver Knodel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht www.brandi.net

Ziel des Insolvenzverfahrens

 gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck)

 Sanierung (sekundärer Zweck)  Liquidation (sekundärer Zweck) Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Insolvenzgründe

 Zahlungsunfähigkeit  Überschuldung bei juristischen Personen  drohende Zahlungsunfähigkeit bei Schuldnerantrag

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Insolvenzantrag

 Glaubhaftmachung erforderlich  Bei zweitem Antrag reicht Zahlung nicht aus

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Rechtsprechung

 Begriff der Zahlungsunfähigkeit - ernsthaftes Einfordern einer Forderung

-

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notwendig, Rechnungsübersendung reicht tatsächlich gestundete Forderungen sollen ausgenommen sein innerhalb von 3 Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke, die nicht lediglich geringfügig ist

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Rechtsprechung



Begriff der Zahlungseinstellung

 Tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, selbst wenn geleistete Zahlungen beträchtlich sind  aber (-), wenn nicht gezahlte Beträge geringfügig sind

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Insolvenzgründe



 

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Nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz 2008: zweistufiger Überschuldungsbegriff zunächst bis 31.12.2013, jetzt perpetuiert Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich (Zahlungsunfähigkeitsprognose) www.brandi.net

Verwalterbestellung

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„schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2, S. 1, Nr. 2, 2. Hs. InsO



„starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2, S. 1, Nr. 2, 1. Hs. InsO

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vorläufiges Verfahren

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unter Umständen können zunächst erteilte Zusagen später angefochten werden (OLG Koblenz v. 02.07.2010, NZI 10,862; BGH vom 20.02.2014)



schwacher vorläufiger Verwalter kann keine Masseverbindlichkeiten begründen

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Verfahrensstruktur

„freies“ Unternehmen

Vorläufiges Verfahren

Insolvenzverfahren

besondere Verfahrensarten: •Insolvenzverfahren •Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren •Restschuldbefreiung •Kleininsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Reihenfolge der Befriedigung

Kosten des Verfahrens, § 54 InsO

Sonstige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Aussonderungsberechtigte, § 47 InsO

Absonderungsberechtigte, §§ 49 ff. InsO

Insolvenzgläubiger, § 38 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Rechtsprechung

 BGH vom 22.02.2007 Ein Insolvenzverwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von Fünf vom Hundert ansetzen.

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Rechtsprechung

 OLG Nürnberg vom 17.11.2006, 2009 bestätigt Meldet ein Gläubiger seine gesamte Forderung gegen den Insolvenzschuldner ohne weitere Vorbehalte zur Insolvenztabelle an, so kann darin kein (konkludenter) Verzicht auf ein Absonderungsrecht gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger bei Anmeldung der Forderungen die Frage, ob eine abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls beansprucht wird, mit „Nein“ beantwort hat. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Rechtsprechung

 BGH-Urteil vom 13.06.2006, 2009 bestätigt Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.

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BGH-Urteil vom 13.06.2006 (Fortsetzung) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Rückwirkung bis 3 Monate  § 130 InsO

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Kongruente Deckung Zahlungsunfähigkeit Kenntnis davon oder von Umständen, die darauf hindeuten www.brandi.net

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen 3 Monate

 § 131 InsO - ein Monat: inkongruente Deckung ohne Zahlungsunfähigkeit

-

drei Monate: inkongruente Deckung mit Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen

 Sicherheitsgewährung im Darlehensvertrag  

kongruente Deckung auch bei späterer Sicherungseinräumung

 Nachträgliche Besicherung 

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inkongruente Deckung

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen ein Jahr

 § 135 InsO Gesellschafterdarlehen vier Jahre

 § 134 InsO unentgeltliche Leistung

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen

zehn Jahre

 vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO (Vorsatzanfechtung)

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen

 § 133 InsO   

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Rechtshandlungen in den letzten 10 Jahren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Kenntnis des anderen Teils davon

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen

 Benachteiligungsvorsatz des Schuldners 

Indiz: inkongruente Deckung

 Für Kenntnis nur, wenn Gläubiger die finanziell beengte Lage des Schuldners kennt.

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen

 Benachteiligungsvorsatz Beispiel:  Vereinbarung einer Sicherheit aufschiebend bedingt auf den Insolvenzfall  drohende Zahlungsunfähigkeit ist starkes Beweisanzeichen

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Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers innerhalb der Krise

begrifflich inkongruent

Inkongruenzanfechtung § 131 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

außerhalb der Krise

Grundsatz: keine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs.1 InsO, arg: keine Rechtshandlung des Schuldners Ausnahme: Kollusives Zusammenwirken mit Gläubiger www.brandi.net

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen „freiwillige“ Leistung des Schuldners zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung sog. Druckzahlung innerhalb der Krise

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außerhalb der Krise

begrifflich inkongruent

begrifflich kongruent

Inkongruenzanfechtung § 131 InsO

dennoch Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, zwar keine Beweisregel, aber Vermutungsregel nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO - „Rspr.-Vermutungsregeln“ www.brandi.net

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen

unbedenkliche Mahnung

-

Inkongruenz begründende Drohung

 BGH vom 07.03.2013: man muss „zwischen den Zeilen“ lesen

 Wirkung der Drohung muss noch angedauert haben Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Beide Parteien haben ihre Leistungspflichten bereits erfüllt:

Gegenseitige Leistungspflichten sind erloschen, § 362 BGB, Vertrag ist erfüllt. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Nur der Schuldner hat seine Leistungspflicht voll erfüllt:

Der andere Teil ist zur Erbringung seiner Leistung an die Insolvenzmasse verpflichtet. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Nur der andere Teil hat seine Leistungspflicht voll erfüllt:

Mit seinem Leistungsanspruch ist der andere Teil Insolvenzgläubiger; Geleistetes kann er nicht zurückfordern, § 105 S. 2 InsO. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO Er kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner rechtsgestaltend Erfüllung des Rechtsgeschäfts verlangen und so den Vertrag mit seinen ursprünglichen Leistungspflichten wiederaufleben lassen. Der Vertrag ist so zu erfüllen, wie er sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befunden hat, der Insolvenzverwalter kann keine Änderungen vornehmen. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO Er kann es bei der gesetzlich eingetretenen Nichterfüllung des Vertrages belassen und den Vertragspartner auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verweisen.

Schadenersatzanspruch ist gewöhnliche Insolvenzforderung, §§ 103 Abs. 2 S. 1 , 38 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel

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