Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Insolvenzrecht Referent: Rechtsanwalt und Notar Dr. Oliver Knodel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht www.brandi.net
Ziel des Insolvenzverfahrens
gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck)
Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation (sekundärer Zweck) Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit Überschuldung bei juristischen Personen drohende Zahlungsunfähigkeit bei Schuldnerantrag
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Insolvenzantrag
Glaubhaftmachung erforderlich Bei zweitem Antrag reicht Zahlung nicht aus
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Rechtsprechung
Begriff der Zahlungsunfähigkeit - ernsthaftes Einfordern einer Forderung
-
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
notwendig, Rechnungsübersendung reicht tatsächlich gestundete Forderungen sollen ausgenommen sein innerhalb von 3 Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke, die nicht lediglich geringfügig ist
www.brandi.net
Rechtsprechung
•
Begriff der Zahlungseinstellung
Tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, selbst wenn geleistete Zahlungen beträchtlich sind aber (-), wenn nicht gezahlte Beträge geringfügig sind
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Insolvenzgründe
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
Nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz 2008: zweistufiger Überschuldungsbegriff zunächst bis 31.12.2013, jetzt perpetuiert Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich (Zahlungsunfähigkeitsprognose) www.brandi.net
Verwalterbestellung
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
„schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2, S. 1, Nr. 2, 2. Hs. InsO
„starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2, S. 1, Nr. 2, 1. Hs. InsO
www.brandi.net
vorläufiges Verfahren
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
unter Umständen können zunächst erteilte Zusagen später angefochten werden (OLG Koblenz v. 02.07.2010, NZI 10,862; BGH vom 20.02.2014)
schwacher vorläufiger Verwalter kann keine Masseverbindlichkeiten begründen
www.brandi.net
Verfahrensstruktur
„freies“ Unternehmen
Vorläufiges Verfahren
Insolvenzverfahren
besondere Verfahrensarten: •Insolvenzverfahren •Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren •Restschuldbefreiung •Kleininsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Reihenfolge der Befriedigung
Kosten des Verfahrens, § 54 InsO
Sonstige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Aussonderungsberechtigte, § 47 InsO
Absonderungsberechtigte, §§ 49 ff. InsO
Insolvenzgläubiger, § 38 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Rechtsprechung
BGH vom 22.02.2007 Ein Insolvenzverwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von Fünf vom Hundert ansetzen.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Rechtsprechung
OLG Nürnberg vom 17.11.2006, 2009 bestätigt Meldet ein Gläubiger seine gesamte Forderung gegen den Insolvenzschuldner ohne weitere Vorbehalte zur Insolvenztabelle an, so kann darin kein (konkludenter) Verzicht auf ein Absonderungsrecht gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger bei Anmeldung der Forderungen die Frage, ob eine abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls beansprucht wird, mit „Nein“ beantwort hat. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Rechtsprechung
BGH-Urteil vom 13.06.2006, 2009 bestätigt Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
BGH-Urteil vom 13.06.2006 (Fortsetzung) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Rückwirkung bis 3 Monate § 130 InsO
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
Kongruente Deckung Zahlungsunfähigkeit Kenntnis davon oder von Umständen, die darauf hindeuten www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen 3 Monate
§ 131 InsO - ein Monat: inkongruente Deckung ohne Zahlungsunfähigkeit
-
drei Monate: inkongruente Deckung mit Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
Sicherheitsgewährung im Darlehensvertrag
kongruente Deckung auch bei späterer Sicherungseinräumung
Nachträgliche Besicherung
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
inkongruente Deckung
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen ein Jahr
§ 135 InsO Gesellschafterdarlehen vier Jahre
§ 134 InsO unentgeltliche Leistung
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
zehn Jahre
vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO (Vorsatzanfechtung)
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
§ 133 InsO
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
Rechtshandlungen in den letzten 10 Jahren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Kenntnis des anderen Teils davon
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
Indiz: inkongruente Deckung
Für Kenntnis nur, wenn Gläubiger die finanziell beengte Lage des Schuldners kennt.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
Benachteiligungsvorsatz Beispiel: Vereinbarung einer Sicherheit aufschiebend bedingt auf den Insolvenzfall drohende Zahlungsunfähigkeit ist starkes Beweisanzeichen
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers innerhalb der Krise
begrifflich inkongruent
Inkongruenzanfechtung § 131 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
außerhalb der Krise
Grundsatz: keine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs.1 InsO, arg: keine Rechtshandlung des Schuldners Ausnahme: Kollusives Zusammenwirken mit Gläubiger www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen „freiwillige“ Leistung des Schuldners zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung sog. Druckzahlung innerhalb der Krise
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
außerhalb der Krise
begrifflich inkongruent
begrifflich kongruent
Inkongruenzanfechtung § 131 InsO
dennoch Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, zwar keine Beweisregel, aber Vermutungsregel nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO - „Rspr.-Vermutungsregeln“ www.brandi.net
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
unbedenkliche Mahnung
-
Inkongruenz begründende Drohung
BGH vom 07.03.2013: man muss „zwischen den Zeilen“ lesen
Wirkung der Drohung muss noch angedauert haben Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Beide Parteien haben ihre Leistungspflichten bereits erfüllt:
Gegenseitige Leistungspflichten sind erloschen, § 362 BGB, Vertrag ist erfüllt. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Nur der Schuldner hat seine Leistungspflicht voll erfüllt:
Der andere Teil ist zur Erbringung seiner Leistung an die Insolvenzmasse verpflichtet. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Nur der andere Teil hat seine Leistungspflicht voll erfüllt:
Mit seinem Leistungsanspruch ist der andere Teil Insolvenzgläubiger; Geleistetes kann er nicht zurückfordern, § 105 S. 2 InsO. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO Er kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner rechtsgestaltend Erfüllung des Rechtsgeschäfts verlangen und so den Vertrag mit seinen ursprünglichen Leistungspflichten wiederaufleben lassen. Der Vertrag ist so zu erfüllen, wie er sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befunden hat, der Insolvenzverwalter kann keine Änderungen vornehmen. Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO Er kann es bei der gesetzlich eingetretenen Nichterfüllung des Vertrages belassen und den Vertragspartner auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verweisen.
Schadenersatzanspruch ist gewöhnliche Insolvenzforderung, §§ 103 Abs. 2 S. 1 , 38 InsO Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net
Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel
www.brandi.net